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Einladung zur 20. ordentlichen Hauptversammlung 14. Mai 2020 um 10.30 Uhr Virtuelle Hauptversammlung

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Einladung zur 20. ordentlichenHauptversammlung

14. Mai 2020 um 10.30 Uhr

Virtuelle Hauptversammlung

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ISRA VISION AG, Darmstadt

- WKN 548 810 (nicht eingeliefert) - - WKN A254W6 (eingeliefert) -

- ISIN DE0005488100 (nicht eingeliefert) - - ISIN DE000A254W60 (eingeliefert) -

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit herzlich zu der am

Donnerstag, dem 14. Mai 2020, um 10:30 Uhr (Mitteleuro päische Sommerzeit – MESZ)

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

mit folgender Maßgabe ein:

Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungs-eigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 569 ff.) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmäch-tigten als

virtuelle Hauptversammlung

abgehalten, wobei

1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt;

2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (auch) über elektro-nische Kommunikation (namentlich per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich ist;

3. den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege elektroni-scher Kommunikation eingeräumt wird;

4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausge-übt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 des Aktiengeset-zes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch ge-gen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.

Einzelheiten und ergänzende Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter „III. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung“.

Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Vorsitzende der Versammlung, der Vorstand und der beurkundende Notar sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter befin-den, ist die Zentrale der ISRA VISION AG, Industriestraße 14, 64297 Darmstadt, Konferenzraum 3. OG. Die Teilnahme von Mit-gliedern des Aufsichtsrats darf aufgrund einer vom Vorstand mit

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Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Ge-nossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums-recht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pande-mie getroffenen Entscheidung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen. Für die Aktionäre und deren Bevoll-mächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglich-keit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2019 und des Lageberichts sowie des Be-richts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 / 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2019 (IFRS), des Konzernlageberichts, des dem Auf-sichtsrat vorgelegten Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jah-resabschluss gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) am 28. Januar 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Eine Feststellung des Jahres-abschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlus-ses durch die Hauptversammlung ist somit nicht erfor-derlich. Jahresabschluss, Konzernabschluss, Lagebericht, Konzernlagebericht, der dem Aufsichtsrat vorgelegte Gewinn - verwendungsvorschlag des Vorstands und der Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der erläuternde Be-richt des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs der Hauptver-sammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanz- gewinns für das Geschäftsjahr 2018 / 2019

Vorstand und Aufsichtsrat hatten ursprünglich beschlossen, der zunächst auf den 17. März 2020 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung die Auszahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,18 je dividendenberechtigter Stückaktie vorzuschla-gen. Aufgrund der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2- Virus (COVID-19-Pandemie) musste dieser Hauptversamm-lungstermin abgesagt werden. Um eine zeitnahe Auszahlung der EUR 0,18 unabhängig von der Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung zu ermöglichen, hat der Vorstand mit Zu-stimmung des Aufsichtsrats von der Möglichkeit nach § 1 Ab-satz 4 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigen-tumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Gebrauch gemacht und die Zahlung eines Ab-schlags auf den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 0,18 je dividendenberechtigter Stückaktie, also in Höhe der ursprüng-lich vorgeschlagenen Dividende, beschlossen. Die Auszahlung

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erfolgt am 9. April 2020 und damit vor der ordentlichen Haupt-versammlung. Eine darüber hinausgehende Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 / 2019 soll nicht erfolgen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb nun vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 / 2019 in Höhe von EUR 21.303.627,22 wird, soweit er unter Berücksichtigung der am 6. April 2020 be-schlossenen Abschlagszahlung von EUR 0,18 je dividendenbe-rechtigter Stückaktie noch besteht, auf neue Rechnung vorge-tragen. Demgemäß wird der Bilanzgewinn wie folgt verwendet:

bereits gezahlter Abschlag auf EUR 3.939.613,92 den Bilanzgewinn von EUR 0,18 je dividendenberechtigter Stückaktie

Vortrag des danach noch EUR 17.364.013,30 verbliebenen Bilanzgewinns auf neue Rechnung

Bilanzgewinn EUR 21.303.627,22

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 / 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 / 2019 Entlastung zu ertei-len.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 / 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 / 2019 Entlastung zu er-teilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprü-fers für das Geschäftsjahr 2019 / 2020

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Emp-fehlung des Prüfungsausschusses, vor, die RSM GmbH, Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Düs-seldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 / 2020 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.

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6. Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG) und § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern der Aktionäre zusammen. Ge-mäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung steht Herrn Enis Ersü, Darm-stadt, solange er am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, das Recht zu, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptver-sammlung gewählt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung). Da Herr Enis Ersü erklärt hat, von seinem Recht, ein Mitglied in den Auf-sichtsrat zu entsenden, derzeit keinen Gebrauch zu machen, sind sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptver-sammlung zu wählen.

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Mai 2020 enden jeweils die Amtszeiten des Aufsichtsratsvorsitzen-den Herrn Dr. Ing. h. c. Heribert J. Wiedenhues und die Amtszeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Professor Dr. rer. nat. Dipl. Ing. Henning Tolle, Herrn Dr. Burkhard Bonsels und Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger. Der Aufsichtsrat schätzt die Arbeit dieser Mitglieder sehr und begrüßt die Bereitschaft zu einer weiteren Amtszeit. Sie sollen daher für eine weitere volle Amtszeit von rund fünf Jahren gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen in den Auf-sichtsrat der Gesellschaft zu wählen:

a) Herrn Dr.-Ing. h. c. Heribert J. Wiedenhues, ehemaliges Mit-glied des Vorstands der ThyssenKrupp Engineering AG, wohnhaft in Lahnstein;

b) Herrn Professor Dr. rer. nat. Dipl.-Ing. Henning Tolle, ehema-liger Professor der TU Darmstadt und Gründungsmitglied der ISRA VISION Systemtechnik GmbH, wohnhaft in Roßdorf;

c) Herrn Dr. Burkhard Bonsels, Managing Partner der Athanor Capital Partners GmbH, wohnhaft in Seeheim;

d) Herrn Dr. Hans-Peter Sollinger, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Voith AG; wohnhaft in Heidenheim an der Brenz.

Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Ge-schäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, demnach für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptver-sammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 / 2024 beschließt.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können.

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Mit Bezug auf Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden per-sönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den un-ter Buchstabe a) bis d) zur Wahl Vorgeschlagenen einerseits und den Gesellschaften des ISRA VISION-Konzerns, den Orga-nen der ISRA VISION AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der ISRA VISION AG beteiligten Aktionär andererseits bestehen.

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen erfolgen.

Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist vorgesehen, Herrn Dr. Ing. H. c. Heribert J. Wiedenhues erneut zum Vorsitzen-den des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG über die Mit-gliedschaften der vorgeschlagenen Kandidaten in anderen ge-setzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie die Lebensläufe der Kandidaten sind nachfolgend unter „II. Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten“ zu finden.

7. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 16. März 2025 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des bei der Beschluss-fassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung er-worbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesell-schaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesell-schaft entfallen Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien erfolgen.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt wer-den. Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeit-raums bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte erfolgen.

b) Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf das arithmetische Mittel der Schlussauktionspreise der Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 5 % überschreiten und um nicht mehr als 5 % unterschreiten.

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c) Der Vorstand kann eigene Aktien, die aufgrund der vorste-henden Ermächtigung erworben wurden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entweder über die Börse (wobei ein Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen ist) oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung des Bezugsrechts veräußern.

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene Aktien stattdessen auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats Drit-ten im Rahmen von Zusammenschlüssen mit Unter-nehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unterneh-men, Teilen von Unternehmen oder Unter nehmens- beteiligungen als Gegenleistung für die Einbringung von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmens beteiligungen zu gewähren.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene Aktien stattdessen auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Ange-bot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn diese Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Veräuße-rungspreises durch den Vorstand nicht wesentlich un-terschreitet; in diesem Fall darf die Anzahl der zu veräu-ßernden Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversamm-lung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Betrag geringer ist – 10 % des zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Beim Gebrauch von dieser Er-mächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene Aktien stattdessen auch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein-zuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchfüh-rung der Einziehung eines weiteren Hauptversamm-lungsbeschlusses bedarf.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen (1) und (2) ver-wendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines An-gebots an alle Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzen-beträge ausschließen.

Jedoch darf der auf Aktien, die nach den vorstehenden Er-mächtigungen (1) und (2) unter Ausschluss des Bezugs-rechts verwendet werden, sowie auf Aktien, die als Spitzen vom Bezugsrecht ausgenommen werden, insgesamt entfal-lende anteilige Betrag am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf neue Aktien aus

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genehmigtem Kapital entfällt oder auf den sich Wandlungs- und / oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldver-schreibungen beziehen, die nach Beginn des 14. Mai 2020 unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind, 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten; maßgeblich ist entweder das zum 14. Mai 2020 oder das zum Zeitpunkt der Veräußerung der eigenen Aktien vorhandene Grund-kapital, wobei auf denjenigen der beiden genannten Zeit-punkte abzustellen ist, zu dem der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch an-zusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in entspre-chender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.

Von den vorstehenden Ermächtigungen kann einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen und bezogen auf Teilvo-lumina der erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht werden.

d) Sofern der Xetra-Handel eingestellt wird, ist auf ein an die Stelle des Xetra-Systems getretenes funktional vergleichba-res Nachfolgesystem abzustellen. Wird an einem Tag kein Schlussauktionspreis ermittelt, aber ein Schlusskurs festge-stellt, so ist statt des Schlussauktionspreises auf den Schlusskurs abzustellen.

Bericht des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß Punkt 7 der Tagesord-nung

Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Be-zugsrechtes bei der Veräußerung eigener Aktien den nachfol-genden Bericht.

Die durch die Hauptversammlung 17. März 2015 zu Tagesord-nungspunkt 7 beschlossene und von der Hauptversammlung am 28. März 2018 zu Tagesordnungspunkt 10 an die Kapitaler-höhung aus Gesellschaftsmitteln angepasste Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener Aktien lief am 16. März 2020 aus. Daher soll eine neue Ermächtigung zum Rückerwerb beschlossen werden, um so der Gesellschaft auch für die nächsten (rund) fünf Jahre wieder die Möglichkeit zu geben, eigene Aktien zu erwerben und für Zwecke zu verwen-den, bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist.

Zum einen soll der Vorstand ermächtigt sein, die erworbenen eigenen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammen-schlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von Un-ternehmen oder Unternehmensbeteiligungen Dritten als Ge-genleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu gewähren. Die Praxis zeigt, dass beim Erwerb von Unterneh-men, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligun-gen zunehmend Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden. Bei Unternehmenszusammenschlüssen kann die Aktiengewährung sogar Teil des gesetzlich geregelten Zu-sammenschlusstatbestands sein. Die vorgeschlagene Ermäch-

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tigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, sich ihr bietende Gelegenheiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen sowie zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen unter Ausgabe von Aktien der Gesellschaft schnell und flexibel aus-nutzen zu können, ohne auf das genehmigte Kapital zugreifen zu müssen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Be-zugsrechts der Aktionäre Rechnung. Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen Unternehmenszusammenschluss oder zu einem solchen Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unterneh-men oder Unternehmensbeteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ge-währung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Ge-brauch machen soll. Er wird dies nur tun, wenn die Gewährung von ISRA VISION-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über eine etwaige Aus-nutzung dieser Ermächtigung berichten.

Der Vorstand soll zum anderen ermächtigt sein, die erworbenen eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von Zusam-menschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen daran außerhalb der Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veräußerung der Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen Bezugsrechtsaus-schluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des maßgeblichen Börsenpreises liegen. Darüber hinaus darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien 10 % des im Zeit-punkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung und zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien bestehenden Grundkapi-tals der Gesellschaft nicht überschreiten. Diese Ermächtigung soll der Gesellschaft ebenfalls größere Flexibilität verschaffen. Sie soll es der Gesellschaft etwa ermöglichen, Aktien an Finan-zinvestoren oder sonstige Kooperationspartner abzugeben und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und damit eine größtmögliche Stär-kung der Eigenmittel zu erreichen. Damit kann, wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit, in der Regel ein höherer Mittelzufluss je Aktie zugunsten der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgendem Angebot an alle Aktionäre. Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dadurch, dass sich der Veräußerungspreis am Börsenkurs zu orientieren hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf von Aktien über die Bör-se aufrecht zu erhalten. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt 10 % des zum 14. Mai 2020 bestehenden Grundkapitals, das entspricht EUR 2.191.444,40

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oder – falls dieser Betrag geringer ist – 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals begrenzt. Beim Gebrauch von dieser Ermächtigung unter Be-zugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigun-gen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Interessen der Aktionäre an einer möglichst geringen Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt wer-den. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.

Darüber hinaus soll der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Angebots an alle Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustim-mung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen kön-nen. Diese Ermächtigung soll ermöglichen, eine runde Zahl an Aktien anbieten und zugleich ein praktikables Bezugsverhältnis erreichen zu können. Der Bezugsrechtsausschluss ist erforder-lich, um etwaige Spitzen verwerten zu können. Die Verwertung erfolgt jeweils bestmöglich, mindestens aber zum Bezugskurs.

Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre zudem eine Beschränkung des Gesamtumfangs von Kapitalmaßnah-men der Gesellschaft, bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung ausgeschlossen wird, auf 10 % des Grundkapitals. Sie begrenzt damit die mögliche Verwässerung der vom Bezugsrecht ausge-schlossenen Aktionäre.

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen.

8. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen geneh-migten Kapitals sowie Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Auf-sichtsrats, das Grundkapital bis zum 16. März 2025 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 6.574.333,20 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dem Bezugsrecht der Aktionäre wird auch durch ein mittel-bares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

– für Spitzenbeträge,

– zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusam-menschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen,

– wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstat-

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tung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgege-benen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundka-pitals EUR 2.191.444,40 oder – falls dieser Betrag gerin-ger ist – 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Beim Gebrauch von dieser Ermächtigung unter Be-zugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu be-rücksichtigen.

Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugs-recht aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grund-kapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und / oder Optionsrechte bzw. -pflich-ten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Be-ginn des 14. Mai 2020 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten; maßgeblich ist ent-weder das zum 14. Mai 2020, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapi-tal, wobei auf denjenigen der drei genannten Zeitpunkte abzustellen ist, zu dem der Grundkapitalbetrag am ge-ringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch an-zusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in ent-sprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Auf-sichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital fest-zulegen.

b) § 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Auf-sichtsrats, das Grundkapital bis zum 16. März 2025 durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 6.574.333,20 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dem Bezugsrecht der Aktionäre wird auch durch ein mittel-bares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genügt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

– für Spitzenbeträge,

– zur Gewährung von Aktien gegen Einbringung von Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Zusam-menschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen,

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– wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstat-tung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne von §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgege-benen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundka-pitals EUR 2.191.444,40 oder – falls dieser Betrag gerin-ger ist – 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Beim Gebrauch von dieser Ermächtigung unter Be-zugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu be-rücksichtigen.

Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugs-recht aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grund-kapital zusammen mit dem anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf eigene Aktien entfällt oder auf den sich Wandlungs- und / oder Optionsrechte bzw. -pflich-ten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Be-ginn des 14. Mai 2020 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert bzw. ausgegeben worden sind, 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten; maßgeblich ist ent-weder das zum 14. Mai 2020, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapi-tal, wobei auf denjenigen der drei genannten Zeitpunkte abzustellen ist, zu dem der Grundkapitalbetrag am ge-ringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch an-zusehen, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe in ent-sprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Auf-sichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital fest-zulegen.“

Bericht des Vorstandes nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugs-rechts im Rahmen des genehmigten Kapitals gemäß Punkt 8 der Tagesordnung

Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts den nachfolgend wiedergegebenen Bericht:

Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesell-schaft durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhö-hen, soll den Vorstand in die Lage versetzen, auch weiterhin mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende Finan-zierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Die

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Ermächtigung soll, in einem Umfang erteilt werden, der Gesell-schaft während der (rund) fünfjährigen Laufzeit der Ermächti-gung ausreichende Flexibilität gewährt.

Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Auf-sichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen, soll ermöglichen, einen runden Emissionsbetrag und zugleich ein praktikables Bezugsverhältnis zu erreichen. Der Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um etwaige Spitzen verwerten zu können. Die Ver-wertung erfolgt jeweils bestmöglich, mindestens aber zum Be-zugskurs.

Die vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsrecht mit Zustim-mung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sachein-lagen ausschließen zu können, soll dem Zweck dienen, im Rah-men von Zusammenschlüssen mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unterneh-men oder Unternehmensbeteiligungen Aktien der ISRA VISION AG als Gegenleistung gewähren zu können. Um im Zuge des Erwerbs eines Unternehmens, eines Teils eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder einer ähnlichen Transaktion auch eine Einbringung von anderen Vermögensge-genständen möglich zu machen, soll die Möglichkeit des Be-zugsrechtsausschlusses nicht auf den Fall der Einbringung des Unternehmens, Teils des Unternehmens oder der Unterneh-mensbeteiligung beschränkt werden. Auf diese Weise könnte etwa einem Verlangen der Anteilsinhaber der Zielgesellschaft, dass ihnen gegenüber der Zielgesellschaft zustehende Darle-hensforderungen oder sonstige Rechte ebenfalls gegen Ge-währung von Aktien in die ISRA VISION AG eingebracht wer-den, nachgekommen werden.

Die ISRA VISION AG steht im nationalen, europäischen und globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zur Verbesserung der Wett-bewerbsposition erwerben zu können oder sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen. Die im Interesse der Ak-tionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb eines Unterneh-mens, eines Teils eines Unternehmens oder einer Unterneh-mensbeteiligung über die Gewährung von Aktien der ISRA VISION AG durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unterneh-mensbeteiligungen zunehmend Aktien der Gesellschaft als Ge-genleistung verlangt werden. Bei Unternehmenszusammen-schlüssen kann die Aktiengewährung sogar Teil des gesetzlich geregelten Zusammenschlusstatbestands sein. Der Einsatz von neuen Aktien als Gegenleistung kann darüber hinaus zur Scho-nung der Liquidität zweckmäßig sein. Die vorgeschlagene Er-mächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegen-heiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen so-wie zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder anderen Vermögensge-genständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Da eine

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Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist insoweit die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich.

Wenn sich Möglichkeiten zu einem solchen Unternehmenszu-sammenschluss oder zu einem solchen Erwerb von Unterneh-men, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligun-gen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugs-rechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von ISRA VISION-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichts-rat seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Aus-nutzung des genehmigten Kapitals erteilen. Konkrete Zusam-menschluss- oder Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Kapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht.

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugs-recht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für den Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechts-ausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfris-tig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausga-bebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmit-tel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitaler-höhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Inter-esse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf insgesamt EUR 2.191.444,40 oder – falls dieser Betrag geringer ist – 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals be-grenzt. Beim Gebrauch von dieser Ermächtigung unter Bezugs-rechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Aus-schluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Interessen der Aktionäre an einer mög-lichst geringen Beeinträchtigung ihrer Rechte gewahrt werden.

Die Ermächtigung enthält zum Schutz der Aktionäre zudem eine Beschränkung des Gesamtumfangs von Kapitalmaßnah-men der Gesellschaft, bei denen das Bezugsrecht der Aktionäre aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung ausgeschlossen wird, auf 10 % des Grundkapitals. Sie begrenzt damit die mögliche Verwässerung der vom Bezugsrecht ausge-schlossenen Aktionäre.

Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung beste-hen nicht. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des geneh-migten Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

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9. Beschlussfassung über die Änderung von § 18 Abs. 1 der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung)

Nach der derzeitigen Regelung in § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz in der Hauptversammlung oder ein anderes durch den Auf-sichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Um im Be-darfsfall auch Dritte mit dem Vorsitz in der Hauptversammlung betrauen zu können, soll die Satzungsregelung entsprechend erweitert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu be-schließen:

§ 18 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu ge-fasst:

„1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende der Hauptversammlung durch Beschluss des Aufsichtsrats gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder des Aufsichtsrats als auch Dritte.“

10. Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung (Teilnahmerecht)

Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptver-sammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringen-den Nachweis werden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inha-beraktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geän-derten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefüg-ten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit gel-tenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform (§126b BGB) durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzers in deut-scher oder englischer Sprache erforderlich.

Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Ände-rungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden indes erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden.

Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Rege-lungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptver-sammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimm-rechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicher-stellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird.

Zudem soll es der Gesellschaft gemäß den in § 123 Abs. 2 und 4 AktG vorgesehenen Ermächtigungen durch die Satzung er-möglicht werden, in der Einberufung der Hauptversammlung eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der

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Anmeldung zur Hauptversammlung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes zu bestimmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 17 Abs. 1 und 2 der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst:

„1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus-übung des Stimmrechtes sind nur diejenigen Aktionäre be-rechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptver-sammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben; dabei wer-den der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zu-gangs der Anmeldung nicht mitgerechnet. In der Einberu-fung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

2. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimm-rechts nachzuweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des An-teilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindes-tens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; da-bei werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises nicht mitgerechnet. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Im Verhält-nis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptver-sammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Ak-tionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.“

Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung der Satzung erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsre-gister anzumelden.

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II. Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Dr.-Ing. h. c. Heribert J. Wiedenhues

Persönliche Daten:Geburtsdatum: 05.11.1939 Geburtsort: Essen Nationalität: Deutsch

Erstbestellung: 2007 Bestellt bis: 2020

Beruflicher Werdegang:

Nach Schule und Maschinenbaustudium sowie der Weiterbildung in verschiedenen Unternehmen kam er 1970 als Geschäftsführer zu Wetzel KG Hebe- und Fördertechnik, Mannheim, mit Verantwor-tung für Vertrieb und Marketing.

1970 wurde er Geschäftsführer der Linden-Alimak GmbH in Lahn-stein sowie Mitglied der Geschäftsleitung der Al Bassam Gries Ltd. Saudi-Arabien. Die Linden-Alimak GmbH war im Maschinen- und Anlagenbau für die Bergbauindustrie aktiv.

1981 wurde er Vorstandsmitglied der Harnischfeger Corporation in Milwaukee / Wisconsin / USA sowie Vorstandsvorsitzender der Harnischfeger GmbH in Dortmund.

1988 wurde er Mitglied der Geschäftsleitung der Krupp Anlagen-bau AG - später ThyssenKrupp Engineering AG (Holding) – sowie Vorstandsvorsitzender der ThyssenKrupp Fördertechnik GmbH, Essen.

ThyssenKrupp Engineering ist im Maschinen- und Anlagenbau aktiv, z. B. in den Bereichen Zement-, Chemie- und Hafenanlagen, sowie im Bergbau und der Rohstoffindustrie.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

- Vorsitzender des Aufsichtsrats der Schwing-Stetter Gruppe, Herne / Memmingen

- Vorsitzender des Aufsichtsrats der ISRA VISION AG seit September 2007

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

- Stiftungsratsvorsitzender der Peter Böttger-Stiftung, Montabaur

- Vorsitzender des Board of Management der BFM BrainFleet Management GmbH, Frankfurt am Main

Professor Dr. rer. nat. Dipl.-Ing. Henning Tolle

Persönliche Daten:Geburtsdatum: 23.05.1932 Geburtsort: Berlin Nationalität: Deutsch

Erstbestellung: 2000 Bestellt bis: 2020

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Beruflicher Werdegang:

- Abitur Schadowschule Oberschule für Jungen - Berlin

- Studium der Mathematik an der Technischen Universität Berlin

- Diplomhauptprüfung: Dipl.-Ing. (Fachrichtung Mathematik)

- Promotion zum Dr. rer. nat.

- Wiss. Ass. TU Braunschweig, Inst. für Angewandte Mathematik

- Referent BundesVersicherungsAmt Berlin

- Firma Weserflug / VFW / ERNO Raumfahrt GmbH. Bremen; zuletzt: Prokurist und Leiter der Hauptabteilungen Astrodynamik und Satellitenprojekte und Programme

- Professor TU Darmstadt - Regelsystemtheorie und Robotik

- Gründung der ISRA Systemtechnik GmbH mit E. Ersü

- Vorsitzender des Aufsichtsrats der ISRA VISION AG von 2000 bis 2007

- seit 2007 Mitglied des Aufsichtrats der ISRA VISION AG

- seit 2018 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der ISRA VISION AG

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

- Mitglied des Aufsichtsrats der ISRA VISION AG

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

- Keine

Dr. Burkhard Bonsels

Persönliche Daten:Geburtsdatum: 07.02.1963 Geburtsort: Warstein Nationalität: Deutsch

Erstbestellung: 2018 Bestellt bis: 2020

Beruflicher Werdegang:

- Studium des Wirtschaftsingenieurwesens mit der Fachrichtung Maschinenbau an der Technischen Universität Darmstadt

- Abschluss der Doktorarbeit zum Thema ‚Wissensbasierte Problemlösung in der Beschaffungslogistik‘ an der Universität Passau

- Beratung von Prof. Dr. Horst Wildemann an den Universitäten Passau und München mit den Schwerpunkten Unternehmens-entwicklung, Logistik und Produktion

- Principal der Boston Consulting Group (München, London, Frankfurt am Main)

- Senior Partner der Quadriga Capital GmbH in Frankfurt am Main

- Senior Partner der Athanor Capital Partners GmbH in Frankfurt am Main

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- Ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrats der Coventya Group (Paris), Uster Technologies (Zurich), PALM Microlaser (Starn-berg), LEWA Pumps & Solutions (Leonberg), 2D Group (Laichingen), Palmers-Lejaby (Vienna) and Agitalis / Dorea Group (Flensburg))

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

- Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der ISRA VISION AG seit Februar 2018

- Aufsichtsratsmitglied der HWP Handwerkspartner AG

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

- Geschäftsführender Gesellschafter der Athanor Capital Partners GmbH

Dr. Hans-Peter Sollinger

Persönliche Daten:Geburtsdatum: 9. August 1953 Geburtsort: Arnsberg Nationalität: Deutsch

Erstbestellung: 2018 Bestellt bis: 2020

Beruflicher Werdegang:

- Studium des Maschinenbaus mit Schwerpunkt Regelungstech-nik und Thermodynamik an der Universität Stuttgart; Abschluss: Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.)

- Promotion an der RWTH Aachen „Thermal dynamics of the Fiber Groundwood Process“

- Entwicklungsingenieur bei Continental Forest Industry, Augusta (GA), USA

- Entwicklungsingenieur bei Feldmühle AG, Düsseldorf

- Voith AG, Heidenheim an der Brenz

- Mitglied des Vorstands der Voith AG

- Mitglied des Vorstands der Voith AG und CEO von Voith Paper

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

- seit 2014 LEIPA Group GmbH (vormals firmierend als LEIPA Georg Leinfelder GmbH), Schwedt / Oder

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

- seit 2017 Mitglied des Verwaltungsrats der Bartholet Maschinenbau AG, Flums, Schweiz

- seit 2017 Mitglied des Beirats der Montratec GmbH, Niedereschach

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III. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benannten Stimm-rechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ) des 7. Mai 2020 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der Adresse

ISRA VISION AG c / o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland

oder per Fax an Faxnummer: +49 (0) 89 889 690 633

oder per E-Mail an E-Mail-Adresse: [email protected]

angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch ei-nen in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut er-stellten, besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 23. April 2020 beziehen und der Gesellschaft eben-falls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 7. Mai 2020 unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen.

Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes (AktG) gilt im Ver-hältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversamm-lung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorlie-gend für die Aktionäre nur durch die von der Gesellschaft benann-ten Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 23. April 2020, sogenannter Nach-weisstichtag, gehalten werden. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktio-näre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher das Stimmrecht auszuüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversamm-lung (die vorliegend für die Aktionäre aber nur durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

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Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vor-stand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums-recht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. I 2020, 569 ff.) getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Für die Aktionäre und deren Be-vollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.

Die Aktionäre können, sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ beschriebenen Vo-raussetzungen erfüllt sind,

- selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Ver-sammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über den speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

verfolgen;

- ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe durch Brief-wahl kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Inter-netservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung;

- ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetser-vice unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung;

- selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen. Die Fragen sind spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 12. Mai 2020 unter Nutzung des passwortgeschützten Inter-netservice unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären.

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Der Widerspruch kann unter Nutzung des passwortgeschützten In-ternetservice unter der Internetadresse www.isravision.com/de/in-vestor-relations/hauptversammlung/

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden.

Zugangsberechtigung für den passwortgeschützten Internet-service

Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nach-weis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben ge-nannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Zugangsberechtigungen ausgestellt und zugestellt, mit denen sie den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre haben, sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnah-me und die Ausübung des Stimmrechts“ beschriebenen Vorausset-zungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abzuge-ben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse bzw. Fax-nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: ISRA VISION AG, c / o Bet-ter Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, Deutsch-land, oder per Fax an +49 (0) 89 889 690 655 oder per E-Mail an [email protected]. In diesem Fall müssen die Briefwahl-stimmen bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 13. Mai 2020 der Gesellschaft zugehen. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann außerdem unter Nutzung des passwortgeschützten Internet-service unter der Internetadresse

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen auch noch am Tag der Hauptver-sammlung, und zwar bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Ab-stimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesell-schaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung so-wie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschluss-vorschläge von Aktionären möglich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter „Voraussetzungen für die

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Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Er-klärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch ge-genüber der Gesellschaft in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können, werden den Aktionären zusammen mit der Zugangsberechtigung für den passwortge-schützten Internetservice übersandt. Sie können auch unter der In-ternetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

abgerufen werden. Auch die Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können das Stimmrecht ausschließlich im Wege der Briefwahl ausüben.

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwen-dungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Intermediär, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen den Intermediären in § 135 AktG gleichgestell-ten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedür-fen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbe-reich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Inter-mediär, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen den Intermediären in § 135 AktG gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwen-dungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Sat-zung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, Aktionärsvereinigungen oder andere den Inter-mediären in § 135 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevoll-mächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbe-sondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besonde-re Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpa-pieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder ande-re Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammen-hang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesonde-re Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575 / 2013).

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht er-forderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis

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der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht – für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt – aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an [email protected] übermittelt werden. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Ge-sellschaft aber auch unter Nutzung des passwortgeschützten Inter-netservice unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren sowie unter der nach-folgend genannten Adresse bzw. Faxnummer übermittelt werden: ISRA VISION AG, c / o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland, oder per Fax an +49 (0) 89 889 690 655 oder per E-Mail an [email protected].

Die ISRA VISION AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch ma-chen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die von der Gesell-schaft benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich Wei-sungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenan-trag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechts-vertreter stehen insbesondere nicht zur Verfügung, um in der Ver-sammlung Fragen oder Anträge zu stellen. Die Erteilung von Voll-machten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen: ISRA VISION AG, c / o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland, oder per Fax an +49 (0) 89 889 690 655 oder per E-Mail an [email protected]. In diesem Fall müssen die Vollmachten und Weisungen bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 13. Mai 2020 der Gesellschaft zuge-hen. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann außerdem unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter der Inter-netadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmachten und Weisungen auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Beginn der Ab-stimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

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Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch ma-chen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als für die betref-fenden Aktien eine Briefwahl erfolgt und nicht ausdrücklich widerru-fen ist. Vollmachts- und Weisungsformulare, die für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benann-ten Stimmrechtsvertreter verwendet werden können, werden den Aktionären ebenfalls zusammen mit der Zugangsberechtigung für den Internetservice übersandt. Ein solches Formular kann zudem unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

abgerufen werden.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusam-men den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 1.095.723 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Ge-genstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 13. April 2020 bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: ISRA VISION AG, Vorstand, Industrie-straße 14, 64297 Darmstadt. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entschei-dung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entspre-chend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wer-den – unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröf-fentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlan-gen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG zu Vorschlägen von Vor-stand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesord-nung sowie Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG werden ein-

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schließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung, die jedenfalls aber für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und ei-ner etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetad-resse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht, wenn sie spätestens am 29. April 2020 bis 24:00 Uhr (MESZ) unter der Adresse:

ISRA VISION AG Investor Relations Industriestraße 14 64297 Darmstadt

oder per Fax an Faxnummer: +49 (0) 6151 / 948-140

oder per E-Mail an E-Mail-Adresse: [email protected]

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind.

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unterneh-men, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemä-ßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Da die Hauptver-sammlung am 14. Mai 2020 als virtuelle Hauptversammlung abge-halten wird und eine physische Präsenz der Aktionäre ausgeschlos-sen ist, können die Aktionäre am Ort der Hauptversammlung kein Auskunftsverlangen stellen. In der vorliegenden virtuellen Hauptver-sammlung findet deshalb die Sonderregelung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungsei-gentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Anwendung. Den Aktionären muss nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentums-recht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stif-tungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswir-kungen der COVID-19-Pandemie entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwor-tet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation ein-zureichen sind. Vorliegend können die Aktionäre, sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimm-rechts“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst oder durch einen Bevollmächtigten Fragen einreichen.

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Die Fragen sind spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des 12. Mai 2020 unter Nutzung des passwortgeschützten Internetser-vice unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie der bei der virtuellen Hauptversammlung geltenden Sonderregelung, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgebli-cher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/.

Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informatio-nen nach § 124a AktG

Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesord-nungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die der Hauptver-sammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, For-mulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlan-gen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse

www.isravision.com/de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich.

Insbesondere sind die folgenden Unterlagen über die vorgenannte Internetadresse zugänglich, und zwar (ebenso wie alle übrigen Hauptversammlungsunterlagen) auch während der gesamten Hauptversammlung:

- der festgestellte Jahresabschluss zum 30. September 2019 und der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Ge-schäftsjahr 2018 / 2019, der gebilligte Konzern abschluss zum 30. September 2019 (IFRS), der Konzernlagebericht und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs;

- der dem Aufsichtsrat vorgelegte Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands;

- der Bericht des Vorstands nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien;

- der Bericht des Vorstandes nach § 186 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugs-rechts im Rahmen des genehmigten Kapitals.

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit:

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die ISRA VISION AG insgesamt 21.914.444 Stückaktien ausgegeben, die mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind. Davon sind 27.700 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimm-rechte zustehen.

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Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter

Im Zusammenhang mit der Hautversammlung verarbeitet die ISRA VISION AG als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Daten-schutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anrede und Titel, Kontaktdaten, Daten über die Aktien sowie Verwaltungsdaten) der Aktionäre und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären. Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den Aktionären die Aus-übung der ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehenden Rechte zu ermöglichen und die mit der Hauptver-sammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Rechts-grundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchsta-be c) DSGVO. Die ISRA VISION AG beauftragt zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung Dienstleis-ter, welche von der ISRA VISION AG nur solche personenbezoge-nen Daten erhalten, die für die Ausführung der beauftragten Dienst-leistung erforderlich sind. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten, soweit diese vom Aktionär bzw. des-sen Vertreter bevollmächtigt werden, nur solche personenbezoge-nen Daten, die für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung erforderlich sind.

Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG und im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG werden diese wie in der Einladung unter „Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG“ beschrieben zugänglich gemacht. Personenbezogene Daten von den an der Hauptver-sammlung teilnehmenden bzw. vertretenen Aktionären sowie von den betreffenden Aktionärsvertretern (nicht aber von Briefwählern und deren Vertretern) sind nach Maßgabe von § 129 AktG in ein Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen, das Aktionären bzw. deren Vertretern nach Maßgabe von § 129 Abs. 4 AktG zugänglich zu machen ist.

Die personenbezogenen Daten werden von der ISRA VISION AG spätestens drei Jahre nach dem Tag der Hauptversammlung ge-löscht, soweit nicht eine längere Speicherdauer aufgrund gesetzli-cher Vorgaben, namentlich aufgrund des Aktiengesetzes, des Han-delsgesetzbuchs und der Abgabenordnung, oder wegen eines berechtigten Interesses der Gesellschaft, namentlich im Fall von gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten anlässlich der Hauptversammlung, geboten ist.

Soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlie-gen, können die betroffenen Aktionäre und die betroffenen gesetz-lichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären von der ISRA VISION AG Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personen bezogenen Da-ten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertra-gung bestimmter personenbezogener Daten an sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) ge-mäß Art. 20 DSGVO verlangen. Diese Rechte können gegenüber der ISRA VISION AG unentgeltlich über eine der folgenden Kontakt-möglichkeiten geltend gemacht werden:

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ISRA VISION AG, Industriestraße 14, 64297 Darmstadt, E-Mail: [email protected].

Zudem steht den betroffenen Aktionären und den betroffenen ge-setzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern von Aktionären ge-mäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehör-de zu.

Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten: ISRA VISION AG, Industriestraße 14, 64297 Darmstadt. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der ISRA VISION AG lauten:

Herr Martin Heinrich Industriestraße 14 64297 Darmstadt Telefon: +49 (0) 6151 - 948 - 0 E-Mail: [email protected]

Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter der Inter-netadresse: https://www.isravision.com/de/footer/datenschutz/.

Darmstadt, im April 2020

ISRA VISION AG Der Vorstand

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