Einsatz Ausländischer Mitarbeiter in Deutschland Impatriates ......2020/10/02 · 12 | BDAE - TK:...
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Einsatz ausländischerMitarbeiter in Deutschland
TEIL 2: Steuerrecht
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland2
Die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen sind
allgemeiner Natur und stellen keine konkreten rechtlichen
Empfehlungen dar. Keine der Angaben in diesem Dokument
ersetzt eine individuelle rechtliche Beratung.
Wichtiger Gebrauchshinweis
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Steuerrecht
2.
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland4
Tätigkeit im Inland
Nicht im verbundenen Unternehmen
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland5
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
WHotel
DBA
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland6
Art. 15 (1) OECD-MA:
1Vorbehaltlich der Art. … können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ausunselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaatausgeübt.
2Wird die Arbeit dort ausgeübt, können die dafür bezogenen Vergütungen im anderenStaat besteuert werden.
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
grds. Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland7
Art. 15 (2) OECD-MA:Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenna) Der Empfänger sich im anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, …, aufhält und
b) Die Vergütungen von einem AG … gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) Die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der AG im anderen Staat hat.
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Rückfall des Besteuerungsrechts vomTätigkeitsstaat an den Ansässigkeitsstaat
kumulierte Voraussetzungen:Aufenthaltsdauer ≤ 183 Tage/12 Monate
+ AG ≠ AG des Tätigkeitsstaates+ BS ≠ im Tätigkeitsstaat
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland8
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
WHotel
DBA
Qualitätdes AG
Qualität des BS
≈ Aufenthaltsdauer
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland9
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
WHotel
DBA
AG = inländischer AGAN = stpfl. inl. Einkünfte: § 49 (1) Nr. 4a EStG, Art. 15 (1) OECD-MA
kein Art 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) im Tätigkeitsstaat AG = LSt-Einbehalt
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland10
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
WHotel
DBA
AG = inländischer AGAN = stpfl. inl. Einkünfte: § 49 (1) Nr. 4a EStG AG = LSt-Einbehalt
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland11
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Antrag auf ID (Vollmacht AG)
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-IDAN hat keine
Steuer-ID
Erteilung Steuer-ID
elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)
AN wünscht Eintragung FB
Besch. zum LSt-Abzug
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland12
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Antrag auf ID (Vollmacht AG)
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-IDAN hat keine
Steuer-ID
Erteilung Steuer-ID
elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)
AN wünscht Eintragung FB
Besch. zum LSt-Abzug
Antrag unter „www.formulare-bfinv.de“:
„Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikations-nummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt“
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland13
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Antrag auf ID (Vollmacht AG)
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-IDAN hat keine
Steuer-ID
Erteilung Steuer-ID
elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)
AN wünscht Eintragung FB
Besch. zum LSt-Abzug
Antrag unter „www.formulare-bfinv.de“:
„Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuer-pflichtige Arbeitnehmer“
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland14
Fall 1: kurzzeitiges Dienstverhältnis im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Antrag auf ID (Vollmacht AG)
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-IDAN hat keine
Steuer-ID
Erteilung Steuer-ID
elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)
AN wünscht Eintragung FB
Besch. zum LSt-Abzug
Folge der Eintragung eines Freibetrags:
Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland15
Fall 1: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
WHotel
DBA
gA
gewöhnlicherAufenthalt
A
Ansässigkeit
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland16
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
AN = unbeschränkte ESt-Pflicht
Auswirkungen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitunabhängig vom Tätigkeitsort (§ 19 EStG)
Grds. Steuerpflicht des Welteinkommens
Abgabe ESt-Erklärung durch den AN
Evtl. Einschränkungen durch DBA‘s
Erfordernis der Feststellung des Ansässigkeitsstaates (wegen Anwendungder DBA-Vorschriften)
§ 1 (1) EStG:
1Natürliche Personen, die im Inland einenWohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalthaben, sind unbeschränkteinkommensteuerpflichtig.
§ 9 AO:
1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
2Als gewöhnlicher Aufenthalt … ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängenderAufenthalt von mehr als 6 Monaten Daueranzusehen; kurzfristige Unterbrechungenbleiben unberücksichtigt.
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland17
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Wohnsitz/gew. Aufenthalt
nur in einem Staat
in beidenStaaten
Art. 4 (1) OECD-MA Art. 4 (2) OECD-MA
AnsässigkeitArt. 4 OECD-MA
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutetder Ausdruck „in einem Vertragsstaatansässige Person“ eine Person, die nachdem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigenAufenthalts … steuerpflichtig ist, …
2Der Ausdruck umfasst jedoch nicht einePerson, die in diesem Staat nur mitEinkünften aus Quellen in diesem Staat … steuerpflichtig ist.
Ansässigkeit nach Maßgabe der unbeschränkten ESt-Pflicht
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland18
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Art. 4 OECD-MA
(2)Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätteverfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden … so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) … gewöhnlichen Aufenthalt in beiden/keiner Staaten…, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) … Staatsangehöriger beider/keiner Staaten …, regeln die zuständigen Behörden …
ständige Wohnstätte
Lebensmittelpunkt
gewöhnlicher Aufenthalt
Staatsangehörigkeit
Einzelfallentscheidung
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland19
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
WHotel
DBA
gAA
AG = inländischer AGAN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA
kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) = Tätigkeitsstaat; Dauer > 183 Tage AG = LSt-Einbehalt
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland20
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-ID
elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)
AN hat keine Steuer-ID
Besch. zum LSt-Abzug
Regelfall, da Vergabe der Steuer-ID bei Anmeldung Wohnsitz
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland21
Fall 2: mittelfristige Beschäftigung im Inland
Verfahren zum LSt-Abzug
Art. 4 (2) OECD-MA
AN hat Steuer-ID
elektr. Abfrage LSt-Abzugsmerkmale
Antrag Betriebs-stätten-FA (Papier)
AN hat keine Steuer-ID
Besch. zum LSt-Abzug
Antrag unter „www.formulare-bfinv.de“:
„Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland22
Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
W
DBA
WA
?
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland23
Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland
§ 1 (1) EStG:
1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
§ 8 AO:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
AN = unbeschränkte ESt-Pflicht
Auswirkungen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitunabhängig vom Tätigkeitsort (§ 19 EStG)
Grds. Steuerpflicht des Welteinkommens
Evtl. Einschränkungen durch DBA‘s
Erfordernis des Feststellung des Ansässigkeitsstaates (wegen Anwendungder DBA-Vorschriften)
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland24
Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland
Art. 4 OECD-MA
(2) Ist nach Abs. 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätteverfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden … so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) … gewöhnlichen Aufenthalt in beiden/keiner Staaten…, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) … Staatsangehöriger beider/keiner Staaten …, regeln die zuständigen Behörden …
ständige Wohnstätte
Lebensmittelpunkt
gewöhnlicher Aufenthalt
Staatsangehörigkeit
Einzelfallentscheidung
Prüfungsreihenfolge:
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland25
Fall 3: langfristige Beschäftigung im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
W
DBA
WA
AG = inländischer AGAN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA
kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (+BS) = Tätigkeitsstaat; Dauer > 183 Tage AG = LSt-Einbehalt
DBA
?
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland26
Fall 3a: langfristige Beschäftigung im Inland
Deutschland Ausland
AG
BS
AN
W
DBA
W
A
DBA
AG = inländischer AGAN = stpfl. inl. Einkünfte: § 19 EStG, Art. 15 (1) OECD-MA
kein Art. 15 (2) OECD-MA, da Ansässigkeitsstaat = Tätigkeitsstaat AG = LSt-Einbehalt
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland27
Entsendung bei verbundenen Unternehmen
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland28
Definition Entsendung
BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1 :
Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn
Ein AN mit seinem bisherigen AG (entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einemverbundenen Unternehmen(aufnehmendes Unternehmen) tätig zuwerden und
Das aufnehmende Unternehmensentweder eine arbeitsrechtlicheVereinbarung mit dem AN abschließt oderals wirtschaftlicher AG anzusehen ist
AN-Entsendung
entsendendesUnternehmen
AN-Überlassung fürbefristeten Zeitraum
lokalerArbeitsvertrag
wirtschaftlicher AG
aufnehmendesUnternehmen+
oder
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland29
Definition verbundenes Unternehmen
§ 15 AktG:
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen (§ 16), abhängige oder herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.
Verbundene Unternehmen
§ 16 AktG
§ 17 AktG
§ 18 AktG
§ 19 AktG
§ 291 f. AktG
Mutter-Tochter-Gesellschaften
Herrschaft durch Mehrheitsbesitz
Schwestergesell-schaften im Konzern
wechselseitige Beteiligung < 25%
Teile eines Unter-nehmensvertrags
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland30
Fall 4: Entsendung? I
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 10 Monate
TochterG MutterGDienstleistungsvertrag
Arbeitsvertrag
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland31
Fall 4: Entsendung? I
BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1
Keine Arbeitnehmerentsendung … liegt demnach vor, wenn ein AN zur Erfüllung einer Dienst- oder Werkvertragsverpflichtung des entsendenden Unternehmens bei einem anderen verbundenen Unternehmen tätig wird und sein Arbeitslohn Preisbestandteil der Dienst- bzw. Werkleistung ist.
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Leistungen des entsendenden Unternehmens zu marktüblichen Preisen, d.h. regelmäßig unter Einschluss einer Gewinnkomponentevergütet worden sind und ob durch die Tätigkeit des AN eine Betriebsstätte des entsendenden Unternehmens begründet worden ist.
Tätigkeit des AN
Dienst-/Werkvertrag
AN-Entsendung
▪ Lohn = Preisbestandteil
▪ angemessene Vergütung (Gewinnaufschlag)?
▪ Betriebsstätte?
▪ arbeitsrechtlicheVereinbarung mitaufnehmendemUnternehmen bzw. wirtschaftlicher AG
▪ Weiterbelastung der entstehenden Kosten(kein Gewinn-aufschlag)
Gefahr einer „verunglückten“ Entsendung
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland32
Fall 4: Entsendung? I
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 10 Monate
TochterG MutterGDienstleistungsvertrag
Arbeitsvertrag
MutterG – TochterG = Vertrag zu fremdüblichen Konditionen keine AN-EntsendungMutterG ≠ BS in D: keine stl. Pflichten der MutterG in D (kein inl. AG)Alt.: MutterG = BS in D: LSt-Einbehalt vom Arbeitslohn (inl. AG + Art. 15 (1) OECD-MA)
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland33
Fall 4: Entsendung? I
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 10 Monate
TochterG MutterGDienstleistungsvertrag
Arbeitsvertrag
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:§§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige ArbeitArt. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = Dkein Art. 15 (2) OECD-MA, da Aufenthalt > 183 Tage
gA
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland34
Fall 4: Entsendung? II
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 3 Monate
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland35
Fall 4: Entsendung? II
BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.2:
Bei einer Entsendung von mehr als drei Monaten istregelmäßig von einer Integration in das aufnehmende Unternehmen auszugehen.
Ist der AN zwar weniger als drei Monate für das aufnehmende Unternehmen tätig, wiederholt sichdies aber mehrfach, wird das aufnehmendeUnternehmen für diese Zeiten ebenfalls regelmäßigzum wirtschaftlichen AG.
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 142:
Folglich sind stets die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich. Ergibt sich nach den tatsächlich feststellbaren Verhältnissen eineEingliederung in das aufnehmende Unternehmen, ist dieses auch bei Tätigkeiten von bis zu dreiMonaten als wirtschaftlicher Arbeitgeber i.S. des DBA anzusehen.
Dauer der Entsendung
> 3 Monate
= Integration des AN
idR Entsendung
≤ 3 Monate, ohne Wiederholung
≠ Integration des AN[Regelfall]
aufnehmendesUnternehmen
idR keine Entsendung
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland36
Fall 4: Entsendung? II
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 3 Monate
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag
MutterG = befristete Überlassung des ANTochterG ≠ Arbeitsvertrag mit AN und wirtschaftlicher AG (≤ 3 Monate) keine AN-EntsendungTochterG ≠ AG => kein LSt-EinbehaltMutterG ≠ BS in D: kein LSt-Einbehalt
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland37
Fall 4: Entsendung? II
Art. 15 (2) OECD-MA:
Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübteunselbständige Arbeit bezieht, nur imerstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staatinsgesamt nicht länger als 183 Tageinnerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, …, aufhält und
b) die Vergütungen von einem AG … gezahltwerden, der nicht im anderen Staatansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einerBetriebsstätte getragen werden, die der AG im anderen Staat hat.
Rückfall des Besteuerungsrechts vomTätigkeitsstaat an den Ansässigkeitsstaat
kumulierte Voraussetzungen:Aufenthaltsdauer ≤ 183 Tage/12 Monate
+ AG ≠ AG des Tätigkeitsstaates+ BS ≠ im Tätigkeitsstaat
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland38
Fall 4: Entsendung? II
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 3 Monate
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:§ 49 (1) Nr. 4a EStG = grds. TätigkeitsstaatArt. 15 (1) OECD-MA = grds. TätigkeitsstaatArt. 15 (2) OECD-MA = Rückfall des Besteuerungsrechts an Ansässigkeitsstaat
AG≠
Tätigkeitsstaat
≤ 183 TageAG ≠ BS im
Tätigkeitsstaat
BS
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland39
Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 2 Jahre
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, ruhend
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland40
Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag
BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1:
Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn
▪ ein AN mit seinem bisherigen AG (entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einem verbundenen Unternehmen(aufnehmendes Unternehmen) tätig zu werden und
▪ das aufnehmende Unternehmens entweder eine arbeitsrechtliche Vereinbarung mit dem AN abschließt oderals wirtschaftlicher AG anzusehen ist.
AN-Entsendung
entsendendesUnternehmen
AN-Überlassung für befristeten Zeitraum
lokalerArbeitsvertrag
wirtschaftlicher AG
aufnehmendesUnternehmen+
oder+
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland41
Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 2 Jahre
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, ruhend
MutterG = befristete Überlassung des ANTochterG = Arbeitsvertrag mit AN AN-EntsendungTochterG = (zivilrechtlicher) AG => LSt-Einbehalt
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland42
Fall 5: Entsendung mit lokalem Arbeitsvertrag
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 2 Jahre
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, ruhend
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn:§§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige ArbeitArt. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = Dkein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG (TochterG) im Tätigkeitsstaat
gA
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland43
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 2 Jahre
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag
Kostenerstattung
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland44
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
BMF v. 09.11.2001, BStBl. 2001 I 796, Tz. 2.1:
Eine Entsendung … liegt grds. dann vor, wenn
▪ ein AN mit seinem bisherigen AG (entsendendes Unternehmen) vereinbart, für eine befristete Zeit bei einemverbundenen Unternehmen(aufnehmendes Unternehmen) tätig zuwerden und
▪ das aufnehmende Unternehmensentweder eine arbeitsrechtlicheVereinbarung mit dem AN abschließt oderals wirtschaftlicher AG anzusehen ist.
AN-Entsendung
entsendendesUnternehmen
AN-Überlassung für befristeten Zeitraum
lokalerArbeitsvertrag
wirtschaftlicher AG
aufnehmendesUnternehmen+
oder+
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland45
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
§ 38 (1) EStG:
1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wirddie Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i.S.d. §§ 8 bis 13 AO hat (inländischer Arbeitgeber) oder
2. …
2Inländischer AG i.S.d. Satzes 1 ist in den Fällen der AN-Entsendung auch das in D ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohnfür die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.
inländischer AG§ 38 (1) EStG
zivilrechtlicherArbeitgeber
wirtschaftlicherArbeitgeber
▪ Arbeitsrecht▪ kein AG nach
Arbeitsrecht
▪ steuerliche AG-Eigenschaft neben dem zivilrechtlichen AG
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland46
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 132Dagegen wird das aufnehmende verbundene Unter-nehmen zum AG im abkommensrechtlichen Sinne(wirtschaftlicher Arbeitgeber), wenn der AN in das aufnehmende Unternehmen
eingebunden ist, zB. weil das aufnehmendeUnternehmen über Art und Umfang der täglichen Arbeit entscheidet und ggf. erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung stelltund
das aufnehmende Unternehmen den Arbeitslohn(infolge seines eigenen betrieblichen Interessesan der Entsendung des AN) wirtschaftlich trägtoder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hättetragen müssen. … Eine „willkürliche” Weiterbelastung des Arbeitslohns führt nicht zurBegründung der AG-Eigenschaft, ebenso wieeine unterbliebene Weiterbelastung die AG-Eigenschaft beim aufnehmenden Unternehmennicht verhindern kann.
wirtschaftlicherArbeitgeber
AN-EinbindungBelastung
mit Arbeitslohn
Weisungsrecht(fachlich)
Arbeitsmittel
Verantwortung
Risiko fürArbeitsergebnisse
… Einzelfälle …
tatsächliche oderübliche Belastung
keineGestaltungsfreiheitbei Weiterbelastung
+
-
| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland47
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS AN WEntsendung für 2 Jahre
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag
Kostenerstattung
MutterG = befristete Überlassung des ANTochterG = wirtschaftlicher AG AN-EntsendungTochterG = inländischer AG (§ 38 (1) S. 2 EStG) => LSt-Einbehalt
-
| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland48
Fall 5: Entsendung mit wirtschaftlichem AG
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS ANEntsendung für 2 Jahre
TochterG MutterG
Arbeitsvertrag, Entsendevertrag
Kostenerstattung
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn: §§ 1 (1), 19 EStG = unbeschr. ESt-Pflicht, Welteinkommensprinzip, Einkünfte nichtselbständige Arbeit Art. 15 (1) OECD-MA = grds. Tätigkeitsstaat = D kein Art. 15 (2) OECD-MA, da (wirtschaftlicher) AG im Tätigkeitsstaat
gA
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland49
Aufteilung von Arbeitslohn
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland50
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS
ANTochterG
W + Home Office
A
Tätigkeit
AG
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für Tätigkeit im Home Office: §§ 1 (4), 49 (1) Nr. 4a EStG = beschr. ESt-Pflicht, keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, da
Tätigkeitsstaat ≠ D AG = inländischer AG kein LSt-Einbehalt
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland51
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
Deutschland
AG
DBA
Ausland
BS
ANTochterG
W + Home Office
A
Tätigkeit
AG
Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für Tätigkeit in dt. BS: §§ 1 (4), 49 (1) Nr. 4a EStG = beschr. ESt-Pflicht, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Art. 15 (1) OECD-MA = Tätigkeitsstaat = D; kein Art. 15 (2) OECD-MA, da AG/BS = Tätigkeitsstaat AG = inländischer AG LSt-Einbehalt
Aufteilung des Arbeitslohns erforderlich
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland52
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 198
Gehaltsbestandteile, die unmittelbar aufgrundeiner konkreten inländischen oder ausländischen
Arbeitsleistung gewährt werden, sind vorabdirekt zuzuordnen.
Beispiele
Reisekosten
Überstundenvergütungen
Auslandszulagen
Wohnungskosten im Ausland
Kosten Orientierungsreise, Sprachkurse
Zuschläge Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit
Antrittsgeld
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 199
Der nicht direkt zuordenbare, verbleibendeArbeitslohn ist aufzuteilen.
Gesamtvergütung./. direkt zurechenbarer Arbeitslohn= aufzuteilender Arbeitslohn
Beispiele
lfd. Vergütung
Sachbezug, z.B. PKW-Nutzung
Sonderzahlungen (Weihnachts-/Urlaubsgeld)
Tantiemen
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland53
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
Aufteilungsmaßstab:
Verhältnis der tatsächlichen Arbeitstage imKalenderjahr
Problem im LSt-Abzugsverfahren:
Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage imErdienungszeitraum ist imLohnabrechnungszeitraum (= i.d.R. Monat) nichtbekannt.
Lösung
Vereinfachungsregelungen im BMF-Schreibenvom 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473.
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 200:
Grundlage für die Berechnung des steuerfreien Arbeitslohns ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage innerhalb eines Erdienungszeitraums. Den tatsächlichen Arbeitstagen ist das für die entsprechende Zeit bezogene und nicht direkt zugeordnete Arbeitsentgelt gegenüberzustellen.
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland54
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
Vereinfachungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473
Variante
Kein Wechsel der Methoden innerhalb eines Dienstverhältnisses während eines Kalenderjahres
(BMF v. 14.03.2017, Rz. 10)
Merkmale
1
▪ voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage
▪ Kalenderjahr-bezogen
2
▪ voraussichtliche tatsächliche Arbeitstage
▪ Lohnabrech-nungszeitraum
3
▪ vereinbarte Arbeitstage
▪ Kalenderjahr-bezogen
4
▪ vereinbarte Arbeitstage
▪ Lohnabrech-nungszeitraum
nur aufzuteilendes Arbeitsentgelt betroffen (BMF v. 14.03.2017, Rz. 1)
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland55
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
Ermittlung der Minder- bzw. Mehrbeträgebeim steuerpflichtigen Arbeitslohn
Zeitpunkt: Ende Kalenderjahr bzw. vorheriges Ende des Arbeitsverhältnisses
Korrektur von Abweichungen
Ergebnis
Aufgeteilter Arbeitslohn nach Verhältnis der
tatsächlichen Arbeitstage im Kj.
=
Grundlage der Einkommensbesteuerung
BMF v. 14.07.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 17:
Der Arbeitgeber hat den innerhalb einesKalenderjahres durchgeführtenLohnsteuerabzug am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu überprüfen und beiAbweichungen zu korrigieren. Ab diesemZeitpunkt ist der Arbeitgeber in der Lage, die tatsächlichen In- und Auslandstage imBeschäftigungszeitraum des Kalenderjahreszu ermitteln, die bei der Überprüfung der Lohnabrechnungen anzusetzen sind.
Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland56
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 18
Dabei ist die Korrektur des bisherigen LSt-Abzugs im Grundsatz bei unbeschränkt sowie bei beschränkt Stpfl. für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis das ganze Kj. oder nur einen Teil des Kalenderjahres bestanden hat…
BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 19
Bei ganzjähriger Beschäftigung von unbeschränkt Stpfl. wird es unabhängig von dem vorstehenden Grundsatz aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn zum Ende des Kalenderjahres vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung eine einzige Korrektur … bis zum Ablauf des Februars des Folgejahres vorgenommen wird. Voraussetzungist, dass es im Laufe des Kalenderjahres nicht zu einer Änderung der Steuerklasse gekommen ist.
Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473
Korrekturverfahren
nicht ganzjährigbeschäftigt
entsendendesUnternehmen
ganzjährig beschäftigt,beschr. estpfl.
kein WechselSteuerklasse
WechselSteuerklasse
Korrekturjedes Monats
entsendendesUnternehmen
ganzjährig beschäftigt,unbeschr. estpfl.
entsendendesUnternehmen
Korrektur einmalig vorLSt-Bescheinigung
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland57
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473, Rz. 20
Der Arbeitgeber hat die zu viel erhobene Lohnsteuer an den Arbeitnehmer zu erstatten. Noch nicht erhobene Lohnsteuer hat der Arbeitgeber nachträglich einzubehalten. Soweit der Arbeitgeber auf Grund einer Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich Lohnsteuer erstattet oder einbehält, handelt es sich um Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres, die zusammen mit der übrigen einbehaltenen Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres in einer Summe in der Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln oder anzugeben ist. Die nachträglich erstattete bzw. einbehaltene Lohnsteuer ist für den Anmeldungszeitraum anzugeben und abzuführen, in dem sie erstattet oder einbehalten wurde.
Korrektur von Lohnabrechnungen nach BMF v. 14.03.2017, BStBl. 2017 I 473
Korrekturbetrag Lohnsteuer
zu vielerhoben
zu wenigerhoben
Erstattung Einbehalt
= Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres= Lohnsteuerbescheinigung des abgelaufenen Jahresaber:Meldung in Lohnsteueranmeldung des Zeitraums der Zahlung/Erstattung
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland58
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 201
Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle Tageinnerhalb eines Kalenderjahres, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit tatsächlich ausübtund für die er Arbeitslohn bezieht. Krankheitstagemit oder ohne Lohnfortzahlung, Urlaubstage und Tage des ganztägigen Arbeitszeitausgleichs sindfolglich keine Arbeitstage. Dagegen können auchWochenend- oder Feiertage grundsätzlich alstatsächliche Arbeitstage zu zählen sein, wenn der Arbeitnehmer an diesen Tagen seine Tätigkeittatsächlich ausübt und diese durch den Arbeitgebervergütet wird. Eine solche Vergütung liegt auchvor, wenn dem Arbeitnehmer ein entsprechenderArbeitszeitausgleich gewährt wird. Es kommt wederauf die Zahl der Kalendertage (365) noch auf die Anzahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage an.
zu wenigerhoben
Arbeitstage
= tatsächliche
Arbeitsleistunggegen Arbeitslohn
Wochenend-/Feiertage, wennvergüteteArbeitsleistungerbracht wird
≠ Aufenthaltstage
Krankheitstage
Urlaubstage
ganztägigerArbeitszeitausgleich
Kalendertage
vertraglichvereinbarteArbeitstage
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland59
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 204
Das aufzuteilende Arbeitsentgelt ist in Bezug zuden tatsächlichen Arbeitstagen zu setzen. Daraus ergibt sich ein Arbeitsentgelt pro tatsächlichen Arbeitstag. Das aufzuteilende Arbeitsentgelt pro tatsächlichen Arbeitstag ist mit den tatsächlichen Arbeitstagen zu multiplizieren, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt hat.
voller Arbeitstag
=Aufenthalt nur in einem Land
aufzuteilendes Jahresentgelt: tatsächliche Arbeitstage= Arbeitsentgelt pro Tag
Arbeitsentgelt pro Tagx tats. Arbeitstage je Land= Anteil Arbeitsentgelt je Land
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland60
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 214
Hält sich der Arbeitnehmer an einem Arbeitstagnicht ausschließlich im anderen Staat auf (z.B. an Reisetagen), so ist das Arbeitsentgelt fürdiesen Arbeitstag zeitanteilig aufzuteilen. Dies muss ggf. im Schätzungswege erfolgen. Hierbeiist die für diesen Tag tatsächliche Arbeitszeitzugrunde zu legen.
geteilter Arbeitstag
=Aufenthalt in mehreren Länder
Aufteilung des täglichenArbeitsentgelts im Wege der Schätzung
Schätzungsmaßstab: Arbeitszeit (=Stunden)
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland61
Fall 6: Tätigkeit in D und im Ausland
„erhöhte Beweislast beiAuslandsachverhalten“:
Beweise sind vorzulegen
Sachverhalte sind aufzuklären
jede Chance zur Beweissicherung ist zunutzen
bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen
Grund für „erhöhte Beweislast“:
Eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung im Ausland
Notwendigkeit sorgfältiger Beweisvorsorge
BMF v. 03.05.2018, BStBl. 2018 I 643, Rz. 196
Nach § 90 Abs. 2 AO hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in demanderen Staat und deren Zeitdauer durch Vorlagegeeigneter Aufzeichnungen (z.B. Stundenprotokolle, Terminkalender, Reisekostenabrechnungen) zu führen.
§ 90 (2) AO:
1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesenSachverhalt aufzuklären und die erforderlichenBeweismittel zu beschaffen.
2Sie haben dabei alle für sie bestehendenrechtlichen und tatsächlichen Möglichkeitenauszuschöpfen. …
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland62
Haftung für Lohnsteuer
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland63
Haftung für Lohnsteuer
§ 38 (2) EStG:
1Der AN ist Schuldner der Lohnsteuer.
§ 42d EStG:
(1) 1Der AG haftet … für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat…
(2) …
(3) 1Soweit die Haftung des AG reicht, sindder AG und der AN Gesamtschuldner.
2Das Betriebsstätten-FA kann die Steuerschuld nach pflichtgemäßemErmessen gegenüber jedemGesamtschuldner geltend machen.
AG + AN = Gesamtschuldner für nichtordnungsgemäß einbehaltene und abgeführte LSt
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland64
Vermeidung der Haftung durch Anrufungsauskunft
§ 42e EStG:
1Das Betriebsstätten-FA hat auf Anfrageeines Beteiligten darüber Auskunft zugeben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteueranzuwenden sind.
kostenfrei
zeitnah
haftungsbefreiend
Verpflichtung des FA
für LSt-Verfahren bindend
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland65
Ende
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland66
Ihre Ansprechpartner bei Fragen zum Seminar
Michael Yönden
Steuerberater
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Consultant Unternehmensberatung
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| BDAE - TK: Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland67
Über die BDAE Consult GmbH
Die BDAE Consult GmbH ist Teil der 1995 gegründeten BDAE GRUPPE, die sich auf das Thema Absicherung im Ausland spezialisiert hat.
International agierende Unternehmen, die Mitarbeiter im Ausland einsetzten, stehen vor besonderen Herausforderungen.
In diesem Zusammenhang besteht ein wichtiger Teil unserer Arbeit in der Beratung und Betreuung von internationalen Mitarbeitereinsätzen, denn nur wenige Prozesse in einem international agierenden Unternehmen sind derart aufwändig und komplex wie die Mitarbeiterentsendung ins Ausland. Es gilt, den Entsendeprozess so zu gestalten, dass sowohl unternehmerische Ziele erreicht als auch die Erwartungen der entsandten Mitarbeiter erfüllt werden – und zwar unter Beachtung aller rechtlichen Rahmenbedingungen.
Entsendende Unternehmen, denen dies gelingt, können ihr Haftungs- und Kostenrisiko deutlich minimieren und den Compliance-Anforderungen nachkommen.