Einsatzfahrten und Sonderrechte

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Einsatzfahrten und Sonderrechte. Übungsleiter:Björn Schröder. Presse. Alarmfahrt-Unfall: Maschinist trägt Mitschuld. Horror-Unfall in Hamburg: Löschzug rast in Gelenkbus – Tote, Verletzte!. Sonderrechte der Feuerwehr im Straßenverkehr. Die Gewährung von Sonderrechten an verschiedene Träger. - PowerPoint PPT Presentation

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UVV und allgemeine Schutzausausrstung

bungsleiter:Bjrn Schrder

Einsatzfahrten und Sonderrechte

PresseAlarmfahrt-Unfall: Maschinist trgt Mitschuld

Horror-Unfall in Hamburg: Lschzug rast in Gelenkbus Tote, Verletzte!

Sonderrechte der Feuerwehr im Straenverkehr

Im Straenverkehr geregelt durch die Paragraphen: 35 StVO 38 StVODie Gewhrung von Sonderrechten an verschiedene TrgerDie Verhaltenspflicht der brigen Verkehrsteilnehmer, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werdenRechtliche Grundlagen

Was sind SonderrechteUnter Sonderrechten versteht man die Befreiung von den Vorschriften der Straenverkehrsordnung (StVO), wenn die in 35 StVO abschlieend festgelegten Voraussetzungen vorliegen.Somit sind Berechtigte, wenn sie hoheitlich handeln und es dringend geboten ist, von den Verhaltenspflichten der StVO, wie z.B. Wartepflicht, Fahrbahnbenutzungsverbot, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung pp., befreit.

Fr die Wahrnehmung von Sonderrechten geltenRettungen von MenschenlebenBrandbekmpfungtechnische Hilfeleistungfriedensmiger KatastrophenschutzKatastrophenschutz im VerteidigungsfallRettungsdienst

Hoheitliche AufgabenWas sind hoheitliche AufgabenHoheitlich sind alle Diensthandlungen der Feuerwehr, die unmittelbar der Wahrnehmung der durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung bertragenen ffentlichen Aufgabe dienen.Dazu gehrt zweifellos jeder Feuerwehreinsatz, aber auch die Rckfahrt von der Einsatzstelle.

bungDabei wird nicht unterschieden ob es sich um eine Einsatzbung oder um eine bung unter normalen Bedingungen handelt. Beide Arten sind der hoheitlichen Ttigkeit der Feuerwehr zuzurechnen.

Nicht zu hoheitlichen Handlungen gehren sogenannte Fiskalfahrten, beispielsweise Kurierfahrten, Werkstattfahrten etc.

Hier giltDie Inanspruchnahme von Sonderrechten ist dann dringend geboten, wenn bei Befolgung der einzelnen Verkehrsvorschriften der Einsatzerfolg erheblich gefhrdet oder vereitelt wrde.Eine bloe Erschwernis in der Aufgabenerfllung bei Beachtung der Verkehrsvorschriften reicht nicht aus.

Sonderrechte im Privatwagen?nur ohne Gefhrdung oder Behinderung Dritter!Angehrigen Freiwilliger Feuerwehren stehen nach zwei Urteilen des Oberlandesgerichtes Stuttgart im Einsatzfalle gem 35/ Abs. 1 StVO Sonderrechte mit dem privaten Pkw zu.Die Ausbung der Sonderrechte ist nur unter gebhrender Bercksichtigung der ffentlichen Sicherheit und Ordnung mglich. Das Gericht hlt allenfalls mige Geschwindigkeitsberschreitungen fr vertretbar, bei denen es zu keiner Gefhrdung oder gar Schdigung Dritter kommt.

Mgliche Folgen bei Verletzung der SorgfaltspflichtGnstigenfalls handelt es sich um einen Verwarnungstatbestand gem. 49 Abs. 4 Nr. 2 StVO, da der Einsatzfahrer entgegen 35 Abs. 8 StVO Sonderrechte ausbte, ohne die ffentliche Sicherheit und Ordnung gebhrend zu bercksichtigen.

Liegen allerdings Personenschden vor, so wird der Vorwurf der fahrlssigen Krperverletzung bzw. fahrlssigen Ttung begangen durch Unterlassen erhoben werden und es kommt zu einem Strafverfahren.Desweiteren mu damit gerechnet werden, dass zivilrechtliche Ansprche geltend gemacht werden.

Darber hinaus sei nochmals darauf hingewiesen, da Sonderrechte Befreiung von den Vorschriften der Straenverkehrsordnung bedeutet, nicht jedoch anderer Gesetze. Dies bedeutet, da neben den vorstehend genannten Folgen noch weitere Straftatbestnde, wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr, Straenverkehrsgefhrdung, Ntigung usw. mit allen rechtlichen Konsequenzen verwirklicht werden knnen.SorgfaltspflichtDie Grundregel fr die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist in 35 Abs. 8 StVO enthalten.

Nach 35 Abs. 8 StVO drfen die Sonderrechte nur unter gebhrender Bercksichtigung der ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgebt werden.

Diese Vorschrift bildet zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer fr den Sonderrechtsfahrer die absolute Grenze erlaubter Rechtsanwendung.Aus der Pflicht des Sonderrechtsfahrers zu gebhrender Bercksichtigung der ffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt die Pflicht zu besonderer Vorsicht und Umsicht.

Sonderfahrten mit EinsatzfahrzeugenBlaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerstetenFahrzeugen und zur Warnung an Unfall- oder sonstigenEinsatzstellen, bei der Begleitung von Fahrzeugen odergeschlossenen Verbnden verwendet werden.Nur mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn!

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==Fahrten mit SonderrechtenEine deutliche und rechtzeitige Kundmachung desSonderrechtsfahrers auf die Inanspruchnahme vonSonderrechten ist erforderlich.Es muss eine objektive Mglichkeit der brigenVerkehrsteilnehmer gegeben sein,sich auf die Inanspruchnahme der Sonderrechte einzustellen.Die brigen Verkehrsteilnehmer mssen erkannt haben,dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges Sonderrechte inAnspruch nehmen will.Der Sonderrechtsfahrer muss davon berzeugt sein,dass die brigen Verkehrsteilnehmer erkannt und sichdarauf eingestellt haben, dass Sonderrechte in Anspruchgenommen werden sollenGrundstze im VerkehrEinbiegungen / EinmndungenGeschwindigkeitKreuzungenSicherheits-abstandberholenUnklare VerkehrslageDie Sonderrechte drfen nur unter gebhrender Bercksichtigungder ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgebt werden.Gerichtsurteile- Spurwechsel kurz vor einer KreuzungDer Rettungswagen fhrt mit 15 km/h in die Kreuzung ein. Die Ampel zeigt fr den RTW Rotlicht an. Das Einsatzfahrzeug hat je doch Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Fahrer des RTW wechselt kurz vor der Kreuzung von der linken auf die rechte Fahrspur, um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug rechts zu berholen. Von rechts nhert sich ein Personenwagen. Dessen Fahrer zeigt die Ampel grn an. Der Autofahrer fhrt trotz des sich nhernden RTW in die Kreuzung, wobei es zur Kollision mit dem Einsatzfahrzeug kommt. Der Pkw-Fahrer ist davon ausgegangen, dass der Rettungswagen nach rechts abbiegt.

Verschulden laut Gericht: RTW 75 Prozent, Pkw 25 ProzentKG Berlin (12 U 2864 / 80) Gerichtsurteile- vorbei an der wartenden SchlangeDas Einsatzfahrzeug fhrt bei Rotlicht mit Blaulicht und Martinhorn in eine Kreuzung. Das Einsatzfahrzeug ist noch nicht einmal 30 km/h schnell. Von rechts nhert sich ein Pkw. Bei Grnlicht fhrt er in die Kreuzung ein, vorbei an den bereits wegen des RTW wartenden anderen Verkehrsteilnehmern. Seine Geschwindigkeit hlt der Pkw-Fahrer unverndert bei. Auch hier krachts zwischen Pkw und RTW im Kreuzungsbereich. Verschulden laut Gericht: RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent. KG Berlin (12 U 405 / 75)

Gerichtsurteile-AquaplaningKollision eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges (NEF) mit einem Pkw im Baustellenbereich einer Autobahn. Der Personenwagen fhrt mit der zulssigen Hchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der linken Spur. Das Einsatzfahrzeug nhert sich mit 100 km/h und will rechts vorbeifahren. Das NEF kommt jedoch aufgrund Aquaplanings ins Schleudern und verunglckt. Verschulden laut Gericht: NEF 100 Prozent, Pkw 0 Prozent. OLG Karlsruhe (10 U 94 / 85)

Gerichtsurteile- erschrockenEin Rettungswagen fhrt auf der mittleren Spur und will einen vor ihm fahrenden Pkw rechts berholen. Der RTW hat nur sein Blaulicht eingeschaltet. Kurz vor dem berholvorgang schaltet der RTW-Fahrer die Hrner ein. Der Autofahrer im Personenwagen erschreckt sich und zieht sofort nach rechts wo der RTW fhrt. Verschulden laut Gericht: RTW 75 Prozent, Pkw 25 Prozent. KG Berlin (12 U 3035 / 76)

Gerichtsurteile- Beim Platzmachen knallt esEin Pkw steht auf der mittleren Spur vor einer Ampel. Von hinten kommt mit hoher Geschwindigkeit ein Rettungswagen. Der RTW hat Blaulicht und Martinhorn eingeschaltet. Der Pkw zieht nach rechts. Auch hier kommt es zu einer Kollision mit einem rechts berholenden RTW, doch in diesem Fall hat der Pkw laut Gericht die Alleinschuld. Verschulden: RTW 0 Prozent, Pkw 100 Prozent. OLG Dsseldorf (1 U 171 / 85)

Danke fr Eure AufmerksamkeitQuellen:Die Roten Hefte Nr. 23 Feuerwehr im Straenverkehr