Einstiegsqualifizierung (eq) im Betrieb - DGB · Die EQ ist als Berufsausbildungsvorbereitung...

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Einstiegsqualifizierung (eq ) im Betrieb Handlungsmöglichkeiten für Betriebsrat, Personalrat und JAV

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Handlungsmöglichkeiten für Betriebsrat, Personalrat und JAV

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Handlungsmöglichkeiten für Betriebsrat, Personalrat und JAV

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1. EQJ oder EQ – was ist das? 61.1 Wer kann gefördert werden? 61.2 Wer kann nicht gefördert werden? 71.3 Voraussetzungen für die Förderung 71.4 Status – rechtliche Einordnung der EQ-Teilnehmer* 81.5 Leistungen – Höhe der Förderung 81.6 Dauer und Zeitraum der Förderung 8

2. Politische Bewertung der EQ 9

3. Handlungsfelder für Betriebsrat/Personalrat/JAV 113.1 Zuständigkeit der Gremien 113.2 Überwachungspflicht 123.3 Antragsrecht der JAV 133.4 Betreuung und Ansprache der EQ-Teilnehmer 13

3.4.1 Vorstellung Betriebsrat/Personalrat/JAV (Muster) 143.4.2 Gewerkschaftsrechte 15

4. Mitbestimmung des Betriebs- und Personalrates bei der EQ 164.1 Mitbestimmung bei der Personalplanung 164.2 Mitbestimmung bei Einstellung 164.3 Mitbestimmung bei der Durchführung von Maßnahmen

der betrieblichen Berufsbildung 174.4 Abschluss eines Qualifizierungsvertrages 174.5 Vorlage und Kontrolle des Vertrages für die EQ 184.6 Qualifizierungsbausteine und Tätigkeitsbereiche 184.7 Übernahme in ein Berufsausbildungsverhältnis 184.8 Anrechnung auf die Ausbildungszeit 194.9 Sozialpädagogische Begleitung 204.10 Mitbestimmung bei der Vergütung 214.11 Mitbestimmung bei der Eingruppierung 224.12 Recht auf Einsicht in Gehaltslisten 224.13 Mitbestimmung bei der Versetzung 224.14 Mitbestimmung bei der Kündigung 224.15 Mitbestimmung in Bezug auf mit der Ausbildung

beauftragte Personen 23

*Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Männliche und weibliche Auszubildende, Teilnehmer etc. sind gleichermaßen gemeint.

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5. Rechte und Pflichten aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für EQ-Teilnehmer 245.1 Vertrag 245.2 Vertragsniederschrift 245.3 Nichtige Vereinbarungen 245.4 Pflichten des EQ-Teilnehmers 255.5 Pflichten des Arbeitgebers 255.6 Freistellung für den Berufsschulunterricht 255.7 Zeugnis 265.8 Vergütung 265.9 Probezeit 275.10 Beendigung und Kündigung der EQ 275.11 Schadensersatz 275.12 Unabdingbarkeit 27

6. Mitwirkungs- und Beschwerderecht für EQ-Teilnehmer 286.1 Beschwerderecht 286.2 Aufsuchen der Sprechstunden des Betriebsrates/der JAV 296.3 Teilnahme an Betriebsversammlungen/Jugend- und

Auszubildendenversammlungen 296.4 Personalgespräch mit Betriebsratsmitglied 296.5 Teilnahme an Betriebsratswahl 30

6.5.1 Aktives Wahlrecht 306.5.2 Passives Wahlrecht 306.5.3 Hinweis für den Wahlvorstand 31

6.6 Teilnahme an JAV-Wahl 316.6.1 Aktives Wahlrecht 316.6.2 Passives Wahlrecht 31

7. Schutzbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) 32

Anlagen 33Anlage 1: Mustervertrag für eine EQ 33Anlage 2: Musterbetriebsvereinbarung zur Übernahme

in ein Berufsausbildungsverhältnis 35Anlage 3: Muster eines Qualifizierungsplans 37Anlage 4: Muster eines betrieblichen Zeugnisses im IHK-Bereich 40Anlage 5: Muster eines IHK-Zertifikats 41

Abkürzungsverzeichnis 42

Literaturverzeichnis 42

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eqj oder eq – was ist das?

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1. EQJ oder EQ – was ist das?

Die Lage auf dem Ausbildungsmarkt hat sich in denletzten Jahren zugespitzt. Zur Verhinderung des Be-rufsausbildungssicherungsgesetzes, welches der Um-lageforderung der Gewerkschaften nachgekommenwäre, schlossen Bundesregierung und Spitzenver-bände der Wirtschaft am 16.06.2004 einen »Nationa-len Pakt für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs inDeutschland«. Teil dieses Pakts war das Sonderpro-gramm »Einstiegsqualifizierung für Jugendliche«(EQJ). Ein Programm, das vor allem Jugendlichen mitniedrigen Schulabschlüssen helfen sollte, in der be-trieblichen Praxis Fuß zu fassen. EQJ sollte ihnen vorallem über den Einsatz in Betrieben Fähigkeiten undKenntnisse vermitteln, die für das Erlernen eines aner-kannten Ausbildungsberufs vorausgesetzt werden.Ziel der EQJ war es, junge Menschen über diese Vorbe-reitung in ein reguläres Berufsausbildungsverhältniszu führen – möglichst unmittelbar im Anschluss an dieEQJ und in dem Betrieb, in dem die vorbereitende Qua-lifizierung stattfand. Die EQJ war also eine Leistungaus dem Bereich der Berufsausbildungsvorbereitung.

Im März 2007 wurde der Pakt bis 2010 verlängert –nun unter dem Namen EQ statt EQJ. Das heißt kon-kret: Die Wirtschaft hat sich verpflichtet, bis 2010 jähr-lich 40.000 EQ-Plätze einzuwerben. Die an dem Son-derprogramm teilnehmenden Betriebe erhalten vonder Agentur für Arbeit Unterhaltszuschüsse für die ge-förderten EQ-Teilnehmer.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber auf die Bemühungender Wirtschaft reagiert und die betriebliche EQ in dasSozialgesetzbuch III (SGB III) übernommen. Die dortfestgeschriebenen Inhalte gelten seit dem 01.10.2007.Alle näheren Details regelt die EQ-Geschäftsanwei-sung (Stand Oktober 2007) sowie die Anordnung desVerwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zurFörderung der EQ (EQFAO) vom 20. September 2007.

Übrigens: Seit Oktober 2007 hat der Gesetzgeber dieTeilnahme an der EQ nicht mehr explizit auf die Privat-wirtschaft beschränkt – somit kann auch der Öffentli-che Dienst EQ anbieten. In der vorliegenden Bro-schüre wird daher – soweit möglich – auch auf die fürPR geltenden Rechtsgrundlagen hingewiesen.

1.1 Wer kann gefördert werden?Folgende Personen können an der EQ teilnehmen undgefördert werden:

a bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungs-bewerber, die aus individuellen Gründen einge-schränkte Vermittlungsperspektiven haben, undauch nach den bundesweiten Nachvermittlungsak-tionen keinen Ausbildungsplatz fanden,

a Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße überdie erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen,

a lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Aus-zubildende.

Die Förderzeit für die EQ ist auf maximal zwölf Monatebegrenzt. Diese Zeit muss aber nicht zwingend beieinem einzigen Arbeitgeber ausgeschöpft werden:Wenn eine Person, die bereits gefördert wurde, füreine EQ bei einem anderen Arbeitgeber Unterstützungbeantragt, wird die bisherige Förderzeit in vollem Um-fang auf die neue Förderung angerechnet.

Eine Beschränkung auf die Förderung von Jugendli-chen bzw. eine Altersgrenze ist im SGB III nicht ent-halten, weshalb EQJ nun nur noch EQ heißt. In der Ge-schäftsanordnung des Verwaltungsrates der Bundes-agentur für Arbeit ist jedoch geregelt, dass vorrangigAusbildungssuchende unter 25 Jahren ohne (Fach-)Abitur förderfähig sind. Ausnahmsweise können aberauch alle anderen Personen gefördert werden – jedochnur nach einer Einzelfallprüfung mit abschließenderEntscheidung durch die Arbeitsagentur.

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Ausnahmegründe für die Förderung einer EQ für Per-sonen über 25 Jahre können u. a. persönliche Um-stände sein, die eine frühere Berufsausbildung bzw.Hinführung zu einer Ausbildung unmöglich machtenoder stark erschwerten (z. B. Krankheit, Suchtpro-bleme, familiäre Besonderheiten, Straffälligkeit, Aus-landsaufenthalte etc.).

Ausnahmegründe für die Förderung einer EQ für Per-sonen mit (Fach-)Abitur können außerdem Defizite imBereich der persönlichen und sozialen Kompetenzensein, die durch eine EQ behoben werden können.

1.2 Wer kann nicht gefördert werden?Eine Förderung und Teilnahme an der EQ ist in folgen-den Situationen ausgeschlossen:

a Wenn der Auszubildende bereits eine betrieblicheEQ bei dem antragstellenden Betrieb oder einemanderen Betrieb des Unternehmens durchlaufenhat. Dies gilt auch für Ausbildungsabbrecher im Betrieb.

a Wenn ein Auszubildender in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unterneh-mens in den letzten drei Jahren vor Beginn der EQversicherungspflichtig beschäftigt war.

a Wenn die entsprechende Qualifizierung eines Ju-gendlichen im Betrieb des Ehegatten, des Lebens-partners oder der Eltern durchgeführt werden soll.

a Wenn bereits eine Berufsausbildung (schulisch oderbetrieblich) oder ein Studium abgeschlossen wurde.

a EQ in schulischen Berufsausbildungen, die nach denSchulgesetzen der Länder oder einem Bundesge-setz geregelt sind, können nicht gefördert werden.

1.3 Voraussetzungen für die FörderungUnter folgenden Voraussetzungen kann die EQ vonder Agentur für Arbeit gefördert werden:

a Voraussetzung für die Förderung ist ein Vertrag zwi-schen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden,der vorsieht, dass mindestens 70 Prozent der ge-samten EQ im Betrieb durchgeführt werden.

a Bei der EQ handelt es sich nicht um ein Arbeitsver-hältnis oder eine Ausbildung im Sinne des Berufsbil-dungsgesetzes. Deshalb muss die EQ auf derGrundlage eines sogenannten »anderen Vertrags-verhältnisses« im Sinne des § 26 BBiG durchgeführtwerden. (Näheres dazu siehe unter 5.)

a Die EQ muss den Teilnehmer auf einen anerkanntenAusbildungsberuf (im Sinne des § 4 Abs. 1 BBiG, § 25Abs. 1 Satz 1 HWO oder des Seemannsgesetzes) vor-bereiten.

a Die EQ muss in Vollzeit oder wegen der Erziehungeigener Kinder/Pflege von Familienangehörigen inTeilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durch-geführt werden (§ 235 b, Abs. 2, Nr. 1–3 SGB III).

Laut Geschäftsanordnung des Verwaltungsrates derBundesagentur für Arbeit muss die zuständige Be-hörde prüfen, ob die Ausbildungstätigkeit im Betriebin den letzten drei Jahren verringert wurde und nununter Umständen durch EQ-Teilnehmer ersetzt wer-den soll.

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eqj oder eq – was ist das?

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eqj oder eq – was ist das?

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1.4 Status – rechtliche Einordnung der EQ-TeilnehmerDie EQ ist weder ein Arbeits- noch ein klassisches Be-rufsausbildungsverhältnis. Auch wenn im Zusammen-hang mit der EQ der Begriff Praktikum auftaucht: Eshandelt sich nicht um ein reguläres Praktikum. Viel-mehr liegt hier ein sogenanntes »Berufsausbildungs-vorbereitungsverhältnis« nach § 1 Abs. 2 BBiG vor. Dasbedeutet: Für Teilnehmer der EQ existiert wie bei An-lernlingen, Volontären und Praktikanten ein »anderesVertragsverhältnis« im Sinne des § 26 BBiG. Somit gel-ten für den Teilnehmerkreis nicht alle Schutzbestim-mungen des BBiG.

1.5 Leistungen – Höhe der FörderungArbeitgeber können von der jeweils zuständigen Agen-tur für Arbeit auf Antrag vor Beginn der EQ folgendeLeistungen als Bundeszuschuss erhalten:

a die Vergütung der EQ bis zu einer Höhe von 192 Euromonatlich (ab 1. August 2008 voraus sichtlich 212Euro),

a zuzüglich eines Pauschalanteils am durchschnitt li-chen Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhevon 97 Euro für Teilnehmer, die ab 1. Oktober 2007 indie EQ eingetreten sind. Dieser gilt monatlich fürdie gesamte Förderdauer und ist unabhängig vonder tatsächlich an den Arbeitgeber gezahlten För-derung.

1.6 Dauer und Zeitraum der FörderungDie Förderung wird für die im jeweiligen EQ-Vertragvereinbarte Dauer bewilligt, die sechs bis höchstenszwölf Monate betragen kann (vgl. § 235 b Abs. 1 SGBIII). Für Ausbildungsbewerber mit eingeschränktenVermittlungsperspektiven, die auch nach bundeswei-ten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungs-platz fanden, soll die Förderung in der Regel nicht vordem 1. Oktober eines Ausbildungsjahres beginnen. Soist sichergestellt, dass erst alle Möglichkeiten der Ver-mittlung in betriebliche Ausbildung ausgeschöpft wur-den. Für die übrigen Bewerber soll die Förderung nichtvor dem 1. August beginnen. Im Regelfall endet dieFörderung spätestens am Ende des Monats vor Beginndes folgenden Ausbildungsjahres.

EQ-Teilnehmer unterliegen der Versicherungs-pflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Darüber hi-naus besteht auch Versicherungspflicht in der ge-setzlichen Unfallversicherung. Das Abführen derSozialversicherungsbeiträge ist Sache des Arbeit-gebers. EQ-Teilnehmer brauchen keine eigenenZahlungen zu leisten, sie erhalten 192 Euro ausge-zahlt. Natürlich kann und sollte jeder Betrieb einehöhere monatliche Vergütung anbieten. Bei einerDauer von bis zu zwölf Monaten erwirtschaften dieEQ-Teilnehmer unzweifelhaft auch einen Mehrwertfür den Betrieb. Eine Zuzahlung von Arbeitgeber-seite, z. B. in Höhe von monatlich 300 Euro, würdees den Jugendlichen zumindest ermöglichen, einselbständiges Leben zu finanzieren.

Versicherungspflicht und Vergütungfür EQ-Teilnehmer

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2. Politische Bewertung der EQ

Die EQ ist als Berufsausbildungsvorbereitung gesetz-lich im neuen BBiG verankert. Sowohl das BBiG alsauch das neue Fachkonzept der Bundesagentur für Ar-beit ermöglichen die Durchführung der EQ. Beide be-fürworten eine starke Modularisierung der EQ durchQualifizierungsbausteine und Teilqualifikationen. Zielist es, hierdurch Berufsausbildungsvorbereitung undBerufsausbildung stärker auf einander abzustimmenund außerdem der Ausweitung des »Maßnahmen -dschungels« entgegenzuwirken.

Anspruch und WirklichkeitBislang wird dieses Ziel nur bedingt erreicht. Einerseitsstimmen die Zahlen zuversichtlich: Ca. 60 Prozent derEQ-Teilnehmer gelingt nach der EQ der nahtlose Über-gang in eine betriebliche Ausbildung. Gleichzeitig be-deutet die EQ jedoch für nahezu jeden zweiten Ju-gendlichen, dass er eine weitere Maßnahme ohne be-friedigendes Ergebnis durchlaufen musste. Eine Zerti-fizierung der EQ durch die jeweilige Kammer findet aufAntrag zwar statt, ist jedoch noch lange kein qualitati-ves Aushängeschild. Viele EQ-Betriebe verfügen überkeinerlei Ausbildungserfahrungen, und eine Kammer-prüfung gibt es nicht. Für die nicht in AusbildungÜbernommenen ist dieses Zertifikat somit nur einschwacher Trost. Sie stellen sich oft erneut hinten an.Daher können EQ dem eigenen Anspruch, ein wirksa-mes Mittel zur Verkürzung von Warteschleifen zu sein,nur bedingt gerecht werden.

Die Schwachen haben das NachsehenMit der Überführung der EQ ins SGB III entstand imOktober 2007 ein neues arbeitsmarktpolitisches In-strument bei der Agentur für Arbeit. Damit wird nochdeutlicher, dass die EQ eine ähnliche Klientel habenwie die berufsvorbereitenden Maßnahmen: Jugendli-che mit Startschwierigkeiten.

Doch im Unterschied zu Jugendlichen, die berufsvor-bereitende Maßnahmen durchlaufen, handelt es sichbei EQ-Teilnehmern oftmals um gut qualifizierte Real-schulabsolventen, die nur aufgrund der angespanntenLage auf dem Ausbildungsmarkt keinen betrieblichenAusbildungsplatz bekommen haben. Dabei ist den Be-trieben nicht vorzuhalten, dass sie die jeweils Bestenfür eine EQ gewinnen möchten. Wenn aber nur nochdie Besten unter den verbliebenen Ausbildungsplatz-bewerbern eine Chance auf einen EQ-Platz haben,dann bleibt die eigentliche Zielgruppe auf der Strecke:Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über dieerforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen sowielernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszu-bildende. Für viele von ihnen ist die EQ eine Eintritts-karte in den Betrieb. Das heißt jedoch umgekehrt:Ohne EQ-Erfahrung sinken ihre Chancen auf einenAusbildungsplatz noch weiter. Wieder haben dieSchwächeren das Nachsehen – wie bei der regulärenAusbildungsplatzsuche. Deshalb versuchen viele Ju-gendliche, ihre Chancen auf einen Ausbildungsplatzdadurch zu erhöhen, dass sie auf weiterführendeSchulen wie Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder Be-rufsvorbereitungsjahr (BVJ) gehen. Die Förderung vonbenachteiligten jungen Menschen findet somit auchweiterhin maßgeblich im Bereich der außerbetriebli-chen Ausbildung bzw. in den BVB-Maßnahmen statt.

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politische bewertung der eq

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politische bewertung der eq

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Mangelnde AusbildungsqualitätDie Durchführung der zertifizierten Teilqualifizierun-gen erfordert bislang keinerlei Ausbildungsberechti-gung. Die Betriebe verfügen oft weder über Ausbil-dungserfahrungen noch über Ausbildereignung. Unddas ist durchaus so gewollt. In der Anordnung des Ver-waltungsrates der BA zur Förderung der EQ heißt es:»Da mit der EQ-Förderung auch nicht oder nicht mehrausbildende Betriebe für die Ausbildung gewonnenwerden sollen, ist das Vorliegen der Eignung der Aus-bildungsstätte und des Ausbildungspersonals imSinne der §§ 27–33 BBiG nicht Voraussetzung für eineFörderung.« Damit werden ganz offen eklatante Qua-litätsmängel in Kauf genommen.

Die eigentlichen Gewinner des Pakt-Programms sindsomit eher auf der Arbeitgeberseite zu finden: Sie er-halten hoch motivierte Arbeitskräfte, für die sie kei-nerlei direkte Kosten tragen müssen. Die Vergütungvon 192 Euro pro Monat und die Sozialversicherungs-beiträge von 97 Euro werden komplett von der Agen-tur für Arbeit übernommen. Der Anreiz, EQ anstellebetrieblicher Ausbildungsplätze anzubieten, ist damitzumindest gegeben: Sie sind konkurrenzlos günstiger.

Jugendliche als günstige ArbeitskräfteArbeitgeber können Jugendliche durch die EQ nachdem Prinzip Hoffnung ausgiebig testen und mit demHinweis auf eine potenzielle Übernahme in eine Aus-bildung hinhalten. So entsteht eine zusätzliche Probe-zeit von bis zu zwölf Monaten, in der die Jugendlichenzur Verfügung stehen. Durch die in der Regel fehlendeAnrechnung absolvierter Teilqualifikationen auf einesich anschließende betriebliche Ausbildung, findetfaktisch eine zusätzliche – für den Arbeitgeber kosten-günstige – Verlängerung der Ausbildungszeit statt.

Forderungen der DGB-JugendDie DGB-Jugend fordert: Bei der Förderung von EQ istunbedingt auf den gesetzlich vorgeschriebenen Perso-nenkreis zu achten. Es darf nicht zu einer staatlichenSubventionierung für reguläre Ausbildungsbewerberkommen, die lediglich unter Ausbildungsplatzmangelleiden.

Im Rahmen der EQ erworbene Teilqualifikationenmüssen auf nachfolgende Ausbildungsverträge ange-rechnet werden. Außerdem müssen wichtige Quali-tätskriterien auch für EQ gelten. Hierzu gehören ins-besondere die persönliche und fachliche Eignung desAusbildungspersonals sowie die Eignung der Ausbil-dungsstätte einschließlich deren Überwachung.

Die Analysen des Ausbildungsmarktes der letztenJahre haben gezeigt, dass eine Lösung der Ausbil-dungsplatzkrise durch freiwilliges Engagement derWirtschaft nicht zu erwarten ist. Deshalb sagen wir:Die Bereitschaft der Arbeitgeber, betriebliche Ausbil-dungsplätze anzubieten, darf durch die EQ nicht un-terlaufen werden. Die EQ-Förderung darf nicht dazuführen, dass betriebliche Berufsausbildung durch EQersetzt wird. Die Vermittlung in eine betriebliche Aus-bildung muss Vorrang vor einer Vermittlung in eine EQhaben. Zu begrüßen ist deshalb, dass der Gesetzgeberprüfen will, ob der antragstellende Betrieb seine Aus-bildungstätigkeit in den letzten drei Jahren verringertund durch EQ-Plätze ersetzt hat.

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3. Handlungsfelder für Betriebsrat/PersonalRat/JAV

Was können BR, PR und JAV für die EQ-Teilnehmer imBetrieb konkret tun? Und: Auf welcher Rechtsgrund-lage handeln sie? Um das Ziel der Integration in denArbeitsmarkt über eine reguläre Ausbildung auch fürJugendliche mit eingeschränkten Vermittlungsper-spektiven zu erreichen, sind die BR und JAVen gefor-dert. Jeder BR, jede JAV sollte unbedingt prüfen, obdem Betrieb die Teilnahme an dem Sonderprogrammmöglich ist – gerade wenn der Betrieb nicht bzw.nicht mehr ausbildet. Vorab wäre zu klären, ob undwie viele EQ-Teilnehmer der Betrieb organisatorischverkraften kann. Und auch, ob ausreichende Betreu-ung und Begleitung gewährleistet sind. Ist dies derFall, sollte die Arbeitgeberseite auf ihre Möglichkeithingewiesen werden, EQ anzubieten. Dabei solltendie Arbeitnehmervertreter unbedingt darauf achten,dass die Teilnahme an der EQ keine Minderung vonregulär eingerichteten und geplanten Ausbildungs-plätzen zur Folge hat. Die EQ darf nicht zu Mitnah-meeffekten führen! Und: Es sollte tatsächlich nur dieins Auge gefasste Zielgruppe an der EQ teilnehmen.Bereits im Vorfeld sollten sich BR und JAV mit demInhalt der zu vermittelnden Tätigkeiten (bzw. imHandwerk mit den Qualifizierungsbausteinen) be-schäftigen und gegebenenfalls mit der Arbeitgeber-seite besprechen, inwieweit die dortigen Vorgabenerfüllt werden können.

Darüber hinaus haben BR und JAV das Recht und dieAufgabe, genau zu beobachten, ob die Vorgaben desGesetzgebers eingehalten werden. Insbesonderemuss sichergestellt werden, dass es zu keinerlei Be-nachteiligung der EQ-Teilnehmer im Betrieb kommt.Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber ganz ge-nerell für lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligteAuszubildende zusätzliche Förderungen vorgesehenhat: zum einen eine notwendige sozialpädagogischeBegleitung, zum anderen auch die organisatorische

Unterstützung des Betriebes bei Beantragung undDurchführung der EQ.

Was auf jeden Fall versucht werden muss: mit der Ar-beitgeberseite zugunsten der EQ-Teilnehmer Verein-barungen über die Art und Weise der Übernahme nachder EQ in ein Berufsausbildungsverhältnis zu schlie-ßen (siehe Anlage 2 – Mustervereinbarung zur Über-nahme in ein Berufsausbildungsverhältnis). Auchdurch solche Vereinbarungen kann gewährleistet wer-den, dass der Betrieb nicht nur am Förderprogrammteilnimmt, um kostenneutrale Helfer zu erhalten.

3.1 Zuständigkeit der GremienEQ-Teilnehmer haben Rechte, auf die sie aufmerksamgemacht werden müssen und um deren Einhaltungsich die Mitglieder des BR und der JAV kümmern soll-ten. Das betrifft vor allem die Qualität der EQ, giltaber auch für die allgemeinen Bedingungen, unterdenen die Qualifizierung stattfindet. Konkret geht esdabei z. B. um den Abschluss eines EQ-Vertrages, dieAusstellung eines Arbeitszeugnisses oder das Aushan-deln einer Betriebs vereinbarung über Arbeitsbedin-gungen, Einsatzmöglichkeiten, Vergütung und Über-nahme in ein reguläres Ausbildungsverhältnis. SowohlBR/PR als auch JAV sind für die EQ-Teilnehmer zustän-dig und somit auch in der Pflicht. Dem BR obliegtzudem die Aufgabe, sich um die Eingliederung beson-ders schutzbedürftiger Personen zu kümmern (§ 80,Abs. 1 Nr. 4 BetrVG). Im Folgenden wird erläutert, wasspeziell für diese Beschäftigtengruppe zu tun ist.

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3.2 ÜberwachungspflichtDas Unternehmen darf EQ-Teilnehmer nicht wie Hilfs-kräfte einsetzen. Die EQ unterscheidet sich von einemArbeitsverhältnis dadurch, dass vom Betrieb Fertigkei-ten und Kenntnisse vermittelt werden müssen, dieeinem Teilbereich einer anerkannten Ausbildung ent-sprechen. Schwerpunkt eines EQ-Verhältnisses ist dieQualifizierung des Teilnehmenden. Der Schwerpunkteines Arbeitsverhältnisses liegt dagegen woanders –nämlich auf Leistung von Arbeit auf der einen und dieZahlung von Lohn auf der anderen Seite. Wenn EQ-Teilnehmer als Hilfsarbeiter eingesetzt werden, läuftder Betrieb Gefahr, den vollen Lohn für diese geleisteteTätigkeit bezahlen zu müssen. Darüber hinaus kanndie Arbeitsagentur den Vergütungszuschuss zurück-fordern.

Der BR ist verpflichtet, über die Rechte und den Schutzder Arbeitnehmenden zu wachen. Er muss dafür sor-gen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltendenGesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschrif-ten, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vomArbeitgeber beachtet und eingehalten werden (§ 80Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Und auch die JAV muss für die vonihr vertretenen Beschäftigten aktiv werden (laut § 70Abs. 1 Nr. 2). Beide Gremien sind unabhängig vonei-nander verpflichtet, diese Gesetzesvorgaben einzuhal-ten und sollten dabei eng zusammen arbeiten. Daskann in der Praxis zum Beispiel so aussehen, dass derBR die JAV beauftragt, sich als erster Ansprechpartnerum die EQ-Teilnehmer zu kümmern.

Es ist nicht erforderlich, dass die zu überwachen-den Vorschriften ausschließlich dem Schutz derEQ-Teilnehmer gelten. Vielmehr reicht es aus,wenn die Bestimmungen auch für EQ-Teilnehmergelten. Insbesondere sind die folgenden Gesetzezu beachten:

a Berufsbildungsgesetz (BBiG)a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)a Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Rechtsgrundlage BPersVG: Die Überwachungs-pflicht ergibt sich für den PR aus § 68 Abs. 1 Nr. 2BPersVG. Die Überwachungspflicht der JAV aus § 61 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.

hinweis

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3.3 Antragsrecht der JAVEine weitere, speziell der JAV obliegende Pflicht be-steht darin, dass sie Maßnahmen, die den von ihr ver-tretenen Beschäftigten dienen, beim BR beantragen.Hierzu gehören insbesondere Regelungen zur Berufs-bildung und zur Übernahme (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVGbzw. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG).

Diese Antragstellungen sind sehr wichtig, denn im Ge-gensatz zum BR ist die JAV kein eigenständiges Organder Betriebsverfassung. Das bedeutet: Die JAV kanndie Interessen der von ihr vertretenen Beschäftigtennicht direkt gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen.Die Wahrnehmung der Interessen aller Beschäftigten– auch der EQ-Teilnehmer – gegenüber dem Arbeitge-ber obliegt allein dem BR. Der Gesetzgeber hat der JAVkeinerlei selbständige Mitwirkungs- bzw. Mitbestim-mungsrechte eingeräumt.

Setzt sich der BR nicht für die Auszubildenden bzw. fürdie Interessen der EQ-Teilnehmer ein, so sollte die JAVdies beantragen. Diese Pflicht bezieht sich auf Berei-che wie:

a Beschaffung von (weiteren) Ausbildungsmitteln,a Einsetzung von (weiteren) Ausbildern,a Gestaltung/Einflussnahme auf die Tätigkeitsberei-

che bzw. Qualifizierungsbausteine,a Vereinbarung über eine Regelung zur Übernahme

der EQ-Teilnehmer in ein Berufsausbildungsverhält-nis (siehe Anlage 2 – Musterbetriebsvereinbarungzur Übernahme in ein Berufsausbildungsverhält-nis),

a Vereinbarung über die Anrechnung der EQ auf dieabsolvierte Berufsausbildung (siehe Anlage 1 –Mustervertrag für eine EQ).

3.4 Betreuung und Ansprache der EQ-TeilnehmerAls erstes sollten sowohl BR/PR als auch JAV klären,ob ein oder mehrere Gremiumsmitglieder als An-sprechpartner speziell für die EQ-Teilnehmer benanntwerden sollen. Gerade bei größeren Gremien sind ver-antwortliche Ansprechpersonen unentbehrlich.

Auf jeden Fall sollten BR/PR und/oder JAV die EQ-Teil-nehmer und potenziellen Auszubildenden von vornhe-rein gezielt über sich und ihre Arbeit informieren. Dazugibt es mehrere Möglichkeiten:

a BR/PR und/oder JAV stellen sich während der vomBetrieb veranstalteten offiziellen Begrüßung derEQ-Teilnehmer vor,

a BR/PR und/oder JAV stellen sich unabhängig vonder Vorstellung des Betriebes selbst vor.

Letzteres kann auch durch eine persönliche Vorstel-lung am Qualifizierungsplatz der EQ-Teilnehmer ge-schehen. Insbesondere der für die EQ-Teilnehmer zu-ständige Ansprechpartner sollte den persönlichenKontakt suchen. Die rechtliche Grundlage hierfür er-gibt sich aus dem Recht auf Betriebsbegehung als Teilder Überwachungspflicht (vgl. § 70 und § 80 BetrVG).Besonders eindrücklich ist die Vorstellung, wenn dabeieine speziell für die EQ-Teilnehmer erstellte Informa-tion mit Namen, Bild und Kontaktdaten verteilt wird.Diese sollte auch ans Schwarze Brett gehängt bzw. insIntranet gestellt werden.

Darüber hinaus sollte jeder EQ-Teilnehmer zu Beginnund möglichst auch am Ende der EQ ein Gesprächsan-gebot vom BR/PR oder der JAV erhalten. Ein Eingangs-gespräch, in dem zum Beispiel die Erwartungen derTeilnehmer an die Zeit im Betrieb thematisiert werden,bietet eine gute Möglichkeit für einen persönlichenKontakt.

Wie kann nun eine spezielle Vorstellung am Schwar-zen Brett bzw. im Intranet aussehen?

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handlungsfelder für br/pr/jav

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Der Betriebsrat/Personalrat, bzw. die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) informiert:

Du hast gerade bei Name des Unternehmensdeine Einstiegsqualifizierung (EQ) begonnen?

Na, dann:

Herzlich Willkommen!

Wer wir sind? – Deine Interessenvertretung. Als Betriebsrat/Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sind wir von den Beschäftigtendieses Betriebes gewählt worden. Unser Job: Wir setzen uns gegenüber dem Arbeitgeber für die Interessenaller Beschäftigten ein – auch für deine!

Was wir wollen? – Das du eine erfolgreiche EQ hast.Wir kümmern uns zum Beispiel darum, dass du:a gute Ausbilder hast,a immer fair behandelt wirst, a für dich wichtige Fähigkeiten beigebracht bekommst,a wenn möglich nach der EQ als regulärer Azubi übernommen wirst.

Das willst du auch? – Dann sollten wir uns kennenlernen.Wenn du mehr über uns und deine Rechte und Pflichten als EQler wissen möchtest, dann schau einfach mal vorbei*: Ort: Sprechzeiten: Ansprechpartner, Telefon mit DurchwahlWir freuen uns auf dich.

Du hast Fragen oder Probleme? – Wir sind für dich da.Egal was kommt: Melde dich, wenn du Fragen hast oder irgendwelche Schwierigkeiten auftauchen. Wir sind immer auf deiner Seite. Gemeinsam finden wir eine Lösung!

Aber jetzt erstmal:Einen guten Start in deine EQ!Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)/Dein Betriebsrat (BR)/Dein Personalrat (PR)

*Übrigens: Du hast das Recht, während der Arbeitszeit zu uns zu kommen – und zwar ohne dass dir dafür dein Entgelt gekürzt wird! Du musst dich nur bei deinem Vorgesetzten abmelden.

3.4.1 Vorstellung Betriebsrat/Personalrat/JAV (Muster)

Schau auch ins Intranet:

www.adresse.de

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3.4.2 GewerkschaftsrechteAuch wer sich unabhängig von seiner Mitgliedschaftim BR/PR bzw. in der JAV in der Gewerkschaft enga-giert, sollte daran denken, die EQ-Teilnehmer zu infor-mieren. Mit Sicherheit wird sich ein geeigneter Zeit-punkt finden, um über die Arbeit und Funktion der Ge-werkschaften zu sprechen oder sie mit Informations-material zu versorgen. Durch Ansprache und Hinweiseauf die Vorzüge einer Gewerkschaftsmitgliedschaftkann so der Grundstein für einen Beitritt gelegt wer-den. Gewerkschaftsmitglieder sind im Übrigen berech-tigt, im Betrieb Werbung für ihre Gewerkschaft zu ma-chen – sofern dadurch die betrieblichen Abläufe nichtgestört werden.

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mitbestimmung von br und pr

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4. Mitbestimmung desBetriebs- und Personal-rates bei der EQ

Im Folgenden werden die kollektiven Rechte desBR/PR dargestellt. Mit Hilfe der Vorgaben des Gesetz-gebers kann jeder BR/PR auf die ordnungsgemäßeDurchführung der EQ hinwirken und Einfluss nehmen.

Die EQ kann auch im Geltungsbereich des BPersVGbzw. der entsprechenden LPersVG durchgeführt wer-den. Deshalb weisen wir jeweils im Anschluss an dieDarstellung eines Mitbestimmungsrechts auf die ent-sprechende Rechtsgrundlage im BPersVG hin.Die sich aus dem jeweiligen Landesgesetz ergebendenRechtsgrundlagen bzw. inhaltlichen Abweichungenvon den Vorschriften des BPersVG sollten mit der zu-ständigen Gewerkschaft geklärt werden.

4.1 Mitbestimmung bei der PersonalplanungAuch wenn viele Arbeitgeber etwas anderes behaup-ten – Personalplanung existiert im Grunde in jedemBetrieb/Unternehmen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht,den BR rechtzeitig und umfassend über die Personal-planung zu unterrichten (vgl. § 92 Abs. 1 BetrVG). Dasheißt, der Arbeitgeber muss dem BR auch mitteilen,wie viele Azubis er beabsichtigt neu einzustellen. Sokann der BR bzw. auf Unternehmensebene der Ge-samtbetriebsrat verfolgen, ob der Betrieb/das Unter-nehmen die Berufsausbildung insgesamt oder in ein-zelnen Bereichen herunterfährt, beibehält oder sogarausweitet.

Durch die übermittelten Daten können die Aktivitätender Arbeitgeberseite überwacht werden. Sie zeigendeutlich, ob neben der geplanten Zahl an Ausbildungs-stellen zusätzliche EQ-Stellen geschaffen werden oderob weniger Berufsausbildungsverträge zustande kom-men und stattdessen ein Teil oder gar alle Ausbil-dungsplätze mit EQ-Teilnehmern besetzt werden sol-len. Erfährt der BR die Zahlen – wie vom Gesetzgeber

vorgesehen – rechtzeitig, kann er politisch Druck ma-chen, damit kein geplanter regulärer Ausbildungsplatzzugunsten einer EQ-Stelle gestrichen wird.

Rechtsgrundlage BPersVG: Es fehlt an einer entspre-chenden Rechtsgrundlage im BPersVG.

4.2 Mitbestimmung bei Einstellung (§ 99 BetrVG)Die Einstellung von EQ-Teilnehmern fällt unter dasMitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, da sie miteiner vom Arbeitgeber vorzunehmenden betrieblichenEingliederung einhergeht.

Konsequenz: Erst nach umfassender Information desBR sowie dessen Zustimmung darf der Arbeitgebereinen EQ-Teilnehmer einstellen.Der BR hat die Pflicht, in jedem Einzelfall zu prüfen, obdie Zustimmung eventuell aus einem der gesetzlichverankerten Gründe verweigert werden muss.

Beispiel: Stellt der BR anhand der vorgelegten Einstel-lungsunterlagen fest, dass der EQ-Teilnehmer offen-kundig überhaupt nicht zur Zielgruppe des Sonderpro-gramms gehört (z. B. Abitur mit der Durchschnittsnote1,4), kann der BR der beabsichtigten Einstellung seineZustimmung mit der Begründung verweigern, dass einVerstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt (§ 99 Abs. 2Nr. 1 BetrVG).

Hinweis: Wird der EQ-Teilnehmer nach Beendigungder EQ in ein Berufsausbildungsverhältnis übernom-men, so liegt auch hier wieder eine mitbestimmungs-pflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG vor.

Rechtsgrundlage BPersVG: Das Mitbestimmungsrechtbei Einstellungen ergibt sich für den PR aus § 79 Abs. 1Nr. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 BPersVG.

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4.3 Mitbestimmung bei der Durchführungvon Maßnahmen der betrieblichen BerufsbildungBei der Durchführung von Maßnahmen der betriebli-chen Berufsbildung – wozu unstreitig auch die EQzählt – steht dem BR generell ein Mitbestimmungs-recht zu (§ 98 Abs. 1 BetrVG).Das bedeutet, der BR kann auf die inhaltliche und zeit-liche Ausgestaltung der EQ Einfluss nehmen.

Hinweis: Vor dem Start der EQ sollte der BR sich mitder Arbeitgeberseite genau über die im Tätigkeitsbe-reich bzw. Qualifizierungsbaustein enthaltenen Vorga-ben und deren Umsetzungsmöglichkeiten verständi-gen. Hier sollten auch die mit der Qualifizierung be-trauten Ausbilder einbezogen werden. Falls sich dieArbeitgeberseite querstellt und konkrete Vereinbarun-gen ablehnt, kann der BR mithilfe einer Einigungs-stelle eine entsprechende Regelung erzwingen.

Rechtsgrundlage BPersVG: Rechtsgrundlage für denPR ist § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG.

4.4 Abschluss eines QualifizierungsvertragesIn der bis 2007 geltenden EQJ-Programm-Richtliniewar ein schriftlicher Vertrag für die EQ vorgesehen.Seit der Fortführung des Programms als EQ ist imSGB III nur noch die Rede davon, dass die EQ auf derGrundlage eines Vertrages im Sinne des § 26 BBiGdurchgeführt werden muss. Der § 26 BBiG ermöglichtden Vertragsparteien, auf eine schriftliche Fassung desVertrages zu verzichten.

Gleichzeitig soll jedoch die nach dem Berufsbildungs-gesetz zuständige Stelle (z. B. die jeweilige Kammer)vom Abschluss des Vertrages unterrichtet werden. Hie-raus lässt sich entnehmen, dass im Grunde ein schriftli-cher Vertrag über die EQ zustande kommen muss. Ge-rade hier fällt dem BR/PR eine hohe Verantwortung zu:Er muss dafür sorgen, dass ein schriftlicher Qualifizie-rungsvertrag geschlossen wird.

Der Vertrag über die EQ sollte zwischen dem jeweili-gen EQ-Teilnehmer (bei Minderjährigen dessen Erzie-hungsberechtigten) und dem Betrieb geschlossen wer-den. In diesem Vertrag sollten möglichst alle spezifi-schen Inhalte des Vertragsverhältnisses geregelt sein.Dabei sollen die im Nachweisgesetz enthaltenen Vor-gaben berücksichtigt werden. Die wichtigsten Inhalte sind:

a Dauer der EQ,a Probezeit,a Anrechnung von absolvierten Tätigkeitsbereichen

bzw. Qualifizierungsbausteinen,a Ort der EQ,a Qualifizierungszeit,a Vergütung und sonstige Leistungen,a Pflichten des Betriebes,a Pflichten des EQ-Teilnehmers,a Urlaubsanspruch,a Kündigungsmöglichkeit,a Hinweis auf sozialpädagogische Begleitung (sofern

erforderlich und gefördert),a Nicht vergessen: Bezugnahme auf die für den jewei-

ligen Ausbildungsberuf vorhandenen Tätigkeitsbe-reiche bzw. Qualifizierungsbausteine.

Hinweis: (siehe Anlage 1 – Mustervertrag für eine EQ).

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mitbestimmung von br und pr

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mitbestimmung von br und pr

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4.5 Vorlage und Kontrolle des Vertrages für die EQIn der Regel verwendet der Arbeitgeber standardi-sierte Verträge (siehe Anlage 1 – Mustervertrag füreine EQ). Der BR kann sich somit den Vertrag zur Über-prüfung vorlegen lassen. Nach einer Entscheidung deshöchsten deutschen Arbeitsgerichts ist der BR hierzuberechtigt, damit er unter anderem die Vereinbarkeitdes Vertrages mit dem Recht der allgemeinen Ge-schäftsbedingungen überwachen kann. (Quelle: BAGBeschluss vom 16.11.2005 – Az: 7 ABR 12/05). DieRechtsgrundlage hierfür ergibt sich im Übrigen ausdem in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG festgeschriebenenÜberwachungsrecht des BR.

Rechtsgrundlage BPersVG: Das Überwachungsrechtdes PR ergibt sich aus § 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.

4.6 Qualifizierungsbausteine und TätigkeitsbereicheFür nahezu alle anerkannten Ausbildungsberufehaben die Kammern Inhalte für EQ entwickelt. Hie-raus ergeben sich für die Industrie- und Handelskam-mern die einzelnen Tätigkeitsbereiche und für dieHandwerkskammern die Qualifizierungsbausteine, dieden zeitlichen Umfang der jeweiligen Qualifizierungsowie die zu erreichenden Qualifikationen bestimmen(siehe Anlage 3 – Muster eines Qualifizierungsplans).Die näheren Bestimmungen zu den Tätigkeitsberei-chen bzw. Qualifizierungsbausteinen liefern Ausbil-dern und EQ-Teilnehmern einen Überblick über das zuabsolvierende Pensum. Gleichzeitig schützen sie dieJugendlichen davor, als billige Hilfskräfte ausgenutztzu werden. Genaue Regelungen sind aber auch in an-derer Hinsicht hilfreich: Wenn der Teilnehmer sein be-triebliches Zeugnis bei der zuständigen Kammer ein-reicht und ein Kammerzertifikat erhält, hat er die Mög-lichkeit, sich Teile der Qualifizierung für eine anschlie-ßende Berufsausbildung anrechnen zu lassen.

Jeder Betrieb kann nähere Informationen zu den spe-zifischen EQ bei der für ihn zuständigen Kammer an-fordern oder aus dem Internet herunterladen. FürHandwerksberufe sind sie unter www.zdh.de zu finden(Suchbegriff »Einstiegsqualifizierung«). Die Industrie-und Handelsberufe klicken unter www.dihk.de/pakt/auf den Menüpunkt »Einstiegsqualifizierung«.

Vor Unterzeichung des Vertrages sollte der EQ-Inte-ressierte mit dem potenziellen Arbeitgeber über denInhalt der für ihn geltenden EQ sprechen. Bei Bedarfsollte er sich die Tätigkeitsbereiche bzw. Qualifizie-rungsbausteine auch genauer erläutern lassen. Dabeiist zu beachten, dass die Inhalte und ihre didaktisch-methodische Vermittlung tatsächlich geeignet sind,auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorzuberei-ten oder ggf. die Ausbildungszeit zu verkürzen. EineÜbersicht über die geplanten Qualifizierungsinhaltesollte auf jeden Fall im EQ-Vertrag enthalten sein.

4.7 Übernahme in ein BerufsausbildungsverhältnisNach Beendigung der EQ hat der Teilnehmer keinenAnspruch darauf, vom Betrieb in ein Ausbildungs- oderArbeitsverhältnis übernommen zu werden. Hier ist derBR/PR aufgefordert, eine Betriebs-/Dienstvereinba-rung bezüglich einer Übernahme zu vereinbaren (sieheAnlage 2 – Musterbetriebsvereinbarung zur Über-nahme in ein Berufsausbildungsverhältnis).

Wird ein Teilnehmer im Anschluss an die EQ in ein Be-rufsausbildungsverhältnis übernommen, sollte mög-lichst keine oder eine maximal einmonatige Probezeitvereinbart werden.

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4.8 Anrechnung auf die AusbildungszeitErfolgt im Anschluss an die absolvierte EQ die ange-strebte Berufsausbildung, so besteht die Möglichkeit,die EQ auf die Dauer der Berufsausbildung anzurech-nen – zwingend vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.Die mögliche Anrechnung erfolgt auf der Grundlagevon § 8 Abs. 1 BBiG bzw. § 27b Abs. 1 Handwerksord-nung.

Es bieten sich mehrere Möglichkeiten, die Anrechnungder EQ zu erreichen:

a Bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages wirdeine entsprechende Verkürzung vereinbart und derzuständigen Stelle zur Genehmigung vorgelegt.

a Ein entsprechender Antrag auf Verkürzung der Aus-bildungszeit wird (wichtig!) gemeinsam von Azubiund Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Stellebeantragt.

a Unter Umständen kann der Azubi eine vorzeitigeZulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 BBiG) bean-tragen.

In den beiden ersten Fällen hat die zuständige Stellekeinen Entscheidungsspielraum. Sie muss die Ausbil-dungszeit kürzen, wenn die gesetzlichen Vorausset-zungen für den Anspruch vorliegen. Voraussetzung füreine Anrechnung ist aber in jedem Fall, dass der Inhaltder anzurechnenden Tätigkeitsbereiche bzw. Qualifi-zierungsbausteine mit den entsprechenden Vorgabender jeweiligen Ausbildungsordnung übereinstimmen.

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Es gibt kein Limit für die mögliche Anrechnung vonabsolvierten Zeiten der EQ. Das heißt: Es ist mög-lich, auch den gesamten Zeitraum der EQ auf dieim Anschluss absolvierte Berufsausbildung anzu-rechnen.

Natürlich muss dabei berücksichtigt werden, dassdurch die Verkürzung nicht die jeweiligen Mindest-zeiten der Ausbildung (Regelausbildungszeit) un-terschritten werden. Diese Mindestzeiten betra-gen:

a bis 3,5 Jahre Ausbildung = 24 Monatea bis 3 Jahre Ausbildung = 18 Monatea bis 2 Jahre Ausbildung = 12 Monate.

Solange noch keine Klärungen oder Empfehlungenzur Bewertung der EQ vorliegen, gibt es beim Ver-einbaren der Verkürzungsdauer einen Handlungs-spielraum. Die Anrechnung von sechs Monatensollte deshalb unproblematisch sein.

Gerade in der Frage »Anrechnung auf die Ausbil-dungszeit« sind BR bzw. PR und JAV gefordert. Zu-nächst ist es wichtig, dem Betroffenen einen Hin-weis auf die Möglichkeit der Verkürzung der Aus-bildungszeit zu geben. Darüber hinaus sollte auchmit der Arbeitgeberseite gesprochen werden und –falls nötig – Druck ausgeübt werden, damit einentsprechender Antrag auf Verkürzung auch vonder Arbeitgeberseite mitgetragen wird. UnserTipp: Bereits im Vorfeld entsprechende Betriebs-/Dienstvereinbarung abschließen (siehe Anlage 2 –Musterbetriebsvereinbarung zur Übernahme in einBerufsausbildungsverhältnis).

Tipp! Anrechnung von EQ-Zeiten

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4.9 Sozialpädagogische BegleitungGenerell ist gesetzlich geregelt: Für alle lernbeein-trächtigten und sozial benachteiligten Auszubilden-den kann eine notwendige sozialpädagogische Beglei-tung gefördert werden. Diese Regelung gilt auch fürlernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte EQ-Teil-nehmer. Außerdem können Klein- und Mittelbetriebezusätzliche Förderung für die Organisation der EQ beider Agentur für Arbeit beantragen (vgl. § 241 a SGBIII).Als lernbeeinträchtigt und somit förderungsbedürftiggelten ohne Altersbeschränkung folgende EQ-Teilneh-mer:

a EQ-Teilnehmer ohne Hauptschul- oder vergleichba-ren Abschluss bei Beendigung der allgemeinenSchulpflicht,

a EQ-Teilnehmer aus Förderschulen für Lernbehin-derte, unabhängig vom erreichten Schulabschluss,

a in Ausnahmefällen EQ-Teilnehmer mit Hauptschul-oder vergleichbarem Abschluss bei Beendigung derallgemeinen Schulpflicht, wenn erhebliche Bil-dungsdefizite vorliegen, die erwarten lassen, dassein Berufsabschluss nicht ohne besondere Hilfe er-reicht wird. Hier muss der Psychologische Dienstder Agentur für Arbeit eingeschaltet werden.

Als sozial benachteiligt gelten ohne Altersbeschrän-kung folgende EQ-Teilnehmer unabhängig von dem er-reichten allgemeinbildenden Schulabschluss:

a EQ-Teilnehmer, die nach Feststellung des Psycholo-gischen Dienstes verhaltensgestört oder wegengravierender sozialer, persönlicher und/oder psy-chischer Probleme den Anforderungen einer be-trieblichen Berufsausbildung nicht gewachsen sind,

a EQ-Teilnehmer mit Teilleistungsschwächen (z. B.Legasthenie),

a EQ-Teilnehmer, für die Hilfe zur Erziehung im Sinnedes Kinder- und Jugendhilfegesetzes geleistet wor-den ist oder wird,

a ehemals drogenabhängige Jugendliche,a straffällig gewordene Jugendliche,a jugendliche Spätaussiedler mit Sprachschwierigkei-

ten,a ausländische Jugendliche, die aufgrund von Sprach-

defiziten, bestehender sozialer Eingewöhnung oderSchwierigkeiten im fremden soziokulturellen Um-feld Unterstützung benötigen,

a alleinerziehende EQ-Teilnehmer.

Die entsprechenden Fördermittel müssen vom Arbeit-geber bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.Auf diese speziellen Fördermöglichkeiten kann derBR/PR die Arbeitgeberseite noch einmal ausdrücklichhinweisen.

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4.10 Mitbestimmung bei der VergütungIn fast allen Fragen der betrieblichen Entgeltgestal-tung steht dem BR ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 87Abs. 1. Nr. 10 BetrVG). Bevor der BR hier aktiv wird,muss allerdings unbedingt geklärt werden, ob es be-reits tarifvertragliche Regelungen gibt.

Im Einzelfall ist auch der Abschluss von Betriebsver-einbarungen über Arbeitsentgelte rechtlich zulässig –trotz der aus § 77 Abs. 3 BetrVG abzuleitenden Rege-lungssperre. Hierbei muss eine der folgenden Voraus-setzungen erfüllt sein:

a mangels Tarifbindung des Arbeitgebers findet einbestehender Entgelttarifvertrag im Betrieb keineAnwendung,

a ein Entgeltschema ist zwar üblicherweise im Tarif-vertrag der Branche geregelt, doch die Regelungsteht zum aktuellen Zeitpunkt noch aus.

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Der BR sollte durch die Gewerkschaft prüfen las-sen, ob er im Rahmen der MitbestimmungsrechteEinfluss auf die Entgeltgestaltung für EQ-Teilneh-mer nehmen kann.

Ergibt die Prüfung, dass eine Zuständigkeit des BRbesteht, kann dieser eine entsprechende Betriebs-vereinbarung mit Hilfe einer Einigungsstelle er-zwingen. Existiert bereits ein betriebliches Ent-geltsystem, dann wäre dieses so zu erweitern,dass die Vergütung sowie weitere Vertragsbedin-gungen der EQ-Teilnehmer einbezogen werden. Indiesen tarifvertragsfreien Zonen bietet sich einVergleich der EQ-Vergütung mit der Praktikanten-Vergütung an. Erhalten die Praktikanten ein Ent-gelt, das über das EQ-Nettoentgelt von 192 Eurohinausgeht, sollte die EQ-Vergütung angeglichenwerden.

Generell gilt: Existiert eine Betriebsvereinbarung,in der die Vergütungen für berufsvorbereitende Bil-dungsmaßnahmen geregelt sind, und übersteigtdiese 192 Euro, so richtet sich die Höhe der EQ-Ver-gütungen nach diesen vereinbarten Vergütungen.Der DGB empfiehlt im Sinne einer angemessenenVergütung für EQ eine betriebliche Zuzahlung von300 Euro. Mit den dann knapp 500 Euro wäre esden Jugendlichen zumindest möglich, ein eigen-ständiges Leben zu führen.

Rechtsgrundlage BPersVG: Die Mitbestimmung inSachen Vergütung ergibt sich für den PR aus § 75Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Zudem enthält § 75 Abs. 5BPersVG eine Regelung hinsichtlich der sogenann-ten Regelungssperre.

Tipp! Einflussnahme in Betriebenohne Tarifbindung

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4.11 Mitbestimmung bei der EingruppierungGilt im Betrieb ein Entgelttarifvertrag, in dem auch dieVergütung von EQ bzw. vergleichbaren Maßnahmengeregelt ist, so steht dem BR ein Mitbestimmungs-recht hinsichtlich der vom Arbeitgeber vorzunehmen-den Eingruppierung zu (gem. § 99 BetrVG). Das Mitbe-stimmungsrecht besteht auch, wenn kein Entgelttarif-vertrag existiert, sondern die Vergütungsordnungdurch eine Betriebsvereinbarung geregelt wird.

Es kann in einem Betrieb auch eine einseitig vom Ar-beitgeber erlassene Vergütungsordnung geben. Auchhier ist der BR gefragt – wenn die Vergütungsordnungfür EQ-Teilnehmer gilt.

Rechtsgrundlage BPersVG: Das Mitbestimmungsrechtbei Eingruppierungen ergibt sich für den PR aus § 75Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.

4.12 Recht auf Einsicht in GehaltslistenDer BR bzw. in größeren Betrieben der Betriebsaus-schuss hat das Recht, die Brutto-Gehaltslisten der EQ-Teilnehmer einzusehen (§ 80 Abs.2 Satz 2, Halbsatz 2,BetrVG).Auf diese Weise lässt sich in jedem Einzelfall schnellfeststellen, ob die vertraglich vereinbarte Vergütunggezahlt und insbesondere, ob bestehende tariflicheEingruppierungsregelungen beachtet wurden.

Rechtsgrundlage BPersVG: Das Einblicksrecht ergibtsich für den PR aus § 68 Abs. 2 BPersVG.

4.13 Mitbestimmung bei der VersetzungIm Einzelfall kann eine mitbestimmungspflichtige Ver-setzung eines EQ-Teilnehmers im Sinne des § 95 Abs. 3BetrVG notwendig sein. BR/PR müssen dann ihren Ein-fluss geltend machen, um eine für alle tragbare Lö-sung zu finden und diese zu vermitteln.

Beispiel: Aufgrund der Struktur eines Betriebes kannein Qualifizierungsbaustein nicht im Berliner Haupt-sitz absolviert werden, sondern nur in einer Spezialab-teilung in Potsdam (anderer Arbeitsort durch Orts-wechsel).

Rechtsgrundlage BPersVG: Das Mitbestimmungsrechtbei Versetzungen bzw. Abordnungen ergibt sich fürden PR aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 BPersVG.

4.14 Mitbestimmung bei der KündigungSollte der Arbeitgeber eine Kündigung des Vertrags-verhältnisses vornehmen wollen, kann er die Kündi-gung nur dann rechtswirksam aussprechen, wenn derBR vorher ordnungsgemäß angehört wurde (gemäߧ 102 BetrVG).

Wichtig: Der BR muss zwingend angehört werden! Un-abhängig davon, ob sich der EQ-Teilnehmer noch inder Probezeit befindet oder nicht. Ohne Anhörung istdie Kündigung unwirksam. Zu einer umfassenden An-hörung gehört insbesondere die Information des BRüber die Kündigungsgründe.

Rechtsgrundlage BPersVG: Das Mitbestimmungs-recht des PR ergibt sich aus § 79 BPersVG.

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4.15 Mitbestimmung in Bezug auf mit derAusbildung beauftragte PersonenDer BR soll die ordnungsgemäße EQ überwachen undhat entsprechend das Recht und die Pflicht bei Schwie-rigkeiten einzugreifen. Zum Beispiel, wenn der für dieEQ zuständige Ausbilder persönlich, fachlich oder be-rufs- und arbeitspädagogisch für seine Aufgabe nichtgeeignet ist oder diese vernachlässigt. In solchen Fäl-len kann der BR seine Abberufung fordern (§ 98 Abs. 2BetrVG). Aus denselben Gründen kann der BR die Be-stellung eines Ausbilders oder einer anderen Person,die mit der Durchführung der EQ beauftragt wird, ab-lehnen. Der BR/PR sollte also ein offenes Ohr haben,wenn Teilnehmer z. B. vermehrt über ausbildungs-fremde Tätigkeiten während der EQ klagen.

Rechtsgrundlage BPersVG: Es fehlt an einer entspre-chenden Bestimmung im Bundespersonalvertretungs-recht.

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5. Rechte und Pflichtenaus dem Berufsbildungs-gesetz (BBiG) für EQ-Teilnehmer

Bedeutung der Geltung von § 26 BBiGLiegt kein klassisches Ausbildungsverhältnis, sondernein in § 26 BBiG definiertes »anderes Vertragsverhält-nis« vor, so gelten nicht alle Schutzbestimmungen desBBiG. Dies betrifft auch EQ-Teilnehmer – genau wiePraktikanten. Für Beschäftigte in anderen Vertragsver-hältnissen sind die folgenden Paragrafen §§ 10–23 und25 BBiG zu beachten.

5.1 Vertrag (§ 10 BBiG)Hier ist insbesondere der Abs. 2 des § 10 von Interesse.Gemäß dieser Vorschrift gelten auch für ein »anderesVertragsverhältnis« alle für einen Arbeitsvertrag gel-tenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze.

Bedeutung: Auch EQ-Teilnehmer können sich aufsämtliche zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Ge-setze und Vereinbarungen berufen. Es gilt damit bei-spielsweise das Bundesurlaubsgesetz zur Regelungdes Mindesturlaubs sowie das Entgeltfortzahlungsge-setz für die Vergütungsfortzahlung an Feiertagen oderbei Krankheit. Insbesondere gelten sämtliche dem Ar-beits- und Gesundheitsschutz dienenden Vorgabendes Gesetzgebers.

5.2 Vertragsniederschrift (§ 11 BBiG)Laut § 26 BBiG kann auf eine Vertragsniederschrift ver-zichtet werden. Gleichzeitig schreibt aber das SGB III(§ 235b Abs. 2) fest: Eine Förderung der EQ ist nurdann möglich, wenn diese auf der Grundlage einesVertrages durchgeführt wird. Außerdem muss der Ver-tragsabschluss bei der zuständigen Kammer schriftlichangezeigt werden. Aus diesen Vorgaben geht hervor,dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werdenmuss. Er bietet zudem den Vorteil, dass für beide Ver-tragsparteien Rechtssicherheit über die Inhalte desVertragsverhältnisses besteht. Ein Vertrag sollte min-destens folgende Punkte enthalten:

a Art, sachliche und zeitliche Gliederung der EQ,a Beginn und Dauer der EQ,a Dauer der täglichen Qualifizierungszeit,a Höhe der Vergütung,a Urlaubsdauer.

(Siehe Anlage 1 – Mustervertrag für eine EQ)

5.3 Nichtige Vereinbarungen (§ 12 BBiG)Wird der EQ-Teilnehmer genötigt, eine Vereinbarungzu unterschreiben, die ihn in der Ausübung seiner be-ruflichen Tätigkeit beschränkt (z. B. die Verpflichtung,im Anschluss an die EQ ein Arbeitsverhältnis als Hilfs-kraft aufzunehmen), so ist eine solche Vereinbarungnichtig.

Hinweis: Insbesondere sind solche Vereinbarungen alsnichtig anzusehen, in denen sich der EQ-Teilnehmerentweder direkt oder indirekt verpflichtet, an den Be-trieb »Lehrgeld« zu zahlen.

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5.4 Pflichten des EQ-Teilnehmers (§ 13 BBiG)In dieser Bestimmung ist das Verhalten des EQ-Teil-nehmers während der EQ geregelt. Hierzu gehöreninsbesondere die folgenden Pflichten:

a das Bemühen, die für das Qualifizierungsziel erfor-derlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben,

a die sorgfältige Ausführung der ihm im Rahmen derEQ übertragenen Aufgaben,

a die Teilnahme am Berufsschulunterricht,a die Beachtung der für den Betrieb geltenden

Ordnung,a die pflegliche Behandlung von Werkzeug,

Maschinen etc.,a die Wahrung von Stillschweigen über Betriebs-

und Geschäftsgeheimnisse,a das Befolgen der Anordnungen weisungsberechtig-

ter Personen.

5.5 Pflichten des Arbeitgebers (§ 14 BBiG)Hier sind insbesondere folgende Verpflichtungen desArbeitgebers geregelt:

a die Qualifizierungspflicht im Rahmen der vereinbar-ten Qualifizierungsbausteine bzw. Tätigkeiten,

a das Qualifizieren bzw. die ausdrückliche Beauftra-gung eines Ausbilders oder eines qualifizierten Ar-beitnehmers,

a die Gewährung kostenloser, für die Qualifizierungerforderlichen Mittel, insbesondere Werkzeuge/Werkstoffe,

a die persönliche Förderung sowie die Gewährleis-tung, dass der EQ-Teilnehmer nicht sittlich und körperlich gefährdet wird.

5.6 Freistellung für den Berufsschulunter-richt (§ 15 BBiG)Diese Bestimmung regelt den Freistellungsanspruchfür die Teilnahme am Berufsschulunterricht.Auch EQ-Teilnehmer sind verpflichtet, die Berufs-schule zu besuchen, wie es sich aus den Schulpflicht-gesetzen der einzelnen Bundesländer ergibt. Undnicht nur der EQ-Teilnehmer, sondern auch der Betriebist dafür verantwortlich, dass diese Pflicht eingehaltenwird – genau wie in regulären Ausbildungsverhältnis-sen. Dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden,dass EQ-Teilnehmer auch in die entsprechenden Fach-klassen aufgenommen werden. Die Teilnahme am Be-rufsschulunterricht ist äußerst wichtig für eine Über-nahme in ein Berufsausbildungsverhältnis nach derEQ.

In Bundesländern mit einer einjährigen beruflichenVollzeitschulpflicht für Jugendliche ohne Ausbildungs-vertrag (Berufsvorbereitungsjahr o. ä.) sollte mit denzuständigen Schulbehörden eine mögliche Freistel-lung für Jugendliche mit EQ-Vertrag vereinbart wer-den. Alternativ sollten sie am Teilzeitberufsschulun-terricht teilnehmen können, wenn dies ihre berufli-chen Eingliederungschancen verbessert.

EQ-Teilnehmer haben Anspruch auf bezahlte Freistel-lung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht. Nachdem Unterricht müssen insbesondere Jugendlichenicht mehr zurück in den Betrieb. Bei erwachsenenEQ-Teilnehmern sollte im Einzelfall geprüft werden,ob es für ihre Qualifizierung erforderlich ist, dass sienach dem Unterricht für kurze Zeit in den Betrieb zu-rückkehren. Häufig ist die Anrechnung der Berufs-schulzeit auf die betriebliche Arbeitszeit im Tarifver-trag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt. DieseÜbereinkünfte müssen unbedingt beachtet werden.

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Einstiegsqualifizierung (eq ) im Betrieb

rechte und pflichten

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5.7 Zeugnis (§ 16 BBiG)Nach dieser Bestimmung hat der EQ-Teilnehmer einenRechtsanspruch darauf, in jedem Fall ein so genanntes»einfaches« Zeugnis vom Betrieb zu bekommen. Die-ses muss schriftlich wertfreie Angaben zu folgendenPunkten enthalten:

a Dauer und Ziel der EQ sowie etwaig erworbene Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Unabhängig davon, mit welchem Erfolg die EQ absol-viert wurde, gibt es dann keine Lücke im Lebenslauf.Jeder EQ-Teilnehmer hat jedoch auch das Recht, sichvom Betrieb ein »qualifiziertes« Zeugnis ausstellen zulassen. Das qualifizierte Zeugnis unterscheidet sichvom einfachen Zeugnis dadurch, dass es zusätzlich Be-wertungen über Verhalten und Leistung enthaltenmuss (Siehe Anlage 4 – Muster eines betrieblichenZeugnisses im IHK-Bereich). Dabei darf das Zeugniskeine negativen Äußerungen enthalten.

Das Zeugnis des Arbeitgebers bildet die Grundlage fürdas von der zuständigen Kammer auszustellende Zer-tifikat über die erfolgreiche Durchführung der EQ(siehe Anlage 5 – Muster eines IHK-Zertifikates). Des-halb sollte es neben Aussagen über die vermitteltenKenntnisse und Fertigkeiten auch eine differenzierteLeistungsbeurteilung enthalten. Die zuständige Kam-mer stellt das Zertifikat auf Antrag des Arbeitgebersoder des EQ-Teilnehmers aus. Dafür ist das betriebli-che Zeugnis vorzulegen. Die einzelnen Kammern legenunterschiedliche Bewertungskriterien für die Zertifizie-rung zugrunde. Um das IHK-Zertifikat zu erhalten,müssen beispielsweise vier der sechs Beurteilungskri-terien mit mindestens »ausreichend erkennbar« be-wertet worden sein. Für das HWK-Zertifikat muss min-destens ein Qualifizierungsbaustein erfolgreich absol-viert worden sein.

5.8 Vergütung (§§ 17 bis 19 BBiG)Diese Paragrafen regeln die vom Betrieb zu leistendeVergütung. Grundsätzlich gilt: Der Betrieb ist verpflich-tet, eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für EQ-Teilnehmer wird diese Vergütung im SGB III mit derFörderung von 192 Euro vorgegeben. Außerdem ist derBetrieb verpflichtet, die Vergütung für den laufendenKalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag desMonats zu zahlen. Und auch die Fortzahlung der Ver-gütung während der Berufsschulzeiten ist in diesenParagrafen geregelt. Eine Fortzahlungspflicht bestehtim Übrigen auch, wenn der Betrieb bestreikt wird undder EQ-Teilnehmer an diesem Streik nicht teilnimmt.

Hinweis: Existiert ein Tarifvertrag oder eine Betriebs-vereinbarung, in der die Vergütung von berufsvorbe-reitenden Bildungsmaßnahmen geregelt ist, so be-steht auch für EQ-Teilnehmer Rechtsanspruch auf diedort vereinbarte Vergütung. Der Betrieb kann eine Er-stattung der 192 Euro durch die Bundesagentur für Ar-beit geltend machen und zahlt den Rest dazu. Der DGBempfiehlt als angemessene Vergütung eine Summevon 500 Euro.

Jeder EQ-Teilnehmer sollte sein Zeugnis von seinerGewerkschaft kontrollieren lassen. Ein qualifizier-tes Zeugnis mit Kammerzertifikat kann gerade fürdiejenigen EQ-Teilnehmer wichtig sein, die nachder Einstiegsqualifizierung eine Berufsausbildungin einem anderen Betrieb oder Unternehmen ab-solvieren möchten.

Tipp! Zeugnis kontrollieren lassen

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5.9 Probezeit (§ 20 BBiG)Auch eine EQ beginnt mit einer Probezeit. Diese mussmindestens einen Monat und darf höchstens vier Mo-nate dauern.

Wichtig: Der Betrieb ist berechtigt, diese vom Gesetz-geber vorgegebene Probezeit vertraglich zu verkürzen.Aufgrund der ohnehin zeitlich begrenzten Dauer derEQ sollte die Probezeit höchstens einen Monat betra-gen. Dies spielt insofern eine wichtige Rolle, als die EQnur während der Probezeit mit sofortiger Wirkungfristlos gekündigt werden kann – sowohl vom EQ-Teil-nehmer als auch vom Betrieb.

5.10 Beendigung und Kündigung der EQ(§§ 21 bis 22 BBiG)In diesen beiden Bestimmungen ist das Ende der EQgeregelt. Im Allgemeinen endet das Vertragsverhält-nis mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Eine EQstellt somit immer ein befristetes Vertragsverhältnisdar. Das bedeutet, dass der Betrieb keine Kündigungdes Vertrages aussprechen muss, sondern dieser auto-matisch endet.

Vor Ablauf des vereinbarten Vertragszeitraums kannder Vertrag durch eine Kündigung enden.Hier sind zwei Fälle denkbar:

a Während der vereinbarten Probezeit kann der Ver-trag beidseitig jederzeit ohne Einhaltung einer Kün-digungsfrist gekündigt werden (siehe 5.9).

a Ist die Probezeit abgelaufen, kann das Vertragsver-hältnis unter zwei Voraussetzungen gekündigt wer-den:1. Beide Seiten können mit sofortiger Wirkung das

Vertragsverhältnis kündigen, wenn ein so ge-nannter »wichtiger Grund« vorliegt. Was alswichtiger Grund gilt, ist vom Gesetzgeber nichtnäher definiert. Hier entscheidet in jedem Einzel-fall das Arbeitsgericht.

Beispiele:a der EQ-Teilnehmer begeht Straftaten im

Betrieb,a der EQ-Teilnehmer muss permanent ausbil-

dungsfremde Tätigkeiten ableisten oder wirdkörperlich bedroht oder belästigt.

2. Der EQ-Teilnehmer kündigt mit einer Frist vonvier Wochen, wenn er die Qualifizierung aufge-ben will, an einer anderen EQ teilnehmen möchteoder eine reguläre Berufsausbildung beginnenkann. In diesen Fällen ist es wichtig, mit dem Be-trieb sofort zu verhandeln, dass – wenn erforder-lich – die Kündigungsfrist nicht eingehalten bzw.voll ausgeschöpft werden muss.

Hinweis: Kündigt der Betrieb, muss selbstverständlichder BR gem. § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehörtwerden.

5.11 Schadensersatz (§ 23 BBiG)Bei vorzeitiger Lösung eines Berufsausbildungsver-hältnisses nach Ablauf der Probezeit können beideSeiten Schadensersatz verlangen, wenn einer der Ver-tragspartner die Vertragsauflösung verschuldet hat.

Hinweis: Aus § 26 BBiG ergibt sich, dass diese Optionbei EQ-Teilnehmern wie bei Praktikanten keinerlei An-wendung findet.

5.12 Unabdingbarkeit (§ 25 BBiG)Die in dieser Bestimmung geregelte so genannte »Un-abdingbarkeit« bedeutet: Eine Vereinbarung, die zuUngunsten des EQ-Teilnehmers von Vorgaben des Be-rufsbildungsgesetzes abweicht, ist als nichtig anzuse-hen. Somit ist ein zusätzlicher Schutz zu Gunsten derEQ-Teilnehmer gewährleistet.

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rechte und pflichten

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mitwirkungs- und beschwerderecht

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6. Mitwirkungs- und Beschwerderecht für EQ-Teilnehmer

Aufgrund ihres Status stehen EQ-Teilnehmern genauwie allen anderen Beschäftigten des Betriebes sämtli-che Rechtsansprüche zu, die sich aus dem BetrVG er-geben.Da eine EQ auch im Öffentlichen Dienst durchgeführtwerden kann, ist bei jedem der aufgeführten Rechteder Hinweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage im Bun-despersonalvertretungsgesetz angefügt. Wenn eineEQ im Geltungsbereich eines Landespersonalvertre-tungsgesetzes absolviert wird, kann im Einzelfall dieim jeweiligen Landesgesetz enthaltene Regelung vonder des Bundespersonalvertretungsgesetzes abwei-chen. Hier sollte der PR klären, welche Rechte er inBezug auf EQ-Teilnehmer wahrnehmen kann.

6.1 Beschwerderecht (§§ 84, 85 BetrVG)Genau wie alle Arbeitnehmer des Betriebes ist auchein EQ-Teilnehmer berechtigt, sich bei den zuständi-gen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn er sichvom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmern be-nachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstigerWeise beeinträchtigt fühlt (§ 84 Abs. 1 BetrVG). Zu-ständig sind dann z. B. der unmittelbare Ausbilderoder der Leiter der Ausbildungswerkstatt. Gerade imBereich Arbeits- und Gesundheitsschutz ist die Be-schwerde eine viel genutzte Möglichkeit, um Miss-stände zu beheben. Jeder EQ-Teilnehmer kann beieinem Beschwerdeverfahren ein Betriebsratsmitgliedzur Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen.

EQ-Teilnehmer sind außerdem berechtigt, sich mitihrer Beschwerde nach einem erfolglosen Beschwerde-verfahren direkt an den BR zu wenden (§ 85 BetrVG).Falls BR und Arbeitgeberseite sich über die Berechti-gung der Beschwerde uneinig sind, kann der BR die fürden Arbeitgeber recht kostenintensive Einigungsstellezur Klärung anrufen.

Auch die JAV ist für die Annahme und Bearbeitung vonBeschwerden zuständig (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).

Hinweis: Neben den vom Betriebsverfassungsgesetzvorgesehenen Beschwerdemöglichkeiten steht demEQ-Teilnehmer eine weitere Option offen: Er kann sichbei einer direkten oder indirekten Benachteiligung,einer sexuellen oder sonstigen Belästigung (z. B. Mob-bing) an die Beschwerdestelle des Betriebes wenden,die dieser nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetzes (AGG) einrichten muss. Das betriebs-verfassungsrechtliche Beschwerdeverfahren kanndann parallel neben dem individuellen Beschwerde-verfahren nach AGG eingeleitet werden.

Rechtsgrundlage BPersVG: Der PR ist gemäß § 68 Abs.1 Nr. 3 BPersVG genauso wie die JAV (§ 61 Abs. 1 Nr. 3BPersVG) berechtigt und verpflichtet, Beschwerdenvon Beschäftigten entgegenzunehmen. Falls diese be-rechtigt erscheinen, muss durch Verhandlungen mitdem Dienststellenleiter eine Lösung angestrebt wer-den. Die Option des Einigungsstellenverfahrens ist imBPersVG nicht vorgesehen. Als letzte Möglichkeitbleibt hier die Option der Dienstaufsichtsbeschwerde.Außerdem haben auch PR die Möglichkeit, sich an dieAGG-Beschwerdestelle zu wenden.

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6.2 Aufsuchen der Sprechstunden des BR/der JAVDer EQ-Teilnehmer ist berechtigt, die Sprechstundendes BR aufzusuchen – wie alle anderen Arbeitnehmerdes Betriebes auch. Dies gilt unabhängig davon, ob einJAV-Vertreter daran teilnimmt. Sprechstunden wäh-rend der Arbeitszeit führen nicht zur Minderung dervereinbarten Vergütung (vgl. § 39 Abs. 3 BetrVG). DerEQ-Teilnehmer braucht von daher keine »Auszeit« zunehmen bzw. Pausen zu opfern. Er muss sich lediglichbeim Vorgesetzten ordnungsgemäß abmelden undnach Rückkehr wieder zurückmelden.

Führt die JAV eigene Sprechstunden durch (Vorausset-zung siehe § 69 S. 1 BetrVG), so kann der EQ-Teilneh-mer auch zu der JAV-Sprechstunde gehen. DiesesRecht haben alle im Betrieb Beschäftigten, die von derJAV vertreten werden – somit auch der EQ-Teilnehmer.

Rechtsgrundlage BPersVG: Rechtsgrundlage für dieDurchführung von Sprechstunden des PR ist § 43BPersVG. Für die JAV ergibt sich die Rechtsgrundlageaus § 62 in Verbindung mit § 43 BPersVG. Ein entspre-chender Freistellungs- und Vergütungsanspruch exis-tiert.

6.3 Teilnahme an Betriebsversammlungen/Jugend- und AuszubildendenversammlungenWird vom BR eine Betriebsversammlung bzw. Teil-oder Abteilungsversammlung durchgeführt (§ 42BetrVG), können auch EQ-Teilnehmer dabei sein. DieZeit der Teilnahme einschließlich zusätzlicher Wege-zeiten muss dabei wie Arbeitszeit vergütet werden(vgl. § 44 Abs. 1 BetrVG). Dasselbe gilt für die Teil-nahme an der Jugend- und Auszubildendenversamm-lung. Teilnahmeberechtigt sind auch hier alle im Be-trieb Beschäftigten, die von der JAV vertreten werden,einschließlich der EQ-Teilnehmer.

Rechtsgrundlage BPersVG: Rechtsgrundlage für dieDurchführung von Personalversammlungen ist § 48BPersVG für den PR. Die Versammlungen der JAV sindin § 63 BPersVG geregelt.

6.4 Personalgespräch mit BetriebsratsmitgliedJeder EQ-Teilnehmer ist berechtigt, zu einem Personal-gespräch ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauenshinzuzubitten (§ 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Eine Möglich-keit, die genutzt werden sollte. Denn die Teilnahmedes BR signalisiert dem Arbeitgeber, dass ein rechtlichkompetenter Ansprechpartner alle Gesprächsinhalte»überwacht«.

Rechtsgrundlage BPersVG: Leider fehlt es an einerRechtsgrundlage im BPersVG.

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mitwirkungs- und beschwerderecht

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mitwirkungs- und beschwerderecht

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6.5 Teilnahme an BetriebsratswahlSteht eine Betriebsratswahl an, so muss die Fragenach dem Wahlrecht der EQ-Teilnehmer geklärt wer-den. Dürfen EQ-Teilnehmer überhaupt wählen? Wennja, in welchem Umfang?

6.5.1 Aktives WahlrechtWahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes,die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG).Als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungs-gesetzes gelten auch zur Berufsausbildung Beschäf-tigte (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG). Hierbei ist unbedingt zubeachten: Der betriebsverfassungsrechtliche Begriffder »Berufsausbildung« bezeichnet nicht nur diejeni-gen Arbeitnehmer, die sich in einem klassischen Aus-bildungsverhältnis befinden. Auch alle anderen, die ansonstigen Berufsausbildungsmaßnahmen im Betriebteilnehmen, sind gemeint. Wer an der EQ teilnimmt,steht weder in einem Arbeitsverhältnis noch in einemklassischen Ausbildungsverhältnis. Er befindet sichrechtlich in einem Berufsausbildungsvorbereitungs-verhältnis (§ 1 Abs. 2 BBiG). Bereits in der Vergangen-heit wurden Teilnehmer an berufsvorbereitendenMaßnahmen als Arbeitnehmer im Sinne des § 5BetrVG bewertet. Daher sind auch EQ-Teilnehmer be-triebsverfassungsrechtlich als »zu ihrer Berufsausbil-dung« Beschäftigte anzusehen.

Ergebnis: Sofern der EQ-Teilnehmer am (letzten)Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und am Wahltagdie EQ noch läuft, gehört er auf die Wählerliste undkann seine Stimme abgeben.

6.5.2 Passives WahlrechtDas passive Wahlrecht setzt voraus, dass der aktivwahlberechtigte Arbeitnehmer zum Zeitpunkt derWahl mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört(§ 8 Abs. 1 BetrVG). Da die EQ bis zu zwölf Monatedauern kann, ist es also durchaus möglich, dass einEQ-Teilnehmer die Voraussetzungen erfüllt und zurBetriebsratswahl kandidiert. Ob diese rechtliche Op-tion in der Praxis dem EQ-Teilnehmer und dem neu ge-wählten Betriebsratsgremium etwas bringt, ist im Ein-

zelfall zu beantworten. Der EQ-Teilnehmer würde nacheiner Wahl in das Gremium sein Amt nicht lange aus-üben können, da sein befristetes Vertragsverhältnisauf jeden Fall mit Ablauf der vereinbarten EQ endet.Ob sich EQ-Teilnehmer auf den in § 78 a BetrVG gere-gelten Übernahmeanspruch für Mandatsträger beru-fen können, ist arbeitsgerichtlich noch nicht geklärt.Gegen eine Anwendung dieser Bestimmung spricht:Für geschützte Mandatsträger kann nur dann ein derAusbildung entsprechendes, unbefristetes Vollzeitsar-beitsverhältnis beantragt werden, wenn sie ihre Be-rufsausbildung bereits erfolgreich beendet haben. DieEQ soll jedoch erst zur Teilnahme an einer Berufsaus-bildung qualifizieren.

Etwas anders gestaltet sich die Situation, wenn einEQ-Teilnehmer im Anschluss an die EQ eine Berufsaus-bildung absolviert. In diesem Fall kann der ehemaligeEQ-Teilnehmer als Auszubildender den Übernahmean-spruch geltend machen. Kandidiert ein EQ-Teilnehmeralso tatsächlich zum BR und wird gewählt, so ist unbe-dingt darauf zu achten, dass das Engagement des EQ-Teilnehmers von Arbeitgeberseite nicht dadurch »be-lohnt« wird, dass dieser nach Beendigung der EQ kei-nen Berufsausbildungsvertrag erhält. In diesem Fallläge ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbotvor (§ 78 BetrVG).

Vor allem wenn BR und Arbeitgeber eine Regelung zuden Übernahmebedingungen von EQ-Teilnehmern inein Berufsausbildungsverhältnis vereinbart haben(siehe 4.7), können derartige Arbeitgebersanktionenerfolgreich verhindert werden.

Rechtsgrundlage BPersVG: Im BPersVG ergibt sich dieWahlberechtigung aus § 13 und die Wählbarkeit zumPR aus § 14 BPersVG. Der Begriff der Beschäftigten imÖffentlichen Dienst im Sinne des BPersVG ist in § 4BPersVG geregelt. Der Übernahmeanspruch ergibtsich im Geltungsbereich des BPersVG aus § 9 BPersVG.Ein Benachteiligungsverbot ist in § 8 BPersVG festge-schrieben.

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6.5.3 Hinweis für den WahlvorstandDie Größe des zu wählenden BR ist nicht abhängig vonder Zahl der am Wahltag im Betrieb beschäftigten Ar-beitnehmer. Entscheidend ist vielmehr die Zahl der inder Regel beschäftigten und wahlberechtigten Arbeit-nehmer (vgl. § 9 BetrVG). Dazu muss der Wahlvor-stand den zukünftigen Beschäftigungsstand einschät-zen, wobei sowohl ein Rückblick auf die bisherige per-sonelle Stärke als auch die absehbare zukünftige Ent-wicklung berücksichtigt werden muss.

EQ-Teilnehmer sind dann zu berücksichtigen, wennder Arbeitgeber Ausbildungsplätze, die ursprünglichmit Auszubildenden besetzt werden sollten, mit EQ-Teilnehmern besetzt hat. Dies lässt sich anhand derInformationen feststellen, die der Arbeitgeber dem BRim Rahmen der Personalplanung vorlegen muss. Nichtmitgezählt werden EQ-Teilnehmer, wenn der Arbeitge-ber entschieden hat, über die geplante Anzahl vonAusbildungsstellen hinaus zusätzliche EQ durchzufüh-ren und er bereits vor Einstellung beschließt, dass keinEQ-Teilnehmer in ein Berufsausbildungsverhältnisbzw. Arbeitsverhältnis übernommen werden soll.

Rechtsgrundlage BPersVG: Rechtsgrundlage für dieErmittlung der Größe des zu wählenden Gremiums imGeltungsbereich des BPersVG ist § 16 BPersVG.

6.6 Teilnahme an JAV-WahlIn regelmäßigen Abständen finden die Wahlen zur JAVstatt (§ 64 Abs. 1 BetrVG). Im Einzelfall kann es auchzu einer außerplanmäßigen JAV-Wahl kommen. Auchhier stellt sich die Frage, ob EQ-Teilnehmer an denJAV-Wahlen teilnehmen dürfen.

6.6.1 Aktives WahlrechtStimmberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betrie-bes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habenoder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sindund das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben(vgl. § 60 Abs. 1 BetrVG).

Die Definition des Arbeitnehmerbegriffs ist dieselbe,wie bei der Regelung zur Betriebsratswahl. Im Gegen-satz zur Betriebsratswahl sind also auch nicht volljäh-rige EQ-Teilnehmer wahlberechtigt, sofern die EQ am(letzten) Wahltag noch nicht beendet ist.

6.6.2 Passives WahlrechtZum JAV-Amt kandidieren dürfen alle Arbeitnehmerdes Betriebes, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-endet haben (§ 61 Abs. 2 BetrVG). Da das passiveWahlrecht hier im Gegensatz zu den Betriebsratswah-len an keine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeitgebunden ist, können im Prinzip alle EQ-Teilnehmervon ihrem passiven Wahlrecht Gebrauch machen. Ein-zige Voraussetzung: Sie gehören rechtzeitig vor derWahl dem Betrieb an und erhalten entsprechende Un-terstützung der Belegschaft, sodass sie zum Beispieldie Hürde der Stützunterschriften nehmen können.Wie schon bei den Betriebsratswahlen ausgeführt,stellt sich allerdings auch hier die Frage, ob die Kandi-datur dem EQ-Teilnehmer und insbesondere dem zuwählenden Gremium nützt.

Rechtsgrundlage BPersVG: Das aktive und passiveWahlrecht zur JAV-Wahl ergibt sich aus § 58 BPersVG.

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mitwirkungs- und beschwerderecht

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schutzbestimmungen

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7. Schutzbestimmungendes Jugendarbeits-schutzgesetzes(JArbSchG)

Ist der EQ-Teilnehmer noch nicht volljährig, so müssenunbedingt die Schutzbestimmungen des JArbSchG be-achtet werden. Dabei handelt es sich insbesondere umfolgende Vorgaben:

a ärztliche Untersuchung vor Beginn der EQ,a spezieller, im Einzelfall höherer Anspruch auf

Erholungsurlaub,a spezielle Ruhepausenregelung,a spezielle Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit,

z. B. Nachtarbeitsverbot oder Feiertagsruhe,a spezielle Beschäftigungsverbote/Beschränkungen.

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Anlage 1

Mustervertrag für eine EQ

VERTRAG für EINE EINSTIEGS -QUALIFIZIERUNG (EQ )GEMÄß SGB III

(Betrieb/Arbeitgeber)(Name, Vorname sowie Anschrift und Geburtsdatumdes EQ-Teilnehmers – bei Minderjährigen: gesetzlichvertreten durch)schließen folgenden Vertrag über eine EQ zum Ausbil-dungsberuf (…).Ziel des EQ-Vertrages ist die Vermittlung von Grund-kenntnissen und Grundfertigkeiten, die für eine ent-sprechende Berufsausbildung förderlich sind.

§ 1 Dauer der EQDie EQ dauert insgesamt (…) Monate.Sie beginnt am (…) und endet am (…).

§ 2 ProbezeitEs wird eine Probezeit in Höhe von (…)Wochen/Monat vereinbart.

§ 3 Anrechnung von absolvierten QualifizierungsbausteinenDie EQ wird auf die Dauer der Berufsbildung angerech-net.Beispiel: Bei der Ausbildung zum (Ausbildungsberuf)werden die folgenden Qualifizierungsbausteine ange-rechnet: (Bezeichnung und Zeitumfang).

§ 4 OrtDie EQ findet in (…) statt.

§ 5 Zeit Die regelmäßige Qualifizierungszeit beträgt täglich(…) Stunden.

§ 6 Vergütung und sonstige LeistungenDer EQ-Teilnehmer erhält eine monatliche Vergütungin Höhe von (…) Euro.Der Betrieb wird den Gesamtsozialversicherungsbei-trag in Höhe von (…) Euro abführen.Die vom Betrieb vorgeschriebene Schutzkleidung/Be-rufskleidung wird vom Betrieb gestellt.

§ 7 Pflichten des Betriebesa) Der Arbeitgeber vermittelt dem EQ-Teilnehmer eine

EQ nach den in der Anlage zu diesem Vertrag aufge-führten Tätigkeiten bzw. Qualifizierungsbaustei-nen.

b) Der Teilnehmer erhält nach Abschluss der EQ (imHandwerksbereich) ein betriebliches Zeugnis, wennmindestens ein Qualifizierungsbaustein erfolgreichabgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber beantragtdamit bei der zuständigen Handwerkskammer dieAusstellung eines Zertifikats über die absolvierteEQ.

Der Teilnehmer erhält nach Abschluss der EQ (im In-dustrie- und Handelsbereich) ein betriebliches Zeug-nis. Der Arbeitgeber beantragt damit bei der zuständi-gen Industrie- und Handelskammer die Ausstellungdes Zertifikats über die absolvierte EQ, wenn mindes-tens vier der sechs Beurteilungskriterien mit »ausrei-chend erkennbar« oder besser bewertet werden. Unabhängig davon erhält der EQ-Teilnehmer ein einfa-ches Zeugnis bei Beendigung der Qualifizierung.

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anlagen

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§ 8 Pflichten des EQ-Teilnehmersa) Der EQ-Teilnehmer wird sich bemühen, die Fertig-

keiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlichsind, um das vorgegebene Qualifizierungsziel zu er-reichen. Er verpflichtet sich insbesondere zu lernenund an den Qualifizierungsphasen sowie betriebli-chen Leistungsfeststellungsverfahren teilzuneh-men.

b) Der EQ-Teilnehmer verpflichtet sich, über Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse, die ihm während der EQzur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu wah-ren.

§ 9 UrlaubDer EQ-Teilnehmer hat Anspruch auf die Gewährungvon Erholungsurlaub. Nach den Bestimmungen des(BUrlG/JArbSchG/Tarifvertrages …) besteht ein An-spruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub inHöhe von (…) Werktagen/Arbeitstagen.

§ 10 KündigungWährend der Probezeit kann dieser Vertrag von beidenSeiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs-frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt wer-den.Nach der Probezeit kann der Vertrag nur aus einemwichtigen Grund gekündigt werden. Der EQ-Teilneh-mer kann, wenn er die EQ aufgeben oder eine andereBeschäftigung aufnehmen möchte, mit einer Kündi-gungsfrist von vier Wochen kündigen. Die Kündigungmuss schriftlich und – falls sie nach der Probezeit er-folgt – unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

§ 11 ErfüllungsortFür alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort desBetriebes Erfüllungsort.

§ 12 Sonstige VereinbarungenRechtswirksame Nebenabreden, Änderungen und Er-gänzungen zu diesem Vertrag sind nur gültig, wenn sieschriftlich vereinbart worden sind sowie ausdrücklichals Änderung bzw. Ergänzung dieses Vertrages be-zeichnet wurden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertragesrechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden,bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervonunberührt. Das gilt auch, wenn der Vertrag eine Lückeenthalten sollte.Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sichdie Parteien, diese durch eine in Interessenlage undBedeutung möglichst nahekommende wirksame Ver-einbarung zu ersetzen.Im vorliegenden Fall finden folgende Tarifverträge aufdas Vertragsverhältnis Anwendung: (…)

Der vorstehende Vertrag wurde in gleichlautenderAusfertigung (… fach) ausgestellt und von den Ver-tragsparteien eigenhändig unterschrieben. Eine Aus-fertigung erhält der EQ-Teilnehmer (bei Minderjähri-gen der/die gesetzliche(n) Vertreter).Darüber hinaus wird der Arbeitgeber eine Kopie diesesVertrages der Agentur für Arbeit sowie der zuständi-gen Kammer übersenden.

Ort, Datum (…)(Unterschrift des Arbeitgebers/Personalchefs, etc.)(Unterschrift des EQ-Teilnehmers sowie bei Minder-jährigen des Sorgeberechtigten)

Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Ab-schluss eines Berufsausbildungsvertrages.Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine imAnschluss an die EQ erfolgende Berufsausbildungergeben sich aus der zwischen Betrieb und BR ab-geschlossenen Betriebsvereinbarung »Vereinba-rung zur Übernahme von EQ-Teilnehmern in einBerufsausbildungsverhältnis«.Der EQ-Teilnehmer erhält eine Kopie dieser Be-triebsvereinbarung.

Hinweis

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Anlage 2

Musterbetriebsvereinbarung zur Übernahme in ein Berufsausbildungsverhältnis

Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat derFirma (genaue Bezeichnung) und der Firma (Titel) ver-treten durch die Geschäftsführung/Betriebsleitung/Personalabteilung etc.

PräambelDie vom Betrieb durchgeführten Einstiegsqualifizie-rungen (EQ) sollen dazu dienen, den Teilnehmern dieGrundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfä-higkeit zu vermitteln und vorhandene Kenntnisse zuvertiefen.Die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten sol-len auf den jeweiligen Ausbildungsberuf vorbereiten.Die EQ erfolgt anhand der vorgegebenen Qualifizie-rungsbausteine.Der Betrieb gewährleistet, dass im Rahmen der EQvom Inhalt der jeweils vereinbarten Qualifizierungs-bausteine nicht abgewichen wird.Der Betrieb verpflichtet sich ferner, nach Möglichkeitjeden EQ-Teilnehmer in ein entsprechendes Berufsaus-bildungsverhältnis zu übernehmen.Durch den Abschluss eines Berufsausbildungsvertra-ges mit einem EQ-Teilnehmer wird kein regulär ge-planter Ausbildungsplatz ersetzt oder gestrichen.Die Anzahl der zu besetzenden Stellen wird unter Be-teiligung des Betriebsrates unter Berücksichtigung derwirtschaftlichen Lage sowie der für die entsprechendeBerufsausbildung vorhandenen Kapazitäten festge-legt.Für den Abschluss eines Berufsausbildungsvertragesist es sinnvoll, einheitliche Kriterien und Festlegungenzu vereinbaren.Dies dient letztlich der Transparenz der Entscheidungüber eine entsprechende »Übernahme«. Dadurch sol-len insbesondere Ungleichbehandlungen vermiedenwerden.

§ 1 Kriterien für den Abschluss eines BerufsausbildungsvertragesDer Abschluss eines entsprechenden Berufsausbil-dungsvertrages ist abhängig von den Leistungen, dieinsgesamt während der EQ gezeigt wurden.Diesbezüglich sind die innerbetrieblichen Beurteilun-gen entscheidend.

Jeder vom EQ-Teilnehmer absolvierte Qualifizierungs-baustein wird nach dessen Abschluss beurteilt.Beurteilungsskala:Es gibt drei mögliche Bewertungen:1. der Qualifizierungsbaustein wurde mit gutem Erfolg

absolviert.2. der Qualifizierungsbaustein wurde mit Erfolg absol-

viert.3. der Qualifizierungsbaustein wurde nicht erfolgreich

absolviert.

Der Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages wirdden EQ-Teilnehmern in den folgenden Fällen angebo-ten:1. Alle Qualifizierungsbausteine wurden mit »gutem

Erfolg« absolviert.2. Hat der EQ-Teilnehmer über die Hälfte der Qualifi-

zierungsbausteine mit »gutem Erfolg« absolviertund die restlichen mit »Erfolg«, so besteht ein An-spruch auf Abschluss eines Berufsausbildungsver-trages dann, wenn die Mehrheit der jeweiligen Aus-bilder den Abschluss eines Berufsausbildungsver-trages für erfolgversprechend erachtet.

Alternativa In diesem Fall entscheidet der paritätisch mit Ver-

tretern der Personalabteilung/der Ausbildungsab-teilung und des Betriebsrates besetzte Bildungs-ausschuss, ob der Abschluss eines Berufsausbil-dungsvertrages erfolgreich erscheint.

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Bei Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages wirdmit dem ehemaligen EQ-Teilnehmer im Berufsausbil-dungsvertrag keine erneute Probezeit vereinbart.Die absolvierten Qualifizierungsbausteine sind aufeine sich darauf anschließende Berufsausbildung an-zurechnen.

§ 2 GeltungsdauerDie Betriebsvereinbarung tritt mit dem Tage der Un-terzeichnung in Kraft. Sie kann von den Vertragspar-teien (Frist einfügen) schriftlich gekündigt werden.

§ 3 BekanntgabeDer EQ-Vertrag wird den Hinweis auf diese Betriebs-vereinbarung enthalten. Jeder EQ-Teilnehmer bzw.sein gesetzlicher Vertreter erhält ein Exemplar inKopie bei Vertragsabschluss ausgehändigt.

(Ort und Datum)(Unterschrift der Arbeitgeberseite)(Unterschrift des/der Betriebsratsvorsitzenden)

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Einstiegsqualifizierung „Arbeiten mit mechatronischen Systemen“

Tätigkeitsbereiche:

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Umweltschutz Technische Kommunikation Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Be-

urteilen der Arbeitsergebnisse Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen Fügen Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten Messen und Prüfen elektrischer Größen Aufbauen und Prüfen von elektrischen, pneumatischen und

hydraulischen Größen

Anlage 3

Muster eines Qualifizierungsplans

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Einstiegsqualifizierung (eq ) im Betrieb

anlagen

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Einstiegsqualifizierung „Arbeiten mit mechatronischen Systemen“ Tätigkeiten Qualifikationen

Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit; Umweltschutz

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststel-

len und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften

anwenden Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen

einleiten Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhal-

tensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe-kämpfung ergreifen

betriebswirtschaftlicher und ökologischer Umgang mit Werks- und Hilfsstoffen

Technische Kommunikation

Lesen und Anwenden technischer Zeichnungen Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshin-

weise anwenden Protokolle und Berichte anfertigen, Standardsoftware anwenden elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und Anschlusspläne

lesen und anwenden

Planen und Steuern von Arbeitsabläufen

Arbeitsschritte unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages festlegen Arbeitsplatz planen und einrichten Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und

bereitstellen Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vorbereiten

Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen

Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flä-

chen auswählen und handhaben Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben

messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und

Formgenauigkeit prüfen sowie Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen.

Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflächen nach techni-schen Anforderungen kontrollieren

Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften an-reißen, körnen und kennzeichnen

Manuelles und maschinel-les Spanen, Trennen und Umformen

Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff nach Anriss

sägen Bohrungen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm durch Bohren ins

Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 reiben.

Innen- und Außengewinde mit Gewindebohrer und Schneideisen herstellen

Feinbleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelscheren scheren

Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen kalt umformen und richten

Werkstücke durch Drehen und Fräsen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit RZ zwischen 4 und 63 µm bearbeite n

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Einstiegsqualifizierung (eq ) im Betrieb

anlagen

Fügen

Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen

sowie mit Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen, Zahnscheiben und Lacken, sichern

Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Dreh-momentes herstellen

Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswäh-len sowie Lötverbindungen herstellen

Kleber auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen Werkstoffen herstellen

Installieren elektrischer Baugruppen und Kompo-nenten

Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammen

bauen Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrichtungen auswäh-

len, einbauen, verbinden und kennzeichnen Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen

Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes aus-wählen, zurichten, verlegen und verbinden

Messen und Prüfen elektri-scher Größen; Aufbauen und Prüfen von elektri-schen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen

Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen und

Messeinrichtungen aufbauen Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleich- und Wech-

selstromkreis messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen elektrische Kenndaten von Baugruppen und Komponenten prüfen elektrische Schaltungen, insbesondere Schütz- und Digitalschaltun-

gen, aufbauen und ihre Funktion prüfen elektrische, pneumatische und hydraulische Schaltungen aufbauen

und verbinden Einrichtungen zur Versorgungen mit elektrischer, pneumatischer und

hydraulischer Energie anschließen, prüfen und einstellen

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Einstiegsqualifizierung (eq ) im Betrieb

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Unternehmen

Betriebliches Zeugnis

Teilnehmer/in

geboren am............................in..................................................... Er/Sie hat in der Zeit vom ..........................bis..........................an der

Einstiegsqualifizierung „Arbeiten mit mechatronischen Systemen“ teilgenommen.

Leistungsbeurteilung:

Beurteilungskriterien:

Wahrnehmung der Beobachtung

Kriterium ausgeprägt erkennbar

gut erkennbar

ausreichend erkennbar

schwach erkennbar

nicht erkennbar

Fachqualifikation Zielorientierung bei den Arbeitsabläufen

Fachgerechter Umgang mit Werkzeugen, Mess-geräten und Werkzeug-maschinen

Selbständigkeit und Initia-tive

Arbeitsplatzvorbereitung, Sauberkeit und Ordnung Einhaltung der Sicher-heitsbestimmungen (VDE Richtlinien)

Das Qualifikationsziel ist erreicht, wenn mindestens vier der Beurteilungskriterien mit mindestens „ausreichend erkennbar“ bewertet werden.

Datum: Unterschrift:

Anlage 4

Muster eines betrieblichen Zeugnisses im IHK-Bereich

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Einstiegsqualifizierung (eq ) im Betrieb

anlagen

Zertifikat NACH PUNKT I. 2 NATIONALER PAKT FÜR AUSBILDUNG UND FACHKRÄFTE-NACHWUCHS IN DEUTSCHLAND

Moritz Mustermann geboren am 13. August 1987 in Musterstadt hat in der Zeit vom......................... bis.........................

bei dem Unternehmen..................................................

an der Einstiegsqualifizierung

Arbeiten mit mechatronischen Systemen teilgenommen. Während dieser Zeit wurde er/sie auf der Grundlage eines mit der IHK abge-stimmten Konzeptes fachlich qualifiziert. Inhalte der Einstiegsqualifizierung: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Umweltschutz Technische Kommunikation Planen und Steuern von Arbeitsabläufen Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen Fügen Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten Messen und Prüfen elektrischer Größen; Aufbauen und Prüfen von elektri-

schen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen Die Tätigkeiten der Einstiegsqualifizierung entsprechen Teilen der Berufsaus-bildung im Beruf Mechatroniker/Mechatronikerin. Bei einer anschließenden Ausbildung in diesem Beruf ist eine Anrechnung von bis zu sechs Monaten möglich. Musterstadt, den Industrie- und Handelskammer Musterregion I Musterstadt Die Geschäftsführung

Anlage 5

Muster eines IHK-Zertifikats

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Einstiegsqualifizierung (eq ) im Betrieb

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Abkürzungsverzeichnis

1. AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

2. AiB – Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder)

3. BA – Bundesagentur für Arbeit

4. BAG – Bundesarbeitsgericht

5. BBiG – Berufsbildungsgesetz

6. BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

7. BGJ – Berufsgrundbildungsjahr

8. BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz

9. BUrlG – Bundesurlaubsgesetz

10. BVB – Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

11. BVJ – Berufsvorbereitungsjahr

12. EQ – Einstiegsqualifizierung

13. EQR – Richtlinie zur Durchführung des Sonder -programms EQ Jugendlicher/EQ-Programm- Richtlinie.

14. HwO – Handwerksordnung

15. JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz

16. LPersVG – Landespersonalvertretungsgesetz

17. SGB III – Sozialgesetzbuch III

Literaturverzeichnis

Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, Kommentar, 10. Aufl.2006.

DGB-Bundesvorstand, Bereich Jugend (Hrsg.), BBiG – Handlungshilfe 2006.

A. Malottke, Aufgaben der JAV, AiB 2005, Heft 6, Seiten 353–356.

W.-D. Rudolph, Betriebsrat und JAV, AiB 2006, Heft 10,Seiten 590–595.

M. Schoden, Jugendarbeitsschutzgesetz, Kommentar5. Aufl. 2004.

Wohlgemuth/Lakies/Malottke/Pieper/Proyer, BBiG,Kommentar, 3. Aufl. 2006.

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Verantwortlich für den Inhalt:Ingrid Sehrbrock

Herausgeber:DGB-Bundesvorstand, Bereich JugendHenriette-Herz-Platz 2, 10178 BerlinTel.: 030 - 24 06 03 71E-Mail: [email protected]: www.dgb-jugend.de

Redaktion:Wolf-Dieter Rudolph, Marco Frank

Druck:PrintNetwork GmbH

Gestaltung:Heiko von Schrenk/schrenkwerk.de

Gefördert aus Mitteln des BMFSFJ

Bildnachweis: Die Fotos auf den Seiten 1 und 44 wurden der Foto-DVD»Blickwinkel«, die der Deutsche Bundesjugendring im Rahmen von»Projekt P – misch dich ein« produziert hat, entnommen. Fotos: dieprojektoren – agentur für gestaltung und präsentation

impressum

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