Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV) Anforderungen an den Gebäudebestand

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Stand 11/02 EnEV – Anforderungen an den Gebäudebestand Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV) Anforderungen an den Gebäudebestand Konsequenzen für die Heizungsanlage Konsequenzen für den Wärmeschutz Nachrüstpflichten Bedingte Anforderungen

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Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV) Anforderungen an den Gebäudebestand Konsequenzen für die Heizungsanlage Konsequenzen für den Wärmeschutz Nachrüstpflichten Bedingte Anforderungen. EnEV – Anforderungen im Bestand Grundsätzliche Einschränkungen. - PowerPoint PPT Presentation

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Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV)

Anforderungen an den Gebäudebestand

Konsequenzen für die Heizungsanlage

Konsequenzen für den Wärmeschutz

Nachrüstpflichten

Bedingte Anforderungen

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EnEV – Anforderungen im BestandGrundsätzliche Einschränkungen

Verpflichtungen vor allem für Mehrfamilienhäuser (Ausnahmeregelungen für Ein- und Zweifamilienhäuser)

Neue Bauteile oder Anlagen dürfenenergetische Qualität nicht verschlechtern

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EnEV – Anforderungen im BestandZwei Gruppen von Anforderungen

betrifft vor allemden Wärmeschutz

Verpflichtungzur Nachrüstung

innerhalbbestimmter Fristen

BedingteAnforderungen

– nur im Rahmenanderer Maßnahmen

zu erfüllen

betrifft vor allemdie Heizungsanlage

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Austausch alter Heizanlagen

Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen

Dämmung oberster Geschossdecken

Anforderungen müssen bis Ende 2006 bzw. Ende 2008 erfüllt werden

Gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser nur bei Eigentümerwechsel

EnEV – Anforderungen im BestandNachrüstpflichten im Überblick

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EnEV – Anforderungen im BestandBedingte Anforderungen im Überblick

Verbesserung des Wärmeschutzes bei neuen oder veränderten Bauteilen (= Begrenzung des zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten)

Anforderungen sind nur im Rahmen der Sanierung oder Erweiterung von Gebäuden zu erfüllen

Alternative: Nachweis, dass entsprechende Werte für Neubauten um nicht mehr als 40 % überschritten werden

Bei Erweiterung des Gebäudevolumens um mehr als 30 m3 (zusammenhängend) gelten Anforderungen für Neubauten

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Anforderungen an die HeizungsanlageEnergieeinsparung durch neue Wärmeerzeuger

Kesselaustauschbei Überschreitung

bestimmterAbgasverluste

nach EnEV nach BImSchV

Kesselaustauschbei Überschreitung

bestimmterAltersgrenzen

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Anforderungen an die HeizungsanlageKesselaustausch gemäß EnEV

Kessel, die vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden,müssen bis zum 31.12.2006 außer Betrieb genommen werden

Bei Erneuerung des Brenners oder Kessels nach dem 1.11.1996verlängert sich Austauschfrist bis zum 31.12.2008

Verlängerte Austauschfrist gilt auch, wenn Kessel dank anderer Maßnahmen geltende Abgasgrenzwerte einhält

Ausgenommen:

Brennwert- oder Niedertemperaturkessel

Kessel mit Leistungen unter 4 kW und über 400 kW

Besondere Anlagen (z.B. reine Warmwassererzeugung,Befeuerung mit festen Brennstoffen)

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BImSchV begrenzt zulässige Abgasverluste für neue Gas- und Ölheizungen

Bestehende Anlagen müssen Grenzwerte nach Übergangsfristen einhalten

Länge der Fristen hängt von Einstufungsmessung des Schornsteinfegers (1997-99) ab

Je größer Abgasverluste und Kesselleistung, desto kürzer die Übergangsfrist

Anforderungen an die HeizungsanlageKesselaustausch gemäß BImSchV

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Anforderungen an die HeizungsanlageAblauf der Übergangsfristen gemäß BImSchV

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Überprüfung aller Kleinfeuerungsanlagen unabhängig vom Baualter:Werden die Grenzwerte nach BImSchV eingehalten?

Checkliste: Fristen für alte HeizungsanlagenFrist bis 1.11.2004 (nach BImSchV)

wenn ja

Anlagebleibt

in Betrieb

wenn nein

Außer-betrieb-

nahme derAnlage

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Einbau der Anlage nach dem 1.10.1978?

Befeuerung mit festen Brennstoffen?

Brennwert- oder Niedertemperaturkessel?

Nennwärmeleistung unter 4 oder über 400 kW?

Hat das Haus maximal zwei Wohnungen (eine bewohnt der Eigentümer*)?

Checkliste: Fristen für alte HeizungsanlagenFrist bis 1.12.2006 (nach EnEV)

* Bei Eigentümerwechsel muss die Anlage spätestens zwei Jahrenach dem Wechsel modernisiert werden, aber nicht vor Ende 2006.

mind. 1 x ja

Anlagebleibt

in Betrieb

wenn 5 x nein

Überprüfungauf BlmSchV-

Einhaltung

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Checkliste: Fristen für alte HeizungsanlagenFrist bis 1.12.2006 (nach EnEV)

Überprüfung von Anlagen, die vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden(bei Ein- und Zweifamilienhäusern nur nach Eigentümerwechsel):

Werden BImSchV-Grenzwerte weiter eingehalten (evtl. nach Sanierung der Anlage)?

wenn ja

Anlagebleibt

in Betrieb

wenn nein

Wurde Brenner nachdem 1.11.1996 erneuert?

Wenn nein

Außer-betriebnahme

der Anlage

Wenn ja

Anlagebleibt

in Betrieb

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Checkliste: Fristen für alte Heizungsanlagen

Frist bis 31.12.2008 (nach EnEV)Ablauf der zweijährigen Fristverlängerung für Kessel mit Einbaudatum

vor dem 1.10.1978 und Brennererneuerung nach dem 1.11.1996

AusnahmeregelungFür Ein- und Zweifamilienhäuser wird eine Fristverlängerung

um zwei Jahre (ab Wechsel) eingeräumt

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Anforderungen an die Heizungsanlage

Nachträgliche Dämmung von RohrleitungenUngedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in ungeheizten Räumen müssen bis zum 31.12.2006 gedämmt werden.*

* Genaue Anforderungen sind in Anhang 5 der EnEV festgelegt.

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Anforderungen an die Heizungsanlage

Zusätzliche Bestimmungen

Neue Heizungen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden,müssen die EU-Heizkesselrichtlinie erfüllen. Sie schreibt u.a. vor:

Wärmeerzeuger mit CE-Kennzeichen

Niedertemperatur- oder Brennwertkessel (nur ausnahmsweise Standardkessel zulässig)

automatische, witterungsgeführte Regelung und Thermostatventile

bei Anlagen über 25 kW Umwälzpumpen mit dreistufiger Leistungsanpassung

Dämmung der Rohrleitungen gemäß EnEV-Anforderungen

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Nachrüstpflichten:Dämmung der obersten Geschossdecke

Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken in beheizten Räumen müssen bis zum 31.12.2006 gedämmt werden

Maximal zulässiger Wärmedurchgangskoeffizient nach der Maßnahme: 0,30 W/(m2K)

Bedingte Anforderungen:

Verbesserter Wärmeschutz für andere Bauteile

Gilt nur, wenn Bauteile ohnehin verändert werden(bei Modernisierung, Erweiterung, Austausch)

In diesen Fällen Anhebung der energetischen Qualität auf heutiges Anforderungsniveau

Leichte Verschärfungen gegenüber Wärmeschutzverordnung ’95

Einzelheiten sind in Anlage 3 der EnEV festgelegt

Anforderungen an bestehende Gebäude

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Maximal zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten für neue oder geänderte Teile der Gebäudehülle

Bauteilbezogene Anforderungen

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Bagatellgrenzen

Anforderungen gelten nur, wenn

bei Außenwänden, Außenfenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern mehr als 20 % der Bauteilflächen gleicher Orientierung geändert werden

bei anderen Außenbauteilen mehr als 20 % der Bauteilflächen geändert werden

Alternative: Bilanzverfahren / 40-%-Regel

Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Gebäude den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für einen vergleichbaren Neubau um maximal 40 % überschreitet

Bei Wahl des Bilanzverfahrens ist präziser Energiebedarfsnachweis (wie für Neubauten) erforderlich

Einschränkungenfür bauteilbezogene Anforderungen

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Umsetzung der EnEV wird durch Modernisierungsförderung unterstützt (Bund, Länder, Kommunen, EVU)

KfW gewährt bundesweit günstige Darlehen für Verbesserungdes Wärmeschutzes und Heizungserneuerung

Informationen zur Förderung gibt es

bei Gasversorgungsunternehmen

bei Umweltämtern der Kommunen und Kreise

im Internet (z.B. www.kfw.de oder www.ieu.de)

Finanzielle Förderung der Modernisierung