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Seite Strombedarf in Unternehmen optimieren – lohnen sich Energiespeicher? Energierechtliche Hürden für Stromspeicher, Klimaschutz- und Energieagentur Nds., 1.6.2016 Rechtsanwalt Dr. Kai Gent, M.L.E. [email protected] www.ritter-gent.de Ass. iur. Franziska Lietz, LL.M. Energieforschungszentrum Nds. Energierechtliche Hürden für Stromspeicher 1

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Strombedarf in Unternehmen optimieren – lohnen sich Energiespeicher?Energierechtliche Hürden für Stromspeicher, Klimaschutz- und Energieagentur Nds., 1.6.2016

Rechtsanwalt Dr. Kai Gent, [email protected] Ass. iur. Franziska Lietz, LL.M.Energieforschungszentrum Nds.

Energierechtliche Hürden für Stromspeicher

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Strombedarf in Unternehmen optimieren – lohnen sich Energiespeicher?Energierechtliche Hürden für Stromspeicher, Klimaschutz- und Energieagentur Nds., 1.6.2016

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I. Einführung

II. Modell 1: Eigenversorgung + Speicher in KA1. Planungs- und Genehmigungsrecht2. Anschluss und Zugang3. Belastungen bei Ein- und Ausspeicherung

III. Modell 2: Eigenversorgung + Speicher im Netz1. Planungs-/Genehmigungsrecht, Anschluss/Zugang2. Belastungen bei Ein- und Ausspeicherung

IV. Zusammenfassung und Fazit

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Agenda

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Stromspeicher = Letztverbraucher ?

BGH: Pumpspeicherbetreiber sind (netzentgeltpflichtige) Letztverbraucher

Begründung:

Die technischen Vorgänge entsprechen einem Verbrauch von Strom Umkehrschluss aus Regelungen zur Befreiung von Strompreisbelastungen Bei dem Strombezug von Stromspeichern erfolgt eine tatsächliche Netznutzung

h.M. überträgt diese Rspr. auch auf die meisten anderen Speichertechnologien (Batteriespeicher, Druckluftspeicher, Power-to-Gas)

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I. Einführung

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I. Einführung 2. Strompreisbestandteile 2015

Netzentgelte25%

EEG-Umlage29%

Stromsteuer10%

Konzessionsabgabe

4%

Weitere Umlagen

2%

Messung, Messtelleb., Abrechnung

2%

Beschaffung und Vertrieb

28%

Strompreisbestandteile 2015

Preisniveau am 1. April 2015 für den Abnahmefall 50 MWh/Jahr aus dem Netz der allgemeinen Versorgung; Datenquelle: BNetzA/BKartAMonitoringbericht 2015

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I. Einführung 3. Gesetzliche Befreiungsregelungen bei Stromspeicherung

Netzentgelte25%

EEG-Umlage29%

Stromsteuer10%

Konzessionsabgabe

4%

Weitere Umlagen

2%

Messung, Messtelleb., Abrechnung

2%

Beschaffung und Vertrieb

28%

Strompreisbestandteile 2015

Keine gesetzlichen Befreiungsregelungen, BNetzA: Entfallen (-)

Gesetzliche Befreiungstatbestände für Stromspeicherung

Kein Entfallen bei Stromspeicherung, aber bei Eigenversorgung

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I. Einführung

Modell 1: „Speicher in Kundenanlage (KA)“Speichern ohne Netznutzung

Modell 2: „Speicher im Netz“Speichern mit Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung

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Für die Errichtung und den Betrieb eigener Speicher ist grds. die planungs-und genehmigungsrechtliche Zulässigkeit von Bedeutung

Generell bei Großvorhaben (insb. Kraftwerksanlagen) erforderlich: Umweltverträglichkeitsprüfung

Pumpspeicherkraftwerke

Wasserrechtliche Vorgaben (in der Regel Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbau und Staubecken; ggf. landesrechtliche Wasserentnahmeentgelte) Naturschutzrechtliche Vorgaben (insb. Biotop-, Artenschutz, Eingriffsregelung) BImSchG-Genehmigung für Rückverstromungseinrichtung (Kraftwerk)

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II. Modell 1: Eigenversorgung + Speicher in KA1. Planungs- und Genehmigungsrecht

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Batteriespeicher

Keine Genehmigung nach BImSchG, aber nach Baurecht Ggf. Vorgaben im Hinblick auf elektromagnetische Felder (26. BImSchV) Erfüllung der Anforderungen des Batteriegesetzes (BattG) Hausbatteriespeicher im Heizungskeller: ggf. Anforderungen der FeuerungsVO

(Landesrecht)

Power-to-Gas

Elektrolyse/Methanisierung: Baurecht oder BImSchG bei Aufbereitung von Biogas Anlage zur Rückverstromung: BImSchG-Genehmigung (ab 50 MW) oder

vereinfachtes Verfahren nach BImSchG (ab 1 MW, wenn Einsatz in Gasturbinenanlagen, sonst erst ab 10 MW bzw. 20 MW), sonst Baurecht Ggf. Bergrecht in Bezug auf eingesetzte Untergrundspeicher

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II. Modell 1: Eigenversorgung + Speicher in KA1. Planungs- und Genehmigungsrecht

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Bei Speicherung in KA wird kein Netz genutzt, daher fallen keine Netzentgelte an.

Hiermit sind auch kein Messentgelte, KWKG- und sonstige „netzbezogene“ Umlagen zu zahlen.

Wird der Strom nicht von Dritten geliefert, entfällt zudem die Umsatzsteuer.

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II. Modell 1: Eigenversorgung + Speicher in KA2. Belastungen bei Ein- und Ausspeicherung

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Bei Einspeicherung fallen an:

Stromsteuer fällt grundsätzlich an, die Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG gilt (wohl) nur für Pumpspeicher; Befreiung bei Kleinanlagen möglich (unter 2 MW), § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG; ggf. Befreiung aufgrund Praxis der Finanzverwaltung

EEG-Umlage ist grundsätzlich auch ohne Netznutzung zu zahlen, es können aber Befreiungsregelungen nach § 60 Abs. 3 und § 61 EEG eingreifen (s. Exkurs nächste Folien)

Konzessionsabgaben bzw. sog. Einfache Wegenutzungsentgelte können anfallen, wenn öffentliche Verkehrswege genutzt werden (selten)

Bei Verbrauch der ausgespeicherten Stroms fallen an: Stromsteuer (ggf. Befreiung), EEG-Umlage (ggf. Befreiung), ggf. Konzessionsabgaben

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II. Modell 1: Eigenversorgung + Speicher in KA2. Belastungen bei Ein- und Ausspeicherung

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II. Modell 1: Eigenversorgung + Speicher in KA2. Belastungen – Exkurs EEG-Umlage

BetreiberVerbrauchs-einrichtung

BetreiberVerbrauchs-einrichtung

0 %Keine EEG-Umlage, weil kein Verbrauch Fremder oder

eigener Speicher

100 %

EltVU100 %

Fremder: § 60 Abs. 1 EEG Eigener: § 61 Abs. 1 S. 3 EEG[Aber Änderung in Sicht:§ 61 a Abs. 1 Nr. 2 EEG 2016-RefE]

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EEG-Umlagebefreiung für die Eigenversorgung nach § 61 EEG:

Hierfür erforderlich: Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher, vgl. § 5 Nr. 12 EEG

BNetzA (Leitfaden Eigenversorgung Konsultationsfassung):

im Einspeicherungsverhältnis kommt es für die Personenidentität auf (originären) Stromerzeuger und Stromspeicherbetreiber (= Letzt-verbraucher) an im Ausspeicherungsverhältnis auf Stromspeicherbetreiber (=

Stromerzeuger) und (finalen) Letztverbraucher Umlage-Reduzierung nach § 61 Abs. 1 EEG setzt EEG-Anlage (ist auch

für den Speicher möglich, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 EEG) oder KWK-Anlage voraus

Eine vollumfängliche Befreiung ist nur in engen Ausnahmefällen, vgl. § 61 Abs. 2 oder bei sog. Bestandsanlagen, vgl. § 61 Abs. 3, 4 EEG möglich

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II. Modell 1: Eigenversorgung + Speicher in KA2. Belastungen bei Einspeicherung – Exkurs EEG-Umlage

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II. Modell 1: Eigenversorgung + Speicher in KA2. Belastungen – Exkurs EEG-Umlage

Eigene Bestands-Erzeugungs-

anlage

Eigene Verbrauchs-einrichtung

Eigenversorgung ohne Speicher mit Bestandsanlage (z.B. vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeugung betrieben)

Aber: EEG-Umlagebefreiung für Eigenerzeugung aus Bestandsanlagen nach § 61 Abs. 3 EEG

[EEG/KWKG-Neuanlagen: Aktuell 35 %]

Grundsätzlich fällt EEG-Umlage nach § 61 Abs. 1 S. 3 EEG an0 %

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II. Modell 1: Eigenversorgung + Speicher in KA2. Belastungen – Exkurs EEG-Umlage

0 %Umlagebefreiung nach § 61 Abs. 3 EEG

[EEG-/KWKG-Neuanlage aktuell 35 % nach § 61 Abs. 1 EEG; aber in Sicht: § 61 a Abs. 1 EEG 2016-RefE]

i.d.R. keine Umlage-befreiung, Reduzierung auf aktuell 35 % nur bei reinem EE-Speicher

„Neuer“ eigener Speicher

Inbetriebnahme nach 1.8.2014

35 - 100 %

Eigene Bestands-Erzeugungs-

anlage

Eigene Verbrauchs-einrichtung

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Eigenversorgung mit Netznutzung und Speicher im Netz

Auf Planungs- und Genehmigungsrecht sowie Anschluss und Zugangsansprüche kommt es für den Nutzer eines Speicher „im Netz“ i.d.R. nicht an

Da der Einsatz eines eigenen Speichers im Netz in der Regel nicht wirtschaftlich sein wird, wird im folgenden davon ausgegangen, dass ein dritter/fremder Dienstleister einen Speicher im Netz betreibt und Letztverbrauchern aus diesem Kapazitäten entgeltlich anbietet

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III. Modell 2: Eigenversorgung + Speicher im Netz1. Planungs-/Genehmigungsrecht, Anschluss/Zugang

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Eigenversorgung mit Netznutzung

Grundsätzlich Pflicht zur Zahlung von Netzentgelten, aber Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG bei Rückspeisung der gespeicherten Energie in das Netz

Messentgelte, Konzessionsabgaben, KWKG- u. sonstige «netzbezogene» Umlagen fallen nach Auffassung der BNetzA auch bei Befreiung von den Netzentgelten an (str.)

Stromsteuer ist ebenfalls zu zahlen, Befreiungstatbestand § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG gilt (wohl) nur für Pumpspeicher, Befreiung bei Kleinanlagen möglich (unter 2 MW), § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG; ggf. Befreiung von Batteriespeichern aufgrund Praxis der Finanzverwaltung

EEG-Umlage ist grds. zu zahlen, da hier unterstellt wird, dass Fremder den Speicher betreibt

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III. Modell 2: Eigenversorgung + Speicher im Netz2. Belastungen bei Ein- und Ausspeicherung

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III. Modell 2: Eigenversorgung + Speicher im Netz2. Belastungen – Exkurs EEG-Umlage

Eigenversorgung ohne Speicher mit Bestandsanlage (z.B. vor dem 1. Sept. 2011 als Eigenerzeugung betrieben)

Umlagebefreiung nach § 61 Abs. 4 EEG an

0 %

Eigene Bestands-Erzeugungs-

anlage

Eigene Verbrauchs-einrichtung

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III. Modell 2: Eigenversorgung + Speicher im Netz2. Belastungen – Exkurs EEG-Umlage

Umlagebefreiung nach § 60 Abs. 4 EEG Fremder

Speicher

Keine Umlagebefreiung

Eigenversorgung mit Bestandsanlage(vor 1. Sept. 2011) mit neuem Speicher

100 %

0 %Eigene Bestands-Erzeugungs-

anlage

Eigene Verbrauchs-einrichtung

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Regelungen in Bezug auf die Stromspeicherung geben im Hinblick auf die Belastungen des Bezugsstrompreises derzeit kein konsistentes Bild ab

Obwohl die Nutzung von Stromspeichern durch Stromerzeuger (insbesondere EE und KWK) ausdrücklich gesetzgeberisch gewollt ist, ist die Speicherung von erzeugtem Strom aufgrund der anfallenden zusätzlichen Belastungen vielfach für den Erzeuger nachteilhaft

Dies zeigt sich insbesondere im Rahmen der Eigenversorgung bei der Ergänzung von Bestandsanlagen mit «neuen» Stromspeichern

Zudem ist in vielen Bereichen die Rechtslage unklar (insb. Stromsteuer) Weitere Nachteile ergeben sich durch entstehende Speicherverluste

(Noch) viele Hemmnisse für die Investition in Speicher

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IV. Zusammenfassung und Fazit

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Vielen Dank für IhreAufmerksamkeit