EnergieTechnik - Zenner€¦ · EnergieTechnik Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Die...

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EnergieTechnik Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Die Verwendung ungeeichter Wasser- und Wärmezähler ist verboten. Jeder weiß, dass die Wurstwaage des Metzgers geeicht sein muss und auf die gül- tige Eichmarke an der Zapfsäule der Tankstelle legt der kritische Verbraucher ebenfalls hohen Wert. Dass die gleichen gesetzlichen Grundlagen aber auch für Wasser- und Wärmezähler in Wohnungen gelten, wird dagegen immer noch zu oft vergessen. Hier bekommen Sie Informationen zum deutschen Eichgesetz mit Fakten zu den gesetzlichen Grundlagen und Information darüber, welche Geräte eichpflichtig sind. Auch die Bedeutung des Begriffs Eichung soll hier erklärt werden und schließlich erfahren Sie auch etwas über die vorgeschriebenen Eichintervalle. Auch das Thema Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Eichgesetz ist einigen Vermietern und Wohnungsverwaltern erfahrungsgemäß oft unbekannt und deshalb sicher auch interessant. Das Eichgesetz erwähnt erstmals im Jahr 1976 Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler und unterstellt diese Messgeräte damit seiner Gültigkeit. Vor 1976 gab es keine gesetzlichen Regelungen und es durften auch unge- eichte Wasser- und Wärmezähler verwendet werden. Das Eichgesetz ist ein typischer Vertreter der Verbraucherschutzgesetze, denn es soll sicherstellen, dass der Verbraucher -in diesem Fall der Mieter oder Wohnungseigentümer nur das zu bezahlen hat, was bei ihm auch gemessen wurde. Das geht nur mit Geräten, die ihre Funktionstüchtigkeit regelmäßig – entsprechend dem jeweils geltenden Eichintervall – nachweisen können. Eichung von Messgeräten ZENNER informiert Gesetzliche Grundlagen Zweck des Eichgesetzes ist es, Voraussetzungen für die richtige Messung zu schaffen. Unter Berücksich- tigung der Wirtschaftlichkeit werden für Wasser- und Wärmezähler zulässige Toleranzen bezüglich der An- zeigegenauigkeit festgelegt, die jedes Gerät einhalten muss. Wasser- und Wärmezähler unterliegen einem Ver- schleiß und nach einer gewissen Zeit lässt die Genau- igkeit der Messung dann zwangsläufig nach. Kalkabla- gerungen und andere Feststoffe im Wasser führen im Lauf der Jahre dazu, dass die mechanischen Teile in den Zählern verschmutzen und verkrusten und irgend- wann überhaupt keine Messung mehr ermöglichen. Das Eichgesetz soll die Verwendung dieser dann nicht mehr geeigneten Messgeräte verhindern. Für die Einhaltung des Eichgesetzes sind die Eichauf- sichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer zustän- dig. In Baden-Württemberg ist es beispielsweise das Landesgewerbeamt. Die technische Oberbehörde für das Messwesen in Deutschland ist die schon 1887 gegründete Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und Berlin. Wasser- und Wärmezähler müssen immer geeicht sein. Heizkostenverteiler sind nicht eichfähig und damit auch nicht eichpflichtig. »

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  • EnergieTechnik

    Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

    Die Verwendung ungeeichter Wasser- und Wärmezähler ist verboten. Jeder

    weiß, dass die Wurstwaage des Metzgers geeicht sein muss und auf die gül-

    tige Eichmarke an der Zapfsäule der Tankstelle legt der kritische Verbraucher

    ebenfalls hohen Wert. Dass die gleichen gesetzlichen Grundlagen aber auch für

    Wasser- und Wärmezähler in Wohnungen gelten, wird dagegen immer noch zu

    oft vergessen. Hier bekommen Sie Informationen zum deutschen Eichgesetz mit

    Fakten zu den gesetzlichen Grundlagen und Information darüber, welche Geräte

    eichpflichtig sind. Auch die Bedeutung des Begriffs Eichung soll hier erklärt werden und schließlich erfahren Sie

    auch etwas über die vorgeschriebenen Eichintervalle. Auch das Thema Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen

    gegen das Eichgesetz ist einigen Vermietern und Wohnungsverwaltern erfahrungsgemäß oft unbekannt und

    deshalb sicher auch interessant.

    Das Eichgesetz erwähnt erstmals im Jahr 1976 Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler und unterstellt diese

    Messgeräte damit seiner Gültigkeit. Vor 1976 gab es keine gesetzlichen Regelungen und es durften auch unge-

    eichte Wasser- und Wärmezähler verwendet werden. Das Eichgesetz ist ein

    typischer Vertreter der Verbraucherschutzgesetze, denn es soll sicherstellen,

    dass der Verbraucher -in diesem Fall der Mieter oder Wohnungseigentümer

    nur das zu bezahlen hat, was bei ihm auch gemessen wurde. Das geht nur mit

    Geräten, die ihre Funktionstüchtigkeit regelmäßig – entsprechend dem jeweils

    geltenden Eichintervall – nachweisen können.

    Eichung von MessgerätenZENNER informiert

    Gesetzliche Grundlagen

    Zweck des Eichgesetzes ist es, Voraussetzungen für

    die richtige Messung zu schaffen. Unter Berücksich-

    tigung der Wirtschaftlichkeit werden für Wasser- und

    Wärmezähler zulässige Toleranzen bezüglich der An-

    zeigegenauigkeit festgelegt, die jedes Gerät einhalten

    muss.

    Wasser- und Wärmezähler unterliegen einem Ver-

    schleiß und nach einer gewissen Zeit lässt die Genau-

    igkeit der Messung dann zwangsläufig nach. Kalkabla-

    gerungen und andere Feststoffe im Wasser führen im

    Lauf der Jahre dazu, dass die mechanischen Teile in

    Eichung von MessgerätenUnwissenheit schützt nicht vor Strafe

    Die Verwendung ungeeich-ter Wasser- und Wärmezäh-ler ist verboten. Jeder weiß,dass die Wurstwaage desMetzgers geeicht sein mussund auf die gültige Eichmar-ke an der Zapfsäule derTankstelle legt der kritischeVerbraucher ebenfalls ho-hen Wert. Dass die gleichengesetzlichen Grundlagenaber auch für Wasser- und

    Wärmezähler in Wohnungen gelten, wird dagegen immer noch zuoft vergessen. Hier bekommen Sie Informationen zum deutschenEichgesetz mit Fakten zu den gesetzlichen Grundlagen und Infor-mation darüber, welche Geräte eichpflichtig sind. Auch die Be-deutung des Begriffs Eichung soll hier erklärt werden undschließlich erfahren Sie auch etwas über die vorgeschriebenenEichintervalle. Auch das Thema Ordnungswidrigkeiten bei Ver-stößen gegen das Eichgesetz ist einigen Vermietern und Woh-nungsverwaltern erfahrungsgemäß oft unbekannt und deshalb si-cher auch interessant.

    Das Eichgesetz erwähnt erstmals im Jahr 1976 Kalt-, Warmwasser-und Wärmezähler und unterstellt diese Messgeräte damit seiner Gül-tigkeit. Vor 1976 gab es keine gesetzlichen Regelungen und es durften

    auch ungeeichte Wasser- und Wär-mezähler verwendet werden. DasEichgesetz ist ein typischer Vertre-ter der Verbraucherschutzgesetze,denn es soll sicherstellen, dass derVerbraucher - in diesem Fall derMieter oderWohnungseigentümer -nur das zu bezahlen hat, was beiihm auch gemessen wurde. Dasgeht nur mit Geräten, die ihre Funk-tionstüchtigkeit regelmäßig - ent-sprechend dem jeweils geltendenEichintervall - nachweisen können.

    Gesetzliche Grundlagen

    Zweck des Eichgesetzes ist es, Voraussetzungen für die richtige Mes-sung zu schaffen. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit wer-den für Wasser- undWärmezähler zulässige Toleranzen bezüglich derAnzeigegenauigkeit festgelegt, die jedes Gerät einhalten muss.

    Wasser- und Wärmezählerunterliegen einemVerschleiß und nach ei-ner gewissen Zeit lässt die Genauigkeit der Messung dann zwangsläu-fig nach. Kalkablagerungen und andere Feststoffe imWasser führen imLauf der Jahre dazu, dass die mechanischen Teile in den Zählern ver-

    schmutzen und verkrusten und irgendwann überhaupt keine Messungmehr ermöglichen. Das Eichgesetz soll die Verwendung dieser dannnicht mehr geeigneten Messgeräte verhindern.

    Für die Einhaltung des Eichgesetzes sind die Eichaufsichtsbehördender jeweiligen Bundesländer zuständig. In Baden-Württemberg ist esbeispielsweise das Landesgewerbeamt. Die technische Oberbehördefür dasMesswesen in Deutschland ist die schon 1887 gegründete Phy-sikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und Ber-lin.

    Eichpflichtige GeräteVon den Geräten zur Messung für Wärme, Warm- und Kaltwasser un-terliegen

    � Kaltwasserzähler bereits seit Dezember 1979,

    � Wärmezähler - das sind Messgeräte zur Erfassung eines Wärme-verbrauchs in Heizanlagen - seit Dezember 1980 und

    � Warmwasserzähler schließlich seit Dezember 1981 der Eichpflicht.

    Nach diesen Terminen dürfen in keinem Fall mehr ungeeichten Geräteverwendet werden. Für bereits eingebaute Zähler galten damals nochÜbergangsfristen, die aber inzwischen allesamt längst abgelaufen sindund heute keine Rolle mehr spielen.

    Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht. Das gilt sowohlfür Geräte nach dem Verdunstungsprinzip, wie auch für elektronischeHeizkostenverteiler. Die Technik dieser Geräte lässt keine Eichung zu,

    MINOL INFORMIERT

    Abb. 1: Ergänzend zur Einzelprüfung werden auch Messungen auf einemReihenprüfstand vorgenommen, bei dem jedes Gerät auf zulässige

    Toleranzen getestet wird.

    Wasser- und Wär-mezähler müs-sen immer geeichtsein. Heizkostenver-teiler sind nicht eich-fähig und damit auchnicht eichpflichtig.

    den Zählern verschmutzen und verkrusten und irgend-

    wann überhaupt keine Messung mehr ermöglichen.

    Das Eichgesetz soll die Verwendung dieser dann nicht

    mehr geeigneten Messgeräte verhindern.

    Für die Einhaltung des Eichgesetzes sind die Eichauf-

    sichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer zustän-

    dig. In Baden-Württemberg ist es beispielsweise das

    Landesgewerbeamt. Die technische Oberbehörde für

    das Messwesen in Deutschland ist die schon 1887

    gegründete Physikalisch-Technische Bundesanstalt

    (PTB) in Braunschweig und Berlin.

    Wasser- und Wärmezähler müssen immer geeicht sein. Heizkostenverteiler sindnicht eichfähig und damit auch nicht eichpflichtig.

    »

  • Eichpflichtige Geräte

    Von den Geräten zur Messung für Wärme, Warm- und

    Kaltwasser unterliegen

    Kaltwasserzähler bereits seit Dezember 1979,

    Wärmezähler - das sind Messgeräte zur Erfassung

    eines Wärmeverbrauchs in Heizanlagen - seit

    Dezember 1980 und

    Warmwasserzähler schließlich seit Dezember 1981

    der Eichpflicht.

    Nach diesen Terminen dürfen in keinem Fall mehr un-

    geeichten Geräte verwendet werden. Für bereits ein-

    gebaute Zähler galten damals noch Übergangsfristen,

    die aber inzwischen allesamt längst abgelaufen sind

    und heute keine Rolle mehr spielen.

    Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht.

    Das gilt sowohl für Geräte nach dem Verdunstungs-

    prinzip, wie auch für elektronische Heizkostenvertei-

    ler. Die Technik dieser Geräte lässt keine Eichung zu,

    da keine physikalischen Einheiten gemessen werden,

    sondern lediglich ein relativer Anteil am Gesamtver-

    brauch erfasst wird. Auch die teilweise noch im Einsatz

    befindlichen Warmwasserkostenverteiler - das sind die

    über zwei Jahrzehnte alten Geräte, die wie Verdun-

    stungsheizkostenverteiler aussehen und einen relati-

    ven Warmwasserverbrauchsanteil erfassen -sind nicht

    eichfähig.

    Eichämter und Prüfstellen

    Für Messgerätehersteller gibt es zwei Möglichkeiten,

    eine Eichgültigkeitsbestätigung für Messgeräte im Sin-

    ne des Eichgesetzes zu bekommen:

    Zunächst die Eichung, die von den amtlichen Eich-

    behörden (Eichämtern) selbst durchgeführt wird und

    ergänzend dazu die Eichung, die in staatlich aner-

    kannten Prüfstellen vorgenommen wird.

    Beide Verfahren sind in der technischen Durchführung

    völlig identisch und somit gleichwertig. Es spielt für

    Wohnungseigentümer oder Mieter deshalb keine Rolle,

    ob ein Messgerät von einem Eichamt oder einer staat-

    lich anerkannten Prüfstelle geprüft wurde. Bis zum Jahr

    2000 wurde die Eichung in einer staatlich anerkannten

    Prüfstelle noch als Beglaubigung bezeichnet. Mit der

    Änderung der Eichordnung vom 18. August 2000 wur-

    den die Begriffe eichen und beglaubigen gleichgesetzt

    und fortan nur noch als eichen definiert.

    Wasserzähler und Wärmezähler werden in der Regel

    in staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht, auch weil

    Eichämter nicht die Kapazität besitzen, jährlich Hun-

    derttausende von Messgeräten auf ihren Prüfständen

    zu eichen. Deshalb besteht auch für Gerätehersteller

    die Möglichkeit, Trägerin einer staatlich anerkannten

    und überwachten Prüfstelle zu werden. Es mag etwas

    seltsam erscheinen, dass der Hersteller von Messgerä-

    ten auch die Eichung selbst durchführen darf. Deshalb

    ist es wichtig zu wissen, dass von den Eichaufsichts-

    behörden mehrmals im Jahr nicht angekündigte Kon-

    trollen in den firmeneigenen Prüfstellen der Wasser-

    Eichung von MessgerätenUnwissenheit schützt nicht vor Strafe

    Die Verwendung ungeeich-ter Wasser- und Wärmezäh-ler ist verboten. Jeder weiß,dass die Wurstwaage desMetzgers geeicht sein mussund auf die gültige Eichmar-ke an der Zapfsäule derTankstelle legt der kritischeVerbraucher ebenfalls ho-hen Wert. Dass die gleichengesetzlichen Grundlagenaber auch für Wasser- und

    Wärmezähler in Wohnungen gelten, wird dagegen immer noch zuoft vergessen. Hier bekommen Sie Informationen zum deutschenEichgesetz mit Fakten zu den gesetzlichen Grundlagen und Infor-mation darüber, welche Geräte eichpflichtig sind. Auch die Be-deutung des Begriffs Eichung soll hier erklärt werden undschließlich erfahren Sie auch etwas über die vorgeschriebenenEichintervalle. Auch das Thema Ordnungswidrigkeiten bei Ver-stößen gegen das Eichgesetz ist einigen Vermietern und Woh-nungsverwaltern erfahrungsgemäß oft unbekannt und deshalb si-cher auch interessant.

    Das Eichgesetz erwähnt erstmals im Jahr 1976 Kalt-, Warmwasser-und Wärmezähler und unterstellt diese Messgeräte damit seiner Gül-tigkeit. Vor 1976 gab es keine gesetzlichen Regelungen und es durften

    auch ungeeichte Wasser- und Wär-mezähler verwendet werden. DasEichgesetz ist ein typischer Vertre-ter der Verbraucherschutzgesetze,denn es soll sicherstellen, dass derVerbraucher - in diesem Fall derMieter oderWohnungseigentümer -nur das zu bezahlen hat, was beiihm auch gemessen wurde. Dasgeht nur mit Geräten, die ihre Funk-tionstüchtigkeit regelmäßig - ent-sprechend dem jeweils geltendenEichintervall - nachweisen können.

    Gesetzliche Grundlagen

    Zweck des Eichgesetzes ist es, Voraussetzungen für die richtige Mes-sung zu schaffen. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit wer-den für Wasser- undWärmezähler zulässige Toleranzen bezüglich derAnzeigegenauigkeit festgelegt, die jedes Gerät einhalten muss.

    Wasser- und Wärmezählerunterliegen einemVerschleiß und nach ei-ner gewissen Zeit lässt die Genauigkeit der Messung dann zwangsläu-fig nach. Kalkablagerungen und andere Feststoffe imWasser führen imLauf der Jahre dazu, dass die mechanischen Teile in den Zählern ver-

    schmutzen und verkrusten und irgendwann überhaupt keine Messungmehr ermöglichen. Das Eichgesetz soll die Verwendung dieser dannnicht mehr geeigneten Messgeräte verhindern.

    Für die Einhaltung des Eichgesetzes sind die Eichaufsichtsbehördender jeweiligen Bundesländer zuständig. In Baden-Württemberg ist esbeispielsweise das Landesgewerbeamt. Die technische Oberbehördefür dasMesswesen in Deutschland ist die schon 1887 gegründete Phy-sikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig und Ber-lin.

    Eichpflichtige GeräteVon den Geräten zur Messung für Wärme, Warm- und Kaltwasser un-terliegen

    � Kaltwasserzähler bereits seit Dezember 1979,

    � Wärmezähler - das sind Messgeräte zur Erfassung eines Wärme-verbrauchs in Heizanlagen - seit Dezember 1980 und

    � Warmwasserzähler schließlich seit Dezember 1981 der Eichpflicht.

    Nach diesen Terminen dürfen in keinem Fall mehr ungeeichten Geräteverwendet werden. Für bereits eingebaute Zähler galten damals nochÜbergangsfristen, die aber inzwischen allesamt längst abgelaufen sindund heute keine Rolle mehr spielen.

    Heizkostenverteiler unterliegen nicht der Eichpflicht. Das gilt sowohlfür Geräte nach dem Verdunstungsprinzip, wie auch für elektronischeHeizkostenverteiler. Die Technik dieser Geräte lässt keine Eichung zu,

    MINOL INFORMIERT

    Abb. 1: Ergänzend zur Einzelprüfung werden auch Messungen auf einemReihenprüfstand vorgenommen, bei dem jedes Gerät auf zulässige

    Toleranzen getestet wird.

    Wasser- und Wär-mezähler müs-sen immer geeichtsein. Heizkostenver-teiler sind nicht eich-fähig und damit auchnicht eichpflichtig.

    Ergänzend zur Einzelprüfung werden auch Messungen auf einem Reihenprüfstand vorgenommen, bei dem jedes Gerät auf zulässige Tole-ranzen getestet wird.

  • und Wärmezählerhersteller vorgenommen werden und

    dass die Prüfstellenleiter staatlich vereidigt sind und

    damit für einen gesetzes- und verordnungskonformen

    Betrieb Sorge zu tragen haben. Dabei festgestellte Un-

    regelmäßigkeiten hätten für den Messgerätehersteller

    den Verlust der staatlichen Anerkennung zur Folge.

    Das wäre für die davon betroffenen Unternehmen rui-

    nös und schließt sich schon aus diesen Gründen aus.

    Verantwortlichkeit für die Einhaltung

    des Eichgesetzes

    Alle in Deutschland verwendeten Wasser- und Wärme-

    zähler müssen seit über 20 Jahren bei Ersteinbau ge-

    eicht sein. Der Verbraucher erwirbt also ein Gerät, das

    für eine bestimmte Zeit nach dem Eichrecht für Abrech-

    nungszwecke im geschäftlichen Verkehr freigegeben

    ist. Nach Ablauf der 5-oder 6-jährigen Frist verlangt das

    Eichgesetz eine Nacheichung.

    Ganz wichtig: Für die Einhaltung der Eichfristen ist

    der Besitzer der Messgeräte verantwortlich. Eine ge-

    sonderte Aufforderung, z. B. vom örtlichen Eichamt,

    bekommt er dazu nicht. Als Besitzer der Messgeräte

    gilt bei Mietwohnun-

    gen selbstverständlich

    der Vermieter und in

    Eigentumswohnanla-

    gen jeder Wohnungs-

    eigentümer für sich.

    Der Wohnungsverwalter ist im Sinne des Eichgesetzes

    eigentlich unbeteiligt, es obliegt aber seiner Sorgfalts-

    pflicht, die betroffenen Wohnungseigentümer über die

    gesetzlichen Notwendigkeiten zu informieren. Eindeu-

    tig ist, dass ein Eigentümerbeschluss, der die Nach-

    eichung von Messgeräten ablehnt, gegen gesetzliche

    Vorschriften verstößt und somit einer ordnungsgemä-

    ßen Verwaltung widerspricht. Ab dem Moment des Ge-

    räteerwerbs geht die Verantwortung für die Einhaltung

    des Eichgesetzes auf den Besitzer des Messgerätes

    über. Das ist erfahrungsgemäß leider sehr häufig nicht

    bekannt und führt dazu, dass eine notwendige Nachei-

    chung nach Ablauf der Eichgültigkeit kaum jemanden

    interessiert, bzw. erst dann, wenn es Ärger gibt.

    Dazu noch mal der Vergleich mit einem Fahrzeug: Ein

    neues Auto hat eine gültige TÜV-Plakette und ist für

    die nächsten 2-3 Jahre im Straßenverkehr zugelassen.

    Wann aber die nächste Hauptuntersuchung fällig ist,

    interessiert den Fahrzeughersteller nicht – dafür hat

    der Fahrzeugbesitzer selbst zu sorgen.

    Jeder Wasser- und Wärmezähler wird bei der Eichung auch einzeln auf seine Funktionsfähigkeit geprüft.

    da keine physikalischen Einheiten gemessen werden, sondern ledig-lich ein relativer Anteil amGesamtverbrauch erfasst wird. Auch die teil-weise noch im Einsatz befindlichen Warmwasserkostenverteiler - dassind die über zwei Jahrzehnte alten Geräte, die wie Verdunstungsheiz-kostenverteiler aussehen und einen relativen Warmwasserver-brauchsanteil erfassen - sind nicht eichfähig.

    Eichämter und PrüfstellenFür Messgerätehersteller gibt es zwei Möglichkeiten, eine Eichgültig-keitsbestätigung fürMessgeräte imSinne desEichgesetzes zu bekom-men:

    � Zunächst die Eichung, die von den amtlichen Eichbehörden (Eich-ämtern) selbst durchgeführt wird und

    � ergänzend dazu die Eichung, die in staatlich anerkannten Prüfstel-len vorgenommen wird.

    Beide Verfahren sind in der technischen Durchführung völlig identischund somit gleichwertig. Es spielt für Wohnungseigentümer oder Mieterdeshalb keine Rolle, ob ein Messgerät von einem Eichamt oder einerstaatlich anerkannten Prüfstelle geprüft wurde. Bis zum Jahr 2000wur-de die Eichung in einer staatlich anerkannten Prüfstelle noch als Be-glaubigung bezeichnet.Mit der Änderung der Eichordnung vom18. Au-gust 2000 wurden die Begriffe eichen und beglaubigen gleichgesetztund fortan nur noch als eichen definiert.

    Wasserzähler und Wärmezähler werden in der Regel in staatlichanerkannten Prüfstellen geeicht, auch weil Eichämter nicht die Kapazi-tät besitzen, jährlich Hunderttausende vonMessgeräten auf ihren Prüf-ständen zu eichen. Deshalb besteht auch für Gerätehersteller dieMög-lichkeit, Trägerin einer staatlich anerkannten und überwachten Prüf-stelle zu werden. Es mag etwas seltsam erscheinen, dass der Herstel-ler von Messgeräten auch die Eichung selbst durchführen darf. Des-halb ist es wichtig zu wissen, dass von den Eichaufsichtsbehördenmehrmals im Jahr nicht angekündigte Kontrollen in den firmeneigenenPrüfstellen der Wasser- und Wärmezählerhersteller vorgenommenwerden und dass die Prüfstellenleiter staatlich vereidigt sind und damitfür einen gesetzes- und verordnungskonformen Betrieb Sorge zu tra-gen haben. Dabei festgestellte Unregelmäßigkeiten hätten für denMessgerätehersteller denVerlust der staatlichenAnerkennung zur Fol-ge. Das wäre für die davon betroffenen Unternehmen ruinös undschließt sich schon aus diesen Gründen aus.

    Verantwortlichkeit für dieEinhaltung des EichgesetzesAlle in Deutschland verwendeten Wasser- und Wärmezähler müssenseit über 20 Jahren bei Ersteinbau geeicht sein. Der Verbraucher er-wirbt also einGerät, das für eine bestimmte Zeit nach demEichrecht fürAbrechnungszwecke im geschäftlichen Verkehr freigegeben ist. Nach

    Ablauf der 5- oder 6-jährigen Fristverlangt das Eichgesetz eine Na-cheichung. EineAusnahmebildenhier lediglich die gelegentlich inBaumärkten erhältlichen Wasser-zähler ohne Eichung, die aber inkeinem Fall für Abrechnungszwe-cke eingesetzt werden dürfen.

    Ganz wichtig: Für die Einhaltungder Eichfristen ist der Besitzer derMessgeräte verantwortlich. Einegesonderte Aufforderung, z. B.

    vom örtlichen Eichamt, bekommt er dazu nicht. Als Besitzer der Mess-geräte gilt bei Mietwohnungen selbstverständlich der Vermieter und inEigentumswohnanlagen jeder Wohnungseigentümer für sich. DerWohnungsverwalter ist im Sinne des Eichgesetzes eigentlich unbetei-

    ligt, es obliegt aber seinerSorgfaltspflicht, die betroffe-nen Wohnungseigentümerüber die gesetzlichen Not-wendigkeiten zu informieren.Eindeutig ist, dass ein Eigen-tümerbeschluss, der die Na-cheichung von Messgerätenablehnt, gegen gesetzlicheVorschriften verstößt und so-mit einer ordnungsgemäßenVerwaltung widerspricht. Abdem Moment des Geräteer-werbs geht die Verantwor-tung für die Einhaltung desEichgesetzes auf den Besit-zer des Messgerätes über.Das ist erfahrungsgemäß lei-der sehr häufig nicht bekanntund führt dazu, dass eine not-wendige Nacheichung nachAblauf der Eichgültigkeitkaum jemanden interessiert, bzw. erst dann, wenn es Ärger gibt.

    Dazu noch mal der Vergleich mit einem Fahrzeug: Ein neues Auto hateine gültige TÜV-Plakette und ist für die nächsten 2-3 Jahre im Stra-ßenverkehr zugelassen. Wann aber die nächste Hauptuntersuchungfällig ist, interessiert den Fahrzeughersteller nicht – dafür hat der Fahr-zeugbesitzer selbst zu sorgen.

    Wartungs- und EichserviceverträgeDie Pflicht der Nacheichung von Wasser- und Wärmezählern kannsinnvollerweise durch Wartungsverträge auch auf einen Messgeräte-hersteller übertragen werden. Bei einem bestehenden Wartungsver-trag werden nicht nur defekte Geräte ausgetauscht, sondern turnus-mäßig immer Zähler mit gültiger Eichung eingesetzt. Die Gefahr, mitabgelaufenen Zählern eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und sicherheblichen Ärger mit den Mietern einzuhandeln, ist dadurch praktischausgeschlossen. Besonders interessant: Die Kosten für Wartungsver-träge oder Eichserviceverträge sind in voller Höhe auf die Wohnungs-mieter umlagefähig. Sie zählen zu den Kosten der Verwendung einerAusstattungmit Erfassungsgeräten. ProWasserzähler und Jahr kostet

    Eichung von Messgeräten

    Seite 2

    Abb. 2: Jeder Wasser- und Wärmezählerwird bei der Eichung auch einzeln aufseine Funktionsfähigkeit geprüft.

    Die Gebühren fürdie Eichung vonMessgeräten werdenvom Gesetzgeber inder Eichkostenverord-nung festgelegt.

    Die technischen und rechtli-chen Bedingungen im Bereichder verbrauchsabhängigenAbrechnung sind ständigenÄnderungen unterworfen. Aufdemneuesten Stand der Dingeist das Minol Handbuch zurWärmekostenabrechnung,das auch in der 13. Auflage al-les Wissenswerte für Verwal-ter, Vermieter, Heizungstech-niker und -ingenieure, aberauch interessierte Wohnungs-eigentümer und Mieter enthält.Frank Peters, Handbuch zur

    Wärmekostenabrechnung, 640 Seiten, 26 Euro (Buch),16 Euro (CD-ROM), erhältlich bei Minol Messtechnik([email protected], www.minol.com/handbuch) und imBuchhandel, ISBN 3-9810112-2-8.Dieses Informationsblatt istein Auszug aus dem aktuellen Handbuch.

    Die Gebühren für die Eichung von Messgeräten werden vom Gesetzgeber in der Eichkosten- verordnung festgelegt.

    »

  • Wartungs- und Eichserviceverträge

    Die Pflicht der Nacheichung von Wasser- und Wärme-

    zählern kann sinnvoller Weise durch Wartungsverträ-

    ge auch auf einen Messgerätehersteller übertragen

    werden. Bei einem bestehenden Wartungsvertrag

    werden nicht nur defekte Geräte ausgetauscht, son-

    dern turnusmäßig immer Zähler mit gültiger Eichung

    eingesetzt. Die Gefahr, mit abgelaufenen Zählern eine

    Ordnungswidrigkeit zu begehen und sich erheblichen

    Ärger mit den Mietern einzuhandeln, ist dadurch prak-

    tisch ausgeschlossen. Besonders interessant: Die Ko-

    sten für Wartungsverträge oder Eichserviceverträge

    sind in voller Höhe auf die Wohnungsmieter umlage-

    fähig. Sie zählen zu den Kosten der Verwendung einer

    Ausstattung mit Erfassungsgeräten. Pro Wasserzähler

    und Jahr kostet das je nach verwendeten Gerätetypen

    gerade mal zwischen 10 und 15 Euro.

    Wenn keine Wartungsverträge mit dem Messgeräte-

    hersteller bestehen, hat der Vermieter oder Wohnungs-

    eigentümer selbst für die notwendige Nacheichung zu

    sorgen. Er muss dann aufpassen, wann die Eichgül-

    tigkeit abgelaufen ist (erkennbar an der Eichmarke am

    Gerät) und rechtzeitig für die Nacheichung bzw. den

    Einbau neuer Geräte sorgen. Dabei gibt es oft Proble-

    me mit der Umlagefähigkeit der alle 5 oder 6 Jahre ein-

    malig entstehenden Kosten. Auf keinen Fall dürfen die

    Kosten für den Austausch der Messgeräte auf einmal

    in der gerade laufenden Abrechnung umgelegt werden,

    weil sonst ein Mieter, der vielleicht im nächsten Jahr

    schon wieder auszieht, zu viel bezahlt und der Nach-

    mieter, als eigentlicher Nutznießer, überhaupt nichts.

    Das ist rechtlich in jedem Fall anfechtbar.

    Es ist dem Hausbesitzer auch nicht gestattet, die

    Kosten für einen in ein paar Jahren anstehenden

    Geräteaustausch im Voraus von seinen Mietern ein-

    zubehalten, also eine vorschüssige Berechnung vor-

    zunehmen. Die einzige Möglichkeit besteht für den

    Hausbesitzer darin, den Austausch auf eigene Rech-

    nung zu machen und erst in den Folgejahren seine

    Mieter anteilig zur Kasse zu bitten (nachschüssige

    Berechnung). Wartungsverträge für Wasser- und

    Wärmezähler sind wirklich die einfachere Lösung,

    weil deren Kosten sofort in der laufenden Abrechnung

    umlegbar sind. Diese Umlage machen die Abrech-

    nungsunternehmen dann in der Regel automatisch in

    der jährlichen Heiz- und Wasserkostenabrechnung.

    Eichintervalle

    Diese Eichintervalle sind durch die Eichordnung (zu-

    letzt geändert im September 2000) vorgeschrieben:

    Wärmezähler sind alle 5 Jahre zu eichen.

    Warmwasserzähler dürfen 5 Jahre betrieben werden

    Kaltwasserzähler haben einen Eichintervall v. 6 Jahren

    Diese 6-Jahres-Regelung für Kaltwasserzähler gibt es

    erst seit 1993. Vorher galt eine Eichgültigkeitsdauer für

    Kaltwasserzähler von 8 Jahren. Weil sich in der Praxis

    aber zeigte, dass bei manchen Betriebsbedingungen

    und Wasserqualitäten die 8-Jahres-Frist zu lang war,

    wurde der Eichturnus ab 1993 bei Kaltwasserzählern

    auf 6 Jahre verkürzt. Kaltwasserzähler für die Messung

    des Gesamtverbrauchs in einem Gebäude, z. B. Haupt-

    zähler der Stadtwerke oder Kaltwasserzähler im Boiler-

    zulauf, haben keine Übergangsfrist. Für diese Zähler

    galt das 6-jährige Eichintervall bereits seit 1993.

    Kennzeichnungen

    Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen

    versehen die geeichten Geräte mit einer deutlichen

    Kennzeichnung, die einerseits die Prüfstelle und ande-

    rerseits das Jahr der Durchführung nachweist.

  • An den Buchstaben und Zahlen sind die Prüfstellen er-

    kennbar. So steht bei der Bezeichnung WA 18 das W

    für Wasser, das A für Baden-Württemberg und die Zahl

    18 für die 18. anerkannte Prüfstelle.

    Bei einem Wärmezähler mit dem Kürzel KA 7 bedeutet

    der Buchstabe K, dass es sich um einen Kalorienzäh-

    ler, also um einen Wärmezähler, handelt. Das A steht

    wieder für Baden-

    Württemberg und die

    Zahl 7 für die 7. Prüf-

    stelle. Bei beiden

    Beispielen handelt es

    sich um die Kenn-

    zeichnung für Zähler der Firma Minol Messtechnik, die

    auf den firmeneigenen Prüfständen geeicht wurden.

    Eichmarken befinden sich meistens als Aufkleber an

    einer Verschraubungs- oder Verbindungsstelle des

    Wasser- oder Wärmezählers. Die Marken sind aus

    einer dünnen Folie hergestellt, die sich nur einmal

    aufkleben lässt. Beim Versuch, diese Marke zu entfer-

    nen, wird sie zwangsläufig zerstört. In diesen Fällen

    darf das Messgerät nicht mehr für Abrechnungszwek-

    ke verwendet und muss, selbst wenn es

    noch einwandfrei funktionieren sollte, so-

    fort ausgetauscht werden (Eichordnung §

    13 (1) 4.).

    Wann ist die Eichdauer abgelaufen?

    Besonders wichtig ist die Jahresbezeich-

    nung auf der Eichmarke. In Verbindung mit

    dem vorgeschriebenen Eichturnus kann

    darauf der Termin für die Nacheichung

    erkannt werden. Ein Kaltwasserzähler mit

    der Jahreszahl 96 auf der Eichmarke war

    nach 6 Jahren - also bis spätestens zum

    31.12.2002 nach zu eichen oder durch ein neues, ge-

    eichtes Gerät zu ersetzen.

    Eine Ausnahme ergibt sich durch die Verkürzung der

    Eichgültigkeitsdauer bei Kaltwasserzählern: Vor dem

    31.12.1992 eingebaute Kaltwasserzähler hatten noch

    eine 8-jährige Eichgültigkeit. Ein Kaltwasserzähler mit

    der Jahreszahl 1992 auf der Eichmarke war danach bis

    spätestens zum 31.12.2000 auszutauschen.

    Aufbereitung oder Recycling?

    Der Aufwand für Reinigung und Reparatur von Woh-

    nungswasserzählern und Wohnungswärmezählern

    nach Ablauf der Eichgültigkeit ist in der Regel so hoch,

    dass diese Geräte üblicherweise komplett gegen fabrik-

    neue Geräte ausgetauscht werden. Das Material der

    ausgebauten Zähler wird allerdings nahezu vollständig

    das je nach verwendeten Gerätetypen gerade mal zwischen 10 und15 Euro.

    Wenn keine Wartungsverträge mit dem Messgerätehersteller beste-hen, hat der Vermieter oder Wohnungseigentümer selbst für die not-wendige Nacheichung zu sorgen. Er muss dann aufpassen, wann dieEichgültigkeit abgelaufen ist (erkennbar an der Eichmarke am Gerät)und rechtzeitig für die Nacheichung bzw. den Einbau neuer Geräte sor-gen. Dabei gibt es oft Problememit der Umlagefähigkeit der alle 5 oder6 Jahre einmalig entstehenden Kosten. Auf keinen Fall dürfen die Kos-ten für den Austausch der Messgeräte auf einmal in der gerade laufen-den Abrechnung umgelegt werden, weil sonst ein Mieter, der vielleichtim nächsten Jahr schon wieder auszieht, zu viel bezahlt und der Nach-mieter, als eigentlicher Nutznießer, überhaupt nichts. Das ist rechtlichin jedem Fall anfechtbar.

    Es ist dem Hausbesitzer auch nicht gestattet, die Kosten für einen inein paar Jahren anstehenden Geräteaustausch im Voraus von seinenMietern einzubehalten, also eine vorschüssige Berechnung vorzuneh-men. Die einzige Möglichkeit besteht für den Hausbesitzer darin, denAustausch auf eigene Rechnung zu machen und erst in den Folgejah-ren seine Mieter anteilig zur Kasse zu bitten (nachschüssige Berech-nung). Wartungsverträge für Wasser- und Wärmezähler sind wirklichdie einfachere Lösung, weil deren Kosten sofort in der laufenden Ab-rechnung umlegbar sind. Diese Umlage machen die Abrechnungsun-ternehmen dann in der Regel automatisch in der jährlichen Heiz- undWasserkostenabrechnung.

    EichintervalleDiese Eichintervalle sind durch die Eichordnung (zuletzt geändert imSeptember 2000) vorgeschrieben:

    � Wärmezähler sind alle 5 Jahre zu eichen.

    � Warmwasserzähler dürfen 5 Jahre betrieben werden und

    � Kaltwasserzähler haben einen Eichintervall von 6 Jahren.

    Diese 6-Jahres-Regelung für Kaltwasserzähler gibt es erst seit 1993.Vorher galt eine Eichgültigkeitsdauer für Kaltwasserzähler von 8 Jah-ren. Weil sich in der Praxis aber zeigte, dass bei manchen Betriebsbe-dingungen und Wasserqualitätendie 8-Jahres-Frist zu lang war, wur-de der Eichturnus ab 1993 bei Kalt-wasserzählern auf 6 Jahre verkürzt.Kaltwasserzähler für die Messungdes Gesamtverbrauchs in einemGebäude, z. B. Hauptzähler derStadtwerke oder Kaltwasserzählerim Boilerzulauf, haben keine Über-gangsfrist. Für diese Zähler galt der6-jährige Eichintervall bereits seit1993.

    Kennzeichnungen

    Eichbehörden oder staatlich aner-kannte Prüfstellen versehen die ge-eichten Geräte mit einer deutlichenKennzeichnung, die einerseits diePrüfstelle und andererseits das Jahrder Durchführung nachweist.

    An den Buchstaben und Zahlensind die Prüfstellen erkennbar. Sosteht bei der Bezeichnung WA 18das W für Wasser, das A für Ba-den-Württemberg und die Zahl 18für die 18. anerkannte Prüfstelle.

    Bei einem Wärmezähler mit dem Kürzel KA 7 bedeutet der BuchstabeK, dass es sich um einen Kalorienzähler, also um einen Wärmezähler,handelt. Das A steht wieder für Baden- Württemberg und die Zahl 7 fürdie 7. Prüfstelle. Bei beiden Beispielen handelt es sich um die Kenn-zeichnung für Zähler der Firma Minol Messtechnik, die auf den firmen-eigenen Prüfständen geeicht wurden.

    Eichmarken befinden sichmeistens als Aufkleber an einer Verschrau-bungs- oder Verbindungsstelle des Wasser- oder Wärmezählers. DieMarken sind aus einer dünnenFolie hergestellt, die sich nur einmal auf-kleben lässt. Beim Versuch, diese Marke zu entfernen, wird siezwangsläufig zerstört. In diesen Fällen darf das Messgerät nicht mehrfür Abrechnungszwecke verwendet und muss, selbst wenn es nocheinwandfrei funktionieren sollte, so-fort ausgetauscht werden (Eichord-nung § 13 (1) 4.).

    Wann ist dieEichdauer abgelaufen?Besonders wichtig ist die Jahresbe-zeichnung auf der Eichmarke. In Ver-bindung mit dem vorgeschriebenenEichturnus kann darauf der Termin fürdie Nacheichung erkannt werden. EinKaltwasserzähler mit der Jahreszahl96 auf der Eichmarke war nach 6 Jah-ren - also bis spätestens zum31.12.2002 nach zu eichen oderdurch ein neues, geeichtes Gerät zu ersetzen.

    Eine Ausnahme ergibt sich durch die Verkürzung der Eichgültigkeits-dauer bei Kaltwasserzählern: Vor dem 31.12.1992 eingebaute Kalt-wasserzähler hatten noch eine 8-jährige Eichgültigkeit. Ein Kaltwas-serzähler mit der Jahreszahl 1992 auf der Eichmarke war danach bisspätestens zum 31.12.2000 auszutauschen.

    Weil diese Regelung nicht gerade einfach ist und vom Hausbesitzeroder Vermieter konkrete Kenntnisse zum Eichgesetz verlangt, gehenimmermehrMessgerätehersteller auf freiwilliger Basis dazu über, nichtnur das vom Eichgesetz vorgeschriebene Jahr der letzten Eichung,

    Eichung von Messgeräten

    Seite 3

    Abb. 3: Mit dieser Tabelle können Sie die Eichgültigkeit von Warmwasser-, (Wohnungs-) Kaltwasser- undWärmezählern einfach prüfen. Sehen Sie sich die Eichmarken am Zähler an und stellen Sie dann fest, ob die

    Eichgültigkeit noch besteht. Der Wechsel des Eichintervalls ab 1993 bei Kaltwasser ist berücksichtigt.

    Wartungs- oderEichservice-verträge übertra-gen die Verantwor-tung für die Einhal-tung des Eichge-setzes auf denMessgeräteher-steller.

    Wartungs- oder Eichservice-verträge übertragen die Verantwortung für die Einhal-tung des Eichgesetzes auf den Messgerätehersteller.

    »

    Fehlende Zähler?

    Sind erhebliche Messdifferenzen festzustellen und prüfen Technikerdann im Haus die Situation, ist in vielen Fällen festzustellen, dass ge-meinschaftlich genutzte Zapfstellen nicht mit Wasserzählern ausge-stattet sind. Dann kann die Summe der Wohnungswasserzähler auchnicht dem Ergebnis des Hauptzählers entsprechen. Dieser Aspekt istimmer zu beachten. Typisch für nicht gemessene Entnahmestellensind Leitungen zur Gartenbewässerung, zur Gehweg- und Treppen-hausreinigung, aber auch Waschküchen, Fahrradkeller, Heizungsräu-me und häufig Garagen.

    Ist der Wasserverbrauch dieser Entnahmestellen erheblich, dannsindWasserzähler selbstverständlich nachzurüsten und der Verbrauchist gesondert abzurechnen. Handelt es sich aber um Entnahmestellender gemeinschaftlichen Nutzung durch alle Bewohner mit relativ gerin-gemVerbrauch, sindWasserzähler nicht unbedingt nachzurüsten. Kla-re Regeln dafür gibt es nicht - weder in Verordnungen, noch in derRechtsprechung. Es hat sich aber aus Kostengründen in der Praxiseingespielt, auf den Einbau von Wasserzählern für Allgemeinwasserzu verzichten und diesen Verbrauch über die Wohnungswasserzählermit zu verteilen. Bei der Beurteilung von Messdifferenzen muss dieserUmstand aber beachtet werden und dadurch erklärt sich mancher feh-lende Kubikmeter.

    Zeitliche Abweichungen

    Neben diesen technisch bedingten Gründen gibt es aber noch weiterebedeutendeUrsachen fürMessdifferenzen. Ein Beispiel: Die Ablesungdes Wasserwerks am Hauptzähler und die Ablesung des Messdien-stes an den Wohnungszählern werden meistens nicht zum gleichenZeitpunkt gemacht. Aus organisatorischen Gründen können auch malmehrere Wochen Unterschied zwischen den beiden Zeitpunkten be-stehen. Dadurch ist eine völlige Übereinstimmung der Verbrauchswer-te nicht möglich, aber auch nicht problematisch, weil die differierendenZeiträume alle Wohnungen betreffen und die Relation untereinanderdadurch kaum beeinträchtigt wird.

    Auch die Abrechnungszeiträume der Wasserlieferanten stimmenmeistens nichtmit demAbrechnungszeitraum für dieNebenkosten desGebäudes überein. Häufigmussman sichmit der Verrechnung vonAb-schlagszahlungen begnügen, weil die Wasserwerke fixe Abrech-nungstermine haben und in der Regel nicht bereit sind, sich den Wün-schen ihrer Kunden anzupassen. Vielleicht wird sich das einmal än-

    dern, im Moment müssen wir aber damit leben und die sich daraus er-gebenden Differenzen akzeptieren.

    Schätzungen

    Nicht ablesbare Wohnungen sind in zunehmendem Maß eine weitereUrsache für Messdifferenzen bei Wasserzählern. Sind Zähler bei derAblesung unzugänglich, dann werden die Verbrauchswerte entwedernach dem Vorjahresverbrauch oder dem Hausdurchschnitt einge-schätzt. Schätzungen werden zwar so verbrauchsnah wie möglich ge-macht, sie ersetzen dennoch nicht die effektiveAblesung und führen zuweiteren Differenzen. Kann im nächsten Jahr dann wieder ein Ver-brauch abgelesen werden, wird er mit der Schätzung des Vorjahresverrechnet, wodurch erneut Unterschiede entstehen können.

    Bedeutung für die Abrechnung

    Eine völlige Übereinstimmung der Anzeigewerte zwischen dem Haus-und den Wohnungswasserzählern ist aus technischen, aber auch ausorganisatorischen Gründen, nicht möglich. Jetzt stellt sich die Frage,

    Seite 3

    Abb. 7: Nicht erfasste Zapfstellen führen zu Differenzen. Typisch dafür sindGarten- und Garagenleitungen. Ist der Verbrauch dieser Zapfstellen gering,

    darf auf den Einbau von Zählern allerdings verzichtet werden.

    Abb. 8: Die Muster der Eichmarken zeigen, dass die eingebautenWasserzähler den Vorgaben des Eichgesetzes entsprechen. Jeder zu

    Abrechnungszwecken verwendete Zähler muss eine dieser Marken besitzen.

    Abb. 5: Bei vertikalem Einbau der Wohnungswasserzähler liegt dieFlügelradachse horizontal. Dadurch ist die Anlaufempfindlichkeit um ein paarProzent geringer, als bei dem fast immer horizontal eingebauten Hauptzähler.

    Abb. 6: Wohnungswasserzähler sind in der Regel Trockenläufer mitMagnetkupplung (links). Die Hauptzähler der Wasserversorgungsunternehmensind dagegen Nassläufer (rechts). Nassläufer sind genauer, können aber inWohnungen nicht eingesetzt werden, weil durch Lichteinfall (Sonne) eine

    Algenbildung im Schauglas nicht vermeidbar wäre. Diese Lichteinwirkung wirdbei Hauswasserzählern durch einen abdunkelnden Schutzdeckel verhindert.

    Mit dieser Tabelle können Sie die Eichgültigkeit von Warmwasser-, (Wohnungs-) Kaltwasser- und Wärmezählern einfach prüfen. Sehen Sie sich die Eichmarken am Zähler an und stellen Sie dann fest, ob die Eichgültigkeit noch besteht. Der Wechsel des Eichintervalls ab 1993 bei Kaltwasser ist berücksichtigt.

    Muster von Eichmarken (von links): Eichmarke (deutsch); Eichmarke (europä-isch); Eichmarke der Prüfstelle KR9 (K für Wärmezähler, Minol in Sachsen); Eichmarke der Prüfstelle WR9 (W für Wasserzähler, Minol in Sachsen).

  • recycelt. Das ist preiswerter, als die Wiederverwendung

    aufbereiteter Geräte. Die Aufbereitung von Messgeräten

    zur Wiederverwendung ist erst bei Mehrstrahl-/Haus-

    wasserzählern wirtschaftlich sinnvoll. Bei Einstrahl-/

    Wohnungswasserzäh-

    lern sind die Kosten ei-

    ner Wiederaufbereitung

    teurer, als ein komplett

    neues Gerät.

    Erhebliche Strafen

    Das Eichgesetz gestattet in keinem Fall die Verwen-

    dung von ungeeichten Geräten. Die vorsätzliche oder

    fahrlässige Verwendung von nicht geeichten Messge-

    räten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 des Eich-

    gesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000

    Euro geahndet werden. Viele Haus- und Wohnungsei-

    gentümer wissen das nicht und verwenden über Jahre

    hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültigkeit. Doch

    wie in vielen anderen Lebensbereichen schützt auch

    hier Unwissenheit nicht vor Strafe.

    Die immer wieder vertretene Meinung, dass der Be-

    schluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur

    Ablehnung einer Nacheichung ausreicht, um sich dem

    Eichgesetz zu entziehen, ist falsch und sehr gefährlich.

    Zwar werden die Eichaufsichtsbehörden bestimmt nicht

    in jedem Fall die Einhaltung des Eichgesetzes vor Ort

    prüfen, ist aber nur ein Mit-

    glied der Eigentümergemein-

    schaft oder ein Mieter gegen

    diesen Beschluss und infor-

    miert die zuständige Eichbe-

    hörde, so hat das mit Sicher-

    heit teure Konsequenzen zur

    Folge. Die Eichbehörden sind

    gesetzlich verpflichtet, der

    Sache nachzugehen. Sie

    werden dem Betreiber der

    betroffenen Messgeräte

    garantiert die Auflage zur

    unverzüglichen Nachei-

    chung machen und dane-

    ben eine ordentliche Geld-

    buße verhängen, die sich

    nach unseren Erfahrungen zwischen 100 und 200 Euro

    pro ungeeichtem Messgerät beläuft. Ein rechtzeitig neu

    eingebauter Wasser- oder Wärmezähler wäre in diesem

    Fall billiger gewesen. So mancher Vermieter wurde aus

    Schaden klug.

    Die Abrechnung ist ungültig

    Genauso wichtig ist aber, dass eine Abrechnung, die auf

    Erfassungsergebnissen von ungeeichten Messgeräten

    basiert, nicht fällig ist. Ein Wohnungsmieter hat das

    Recht, die Bezahlung der Abrechnung zu verweigern,

    wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen unge-

    eichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde.

    Er muss zunächst einmal keinen Cent für seine Wär-

    me-, Warm- oder Kaltwasserkosten bezahlen und nur

    mit aufwendigen rechtlichen Konstruktionen kann der

    Vermieter noch zu einem Teil seines Geldes kommen.

    Eine Möglichkeit für den Hausbesitzer besteht darin, die

    sondern mit einem zusätzlichen Aufkleber auch das Ablaufdatum derEichgültigkeit des Zählers aufzudrucken. AuchMinolmacht das bereitsseit Anfang 1996. Damit kann jeder sofort feststellen, ob das Messge-rät noch geeicht ist oder ein Austausch erforderlich ist.

    Aufbereitung oder Recycling?Der Aufwand für Reinigung und Reparatur von Wohnungswasserzäh-lern und Wohnungswärmezählern nach Ablauf der Eichgültigkeit ist inder Regel so hoch, dass diese Geräte üblicherweise komplett gegenfabrikneue Geräte ausgetauscht werden. Das Material der ausgebau-

    ten Zähler wird allerdings nahezu voll-ständig recycelt. Das ist preiswerter,als die Wiederverwendung aufbereite-ter Geräte. Die Aufbereitung vonMess-geräten zur Wiederverwendung ist erstbei Großzählern ab der Nenngröße vonmehr als 3,0 m³/h wirtschaftlich sinn-voll. Bei Kleinzählern sind die Kosteneiner Wiederaufbereitung teurer, alsein komplett neues Gerät.

    Erhebliche StrafenDasEichgesetz gestattet in keinemFall die Verwendung von ungeeich-ten Geräten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nichtgeeichten Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 desEichgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahn-det werden. Viele Haus- und Wohnungseigentümer wissen das nichtund verwenden über Jahre hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültig-keit. Doch wie in vielen anderen Lebensbereichen schützt auch hierUnwissenheit nicht vor Strafe.

    Die immer wieder vertreteneMeinung, dass der Beschlusseiner Wohnungseigentümer-gemeinschaft zur Ablehnungeiner Nacheichung ausreicht,um sich dem Eichgesetz zuentziehen, ist falsch und sehrgefährlich. Zwar werden dieEichaufsichtsbehörden be-stimmt nicht in jedem Fall dieEinhaltung des Eichgesetzesvor Ort prüfen, ist aber nur einMitglied der Eigentümerge-meinschaft oder ein Mietergegen diesen Beschluss undinformiert die zuständigeEichbehörde, so hat das mitSicherheit teure Konsequenzen zur Folge. Die Eichbehörden sind ge-setzlich verpflichtet, der Sache nachzugehen. Sie werden dem Betrei-ber der betroffenen Messgeräte garantiert die Auflage zur unverzügli-chen Nacheichung machen und daneben eine ordentliche Geldbußeverhängen, die sich nach unseren Erfahrungen zwischen 100 und200 Euro pro ungeeichtem Messgerät beläuft. Ein rechtzeitig neu ein-gebauterWasser- oderWärmezähler wäre in diesemFall billiger gewe-sen. So mancher Vermieter wurde aus Schaden klug.

    Die Abrechnung ist ungültigGenausowichtig ist aber, dass eineAbrechnung, die auf Erfassungser-gebnissen von ungeeichten Messgeräten basiert, nicht fällig ist. EinWohnungsmieter hat das Recht, die Bezahlung der Abrechnung zuverweigern, wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen unge-eichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde. Er muss zu-nächst einmal keinen Cent für seine Wärme-, Warm- oder Kaltwasser-kosten bezahlen und nurmit aufwendigen rechtlichenKon-struktionen kann der Vermieter noch zu einem Teilseines Geldes kommen.

    Eine Möglichkeit für den Hausbesitzer be-steht darin, die Wärme- oder Wasserkostennicht nach dem Verbrauch der nicht mehr zu-lässigen Messgeräte abzurechnen, sondernzu schätzen – also eine Pauschalabrechnungvorzunehmen. Diese Pauschalabrechnung,z. B. nach Wohnfläche oder Personenzahl, darfder Mieter dann aber wiederum nach § 12 der Heiz-kostenverordnung um 15 % kürzen, weil der Vermieter seiner Pflichtnach § 5 der gleichen Verordnung nicht nachkam, wonach er für funk-tionsfähige Geräte zu sorgen hat. 15%Verzicht auf Heiz- undWasser-kosten sind bei den heutigen Energie- undWasserpreisen eine MengeGeld. In jedem Fall wird es problematisch, teuer und rechtlich kompli-

    Eichung von Messgeräten

    Seite 4

    Abb. 5: Eichmarken sind auf demMessgerät manipulationssicher

    angebracht.

    Eichmarken bestehenaus dokumentenech-ten Folien, die nachdem Aufbringen auf dieZähler nicht wieder ab-genommen werden kön-nen. Eine Entfernungbedeutet immer dieZerstörung des Aufkle-bers und damit den Ver-lust der Eichung. Abb. 6: Es spielt keine Rolle, ob ungeeichte Wasserzähler mit Vorsatz oder fahrlässig verwendet werden. Die Bußgelder

    für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Messgerätes zu bezahlen.

    Abb. 4: Muster vonEichmarken (von oben nach

    unten):

    Eichmarke (deutsch).

    Eichmarke (europäisch).

    Eichmarke der PrüfstelleKR9 (K für Wärmezähler,Minol in Sachsen).

    Eichmarke der PrüfstelleWR9 (W für Wasserzähler,

    Minol in Sachsen).

    Das Eichgesetzlässt sich inkeinem Fall durchEigentümerbe-schlüsse umge-hen.

    sondern mit einem zusätzlichen Aufkleber auch das Ablaufdatum derEichgültigkeit des Zählers aufzudrucken. AuchMinolmacht das bereitsseit Anfang 1996. Damit kann jeder sofort feststellen, ob das Messge-rät noch geeicht ist oder ein Austausch erforderlich ist.

    Aufbereitung oder Recycling?Der Aufwand für Reinigung und Reparatur von Wohnungswasserzäh-lern und Wohnungswärmezählern nach Ablauf der Eichgültigkeit ist inder Regel so hoch, dass diese Geräte üblicherweise komplett gegenfabrikneue Geräte ausgetauscht werden. Das Material der ausgebau-

    ten Zähler wird allerdings nahezu voll-ständig recycelt. Das ist preiswerter,als die Wiederverwendung aufbereite-ter Geräte. Die Aufbereitung vonMess-geräten zur Wiederverwendung ist erstbei Großzählern ab der Nenngröße vonmehr als 3,0 m³/h wirtschaftlich sinn-voll. Bei Kleinzählern sind die Kosteneiner Wiederaufbereitung teurer, alsein komplett neues Gerät.

    Erhebliche StrafenDasEichgesetz gestattet in keinemFall die Verwendung von ungeeich-ten Geräten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nichtgeeichten Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 desEichgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahn-det werden. Viele Haus- und Wohnungseigentümer wissen das nichtund verwenden über Jahre hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültig-keit. Doch wie in vielen anderen Lebensbereichen schützt auch hierUnwissenheit nicht vor Strafe.

    Die immer wieder vertreteneMeinung, dass der Beschlusseiner Wohnungseigentümer-gemeinschaft zur Ablehnungeiner Nacheichung ausreicht,um sich dem Eichgesetz zuentziehen, ist falsch und sehrgefährlich. Zwar werden dieEichaufsichtsbehörden be-stimmt nicht in jedem Fall dieEinhaltung des Eichgesetzesvor Ort prüfen, ist aber nur einMitglied der Eigentümerge-meinschaft oder ein Mietergegen diesen Beschluss undinformiert die zuständigeEichbehörde, so hat das mitSicherheit teure Konsequenzen zur Folge. Die Eichbehörden sind ge-setzlich verpflichtet, der Sache nachzugehen. Sie werden dem Betrei-ber der betroffenen Messgeräte garantiert die Auflage zur unverzügli-chen Nacheichung machen und daneben eine ordentliche Geldbußeverhängen, die sich nach unseren Erfahrungen zwischen 100 und200 Euro pro ungeeichtem Messgerät beläuft. Ein rechtzeitig neu ein-gebauterWasser- oderWärmezähler wäre in diesemFall billiger gewe-sen. So mancher Vermieter wurde aus Schaden klug.

    Die Abrechnung ist ungültigGenausowichtig ist aber, dass eineAbrechnung, die auf Erfassungser-gebnissen von ungeeichten Messgeräten basiert, nicht fällig ist. EinWohnungsmieter hat das Recht, die Bezahlung der Abrechnung zuverweigern, wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen unge-eichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde. Er muss zu-nächst einmal keinen Cent für seine Wärme-, Warm- oder Kaltwasser-kosten bezahlen und nurmit aufwendigen rechtlichenKon-struktionen kann der Vermieter noch zu einem Teilseines Geldes kommen.

    Eine Möglichkeit für den Hausbesitzer be-steht darin, die Wärme- oder Wasserkostennicht nach dem Verbrauch der nicht mehr zu-lässigen Messgeräte abzurechnen, sondernzu schätzen – also eine Pauschalabrechnungvorzunehmen. Diese Pauschalabrechnung,z. B. nach Wohnfläche oder Personenzahl, darfder Mieter dann aber wiederum nach § 12 der Heiz-kostenverordnung um 15 % kürzen, weil der Vermieter seiner Pflichtnach § 5 der gleichen Verordnung nicht nachkam, wonach er für funk-tionsfähige Geräte zu sorgen hat. 15%Verzicht auf Heiz- undWasser-kosten sind bei den heutigen Energie- undWasserpreisen eine MengeGeld. In jedem Fall wird es problematisch, teuer und rechtlich kompli-

    Eichung von Messgeräten

    Seite 4

    Abb. 5: Eichmarken sind auf demMessgerät manipulationssicher

    angebracht.

    Eichmarken bestehenaus dokumentenech-ten Folien, die nachdem Aufbringen auf dieZähler nicht wieder ab-genommen werden kön-nen. Eine Entfernungbedeutet immer dieZerstörung des Aufkle-bers und damit den Ver-lust der Eichung. Abb. 6: Es spielt keine Rolle, ob ungeeichte Wasserzähler mit Vorsatz oder fahrlässig verwendet werden. Die Bußgelder

    für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Messgerätes zu bezahlen.

    Abb. 4: Muster vonEichmarken (von oben nach

    unten):

    Eichmarke (deutsch).

    Eichmarke (europäisch).

    Eichmarke der PrüfstelleKR9 (K für Wärmezähler,Minol in Sachsen).

    Eichmarke der PrüfstelleWR9 (W für Wasserzähler,

    Minol in Sachsen).

    Das Eichgesetzlässt sich inkeinem Fall durchEigentümerbe-schlüsse umge-hen.

    Eichmarken sind auf dem Messgerät manipulationssicher angebracht.

    Das Eichgesetz lässtsich in keinem Fall durch Eigentümerbeschlüsse umgehen.

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    Bußgelder bei Verwendung ungeeichter Geräte nach den Bußgeldkatalogen der Länder zur Eichordnung. Es spielt keine Rolle, ob ungeeichte Wasserzähler mit Vorsatz oder fahrlässig verwendet werden. Die Bußgelder für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Messgerätes zu bezahlen.

  • Wärme- oder Wasserkosten nicht nach dem Verbrauch

    der nicht mehr zulässigen Messgeräte abzurechnen,

    sondern zu schätzen – also eine Pauschalabrechnung

    vorzunehmen. Diese Pauschalabrechnung, z. B. nach

    Wohnfläche oder Personenzahl, darf der Mieter dann

    aber wiederum nach § 12 der Heizkostenverordnung

    um 15 % kürzen, weil der Vermieter seiner Pflicht nach

    § 5 der gleichen Verordnung nicht nachkam, wonach er

    für funktionsfähige Geräte zu sorgen hat. 15 % Verzicht

    auf Heiz- und Wasserkosten sind bei den heutigen En-

    ergie- und Wasserpreisen eine Menge Geld. In jedem

    Fall wird es problematisch, teuer und rechtlich kompli-

    ziert, wenn mit ungeeichten Geräten abgerechnet wird

    und es ist für Wohnungseigentümer und Vermieter bes-

    ser und auf Dauer auch preiswerter wenn die Einhal-

    tung des Eichgesetzes konsequent beachtet wird.

    Was ist bei der Eichung auszuwechseln?

    Besonders bei batteriebetriebenen Wärmezählern wird

    immer wieder der Fehler gemacht, den Wechsel der Bat-

    terie für eine Art Eichung zu halten, um damit die zuge-

    lassene Einsatzdauer des Gerätes zu verlängern. Das

    ist nicht richtig. Wärmezähler haben einen vorgeschrie-

    benen Eichintervall von fünf Jahren und sind danach

    entweder gegen ein neues, geeichtes Gerät auszutau-

    schen oder aufzubereiten und danach neu zu eichen.

    Ein Batteriewechsel nach Ablauf der Eichgültigkeit erfüllt

    diese Forderung nicht und würde lediglich die Stromver-

    sorgung wieder herstellen. Die Sicherheit einer genauen

    Messwerterfassung ist damit nicht gewährleistet.

    Die in Wärmezählern ein-

    gesetzten Langzeitbatterien

    sind deshalb üblicherweise

    auch nicht austauschbar.

    Die Stromversorgung reicht

    für mindestens fünf Jahre und ist damit ausreichend.

    Zudem sind die Batterien in den Geräten der meisten

    Hersteller fest eingelötet, um die Betriebssicherheit

    zu erhöhen. Eine mögliche Korrosion durch feuchte

    Umgebungsbedingungen kann damit nicht zur Unter-

    brechung der Stromversorgung an den Polen der Bat-

    terie führen. Außerdem darf ein geeichtes Gerät zum

    Batteriewechsel nicht geöffnet werden. Mit dem Auf-

    schrauben wird die Eichmarke verletzt, der Wärmezäh-

    ler verliert seine Eichgültigkeit und darf nicht mehr für

    Abrechnungszwecke verwendet werden. Die Hersteller

    von Wärmezählern liefern deshalb üblicherweise keine

    Ersatzbatterien aus, weil ein Batteriewechsel in jedem

    Fall den Verlust der Eichgültigkeit zur Folge hätte.

    Eine weitere Frage ist es, welche Teile eines Wärme-

    zählers im Rahmen des Eichaustauschs zu wechseln

    sind. Die korrekte Antwort: alle. Es genügt nicht, nur das

    ziert, wenn mit ungeeichten Geräten abgerechnet wird und es ist fürWohnungseigentümer undVermieter besser und auf Dauer auch preis-werter wenn die Einhaltung des Eichgesetzes konsequent beachtetwird.

    Was ist bei der Eichung auszuwechseln?Besonders bei batteriebetriebenen Wärmezählern wird immer wiederder Fehler gemacht, den Wechsel der Batterie für eine Art Eichung zuhalten, um damit die zugelassene Einsatzdauer desGerätes zu verlän-gern. Das ist nicht richtig. Wärmezähler haben einen vorgeschriebe-nen Eichintervall von fünf Jahren und sind danach entweder gegen einneues, geeichtes Gerät auszutauschen oder aufzubereiten und da-nach neu zu eichen. Ein Batteriewechsel nachAblauf der Eichgültigkeiterfüllt diese Forderung nicht und würde lediglich die Stromversorgungwieder herstellen. Die Sicherheit einer genauenMesswerterfassung ist

    damit nicht gewährleistet.

    Die in Wärmezählern eingesetztenLangzeitbatterien sind deshalb übli-cherweise auch nicht austauschbar.Die Stromversorgung reicht fürminde-stens fünf Jahre und ist damit ausrei-chend. Zudem sind die Batterien inden Geräten der meisten Herstellerfest eingelötet, um die Betriebssicher-heit zu erhöhen. Eine mögliche Korro-sion durch feuchte Umgebungsbedin-

    gungen kann damit nicht zur Unterbrechung der Stromversorgung anden Polen der Batterie führen. Außerdem darf ein geeichtes Gerät zumBatteriewechsel nicht geöffnet werden. Mit demAufschrauben wird dieEichmarke verletzt, der Wärmezähler verliert seine Eichgültigkeit unddarf nicht mehr für Abrechnungszwecke verwendet werden. Die Her-steller von Wärmezählern liefern deshalb üblicherweise keine Ersatz-batterien aus, weil ein Batteriewechsel in jedem Fall den Verlust derEichgültigkeit zur Folge hätte.

    Eine weitere Frage ist es, welche Teile einesWärmezähler im Rahmendes Eichaustauschs zu wechseln sind. Die korrekte Antwort: alle. Esgenügt nicht, nur das Rechenwerk zu wechseln und den hydraulischenGeber, also den Wasserzähler, sowie die Temperaturfühler in der In-stallation zu belassen. Da zählt auch nicht das Argument, dass derAustausch dieser Komponenten nur unter erschwerten Bedingungenmöglich wäre. Der Austausch von Einzelteilen ist nicht als Austauschim Sinne des Eichgesetzes zu verstehen.

    RückwärtsläuferIn falscher Richtung eingesetzte Wasserzähler erkennt man schnellam negativen Zählerstand (9999....). Es passiert beim Einbau vonWasserzählern leider immerwieder, dass einMonteur nicht auf die Ein-baurichtung achtet und der Wasserzähler dann rückwärts läuft unddeshalb auch rückwärts zählt. Entgegen einer weit verbreiteten Mei-nung ist der umgekehrte Einbau eines Wasserzählers nicht nur ein‘kosmetischer’ Fehler. Weil die Prüfbedingungen bei der Geräteei-chung einen korrekten Einbau voraussetzen, gilt die Eichzulassungauch nur für in ordnungsgemäßer Richtung eingesetzte Zähler. Einfalsch herum montierter Wasserzähler besitzt keine Eichgültigkeit undist für den geschäftlichen Verkehr und Abrechnungszwecke mit Woh-nungseigentümern und Mietern nicht zugelassen.

    In diesen Fällen ist der Wasserzähler von einer Fachfirma schnell-stens in die vorgeseheneRichtung umzudrehen.Wegen der fehlendenEichzulassung dürfte der Verbrauch von rückwärts laufenden Wasser-zählern nicht in einer Verbrauchsabrechnung verwendet werden undsollte statt dessen geschätzt werden. Praktisch sieht das anders aus:

    Weil die Verbrauchsanzeige eines Rückwärtsläufers immer noch bes-ser als jede Schätzung ist, wird in der Abrechnungspraxis der negativeWert dennoch wenigstens einmal verwendet.

    Im Gebäudebestand gibt es immer noch eine Vielzahl von Wasser-und Wärmezählern, deren Eichfrist längst abgelaufen ist. DieGründe sind vielfältig und reichen von Unwissenheit bis zu falschverstandener Sparsamkeit. Sie wissen jetzt aber auch, dass es mitsolchen Abrechnungen kritisch werden kann. Für Vermieter undWohnungseigentümer gibt es inzwischen wirklich einfachste undkostengünstige Möglichkeiten, diese Schwierigkeiten zu vermei-den. Wartungsverträge sind die eine, die Miete der eichpflichtigenZähler eine andere, denn in beiden Fällen ist der turnusmäßigeAustausch der Geräte nach Ablauf der Eichfristen bereits beinhal-tet. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Minol kann Ihnen als Herstel-ler von Messgeräten für jeden Fall eine maßgeschneiderte undkostengünstige Lösung bieten.

    Eichung von Messgeräten

    Minol MesstechnikW. Lehmann GmbH & Co. KGNikolaus-Otto-Straße 2570771 Leinfelden-EchterdingenTelefon +49 (0)711-94 91-0Telefax +49 (0)711-94 91-238e-mail [email protected], www.minol.com

    2007-FrankPeters

    Eine mit unge-eichten Zählernerstellte Abrech-nung ist nicht fäl-lig.

    Abb. 7: Die Einsatzdauer eines Wasserzählers hängt auch von den örtlichenWasserqualitäten ab. In diesem Fall war die Flügelradachse so verkalkt, dass

    der Zähler völlig blockierte und nichts mehr zählte.

    Abb. 8: Der Richtungspfeil auf oder in dem Gehäuse des Wasserzählers istwichtig. Falsch herum eingesetzte Wasserzähler entsprechen nicht dem

    Eichgesetz.

    Die Einsatzdauer eines Wasserzählers hängt auch von den örtlichen Was-serqualitäten ab. In diesem Fall war die Flügelradachse so verkalkt, dass der Zähler völlig blockierte und nichts mehr zählte.

    Eichmarken bestehen aus dokumentenechten Folien, die nach dem Aufbringen auf die Zähler nicht wieder abgenommen werden können. Eine Entfernung bedeutet immer die Zerstö-rung des Aufklebers und damit den Verlust der Eichung.

    »

    sondern mit einem zusätzlichen Aufkleber auch das Ablaufdatum derEichgültigkeit des Zählers aufzudrucken. AuchMinolmacht das bereitsseit Anfang 1996. Damit kann jeder sofort feststellen, ob das Messge-rät noch geeicht ist oder ein Austausch erforderlich ist.

    Aufbereitung oder Recycling?Der Aufwand für Reinigung und Reparatur von Wohnungswasserzäh-lern und Wohnungswärmezählern nach Ablauf der Eichgültigkeit ist inder Regel so hoch, dass diese Geräte üblicherweise komplett gegenfabrikneue Geräte ausgetauscht werden. Das Material der ausgebau-

    ten Zähler wird allerdings nahezu voll-ständig recycelt. Das ist preiswerter,als die Wiederverwendung aufbereite-ter Geräte. Die Aufbereitung vonMess-geräten zur Wiederverwendung ist erstbei Großzählern ab der Nenngröße vonmehr als 3,0 m³/h wirtschaftlich sinn-voll. Bei Kleinzählern sind die Kosteneiner Wiederaufbereitung teurer, alsein komplett neues Gerät.

    Erhebliche StrafenDasEichgesetz gestattet in keinemFall die Verwendung von ungeeich-ten Geräten. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung von nichtgeeichten Messgeräten ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 desEichgesetzes und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahn-det werden. Viele Haus- und Wohnungseigentümer wissen das nichtund verwenden über Jahre hinweg Zähler mit abgelaufener Eichgültig-keit. Doch wie in vielen anderen Lebensbereichen schützt auch hierUnwissenheit nicht vor Strafe.

    Die immer wieder vertreteneMeinung, dass der Beschlusseiner Wohnungseigentümer-gemeinschaft zur Ablehnungeiner Nacheichung ausreicht,um sich dem Eichgesetz zuentziehen, ist falsch und sehrgefährlich. Zwar werden dieEichaufsichtsbehörden be-stimmt nicht in jedem Fall dieEinhaltung des Eichgesetzesvor Ort prüfen, ist aber nur einMitglied der Eigentümerge-meinschaft oder ein Mietergegen diesen Beschluss undinformiert die zuständigeEichbehörde, so hat das mitSicherheit teure Konsequenzen zur Folge. Die Eichbehörden sind ge-setzlich verpflichtet, der Sache nachzugehen. Sie werden dem Betrei-ber der betroffenen Messgeräte garantiert die Auflage zur unverzügli-chen Nacheichung machen und daneben eine ordentliche Geldbußeverhängen, die sich nach unseren Erfahrungen zwischen 100 und200 Euro pro ungeeichtem Messgerät beläuft. Ein rechtzeitig neu ein-gebauterWasser- oderWärmezähler wäre in diesemFall billiger gewe-sen. So mancher Vermieter wurde aus Schaden klug.

    Die Abrechnung ist ungültigGenausowichtig ist aber, dass eineAbrechnung, die auf Erfassungser-gebnissen von ungeeichten Messgeräten basiert, nicht fällig ist. EinWohnungsmieter hat das Recht, die Bezahlung der Abrechnung zuverweigern, wenn sie auf der Basis von Verbrauchsanzeigen unge-eichter oder abgelaufener Messgeräte erstellt wurde. Er muss zu-nächst einmal keinen Cent für seine Wärme-, Warm- oder Kaltwasser-kosten bezahlen und nurmit aufwendigen rechtlichenKon-struktionen kann der Vermieter noch zu einem Teilseines Geldes kommen.

    Eine Möglichkeit für den Hausbesitzer be-steht darin, die Wärme- oder Wasserkostennicht nach dem Verbrauch der nicht mehr zu-lässigen Messgeräte abzurechnen, sondernzu schätzen – also eine Pauschalabrechnungvorzunehmen. Diese Pauschalabrechnung,z. B. nach Wohnfläche oder Personenzahl, darfder Mieter dann aber wiederum nach § 12 der Heiz-kostenverordnung um 15 % kürzen, weil der Vermieter seiner Pflichtnach § 5 der gleichen Verordnung nicht nachkam, wonach er für funk-tionsfähige Geräte zu sorgen hat. 15%Verzicht auf Heiz- undWasser-kosten sind bei den heutigen Energie- undWasserpreisen eine MengeGeld. In jedem Fall wird es problematisch, teuer und rechtlich kompli-

    Eichung von Messgeräten

    Seite 4

    Abb. 5: Eichmarken sind auf demMessgerät manipulationssicher

    angebracht.

    Eichmarken bestehenaus dokumentenech-ten Folien, die nachdem Aufbringen auf dieZähler nicht wieder ab-genommen werden kön-nen. Eine Entfernungbedeutet immer dieZerstörung des Aufkle-bers und damit den Ver-lust der Eichung. Abb. 6: Es spielt keine Rolle, ob ungeeichte Wasserzähler mit Vorsatz oder fahrlässig verwendet werden. Die Bußgelder

    für jedes einzelne ungeeichte Gerät sind erheblich und vom Besitzer des Messgerätes zu bezahlen.

    Abb. 4: Muster vonEichmarken (von oben nach

    unten):

    Eichmarke (deutsch).

    Eichmarke (europäisch).

    Eichmarke der PrüfstelleKR9 (K für Wärmezähler,Minol in Sachsen).

    Eichmarke der PrüfstelleWR9 (W für Wasserzähler,

    Minol in Sachsen).

    Das Eichgesetzlässt sich inkeinem Fall durchEigentümerbe-schlüsse umge-hen.

    Eine mit unge- eichten Zählern

    erstellte Abrechnung ist nicht fällig.

    «

  • Rechenwerk zu wechseln und den hydraulischen Ge-

    ber, also den Wasserzähler, sowie die Temperaturfühler

    in der Installation zu belassen. Da zählt auch nicht das

    Argument, dass der Austausch dieser Komponenten

    nur unter erschwerten Bedingungen möglich wäre. Der

    Austausch von Einzelteilen ist nicht als Austausch im

    Sinne des Eichgesetzes zu verstehen.

    Rückwärtsläufer

    In falscher Richtung eingesetzte Wasserzähler erkennt

    man schnell am negativen Zählerstand (9999....). Es

    passiert beim Einbau von Wasserzählern leider immer

    wieder, dass ein Monteur nicht auf die Einbaurichtung

    achtet und der Wasserzähler dann rückwärts läuft und

    deshalb auch rückwärts zählt. Entgegen einer weit

    verbreiteten Meinung ist der umgekehrte Einbau ei-

    nes Wasserzählers nicht nur ein ‘kosmetischer’ Fehler.

    Weil die Prüfbedingungen bei der Geräteeichung einen

    korrekten Einbau voraussetzen, gilt die Eichzulassung

    auch nur für in ordnungsgemäßer Richtung eingesetzte

    Zähler. Ein falsch herum montierter Wasserzähler be-

    sitzt keine Eichgültigkeit und ist für den geschäftlichen

    Verkehr und Abrechnungszwecke mit Wohnungseigen-

    tümern und Mietern nicht zugelassen.

    In diesen Fällen ist der Wasserzähler von einer Fach-

    firma schnellstens in die vorgesehene Richtung um-

    zudrehen. Wegen der fehlenden Eichzulassung dürfte

    der Verbrauch von rückwärts laufenden Wasserzählern

    nicht in einer Verbrauchsabrechnung verwendet wer-

    den und sollte statt dessen geschätzt werden.

    Weil die Verbrauchsanzeige eines Rückwärtsläufers

    immer noch besser als jede Schätzung ist, wird in der

    Abrechnungspraxis der negative Wert dennoch wenig-

    stens einmal verwendet.

    Im Gebäudebestand gibt es immer noch eine Vielzahl

    von Wasser- und Wärmezählern, deren Eichfrist längst

    abgelaufen ist. Die Gründe sind vielfältig und reichen von

    Unwissenheit bis zu falsch verstandener Sparsamkeit.

    Sie wissen jetzt aber auch, dass es mit solchen Abrech-

    nungen kritisch werden kann. Für Vermieter und Woh-

    nungseigentümer gibt es inzwischen wirklich einfachste

    und kostengünstige Möglichkeiten, diese Schwierigkei-

    ten zu vermeiden. Wartungsverträge sind die eine, die

    Miete der eichpflichtigen Zähler eine andere, denn in

    beiden Fällen ist der turnusmäßige Austausch der Ge-

    räte nach Ablauf der Eichfristen bereits beinhaltet. Nut-

    zen Sie diese Möglichkeiten. ZENNER kann Ihnen als

    Hersteller von Messgeräten für jeden Fall eine maßge-

    schneiderte und kostengünstige Lösung bieten.

    ziert, wenn mit ungeeichten Geräten abgerechnet wird und es ist fürWohnungseigentümer undVermieter besser und auf Dauer auch preis-werter wenn die Einhaltung des Eichgesetzes konsequent beachtetwird.

    Was ist bei der Eichung auszuwechseln?Besonders bei batteriebetriebenen Wärmezählern wird immer wiederder Fehler gemacht, den Wechsel der Batterie für eine Art Eichung zuhalten, um damit die zugelassene Einsatzdauer desGerätes zu verlän-gern. Das ist nicht richtig. Wärmezähler haben einen vorgeschriebe-nen Eichintervall von fünf Jahren und sind danach entweder gegen einneues, geeichtes Gerät auszutauschen oder aufzubereiten und da-nach neu zu eichen. Ein Batteriewechsel nachAblauf der Eichgültigkeiterfüllt diese Forderung nicht und würde lediglich die Stromversorgungwieder herstellen. Die Sicherheit einer genauenMesswerterfassung ist

    damit nicht gewährleistet.

    Die in Wärmezählern eingesetztenLangzeitbatterien sind deshalb übli-cherweise auch nicht austauschbar.Die Stromversorgung reicht fürminde-stens fünf Jahre und ist damit ausrei-chend. Zudem sind die Batterien inden Geräten der meisten Herstellerfest eingelötet, um die Betriebssicher-heit zu erhöhen. Eine mögliche Korro-sion durch feuchte Umgebungsbedin-

    gungen kann damit nicht zur Unterbrechung der Stromversorgung anden Polen der Batterie führen. Außerdem darf ein geeichtes Gerät zumBatteriewechsel nicht geöffnet werden. Mit demAufschrauben wird dieEichmarke verletzt, der Wärmezähler verliert seine Eichgültigkeit unddarf nicht mehr für Abrechnungszwecke verwendet werden. Die Her-steller von Wärmezählern liefern deshalb üblicherweise keine Ersatz-batterien aus, weil ein Batteriewechsel in jedem Fall den Verlust derEichgültigkeit zur Folge hätte.

    Eine weitere Frage ist es, welche Teile einesWärmezähler im Rahmendes Eichaustauschs zu wechseln sind. Die korrekte Antwort: alle. Esgenügt nicht, nur das Rechenwerk zu wechseln und den hydraulischenGeber, also den Wasserzähler, sowie die Temperaturfühler in der In-stallation zu belassen. Da zählt auch nicht das Argument, dass derAustausch dieser Komponenten nur unter erschwerten Bedingungenmöglich wäre. Der Austausch von Einzelteilen ist nicht als Austauschim Sinne des Eichgesetzes zu verstehen.

    RückwärtsläuferIn falscher Richtung eingesetzte Wasserzähler erkennt man schnellam negativen Zählerstand (9999....). Es passiert beim Einbau vonWasserzählern leider immerwieder, dass einMonteur nicht auf die Ein-baurichtung achtet und der Wasserzähler dann rückwärts läuft unddeshalb auch rückwärts zählt. Entgegen einer weit verbreiteten Mei-nung ist der umgekehrte Einbau eines Wasserzählers nicht nur ein‘kosmetischer’ Fehler. Weil die Prüfbedingungen bei der Geräteei-chung einen korrekten Einbau voraussetzen, gilt die Eichzulassungauch nur für in ordnungsgemäßer Richtung eingesetzte Zähler. Einfalsch herum montierter Wasserzähler besitzt keine Eichgültigkeit undist für den geschäftlichen Verkehr und Abrechnungszwecke mit Woh-nungseigentümern und Mietern nicht zugelassen.

    In diesen Fällen ist der Wasserzähler von einer Fachfirma schnell-stens in die vorgeseheneRichtung umzudrehen.Wegen der fehlendenEichzulassung dürfte der Verbrauch von rückwärts laufenden Wasser-zählern nicht in einer Verbrauchsabrechnung verwendet werden undsollte statt dessen geschätzt werden. Praktisch sieht das anders aus:

    Weil die Verbrauchsanzeige eines Rückwärtsläufers immer noch bes-ser als jede Schätzung ist, wird in der Abrechnungspraxis der negativeWert dennoch wenigstens einmal verwendet.

    Im Gebäudebestand gibt es immer noch eine Vielzahl von Wasser-und Wärmezählern, deren Eichfrist längst abgelaufen ist. DieGründe sind vielfältig und reichen von Unwissenheit bis zu falschverstandener Sparsamkeit. Sie wissen jetzt aber auch, dass es mitsolchen Abrechnungen kritisch werden kann. Für Vermieter undWohnungseigentümer gibt es inzwischen wirklich einfachste undkostengünstige Möglichkeiten, diese Schwierigkeiten zu vermei-den. Wartungsverträge sind die eine, die Miete der eichpflichtigenZähler eine andere, denn in beiden Fällen ist der turnusmäßigeAustausch der Geräte nach Ablauf der Eichfristen bereits beinhal-tet. Nutzen Sie diese Möglichkeiten. Minol kann Ihnen als Herstel-ler von Messgeräten für jeden Fall eine maßgeschneiderte undkostengünstige Lösung bieten.

    Eichung von Messgeräten

    Minol MesstechnikW. Lehmann GmbH & Co. KGNikolaus-Otto-Straße 2570771 Leinfelden-EchterdingenTelefon +49 (0)711-94 91-0Telefax +49 (0)711-94 91-238e-mail [email protected], www.minol.com

    2007-FrankPeters

    Eine mit unge-eichten Zählernerstellte Abrech-nung ist nicht fäl-lig.

    Abb. 7: Die Einsatzdauer eines Wasserzählers hängt auch von den örtlichenWasserqualitäten ab. In diesem Fall war die Flügelradachse so verkalkt, dass

    der Zähler völlig blockierte und nichts mehr zählte.

    Abb. 8: Der Richtungspfeil auf oder in dem Gehäuse des Wasserzählers istwichtig. Falsch herum eingesetzte Wasserzähler entsprechen nicht dem

    Eichgesetz.

    Alles, was zählt.

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    Der Richtungspfeil auf oder in dem Gehäuse des Wasserzählers ist wichtig. Falsch herum eingesetzte Wasserzähler entsprechen nicht dem Eichgesetz.

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