EnEV 2014 Broschüre... · Angaben aus dem Energieausweis bei Immobilienanzeigen veröffentlicht...

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EnEV 2014 Energieeinsparverordnung © fefufoto - Fotolia.com Informationen für Hausbesitzer, Bauherren und Mieter

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EnEV 2014Energieeinsparverordnung

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Informationen für Hausbesitzer, Bauherren und Mieter

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Inhaltsverzeichnis1. Einführung 42. Chronologie der Energieeinsparverordnung 53. Anforderungen bei der Altbausanierung 6

3.1 Erweiterung und Ausbau von Bestandsgebäuden 84. PflichtzurSanierung 8

4.1 Dämmung der obersten Geschossdecke 84.2 AustauschpflichtfüralteÖl-undGasheizkessel 9

5. InstallationvonneuenHeizungsanlagen 96. Unternehmerbescheinigung/Sichtkontrollen 107. Ordnungswidrigkeiten 108. Verschlechterungsverbot 119. Gebäudeenergieausweise 11

9.1 Der bedarfsorientierte Ausweis / Ausweis nach dem Energiebedarf 149.2 Der verbrauchsbasierte Ausweis / Ausweis nach dem Energieverbrauchs- kennwert 149.3 Grundsätze 159.4 Wie sieht der Ausweis aus? 169.5 Wer stellt Energieausweise aus? 169.6 Modernisierungsempfehlungen 179.7 WemnutztderEnergieausweis? 17

10. Gebäudeenergieausweise in öffentlichen Gebäuden 1811. Inspektion von Klimaanlagen 1812. Neubau 1913. Beratung und Förderung 20

13.1 ALTBAUNEU®–InternetportalzurGebäudemodernisierung 2013.2 Energieberatung 2013.3 Angebot des Fachdienst Umwelt 2113.4 Förderprogramme von Bund und Land 22

14. Gesetzestext 2415. Hinweis 2416. Ausblick 2517. Erklärung wichtiger Begriffe 25

17.1 Primärenergiebedarf 2517.2 Endenergiebedarf 2517.3Heizenergiebedarf 2617.4 U-Wert 2617.5 WLG (Wärmeleitfähigkeitsgruppe) 26

Impressum 27

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1. EinführungAm 1. Mai 2014 ist die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. DamitsetztdieBundesregierungdieAnforderungenderEuropäischenRichtliniefürenergieeffizienteGebäudeinnationalesRechtum.

DieNovellierungunterstütztdieUmsetzungderpolitischenZiele,denEnergieverbrauchunddieTreibhausgasemissionenbiszumJahr2020um20ProzentzuverringernundgleichzeitigdenAnteildererneuerbarenEnergienauf20Prozentzuerhöhen.Einewesentliche Änderung der novellierten Verordnung liegt im Bereich der Anforderungen andenNeubau.Ab2020sollenNeubautenalsNiedrigstenergiehäusererrichtetwerden,öffentlicheGebäudebereitsab2019.DieexaktenAnforderungenandasNiedrigstenergie-gebäudesindnochnichtabschließenddefiniert–eskannzumjetzigenZeitpunktmitdemPassivhausstandard verglichen werden. Der dann nur noch sehr geringe Energiebedarf solldarüberhinauszueinemwesentlichenTeilübererneuerbareEnergiengedecktwerden.

WeitereÄnderungenliegeninderWeiterentwicklungdestechnischenRegelwerks,indenBerechnungsgrundlagen,NachweisverfahrenfürsommerlichenWärmeschutzundinderEinführung eines neuen Berechnungsverfahrens „EnEV easy“. Diese Veränderungen sind vor allem für Planer relevant.

Für Bestandsgebäude wurden keine wesentlichen Änderungen im Fall einer energetischen Sanierungeingeführt.DieAnforderungenandieU-Wertesindgleichgeblieben.EinzigeAusnahme sind die Haustüren: Hier wurde die U-Wert-Anforderung erhöht.

Wesentliche Änderungen werden bei der Erstellung der Gebäudeenergieausweise eingeführt:AlleneuauszustellendenEnergieausweisedurchlaufeneinKontrollsystemunderhalteneineRegistriernummer.FüreineÜbergangszeitvonzunächstsiebenJahrenwirddiese Aufgabe dem Deutschen Institut für Bautechnik (DiBt) übertragen.

Neuistauch,dasskünftigbeiVerkaufoderNeuvermietungderGebäudeenergieausweisaktiv,dasheißtunaufgefordert,vorgelegtwerdenmuss.Ebenfallsneuist,dassbestimmteAngabenausdemEnergieausweisbeiImmobilienanzeigenveröffentlichtwerdenmüssen(sofernsievorliegen).Dabeimussauchangegebenwerden,obessichumeinenBedarfs-oderVerbrauchsausweishandelt.Eswirdjedochdaraufhingewiesen,dassdieAngabenausdemEnergieausweis,dieindenImmobilienanzeigengenanntwerdenmüssen,lediglich der Information dienen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglichandenKäuferbzw.Mieterübergebenwerden–zumindestinKopie.

BereitsmitdemEnergieeinsparungsgesetz2013wurdedieausderEnEV2009beste-hendeAußerbetriebnahmeverpflichtungfürbestimmtealteNachtstromspeicherheizungengestrichen.DieserSchrittwurdeunternommen,umsichdasPotenzialdieserHeizungenalsdezentraleSpeicherimRahmenderEnergiewendezuerhalten.

Mit dieser Broschüre werden die wichtigsten Inhalte und Änderungen der Energieeinspar-verordnung vorgestellt.

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2. Chronologie der EnergieeinsparverordnungBereitsseitmehrerenJahrzehntengibtderGesetzgeberenergetischeStandardsfürGebäude,fürdieGebäudehülleunddieHaustechnikvor.DieseVerordnungenbeziehensich auf Neubau und Gebäudebestand.

DieseAbbildungsolldiegesetzlicheEntwicklungderRegelungendeutlichmachen:

1976 Energieeinsparungsgesetz1977 Wärmeschutzverordnung1978 Heizungsanlagenverordnung

1980 Energieeinsparungsgesetz

1984 Wärmeschutzverordnung

1988 Heizungsanlagenverordnung

1995 Wärmeschutzverordnung

2001 Energieeinsparungsgesetz2002 Energieeinsparverordnung (umfasstWärmeschutzverordnungundHeizungsanlagenverordnung)2003 Europäische Gebäuderichtlinie2004 Energieeinsparverordnung 2005 Energieeinsparungsgesetz

2007 Energieeinsparverordnung

2009 Energieeinsparungsgesetz/Energieeinsparverordnung Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz2010 Europäische Gebäuderichtlinie2011 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz

2013 Energieeinsparungsgesetz2014 Energieeinsparverordnung

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3. Anforderungen bei der AltbausanierungDurch die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 werden für den Gebäude-bestand keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen. Aber natürlich müssen bei einer SanierungdievorgegebenenWerteeingehaltenwerden.

WerdengrößerebaulicheMaßnahmenanderGebäudehülledurchgeführt,beispielsweisedasDämmenderWändeoderderAustauschvonFenstern,müssendieneuen,d.h.energetischertüchtigten,BauteileeinenbestimmtenenergetischenWerterreichen.DieserWert ist der sogenannte U-Wert und beschreibt den Wärmedurchgang. Das nennt man „Bauteilverfahren“. AlternativkannderNachweisfürdieEinhaltungdesJahresprimärenergiebedarfsfürdasgesamteGebäudegeführtwerden.DabeidarfderJahresprimärenergiebedarfdesgeän-dertenWohngebäudesdeneinesgleichartigenNeubausumnichtmehrals40Prozentüberschreiten.

WeiterhingibteseineBagatellgrenzefürdieenergetischenAnforderungenderGebäude-hülle.EsmüssenkeineenergetischenAnforderungenerfülltwerden,wennwenigerals 10ProzentdergesamtenFlächeeinesbestimmtenAußenbauteilsderGebäudehülle energetisch verändert werden. Allerdings darf der Bauherr die Außenbauteile auch in diesenBagatellfällenenergetischnichtverschlechternundmussaufjedenFallden MindestwärmeschutzgemäßdergeltendenDIN-Vorschrifteinhalten. SolltebeispielsweisebeimFußballspieleneineFensterscheibezuBruchgehen,sodarfdasGlasbzw.dasFenstergemäßdemvorliegendenenergetischenStandardderanderenFensterersetztwerden.EnergetischvorteilhafteristnatürlichderErsatzdiesesFenstersgemäß den Anforderungen der EnEV.

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1 Angaben nach Anlage 3 der EnEV für Wohngebäude mit Innentemperaturen von mehr als 19 Grad Celsius.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die energetischen Anforderungen:

Mindestwärmeschutz nach EnEV 2014maximalerU-Wertin W/m²K

im Altbau: entspricht maximalerzusätzlicherDämmstoffstärke (WLG 035) *)

Außenwände

bei außenseitiger Erneuerung 0,24 14 cm

bei raumseitiger Erneuerung 0,35 9 cm

Decke oder Dach

Steildach**) 0,24 20 cm

oberste Geschossdecke 0,24 14 cm

Flachdach 0,20 16 cm

Kellerdecke bzw. Erdgeschoss-Fußboden gegen unbeheizte Räume oder Erdreich

bei kellerseitiger Erneuerung 0,30 10 cm

bei raumseitiger Erneuerung 0,50 4 cm

Fenster und Türen

Erneuerung von Verglasungen 1,10

Erneuerung einschl. Fensterrahmen 1,30

Dachflächenfenster(inkl.Rahmen) 1,40

Außentüren 1,80

*) abhängig von konkreter Bestandssituation: Berechnung mit Annahme charakteristischer U-WertederBaualtersklasse1958-1968,DämmungmitWärmeleitfähigkeit0,035W/mK(entspricht WLG 035) **)fürdenDämmanteilzwischendenSparren:BerücksichtigungdesHolzanteils

Hinweis: die angegebenen Dämmstoffdicken sind beispielhaft. Die tatsächlich erforderlichen Dicken sind abhängig von der Konstruktion der Bauteile und individuell von einem Fachmann zu ermitteln. Die Energieeinsparverordnung macht keine Vorgaben zu Dämmdicken.

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3.1 Erweiterung und Ausbau von BestandsgebäudenDieAnforderungenbeiErweiterungenimBestandhängendavonab,obeineneueHeizungeingebaut wird.

WenndieneueNutzflächehöchstens50m²umfasst,dannmüssendiebetroffenenAußen-bauteilenurdieAnforderungenfürdieBauteil-SanierungimBestanderfüllen.BeikleinenFlächenspieltdieFragederHeizungkeineRolle.

WennbeigroßflächigenErweiterungenundAusbauten(Nutzflächeüber50m²)keineHeizungeingebautwird,dannmüssenhierdieAnforderungenfürdieBauteil-SanierungimBestanderfülltundauchdersommerlicheWärmeschutzfürdieErweiterungmussnach-gewiesenwerden.WirdbeidiesenErweiterungeneineHeizungeingebaut,dannmüssendie Neubau-Anforderungen nach der EnEV 2014 eingehalten werden.

4. PflichtzurSanierungBesitzervonBestandsgebäudenmüsseneinigeVorgabenfürHeizungsanlagenunddieDämmungobersterGeschossdeckenbeachten.DiessindeindeutigePflichten,diederGesetzgeberGebäudebesitzernaufgibt!

EinVerstoßgegendieNachrüstverpflichtungenwirddurchdieEnEV2014erstmalsalsOrdnungswidrigkeitaufgeführt,diemiteinerGeldbußevonbiszu50.000Eurogeahndetwerden kann.

Biszum31.12.2006mussteninMehrfamiliengebäudenundnichtselbstbewohntenEin-undZweifamilienhäusernnichtgedämmteWärmeverteilungs-undWarmwasserleitungensowieArmaturen,dieinunbeheiztenRäumen(z.B.Keller)liegen,nachträglichgedämmtwerden.Gebäudebesitzersolltenbedenken,dassdieseDämmmaßnahmensichwirt-schaftlich schnell positiv bemerkbar machen und oft in Eigenleistung ausgeführt werden können.

4.1 Dämmung der obersten Geschossdecke ObersteGeschossdecken,dienichtdieAnforderungenandenMindestwärmeschutz erfüllen,müssenbisEnde2015gedämmtsein.DamitsindDeckenbeheizterRäumegemeint,dieaneinunbeheiztesDachgeschossangrenzen.

DieForderunggiltauchalserfüllt,wenndasDach(alsodieDachschrägen)gedämmt istoderdieobersteGeschossdeckedenAnforderungendesMindestwärmeschutzes (dasbedeuteteinenU-Wertvon1,11W/m²K)entspricht. VonderDämmpflichtausgenommensindHausbesitzer,diezumStichtag1.Februar2002inihremEin-oderZweifamilienhausmindestenseineWohnungselbstgenutzthaben.

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4.2 AustauschpflichtfüralteÖl-undGasheizkesselÖl-undGasheizkessel,dievor1985eingebautwurden,müssenab2015außerBetriebgenommenwerden.WurdendieentsprechendenHeizungsanlagennachdem1.Januar1985eingebaut,müssensienach30Jahrenersetztwerden. DieseRegelunggiltauchdann,wenndieEmissionswertebeiderMessungdurchdenSchornsteinfegerimRahmendergesetzlichenGrenzwerteliegen.DerGesetzgebermöchtemitdieserForderungdieInstallationenergieeffizienterHeizungsanlagenunterstützen.

EineModernisierungderHeizungsanlageistgrundsätzlichinBetrachtzuziehen,wenndie Heizungsanlageälterals15Jahreist,dieAbgasverlusteüber10Prozentliegen,imSchorn- steinFeuchteschädenauftretenund/oderdieTemperaturimHeizraum20°Cübersteigt.

DieAustauschpflichtfürHeizungenbeziehtsichaufsogenannteKonstanttemperatur-Heiz-kessel.DassindStandard-Heizkessel,dieihreTemperaturnichtdergefragtenHeizleistungentsprechend anpassen.

AusnahmengibtesauchfürdieseAustauschpflicht.SosindNiedertemperatur-undBrenn- wertkesselvonderErneuerungausgenommen.AuchEin-undZweifamilienhausbesitzer,dieamStichtag1.Februar2002inihremGebäudeeineWohnungselbstgenutzthaben,sindvonderVerpflichtungbefreit.ImFalleeinesEigentümerwechselsmussderneueHausbesitzerdieAustauschpflichtinnerhalbvonzweiJahrenerfüllen.

5. Installation von neuen HeizungsanlagenDieEnergieeinsparverordnungbeziehtsichbeidenanlagentechnischenMindestan- forderungennichtnuraufGas-undHeizöl-Heizkessel,sonderneswerdenalleWärme-erzeugersysteme(beispielsweiseauchWärmepumpensysteme,Holzpelletheizungen)berücksichtigt.EswirdmiteinerAufwandszahleineeinheitlicheenergetischeMindest-anforderungfürHeizkesselundandereWärmeerzeugersystemefestgelegt.DieseZahldarfnichtgrößerals1,30sein.

Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel erfüllen regelmäßig diese Anforderung. TauschenSiebeieinerfälligenErneuerungderHeizungsanlagenichteinfachnurdenHeizkesselaus.DenkenSieübereinenmöglichen„Systemwechsel“nach:BeiderErdgas-heizungstelltdieBrennwerttechnikdenStandderTechnikdar,regenerativeEnergiequellenkönneninFormvonHolz,SonnenenergieoderErdwärmefürHeizungundWarmwasser-bereitunggenutztwerden.

ZusätzlichwirdbeiderInstallationeinerneuenHeizungsanlagederhydraulischeAbgleichempfohlen,dasoeinhöchstmöglicherWirkungsgradderAnlageundderWärmeverteilungerreichtwird,derEnergieverbrauchreduziertsichundgleichzeitigwirdderWohnkomfortgesteigert.

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6. Unternehmerbescheinigung/SichtkontrollenAusführende Fachbetriebe müssen nach Abschluss der Arbeiten an Gebäudehülle und / oder Haustechnik eine schriftliche Unternehmererklärung an den Gebäudeeigentümer abgebenunddamitnachweisen,dasssiedieEnergieeinsparverordnungbeiderDurch-führung von energetischen Maßnahmen eingehalten haben. EinFachbetrieb,derdieErklärungnichtoderfalschabgibt,begehteineOrdnungswidrig-keitundmussmiteinerGeldstrafevonbiszu15.000Eurorechnen.

DerLandesgesetzgeberinNRWhatdieVerordnungzurUmsetzungderEnergieeinspar-verordnung vom 26.11.2009 erlassen. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die ÜberwachungderfestgesetztenAnforderungenzuständig. In dieser Verordnung ist in Anlage 2 das Muster für die technische Gebäudeausrüstung beigefügt und in Anlage 3 das Muster für die Fachbescheinigung der ausgeführten Maßnahmen an der Gebäudehülle.

DieseUnternehmerbescheinigungistvomEigentümermindestensfünfJahreaufzubewahren. DieNachweisesindaufVerlangenderzuständigenBehördevorzulegen.

DieEinhaltungdergesetzlichenAnforderungenbeiheizungstechnischenAnlagenwirddurchSichtkontrollendesBevollmächtigtenBezirksschornsteinfegersüberwacht.DiesgiltfürNachrüstverpflichtungen(AustauschalterHeizkesselundDämmungvonVerteilungs-leitungen und Armaturen) sowie für die Anforderungen beim Einbau einer neuen Anlage (RegelungzurNachtabsenkung,RegelungderUmwälzpumpe,Anforderungenan Verteilungsleitungen und Armaturen). DerGebäudeeigentümerkannzumNachweiseineUnternehmererklärungvorlegen.DannmusskeinePrüfungdurchdenBevollmächtigtenBezirksschornsteinfegerstattfinden.

7. OrdnungswidrigkeitenDieEnergieeinsparverordnungsiehtauchdieAhndungvonOrdnungswidrigkeitenvor.ZumBeispielfürvorsätzlicheundleichtfertige(d.h.grobfahrlässige)VerstößegegendieNeu-bau- und Modernisierungsanforderungen sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen. ZukünftiggiltesauchalsOrdnungswidrigkeit,wennbeiVerkauf,Vermietung,VerpachtungoderLeasingeinesGebäudesodereinerWohnungdempotenziellenNutzereinGebäu-deenergieausweis„nicht,nichtvollständigodernichtrechtzeitigvorgelegtwird“oder„einEnergieausweis oder eine Kopie nicht übergeben wird“.

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8. Verschlechterungsverbot DieenergetischeBilanzeinesGebäudesdarfsichnichtverschlechtern.Außenbauteile,HeizungsanlagenoderauchSolaranlagendürfenzwarerneuertbzw.ertüchtigtwerden,dieseVeränderungenmüssenaberletztendlichmindestensdengleichenenergetischenStandardaufweisenwievordenSanierungsmaßnahmen. HeizungsanlagenundthermischeSolaranlagenmüssenbetriebsbereitgehaltenwerden.

9. GebäudeenergieausweiseDerGebäudeenergieausweistrifftAussagenzurEnergieeffizienzvonGebäuden.FürNeubautenisterbereitsseit2002Pflicht. Bestandsgebäudemüssenseit2007überGebäudeenergieausweiseverfügen,wennsieneuvermietet,neuverpachtetoderverkauftwerden.DenEnergieausweisgibtesinzweiverschiedenen Varianten: Als bedarfsorientierten Ausweis und als verbrauchsorientierten Ausweis.

BeimGebäudeenergieausweisändertsichdiegrafischeDarstellungdesTacholabels.DiesesLabelgibtdieEnergieeffizienzeinesGebäudesan.DasLabelzeigtimmernochvonrot(schlechteWerte)bisgrün(guteEnergieeffizienz)an.ZusätzlichwerdenBuchstabeneingeführt.DieSkalafürdieEnergieeffizienz2 geht von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H(hoherEnergiebedarf).DieSkalareichtvon30kWh/(m²·a)alsniedrigemBedarfbiszumehrals250kWh/(m²·a).BisherwarhiereinWertvon400kWh/(m²·a)angegeben.

Die Klassen teilen sich wie folgt auf:

Energieeffizienzklasse EndenergieinkWh/(m²·a)

A+ < 30A < 50B < 75C < 100D < 130E < 160F < 200G < 250H > 250

DieEinteilunginEnergieeffizienzklassenmitzusätzlichenBuchstabenistbereitsvomEU-EnergielabelfürHaushaltsgeräte(z.B.Kühlschränke,Waschmaschinen)bekannt.Somitmuss zukünftig bei einem Vergleich verschiedener Energieausweise auch auf das Datum der Erstellung geachtet werden, damit eine richtige Interpretation der Zahlen des Endenergieverbrauchs erfolgen kann.

2 Die Energieeffizienz wird angegeben in kWh/m²a. Das bedeutet Kilowattstunde pro Quadratmeter im Jahr.

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Gebäudeenergieausweis für Wohngebäude gemäß Anlage 6 der EnEV 2014InderAbbildungisterkennbar,dassaufdenAusweisformularennachEnEV2014auchangegebenwerdenmuss,aufGrundlagewelcherEnEV-FassungderAusweisausgestelltwurde.ZudemsinddieneuenFelderfüreineRegistriernummerunddiePflichtangabefürImmobilienanzeigeneingefügt.

Die Form der Ausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude ist in der EnEV verbindlich vorgeschrieben.DerAusweisumfasstjeweilsfünfSeitenundenthältallgemeineAngabenzumGebäude,KennwertefürEnergiebedarfoder-verbrauch,das„Energielabel“sowieModernisierungsempfehlungen.

Der Energieausweis für Gebäude bekommt mehrGewicht,daVerkäuferundVermieterbereits bei der Besichtigung den Energie-ausweis vorlegen müssen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis dann unverzüglichandenKäuferbzw.Mieterübergebenwerden–zumindestinKopie.Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außer-dem schon in der gewerblichen Immobilien-anzeigegenanntwerden.

Dabei handelt es sich um:

● die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder -verbrauchsausweis),

● den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude (bei Nichtwohngebäuden fürWärmeundStromgetrennt),

● die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die HeizungdesGebäudes,

● beiWohngebäudendasimEnergieausweisgenannteBaujahrund

● beiWohngebäudendieimEnergieausweisgenannteEnergieeffizienzklasse(soferneinEnergieausweismitEffizienzklassevorliegt).

WenndieImmobilieinkommerziellenMedienbeworbenwird,dannmüssendiesegenanntenKennwerteangegebenwerden.Alskommerzielle(alsogewerbliche)ImmobilienanzeigeverstehtderGesetzgeberjedeVeröffentlichungimInternetvonImmobilienportalen,

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Anlage 6 (zu § 16)Muster Energieausweis Wohngebäude

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäudegemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

1Gültig bis:

Registriernummer 2(oder:„Registriernummerwurdebeantragtam...“)

GebäudeGebäudetyp

Gebäudefoto (freiwillig)

Adresse

Gebäudeteil

BaujahrGebäude3

BaujahrWärmeerzeuger3,4

AnzahlWohnungen

Gebäudenutzfläche(AN) nach § 19 EnEV aus der Wohnfläche ermittelt

Wesentliche Energieträger für HeizungundWarmwasser3

Erneuerbare Energien Art: Verwendung:

Art der Lüftung/Kühlung Fensterlüftung Schachtlüftung

Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung

AnlagezurKühlung

Anlass der Ausstellungdes Energieausweises

Neubau Vermietung/Verkauf

Modernisierung (Änderung/Erweiterung)

Sonstiges(freiwillig)

Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des GebäudesDie energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme vonstandardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Be-zugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die sich in der Regel von den allgemeinenWohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermögli-chen (Erläuterungen – siehe Seite 5). Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4).

Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt (Energie-bedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sindfreiwillig.

Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt (Energie-verbrauchsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt.

Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch Eigentümer Aussteller Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).

Hinweise zur Verwendung des EnergieausweisesDer Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf dasgesamte Wohngebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht,einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.

Aussteller

Ausstellungsdatum Unterschrift des Ausstellers1 DatumderangewendetenEnEV,gegebenenfallsangewendetenÄnderungsverordnungzurEnEV 2 BeinichtrechtzeitigerZuteilungderRegistriernummer(§ 17Absatz4Satz4und5EnEV)istdasDatumderAntragstellungeinzutragen;dieRegistriernummeristnachderenEingangnachträglicheinzusetzen. 3 Mehrfachangaben möglich 4 beiWärmenetzenBaujahrderÜbergabestation

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HomepagesvonMaklern/VerkäufernoderineinerZeitung.Ausgenommensindnur kostenloseKleinanzeigen,z.B.alsAushanginSupermärkten.

FürjedenneuausgestelltenEnergieausweismussderAusstellereineRegistriernummerbeieinerzentralenStelleelektronischbeantragenunddiezugeteilteNummerinden Energieausweis eintragen. Ist dem Aussteller nach Ablauf von drei Arbeitstagen nach elektronischerAntragstellungnochkeineRegistriernummerzugeteiltworden,darfeinvorläufigerEnergieausweismitdemVermerk„Registriernummerwurdebeantragtam“ausgestelltwerden.SobalddieNummervorliegt,mussderAusstellerdemEigentümereinen neuen Energieausweis ausfertigen und aushändigen.

RegistrierteEnergieausweisesolleneinerKontrolleunterzogenwerden.DieStichprobenmüsseneinenstatistischsignifikantenProzentanteilallerineinemKalenderjahrneuausgestellten Energieausweise erfassen.

ZielderEinführungdiesesKontrollsystemsistes,dieQualitätderEnergieausweiseundderInspektionsberichtefürKlimaanlagen(sieheKapitel11)zuverbessern.

AusstellervonEnergieausweisensindverpflichtet,KopiendervonihnenausgestelltenEnergieausweiseundderzuderenAusstellungverwendetenDatenundUnterlagenzweiJahreabdemAusstellungsdatumdesjeweiligenAusweisesaufzubewahrenundaufVerlangenderKontrollstelleauszuhändigen.

EsisteindreistufigerUmfangderKontrollenvorgesehen:

● Einfache Validierung der Eingabe-Gebäudedaten und Ergebnisse

● GenauereÜberprüfungderEingabedatenundErgebnisse

● Vollständige Prüfung aller Daten mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes

DieDurchführungderRegistrierungunddieKontrollenwerdenvomDeutschenInstitutfürBautechnik(DiBt)vorgenommen.DerAusstelleristfürdieRegistrierungverantwortlich,darummusssichderGebäudebesitzernichtkümmern.DieBundesländersinddannfür dieAuswahlderStichprobenfürdieKontrollenzuständig.

Die Behörden werten die Daten der Gebäudeenergieausweise und der Inspektionsberichte derKlimaanlagenumfassendabernichtpersonenbezogenaus.SiewerdenbeimDiBtgespeichert,umstatistischeAuswertungenzuermöglichen.

BiszumInkrafttretenvonlandesrechtlichenZuständigkeits-undDurchführungsverordnungenbzw.biszurÄnderung,daesinNRWbereitseinesolcheVerordnunggibt,nimmtdasDeutscheInstitutfürBautechnikdieAufgabendesLandesvollzugsalsRegistrierstelle undalsKontrollstellewahr.DiesgiltlängstenssiebenJahrenachInkrafttretenderEnEV,alsobiszum1.Mai2021.

FürWohngebäudemiteinerbisvierWohneinheitenundmiteinemEnergiestandard,derdemvordemInkrafttretendererstenWärmeschutzverordnung(1977)entspricht,dürfennur bedarfsorientierte Energieausweise ausgestellt werden. Wohngebäude mit mehr als

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vierEinheitenhabendieWahlzwischendemverbrauchs-unddembedarfsorientiertenAusweis.DasentsprichtbereitsdenRegelungenderEnEV2009undwurdenichtgeändert.

9.1 Der bedarfsorientierte Ausweis / Ausweis nach dem Energiebedarf

UnterEnergiebedarfverstehtmanbeiWohngebäudenhauptsächlichdiezumHeizenundfür Warmwasser auf der Grundlage von Berechnungen benötigte Energie des Gebäudes. DabeiwerdenzumBeispieldieindividuellenGewohnheitenderBewohnerinnenundBewohner und die Lage des Gebäudes in Deutschland nicht berücksichtigt. Bei Nichtwohn-gebäudenwirdzusätzlichderBedarffürBeleuchtungundKlimatisierungberücksichtigt.

ZurErrechnungdesEnergiebedarfswerdendieenergetischeQualitätvorallemderAußenwände,derFenster,desKellersunddesDachssowiederhaustechnischenAnlagenwieHeizkesselundderAnlagenfürdieErwärmungdesWassersberücksichtigt.Wichtigist,dassderEnergiebedarfswert–geradeweilerfreivonindividuellenundsubjektivenVerhältnissenerrechnetwird–einenobjektivenWertüberdieenergetischeQualitäteinesGebäudesdarstellt.ErerlaubtkeinerleiRückschlüsseaufdenkonkretenEnergieverbraucheineseinzelnenHaushalts.

VorteilhaftbeidieserArtvonAusweisistdieUnabhängigkeitvomindividuellenHeiz-undWohnverhaltenderBewohnerunddieModernisierungsempfehlungenbeziehensichaufdiekonkreteBausubstanz.

Aufgrund seiner umfassenden Datenaufnahme und Berechnung bietet der Bedarfsausweis einedeutlichgrößereAussagekraftundistdemVerbrauchsausweisdeshalbvorzuziehen.AuchwennderbedarfsorientierteEnergieausweisinderRegelteureristalsderver-brauchsorientierte Ausweis.

9.2 Der verbrauchsbasierte Ausweis / Ausweis nach dem Energieverbrauchskennwert

UnterdemEnergieverbrauchskennwertverstehtmaneinenWert,derausdemtatsächlichenEnergieverbrauchfürHeizungundzentraleWarmwasserbereitungderBewohnerinnenundBewohnerderletztendreiJahreermitteltwird.BeiNichtwohngebäudenwirdzusätzlichderVerbrauch für Beleuchtung und Klimatisierung berücksichtigt. Längere Wohnungsleerstände werden rechnerisch berücksichtigt und eine sogenannte Witterungs-/Klimabereinigung des Verbrauchswertes wird vorgenommen.

Mit der Witterungsbereinigung soll der ermittelte Energieverbrauch auf ein durchschnitt-lichesKlimaderletztenJahrebezogenwerden:DamitwirdderEinflussvonaußergewöhn-lichen Wetterverhältnissen wie besonders warmen oder kühlen Wintern sowie regionalen Unterschieden ausgeglichen.

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NachteiligbeidiesemAusweissinddieAbhängigkeitvomindividuellenHeiz-undWohn-verhalten der Bewohner und die Modernisierungsempfehlungen sind eher allgemeiner Art.

9.3 GrundsätzeDerEnergieausweishateineGültigkeitvon10JahrenabdemErstellungsdatum.

Baudenkmäler benötigen keinen Gebäudeenergieausweis.

Bei Neubauten ist nur ein bedarfsorientierter Ausweis gestattet.

EnergieausweisewerdenüblicherweisefürdasgesamteGebäudeundnichtfüreinzelneWohnungenoderGebäudeteileerstellt.AusnahmengibtesnurfürWohngebäude,beideneneinerheblicherTeilnichtfürWohnzweckegenutztwird,alsoz.B.Bürosoder Geschäfte.IndiesenFällensindzweiEnergieausweise,einerfürdenWohngebäudeteilundderanderefürdenNichtwohngebäudeteil,zuerstellen.

FindetineinemGebäudekeinNutzerwechselstattundergebensichauchkeineanderenGründe,diezurAusstellungverpflichten,sobestehtkeingesetzlicherZwang,einenEnergieausweisausstellenzulassen.

Das Honorar für die Erstellung eines Energieausweises ist in der Energieeinsparverordnung nichtfestgelegt.EineAbfragebeiverschiedenenAusstellerngibtIhneneinenÜberblicküber die marktüblichen Konditionen. Der Preis kann also frei verhandelt werden.

DerAusstellerhaftetgegenüberdemGebäudebesitzerfürdieKorrektheitdesausgestelltenAusweises.

AusdenErgebnissendesEnergieausweiseslassensichkeinedirektenSanierungs-verpflichtungendesEigentümersableitenundesbestehtfürdenMieter/Käufer/PächterkeinRechtaufdasEintreffeneinesbestimmtenHeizenergie-Verbrauchs!

SolltenbereitsvorInkrafttretenderEnEV2007Energieausweise(alsozumZeitpunktdererstmaligengesetzlichenAnforderung)ausgestelltwordensein,sobehaltendieseihreGültigkeitundsind10JahreabAusstellungsdatumgültig.

Die Gebäudemaße und der Energieverbrauch dürfen vom Eigentümer selbst erhoben und an den Aussteller des Energieausweises weitergegeben werden. Allerdings ist der Aussteller verpflichtetzuüberprüfen,obdieseAngabenplausibelsind.DerGebäudeeigentümersolltesorgfältigbeiderDatenerhebungvorgehen,daerfürdieweitergegebenenDatenhaftet.

BeiderÜbermittlungderDatenübereinInternetformularaneinenAusweis-ErstellerkanndiesePrüfungohneRücksprachewahrscheinlichnichtgewährleistetwerden.DieGefahr,dassfehlerhafteDatenzugrundegelegtwerden,istgroß.DahersolltenpreiswerteAngeboteimInternetoderinPostwurfsendungenaufmerksamgeprüftwerden,obeineinwandfreierrechtswirksamer Energieausweis erstellt wird.

EineAktualisierungdesEnergieausweisesnacheinererfolgtenSanierungsolltemitdemAussteller des Ausweises vereinbart werden.

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9.4 Wie sieht der Ausweis aus?DerGebäudeenergieausweisbestehtausfünfSeitenundmussbestimmtengesetzlichvor-geschriebenen inhaltlichen Anforderungen genügen. Die Vorlage eines nicht vollständigen oderungültigenAusweiseskannmitBußgeldernvonbiszu15.000€geahndetwerden.

Der Aufbau und der Inhalt von Energieausweisen sind einheitlich. Der Energieausweis enthältaufvierSeitendiewesentlichenGebäudedaten,das„Energielabel“sowieleichtverständlicheVergleichswerteundModernisierungsempfehlungen.AufderfünftenSeitegibt es umfangreiche allgemeine Erläuterungen.

Das Formular kann sowohl für den bedarfsorientierten als auch für den verbrauchs-orientiertenGebäudeenergieausweisgenutztwerden.JenachArtderBerechnungwirddasLabelaufderSeite2fürdenEnergiebedarfoderaufSeite3fürdenEnergieverbrauchausgefüllt.

9.5 Wer stellt Energieausweise aus?EnergieausweiseimGebäudebestanddürfenausschließlichvonFachleutenwiez.B.Architekten,Ingenieuren,Handwerksmeistern,TechnikernmitspeziellerQualifikationbzw.von Personen mit entsprechenden Fortbildungen ausgestellt werden.

DieAusstellungderbedarfsorientiertenAusweisefürNeubautendarfinNRWnurvonstaatlichanerkanntenSachverständigenfürSchall-undWärmeschutz(beikleinerenGebäuden auch von bauvorlageberechtigten Personen) vorgenommen werden.

FürdieAusstellungsberechtigungistkeinegesondertebehördlicheZulassungoder Eintragung erforderlich.

ListenmitBeraterinnenundBeratern,dieGebäudeenergieausweiseerstellen,sindimInternetzufinden: - www.alt-bau-neu.de/remscheid -www.zukunft-haus.info(>Expertensuche) - www.eaa-handwerk.de

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9.6 ModernisierungsempfehlungenImEnergieausweismüssenkosteneffizienteVerbesserungenderenergetischen EigenschaftendesGebäudesinkurzgefasstenfachlichenHinweisengenanntwerden. Die Modernisierungsempfehlungen sind Bestandteil des Energieausweises.

SindModernisierungsempfehlungennichtmöglich,dannhatderAusstellerdiesdemEigentümermitzuteilenundimEnergieausweiseinzutragen.

EineVerpflichtungdesGebäudeeigentümers,dieempfohlenenModernisierungs- maßnahmenumzusetzen,bestehtnicht.

FehlenimEnergieausweisdieSanierungstipps,dannistderAusweisungültig.EineVereinbarungzwischenEigentümerundAusstellerzumAusschlussderEmpfehlungenistauchnichtzulässig.

DieModernisierungsempfehlungensindmeistrelativallgemeinundersetzenhäufigkeineausführliche Energieberatung. Bei einer umfassenden Energieberatung werden empfehlens-werteEnergiesparmaßnahmenundderEinsatzerneuerbarerEnergiengeprüft.

9.7 Wem nutzt der Energieausweis?DerEnergieausweisistfürdiepotenziellenKäuferundMieteralsauchfürEigentümer vonVorteil.WereineWohnungodereinGebäudekaufen/mietenmöchte,kannanhand der Angaben im Energieausweis und des so genannten Vergleichswertes einen über- schlägigen Eindruck von der baulichen und anlagentechnischen energetischen Qualität des Gebäudes bekommen.

Verkäufer und Vermieter von Gebäuden mit guten energetischen Gebäudewerten dürften auf demImmobilienmarktumsogrößereVorteilehaben,destomehrGewichtdiepotenziellenMieter und Käufer künftig auf gute Wärmedämmung und moderne Anlagentechnik legen.

SchließlichistdasWissenumdieEnergieeffizienzeinesGebäudesauchVoraussetzungfürMaßnahmenzurenergetischenVerbesserung.DieenthaltenenModernisierungs-empfehlungen dienen der Information und machen auf nahe liegende energetische Verbesserungsmöglichkeiten aufmerksam.

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10. Gebäudeenergieausweise in öffentlichen GebäudenStädteundGemeindenmüssenaufgrundderNovellierungderEnEVindeutlichmehröffentlichen Gebäuden Energieausweise aushängen.

SeitderEnEV2009müssenauchfürNichtwohngebäudewieBehördenundsonstigepublikumsintensiveInstitutionenmiteinerNutzflächevonmehrals1.000QuadratmeternEnergieausweiseerstelltundaneinerfürdieÖffentlichkeitgutsichtbarenStelle ausgehangen werden. Es dürfen nach Wahl des Eigentümers oder Vermieters bedarfs- oder verbrauchsbasierte Energieausweise verwendet werden.

MitdemInkrafttretenderEnEV2014wirddieAushangpflichtvon1.000m²auf500m²reduziertundabJuli2015sindalleentsprechendenGebäudeabeinerFlächevon250m²betroffen.

EigentümervonGebäuden,indenensichmehrals500m²Nutzflächemitstarkem Publikumsverkehrbefinden,dernichtaufbehördlicherNutzungberuht,müsseneinenEnergieausweisaushängen,sobaldfürdasGebäudeeinEnergieausweisvorliegt.GebäudemitstarkemPublikumsverkehrkönnenbeispielsweiseBanken,Kinos,Theatersein.

11. Inspektion von KlimaanlagenBetreiber von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12KilowatthabenregelmäßigeInspektionendurchführenzulassen:

● erstmalsim10.JahrnachderInbetriebnahmeoderderErneuerungwesentlicherBauteile,

● innerhalbvon6Jahren,wenndieKlimaanlagezwischen4und12Jahrealtist,

● innerhalbvon4Jahren,wenndieKlimaanlageüber12Jahrealtist,

● innerhalbvon2Jahren,wenndieKlimaanlageüber20Jahrealtist.

StichtagfürdieBerechnungistdasAlterderKlimaanlageam1.Oktober2007.InderEnEV 2007 wurde erstmals die Inspektion von Klimaanlagen vorgeschrieben.

NachdererstmaligenInspektionistdieAnlagewiederkehrendmindestensallezehnJahreeinerInspektionzuunterziehen.

DieInspektionumfasstalleKomponenten,diedenenergetischenWirkungsgradderAnlagebeeinflussen.InspektionendürfennurvonfachkundigenPersonendurchgeführtwerden.

DemInspektionsberichtmüssenkosteneffizienteVorschlägezurVerbesserungder energetischenQualitätderKlimaanlage,derenAustauschoderAlternativlösungen beigefügt werden.

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FürjedenneuausgestelltenInspektionsberichtmussderAusstellereineRegistriernummerelektronischbeantragenunddiezugeteilteNummerindenBerichteintragen.EsgeltendiegleichenRegelungenwiefürdenGebäudeenergieausweisundessindstichprobenhafteKontrollendurchzuführen.DafüristwiebeidenGebäudeenergieausweisendasDeutscheInstitutfürBautechnik(DiBt)zuständig.

12. NeubauAb1.Januar2016müssenneugebauteWohn-undNichtwohngebäudehöhereenerge-tischeAnforderungenerfüllen.DennderzulässigeWertfürGesamtenergieeffizienz(Jah-resprimärenergiebedarf)wirdum25Prozentgesenkt.Ab2021giltdannfüralleNeubautendervonderEUfestgelegteNiedrigstenergie-Gebäudestandard.DiehierfürgültigenRicht-werte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekannt gegeben werden.

DasbedeutetfürBauherren,dassbisEnde2015dievonderEnEV2009vorgegebenenStandardsgültigsind.Aberesistsicherlichempfehlenswert,auchbereitsjetztdiehöherenWertefürdieGesamtenergieeffizienzanzustreben,dadamitdieBetriebskostenfürdasGebäudegesenktwerdenundessichumeineInvestitionindieZukunfthandelt.

Bei der Planung von neuen Gebäuden ist neben der Energieeinsparverordnung auch das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzzuberücksichtigen. ImJahr2020sollendieerneuerbarenEnergien14ProzentdesdeutschenWärmever-brauchsdecken–mehralsdoppeltsovielwieheute.UmdiesesZielzuerreichen,müssenbeiNeubautenseitdem1.Januar2009regenerativeEnergiequellengenutztwerden.Dasfordertdas„Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz“(EEWärmeG).DerWärmebedarfbe-schreibtinderRegeldieEnergie,diemanzumHeizen,zumErwärmendesNutzwassersundzurKühlungbenötigt.

DasWärmegesetzstelltsicher,dassinZukunftmehrWärmeauserneuerbarenEnergie-quellengewonnenwirdunddadurchklimaschädlicheTreibhausgaseeingespartwerden.Sonnenenergie,Erd-undUmweltwärmesowieBiomasseeignensichhierfürbesondersgut.

BeiderBerechnungvonNeubautendarfauchStromauserneuerbarenEnergienaufdenEndenergiebedarfangerechnetwerden.DieserStromkannbeispielsweiseinPhotovoltaik-anlagenoderinBlockheizkraftwerken(BHKW)gewonnenwerden.Voraussetzungist,dasserimunmittelbarenräumlichenZusammenhangzudemGebäudeerzeugtwird.DererzeugteStrommussvorrangigindemGebäudeselbstgenutztwerdenundesdarfnurdieüberschüssigeEnergiemengeindasöffentlicheNetzeingespeistwerden.

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13. Beratung und Förderung

13.1 ALTBAUNEU® – Internetportal zur Gebäudemodernisierung

DerFachdienstUmweltderStadtRemscheidbieteteininformativesproduktneutralesInternetportalzurGebäudemodernisierungan:www.alt-bau-neu.de/remscheid ZielvonALTBAUNEU®istes,HausbesitzerundSanierungsfachleutezusammenzubringen.VomEnergieausweis-AusstellerüberdenDämmstoff-oderHeizungsfachmann biszumDachdeckersinddortallewesentlichenDienstleistervertreten.

MitHilfeeinerSuchfunktion„spuckt“dieInternetplattformfürjedeFragestellunggleichmehrerelokaleansässigeExpertenundFachfirmenaus.DieDatenbankenzurSuchesindübersichtlichundesbedarfnurweniger„Klicks“,umExpertenzufinden.DielokaleDaten-bankunterstütztHausbesitzerbeiderSuchenacheinemkompetentenAnsprechpartner.

ÜbersichtlichsinddiestetsaktualisiertenFörderdatenblätter,dieallefüreingeplantes VorhabenrelevantenProgrammevonBundundLandauflisten.EswerdendieProgramm- inhalteinkurzerFormdargestellt,AnsprechpartnerundAntragsstellengenannt.DamitisteineErstinformationgegebenunddieweitereRecherchemöglich.DieFörderübersichtenfindenSieimBereich„Förderung“unddortinnerhalbdesjeweiligenVorhabens.

WeitereInformationenzumInternetportalALTBAUNEU®gibtesunter Telefon (0 21 91) 16 – 33 13.

13.2 EnergieberatungEineEnergieberatungunterstütztdiePlanungundDurchführungvonenergetischenSanierungsmaßnahmen.DurcheineEnergieberatungkönnenimGebäudebestanddieNebenkostendeutlichreduziert,Gebäudeschädenvermieden,dasWohnklimaverbessertundeineWertsteigerungderImmobilieerreichtwerden.DenneinequalifizierteEnergie-beratunghilftbeimAufspürenvonenergetischenEinsparpotentialen!

Architekten,IngenieureundgeschulteHandwerkerstehenHausbesitzernzurSeite,wenndie Immobilie für eine Energieoptimierung begutachtet werden soll. Diese Berater geben HausbesitzernineinemErst-CheckeinenÜberblicküberdenenergetischenZustandihresGebäudesundsinnvolleMaßnahmenzurEnergieeinsparung. DieseBeratungvorOrtamGebäudeumfassteineBegutachtungdesObjektesundeine BeurteilungdesIst-Zustandes,VorschlägefürenergetischeVerbesserungsmaßnahmensowieEmpfehlungenfürMaßnahmen,diesinnvollundwirtschaftlichsind.AuchgibteseineEinschätzungderzuerwartendenKostenreduzierungsowieeineBeratungübermögliche Förderprogramme.

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DieseInvestitionineinesolcheBeratungistallemallohnenswert,denndierichtigeGrund-lage,d.h.einenumfassendenenergetischenGesamteindruckdesGebäudeszuhaben,führterstzudenrichtigen,wirksamenMaßnahmen,damitdieerbrachtenAnstrengungenauchtatsächlichderEnergieeinsparungundsomitdemUmweltschutzundauchdemGeldbeutelzuGutekommen.

EinequalifizierteBaubegleitungwährendderSanierungsphasedurcheinenSachver-ständigenwirdauchvonderKreditanstaltfürWiederaufbau(KfW)miteinemZuschussgefördert,wennmangleichzeitigseineMaßnahmenübereinDarlehenfinanziertodereinenZuschussinAnspruchnimmt.

QualifizierteEnergieberaterinnenundEnergieberaterunddieDarstellungverschiedenergeförderterBeratungsprogrammefindenSieimInternetportalALTBAUNEU®undinderBroschüre„EnergieberatunginRemscheid–RatundHilfeinEnergiefragen“. DerFachdienstUmweltinformiertSieauchpersönlich.BittevereinbarenSiedazueinenTermin (0 21 91) 16 – 33 13.

13.3 Angebot des Fachdienst UmweltDerFachdienstUmweltbieteteineInitialberatungan,dieseumfasst:

● dieBeratungvonRatsuchendenrundumEnergiesparenundKlimaschützen

● deneffizientenEinsatzvonEnergiespartechnologien

● denEinsatzerneuerbarerEnergien

● dieZusendungvonthematischenBroschüren

● dieBeratungzuFördermittelnvonBundundLandzurenergetischenVerbesserungderGebäudehülleundzumEinsatzvonerneuerbarenEnergien

FachdienstUmwelt,ElberfelderStr.36, Telefon(02191)16–3313, E-Mail [email protected]

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13.4 Förderprogramme von Bund und LandÖffentlicheFörder-undKreditprogrammevonBundundLandsowiedeskommunalenEnergieversorgershelfenbeiderRealisierungeinesenergieeffizientenGebäudes,einernachträglichenWärmedämmung,einereffizientenHeizungsanlageundbeiderInstallationvonAnlagenzurNutzungerneuerbarerEnergien. DiewichtigstenAnbietersinddieKfW,dieNRWBankunddieBAFA.Diesewerdenhierkurzgenannt.

DieKfW-FörderbankbietetZuschüsseoderzinsverbilligteDarlehenanfürdenErwerbvonWohnraum,dessenenergetischerModernisierungsowiedieInstallationvonAnlagenzurNutzungerneuerbarerEnergien.

DieAbwicklungderDarlehenläuftüberBankenundSparkassen.DirektenKontaktmussderGebäudebesitzermitderKfWaufnehmen,wennereinenZuschussinAnspruchnehmen möchte.

Die KfW bietet verschiedene Programme an:

● EnergieeffizientSanieren–Kredit–SanierungzumKfW-Effizienzhaus

● EnergieeffizientSanieren–Kredit–DurchführungvonEinzelmaßnahmenoderMaßnahmenkombinationen

● Altersgerecht umbauen – Kredit

● EnergieeffizientSanieren–Zuschuss–SanierungzumKfW-Effizienzhaus

● EnergieeffizientSanieren–Zuschuss–DurchführungvonEinzelmaßnahmenoderMaßnahmenkombinationen

● EnergieeffizientSanieren–Baubegleitung

©jogyx-Fotolia.com

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EsgibtebenfallsdenProgrammbereich„EnergieeffizientBauen“. Hier ist die Förderung rund um den Neubau gebündelt.

Telefon (08 00) 5 39 – 9002 (kostenfreiausdemdeutschenFestnetz;PreisefürMobilfunkkönnenabweichen)Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 8:00 – 17:30 Uhr Internet: www.kfw-foerderbank.de E-Mail: [email protected]

DieNRW.BankbietetDarlehenanfürdieenergetischeSanierungvonGebäuden (EinzelmaßnahmenundMaßnahmenkombinationen),Barrierereduzierungen,ÄnderungdesWohnungszuschnitts,Schadstoffsanierung,Hochwasserschutzsowiediedenkmal-gerechteErneuerungvonselbstgenutztemWohnraum.

AnträgefürdasProgramm„Gebäudesanierung“sindbeiBankenundSparkassen zustellen.

InformationenzumProgramm„Gebäudesanierung“:

Telefon (02 11) 9 17 41 – 48 00 Internet: www.nrwbank.de E-Mail: [email protected]

DasZielderFörderungdesBundeswirtschaftsministeriumsist,denAbsatzvonTechnologiendererneuerbarenEnergienimMarktdurchInvestitionsanreizezustärkenundderenWirtschaftlichkeitzuverbessern.

EswerdenZuschüssegezahltbeispielsweisefürdieErrichtungunddieErweiterungvon

● Solarkollektoranlagen

● automatischoderhandbeschicktenAnlagenzurVerbrennungvonfesterBiomassefürdiethermischeNutzungfürbestimmteNennwärmeleistungen

● effizientenWärmepumpen

● Mini-Blockheizkraftwerken

EinEffizienzbonusdurcheinehöhereZuschussförderungistmöglich,wennSolarkollektorenundBiomassekesselbesondersenergieeffizienteingesetztwerdenodermiteinanderkombiniert werden.

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) FrankfurterStr.29-35 65760 Eschborn Telefon (0 61 96) 908-625 Internet: www.bafa.de

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14. GesetzestextDenkomplettenGesetzestextderEnergieeinsparverordnung,dieseit1.Mai2014inKraftist,erhaltenSieimBuchhandeloderimInternetunterwww.gesetze-im-internet.dezumDownload. WeitergehendeInformationenzurEnergieeinsparverordnungerhaltenSieimInternetunterwww.bbsr-energieeinsparung.de und www.enev-online.de

15. HinweisDie Informationen in dieser Broschüre sind nach bestem Wissen erstellt und sorgfältig geprüft. Dennoch können inhaltliche Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. DaheristrechtsverbindlichalleindieEnergieeinsparverordnung,inderderzeitgültigen Fassungvom16.10.2013(veröffentlichtimBundesgesetzblattTeilI,Nr.67am21.11.2013). AlleinderBroschüregemachtenAngabenerfolgendaherohnejeglicheGewähr.Eswirdkeine Verantwortung und Haftung für inhaltliche Abweichungen oder Unvollständigkeiten übernommen.BeiFragenundUnklarheitenstehtIhnenderFachdienstUmweltjederzeitgernezurVerfügung.

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16. AusblickDergrößteTeildesEnergieverbrauchsinDeutschlandwirdfürdieBeheizungvon Gebäuden benötigt. AuflangeSichtsollenMissständebeiderWärmedämmung,denHeizungsanlagenunddenEinrichtungenzurVersorgungmitWarmwasserbeseitigtwerden.DieEnergieeinspar-verordnungzieltdabeimitverschiedenenRegelungenaufbestehendeGebäudesowieNeubautengleichermaßenabundsetztStandardsundFristenfest,wannundunterwelchenUmständenSanierungsarbeitendurchgeführtwerdenmüssen. DasZielderBundesregierungeinesnahezuCO2-neutralenGebäudebestandesbiszumJahr2050wirdnurdurchverstärkteInvestitionstätigkeitvorallembeiderGebäude-sanierung erreicht werden können.

17. Erklärung wichtiger Begriffe

17.1 PrimärenergiebedarfDerPrimärenergiebedarfistdieEnergiemenge,diezurDeckungdesEndenergiebedarfsbenötigtwird,unterBerücksichtigungderzusätzlichenEnergiemenge,diedurchvor-gelagerteProzesskettenaußerhalbderSystemgrenze„Gebäude“beiderGewinnung,UmwandlungundVerteilungderjeweilseingesetztenBrennstoffeentsteht.

DiePrimärenergiewirdalsBeurteilungsgrößefürökologischeKriterienwiez.B.die CO2-Emissionenherangezogen,dadergesamteEnergieaufwandfürdieGebäude- beheizungmiteinbezogenwird.

17.2 EndenergiebedarfDerEndenergiebedarfistdieEnergiemenge,diefürdieGebäudebeheizungunterBerück-sichtigungdesHeizwärmebedarfs,derVerlustedesHeizungssystems,desTrinkwasser-Wärmebedarfs und der Verluste des Warmwasserbereitungssystems aufgebracht werden muss.DieEndenergiebeziehtdiefürdenBetriebderAnlagentechnik(Pumpen,Regelung,usw.)benötigteHilfsenergie(inderRegelStrom)miteinundistdahernachdenbenötigtenEnergieträgernzudifferenzieren.

DieEndenergiewirdander„Schnittstelle“Gebäudehülleübergebenundstelltdie Energiemengedar,diederVerbraucherfürHeizungundWarmwasserbezahlt.

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17.3 HeizenergiebedarfDerHeizenergiebedarfistdieEnergiemenge,diefürdieGebäudebeheizungunter BerücksichtigungdesHeizwärmebedarfsundderVerlustedesHeizungssystems

aufgebrachtwerdenmuss.VerlustedesHeizungssystemstretenbeiderWärmeübergabe, derWärmeverteilung,derWärmespeicherungundderWärmeerzeugungauf.DieseVerlustewerdenineinerAnlagenaufwandszahlzusammengefasst.

17.4 U-WertDerWärmedurchgangskoeffizient,abgekürztalsU-Wert(früherk-Wert)gibtan,wievielWärmeenergie durch einen Quadratmeter eines Bauteils bei einem Temperaturunterschied voneinemGradKelvin(=einGradCelsius)zwischenInnen-undAußenseitedringt.DerU-WertwirdinW/m²K(WattproQuadratmeterKelvin)gemessen.Jekleinererist,destowenigerWärmeunddamitEnergiegehtverloren,d.h.destobesserdämmtdasbetroffeneBauteil.

17.5 WLG (Wärmeleitfähigkeitsgruppe)Die Wärmeleitfähigkeitsgruppe gibt die Durchlässigkeit eines Materials für einen Wärme-strom an. Die Wärmeleitfähigkeitsgruppe leitet sich aus dem rechnerischen Bemessungs-wertderWärmeleitfähigkeitherundentsprichtdenerstendreiZiffernnachdemKomma.Eswirdvorausgesetzt,dassderBemessungswertkleineralseinsist.EinWertvon 0,025W/mK(WattproMeterKelvin)entsprichtalsoeinerWLGvon025.JekleinerderWLG-Wertist,umsogrößeristdieWärmedämmung.

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ImpressumStadtRemscheid Die Oberbürgermeisterin Fachdienst Umwelt ElberfelderStr.36 42849Remscheid

Telefon (02191) 16 – 33 13 Telefax(02191)16–3257

Internet www.remscheid.de E-Mail [email protected]

April 2014

Klimaseiten: http://www.remscheid.de/leben/umwelt-und-natur/umweltschutz/146380100000079564.php

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