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Entgeltrahmenabkommen (ERA) Bayern ERA - Tarifvertr ag Zukunftsweisend und gerecht

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Entgeltrahmenabkommen (ERA) Bayern

ERA - Tarifvertrag

Zukunftsweisend und gerecht

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Was ist ERA und warum gibt es ERA

Welche Vorarbeiten sind gemacht

Wie sieht ERA aus

Wie erfolgt die Eingruppierung in ERA

Was ist mit Leistungsentgelt und Leistungsbeurteilung

Was passiert, wenn ich anders als bisher eingruppiert werde

Was kann ich als Mitarbeiter tun

Anschl. Diskussion

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Ein einheitliches EntgeltRahmenAbkommen für Arbeiter und Angestellte!

Einheitliche Regelungen für Arbeiter und Angestellte bei der Ermittlung des ArbeitsentgeltsBewertung von Funktionen nach denselben systematischen Kriterien für Arbeiter und Angestellte Eine gemeinsame Entgelttabelle statt unterschiedlicher Lohn- und GehaltstafelnGleiche Grundsätze für Leistungsentgelte

Das ist ERA:

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Aufhebung der Trennung von Kopf- und HandarbeitGanzheitliche ArbeitsaufgabenNeue QualifizierungsanforderungenNeue Formen der ArbeitsorganisationBessere Regelungen zum Thema LeistungEingrupperingsregelungenTätigkeitsbeispieleBessere Mitwirkungs- und Reklamationsrechte

Reformbedarf

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Einheitliches GrundentgeltBeseitigung von Entwicklungshemmnissen zwischen Arbeitern und Angestellten Modernes Leistungsentgelt Zielvereinbarung, Kennzahl- und Beurteilungssystemebessere Definition der Eingrupperingskriterien und -VoraussetzungenAnpassung der Tätigkeitsbeschreibungen an die heutige Arbeitswelt

Bereinigung von Fehlentwicklungen fehlerhafte Eingruppierung in Angestelltengruppen zur Abbildung von Marktanforderungen

Festlegung von Mitwirkungs- und Reklamationsrechtenfür Betriebsrat und Beschäftigte

Deshalb:

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Ziele von ERA

Die tariflichen Bestimmungen den neue Anforderungen an Arbeit und Leistung anpassen und Bewährtes

beibehalten.

Ungerechtigkeiten der jetzigen Bestimmungen beseitigen.

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Tariferhöhungen Tabelle Fonds

1. Juni 2002 + 4,0% + 3,1% 0,9% ab 1. Juni 2003

1. Juni 2003 + 3,1% + 2,6% 0,5% ab 1. März 2004

1. März 2004 + 2,2% + 1,5% 0,7% ab 1. März 2005

1. März 2005 + 2,7% + 2,0% 0,7% ab 1. März 2006

12,0% 9,2% 2,8%

ERA Fonds – sicher ist sicher

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8

  

   

 

  0,9% 0,9% 0,9% 0,5% 0,5%

0,7%

ERA Fonds - Prinzipdarstellung

2003 2004 2005

0,9% X 3+ 0,5% X 2+ 0,7% X 1 = 4,4%

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t

+ 2,79 %

Durchschnittliches Erhöhungsvolumen im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen Auszahlung der ERA-Strukturkomponente

an Beschäftigte

ERA-Anpassungsfonds

März 2002 Einführungsphase desERA-TV

Prinzipdarstellung der ERA-Strukturkomponente

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§ 4 Entgeltstufen

Je Entgeltgruppe gibt es zwei Entgeltstufen – A und B• Ausnahmen

In Entgeltgruppe 1 gibt es nur die Stufe BIn Entgeltgruppe 4 gibt es zusätzlich die Stufe C

Jeder Arbeitnehmer, der eingruppiert oder umgruppiert wird, wird der Stufe A zugeordnet.

Zuordnung der Beschäftigten in die Stufe B• In der Entgeltgruppe 2 bis 4 nach 6 Monaten Tätigkeit in der jeweiligen Entgeltgruppe.• In der Entgeltgruppe 5 bis 8 nach 12 Monaten Tätigkeit in der jeweiligen

Entgeltgruppe.• In der Entgeltgruppe 9 bis 12 nach 18 Monaten der Tätigkeit in der jeweiligen

Entgeltgruppe.

Entschuldigte Fehlzeiten zählen bis zur Dauer von 6 Monaten als Tätigkeit.

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§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 1 bis EG 4

Arbeitsaufgabe

Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich

KurzeUnterweisung

EG1

Anlernen

EG2

6 Wochen Zeit

EG3

Zusätzlich Aufgaben-bezogene Qualifikation

EG4

...können auf andere Weise erworben werden

Höhere Anforderungen als E4 Stufe B

EG4c

2-Jährige Ausbildung

oder

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§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 5 bis EG 8

ArbeitsaufgabeKenntnisse und Fertigkeiten erforderlich

Mind. 3 jährige Ausbildung

Mind. 3-jährige Ausbildung

EG6Mind. 3-jährigeAusbildung

EG7Mind. 3-jährigeAusbildung

EG8Entscheidung bei der Arbeitsausführung voraussetzt

...können auf andere Weise erworben werden

Längere zusätzliche fachspezifische Erfahrung

2-Jährige Ausbildung

oder

und

undFachspezifische Zusatzqualifikation

Fachspezifische Erfahrung von 15 Monaten

Erweiterte Fachspezifi-sche Zusatz-qualifikation

Fachspezifische Erfahrung von mind. 3 Jahren

oderoder

und

Weiterbildung zum Meister oder Fachwirt

oder

Umfangreiche Fachspezifische

Zusatzqualifikationoder

und

Weiterbildung zum Techniker, Betriebswirt

Meister oder Fachwirt mit zusätzlichen Aufgaben

oder

EG5

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§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 9 und EG 10

ArbeitsaufgabeKenntnisse und Fertigkeiten erforderlich

Mind. 3 jährige Ausbildung

Mind. 3-jährige Ausbildung

EG10

...können auf andere Weise erworben werden

Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im Rahmen der Aufgabenstellung

Über der E8 hinaus-gehende fach-spezifische Zusatzqualifikation

Besonders umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation

oder

und

oder

Qualifizierte Weiterbildung

Fachspezifische Zusatzqualifikation

und

EG9

oder

Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer

und

oder

Qualifizierte Weiterbildung

Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation

undoder

Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer

Fachspezifische Zusatzqualifikationund

Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer

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§ 3 Entgeltgruppenübersicht EG 11 und EG 12

ArbeitsaufgabeKenntnisse und Fertigkeiten erforderlich

Mind. 3 jährige Ausbildung

...können auf andere Weise erworben werden

Entscheidungen bezüglich der eigenen Aufgabenstellung voraussetzt

umfangreiche fach-spezifische Zusatzqualifikation

oder

Qualifizierte Weiterbildung

Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikation

EG11

oder

Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer

oder

oder

und

und

Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer

und

Fachspezifische Zusatzqualifikationund

Mind. 3 jährige Ausbildung

Besonders umfangreiche fach-spezifische Zusatzqualifikation

Qualifizierte Weiterbildung

und

und

EG12

Umfangreiche fachspezifische Zusatzqualifikation

Abgeschlossenes Studium mit einer bis zu 4-jährigen Regelstudiendauer

und

Abgeschlossenes Studium mit mehr als 4-jährigen Regelstudiendauer

Erweiterte fachspezifische Zusatzqualifikationund

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§ 2 Allgemeine Eingruppierungsbestimmungen

Eingruppierung erfolgt auf Grund der Anforderung der gesamten Arbeitsaufgabe

Ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe

Für die Eingruppierung, bei Arbeitsaufgaben mit unterschiedlichen Niveaus, ist die Anforderung ausschlaggebend, die das Niveau der Gesamtaufgabe prägt.•Weder der zeitliche Umfang einzelner Aufgaben noch die Einzelaufgabe mit

dem höchsten Niveau allein ist ausschlaggebend für die Eingruppierung

Eingruppierungskriterien sind• Fachliche Qualifikation• Handlungsspielraum

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§ 2 Allgemeine Eingruppierungsbestimmungen

Fachspezifische Zusatzqualifikation kann erworben werden durch:• Fachspezifische Erfahrung und/oder• Weiterbildung

Die zeitliche Dauer der entsprechenden Tätigkeiten ist nicht entscheidend

Fachspezifische Zusatzqualifikation kann ganz oder teilweise durch das Kriterium Führung ersetzt werden.

Der Nachweis des Abschlusses der in einer Entgeltgruppe angeführten Ausbildung und/oder Weiterbildung ist nicht erforderlich

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Anhang zu § 2 - Tarifliche Orientierungsbeispiele

Es gibt 70 tarifliche Orientierungsbeispiele

Die tariflichen Orientierungsbeispiele bieten Anhaltspunkte für die Eingruppierung

Sie sind nur in Übereinstimmung mit den jeweiligen Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppen anwendbar

Die Anwendung der Orientierungsbeispiele setzt auf Wunsch des Arbeitnehmers oder Betriebsrat das Vorliegen einer schriftlichen Arbeitsplatzbeschreibung voraus

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§ 2 Eingruppierungsverfahren

Der Arbeitgeber teilt den Beschäftigten die vorläufige Eingruppierung (Entgeltgruppe) mitDer Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung des Arbeitnehmers mitDie erforderlichen Unterlagen/Informationen sind dem Betriebsrat zu übergeben• Dazu gehört eine schriftliche oder mündliche Aufgabenbeschreibung

Mitbestimmung des Betriebsrats gesichert• Die Vorschriften nach §§ 99 ff BetrVG sind zu beachten

Umfangreiche Mitbestimmungsrechte des BR bei der Ersteingruppierung

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Verfahren der Ersteingruppierung (§3 Einführungstarifvertrag)

Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat die beabsichtigte Eingruppierung mit

Fristen:

Betriebsrat ist einverstanden Betriebsrat ist nicht einverstanden 8 Wochen

Paritätische Kommission (PaKo) 4 Wochen

PaKo einigt sich PaKo einigt sich nicht 1 Wochen

Tarifliche SchlichtungEntscheidung innerhalb von

4 Wochen

Neue Eingruppierung

Den Betriebsparteien steht der Rechtsweg nach der Entscheidung der Tariflichen Schlichtung nur im Hinblick auf Verfahrensfehler oder grober Verkennung der

tariflichen Eingruppierungsgrundsätze offen2 Wochen

01.10.06

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§ 6 Leistungsabhängiges Entgelt – Allgemeine Bestimmungen

Zusätzlich zum Grundentgelt wird ein leistungsabhängiges Entgelt bezahlt

Damit wird eine Leistung abgegolten, die über der Bezugsleistung liegt

Vergleichbare Leistungsergebnisse sollen dabei unabhängig vom vereinbarten Entgeltgrundsatz zu gleichen Verdienstchancen führen

Höherer Durchschnitt des leistungsabhängigen Entgelts, statt 9,5 nun 14 % bei „Normalleistung“.

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§ 7 Leistungsbeurteilung

Beurteilung der Leistung ist ein Beurteilungsbogen entsprechend dem Muster zu verwenden

Die Beurteilung wird durch eine Punktzahl ausgedrückt

Der Wert eines Punktes beträgt 0,28% des jeweiligen Tarifgrundentgelt bei maximal 100 erreichbaren Punkten

Betriebliche Abweichungen bzw. Ergänzungen wie bisher über Gesamtbetriebsvereinbarung möglich.

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Umrechnung der Leistungsbestandteile (§ 4 Einführungstarifvertrag)

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Betriebsparteien vor Einführung des ERA-TV durch freiwillige Betriebsvereinbarung neu betriebliche Leistungsentgeltregeln auf der Basis der ERA-TV vereinbaren.

Bei Einführung von ERA werden diese Betriebsvereinbarungen wirksam.

Bestehen zum Zeitpunkt der betrieblichen Einführung des ERA keine neuen Betriebsvereinbarungen, so bleiben die alten Betriebsvereinbarungen bestehen

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Entgeltlinie

Eingangs- und Hauptstufen

A-Linie Ergebnis in % B-Linie Ergebnis in %

1a 1.649 € 78,4% 1a 1.649 € 76,5%2a 1.680 € 79,8% 2b 1.710 € 79,3%3a 1.765 € 83,9% 3b 1.820 € 84,4%4a 1.875 € 89,1% 4b 1.930 € 89,5%

4c 2.052 € 95,2%5a 2.104 € 100,0% 5b 2.156 € 100,0%6a 2.234 € 106,2% 6b 2.311 € 107,2%7a 2.409 € 114,5% 7b 2.506 € 116,2%8a 2.614 € 124,2% 8b 2.722 € 126,3%9a 2.862 € 136,0% 9b 3.002 € 139,2%

10a 3.164 € 150,4% 10b 3.326 € 154,3%11a 3.499 € 166,3% 11b 3.672 € 170,3%12a 3.836 € 182,3% 12b 4.000 € 185,5%

Die B-Linie ist von VBM und IG Metall unterschrieben.

Die A-Linie ist mit dem VBM abgestimmt.

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Besitzstandsregelung (§ 5 Einführungstarifvertrag)

Es darf aus Anlass der ERA-Einführung kein Beschäftigter eine Minderung seines tarifliches Entgelt haben

Das tarifliches Entgelt besteht aus dem tariflichem Lohn/Gehalt zuzüglich der individuellen Leistungszulage bzw. Akkord/Prämien-Mehrverdienst

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Entgeltanpassung-Besitzstandsregelung (§§ 5/6 Einführungs-TV)

TariflicheGrundlohn/

Grundgehalt

LeistungszulageLeistungsentgelt

TariflicheGrundlohn/

Grundgehalt

Leistungszulage

Leistungsentgelt

TariflichesGrundentgelt

LeistungszulageLeistungsentgelt

ALT: Lohn/Gehalt LGRTV NEU: Entgelt ERA-TV

Entgeltanpassung Besitzstandsregelung Individuelles ERA-Entgelt

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Besitzstandsregelung (§5 Einführungstarifvertrag)

TariflichesGrundentgelt

LeistungszulageLeistungsentgelt

IndividuellesERA-Entgelt

Entgelt-

differenz Ausgleichszulage (10%)

Überschreitungszulage

Beispiel:Tarifverdienst alt: 2.800,- €

Tarifverdienst neu: 2.400,- €+ Ausgleichszulage10% 280,- €+ Überschreiter- 120,- € zulage (tariffähig)

= 2.800,- €

Ergebnis: 2.520,- € sind tariffähig 280,- € sind zukünftig

bis auf 1% verrechenbar

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Entgelt-

differenz

Entgeltanpassung (§6 Einführungstarifvertrag)

Die Anpassung des Einkommen erfolgt durch die Ausweisung der Entgeltdifferenz

Eventuelle manteltarifvertraglicher Verdienstausgleich wird verrechnet

Übertarifliche Entgeltbestandteile werden verrechnet

Eine weiter verbleibende Differenz wird am Stichtag der betrieblichen Einführung von ERA um 100€ reduziert.

Jeweils nach 12 Monaten wird die verbleibende Entgeltdifferenz um 100€ reduziert

Spätestens nach 5 Jahren erfolgt eine vollständige Anpassung des Entgeltes

TariflicheGrundlohn/

Grundgehalt

LeistungszulageLeistungsentgelt

Individuelles ERA-Entgelt

Verdienstausgleich nach MTVÜbertarifliche Bestandteile

100 €

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Das sollten Sie als Beschäftigte/r tun:

Informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat über den ERA-Prozess.

Erstellen Sie für sich eine eigene Aufgabenbeschreibung.

Halten Sie fest, was Sie entsprechend Ihrer Arbeitsaufgabe tun, was von Ihnen abverlangt wird – vergessen Sie nichts!

Stellen Sie diese Informationen dem Betriebsrat zur Verfügung.

Unterstützen Sie Ihren Betriebsrat bei der Prüfung und Bearbeitung der Eingruppering des Arbeitgebers.