Entschädigungen für Enteignung und Eigentumsbeschränkung

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Entschädigungen Entschädigungen für Enteignung und für Enteignung und Eigentumsbeschränkung Eigentumsbeschränkung Verfassungsrechtliche Verfassungsrechtliche Grundsätze Grundsätze

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Entschädigungen für Enteignung und Eigentumsbeschränkung. Verfassungsrechtliche Grundsätze. Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedür- fen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer- wiegende Einschränkungen müssen im Ge- - PowerPoint PPT Presentation

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EntschädigungenEntschädigungenfür Enteignung und für Enteignung und

EigentumsbeschränkungEigentumsbeschränkung

VerfassungsrechtlicheVerfassungsrechtlicheGrundsätzeGrundsätze

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Art. 26 BV Eigentumsgarantie1 Das Eigentum ist gewährleistet.2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen,

die einer Enteignung gleichkommen, werdenvoll entschädigt.

Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedür-

fen einer gesetzlichen Grundlage. Schwer- wiegende Einschränkungen müssen im Ge- setz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantast- bar.

Art. 35 BV Verwirklichung der Grundrechte 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen

Rechtsordnung zur Geltung kommen. 2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist

an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizu- tragen.

3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Art. 6 BVIndividuelle und gesellschaftliche Verant- wortung

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräftenzur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

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InstitutsgarantieInstitutsgarantie

WertgarantieWertgarantie

BestandesgarantieBestandesgarantieim Rahmen von Gesetz,im Rahmen von Gesetz,öffentlichem Interesse öffentlichem Interesse und Verhältnismässig-und Verhältnismässig-keitkeit

Sozialpflichtigkeit:Sozialpflichtigkeit:im Rahmen von Art. 6 BV?im Rahmen von Art. 6 BV?

VoraussehbareVoraussehbareNutzungsmög-Nutzungsmög-lichkeitlichkeit

Inhalt

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Page 4: Entschädigungen für Enteignung und  Eigentumsbeschränkung

Arten von EnteignungenArten von Enteignungen

VollenteignungVollenteignung

TeilenteignungTeilenteignung

Materielle EnteignungMaterielle Enteignung

VorübergehendeVorübergehendeEnteignungEnteignung

Ausdehnung derAusdehnung derEnteignungEnteignung

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Enteignung:

Wer?Enteigner

Gegenüberwem?

Enteigneter

Was?Gegenstand

Für welchenPreis?

Wie?Verfahren/

R`mittel

Rechtsfolgen?

Unter welchen Voraussetzungen

Page 6: Entschädigungen für Enteignung und  Eigentumsbeschränkung

VoraussetzungenVoraussetzungen

Art. 1 EntG1 Das Enteignungsrecht kann geltend

gemacht werden für Werke, die imInteresse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie fürandere im öffentlichen Interesse liegendeZwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetzanerkannt sind.

2 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.

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EnteignerEnteigner

Art. 2 EntGDer Bund kann das Enteignungsrecht selbst ausüben oder es an Dritteübertragen.

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Gegenst

and

Gegenst

and

Dingliche RechteDingliche Rechte

NachbarrechteNachbarrechteZGB 684 und 686 ZGB 684 und 686 Lärm, Sonne, LichtLärm, Sonne, Licht

BGE 106 Ib 231BGE 106 Ib 231

Persönliche RechtePersönliche Rechtevon Pächternvon Pächtern

Pflicht des EnteignersPflicht des EnteignersArt. 7 EntGArt. 7 EntG

Natur- und UmweltNatur- und Umwelt

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VerfahrenVerfahren

1. Planauflage EinredenEinreden

EinspracheEinsprachegg. Enteignunggg. Enteignung

PlanänderungPlanänderung

Entschäd.-Entschäd.-ansprücheansprüche

Einigungsverf.

Einsprache-entscheid

Schätzung EntschädigungEntschädigung

Verw.Gericht

Page 10: Entschädigungen für Enteignung und  Eigentumsbeschränkung

Nachträgliche Ent-Nachträgliche Ent-schädigungsforderungenschädigungsforderungen

Art. 41 EntGArt. 41 EntG1 Entschädigungsforderungen können auch 1 Entschädigungsforderungen können auch

nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durch-nach Ablauf der Eingabefrist und nach Durch-führung des Schätzungsverfahrens noch gel-führung des Schätzungsverfahrens noch gel-tend gemacht werden,tend gemacht werden,a. wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, a. wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltend-dass ihm oder seinem Vertreter die Geltend-machung seiner Ansprüche wegen unver-machung seiner Ansprüche wegen unver-schuldeter Hindernisse unmöglich war oder schuldeter Hindernisse unmöglich war oder ihm der Bestand eines Rechts erst später zur ihm der Bestand eines Rechts erst später zur Kenntnis gelangt ist;Kenntnis gelangt ist;

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Wirkung der EnteignungWirkung der Enteignung

RückforderungsrechtRückforderungsrecht

Vorzeitige BesitzeinweisungVorzeitige Besitzeinweisung

Eigentumsübertragung aufgrund Eigentumsübertragung aufgrund EntschädigungsleistungEntschädigungsleistung

Anspruch auf GrundbucheintragAnspruch auf Grundbucheintrag

Page 12: Entschädigungen für Enteignung und  Eigentumsbeschränkung

Art. 16 EntGDie Enteignung kann nur gegen volleEntschädigung erfolgen.

VergleichsmethodeVergleichsmethode

RückwertsmethodeRückwertsmethode

TeilenteignungTeilenteignung

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EigentumsbeschränkungenEigentumsbeschränkungen

Die nicht einerDie nicht einerEnteignungEnteignung

gleichkommengleichkommen

Die einer EnteignungDie einer Enteignunggleichkommengleichkommen

(materielle Enteignung)(materielle Enteignung)

polizeilichepolizeiliche planerische:planerische:EinzonungEinzonung

nicht schwer-nicht schwer-wiegendewiegende

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Materielle EnteignungMaterielle Enteignung

Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehba-rer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die be-sonders schwer wiegt, weil der betroffenen Per-son eine wesentliche aus dem Eigentum flies-sende Befugnis entzogen wird. Geht der Ein-griff weniger weit, so wird gleichwohl eine ma-terielle Enteignung angenommen, falls einzel-ne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar er-schiene und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglich-keit einer künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im mass-gebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zu-kunft verwirklichen. Unter besserer Nutzung eines Grundstücks ist in der Regel die Möglich-keit seiner Überbauung zuverstehen. (BGE 123II 481)