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Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie
Gastvortrag zum Thema„Gewaltschutzgesetz, Stalking und Opferrechte“
Gewaltschutzzentrum OÖ.DSA Mag. Astrid Schinnerl
2. Oktober 2010
Entwicklung• Erste Veränderungen im Bereich des Familienrechts begannen zwischen 1960 - 1970
unermüdlicher Einsatz der Frauenbewegung führt zu gesellschaftlichem Umdenken und gesetzlichen Verbesserungen Gewalt an Frauen und Kindern wird zum Thema gemacht Frauenhäuser, Kinderschutzzentren werden errichtet
• Bis 1975 „eheliche Pflicht“ zur Duldung des Beischlafs
• 1.7.1975 = partnerschaftliches Prinzip wird Gesetz i. S. v. einvernehmlicher Lebensgestaltungdie Position des Mannes als „Oberhaupt der Familie“ fällt
• 1977 wird das Züchtigungsrecht der Eltern beseitigt
• 1989 absolutes Gewaltverbot in der Erziehung
• 1989 Vergewaltigung in der Ehe als Antragsdelikt im Strafverfahren
• 1. Mai 1997: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie tritt in KraftDer Grundsatz: “Gewalt in Beziehungen ist Privatsphäre“ wird aufgehoben!
Entwicklungkein in sich geschlossenes Gesetz – SPG, EO und ABGB werden novelliert den Bereich der Gewalt gesetzlich zu fassen war schwer – die EO bot nicht ausreichend Basis im Rahmen des SPG gab es keinen präventiven Schutz – ein Einschreiten setzte eine strafbare
Handlung voraus
1999 Gleichbeteiligungsgrundsatz (Ausgewogenheit der Beiträge) in der Partnerschaft
2004 Vergewaltigung generell Offizialdelikt
1. Jänner 2006 gesetzlicher Anspruch auf Prozessbegleitung im Strafverfahren
1. Juli 2006:Neues Delikt der „Beharrlichen Verfolgung“ (§ 107a StGB)Der Tatbestand der „Gefährlichen Drohung“ (§ 107 StGB) wird zum Offizialdelikt.
1. Juni 2009:Das 2. Gewaltschutzgesetz tritt in Kraft.
Erweiterung der Bestimmungen in der EO und im SPG „Fortgesetzte Gewaltausübung“ § 107b StGB als neuer Straftatbestand Psychosoziale Prozessbegleitung im Zivilverfahren Bevorschussung des Schmerzengeldes nach VOG Verschärfte Bestimmungen bei Sexualdelikten
Gewalt in der Familie/häusliche Gewalt1. GEWALTFORMEN
In der JUDIKATUR Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft/mechanischer
Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichtet. der Wille des Betroffenen ist zu beugen
1.1. körperliche/physische GewaltKörperverletzungsdelikte (§§ 83 – 87 StGB)(Schwere) Nötigung (§§ 105f StGB)Fortgesetzte Gewaltausübung (§ 107b StGB)
1.2. psychische Gewaltdie das Ausmaß einer Körperverletzung erreicht (§§ 83f StGB)Quälen/Vernachlässigen Unmündiger (§ 92 StGB)Freiheitsentziehung (§ 99 StGB)gefährliche Drohung (§ 107 StGB)beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB)
Gewalt in der Familie/häusliche Gewalt
1.3. Sexuelle GewaltVergewaltigung (§ 201 StGB)geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB)sexueller Missbrauch einer wehrlosen/psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB)(schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen (§§ 206f StGB)Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)
2. GESCHÜTZTER PERSONENKREIS:2.1. bei Betretungsverboten
jede gefährdete Person – nicht auf Angehörige beschränkt
2.2. bei Einstweiligen Verfügungen2.1. bis 2009
nahe Angehörige, Lebensgefährten und deren Angehörige 2.2. ab 1. Juni 2009
Angehörigenbegriff fällt – Maßstab ist die „Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens/Zusammentreffens/Schutz der Privatsphäre
§ 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG)1. Mai 1997: § 38a tritt in Kraft: Wegweisung und Rückkehrverbot bei Gewalt in Wohnungen
durch die Polizei
Dauer: 7 Tage
Kann nicht durch eine gefährdete Person beantragt werden kein subjektiv durchsetzbares Recht! kein Zustimmungsrecht! – unabhängig vom Willen der Gefährdeten
1. Jänner 2000 – Novelle: Rückkehrverbot wird durch das Wort Betretungsverbot (BV) ersetzt Einhaltung des BV ist zu überprüfen
Dauer: 10 Tage
Interventionsstellen werden im SPG gesetzlich verankert!
1. Juni 2009 – Novelle: Dauer: 14 Tage
§ 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
1. Ziel: Angriffe auf Leben, Gesundheit, Freiheit sollen verhindert werden – PRÄVENTION
2. WW/BV können in die Grundrechte auf
Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art. 8 EMRK)
das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG)
das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit (Art. 6 StGG) eingreifen.
Verhältnismäßigkeitsprinzip!
3. Sicherheitsbehörden sind ermächtigt
örtlicher Wirkungsbereich: Sprengel der Wohnung
§ 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
Wegweisung aus Wohnung und unmittelbarer UmgebungAngriff muss NICHT in der Wohnung passiert sein
Gefahr eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit, Freiheit
Gefährder: auch Strafunmündige = unter 14 Jahrenmuss kein/e MitbewohnerIn seineigene/fremde Wohnung
Gefährdete: Wegweisung aus Wohnung, wo die/der Gefährdete lebtunabhängig von Eigentums- oder Mietrechtsverhältnis
unmittelbare Umgebung: Eingangsbereich, Parkplatz vor dem Haus, Keller, Stiegenhaus, Dachboden
§ 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
WEGWEISUNG: Auftrag Wohnung und unmittelbare Umgebung zu verlassen Verhältnismäßigkeitsprinzip!
Zwangsgewalt möglich = Wegbringungz. B. Aufbrechen der Wohnungstüre(Art. 129a Abs. 1 Z3 B-VG = Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt)
Verlässt Gefährder Wohung nicht = keine Strafe
Widerstand bei Zwangsgewalt = § 269 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt
beinhaltet KEIN Rückkehrverbot DESHALB:
§ 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) BETRETUNGSVERBOT: für die Wohnung/unmittelbare Umgebung
KEIN Kontaktverbot!Geltung ab Mitteilung an den Gefährder -
persönlich durch die Polizei
Überprüfung des BVs innerhalb 48 Stunden durch BH/BPD
Dauer: 14 Tage
Überprüfung der Einhaltung innerhalb der ersten drei Tage
bei Verstoß: keine Zwangsgewalt (physischer Gewalt) Verwaltungsstrafe bis zu € 360,- Gelindere Mittel: Wegweisung/Sicherstellung Festnahme, wenn VA vorliegen § 35 VStG
Abnahme der Wohnungsschlüssel - Hinterlegung bei PIrechtswidrig: Schlüsselübergabe an Gefährdete
Pers. Sachen aus der Wohnung – dringend benötigte Gegenstände
Polizei Informationspflicht an Gefährdete und Gefährder
Abgabestelle muss Gefährder bekannt geben – sonst Hinterlegung
Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen § 382b Exekutionsordnung (EO)
1. Mai 1997:
Schutz vor Gewalt in der Familie Nahe Angehörige - eng ZusammenLEBEN und ZusammenTREFFEN in einer Bestimmung Dauer: 3 Monate
1. Jänner 2004: Ausdehnung des Angehörigenbegriffs auf „familiäre oder familienähnliche
Gemeinschaft“
1. Juni 2009: Schutz vor Gewalt in Wohnungen Eigene Bestimmung für Unzumutbarkeit des ZusammenTREFFENS § 382e EO Angehörigenbegriff fällt Dauer: 6 Monate
Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen § 382b Exekutionsordnung (EO)
Zusammenleben in einer Wohnung: aktuell oder in der nahen Vergangenheit Keine Angehörigeneigenschaft Unzumutbarkeit des ZusammenLEBENS
materiellrechtliche Grundlage: § 16 ABGB Schutz der Persönlichkeitsrechte
Gefährdung muss gegeben sein – Verdacht ist nicht ausreichend
Verletzungsabsicht/Verschulden ist nicht erforderlich Körperlicher Angriff oder Drohung mit einem solchen oder
Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit Dringendes Wohnbedürfnis – keine Interessensabwägung
MASSNAHMEN: Auftrag, die Wohnung/unmittelbare Umgebung zu verlassen Verbot der Rückkehr in diese Bereiche
Keine zwingende Anhörung des Antragsgegners = Gefährders – kein Anspruch!
Provisorialverfahren ist ein Eilverfahren und einseitig.
ABER: Widerspruchsrecht!
Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen § 382b Exekutionsordnung (EO)
ZEITPUNKT DER EINBRINGUNG:
Innerhalb der 14tägigen Dauer des Betretungsverbotes
Zuständige Bezirksgericht hat über Antrag innerhalb weiterer 14 Tage zu entscheiden
Betretungsverbot verlängert sich um diese 14 Tage
DAUER: bis zu 6 Monaten wenn Hauptverfahren anhängig (gemacht wird) – bis zu dessen Ende wenn beantragt
GELTUNG:
Ab dem Tag der Zustellung an den Antragsgegner
VOLLZUG:
Gerichtsorgane oder Polizei Schlüsselabnahme Gelegenheit persönliche Wertsachen mitzunehmen
Einstweilige Verfügung zum Allgemeinen Schutz vor Gewalt § 382e Exekutionsordnung (EO)
Unzumutbarkeit des ZusammenTREFFENS Körperlicher Angriff, Drohung, Psychoterror Keine Angehörigeneigenschaft Interessensabwägung!
MASSNAHMEN: Aufenthaltsverbot Kontaktverbot Verbot des Zusammentreffens
DAUER: bis zu einem Jahr bei Verstoß – Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich
ZEITPUNKT DER EINBRINGUNG: innerhalb der 14tägigen Dauer des Betretungsverbots BV wird auf weitere 14 Tage
verlängert Sonst: keine Entscheidungsfrist für das Gericht
Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre § 382g Exekutionsordnung (EO)
1. Juli 2006 – Strafrechtsänderungsgesetz: § 382g EO § 107a StGB – Beharrliche Verfolgung
1. Juni 2009 – 2. Gewaltschutzgesetz: Harmonisierung mit § 382e EO (auch e für 1 Jahr) Verlängerungsmöglichkeit bei Verstoß
ZIEL: Verhütung drohender Verletzung Abwendung eines drohendes Schadens Schnelle Abhilfe, um Eingriffe in die Privatsphäre zu unterbinden
WICHTIG: es geht um den SCHUTZ der PRIVATSPHÄRE und nicht um GEWALT Beharrlichkeit ist nicht Voraussetzung – im Gegensatz zu § 107a StGB!
Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre § 382g Exekutionsordnung (EO)
MASSNAHMEN: Kontaktverbot Kontaktverbot gegenüber Dritten Verfolgungsverbot Aufenthaltsverbot
DAUER: bis zu einem Jahr bei Verstoß – Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich
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Allen Einstweiligen Verfügungen ist gemeinsam: Opfer ist ermächtigt beim zuständigen Bezirksgericht = Wohnsitz des Opfers ANTRAG zu stellen
Einstweilige Verfügung durch Jugendwohlfahrtsträger§ 382b + e EO
Sind Minderjährige im Haushalt, direkt oder indirekt von Gewalt betroffen, so geht das Betretungsverbot der Polizei an die Jugendwohlfahrt.
Gesetzliche Vertreter stellt keinen Antrag bei Gericht trotz GefährdungJugendwohlfahrt als Vertreter kann Antrag stellen
GRUNDLAGE:
§ 215 ABGB
Rechtsmittel gegen Einstweilige Verfügung
1. REKURS
gegen eine Entscheidung über einen Antrag
z. B. über die Verlängerung einer EV
Abweisung des Antrags
2. WIDERSPRUCH
gegen die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung
z. B. es wird behauptet, dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe – Antragsgegner muss diesen Nichtbestand glaubhaft machen
Kann zur Einschränkung/Aufhebung der EV führen
Nachträgliche Veränderung der Verhältnisse sind glaubhaft zu machen
REKURS gegen Aufhebung
§ 107a Beharrliche Verfolgung (StGB)
1. Juli 2006 tritt § 107a in Kraft: Offizialdelikt, ausgenommen Abs. 2 Z2 = Antragsdelikt LG-Zuständigkeit, damit die Verhängung der U-Haft möglich ist
1. Juni 2007 – 2. Gewaltschutzgesetz: Antragsdelikt fällt Offizialdelikt
TATBESTANDSMERKMALE:
widerrechtlich, i. S. v. gegen den ausdrücklichen Willen einer Betroffenen beharrlich: wiederholt, regelmäßig, intensiv, enger Zeitraum
Lebensführung wird unzumutbar beeinträchtigt
es geht um die Belastung
fortgesetzt: räumliche Nähe aufsucht
über Telekommunikation/sonstige Kommunikationsmittel/Dritte
Verwendung persönlicher Daten für Bestellungen von Waren
Verwendung persönlicher Daten Dritte zum Kontakt veranlassen
§ 107b Fortgesetzte Gewaltausübung (StGB)
Geschütztes Rechtsgut:
Freiheit jeder Person, ein Leben ohne Gewalt zu führen
ZIEL:
Häusliche Gewalt bedarf eines Schutzes bei permanenter Gewaltausübung
TATBESTANDSMERKMAL: eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgesetzt sein GEWALT: Misshandlung am Körper – Ohrfeigen, würgen
Handlungen gegen Leib/Leben/Freiheit
GELTUNG: Tathandlungen ab 1. Juni 2009 Subsidiär zu bereits bestehenden Delikten
PROZESSBEGLEITUNG IM STRAFVERFAHREN (StPO)
1. OPFER gem. § 65
Vorsatztat: Körperverletzungsdelikte/gefährliche Drohung/Sexualdelikte
2. OPFERRECHTE gem. § 66
rechtsanwaltliche Vertretung
Akteneinsicht
Information über Verfahren und Rechte
Verständigung über Fortgang des Verfahrens
Dolmetsch
Anwesenheit bei der Hauptverhandlung
Fragerecht
Recht auf Gehör
Antrag auf Fortführung eines Verfahrens
Prozessbegleitung
PROZESSBEGLEITUNG IM STRAFVERFAHREN (StPO)
3. PSYCHOSOZIALE PB gem. §§ 66/2 i. V. m. 65
Vorbereitung der Betroffenen auf das Strafverfahren
Information über Anzeige/Begleitung zur Anzeigenerstattung
Organisation juristischer/rechtsanwaltlicher Vertretung
Begleitung zu Einvernahmen
Verringerung von Angst und Unsicherheit durch psychosoziale Beratung
Information über Verbrechensopfergesetz, Beratungsanbote
4. JURISTISCHE PB
rechtliche Beratung und Vertretung durch eine/n Rechtsanwältin/-anwalt
5. OPFER als PRIVATBETEILIGTE gem. § 67
Schmerzengeld ist geltend zu machen
dadurch Erweiterung der Opferrechte:
Beweisanträge
Aufrechterhaltung der Anklage bei Rücktritt des StA
Beschwerdemöglichkeit gegen Einstellung
Ladung zur Hauptverhandlung
Ausführen eigener Ansprüche
Aussageverweigerung NICHT mehr möglich!
PROZESSBEGLEITUNG IM STRAFVERFAHREN (StPO)
6. OPFER VON SEXUALDELIKTEN gem. § 70/2
sind vor der ersten Befragung über zusätzliche Rechte zu informieren:
Einvernahme im Ermittlungsverfahren von Person gleichen Geschlechts
Verweigerung/Nichtbeantwortung von Fragen aus höchstpers. Bereich/Einzelheiten der Tat,
aber: bei Unerlässlichkeit muss man aussagen gem. § 156/3
Unmündige: zwingendes Recht auf kontradiktorische Einvernahme
sonst: Antrag
Antrag, Öffentlichkeit von Hauptverhandlung auszuschließen
7. VERBRECHENSOPFERGESETZ (VOG) Therapiekosten Schmerzengeldvorschuss: schwere Körperverletzung: 1.000,- €
schwere KV mit Dauerfolgen: 5.000,- €
PROZESSBEGLEITUNG IM ZIVILVERFAHREN (ZPO)
Seit 1. Juni 2009: Psychosoziale PB – KEINE juristische PB Voraussetzung ist PB im Strafverfahren Sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verfahren, z. B. Scheidungsverfahren Erforderlichkeit/persönliche Betroffenheit
Beschränkung auf 800,- €/Zivilverfahren (rund 13 Stunden) Bei Verfahrenshilfe 1.200,-€
Gesetzlich normiert in:
§ 73b ZPO
§ 7 Außerstreitgesetz
Geheimhaltung der Adresse Zustellbevollmächtigter Abgesonderte Vernehmung auf Antrag