Entwicklung
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Neufassung 1. April 2013
01.04.2013 1Die neues Straßenverkehrsordung
Entwicklung
Fahrradnovelle 1997
• Wesentliche Änderungen für den Radverkehr
• Bis dahin mussten Radfahrer vorhandene rechte Radwege nutzen.
• Die Benutzungspflicht bestand unabhängig von der Beschilderung.
Schilderwald-novelle 2009• 1.
September 2009 Änderungen der StVO und der VwV-StVO
• 13. April 2010 BMVBS erklärt die StVO-Novelle für nichtig
• die VwV-StVO blieb unverändert in Kraft.
Neuerlass StVO
• Verkündung im Bundesgesetzblatt Teil I (Nr. 12 vom 12.03.2013, Seite 367)
• Inkrafttreten am 01.04.2013
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Die neue StVO
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• Verstoß gegen das Zitiergebot •„Schilderwaldnovelle“ (05.08.2009)• „Winterreifenpflicht“ (04.12.2010)
Neuerlass stattÄnderungsverordnung
•„Masse“ statt „Gewicht“•„Zu Fuß Gehende“•„am Verkehr Teilnehmende“• Aber z. B. keine Änderung § 36 Abs. 5
Sprachliche Änderungen
• Lichten des "Schilderwaldes"• Vereinfachen von RadverkehrsvorschriftenZiele
Wesentliche Änderungen
• Neuerungen für „Rad Fahrende“• Inline –Skater• Festschreibung der situativen Winterreifenpflicht• Motorräder – Tagfahrleuchten / Abblendlicht
• Lichtung des Schilderwaldes• Verhalten an Bahnübergängen• Änderung der Bußgeldverordnung
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Radwegbenutzungspflicht
RadwegGemeinsamer Geh- und RadwegGetrennter Rad- und Gehweg
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Radverkehrsanlagen
Fahrradstraße
Ende der Fahrradstraße
Freigabe für Radfahrer01.04.2013 6Die neues Straßenverkehrsordung
Radverkehrsanlagen
Schutzstreifen für Radfahrer• eine am rechten Fahrbahnrand mittels Leitlinie (Zeichen 340)
markierte Verkehrsfläche. • Teil der Fahrbahn
Radfahrstreifen
•mit Zeichen 295 „Fahrbahnbegrenzung“ getrennter Teil der Straße
•mit Zeichen 237 „Radweg“ gekennzeichnet
Baulich getrennt angelegter Radweg• Straßenbegleitender oder selbstständig geführter Sonderweg,• Ohne Verkehrszeichen erkennbar an baulicher Beschaffenheit
und optischen Kennzeichnungen
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Schutzstreifen
• Mittels Leitlinie (Zeichen 340) am rechten Fahrbahnrand markierte Verkehrsfläche
• Der Schutzstreifen wird nicht ausgeschildert• Die Benutzungspflicht für Radfahrer ergibt sich
lediglich aus dem Rechtsfahrgebot• Gefährdungs- und Parkverbot
01.04.2013 8Die neues Straßenverkehrsordung
Radfahrstreifen
mit Zeichen 295 „Fahrstreifen- und Fahrbahnbegrenzung“ abgetrennter Teil der Straße mit Zeichen 237 „Radweg“ gekennzeichnet• Benutzungspflichtig• Links vom Radfahrweg - Haltverbot
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Radwege
Fahrbahn- oder Radwegnutzung beides ist möglich
• ohne Beschilderung• keine Benutzungspflicht
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Lichtzeichen für Radfahrer
• „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.“
• „Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.“• Übergangsregelung bis 31.12.16
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Neue Verkehrsspiegel an Ampeln
01.04.2013 12Die neues Straßenverkehrsordung
Sie haben die Wahl!
Gehweg freigegeben
Hier kann sowohl die Fahrbahn wie der Gehweg befahren werden.
Anpassung der Geschwindigkeit an die der Fußgänger geboten
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Sie haben die Wahl!
Benutzung der Fahrbahn wie des Gehweges zulässig
Bei Nutzung des Gehweges, Anpassung der Geschwindigkeit an das Fußgängertempo
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Besondere Rechte
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Fahrradstraßen
Kein Fahrzeug (auch kein Fahrrad)darf schneller als 30 km/h fahren
Nebeneinanderfahren von Radfahrern erlaubt
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Ergänzende Reglungen für den Radverkehr
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•Max. zwei Kinder•Radfahrer mind. 16 Jahre alt
Fahrrad-anhänger
•Getrennte Geh-/Radwege•Gemeinsame Geh-/Radwege
Keine Schritt-geschwindigkei
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•Radwegpflicht als Ausnahme•Zusatzzeichen „Radverkehr frei“
Freigabe linker Radwege
§ 2 Abs. 3a StVO Winterreifenpflicht
M+S-Reifen•Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit M+S-Reifen gefahren werden
Ausnahmen• Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 (Antriebsachse) • Nutzfahrzeuge Land- und Forstwirtschaft• Einsatzfahrzeuge gem. § 35 StVO
(nur wenn bauartbedingt nicht möglich)
M+S- Reifen Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.
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Neue Präsentation der Verkehrszeichen in der StVO
• Anlage 1 - Gefahrenzeichen zu § 40 StVO– Bei Bedarf auch die bisherigen Symbole als
Zusatzzeichen zu Zeichen 101• Anlage 2 - Vorschriftzeichen zu § 41 StVO– Ge- und Verbote sowie Erläuterungen– Verhaltensvorschriften zu den Verkehrszeichen– Beispiel § 12 „Halten und Parken“
• Anlage 3 - Richtzeichen zu § 42 StVO
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Abgeschaffte Verkehrszeichen (1)
Zeichen 151• Beschrankter Bahnübergang
Zeichen 153• Beschrankter Bahnübergang mit dreistreifiger
Bake
Zeichen 353• Einbahnstraße – „Erinnerungsschild“• Im Ausland durchaus noch anzutreffen
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Abgeschaffte Verkehrszeichen (2)
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Zeichen 380• Richtgeschwindigkeit
Zeichen 381• Ende der Richtgeschwindigkeit
Zeichen 388 und Zusatzzeichen 1052-38 • Seitenstreifen nicht befahrbar
Gefahrzeichen als Zusatzzeichen
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Neue Verkehrszeichen
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357-50 Durchlässige SackgasseDurchlässige Sackgasse •Für Radfahrer und Fußgänger•Auch für Fußgänger allein möglich
Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei• Grundsätzlich gelten die Vorschriften für Fußgänger•Zulässig bei Freigabe durch das Zusatzzeichen
Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr… frei• Ausnahme für Schwerbehinderte vom Haltverbot•Gut lesbar ausgelegt
Neue Verkehrszeichen
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357-50 Durchlässige SackgasseParkraumbewirtschaftungszone•Beginn Zeichen 314.1•Parkschein oder Parkscheibe
Art der Beschränkung durch Zusatzzeichen•Ausnahmen für Anwohner möglich•Parkerlaubnis muss gut lesbar ausgelegt sein
Ende der Parkraumbewirtschaftungszone• wie in der „Parkzone“ gelten die gesetzlichen Verbote•Haltverbote müssen mit Verkehrsschildern angeordnet werden
Verhalten an Bahnübergängen
§ 19 Abs. 1 Satz 3 StVO Generelles Überholverbot für Fahrzeugführer
Eigene Überholverbotsschilder (Z 276) sind damit entbehrlich
Künftig keine Wartepflicht für LKW an einstweiliger Bake
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Benutzung von Fahrstreifen (Zeichen 340 Leitlinie)
• Überholen unzulässig– bei einer Fahrbahn mit drei markierten Fahrstreifen– auf dem linken dem Gegenverkehr vorbehaltenen– und dem mittleren Fahrstreifen
• Das gilt auch bei fünf markierten Fahrstreifen– Für die beiden linken und dem mittleren Fahrstreifen
• Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem jeweils mittleren einordnen
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Benutzung von Fahrstreifen (Zeichen 340 Leitlinie)
• Überholen unzulässig– bei einer Fahrbahn mit vier markierten Fahrstreifen– auf den beiden linken dem Gegenverkehr
vorbehaltenen Fahrstreifen • Das gilt auch bei sechsstreifigen Fahrbahnen– Für die in Fahrtrichtung drei linken Fahrstreifen
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Fahrstreifen außerhalb geschlossener Ortschaften
• Drei Fahrstreifen (oder mehr) in einer Richtung– Abweichung vom Rechtsfahrgebot– Zulässig den mittleren (oder zweiten von rechts
liegenden) Fahrstreifen durchgängig zu nutzen – sofern („auch nur hin und wieder“ rechts Fahrzeuge
halten oder fahren• Linke Fahrtreifen (a.g.O.) nur zum Abbiegen für – LKW ≥ 3,5 t zul. Gesamtmasse– Kraftfahrzeuge mit Anhänger– Nicht zum Überholen!
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