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1 von 10 ENTWURF Jahrgang 2021 Ausgegeben am xx. xxxxxxx 2021 Gesetz: Wiener Landwirtschaftskammergesetz; Änderung Gesetz, mit dem das Wiener Landwirtschaftskammergesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2014, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „sowie sonstige rechtsfähige Personenmehrheiten“ eingefügt. 2. § 3 Abs. 1 lit. d lautet: d) Ehegatten oder eingetragene Partner, weiters die Kinder und Kindeskinder und deren Ehegatten oder eingetragenen Partner von unter § 3 lit. a bis c angeführten Personen, soferne sie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021, unterliegen und wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderen gesetzlichen Interessenvertretung von Dienstnehmern angehören.“ 3. § 3 Abs. 1 lit. e lautet: „e) Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h gewesen sind.“ 4. Nach § 3 Abs. 1 lit. g wird folgende lit. h angefügt: „h) Personen, die eine bodenunabhängige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in Form neuer Produktionsformen (z. B. Indoorproduktion von Hanf, Algen, Plankton, Sprossen und Micro Greens, Aquaponik, Wassertierzucht in Indooranlagen, Schnecken, Insekten, Pilzzucht) entweder hauptberuflich ausüben oder wenn für diese Tätigkeit ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid festgestellt worden ist oder wenn durch diese Tätigkeit eine Vollversicherungspflicht in der Sozialversicherung ausgelöst worden ist.“ 5. § 7 Abs. 2 lautet: „(2) Die entsendeten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen von der Wählbarkeit zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sein.“ 6. In § 13a Abs. 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „im Sinne der Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 6“ ersetzt. 7. In § 22 Abs. 2 lautet: „(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte – dies gilt

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ENTWURF

Jahrgang 2021 Ausgegeben am xx. xxxxxxx 2021

Gesetz: Wiener Landwirtschaftskammergesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Landwirtschaftskammergesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch dasGesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Personen“ die Wortfolge „sowie sonstigerechtsfähige Personenmehrheiten“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 1 lit. d lautet:„d) Ehegatten oder eingetragene Partner, weiters die Kinder und Kindeskinder und deren

Ehegatten oder eingetragenen Partner von unter § 3 lit. a bis c angeführten Personen, sofernesie der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach den Bestimmungen desBauern- Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung desBundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2021, unterliegen und wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit imland- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderen gesetzlichen Interessenvertretung vonDienstnehmern angehören.“

3. § 3 Abs. 1 lit. e lautet:„e) Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximal

einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie hgewesen sind.“

4. Nach § 3 Abs. 1 lit. g wird folgende lit. h angefügt:„h) Personen, die eine bodenunabhängige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit in Form neuer

Produktionsformen (z. B. Indoorproduktion von Hanf, Algen, Plankton, Sprossen und MicroGreens, Aquaponik, Wassertierzucht in Indooranlagen, Schnecken, Insekten, Pilzzucht)entweder hauptberuflich ausüben oder wenn für diese Tätigkeit ein land- undforstwirtschaftlicher Einheitswertbescheid festgestellt worden ist oder wenn durch dieseTätigkeit eine Vollversicherungspflicht in der Sozialversicherung ausgelöst worden ist.“

5. § 7 Abs. 2 lautet:„(2) Die entsendeten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer müssen die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EuropäischenUnion oder des EWR-Abkommens sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen von derWählbarkeit zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sein.“

6. In § 13a Abs. 7 und 8 wird jeweils die Wortfolge „im Sinne der Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „imSinne des Abs. 6“ ersetzt.

7. In § 22 Abs. 2 lautet:„(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft

verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte – dies gilt

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nicht, wenn ein Mitglied der Vollsammlung während der Funktionsperiode in Pension geht –, oder wennes seine Pflichten gröblich verletzt oder dauernd vernachlässigt. Unabhängig von den im ersten Satzgenannten Umständen verlieren juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten ihreMitgliedschaft bei einer Änderung ihrer Rechtsform sowie bei Tod, Verzicht oder Ausscheiden desgemäß § 51 Abs. 1 namhaft gemachten Vertreters.“

8. Nach § 24 Abs. 1 lit. e wird folgende lit. f angefügt:„f) Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3 Abs. 1 lit. h sind, soferne für diese ein

Einheitswert festgestellt worden ist, gemäß lit. a. zu bemessen. Soweit danach die Höhe derKammerbeiträge nicht ermittelt werden kann, ist die Beitragsgrundlage auf Basis von imEinkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus der Erwerbstätigkeit im Sinne des§ 3 Abs. 1 lit. h zu ermitteln.“

9. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:„Datenschutz

§ 28a. (1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, zum Zweck der Evidenthaltung ihrerMitglieder sowie zwecks Erfüllung der im Wiener Landwirtschaftskammergesetz und im WienerLandwirtschaftsgesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für WienNr. 58/2018, festgeschriebenen Aufgaben ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesenZwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:

1. Stammdaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift,Betriebsnummer, Kontaktdaten);

2. Betriebsdaten (Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten);3. Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung der

Kammerumlage notwendig sind;4. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer

notwendig sind;5. Daten, die für die Erbringung einer Dienstleistung insbesondere aus dem Beratungs- und

Bildungsangebot oder die Veräußerung eines Produktes erforderlich sind (z. B. Bankverbindung,ausgestellte Rechnungen, Ausbildungs- und Fortbildungsdaten, Kundenkommunikation,Beratungs- oder Veranstaltungsdokumente);

6. Daten, die für die Hilfestellung bei der Antragstellung auf Ausgleichszahlungen oderFörderungen (INVEKOS, Technische Hilfe) notwendig sind.

(2) Eine Übermittlung von Daten aus dem Verzeichnis nach Abs. 1 ist zulässig an:1. das Amt der Wiener Landesregierung bzw. den Magistrat der Stadt Wien;2. die Landwirtschaftskammer Österreich;3. sonstige öffentliche Stellen im Rahmen der Erfüllung des gesetzlichen Auftrages und der

Abwicklung öffentlicher Aufgaben (z.B. die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die StatistikAustria).

(3) Die Landwirtschaftskammer und die Landeswahlbehörde werden ermächtigt, die zurDurchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigenStammdaten (Abs. 1 Z 1) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist zulässig an:1. die Wahlbehörden;2. die Landwirtschaftskammer;3. die Wählergruppen.“

10. In § 30 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Mitglieder,“ die Wortfolge „den Hinweis auf dieMöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in Form der Briefwahl und“ eingefügt.

11. § 32 letzter Satz lautet:

Im Übrigen finden die §§ 31 Abs. 3 sowie 36 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

12. § 41 Abs. 1 lautet:„§ 41. (1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:

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1. alle kammerzugehörigen physischen Personen unabhängig von der Staatsbürgerschaft, die vordem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zumNationalrat nicht ausgeschlossen sind;

2. Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximaleinjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h gewesensind;

3. alle kammerzugehörigen juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten.Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag derWahlausschreibung zu beurteilen.“

13. § 41 Abs. 2 lautet:„(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen und rechtsfähige

Personenmehrheiten üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreteroder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1Z 1 (ausgenommen Kammerzugehörigkeit) erfüllen müssen.“

14. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:„Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl

§ 41a. (1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung derverschlossenen Briefwahlkarte an die Landeswahlbehörde (§ 34) ausüben (Briefwahl).

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch aufAusstellung einer Briefwahlkarte. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Landeswahlbehördeschriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Der Antrag muss spätestens zehnTage vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Landeswahlbehörde einlangen bzw. eingebrachtwerden. Die Identität des Antragstellers ist mit Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen gemäß § 66Abs. 2 nachzuweisen.

(3) Die Briefwahlkarte ist entsprechend dem Muster der Anlage 6 herzustellen und zu beschriften.(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Briefwahlkarte stattgegeben, sind dem Antragsteller

neben der Briefwahlkarte auch der amtliche Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übermitteln.(5) Die Übermittlung der Briefwahlkarte, des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts erfolgt

durch die Landeswahlbehörde nach Abschluss des Wählerverzeichnisses. Duplikate für abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfennicht ausgefolgt werden.

(6) Gegen die Verweigerung einer Briefwahlkarte gibt es kein Rechtsmittel.(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der

Rubrik „Anmerkung“ mit dem Wort „Briefwahlkarte“ oder durch die Buchstaben „BWK“ zu vermerken.(8) Wahlberechtigte, denen eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist, können ihr Wahlrecht auch

vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Dazu haben dieWahlberechtigten dem Wahlleiter die Briefwahlkarte, den mit dieser ausgefolgten amtlichen Stimmzettelsowie das Wahlkuvert zu übergeben. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Wahlbehörde ist einerseits imAbstimmungsverzeichnis zu vermerken und andererseits ist im Wählerverzeichnis die Abnahme derBriefwahlkarte ersichtlich zu machen.“

15. In § 43 Abs. 4 zweiter und dritter Satz wird jeweils nach der Wortfolge „juristischen Personen“ dieWortfolge „und rechtsfähigen Personenmehrheiten“ eingefügt und werden folgende Sätze angefügt:

„Die juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten haben der Landwirtschaftskammer denzu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten namhaft zumachen, der bei der nächsten Landwirtschaftskammerwahl das Stimmrecht für die juristische Person oderdie rechtsfähige Personenmehrheit ausüben wird. Die Namhaftmachung hat spätestens mit Ende der Fristfür den Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 48) zu erfolgen.“

16. § 43 Abs. 5 lautet:„(5) Den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten

Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse Abschriften derselben auszufolgen. In der gleichen Weisesind den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 48)Abschriften der richtiggestellten Wählerverzeichnisse auszufolgen.“

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17. § 50 lautet:„§ 50. Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind

– alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die die österreichische Staatsbürgerschaftbesitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, vor dem 1. Jännerdes Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Land- und Forstwirtschaft in Wienselbständig berufstätig sind;

– kammerzugehörige juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten.“

18. § 51 Abs.1 wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig muss im Fall einer juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheit ein zu ihrerVertretung nach außen berufener Vertreter oder ein von dieser schriftlich Bevollmächtigter, der dieVoraussetzungen des § 50 erster Fall (ausgenommen Kammerzugehörigkeit) erfüllt, namhaft gemachtwerden.“

19. In § 51 Abs. 3 lit. b) wird der Beistrich am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und wirdfolgende Wortfolge angefügt:

„bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten Beifügung des namhaft gemachtetnVertreters bzw. Bevollmächtigten (Angabe des Vor- und Zunamens, Geburtsjahrs und der Anschrift)gemäß Abs. 1,“

20. § 60 Abs. 2 lautet:„(2) Die Wahlzeugen fungieren als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei; ein weiterer Einfluss

auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.“

21. In § 63 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Männer und Frauen)“.

22. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:„Stimmenabgabe und Vorgang bei der Briefwahl

§ 67a. (1) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den von ihmausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zulegen. Sodann ist auf der Briefwahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dasser den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend istdie Briefwahlkarte zu verschließen und an die Landeswahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, dass dieBriefwahlkarte dort am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr einlangt.

(2) Verspätet eingelangte Briefwahlkarten hat die Landeswahlbehörde unter Angabe des Datums undder Uhrzeit mit dem Vermerk „verspätet“ zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn1. die eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den

Wahlberechtigten abgegeben wurde,2. die Briefwahlkarte kein Wahlkuvert enthält,3. die Briefwahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert enthält,4. die Briefwahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,5. die Briefwahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen

oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,6. die Daten oder die Unterschrift des Wählers auf der Briefwahlkarte nicht mehr eindeutig

erkennbar sind, oder7. die Briefwahlkarte nicht spätestens zu dem gemäß Abs. 1 vorgegebenen Termin bei der

Landeswahlbehördeeingelangt ist.“

23. § 76 Abs. 1 lautet:„(1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden

übermittelten Wahlakten die nach § 72 getroffenen Feststellungen und berichtigt allfällige Irrtümer.Weiters hat die Landeswahlbehörde die Auszählung der im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmenvorzunehmen, wobei § 72 sinngemäß anzuwenden ist. Sodann ermittelt die Landeswahlbehörde aus dem

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Sprengel- und Briefwahlergebnis die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme)sowie die Summe der auf jede Parteiliste entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).“

24. In § 78 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „verzeichnen“ statt dem Punkt ein Beistrich gesetzt undfolgende Wortfolge eingefügt:„wobei die im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen gesondert auszuweisen sind“.

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25. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1, Seite 1

Meldungzur Erfassung der Kammerzugehörigen zur Landwirtschaftskammer Wien und Erhebungsbogen über dieGrundlagen zur Berechnung des Kammerbeitrages gemäß § 24 Abs. 4 WienerLandwirtschaftskammergesetzGemäß § 24 Abs. 4 Wiener Landwirtschaftskammergesetz melde(n) ich (wir) den nachstehend näherbezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzterGrundstücke), das Unternehmen, die Organisation, bei der Landwirtschaftskammer für Wien an.

Stammdaten

natürliche Personen:____________________________________________________________________ Zuname, Vorname, Titel

____________________________________________________________________ SVNR Geburtsdatum

Ehegemeinschaften:

____________________________________________________________________ Zuname, Vorname, Gattin/Gatte, Titel

____________________________________________________________________SVNR Geburtsdatum

juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten:

____________________________________________________________________ Bezeichnung

____________________________________________________________________Vertretungsbefugter

Betriebsdaten

Betriebsnummer: __________________________ Tel.: _____________________________________

Mobil: _________________________________ Fax: _____________________________________

E-Mail: __________________________________ Internet: _________________________________

Überwiegende Produktionsrichtung: Ackerbau Weinbau Gartenbau Tierhaltung _________________________

Bewirtschaftung: hauptberuflich nicht hauptberuflich

Wirksamkeitsbeginn: ___________________

Datum: ______________________________ Unterschrift:______________________________Belehrung: Die Landwirtschaftskammer für Wien ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmung des § 28Wiener Landwirtschaftskammergesetz, bei nicht vollständig oder nicht termingemäß erstatteter Meldungdie erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.

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Anlage 1, Seite 2Firmenbezeichnung

Betriebsnummer PLZ Straße/Hausnummer

Erhebungsbogenüber die Grundlagen zur Berechnung des Kammerbeitrages gem. § 24 Abs. 4 Wiener Landwirtschaftskammergesetz

Betriebsdaten (Daten über die bewirtschafteten Flächen in Wien) Stand 01.01. des laufenden Jahres

Folgende eigene, im Miteigentum stehende oder fremde in Wien gelegene land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen 1) werden bewirtschaftetRechtsv.E/P/2)

Einheitswert-aktenzeichen

Einlagezahl Grundstücks-nummer

Gesamt-Einheitswert

in Euro

Grundsteuermaß-betrag Euro

Gesamtausmaß bewirtschaftete Fläche Bei Pachtflächen Vertragspartner

ha a m² ha a m²

Wien, am ___________________________________ Unterschrift des Betriebsinhabers

1 Falls eigene Grundstücke oder Teile davon nicht selbst bewirtschaftet werden, ist der Bewirtschafter (Nutznießer, Pächter, Nutzungsberechtigte) sowie das Ausmaßder selbst und nicht selbst 2 bewirtschafteten Grundflächen anzugeben.2 Eigentum oder Pacht“

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26.. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:

„Anlage 6 (Vorderseite)

Briefwahlkartefür die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien

Politischer Bezirk Wahlsprengel

Vor- und Familienname1 Geburtsjahr

Straße, Gasse, Platz, Hausnummer Ort, Postleitzahl

Eidesstattliche Erklärung:

Mit nebenstehender Unterschrift erkläre icheidesstattlich, dass ich den amtlichenStimmzettel persönlich, unbeobachtet undunbeeinflusst ausgefüllt habe.

Die genannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht durch Briefwahl auszuüben

Ort, Datum Unterschrift des Landeswahlleiters

Hinweis für Wähler, die ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben:Sie können unmittelbar nach Erhalt der Briefwahlsendung, also schon vor dem eigentlichen Wahltag, IhreStimme abgeben. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl liegt in Ihrer Verantwortung.Sie haben den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, denausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das unbedruckte Wahlkuvert zu geben und das Wahlkuvert (mitdem Stimmzettel) in diese Briefwahlkarte zurückzulegen und diese zu verschließen. Weiters haben sie dieeidesstattliche Erklärung durch Ihre eigenhändige Unterschrift im dafür vorgesehenen Feld abzugeben.Die verschlossene Briefwahlkarte muss spätestens am Wahltag bis 15.00 Uhr bei der Landeswahlbehördeeinlangen (Adresse umseitig).Verspätet einlangende Rückkuverts werden bei der Stimmenauszählung nicht berücksichtigt.Sie können am Wahltag Ihre Stimme auch normal (ohne Briefwahl) in dem für Sie zuständigen Wahllokal(Wahlbehörde, in dessen Wählverzeichnis Sie eingetragen sind) abgeben, wenn Sie gleichzeitig die voll-ständigen Briefwahlunterlagen (die Briefwahlkarte samt Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel) derWahlbehörde zurückgeben. Eine Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal ist nicht möglich.

Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Briefwahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.

1 Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenmehrheiten genaue Bezeichnung derselben sowieAngabe des zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreters oder des von dieser schriftlichBevollmächtigten.

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Anlage 6 (Rückseite)

Postentgelt beim Empfänger einheben

BRIEFWAHLKARTEfür die Wahl der Mitgliederder Vollversammlung derLandwirtschaftskammer für Wienam

Adresse der Landeswahlbehörde“

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Artikel IIDieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:

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GZ: 759159/2019 1 von 1Stand: 05.07.2021

Vorblatt

zum Entwurf eines Gesetzes mit dem das Wiener Landwirtschaftskammergesetz geändertwird

Ziele und wesentlicher Inhalt:Im Hinblick auf die alle fünf Jahre stattfindende Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirt-schaftskammer für Wien soll die Wahlordnung im Sinne einer Vereinfachung des Wahlverfahrens wieauch einer Anpassung an neue gesellschaftliche Gegebenheiten geändert werden.Als wesentlichste Neuerungen sollen die zusätzliche Möglichkeit zur Stimmabgabe mittels Briefwahlsowie das passive Wahlrecht für juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten eingeführtwerden.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:Dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften werden durch das gegenständliche Gesetz keineKosten entstehen. Durch die Vollziehung dieses Gesetzes sind keine Mehrkosten für das Land Wien zuerwarten.

Auswirkungen auf die Bezirke:Für die Bezirke sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:Keine- Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:Keine- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:Keine

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:Das Wahlverfahren unterliegt keinen speziellen Vorschriften der Europäischen Union.Darüber hinaus enthält der Entwurf die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicherPersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebungder Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:Keine.

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GZ: 759159/2019 1 von 3Stand: 05.07.2021

E r l ä u t e r u n g e n

zum Entwurf eines Gesetzes mit dem das Wiener Landwirtschaftskammergesetz geändertwird

I. Allgemeiner TeilIm Hinblick auf die alle fünf Jahre stattfindende Wahl der Mitglieder der Vollversammlung derLandwirtschaftskammer für Wien soll die Wahlordnung im Sinne einer Vereinfachung desWahlverfahrens wie auch einer Anpassung an neue gesellschaftliche Gegebenheiten geändert werden.Als wesentlichste Neuerungen sollen – neben der bisherigen Praxis der Stimmabgabe imSprengelwahllokal – die zusätzliche Möglichkeit zur Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie das passiveWahlrecht für juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten eingeführt werden.Damit möchte man vor allem den sozialen Bedürfnissen Rechnung tragen. Durch die Wahllegitimationvon Pensionisten, welche (wie in allen Berufssparten) laufend zunehmen, möchte man auch diesempotentiellen Wählerkreis eine einfache und moderne Möglichkeit eines demokratischen Wahlrechtesbieten. Aber auch Gebrechliche, Kranke oder sich in Rehabilitation befindliche Personen könnten beiBedarf von diesem System profitieren.Darüber hinaus gibt es für die Wiener Landwirtschaftskammerwahl eine Vielzahl von Wahlberechtigten,die ihren Wohn- bzw. Betriebssitz nicht in der Bundeshauptstadt haben (hauptsächlich Niederösterreich,Burgenland), die aber auf Grund einer Flächenbewirtschaftung in Wien dennoch wahlberechtigt zurVollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer sind. Auch von dieser Gruppe wurde vermehrt derWunsch nach Alternativen zum bestehenden Wahlrecht geäußert.Im Gegensatz zu anderen Kammergesetzen sieht das Wiener Landwirtschaftskammergesetz lediglich dieMöglichkeit einer persönlichen Stimmabgabe am Wahlsonntag vor. Mit der Möglichkeit einer Briefwahlwird allen Wahlberechtigten, die am Wahltag (aus welchen Gründen auch immer) verhindert sind, eineMöglichkeit geboten, von ihrem Stimmrecht ebenfalls Gebrauch zu machen.Als weitere Regelungsinhalte sind zu erwähnen:

– Normierung einer datenschutzrechtlichen Grundlage gemäß Datenschutz-Grundverordnung(DSGVO);

– Erweiterung des Kreises der Kammerzugehörigen im Hinblick auf neue Produktionsformen;– Adaptierung der Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht.

Finanzielle AuswirkungenDem Bund, dem Land Wien sowie den übrigen Ländern und Gemeinden werden durch diegegenständlichen Änderungen keine Kosten entstehen.Gemäß § 81 Wiener Landwirtschaftskammergesetz sind alle mit der Wahl zusammenhängenden Kostenvon der Landwirtschaftskammer für Wien zu tragen.

II. Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 1 Einleitungssatz:Neben physischen und juristischen Personen wurden als Kammerzugehörige nunmehr auch sonstigerechtsfähige Personenmehrheiten hinzugefügt (siehe Erläuterungen zu Z 12 und 13).Zu Art. I Z 2 (§ 3 Abs. 1 lit. d):Diese Bestimmung wurde zum besseren Verständnis neu formuliert, allerdings bedeutet dies keineinhaltliche Änderung zur bisherigen Regelung.Zu Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 1 lit. e):Die Voraussetzungen für die Kammermitgliedschaft von Pensionisten wurden an jene für die Ausübungdes aktiven Wahlrechts angepasst (siehe Erläuterungen zu Z 12 und 13).

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Zu Art. I Z 4 (§ 3 Abs. 1 lit. h):Infolge der zahlreichen neuen Produktionsformen unter Verwendung diverser technischer Neuerungenwurde eine entsprechende Neuabgrenzung der zur Landwirtschaft gehörigen Produktionsformenvorgenommen und diese neuen Produktionsarten, -techniken und -formen hinzugefügt.Ebenso wurden Fälle aufgenommen, in denen zwar keine Ausstellung eines land- undforstwirtschaftlichen Einheitswertes vorgesehen ist, die aber dennoch auf Grund ihrer Betriebsgröße eineVollversicherungsplicht (UV, KV, PV) auslösen und somit nicht mehr einer bloßen „Liebhaberei“zuzuordnen sind.Zu Art. I Z 6 (§ 13a Abs. 7 und 8):Ein falscher Verweis wurde richtiggestellt.Zu Art. I Z 7 (§ 22 Abs. 2):§ 22 normiert die Gründe für das Ausscheiden von Kammerräten. Klargestellt wurde, dass einebegonnene Funktionsperiode auch dann zu Ende geführt werden kann, wenn ein Kammerrat während derFunktionsperiode in Pension geht (die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht waren bei Beginn derFunktionsperiode ja gegeben).Für juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten gelten die genannten Gründe für dasVerlustigwerden sinngemäß. Bei deren Vertretern kommen noch die Umstände des Todes, Verzichts oderAusscheidens hinzu. Es ist daher für juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten nichtmöglich, während der Funktionsperiode einen anderen Vertreter namhaft zu machen.Zu Art. I Z 8 (§ 24 Abs. 1 lit. f):Auf Grund der Erweiterung des Kreises der Kammerzugehörigen war auch die entsprechendeBestimmung hinsichtlich der Bemessung und Einhebung der Beiträge anzupassen.Zu Art. I Z 9 (§ 28a):Diese Bestimmung ist aufgrund der Berücksichtigung bzw. Umsetzung der DSGVO erforderlich. Die imZuge der behördlichen Umsetzung dieses Gesetzes erforderliche Datenermittlung, Verarbeitung undWeitergabe erhält damit eine gesetzliche Grundlage.Zu Art. I Z 11 (§ 32 letzter Satz):Mit der Einfügung des § 36 Abs. 1 wird sichergestellt, dass die Frist für die Namhaftmachung derVertrauenspersonen analog der Frist für die Namhaftmachung der sonstigen Mitglieder der Wahlbehördenzu sehen ist.Zu Art. I Z 12 und 13 (§ 41 Abs. 1 und 2):Das aktive Wahlrecht für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wurde insofern erweitert, alsnunmehr auch rechtsfähige Personenmehrheiten (wie z. B. OG, KG, GmbH & Co KG) aktivwahlberechtigt sein sollen. Diese Notwendigkeit ist der Praxis geschuldet, da diese Rechtsformen inimmer stärker werdendem Maß in der Land- und Forstwirtschaft vorkommen, diese „Personen“ auchMitglied der Landwirtschaftskammer sind, andernfalls aber vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossenwären.Die Ausübung des Wahlrechts durch juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten wurdeebenfalls geändert, da die bisherige Regelung (Ausübung des Wahlrechts durch einen durch Gesetz oderSatzung berufenen Vertreter) zu eng ist; insbesondere bei Personen- und Kapitalgesellschaften ist derGesellschaftsvertrag maßgeblich.Nicht rechtsfähigen Personenmehrheiten, wie beispielswiese der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowieder Ehegemeinschaft bei der Sozialversicherung der Bauern, kommt keine eigene Rechtspersönlichkeitzu. Nur die Gesellschafter selbst können Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Geschäftsführungkommt allen Gesellschaftern zu, alle Gesellschafter vertreten gemeinsam. Somit sind alle Gesellschaftereiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie alle Personen einer Ehegemeinschaft bei derSozialversicherung der Bauern als natürliche Personen grundsätzlich aktiv und passiv wahlberechtigt.§ 41 Abs. 1 Z 2 (aktive Wahlrecht für Pensionisten) wurde insofern geändert, als nur noch Pensionistenwahlberechtigt sein sollen, die in den letzten 15 Jahren vor der Pension bei einer maximal einjährigenUnterbrechung Kammermitglied gewesen sind. Mit dieser Einschränkung wird eine gewisse zeitlicheBerufsnähe garantiert. Bei Überschreiten dieser 15 Jahre-Grenze kann von einer engen Berufsbindungnicht mehr ausgegangen werden und soll aus diesem Grund kein Wahlrecht zur gesetzlichenInteressenvertretung mehr möglich sein. Die aktiven Betriebsführer/Kammermitglieder sollen dieZusammensetzung der Vollversammlung tragend bestimmen.

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Zu Art. I Z 14 und 26 (§ 41a und Anlage 6):Klarstellend ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte nur gegeben ist,wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 41) für die Ausübung des aktiven Wahlrechts vorliegen.Der Antrag auf die Ausstellung einer Briefwahlkarte muss spätestens am letzten Tag der Frist zurEntscheidung über die Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (etwa 1 Monat vor dem Wahltag) bei derLandeswahlbehörde eingelangt sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass dem Antragsteller noch sorechtzeitig die Briefwahlkarte und die zur Ausübung des Wahlrechts notwendigen Unterlagen übermitteltwerden können, damit dieser sein Wahlrecht auch tatsächlich im Weg der Briefwahl ausüben kann.Die Regelung des Abs. 8 gilt für den Fall, dass einem Wähler eine Briefwahlkarte ausgestellt wurde,dieser jedoch am Wahltag sein Wahlrecht durch Abgabe seiner Stimme vor der Sprengelwahlbehördeausüben möchte. In diesem Fall hat der Sprengelwahlleiter dem Wähler die Briefwahlkarte abzunehmenund diesem ein Wahlkuvert samt Stimmzettel zu übergeben. Im Wählerverzeichnis ist dieser Vorgang zuvermerken.Zu Art. I Z 17 (§ 50):Die derzeitige Regelung für das passive Wahlrecht normiert u.a., dass dieses nur physischen Personen,die seit mindestens zwei Jahren in der Land- und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind,zusteht.Eine sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss von Personen, die weniger als zwei Jahre in der Land-und Forstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind, ist nicht ersichtlich. Aus der Dauer derselbständigen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausübung in Wien kann aber nicht auf eine fachlicheQualifikation oder Nichtqualifikation als Kammerrat geschlossen werden, insbesondere dann nicht, wennjemand bisher als Familienangehöriger in einem Betrieb mitgearbeitet hat oder etwa früher eineentsprechende Berufstätigkeit außerhalb von Wien (z. B. in NÖ) ausgeübt hat.Darüber hinaus haben viele Betriebe grenzüberschreitende Flächen, sodass auch die Voraussetzung vonFlächen nur in Wien gestrichen wurde.Die gegenständliche Regelung wurde daher entsprechend adaptiert und wurde gleichzeitig als weitereVoraussetzung neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die Möglichkeit der Staatsangehörigkeiteines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens eingefügt.Weiters wurde für kammerzugehörige juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten dieMöglichkeit des passiven Wahlrechts, d.h. die Wählbarkeit als Mitglied der Vollversammlung derLandwirtschaftskammer, festgeschrieben. Es soll daher künftig möglich sein, dass eine juristische Personoder rechtsfähige Personenmehrheit z.B. die Funktion eines Kammerrates in der Vollversammlung bzw.in den Ausschüssen der Landwirtschaftskammer innehat. Diese genannten Funktionen können jedoch nurdurch eine natürliche Person, sprich durch den gemäß § 51 Abs. 1 namhaft gemachten Vertreter ausgeübtwerden.Zu Art. I Z 20 (§ 60 Abs. 2):Diese Bestimmung wurde an die Nationalrats-Wahlordnung 1992 angepasst.Zu Art. I Z 22 und 23 (§§ 67a und 76 Abs. 1):Diese Bestimmung regelt den Vorgang bei der Briefwahl.Der Begriff „übermitteln“ ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen. Der Wähler hat dieBriefwahlkarte der Landeswahlbehörde zu übermitteln, wobei diese am Wahltag spätestens bis 15.00 Uhrbei der Landeswahlbehörde eingelangt sein muss. Die Auswahl des Übermittlungswegs ist dem Wählerüberlassen. Er kann sich dabei der Post oder eines Boten bedienen oder die Briefwahlkarte auchpersönlich bei der Landeswahlbehörde abgeben.Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen eidesstattlichen Erklärung soll sichergestellt werden, dass dasWahlrecht tatsächlich persönlich und geheim ausgeübt wird.Zu Art. I Z 25 (Anlage 1):Der Meldungsbogen gemäß § 24 wurde an die faktischen Erfordernisse angepasst.

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GZ: 759159/2019 1 von 15Stand: 05.07.2021

TextgegenüberstellungGeltende Fassung Vorgeschlagene Fassung

Art. I Z 1 bis 4:§ 3. (1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt

sich auf folgende physische und juristische Personen (Kammerzugehörige):

a) bis c) … d) Eingetragene Partner sowie Familienangehörige der in lit. a bis c

genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betriebhauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. AlsFamilienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern,die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.

e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis dmindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinenanderen Hauptberuf mehr ausüben.

f) und g) …

(2) bis (5) …

§ 3. (1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstrecktsich auf folgende physische und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähigePersonenmehrheiten (Kammerzugehörige):

a) bis c) … d) Ehegatten oder eingetragene Partner, weiters die Kinder und

Kindeskinder und deren Ehegatten oder eingetragenen Partnervon unter § 3 lit. a bis c angeführten Personen, soferne sie derVersicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach denBestimmungen des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.99/2021, unterliegen und wenn sie auf Grund ihrer Tätigkeit imland- und forstwirtschaftlichen Betrieb keiner anderengesetzlichen Interessensvertretung von Dienstnehmern angehören.

e) Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor derPensionierung bei einer maximal einjährigen UnterbrechungKammermitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie hgewesen sind.

f) und g) …h) Personen, die eine bodenunabhängige land- und

forstwirtschaftliche Tätigkeit in Form neuer Produktionsformen(z.B. Indoorproduktion von Hanf, Algen, Plankton, Sprossen undMicro Greens, Aquaponik, Wassertierzucht in Indooranlagen,Schnecken, Insekten, Pilzzucht) entweder hauptberuflich ausübenoder wenn für diese Tätigkeit ein land- und forstwirtschaftlicherEinheitswertbescheid festgestellt worden ist oder wenn durchdiese Tätigkeit eine Vollversicherungspflicht in derSozialversicherung ausgelöst worden ist.

(2) bis (5) ….

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Geltende Fassung Vorgeschlagene FassungArt. I Z 5§ 7. (1) …(2) Die entsendeten Mitglieder der Vollversammlung der

Landwirtschaftskammer müssen österreichische Staatsbürger sein, das24. Lebensjahr vollendet haben und dürfen von der Wählbarkeit zum Nationalratnicht ausgeschlossen sein.

(3) …

§ 7. (1) …(2) Die entsendeten Mitglieder der Vollversammlung der

Landwirtschaftskammer müssen die österreichische Staatsbürgerschaftbesitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Unionoder des EWR-Abkommens sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben unddürfen von der Wählbarkeit zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sein.

(3) …Art. I Z 6§ 13a. (1) bis (6) …(7) Ein Gutachten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist dem Kontrollausschuss

vorzulegen und gleichzeitig mit der Vorlage auf der Homepage desStadtrechnungshofes Wien zu veröffentlichen.

(8) Im Zuge der Erstellung eines Gutachtens im Sinne der Abs. 1 und 2 ist§ 73e Abs. 4 und 5 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968,zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2013, sinngemäßanzuwenden.

13a. (1) bis (6) …(7) Ein Gutachten im Sinne des Abs. 6 ist dem Kontrollausschuss

vorzulegen und gleichzeitig mit der Vorlage auf der Homepage desStadtrechnungshofes Wien zu veröffentlichen.

(8) Im Zuge der Erstellung eines Gutachtens im Sinne des Abs. 6 ist § 73eAbs. 4 und 5 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletztgeändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2013, sinngemäß anzuwenden.

Art. I Z 7§ 22. (1) …(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird

dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, derseine Wählbarkeit gehindert hätte, oder wenn es seine Pflichten gröblich verletztoder dauernd vernachlässigt.

(3) bis (5) …

§ 22. (1) …(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird

dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, derseine Wählbarkeit gehindert hätte - dies gilt nicht, wenn ein Mitglied derVollsammlung während der Funktionsperiode in Pension geht -, oder wenn esseine Pflichten gröblich verletzt oder dauernd vernachlässigt. Unabhängig vonden im ersten Satz genannten Umständen verlieren juristische Personen undrechtsfähige Personenmehrheiten ihre Mitgliedschaft bei einer Änderungihrer Rechtsform sowie bei Tod, Verzicht oder Ausscheiden des gemäß § 51Abs. 1 namhaft gemachten Vertreters.

(3) bis (5) …Art. I Z 8§ 24. (1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von

der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die§ 24. (1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von

der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die

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Geltende Fassung Vorgeschlagene FassungBemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung vonder Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:

a) bis e) …

(2) bis (6) …

Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung vonder Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:

a) bis e) …f) Die Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 3

Abs. 1 lit. h sind, soferne für diese ein Einheitswertfestgestellt worden ist, gemäß lit a. zu bemessen.Soweit danach die Höhe der Kammerbeiträge nichtermittelt werden kann, ist die Beitragsgrundlage aufBasis von im Einkommensteuerbescheidausgewiesenen Einkünften aus der Erwerbstätigkeitim Sinne des § 3 Abs. 1 lit. h zu ermitteln.

(2) bis (6) …Art. I Z 9§ 28. (1) bis (4) … § 28. (1) bis (4) …

§ 28a. (1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, zum Zweck derEvidenthaltung ihrer Mitglieder sowie zwecks Erfüllung der im WienerLandwirtschaftskammergesetz und im Wiener Landwirtschaftsgesetz LGBl.für Wien Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr.58/2018, festgeschriebenen Aufgaben ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zuführen und zu diesen Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zuverarbeiten:

1. Stammdaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn-und Betriebsanschrift, Betriebsnummer, Kontaktdaten);

2. Betriebsdaten (Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten);3. Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur

Berechnung der Kammerumlage notwendig sind;4. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die

Landwirtschaftskammer notwendig sind;5. Daten, die für die Erbringung einer Dienstleistung insbesondere aus

dem Beratungs- und Bildungsangebot oder die Veräußerung einesProduktes erforderlich sind (z.B. Bankverbindung, ausgestellteRechnungen, Ausbildungs- und Fortbildungsdaten,Kundenkommunikation, Beratungs- oderVeranstaltungsdokumente);

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Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung6. Daten, die für die Hilfestellung bei der Antragstellung auf

Ausgleichszahlungen oder Förderungen (INVEKOS, TechnischeHilfe) notwendig sind.

(2) Eine Übermittlung des Verzeichnisses nach Abs. 1 ist zulässig an:1. das Amt der Wiener Landesregierung bzw. den Magistrat der Stadt

Wien;2. die Landwirtschaftskammer Österreich;3. sonstige öffentliche Stellen im Rahmen der Erfüllung des

gesetzlichen Auftrages und der Abwicklung öffentlicher Aufgaben(z.B. die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Statistik Austria).

(3) Die Landwirtschaftskammer und die Landeswahlbehörde werdenermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führungdes Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs. 1 Z 1) zuermitteln und zu verarbeiten.

(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist zulässig an:1. die Wahlbehörden;2. die Landwirtschaftskammer;3. die Wählergruppen.

Art. I Z 10§ 30. (1) …(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, die Angabe der Zahl der in die

Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählenden Mitglieder, dieEinteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel, deren jeder einen oder mehrereBezirke oder Teile eines oder mehrerer Bezirke umfaßt, zu enthalten undanzugeben, wann und bei welcher Stelle Wahlvorschläge eingebracht werdenkönnen. Gleichzeitig sind darin auch die für die Erfassung der Wahlberechtigten(§ 42) erforderlichen Anordnungen zu treffen. Hinsichtlich der Einteilung desWahlgebietes in Wahlsprengel ist die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.

(3) …

§ 30. (1) …(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, die Angabe der Zahl der in die

Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählenden Mitglieder, denHinweis auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in Form derBriefwahl und, die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel, deren jedereinen oder mehrere Bezirke oder Teile eines oder mehrerer Bezirke umfaßt, zuenthalten und anzugeben, wann und bei welcher Stelle Wahlvorschlägeeingebracht werden können. Gleichzeitig sind darin auch die für die Erfassungder Wahlberechtigten (§ 42) erforderlichen Anordnungen zu treffen. Hinsichtlichder Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel ist die WienerLandwirtschaftskammer anzuhören.

(3) …

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Geltende Fassung Vorgeschlagene FassungArt. I Z 11§ 32. Hat eine wahlwerbende Partei (Wählergruppe) gemäß § 31 Abs. 5 oder

6 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletztgewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten ist, berechtigt,in jede Wahlbehörde einen Vertreter als ihre Vertrauensperson zu entsenden. DieBestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Das gleiche Recht steht hinsichtlichder Landeswahlbehörde auch solchen wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen)zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer fürWien überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) sindzu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an denVerhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen findet § 31 Abs. 3 sinngemäßAnwendung.

§ 32. Hat eine wahlwerbende Partei (Wählergruppe) gemäß § 31 Abs. 5 oder6 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletztgewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten ist, berechtigt,in jede Wahlbehörde einen Vertreter als ihre Vertrauensperson zu entsenden. DieBestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Das gleiche Recht steht hinsichtlichder Landeswahlbehörde auch solchen wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen)zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammerfür Wien überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter)sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an denVerhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen findet § 31 Abs. 3 sinngemäßAnwendung. Im Übrigen finden die §§ 31 Abs. 3 sowie 36 Abs. 1 sinngemäßAnwendung.

Art. I Z 12 bis 14§ 41. (1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der

Landwirtschaftskammer sind:1. alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des

Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zumNationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischenStaatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären;

2. alle kammerzugehörigen juristischen Personen.Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nachdem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; juristische Personen üben ihrWahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen durch Gesetz oder Satzungberufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigtenaus. Der Vertreter oder Bevollmächtigte muß das Wahlrecht zum Nationalratbesitzen oder dürfte bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht vomWahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sein.

§ 41. (1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung derLandwirtschaftskammer sind:

1. alle kammerzugehörigen physischen Personen unabhängig von derStaatsbürgerschaft, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16.Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalratnicht ausgeschlossen sind;

2. Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor derPensionierung bei einer maximal einjährigen UnterbrechungKammermitglied im Sinne § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h gewesensind;

3. alle kammerzugehörigen juristischen Personen und rechtsfähigenPersonenmehrheiten.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter,nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.

(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen undrechtsfähige Personenmehrheiten üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrerVertretung nach außen berufenen Vertreter oder durch einen von diesemschriftlich Bevollmächtigten aus, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1(ausgenommen Kammerzugehörigkeit) erfüllen müssen.

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Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung(3) … (3) …

Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl§ 41a. (1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der

Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die Landeswahlbehörde(§ 34) ausüben (Briefwahl).

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausübenwollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. DieAusstellung der Briefwahlkarte ist bei der Landeswahlbehörde schriftlichoder mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Der Antragmuss spätestens zehn Tage vor dem Wahltag während der Amtsstunden beider Landeswahlbehörde einlangen bzw. eingebracht werden. Die Identitätdes Antragstellers ist mit Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen gemäߧ 66 Abs. 2 nachzuweisen.

(3) Die Briefwahlkarte ist entsprechend dem Muster der Anlage 6herzustellen und zu beschriften.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Briefwahlkartestattgegeben, sind dem Antragsteller neben der Briefwahlkarte auch deramtliche Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übermitteln.

(5) Die Übermittlung der Briefwahlkarte, des amtlichen Stimmzettelsund des Wahlkuverts erfolgt durch die Landeswahlbehörde nach Abschlussdes Wählerverzeichnisses. Duplikate für abhanden gekommene oderunbrauchbar gewordene Briefwahlkarten oder weitere amtliche Stimmzetteldürfen nicht ausgefolgt werden.

(6) Gegen die Verweigerung einer Briefwahlkarte gibt es keinRechtsmittel.

(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis beidem betreffenden Wähler in der Rubrik „Anmerkung“ mit dem Wort„Briefwahlkarte“ oder durch die Buchstaben „BWK“ zu vermerken.

(8) Wahlberechtigte, denen eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist,können ihr Wahlrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, in derenWählerverzeichnis sie eingetragen sind. Dazu haben die Wahlberechtigtendem Wahlleiter die Briefwahlkarte, den mit dieser ausgefolgten amtlichenStimmzettel sowie das Wahlkuvert zu übergeben. Die Ausübung des

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Geltende Fassung Vorgeschlagene FassungWahlrechts vor der Wahlbehörde ist einerseits im Abstimmungsverzeichniszu vermerken und andererseits ist im Wählerverzeichnis die Abnahme derBriefwahlkarte ersichtlich zu machen.

Art. I Z 15 und 16§ 43. (1) bis (3) …(4) Die Landwirtschaftskammer hat vor der Eintragung in das

Wählerverzeichnis zu prüfen, ob den Personen das aktive Wahlrecht nach denBestimmungen dieses Gesetzes zusteht. Bejahendenfalls werden bei physischenPersonen der Zu- und Vorname, die Anschrift, das Geburtsjahr und der Beruf, beijuristischen Personen Name und Sitz unter fortlaufenden Zahlen eingetragen. Beijuristischen Personen, die das Wahlrecht durch einen bevollmächtigten Vertreterausüben (§ 41 Abs. 2), ist in der Rubrik „Anmerkung“ mit dem Worte„Vollmacht“ darauf hinzuweisen.

(5) Den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) sind auf ihr Verlangenspätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse Abschriftenderselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

§ 43. (1) bis (3) …(4) Die Landwirtschaftskammer hat vor der Eintragung in das

Wählerverzeichnis zu prüfen, ob den Personen das aktive Wahlrecht nach denBestimmungen dieses Gesetzes zusteht. Bejahendenfalls werden bei physischenPersonen der Zu- und Vorname, die Anschrift, das Geburtsjahr und der Beruf, beijuristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten Name und Sitzunter fortlaufenden Zahlen eingetragen. Bei juristischen Personen undrechtsfähigen Personenmehrheiten, die das Wahlrecht durch einenbevollmächtigten Vertreter ausüben (§ 41 Abs. 2), ist in der Rubrik „Anmerkung“mit dem Worte „Vollmacht“ darauf hinzuweisen. Die juristischen Personen undrechtsfähigen Personenmehrheiten haben der Landwirtschaftskammer denzu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen schriftlichBevollmächtigten namhaft zu machen, der bei der nächstenLandwirtschaftskammerwahl das Stimmrecht für die juristische Person oderdie rechtsfähige Personenmehrheit ausüben wird. Die Namhaftmachung hatspätestens mit Ende der Frist für den Abschluss des Wählerverzeichnisses(§ 48) zu erfolgen.

(5) Den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) sind auf ihrVerlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung derWählerverzeichnisse Abschriften derselben auszufolgen. In der gleichenWeise sind den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) nach Abschlussdes Einspruchsverfahrens (§ 48) Abschriften der richtiggestelltenWählerverzeichnisse auszufolgen.

Art. I Z 17§ 50. Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der

Landwirtschaftskammer sind alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41),die österreichische Staatsbürger und vom Wahlrecht zum Nationalrat nichtausgeschlossen sind, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahrvollendet haben und seit mindestens zwei Jahren in der Land- und Forstwirtschaftin Wien selbständig berufstätig sind.

§ 50. Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung derLandwirtschaftskammer sind

– alle wahlberechtigten physischen Personen (§ 41), die dieösterreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörigeeines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht

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Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassungausgeschlossen sind, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das18. Lebensjahr vollendet haben und in der Land- undForstwirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind;

– kammerzugehörige juristische Personen und rechtsfähigePersonenmehrheiten.

Art. I Z 18 und 19§ 51. (1) Wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) haben spätestens am

34. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr ihre Wahlvorschläge derLandeswahlbehörde vorzulegen.

(2) …(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a) …b) die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen

Bewerbern als Mitglieder in die Vollversammlung derLandwirtschaftskammer zu wählen sind, in der beantragten, mitarabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor-und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Anschrift jedesBewerbers

,c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.

(4) bis (6) …

§ 51. (1) Wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) haben spätestens am34. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr ihre Wahlvorschläge derLandeswahlbehörde vorzulegen. Gleichzeitig muss im Fall einer juristischenPersonen und rechtsfähigen Personenmehrheit ein zu ihrer Vertretung nachaußen berufener Vertreter oder ein von dieser schriftlich Bevollmächtigter,der die Voraussetzungen des § 50 erster Fall (ausgenommenKammerzugehörigkeit) erfüllt, namhaft gemacht werden.

(2) …(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a) …b) die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen

Bewerbern als Mitglieder in die Vollversammlung derLandwirtschaftskammer zu wählen sind, in der beantragten, mitarabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor-und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Anschrift jedesBewerbers; bei juristischen Personen und rechtsfähigenPersonenmehrheiten Beifügung des namhaft gemachtetnVertreters bzw. Bevollmächtigten (Angabe des Vor- undZunamens, Geburtsjahrs und der Anschrift) gemäß Abs. 1,

c) die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.

(4) bis (6) …Art. I Z 20§ 60. (1) …(2) Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglich als Vertrauenspersonen der

wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) aus; ein weiterer Einfluß auf den Gangder Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 60. (1) …(2) Die Wahlzeugen fungieren als Vertrauensleute der wahlwerbenden

Partei; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnennicht zu.

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Geltende Fassung Vorgeschlagene FassungArt. I Z 21§ 63. (1) Für die Wähler (Männer und Frauen) sind gleiche (nicht

verschiedenfarbige) und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.(2) …

§ 63. (1) Für die Wähler sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) undundurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.

(2) …Art. I Z 22§ 67. (1) bis (3) … § 67. (1) bis (3) …

Stimmenabgabe und Vorgang bei der Briefwahl§ 67a. (1) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der

Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvertzu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Sodann ist auf derBriefwahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären,dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet undunbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Briefwahlkarte zuverschließen und an die Landeswahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln,dass die Briefwahlkarte dort am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr einlangt.

(2) Verspätet eingelangte Briefwahlkarten hat die Landeswahlbehördeunter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk „verspätet“ zuversehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn1. die eidesstattliche Erklärung auf der Briefwahlkarte nicht oder

nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,2. die Briefwahlkarte kein Wahlkuvert enthält,3. die Briefwahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das

Wahlkuvert enthält,4. die Briefwahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält,5. die Briefwahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes

missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegendenWahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

6. die Daten oder die Unterschrift des Wählers auf der Briefwahlkartenicht mehr eindeutig erkennbar sind, oder

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Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung7. die Briefwahlkarte nicht spätestens zu dem gemäß Abs. 1

vorgegebenen Termin bei der Landeswahlbehördeeingelangt ist.

Art. I Z 23§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den

Sprengelwahlbehörden übermittelten Wahlakten die nach § 72 getroffenenFeststellungen, berichtigt allfällige Irrtümer und ermittelt sodann die Gesamtzahlder abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der aufjede Parteiliste entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) bis (5) …

§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von denSprengelwahlbehörden übermittelten Wahlakten die nach § 72 getroffenenFeststellungen und berichtigt allfällige Irrtümer. Weiters hat dieLandeswahlbehörde die Auszählung der im Wege der Briefwahleingelangten Stimmen vorzunehmen, wobei § 72 sinngemäß anzuwenden ist.Sodann ermittelt die Landeswahlbehörde aus dem Sprengel- undBriefwahlergebnis die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen(Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Parteiliste entfallendengültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) bis (5) …Art. I Z 24§ 78. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die

Landeswahlbehörde in einer besonderen Niederschrift das Wahlergebnis zuverzeichnen. Diese hat zu enthalten:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,d) die Summen der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen

(Parteisummen),e) die Wahlzahl,f) die Angabe, wie viele Mandate auf jede wahlwerbende Partei

(Wählergruppe) entfallen undg) die Angabe, welche Bewerber als gewählt erklärt wurden, unter

Anführung des Vor- und Zunamens, des Berufes und der Anschrift derBewerber.

(2) bis (4) …

§ 78. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat dieLandeswahlbehörde in einer besonderen Niederschrift das Wahlergebnis zuverzeichnen, wobei die im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmengesondert auszuweisen sind. Diese hat zu enthalten:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,b) die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen,c) die Gesamtsumme der gültigen Stimmen,d) die Summen der auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen

(Parteisummen),e) die Wahlzahl,f) die Angabe, wie viele Mandate auf jede wahlwerbende Partei

(Wählergruppe) entfallen undg) die Angabe, welche Bewerber als gewählt erklärt wurden, unter

Anführung des Vor- und Zunamens, des Berufes und der Anschrift derBewerber.

(2) bis (4) …

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Art. I Z 25 und 26

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