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Sozialversicherungssystem

Arbeitsunfall

Wegeunfall

Sachschäden

Unfallursachen

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Sozialversicherung

gesetzliche

Kranken-

versicherung

gesetzliche

Renten-

versicherung

gesetzliche

Pflege-

versicherung

gesetzliche

Arbeitslosen-

versicherung

Gesetzliche

Unfallversicherung

Beiträge von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern

Beiträge von den Arbeitgebern

Sozialhilfe Versorgung

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Gesetzliche

Unfallversicherung

Gewerbliche

Berufsgenossenschaft Unfallversicherung der

öffentlichen Hand

Landwirtschaftliche

Berufsgenossenschaft

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Unfallversicherung der

öffentlichen Hand

Ausführungsbehörde der

Unfallversicherung

des Bundes

Ausführungsbehörde der

Unfallversicherung

des Landes

Feuerwehrunfallkassen

Gemeinde-

Unfallversicherungs-

verbände (KSA)

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Arbeitsunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person im ursächlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit erleidet.

Ein Unfall ist ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, ungewolltes, einen „Körperschaden“ bewirkendes Ereignis.

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Abhängig von der Entschädigung eines Arbeitsunfalles sind die drei Tatbestandsmerkmale (Begriff aus dem § 8 Abs. 1 SGB VII ):

versicherte Person

versicherte Tätigkeit

der Körperschaden

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Beispiel:

Im Einsatz fällt ein Feuerwehrmann (versicherte Person) bei der Tierrettung (versicherte Tätigkeit) von der Leiter und bricht sich dabei ein Bein (der Körperschaden).

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Wegeunfälle sind Unfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches, die eine versicherte Person auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit erleidet.

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Wegeunfall ist ein Unterfall des Arbeitsunfalls, also ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 2 SGB VII).

Wegeunfälle sind Unfälle, die eine versicherte Person auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit erleidet.

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Beispiel:

Ein Feuerwehrfrau/-mann befindet sich auf dem Weg (unmittelbarer Weg) zur Dienststelle. Auf halber Strecke wird sein Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug auf einer Kreuzung angefahren (Verkehrsunfall). Bei diesem Unfall wird sein rechtes Bein (Körperschaden) in Folge des Aufpralles gebrochen.

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der Versicherungsschutz auf Wegen beginnt und endet – auch im Mehrfamilienhaus – mit dem Verlassen der Außenhaustür und endet mit Erreichen der Arbeitsstätte, z.B. Feuerwehrgerätehaus

grundsätzlich sind die direkten, also die unmittelbaren Wege, gesetzlich unfallversichert

unter Begriff des unmittelbaren Weges versteht man nicht den entfernungsmäßig günstigsten Weg, sondern den sichersten, weniger zeitaufwendigsten und besser ausgebauten Weg zwischen Wohnung und Dienstort (u. zurück)

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Wahl der Verkehrsmittel (Fuß, Fahrrad, Auto od. öffentliche Verkehrsmittel)steht jedem Versicherten frei

Weg muss aber noch wesentlich dem Zurückliegen des Weges zum od. vom Dienstort dienen!!

folgende Grundsätze beachten:

Abwege

Umwege

Wegeabweichungen

Wegeunterbrechungen

Alkoholgenuss/Drogenkonsum

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Abwege:

bei Wegen, in denen die eigentliche Zielrichtung nicht mehr eingehalten wird, sondern von diesen Ziel weg oder darüber hinaus führen, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz

Umwege:

Wege, die vom unmittelbaren Weg abweichen, besteht kein Versicherungsschutz

wird der unmittelbare Weg innerhalb 2 Stunden wieder erreicht, lebt Versicherungsschutz wieder auf

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Wegeabweichungen:

Abweichungen von unmittelbaren Weg sind ausdrücklich gesetzlich unfallversichert, wenn Versicherte notwendige Wege zurücklegen müssen:

um Kinder während der Dienstzeit unterzubringen,

bei Fahrgemeinschaften

bei Umleitungen

wenn der Dienstort über einen längeren Weg schneller und sicherer erreicht werden kann

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Wegeunterbrechungen:

wird Weg aus privaten Gründen unterbrochen, so entfällt der Versicherungsschutz für diese Zeit

wenn die private weniger als 2 Stunden dauert, lebt der Versicherungsschutz für den restlichen Weg wieder auf

dauert Grund länger als 2 Stunden erlischt Versicherungsschutz endgültig

Alkoholgenuss/Drogenkonsum

in der Regel entfällt der Versicherungsschutz, wenn sich der Wegeunfall infolge von Trunkenheit, Drogen- od. Medikamentenmissbrauch ereignet

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Besonderheit bei „Feuerwehr-Einsatzfahrten“ !!!

Wege, die ab dem Zeitpunkt der Alarmierung zum Feuerwehdienst angetreten werden, stellen keine Wege nach § 8 Abs. 2 SGB VII dar

handelt sich um Wege, die der Feuerwehrangehörige im Auftrag des Dienstherrn (örtlicher Aufgabenträger) antritt und somit ein engerer innerer Zusammenhang besteht

tritt ein Unfall auf, so rein versicherungsrechtlich ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII u. kein Wegeunfall

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Besonderheit bei „Feuerwehr-Einsatzfahrten“ !!!

bei Alarmierungen zum Feuerwehrdienst (dazu zählen auch Fehlalarme u. Einsatzübungen) beginnt der Versicherungsschutz bereits im häuslichen Milieu u. nicht erst ab Durchschreiten der Außenhaustür

Beispiel:

Stürzt der Feuerwehrangehöriger bereits im Treppenhaus, so würde im Falle einer Alarmierung schon hier unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehen

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Bei Unfällen mit Verkehrsmitteln ist zu beachten,

das Sachschäden grundsätzlich nicht vorrangig durch die gesetzliche Unfallversicherung getragen werden

örtliche Aufgabenträger meist für eine andere Absicherung gesorgt, so ist diese für Entschädigung verantwortlich

sollte diese Versicherung nicht abgeschlossen sein bzw. der Versicherungsschutz abgelehnt sein,

so kann die Erstattung des Sachschadens bei der FUK beantragt werden

sie leistet dann Schadensersatz im Rahmen des § 13 SGB VII

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Brandbekämpfung

Hilfeleistung

Rettungsdienst

Arbeits-/Reinigungs-/Werkstattdienst

Übungsdienst, Ausbildung und Schulung

Sportliche Ertüchtigung, die dem Feuerwehrdienst nutzt

Feuerwehrveranstaltungen und Zusammenkünfte, die offiziellen Charakter haben

Feuerwehrwettkämpfe

Wege zum und vom Dienst

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12%

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26%

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Technik

Umgebung

Organisation

Verhalten

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Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit

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