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1 Higher Education ERASMUS+Fibel ERASMUS+ Fibel Studieren in Europe mit ERASMUS -Leitfaden für Outgoings- Herzlichen Glückwunsch! Zunächst gratulieren wir Ihnen, dass Sie einen Platz im Aalener Erasmus+ Programm ergattern konnten, und wünschen Ihnen einen erfolgreichen Auslandsaufenthalt. Ein Studium im Ausland ist eine große Bereicherung sowohl in Hinblick auf Persönlichkeitsbildung als auch auf die Chancen am Arbeitsmarkt. Die dabei gewonnenen Erfahrungen fördern Ihre Flexibilität, Anpassungsfähigkeit, Kreativität und Problemlösungskompetenz, Offenheit und Toleranz. Die Auseinandersetzung mit einer anderen Kultur, einem anderen akademischen Umfeld, auch einem anderen Lernansatz und in den meisten Fällen auch das Erwerben und/oder Vertiefen einer Fremdsprache ist Ihrer Berufsbefähigung sicherlich förderlich. Nutzen Sie daher diese Chance und machen Sie Ihren Auslandsaufenthalt zu einem ganz speziellen Erlebnis. Die Hochschule Aalen sieht Internationalisierung als wichtigen Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und unterstützt daher aktiv alle Maßnahmen in diesem Bereich, insbesondere die Studierendenmobilität an Hochschulen im Ausland. Diese Fibel beschreibt Punkte, die Sie in der Vorbereitung und der Durchführung Ihres Auslandsstudiensemesters berücksichtigen sollten. Um Missverständnissen vorzubeugen: diese Informationen enthalten keine Hinweise zu Verfahrensweisen und Prozedere an der von Ihnen ausgewählten Gasthochschule. Bitte wenden Sie sich hierzu an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen Vorort, mit denen Sie bereits in Kontakt sein müssten. Detaillierte Informationen über die Partneruniversitäten finden Sie außerdem über deren Internetauftritte, die auf unserer Webseite unter www.htw-aalen.de/international („links“) verlinkt sind oder aber in der jeweiligen Infobox der betreffenden Partnerhochschule bei uns im AAA zur Einsicht. Bitte nutzen Sie die angegebenen Infomöglichkeiten in angemessener Weise, auch damit Sie Vorort gleich nach Ankunft notwendige administrative Angelegenheiten schnell erledigen können. Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche und erfahrungsreiche Zeit. Ihr Team des Akademischen Auslandsamtes

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Higher Education

ERASMUS+Fibel

ERASMUS+ Fibel

Studieren in Europe mit ERASMUS -Leitfaden für Outgoings-

Herzlichen Glückwunsch! Zunächst gratulieren wir Ihnen, dass Sie einen Platz im Aalener Erasmus+ Programm ergattern konnten, und wünschen Ihnen einen erfolgreichen Auslandsaufenthalt. Ein Studium im Ausland ist eine große Bereicherung sowohl in Hinblick auf Persönlichkeitsbildung als auch auf die Chancen am Arbeitsmarkt. Die dabei gewonnenen Erfahrungen fördern Ihre Flexibilität, Anpassungsfähigkeit, Kreativität und Problemlösungskompetenz, Offenheit und Toleranz. Die Auseinandersetzung mit einer anderen Kultur, einem anderen akademischen Umfeld, auch einem anderen Lernansatz und in den meisten Fällen auch das Erwerben und/oder Vertiefen einer Fremdsprache ist Ihrer Berufsbefähigung sicherlich förderlich. Nutzen Sie daher diese Chance und machen Sie Ihren Auslandsaufenthalt zu einem ganz speziellen Erlebnis. Die Hochschule Aalen sieht Internationalisierung als wichtigen Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Ausbildung und unterstützt daher aktiv alle Maßnahmen in diesem Bereich, insbesondere die Studierendenmobilität an Hochschulen im Ausland. Diese Fibel beschreibt Punkte, die Sie in der Vorbereitung und der Durchführung Ihres Auslandsstudiensemesters berücksichtigen sollten. Um Missverständnissen vorzubeugen: diese Informationen enthalten keine Hinweise zu Verfahrensweisen und Prozedere an der von Ihnen ausgewählten Gasthochschule. Bitte wenden Sie sich hierzu an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen Vorort, mit denen Sie bereits in Kontakt sein müssten. Detaillierte Informationen über die Partneruniversitäten finden Sie außerdem über deren Internetauftritte, die auf unserer Webseite unter www.htw-aalen.de/international („links“) verlinkt sind oder aber in der jeweiligen Infobox der betreffenden Partnerhochschule bei uns im AAA zur Einsicht. Bitte nutzen Sie die angegebenen Infomöglichkeiten in angemessener Weise, auch damit Sie Vorort gleich nach Ankunft notwendige administrative Angelegenheiten schnell erledigen können. Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche und erfahrungsreiche Zeit. Ihr Team des Akademischen Auslandsamtes

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Förderrechtlinien

1 FÖRDERBEDINGUNGEN 1.1 AUFENTHALTS-/FÖRDERDAUER

Unabhängig von Art und Anzahl der Mobilitätsaktivitäten kann ein Studierender für Erasmus+ Auslandsaufenthalte insgesamt bis zu 12 Monate pro Studienzyklus1 gefördert werden:

o 12 Fördermonate im ersten Studienzyklus (Bachelor oder gleichwertig) o 12 Fördermonate im zweiten Studienzyklus (Master oder gleichwertig) für einzügige

Studiengänge (z. B. Medizin, „alte“ Diplomstudiengänge) gilt eine Gesamtdauer der Erasmus+ Förderung von 24 Fördermonaten

o 12 Fördermonate in der Promotionsphase • Die Dauer von Absolventen-/Graduiertenpraktika wird auf das Erasmus+

Zeitkontingent der vorangegangenen Studienphase angerechnet bzw. ist von der maximal möglichen Erasmus+ Förderdauer des vorangegangenen Studienzyklus zu reservieren.

Im Grant Agreement werden Studierende auf diese Förderdauern hingewiesen. Ergänzend hierzu kann in das Grant Agreement oder als gesondertes Dokument eine Erklärung des Geförderten über die bisherigen Erasmus-Förderzeiträume angefordert werden. Auf das Erasmus-Zeitkontingent wird nicht nur der finanziell geförderte Zeitraum angerechnet, sondern der komplette Zeitraum im Grant Agreement.

Gemäß der Definition der EU KOM entspricht 1 Fördermonat genau 30 Tagen.

Im Grant Agreement für Studienaufenthalte und Praktika/Praxisaufenthalte wird die Aufenthaltsdauer folgendermaßen festgelegt:

Das Anfangsdatum des finanziellen Erasmus-Förderzeitraums ist der erste Tag, an dem der Geförderte an der Gasthochschule/ dem Unternehmen für akademische Zwecke anwesend ist (z. B. Anfangsdatum der ersten Veranstaltung/der erste Arbeitstag, eine von der aufnehmenden Einrichtung organisierte Begrüßungsveranstaltung oder Kurse zur sprachlichen bzw. kulturellen Vorbereitung), darüber hinaus kann auch der Aufenthaltszeitraum für Sprachkurse, die von einer anderen als der aufnehmenden Einrichtung organisiert oder angeboten werden, zum finanziellen Erasmus-Förderzeitraum zählen, sofern die sendende Einrichtung diese Kurse als relevant für den Auslandsaufenthalt einstuft.

Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem ein Geförderter bei der aufnehmenden Einrichtung für akademische Zwecke anwesend sein muss (z. B. Ende individuelle Prüfungsphase/Prüfungszeitraum, Arbeit, Pflichtvorlesung).

Diese Daten unterscheiden sich zumeist von tatsächlichen Aufenthaltszeiträumen im Ausland: Ein Student wird in der Regel vor dem ersten verpflichtenden Tag an der aufnehmenden Einrichtung eintreffen und nach dem letzten verpflichtenden Tag von der aufnehmenden Einrichtung abreisen. Für Zeiträume vor und nach Studienaufenthalt bzw. Praktikum erhält der Geförderte keine finanzielle Erasmus-Förderung. Der Förderzeitraum

1 Bezieht sich auf den Studienzyklus, nicht auf das Studienfach: Absolviert ein Student einen zweiten Bachelor, hat aber bereits im ersten Bachelor das Erasmus+ Kontingent von 12 Monaten in Anspruch genommen, kann er keine Erasmus+ Förderung im zweiten Bachelor in Anspruch nehmen.

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Förderrechtlinien

muss nicht vor dem Aufenthalt auf den Tag genau festgelegt werden. Die endgültige Erasmus-Förderung wird erst nach Ende der Mobilität genau berechnet.

Ein Nachweis der bisher in Anspruch genommenen Erasmus-Förderung kann als Selbsterklärung im oder als Anhang zum Grant Agreement gefordert werden.

Für jedes Zielland bzw. jede aufnehmende Einrichtung muss ein neuer Förderzeitraum mit den entsprechenden Dokumenten und der Mindestlaufzeit vereinbart werden.

FÖRDERZEITRÄUME Mobilitätszuschüsse für Studienaufenthalte können für einen Zeitraum von mindestens 3 Fördermonaten (90 Tage) bis maximal 12 Fördermonaten (360 Tage) vergeben werden. Einzige Ausnahme hiervon sind die in manchen Teilnahmeländern angebotenen Trimester oder Terms, die oft die Mindestförderdauer von 3 Fördermonaten unterschreiten.

Die tatsächliche Dauer der Mobilitätsphase ist nach ihrem Abschluss durch die aufnehmende Einrichtung zu belegen.

KOMBINATION STUDIUM UND PRAKTIKUM Zur Kombination von Studium und Praktikum: das Studium an einer Partnerhochschule im Ausland (SMS - Student Mobility for Studies) kann auch eine Praktikumsphase beinhalten: sofern das Praktikum unter Aufsicht der Gasthochschule stattfindet, an der ein Studierender seinen Studienaufenthalt absolviert (der Praktikumszeitraum muss im Learning Agreement for Studies verankert sein) kann diese Kombination als eine SMS-Periode gefördert werden, dabei ist die Kombination der Teile beliebig wählbar: Es gibt keine Vorgabe für das zeitliche Verhältnis. WIEDERHOLTE FÖRDERUNG Eine wiederholte Förderung ist im Programm Erasmus+ möglich: Bis zu einer Gesamtförderzeit von 12 Fördermonaten je Studienzyklus (siehe 1.1.1) können Studierende (auch als Graduierte/Absolventen) bei Beachtung der jeweiligen Mindestaufenthaltsdauer für Studienaufenthalte und Praktika/Praxisaufenthalte mehrfach gefördert werden.

Die im jeweiligen Studienzyklus durch ERASMUS im Programm für Lebenslanges Leben (LLP) bereits geförderten Fördermonate werden auf die maximal möglichen 12 Fördermonate je Studienzyklus in Erasmus+ angerechnet, also beginnt die Berechnung in Erasmus+ nicht neu.

Ein Nachweis der bisher in Anspruch genommenen Erasmus-Förderung kann als Selbsterklärung im oder als Anhang zum Grant Agreement gefordert werden.

VERLÄNGERUNG Die entsendende Hochschule und die aufnehmende Hochschule/Einrichtung können unter folgenden Voraussetzungen mit den Teilnehmern eine Verlängerung des laufenden Mobilitätszeitraums vereinbaren:

• Jede Verlängerung muss (im Falle von Studierenden einen Fördermonat) vor Ablauf des ursprünglichen Aufenthalts von dem Teilnehmer beantragt werden. Dies ist formlos per E-Mail möglich.

• Die Änderung des LA/Mobilitätsprogramms (ST) muss vor dem geplanten Ende des laufenden Aufenthalts verabredet werden.

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Förderrechtlinien

• Der Verlängerungszeitraum muss sich unmittelbar an den laufenden Aufenthalt anschließen.

• Keine Einzelmobilität, auch keine Verlängerung, darf bei 16-monatiger Projektlaufzeit über den 30. September 2015 bzw. bei 24-monatiger Projektlaufzeit über den 31. Mai 2016 hinausgehen.

• Eine Verlängerung darf nicht die Überschreitung der Förderhöchstdauer zur Folge haben.

ABBRUCH/UNTERBRECHUNG Ein Abbruch des Aufenthalts vor Vollendung der Mindestdauer wegen Krankheit kann nur dann für die nachgewiesene Zeit vor Ort gefördert werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Führen Abbrüche aus anderen Gründen (z. B. andere Vorstellungen vom Studium/Praktikum vor Ort oder sonstige persönliche Gründe) zur Unterschreitung der Mindestdauer, können diese nicht gefördert werden.

In Ausnahmefällen oder bei Ereignissen, die eine Unterbrechung der vorgesehenen Mobilitätsaktivitäten einer ganzen Gefördertengruppe (z. B. auf Grund eines Generalstreiks in den aufnehmenden Einrichtungen eines Landes oder auf Grund einer Naturkatastrophe) zur Folge haben, entscheiden die NA DAAD und die EU KOM jeweils in Einzelfällen über die Anerkennung als höhere Gewalt2 sowie über die kollektiven Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, wie z. B. Anerkennung von normalerweise nicht förderfähigen Mobilitätsperioden.

ENDGÜLTIGE FÖRDERDAUER Für Zeiträume vor und nach dem durch die aufnehmende Einrichtung bestätigten Studienaufenthalt erhält der Geförderte keine Erasmus-Förderung, einzige Ausnahme bilden Sprachkurse, die von einer anderen als der aufnehmenden Einrichtung organisiert oder angeboten werden: Diese Zeiträume können gefördert werden, sofern die entsendende Hochschule diese als relevant für den Auslandsaufenthalt einstuft. Zeiträume zwischen Sprachkurs und Beginn des Studiums können – je nach Dauer und Festlegung durch den Projektträger – gefördert werden (siehe 1.4).

Im Transcript of Records3 bestätigt die aufnehmende Einrichtung das Anfangs- und Enddatum von Studienaufenthalt bzw. Praktikum (siehe 1.1). Dieser Zeitraum ist relevant für die Berechnung der tatsächlichen Förderhöhe: Diese Daten werden im Mobility Tool Plus (ggf. mit Zero-Grant-Tagen) eingegeben. Das Anfangs-/Enddatum aus der Bestätigung der Gasteinrichtung muss mit den Angaben im Mobility Tool Plus

2 Höhere Gewalt bedeutet unvorhersehbare außergewöhnliche Situationen oder Ereignisse, die sich der Kontrolle durch die Parteien entziehen und diese an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag hindern, die nicht auf Fehler oder Fahrlässigkeit ihrerseits zurückzuführen sind und sich trotz aller gebührender Sorgfalt als unüberwindlich erweisen. Ausstattungs- oder Materialmängel oder Verzögerungen bei deren Bereitstellung (es sei denn, diese Verzögerungen gehen auf höhere Gewalt zurück), Arbeitskämpfe, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können von der Partei, die ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, nicht mit höherer Gewalt begründet werden. 3 Wenn in den Dokumenten nicht das genaue Anfangs- und Enddatum durch die Gasthochschule angegeben wird, muss zusätzlich durch eine taggenaue Bestätigung der Gasteinrichtung am Ende des Aufenthalts der konkrete Zeitraum zur Feststellung des endgültigen Förderzeitraums vorliegen. Dies kann auch durch eine Confirmation of stay erfolgen, die z. B. durch das IO/AAA ausgestellt und dem ToR beigefügt wird. Das Traineeship Certificate kann durch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ersetzt werden, sofern dieses alle geforderten Elemente des Traineeship Certificate enthält.

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übereinstimmen. Abweichungen sollten die Ausnahme sein, sie müssen entsprechend dokumentiert/erläutert werden.

Sofern im Vorfeld des akademisch relevanten Aufenthalts der Aufenthaltszeitraum für einen vorbereitenden Sprachkurs, der nicht an der Gasteinrichtung stattfindet, finanziell gefördert wird, gilt als Nachweis für diesen Aufenthaltszeitraum eine entsprechende Bestätigung des Ausrichters über die Teilnahme mit Anfangs- und Enddatum.

1.2 ZIELGRUPPEN/TEILNEHMERKREIS Der Studienaufenthalt im Ausland muss Bestandteil des Studienprogramms des Studierenden sein, das zu einem anerkannten akademischen Grad führt. Praktika/Praxisaufenthalte sollten nach Möglichkeit Bestandteil des Curriculums sein.

An deutschen Hochschulen immatrikulierte Studierende können Erasmus+ Mobilitätszuschüsse in Anspruch nehmen, sofern sie ein (vollständiges) Studium in Deutschland absolvieren, welches zu einem anerkannten Abschluss führt. Austauschstudierende können keinen Erasmus+ Zuschuss in Anspruch nehmen.

Es sind nur an der eigenen Hochschule immatrikulierte Studierende aus den Mitteln des Zuwendungsvertrags zu fördern. Diese Regelung trifft nicht auf Studierende eines gemeinsamen Studiengangs zweier deutscher Hochschulen zu. Ausgenommen hiervon sind Konsortien.

Studierende dürfen für Auslandsaufenthalte in einem Programmland gefördert werden, welches nicht das Land der entsendenden Hochschule und nicht ihr Hauptwohnsitzland ist.

Studienaufenthalte: Studierende im ersten Hochschul-/Studienjahr (gilt nicht für Master- Studierende) können nicht gefördert werden.

1.3 AKADEMISCHE ANERKENNUNG DER AUFENTHALTE Die Heimathochschule (Auslandsbeauftragte/r oder Leiter/in des Prüfungsamts) muss im voraus formell versichern, dass die im Ausland erbrachten Studienleistungen auf die zum Erwerb des Studienabschlusses an der Heimathochschule erforderlichen Studienleistungen angerechnet werden, vorausgesetzt, dass der Student die geforderte Studienleistung in den von ihm gewählten Kursen erbringt. Hierzu gilt in der Regel das ECTS (European Credit Transfer System).

In der Tat, ein Auslandsstudium bedeutet für viele Studierende wertvolle Erfahrungen und oftmals auch eine Menge Arbeit. Damit Sie für diese Arbeit mehr bekommen als ein anerkennendes Lächeln, wurde von der Europäischen Kommission das ECTS entwickelt. Ziel des ECTS ist es, die akademische Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen zu erleichtern. Hierzu werden Studien- und Prüfungsleistungen durch die Vergabe von Credit Points (CPs) nach einem europaweit einheitlichen System bewertet.

WAS SIND ECTS? Grundsätzlich ist im ECTS die Vergabe von 60 Credits pro Studienjahr oder 30 pro Semester bzw. 20 pro Trimester / Term vorgesehen. Praktika und Wahlfächer, die Bestandteile eines Studiums sind, erhalten ebenfalls Credits, nicht jedoch solche, die keine Bestandteile des Studiums sind. Credits für ein Fach werden nur dann gewährt, wenn die dafür vorgesehene Prüfung bestanden und die Studieneinheit erfolgreich abgeschlossen wurde.

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Weitere Instrumente von ECTS:

o Die Hochschulen bereiten ein Informationspaket vor, in dem die Lehrveranstaltungen mit den jeweiligen ECTS-Punkten aufgeführt und inhaltlich beschrieben sind

o Alle an der Gasthochschule erfolgreich abgeschlossenen Lehrveranstaltungen werden mit der Bezeichnung des Kurses und den erzielten Anrechnungspunkten in Form eines Transcript of Records angegeben

Alle Studiengänge der Hochschule Aalen nehmen am ECTS teil.

1 ECTS Credit Point entspricht einem Workload (Arbeitsaufwand, der in der Regel die Vorlesungen, Übungen, Laboratorien, Vor- und Nachbereitungen von Vorlesungen, Prüfungsvorbereitungen beinhaltet) in Höhe von 30 Stunden. Je mehr Credit Points ein Fach beinhaltet, desto umfangreicher der Workload und die inhaltliche Substanz eines Faches. Es ist daher absolut notwendig, jede Änderung zum Learning Agreement umgehend dem/der Auslandsbeauftragten Ihres Studiengangs und dem AAA mitzuteilen.

VOR DEM AUSLANDSAUFENTHALT Gemeinsam mit dem Auslandsbeauftragten Ihres Studiengangs und dem Fachkoordinator Ihrer Gasthochschule arbeiten Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt einen Studienplan (Learning Agreement) aus, in dem die zu besuchenden Lehrveranstaltungen und die Anzahl der zu erreichenden Credits festgelegt werden. Sprechen Sie rechtzeitig vor Ihrem Studienaufenthalt im Ausland mit Ihren Professoren über inhaltliche und formale Anforderungen zwecks späterer Anerkennung Ihrer Kurse. Für jeden Kurs, den Sie anrechnen lassen wollen, suchen Sie sich das äquivalente Fachgebiet an der Hochschule Aalen heraus und klären mit dem Auslandsbeauftragten bzw. gegebenenfalls mit dem jeweiligen Professor, ob der Kursinhalt und -umfang dem Fachgebiet der Hochschule Aalen entspricht. Wenn möglich, legen Sie den Professoren die Kursbeschreibung aus dem ECTS-Kurskatalog Ihrer Gasthochschule vor (in der Regel auf der Webseite der Gasthochschule unter ECTS-Catalog zu finden).

NACH DEM AUSLANDSAUFENTHALT Die Anerkennung der Studienleistungen mittels ECTS erfolgt jedoch nicht automatisch. Für eine spätere Anerkennung Ihrer im Ausland erbrachten Leistungen sollten Sie deshalb folgende Schritte beachten:

1. Nach Rückkehr wenden Sie sich in der Regel an das Prüfungsamt Ihres Studiengangs, um die Anerkennung der im Ausland erbrachten Leistungen zu beantragen. Dazu reicht es meistens, wenn Sie einen entsprechenden Antrag an den Prüfungsausschuss ausfüllen und das Transcript of Records der Gasthochschule sowie das vereinbarte Learning Agreement beifügen. Geben Sie möglichst die detaillierte Kursbeschreibungen der Gasthochschule mit ab, die als Nachweis über die gelehrten Inhalte dienen.

2. Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung der Leistungen nicht in allen Fällen direkt über das Prüfungsamt läuft; in manchen Studiengängen werden diese Aufgaben auch durch die jeweiligen Fachvertreter, durch den Studienfachberater oder durch den Auslandsbeauftragten übernommen. Erkundigen Sie sich bitte im Prüfungsamt oder bei Ihrem Auslandsbeauftragten nach dem Ablauf.

Bei der Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien-und Prüfungsleistungen wird neben der inhaltlichen Komponente vor allem auf die für das Fach im Ausland vergebenen ECTS Punkte, die den Arbeitsaufwand und den Stellenwert einer

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Förderrechtlinien

Prüfungsleistung im Curriculum wiedergeben, geschaut. Ihre an der Partnerinstitution erbrachten Leistungen werden im Transcript of Records dokumentiert, dass Sie zum Schluss Ihres Aufenthaltes von der Gasthochschule erhalten. Dabei handelt es sich um eine tabellarische Auflistung der Kurse, ECTS Punkte und Noten, üblicherweise nach der Skala des Gastlandes. Sobald wir Ihr Transcript of Records erhalten, können wir die Notenumrechnung vornehmen und eine Empfehlung an den Studiengang aussprechen. Wir leiten diese Empfehlung gemeinsam mit dem Original-Transcript an Ihren Studiengang weiter. Letzteres können Sie sich dort dann wieder abholen.

Wenn Sie auf Basis Ihres am Anfang des Auslandsaufenthaltes definierten Learning Agreements nun erbrachte Leistungen anerkannt haben möchten, müssen Sie dies explizit noch einmal im Sekretariat Ihres Studiengangs beantragen, wie zuvor hier oben beschrieben. Ihr Sekretariat wird anhand des Learning Agreements, das deutlich macht, welche ausländischen Fächer für welche Heimatfächer anerkannt werden, des Transcript of Records, unserer Empfehlung einer Notenumrechnung, sowie Ihrem Antrag auf Anerkennung den Eintrag Ihrer Noten ins Zeugnis veranlassen. Beachten Sie also bitte zusammenfassend, dass Studien- und Prüfungsleistungen nicht automatisch anerkannt werden. Sie müssen eine Anerkennung gesondert beantragen! Klären Sie vorab mit dem/der Auslandsbeauftragten Ihres Studiengangs, wie in Ihrem persönlichen Fall verfahren werden soll.

Alle akademischen Leistungen müssen, wie im Learning Agreement for Studies vereinbart, anerkannt4 werden. Die Anrechnung bzw. Anerkennung der Studienleistungen des Studierenden an der Gasteinrichtung kann nur dann verweigert werden, wenn der Studierende das von der Gasthochschule verlangte akademische Leistungsniveau nicht erreicht oder die von den teilnehmenden Einrichtungen verlangten Bedingungen für eine Anerkennung nicht erfüllt.

Hinweis: Die Beweispflicht bei Nichtanerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen liegt bei der Heimathochschule (vgl. Lisbon Recognition Convention). Ausschlaggebend für die akademische Anerkennung sind die Lernergebnisse, nicht der (zeitliche) Umfang der während des Aufenthalts absolvierten Veranstaltungen.

Der Zuwendungsempfänger gewährleistet, dass die im Ausland erbrachten Studienleistungen auf die zum Erwerb des Studienabschlusses an der Heimathochschule erforderlichen Studienleistungen/-zeiten angerechnet werden (vorzugsweise unter Verwendung von ECTS).

Die an einem Austausch beteiligten Einrichtungen sind verpflichtet, mit allen betreffenden Studierenden vor Beginn des Auslandstudiums ein klar festgelegtes Studienprogramm in einem Learning Agreement for Studies entsprechend den Mindestvorgaben der EU KOM schriftlich zu vereinbaren. Ergeben sich bei Aufnahme des Auslandsstudiums Änderungen des ursprünglich festgelegten Studienprogramms, sind diese innerhalb des im Learning Agreement festgelegten Zeitraums nach Ankunft des Studierenden im Gastland von allen beteiligten Parteien abzuzeichnen, um die akademische Anerkennung gewährleisten zu können.

Nach erfolgreichem Abschluss des Auslandsaufenthaltes stellt die Gasteinrichtung dem Studierenden entsprechend dem Learning Agreement ein Transcript of Records aus.

4 Grundlegende Informationen dazu finden Sie im ECTS User’s Guide (auch unter: www.eu.daad.de/bologna).

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Förderrechtlinien

1.4 AUSWAHL DER STUDIERENDEN Die Studierenden werden von den jeweiligen Studiengängen in Zusammenarbeit mit dem Akademischen Auslandsamt für die Teilnahme am Erasmus+ Programm ausgewählt. Bisherige akademische Studienleistungen spielen hierbei die wichtigste Rolle. Insbesondere aufgrund eingeschränkter Anzahlen an verfügbaren Austauschplätzen bei den Partnerhochschulen der Studiengänge machen eine Auswahl notwendig. Die Details zum Auswahlverfahren für Ihre Zielhochschule erfragen Sie bitte in Ihrem Studiengang oder dem Akademischen Auslandsamt. Projektträger wählen die Studierenden aus.

Als Hinweis: jede Fakultät bzw. Studiengang hat eine/n verantwortliche/n Auslandsbeauftragte/n, welche/r die ERASMUS-Programme koordiniert und sowohl die deutschen als auch die ausländischen Austauschstudierenden mit betreut. Sie können demzufolge in der Regel nur über Ihren eigenen Studiengang an eine Partnerinstitution vermittelt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Bewerber aus anderen Studiengängen berücksichtigt werden. Details sind im AAA zu erfragen.

1.5 VERSICHERUNGSSCHUTZ Mit einem Erasmus+ Mobilitätszuschuss ist keinerlei Versicherungsschutz verbunden. Weder die EU KOM noch die NA DAAD oder die Hochschule Aalen haften für Schäden, die aus Krankheit, Tod, Unfall, Verletzung von Personen, Verlust oder Beschädigung von Sachen im Zusammenhang mit Erasmus+ Auslandsaufenthalten (Studium, Praktikum, Gastdozenturen oder Erasmus+ Fortbildungsmaßnahmen) entstehen.

Folgende Versicherungen sollen neben einer Krankenversicherung gegeben sein:

o ggf. Reiseversicherung (einschließlich Rückführung aus dem Ausland), o Haftpflichtversicherung (ggf. Berufs- und Privathaftpflicht), o Versicherung für Unfälle und schwere Erkrankungen (einschließlich Voll- oder

Teilarbeitsunfähigkeit), o Lebensversicherung (einschließlich Rückführung aus dem Ausland). In Bezug auf die notwendige Krankenversicherung, so sollten die Teilnehmer im Besitz einer europäischen Krankenversicherungskarte sein. Diese kostenlose Karte eröffnet den Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in den EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein und Norwegen zu den gleichen Bedingungen und Kosten, die auch für die Bürger des jeweiligen Landes gelten. Weitere Informationen sind zu finden unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=559.

Versicherungskosten müssen durch die Teilnehmer übernommen werden.

DAAD-GRUPPENVERSICHERUNG Für alle Teilnehmer am Erasmus+ Programm (auch Absolventen/Graduierte) besteht die Möglichkeit, in die Gruppenversicherung des DAAD aufgenommen zu werden, die einen umfassenden Versicherungsschutz bietet. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Adresse www.daad.de/versicherung.

GESETZLICHE KRANKENKASSEN Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erhalten gesetzlich Krankenversicherte im Krankheitsfall in der Regel Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Krankenversicherungsträgers, wie z.B. medizinisch notwendige ärztliche Behandlung. Der Krankenversicherungsschutz ist in den Ländern in der Regel in dem Umfang sichergestellt, als ob Sie dort versichert wären. Die

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gesetzlichen Krankenkassen geben dazu Versicherungsnachweise aus, die im europäischen Ausland Versicherungsschutz im Krankheitsfalle garantieren (z.B. Europäische Versicherungskarte oder E 111, E 109 oder 106). D.h. Sie werden im entsprechenden Land nach dem dort geltenden Sozialversicherungsrecht betreut. Dies kann bedeuten, dass Sie, z.B. bei einer Arztbehandlung im Ausland oder für Medikamente, auch einen Eigenanteil zu zahlen haben. Eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung, z.B. auch für einen Rücktransport im Krankheitsfall, ist deshalb zu empfehlen. Auf alle Fälle aber sollte man sich bei der jeweiligen Krankenkasse vor dem Auslandsaufenthalt genauestens informieren. Dies gilt insbesondere für Privatversicherungen, die in der Regel keine vergleichbaren Versicherungsbescheinigungen ausstellen.

PRIVATE KRANKENVERSICHERUNGEN Diese sind nicht an die Sozialversicherungsabkommen gebunden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung, ob ein Versicherungsschutz im Ausland besteht und welche Kosten abgedeckt werden.

1.6 KOMPLEMENTÄRFINANZIERUNG AUS ANDEREN MITTELN Da es sich bei den Erasmus+ Mobilitätszuschüssen um geringe Beträge handelt, können Geförderte Komplementärfinanzierung in Betracht ziehen, insofern andere Mittelgeber eine Doppelförderung nicht ausschliessen. Die Förderung durch das Programm Erasmus+ schließt lediglich eine Doppelfinanzierung aus Mitteln der EU aus.

1.7 BAFÖG IM RAHMEN VON ERASMUS+ BAföG-berechtigte Studierende sollen auch für den Auslandsaufenthalt mit Erasmus+ BAföG in Anspruch nehmen. Mit der seit 2011 geltenden BAföG-Regelung bleiben (EU-) Zuschüsse bis höchstens 300 EUR/Monat anrechnungsfrei. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung des Stipendiums als Teil-, Voll- bzw. Aufstockungsstipendium oder als leistungs- oder begabungsabhängig vergebene Mobilitätsbeihilfe. Zuschüsse über 300 EUR/Monat werden auf Leistungen aus dem BAföG angerechnet.

Wir empfehlen dies wenigstens 6 Monate im Voraus zu tun (auf jeden Fall aber vor Antritt des Auslandsaufenthaltes, da der Anspruch, wenn gegeben, erst mit Tag der Antragstellung entsteht und nicht rückwirkend beantragt werden kann).

Studierende, die Auslands-BaföG beantragen, müssen, wenn Landessprache und Unterrichtssprache nicht identisch sind, für das BaföG-Amt auch Grundkenntnisse der Landessprache nachweisen. Die geforderten Grundkenntnisse können auch erst durch einen Intensivkurs an der Gasthochschule bzw. im Gastland in den ersten Wochen des Aufenthaltes erworben werden, allerdings steht die Förderung unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Teilnahme und wird erst nach dem Ende des Kurses gewährt.

BILDUNGSKREDIT Neben dem Auslands-BaföG kann ein Bildungskredit beantragt werden. Der Bildungskredit wird unabhängig vom Elterneinkommen gewährt. Der max. Fördersatz beträgt € 300,-mtl. Weitere Infos. u. Anträge erhalten Sie unter www.bildungskredit.de.

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1.8 ERASMUS+ UNTERLAGEN Grundsätzlich ist eine vertragliche Beziehung zwischen Gefördertem und Projektträger verpflichtend. Die EU KOM gibt hierfür Grant Agreements als Mindeststandards vor. Die Dokumente können ggf. bei eindeutiger Kennzeichnung der Abweichungen erweitert werden, eine Kürzung darf nicht vorgenommen werden.

Die Grant Agreements dienen neben anderen benötigten Unterlagen auch dem Nachweis der Förderfähigkeit.

ERASMUS+ STUDENTENCHARTA Die Pflichten und Rechte der Studierenden im Erasmus+ Programm sind in der „Erasmus+ Studentencharta“ geregelt, die jedem Studierenden vor Beginn des Auslandsaufenthalts auszuhändigen ist.

LEARNING AGREEMENT, TRANSRIPT OF RECORDS Die entsendende Hochschule und die Gasteinrichtung sind verpflichtet, vor Beginn des Aufenthalts mit den Studierenden bzw. Absolventen/Graduierten eine „Lernvereinbarung“ (Learning Agreement for Studies) abzuschließen. Im Learning Agreement wird im Wesentlichen das zwischen den o.g. Parteien vereinbarte Programm für den Studienaufenthalt/das Praktikum beschrieben, und die Lernziele für die Lernphase im Ausland werden festgelegt. Es enthält ebenfalls Bestimmungen für die förmliche Anerkennung der Lernergebnisse.

Das Learning Agreement ist Grundlage für die Förderung und Anlage zum Grant Agreement. Das Learning Agreement muss von allen drei Parteien (Heimathochschule, Gasthochschule, Studierender), das Grant Agreement von fördernder Einrichtung (Hochschule Aalen) und Geförderten vor Beginn der Mobilität verabredet und unterzeichnet sein. Das Learning Agreement muss – im Gegensatz zum Grant Agreement – nicht als unterzeichnetes Original vorliegen, Kopien/Scans werden akzeptiert.

Ein nachträglicher Abschluss der Dokumente ist nicht zulässig. Änderungen des Learning Agreement nach Eintreffen des Studierenden an der Gasthochschule sind vier bis sieben Wochen nach dem Semesterbeginn an der Gasthochschule möglich und von den drei Parteien im Teil „Changes to the Learning Agreement“ zu vereinbaren.

Das Transcript of Records (ToR) stellt die Gasthochschule normalerweise innerhalb von fünf Wochen nach Bekanntgabe der (Prüfungs-) Ergebnisse den Gaststudierenden aus. Für die eigenen Studierenden stellt die Heimathochschule das ToR ohne weitere Anforderungen normalerweise innerhalb von fünf Wochen nach Erhalt des ToR der Gasthochschule aus.

GRANT AGREEMENT Der Projektträger ist verpflichtet, vor Beginn des Aufenthalts mit den Geförderten ein entsprechendes Grant Agreement for Erasmus+ studies gemäß den Vorgaben der EU KOM abzuschließen. Dieses enthält u. a. die Dauer des Förderzeitraums (siehe 1.1), die Berichtspflichten der Geförderten sowie die vorgesehene finanzielle Erasmus+ Förderung (siehe 4.1) und Zahlungsweisen. Im Gegensatz zum Learning Agreement ist das Grant Agreement – weil es sich um eine finanzielle Vereinbarung handelt – nur in unterzeichneter Papierversion im Original gültig.

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1.9 BERICHTE Alle Geförderte, die an einer Erasmus+ Mobilitätsmaßnahme teilgenommen haben, sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht über das Mobility Tool Plus zu erstellen und zusammen mit entsprechenden Nachweisen (Confirmation of Attendance & ToR) einzureichen. Sie werden nach Beendigung des durch den Projektträger im MT+ erfassten Aufenthalts durch das Tool automatisch aufgefordert, den Bericht innerhalb von 30 Tagen auszufüllen. Die Berichte sind ebenfalls im Akademischen Auslandsamt vollständig mit allen Nachweisen in ausgedruckter Form einzureinchen.

FEHLENDE BERICHTE Kommt ein Studierender den Kursanforderungen/Anforderungen des Learning Agreements for Studies im Rahmen seines Auslandsstudienaufenthalts nicht nach, hat die Heimathochschule die Möglichkeit, die teilweise oder vollständige Rückzahlung des Zuschusses verlangen, sofern die Geförderten bei Abschluss der Förderdokumente darüber informiert wurden. In diesen Fällen ist eine sich dadurch ergebende Abweichung von den festgelegten Tages-/Monatssätzen zu dokumentieren. Die Mindestanforderung der Hochschule Aalen sind das erfolgreiche Ablegen von mindestens 20 ECTS. Eine Rückzahlung wird nicht gefordert werden, wenn ein Studierender auf Grund höherer Gewalt daran gehindert wurde, seinen im Rahmen des Auslandsaufenthalts geplanten Kurs bzw. sein vereinbartes Studienprogramm zu absolvieren. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen.

2 SONDERFÖRDERUNG Studierende/Graduierte mit Behinderung können über ihre Hochschule zusätzliche Mittel zur Deckung der für den Auslandsaufenthalt zusätzlich anfallenden Kosten beantragen. Die Bewilligung für Teilnehmer mit besonderen Bedürfnissen darf entsprechend auch über den unter Punkt 4.1 genannten Höchstbeträgen liegen.

Erasmus+ soll die Chancengleichheit und Inklusion fördern, aus diesem Grund wird Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen (dies gilt in Deutschland im Programm Erasmus+ für während des Auslandsstudiums im Ausland Alleinerziehende) und mit besonderen Bedürfnissen der Zugang zum Programm erleichtert.

Studierende sollten für einen Auslandsaufenthalt mit Erasmus+ auch BAföG in Anspruch nehmen, unabhängig von einer Beantragung von Sondermitteln (siehe 1.7). Eine rückwirkende zusätzliche Förderung ist ausgeschlossen. Die Höchstgrenze für eine individuelle Sonderförderung durch die NA DAAD beträgt 10.000 EUR.

2.1 SONDERFÖRDERUNG VON TEILNEHMERN MIT BEHINDERUNG Nützliche Informationen zu behindertengerechten Hochschulen der European Agency for Development in Special Needs Education: www.european-agency.org.

Diese Sonderförderung kann beantragt werden von Studierenden mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

SONDERFÖRDERUNG ALS PAUSCHALE Die maximale monatliche Förderhöhe wird in Erasmus+ vorgegeben durch drei Ländergruppen, siehe 4.1.

Ein behinderter Teilnehmer stellt (nachdem bereits eine Zusage für eine reguläre Erasmus+ Förderung ausgesprochen wurde) vor Beginn seines Aufenthalts einen Antrag bei seiner Hochschule.

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Higher Education

Förderrechtlinien

Der ggf. zusätzlich zum MT+ einzureichende Teilnehmerbericht ist um die besonderen Aspekte des Aufenthalts mit Behinderung zu ergänzen.

Diese zusätzliche Förderung wird als Pauschale gewährt, daher sind neben dem Nachweis des GdB keine Belege über die zusätzlichen Kosten vor Ort einzureichen. Als Nachweis dient die Bestätigung der Gasthochschule bzw. aufnehmenden Einrichtung über den Zeitraum vor Ort.

2.2 FÖRDERUNG VON STUDIERENDEN MIT KIND Studierende, die ihr Kind/ihre Kinder mit zum Erasmus+ Studienaufenthalt in ein Programmland nehmen und dort während der Erasmus+ Mobilität alleinerziehend sind, können Sondermittel als Pauschale erhalten. Die maximale monatliche Förderhöhe wird vorgegeben durch drei Ländergruppen, siehe 4.1.1.

Projektträger zahlen an die Geförderten die festgesetzte monatliche „reguläre“ Erasmus+ Förderung je Ländergruppe je Projektträger (siehe 4.1.1), darüber hinaus können für die oben beschriebene Zielgruppe zusätzlich monatlich (begrenzt auf den EULändergruppenhöchstsatz) als Pauschale gewährt werden:

o 125 EUR bei einem Kind o 175 EUR bei zwei Kindern insgesamt o 200 EUR bei drei und mehr Kindern insgesamt

Um den Zuschuss für Kinder zu erhalten, stellen Studierende vor Beginn des Aufenthalts einen Antrag bei seiner Hochschule.

Der ggf. zusätzlich zum MT+ einzureichende Teilnehmerbericht ist um die besonderen Aspekte des Aufenthalts mit Kind/Kindern zu ergänzen.

Diese zusätzliche Förderung wird als Pauschale gewährt, daher sind neben dem Nachweis, der die Mitnahme des Kindes/der Kinder ins Ausland belegen (z. B. Reiseunterlagen oder Betreuungsnachweise vor Ort) keine Belege über die zusätzlichen Kosten einzureichen.

3 SPRACHTESTS UND SPRACHENFÖRDERUNG Mehrsprachigkeit und die Förderung des Spracherwerbs sind wichtige Pfeiler im Streben der Europäischen Union nach Einheit in der Vielfalt. Sprachkenntnisse werden als wesentliche Kompetenzen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (employability) betrachtet.

Teilnehmer von Mobilitätsaktivitäten werden durch Erasmus+ unterstützt, ihre Fremdsprachenkenntnisse werden sowohl vor als auch während ihres Auslandsaufenthalts gefördert. Die EU KOM führt schrittweise einen europäischen Onlinedienst zur sprachlichen Unterstützung ein, der den Teilnehmern von Mobilitätsaktivitäten von länger als zwei Monaten die Möglichkeit bietet, ihre Sprachkenntnisse zu überprüfen und an einem Online-Sprachkurs teilzunehmen.

Die Förderung von Sprachkompetenz soll wesentlich dazu beitragen, die Wirksamkeit der Mobilität zu verbessern.

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Higher Education

Förderrechtlinien

3.1 SPRACHTEST ONLINE Seit Januar 2015 steht ein Online-Sprachtest für die fünf großen Sprachen (DE, EN, FR, ES und IT) zur Verfügung. Dieser ist für alle Studierenden/Graduierten sowohl nach der Auswahl/vor Beginn der Mobilität als auch nach Beendigung des Aufenthalts verpflichtend zu absolvieren. Er ist jedoch kein Auswahlkriterium für die Förderung im Programm Erasmus+. Die Durchführung des Sprachtests soll nach Auswahl der in Erasmus+ zu fördernden Teilnehmer als Einstufungstest zur Dokumentation ihres aktuellen Sprachstandes dienen. Er sollte sowohl vor deren Auslandsaufenthalt als auch am Ende des jeweiligen Auslandsaufenthalts stattfinden, um miteinander vergleichbare Ergebnisse zu erhalten und ggf. erzielte Fortschritte der geförderten Teilnehmer beim Spracherwerb erfassen zu können.

Die systematische, europaweit flächendeckende Überprüfung der Entwicklung der individuellen Sprachkompetenz ermöglicht eine Evaluierung der Wirksamkeit von Erasmus+.

Zwischen Partnerhochschulen/-einrichtungen in IIA und Learning Agreement getroffene Vereinbarungen über bestimmte Sprachlevel sind somit nicht mit Online-Test zu belegen/zu verwechseln. Diese Sprachkompetenzen müssen bei der Auswahl der Teilnehmer durch andere Nachweise abgesichert werden.

3.2 SPRACHLICHE FÖRDERUNG Weiterhin stellt die EU KOM seit Januar 2015 für Teilnehmer und Geförderte kostenfrei, tutorierte Online-Sprachkurse für die fünf großen Sprachen (DE, EN, FR, ES und IT) zur Verfügung. Es ist seitens der EU KOM geplant, das Online-Angebot sukzessiv auf weitere Sprachen auszudehnen. Mittel zur organisatorischen Unterstützung (OS) von den in Erasmus+ geförderten Projekten sollen auch/insbesondere zur Förderung der Sprachkompetenz der Teilnehmer genutzt werden, vorzugsweise für Sprachen, für die noch keine Online-Sprachkurse zur Verfügung gestellt werden.

4 AUSZAHLUNG VON FÖRDERUNGEN Studierende erhalten Erasmus+ Mittel während des Auslandsaufenthalts als Zuschuss zu den auslandsbedingten Mehrkosten. Der Erasmus+ Zuschuss wird als Pauschale gezahlt, nachzuweisen ist der den Vorgaben entsprechende Aufenthaltszeitraum.

Die Erasmus+ Vorgaben für die Fördersätze basieren auf den Lebenshaltungskosten im Herkunfts- und Zielland. Die Programmländer wurden entsprechend in drei Gruppen unterteilt: siehe Tabelle 1.

Es gelten die in der Tabelle genannten monatlichen Sätze, davon ausgenommen ist die Sonderförderung (siehe 2).

In der Regel werden 70 % der Erasmus+ Förderung dem Studierenden nach Unterzeichnung und Einreichung des Grant Agreements, dem Empfang einer Ankunftsbestätigung des Geförderten (confirmation of enrolment) sowie nach Durführung des ersten Einstufungs-Sprachtests zur Verfügung gestellt.

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Higher Education

Förderrechtlinien

LÄNDER GRUPPEN Gruppe Länder Erasmus+ Zuschuss pro Monat

(30 Tage) für Studienaufenthalte Gruppe 1 (höhere Lebens-haltungskosten)

Dänemark Finnland Frankreich Irland Italien Lichtenstein Norwegen Österreich Schweden Vereinigtes Königreich

€ 270,-

Gruppe 2 (mittlere Lebens-haltungskosten)

Belgien Deutschland Griechenland Island Kroatien Luxemburg Niederlande Portugal Slowenien Spanien Tschechische Republik Türkei Zypern

€ 210,-

Gruppe 3 (niedrigere Lebens-haltungskosten)

Bulgarien Estland Lettland Litauen Malta Mazedonien (FYROM) Polen Rumänien Slowakei Ungarn

€ 150,-

Es besteht die Möglichkeit, mit dem Geförderten im Grant Agreement zunächst eine finanzielle Förderung für einen kürzeren Zeitraum als den Erasmus+ Gesamtaufenthalt zu vereinbaren. Somit würde das Grant Agreement einen Zero-Grant-Zeitraum (z. B. einen oder mehrere Monate) beinhalten. Der finanziell geförderte Zeitraum muss (sofern es sich nicht um eine vollständige Zero-Grant-Förderung handelt) der Mindestförderdauer von 3 Monaten entsprechen. Die Hochschule kann – je nach Verfügbarkeit der Mittel – später (bis zum Ende der Projektlaufzeit) den ganzen oder teilweisen Zero-Grant-Zeitraum in einen Zeitraum mit finanzieller Förderung umwandeln das Grant Agreement ist dann entsprechend anzupassen. Somit ist es in Erasmus+ möglich, statt einer Umverteilung von Erasmus-Zuschüssen, eine Verlängerung der Förderzeiträume vorzunehmen. Dieses Vorgehen stellt Transparenz und Gleichbehandlung aller Erasmus+ Geförderten sicher.

Eine parallele Förderung für gleichartige Kosten aus Mitteln anderer EU-Programme ist ausgeschlossen. Eine EU-Doppelförderung der Teilnehmer muss vertraglich ausgeschlossen werden.

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Higher Education

Förderrechtlinien

Der Anspruch von Studierenden auf eine Studienförderung (durch nationale Stipendien oder Darlehen) an der Heimathochschule soll während der Dauer des Auslandsaufenthaltes erhalten bleiben. Die Studierenden der betroffenen Gruppe von Stipendiaten (z.B. Empfänger von besonderen Stipendien außer BAföG) könnten komplett von der finanziellen Förderung ausgeschlossen werden. Sie würden als Zero-Grant-Teilnehmer gefördert. Eine Anrechnung von Mitteln Dritter durch Reduzierung des individuellen Erasmus-Förderbetrages ist dagegen nicht möglich.

Die endgültigen Zuschüsse berechnen sich gemäß der bestätigten und anerkannten Aufenthaltsdauer (siehe 1.5). Wenn der Aufenthalt (gemäß Bestätigung der Gasteinrichtung) kürzer war, als im Grant Agreement vereinbart, wird die Förderung mit Hilfe von/durch das Mobility Tool Plus für den bestätigten Zeitraum exakt ausgerechnet. Sofern die Hochschule bis zum Ende des Aufenthalts bereits 100 % der Fördersumme an den Teilnehmer ausgezahlt hat, ist der Betrag für den nicht bestätigten Zeitraum zurückzufordern. Sofern der Studierende den Erasmus+ Förderbetrag in zwei Raten erhält (davon beträgt die erste Rate 70 % der Fördersumme), ist die zweite noch auszuzahlende Rate um den Betrag für den nicht bestätigten Zeitraum zu reduzieren.

ZERO-GRANT Die Förderung von Zero-Grant (= Aufenthaltstage ohne finanziellen Erasmus+ Zuschuss) ist möglich. Diese Studierenden müssen alle Erasmus+ Förderbedingungen erfüllen und können dann von allen Vorzügen des Programms (z. B. Befreiung von Studiengebühren im Gastland) profitieren. Die Geförderten sind darauf hinzuweisen, dass die Förderung als Zero-Grant auf das Kontingent von 12 Monaten je Zyklus angerechnet wird.

Hinweis: Durch die Förderung von Zero-Grant-Studierenden kann die past performance für den folgenden Förderzeitraum verbessert werden.

5 PARTNERHOCHSCHULEN

5.1 WOHNUNGSVERMITTLUNG In der Regel hilft die jeweilige Partneruniversität bei der Unterkunftssuche Vorort.

Wenn Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes Ihre Wohnung/WG-Zimmer in Aalen an einen Incoming Studierenden zur Verfügung stellen möchten, können wir bei der Vermittlung helfen. In diesem Fall bitte eine Email an [email protected] senden.

5.2 STUDIENGEBÜHREN ERASMUS - Studenten sind von der Entrichtung von Studiengebühren an der Gasthochschule befreit, sie können jedoch dazu aufgefordert werden herkömmliche Gebühren an der Heimathochschule während des Auslandsaufenthaltes weiterzuzahlen. Versicherungsprämien, studentische Sozialbeiträge sowie Kosten für den Gebrauch von Materialien, die evtl. an der Gasthochschule bezahlt werden müssen, gelten nicht als Studiengebühren.

Alle notwendigen Unterlagen sind dieser Fibel als Muster beigefügt. Bitte die Formulare unter www.htw-

aalen.de/international dann „Outgoings“ dann „ERASMUS-LLP“ downloaden und ausfüllen! Hier im Anschluss finden Sie auch noch

eine Checkliste von zu erledigenden Formalitäten.

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Higher Education

Checkliste

Checkliste VOR DER ABREISE

o Anerkennung von im Ausland zu erbringenden Leistungen mit dem Auslandsbeauftragten des Studiengangs abklären

o Abgabe des Learning Agreements bei uns, von Ihrem Auslandsbeauftragten des Studiengangs und Ihnen ebenfalls unterschrieben

o Online Sprachtest bei www.erasmusplusols.eu durchführen o Von der Partnerhochschule geforderte Unterlagen rechtzeitig an dorthin senden und

dem AAA eine Kopie überlassen o Der Partnerhochschule rechtzeitig Ankunftsdaten melden &

Schlüsselübergabe/Unterkunft klären o Sich intensiv über Gasthochschule, Gastland und Leute informieren o „Letter of Acceptance“, die Bestätigung der Gasthochschule, dass Sie als Erasmus-

LLP-Student/in angenommen wurden – falls diese Ihnen von Partnerhochschule direkt zugesandt wurde und nicht an uns adressiert wurde – uns im AAA zukommen lassen

o Formular „Erasmus+ Grant Agreement“ uns im AAA zukommen lassen o Krankenversicherung: abklären, welche Kosten im Ausland übernommen werden,

evtl. Auslandskrankenversicherung abschließen, und dem AAA eine Kopie überlassen o Rechtzeitig Semesterrückmeldung in Aalen vornehmen o Evtl. Prüfungsanmeldefristen in Aalen kontrollieren und jemanden beauftragen, die

Anmeldung rechtzeitig vorzunehmen bzw. selbst online vornehmen. o Optional: internationalen Studentenausweis besorgen (http://www.isic.org bzw. über

UstA/AstA) o Gegebenenfalls Auslandsbafög oder Bildungskredit beantragen

ZUSÄTZLICH VON STUDIERENDEN AUS DRITTSTAATEN o Kopie des Abiturzeugnisses o Kopie der Niederlassungserlaubnis

DIREKT NACH ANKUNFT IM AUSLAND (SPÄTESTENS ZUM ZEITPUNKT DES ZWISCHENBERICHTS) o „Certificate of Enrolment“ / Ankunftsbestätigung der Gasthochschule (Nachweis, sich

vor Ort eingeschrieben zu haben) unterschreiben lassen und uns im AAA zusenden

ZUM ENDE DES AUSLANDSAUFENTHALTES (BZW. BIS SPÄTESTENS 4 WOCHEN NACH ENDE) o „Transcript of Records“ der Gasthochschule (offizielle Übersicht der an der

Gasthochschule erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen) von den Kollegen Vorort anfordern und uns im AAA zusenden; Bitte legen Sie uns unbedingt auch die Originalbescheinigung vor, Sie können sie sich im Sekretariat Ihres Studiengangs dann wieder abholen.

o „Confirmation of Attendance“ (Nachweis über den genauen Zeitraum des Aufenthaltes) von den Kollegen Vorort unterschreiben lassen und uns im AAA zusenden

o „EU-Survey-Onlineumfrage“ (Online abrufbar, siehe oben) anfertigen und uns als Kopie zusenden

o „Antrag auf Anerkennung“ von im Ausland erbrachten Leistungen sofort nach Rückkehr stellen und uns zukommen lassen, damit wir diesen mit Ihrem ToR, Learning Agreement und der Umrechnung Ihrer Noten dem Sekretariat Ihres Studienganges zukommen lassen können.

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Higher Education

Grant Agreement

ERASMUS+ GRANT AGREEMENT Die Einrichtung

Name Aalen University Anschrift Beethovenstr. 1 D-73430 Aalen

Erasmus code

D AALEN01 Land Germany, DE

Vertreten durch Pascal Cromm Email pascal.cromm @htw-aalen.de

Nachfolgend „die Einrichtung“, für die Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch Cromm, Pascal, Leiter Akademisches Auslandsamt vertreten, und

Der Teilnehmer

Name Vorname

Geburtsdatum Staatsangehörigkeit

Geschlecht Studienjahr

Telefon Fachrichtung

E-mail Code

Aufenthaltszeitraum

von . . bis . .

Teilnehmer erhält

finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU Zero Grant mit Erasmus+-Förderung der EU finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU

in Kombination mit Zero-Grant-Tagen mit Erasmus+- Förderung der EU

Die finanzielle Unter- stützung umfasst

Fördermittel für im Ausland Alleinerziehende mit Kind Fördermittel für Personen mit Behinderung

Bankkonto, des Teilnehmers an das die finanzielle Unterstützung aus ERASMUS+-Mitteln der EU gezahlt werden soll:

Kontoinhaber:

Name der Bank:

IBAN

BIC/SWIFT

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Higher Education

Grant Agreement

Nachfolgend „der Teilnehmer“, haben die unten aufgeführten besonderen Bedingungen und Anhänge vereinbart, die fester Bestandteil dieser Vereinbarung sind („die Vereinbarung“): Anhang I Learning Agreement for studies Anhang II Allgemeine Bedingungen Anhang III Unterlagen zur Anerkennung / Aufenthaltsbestätigung Gasthochschule, Anhang IV Erasmus-Studierendencharta Die unter Besondere Bedingungen aufgeführten Bestimmungen haben Vorrang vor den Bestimmungen in den Anhängen. Anhang I muss nicht zwingend in Papierform mit Originalunterschriften vorgelegt werden. Gescannte oder digitale Unterschriften zulässig. BESONDERE BEDINGUNGEN ARTIKEL 1 – GEGENSTAND DER VEREINBARUNG 1.1 Die Hochschule gewährt dem Teilnehmer finanzielle Unterstützung bei einer

Mobilitätsmaßnahme für Studium im Rahmen des Erasmus+-Programms. 1.2 Der Teilnehmer nimmt die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU in

Höhe des in Artikel 3.1 genannten Betrags an und verpflichtet sich, die Mobilitätsmaßnahme für Studium wie in Anhang I beschrieben durchzuführen.

1.3 Beide Parteien können mittels einer förmlichen Mitteilung in Schriftform oder auf elektronischem Wege Änderungen der Vereinbarung vorschlagen und diesen zustimmen.

ARTIKEL 2 – INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden

Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt frühestens am [siehe Tabelle 2: der Teilnehmer] und

endet spätestens am [siehe Tabelle 2: der Teilnehmer]. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Das Datum des Endes der Mobilitätsphase ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss.

2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für [90] Tage.

2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase einschließlich der vorhergehenden Teilnahme am Erasmus-Unterprogramm für lebenslanges Lernen darf höchstens 12 Monate pro Studienphase betragen.

2.5 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer müssen mindestens einen Monat vor Ende der Mobilitätsphase gestellt werden.

2.6 Das Confirmation of Enrollment muss das bestätigte Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase enthalten.

ARTIKEL 3 – FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ERASMUS+-MITTELN DER EU 3.1 Die finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für die Mobilitätsphase

hängt von der jeweilen Ländergruppe des Ziellandes ab. Für Gruppe 1 Zielländer, beträgt sie 810,- EUR, dies entspricht 270,- EUR für 30 Tage. Für Gruppe 2 Zielländer, beträgt sie 630,- EUR, dies entspricht 210,- EUR für 30 Tage. Für Gruppe 3 Zielländer, beträgt sie 450,- EUR, dies entspricht 150,- EUR für 30 Tage.

3.2 Der endgültige Betrag für die Mobilitätsphase wird durch Multiplikation der Anzahl der Tage/Monate der Mobilitätsphase nach Artikel 2.3 mit dem Tages-/Monatssatz für das betreffende Gastland ermittelt. Für unvollständige Monate wird die

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Higher Education

Grant Agreement

finanzielle Unterstützung durch Multiplikation der Anzahl der Tage des unvollständigen Monats mit 1/30 des Monatsbetrags ermittelt.

3.3 Die Erstattung von im Zusammenhang mit besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmer/innen mit Behinderung) tatsächlich angefallenen Kosten erfolgt, sofern zutreffend, gegebenenfalls auf Grundlage der von dem bzw. der Teilnehmer/-in vorgelegten Belege.

3.4 Eine Nutzung der Fördermittel zur Deckung ähnlicher Kosten, die bereits aus EUMitteln gezahlt werden, ist unzulässig.

3.5 Unbeschadet Artikel 3.4 ist der Zuschuss mit jeder anderen Finanzierungsquelle vereinbar, einschließlich Einnahmen, welche der bzw. die Teilnehmer/-in aus Arbeit neben dem Studium bzw. dem Praktikum erzielt, solange er oder sie die in Anhang I vorgesehenen Aktivitäten durchführt.

3.6 Die Fördermittel oder Teile derselben müssen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen aus dieser Vereinbarungen durch den bzw. die Teilnehmer/-in von diesem bzw. dieser zurückgezahlt werden. Eine Erstattung wird jedoch nicht verlangt, wenn der bzw. die Teilnehmer/-in aufgrund höherer Gewalt daran gehindert wird, seine/ihre Mobilitätsaktivitäten wie in Anhang I beschrieben, zu Ende zu bringen. Der Projektträger berichtet über derartige Fälle, und diese werden von der NA gestattet.

ARTIKEL 4 – ZAHLUNGSMODALITÄTEN 4.1 Der Teilnehmer erhält innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung der

Vereinbarung durch beide Parteien und spätestens bis zum Datum des Beginns der Mobilitätsphase oder bei Eingang der Confirmation of Enrollment eine Vorfinanzierungszahlung in Höhe von 70 % des in Artikel 3 genannten Betrags. Legt der Teilnehmer die entsprechenden Nachweise nicht rechtzeitig nach dem Zeitplan der Entsendeeinrichtung vor, ist ausnahmsweise eine spätere Zahlung der Vorfinanzierung möglich.

4.2 Beträgt die Zahlung nach Artikel 4.1 weniger als 100 % der Höchstsumme der Zuwendung, gilt die Übermittlung der EU-Survey-Onlineumfrage, Confirmation of Attendance, und Transcript of Records als Antrag des Teilnehmers auf Zahlung des Restbetrags der finanziellen Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU. Für die Zahlung des Restbetrags durch die entsendende Einrichtung oder bei fälligen Rückzahlungen für eine Rückzahlungsforderung gilt eine Frist von 45 Kalendertagen.

ARTIKEL 5 – VERSICHERUNG 5.1 Der Teilnehmer muss über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen und eine

Kopie diesem Vertrag beilegen. 5.2 In diese Vereinbarung ist eine Bestätigung aufzunehmen, dass

Krankenversicherungsschutz besteht. 5.3 In diese Vereinbarung ist eine Bestätigung, dass ein

Haftpflichtversicherungsschutz (der Schäden durch den Teilnehmer am Studienplatz abdeckt) besteht, und eine Bezeichnung des Vertrags aufzunehmen.

ARTIKEL 6 – SPRACHLICHE VORBEREITUNG ONLINE 6.1 Ist Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch die Hauptunterrichts-

oder Hauptarbeits-sprache oder wurde dies mit der Entsendeeinrichtung entsprechend vereinbart, müssen Teilnehmer (außer Muttersprachler) vor und am Ende der Mobilitätsphase eine Onlinetest ihrer Sprachkenntnisse vornehmen. Der Teilnehmer muss die Einrichtung umgehend in Kenntnis setzen, wenn er die Einstufungstests nicht vornehmen kann.

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Higher Education

Grant Agreement

ARTIKEL 7 – EU-SURVEY 7.1 Der Teilnehmer muss innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Mobilitätsphase die EU-

Survey-Onlineumfrage ausfüllen und übermitteln. Dem Teilnehmer ist das Recht vorbehalten, die ursprünglich ausgefüllte EU-Survey-Onlineumfrage innerhalb von 70 Tagen nach Ende der Mobilitätsphase zu ändern. Die Einrichtung kann von Teilnehmern, die die EU-Survey-Onlineumfrage nicht ausfüllen und übermitteln, die teilweise oder vollständige Rückzahlung der erhaltenen finanziellen Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU verlangen.

7.2 Ein ergänzender Online-Fragebogen kann dem bzw. der Teilnehmer/-in zugesandt werden, damit eine vollständige Auswertung für Anerkennungsfragen möglich ist.

ARTIKEL 8 - TEILNAHME EINER INFOVERANSTALTUNG DES AAA 8.1 Der Teilnehmer verpflichtet sich dem Akademischen Auslandsamt (AAA) nach seiner

Rückkehr an einer Infoveranstaltung für Studierende als Vortragender zur Verfügung zu stehen. Der diesbezügliche Bedarf wird vom AAA festgelegt.

ARTIKEL 9 – ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 9.1 Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. 9.2 Sofern Streitigkeiten zwischen der Einrichtung und dem Teilnehmer die Auslegung,

die Anwendung oder die Gültigkeit dieser Vereinbarung betreffend nicht gütlich beigelegt werden können, ist für solche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht zuständig.

UNTERSCHRIFTEN

Der Teilnehmer

Ort, Datum:

Die Einrichtung

Pascal Cromm Leiter, Akademisches Auslandsamt Ort, Datum:

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Higher Education

Learning Agreement

Anhang I

LEARNING AGREEMENT FOR STUDIES The Student

Last name (s) First name (s)

Date of birth Nationalityi

Sex [M/F] Academic year

Study cycleii Studiengang

Phone E-mail

The Sending Institution

Name Aalen University Faculty

Erasmus code (if applicable)

D AALEN01 Department

Address Beethovenstr. 1 D-73430 Aalen

Country, Country codeiii

Germany, DE

Contact personiv name Pascal Cromm Contact person

e-mail / phone pascal.cromm @htw-aalen.de

The Receiving Institution

Name Faculty

Erasmus code (if applicable)

Department

Address Country, Country code

Contact person4 name

Contact person e-mail / phone

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Higher Education

Learning Agreement

For guidelines, please look at Annex 1, for end notes please look at Annex 2.

Section to be completed BEFORE THE MOBILITY

I. PROPOSED MOBILITY PROGRAMME

Planned period of the mobility: from [month/year] ……………. till [month/year] ……………

Table A: Study programme abroad Aalen University requires that students take a minimum of 20 ECTS.

Web link to the course catalogue at the receiving institution:

Folgendes Studienprogramm möchte ich an der Gasthochschule absolvieren

I wish to study the following classes at the guest institution

Kurs Nr./

component

codev

Kursname / Component title

(as indicated in the course catalogue) at the receiving institution

Semester [autumn /

spring] [or term]

Anzahl ECTS credits /

Number of ECTS credits

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Total:

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Higher Education

Learning Agreement

Table B: Group of educational components in the student's degree that would normally be completed at the sending institution and which will be replaced by the study abroad NB no one to one match with Table A is required. Where all credits in Table A are recognised as forming part of the programme at the sending institution without any further conditions being applied, Table B may be completed with a reference to the mobility window (see guidelines).

In case some educational components would not be successfully completed by the student, the following provisions will apply:

Educational components not completed successfully will not recognised and ERASMUS grant may need to be paid back.

Language competence of the student

The level of language competencevi in [Language of instruction] that the student already has or agrees to acquire by the start of the study period (for the above-mentioned dates) is:

A1 A2 B1 B2 C1 C2

Folgendes Studienprogramm möchte ich an der Heimathochschule absolvieren

I wish to study the following classes at the host institution

Kurs Nr./

component

code

Kursname / Component title

(as indicated in the course catalogue) at the receiving institution

Semester [autumn /

spring] [or term]

Anzahl ECTS credits /

Number of ECTS credits

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Total:

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Higher Education

Learning Agreement

II. RESPONSIBLE PERSONS

Responsible personvii in the sending institution:

Name: Function:

Phone number: E-mail:

Responsible personviii in the receiving institution:

Name: Function:

Phone number: E-mail:

III. COMMITMENT OF THE THREE PARTIES

By signing this document, the student, the sending institution and the receiving institution confirm that they approve the proposed Learning Agreement and that they will comply with all the arrangements agreed by all parties. Sending and receiving institutions undertake to apply all the principles of the Erasmus Charter for Higher Education relating to mobility for studies (or the principles agreed in the inter-institutional agreement for institutions located in partner countries).

The receiving institution confirms that the educational components listed in Table A are in line with its course catalogue.

The sending institution commits to recognise all the credits gained at the receiving institution for the successfully completed educational components and to count them towards the student's degree as described in Table B. Any exceptions to this rule are documented in an annex of this Learning Agreement and agreed by all parties.

The student and receiving institution will communicate to the sending institution any problems or changes regarding the proposed mobility programme, responsible persons and/or study period.

The student

Student’s signature Date:

The sending institution

Responsible person’s signature Date:

The receiving institution

Responsible person’s signature Date:

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Higher Education

Learning Agreement

Section to be completed DURING THE MOBILITY

CHANGES TO THE ORIGINAL LEARNING AGREEMENT

I. EXCEPTIONAL CHANGES TO THE PROPOSED MOBILITY PROGRAMME

[Exceptional changes should be made within a month. Only if absolutely necessary, any party can request changes within the first two-week period after regular classes/educational components have started. All these changes have to be agreed by the three parties within a two-week period after the request.] Table C: Exceptional changes to study programme abroad or additional components in case of extension of stay abroad

Component code (if any) at the receiving institution

Component title (as indicated in the course catalogue) at the receiving institution

Deleted component

[tick if applicable]

Added component

[tick if applicable]

Reason for change ix

Number of ECTS credits to be awarded by the receiving institution upon successful completion of the component

Total: …………

II. CHANGES IN THE RESPONSIBLE PERSON(S), if any:

New responsible person in the sending institution:

Name: Function:

Phone number: E-mail:

New responsible person in the receiving institution:

Name: Function:

Phone number: E-mail:

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Higher Education

Learning Agreement

Section to be completed AFTER THE MOBILITY

RECOGNITION OUTCOMES

I. MINIMUM INFORMATION TO INCLUDE IN THE RECEIVING INSTITUTION'S TRANSCRIPT OF RECORDS

Start and end dates of the study period: from [day/month/year] till [day/month/year].

Table E: academic outcomes at receiving institution

Component code (if any)

Component title (as indicated in the course catalogue) at the receiving institution

Was the component successfully completed by the student? [Yes/No]

Number of ECTS credits

Receiving institution grade

Total:

[Signature of responsible person in receiving institution and date]

II. MINIMUM INFORMATION TO INCLUDE IN THE SENDING INSTITUTION'S TRANSCRIPT OF RECORDS

Start and end dates of the study period: from [day/month/year] till [day/month/year].

Table F: recognition outcomes at the sending institution

Component code (if any)

Title of recognised component (as indicated in the course catalogue) at the sending institution

Number of ECTS credits

Sending institution grade, if applicable

Total:

[Signature of responsible person in sending institution and date]

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Higher Education

Learning Agreement

Annex 1: Guidelines

The purpose of the Learning Agreement is to provide a transparent and efficient preparation of the study period abroad and to ensure that the student will receive recognition in his/her degree for the educational components successfully completed abroad.

It is recommended to use this template. However, if higher education institutions already have an IT system in place to produce the Learning Agreement or the Transcript of Records, they can continue using it. What is important is that all the information requested in this template is provided, no matter in which format, provided that it respects certain requirements outlined in the sections below.

How to use the Learning Agreement:

Before the mobility, it is necessary to fill in page 1 with information on the student, the sending and the receiving institutions and the three parties have to agree on the section to be completed before the mobility (pages 2 and 3). On page 1, all the information mentioned will have to be encoded in the Mobility Tool. Institutions can decide to add more information (e.g. additional contact person in the coordinating institution of a consortium) or to request less in case some of the information is already provided in other documents internal to the institution. However, it should at least include the names of the two institutions, and names and contact details of the student and persons of contact in both the sending and receiving institutions. The section to be completed during the mobility (page 4) should only be used if there are changes in the responsible persons or in case it is necessary to introduce changes to the original mobility programme. This section and the section before mobility (pages 1 to 4) should always be kept together in all communications.

After the mobility, the receiving institution should send a Transcript of Records to the student and the sending institution (page 5). Finally the sending institution should issue a Transcript of Records (page 5) to the student or record the results in a database accessible to the student. PROPOSED MOBILITY PROGRAMME

The proposed mobility programme includes the indicative start and end months of the agreed study programme that the student will carry out abroad.

The Learning Agreement must include all the educational components to be carried out by the student at the receiving institution (in table A) and it must contain as well the group of educational components that will be replaced in his/her degree by the sending institution (in table B) upon successful completion of the study programme abroad. Additional rows can be added as needed to tables A and B. Additional columns can also be added, for example, to specify the study cycle-level of the educational component. The presentation of this document may also be adapted by the institutions according to their specific needs. However, in every case, the two tables A and B must be kept separated, i.e. they cannot be merged. The objective is to make clear that there needs to be no one to one correspondence between the courses followed abroad and the ones replaced at the sending institutions. The aim is rather that a group of learning outcomes achieved abroad replaces a group of learning outcomes at the sending institution, without having a one to one correspondence between particular modules or courses.

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Higher Education

Learning Agreement

A normal academic year of full-time study is normally made up of educational components totalling 60 ECTS* credits. It is recommended that for mobility periods shorter than a full academic year, the educational components selected should equate to a roughly proportionate number of credits. In case the student follows additional educational components beyond those required for his/her degree programme, these additional credits must also be listed in the study programme outlined in table A.

When mobility windows are embedded in the curriculum, it will be enough to fill in table B with a single line as described below:

Component code (if any)

Component title (as indicated in the course catalogue) at the sending institution

Semester [autumn / spring] [or term]

Number of ECTS* credits

Mobility window … Total: 30

Otherwise, the group of components will be included in Table B as follows:

Component code (if any)

Component title (as indicated in the course catalogue) at the sending institution

Semester [autumn / spring] [or term]

Number of ECTS* credits

Course x … 10

Module y … 10

Laboratory work … 10

Total: 30

The sending institution must fully recognise the number of ECTS* credits contained in table A if there are no changes to the study programme abroad and the student successfully completes it. Any exception to this rule should be clearly stated in an annex of the Learning Agreement and agreed by all parties. Example of justification for non-recognition: the student has already accumulated the number of credits required for his/her degree and does not need some of the credits gained abroad.

Since the recognition will be granted to a group of components and it does not need to be based on a one to one correspondence between single educational components, the sending institution must foresee which provisions will apply if the student does not successfully complete some of the educational components from his study programme abroad. A web link towards these provisions should be provided in the Learning Agreement.

The student will commit to reach a certain level of language competence in the main language of instruction by the start of the study period. The level of the student will be assessed after his/her selection with the Erasmus+ online assessment tool when available (the results will be sent to the sending institution) or else by any other mean to be decided by the sending institution. A recommended level has been agreed between the sending and receiving institutions in the inter-institutional agreement. In case the student would not already have this level when he/she signs the Learning Agreement, he/she commits to reach it with the support to be provided by the sending or receiving institution (either with courses that can be funded by the organisational support grant or with the Erasmus+ online tutored courses).

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Higher Education

Learning Agreement

All parties must sign the document; however, it is not compulsory to circulate papers with original signatures, scanned copies of signatures or digital signatures may be accepted, depending on the national legislation. * In countries where the "ECTS" system it is not in place, in particular for institutions located in partner

countries not participating in the Bologna process, "ECTS" needs to be replaced in all tables by the name of the equivalent system that is used and a weblink to an explanation to the system should be added.

CHANGES TO THE ORIGINAL LEARNING AGREEMENT The section to be completed during the mobility is needed only if changes have to be introduced into the original Learning Agreement. In that case, the section to be completed before the mobility should be kept unchanged and changes should be described in this section.

Changes to the mobility study programme should be exceptional, as the three parties have already agreed on a group of educational components that will be taken abroad, in the light of the course catalogue that the receiving institution has committed to publish well in advance of the mobility periods and to update regularly as ECHE holder. However, introducing changes might be unavoidable due to, for example, timetable conflicts.

Other reasons for a change can be the request for an extension of the duration of the mobility programme abroad. Such a request can be made by the student at the latest one month before the foreseen end date.

These changes to the mobility study programme should be agreed by all parties within four to seven weeks (after the start of each semester). Any party can request changes within the first two to five-week period after regular classes/educational components have started for a given semester. The exact deadline has to be decided by the institutions. The shorter the planned mobility period, the shorter should be the window for changes. All these changes have to be agreed by the three parties within a two-week period following the request. In case of changes due to an extension of the duration of the mobility period, changes should be made as timely as possible as well.

Changes to the study programme abroad should be listed in table C and, once they are agreed by all parties, the sending institution commits to fully recognise the number of ECTS credits as presented in table C. Any exception to this rule should be documented in an annex of the Learning Agreement and agreed by all parties. Only if the changes described in table C affect the group of educational components in the student's degree (table B) that will be replaced at the sending institution upon successful completion of the study programme abroad, a revised version should be inserted and labelled as "Table D: Revised group of educational components in the student's degree that will be replaced at sending institution". Additional rows and columns can be added as needed to tables C and D.

All parties must confirm that the proposed amendments to the Learning Agreement are approved. For this specific section, original or scanned signatures are not mandatory and an approval by email is enough. The procedure has to be decided by the sending institution, depending on the national legislation. RECOGNITION OUTCOMES

The receiving institution commits to provide the sending institution and the student with a Transcript of Records within a period stipulated in the inter-institutional agreement and normally not longer than five weeks after publication/proclamation of the student’s results at the receiving institution.

The Transcript of Records from the receiving institution will contain at least the minimum information requested in this Learning Agreement template. Table E (or the

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Higher Education

Learning Agreement

representation that the institution makes of it) will include all the educational components agreed in table A and, if there were changes to the study programme abroad, in table C. In addition, grade distribution information should be included in the Transcript of Records or attached to it (a web link where this information can be found is enough). The actual start and end dates of the study period will be included according to the following definitions:

- The start date of the study period is the first day the student has been present at the receiving institution, for example, for the first course, for a welcoming event organised by the host institution or for language and intercultural courses.

- The end date of the study period is the last day the student has been present at the receiving institution and not his actual date of departure. This is, for example, the end of exams period, courses or mandatory sitting period.

Following the receipt of the Transcript of Records from the receiving institution, the sending institution commits to provide to the student a Transcript of Records, without further requirements from the student, and normally within five weeks. The sending institution's Transcript of Records must include at least the information listed in table F (the recognition outcomes) and attach the receiving institution's Transcript of Record.

In case of mobility windows, table F may be completed as follows:

Component code (if any)

Title of recognised component (as indicated in the course catalogue) at the sending institution

Number of ECTS credits

Sending institution grade, if applicable

Mobility window Total: 30 …..

Where applicable, the sending institution will translate the grades received by the student abroad, taking into account the grade distribution information from the receiving institution (see the methodology described in the ECTS Users' Guide). In addition, all the educational components will appear as well in the student's Diploma Supplement. The exact titles from the receiving institution will also be included in the Transcript of Records that is attached to the Diploma Supplement.

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Higher Education

Learning Agreement

Annex 1: End notes

i Nationality: Country to which the person belongs administratively and that issues the ID card and/or passport.

ii Study cycle: Short cycle (EQF level 5) / bachelor or equivalent first cycle (EQF level 6) / master or equivalent second cycle (EQF level 7) / doctorate or equivalent third cycle (EQF level 8).

iii Country code: ISO 3166-2 country codes available at: https://www.iso.org/obp/ui/#search.

iv Contact person: a person who provides a link for administrative information and who, depending on the structure of the higher education institution, may be the departmental coordinator or will work at the international relations office or equivalent body within the institution.

v An "educational component" is a self-contained and formal structured learning experience that features learning outcomes, credits and forms of assessment. Examples of educational components are: a course, module, seminar, laboratory work, practical work, preparation/research for a thesis, mobility window or free electives.

vi For the Common European Framework of Reference for Languages (CEFR) see http://europass.cedefop.europa.eu/en/resources/european-language-levels-cefr

vii Responsible person in the sending institution: an academic who has the authority to approve the mobility programme of outbound students (Learning Agreements), to exceptionally amend them when it is needed, as well as to guarantee full recognition of such programmes on behalf of the responsible academic body.

viii Responsible person in the receiving institution: an academic who has the authority to approve the mobility programme of incoming students and is committed to give them academic support in the course of their studies at the receiving institution.

ix Reasons for exceptional changes to study programme abroad:

Reasons for deleting a component Reason for adding a component

A1) Previously selected educational component is not available at receiving institution

B1) Substituting a deleted component

A2) Component is in a different language than previously specified in the course catalogue

B2) Extending the mobility period

A3) Timetable conflict B3) Other (please specify)

A4) Other (please specify)

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Higher Education

Learning Agreement

______________________

Steps to fill in the Learning Agreement for Studies

Page 1 – Information on the student and the sending and receiving institution

Before mobility

Pages 1-4

During mobility

Page 5

After mobility

Page 6

Provide mobility programme

Identify responsible persons

Commitment of the three parties with original / scanned/ digital signatures.

Receiving institution provides Transcript of Records to student and sending institution in period stipulated in IIA (normally max. 5 weeks after results).

Additional educational components above the number of ECTS credits required in his/her curriculum are listed in the LA and if the sending institution will not recognise them as counting towards their degree, this has to be agreed by all parties concerned and annexed to the LA

Provisions for recognition in case some educational components are not successfully completed are included

Modifications are NOT needed

Modifications ARE needed

A party requests changes in the first 2 to 5-week period after the start of regular classes/educational components (after the start of each semester)

Agreement by email by the three parties within a two-week period after the request

Exceptional changes to mobility programme should be agreed within 4 to 7 weeks after the start date of the studies (request for extension of the duration to be made up to one month before the foreseen end date)

Sending institution provides the Recognition Document to the student within 5 weeks.

It includes not only ECTS but also the grades provided by the sending HEI.

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Higher Education

Allgemeine Bedingungen

Anhang II

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

ARTIKEL 1: HAFTUNG Die Vertragsparteien befreien sich gegenseitig von jeglicher zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die ihnen oder ihrem Personal infolge der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, sofern diese Schäden nicht die Folge einer schwerwiegenden und vorsätzlichen Verfehlung durch die andere Partei oder ihr Personal darstellen.

Die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit im DAAD (NA DAAD), die Europäische Kommission und ihre Mitarbeiter haften nicht für Forderungen im Rahmen dieser Vereinbarung im Zusammenhang mit Schäden, die während der Durchführung der Mobilitätsphase entstehen. Entsprechende Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche an die NA DAAD oder die Europäische Kommission sind daher ausgeschlossen.

ARTIKEL 2: BEENDIGUNG DER VEREINBARUNG Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift.

Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen.

Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase nach Artikel 2.2. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen.

ARTIKEL 3: DATENSCHUTZ Die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten in der Vereinbarung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Diese Daten werden unbeschadet der Möglichkeit, die Daten an die für Inspektion und Prüfung nach EU-Recht zuständigen Stellen weiterzugeben (Europäischer Rechnungshof und Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung, OLAF), ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung und Kontrolle der Vereinbarung durch die Entsendeeinrichtung, die NA DAAD und die Europäische Kommission verarbeitet.

Der Teilnehmer kann seine personenbezogenen Daten auf schriftlichen Antrag einsehen und fehlerhafte oder unvollständige Informationen berichtigen. Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind an die Entsendeeinrichtung und/oder die NA DAAD zu richten. Der Teilnehmer kann gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Daten durch die Entsendeeinrichtung oder die NA DAAD bei der nationalen Datenschutzaufsichtsbehörde bzw. im Zusammenhang mit der Verwendung der Daten durch die Europäische Kommission beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einlegen.

ARTIKEL 4: KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN Die Parteien der Vereinbarung verpflichten sich, alle von der Europäischen Kommission, der NA DAAD oder von einer anderen durch die Europäische Kommission oder die NA DAAD zugelassenen externen Stelle geforderten detaillierten Informationen bereitzustellen, die der Überprüfung dienen, dass die Mobilitätsphase und die Bestimmungen dieser Vereinbarung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

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Higher Education

Certificate of Enrolment

ERASMUS+ Academic Year 2014/2015

Certificate of Enrollment It is hereby certified that

Mr./Ms. _________________________________

Home university: Aalen University, Germany (29718-EPP-1-2014-1-DE-EPPKA3-ECHE; D AALEN01)

is enrolled as an ERASMUS student at our institution

since ___________________________________ (day, month, year)

and will be exchange-student of our institution

until ___________________________________ (day, month, year)

To be completed by the host institution:

___________________________________ Name of host institution

___________________________________ ID code of the host institution

___________________________________ Name of signatory

___________________________________ Function

___________________________________ Date

___________________________________ Stamp and Signature

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Higher Education

Certificate of Attendance

ERASMUS+ Academic Year 2014/2015

Certificate of Attendance Letter of confirmation for student stay abroad

It is hereby certified that

Mr./Ms. _________________________________

Home university: Aalen University, Germany (29718-EPP-1-2014-1-DE-EPPKA3-ECHE; D AALEN01)

was enrolled as an ERASMUS student at our institution

from ___________________________________ (day, month, year)

to ___________________________________ (day, month, year)

To be completed by the host institution:

___________________________________ Name of host institution

___________________________________ ID code of the host institution

___________________________________ Name of signatory

___________________________________ Function

___________________________________ Date

___________________________________ Stamp and Signature

Please note that this certification should be filled in at the end of the student’s stay abroad!

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Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen aus dem AuslandName:

Straße:

PLZ:

Wohnort:

Studiengang in Aalen:

Land:

Kurs- Umfang Umfang Note Kurs- Umfang Umfang Note *) Ent-nummer SWS ECTS nummer SWS ECTS *) scheidung

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Datum: Unterschrift Student:

Kursname

Matrikel Nr.:

Studienleistungen für mein Studium an der HTW Aalen:Ich bitte um Anerkennung der folgenden im Ausland erbrachten

*) n

icht

vom

Stu

dent

en

ausz

ufül

len!

Erbrachte Studienleistungen im Ausland Entsprechende Studienleistungen an der HTW Aalen

Gasthochschule

Kursname

Dem Antrag liegen das vereinbarte Learning Agreement und das Transcript of Records der Gasthochschule bei!

Unterschrift Studiengang: Datum:

In diesem Antrag sind alle Fächer aufgeführt, die ich anerkennen lassen möchte!

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Higher Education

Studierendencharta

Erasmus-Studierendencharta Diese Studierendencharta weist auf Ihre Rechte und Pflichten hin und informiert Sie darüber, was Sie bei den einzelnen Schritten der Mobilitätsphase von Ihrer Entsendeeinrichtung und der Gasteinrichtung erwarten können.

• Hochschulen, die am Programm Erasmus+ teilnehmen, haben sich in der Erasmus Charta für die Hochschulbildung der Europäischen Kommission verpflichtet, Ihre Mobilitätsaktivitäten zu unterstützen, zu fördern und anzuerkennen.

• Sie verpflichten sich zur Einhaltung der Regeln und Anforderungen im Erasmus+ Zuwendungsvertrag, den Sie mit der Entsendeeinrichtung abgeschlossen haben.

I. VOR DER MOBILITÄTSPHASE KOMBINATION STUDIUM UND PRAKTIKUM • Nach der Auswahl für die Teilnahme am Erasmus+ Studierendenprogramm haben Sie das

Anrecht auf Beratung zu den Partnereinrichtungen oder -unternehmen und den möglichen Aktivitäten für die Mobilitätsphase.

• Ihre Entsendeeinrichtung und die Gasteinrichtung bzw. das Gastunternehmen müssen Ihnen Informationen zur Notenvergabe in der Gasteinrichtung sowie zur Beantragung eines Visums, zum Abschluss von Versicherungen und zur Wohnungssuche zur Verfügung stellen. Die jeweiligen Ansprechpartner und Informationsquellen finden Sie in der „interinstitutionellen Vereinbarung“ zwischen Ihrer Entsendeeinrichtung und der Gasteinrichtung.

• Mit Ihrer Entsendeeinrichtung schließen Sie einen Zuwendungsvertrag ab (auch wenn Sie keine finanzielle Unterstützung aus EU-Fördermitteln erhalten) und mit der Entsendeeinrichtung und der Gasteinrichtung bzw. dem Gastunternehmen eine Lernvereinbarung („Learning Agreement“). Eine gute Vorbereitung Ihrer Lernvereinbarung trägt entscheidend zum Erfolg Ihrer Mobilitätsmaßnahme bei und gewährleistet die Anerkennung Ihrer Mobilitätsphase. Die Lernvereinbarung enthält detaillierte Informationen zu Ihren geplanten Aktivitäten im Ausland (einschließlich der angestrebten Leistungspunkte, die auf Ihren Studiengang an der Heimateinrichtung angerechnet werden).

• Nachdem Sie ausgewählt wurden, unterziehen Sie sich einem Onlinesprachtest (falls dieser in der Hauptunterrichtssprache/Hauptarbeitssprache im Ausland verfügbar ist), damit die Entsendeeinrichtung Ihnen die am besten geeignete Unterstützung beim Fremdsprachenerwerb anbieten kann, falls dies erforderlich ist. Sie sollten dieses Hilfsangebot unbedingt in Anspruch nehmen, um Ihre Fähigkeiten in der Fremdsprache auf das empfohlene Niveau zu bringen.

II. WÄHREND DER MOBILITÄTSPHASE • Sie sollten alle Lernangebote der Gasteinrichtung bzw. des Gastunternehmens nutzen,

die Regeln und Richtlinien der Gasteinrichtung befolgen und stets bestrebt sein, bei allen Prüfungen und sonstigen Leistungskontrollen die bestmögliche Leistung zu erbringen.

• Änderungen der Lernvereinbarung können nur in Ausnahmesituationen beantragt werden und nur innerhalb einer Frist, die von Ihrer Entsendeeinrichtung und der Gasteinrichtung festgelegt wurde. Die Änderungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung sowohl von der Entsendeeinrichtung als auch von der Gasteinrichtung bzw. vom Gastunternehmen bestätigt werden. Bewahren Sie Kopien der E-Mails mit der Bestätigung auf. Änderungen, die sich aufgrund einer Verlängerung der Mobilitätsphase ergeben, müssen ebenfalls so früh wie möglich beantragt werden.

• Ihre Gasteinrichtung bzw. Ihr Gastunternehmen verpflichtet sich, Sie genauso zu behandeln wie die eigenen Studierenden/Mitarbeiter. Auch Sie selbst sollten alle Anstrengungen unternehmen, sich in Ihr neues Umfeld zu integrieren.

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Higher Education

Studierendencharta

• Die Gasteinrichtung verlangt während Ihrer Mobilitätsphase weder Unterrichts-, Registrierungs- oder Prüfungsgebühren noch Gebühren für die Nutzung von Laboratorien und Bibliotheken. Dennoch fallen möglicherweise geringfügige Gebühren für Leistungen an, die auch Studierenden der Gasteinrichtung berechnet werden, beispielsweise Beiträge für Versicherungen, Studentenwerk oder die Nutzung verschiedener Materialien.

• Sie sind herzlich dazu eingeladen, sich in Vereinigungen Ihrer Gasteinrichtung bzw. Ihres Gastunternehmens zu engagieren, beispielsweise in Mentoren- und Buddy-Netzwerken, die von Studierendenorganisationen wie dem „Erasmus Student Network“ organisiert werden.

• Studienbeihilfen und -kredite im Heimatland müssen auch während Ihres Auslandsaufenthaltes weitergeführt werden.

III. NACH DER MOBILITÄTSPHASE • Die Entsendeeinrichtung muss entsprechend der Lernvereinbarung alle während Ihrer

Mobilitätsphase erfolgreich abgeschlossenen Aktivitäten anerkennen.

• Falls Sie im Ausland studieren, erhalten Sie von Ihrer Gasteinrichtung einen Leistungsnachweis, in dem Ihre Ergebnisse mit den erzielten Leistungspunkten und Noten aufgeführt sind (normalerweise innerhalb von maximal fünf Wochen nach der Beurteilung). Von der Entsendeeinrichtung erhalten Sie innerhalb von maximal fünf Wochen nach Eingang des Leistungsnachweises alle Informationen zur Anerkennung der Leistungen. Die anerkannten Komponenten (beispielsweise Kurse) werden in Ihrem Diplomzusatz vermerkt.

• Falls Sie ein Praktikum absolvieren, erhalten Sie von Ihrem Unternehmen ein Praktikumszeugnis, in dem alle von Ihnen durchgeführten Aufgaben und eine Beurteilung zusammengefasst sind. Darüber hinaus händigt Ihnen das Unternehmen einen Leistungsnachweis aus, sofern dies in Ihrer Lernvereinbarung vorgesehen ist. Wurde das Praktikum nicht im Rahmen Ihres Studienplans absolviert, wird die Praktikumsphase zumindest im Diplomzusatz und, sofern Sie dies wünschen, in Ihrem Europass-Mobilitätsnachweis vermerkt. Falls Sie kürzlich Ihren Abschluss gemacht haben, wird empfohlen, den Europass-Mobilitätsnachweis zu beantragen.

• Um Ihre Fortschritte beim Fremdsprachenerwerb während der Mobilitätsphase zu überprüfen, sollten Sie einen Onlinesprachtest absolvieren, sofern dieser in der Hauptunterrichtssprache/Hauptarbeitssprache im Ausland verfügbar ist.

• Sie müssen für die Entsendeeinrichtung und die Gasteinrichtung, für die Nationale Agentur des entsendenden Landes und des Gastlandes sowie für die Europäische Kommission einen Fragebogen zu Ihrer Erasmus-Mobilitätsphase ausfüllen.

• Sie sind herzlich dazu eingeladen, der „Erasmus+ Studierenden- und Alumni-Vereinigung“ beizutreten und Ihren Freunden, anderen Studierenden, den Mitarbeitern Ihrer Einrichtung, Journalisten, Schülern und anderen Personen von Ihren Erlebnissen im Rahmen der Mobilitätsphase zu berichten, damit diese von Ihren Erfahrungen profitieren können.

Falls Sie zu irgendeinem Zeitpunkt auf Probleme stoßen: - Bestimmen Sie das Problem genau und prüfen Sie die in Ihrem Zuwendungsvertrag dargelegten Rechte und

Pflichten. - Mitarbeiter in Ihrer Entsendeeinrichtung und in der Gasteinrichtung sind dafür zuständig, Erasmus-Studierende

zu unterstützen. Je nach der Art des Problems und dem Zeitpunkt seines Auftretens können Ihnen der Ansprechpartner oder die verantwortliche Person in Ihrer Entsendeeinrichtung oder der Gasteinrichtung (bzw. im Gastunternehmen bei einem Praktikum) helfen. Die Namen und Kontaktdaten der Ansprechpartner finden Sie in Ihrer Lernvereinbarung.

- Falls erforderlich, nutzen Sie das offizielle Beschwerdeverfahren Ihrer Entsendeeinrichtung. - Sollte Ihre Entsendeeinrichtung oder die Gasteinrichtung die in der Erasmus Charta für die Hochschulbildung

oder die in Ihrem Zuwendungsvertrag dargelegten Pflichten nicht erfüllen, können Sie sich an die entsprechende Nationale Agentur wenden.