Erben und Schenken / Lebzeitige Übertragung von Grundstücken · PowerPoint-Präsentation Author:...
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Vortrag HEV vom 23.08.2016
Erben und Schenken /
Lebzeitige Übertragung von
Grundstücken
Martin Alder
Leiter Grundbuchamt / Notariat Kanton Schaffhausen
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Übersicht
1. Einleitung
2. Ausgangsfrage
3. (Notwendige) Vorfragen
4. Ein Strauss von Einzelfragen
5. Übertragungsarten
6. Wohnrecht und Nutzniessungsrecht
7. Auswirkung auf Ergänzungsleistungen?
8. Fragen-Checkliste
9. Fazit
10. Exkurs neue Erbschaftsverordnung
11. Fragen
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1. Einleitung
• Verträge für Grundstücksübertragungen sind öffentlich
zu beurkunden
• Zuständig im Kanton SH: Kantonales Grundbuchamt /
Notariat, Verwaltungsgebäude, Mühlentalstr. 105
• Nebst der Beurkundung auch Beratungsinstanz,
insbesondere auch für allfällige Triage bzgl. Erbvertrag
• Fokus Vortrag: Lebzeitige Eigentumsübertragungen an
Nachkommen
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2. Ausgangsfrage
Soll das Grundstück zu Lebzeiten
übertragen werden oder in den
künftigen Nachlass fallen?
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3. (Notwendige) Vorfragen
• Was ist, wenn keine lebzeitige Übertragung erfolgt,
d.h. was regelt das Gesetz (Zivil- + Steuerrecht)?
• Ziele der lebzeitigen Übertragung?
(Vorwegnahme der Erbfolge, Erhaltung Familien-
vermögen, Vermeidung von Streit, Gestaltungs-
spielraum für Verfügung von Todes wegen,
vertragliche Absicherung, Steueroptimierung etc.?)
• Was für Chancen und Risiken bestehen?
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4. Ein Strauss von Einzelfragen
Schenkung Erbvorbezug Verkauf
Wohnrecht Miete Erbrecht
Pflichtteil Hypothek Grundstückgewinn
Güterrecht ZGB/OR Nutzniessung
Darlehen Sicherheiten Ergänzungsleistungen
mögl. Heimaufenthalt Ausgleichung
Verwandtenunterstützungspflicht
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5. Übertragungsarten
• Verkauf („Kindskauf“)
• Schenkung
• Erbvorbezug
• Vererben (Gesetz, Testament, Erbvertrag)
(Güterrechtliche Ansprüche des Ehepartners!)
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5.1. Verkaufen
Vertrag:
200 übernehmen - 300 bezahlen, oder
- 300 Darlehen Verkäufer, oder
- 300 andere Abgeltung
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Wert Grundstück = 500
300 ? Hypothek 200
5.2 Schenkung / Erbvorbezug (EV)
Vertrag:
200 übernehmen - 300 schenken/im EV, oder
- 150 schenken/im EV +
150 zahlen
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Wert Grundstück = 500
Hypothek 200 150 + 150 = 300
5.3 Einzelthemen bei Schenkung /
Erbvorbezug
- Gleichbehandlung der künftigen Erben?
- Ergänzende Vertragsregelungen angezeigt?
(zB. Kaufs-, Vorkaufs-, Gewinnanspruchsrechte etc.)
- Umgang mit Wertveränderungen bis zum Todestag?
- Auswirkungen auf Ergänzungsleistung zur AHV?
- Insbesondere bei der Schenkung ist auch die
Pflichtteilsrelevanz des Geschäftes zu prüfen.
- (Schenkungssteuer?)
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6. Wohnrecht / Nutzniessung als
Gegenleistung
Wohnen/Nutzen zu einem günstigen Tarif hat einen
wirtschaftlichen Wert.
Erwerbspartei kann deshalb der abtretenden Partei als
(Teil-)Zahlung ein WR/NN einräumen.
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Wert = 500
Hypothek 200 WR / NN Zahlung /
Schenkung
6.1 Wohnrecht und Nutzniessung
Kurzunterscheidung:
Wohnrecht = selber wohnen
Nutzniessung = selber nutzen oder vermieten
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6.2 „Vor- / Nachteile“ eines WR / NN
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Gewünschte (Nachlass-)Regelung zu Lebzeiten „mit
warmer Hand“
WR / NN gelten als Gegenleistung
Bei NN: Keine Änderung bei der abtretenden Person
(Zinsen, Steuern)
Nutzniessung / Wohnrecht im Grundbuch eingetragen
Abtretende Person wohnt in „fremder“ Wohnung/Haus
Gefahr von Streitigkeiten bzgl. Unterhalt und
Erneuerung (Vorbeugen mit präzisen vertraglichen
Regelungen und Anwendung nur bei intakten
Familienverhältnissen)
Bei Wohnrecht: Risiko Zahlungsausfall des
Eigentümers / Möglichkeit der Zwangsverwertung
7. Auswirkung auf Ergänzungsleistungen (I)
Ergänzungsleistungen sind eine Einrichtung der
öffentlichen Hand für Personen, deren Existenzbedarf
durch die Leistungen der AHV/IV nicht gedeckt sind.
Wer Vermögen verschenkt, wird behandelt, wie wenn
dieses noch vorhanden wäre! Es wird aber ein jährlicher
Vermögensverzehr von CHF 10‘000.– zugestanden
(Art. 17a ELV, SR 831.301).
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Hypothek 200 WR 150 Schenkung
150
7. Auswirkung auf Ergänzungsleistungen (II)
Obiges Beispiel mit Annahme einer Übertragung im 2012
Auswirkungen auf Berechnung der massgebl. Einnahmen:
Urspr. Verzichtsvermögen 150‘000 Fr.
– Amortisation ab übernächstem Jahr (2 x 10‘000) 20‘000 Fr.
130‘000 Fr.
Ertrag auf Verzichtsvermögen (Annahme 0,5 %): 650 Fr.
Resultat: Erhöhung der Einnahmen um Fr. 13‘650.--!
(i.d.R. 1/10 von Fr. 130‘000.-- + Fr. 650.--), wodurch ein
entsprechender Fehlbetrag entsteht.
Achtung: Ab. 01.07.2016: 2/10 bei Heim- und Spitalaufenthalt!
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Hypothek 200 WR 150 Schenkung
150
8. Fragen-Checkliste
Wichtige Fragen im Hinblick auf ein konkretes Geschäft:
• Wie hoch ist der Verkehrswert (= Marktwert)?
• Soll eine Gleichbehandlung erfolgen?
• Wie wird die Gegenleistung bezahlt?
• Wird ein Teil geschenkt / im EV gegeben?
• Soll ein Wohnrecht / Nutzniessung vorbehalten werden
(oder Miete als Alternative)?
• Sind spezifische Vertragsregelungen angezeigt?
• Wird eine G-Gewinnsteuer ausgelöst / aufgeschoben?
(in Grenzfällen: Vorgängige Absprache mit Steueramt!)
• Tangiert Geschäft güterrechtliche Ansprüche des
Ehegatten?
• Besteht Risiko einer Pflichtteilsverletzung?
• Hat Geschäft Auswirkungen auf EL-Ansprüche? 16
9. Fazit
• Sowohl die Schenkung wie auch der Erbvorbezug
haben gewisse Auswirkungen auf den Nachlass wie
auch auf andere Rechtsgebiete.
• Für den Erwerber ist ein solches Geschäft i.d.R.
vorteilhaft. In jedem Falle muss er den bis zum Erbgang
bezogenen Nutzen nicht ausgleichen.
• Es ist sinnvoll, das Geschäft familienintern zu
besprechen.
• Wenn möglich sollen die künftigen Miterben am
Geschäft mitwirken (Genehmigung der Ausgleichungs-
vereinbarung).
• Besteht Risiko einer Pflichtteilsverletzung, ist eine
erbvertragliche „Absicherung“ angezeigt.
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10. Exkurs: Neue Erbschaftsverordnung
• Bis am 30.04.2016 stets Aufnahme des amtlichen
Inventars durch Erbschaftsbehörde. Vielfach mit
anschliessender Erbteilung (Behördenmitwirkung)
• Ab 01.05.2016 zwei Verfahren möglich, jedoch Vorrang
des vereinfachten Verfahrens mit Inventarfragebogen
(Selbstdeklaration)
Grundlage der Änderung: Motion Jeannette Storrer:
Ziele: Gebührensenkung und Reduktion der Behördenmitwirkung
Amtliches Inventar
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10.1 Amtl. Inventar vs. vereinfachtes Verf.
Amtliches Inventar Vereinfachtes Verfahren mit
Inventarfragebogen
• Art. 553 ZGB
1. Wenn minderjähriger Erbe unter
Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2. Wenn ein Erbe dauernd oder ohne
Vertretung abwesend ist;
3. Wenn einer der Erben oder die
Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4. Ein volljähriger Erbe unter umfassender
Beistandschaft steht oder unter sie zu
stellen ist.
• In allen anderen Fällen
• Art. 490 ZGB (Vor- und
Nacherbeneinsetzung)
• Wenn Erbschaftssteuern anfallen
10.2 Ablauf vereinfachtes Verfahren
3. Genehmigung durch AJG
AJG genehmigt und schickt Unterlagen dem EA zurück.
2. Erbschaftsamt (EA)
Das EA prüft die Angaben (Anwendbarkeit Verfahren) und reicht Inventarfragebogen dem Amt für Justiz und Gemeinden (AJG) weiter.
1. Vereinfachtes Verfahren
Der Inventarfragebogen wird von einem Erben oder Vertreter in Selbstdeklaration ausgefüllt
und dem Erbschaftsamt eingereicht.
fertig
4. Gemeindesteuerverwaltung
Nach Genehmigung leitet EA den Inventarfragebogen an
Gemeindesteuerverwaltung weiter.
10.3 Gebühren
Amtliches Inventar Vereinfachtes Verfahren
• Grundgebühr: Fr. 700.-- • Grundgebühr: Fr. 350.--
• Zuschlag: 2‰ • Kein Zuschlag
mit Erbteilung: mit Erbteilung:
• Grundgebühr: Fr. 350.-- • Grundgebühr: Fr. 350.--
• Zuschlag: 2‰
• Zuschlag: 2‰
10.4 Wichtiger rechtlicher Unterschied
Amtliches Inventar
Art. 568 ZGB Fristbeginn mit dem Tag, an dem die
Behörde den Erben vom Abschluss des
Verfahrens Kenntnis gegeben hat.
Vereinfachtes Verfahren
mit Inventarfragebogen
Art. 567 ZGB Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei
Monate:
• Für gesetzliche Erben ab Kenntnisnahme
vom Tod;
• Für eingesetzte Erben, wenn ihnen die
amtliche Mitteilung von der Verfügung des
Erblassers zugekommen ist.
10.5 (Persönliche) Feststellungen
• Mit vereinfachtem Verfahren lassen sich Gebühren
einsparen.
• Vereinfachtes Verfahren eignet sich v.a. für versierte
Erben oder solche die externe Fachpersonen beiziehen
können oder wollen.
• Mangels Beizug neutraler Fachperson (EA) allf.
erhöhtes Risiko von Streitigkeiten unter den Erben.
• Vorsicht ist bei verheiraten Personen angezeigt, da vor
der Erbteilung zuerst eine güterrechtliche
Auseinandersetzung nötig ist.
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