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Erbvorempfang und Schenkung - Steuerrechtliche Aspekte Prof. Dr. Adriano Marantelli Prof. Dr. Ernst Giger Institut für Steuerrecht G+S Treuhand AG Universität Bern Bern 26./27.10.2016, Weiterbildungstagung des Verbands bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern

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Erbvorempfang und Schenkung - Steuerrechtliche Aspekte

Prof. Dr. Adriano Marantelli Prof. Dr. Ernst Giger Institut für Steuerrecht G+S Treuhand AG Universität Bern Bern 26./27.10.2016, Weiterbildungstagung des Verbands bernischer Notare und des Instituts für Notariatsrecht und Notarielle Praxis an der Universität Bern

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Inhaltsübersicht

I. Einleitung II. Fallstudie

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I. Einleitung

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Einleitung Grundstückgewinn-/Handänderungssteuern

Grundstückgewinnsteuern: Merkmale der BE-Grundstückgewinnsteuer

Gesetzliche Grundlage Monistisches System mit Ausnahmen

Liegenschaftshändler mit 25%-iger Wertvermehrung «Systemwechselfall»

Objektsteuer mit subjektiven Zügen Grundstück- und Betriebsverluste Besitzesdauerabzug und -zuschlag

Zivilrechtliche Anknüpfung Zivilrechtliche Begriffe und zivilrechtliche Institute Kongruenz von Zivil- und Steuerrecht VGE vom 25.4.2006 starke Vermutung, dass die vom Zivilrecht geschaffenen Institute für das Steuerrecht verbindlich sind.

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Einleitung Grundstückgewinn-/Handänderungssteuern

Grundstückgewinnsteuern (2): Realisierung des Grundstückgewinns

Entgeltliche Übertragung von Grundstücken Veräusserung und gleichgestellte Sachverhalte Gewinnbeteiligungsrechte

Unentgeltliche Übertragungen von Grundstücken Schenkung, Erbgang, Erbvorbezug fehlende Gegenleistung

Steueraufschub bei Schenkung nur reine Schenkungen jede Gegenleistung ist «schädlich» unabhängig der beschenkten Person

Steueraufschub bei Erbgang Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis Erbteilung: Berücksichtigung latenter Grundstückgewinnsteuern

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Einleitung Grundstückgewinn-/Handänderungssteuern

Grundstückgewinnsteuern (3): Steueraufschub bei Erbvorbezug

Unentgeltlichkeit resp. Steueraufschub trotz Gegenleistungen Abtretung von Grundstücken an gesetzliche und eingesetzte Erbinnen und Erben

Fehlende Unentgeltlichkeit beim Erbvorbezug Übernahme von «anderen» Schulden und Verpflichtungen Erhöhung Hypothek kurze Zeit vor der Abtretung des Grundstücks Rückbehalt Eigentümerschuldbrief Festlegen Abtretungspreis, Abtretungsrestanz als Darlehen usw. Keine Entgeltlichkeit bei lebzeitiger Ausgleichung (ohne Realkollation) Keine Entgeltlichkeit bei Nutzungsvorbehalt

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Einleitung Grundstückgewinn-/Handänderungssteuern

Grundstückgewinnsteuern (4): Vorbehalt von Nutzungsrechten

Gegenstand der Nutzungsrechte und «Netto-Betrachtung» Übernahme Zinspflicht durch Grundeigentümer als «schädliche», renten- ähnliche Leistung?

Voraussetzung des Grundbucheintrags «Praxisänderung» 2001 Steuerliche Anerkennung der faktischen Nutzungsvorbehalte?

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Einleitung Grundstückgewinn-/Handänderungssteuern

Handänderungssteuer: Merkmale der BE-Handänderungssteuer

Rechtsnatur und gesetzliche Grundlage Verhältnis zum Zivil- und Grundstückgewinnsteuerrecht Steuerpflicht

Ausnahmen von der Steuerpflicht Teilweise Abschaffung der Handänderungssteuer

Steuerobjekt Bemessung der Handänderungssteuer

Keine Gegenleistung durch Nutzungsvorbehalt Ausnahmen von der Handänderungssteuer

Ehegatten und Nachkommen Schenkung, Erbgang und Erbvorbezug

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Einleitung Schenkungssteuer

Steuersubjekt/subj. Steuerpflicht International nur 8 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im

Bereich Erbschaftssteuer. Keine DBA betreffend Schenkungssteuern:

Doppelbesteuerungen oft nicht vermeidbar. Ausnahme allenfalls Deutschland. Vgl. Verständigungsverfahren gemäss Art. 12(3) DBA-D:

„3 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich be- mühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einver- nehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber be- raten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Dies gilt auch für die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden“ (Hervorhebung hinzugefügt).

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Einleitung Schenkungssteuer

Steuersubjekt/subj. Steuerpflicht Internationale Amtshilfe auf Ersuchen in Erbschafts-/Schenkungs-

steuerangelegenheiten hinsichtlich verschiedener Staaten möglich (bspw. Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Japan, Niederlande, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien).

Interkantonal: Schenkung/Vererbung von Immobiliengesellschaften: zivilrechtliche, nicht wirtschaftliche Betrachtungsweise. Geschenkt/ver-

erbt werden Aktien, nicht Grundstücke. Steuerpflicht am (letzten) Wohnsitz des Erblassers/Schenkers.

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Einleitung Schenkungssteuer

Steuerobjekt Im bernischen Steuerrecht wird bei einer Schenkung der animus

donandi verlangt. Relevant bei sog. gemischten Schenkungen. Vgl. dazu den bundesgerichtlichen leading case: BGE 118 Ia 497.

In anderen Kantonen (SO, SG, GR usw.) ist dies z.T. anders (Erbschafts- und Schenkungssteuern sind bekanntlich nicht harmonisiert).

Bernisch enthält der steuerrechtliche Schenkungsbegriff somit zwingend folgende Elemente: eine direkte oder indirekte Zuwendung; eine Bereicherung; die (volle oder bei der gemischten Schenkung zumindest teilweise)

Unentgeltlichkeit, sowie den Schenkungswillen.

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Einleitung Schenkungssteuer

Steuerobjekt Die Abgrenzung zu anderen Steuern (z.B. der Einkommenssteuer)

ist nicht immer einfach bei: Arbeitsleistungen/Mitarbeiteraktien; Kunst-/Kulturpreisen; Stipendien; Leistungen aus Stiftungen; einem Schulderlass im Privatvermögen usw.

Neues Urteil des Bundesgerichts 2C_910, 911/2014 vom 17.3.2016 E.5.5.2.

Hinweise zur sog. Querschenkung; zur sog. indirekten Zuwendung (vgl. Skizze auf nächster Folie).

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Einleitung Schenkungssteuer

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X. AG

X. AG

A A S 100% 2/3 1/3

Bilanz Bilanz

1 Mio. AK 1.5 Mio. AK

VW: 10 Mio. VW: 10.5 Mio.

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Einleitung Schenkungssteuer

Steuerbemessungsgrundlage Bei Grundstücken: der amtliche Wert [Art. 15 ESchG]. Der kapitalisierte Wert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts

ist abzugsfähig [Art. 12 i.V.m. Art. 16(1)(i) ESchG]. Massgebend für die Kapitalisierung ist die statistisch erwartete,

nicht die effektive Lebensdauer (nur wenige Ausnahmen davon). Kapitalisierungszinssatz gemäss Verwaltungspraxis: 4%. Kapitalisierung gemäss den Tafeln von Stauffer/Schaetzle/

Schaetzle/Weber: Tafeln M1x für Männer, Tafeln M1y für Frauen, oder Tafeln M5xy für verbundene Renten.

Es sei auf die Fallstudie hienach verwiesen.

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Einleitung Schenkungssteuer

Steuersatz Progressiver Einheitssatz, welcher für alle Steuerpflichtigen glei-

chermassen gilt [Art. 18 ESchG]. Sowie ein Multiplikator nach Massgabe des Verwandtschaftsgrades

[Art. 19 ESchG]. Gesamtsteuerbelastung zwischen 6 und 40 Prozent.

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II. Fallstudie

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Grundsachverhalt (Schenkung unter NN-Vorbehalt an den Sohn)

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UBS Switzerland AG

Parterre CHF 16’000

1. Obergeschoss CHF 24’000

2. Obergeschoss CHF 28’800

1 800

2 800

3 800

Forderung CHF 600’000

Hans u. Gerda Müller

Sohn Peter Müller

aW: CHF 920’000

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Grundsachverhalt a) Schenkung an sich Grundstückgewinnsteuer: Gemischte Schenkung resp. Erbvorbezug mit Steueraufschub nach Art. 131 Abs. 3 StG BE. «Unentgeltlichkeit» trotz Hypothekenüberbund und Ausgleichungs- pflicht. Kein Entgelt durch Nutzniessungsvorbehalt, sofern Zinspflicht auf übertragener Hypothek bei Gerda Müller bleibt. Ausgleichung dem Wert nach (Geldzahlung evtl. auch vorzeitig) oder durch Realkollation möglich. Fazit: Steueraufschub gemäss Art. 131 Abs. 3 StG BE.

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Grundsachverhalt a) Schenkung an sich Handänderungssteuer: Schenkung an Sohn nach Art. 12 lit. d HG steuerbefreit, unabhängig allfälliger Gegenleistungen. Nutzniessungsvorbehalt zu Gunsten Gerda + Hans Müller ≠ Gegen- leistung. Fazit: Schenkung von Gerda Müller an Sohn Peter ohne Handände- rungssteuerfolgen.

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Grundsachverhalt a) Schenkung an sich Schenkungssteuer: Sohn Peter Müller: Schenkungen an Nachkommen (hier Peter

Müller) sind steuerfrei [Art. 9(b) ESchG]. Ehepaar Müller: Vorbehalt der Nutzniessung als solcher hat im

Moment des Erbvorbezuges keine Steuerfolgen.

Fazit: Schenkung/Erbvorbezug unter NN-Vorbehalt ist steuerfrei.

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Grundsachverhalt b) Während Nutzniessung Einkommens- und Vermögenssteuer: Ehepaar Müller:

> Besteuerung des Eigenmietwertes sowie der Mietzinseinnahmen (total ca. CHF 72‘480). > Tragen/Abzug der Hypothekarzinsen von CHF 12‘000 (nicht durch Sohn Peter!). Total Nutzniessungserträge Ehepaar Müller: CHF 60‘480. > Vermögenssteuer auf dem amtlichen Wert von CHF 920‘000 minus die Hypothekarschuld von CHF 600‘000 (obschon Sohn zivilrechtlich Schuldner ist).

Sohn Peter Müller: Bloss „nackter Eigentümer“ des Grundstücks.

Diesbezüglich keine Einkommens- und Vermögenssteuerfolgen.

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Grundsachverhalt c) Nach Beendigung der Nutzniessung

Grundstückgewinnsteuer: Ausgleichung (auch durch Realkollation) ohne Grundstückgewinn- steuerfolgen. Bei Weiterverkauf: Erwerbspreis = Amtlicher Wert CHF 920‘000 plus zwischenzeitlich wertvermehrende Aufwendungen, unabhängig von Nutzniessungsvorbehalt (Art. 137 Abs. 3 StG BE).

Handänderungssteuer: Ausgleichung, auch allfällige Realkollation = Erbteilung gemäss Art. 12 lit. d HG keine Handänderungssteuer, da sowohl Peter als auch Maximilian Nachkommen von Gerda Müller sind.

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Grundsachverhalt c) Nach Beendigung der Nutzniessung

Erbschafts- und Schenkungssteuer: Keine Steuerfolgen beim Sohn Peter Müller resp. Sohn Maximilian Müller. Einkommens- und Vermögenssteuern: Sohn Peter Müller:

> Beendigung der Nutzniessung als solche hat keine Steuerfolgen, auch wenn Eltern vor Ablauf der statistischen Lebenserwartung sterben. > Peter Müller muss in Zukunft das Einkommen (Eigenmietwert & Mietzinseinnahmen ./. Hypothekarzinsen) und Vermögen (amtl. Wert ./. Hypothekarschulden) betreffend des nun unbelasteten Grundstücks versteuern.

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Sachverhaltsvariante 1 (Wohnrecht statt Nutzniessung)

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Wohnrecht

UBS Switzerland AG

Parterre CHF 16’000

1. Obergeschoss CHF 24’000

2. Obergeschoss CHF 28’800

1 800

2 800

3 800

Forderung CHF 600’000; Zinsen von Sohn Peter bezahlt.

Hans u. Gerda Müller

Sohn Peter Müller

aW: CHF 920’000

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Sachverhaltsvariante 1 a) Schenkung an sich Grundstückgewinnsteuer: Unbeachtlich, ob der Nutzungsvorbehalt eine Nutzniessung nach

Art. 745 ZGB, ein Wohnrecht nach Art. 776 ZGB oder eine andere Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB beinhaltet.

Nach (neuerer) BE-Praxis ist es für die Unentgeltlichkeit eines Wohnrechtsvorbehalts resp. Vorbehalts einer anderen Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB «unschädlich», wenn der Grundeigentümer auch die Zinspflicht für die übernommene Hypothek trägt (VGE vom 23.4.2014, 100.2012.388U).

Handänderungssteuer: Der Nutzungsvorbehalt bleibt unentgeltlich, unabhängig davon, ob

er eine Nutzniessung, ein Wohnrecht oder eine andere Dienstbar-keit nach Art. 781 ZGB beinhaltet.

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Sachverhaltsvariante 1 a) Schenkung an sich Schenkungssteuer: Schenkungen an Nachkommen (hier Peter Müller) sind steuerfrei [Art. 9(b) ESchG].

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Sachverhaltsvariante 1 b) Während Bestehen des Wohnrechts

Einkommens- und Vermögenssteuer: Ehepaar Müller:

> Einkommenssteuer auf dem Eigenmietwert ihrer Wohnung/Ga- ragenbox (CHF 16‘800). > Anders als bei der Nutzniessung ist es beim Wohnrecht steuerlich nicht schädlich, wenn Sohn Peter die Hypothekarzinsen trägt. > Keine Vermögenssteuer (diese ist vom Sohn Peter zu tragen).

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Sachverhaltsvariante 1 b) Während Bestehen des Wohnrechts

Einkommens- und Vermögenssteuer (Forts.): Sohn Peter Müller:

> Einkommenssteuer auf den Mietzinseinnahmen von CHF 25‘440 sowie dem Eigenmietwert seiner Wohnung. Abzug der Hypothe- karzinsen (anders als bei der Nutzniessung ist dies steuerlich nicht schädlich für die Unentgeltlichkeit des Vorbezuges). > Vermögenssteuer betreffend Grundstück, aber reduziert infolge Wohnrechtsbelastung: amtlicher Wert: CHF 920‘000 ./. Abzug 9-facher Mietwert ./. CHF 151‘200 Steuerlich massgeblicher amtl. Wert CHF 768‘800 Zudem Abzug der Hypothekarschuld.

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Sachverhaltsvariante 1 b) Nach Beendigung des Wohnrechts

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern: Es gelten die zur Beendigung der Nutzniessung gemachten

Ausführungen.

Erbschafts- und Schenkungssteuer: keine Steuerfolgen beim Sohn Peter Müller resp. Sohn Maximilian Müller. Einkommens- und Vermögenssteuern: Sohn Peter Müller:

> Beendigung des Wohnrechts als solche hat keine Steuerfolgen, auch wenn Eltern vor Ablauf der statistischen Lebenserwartung sterben. > Peter Müller muss in Zukunft neu das Einkommen (Eigenmietwert & Mietzinseinnahmen ./. Hypothekarzinsen) und wie schon bisher das Vermögen (amtl. Wert ./. Hypothekarschulden) hinsichtlich des nun unbelasteten Grundstücks versteuern.

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Sachverhaltsvariante 2 («Rückschenkung»)

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UBS Switzerland AG

Parterre CHF 16’000

1. Obergeschoss CHF 24’000

2. Obergeschoss CHF 28’800

1 800

2 800

3 800

Hans u. Gerda Müller

Sohn Peter Müller

aW: CHF 920’000

Schenkung

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Sachverhaltsvariante 2 a) Schenkung an sich Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern: Es gelten die zum Grundsachverhalt gemachten Ausführungen. Schenkungs-, Einkommens- und Vermögensteuer: Bis zum Moment der Rückschenkung ergeben sich dieselben Steu-

erfolgen wie beim Grundsachverhalt.

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Sachverhaltsvariante 2 b) „Rückschenkung“

Grundstückgewinnsteuer: Reine Schenkung: Steueraufschub nach Art. 131 Abs. 1 StG BE. Rückübertragung Hypothek gemischte Schenkung (≠ Steuerauf-

schub nach Art. 131 Abs. 1 StG BE, da teilweise entgeltlich). Evtl. Steueraufschub nach Art. 131 Abs. 3 StG BE (Erbvorbezug)? Übernahme von aufhaftenden Hypotheken tangiert Unentgeltlich-keit nicht (Gleichstellung gemischte Schenkung mit Erbvorbezug).

Art. 131 Abs. 3 StG BE setzt die Grundstückübertragung auf einen gesetzlichen oder eingesetzten Erben voraus. Gerda Müller (Mutter) ist gesetzliche Erbin von Peter (ohne Nachkommen, andernfalls müsste er seine Mutter als Erbin einsetzen).

Fazit: Steueraufschub nach Art. 131 Abs. 3 StG BE, sofern Mutter

Gerda Müller gesetzliche oder eingesetzte Erbin ist.

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Sachverhaltsvariante 2 b) „Rückschenkung“

Handänderungssteuer: Gemischte Schenkungen an Verwandte nach Art. 457 ff. ZGB (d.h.

an gesetzliche Erbinnen und Erben) sind handänderungssteuerfrei (Art. 12 lit. f HG), sofern nur «unschädliche» Gegenleistungen er-bracht werden (Übernahme aufhaftender Grundpfandforderungen zu Gunsten Dritter, Vereinbarung Verpfründung, Ausgleichungspflicht).

Fazit: Rückschenkung bleibt handänderungssteuerfrei. Schenkungssteuer: Gerda Müller: Schenkungssteuer mit dem Sechsfachen des Grund-

tarifes [Art. 19(b) ESchG]. Vgl. Berechnung auf der nächsten Folie.

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Sachverhaltsvariante 2 b) „Rückschenkung“

Tabelle 1

Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer

CHF Amtlicher Wert des Grundstücks 920'000./. Hypothek UBS -600'000./. Mit 4% kapitalisierter Wert der Nutzniessung -187'904(4% von [920'000 ./. 600'000] x Kapitalisierungsfaktor 14.68)

TOTAL Bemessungsgrundlage 132'096

Berechnung Schenkungssteuer:

Bemessungsgrundlage Steuersatz SchenkungssteuerCHF % CHF (gerundet)

12'000 0% 0110'600 6% 6'636

9'496 7.50% 712

132'096 5.56% 7'348

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Sachverhaltsvariante 2 c) Nach erfolgter „Rückschenkung“

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern: Grundsätzlich keine Steuerfolgen mehr. Hinweis zu den Grundstückgewinnsteuern: Sollte bei der Rück- schenkung kein Steueraufschub nach Art. 131 Abs. 3 StG BE gewährt werden, resultiert zwar ein Grundstückverlust (Erlös CHF 600‘000 [Übernahme Hypothek] ./. CHF 920‘000 [Amtl. Wert bei Schenkung]), jedoch wird Besitzesdauer unterbrochen. Einkommens- und Vermögenssteuer: Ehepaar Müller: Nach erfolgter Rückschenkung hat das Ehepaar

Müller wiederum Einkommen und Vermögen aus dem Grundstück zu versteuern.

Sohn Peter Müller: keine Steuerfolgen.

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Sachverhaltsvariante 3 (Schenkung unter NN-Vorbehalt an Neffen)

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UBS Switzerland AG

Parterre CHF 16’000

1. Obergeschoss CHF 24’000

2. Obergeschoss CHF 28’800

1 800

2 800

3 800

Forderung CHF 600’000

Hans u. Gerda Müller

Neffe Oskar

aW: CHF 920’000

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Sachverhaltsvariante 3 a) Schenkung an sich

Grundstückgewinnsteuer: Die gemischte Schenkung qualifiziert (analog Erbvorbezug) trotz

Übernahme der aufhaftenden Hypothek und Nutzniessungsvorbe-halt (mit Zinspflicht bei Gerda Müller) als unentgeltlich Steuer-aufschub nach Art. 131 Abs. 3 StG BE.

Art. 131 Abs. 3 StG BE setzt die Übertragung des Grundstücks an einen gesetzlichen oder eingesetzten Erben voraus Annahme: Oskar nicht in Konkurrenz mit Erben einer näheren Parentel, sonst muss er von Gerda Müller als Erben eingesetzt werden.

Fazit: Steueraufschub nach Art. 131 Abs. 3 StG BE.

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Sachverhaltsvariante 3 a) Schenkung an sich

Handänderungssteuer: Gemischte Schenkungen an Verwandte nach Art. 457 ff. ZGB sind

handänderungssteuerfrei, sofern nur «unschädliche» Gegenleistun-gen erbracht werden (Übernahme aufhaftender Grundpfandforde-rungen zu Gunsten Dritter, Vereinbarung Verpfründung, Ausglei-chungspflicht).

Nutzniessungsvorbehalt stellt keine Gegenleistung dar.

Fazit: Gemischte Schenkung an Oskar ist handänderungssteuerfrei. Schenkungssteuer: Neffe Oskar: Dieser unterliegt mit dem Elffachen des Grundtarifes

der Schenkungssteuer [Art. 19(1)(c) ESchG]. Zur Berechnung der Schenkungssteuer vgl. die nächste Folie.

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Sachverhaltsvariante 3 a) Schenkung an sich

Tabelle 2

Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer

CHF Amtlicher Wert des Grundstücks 920'000./. Hypothek UBS -600'000./. mit 4% kapitalisierter Wert der Nutzniessung -201'856(4% von [920'000 ./. 600'000] x Kapitalisierungsfaktor 15.77)

TOTAL Bemessungsgrundlage 118'144

Berechnung Schenkungssteuer:

Bemessungsgrundlage Steuersatz SchenkungssteuerCHF % CHF (gerundet)

12'000 0% 0106'144 11% 11'676

118'144 9.88% 11'676

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Sachverhaltsvariante 3 a) Schenkung an sich Alternative (Berücksichtigung effektiver NN-Erträge)?

Tabelle 2a

Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer

CHF Amtlicher Wert des Grundstücks 920'000./. Hypothek UBS -600'000./. kapitalisierter Wert der Nutzniessung -953'770(CHF 60'480* x Kapitalisierungsfaktor**)

TOTAL Bemessungsgrundlage 0

*) Jährlicher "Netto-Liegenschaftsertrag" gemäss Abschnitt III. C. 1. b. aa hievor.**) Der Kapitalisierungsfaktor gemäss der Software von Stauffer/Schaetzle/Schaetzle/Weber (Mortalität/lebenslängliche Verbindungsrente/auf das längere Leben/4%/monatlich vorschüssig)beträgt im vorliegenden Fall: 15.77

Alter von Gerda Müller: 68Alter von Hans Müller: 70

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Sachverhaltsvariante 3 a) Schenkung an sich

Die Alternative gemäss Tabelle 2a entspricht nicht der Praxis der kantonalen Steuerverwaltung: Bei „schematischem“ amtl. Wert auch nur Berücksichtigung der

„schematisch“ berechneten Nutzniessungserträge. Andernfalls liegt ein Methodendualismus vor.

Allfällige andere Lösung? Allenfalls Anpassung des amtl. Wertes (an Verkehrswert) und dann

Abzug der kapitalisierten effektiven Nutzniessungserträge. Diese Lösung würde möglicherweise den Leistungsfähigkeitsgrundsatz

etwas weniger strapazieren.

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Sachverhaltsvariante 3 a) Schenkung an sich Exkurs: Wohnrecht statt Nutzniessung

Tabelle 3

Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer

CHF Amtlicher Wert des Grundstücks 920'000./. Hypothek UBS -600'000./.Wert des Wohnrechtes -264'936(16'800* x Kapitalisierungsfaktor 15.77)

TOTAL Bemessungsgrundlage 55'064

Alter der Frau: 68Alter des Ehemannes 70

Berechnung Steuersatz/Schenkungssteuer:

Bemessungsgrundlage Steuersatz SchenkungssteuerCHF % CHF (gerundet)

12'000 0% 043'064 11% 4'737

55'064 9.66% 4'737

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Sachverhaltsvariante 3 b) Während Nutzniessung

Einkommens- und Vermögenssteuer: Ehepaar Müller (analog Grundsachverhalt):

> Besteuerung des Eigenmietwertes sowie der Mietzinseinnahmen (total ca. CHF 72‘480). > Tragen/Abzug der Hypothekarzinsen (nicht durch Neffen Oskar!). > Vermögenssteuer auf dem amtlichen Wert von CHF 920‘000 minus die Hypothekarschulden von CHF 600‘000 (obschon Neffe zivilrechtlich Schuldner ist)

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Sachverhaltsvariante 3 b) Während Nutzniessung

Einkommens- und Vermögenssteuer (Forts.): Neffe Oskar (analog Grundsachverhalt): Bloss „nackter Eigentü-

mer“ des Grundstücks. Diesbezüglich keine Einkommens- und Vermögenssteuerfolgen.

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Sachverhaltsvariante 3 c) Nach Beendigung der Nutzniessung

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern: Keine Steuerfolgen mehr. Erbschafts- und Schenkungssteuer: keine Steuerfolgen beim Neffen Oskar. Einkommens- und Vermögenssteuern: Neffe Oskar:

> Beendigung der Nutzniessung als solche hat keine Steuerfolgen, auch wenn Onkel/Tante vor Ablauf der statistischen Lebenser- wartung sterben. > Neffe Oskar muss in Zukunft das Einkommen (Eigenmietwert & Mietzinseinnahmen ./. Hypothekarzinsen) und Vermögen (amtl. Wert ./. Hypothekarschulden) hinsichtlich des nun unbelasteten Grundstücks versteuern.

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Sachverhaltsvariante 4a + b (unentgeltlicher resp. entgeltlicher Verzicht auf NN)

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UBS Switzerland AG

Parterre CHF 16’000

1. Obergeschoss CHF 24’000

2. Obergeschoss CHF 28’800

1 800

2 800

3 800

Forderung CHF 600’000

Hans u. Gerda Müller

Neffe Oskar

aW: CHF 920’000

Verzicht a) unentgeltlich b) entgeltlich

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Sachverhaltsvariante 4a & 4b a) Schenkung an sich

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern: Es gelten die Ausführungen zur Sachverhaltsvariante 3. Schenkungs-/Einkommens-/Vermögenssteuer: Bis zum unentgeltl. oder entgeltl. Verzicht auf die Nutzniessung

durch die Eheleute Müller ergeben sich für die beteiligten Personen dieselben Steuerfolgen wie bei Sachverhaltsvariante 3.

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Sachverhaltsvariante 4a a) Unentgeltlicher Verzicht auf die Nutzniessung

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern: Der unentgeltliche Verzicht auf die Nutzniessung löst weder Grund-

stückgewinn- noch Handänderungssteuern aus. Schenkungssteuer: Neffe Oskar: Es wird eine Schenkungssteuer ausgelöst.

Bemessungsgrundlage bildet der Restwert der Nutzniessung (siehe dazu die nächste Folie; Annahme, dass noch beide Eheleute Müller leben).

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Sachverhaltsvariante 4a a) Unentgeltlicher Verzicht auf die Nutzniessung

Tabelle 4

Berechnung des Restwertes der Nutzniessung bei unentgeltlichem Verzicht

Mit 4% kapitalisierter Wert der Nutzniessung(4% von [920'000 ./. 600'000] x Kapitalisierungsfaktor 14.68) 187'904

Alter von Gerda Müller im Jahre 2019: 71Alter des Ehemannes im Jahre 2019: 73

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Sachverhaltsvariante 4a a) Unentgeltlicher Verzicht auf die Nutzniessung

Tabelle 5

Berechnung der Schenkungssteuer:

Unentgeltlicher Verzicht auf Nutzniessumg im Jahre 2019 187'904.00

Schenkung Grundstück unter NN-Vorbehalt im Jahre 2016 118'144.00

Gesamtbetrag aller Schenkungen innerhalb von 5 Jahren 306'048.00

Persönliche Abzüge (Art. 17 ESchG) -12'000.00

Steuerbare Schenkung 294'048.00

Schenkungssteuer gemäss Tarif (Art. 18 ESchG) 3'581.22

Multiplikator (Art. 19 Abs. 1 lit. c ESchG) 11.00

Steuerbetrag 39'393.42

Bereits bezahlte Schenkungssteuer für das Jahr 2016 -11'675.85

Geschuldete Schenkungssteuer 27'717.57

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Sachverhaltsvariante 4a b) Nach unentgeltlicher Ablösung der Nutzniessung

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern: Ohne Auswirkungen auf die Grundstückgewinn- und Handände- rungssteuern. Einkommens- und Vermögenssteuern: Neffe Oskar: (analoge Situation wie bei Sachverhaltsvariante 3). Er

muss in Zukunft das Einkommen (Eigenmietwert & Mietzinsein-nahmen ./. Hypothekarzinsen) und Vermögen (amtl. Wert ./. Hypo-thekarschulden) hinsichtlich des nun unbelasteten Grundstücks versteuern.

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Sachverhaltsvariante 4b a) Entgeltlicher Verzicht auf die Nutzniessung

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern: Grundsätzlich löst der entgeltliche Verzicht auf die Nutzniessung

keine Grundstückgewinn- oder Handänderungssteuerfolgen aus (keine Veräusserung oder Eigentumsübertragung).

Vorbehalt Steuerumgehung: Die ursprünglich unentgeltliche Grund-stückübertragung wird zur entgeltlichen, wenn anzunehmen ist, der entgeltliche Verzicht auf die Nutzniessung sei von Anfang an „ge-plant“ gewesen (simulierter Nutzungsvorbehalt).

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Sachverhaltsvariante 4b a) Entgeltlicher Verzicht auf die Nutzniessung

Schenkungssteuer: Neffe Oskar: Es wird keine Schenkungssteuer ausgelöst (entgeltli-

cher Verzicht). Einkommenssteuer: Neffe Oskar: Keine Einkommenssteuer. Blosse Vermögensum-

schichtung im Privatvermögensbereich.

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Sachverhaltsvariante 4b b) Nach entgeltlicher Ablösung der Nutzniessung

Grundstückgewinnsteuer: Ein Entgelt für den Verzicht auf die Nutzniessung ist bei der Berech-

nung des steuerbaren Grundstückgewinns im Falle der Weiter-veräusserung durch Oskar unbeachtlich (Art. 137 Abs. 3 StG BE).

Einkommens- und Vermögenssteuern: Neffe Oskar: (analoge Situation wie bei Sachverhaltsvariante 3). Er

muss in Zukunft das Einkommen (Eigenmietwert & Mietzinsein-nahmen ./. Hypothekarzinsen) und Vermögen (amtl. Wert ./. Hypo-thekarschulden) hinsichtlich des nun unbelasteten Grundstücks versteuern.

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§ 13 Steuerbefreiungen (1) Steuerfrei bleiben […] 4c. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

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