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ERDBAUMASCHINEN IM GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAU GARTENBAU-BERUFSGENOSSENSCHAFT GBG 5

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ERDBAUMASCHINENIM GARTEN-, LANDSCHAFTS- UND SPORTPLATZBAUGARTENBAU-BERUFSGENOSSENSCHAFT

GBG 5

6. überarbeitete Ausgabe, Januar 2000

Herausgeber:Gartenbau-BerufsgenossenschaftTechnische Abteilung

Frankfurter Straße 126D-34121 KasselTelefon (05 61) 9 28-0Fax (05 61) 9 28-23 04

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier

07/2000 10.000

ERDBAUMASCHINENIM GARTEN-,LANDSCHAFTS- UNDSPORTPLATZBAU

Die Gartenbau-Berufsgenossen-schaft will Ihnen Rat und Anleitung füreine wirksame Unfallverhütung inIhrem Betrieb geben.

In Fragen der Arbeitssicherheitwenden Sie sich an Ihre Fachkraft fürArbeitssicherheit, Ihren Sicherheits-beauftragten oder an die Berater derTechnischen Abteilung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft.

INHALT Seite

Gleichwertigkeitsklausel ...........................................1Vorbemerkung ..........................................................1Gesetzliche Grundlagen ...........................................2Bestimmungsgemäße Verwendung..........................4Anforderungen an den Fahrer...................................5Erdbaumaschinen im öffentlichen Straßenverkehr ...7Persönliche Schutzausrüstung.................................8Gefahrenbereich .......................................................9Befördern von Personen.........................................12Standsicherheit der Erdbaumaschine.....................13Ein- und Aussteigen................................................18Fahrbetrieb .............................................................21An- und Abbau von Arbeitseinrichtungen...............22Straßenfahrt............................................................23Einweiser ................................................................24Arbeiten im Bereich von Erdleitungen.....................25Arbeiten in der Nähe vonelektrischen Freileitungen.......................................27Einsatz bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände ..........................................................28Hebezeugeinsatz ....................................................30Arbeitsunterbrechung.............................................35Instandsetzung, Montage, Wartung .......................36Sichtkontrolle und Wartung ....................................39Verladen und Transportierenvon Erdbaumaschinen............................................41Schlußbemerkung ..................................................46

Anhang Vordruck für Sachkundigenprüfung........48Handsignale Erdbaumaschinen..............50Betriebsanweisung Baggerbetrieb.........52Berufsgenossenschaftliche Vorschriftenund Regelwerke......................................53Europäische Richtlinien und nationaleRechtsvorschriften .................................53Europäische Normen..............................54Notizen ...................................................56

Unfälle lassen sich vermeiden,

– wenn Sie gut vorbereitet an IhreArbeit gehen.

– wenn Sie Gefahren erkennen,richtig einschätzen und verant-wortungsbewußt handeln.

– wenn Sie sich gut aus- undweiterbilden.

– wenn Sie aus Erfahrungen lernen.

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GLEICHWERTIGKEITSKLAUSEL

Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Regeln schlie-ßen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, dieauch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten ihren Nieder-schlag gefunden haben können.

VORBEMERKUNG

Dieses Merkblatt gibt Ihnen wichtige Informationen für den siche-ren Umgang mit Erdbaumaschinen im Gartenbau. Es erläutert diezur Zeit gültigen Vorschriften und hilft dem Praktiker und den Ver-antwortlichen bei deren Umsetzung im täglichen Betrieb.

Ziel dieses Merkblattes ist es, die Notwendigkeit der Arbeits-sicherheit beim Umgang mit Erdbaumaschinen aufzuzeigen unddas Sicherheitsbewußtsein zu wecken und zu fördern.

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GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Die ehemals für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb vonErdbaumaschinen gültige Unfallverhütungsvorschrift „Erdbau-maschinen“ (VBG 40) ist seit dem 1.1.1993 durch die EG-Richt-linien 98/37/EG für die Bereiche „Bau und Ausrüstung“ ersetztworden.

Die Übergangsvorschrift dieser nationalen Sicherheitsvorschriftist am 31.12.1994 abgelaufen. Das bedeutet, daß für die Konzep-tion von Erdbaumaschinen nur noch die EG-Richtlinien und dieentsprechenden europäischen Normen anzuwenden sind.

Europäische Normen

Neue Erdbaumaschinen müssen mit dem CE-Zeichen gekenn-zeichnet sein. Der Hersteller muß eine Konformitätserklärung mit-liefern, in der er schriftlich zusichert, daß die Maschinen den ein-schlägigen Richtlinien entsprechen.

Für Erdbaumaschinen wurden dieNormen EN 474-1 bis EN 474-12ausgearbeitet.

Typenschild, CE-Zeichen, hin-weisende Sicherheitstechnik undKennzeichnung von Stellteilengeben Informationen über die Erd-baumaschine. Ein Prüfzeicheneiner zugelassenen Prüfstelle, hierEuro-Test-Zeichen oder auch GS-Zeichen, macht deutlich, daßdiese Maschinen geprüft wordensind. Eine entsprechende Prüf-bescheinigung gibt Auskunft überden Umfang der Prüfung.

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EN 474-1 Allgem.

EG-Richtlinie

Teilnormen

Harm. Normfür Erdbaum.

Planierm. (2)

Lader (3)

Baggerlader (4)

Hydr. Bagger (5)

Dumper (6)

Scraper (7)

Grader (8)

Rohrverleger (9)

Grabenfräse (10)

Müllverdichter (11)

Seilbagger (12)

Allgemeine Sicherheitsanforderungen98/37/EG – Maschinen

Nationale Sicherheitsvorschriften

In der Bundesrepublik Deutschland bleiben beim Betrieb und derInstandhaltung von Erdbaumaschinen weiterhin die nationalenUnfallverhütungsvorschriften und die berufsgenossenschaftlichenRegeln erhalten.

Es gelten insbesondere:

– Unfallverhütungsvorschrift „Technische Arbeitsmittel“,VSG 3.1 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft

– Berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Erdbaumaschinen“,VBG 40 der gewerblichen Berufsgenossenschaften

– Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit undGesundheit bei der Arbeit „Fahrzeug-Instandhaltung“,BGR-Nr. 157

Erdbaumaschi-nen dürfen nurbestimmungs-gemäß unterBerücksichti-gung derBetriebsanlei-tung des Herstel-lers eingesetztwerden. DieBetriebsanlei-tung muß an derEinsatzstelle vor-handen sein.

Die Verwendung ist bestimmungsgemäß, wenn die Erdbau-maschine mit den entsprechenden Arbeitseinrichtungen fürArbeiten gemäß der europäischen oder nationalen Sicherheits-vorschriften oder für Arbeiten eingesetzt wird, für die sie nachAngaben des Herstellers geeignet ist.

Sicherheitstechnische Veränderungen an der Erdbaumaschinedurch den Betreiber ohne Zustimmung des Herstellers sindunzulässig.

Ersatzteile müssen den vom Hersteller festgelegten technischenAnforderungen entsprechen.

Bevor eine Erdbaumaschine gestartet wird, sind u. a. folgendePunkte zu beachten:

1. die Unfallverhütungsvorschriften2. die Bedienungsanleitung des Herstellers3. die arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisungen4. das Merkheft „Erdbaumaschinen im Gartenbau“

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BESTIMMUNGSGEMÄSSE VERWENDUNG

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ANFORDERUNGEN AN DEN FAHRER

Erdbaumaschinen dürfen nur von Personen selbständig geführtoder gewartet werden, die

� das 18. Lebensjahr vollendet haben,

� körperlich und geistig geeignet sind,

� im Führen und Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sindund ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewie-sen haben und

� von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Auf-gaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erd-baumaschine bestimmt sein.

Unterweisung auf der Baustelle

Gartenbau-Berufsgenossenschaft Kasse

l

DieseMaschine darf

nur von ausgebilde-ten oder gründlich unter-

wiesenen Personen

über 18 Jahrebenutzt wer-

den.

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Personen, die über 16 Jahre alt sind, dürfen Erdbaumaschinenfahren, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforder-lich und die Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.

Die Unterweisung kann ein Mitarbeiter im Betrieb durchführen,der über die nötige Fachkunde beim sicheren Umgang mit Erd-baumaschinen verfügt.

Die Fachkunde wird auch in Lehrgängen vermittelt, die z.B. vonDeutschen Lehranstalten für Agrartechnik (DEULA-Schulen) inZusammenarbeit mit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft ange-boten werden. Die Hersteller von Maschinen bieten ebenfallsSchulungslehrgänge für ihre Produkte an.

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ERDBAUMASCHINEN IM ÖFFENTLICHENSTRASSENVERKEHR

Erdbaumaschinen dürfen öffentliche Straßen nur befahren, wennsie nach den Vorgaben der StVZO und der StVO ausgestattetsind.

Der Fahrer muß die notwendige Fachkunde und den entspre-chenden Führerschein nachweisen.

Es sind folgende Führerscheine notwendig:

– ist die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit(bbH) 6 km/h, darf ohne Führerschein gefahren werden;

– ist die bbH ≤ 25 km/h, ist die Fahrerlaubnis der Führerschein-klasse 5 erforderlich (Euro-Führerscheinklasse L ohneGewichtsbegrenzung);

– ist die bbH > 25 km/h, so ist bei Erdbaumaschinen

a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t die Führer-scheinklasse 3 (Euro-Führerscheinklasse B bis zulässigemGesamtgewicht 3,5 t, Euro-Führerscheinklasse C1 bis zuläs-sigem Gesamtgewicht 7,5 t);

b) über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht die Führerscheinklasse2 erforderlich (Euro-Führerscheinklasse C).

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PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG

Schallpegelkennzeichnung

Gebotszeichen:

Merke: Als Fahrer sind auch Sie den rauhen Bedingungenauf der Baustelle ausgesetzt. Deshalb immer Sicher-heitsschuhe tragen!

Bei bestimmten Arbeiten sind weitere persönliche Körperschutz-mittel zu tragen, hierzu zählen z.B. Schutzbrille, Schutzhelm,Schutzhandschuhe, Warnwesten, Gehörschutz usw.

Die Schalleistungs-(LwA) und Schall-druckpegel (LpA) amFahrerohr müssenvom Hersteller an derMaschine gekenn-zeichnet sein. Wird einSchalldruckpegel von85 dB(A) erreicht oderüberschritten, müssenMaschinenführer diepersönlichen Gehör-schutzmittel benut-zen.

Bei bestimmten Arbeitsverfahren, z.B. mit angebautem hydrau-lischen Abbruchhammer, können sich die angegebenen Maschi-nenwerte ändern.

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GEFAHRENBEREICH

Im Gefahrenbereich von Erdbaumaschinen dürfen sich keinePersonen aufhalten.

Der Gefahrenbereich ist die Umgebung der Erdbaumaschine, inder Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen der Erdbau-maschine, ihrer Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräte oderdurch pendelnde Lasten und herabfallendes Ladegut erreichtwerden können.

Der Maschinenführer darf mit seinem Gerät nur dann arbeiten,wenn sich keine Personen im Gefahrenbereich aufhalten.

Bei Gefahr muß der Maschinenführer ein akustisches Warn-zeichen geben.

Die Arbeit ist sofort einzustellen, wenn Personen trotz Warnungden Gefahrenbereich nicht verlassen.

Gefahrenbereich von Baggern

Zu festen Bauteilen, z. B. Bauwerken, Abtragswänden oderanderen Maschinen, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens50 cm einzuhalten.

ALTAS

Schwenkbereich

Gefahrenbereich

50 cm

Sicherheits- abstand

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Schauen Sie mal in den Spiegel – es ist doch was zu erkennen!

Ist dieser Sicherheitsabstand nicht möglich, so ist der Bereichzwischen den festen Bauteilen und dem Arbeitsbereich abzu-sperren.

Ist die Sicht des Maschinenführers eingeschränkt, muß ereingewiesen oder der Arbeitsbereich muß durch eine festeAbsperrung gesichert werden.

Der Einweiser muß gut erkennbar sein (ggf. Warnweste tragen)und darf sich nur im Blickfeld des Maschinenführers aufhalten.Die Verständigung erfolgt z.B. durch Handzeichen (Handzeichensiehe Anhang).

Merke: Bevor angefahren oder gearbeitet wird, erst über-zeugen, ob sich Personen im Gefahrenbereich auf-halten.

Vor der Inbetriebnahme der Erdbaumaschine sind die Spiegel soeinzustellen, daß ein sicheres Arbeiten möglich ist. Die Scheibenmüssen sauber, beschlag- und eisfrei sein.

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Die Schilder „Der Auf-enthalt im Gefahren-bereich ist verboten!“müssen an beidenSeiten der Maschinegut lesbar sein (erhält-lich bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft).

An knickgelenkten Erd-baumaschinen müssenim Knickbereich zusätz-liche Schilder mitfolgendem Wortlautangebracht sein:

An neuen Erdbaumaschinen werden zur Kennzeichnung hierfürhäufig Bildzeichen (Piktogramme) verwendet.

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BEFÖRDERN VON PERSONEN

Anbauplattform am Radlader

Neben dem Maschinenführer dürfen auf Erdbaumaschinen nurPersonen befördert werden, wenn vom Hersteller dafür Plätzevorgesehen sind. Erdbaumaschinen dürfen erst nach Zustim-mung des Maschinenführers und nur bei Stillstand der Maschinebestiegen und verlassen werden. Das Auf- und Abspringen istunzulässig.

Merke: Das Mitfahren auf Trittbett und in der Ladeschaufelist verboten. Es besteht erhöhte Unfallgefahr.

Der Transport von Personen mit Hydraulikbaggern oder Ladernauf höhergelegene Arbeitsplätze ist nur zulässig, wenn folgendeSicherheitseinrichtungen vorhanden sind:

� Plattform mit Geländer (formschlüssig mit Trägergerätverbunden)

� Stellteile für die Steuerung auf der Plattform� Begrenzung der Hub- und Senkgeschwindigkeit� Sicherung gegen Leitungsbruch� Betriebsanweisung

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STANDSICHERHEIT DER ERDBAUMASCHINE

Erdbaumaschinen müssen so ein-gesetzt, verfahren und betriebenwerden, daß die Standsicherheitgegen Umsturz gewährleistet ist.

Die Fahrgeschwindigkeit ist denörtlichen Verhältnissen anzupas-sen.

Folgende Einflüsse beeinträchtigen die Standsicherheit:

� die Bodenbeschaffenheit� die Neigung des Geländes� die Beschleunigung der Maschine� ruckartige Überlastung der Maschine� die Fahrweise des Maschinenführers

Hydraulikbagger sind serienmäßigmit einem Abstütz- und Planier-schild ausgerüstet. Diese Aus-rüstung bringt für den Einsatzfolgende Vorteile:

� Die Standsicherheit des Bag-gers wird durch die Abstützungverbessert.

� Eine Ausrichtung des Baggersauf unebenem Grund oderBöschungen ist besser.

� Die Verankerung des Baggersbei schwerem Erdaushub istmöglich.

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Arbeiten an Gräben

Von Gruben-, Halden- und Böschungsrändern müssen Erdbau-maschinen so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahrbesteht. Der Unternehmer muß entsprechend der Tragfähigkeitdes Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturz-kante festlegen.

Sicherheitsabstände beim Normverbau

Sicherheitsabständebeim Normverbau

2,80

m

ALTA

bis 12 t Gesamtgewicht 0,60 m

bis 18 t Gesamtgewicht 1,00 m

Die Abstände könnenverringert werden bei:

- festem Straßenbau

- Verwendung dickerer oder doppelt ange- ordneter Bohlen

- Verringerung der Stützweiten von Bohlen und Brust- hölzern

- ausreichender Last- verteilung durch Ver- wendung von Bagger- matratzen

Bei mehr als 18 t Gesamtgewicht und größeren Graben-tiefen ist der Verbau statisch nachzuweisen.

0,60 m

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Arbeiten an Böschungen

In der Nähe von Baugruben, Schächten und Böschungsrändernsind Erdbaumaschinen gegen Wegrollen oder Abrutschen zusichern, z.B. Einlegen der Bremsen oder Ausfahren zusätzlicherAbstützvorrichtungen.

Sicherheitsabstände an Böschungen

sicherheit dürfen folgende Böschungswinkelnicht überschritten werden:

a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden = 60°c) bei Fels = 80°

Sicherheitsabstände bei nichtverbauten Baugruben und Gräbenmit Böschungen

ALTA

bis 12 t Gesamtgewicht 1,00 m

über 12 t Gesamtgewicht 2,00 m

Ohne rechnerischen Nachweis der Stand-

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Grabkurven an Hydraulikbaggern

Der Aktionsradius eines Baggers hängt von seiner Größe undAusrüstung ab. Anhand einer spezifischen Grabkurve kann fest-gestellt werden, ob eine bestimmte Arbeit von der Geometrie herausgeführt werden kann.

Nicht nur für die Einsatzplanung, sondern auch für die Sicherheiteines Einsatzes müssen die Grabkurven beachtet werden.

Grabkurve eines Baggers

Grabkurven:

1 mit Stiel 1600 mm

2 mit Stiel 2000 mm

3 mit Stiel 1600 mmbei max. seitlicher Verstellung desOberwagens

4 mit Stiel 2000 mmbei max. seitlicher Verstellung desOberwagens

Löffelstiellänge mm 1600 2000

max. Grabtiefe mm 3850 4250

max. Reichweiteauf Grundniveau mm 7900 8200

max. Ausschütthöhe mm 6500 6600

max. Reichhöhe mm 8450 8600

min. vordere Ausladung mm 3100 2950

m9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

-1

-2

-3

-4

-59 8 7 6 5 4 3 2 1 0 m(Werksgrafik Fa. Liebherr)

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Ladereinsatz

Eine eindeutige Bestimmung der Standsicherheit eines Laders inallen Betriebszuständen ist weder rechnerisch noch maßtech-nisch möglich. Die auf vorhergehenden Seiten genannten Ein-flüsse bestimmen wesentlich die Standsicherheit der Maschine.

In den Bedienungsanleitungen müssen Angaben über Kipplastund Nutzlast enthalten sein. Diese werden jedoch unter günstigenBedingungen ermittelt, d.h. auf ebenen und befestigten Flächen.

Die tatsächliche tragbare Nutzlast eines Laders ist außerdemabhängig von der angebauten Arbeitseinrichtung.

Für den Einsatz mit anderen Anbaugeräten, z.B. Lasthaken oderBaumklammer, können sich andere maximal zulässige Nutzlastenergeben.

Merke: Die Standsicherheit der Maschine wird erhöht, wenneine Last möglichst bodennah verfahren wird.

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EIN- UND AUSSTEIGEN

Merke:

Beim Ein- und Aussteigen in Erdbaumaschinen sind nur diedafür vorgesehenen Auftritte und Flächen zu benutzen. Ange-brachte Haltegriffe geben mehr Sicherheit. Das Verlassen derErdbaumaschine durch Abspringen ist unzulässig.

Beachten Sie auch, daß ggf. Sicherheitshebel beim Verlassendes Führerplatzes in Schutzstellung gebracht werden.

Das Betreten der Erd-baumaschine über denvorgesehenen Aufstieg

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Vor Fahrbeginn denSicherheitsgurtanlegen

Einstellen des Fahrer-sitzes auf die Körper-maße

Vor der Inbetriebnahme der Maschinen sind der Fahrersitz, dieSpiegel und die Stellteile so einzustellen, daß ein sicheres Arbei-ten möglich ist.

Beim Umkippen der Maschine soll der Sicherheitsgurt den Bedie-ner im Sitz festhalten, damit er sich im Fahrerhaus nicht verletzt.Er soll auch das Abspringen aus der umfallenden Maschine ver-hindern. Bevor man den Zündschlüssel umdreht, muß der Sicher-heitsgurt bereits angelegt sein. Der Sicherheitsgurt, erforderlichfür Maschinen ab 15 kW/20 PS, muß auf die Körpergröße desMaschinenführers eingestellt werden.

Merke: Erst gurten, dann starten.

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Viele Kompaktlader sind sogebaut, daß der Einstieg von vornüber die Ladeschaufel zum Fah-rersitz erfolgt.

Wegen der engen Platzverhält-nisse ist immer wieder zu beob-achten, daß der Fahrer versucht,die Füße auf der im Einstiegsbe-reich vorhandenen senkrechtenBlechschürze abzustützen. Diesist während des Arbeitsbetriebesverboten. Das Fahren ohne ange-legten Sicherheitsgurt ist nichtzulässig. Der hochgeklapptegepolsterte Bügel verhindert beimEin- und Aussteigen eine unbeab-sichtigte Bewegung der Erdbau-maschine durch Blockierung derFahr- und Arbeitshebel. DieMaschine kann erst in Betriebgenommen werden, wenn derFahrer auf dem MaschinensitzPlatz genommen und den Bügelheruntergeklappt hat.

Kompaktlader mit seitlichem Ein-stieg

Kompaktlader –Einstieg über die abgesenkteLadeschaufel

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FAHRBETRIEB

86 E

Jeder Fahrer muß wissen, daß die Last am Hang bergseitigund so nah wie möglich über den Boden zu führen ist.

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Fahrwege müssen ausreichendbreit, mit möglichst geringemGefälle und auf tragfähigemUntergrund angelegt werden.Der Maschinenführer muß freieSicht zur Fahrtrichtung haben. DieLast wird nahe über dem Bodengeführt.Der Maschinenführer hat dieGeschwindigkeit den örtlichenVerhältnissen anzupassen.Im starken Gefälle und in Steigun-gen muß zur Erhöhung der Stand-sicherheit die Last möglichstbergseitig geführt werden.

Baustellentransport auf ebenemFahrweg

Fahrtrichtung

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AN- UND ABBAU VON ARBEITSEINRICHTUNGEN

An- und Abbau der Arbeitswerkzeuge durch Schnellwechseleinrichtung

Die große Anzahl von Radladereinsätzen läßt sich auf die außer-gewöhnlich hohe Mobilität dieses Ladegerätes zurückführen.Durch den Einsatz von Schnellwechseleinrichtungen lassen sichUnfallgefahren verringern. Das Wechseln der Arbeitsausrüstungerfolgt bei hydraulischen Einrichtungen ohne Mithilfe von Perso-nen. Ist vom Fahrerplatz aus die Schnellwechseleinrichtung nichtzu sehen, sind folgende Sicherheitsmaßnahmen zusätzlich not-wendig:

– Nach dem Anbau ist der ordnungsgemäße Anschluß derArbeitseinrichtung zu kontrollieren.

– Ist das nicht möglich, darf die Arbeitseinrichtung nur so weitangehoben werden, daß durch An- und Auskippen der festeSitz geprüft werden kann.

Merke: Beim Überprüfen darf sich niemand im Gefahren-bereich aufhalten!

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STRASSENFAHRT

Für Fahrten auf öffentlichen Straßen müssen sich Erdbaumaschi-nen in dem von der StVZO und der StVO vorgegebenem Zustandbefinden.

Mitzuführen sind folgende Dokumente:

– ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis)

– Führerschein

– Prüfbericht gemäß VBG 40 § 50 (Sachkundeprüfung)

Der Radlader wird für die Straßenfahrt vorbereitet

Bei Fahrten auf öffentlichen Straßen sind verkehrsgefährdendeTeile, z.B. scharfe Kanten und Zähne der Schaufel, abzudecken.Ausleger bzw. Schaufel, Greifer, Löffel usw. sind in Fahrstellungzu bringen und zu sichern. Bei Baggern ist zusätzlich der Ober-wagen gegen Verdrehen festzusetzen.

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EINWEISER

Ist die Sicht des Maschinenführers auf seinen Fahr- und Arbeits-bereich durch einsatzbedingte Einflüsse eingeschränkt, muß derMaschinenführer eingewiesen werden.

Einweiser müssen gut erkennbar sein. Sie haben sich im Blickfelddes Maschinenführers aufzuhalten. Zur Verständigung sind Hand-zeichen zu verwenden (siehe Anhang).

Als Einweiser sind zuverlässige Personen zu bestimmen. Siedürfen während der Einweisertätigkeit keine anderen Arbeitenverrichten.

Der Radlader fährt rückwärts, die Last befindet sich nahe über dem Fahrweg

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ARBEITEN IM BEREICH VON ERDLEITUNGEN

Jeder Unternehmer hat bei der Durchführung von Erdarbeiten mitdem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungenzu rechnen und die erforderliche Sorgfalt zu wahren, um derenBeschädigungen zu verhindern. Mitarbeiter sind zu unterweisen.Vor Beginn der Arbeiten muß bei den zuständigen Stellen desVersorgungsunternehmens Auskunft über die genaue Lage vonVersorgungsleitungen eingeholt werden.

Lage und Tiefe der Leitun-gen können sich durchBodenabtragungen,Bodenbewegungen, Auf-schüttungen oder andereMaßnahmen nachträglichverändert haben. Es be-steht daher die Pflicht, diegenaue Tiefe und Lagedurch Querschläge,Suchschlitze o.ä. festzu-stellen. Der Trassenverlaufist nach Möglichkeit zukennzeichnen. Im Bereichvon Versorgungsleitungendürfen Baumaschinen nurso eingesetzt werden, daß eine Gefährdung der Leitungen aus-geschlossen ist. Gegebenenfalls sind Handschachtungen vorzunehmen.

Jede Beschädigung ist unverzüglich zu melden.

Die Beschädigung einer Starkstromleitung stellt eine unmittel-bare Lebensgefahr für den Verursacher dar. Das Kabel kann nochunter Spannung stehen.

Deshalb: – Maschine aus dem Gefahrenbereich bringen.– Anwesende Personen auffordern, Abstand zu halten.– Schadensstelle sofort räumen und absperren.– Das Versorgungsunternehmen benachrichtigen.

ALTAATLA„Außenstehende vor dem Nähertreten warnen und das Abschalten des Stromes veranlassen.“

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Bei der Beschädigung einer Gasleitung besteht Zünd- undExplosionsgefahr durch ausströmendes Gas.

Deshalb: – Funkenbildung vermeiden, keine elektrischen An-lagen bedienen, nicht rauchen, alle Maschinen undGeräte abstellen.

– Gefahrenbereich räumen und weiträumig absichern.– Versorgungsunternehmen, evtl. Polizei und Feuer-

wehr benachrichtigen.– Bei Gas- und Hausanschlußleitungen angrenzende

Gebäude auf Gaseintritt prüfen. Türen und Fensteröffnen bei Gaseintritt.

Suchen mit Ortungsgerät

Merke: Bei unvermutetem Antreffen oder Beschädigen vonErdleitungen hat der Maschinenführer die Arbeitensofort einzustellen und den Aufsichtsführenden zuverständigen! Personen im Gefahrenbereich vonstromführenden Leitungen entfernen sich mitgeschlossenen Beinen hüpfend (Schrittspannungvermeiden).

Merke: Bei Stromleitungen Motor laufen lassen!(Geräteteile könnten unter Spannung stehen.)Bei Gasleitungen Motor abstellen!

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ARBEITEN IN DER NÄHE VON ELEKTRISCHEN FREILEITUNGEN

Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten:

Nennspannung Sicherheitsabstand

bis 1.000 V 1,0 müber 1 kV bis 110 kV 3,0 müber 110 kV bis 220 kV 4,0 müber 220 kV bis 380 kVoder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m

Merke: Es müssen alle Arbeitsbewegungen sowie Boden-unebenheiten berücksichtigt werden. Kann derSicherheitsabstand nicht eingehalten werden, sindandere Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.

Aufkleber im Fahrerhaus

Das kann z.B. durch:

– Abschalten des Stromes

– Verlegung der Freileitung

– Verkabelung oder

– Begrenzung des Arbeitsberei-ches der Erdbaumaschine

erreicht werden.

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EINSATZ BEI GEFAHR DURCH HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE

Arbeiten an Wänden

Bei Arbeiten an Wänden im gewachsenen Material darf ausSicherheitsgründen die Abtragshöhe maximal nur 1 m höher seinals die Reichhöhe der Erdbaumaschine. Bei größeren Wandhöhenwürde die Wand untergraben, um Haufwerk durch Hereinbrechenzu gewinnen. Mensch und Maschine wären hochgradig gefähr-det, da sie überschüttet werden könnten.

Zulässige Wandhöhe

420

420

20

86 E

1 m

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Abbrucharbeiten mit Hydraulikbagger

Abbrucharbeiten

Abbrucharbeiten dürfen nur von Fachbetrieben mit ausgebilde-tem Personal ausgeführt werden. Die Geräte – wie beispielsweiseHydraulikbagger – müssen mit den vorgeschriebenen Schutzauf-bauten ausgerüstet sein.

Erforderlich sind Steinschlagschutz/Schutzdach (FOPS) undFrontschutz (FG-Frontguard).

Eine schriftliche Abbruchanweisung muß für derartige Einsätzevorliegen.

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HEBEZEUGEINSATZ

Als Hebezeugeinsatz werden das Heben, Transportieren undAblassen von Lasten mit Hilfe eines Anschlagmittels (Seil, Kette,Hebegurt) bezeichnet. Zum Anschlagen und Lösen der Last istdie Mithilfe von Personen erforderlich. Der Maschinenführer hatLasten möglichst nahe über dem Boden zu führen und das Pen-deln zu vermeiden.

Der Fahrweg muß möglichst eben sein.

Achtung: Dieser Abschnitt gilt für alle Erdbaumaschinen,die für den Hebezeugeinsatz zugelassen sind.

Bagger hebt einen Schachtring

Erdbaumaschinen dürfen nureingesetzt werden, wenn dievorgeschriebenen Sicherheits-einrichtungen vorhanden undfunktionsfähig sind. Das sindz. B. für Hydraulikbagger:

– sichere Anschlagmöglichkeiteines Tragmittels

– Traglasttabelle

– zusätzlich bei Hydraulikbaggernmit einer zulässigen Traglastvon mehr als 1.000 kg oder einKippmoment von mehr als40.000 Nm

a) Überlastwarneinrichtung

b) Leitungsbruchsicherung(en)am(n) Auslegerhubzylinder(n)

Merke: In der Bedienungsanleitung nachlesen, ob derBagger für den Hebezeugeinsatz ausgerüstet ist.

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Ausrüstung für Hebezeugeinsatz

Bagger im Garten- und Landschaftsbau werden häufig im Hebe-zeugeinsatz betrieben. Dazu gehört z.B. das Transportieren undAbladen von Maschinen, Bauteilen wie Blockstufen, Winkelstei-nen und der Transport von Solitärgehölzen.

Merke: Bevor mit Baggern Lasten im Hebezeugeinsatztransportiert und versetzt werden, müssen dieSicherheitseinrichtungen eingeschaltet werden.

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Sicherheitshaken

Sicherheitshaken sind fest mit der Arbeitseinrichtung verbundeneAnschlagpunkte, die nur von einem Sachkundigen angebrachtwerden dürfen.

Lasten müssen so angeschlagen werden, daß sie nicht verrut-schen oder herabfallen können. Die Sicherheitshaken müssengeprüft und gekennzeichnet sein.

Bevor das Anschlagmittel (Kette, Stahldrahtseil usw.) mit der Lastan den Sicherheitshaken gehängt wird, muß eine Sichtprüfungdurchgeführt werden.

Besonders ist zu achten auf:

– Anrisse, Querrisse im Schaft, Hals, Gewinde oder Hakenmaul– Risse und Verformungen an der Schweißnaht– grobe Verformungen im Hakenmaul, z. B. Aufweitung des

Hakenmauls um mehr als 10%– Abnutzung im Hakenmaul (Steghöhe) um mehr als 5%

Sicherheitshaken am Tieflöffel angebracht

Merke:

Kein Anschlagmittel in dieZähne der Lageschaufel, desLöffels oder Greifers einhängen.Lasten nur in geprüfte Sicher-heitshaken einhängen.

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Anschlagen einer Last mit Hand-zeichen

Anschlagmittel / Anschläger

Wesentliche Gefahren beim Anschlagen von Lasten sind:

� Bruch des Anschlagmittels

� Abstürzen der Last oder Teillasten

� Pendeln der Last

� Einklemmen der Hände des Anschlägers

Deshalb:

Keine beschädigtenoder nicht aus-reichend dimensio-nierte Tragmittel(Seile, Ketten etc.)verwenden.

Beim Anschlagenvon Lasten immerSicherheitsschuhe,Schutzhandschuheund Schutzhelmtragen.

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Begleiten einer Last

Weitere Sicherheitshinweise für den Anschläger:

� Sichtkontakt zum Maschinenführer halten.

� Nur nach Zustimmung des Maschinenführers an die Maschineherantreten.

� Last nur bei ruhender Arbeitseinrichtung anschlagen.

� Anschlaghaken mit Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aus-hängen verwenden, sog. Sicherheitsfalle.

� Anschlagmittel fachgerecht benutzen.

� Gewicht der Last ermitteln und entsprechende Anschlagmittelwählen. Zulässige Neigungswinkel einhalten.

� Seile, Ketten und Bänder nicht verknoten, verdrehen und überscharfe Kanten ziehen.

� Sofern das Begleiten der Lasten erforderlich ist, immer imSichtbereich des Maschinenführers bleiben und außerhalb derFahrspur gehen.

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ARBEITSUNTERBRECHUNG

Vor Arbeitspausen und Arbeitsende hat der Fahrer die Erdbau-maschine auf tragfähigem und möglichst ebenem Untergrundabzustellen und gegen Bewegung zu sichern.

Merke: Sind die Arbeitseinrichtungen nicht abgesetzt odergesichert, darf der Fahrer die Erdbaumaschine nichtverlassen!

Verlassen der Erdbaumaschine

Merke: Entfernt sich der Fahrer von seiner Maschine, hat ervorher die Antriebsmotoren stillzusetzen. DieMaschine ist gegen unbefugtes Ingangsetzen zusichern! Der Zündschlüssel ist abzuziehen!

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INSTANDSETZUNG, MONTAGE, WARTUNG

Knickbereich wird gesichert

Abstützung durch Manschettean Kolbenstange

Die Hinweise der Hersteller sind zu beachten. Der Unternehmermuß eine geeignete Person für Instandsetzung, Montage undWartung bestimmen.

Folgende Punkte sind bei diesen Arbeiten zu beachten:

– Die Standsicherheit muß gewährleistet sein.

– Vor Wartungs- und Reparaturarbeiten ist der Motorabzustellen.

– Arbeitseinrichtungen sind abzusetzen.

– Feststellbremse anziehen, evtl. mit Unterlegkeilen sichern.

– Hochgestellte Geräteteile mechanisch abstützen (Abstütz-böcke, Manschette an Kolbenstange).

– Knickbereiche sind zu sichern.

– Beim Abklemmen der Batterie ist zuerst der Minuspol und dannder Pluspol abzuklemmen. Beim Anklemmen ist in umgekehr-ter Reihenfolge vorzugehen.

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Eine laufende Überwachung mit dem Ziel einer optimalen In-standhaltung ist sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus Grün-den des Arbeits- und Umweltschutzes notwendig.

Merke: Hydraulikschläuche sind z.B. auszuwechseln,sobald Schäden erkennbar sind und nach Angabendes Herstellers in bestimmten Zeitintervallen.

Hydraulikschläuche dürfen nur in der vom Hersteller vorgeschriebenen Qualitätverwendet werden

Prüfintervalle

Die Erdbaumaschinen sind nach Bedarf, jedoch mindestens ein-mal jährlich, in allen Teilen genau zu prüfen.

Es gibt folgende Prüfintervalle:

– vor Beginn der Arbeitsschicht (Sichtkontrolle) vom Maschinen-führer,

– regelmäßig in festgelegten Zeitabständen (jährliche Sachkundi-genprüfung) und

– bei Bedarf, z. B. nach jedem Umbau oder nach größerenInstandsetzungen.

38

Plakette weist aufden nächstenPrüftermin hin

Prüfinstanzen

Bei der Beantwortung der Frage, wer eigentlichdie Prüfungen durchführen kann, sind zwei„Prüfinstanzen“ zu unterscheiden:

– Maschinenführer – Sichtkontrolle derMaschinen vor Arbeitsbeginn

– Sachkundiger – jährliche oder bedarfs-abhängige Prüfung

Wer ist sachkundig?

Sachkundige haben aufgrund ihrer fachlichenAusbildung und Erfahrung ausreichendeKenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfendentechnischen Arbeitsmittels und sind mit denallgemein anerkannten Regeln der Techniksoweit vertraut, daß sie den arbeitssicherenZustand des Prüfgegenstandes beurteilenkönnen.

Prüfnachweise

Das Ergebnis der Sachkundigenprüfung istschriftlich festzuhalten. Ein Mustervordruckhierfür befindet sich im Anhang.

39

SICHTKONTROLLE UND WARTUNG

Tägliche Wartung und Pflege

Der Maschinenführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht dieFunktion der Bedienungseinrichtungen zu prüfen. Er hat denZustand der Erdbaumaschine auf augenfällige Mängel zukontrollieren. Stellt er Mängel fest, hat er die Maschine sofortabzustellen. Die Maschine ist solange stillzusetzen, bis dieMängel, die dieArbeitssicherheitbeeinträchtigen,behoben sind.

Der Umfang dererforderlichenSicht- und Funk-tionsprüfungenbzw. Wartungs-arbeiten ist nachden Angaben desHerstellers (sieheBedienungsan-leitung) durchzu-führen. Hierzuzählen beispiels-weise sicher-heitsrelevanteBauteile wieBremsen,Beleuchtung,Aufstiege, Warn-und Sicherheit-seinrichtungen.

Kontrolle des Motorenölstandes

40

Beispiel eines Wartungs- und Schmierplanes vom Hersteller

Merke:

Die Wirksamkeit aller Steuergeräte- und Sicherheitseinrich-tungen von Erdbaumaschinen ist täglich vor Arbeitsbeginn zuprüfen.

41

VERLADEN UND TRANSPORTIEREN VON ERDBAUMASCHINEN

Max. Steigung von 17° nicht über-schreiten

Am Fahrzeug angebrachte abklappbareAuffahrrampe mit Abstützung

Sicherheitshinweise an Verlade-schienen

Der Einweiser gibt Handzeichenbeim Verladen

Für den Betreiber stehen verschiedene Abrutschsicherungen zurAuswahl.

Erdbaumaschinen werden häufig über festangebrachte Auffahr-rampen oder Verladeschienen auf- und abgeladen.Eine Steigung von 30% (17°) darf beim Einsatz von Verladeschie-nen nicht überschritten werden. Die maximale Belastung nachAngaben der Hersteller ist zu beachten. Das Befahren der Lade-einrichtungen erfolgt mit geringer Geschwindigkeit. Die Verlade-schienen müssen im Einsatz geben Abrutschen gesichert werden.

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Die Sicherungslasche wirdzwischen Bordwand undPritschenboden gesteckt.

Auflagerzunge der Ladeschiene und derPritschenboden haben Bohrungen, durchdie ein an der Ladeschiene angebrachterBolzen gesteckt wird.

Die Verladeschiene wird in dasFührungsprofil aus Stahl, das amFahrzeug angeschweißt ist, einge-hängt.

Beim Be- und Entladen sind folgende allgemeine Punkte zubeachten:

� Räder des Transportfahrzeugs mit Keilen sichern.

� Bei Fahrzeugen mit Kippbrücke zusätzliche Pritsche sichern.

� Maximale Steigung einhalten.

� Zulässige Tragfähigkeit einhalten.

� Verladeschienen langsam überfahren.

43

Formel zum Ermitteln der Überfahrlänge (Verladeschienenlänge):

Höhendifferenz mmx 100 = Länge (mm)

Steigung in %

Beispiel:

900 mmx 100 = 3000 mm

30%

Bei einer Ladehöhe von 900 mm ist somit eine Verladeschienen-länge von mindestens ca. 3000 mm erforderlich!

Ladungssicherung

Beim Transport auf Fahrzeugen ist die Ladung entsprechend derStVO, den Unfallverhütungsvorschriften und der VDI 2702„Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Zurrkräfte“ so zusichern, daß sie während der Fahrt nicht– verrutschen,– umfallen,– verrollen oder– ein Umschlagen des Fahrzeuges verursachen kann.

Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug mit entsprechen-dem Aufbau und ggf. Ladungssicherungseinrichtungen einzu-setzen. Für den Fahrzeugaufbau gibt es geeignete Hilfsmittel, diedirekt über den Fahrzeughersteller oder von entsprechendenZulieferbetrieben zu beziehen sind.

Neufahrzeuge mit Pritschenaufbau müssen seit dem 01. Oktober1993 mit Zurrpunkten ausgestattet sein. Für ältere Fahrzeugebesteht die Möglichkeit einer Nachrüstung.

Die angebrachten Zurrpunkte, z.B. Ringblöcke, Anschlagwirbel,Zurrmulden, sind Voraussetzung für den wirksamen Einsatz vonZurrmitteln.

44

Ladungssicherung mit Zurrmittelnund Keilen

Sichern der Ladung mit Zurrpunkt,Zurrgurt und Kantenschoner

Gekennzeichneter Hebe- und Zurr-punkt an der Kupplung eines Rad-laders

Gekennzeichneter Hebe- und Zurrpunktam Vorderwagen eines Radladers

Erdbaumaschinen besitzen Anschlagmöglichkeiten sowohl imFront- als auch im Heckbereich, die zum Heben und Verzurrengeeignet sind. Wenn an der Erdbaumaschine im hinteren Bereichkeine speziellen Anschlag- oder Zurrvorrichtungen vorhandensind, kann auch die Schleppkupplung verwendet werden. BeiHydraulikbaggern befindet sich der Anschlagpunkt im Front-bereich meist am Unterwagen.

45

Merkregeln für die Ladungssicherung:

– Nur ein geeignetes Transportfahrzeug wählen.

– Ladungsschwerpunkt möglichst auf die Längsmittelachse desFahrzeuges legen.

– Schwerpunkt des Ladegutes so niedrig wie möglich halten.

– Zulässiges Gesamtgewicht bzw. zulässige Achslast nichtüberschreiten.

– Stets Lademaße einhalten, ggf. besondere Kenntlichmachung,Ausnahme-, Sondergenehmigung beachten.

– Fachgerechte Ladungssicherung vornehmen, geeignete Hilfsmittel einsetzen.

– Ladung so verstauen, daß sie nicht in Bewegung gerät.

– Verkehrssichere Fahrwege, richtige Fahrgeschwindigkeitim Hinblick auf Fahreigenschaften des Fahrzeuges wählen.

46

SCHLUSSBEMERKUNG

Wenn Sie dieses Merkblatt aufmerksam gelesen haben, kennenSie die wichtigen Anforderungen für den sicheren Umgang mitErdbaumaschinen und deren Einsatz. Durch konsequente Beach-tung und Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und derBedienungsanleitungen der Hersteller vermeiden Sie Unfälle undleisten damit einen wertvollen Beitrag zur Arbeitssicherheit undzum Gesundheitsschutz.

IhreTechnische Abteilungder Gartenbau-Berufsgenossenschaft

47

ANHANG

Seite

Vordruck für Sachkundigenprüfung.............................................48

Handsignale Erdbaumaschinen...................................................50

Betriebsanweisung Baggerbetrieb ..............................................52

Verzeichnis: Vorschriften, Normen ..............................................53

Notizen ........................................................................................56

48

Sachkundigenprüfungfür Erdbaumaschinen gemäß VBG 40 (z. B. Bagger, Lader, Grader, Dumper, Grabenfräsen)

Geräteart: ______________________ Typ: __________________________ Baujahr: 19/20__________________ Hersteller: __________________________

Fabrik-Nr.: _____________________ Inventar-Nr.: ______________ Betriebsstunden: ______________ letzte Prüfung: ____________________

Betrieb/Betriebsteil: ______________________________________________________________________________________ jetzige Prüfung: ___________________

Die genannten Bauteile sind mindestens einmal jährlich bzw. nach wesentlichen Änderungen auf Vollständigkeit, Zustand undordnungsgemäße Funktion durch einen Sachkundigen (Person mit fachlicher Ausbildung, Erfahrung und ausreichenden Kennt-nissen auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen; Kenntnissen in den einschlägigen Regeln der Technik, so daß sie den arbeits-sicheren Zustand von Erdbaumaschinen beurteilen können) zu prüfen.

BauteileIn Ordnung

Ja Nein

MangelbehobenDatum:

Bewer-tung

BauteileIn Ordnung

Ja Nein

MangelbehobenDatum:

Bewer-tung

1. Grundgerät:RahmenLagerungenGegengewichteAnhängevorrichtungFahrwerkBereifung/KettenTransportösen

2. Antrieb:DichtheitAbgasanlageSchalldämmung

3. Arbeitseinrichtungen:Schaufel, SchildAnbaugeräteLasthakenGreiferGesicherte Leitungen, Anschlüsseund Verbindungen

4. Sichere Zugänge:Haltegriffe, StangenAuftritteTrittflächen (trittsicher)

5. Fahrerkabine:Tür-, Fensterscheiben undVerriegelungenScheibenwischerSpiegel (außen, innen)Sitz, SicherheitsgurteHeizung, LüftungSchalldämmung

6. Bedienungseinrichtungen:Gas, KupplungSchaltungHebelarretierungPedale (Griffigkeit)

7. Elektrische Anlage:BatterienBeleuchtungBlinker und ScheinwerferHupeKontrollinstrumente

8. Hydraulik-/Druckluftanlage:VentileLeitungenSchläucheZylinder

9. Bremsanlage:

10. Lenkung

11. Schutzeinrichtungen:VerkleidungenAbdeckungenSchutzdachArretierungenRückfahreinrichtungenoptisch/akustischWarnanstricheUltraschallwarnanlage

12. Zubehör:BetriebsanleitungBetriebsanweisungTransportsicherungen(für öffentl. Straßenverkehr)VerbandmaterialFeuerlöscherUnterlegkeileLasthaken (Si-Falle)SchmierplanWarnschilder, -hinweiseAbdeckungen derArbeitswerkzeugeWarnwestePrüfbuch

13. bei Bagger/Kran:AuslegerDrahtseileÜberlast (Warnschaltung)NotendhalteeinrichtungLeitungsbruchsicherungTraglasttabelle

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In der Spalte „Bewertung“ ist die Ziffer 1 = zu beseitigen; 2 = unverzüglich beseitigen; 3 = Beseitigung vor Weiterbetrieb einzutragen (*).

Bemerkungen (zu Punkt):

Bitte wenden

49

Ort, Datum Unterschrift des Sachkundigen

Prüfplakette vergeben: Ja ���� Nein ���� Nachprüfung erforderlich: Ja ���� Nein ����

(*) Erfolgt eine Bewertung mit 2 oder 3, so kann keine Prüfplakette vergeben werden und die Nachprüfung ist erforderlich!

Prüfergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung (1 Jahr) aufzubewahren! Bitte wenden ➔

Handlungsanweisung:

Die Sachkundigenprüfung von Erdbaumaschinen ist vor der ersten Inbetriebnahme und im Folgenden mindestenseinmal jährlich durchzuführen.

Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und geltenden Regeln der Technik sowieunter Zuhilfenahme der zu der entsprechenden Maschine gehörigen Betriebsanleitungen und Wartungshandbücherder Hersteller durchzuführen.

50

Handsignale Erdbaumaschinen

1 Handsignale für allgemeine Hinweise

2 Handsignale für Fahrbewegungen

AchtungArm gestreckt mit nachvorn gekehrter Handflächehochhalten

HaltBeide Arme seitwärtswaagerecht ausstrecken

Halt-GefahrBeide Arme seitwärtswaagerecht ausstreckenund abwechselnd anwin-keln und strecken

AbfahrenArm hochgestreckt mitnach vorn gekehrter Hand-fläche seitlich hin- und her-bewegen

HerkommenMit beiden Armen mit zumKörper gerichteten Hand-flächen heranwinken

EntfernenMit beiden Armen mit vomKörper weggerichtetenHandflächen wegwinken

RichtungsangabeDen der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm anwinkelnund seitlich hin- und herbewegen

Angabe des Abstandeszum HaltepunktBeide Handflächen paralleldem Abstandentsprechend halten

51

3 Handsignale für Arbeitsbewegungen

Oberwagen nach rechtsschwenken

Linken Daumen nach linksaußen, rechten Zeigefingerkreisen lassen

Oberwagen nach linksschwenken

Rechten Daumen nachrechts außen, linken Zeige-finger kreisen lassen

Ausrüstung (Last) heben

Rechter gestreckterZeigefinger weist nachoben, linke Hand auf undab

Ausrüstung (Last) senken

Rechter gestreckter Zeige-finger weist nach unten,linke Hand auf und ab

Ausladung vergrößern

Beide Daumen weisennach außen

Greifer öffnen

Arm waagerecht mit halbgeöffneter Hand nach derSeite halten

Greifer schließen

Arm waagerecht mitgeschlossener Hand nachder Seite halten

Ausladung verringern

Beide Daumen weisennach innen

Wenn beim Betrieb der Erdbaumaschinenführer den Arbeits- oder Fahrbereich nicht aus-reichend übersehen kann, muß ein Einweiser die für den sicheren Betrieb erforderlichen Hin-weise geben. Zweckmäßig für die Verständigung sind Handsignale.Durch einheitliche Handsignale werden Mißverständnisse zwischen Einweiser und Erdbau-maschinenführer vermieden. Der Einweiser soll außerhalb des Gefahrenbereiches stehen unddem Erdbaumaschinenführer zugewandt sein.

52

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Betriebsanweisung Betrieb:

Betriebsteil:

Datum Unterschrift des Unternehmers

Baggerbetrieb

Gefahren für Mensch und Umwelt

- Gefahren durch Überfahren.- Gefahren durch Ausrutschen beim Auf- und Abstieg.- Gefahren durch Umsturz.- Gefahren durch defekte Hydraulikschläuche.- Gefahren durch angehobene Lasten.- Gefahren durch Aufenthalt im Gefahrenbereich.- Gefahren durch Stromübertritt.- Quetschgefahr an hydraulisch bewegten Teilen.

Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

Ersthelfer: Herr / Frau Notruf: 112

- Durchführung von Sofortmaßnahmen am Unfallort.- Rettungswagen / Arzt rufen.- Unternehmer / Betriebsleitung und zuständige Berufsgenossenschaft informieren.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

- Erdbaumaschinen dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden, die mindestens 18 Jahre alt und vomUnternehmer beauftragt worden sind.

- Die Unfallverhütungsvorschriften sowie die Betriebsanleitung der Hersteller sind zu beachten.- Personen dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.- Vor Arbeitsbeginn ist vom Maschinenführer eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.- Ein Sicherheitsabstand von mind. 50 cm ist zu festen Bauteilen einzuhalten.- Bei ungenügender Sicht ist ein Einweiser einzusetzen.- Die Mitfahrt auf der Maschine oder der Arbeitseinrichtung ist unzulässig.- In Pausen oder bei Betriebsende ist der Bagger gegen unbefugtes Ingangsetzen zu sichern (z.B. Zündschlüssel ziehen)

und Bremsen oder Keile sind einzulegen.- Vor Baggerarbeiten ist auf erdverlegte Leitungen zu achten (Leitungspläne einsehen).- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten oder Freileitungen durch Energieversorger freischalten lassen.

Verhalten im Gefahrfall bzw. bei Störungen

- Zur Beseitigung von Störungen den Motor sofort abstellen.- Wartungs- und Reinigungsarbeiten nur bei stillgesetztem Motor durchführen.- Bei Gefahr des Umstürzens in der Sicherheitskabine verbleiben.- Bei Kontakt mit Erd- und Freileitungen (Stromübertritt) Arbeitsmaschine nicht verlassen und Personen aus dem

Gefahrenbereich halten.

Instandhaltung, Sachgerechte Entsorgung

- Sachkundigenprüfung nach VBG 40 mind. einmal jährlich durchführen lassen (Prüfbuch führen).- Reparaturen nur von Sachkundigen durchführen lassen.- Zur Wartung und Instandhaltung die Betriebsanleitung des Herstellers beachten.

53

Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke

VSG 1.1 „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheits-schutz“

VSG 1.3 „Erste Hilfe“

VSG 1.4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

VSG 3.1 „Technische Arbeitsmittel“

VSG 4.2 „Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen“

BGV C 22 „Bauarbeiten“

BGR 127 „Sicherheitsregeln für Deponien“

BGR 157 „Sicherheitsregeln für die Fahrzeug-Instandhaltung“

BGR 189 „Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung“

BGR 191 „Regeln für den Einsatz von Fußschutz“

BGR 192 „Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz“

BGR 193 „Regeln für den Einsatz von Industrieschutzhelmen“

BGR 194 „Regeln für den Einsatz von Gehörschützern“

BGR 195 „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“

BGR 581 „Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluft-versorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinendes Tiefbaues“

VBG 9a „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“

VBG 40 „Erdbaumaschinen“

ZH 1/52 „Richtlinie für Hydraulikbagger und Lader mit angebautenArbeitsplattformen“

Europäische Richtlinienund nationale Rechtsvorschriften

– „Richtlinie des Rates vom 23. 07. 1998 – 98/37/EG – inhaltsgleicheZusammenfassung der Richtlinien 89/392/EWG, 91/368/EWG, 93/44EWG und 93/68/EWG

54

– „Richtlinie des Rates vom 30.11.1989 über Mindestvorschriften fürSicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmittelndurch Arbeitnehmer bei der Arbeit“ (89/655/EWG)

– „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz), mit:– 3. Verordnung – Maschinenlärminformationsverordnung– 4. Verordnung – Schutzaufbautenverordnung– 9. Verordnung – Maschinenverordnung

Europäische Normen

EN 292 Sicherheit von MaschinenTeil 1 und 2 – Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze –

EN 474 Erdbaumaschinen – SicherheitTeile 1 bis 12

Abkürzungen

BGV Vorschriften der Gewerblichen Berufsgenossenschaf-ten für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derArbeit

BGR Regeln der Gewerblichen Berufsgenossenschaftenfür Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

DIN Deutsche Industrie Normen

EG-Richtlinien Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft

EN-Normen Europäische Normen

StVO Straßenverkehrsordnung

StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

VBG Unfallverhütungsvorschriften der GewerblichenBerufsgenossenschaften

VSG Vorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutz –Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufs-genossenschaft

ZH/1 Merkblätter der Gewerblichen Berufsgenossen-schaften

55

Anmerkung:

Seit dem 01. 01. 1995 sind im europäischen Binnenmarkt für den Bauund die Ausrüstung von Erdbaumaschinen die genannten europäischenRichtlinien und gesetzlichen Anforderungen für die Hersteller verbindlich.Die genannten Normen konkretisieren diese Richtlinien.

Für sog. „Altmaschinen“, die vor dem 01. 01. 1995 hergestellt wurden,gelten die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Unfallverhütungsvor-schriften der Gartenbau-Berufsgenossensschaft sowie die Unfallverhü-tungsvorschriften (VBG’en) und Merkblätter (ZH/1) der GewerblichenBerufsgenossenschaften.