Erfüllung der Pflichten als Versicherungsunternehmen in ... · IDD bringt ganz gewichtige und...

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Erfüllung der Pflichten als Versicherungsunternehmen in der Praxis Mag. Erwin Mollnhuber Vorstandsmitglied der NÜRNBERGER Versicherung AG Österreich 1 04.12.2019

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Erfüllung der Pflichten als Versicherungsunternehmen in der Praxis

Mag. Erwin Mollnhuber Vorstandsmitglied der NÜRNBERGER Versicherung AG Österreich

104.12.2019

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Insurance Distribution Directive / IDDVersicherungsvertriebsrichtlinie

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IDD bringt ganz gewichtige und umfassende Neuerungen im Versicherungsvertrieb mit sich.

Wesentliche Neuerungen:

• Einbeziehung des Versicherers und seiner Mitarbeiter in den Rechtsrahmen des Versicherungsvertriebs und Festlegung der Definition des Versicherungsvertriebs, Versicherungsvertreiber und Versicherungsvermittler

• Einführung einschneidender Informations- und Wohlverhaltenspflichten im Versicherungsvertrieb

• weitreichende Produktinformationspflichten vor Vertragsabschluss

• Einführung eines Wunsch-und-Bedürfnis-Tests vor Vertragsabschluss

• Definition des Beratungsbegriffs samt Einführung einer Beratungspflicht in Österreich vor Vertragsabschluss

• Änderung des § 44 VersVG: Verhaltens- und Kenntniszurechnung an den Versicherer

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Insurance Distribution Directive / IDDÜberblick

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Insurance Distribution Directive / IDDAnwendungsbereich - Vertriebsbegriff

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• gilt für jede Form des Versicherungsvertriebes, d.h. neu insb. VU

• gilt sowohl gegenüber Konsumenten als auch Unternehmen

• Definition des Vertriebsbegriffes in § 5 Z 59 VAG:

Abschlussnähe der vertrieblichen Tätigkeit Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung: Unterstützung des Kunden nach vermitteltem

Abschluss Kundenkontakt

beim VU erfasst: „Direktvertrieb“ durch angestellten Außendienst und Mitarbeiter mit vergleichbaren Tätigkeiten im Innendienst

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59. Versicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen vonVersicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung,insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträgeaufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einerRangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis einesVersicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder einanderes Medium abschließen kann.

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• berufliche & organisatorische Anforderungen

angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildung)

o neu: Mindestanforderungen werden über Anlage A der IDD definiert

ständige Schulung und Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden im Jahr

Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten

Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten

guter Leumund

Betrifft alle maßgeblichen Personen innerhalb der Leitungsstrukturen des VU, die für den Vertrieb von Versicherungsprodukten verantwortlich sind, und alle anderen im VU direkt am Versicherungsvertrieb mitwirkenden Personen

Insurance Distribution Directive / IDDneue Bestimmungen zur Governance bei den VU 1/3

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• Erstellung von angemessenen internen Leitlinien und Verfahren zur Sicherstellung der Erfüllung der beruflichen und organisatorischen Anforderungen (§ 123a VAG) Wartung und Überprüfung (mind. einmal jährlich) Mindestinhalt: Zuständigkeiten, Ziele, Prozesse und Berichtsverfahren (Art 258 delVO (EU) 35/2015)

• Aufzeichnungen über alle relevanten Dokumente hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen gem. § 123a VAG Dokumente mit den Vereinbarungen mit den VN, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die

sonstigen Bedingungen festlegen

• Einrichtung einer Vertriebsfunktion zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Implementierung der genehmigten internen Leitlinien und

Verfahren sowie die Erfüllung der Anforderungen zu den Aufzeichnungen frei und unabhängig direkte Berichtslinie an den Vorstand

Insurance Distribution Directive / IDDneue Bestimmungen zur Governance bei den VU 2/3

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• internes Beschwerdemanagement Stellen einrichten und Verfahren festlegen

• Meldungen von Verstößen (Whistleblowing) für eigene Angestellte unter Wahrung ihrer Identität (Verdacht auf) betriebsinterne Verstöße

• externe Beschwerdestelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

• Risikomanagement: zu berücksichtigende Risiken auch solche iZm Versicherungsvertrieb

• Inanspruchnahme von Vermittlerdiensten Dienste von eingetragenen Versicherungsvermittlern (z.B. Versicherungsmakler,

Versicherungsagenten, Vermögensberater), eingetragenen Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit oder zur Vermittlung berechtige Unternehmen (z.B. VU)

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Insurance Distribution Directive / IDDneue Bestimmungen zur Governance bei den VU 3/3

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• Generalklausel in Art 17 Abs. 1 IDD (umgesetzt in § 128 Abs. 1 und 2 VAG):

ehrlich und redlich: in besonderen Maße von Treu und Glauben beherrscht professionell: besonderes Können und Fachwissen neu: Versicherer haben Eigeninteresse dem Kundeninteresse unterzuordnen

• Interessenkonflikte und Vergütung Definition in Art 2 Abs. 1 Z 9 IDD (umgesetzt in § 5 Z 61 VAG):

Fehlanreize zum Nachteil des Kunden sollen verhindert werden Interessenkonflikt vor Abgabe der Vertragserklärung: Offenlegung der Art der Vergütung der Angestellten des VU im

Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag

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Insurance Distribution Directive / IDDInformationspflichten und Wohlverhaltensregeln

„… Versicherungsvertreiber bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell inderen bestmöglichem Interesse handeln.“

9. „Vergütung“ alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteilejeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeitenangeboten oder gewährt werden;

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Interessenkonflikte

• Einrichtung von auf Dauer wirksamer organisatorischer und verwaltungsmäßiger Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte dem Kunden schaden (z.B. Festlegung in Form von Richtlinien, Weisungen, etc.)

• für eigene Vermittlungstätigkeiten der VU und der ihrer Angestellten (§ 135 VAG)

• Primäre Pflichten:

Angemessene Maßnahmen zur Erkennung, Vermeidung und Regelung von Interessenkonflikten zur Verhinderung von Schädigungen der Interessen des VN und der Anspruchsberechtigten

• Sekundäre Pflichten:

Offenlegung, wenn Vorkehrungen zur Gewährleistung der Nicht-Beeinträchtigung nicht ausreichen

eindeutige Information vor Abgabe der Vertragserklärung des VN über die allgemeine Art oder die Quelle von Interessenkonflikten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger

Insurance Distribution Directive / IDDzusätzliche Regelungen für Versicherungsanlageprodukte

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Wirkungsweise der Vergütung für Versicherungsanlageprodukte

• Zahlung und Erhalt einer Gebühr, Provision und nicht monetärer Vorteile nur möglich, wenn nicht nachteilig für Qualität der entsprechenden Dienstleistung keine Beeinträchtigung, im besten Interesse des Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln

• angemessene Informationen über sämtliche Kosten und verbundene Gebühren rechtzeitig vor Vertragsabschluss in aggregierter Form, um Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung

auf die Anlagerendite zu verstehen auf Verlangen des Kunden: Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten Pflicht zur Übermittlung einer Modellrechnung (näheres geregelt in der LV-InfoV 2018)

• delegierte VO (EU) 2359/2017 (Interessenkonflikte/Eignungs- und Angemessenheitsprüfung): gilt unmittelbar direkt für VU und Versicherungsvermittler Kriterien für Anreize und für Beurteilung der Anreize, ob diese die Verpflichtung ehrlich, redlich und

professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, beeinträchtigen

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Insurance Distribution Directive / IDDzusätzliche Regelungen für Versicherungsanlageprodukte

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• 3. Vertrieb im Zielmarkt

• 4. Produkt-überprüfung

• 2. Produktprüfung• 1. Zielmarkt-bestimmung

Zielmarkt Test

VertriebÜberprüfung

Insurance Distribution Directive / IDDProduktentwicklung und -überprüfung

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Quelle:

FMA Vortrag „Compliance-

Dialog“, MMag. Adrian Trif,

24.10.2019

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POG – Product Oversight and Governance Requirements (delegierte VO (EU) 2358/2017)

• Ziel = Verhinderung von Kundenschädigungen und Zielmarktdefinition für Zielmarkt orientierten Vertrieb

• sachlich betroffen sind neu konzipierte Versicherungsprodukte und Versicherungsprodukte mit wesentlichen Änderungen ausgenommen: Großrisiken

• Konzeption, Überwachung, Überprüfung und Vertrieb von Versicherungsanlageprodukte sowie Korrekturmaßnahmen zu Versicherungsprodukten: Produktfreigabeverfahren und Produktüberwachungsverfahren

• personell betroffen sind Produkthersteller (= VU und Versicherungsvermittler, die selbst Produkte konzipieren) bloße Vertreiber des Produkts eines anderen Produktherstellers

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Insurance Distribution Directive / IDDProduct Governance

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Produktfreigabeverfahren

• schriftliche interne Leitlinie zu den Verfahrensschritten• für jedes Produkt ist ein Zielmarkt festzulegen

Gruppe geeigneter Kunden ausreichende Detailtiefe Abhängigkeit vom Produkt Möglichkeit zur Definition eines negativen Zielmarkts notwendige Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen der Produktentwickler erforderlich

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Insurance Distribution Directive / IDDProduct Governance

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Produktüberwachungsverfahren

• kontinuierliche Überwachung und Überprüfung der von den Herstellern auf den Markt gebrachten Versicherungsprodukte

• Vertriebsaktivitäten müssen im Einklang mit Zielen des Produktgenehmigungsprozesses sein

• regelmäßige Prüfung, ob Produkte an identifizierten Zielmarkt vertrieben werden

• Kooperation mit den Versicherungsvertreibern: Zurverfügungstellung sämtlicher sachgerechter Informationen Umgehende Meldung des Vertreiber an Hersteller, wenn

o Versicherungsprodukt nicht im Einklang mit den Interessen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts stehen oder

o bei Bekanntwerden sonstiger Umstände, die nachteilig für Kunden sein könnten

Insurance Distribution Directive / IDDProduct Governance

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allgemeine Informationspflichten gem. Art 18 IDD (umgesetzt in § 130 VAG)

• auf Papier, dauerhaften Datenträger oder Website

• Name, Anschrift, Sitz und Rechtsform des VU Direktvertrieb: vor Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse Vertrieb über selbständige Vermittler: vor Abgabe der Vertragserklärung jedenfalls auch in Antrag, Polizze und in allen Deckung gewährenden Dokumenten

• Information, dass es sich um ein VU handelt und ob Beratung angeboten wird Direktvertrieb: vor Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse Vertrieb über selbständige Vermittler: nicht erforderlich

• Aufsichtsbehörde

• Beschwerdeverfahren: internes und externes Beschwerdeverfahren

• außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren

Insurance Distribution Directive / IDDInformationspflichten

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Allgemeine Vorgaben für die Produktinformation in Art 20 IDD

• Verpflichtung des VU zu objektiven Informationen über das Versicherungsprodukt in verständlicher Form

• für wohlinformierte Entscheidung des Kunden• bei Nicht-Lebensversicherungsprodukten: standardisiertes Informationsblatt

Produktinformation für Nicht-Lebensversicherungen

• Informationspflicht in § 133 VAG geregelt z.B.: Art der Versicherung, Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, Prämienzahlungsweise und

Prämienzahlungsdauer, Ausschlüsse, Obliegenheiten, Laufzeit, Vertragsbeendigung,…

• Produktinformationsblätter IPID vom Hersteller (also meist VU) herzustellen Aushändigung bzw. Übermittlung auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger vor Abgabe der

Vertragserklärung des VN Gestaltung des IPID geregelt in DurchführungsVO (EU) 1469/2017

Insurance Distribution Directive / IDDProduktinformationen

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Informationspflichten bei Lebensversicherungen

• zusätzliche vorvertragliche Informationen bei kapitalbildender, fondsgebundener, indexgebundener und kapitalanlageorientierter Lebensversicherung (§ 135c VAG) daneben laufende Informationen über Lebensversicherungen (LV-InfoV 2018): Wertnachrichten

• Basisinformationsblätter (KIDs)

basiert auf PRIIP-Verordnung und delegierter VO (EU) 653/2017 für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger (PRIP) und Versicherungsanlageprodukte (IBIP) durch den Hersteller (also VU) zu erstellen unmissverständliche, klare, präzise und verständliche Sprache Zurverfügungstellung rechtzeitig vor Bindung an Vertrag oder Angebot

o Papier, dauerhafter Datenträger oder Internet

• Informationsblatt zur (Risiko-)Lebensversicherung (LIPID)

basiert auf LV-InfoV 2018 Vorgaben entspricht jenen zur Gestaltung des IPID

Insurance Distribution Directive / IDDProduktinformationen

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• jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden entsprechen (Art 20 IDD; umgesetzt in § 131 VAG) Wunsch-und-Bedürfnis-Test anhand von vom Kunden stammenden Angaben zudem objektive Informationen an VN über das Versicherungsprodukt für wohlinformierte

Entscheidung kein Verzicht des VN möglich: bei Weigerung des Kunden kein Vertragsabschluss möglich

• betrifft auch VU, wenn Vermittlung über eigenes Vertriebspersonal

Beratung (§ 5 Z 62 VAG)

• persönliche Empfehlung warum ein Produkt den Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht

• aus dem Gesamtproduktangebot des VU• grundsätzlich Beratungspflicht (beschränkt sich auf geäußerte Wünsche und Bedürfnisse)

Beratungsverzicht unter engen Voraussetzungen möglich

• Begründungspflicht Beratungsprotokoll

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Insurance Distribution Directive / IDDWunsch und Bedürfnisse - Beratung

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zusätzlich Eignung und Angemessenheit bei Versicherungsanlageprodukten

• weitgehende Informationsbeschaffung (§ 135a Abs. 1 VAG) Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele

• Eignung inwieweit das Produkt den Präferenzen, Zielen und kundenspezifischen Merkmalen entspricht bei positiver Beurteilung der Eignung:

o Empfehlung des VU vor Abgabe der Vertragserklärung des VNo Eignungserklärung

• Angemessenheit ob den Kenntnissen und Erfahrungen des VN entsprechend bei fehlender Angemessenheit Warnpflicht des VU

• grundsätzlich Beratungspflicht Beratungsverzicht möglich, wenn Kunde keine oder unzureichenden Angaben zur Eignungsprüfung

macht, Warnung des VU und Kundenverzicht trotz Verzicht dennoch Angemessenheitsprüfung!

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Insurance Distribution Directive / IDDWunsch und Bedürfnisse – Eignung und Angemessenheit

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Änderung des § 44 VersVGVerhaltens- und Kenntniszurechnung an den Versicherer

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• § 44 VersVG aF regelte die Zurechnung des privaten Wissens der Agenten über den VN

Kenntnis des Agenten ≠ Wissen des Versicherers

• seit 2002 von der Gesetzeslage abweichende Rechtsprechung 7 Ob 266/02x:

dem Versicherer ist auch das in seiner Bedeutung für den Versicherer bewusste, „privat“ erlangte Wissen des Vermittlungsagenten zuzurechnen

• neu: ersatzloser Entfall des § 44 VersVG aF § 44 VersVG nF regelt nun

o den Pseudomakler und o neu: die Haftung des Versicherers für Informations- und Beratungspflichtverstöße

des Versicherungsagenten und Pseudomaklers, die nur diese selbst betreffen

Änderung des § 44 VersVGVerhaltens- und Kenntniszurechnung an den Versicherer

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Praktische Umsetzung der IDD in einem VU am Beispiel der NVÖ

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In der NVÖ wurden die relevanten Themen im Vorfeld in fünf Arbeitskreisen (Beratung, Produkte, Kundeninformation, Interessenskonflikte, Qualifikation/Weiterbildung) aufgearbeitet und die getroffenen Lösungen entsprechend implementiert und dokumentiert.

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Insurance Distribution Directive / IDDPraktische Umsetzung

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• Erstellen von Aufsichts- und Lenkungsvorkehrungen zur Product Governance• Einrichten einer Vertriebsfunktion• Definition/Dokumentation des Vertriebsprozesses• IDD-Richtlinie Qualifikation:

Definition der Erfordernisse betreffend Kenntnisse und Fertigkeiten der jeweiligen NVÖ-Mitarbeiter

Festlegung der Aus- und Weiterbildungserfordernisse für den innerhalb der NVÖ betroffenen Personenkreis

• Implementierung von Dokumentationstools und –prozessen zur Überwachung der Einhaltung der Weiterbildungserfordernisse durch die Vertriebsfunktion

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Insurance Distribution Directive / IDDOrganisatorische Anforderungen und durchgeführte Maßnahmen

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Interessenskonflikte• Leitlinie zur Vermeidung von Interessenskonflikten durch Fehlanreize beim Vertrieb von

Versicherungsprodukten• Dokumentation zur Analyse und Bewertung von Anreizen und Anreizregelungen • NVÖ-Zuwendungsrichtlinie

Beratung• Erstellung von Informationsblättern (LIPID, IPID) für alle im Verkauf (Neugeschäft) befindlichen

Haupt- und Zusatztarife

Aufsichts- und Lenkungsanforderungen• Anpassung und Erweiterung des internen Produktgenehmigungsverfahrens (Produkt-

managementprozess) an IDD-Erfordernisse inkl. Produktprüfung und Produktüberwachung• Definition Zielmarkt und Vertriebsstrategie für alle im Verkauf (Neugeschäft) befindlichen

Produkte und Einbau in die relevanten Unterlagen und die Vertriebstechnologie.

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Insurance Distribution Directive / IDDInformationspflichten und Wohlverhaltensregeln

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Beurteilung der Eignung

• Einbau eines optionalen Geeignetheits- und Angemessenheitstests in die Beratungssoftware als Hilfestellung für jene Vertriebspartner, die über kein eigenes Tool verfügen und auch keine Fremdsoftware verwenden. Dies ist eine Serviceleistung zur Unterstützung des Beraters im Verkaufsprozess und keine Verpflichtung für die NVÖ, da die Überprüfung von Geeignetheit und Angemessenheit beim Vertrieb über Dritte beim Dritten (=Vertriebspartner) liegt.

• Einbau von Abfragen zu Zielmarkteignung und zur Übergabe der Informationsdokumente (durch den Vertriebspartner an den Kunden) in die NVÖ-Beratungssoftware / Antragsunterlagen als Nachweis für die und zur Absicherung der NVÖ.

• Da die NVÖ ausschließlich über Dritte (=Vertriebspartner) operiert, werden Wünsche- und Bedürfnistest und persönliche Empfehlung durch den Vertriebspartner abgewickelt und dokumentiert.

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Insurance Distribution Directive / IDDZusätzliche Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte

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Zusammenfassung der Maßnahmen• Die Dokumentation der im Zuge der IDD-Umsetzung in der NVÖ getroffenen Entscheidungen

und der mitgeltenden Unterlagen erfolgt in einem für die am IDD-Projekt beteiligten Bereichs-leiter/Mitarbeiter zugänglichen internen Sharepoint-Ordner.

• Neue bzw. aufgrund von IDD adaptierte Arbeitsabläufe sind in Arbeitsanweisungen und Handbüchern der jeweiligen Abteilung festgehalten.

• POG-Themen wurden in das Dokument „NÜRNBERGER Produktmanagementprozess“ integriert.

• Die Dokumentation der Aus- und Weiterbildung von NVÖ-Mitarbeitern wird über eine Ausbildungsplattform bzw. über die Personalakten gewährleistet.

• In der AS400 wurden Selektionsmöglichkeiten zur Abfrage der Zielmarkteignung im Neugeschäft geschaffen.

• Zum Monitoring im Hinblick auf die Produktüberwachung, die Mitarbeiterausbildung und neue Entwicklungen am Markt finden zwei Mal jährlich bzw. im konkreten Anlassfall IDD-Arbeitskreise statt. Die dokumentierten Ergebnisse werden direkt an den Vorstand gerichtet.

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Insurance Distribution Directive / IDDInterne Prozesse und Dokumentationen

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FMA und IDD

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Erste Erfahrungen mit der FMA zum Thema IDD

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• Ziel: kollektiver Verbraucherschutz

• FMA-Aufsichts- und Prüfschwerpunkte 2019: „Fairness durch höchste Qualität im Vertrieb“

• Allgemeine Governance-Anforderungen: VU haben durch eine entsprechende Organisations-struktur sicherzustellen, dass die Informations- und Markverhaltenspflichten im Vertrieb (zBKurzinformationsdokumente, Wünsche- & Bedürfnisse-Test, Beratung, Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung) eingehalten werden.

• Aufsichtsinstrumente:

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Thematische Überprüfung

VertriebsprozessPrüfungen vor Ort

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Themen aus den IDD Prüfungen

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• Kundengespräch: „Wünsche-und-Bedürfnisse-Test“ (§131 VAG)

• Beratung und Dokumentation (§132 VAG)

• Beratung beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (§§ 135a, 135b VAG 2016)

• Vertriebsfunktion (§ 127b VAG 2016)

• Verkaufstrainings, Produktschulungen ≠ Schulungen iSd genannten Bestimmungen

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Themen aus den IDD Prüfungen

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• Wie vertreibt ein VU?

• Werden die Vertriebsvorschriften für den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei „Vertragsverlängerungen“, „Konvertierungen“, etc. getriggert?

• Neuer Garantiezins neuer Vertrag Beratungspflicht

• Versicherungsvertriebsbegriff – wann wirkt ein Mitarbeiter direkt am Vertrieb mit?

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Themen aus den IDD Prüfungen auszugsweise im Detail

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• Kundengespräch: „Wünsche- und Bedürfnisse-Test (§131 VAG), Beratung und Dokumentation (§132 VAG)

Granularität der Erfassung; eine begründete persönliche Empfehlung auf dem Niveau eines Angebots muss möglich sein

Dokumentation der persönlichen Empfehlung wichtig

Warnung, falls der Empfehlung nicht gefolgt wird

Eine Pflicht zur aktiven, systematischen Überprüfung durch das VU besteht nicht

Ausnahmebestimmungen, passive Monitoringpflicht des VU, d.h.

o Vorhandene interne Quellen nutzen

o Anhaltspunkten entsprechend nachgehen (zB Beschwerden des VN, Häufung von Storni, Vertrieb außerhalb des Zielmarktes etc.)

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Themen aus den IDD Prüfungen auszugsweise im Detail

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• Beratung beim Vertrieb von Versicherungsanlagenprodukten

Warnung bei nicht erhaltenen Informationen im Rahmen des „Anlegerprofils“ (Erhebung von Kenntnissen/Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen/Risikotoleranz) ist zentral

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Themen aus den IDD Prüfungen auszugsweise im Detail

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• Werden die Vertriebsvorschriften für den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei „Vertragsverlängerungen“, „Konvertierungen“, etc. getriggert?

Wesentlicher Aspekt

o Wann liegt zivilrechtlich ein neuer Versicherungsvertrag vor?

o Novation iSd §§ 1376 und 1377 ABGB

In Anlehnung an § 2 Abs 3 VU-HZV bzw. die Begründung dazu („gilt für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als neuer Vertrag, wenn „…“,; wobei die Vorschriften des ABGB unberührt bleiben) ist argumentierbar, dass es bei bspw „bloßer“ Erhöhung der Prämie unter den dort genannten Schwellen nicht zum Abschluss eines neuen Vertrages iSd zivilrechtlichen Bestimmungen kommt.

• Neuer Garantiezins neuer Vertrag Beratungspflicht

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Themen aus den IDD Prüfungen auszugsweise im Detail

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• Versicherungsbegriff – Wann wirkt ein Mitarbeiter direkt am Vertrieb mit?

„Versicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, ….“

• Diese umfassende weite Definition könnte einen natürlich prima facie dazu veranlassen, den Kreis der betroffenen Mitarbeiter sehr weit zu ziehen.

• Wesentliche Aspekte sind:

Tatsächlicher, aber auch potentieller Kundenkontakt und direkte Kundenbetreuung

Abschlussnähe der (vertrieblichen) Tätigkeit

Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung: es geht um die „Betreuung des Kunden“ nach vermitteltem Abschluss.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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