Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und...

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Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011

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Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise

für die Zielsetzung und Anwendung(Windenergie-Erlass)

vom 11.07.2011

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Windenergie-Erlass 2011 Gesichtspunkte des Immissionsschutz

Grenzlage zum Außenbereich,

immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch (Nr. 5.2.1.1)

TA Lärm enthält Regelungen für Gemengelagen (Nr. 6.7).

Diese gelten nur für den Innenbereich, da die TA Lärm keinen Außenbereich (§ 35 BauGB) kennt.

Rechtsprechung seit 1999 überträgt die Regelungen für Gemengelage auch auf die Grenzlage Innen-/Außenbereich.

Achtung: Bezug nur auf Randbereich der Wohnnutzung.

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Windenergie-Erlass 2011 Gesichtspunkte des Immissionsschutz

Repowering in durch Lärm vorbelasteten Gebieten (Nr. 5.2.1.2)

Problem:Weitere Überschreitung der zulässigen Immissions-richtwerte verhindert Neuerrichtung!

Lösung: Sanierungskonzept für die gesamte Windfarm im Rahmen der Sonderfallprüfung.

Vorgehen: Ermittlung des max. Schallleistungspegels für alle Einzelanlagen im Bestand, bei dem an allen

Immissionsorten die Immissionsrichtwerte eingehalten werden.Daraus Berechnung „übertragbarer Immissionsanteile“

pro Einzelanlage, die von der neuen Anlage nicht überschritten werden dürfen.

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Windenergie-Erlass 2011 Gesichtspunkte des Immissionsschutz

Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen (Nr. 5.2.1.4)

Errichtung von WEA in bereits durch Lärm vorbelasteten Bereichen.

Nachweis der Verdeckung des Anlagengeräusches durch vorhandenen Verkehrslärm auf Grundlage des Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm.

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Windenergie-Erlass 2011 Gesichtspunkte des Immissionsschutz

Kleinwindanlagen (Nr. 6)

Definition: Anlagengesamthöhe < 50 m Baugenehmigungsverfahren

Einhaltung der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte (Nr. 6.1 TA Lärm) sowie im baulichen Verbund auch der Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden (Nr. 6.2 TA Lärm).

Insbesondere bei Anlagen im Innenbereich sind aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, die eine immissionsschutzrechtliche Prüfung des Betriebs ermöglichen (z.B. Datenblätter zum Geräusch-

verhalten).

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Schutzgebietssystem Natura 2000

Natura 2000- Gebietsausweisung für: - FFH-Gebiete für: FFH-Anhang I-Lebensräume und FFH-Anhang II-Arten - Vogelschutzgebiete für: VRL-Anhang I-Arten und wandernde Vogelarten

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FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)

FFH-Verträglichkeit von Projekten (§ 34 Abs. 1 BNatSchG) - Projekte sind Vorhaben, die sich negativ auf Erhaltungsziele und Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten auswirken können

3-stufiges Prüfverfahren I. Vorprüfung (Screening): Lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung offensichtlich ausschließen? II. Vertiefende Prüfung: Kommt es zur erheblichen Beeinträchtigung trotz Schadensbegrenzungsmaßnahmen? III. Ausnahmeprüfung: Zwingende Gründe? Zumutbare Alternativen? Kohärenzsicherungsmaßnahmen?

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3.2.4.3 Tabubereiche und 8.2.1.2 Tabuflächen

in Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) keine Ausweisung von Gebieten für Windenergienutzung

in Nationalparken, nationalen Naturmonumenten, Naturschutz-

gebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen und geschützten

Biotopen keine Standorte für WEA

in FFH- und Vogelschutzgebieten keine Standorte für WEA

Repowering unter Umständen, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung

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8.1.4 Abstände zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten

Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope und geschützten Landschaftsbestandteile:

in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes (Einzelfallbetrachtung)

Schutzgebiete für Fledermäuse/Vögel und Europäische Vogelschutzgebiete (VSG):

Pufferzone i.d.R. 300m im Einzelfall niedrigerer oder höherer Abstand (abhängig von Erhaltungs-

zielen/Schutzzweck; z.B. windenergie-sensible Vögel größerer Abstand)

Verweis auf VV-Habitatschutz (13.04.2010)

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Artenschutzbestimmungen gelten u.a .für: - FFH-Anhang IV-Arten und europäische Vogelarten

Zugriffsverbote u.a. (§ 44 Abs. 1 BNatSchG):

Ausnahme von den Verboten (§ 45 Abs. 7 BNatSchG):

Artenschutzbestimmungen

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Artenschutzprüfung (ASP)

3-stufiges Prüfverfahren I. Vorprüfung (Screening): Ist es möglich, dass Zugriffsverbote ausgelöst werden? II. Vertiefende Prüfung: Kommt es zu Verstoß gegen Verbote trotz vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen? III. Ausnahmeprüfung: Zwingende Gründe? Zumutbare Alternativen? Erhaltungszustand der Arten?

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Windenergie-Erlass (11. Juli 2011)

8.2.1.3 Artenschutz Verweis auf „Handlungsempfehlung Artenschutz/Bauen“ (22.12.2010) Verweis auf Erlass „Artenschutz im BImSchG-Verfahren“ (17.1.2011) Verweis auf VV-Artenschutz (13.04.2010)

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1.) Verwaltungsvorschrift VV-Habitatschutz und VV-Artenschutz- Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe - Klärung von Verfahrensfragen und Zuständigkeiten

Veröffentlichung per Runderlass im April 2010

Infoservice MKULNV 0211/4566-666

2.) FIS „FFH-Arten und europäische Vogelarten in Nordrhein-Westfalen“

Internet: www.naturschutz-fachinformationen-nrw.de/ ffh-arten/de/start LANUV-homepage: Infosysteme Naturschutz Artenschutz

Arbeitshilfen zu Natura 2000 und Artenschutz

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Windenergie im Wald in NRW

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Windenergieerlass 11. Juli 2011, Ziffer 3. 2. 4. 2 im Wortlaut

Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Waldbereichen kommt nach Maßgabe des Zieles B.III.3.2 des LEP NRW in Betracht. Bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen eignen sich für eine Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung beispielsweise Kahlflächen im Wald aufgrund von Schadensereignissen; eine Ausweisung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen) handelt.

Näheres regelt der Leitfaden „Windenergie im Wald“.

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Leitfaden Windenergie im Wald - derzeit in der Verbändebeteiligung -

Planerische Rahmenbedingungen für Windenergie: LEP, Regionalplan; Bauleitplanung;

Technische Voraussetzungen für WEA im Wald:

z. B. Windhöffigkeit; Höhe der Anlage; Zuwegung; Kranstellfläche Bewertungskriterien für Inanspruchnahme von Wald Realisierte Beispiele im Wald: Kreis Siegen-Wittgenstein Waldbesitzstruktur, regionale Wertschöpfung und

Betreibermodelle

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Bewertungskriterien der Forstbehörde bei Prüfung der Waldinanspruchnahme Genügend Wind um rentabel zu wirtschaften; möglichst kurze

Transportwege (Anbindung ans Netz); Nabenhöhe im Wald grundsätzlich höher wegen Turbulenz;

Waldinanspruchnahme so gering wie möglich einschließlich der Zuwegung und Kranstellfläche sowie der notwendigen Netzanbindung

Waldanteil Gemeinden Alter und Art der Wälder Ökologische Funktion der Wälder Erholungsfunktion der Wälder Nutzfunktion der Wälder, Forstliche Belange Dritter Kompensation für umgewandelte Waldfläche durch z.B. Neuanlage von

Wald oder Aufwertung vorhandener Waldbestände, Waldrandgestaltung,Sukzession

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Weitere wesentliche Kriterien zur Beurteilung von WEA im Wald Naturschutzaspekte: Tabuflächen 8.2.1.2 WEA-Erlass; FFH-

Gebiete, Vogelschutzgebiete; Wildnisgebiete, Prozessschutzflächen;

Artenschutzaspekte, z.B. Gefährdung von Großvogelarten wie Schwarzstorch und Rotmilan, Fledermausarten; Vogelzug; Minderungsmaßnahmen;

Landschaftsbild, Erholung, Tourismus

Veränderung des Landschaftsbildes, Visualisierung auf regionaler und lokaler (Gemeinde-) Ebene