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1 Erläuternder Bericht zur Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordung (ChemRRV) 1 Allgemeiner Teil .............................................................................................3 1.1 Ausgangslage und Zielsetzung .....................................................................3 1.2 Grundzüge der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ............................3 1.2.1 Regelungsgegenstand ..............................................................................................................3 1.2.2 Schutzziel..................................................................................................................................6 1.2.3 Abgrenzung zum Lebensmittelrecht.....................................................................................6 1.2.4 Abgrenzung zur Pflanzenschutzmittel- und zur Biozidprodukte-Verordnung ..............7 1.2.5 Materielle Konzepte und Schwerpunkte ..............................................................................8 1.3 Verhältnis zum internationalen Recht ......................................................... 10 1.4 Auswirkungen........................................................................................... 14 1.4.1 Wirtschaft ................................................................................................................................14 1.4.2 Bund und Kantone.................................................................................................................15 2 Besonderer Teil ............................................................................................. 17 2.1 Erläuterungen zum allgemeinen Teil der Verordnung .................................. 17 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ..................................................................................................17 2. Abschnitt: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen ................................................18 3. Abschnitt: Vollzug ....................................................................................................................................22 4. Abschnitt: Gebühren .................................................................................................................................23 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen ...........................................................................................................24 2.2 Erläuterungen zu den Anhängen ................................................................. 29 Anhang 1.1: Halogenierte organische Verbindungen .............................................................................29 Anhang 1.2: Kurzkettige Chlorparaffine ..................................................................................................30 Anhang 1.3: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe ...............................................................................34 Anhänge 1.4 & 1.5: Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe .....................................................35 Anhang 1.6: Asbest .......................................................................................................................................35 Anhang 1.7: Quecksilber .............................................................................................................................36 Anhang 1.8: Alkylphenolethoxylate ..........................................................................................................39 Anhang 1.9: Stoffe mit flammhemmender Wirkung ..............................................................................41 Anhang 1.10: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende sowie weitere gefährliche Stoffe .........................................................................................44 Anhang 1.11: Gefährliche flüssige Stoffe ...................................................................................................46 Anhang 1.12: Benzol......................................................................................................................................47 Anhang 1.13: Nitroaromaten, aromatische Amine und Azofarbstoffe ..................................................47 Anhang 1.14: DBB..........................................................................................................................................48 Anhänge 2.1 & 2.2: Textilwaschmittel und Reinigungsmittel ...........................................................................49 Anhang 2.3: Lösungsmittel .........................................................................................................................51 Anhang 2.4: Biozidprodukte .......................................................................................................................51 Anhang 2.5: Pflanzenschutzmittel .............................................................................................................56 Anhang 2.6: Dünger .....................................................................................................................................57 Anhang 2.7: Auftaumittel ............................................................................................................................58 Anhang 2.8: Anstrichfarben und Lacke ....................................................................................................58 Anhang 2.9: Kunststoffe ..............................................................................................................................65 Anhänge 2.10 & 2.11: Kältemittel und Löschmittel ................................................................................................66 Anhang 2.12: Druckgaspackungen ..............................................................................................................67 Anhang 2.13: Brennstoffzusätze ...................................................................................................................67 Anhang 2.14: Kondensatoren und Transformatoren .................................................................................68 Anhang 2.15: Batterien und Akkumulatoren..............................................................................................69 Anhang 2.16: Besondere Bestimmungen zu Metallen ..............................................................................71 Anhang 2.17: Holzwerkstoffe .......................................................................................................................79 Anhang 3: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ...................................................................82

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Erläuternder Bericht zur Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Chemikalien-Risikoreduktions -Verordung (ChemRRV)

1 Allgemeiner Teil.............................................................................................3

1.1 Ausgangslage und Zielsetzung .....................................................................3 1.2 Grundzüge der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung............................3

1.2.1 Regelungsgegenstand..............................................................................................................3 1.2.2 Schutzziel..................................................................................................................................6 1.2.3 Abgrenzung zum Lebensmittelrecht.....................................................................................6 1.2.4 Abgrenzung zur Pflanzenschutzmittel- und zur Biozidprodukte-Verordnung..............7 1.2.5 Materielle Konzepte und Schwerpunkte..............................................................................8

1.3 Verhältnis zum internationalen Recht .........................................................10

1.4 Auswirkungen...........................................................................................14 1.4.1 Wirtschaft................................................................................................................................14 1.4.2 Bund und Kantone.................................................................................................................15

2 Besonderer Teil.............................................................................................17 2.1 Erläuterungen zum allgemeinen Teil der Verordnung ..................................17

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen..................................................................................................17 2. Abschnitt: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen................................................18 3. Abschnitt: Vollzug ....................................................................................................................................22 4. Abschnitt: Gebühren.................................................................................................................................23 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen...........................................................................................................24

2.2 Erläuterungen zu den Anhängen.................................................................29 Anhang 1.1: Halogenierte organische Verbindungen.............................................................................29 Anhang 1.2: Kurzkettige Chlorparaffine ..................................................................................................30 Anhang 1.3: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe...............................................................................34 Anhänge 1.4 & 1.5: Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe .....................................................35 Anhang 1.6: Asbest.......................................................................................................................................35 Anhang 1.7: Quecksilber .............................................................................................................................36 Anhang 1.8: Alkylphenolethoxylate..........................................................................................................39 Anhang 1.9: Stoffe mit flammhemmender Wirkung..............................................................................41 Anhang 1.10: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende

sowie weitere gefährliche Stoffe .........................................................................................44 Anhang 1.11: Gefährliche flüssige Stoffe ...................................................................................................46 Anhang 1.12: Benzol......................................................................................................................................47 Anhang 1.13: Nitroaromaten, aromatische Amine und Azofarbstoffe ..................................................47 Anhang 1.14: DBB..........................................................................................................................................48 Anhänge 2.1 & 2.2: Textilwaschmittel und Reinigungsmittel ...........................................................................49 Anhang 2.3: Lösungsmittel .........................................................................................................................51 Anhang 2.4: Biozidprodukte.......................................................................................................................51 Anhang 2.5: Pflanzenschutzmittel .............................................................................................................56 Anhang 2.6: Dünger .....................................................................................................................................57 Anhang 2.7: Auftaumittel............................................................................................................................58 Anhang 2.8: Anstrichfarben und Lacke ....................................................................................................58 Anhang 2.9: Kunststoffe ..............................................................................................................................65 Anhänge 2.10 & 2.11: Kältemittel und Löschmittel ................................................................................................66 Anhang 2.12: Druckgaspackungen..............................................................................................................67 Anhang 2.13: Brennstoffzusätze...................................................................................................................67 Anhang 2.14: Kondensatoren und Transformatoren.................................................................................68 Anhang 2.15: Batterien und Akkumulatoren..............................................................................................69 Anhang 2.16: Besondere Bestimmungen zu Metallen..............................................................................71 Anhang 2.17: Holzwerkstoffe .......................................................................................................................79 Anhang 3: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts...................................................................82

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Erläuternder Bericht zur Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Chemikalien-Risikoreduktions -Verordung (ChemRRV)

1 Allgemeiner Teil 1.1 Ausgangslage und Zielsetzung

Zwei Gründe gaben den Ausschlag, das bestehende Verordnungsrecht über Chemikalien von Grund auf zu überarbeiten und neu zu gliedern: Die Forderung der Wirtschaft nach in-ternationaler Harmonisierung und die Verbesserung der Adressatenfreundlichkeit.

• Internationale Harmonisierung Der Bundesrat strebt das Ziel an, im Chemikalienbereich die bestehenden Handels-hemmnisse zu beseitigen. Zu diesem Zweck soll das schweizerische Recht im Interesse unserer Wirtschaft auf die Entwicklungen auf internationaler Ebene ausgerichtet und da-bei insbesondere mit dem EG-Chemikalienrecht harmonisiert werden. Laut Botschaft zum Chemikaliengesetz sollen sich grundsätzlich auch Einschränkungen und Verbote spezieller Stoffe und Zubereitungen in materieller Hinsicht weitgehend an den einschlä-gigen Vorschriften der EU orientieren.

• Adressatenfreundlichkeit Die heutigen Chemikalienregelungen verfolgen sowohl auf der Gesetzesebene wie auch auf der Verordnungsebene ein am Schutzziel orientiertes Konzept. Im Rahmen der Ver-nehmlassung zum Chemikaliengesetz kritisierten insbesondere die Kantone diesen Ansatz und verlangten eine integrale Regelung, in welcher gesundheits- und umweltrelevante Aspekte in einem Erlass geregelt werden. Später schloss sich auch die Wirtschaft dieser Kritik an. Es wurde beschlossen, das heutige Schutzziel orientierte Konzept auf Gesetzesstufe beizubehalten. Die Botschaft zum Chemikaliengesetz stellt aber in Aus-sicht, dass für jene Bereiche des Chemikalienrechts, welche in der EU durch Erlasse ge-regelt sind, die sowohl gesundheits- als auch umweltrelevante Regelungen enthalten, ein sog. «integrales» Verordnungsrecht geschaffen werden soll. Diese Voraussetzung ist auch bei Einschränkungen und Verboten erfüllt. Verschiedene stoffbezogene Beschränkungen oder Verbote, wie sie bereits heute bestehen, liegen zugleich im Geltungsbereich mehrerer Gesetze (Umweltschutzgesetz, Chemikaliengesetz, Landwirtschaftsgesetz, Lebensmittel-gesetz). Es musste daher angestrebt werden, sie auf Verordnungsstufe aufeinander abzustimmen und wenn möglich einheitlich zusammenzufassen.

Darüber hinaus war bei einzelnen Beschränkungen und Verboten aus der Sicht des Umwelt-schutzes oder des Gesundheitsschutzes eine Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik zwar nötig, aber nicht dringlich. Die ohnehin anstehende Generalrevision der Verordnungen bietet die Gelegenheit, solche Pendenzen nachzuholen und aufwändige sepa-rate Vernehmlassungsverfahren zu vermeiden. Die Generalrevision hat zur Folge, dass zusätzlich zu den auf dem heutigen Giftgesetz basierenden Verordnungen auch die auf dem Umweltschutzgesetz basierende Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) aufgehoben wird.

1.2 Grundzüge der Chemikalien-Risikoreduktions -Verordnung 1.2.1 Regelungsgegenstand

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) enthält Spezialvorschriften im Sinne von Einschränkungen und Verboten des Umgangs von Chemikalien aller Art. Solche Vorschriften sind unter dem geltenden Recht heute insbesondere in den Anhängen 3 und 4 der

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Stoffverordnung und in der Verordnung über verbotene giftige Stoffe ausgeführt. Daneben enthalten auch die Verordnung über Gebrauchsgegenstände und die darauf beruhenden Verordnungen des Eidg. Departements des Innern (EDI) über Druckgaspackungen und über die Brennbarkeit textiler Materialien Verbote, die über den Lebensmittelbereich im engeren Sinn hinausgehen. In der EU enthalten die nachfolgend aufgeführten Richtlinien entsprechende Vorschriften: • Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inver-

kehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 13);

• Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201);

• Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. L 078 vom 26.3.1991, S. 38);

• Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19);

• Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10);

• Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34);

• Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung poly-chlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle PCB/PCT (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31);

• Verordnung (EG) 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. Nr. L 244 vom 29.9.2000, S. 1);

• Verordnung (EG) 2038/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) 2037/2000 über Stoffe, die zum Ab-bau der Ozonschicht führen, in Bezug auf Dosis-Inhalatoren und Implantate zur Abgabe von Arzneimitteln (ABl. Nr. L 244 vom 29.9.2000, S. 25);

• Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) 2037/2000 über Stoffe, die zum Ab-bau der Ozonschicht führen, hinsichtlich des Bezugsjahrs für die Zuweisung von Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (ABl. Nr. L 244 vom 29.9.2000, S. 26);

• Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien (Abbaubarkeit nicht ionischer Ten-side), (ABl. L 347 vom 17.12. 1973, S. 51);

• Empfehlung 89/542/EWG der Kommission vom 13. September 1989 über die Kenn-zeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln (ABl. L 291 vom 10.10. 1989, S. 55);

• Richtlinie 73/405/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten über die Methoden zur Kontrolle der biologischen Ab-baubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen (ABl. L 347 17.12.1973, S.53);

• Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien {COM (2002) 485 vom 4.9.2002}.

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• Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

• Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

Zur Hauptsache handelt es sich bei den Spezialvorschriften des Entwurfs zu einer ChemRRV um Einschränkungen und Verbote für das Inverkehrbringen und das Verwenden von Chemikalien. Sie sind stoff- oder produktespezifisch in insgesamt 31 Anhängen geregelt. Je nach Stoff oder Gruppe von Zubereitungen enthält die ChemRRV in Anlehnung an die Stoffverordnung zudem auch weitere Spezialvorschriften wie Herstellungsverbote, Entsor-gungsvorschriften, Rückgabepflichten oder Vorschriften über die Information der Abnehmer (Etikettierung). Dabei geht ihr Geltungsbereich über die Chemikalien im engeren Sinn hinaus und erfasst in gewissen Anhängen z.B. auch Gegenstände, die mit chemischen Stoffen be-handelt sind oder solche Stoffe freisetzen können, sowie Abfallprodukte wie Klärschlamm und Gülle, die wiederverwertet werden. Betroffen von den Verbotsvorschriften sind dementsprechend Hersteller, Importeure und Händler sowie private und berufliche Endverbraucher. Hersteller dürfen Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände nicht entgegen den Vorschriften der Anhänge herstellen oder in Verkehr bringen. Händler dürfen die Produkte nur für die vom Hersteller in Befolgung der Bestimmungen der Anhänge angegebenen Verwendungen anpreisen oder anbieten und Informationen und Anweisungen, welche Hersteller aufgrund der Vorschriften der Anhänge zu Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen abgeben, nicht verändern. Der Endverbraucher muss die Informationen und Anweisungen der Hersteller, die sich aus den Anhängen ergeben, beachten und befolgen und die Vorschriften der ChemRRV über die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen einhalten. Schliesslich legt die ChemRRV auch spezielle Anforderungen an Personen fest, die be-stimmte gefährliche Chemikalien abgeben (Sachkenntnis) oder solche verwenden (Fach-bewilligungen), sowie die unverändert aus der Stoffverordnung übernommenen Bewilligungs-pflichten für Sprühflüge und für die Anwendung von Rodentiziden. Sie werden ergänzt durch eine Bewilligungspflicht der Anwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln im Wald, welche zurzeit in der Waldverordnung geregelt ist. Anders als die Einschränkungen und Verbote sind diese Anforderungen nicht in den Anhängen, sondern im allgemeinen Teil der ChemRRV festgelegt. Bei den Personen bezogenen Vorschriften (Sachkenntnis und Fachbewilligungen) sieht der Entwurf zur ChemRRV vor, dass die präzisen Anforderungen an die Ausbildung sowie das Prüfverfahren später auf der Departementsstufe geregelt werden. Die Bestimmungen über Fachbewilligungen werden sich dabei weitgehend an jenen der auf der Stoffverordnung be-ruhenden Departementsverordnungen über Fachbewilligungen orientieren. Allerdings soll die Fachbewilligungs-Pflicht zusätzlich auf Schädlingsbekämpfungsmittel sowie gewisse Desin-fektionsmittel ausgedehnt werden. Die Anforderungen an die Sachkenntnis von Personen, die bestimmte gefährliche Chemikalien abgeben, werden das heutige System der Verkehrs- und Bezugsbewilligungen nach Giftgesetzgebung ablösen und liberalisieren. Damit die Wahrung des Schutzniveaus gewährleistet bleibt, sind ein Abgabeverbot von sehr giftigen Stoffen an private Endverbraucherinnen sowie ein Abgabeverbot weiterer gefährlicher Stoffe an Minderjährige vorgesehen. Im Übrigen zeigen die Erfahrungen der toxikologischen Informa-tionszentren, dass in den EU Staaten auch ohne Bezugsbewilligungen nicht mehr Unfälle auftreten als in der Schweiz.

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1.2.2 Schutzziel

Die Botschaft zum Chemikaliengesetz stellte in Aussicht, dass für jene Bereiche des EU-Chemikalienrechts, welche sowohl gesundheits- als auch umweltrelevante Regelungen ent-halten, sogenannte ‚integrale‘ Verordnungen geschaffen werden sollen, die sich auf das Chemikalien- und auf das Umweltschutzgesetz abstützen. Ausschliesslich umweltrelevante Bestimmungen dagegen sollten in Chemikalien-Umweltverordnungen geregelt bleiben, und für rein gesundheitsrelevante Bestimmungen war die Schaffung einer Chemikalien-Gesundheitsverordnung vorgesehen (3 Pfeiler Modell). Die konsequente Anwendung dieses Modells hätte zur Folge, dass Einschränkungen und Verbote teils in einer integralen Verbotsverordnung und teils in einer Umwelt-Verbotsverord-nung untergebracht werden müssten. Für eine Gesundheits-Verbotsverordnung, die sich auf das Chemikaliengesetz abstützt, bestand nach der Streichung des Wohngiftartikels durch das Parlament kaum mehr Bedarf, um so mehr als gesundheitmotivierte Verbote für Ge-brauchsgegenstände in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes fallen und in darauf abgestützten Verordnungen geregelt sind oder geregelt werden können. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) haben in der Anfangsphase dieses Verordnungsprojekts die Einschränkungen und Verbote der Schweiz und der EU analysiert und entsprechend den im Kapitel 1.1 (Ausgangslage) genannten Kriterien den Pfeilern ‚integral‘ und ‚Umwelt‘ zugeordnet. Es zeigte sich, dass diese Zuordnung zwar machbar, das Ergebnis für Dritte aber schwer nachvollziehbar und daher schlecht kommunizierbar wäre. Zudem ergaben informell eingeholte Stellungnahmen von Wirtschafts- und Kantonsvertretern, dass ein solches Konzept aus der Sicht der Adressatenfreundlichkeit als unbefriedigend bewertet wurde. Es wurde deshalb entschieden, alle Verbote, welche sich auf das Chemikaliengesetz und/oder auf das Umweltschutzgesetz stützen, in einer einzigen Verordnung zu vereinen, gleichgültig ob ihre Motivation beim Umweltschutz, beim Gesundheitsschutz oder bei beiden liegt.

1.2.3 Abgrenzung zum Lebensmittelrecht

Auch die auf dem Lebensmittelgesetz beruhende Verordnung über Gebrauchsgegenstände sowie die Verordnungen des EDI über Druckgaspackungen und über die Brennbarkeit textiler Materialien enthalten Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe. Die Abgrenzung zum Lebensmittelrecht wurde in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) nach folgendem Konzept vorgenommen: Verbote zu Stoffen in ‚Lebensmitteln‘ im Sinne der Begriffsdefinition der Lebensmittel-gesetzgebung verbleiben grundsätzlich in den zur Lebensmittelgesetzgebung gehörenden Verordnungen und werden auch in Zukunft dort aufgenommen. Im vorliegenden Entwurf zur ChemRRV wird auf die Existenz und Gültigkeit einer Regelung im Lebensmittelrecht hingewiesen, wo

• die Verbote im Lebensmittelrecht Waren betreffen, die im allgemeinen Sprach-gebrauch und im allgemeinen öffentlichen Empfinden kaum als Lebensmittel be-trachtet werden und/oder

• für gleiche oder ähnliche Waren im vorliegenden Entwurf zur ChemRRV für andere Stoffe Verbote erlassen werden.

Dieser Hinweis dient der Adressatenfreundlichkeit und erhöht die Transparenz. Er soll verhindern, dass Verbote unbeabsichtigt übertreten werden.

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Nur wo Verbote

• eine direkte Folge der Einstufung der Gefährlichkeit eines Stoffs im Sinne des Chemikaliengesetzes sind oder

• über den Geltungsbereich der ’Lebensmittel‘ hinaus Gültigkeit haben, wurden sie in Abweichung vom obigen Grundsatz aus dem Lebensmittelrecht in den Entwurf der ChemRRV transferiert. Konkret betrifft dies die Regelungen über • Dibrompropylphosphat und Tris(aziridinyl)phosphinoxid als Flammschutzmittel zur Aus-

rüstung von Textilien; • brennbare Stoffe für Druckgaspackungen;

• Polybromierte Biphenyle (waren durch die Bestimmungen der Stoffverordnung schon bisher umfassender verboten).

Aus demselben Grund sind auch die folgenden Bestimmungen der EU, welche die Schweiz im bisherigen Recht nicht kannte, in die ChemRRV und nicht in die Verordnungen des Lebensmittelrechts aufgenommen worden: • gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen (Lampenöle);

• Vinylchlorid als Treibgas für Aerosole (Druckgaspackungen).

Folgerichtig werden die Regelungen der Verordnung über verbotene giftige Stoffe • über Arsen, Blei, p-Phenylendiamin sowie Pikrinsäure für die Behandlung von Beklei-

dungstextilien nicht in die ChemRRV transferiert, da sie - sofern noch Bedarf besteht - durch das Lebens-mittelrecht verboten werden müssten. Da die ChemRRV demnach auch gewisse Einschränkungen enthält, die Gebrauchsgegen-stände im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung betreffen, wird im Ingress auch Artikel 14 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes erwähnt.

1.2.4 Abgrenzung zur Pflanzenschutzmittel- und zur Biozidprodukte-

Verordnung Grundsätzlich bestehen bei Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, deren In-verkehrbringen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verhindert werden soll, zwei Möglichkeiten, sie vom Markt fern zu ha lten: ein Verbot in der Chemikalien-Risiko-reduktions-Verordnung (ChemRRV) oder die Ablehnung respektive der Rückzug einer Zulassung. Der Entwurf zur ChemRRV sieht das folgende Konzept der Abgrenzung vor: Verbote aus dem bestehenden Recht (insbesondere Anhang 3.1 der Stoffverordnung sowie Verordnung über verbotene giftige Stoffe) werden dann in die ChemRRV transferiert, wenn ein Stoff aufgrund seiner nachteiligen Eigenschaften für Mensch und Umwelt für beide Produktekate-gorien sowie alle weiteren möglichen Verwendungszwecke verboten werden soll. Typische Vertreter dieser Art sind persistente organische Schadstoffe wie DDT, Aldrin, Dieldrin etc., welche auch Gegenstand internationaler Übereinkommen sind. Hier wird mit dem Totalverbot - das die Herstellung, den Handel und die Verwendung einschliesst - zum Ausdruck gebracht, dass diese Stoffe ein für allemal eliminiert werden sollen. Soll dagegen ein Stoff selektiv in seiner Verwendung als Pflanzenschutzmittel vom Markt genommen werden, ist in der ChemRRV kein Verbot vorgesehen. Beispiele dafür sind die Wirkstoffe Captafol, Ethylenoxid, Dinoterb oder DNOC. Sie dürfen in der EU in Pflanzenschutzmitteln nicht mehr verwendet werden, da sie entweder in der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inver-kehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufgeführt sind oder dazu ein

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Entscheid der Kommission vorliegt, dass der Wirkstoff nicht in Anhang I (Positivliste) der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufgenommen wird (z.B. Entscheidung 98/269/EG vom 7. April 1998 zu Dinoterb und Entscheidung 1999/164/EG vom 17. Februar 1999 zu DNOC). Sofern solche Stoffe in der Schweiz noch auf dem Markt sind, wird auch hier eine Angleichung an die EU angestrebt. Dies kann und wird durch einen Rückzug der Bewilligungen im Rahmen des Vollzugs der Pflanzenschutz-mittelverordnung erfolgen. Das für den Fall der Pflanzenschutzmittel beschriebene Konzept der Anwendung der Regelungsinstrumente lässt sich längerfristig grundsätzlich auch auf Biozide übertragen. Im Unterschied zu den Pflanzenschutzmitteln besteht aber zur Zeit für diesen Produktebereich noch keine generelle Bewilligungspflicht. Bis die Übergangs fristen für die Erstellung einer Positivliste für Biozide abgelaufen sind, werden noch Jahre vergehen. Aus diesem Grund wurden im Anhang 2.4 (Biozidprodukte) Verbote für Stoffe wie Arsen, Strychnin, Organozinnverbindungen oder Thallium entweder aus dem bestehenden Schweizer Recht übernommen oder in Angleichung an die EU neu in die ChemRRV integriert. Ebenfalls aus dem bestehenden Recht in die ChemRRV transferiert werden Bestimmungen zu Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln, welche die Anwendung von zugelassenen Produkten beschränken oder deren Entsorgung regeln, wie z.B die Einschränkung der An-wendung in der Grundwasserschutzzone S1, entlang von Strassen oder auf Flachdächern. Zusätzlich zu diesen generellen Einschränkungen in der ChemRRV können die Bewilligungs-behörden im Rahmen des Zulassungsverfahrens weitere produktespezifische Anwen-dungsauflagen verfügen.

1.2.5 Materielle Konzepte und Schwerpunkte Die bei weitem umfangreichste Sammlung von Spezialvorschriften über bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände ist im bestehenden Recht in der Stoffverordnung enthalten. Die Vorschriften der Stoffverordnung sind in den letzten Jahren öfters aktualisiert worden. Sie sind in weiten Teilen schon heute international kompatibel. Diese Aussage trifft auf die Verordnung über verbotene giftige Stoffe nicht zu. Bei der Ausgestaltung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wurde deshalb von den Texten der Stoffverord-nung ausgegangen. Soweit aus materieller Sicht ein Bedarf bestand, wurden sie abgeändert oder ergänzt. Redaktionelle Änderungen wurden bewusst nur dort vorgenommen, wo dies aus Gründen der Terminologie und der Abstimmung mit den anderen Verordnungen des Parchem-Pakets nötig wurde. Auch die Gliederung der einzelnen Regelungspakete (Anhänge) lehnt sich weitgehend an die Struktur der ehemaligen Anhänge 3 und 4 der Stoffverordnung an. Allerdings musste diese Struktur durch das Hinzufügen zusätzlicher – meist EU motivierter Regelungen – in gewissen Teilen optimiert werden. Eine völlige Neugestaltung aller Spezialvorschriften über Chemikalien hätte zu einem ungerechtfertigten Arbeitsaufwand geführt. Für das Konzept, bei der Schaffung der ChemRRV inhaltlich und strukturell von der Stoffverordnung auszugehen, sprachen schliesslich auch die Transparenz und die Rechtssicherheit: Es ist dadurch viel leichter zu erkennen, welche Bestimmungen gegenüber dem bestehenden Recht geändert, ergänzt oder aufgehoben worden sind. Auf diese Änderungen wird in den Erläuterungen zu den einzelnen Anhängen in Kapitel 2.2 detailliert eingegangen. An dieser Stelle wird deshalb bloss in Stichworten darauf hingewiesen, welches die Schwerpunkte der Neuerungen sind:

• für Mirex und Dicofol werden Totalverbote erlassen;

• die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine wird eingeschränkt; • ein Verwendungsverbot von Hexachlorethan zur Herstellung und Verarbeitung von

Nichteisenmetallen wird explizite erlassen. Faktisch war es aber bereits zuvor durch die

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Anerkennung des PARCOM-Beschlusses 96/1 in der Verordnung des UVEK über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen rechtsgültig;

• Quecksilber darf in bestehenden Anlagen zur Chlorherstellung so lange verwendet werden, als dies in der EU noch zulässig ist. Mehrere Ausnahmen vom Verbot der Ver-wendung von Quecksilber werden dagegen aufgehoben oder restriktiver formuliert;

• das Verbot von Alkylphenolethoxylaten in Waschmitteln wird auf weitere Verwendungen ausgedehnt;

• die Anforderungen an die Abbaubarkeit von Detergenzien in Wasch- und Reinigungs-mitteln werden verschärft. Allergene Parfumzusätze sind auf der Etikette zu deklarieren. Zu Handen der Anmeldestelle sind Datenblätter bereit zu halten, welche Informationen über die Inhaltsstoffe enthalten;

• die bisherige Bestimmungen über Flammschutzmittel werden in einem separaten Anhang zusammengefasst und mit Regelungen über Penta-, Octa- und Decabromdiphenylether ergänzt;

• das bisherige Verbot von Stoffen der Giftklasse 1* in Publikumsprodukten wird ersetzt durch ein Verbot, Stoffe, die gemäss den Kriterien der EU als kanzerogen, mutagen oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, an private Endverbraucher abzugeben. In Abweichung zur EU sollen zudem auch als sehr giftig eingestufte Stoffe nicht an Private abgegeben werden dürfen, und Minderjährige sollen durch weitere Abgabeverbote speziell geschützt werden;

• flüssige Stoffe oder Zubereitungen, die als gefährlich eingestuft sind, dürfen nicht mehr in bestimmten Gegenständen (Dekorationen, Spiele) verwendet oder eingefärbt und mit Duftstoffen versetzt werden, wenn sie als Lampenöle dienen;

• das Inverkehrbringen gewisser Nitroaromaten und aromatischer Amine, eines Azofarbstoffs zum Einfärben von Textilien und Lederwaren sowie von Di-µ-oxo-di-n-butyl-stannylhydroxoboran wird verboten;

• Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen sowie Arsen werden für die Aufbereitung von Brauchwasser in Kühl- und Verfahrenssystemen verboten;

• Biozidprodukte mit Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen werden in Farben und Lacken verboten, wenn die Verbindungen im Endprodukt nicht chemisch gebunden vorliegen;

• Blei und Cadmium sowie ihre Verbindungen werden in Anstrichfarben und Lacken verboten;

• der strikte Grundsatz, Splitt sei im Winterdienst dem Streusalz vorzuziehen, wird ge-lockert;

• bei Kunststoffen wird die Aufschrift ‚in KVA unschädlich vernichtbar’ gestrichen und für den maximal zulässigen Cadmium-Gehalt der Grenzwert der EU übernommen;

• die tieferen Grenzwerte der EU für Quecksilber in Batterien und Akkumulatoren werden übernommen. Zudem werden die Ausnahmen gestrichen, welche die Militärbetriebe bis-her bei Batterien beanspruchen durften, und das Verfahren beim Erheben und Verwenden der vorgezogenen Entsorgungsgebühr wird modifiziert;

• in bestimmten Elektrofahrzeugen wird die Verwendung von Nickel-Cadmium-Akkumula-toren verboten;

• in Fahrzeug-Bauteilen sowie Elektro- und Elektronikgeräten wird die Verwendung von Blei, Cadmium und Chrom(VI) eingeschränkt;

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• die von der EU festgelegten maximal zulässigen Gehalte gewisser Schwermetalle in Verpackungsmaterialien werden übernommen. Damit entfällt die bestehende Regelung über Blei in Flaschenkapseln;

• für Zemente, die nicht in geschlossenen und vollautomatischen Prozessen verwendet werden, wird ein Grenzwert für lösliches Chrom(VI) festgelegt;

• für Holzwerkstoffe werden für bestimmte Schadstoffe (Schwermetalle, halogenierte orga-nische Verbindungen) Grenzwerte festgelegt.

• die folgenden Verbote der Verordnung über verbotene giftige Stoffe sind aufgehoben worden: - Die Verwendung von Arsen und seinen Verbindungen in Wasser- und Leimfarben, die

zum Anstrich von Hauswänden, Wohnräumen und häuslichen Gebrauchsgegenständen dienen. Der vorliegende Entwurf sieht stattdessen ein Verbot der Ausrüstung von Anstrichfarben und Lacken mit arsenhaltigen Biozidprodukten vor;

- Die Verwendung von ortho-Trikresylphosphat in Farben, Lacken und Haushaltpro-dukten: Dieser Stoff wird heute nicht mehr verwendet;

- Die Verwendung von Ozon für die Ozonisierung von Wohn- und Arbeitsräumen: Sie galt für die Luft von Innenräumen. Da der im Chemikaliengesetz vorgesehene Artikel über Schadstoffe in Innenräumen vom Parlament gestrichen worden ist, besteht für eine entsprechende Verordnungsregelung keine Rechtsgrundlage mehr.

Hingewiesen sei ferner auf den Umstand, dass einige Bestimmungen der Stoffverordnung im Frühjahr 2003 vom Bundesrat geändert worden sind. Es betrifft dies die Anhänge über ozon-schichtabbauende Stoffe und in der Luft stabile Stoffe sowie die damit zusammenhängenden Bestimmungen über Lösungsmittel, Kältemittel, Löschmittel und Druckgaspackungen. Ebenfalls geändert wurden die Vorschriften über die Verwendung von Klärschlamm im Dün-geranhang. Die Texte dieser Bundesratsbeschlüsse wurden materiell unverändert in den vorliegenden Entwurf zur ChemRRV integriert. Sie wurden einzig redaktionell an die neue Terminologie angepasst. Es besteht kein Anlass, sie im Rahmen dieser Vernehmlassung erneut zur Diskussion zu stellen.

1.3 Verhältnis zum internationalen Recht Wie aus den Ausführungen zur Ausgangslage in Kapitel 1.1 dargelegt, ist die internationale Harmonisierung im Allgemeinen und die Anpassung an die EU im Speziellen einer der Hauptgründe für die Revision unseres Chemikalienrechts. Wie in der Botschaft zum Chemi-kaliengesetz dargelegt worden ist, beklagt die Industrie Verzögerungen bei der Markteinfüh-rung neuer Stoffe sowie insbesondere die Tatsache, dass wegen der gegenüber der EU un-terschiedlichen Klassierungs- und Beurteilungskriterien in der Schweiz praktisch alle Pro-dukte umetikettiert werden müssen. Letzteres erschwere den Handel mit Chemikalien wesentlich und stelle ein ungerechtfertigtes Handelshemmnis dar. Bei Spezialvorschriften zu einzelnen Stoffen und Produkten wirken sich Unterschiede zur EU weniger gravierend aus, weil sie den Handel nur punktuell und nicht systematisch erschweren. Grundsätzlich ist aber auch bei Einschränkungen und Verboten eine Annäherung an die EU anzustreben und in der Vorlage auch realisiert worden. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass die Annähe-rung an die EU zwar eine wichtige, aber nicht die einzige Rahmenbedingung bei der Neuge-staltung der Einschränkungen und Verbote des Umgangs mit Chemikalien darstellte. Zusätz-lich gab es folgende Punkte zu bedenken: • Völkerrechtliche Vereinbarungen

Es gibt völkerrechtliche Vereinbarungen, welche Teilaspekte des Umgangs mit Chemika-lien international regeln. Darunter gibt es auch solche, welche ganz spezifisch die Her-

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stellung, die Verwendung oder gar explizite auch den Handel mit bestimmten Chemika-lien beschränken oder verbieten. Solche Vereinbarungen sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich. Für den Inhalt der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Chem-RRV) relevant sind die folgenden Abkommen und Konventionen: - Das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.

Es wurde am 16. September 1987 abgeschlossen und ist seither mehrmals angepasst und ergänzt worden. Die Schweiz hat dieses Abkommen ratifiziert.

- Das Übereinkommen vom 22. September 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Nordost-Atlantiks (OSPAR-Übereinkommen). Es ist am 25. März 1998 in Kraft getreten. Die Schweiz hat es ratifiziert. Beschlüsse, die im Rahmen der OSPAR-Kommission gefasst werden, sind rechtsverbindlich und müssen national umgesetzt werden.

- Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen betreffend persistente organische Schad-stoffe (UN-ECE POP Protokoll). Die Schweiz hat dieses Protokoll im Jahr 2000 ratifiziert.

- Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POPs-Konvention). Es wurde an der diplomatischen Konferenz vom 22. und 23. Mai 2001 verabschiedet und von der Schweiz unterzeichnet. Das Parlament hat die Botschaft zur Ratifizierung in diesem Jahr verabschiedet.

- Das Kyoto-Protokoll von 1997. Sein Inkrafttreten wird weltweit vorbereitet. Es will die Emissionen von Treibhausgasen reduzieren.

- Das Protokoll vom 24. Juni 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen betreffend Schwermetalle (UN-ECE Protokoll über Schwermetalle). Die Schweiz hat dieses Protokoll im Jahr 2000 ratifiziert.

• Schutzniveau Die Verpflichtung, technische Vorschriften mit denjenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen, ist nicht absolut. Das Bundesgesetz über technische Handelhemmnisse (THG) lässt Abweichungen von diesem Grundsatz zu, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Gesundheitsschutz und Umweltschutz sind als mögliche Gründe für die Abweichung vom Grundsatz namentlich aufgeführt. Auch in der Botschaft zum Chemikaliengesetz wird die Wahrung des Schutzniveaus explizite als eine wichtige Rahmenbedingung genannt, die bei der Revision des Chemikalienrechts berücksichtigt werden muss. Der Entwurf zur ChemRRV sieht deshalb vor, gewisse Regelungen aus dem bestehenden Recht zu übernehmen, welche strenger sind als die ent sprechenden EG-Bestimmungen (Beispiel: Totalverbot für Pentachlorphenol) oder zu welchen harmonisiertes EG-Recht fehlt (Beispiele: Phosphatverbot in Waschmitteln; Cadmium-Grenzwert in Düngern; Vorschriften über Streusalz).

• Ermessensspielraum der EG-Richtlinien Die Richtlinien der EG lassen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht einen gewissen Ermessensspielraum. Diesen Ermessensspielraum nutzen einzelne Mit-gliedstaaten zum Teil in erheblichem Masse, so dass die Regelungen der einzelnen Länder zum Teil nicht bloss redaktionell, sondern auch materiell beträchtlich voneinander ab-weichen. Als Nichtmitglied darf die Schweiz zweifellos zumindest denselben Ermessens-spielraum für sich in Anspruch nehmen.

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• Ausnahmen im EWR-Vertrag Im Rahmen der Verhandlungen über den EWR-Vertrag hat die EU den späteren Ver-tragsparteien bei zahlreichen Stoffen zugestanden, strengere nationale Verbotsregelungen beizubehalten. Hätte die Schweiz dem EWR-Vertrag zugestimmt, wäre sie in den Genuss dieser Ausnahmeregelungen gekommen. Der Bundesratsbeschluss zur marktwirtschaft-lichen Erneuerung, welcher die Arbeiten zur Änderungen des Schweizer Che-mikalienrechts in Auftrag gab, sieht vor, dass die im EWR-Vetrag vorgesehenen Aus-nahmen beibehalten werden sollen.

• Adressat der Verbotsregelung Nicht alle Differenzen von Einschränkungen und Verboten der Verwendung wirken sich als Handelshemmnis aus. Zahlreiche Bestimmungen der vorliegenden ChemRRV richten sich an den Endverbraucher. Bei Regelungen dieser Art darf ein Produkt zwar in Verkehr gebracht, aber nur unter Beachtung gewisser Einschränkungen angewendet werden. Als Beispiele dafür können die Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln in Grundwas-serschutzzonen, entlang von Ufern oder auf Flachdächern genannt werden. Auch das aus der Giftgesetzgebung in die ChemRRV transferierte Verbot der Abgabe sehr giftiger Stoffe an private Endverbraucher stellt kein Handelshemmnis dar.

Eine Zusammenstellung über die wichtigsten Abweichungen vom bestehenden EG-Recht findet sich in Tabelle 1 am Ende dieses Kapitels. Auf diese und weitere Abweichungen, deren genaue Art und auf ihre Begründungen wird bei der Erläuterung der Vorschriften zu den einzelnen Anhängen im besonderen Teil noch detaillierter eingegangen. Auf zwei Punkte sei indes an dieser Stelle noch speziell hingewiesen: • Ziel der Anpassungen der Schweizer Bestimmungen an diejenigen der EU ist es, zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnungen ein mit der EU harmonisiertes Recht zu besitzen. Die Terminplanung sieht vor, dass die neuen Verordnungen am 1.1.2005 in Kraft treten. Damit Verbotsvorschläge, welche im EU-Amtsblatt bereits publiziert sind, auch in der Schweiz zur Diskussion gestellt werden können, wurden die neuen Regelungsvorschläge der Kommission über Detergenzien bei der Ausgestaltung des vorliegenden Entwurfs zur ChemRRV mit einbezogen. Falls in der EU die Entwicklung in eine andere Richtung geht und die Vorschläge der EU nicht in Kraft gesetzt werden oder Änderungen erfahren, müssen die Entwürfe der entsprechenden Anhänge neu überdacht werden.

• Die technischen Bestimmungen der EG weisen oft einen erheblichen Detaillierungsgrad auf. Bei streng reglementierten Stoffen wie z.B. Quecksilber oder Cadmium kann dies zu langen Aufzählungen von Anforderungen an einzelne Materialien und Produkte führen. Die Stoffverordnung hat in solchen Fällen bisher einen anderen, weit weniger detaillierten Regelungsansatz verfolgt: Die Verbote wurden umfassender und genereller gestaltet, und der Vollzugsbehörde wurde die Kompetenz erteilt, auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zu bewilligen. Solche wurden Einzelfirmen fallweise je nach Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips befristet erteilt. Rein formell wichen damit die Bestimmungen der EG und der Schweiz voneinander ab. In der Praxis war die Differenz aber kaum von Belang. Die ChemRRV sieht deshalb vor, dieses System beizubehalten. Es erlaubt es, die Entwicklungen in der EG bei den Ent-scheiden zu Ausnahmeanträgen mit einzubeziehen. Zudem verschärfte die EG in den letzten Jahren ihre Vorschriften ständig und verbot Anwendungen, für welche nach dem Stand der Technik ein Ersatz möglich wurde. Schliesslich verfolgen neuere EG-Richtlinien neuerdings auch das Konzept, Verbote generell festzulegen und der Kommission die Kompetenz zu erteilen, die notwendigen Ausnahmen dazu periodisch an den Stand der Technik anzupassen und im Amtsblatt zu publizieren. Beispiele dafür sind

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die Altfahrzeugrichtlinie, die Richtlinie über Elektro- und Elektronikgeräte und der Entwurf zu einer Verordnung über Detergenzien.

Tabelle 1: Abweichungen vom bestehenden EG-Recht

Art der Abweichung vom geltenden EG-Recht

Regelungsgegenstand Entspricht

EG-RL/VO-Entwürfen

Strenger als EG

Keine EG-Regelung

Detergenzien: verschärfte Abbaubarkeitsanforderungen und erweiterte Kennzeichnungsvorschriften

X1

• Verbot des Inverkehrbringens von Octylphenolen in Reinigungsmitteln, Textil- und Lederverarbeitungsmitteln, Metall- und Papierverarbeitungsmitteln sowie Pestiziden

X3

Totalverbot Mirex X2a Verbot des Inverkehrbringens kurzkettiger Chlorparaffine X2b Verbot von Blei in Anstrichprodukten (Buntpigment, Korrosionsschutz)

X2c,4

Grenzwerte für Schadstoffe in Holzwerkstoffen X5 Diverse Verbote des Inverkehrbringens aus bestehendem Recht • Totalverbot für POPs (Persistant Organic Pollutants) • Verbot von POP-Vorläufersubstanzen (Pentachlorphenol,

Dicofol, Trichlorphenoxyfettsäuren) • Phosphatverbot in Textilwaschmitteln • Cadmium-Grenzwert in Düngern • Beschränkungen für in der Luft stabile Stoffe • Arsen in Holzschutzmitteln • teerölhaltige Holzschwellen • Positivliste Auftaumittel • Verbot der Abgabe sehr giftiger Stoffe an Private

X2a

X2a

X6

X7

X5

X5,6 X5

X5 X7

Diverse Anwendungs- und Entsorgungsvorschriften aus bestehendem Recht (Adressat: Endverbraucher)

X7

Begründungen: 1. Bei Inkrafttreten Parchem muss Stand EU 2005 erreicht werden. Thema muss in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt werden.

2. Internationale Beschlüsse und Abkommen a) UNEP b) OSPAR c) OECD

3. Verhinderung eines bedenklichen Ersatzprodukts

4. Absprache mit Branche 5. Einzelne EG-Staaten haben eine Regelung 6. EWR sieht Ausnahmen vor 7. Nicht handelsrelevant

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1.4 Auswirkungen 1.4.1 Wirtschaft Die möglichen Auswirkungen des gesamten Parchem-Verordnungspakets auf die Wirtschaft sind zusammenfassend und übergeordnet im Bericht "Regulierungsfolgenabschätzung" erläu-tert. Darüber hinaus lässt sich speziell zum Regelungsbereich der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) folgendes ergänzen: Die Bestimmungen der insgesamt 31 Anhänge dieser Verordnung sind mehrheitlich spezifi-scher technischer Art und richten sich gezielt an spezielle Branchen. Demzufolge sind auch die Auswirkungen von Branche zu Branche unterschiedlich. Viele Bestimmungen sind aus dem geltenden Recht unverändert oder mit geringfügigen materiellen Anpassungen über-nommen worden. Sie haben für die Wirtschaft keine Konsequenzen. Die Auswirkungen sind potentiell dort am grössten, wo Einschränkungen und Verbote neu erlassen oder gegenüber dem geltenden Recht verschärft werden sollen, d.h. bei den Bestimmungen über • kurzkettige Chlorparaffine (Anhang 1.2)

• Alkylphenolethoxylate (Anhang 1.8)

• Bromierte Flammschutzmittel (Anhang 1.9)

• Detergenzien (Anhänge 2.1 und 2.2)

• Blei in Anstrichprodukten (Anhang 2.8)

• Schwermetalle (Anhang 2.16) und

• Holzwerkstoffe (Anhang 2.17). Soweit bekannt, sind in den Erläuterungen zu den jeweiligen Anhängen Angaben und Erwägungen zu den Auswirkungen auf die jeweilige Branche enthalten. Zusammenfassend lässt sich folgendes sagen: • Die Bestimmungen über bromierte Flammschutzmittel und Schwermetalle wirken sich

insbesondere auf Fertigprodukte wie Elektro- und Elektronikgeräte, Bauprodukte und Fahrzeuge sowie Bauteile und Rohmaterialien für diese Produkte aus. Da die Bestim-mungen der Anhänge 1.9 und 2.16 materiell unverändert von der EU übernommen werden und zeitgleich in Kraft treten, werden sie für importierte Fertigwaren aus der EU ohne Konsequenzen bleiben. Importeure, die Waren aus andern Ländern einführen, werden sicherstellen müssen, dass ihre Lieferanten die neu geltenden Anforderungen kennen und erfüllen. Die Lieferanten aus solchen Ländern haben sich wegen der EG-Bestimmungen jedoch ohnehin auf die neuen Anforderungen einzustellen. Schweizer Hersteller von Bauteilen und Rohmaterialien sind von den veränderten Be-stimmungen direkt betroffen. Da sie primär Zulieferer für den europäischen Markt sind, müssten sie sich aber selbst dann danach richten, wenn die Schweiz die diesbezüglichen Anforderungen der EU nicht übernehmen würde.

• Das Verbot von Blei in Anstrichprodukten wird zur Folge haben, dass gewisse heute noch zulässige Produkte künftig in der Schweiz nicht mehr abgegeben werden dürfen. In einigen Punkten geht die vorgeschlagene Regelung über diejenige der EU hinaus. Den-noch werden Schweizer Hersteller gegenüber denjenigen aus dem Ausland nicht be-nachteiligt, da zum einen die schweizerischen Abgabebestimmungen auch für importierte Waren gelten und zum andern Schweizer Hersteller Waren ins Ausland liefern dürfen, die den schweizerischen Anforderungen nicht genügen. Zudem hat sich der Verband Schweizerischer Lack- und Farbenfabrikanten (VSLF) zum Ausstieg aus dem Blei bekannt und in seinem Publikationsorgan 'Farbtupfer' Nr. 15 vom Dezember 2001 angekündigt, dass seine Mitglieder bereits zu Beginn 2003 freiwillig auf die Verwendung von Bleipigmenten in ihren Produkten verzichten werden.

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• Die neuen Bestimmungen über kurzkettige chlorierte Paraffine werden Kosten wirksame Umstellungen nötig machen bei gewissen Farben, Lacken und Dichtungsmassen sowie Kunststoffen und Gummi. Da zwar nicht alle, aber doch einige EU-Staaten den PARCOM-Beschluss vollumfänglich umsetzen, sind diese Investitionen aber nicht allein wegen den neuen Bestimmungen in der Schweiz nötig.

• Aufgrund der Einträge im Produkteregister des Bundesamtes für Gesundheit muss man davon ausgehen, dass in der Schweiz heute noch zahlreiche Produkte auf dem Markt sind, die Alkylphenolethoxylate enthalten und nach den neuen Bestimmungen des Anhangs 1.8 künftig nicht mehr abgegeben werden dürfen. Die Wirtschaft war seit langem über die Absicht des BUWAL informiert, die bestehenden Verbote auf andere Verwendungen auszudehnen. Auch der internationale Druck, diesen Stoff zu ersetzen, war seit Jahren gross. Für eine Umstellung bestand somit ausreichend Zeit.

Es kann somit der Schluss gezogen werden, dass die neuen Bestimmungen der ChemRRV wirtschaftlich vertretbar sind. In keinem Fall führen sie zu einer einseitigen Benachteiligung der Schweizer Wirtschaft. Da die neuen Bestimmungen zudem voraussichtlich erst am 1.1.2005 in Kraft treten und bei wesentlichen Neuerungen eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt wird, verbleibt ausreichend Zeit für eine Umstellung auf die veränderten Vor-aussetzungen.

1.4.2 Bund und Kantone Auch die personellen und finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone sind zusam-menfassend und übergeordnet in einem allgemeinen Kapitel zum gesamten Parchem-Ver-ordnungspaket erläutert (siehe Kapitel 7). Ergänzend sei an dieser Stelle bloss darauf hin-gewiesen, • dass die Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

nicht für den grossen Mehrbedarf beim Bund ausschlaggebend sind. Der Vollzug der ChemRRV ist weitgehend Sache der Kantone. Der Bund erhält keine neuen Arten von Aufgaben. Er ist wie bisher zuständig für die Kontrolle der Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhr, für Bestimmungen über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die der Gesamtverteidigung dienen, sowie für die Bearbeitung von Gesuchen für eine Ausnahmebewilligung, welche aufgrund der Bestimmungen in diversen Anhängen erteilt werden kann, wenn nach dem Stand der Technik Ersatzprodukte fehlen. Quantitativ werden diese Aufgaben unwesentlich zunehmen, da die Listen der Ein- und Ausfuhr-Restriktionen sowie der möglichen Ausnahmebewilligungen im Vergleich zum geltenden Recht nur unbedeutend länger sind;

• dass die Bestimmungen der ChemRRV bei den Kantonen einen geringfügigen Mehraufwand erzeugen können. Grundsätzlich sind ihre Aufgaben gegenüber dem bestehenden Recht dieselben (Marktüberwachung). Die Liste der Einschränkungen und Verbote, deren Einhaltung zu überprüfen ist, ist allerdings im Vergleich zum bestehenden Recht, vorab wegen Anpassungen an die EU, länger geworden. Hinzu kommt, dass die Kantone neu auch für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen durch Bundesbetriebe zuständig sind (Ausnahme: Gesamtverteidigung). Diese Mehrbelastung der Kantone ist allerdings zu relativieren. Die Liste der zu kontrollierenden Einschränkungen und Verbote ist in der Vergangenheit stetig angewachsen. Wenn die Kantone der Kontrolle neuer Bestimmungen Priorität geben und bestehende gut eingeführte Verbote weniger oft kontrollieren, ist der Mehrbedarf zweifellos gering. Erfahrungen bei der Marktüberwachung haben gezeigt, dass schon lange bestehende Verbote kaum mehr missachtet werden.

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Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Vollzug der ChemRRV bei Bund und Kantonen höchstens einen geringfügigen Mehrbedarf erzeugen wird.

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2 Besonderer Teil 2.1 Erläuterungen zum allgemeinen Teil der Verordnung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 1 legt Gegenstand und Geltungsbereich der Chemikalien-Risikoreduktions-Verord-nung (ChemRRV) fest. Die ChemRRV ist ein Gefäss für Spezialvorschriften, die in Ergän-zung zur Chemikalienverordnung (ChemV), zur Biozidprodukteverordnung (VBP) und zur Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) erlassen werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnungen über die Einstufung, Kennzeichnung, Zulassung und den Umgang mit Stoffen oder Zubereitungen zum Schutze von Mensch und Umwelt nicht ausreichen und weiter gehende Bestimmungen im Sinne von Einschränkungen oder Verboten der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung nötig sind (Abs. 1 Bst. a). Sie regelt Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verwendung eine spezielle Gefährdung für Mensch und/oder Umwelt darstellen. Im Weiteren umfasst sie Vorschriften über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (Art. 5, 6 und 7 ) für den Umgang mit solchen Stoffen und Zubereitungen (Abs. 1 Bst. b). Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Ent-sorgung im öffentlichen Interesse geboten ist, sind gemäss Definition des Umweltschutz-gesetzes Abfälle. Die Einschränkungen und Verbote der ChemRRV sind Produktevorschriften und gelten grundsätzlich nicht für Abfälle (Abs. 2). Für den Umgang mit Abfällen kommen die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS), der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) und der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) zur Anwen-dung. Einzig dort, wo die ChemRRV explizite Bestimmungen über die Entsorgung enthält, gilt sie in Ergänzung oder Abweichung zu den allgemeinen Abfallvorschriften der Abfallverordnungen. Beispiele dafür sind das Vermischungsverbot und die Rücknahmepflicht halogenierter Lösungsmittel (Anh. 2.3), die Rückgabepflicht für nicht mehr verwendete Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Batterien (Anhänge 2.4, 2.5 und 2.15) oder die Bestimmungen über die vorgezogene Entsorgungsgebühr bei Batterien (Anh. 2.15). Für den Transport von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen verweist Absatz 3 auf die Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen. Für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, welche ausschliesslich für die Durchfuhr bestimmt sind, gilt die Verordnung nur dann nicht, wenn sie weder be- noch verarbeitet werden.

Art. 2 Begriffe Grundsätzlich gelten in der ChemRRV die Begriffe von Artikel 4 Absatz 1 des Chemikalien-gesetzes (ChemG) und des Umweltschutzgesetzes. Sie sind für den Bereich der Chemikalien aufeinander abgestimmt. Laut Artikel 4 Absatz 2 ChemG kann der Bundesrat diese Begriffe näher ausführen. Von dieser Kompetenz wird in der ChemRRV bei der Festlegung des Begriffs 'Herstellerin' in Absatz 1 Gebrauch gemacht. Es wird spezifiziert, dass die Herstellerin Wohnsitz oder eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz haben muss und dass die Importeurin der Herstellerin gleichgestellt ist. Weiter wird auch die sogenannte Lohnherstellung geregelt, d.h. wenn eine Person einen Stoff exklusiv für sich herstellen lässt, so gilt sie als Herstellerin im Sinne der Verordnung. Zusätzlich zu den Begriffen des ChemG wird in Absatz 2 einzig der Begriff der Händlerin für den gesamten Geltungsbereich der ChemRRV eigens definiert: Daneben enthalten einige Anhänge zusätzliche Definitionen für Begriffe, die nur im jeweiligen Anhang vorkommen.

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Absatz 3 stellt klar, dass die Begriffe des ChemG Vorrang haben, falls andere Gesetze, auf welche sich die ChemRRV stützt, sie unterschiedlich verwenden. Diese Bestimmung ist nötig, weil sich die ChemRRV auch auf das Gewässerschutzgesetz und das Lebensmittelgesetz stützt.

2. Abschnitt: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Die ChemRRV enthält im 2. Abschnitt (Art. 3-7) Vorschriften über den Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen. Dazu gehören Einschränkungen und Verbote, Anwendungsbewilligungen und persönliche und fachliche Voraussetzungen für die Verwendung bestimmter Chemikalien.

Art. 3 Einschränkungen und Verbote Die Einschränkungen und Verbote gelten jeweils für spezifische Stoffe oder für bestimmte Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen. Aus diesem Grunde sind sie in Anhängen zur ChemRRV geregelt. Artikel 3 weist lediglich auf die Existenz und Gültigkeit der Bestimmungen der Anhänge hin. Er ist somit das Bindeglied zu den Bestimmungen der Anhänge.

Art. 4 Anwendungsbewilligung Sprühflüge sowie die Anwendung von Rodentiziden sind zurzeit auf Grund der Bestimmun-gen von Artikel 46 der Stoffverordnung (StoV) bewilligungspflichtig. Der Pflicht nachzukommen hat die Endverbraucherin. Nach der Aufhebung der Stoffverordnung ist die ChemRRV als Regelungsort für Spezial-vorschriften vorgesehen, die nur für definierte Produktegruppen Anwendung finden und zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen der Chemikalienverordnung über den Umgang mit Chemikalien gelten. Diese Bestimmungen wurden materiell unverändert aus dem geltenden Recht übernommen, da sie in der Vergangenheit viel zur umweltgerechten Anwendung von Produktegruppen mit erhöhtem Gefährdungspotential beigetragen haben. Einzig bei den Anforderungen über das Ausstreuen und Versprühen aus der Luft (Sprühflüge) wurde eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen. Sie sollen für Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte und Dünger gelten. Dies entspricht der heutigen Vollzugspraxis von Artikel 46 StoV. Wie gemäss geltendem Recht, soll für die Erteilung von Sprühflugbewilligungen das Bundesamt für Zivilluft fahrt zuständig sein. Vor der Erteilung der Bewilligung hat es wie bisher die Zustimmung von BUWAL und BLW sowie neu zusätzlich diejenige des BAG einzuholen. Für die Erteilung von Anwendungsbewilligungen für Rodentizide sind die Kantone zuständig. Für regionale und überregionale Anwendungen haben sie wie bisher zuvor die Zustimmung von BUWAL und BLW sowie neu auch diejenige des BAG einzuholen. Auch für die ausnahmsweise Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald bedarf es heute einer Anwendungsbewilligung. Sie ist in Artikel 25 der Waldverordnung geregelt. Ebenso wie die Verwendungsbeschränkungen für Pflanzenschutzmittel und Dünger im Wald (Anh. 2.5 und 2.6) wird diese Bestimmung im Sinne der Adressatenfreundlichkeit in die ChemRRV transferiert.

Art. 5 Sachkenntnis Gegenüber der heutigen Giftgesetzgebung und der bestehenden Praxis betreffend Abgabe und Bezug von Chemikalien ist in Übereinstimmung mit dem ChemG und der diesbezüglichen Botschaft des Bundesrates an das Parlament eine starke Liberalisierung vorgesehen. Die Giftscheine und Giftbücher zum Bezug von bestimmten Chemikalien werden abgeschafft.

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Bei der Abgabe bestimmter gefährlicher Chemikalien, die wie folgt eingestuft sind:

• giftig

• explosionsgefährlich

• mit den R-Sätzen R 15, R 17 oder R18

• ätzend • umweltgefährlich mit den R-Sätzen R50 und R53 hat die Abgeberin allerdings, sofern die Abgabe an die breite Öffentlichkeit erfolgt, besondere gesetzliche Auflagen zu erfüllen. Weil der Umgang mit diesen Chemikalien mit besonderen Risiken für die Gesundheit und die Umwelt verbunden ist, wird die Abgeberin verpflichtet, die Bezügerin nach Artikel 67 Absatz 2 ChemV über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung zu informieren (siehe auch Erläuterungen zu Art. 67 ChemV). Diese Chemikalien dürfen nur von Personen mit Sachkenntnis oder unter deren Anleitung abgeben werden. Absatz 2 führt aus, was unter der Sachkenntnis zu verstehen ist und welche Nachweise allenfalls vom Abgeber erbracht werden müssen. Da die fachlichen Anforderungen an die Sachkenntnis je nach Art und Grösse der angebotenen Chemikalienpalette sehr stark variie-ren, wurde zwischen einem dieser Palette angemessenen produktespezifischen Wissen und allgemeinen Grundkenntnissen unterschieden. Die Grundkenntnisse umfassen ein Wissen über die einschlägigen Bestimmungen der Chemikaliengesetzgebung sowie die Fähigkeit, Sicherheitsdatenblätter zu interpretieren. Es ist vorgesehen, die Grundkenntnisse im Rahmen von Kursen zu vermitteln, welche hinsicht-lich der Anforderungen in etwa mit den bisherigen Kursen zur Erlangung der Giftbewilligung C vergleichbar sind. Daneben wird angestrebt, entsprechende Ausbildungsmodule in die Berufsausbildungen der betroffenen Berufssparten zu integrieren. Unter angemessenem produktespezifischem Wissen werden demgegenüber Kenntnisse verstanden, die in direktem Zusammenhang mit der abzugebenden Chemikalie stehen. Es beinhaltet unter anderem ein Wissen über: • den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck;

• besondere Gefahren (gefährliche Eigenschaften und Verwendungen) beim Umgang mit dem Produkt;

• Erste-Hilfe-Massnahmen und Notrufnummern;

• die sachgemässe Handhabung des Produktes (Dosierung und Schutzmassnahmen);

• die Lagerung und

• die ordnungsgemässe Entsorgung des Produktes. Es handelt sich also um ein Wissen, das sich die Abgeberin aus einschlägigen Quellen wie z.B. dem Sicherheitsdatenblatt, der vom Hersteller mitgelieferten Gebrauchsanweisung oder durch direkte Rückfrage beim Hersteller unter Miteinbezug der Grundkenntnisse selbst an-zueignen hat. Über Sachkenntnis verfügt somit, wer ein angemessenes produktespezifisches Wissen besitzt und nachweist, auf eine der folgenden Arten Grundkenntnisse erworben zu haben:

• durch die erfolgreiche Teilnahme an einem dafür vorgesehenen Kurs;

• durch den Abschluss einer dafür anerkannten Berufsausbildung, oder

• durch den Nachweis von Berufserfahrung.

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Die detaillierten Bestimmungen hinsichtlich des Lehrstoffprogramms, der Dauer von Kursen, der Bezeichnung der für die Anerkennung des Grundwissens gültigen Berufs- und Hoch-schulabschlüsse sowie des Verfahrens für den Nachweis von Berufserfahrung als Ersatz eines gültigen Berufsabschlusses sollen vom Departement ausgeführt werden (Abs. 3). Die Departementsverordnungen sollen gleich ausgestaltet werden wie die Bestimmungen über die Ausbildung von Fachleuten nach Artikel 6.

Art. 6 Fachbewilligungen Es ist unbestritten, dass der Umgang mit gewissen gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen besondere Fachkenntnisse erfordert. Für sechs Tätigkeiten verlangt deshalb schon die geltende Stoffverordnung in Artikel 45 eine Fachbewilligung, nämlich für die berufliche und gewerbsmässige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft, im Gar-tenbau, in der Landwirtschaft und in speziellen Bereichen (z.B. Strassenunterhalt) sowie für die Verwendung von Holzschutzmitteln und für den Umgang mit Kältemitteln. Artikel 6 ChemRRV übernimmt nun diese gut eingeführten und akzeptierten Vorschriften weitgehend. Die Ausbildung und Prüfung umfasst Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz, die bisher getrennt, basierend auf dem Gift- bzw. Umweltschutzgesetz, vermittelt wurden. Allerdings ist vorgesehen, die Fachbewilligungen für den Gartenbau und für die Land-wirtschaft, die bisher in zwei separaten departementalen Verordnungen geregelt waren, zu-sammenzufassen. Künftig soll es nur noch eine einzige Fachbewilligung geben, die für beide Bereiche gültig ist. Die Ausbildung und die Prüfungen sollen jedoch nach wie vor in den speziellen Anwendungsbereichen (z.B. Obstbau, Gemüsebau, Gartenbau) erfolgen, in denen die betroffene Person jeweils tätig ist. Für den Gesundheitsschutz wird es, nebst der Giftbewilligung E, die im neuen System basierend auf Artikel 24 des Chemikaliengesetzes bestehen bleibt („Begasung mit hochgiftigen Gasen“; Abs. 1 Bst. a Ziff. 2), zwei weitere Fachbewilligungen geben (Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und a Ziff. 4). Diese betreffen berufliche und gewerbliche Tätigkeiten, welche die Gesundheit des Menschen und die Umwelt gefährden können und für die unter gewissen Voraussetzungen bereits bisher eine allgemeine Bewilligung zum Verkehr mit Giften benötigt wurde. Es sind dies: • die Schädlingsbekämpfung in Betrieben und Gebäuden (z.B. in Restaurants, Bäckereien)

und

• die Desinfektion des Wassers öffentlicher Bäder (z.B. mit Chlor oder Javell). Diese Erweiterung der Fachbewilligungspflicht drängt sich auf, weil der Einsatz der Schäd-lingsbekämpfungsmittel in geschlossenen Innenräumen und in Betrieben ein ausserordent-liches Fachwissen voraussetzt und bei unsachgemässem Einsatz ein sehr hohes Risiko für Mensch und Umwelt besteht. Nicht umsonst verlangen viele Staaten der EU für die Verwen-der solcher Stoffe eine spezielle Ausbildung. Bei der Desinfektion öffentlicher Bäder hat es in der Vergangenheit mehrfach Probleme vor allem mit der Dosierung der verwendeten Mittel gegeben: Bei Unterdosierung verschlechterte sich die hygienische Qualität des Badewassers, Überdosierungen erzeugten Haut- und Augenreizungen bei den Badenden oder belasteten die Umgebung des Bades mit giftigen Dämpfen. Eine angemessene Ausbildung ist deshalb auch hier unabdingbar (Abs. 1). Wie bisher können nur natürliche Personen eine Fachbewilligung erwerben. Dabei müssen sie sich für ihren Anwendungsbereich über die nötigen Fach- sowie Gesetzeskenntnisse ausweisen (Abs. 2). Die Absätze 4 und 6 von Artikel 6 schlagen zwei Neuerungen gegenüber der bisherigen Re-gelung nach Artikel 45 StoV vor, nämlich die Befristung und die Möglichkeit des Entzugs von Fachbewilligungen.

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Absatz 4 sieht einerseits vor, die Fachbewilligungen für die Verwendung von Begasungs-mitteln und für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Auftrag Dritter, d.h. durch Lohnunternehmen, auf 5 Jahre sowie andererseits diejenigen für alle anderen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf 10 Jahre zu befristen. Begründet wird die Befristung mit der Tatsache, dass Produkte, Spritzgeräte, gesetzliche Vorschriften, teilweise auch Schädlinge etc. auf diesen Gebieten laufend ändern. Der Schutz von Mensch und Umwelt durch eine gezielte Auswahl und Anwendung von Begasungs- und Pflanzenschutzmitteln ist nur gewährleistet, wenn sich die Fachpersonen periodisch weiterbilden. Die Fachbewilligungen sollen denn auch bei Nachweis eines Weiterbildungskurses ohne erneute Prüfung automa tisch um weitere 5 bzw. 10 Jahre verlängert werden. Verschiedene Länder wie Kanada, England oder Schweden kennen eine Befristung ihrer Fachbewilligungen. Die zuständigen Berufsorgani-sationen sollen in Zusammenarbeit mit den anerkannten Prüfstellen die Weiterbildungskurse anbieten und die Fachausweise verlängern können. Nach Absatz 6 sollen die Kantone die Fachbewilligungen, wie bisher in der Giftverordnung schon vorgesehen, in bestimmten Fällen entziehen können. Dies soll möglich sein, wenn das Verhalten des Inhabers begründete Zweifel an dessen Fachwissen aufkommen lässt oder er sich nachweislich umwelt- oder gesundheitsschädigend verhalten hat. Die Fachbewilligung kann jedoch, ausser im Wiederholungsfall, durch eine nochmalige Prüfung wieder erworben werden. Ein definitiver Bewilligungsentzug soll nur bei erheblichen Verstössen als ultima ratio erfolgen.

Art. 7 Prüfungen, Prüfstellen und Kurse für die Fachbewilligungen Die technischen Einzelheiten und die Organisation der Kurse und Prüfungen, die Anerken-nung der Berufserfahrung oder die Ausstellung der Fachbewilligungen werden das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Eidg. Departement des Innern (EDI), wie bisher, für die Fachbewilligungen in ihrer Zuständigkeit in departementalen Verordnungen regeln. Diese sollen optimal auf die jeweiligen Adressaten ausgerichtet und auch gemeinsam mit diesen erarbeitet werden. Grundsätzlich soll die Struktur der bisherigen Verordnungen übernommen werden. Das zuständige Departement (EDI oder UVEK) wird beim Erlass dieser Departementsverordnungen auch das Eidg. Volkswirtschaftdepartement (EVD) und das jeweils andere, nicht direkt zuständige, aber mitinteressierte Departement einbeziehen. Neu sollen die Fachbewilligungen direkt von den vom Departement anerkannten Prüfstellen ausgestellt werden können. Dies vereinfacht den Erwerb der Fachbewilligung für die Prü-fungs- und Kursabsolventen. Auch entspricht es dem Wunsch zahlreicher kantonaler Fach-stellen (Abs.1). Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 entsprechen der bisherigen Praxis, wonach das zuständige Departement auf Antrag hin gleichwertige in- und ausländische Berufsabschlüsse und Prüfungen als Grundlage für den Erwerb einer Fachbewilligung anerkennen kann. In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) sollen die wesentlichen Inhalte in die Ausbildungsreglemente von Berufen, die mit gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoffen umgehen, aufgenommen werden, damit die entsprechenden Berufsabschlüsse den Prüfungen nach Artikel 6 und 7 ChemRRV gleichgestellt werden können. Nach Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 7 Absätze 2 und 3 bedarf es zum Erwerb einer Fach-bewilligung einer anerkannten Prüfung. Dies ist der Normalfall, der für die Fachbewilligungen "Pflanzenschutzmittel", "Holzschutzmittel", "Kältemittel" und "Bega-sungsmittel" zutrifft. Hingegen sollen die Fachbewilligungen für Desinfektionsmittel und Schädlingsbekämpfungsmittel für EU- und EFTA-Bürger auch bei Vorliegen einer klar definierten und dokumentierten Berufserfahrung erteilt werden können. Dies in Anwendung

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der mit den bilateralen Verträgen übernommenen Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten, des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1 - 4). Die Details dazu wird das EDI in den departementalen Verordnungen und in den Prüfungsreglementen festlegen. Die Prüfstellen müssen die Unterlagen und Ergebnisse der Prüfungen auf unbestimmte Zeit aufbewahren (Abs. 4), damit z.B. verlorene Fachbewilligungen ersetzt oder den kantonalen Fachstellen Auskünfte über Fachbewilligungsinhaberinnen und - inhaber erteilt werden können. Die Dokumente sollten bei Wechsel oder Auflösung einer Prüfstelle der Nachfolgeorganisation oder dem zuständigen Departement übergeben werden. Die Organisation, die Dauer und der Inhalt der zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Er-werb bzw. zur Erneuerung einer befristeten Fachbewilligung angebotenen Kurse soll neu ebenfalls in den departementalen Verordnungen und den Reglementen der Prüfstellen festgelegt werden. Eine Prüfung kann jedoch nach wie vor auch ohne Kursbesuch absolviert werden (Abs. 5).

3. Abschnitt: Vollzug

Art. 8 Allgemeine Bestimmungen über den Vollzug Im Grundlagenpapier zum Parchem-Projekt wird bei der Beschreibung des Vollzugskonzepts (Kapitel 5) dargelegt, dass die Kantone insbesondere diejenigen Vorschriften vollziehen, die wenig Interpretationsspielraum lassen und/oder eine Kontrolle vor Ort erforderlich machen. Die weitaus meisten Bestimmungen der ChemRRV erfüllen dieses Kriterium. Deshalb weist Absatz 1 im Grundsatz den Vollzug der ChemRRV den Kantonen zu. Die Fälle mit Bundesvollzug sind in den Absätzen 2 und 5 sowie in den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, und 10 abschliessend aufgezählt. Hervorzuheben ist, dass in Abweichung zu den geltenden Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 StoV der Bund nicht mehr für die Kontrolle aller Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig ist. Neu ist der Bund bloss noch für den Vollzug zuständig, soweit er Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände betrifft, die der Gesamtverteidigung dienen. Diese Änderung ist auf Artikel 34 Absatz 3 ChemG zurückzuführen. Zuständig für die Kontrolle der Militärbetriebe ist die Anmeldestelle. Sie kann zu diesem Zweck BAG, BUWAL, BLW und seco beiziehen. Absatz 3 führt aus, dass - wie im ChemG und im USG vorgesehen - die Bundesämter die ihnen zugewiesenen Vollzugsaufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit ganz oder teilweise geeigneten öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen können. Für den Vollzug bei Düngern und bei Chemikalien, die der Gesamtverteidigung dienen, ver-weist die ChemRRV in Absatz 4 auf die Dünger-Verordnung und auf Artikel 83 der Chemikalienverordnung, wo die jeweiligen Verfahren geregelt sind. Für Dünger kommen zusätzlich die Vollzugsvorschriften von Anhang 2.6 ChemRRV zur Anwendung. Eine besondere Vollzugskompetenz wird in Absatz 5 eingeführt. Die Bundesämter BUWAL und BAG werden ermächtigt, im Einvernehmen gewisse Bestimmungen der Anhänge 2.1 (Textilwaschmittel) und 2.2 (Reinigungsmittel) an die jeweils aktuellen Bestimmungen der in Vorbereitung befindlichen EG-Verordnung über Detergenzien anzupassen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweizer Bestimmungen in einem untergeordneten technischen Bereich rasch und ohne zeitraubende Anhörungsverfahren an die aktuellen Bestimmungen der EG angepasst werden können. Weitere Informationen dazu finden sich in den Erläuterungen der jeweiligen Anhänge.

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Art. 9 Überwachung der Ein- und Ausfuhr Der Vollzug an der Landesgrenze bleibt der Eidg. Zollverwaltung zugewiesen. Die Zollämter kontrollieren stichprobenweise, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Das BUWAL, BAG oder BLW können die Zollbehörden ersuchen, Kontrollen durchzuführen. Dies kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn aufgrund der Marktüberwachung im Inland Kenntnisse vorliegen, dass wiederholt Waren aus bestimmten Ländern in die Schweiz importiert werden, die den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 widersprechen. Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollorgane berechtigt, die Waren an der Grenze zurückzuweisen oder zurückzuhalten und die Vollzugsbehörden beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.

Art. 10 Nachträgliche Kontrolle Der Grundsatz, dass die nachträgliche Kontrolle (in der StoV bisher Marktüberwachung genannt) im Bereich des Chemikalienrechts Sache der Kantone ist, findet sich zunächst in der Chemikalienverordnung (Art. 86 Abs. 1) als Basiserlass des Chemikalien-Ausführungsrechts. Im Einklang damit weist Artikel 10 ChemRRV die Kantone an zu kontrollieren, ob auf dem Markt befindliche Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend zusammengesetzt sind und verwendet werden (Abs. 1 und 2). Absatz 3 statuiert zudem eine Informationspflicht der kontrollierenden kantonalen Behörde gegenüber der für die Verfügung zuständigen kantonalen Behörde sowie dem BUWAL und dem BAG, sowie im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln und Düngern auch gegenüber dem BLW.

Art. 11 Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörden Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit für das Verfügen entsprechender Massnahmen, wenn Kontrollen kantonaler Vollzugsbehörden nach Artikel 10 zu Beanstandungen führen. Es verfügt die zuständige Vollzugsbehörde des Kantons, in dem die Herstellerin, Händlerin oder Verwenderin ihren Wohnsitz, oder Geschäftssitz hat. Die für die Verfügung zuständige Behörde ist gemäss Artikel 10 Absatz 3 von der kontrollierenden Stelle zu informieren. Eine entsprechende Koordination zwischen den beteiligten kantonalen Vollzugsbehörden ist unerlässlich. Letztlich werden damit Doppelspurigkeiten vermieden. Eine entsprechende Bestimmung findet sich heute in Artikel 57 Absatz 1 StoV. Die Gebührenregelung und die Regelung der Abwälzung der Auslagen für die Kontrollen ist Sache der Kantone.

Art. 12 Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzenschutz-mitteln

Dieser Artikel übernimmt den Inhalt von Artikel 60 Absätze 1, 3 und 4 StoV.

Art. 13 Datenbearbeitung Die Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung von Angaben und der Datenaustausch unter Vollzugsbehörden sowie mit dem Ausland und internationalen Organisationen richtet sich nach den Artikeln 72-76 ChemV (vgl. Erläuterungen zur ChemV).

4. Abschnitt: Gebühren Art. 14 Gebühren Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung richten sich nach der Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Chemikaliengesetzgebung. Sie sind in Kapitel 3 Ziffer III der Erläuterungen zu dieser Verordnung erklärt.

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang 3 geregelt. Nach dem Grund-satz der normativen Äquivalenz werden dort nur Bundesratsverordnungen aufgeführt. Dar-über hinaus sind auch Änderungen bei Departementsverordnungen nötig. Diese Anpassungen sind unten aufgeführt. Sie werden nötig, weil sich diese Verordnungen derzeit auf die Stoff-verordnung abstützen oder auf diese oder einzelne ihrer Bestimmungen verweisen. Im konkreten Fall der Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (VSS) werden die Verbote bestimmter Asbestfasern in Spielzeugen ohne Beeinträchtigung des Schutzniveaus ersatzlos gestrichen, da im Entwurf zur ChemRRV in Anhang 1.6 viel weitergehende Beschränkungen für diese Asbestfasern festgelegt sind und in der VSS ohnehin bereits festgehalten ist, dass die Vorschriften der ChemRRV vorbehalten bleiben. Daneben sind die Verordnung des EDI über Druckgaspackungen und die Brennbarkeitsverordnung anzupassen, weil darin enthaltene Beschränkungen der Verwendung von brennbaren Stoffen in Druckgaspackungen bzw. von zwei organischen Phosphorverbindungen als Flammschutzmittel in Bekleidungstextilien in die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) transferiert werden (vgl. Kap. 1.2.3 und Erläute-rungen zu Anh. 1.9 und 2.12). In Artikel 5 der Brennbarkeitsverordnung wird neu auf die Verbote von Stoffen mit flammhemmender Wirkung in Anhang 1.1 (polybromierte Biphenyle in Textilien generell), Anhang 1.2 (kurzkettige Chlorparaffine in Textilien generell) sowie Anhang 1.9 verwiesen. Neben den zwei Phosphorverbindungen enthält Anhang 1.9 weitgehende Verbote für polybromierte Diphenylether (PentaBDE und OctaBDE in Gegenständen generell). Die bestehenden Verordnungen über die Fachbewilligungen stützen sich heute auf Artikel 45 StoV. Mit der Aufhebung der StoV verlieren diese Verordnungen ihre Rechtsgrundlage. Durch Anpassung der in Tabelle 2 aufgeführten Bestimmungen können diese departementalen Verordnungen ohne Widerspruch zu den Artikeln 6 und 7 ChemRRV in Kraft belassen werden. Es ist jedoch vorgesehen, die Verordnungen gemäss den Vorgaben der Bundes-ratsverordnung in einem zweiten Schritt neu zu gestalten.

Tabelle 2: Änderungen von Departementsverordnungen 1. Verordnung vom 17. Mai 1991 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln

(SR 814.013.51)

- Ingress

- Art. 1 Abs. 1 Bst. d

- Art. 2 Abs. 2

- Art. 6 Abs. 2

- Art. 11 Abs. 1 und 2

- Art. 13

- Anhang Ziff. 3.3

2. Verordnung vom 17. Mai 1991 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Waldwirtschaft (SR 814.013.52)

- Ersatz des Begriffes «Pflanzenbehandlungsmittel» durch «Pflanzenschutzmittel»

- Ingress

- Art. 1 Abs. 3

- Art. 2 Abs. 2

- Art. 6 Abs. 2

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- Art. 11 Abs. 1 und 2

- Art. 13

- Anhang Ziff. 3.3

3. Verordnung vom 16. April 1993 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in speziellen Bereichen (SR 814.013.551)

- Ersatz des Begriffes «Pflanzenbehandlungsmittel» durch «Pflanzenschutzmittel»

- Ingress

- Art. 2 Abs. 2

- Art. 11 Abs. 1 und 2

- Art. 13

- Anhang 4. Titel Ziffern 42, 43 und 48

4. Verordnung vom 16. April 1993 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Landwirtschaft (SR 814.013.552)

- Ersatz des Begriffes «Pflanzenbehandlungsmittel» durch «Pflanzenschutzmittel»

- Ingress

- Art. 2 Abs. 2

- Art. 3 Abs. 1

- Art. 11 Abs. 1 und 2

- Art. 13

- Anhang 4. Titel Ziffern 42, 43 und 410

5. Verordnung vom 16. April 1993 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Gartenbau (SR 814.013.553)

- Ersatz des Begriffes «Pflanzenbehandlungsmittel» durch «Pflanzenschutzmittel»

- Ingress

- Art. 2 Abs. 2

- Art. 11 Abs. 1 und 2

- Art. 14

- Anhang 4. Titel Ziffern 42, 43 und 410

6. Verordnung vom 31. August 1993 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (SR 814.013.556)

- Ingress

- Art. 2 Abs. 2

- Art. 6 Abs. 2

- Art. 11 Abs. 1 und 2

- Art. 13

7. Verordnung vom 15. Juni 1977 über die Beurteilung der Abbaubarkeit von grenzflächenaktiven Waschmittelbestandteilen (SR 814.226.227)

- Ingress

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8. Verordnung vom 29. November 1999 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren (SR 814.670.1)

- Art. 1

- Art. 2 Abs. 2

9. Kunststoffverordnung vom 26. Juni 1995 (SR 817.041.1)

- Art. 1 Abs. 2

10. Brennbarkeitsverordnung vom 26. Juni 1995 (SR 817.043.1)

- Art. 5

11. Spielzeugverordnung vom 27. März 2002 (SR 817.044.1)

- Anhang 2 II. Titel Ziff. 3 Bst. e

- Anhang 2 II. Titel Ziff. 3 Bst. g

- Anhang 3 II. Titel Ziff. 5 Bst. c 12. Verordnung vom 26. Juni 1995 über Druckgaspackungen (SR 817.045.1)

- Art. 12 Abs. 3 und 4

- Art. 14 Abs. 6

13. Verordnung des EVD vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181)

- Anhang 2 Fussnote 20

14. Düngerbuch-Verordnung vom 28. Februar 2001 (SR 916.171.1)

- Art. 4 Abs. 3

- Anhang 1 Teil 6 A Ziffer 1

- Anhang 1 Teil 6 B Nr. 2020 und 2030

- Anhang 3 Vorschriften über die Mindestqualität von Düngern

Art. 16 Übergangsbestimmung für die Sachkenntnis Mit Inkrafttreten der Verordnung (voraussichtlich 1.1.2005) muss der Abgeber von bestimmten gefährlichen Stoffen und Produkten über Sachkenntnis verfügen. Nach Artikel 5 umfasst Sachkenntnis ein bestimmtes Grundwissen sowie ein produktespezifisches Wissen. Artikel 5 ist auch Grundlage einer Departementsverordnung, die regelt, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Berufsausbildungen oder erworbenen Berufserfahrungen und Kenntnisse als Nachweis des erforderlichen Grundwissens gelten werden. Sie wird auch die Anforderungen an das Grundwissen, die zukünftigen Ausbildungskonzepte sowie die Prüfungsmodalitäten im Detail regeln. Unabhängig davon ermöglicht der vorliegende Artikel, dass Personen, die nach bisherigem Recht die Voraussetzungen (Berechtigung zur Erlangung einer allgemeinen Giftbewilligung) zur Abgabe von gefährlichen Stoffen und Produkten besassen, diese Tätigkeit auch während einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2006 ohne zusätzlichen Nachweis der Grundkenntnisse ausüben können. Die Mehrheit der Betriebe wird daher über den 1.1.2005 hinaus ihr Gewerbe ohne formale Hürden weiterführen können. Betriebe und Personen, die nicht über die unter Buchstabe a genannten Voraussetzungen verfügen und neu ein Gewerbe ausüben möchten, das die Abgabe von bestimmten gefährlichen Chemikalien umfasst und Sachkenntnis erfordert, müssen das Vorhandensein des erforderlichen Grundwissens nach neuem Recht nachweisen. Da allerdings nicht sichergestellt werden kann, dass bis zum 1.1.2005 die hierfür erforderlichen Ausbildungsmodule- und Prüfungsstrukturen zur Verfügung stehen werden, wird unter Buchstabe b die Möglichkeit geschaffen, dass solche Betriebe und Personen diese Tätigkeiten bis längstens 31.12.2006 ohne Nachweis ausüben können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die zuständige kantonale Vollzugsbehörde, nachdem sie sich vom Vorhandensein der erforderlichen Wissens (basierend auf dem auf Departementsstufe festgelegten Anforderungskatalog) überzeugt hat,

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ihre Zustimmung hierzu erteilt. Es ist davon auszugehen, dass auf diese Möglichkeit nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden muss.

Art. 17 Übergangsbestimmungen für Fachbewilligungen Artikel 17 regelt, ob und inwieweit Fachbewilligungen für den Umgang mit bestimmten Zubereitungen und analoge Berechtigungen, die nach heute geltendem Recht für bestimmte Tätigkeiten ausgestellt worden sind, auch nach Inkrafttreten von Artikel 6 noch Gültigkeit haben werden. Dabei werden je nach Tätigkeit unterschiedliche Lösungen vorgeschlagen. Fachbewilligungen für den Umgang mit Kältemitteln, die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 45 der Stoffverordnung (StoV) ausgestellt worden sind, sollen nach Absatz 1 unbefristet gültig bleiben. Kältemittel (mit Ausnahme von Ammoniak, welches heute in diesem Anwendungsbereich kaum mehr verwendet wird) sind vor allem umweltgefährdend (ozonschichtabbauend) und stellen keine direkte Gefahr für die menschliche Gesundheit dar. Nach Absatz 2 sollen Fachbewilligungen nach der bisherigen Stoffverordnung für Holz-schutzmittel noch bis zum 31.12.2006 gültig bleiben, ausser die Inhaberin besitzt gleichzeitig eine Giftbewilligung nach der Giftverordnung für entsprechende Tätigkeiten. In diesem Fall bleiben die bisherigen Fachbewilligungen unbefristet gültig. Bis anhin wurde für die Verwendung von Holzschutzmitteln eine Fachbewilligung erteilt, welche Kenntnisse im Umweltbereich voraussetzte, und eine C-Bewilligung nach der Giftgesetzgebung, welche gesundheitsschutzorientierte Kenntnisse voraussetzte. Neu werden alle Fachbewilligungen integralen Charakter haben. In den Ausbildungen und Kursen werden sowohl umweltschutz-orientierte wie auch gesundheitsrelevante Aspekte vermittelt und in den Prüfungen geprüft werden. Die beiden Bewilligungen werden in der neuen Fachbewilligung Holzschutzmittel zusammengelegt. Personen, die nur eine Fachbewilligung nach der Stoffverordnung besitzen und welchen ein Nachweis über die Kenntnisse über den Gesundheitsschutz fehlt, müssen vor Ende 2006 entweder den Nachweis erbringen, dass sie die Gesundheitsaspekte (durch z.B. eine dafür anerkannte Berufsausbildung etc.) erworben haben oder aber einen Kurs wie zum Beispiel den Grundkurs zur Erlangung der Sachkenntnis besuchen, wenn sie weiterhin Holz-schutzmittel beruflich oder gewerblich verwenden wollen. Die genauen Angaben über aner-kannte Ausbildungen bzw. Kurse sollen in der Departementsverordnung zur neuen Fachbe-willigung Holzschutzmittel dargelegt werden. Diese Kenntnisse sind speziell für berufliche Verwenderinnen wichtig, die im Auftrage Dritter arbeiten: Sie tragen die Verantwortung, dass die Gesundheit des Klienten vor schädlichen Auswirkungen der Holzschutzmittel und deren Anwendung geschützt wird. Die beruflichen Verwenderinnen selbst sind durch die Arbeitnehmerschutzgesetzgebung geschützt. Da heute die meisten Inhaberinnen von Fachbewilligungen nach der Stoffverordnung auch über eine Giftbewilligung verfügen, werden voraussichtlich nur wenige Personen nochmals eine Prüfung abzulegen haben. Absatz 3 regelt die Übergangszeit für die beiden Fachbewilligungen "Schädlingsbekämpfung im Auftrage Dritter" (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3) und "Desinfektion des Badewassers in öffentlichen Bädern" (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4), die in dieser Form im Rahmen der bisherigen Gesetzgebung nicht existierten. Bisher bedurfte es dafür nur zweier C-Giftbewilligungen. Da das Kurssystem hinsichtlich der Erlangung von Giftbewilligungen nicht weitergeführt wird und Kurse nach neuem Recht eventuell auf den 1.1.2005 noch nicht angeboten werden können, bestehen für Neueinsteiger keine Möglichkeiten, eine Giftbewilligung nach altem Recht zu erlangen. Deswegen gibt es in diesem Bereich folgende Dreiteilung, die es ermöglicht, eine Bewilligung in der Übergangszeit zu erhalten. Ungeachtet der Regelungen der Departementsverordnung nach Artikel 7 sind folgende Übergangs-regelungen vorgesehen: a. Inhaber von Bewilligungen nach altem Recht, die zu folgenden Tätigkeiten berechtigt

waren (d.h. C mit den Nr. 3412/10102/210/5010 für Schädlingsbekämpfer, C mit den Nr.

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400/410/3405 für die Desinfektion von öffentlichen Bädern und die Bewilligungen A, B), dürfen bis am 31.12.2006 mit dem alten Ausweis weiterarbeiten.

b. Personen, die die Voraussetzung zum Erhalt einer allg. Giftbewilligung nach altem Recht erfüllen, welche sie zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigten (d.h. C mit den Nr. 3412/10102/210/5010 für Schädlingsbekämpfer, C mit den Nr. 400/410/3405 für die Desinfektion von öffentlichen Bädern und die Bewilligungen A, B), dürfen mit Zustimmung der kantonalen Vollzugsbehörde ebenfalls in diesem Bereich arbeiten (provisorische Bewilligung nach altem Recht).

c. Personen, die die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllen, aber nachweisen können, dass sie die zur Erlangung dieser Fachbewilligungen nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung notwendigen Kenntnisse besitzen und ebenfalls die Zustimmung des Kantons haben, dürfen auch bis Ende 2006 in diesen Bereichen arbeiten (provisorische Bewilligung nach neuem Recht).

Absatz 4 regelt die Übergangsfrist im Bereich der Pflanzenschutzmittel-Fachbewilligungen: Fachbewilligungen, die vor dem 1.1.1996 ausgestellt worden sind, bleiben bis Ende 2009 gültig, solche, die nach dem 1.1.1996 ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2011. Grund für zwei verschiedene Übergangsfristen ist die grosse Anzahl von Personen, die heute Fachbewilligungen besitzen. Durch die zeitliche Staffelung sollen Termin- und Platzprobleme bei Weiterbildungskursen vermieden werden. Gemäss Absatz 5 sollen Fachbewilligungen für die Verwendung von Begasungsmitteln sowie für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Auftrage Dritter bis zum 31. Dezember 2006 gültig bleiben. Um insbesondere dem Gesundheitsschutz Dritter Rechnung zu tragen, sind im Vergleich zu Absatz 4 kürzere Übergangsfristen vorgesehen, so dass die allfälligen Weiterbildungen der Bewilligungsinhaber in kürzerer Frist umgesetzt werden können. Für die Ablösung bisheriger Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln genügt der Besuch eines Weiterbildungskurses (Abs. 6). Absatz 7 ermächtigt die Stellen, welche die Ausweise für die Fachbewilligung Pflanzenschutzmittel ausstellen, den bisherigen Inhabern der Fachbewilligungen den Termin eines Weiterbildungskurses vorzuschreiben. Somit lässt sich vermeiden, dass zum Be ispiel die Mehrzahl der Bewilligungsinhaber erst ganz am Schluss der Übergangszeit den notwendigen Kurs besuchen will.

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2.2 Erläuterungen zu den Anhängen

Anhang 1.1: Halogenierte organische Verbindungen Als Grundlage für die Vorschriften über halogenierte organische Verbindungen in Anhang 1.1 diente die bisherige Regelung in Anhang 3.1 der Stoffverordnung (StoV). Materiell wurden folgende Änderungen vorgenommen:

• Verbot von Lindan als Saatbeizmittel (bisher Anh. 3.1 Ziff. 3 Bst. a StoV) Die Ausnahme für Lindan vom Verbot in Saatbeizmitteln für landwirtschaftliche Verwen-dungen ist nicht mehr nötig, da geeignete Alternativen existieren.

• Totalverbot von Mirex (neu, Ziff. 3 Bst. b ChemRRV) Das Herstellen, Inverkehrbringen und die Einfuhr zum privaten Gebrauch von Mirex, einem Vertreter der alizyklischen Mehrringsysteme, wird verboten. Mirex ist ein per-sistenter organischer Schadstoff, der sowohl in der Stockholm-POP-Konvention als auch im UN-ECE-POP-Protokoll geregelt ist. Gemäss diesen Konventionen ist die Produktion und Anwendung von Mirex durch die Vertragsparteien zu verbieten. Die Schweiz hat die POP-Konvention unterzeichnet und das Parlament hat die Botschaft zur Ratifizierung in diesem Jahr verabschiedet. Das neue Verbot hat keine praktischen Auswirkungen, da Mirex als Pflanzenschutzmittel in der Schweiz nicht zugelassen und auch sonst in keinem anderen Produkt registriert ist.

• Totalverbot von Dicofol (neu, Ziff. 3 Bst. e ChemRRV) Das Herstellen, Inverkehrbringen und die Einfuhr zum privaten Gebrauch von Dicofol wird verboten. Die Verwendung von Dicofol ist in der Schweiz in Publikums- und gewerblichen Produkten schon heute untersagt (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Verordnung über verbotene giftige Stoffe, GVV). Vom Verbot betroffen sind grundsätzlich alle Produktearten, einschliesslich Biozide und Pflanzenschutzmittel. Das Verbot von Dicofol in Pflanzenschutzmitteln gilt heute unter Vorbehalt einer Zulassung bestimmter Verwendungsarten durch die landwirtschaftliche Forschungsanstalt (Art. 8 Abs. 2 GVV). Gemäss Pflanzenschutzmittelverzeichnis sind in der Schweiz keine Produkte mit dem Wirkstoff Dicofol auf dem Markt. Dicofol ist in der EU als Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff notifiziert und seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wird demnach geprüft. In Anhang I aufgenommene Wirkstoffe dürfen zur Formulierung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. In der Richtlinie 90/533/EWG zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, ist lediglich eine Reinheitsanforderung in dem Sinne festgelegt, dass der Gehalt an p,p'-Dicofol nicht weniger als 78% beträgt und ein Kilogramm Dicofol nicht mehr als 1 g DDT oder DDT-ähnlicher Verbindungen enthalten darf. Dicofol ist auch auf der vorläufigen EG-Liste von Stoffen aufgeführt, die möglicherweise alte Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr 1896/2000 sein können. Es ist somit denkbar, dass Dicofol haltige Produkte bei Aufhebung des Verbots in der GVV auch in der Schweiz erneut in Biozidprodukten auf den Markt gebracht werden. Dies ist nicht nur wegen der DDT-Verunreinigungen unerwünscht. Auch die Reinsubstanz Dicofol hat ökotoxikologisch bedenkliche Eigenschaften. In Europa gibt es einen einzigen Hersteller von Dicofol mit einem jährlichen Produktionsvolumen von 1500-1800 t. Der Verbrauch in Westeuropa beträgt 290 t/a. Bei einer mittleren Aufwandmenge von 440 g/ha wird in Europa eine landwirtschaftliche

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Fläche von rund 650'000 ha behandelt. Dicofol weist in Böden eine Halbwertszeit von 30-60 Tagen auf und ist damit nur mässig abbaubar. Das Bioakkumulationspotential ist sehr gross (Bioconcentration Factor BCF (28d) = 10'000). Es gibt Hinweise auf endokrine Aktivität bei Wildtieren. Da die errechnete Halbwertszeit in der Atmosphäre 3.1 Tage beträgt, kann eine weiträumige Verfrachtung von Dicofol nicht ausgeschlossen werden. Dicofol ist sowohl in akuten wie in chronischen Tests toxisch für Wasserorganismen. Im Rahmen der UN-ECE wird zurzeit abgeklärt, ob Dicofol als Kandidat zur Aufnahme in das POP Protokoll betrachtet werden muss.

• Neue Ausnahmeregelung für Zwischenprodukte (Ziff. 2 ChemRRV) Mono- und dihalogenierte Biphenyle, Terphenyle und Naphtha line werden vom beste-henden Verbot ausgenommen, sofern sie ausschliesslich als Zwischenprodukte für die vollständige chemische Umwandlung verwendet werden. Diese Ausnahme wurde in Österreich zugestanden, als die Stoffe im Jahre 1993 einem Totalverbot unterstellt wur-den. Es ist denkbar, dass einzelne dieser Stoffe bei bestimmten chemischen Synthesen eine Rolle spielen. Möglicherweise ist die Ausnahme jedoch ohne Praxisrelevanz.

• Streichung der Meldepflicht für Entsorgungsbetriebe (bisher Anh. 3.1 Ziff. 4 StoV) Die Pflicht für Abfall-Entsorgungsbetriebe, die Entgegennahme von Abfällen mit halo-genierten Biphenylen und Terphenylen zu melden, wurde gestrichen. Diese Bestimmun-gen wurden zu einem Zeitpunkt eingeführt, als es noch keine Verordnung über den Ver-kehr mit Sonderabfällen (VVS) gab. Mittlerweile benötigen die Betriebe, welche Sonder-abfälle entsorgen, eine Bewilligung und sie müssen die angenommenen Sonderabfälle nach Art und Menge melden. Diesbezügliche Anforderungen in der vorliegenden Verord-nung sind deshalb nicht mehr nötig.

• Streichung des Einfuhrverbots von Abfällen (bisher Anh. 3.1 Ziff. 2 Bst. d StoV) Im Entwurf der ChemRRV werden nur noch spezielle Entsorgungsvorschriften aufgeführt, die über die allgemeinen Bestimmungen der VVS und der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) hinaus Gültigkeit haben. Auf einen Transfer von Ziffer 2 Buchstabe d des Anhangs 3.1 der StoV in den vorliegenden Entwurf kann verzichtet werden.

Anhang 1.2: Kurzkettige Chlorparaffine Chlorparaffine werden durch Einwirkung von Chlorgas auf n-Paraffine (n-Alkane) hergestellt. Sie werden in langkettige (C18-30), mittelkettige (C14-17) und kurzkettige (C10-13) Chlorparaffine unterteilt. Die vorliegende Regelung betrifft kurzkettige Chlorparaffine (Short Chain Chlorinated Paraffins, SCCPs). Kurzkettige Chlorparaffine sind in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG wie folgt eingestuft und zu kennzeichnen:

Symbol N: Umweltgefährlich - Gefahrensatz R50: Sehr giftig für Wasserorganismen - Gefahrensatz R53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben Symbol Xn: gesundheitsschädlich; Karzinogen Kategorie 3 - Gefahrensatz R40: Verdacht auf krebserzeugende Wirkung

SCCPs sind persistent, haben ein hohes Bioakkumulationspotential, eine hohe aquatische Toxizität und weisen ein kanzerogenes Potential auf. Sie scheinen auch über grosse Distanzen transportiert zu werden und belasten bereits abgelegene Ökosysteme. Im Sediment eines Sees in der Arktis wurde eine Konzentration von 4,5 µg/kg gefunden. In Robben aus Island wurden

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Konzentrationen von 526 µg/kg gemessen. In der Muttermilch von Inuit-Frauen wurden Konzentrationen bis 13 µg pro kg Lipide festgestellt. Nach der Expertengruppe der UN-ECE erfüllen SCCPs die Kriterien für Persistant Organic Pollutants (POPs).

OSPAR-Übereinkommen und Beschränkungen in der EU Die OSPAR entschied im Jahre 1995, die Verwendung von SCCPs weitgehend zu eliminieren (PARCOM-Beschluss 95/1). Auch die im Rahmen des Altstoffprogramms der EU vorgenommene Risikobewertung hat ergeben, dass Handlungsbedarf besteht. Mit der Richtlinie 2002/45/EG zur 20. Änderung der Verbots-Richtlinie 76/769/EWG soll der Verbrauch von SCCPs mit dem Ziel eingeschränkt werden, die aqua tische Umwelt zu schützen. Die Bestimmungen der RL 2002/45/EG und des PARCOM-Beschlusses 95/1 sind nachstehend einander gegenübergestellt:

RL 2002/45/EG PARCOM Beschluss 95/1

Verbot für folgende Anwendungen: Phase-out für folgende Anwendungen: - Metallverarbeitungsmittel - Weichmacher in Farben und Lacken - Lederverarbeitungsmittel - Weichmacher in Dichtungsmassen - Metallverarbeitungsmittel - Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen und Textilien

Neu vorgesehene Beschränkungen in der Schweiz Im vorliegenden Entwurf zu Anhang 1.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird das Inverkehrbringen von kurzkettigen Chlorparaffinen (SCCP) in Produk-ten folgender Produktarten verboten, wenn sie mehr als 1% SCCP enthalten:

• Anstrichfarben und Lacke

• Dichtungsmassen • Kunststoffe und Gummi

• Textilien

• Lederverarbeitungsmittel

• Metallverarbeitungsmittel Anstrichfarben und Lacke umfassen Zubereitungen wie im entsprechenden Anhang 2.8 er-läutert. Unter dem Begriff Gummi werden sämtliche natürlichen und künstlichen Kautschuk-produkte verstanden. Lederverarbeitungsmittel sind in erster Linie Weichmacher und Produkte zum Verfetten des Leders. Metallverarbeitungsmittel sind Hilfsmittel bei Tätigkeiten wie Bohren, Schneiden, Ziehen, Sägen und Stanzen von Metallen, bei denen Öle oder Wasser/Öl-Emulsionen eingesetzt werden (Schneidöle und Kühlschmiermittel). Die Verbotsregelung in Anhang 1.2 geht somit weiter als diejenige der RL 2002/45/EG. Dies kann wie folgt begründet werden:

• Die Schweiz ist vertraglich gebunden, den PARCOM-Beschluss 95/1 umzusetzen Der vorliegende Entwurf einer Verbotsregelung orientiert sich am PARCOM-Beschluss 95/1. Damit steht die Schweiz in Europa nicht allein. Schweden veröffentlichte im Jahre 2002 eine Übersicht zum Stand der Umsetzung des PARCOM-Beschlusses (Implemen-tation Report). Danach haben Norwegen und die Niederlande den Beschluss 95/1 in nationales Recht überführt. Andere Vertragsparteien setzen in Rechtserlassen vorerst nur die Bestimmungen der RL 2002/45/EG um und sehen vor, in Zusammenarbeit mit der Industrie durch freiwillige Vereinbarungen den Anforderungen des Beschlusses nachzukommen (Schweden, Spanien).

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• Auch in der EU stehen weitergehende Einschränkungen für SCCPs zur Diskussion Das Europäische Parlament hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie über Beschränkungen für SCCPs vorgeschlagen, den PARCOM-Beschluss 95/1 zu übernehmen und um Lederverarbeitungsmittel zu erweitern. Dieser Vorschlag wurde von der Kommission abgelehnt. In der RL 2002/45/EG wurde jedoch festgehalten, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken umgehend alle verbleibenden Verwendungen von SCCPs erneut überprüft. Ein Entwurf einer überarbeiteten Risikobeurteilung wurde im Juli 2003 vorgelegt. Darin wird festgestellt, dass bei der Annahme von worst-case Szenarien eine Gefahr für Oberflächengewässer, Sedimente und Böden besteht und eine Sekundärtoxizität nicht ausgeschlossen werden kann. Obwohl aufgrund der Datenlage weitere ökotoxikologische Studien und die Erarbeitung verfeinerter Emissionsszenarien vorgeschlagen werden, kamen die Mitgliedsstaaten in den folgenden Beratungen zum Schluss, dass Massnahmen zur Reduktion der Risiken unverzüglich in Betracht gezogen werden sollen; dies insbesondere wegen des eingangs erwähnten Vorkommens von SCCPs in der Arktis und in der Muttermilch von Inuit Frauen. Mit Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2001 wurden SCCPs in die Liste der prioritären gefährlichen Stoffe im Be-reich der Wasserpolitik aufgenommen (Amtsblatt L331 vom 15.12.01, S. 1-5). Ziel für solche Stoffe ist eine schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Ver-lusten. Änderungen der Richtlinie 76/769/EWG sind eine Option, dieses Ziel zu erreichen.

Einsatz und Verbrauch von SCCPs SCCPs werden in der Schweiz nicht produziert. Der Verbrauch wurde 1994 auf rund 70 t geschätzt. Daten zum Verbrauch in der Schweiz nach Anwendungsgebieten liegen nicht vor. Nach Erhebungen des Branchenverbandes Euro Chlor wurden in Europa 1994 ca. 13'000 t SCCPs eingesetzt. 1998 betrug der Verbrauch noch ca. 4000 t. Der Verbrauch nach Anwendungsgebieten in Europa ist nachstehend zusammengestellt.

Anwendung Tonnen (1994) Tonnen (1998)

Metallverarbeitungsmittel 9 380 (71.0 %) 2 018 (49.5 %) Farben, Lacke, Dichtungsmassen 1 845 (14.0 %) 713 (17.5 %) Flammschutzmittel für Textilien und Gummi 1 310 (9.9 %) 617 (15.2 %) Lederverarbeitungsmittel 390 (3.0 %) 45 (1.1 %) Imprägnierungsmittel für Textilien 183 (1.4 %) 21 (0.5 %) PVC-Weichmacher - - 13 (0.3 %) Andere Verwendungen* 100 (0.7 %) 648 (15.9 %) Total 13 208 4 075 * Verkauf durch Lieferanten für obengenannte Verwendungszwecke plus geringfügige andere Anwendungen

Auswirkungen der vorgeschlagenen Verbote auf die Industrie • Metall- und Lederverarbeitungsmittel

Obwohl der Verbrauch von SCCPs gegenüber 1994 um ca. 80% abgenommen hat, waren 1998 Metallverarbeitungsmittel immer noch mit Abstand das wichtigste Anwen-dungsgebiet von SCCPs. Erfahrungen der OSPAR-Vertragsparteien Finnland, Nieder-lande, Schweden, Norwegen, Deutschland, Belgien und Vereinigtes Königreich zeigen, dass SCCPs in der Metallverarbeitung nicht mehr notwendig sind. Ihre Eliminierung in diesem Bereich ist bereits erfolgt oder vorgesehen. In diesem Kontext sollte das vorge-sehene Verbot, das in der Schweiz ab dem Jahr 2006 gelten soll, der Industrie keine Probleme bereiten. Dies trifft auch auf den Bereich der Lederverarbeitung zu.

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Die Praxis in Grossbritannien zeigt, dass in Metallverarbeitungsmitteln kurzkettige vor allem durch mittelkettige Chlorparaffine (Medium Chain Chlorinated Paraffins, MCCPs) ersetzt wurden1. Chlorfreie Substitute sind beispielsweise Alkylphosphatester (Anwen-dung im Temperaturbereich 100-200°C) und sulfonierte Fettsäureester, auch in Kombi-nation mit Calciumsulfonat oder Natriumsulfonat beim Einsatz bei höheren Temperaturen. Formulierungen mit diesen Stoffen sind allerdings wesentlich teurer als MCCP-haltige Produkte.

• Dichtungsmassen, Farben, Lacke Zumindest früher war die Formulierung von SCCPs in Fugendichtungsmassen in Kon-zentrationen um 20% üblich. Analysen des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt an verbauten Fugendichtungsmassen ergaben, dass SCCPs in 15 von 44 Proben mit Gehalten zwischen 2-30% vorhanden sind. Die Fugenmassen wurden im Hinblick auf das Vorhandensein polychlorierter Biphenyle (PCBs) untersucht. SCCPs dienten offenbar als Ersatz für PCBs. SCCPs findet man meist in Produkten auf der Basis von Polyacrylaten, Polyurethanen, Polysulfiden und auch Butylkautschuk. Diese Typen haben inzwischen an Marktanteil verloren. Es dominiert heute der Einsatz von Silikonkautschuk und silikon-modifizierten Polyethern (ohne vorprofilierte Produkte, z.B. in Isoliergläsern). Aufgrund von Erhebungen der britischen Umweltbehörde kommen Butylbenzylphtalat (BBP), Di- isoundecylphtalat (DIUP) und polymere Weichmacher als Ersatzprodukte für SCCPs in Frage. Gegenüber SCCPs mit einem Preis von ca. 1500 CHF/t sind Phtalate 30-60% und polymere Weichmacher ca. dreimal teurer. Eine Grobschätzung der jährlichen Mehrkosten für den Ersatz von SCCPs ergibt Folgendes: Der jährliche Verbrauch in der Schweiz von SCCPs in Dichtungsmassen kann auf maximal 15 t geschätzt werden. Dies entspricht 2% des Verbrauchs in Westeuropa für Dichtungsmassen sowie Farben und Lacke. Damit errechnen sich jährliche ersatzstoffbedingte Mehrkosten von 7000-50'000 CHF. Nicht abgeschätzt werden können die einmaligen Forschungs- und Ent-wicklungskosten für die Umformulierung. In Anstrichfarben und Lacken werden SCCPs als Weichmacher in Konzentrationen von 5% bis 25% eingesetzt. SCCP-haltige Produkte werden vor allem dort eingesetzt, wo eine hohe Wasser-, Witterungs- und Korrosionsbeständigkeit erforderlich ist. Bei einem Verbrauch von Anstrichfarben und Lacken in der Schweiz von über 160'000 t/a beträgt der Anteil für den schweren Korrosionsschutz etwa 5% (8000 t/a). Der Verbrauch SCCP-haltiger Farben und Lacke in der Schweiz kann bei einem mittleren SCCP-Gehalt in den Produkten von 10% und einem SCCP-Verbrauch von maximal 15 t/a auf 150 t/a geschätzt werden. Vergleicht man diese 150 t/a mit dem Gesamtverbrauch von Farben und Lacken von 160'000 t/a sowie dem Verbrauch von Produkten für den schweren Korrosionsschutz von 8000 t/a, so kann gefolgert werden, dass nur noch wenige SCCP-haltige Produkte auf dem Markt sind und dass der Einsatz von SCCPs aus technischer Sicht nicht mehr nötig ist.

• Kunststoffe und Gummi In Kautschuk werden SCCPs vor allem für die Herstellung von Förderbändern für den Bergwerksbau eingesetzt. Erhebungen zeigen, dass SCCPs in Kautschuk in Gross-britannien ausschliesslich für diese Anwendung verbraucht wurden, welche in der Schweiz entfällt. In PVC werden SCCPs als flammhemmende und/oder sekundäre Weichmacher einge-setzt. Die Gehalte an SCCPs betragen zwischen 5 und 15%. Haben SCCPs in PVC keine

1 Im Rahmen des EU-Altstoffprogramms wird zur Zeit eine Risikobeurteilung von MCCPs vorgenommen. Im

Entwurf zu dieser Risikobeurteilung wird festgehalten, dass für bestimmte Anwendungen Risikoreduktions-massnahmen getroffen werden müssen. Der Ersatz von SCCPs durch MCCPs ist deshalb fragwürdig.

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flammhemmende Funktion zu erfüllen, können sie mittels Erhöhung des Primär-weichmacher-Anteils substituiert werden. Ist eine flammwidrige Wirkung nötig, können SCCPs durch MCCPs oder durch Aluminiumoxid ersetzt werden. Da Aluminiumoxid auch als Füller wirkt, muss der Anteil anderer, billigerer Füller reduziert werden. Die britischen Schätzungen ergeben jährliche Mehrkosten für PVC-Produkte von 40 CHF/t PVC (Ersatz durch Primärweichmacher), resp. 100-200 CHF/t (Ersatz durch Aluminiumoxid). Nicht beziffern liessen sich die einmaligen Forschungs- und Entwicklungskosten für die Reformulierung. Unter Annahme eines SCCP-Gehalts in PVC von 10% und einem SCCP-Verbrauch in der Schweiz von 5 t/a (10% des Verbrauchs in UK) errechnen sich jährliche Mehrkosten in der Schweiz von maximal 10'000 CHF.

Anhang 1.3: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe Die Bestimmungen für die nachstehend aufgeführten sechs chlorierten Lösungsmittel sowie Hexachlorethan (HCE) in Anhang 1.3 des vorliegenden Entwurfs der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) stützen sich auf die Richtlinien 96/55/EG sowie 2001/91/EG (zwei Änderungsrichtlinien zur Verbotsrichtlinie 76/769/EWG). Die Verwendung von Hexachlorethan für die Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen soll verboten werden (Ziff. 1 Abs. 2). Verboten wird in Ziffer 1 Absatz 1 weiter das Inverkehrbringen und Verwenden der nachfolgend aufgeführten chlorierten Lösungsmittel, sei es als Stoffe oder in Form von Zubereitungen oder von anderen Stoffen, die sie in Konzentrationen von 0.1 Prozent oder mehr enthalten:

• Chloroform

• 1,1,2-Trichlorethan

• 1,1,2,2-Tetrachlorethan

• 1,1,1,2-Tetrachlorethan

• Pentachlorethan

• 1,1-Dichlorethylen Das Verbot von Ziffer 1 Absatz 1 gilt nicht für Arzneimittel, für Kosmetika, die gestützt auf die Lebensmittelgesetzgebung die aufgeführten Stoffe enthalten dürfen, sowie für die Abgabe zur bzw. für die Verwendung in geschlossenen Systemen bei industriellen Verfahren. In Abweichung zur EG-Regelung wurden in Ziffer 1 Absatz 1 die beiden ozonschichtabbauenden Stoffe Tetrachlormethan und 1,1,1-Trichlorethan nicht aufgelistet. Für diese Stoffe bestehen bereits im bisherigen Recht (Art. 4 Verordnung über verbotene giftige Stoffe, GVV und Anh. 3.4 Stoffverordnung, StoV) viel weiter gehende Verbote, welche im vorliegenden Entwurf der ChemRRV in Anhang 1.4 übernommen wurden. Viele chlorierte Lösungsmittel haben bekanntlich akut oder chronisch toxische (Tetrachlor-ethan, Chloroform, Pentachlorethan) sowie umweltgefährliche Eigenschaften (Tetrachlor-ethan, Pentachlorethan). So schreibt Anhang 2 der Luftreinhalteverordnung (LRV) für die Verwendung halogenierter Kohlenwasserstoffe in der Textilreinigung (Ziff. 85 LRV) und in Anlagen zur Oberflächenbehandlung (Ziff. 87 LRV) geschlossene Systeme vor. Bei Verwendung von 1,1-Dichlorethylen, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan oder Chloroform in anderen Anlagen gilt bei Überschreiten eines Massenstroms von 100 g pro Stunde vorsorglich ein strenger Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für die gefasste Abluft. Die vorgesehene Regelung in Ziffer 1 Absatz 1 ergänzt die Bestimmungen der LRV insofern, als nun durch das Verbot mit der offenen Verwendung verbundene diffuse Emissionen der genannten Stoffe unterbunden werden.

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Die Regelung über HCE geht ursprünglich auf den PARCOM-Beschluss 96/1 über die Einstellung der Verwendung von Hexachlorethan in der Nichteisenmetallindustrie zurück. HCE diente v.a. in Magnesium- und Kupfergiessereien als Entgasungsmittel. Es stehen jedoch genügend Alternativverfahren zur Verfügung, welche die Umwelt weniger belasten. Mit der Verordnung des UVEK vom 10. Januar 2000 über die Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen wurde unter anderen auch der PARCOM-Beschluss 96/1 für die Schweiz verbindlich erklärt. Somit darf HCE für die genannten Zwecke schon heute nicht mehr verwendet werden. Da der Beschluss ein Verbot des Inverkehrbringens zur Folge hat, wird er im Sinne der besseren Transparenz nun auch noch in der ChemRRV konkretisiert.

Anhänge 1.4 & 1.5: Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Stoffe

Die Bestimmungen der Stoffverordnung über ozonschichtabbauende Stoffe und in der Luft stabile Stoffe (Anhänge 3.4 und 3.5 StoV) und ihre Verwendungen in Druckgaspackungen und Kunststoffen sowie als Lösungsmittel, Kältemittel und Löschmittel (Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 StoV) wurden vom Bundesrat am 30. April 2003 geändert. Sie wurden materiell unverändert in den Entwurf zur Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) übertragen. Da sie sehr aktuell sind, sollen sie im Rahmen der Vernehmlassung zur ChemRRV nicht nochmals zur Diskussion gestellt werden.

Anhang 1.6: Asbest

Die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen kann durch die Freisetzung von Fasern Asbestose, Mesotheliome und Lungenkrebs verursachen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung sollten daher den strengstmöglichen Beschränkungen unterliegen. Gegenüber Anhang 3.3 der Stoffverordnung (StoV) wird der vorliegende Anhang im Einklang mit den Verboten der Richtlinie 1999/77/EG geändert. Zusätzlich wird ein Ausfuhrverbot festgeschrieben. • Ausfuhrverbot von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen

In Ziffer 2 Buchstabe c wird neu die Ausfuhr asbesthaltiger Zubereitungen und Gegen-stände verboten. Das Verbot zielt darauf ab, die Ausfuhr von gebrauchten asbesthaltigen Gegenständen zu unterbinden und so zu verhindern, dass diese später in Drittländern mit niedrigerem Entsorgungsstandard zu einem Problem werden können. In Ausnahmefällen soll die Ausfuhr ermöglicht werden können (z. B. für Eisenbahnwagen mit asbesthaltiger Korrosionsbeschichtung, siehe Ausnahmen unten). Heute kann nur die Ausfuhr asbesthaltiger Abfälle unterbunden werden, da diese gemäss der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) durch das BUWAL bewilligungspflichtig sind. Unter diese Regelung fallen aber keine gebrauchten Gegenstände, die noch gebrauchstauglich sind. Für deren Ausfuhr sollen künftig die gleich strengen Anforderungen gelten wie für die Abgabe innerhalb der Schweiz: asbesthaltige Gegenstände dürfen in der Schweiz nicht abgegeben und gebrauchte Gegenstände nicht weitergegeben werden. Das Verbot berührt jedoch nicht die Ausfuhr asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände, welche als Abfälle gelten, da diese durch die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) und der TVA geregelt sind.

• Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr Auf Antrag können Ausnahmen von den Verboten der Verwendung von Asbest und des Inverkehrbringens von asbesthaltigen Zubereitungen und Gegenständen wie schon bisher gewährt werden, wenn für ein bestimmtes Produkt kein asbestfreier Ersatz vorhanden ist (Ziff. 3 Abs. 1). Diese Ausnahme wurde in den letzten Jahren fast ausschliesslich für

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asbesthaltige Ersatzteile wie Dichtungen in speziellen Anlagen beansprucht. Neu können auf Antrag auch Ausnahmen gewährt werden für das Inverkehrbringen von gebrauchten asbesthaltigen Geräten und Einrichtungen, sofern diese bereits vor dem allgemeinen Abgabeverbot für asbesthaltige Gegenstände der StoV, also vor dem 1. März 1990 in Verkehr gebracht wurden bzw. in Betrieb waren (Ziff. 3 Abs. 2), sowie für die Ausfuhr asbesthaltiger Geräte und Einrichtungen (Ziff. 3 Abs. 3). Die beiden neuen Aus-nahmemöglichkeiten werden nur gewährt, wenn die Asbestfasern in den Geräten oder Einrichtungen fest eingebunden sind (kein Spritzasbest) und es sich im Verhältnis zu den betroffenen Teilen um kleine Mengen Asbest handelt. Diese Ausnahmemöglichkeiten erlauben, Geräte und Einrichtungen, die einerseits eine geringe Gefahr darstellen, an-dererseits aber einen hohen ökonomischen Wert besitzen, nach einer Handänderung weiterhin zu nutzen. Daneben sind sämtliche Übergangsfristen der heutigen Stoffverordnung, welche das In-verkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Gegenstände für bestimmte Anwen-dungsgebiete noch für eine bestimmte Zeitspanne zuliessen, abgelaufen. Gestrichen wurden u.a. die Ausnahmeregelungen für Rohre für die Hausentwässerung, Druck und Kanalrohre, Reibbeläge für Motorfahrzeuge oder Filter und Filterhilfsmittel für die Her-stellung von Getränken (bisher Ziff. 31 Absatz 1 Bst. a-k StoV). Auch die Verwendung von Chrysotilasbest für Strassenfahrzeuge ist heute nicht mehr nötig. Die Richtlinie 1999/77/EG zur sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG sieht hierfür keine Ausnahme mehr vor. Ziffer 32 Absatz 2 der StoV kann demnach ebenfalls aufgehoben werden.

• Übergangsbestimmung für Diaphragmen Asbesthaltige Diaphragmen für Elektrolyseprozesse dürfen seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr in Verkehr gebracht werden (bisher Ziff. 31 Abs. 1 Bst. k StoV). In Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/77/EG wird diese Regelung neu als Übergangsbestimmung formuliert. Danach ist die Verwendung von Asbest zur Herstellung asbesthaltiger Diaphragmen für bestehende Elektrolyseanlagen sowie das Inverkehrbringen solcher Diaphragmen weiterhin erlaubt, bis die Nutzungsdauer der Anlagen abgelaufen ist oder bis geeignete asbestfreie Substitute verfügbar sind (Ziff. 6 ChemRRV).

• Etikette und Gebrauchsanweisung in zwei Amtssprachen Die Ziffern 33 (Etikette) und 34 (Gebrauchsanweisung) der StoV werden dahingehend geändert, dass die verlangten Angaben nicht mehr wie bisher in drei, sondern nur noch in mindestens zwei Amtssprachen gemacht werden müssen (Ziff. 4 Absatz 1 Bst. b und Ziff. 5 ChemRRV).

Anhang 1.7: Quecksilber Als Grundlage für die Quecksilber-Vorschriften in Anhang 1.7 dienten die Bestimmungen des Anhangs 3.2 der Stoffverordnung (StoV). Das bisherige Konzept wurde dabei beibehalten. Danach ist neben dem Verwenden von Quecksilber und seinen Zubereitungen das Inver-kehrbringen quecksilberhaltiger Zubereitungen und Gegenstände durch eine Herstellerin verboten. Wo ein Ersatz für Quecksilber fehlt, sind Ausnahmen explizite festgelegt oder können fallweise beim BUWAL beantragt werden. In der EU schränken verschiedene Erlasse die Verwendung von Quecksilber ein: In der Ver-botsrichtlinie 76/769/EWG werden unzulässige Verwendungen fallweise aufgelistet (Antifou-lings, Holzschutzmittel, textile Ausrüstung, Brauchwasseraufbereitung). Die Verwendung von Quecksilber in Pflanzenschutzmitteln ist in der Pflanzenschutzmittel-Verbotsrichtlinie

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79/117/EWG verboten. Gemäss Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG dürfen ab dem 1. Juli 2003 PKWs und leichte Nutzfahrzeuge nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie quecksilberhaltige Bauteile enthalten. Die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Ver-wendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sieht vor, dass bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte ab dem 1. Juli 2006 keine quecksilberhaltigen Bau-teile mehr enthalten dürfen. In Anbetracht dieser Regelungsdichte besteht für die Schweiz kein Anlass, das bisherige Konzept zu ändern. Auch die EU-Mitglieder Schweden und Dä-nemark besitzen nationale Quecksilber-Regelungen nach dem Konzept des Totalverbots mit Ausnahmen. Darüber hinaus wurde in diesen Ländern das in den EG-Richtlinien festgelegte Schutzniveau durch zusätzliche Verbote erhöht. Die bestehenden Schweizer Bestimmungen sind insofern anzupassen, als die bestehenden und neu in Kraft tretenden Anforderungen der EU an Elektro- und Elektronikgeräte sowie Fahrzeuge zeigen, dass quecksilberhaltige Bauteile nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie eine Mess- oder Regelfunktion erfüllen. Auch andere in der StoV festgelegte Ausnahmen sind vom Stand der Technik überholt oder bedürfen einer Präzisierung. Der vorliegende Entwurf enthält gegenüber Anhang 3.2 der StoV folgende Änderungen:

• Übergangsbestimmung für Elektrolyseanlagen Neu in die Regelung eingefügt wird in Ziffer 4 Absatz 2 eine Bestimmung, wonach Quecksilber in bestehenden Anlagen zur Herstellung von Chlor noch so lange verwendet werden darf, als dies in der EU noch zulässig ist. Aufgrund der heutigen Regelung müssten bestehende Anlagen einen Systemwechsel vornehmen und auf ein quecksilberfreies Verfahren umrüsten. Die drei in der Schweiz betroffenen Anlagen haben aber seit Erlass der bisherigen Regelung (1986) zur Erfüllung der Gewässerschutz- und Luftreinhaltevorschriften Massnahmen ergriffen, die zu wesentlichen Verminderungen der Quecksilberemissionen in die Umwelt geführt haben. Demnach erscheint heute das Kosten/Nutzen-Verhältnis einer Umstellung sowohl ökonomisch als auch ökologisch betrachtet relativ ungünstig. Die Umstellung soll deshalb in der Schweiz erst Pflicht werden, wenn dies europaweit der Fall ist. Diese Situation wird voraussichtlich zwischen 2010 und 2020 eintreten.

• Streichung der Ausnahmeregelung für Pflanzenschutzmittel Für Saatbeizmittel und Wundverschlussmitteln für Bäume existieren heute ökologisch unbedenklichere Präparate, so dass die in der StoV (Anh. 3.2 Ziff. 31 Abs. 1 Bst. b und c) festgelegten Ausnahmebestimmungen nicht mehr nötig sind. Gemäss Pflanzenschutz-mittelverzeichnis sind in der Schweiz keine solchen quecksilberhaltigen Produkte auf dem Markt, sodass sich eine Übergangsfrist erübrigt.

• Streichung der Ausnahmeregelung für Geräte zum Messen und Regeln Die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von Geräten zum Messen oder Regeln (bisher Anh. 3.2 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. a StoV) wird aufgehoben, da für elektrische Bauteile wie Relais, Thermostaten, Niveauregler, Druckschalter und andere Schalter heute quecksilberfreie Alternativen vorliegen. Dies trifft in der Zwischenzeit auch für Messgeräte wie Thermometer, Manometer oder Barometer zu, die ausserhalb von Laboratorien verwendet werden2. Wie bereits erwähnt, gelten demgegenüber die Beschränkungen für Quecksilber in der EU im Bereich der Mess- und Regelgeräte nur für Bauteile bestimmter Fahrzeuge (RL 2000/53/EG) sowie definierter Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten (RL 2002/95/EG). Jedoch existieren auch in den EU-Mitgliedsstaaten Schweden und Däne-

2 UNEP Chemicals : Global Mercury Assessment, Chapter 8.2. December 2002.

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mark bereits weitergehende Verbote und Einschränkungen für Quecksilber, so insbeson-dere für Messgeräte wie Thermometer, Manometer und Barometer. Obwohl in der EU Geräte für die medizinische Ausrüstung wie auch Überwachungs- und Kontrollinstrumente in den Geltungsbereich der RL 2002/95/EG fallen, gelten die Stoff-verbote, u.a. für Quecksilber, für diese Gerätekategorien zur Zeit noch nicht. Gemäss vorliegendem Entwurf dürfen Produkte dieser Gerätekategorien in der Schweiz in Verkehr gebracht werden, wenn es sich um Laborgeräte (In-vitro-Diagnostik, Gefriergeräte, Analysegeräte, Waagen, andere Mess- und Regelgeräte) handelt. Sie fallen als „Geräte für Laboratorien“ unter die in Ziffer 3 zugelassenen Ausnahmen. An Laboratorien und nur an diese dürfen weiterhin auch Messgeräte wie Thermometer oder Manometer abgegeben werden. Die Verbote für das Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Mess- und Regelgeräten sollen in der Schweiz am 1. Juli 2006 in Kraft treten. Geräte, die bereits in Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin verwendet werden, da das Verwendungsverbot nach Ziffer 2 Buchstabe b nur für Quecksilber, Quecksilberverbindungen und quecksilber-haltige Zubereitungen gilt, nicht aber für quecksilberhaltige Gegenstände.

Kompatibel ist der Entwurf zu Anhang 1.7 mit den bestehenden Bestimmungen der RL 2000/53/EG über Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge. Zwar geht der vorliegende Entwurf formal weiter als die EG-Richtlinie, weil das Verbot von Quecksilber in Bauteilen über PKWs und leichte Nutzfahrzeuge hinaus für alle Fahrzeuge gilt; diese Abweichung ist jedoch ohne Praxisrelevanz. Die in der EU sowohl in Fahrzeugen wie auch in Elektro- und Elektronikgeräten erlaubten Verwendungen von Quecksilber in Glühlampen, in der Instrumentenbeleuchtung, in Leuchtstoffröhren und anderen Leuchten sind auch in der Schweiz weiterhin erlaubt (Ausnahme für Leuchtkörper in Ziff. 3 ChemRRV). Bei den Leuchtstofflampen fehlen heute noch quecksilberfreie Alternativen. Die vorgesehene Verschärfung der Quecksilber Verbote steht in Einklang mit dem UN-ECE-Schwermetall-Protokoll. Die Schweiz hat als Mitglied der Wirtschaftskommission der Verein-ten Nationen für Europa (UNO/ECE) 1998 das Protokoll zum Übereinkommen über die weit-räumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle unterzeichnet und im Jahr 2000 ratifiziert. Gemäss Protokoll soll u.a. die Substitution von Quecksilber in Produkten wie elektrischen Bauteilen oder Messgeräten sowie Pestiziden gefördert werden, sofern geeignete Alternativen vorhanden sind. Auch die EU hat das Protokoll am 3. Mai 2001 ratifiziert. Mit der Anpassung der Ausnahmeregelungen von Ziffer 3 des Anhangs 3.2 StoV an den Stand der Technik sowie mit dem Verbot von Quecksilberoxid-Knopfbatterien in Anhang 2.15 verbleiben nur noch wenige Einsatzgebiete, in denen das Inverkehrbringen von Quecksilber erlaubt ist. Dies hat Auswirkungen auf den Umgang mit Quecksilber. Daten aus der Schweiz, Dänemark und u.a. den USA zeigen, dass heute die Quecksilber-Menge in Abfällen den Quecksilber-Verbrauch übersteigt. In den USA wurde gemäss UNEP-Bericht im Jahre 1996 bereits soviel metallisches Quecksilber zurückgewonnen, wie mit Pro-dukten noch verbraucht wurde. In Deutschland nahm die Recyclingmenge zwischen 1986 und 1993 von 7 t auf 36 t zu, während der Verbrauch im selben Zeitraum von 222 t auf 67 t sank. Grössere Quecksilber-Mengen werden in Zukunft wegen dem in europäischen Werken statt-findendem Ausstieg aus der Chlor-Herstellung nach dem Amalgam-Verfahren anfallen. Auch in der Schweiz sind Chloralkali-Elektrolysezellen die mit Abstand grössten Quecksilber-Lager. Es gibt zur Zeit keine Politik oder Gesetzgebung in der EU zur Frage, wie mit dieser grossen Menge reinen Quecksilbers verfahren werden soll. An einer Tagung des Rates wurde die Kommission ersucht, bis zum Jahre 2004 eine kohärente Strategie für den Umgang mit Quecksilber mit Massnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu

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unterbreiten. Der umweltgerechte Umgang mit zur Entsorgung anfallendem Quecksilber ist eine grosse Herausforderung und verlangt staatenübergreifende Massnahmen.

Anhang 1.8: Alkylphenolethoxylate

Alkylphenolethoxylate (APE) sind nichtionische Tenside. Nonylphenolethoxylate (NPEO) machen ca. 80 % der weltweit verwendeten APE aus, Octylphenolethoxylate (APEO) er-reichen einen Anteil von fast 20 %. APE werden in Kläranlagen nur teilweise abgebaut. Es bilden sich stabile Abbauprodukte (Alkylphenole, kurzkettige Alkylphenolethoxylate und entsprechende Carbonsäuren). Bereits in den frühen Achtzigerjahren erkannte man, dass diese Abbauprodukte Klärschlamm, Ober-flächengewässer und Sedimente belasten. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde die Verwen-dung von Alkylphenolethoxylaten mit Inkrafttreten der Stoffverordnung 1986 in Textilwasch-mitteln untersagt. Die Absicht, die Verwendung in Reinigungsmitteln in das Verbot mit einzuschliessen, scheiterte im Rahmen der Vernehmlassung damals am Widerstand der Wirt-schaftsorganisationen. Als Gründe für die ablehnende Haltung wurden die mangelnde wis-senschaftliche Grundlage des Verbots sowie die Benachteiligung der heimischen Industrie vorgebracht. In Reinigungsmitteln für den Haushalt verzichtete aber die Industrie später frei-willig auf den Einsatz von APE. Wie aus den Zusammenstellungen des Verbandes der Schweizerischen Seifen- und Waschmittelindustrie (SWI) über die wichtigsten in der Schweizerischen Wasch- und Reini-gungsmittelindustrie verwendeten Rohstoffe hervorgeht, werden APE als Folge dessen in Haushaltprodukten seit 1989 nicht mehr verwendet. Der Verbrauch von APE in gewerblichen Reinigern ging von 100 Tonnen im Jahre 1989 auf heute ungefähr 20 bis 30 Tonnen zurück. APE werden aber auch noch zu anderen Zwecken eingesetzt. Der gesamte europäische Verbrauch von NPEO für das Jahr 1995 wird nach Verwendungszwecken wie folgt aufgeschlüsselt: industrielle Wasch- und Reinigungsmittel 35 %; Emulsionspolymerisation, Farben und Lacke 15%; Textilverarbeitungsmittel 12%; Lederverarbeitungsmittel 10%; Agrochemikalien 7%; andere industrielle Anwendungen 21 %. Der gesamte europäische Verbrauch von NPEO betrug 1995 74'800 Tonnen. Nicht alle der oben aufgeführten Verwendungen führen zwangsläufig zu Abwassereinträgen. Messungen von Umweltproben in der Schweiz zeigen, dass die Belastungen der Gewässer und des Klärschlamms als Folge der getroffenen Massnahmen um etwa einen Faktor zehn zurückgegangen sind. Dennoch kamen das BUWAL und die EAWAG in einem Bericht aus dem Jahre 1999 zum Schluss, dass im Bereich oder unterhalb von Kläranlagen durch APE bedingte nachteilige Effekte für Wasserorganismen auch heute nicht ausgeschlossen werden können3. Punktuell liegen die gemessenen Schadstoffkonzentrationen oberhalb derjenigen, die aufgrund ökotoxikologischer Tests als unbedenklich für Wasserorganismen gelten. APE und ihre Abbauprodukte sind für Wasserorganismen äusserst toxisch. Der sogenannte PNEC (Predicted No Effect Concentration) liegt unter 1 µg/l. Das BUWAL ermutigte deshalb die Wirtschaftsverbände, im Rahmen einer Branchenvereinbarung im Sinne von Artikel 41a des Umweltschutzgesetzes freiwillig auf weitere Verwendungen von APE zu verzichten. Die Vereinbarung kam aber nicht zu Stande. Die Belastung der Umwelt mit APE und die daraus resultierenden Auswirkungen wurden in den letzten Jahren auch international eingehend untersucht (OECD, OSPAR, EU). Die wohl umfassendste Risikobeurteilung wurde im Rahmen des EU-Altstoffprogramms für Nonyl-phenol und dessen Ethoxylate vorgenommen. Die EU gelangte darin zum Schluss, dass zu-sätzliche Massnahmen zum Schutze der Umwelt nötig sind. In ihrer Risikobegrenzungs-

3 Stoffe mit endokriner Wirkung in der Umwelt. Schriftenreihe Umwelt Nr. 308; Bern, 1999.

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strategie empfahl die Kommission (Amtsblatt L 319/30 vom 4.12.2001), Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Nonylphenol und Nonylphenolethoxylaten zu prüfen. Am 17. 7. 2003 ist die Richtlinie 2003/53/EG zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG in Kraft getreten, welche die Verwendung von Nonylphenolethoxylaten in folgenden Bereichen einschränkt:

• Reinigung (Gewerbe und Haushalt); • Textilverarbeitung;

• Lederverarbeitung;

• Emulgator in Melkfett;

• Metallverarbeitung;

• Herstellung von Zellstoff und Papier;

• Kosmetika, einschliesslich Shampoos und sonstige Körperpflegemittel;

• Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten (Pestiziden). Bei der Reinigung, der Textil- und Lederverarbeitung sowie bei Pestiziden sieht die Richtlinie Ausnahmen bzw. Übergangsbestimmungen vor. Die oben aufgeführten Verwendungszwecke sind mit Sicherheit die wichtigsten Quellen für Abwassereinträge von APE-Abbauprodukten, welche sich nicht anders als über Verbote des Inverkehrbringens und Verwendens eliminieren lassen. Ein Spezialfall stellen Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden dar: Einschränkungen bei den Pestiziden waren sowohl in der Risikobegrenzungsstrategie wie im Richtlinienentwurf noch nicht vorgesehen. Hier folgte die Kommission dem Abänderungsantrag des Parlaments. Nonylphenol (NP) ist in der EG-Wasserrahmenrichtlinie als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Gemäss dieser Richtlinie müssen Ableitungen, Emissionen und Verluste solcher Stoffe vermieden werden. Da Pflanzenschutzmittel und einige Biozidprodukte bestimmungsgemäss direkt in die Umwelt eingetragen werden, ist die Verwendung von NPE als Formulierungshilfsstoff aus Sicht des Parlaments nicht tragbar, zumal Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die NPE als Wirkstoff enthielten, in der EU bis spätestens Ende Juli 2003 widerrufen werden mussten {Verordnung (EG) Nr. 2076/2002}. Darüber hinaus findet sich NP nicht nur in Gewässern, sondern auch in Nahrungsmitteln. Zwar besteht zwischen der geschätzten Aufnahmemenge und der Dosis ohne Effekt ein genügender Sicherheitsabstand; allein die Tatsache, dass NP in vielen Nahrungsmitteln gefunden wird, veranlasste das Parlament die Verwendungsbeschränkungen für NPE auf Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden auszuweiten. Der vorliegenden Entwurf zur Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) sieht daher vor, im Einklang mit der EG-Richt linie dieselben Verwendungsbeschränkungen einzuführen. Dabei sei auf folgendes hingewiesen: • Beim Verbot für die Verwendung in Reinigungsmitteln ist die in der EU festgelegte

Ausnahmeregelung für geschlossene Systeme nicht nötig, weil sich das Verbot in der ChemRRV auf Reinigungsmittel nach Anhang 2.2 bezieht. Danach gelten als Reini-gungsmittel im Sinne der ChemRRV nur solche, die nach Art ihrer Verwendung ins Ab-wasser gelangen.

• Die Ausnahmen der EU für Spermizide und für Metallverarbeitungsmittel zur Verwendung in geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit rezykliert oder verbrannt wird, sind in Ziffer 3 aufgenommen. Ebenfalls in Ziffer 3 aufgeführt sind die Ausnahmen, welche der Richtlinienentwurf der EU für die Textil- und Lederver-arbeitung unter gewissen Voraussetzungen vorsieht.

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• Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Holzschutzmittel, Antifoulings, Desinfektionsmittel), die NPE als Formulierungshilfsstoffe enthalten, sind vom Verbot ausgenommen, wenn sie nach altem Recht noch vor dem Inkrafttreten der ChemRRV eine Zulassungsbewilligung erhalten haben. Nach Erlöschen der alten Bewilligung, spätestens jedoch Ende des Jahres 2014, müssen NPE ersetzt werden. Diese Bestimmung der RL 2003/53/EG wurde im Entwurf zu Anhang 1.8 in Ziffer 4 Absatz 2 (Übergangs-bestimmungen) umgesetzt.

Wie schon im geltenden Recht beim Verbot von Nonylphenolethoxylaten in Textilwaschmit-teln, sieht der Entwurf zur ChemRRV allerdings vor, die strukturell eng verwandten Octyl-phenolethoxylate denselben Einschränkungen zu unterwerfen. Damit soll verhindert werden, dass diese ebenso umweltbedenklichen Verbindungen als Ersatzstoffe für die Nonyl-phenolethoxylate eingesetzt werden. Octylphenol befindet sich auf der Liste der prioritären Stoffe der OSPAR. Die OSPAR-Kommission hat im Juni 2003 ein Grundlagenpapier zu diesem Stoff zur Publikation verabschiedet, in welchem die Vertragsparteien aufgefordert werden, Massnahmen einzuleiten, welche den Ersatz von Nonylphenolethoxylaten durch Octylphenolethoxylate verhindern. Die Schweiz kommt mit ihrer Regelung in der ChemRRV dieser Aufforderung nach. Das Verbot wird dazu führen, dass viele Produkte, die heute noch auf dem Markt sind, um-formuliert werden müssen. Ersatzstoffe liegen für die meisten Verwendungen zweifelsohne vor. Da die neue Bestimmung voraussichtlich erst anfangs 2006 in Kraft tritt, bleibt der Industrie genügend Zeit, ihr Produkte umzustellen.

Anhang 1.9: Stoffe mit flammhemmender Wirkung

In diesem neuen Anhang werden toxikologisch und ökotoxikologisch begründete Verbote von Stoffen mit flammhemmender Wirkung (Flammschutzmittel) zusammengefasst, die in der EU bereits in Kraft oder beschlossen sind, sowie solche, die zurzeit in der Schweiz in Verordnungen zur Lebensmittelgesetzgebung geregelt sind. Es werden einerseits zwei Phosphorverbindungen und andererseits polybromierte Biphenyle (PBBs) sowie polybromierte Diphenylether (PBDEs), insbesondere Pentabrom- (PentaBDE), Octabrom- (OctaBDE) und Decabromdiphenylether (DecaBDE) mit einem Verbot resp. Be-schränkungen belegt. Organische Phosphorverbindungen (Ziffer 1)

Die Verwendung der beiden Phosphorverbindungen Tri- (2,3-Dibrompropyl)-phosphat und Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid zur Ausrüstung von Textilien, die direkt oder indirekt mit der Haut in Kontakt kommen können, ist verboten. Diese Regelung soll aus der Brennbarkeits-verordnung (BrbV), die sich auf die Verordnung über Gebrauchsgegenstände (GebrV) stützt, in die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) transferiert werden. Sie steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 76/769/EWG. Bromierte Biphenyle und Diphenylether (Ziffer 2)

Bromierte Flammschutzmittel werden seit mehr als 15 Jahren kontrovers diskutie rt. Die Ge-fährlichkeit von bromierten Flammschutzmitteln wie PBBs und PBDEs besteht vorallem darin, dass sie persistent sind und sich in der Nahrungskette anreichern können. Bei Brand-fällen kann es zudem zur Bildung bromierter Dibenzodioxine und Dibenzofurane kommen. Für gewisse PBDEs gibt es auch Hinweise auf ein östrogenes Potential. PBDEs zeigen heute ein ubiquitäres Vorkommen in der Umwelt, so auch in der Biota. Der Mensch nimmt PBDEs vor allem mit der Nahrung auf. Eine bedeutende Aufnahme mit der Atemluft wurde bei Arbeitnehmern in Entsorgungsbetrieben von Elektroschrott festgestellt. In

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einigen Untersuchungen wurde nachgewiesen, dass die Belastung des Menschen (Serum, Muttermilch) in den letzten 20 Jahren zugenommen hat. Während in der Bevölkerung vor allem TetraBDE (Kongener BDE-47) gefunden wurde, wurden im Serum von Arbeitnehmern hohe Gehalte an höher bromierten Diphenylethern (HeptaBDE, DecaBDE) gemessen4. Bromierte Flammschutzmittel werden hauptsächlich in folgenden Anwendungsgebieten ein-gesetzt : Elektro- und Elektronikgeräte, Verkehrs- und Transportmittel, Baumaterialien sowie Möbel und Textilien. Im Jahre 1996 entfielen rund 20% der weltweiten Produktion von Flammschutzmitteln auf bromierte Verbindungen. In Westeuropa betrug 1998 der Anteil PBDEs am Verbrauch bromierter Flammschutzmittel ca. 10%. Die kommerziell relevanten PBDEs (PentaBDE, OctaBDE, DecaBDE) werden in technischen Qualitäten eingesetzt, die nachstehend aufgeführt sind:

PBDE TriBDE TetraBDE PentaBDE HexaBDE HeptaBDE OctaBDE NonaBDE DecaBDE

PentaBDE 0-1% 24-38% 50-62% 4-8%

OctaBDE 10-12% 43-44% 31-35% 9-11% 0-1%

DecaBDE 0.3-3% 97-98%

Aufgrund des OECD-Risiko-Reduktions-Programmes wurde 1995 weltweit mit den Produ-zenten von PBBs und PBDEs auf freiwilliger Basis eine Vereinbarung (Voluntary Industry Commitment) getroffen, die einerseits den Verzicht auf die Produktion sowie den Export und Import von PBBs und andererseits für die kommerziell verwendeten PBDEs ein striktes Risi-komanagement beinhaltet. Unter der Leitung der Schweiz wird im Rahmen einer OECD-Ko-ordinationsgruppe geprüft, welche weiteren konkreten Massnahmen im Umgang mit bro-mierten Flammschutzmitteln zu ergreifen sind, um die Belastung von Mensch und Umwelt mit diesen Stoffen zu vermindern. In der EU wurde der Gesetzgeber aufgrund des toxikologischen und ökotoxikologischen Pro-fils gewisser PBDEs und wegen der Probleme, die sich bei der Entsorgung flammschutz-mittelhaltiger Elektro- und Elektronikgeräte ergeben, aktiv. Im Rahmen des EU-Altstoffprogrammes wurde eine Beurteilung der Gefahren für Mensch und Umwelt durch PentaBDE, OctaBDE und DecaBDE durchgeführt. Auf der Grundlage der Risikobewertung und der empfohlenen Strategie zur Reduktion der Risiken wurde am 6. Fe-bruar 2003 die Richtlinie 2003/11/EG zur 24. Änderung der RL 76/769/EWG erlassen, die weitgehende Verbote für den Umgang mit PentaBDE und OctaBDE festlegt. Beim DecaBDE sind weitere Prüfungen bezüglich der Auswirkungen auf die Umwelt (Sekundärtoxizität, Abbaubarkeit) erforderlich5. Trotz dieser Kenntnislücke enthält der vorliegende Entwurf zur ChemRRV auch für DecaBDE Verbote. Sie stützen sich auf die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. In dieser Richtlinie werden neben bestimmten Schwermetallen die Flammschutzmittel PBB und PBDE geregelt. Durch die Substitution gefährlicher Stoffe in den Geräten sollen die Gesundheits- und Umweltrisiken, die sich bei der Entsorgung ergeben, vermindert werden. Insbesondere sollen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten in Recyclingbetrieben verringert werden.

4 Thomsen et al.: Brominated Flame Retardants in Archived Serum Samples from Norway: A Study on

Temporal Trends and the Role of Age. Environ Sci. Technol. 2002, 36, 1414-1418. Sjödin et al.: Flame Retardant Exposure: Polybrominated Diphenyl Ethers in Blood from Swedish Workers. Environmental Health Perspectives Volume 107, Number 8, August 1999.

5 European Union Risk Assessment Report Volume 17 (2002): Bis(pentabromophenyl) ether.

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• Verbote von PBBs und DecaBDE (Ziffern 221 und 223) Die Richtlinie 2002/95/EG verlangt, dass nach dem 30. Juni 2006 neu in Verkehr ge-brachte Elektro- und Elektronikgeräte keine PBBs und PBDEs enthalten. Dieses Verbot gilt auch für Ersatzteile, sofern sie nicht für Geräte bestimmt sind, die vor dem genannten Datum auf den Markt gekommen sind. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Ziffern 221 und 223 sind Geräte, die unter die zehn Gerätekategorien gemäss Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte fallen. Als Elektro- und Elektronikgeräte gelten zusätzlich auch elek-trische Glühlampen und Leuchten für Haushalte. Die von den Stoffbeschränkungen be-troffenen Gerätekategorien sowie eine Auflistung der darunter fallenden Produkte sind in den Erläuterungen zu Ziffer 6 von Anhang 2.16 aufgeführt. Die Stoffverbote der RL 2002/95/EG gelten zur Zeit noch nicht für medizinische Geräte sowie für Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Diese Ausnahmebestimmungen sind in den Ziffern 221 und 223 in den Absätzen 2 Buchstabe b berücksichtigt. Indem Geräte eingeführt werden dürfen, die vor dem 1. Juli 2006 hergestellt worden sind, wird den Händlern, die den Herstellern definitionsgemäss gleichgestellt sind (s. Art. 2 Abs. 1), die Abgabe von Gebrauchtwaren ermöglicht, die sie importieren (Ziff. 3 Abs. 3). Dies im Einklang mit der RL 2002/95/EG, in welcher explizite nur neu in Verkehr gebrachte Geräte geregelt werden. Für PBBs bestehen heute in Anhang 3.1 der Stoffverordnung (StoV) zwar Verbote für die Herstellung, das Inverkehrbringen und das Verwenden. Für Gegenstände ist hingegen nur das Inverkehrbringen von Textilien und Lederwaren, die PBBs enthalten, verboten. Der Entwurf zu Anhang 1.9 sieht nun im Einklang mit der RL 2002/95/EG auch ein Verbot des Imports von Elektro- und Elektronikgeräten, deren Bauteile PBBs enthalten, vor. Da im Einklang mit der RL 2003/11/EG das Inverkehrbringen von Gegenständen, die PentaBDE und OctaBDE enthalten, verboten wird, muss zur Umsetzung der RL 2002/95/EG in Ziffer 223 nur noch DecaBDE in Elektro- und Elektronikgeräten geregelt werden.

• Verbote von PentaBDE und OctaBDE (Ziffer 222) Gemäss der Richtlinie 2003/11/EG dürfen PentaBDE und OctaBDE als Stoffe oder als Komponenten in Zubereitungen und in Gegenständen mit einem Massengehalt von mehr als 0.1% nicht in Verkehr gebracht werden. In der EU treten diese Verbote am 15. August 2004 in Kraft. Ziffer 222 setzt die Bestimmungen der EG-Richtlinie um. Von der Regelung nicht betroffen ist wiederum der Handel mit Elektro- und Elektronikgeräten als Gebrauchtwaren.

Stoffflüsse mit PBDEs in der Schweiz - Auswirkungen für die Industrie In der nachstehenden Tabelle sind die Güterflüsse von Penta-, Octa- und DecaBDE in der Schweiz Ende der 90er Jahre zusammengestellt6.

Güterflüsse in der Schweiz in Tonnen pro Jahr PentaBDE OctaBDE DecaBDE

Import mit Halbprodukten 0 5.2 130 Herstellung von Fertigprodukten 0 5.2 130 Import mit Fertigprodukten 1.9 36 420 Export mit Halbprodukten 0 … … Export mit Fertigprodukten 0.4 19 230 Verbrauch mit Konsumgütern 1.5 22 320 Lager (Tonnen) 500 680 5600 Lagerveränderung -30 -40 -50

6 Ausgewählte polybromierte Flammschutzmittel-Stoffflussanalyse. Schriftenreihe Umwelt Nr. 338; Hrsg.

BUWAL. Bern, 2002.

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Der Verbrauch von PentaBDE Ende der 90er-Jahre wurde in der Schweiz auf 1.5 t/a ge-schätzt. Es werden keine PentaBDE-haltigen Halb- und Fertigprodukte hergestellt oder ver-arbeitet. Praktisch die gesamte eingeführte Menge befindet sich in Kraftfahrzeugen (v.a. flammgeschützte Polsterungen). Früher waren die Einsatzgebiete vielfältiger. Etwa 90% des PentaBDE-Lagers von 500 t befindet sich in Baumaterialien mit langer Nutzungsdauer. Die für Lager und Emissionen wichtigsten Produkte sind Polyurethan-Montageschäume. Die Lagerabnahme und der geringe Verbrauch in Konsumgütern zeigen deutlich, dass das Verbot des Inverkehrbringens und Verwendens von PentaBDE für die Industrie ohne Relevanz sein wird. Der Verbrauch von OctaBDE wird auf 22 t/a geschätzt. Die inländische Produktion setzt beim Zusammenbau von Elektro- und Elektronikgeräten eine OctaBDE-Menge von ca. 5 t/a um. Zubereitungen mit OctaBDE werden in der Schweiz nicht verwendet. Gegen 60% der 22 Tonnen OctaBDE, die pro Jahr mit Konsumgütern verbraucht werden, entfallen auf Elektro- und Elektronikgeräte und 40% auf Kraftfahrzeuge. Etwa 70% des OctaBDE-Lagers von 680 t befinden sich in Elektro- und Elektronikgeräten. Die für Lager und Emissionen wichtigsten Produkte sind TV-Geräte (40%), Kraftfahrzeuge (20%) und Baumaterialien wie Kunststofffolien (10%). Letztere werden heute nicht mehr mit OctaBDE ausgerüstet. Der Verbrauch von DecaBDE wird auf 320 t/a geschätzt. Die inländische Produktion setzt mit dem Zusammenbau von Elektro- und Elektronikgeräten (ca. 45%) und der Herstellung von Kunststofffolien für Bauzwecke (ca. 55%) eine DecaBDE-Menge von ca. 130 t/a um. Rund 45% der DecaBDE-Fracht mit konsumierten Fertigprodukten von 320 t/a entfallen auf Elektro- und Elektronikgeräte, ca. 30% auf Kraftfahrzeuge und 25% auf Baumaterialien. Etwa 40% des DecaBDE-Lagers von 5600 t befinden sich in Elektro- und Elektronikgeräten. Die für Lager und Emissionen wichtigsten Produkte sind daneben Kraftfahrzeuge (30%) und Baumaterialien wie Kunststofffolien und Dämmschäume (30%). Die Zahlen für OctaBDE und DecaBDE belegen, dass die in der EU und in der Schweiz vor-gesehenen Verbote insbesondere auf Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektro-nikgeräten Auswirkungen haben werden.

Anhang 1.10: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende

sowie weitere gefährliche Stoffe

Im Entwurf zu Anhang 1.10 wird die Abgabe von kanzerogenen, erbgutverändernden (muta-genen) oder fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Stoffen (CMR-Stoffen) und von Zubereitungen mit solchen Stoffen, von sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen sowie von giftigen Biozidprodukten an private Endverbraucherinnen verboten (Ziff. 21). Bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen zudem nicht an Minderjährige abgegeben werden (Ziff. 22).

Abgabeverbot für CMR-Stoffe an private Endverbraucherinnen (Ziffer 1 sowie Ziffer 21 Absätze 1 und 2) In der Schweiz sind Gifte, welche bei Mensch und Tier Krebs erzeugen, die Erbanlage schädigen (mutagen) oder Missbildungen am Embryo (reproduktionstoxisch) verursachen können, heute in die Giftklasse 1* eingeteilt. Es handelt sich aktuell um etwa 250 Stoffe. Da nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a des Giftgesetzes für die Handhabung dieser Stoffe besondere Kenntnisse erforderlich sind, können sie durch Privatpersonen nicht bezogen werden. Der Bezug ist ausschliesslich beruflichen und gewerblichen Verwendern vorbehalten. Die Europäische Union hat 1990 die Entscheidung 90/238/Euratom, EGKS, EWG des Rates vereinigter Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über einen Aktionsplan 1990 - 1994 im Rahmen des Programms "Europa gegen Krebs" verabschiedet. Im Bereich Krebsverhütung

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wurde die Fortsetzung der gesetzgeberischen Massnahmen, Unterstützung und Durchführung von Massnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit auf EG- und einzelstaatlicher Ebene vorgenommen. Die Richtlinien 93/101/EG (9) und 94/69/EG (10) der Kommission zur zwanzigsten und einundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG, insbesondere ihres Anhangs I, an den technischen Fortschritt enthalten über 800 Stoffe, die neu als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1 und 2) eingestuft wurden, was belegt, dass den gesetzgeberischen Massnahmen hohe Bedeutung zugewiesen wurde. Bei den Kanzerogen der Kategorie 1 handelt es sich um Stoffe, welche beim Menschen nachweisbar Krebs auslösen können. In die Kategorie 2 eingeteilt sind jene Stoffe, die in Tierversuchen Krebs auslösten und bei denen dringender Verdacht besteht, dass sie auch beim Menschen Krebs auslösen können. Gemäss der Richtlinie 94/60/EG zur 14. Änderung der Verbotsrichtlinie 76/769/EWG muss die Kommission dem Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach der Veröffentli-chung der Neueinstufung von Stoffen als CMR-Stoffe der Kategorien 1 und 2 nach den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG Vorschläge zur Aufnahme der Stoffe in die Anlagen von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG unterbreiten. In Anhang I ist festgelegt, dass diese Stoffe und die sie enthaltenden Zubereitungen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden dürfen. Diese Regelung wurde im vorliegenden Entwurf unverändert übernommen. Im Gegensatz zur EU sollen in der Schweiz aber nicht nur die in den oben genannten Richt-linien aufgeführten CMR-Stoffe von der Regelung betroffen sein, sondern auch die neu von der Herstellerin selbst als kanzerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuften Stoffe und Zubereitungen (Ziff. 21 Abs. 2). Es entstehen so keine Verzögerungen, bis die Listen aktualisiert sind. Dem Schutzziel der Regelung wird damit voll und ganz entsprochen. Somit ist die neue Regelung materiell ungefähr gleich, wie die bisherigen Bestimmungen des geltenden Giftrechts. Als weitere Abweichung zur EU wurde die Ausnahme vom Abgabeverbot auf Ottokraftstoffe (Motorenbenzin) beschränkt7. Die ausnahmsweise Abgabe von CMR-Stoffen soll nur in unvermeidbaren Fällen zugestanden werden. Die EG-Bezeichnung "Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brenn- oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind" lässt einen zu grossen Spielraum offen, um dem eigentlichen Schutzziel des Anhangs zu entsprechen. Die Anzahl der CMR-Stoffe der Kategorien 1 und 2 ist in der EU ungefähr dreimal so gross wie die der heute in der Schweiz in die Giftklasse 1* eingeteilten Stoffe. Diese zahlenmässige Differenz täuscht im Bezug auf das Schutzniveau. In der Schweiz sind in der Giftliste 1 nur die tatsächlich verwendeten CMR-Stoffe aufgelistet; in der Giftliste 1 nicht aufgeführte Stoffe dürfen gar nicht in Verkehr gebracht werden. Die EU hingegen listet alle bekannten CMR-Stoffe auf. Zudem sind in der Schweiz beispielsweise die Teeröle unter einem einzigen Begriff subsummiert, wogegen in der EU die zahlreichen Einzelstoffe einzeln aufgeführt werden. Darum darf trotz der zahlenmässigen Differenz der Stoffe festgestellt werden, dass das Schutzniveau ungefähr gleich bleiben wird. Im einen oder anderen Fall wird eine Firma einen Stoff oder eine Zubereitung nun nicht mehr an private Endverbraucherinnen abgeben können. Auf der anderen Seite dürfen andere Stoffe und Zubereitungen neu abgegeben werden, wo dies vorher nicht möglich war. Aufgrund der begrenzten Verwendung von CMR-Stoffen durch die breite Öffentlichkeit werden die wirtschaftlichen Auswirkungen als niedrig eingeschätzt.

7 Motorenbenzin fällt aufgrund seines Gehaltes an kanzerogenem Benzol unter die Bestimmungen von Anhang

1.10. Beim Benzol bestehen in Anhang 1.12 weitergehende Beschränkungen, doch auch dort bleiben die Be-stimmungen der LRV über Benzine vorbehalten.

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Abgabeverbot für sehr giftige Stoffe und giftige Biozidprodukte an private End-verbraucherinnen (Ziffer 21 Absatz 3) In der Schweiz sind sehr starke Gifte, die, in geringen Mengen aufgenommen, tödlich wirken oder schwere chronische Schäden verursachen können, in die Giftklasse 1 eingeteilt. Der Verkehr mit Giften der Giftklasse 1 ist auf Betriebe mit entsprechend ausgebildeten Fachleuten beschränkt (vgl. Art. 9 Giftgesetz). Das Verbot der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die als sehr giftig (T+) eingestuft sind, an private Verwenderinnen (Ziff. 21 Abs. 3 Bst. a), stellt somit keine Neuerung dar. Die Regelung dient zur Beibehaltung des aktuellen Schutzniveaus in diesem Bereich. Mit dem Ersatz der geltenden Bestimmungen durch den vorliegenden Entwurf werden zwar einige Chemikalien, die vorher nicht betroffen waren, neu dem Abgabeverbot unterworfen, andere, die betroffen waren, sind dafür nun erhältlich. Aufgrund der begrenzten Verwendung von sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen durch die breite Öffentlichkeit werden auch hier die wirtschaftlichen Auswirkungen niedrig eingeschätzt. Das Verbot der Abgabe von giftigen Biozidprodukten an die breite Öffentlichkeit nach Buchstabe b ist eine Anpassung an die EU. Die Richtlinie 98/8/EG verbietet unter anderem die Abgabe von giftigen Biozidprodukten an sowie deren Verwendung durch die breite Öffentlichkeit. Diese Regelung wird kaum Auswirkungen haben, da solche Biozidprodukte bisher ohnehin fast ausschliesslich im beruflichen Sektor verwendet wurden und kaum Publikumsprodukte existieren.

Abgabeverbot bestimmter gefährlicher Stoffe an Minderjährige (Ziffer 22) Nach geltendem Giftrecht musste man für den Erhalt eines Giftscheines für den Bezug von bestimmten, giftigen Chemikalien mindestens 18 Jahre alt sein. Wie in den Ausführungen zu Artikel 5 ChemRRV dargelegt ist, werden die Verkehrsbewilligungen und Bezugsbewilligun-gen für Gifte abgeschafft. Um den Schutz Minderjähriger dennoch sicher zu stellen, soll für bestimmte gefährliche Chemikalien ein Abgabeverbot an diesen Personenkreis eingeführt werden (Abs. 1). Damit Lehrlinge jedoch weiterhin für ihren Arbeitgeber Chemikalien be-ziehen können, die die Eigenschaften nach den Buchstaben a-e aufweisen und entsprechend gekennzeichnet sind, wurde in Absatz 3 eine Ausnahme formuliert. Momentan können Lehrlinge solche Stoffe noch mit dem Giftbuch des Arbeitgebers beziehen. In Absatz 2 ist ein Abgabeverbot von Produkten mit Wirkstoffen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, an Minderjährige festgelegt. Das Verbot gilt unabhängig von der Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten.

Anhang 1.11: Gefährliche flüssige Stoffe

In Angleichung an das EU-Recht wird im vorliegenden Entwurf zu Anhang 1.11 das Inver-kehrbringen bestimmter Dekorationsgegenstände und Spiele verboten, wenn sie gefährliche flüssige Stoffe oder Zubereitungen enthalten (Ziff. 2 Abs. 1). Stoffen oder Zubereitungen, die sich als Brennstoffe in Zierlampen eignen und deren Aspiration als gefährlich eingestuft ist, dürfen keine Farb- oder Duftstoffe zugegeben werden, wenn sie in Gebinden von 15 Litern oder weniger in Verkehr gebracht werden (Ziff. 2 Abs. 2). Auch diese Regelung über sogenannte «Lampenöle» wurde vollständig von der EU übernommen (Richtlinie 97/64/EG zur 4. Anpassung des Anhangs I der RL 76/769/EWG). Die Übernahme ist begründet, da die Lampenöle von allen Haushaltschemikalien die allergrösste Gefahr mit gesundheitlichen Folgen für Kleinkinder bergen. Wegen ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften können diese Lampenöle beim Verschlucken oder wenn es danach zum Erbrechen kommt, in die Atemwege gelangen, sich dort ausbreiten und schwere Lungenentzündungen auslösen. Schon

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geringste Mengen, z.B. ein Schluck, sowie bei Kleinkindern bereits das Saugen am Docht reichen aus, akute Vergiftungserscheinungen zu verursachen. Kleinkinder halten bunte und duftende Lampenöle oftmals für trinkbar. Die Zierlampen zu Dekorationszwecken sind meist aus durchsichtigem Glas, wodurch die Farbe und zusätzlich der Duft die Öle besonders attraktiv erscheinen lassen und so zu deren Verzehr verleiten. Aus Deutschland, Norwegen und der Schweiz sind mehrere schwere Vergiftungen bei Kindern bekannt geworden, aus Deutschland sogar einige Todesfälle. Daher werden in der Schweiz seit mehreren Jahren die Klassierung von Öllampen und entsprechende Kennzeichnungs-vorschriften und Warnhinweise gesetzlich verlangt. Nach den bisherigen Erkenntnissen trinken die Kleinkinder meist aus den ungesicherten, in Reichweite stehenden Öllampen. Deshalb bieten die vorgeschriebenen kindergesicherten Verschlüsse und Warnhinweise auf den Nachfüllbehältern allein keinen ausreichenden Schutz. Das oben erwähnte Verbot ist im Jahr 1999 in der EU in Kraft getreten. Eine Übergangsfrist erübrigt sich.

Anhang 1.12: Benzol

Als Grundlage für die Vorschriften über Benzol diente die bisherige Regelung von Artikel 4 der Verordnung über verbotene giftige Stoffe. Diese wird grundsätzlich beibehalten. Neu wird aber, zur besseren Handhabung im Vollzug und analog der Regelung in der EU, eine Limite von 0.1 Massenprozent Benzol in Stoffen und Zubereitungen eingeführt (Richtlinie 89/677/EWG zur 8. Änderung der RL 76/769/EWG). Ein Höchstwert bestand in der Schweiz bisher nur für Toluol und Xylol, die 0.5 Volumenprozent Benzol enthalten durften. Somit ergibt sich für diese beiden Stoffe eine strengere Regelung. Da diese in der Schweiz aber nicht hergestellt, sondern nur eingeführt werden, und die Verbote in der EU bereits seit 1990 bestehen, dürften damit keine Probleme entstehen und eine Übergangsfrist ist nicht nötig. Wie in der EU gilt auch in der Schweiz weiterhin für Benzol in Motorenbenzin eine Ausnahme von der genannten Einschränkung. Die Anforderungen an Motorenbenzin richten sich nach der Luftreinhalte-Verordnung. Zulässig ist zurzeit ein Gehalt von 1.0 Volumen-prozent Benzol. Die bestehenden schweizerischen Vorschriften über Luftreinhaltung, Gewässerschutz und Arbeitnehmerschutz bewirken, dass mit Benzol nur in geschlossenen Systemen gearbeitet werden kann. Die EU-Regelung sieht für das Verbot des Inverkehrbringens und Verwendens von Benzol eine Ausnahme vor, wenn bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen gearbeitet wird. Diese Ausnahme kann auch in der Schweiz zugestanden werden, ohne dass das Schutzniveau beeinträchtigt wird.

Anhang 1.13: Nitroaromaten, aromatische Amine und Azofarbstoffe

Nitroaromaten und aromatische Amine (Ziffer 2 Absatz 1 sowie Ziffer 3 Absätze 1 und 2)

Gestützt auf Artikel 9 der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) sind in Anhang III der Richtlinie die Herstellung und Verarbeitung sowie die Verwendung bei der Arbeit von 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin und 4-Nitrobiphenyl sowie deren Salzen verboten. Die Verbote bestehen bereits seit 1988 und wurden ursprünglich in der Richtlinie 88/364/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer durch ein Verbot bestimmter Arbeitsstoffe und/oder Arbeitsverfahren (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der

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Richtlinie 80/1107/EWG) festgelegt. Im Jahre 1989 wurde mit der Richtlinie 89/677/EWG, einer Änderungsrichtlinie der Beschränkungsrichtlinie 76/769/EWG, folgerichtig auch das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die diese Stoffe oder ihre Salze enthalten, verboten.

Diese Bestimmungen der EU über aromatische Amine bzw. Nitroaromaten werden in diesem neuen Anhang in schweizerisches Recht umgesetzt. Weder in der Stoffverordnung (StoV) noch in der Verordnung über verbotene giftige Stoffe (GVV) waren Beschränkungen für diese Stoffe festgelegt. Allerdings sind diese Stoffe heute alle in der Giftklasse 1* eingeteilt und damit zumindest für private Zwecke nicht erhältlich. Wie in der EU gilt das Verbot des Inverkehrbringens und Verwendens dieser Stoffe, wenn sie in Stoffen oder Zubereitungen in Konzentrationen von 0.1% oder mehr enthalten sind. Die Ausnahme für Analyse- und Forschungszwecke berücksichtigt die besonderen Kenntnisse über den Umgang mit kanzerogenen Stoffen, die in den entsprechenden Betrieben und La-boratorien vorausgesetzt werden können, sowie den Umstand, dass für Analyse- und For-schungszwecke oftmals keine geeigneten Ersatzstoffe existieren. Da die Verbote in der EU schon seit 1989 bestehen, muss keine Übergangsfrist festgelegt werden. Azofarbstoffe, die in Textilien oder Lederprodukten eingesetzt werden, können die genannten Stoffe oder weitere aromatische Amine freisetzen. Es gelten die Bestimmungen der Ver-ordnung über Gebrauchsgegenstände (GebrV), die kürzlich revidiert worden ist. Ziffer 3 Ab-satz 2 bezweckt, auf die Existenz und Gültigkeit von Regelungen über aromatische Amine im Lebensmittelrecht hinzuweisen und damit zu verhindern, dass Verbote unbeabsichtigt über-treten werden. Da die Bestimmungen in der GebrV Waren betreffen, die im allgemeinen Sprachgebrauch und öffentlichen Empfinden kaum als Lebensmittel betrachtet werden, ist ein solcher Verweis dienlich.

"Blauer" Azofarbstoff (Ziffer 1 sowie Ziffer 2 Absatz 2 und Ziffer 4) Der blaue Azofarbstoff, ein Gemisch aus zwei Stoffen (Ziff. 1), wurde vorallem zur Einfärbung von Textilien entwickelt. Als Neustoff wurde er in der Schweiz und in der EU in Deutschland angemeldet. Die Bewertung ergab, dass im Färbeprozess Risikoreduktions-massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden müssen, da der Farbstoff eine hohe Wasserlöslichkeit aufweist, nur langsam abbaubar ist und über das Abwasser in Gewässer gelangt. Die Beratungen in der EU führten zum Ergebnis, dass Verwendungsbeschränkungen den effektivsten Weg darstellen, um die erforderliche Verminderung des Umweltrisikos zu erreichen. Bei der Entscheidung wurde der Stand des Wissens über geeignete Alternativen und entsprechende Technologien berücksichtigt. Die Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung des "blauen" Farbstoffs zur Einfärbung von Textilien und Lederwaren der Richtlinie 2003/3/EG zur 12. Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG wurden im vorliegenden Anhang in Ziffer 2 Absatz 2 übernommen. Die Verbote sollen 1 Jahr nach Inkrafttreten der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) gelten.

Anhang 1.14: DBB

Analog der Regelung in der EU in der Richtlinie 89/677/EWG zur 8. Änderung der RL 76/769/EWG soll in der Schweiz die Verwendung von Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxo-boran (DBB) in Stoffen und Zubereitungen in Konzentrationen von über 0.1% verboten werden. Der Stoff ist in der EU wie folgt eingestuft: giftig (Gefahr ernster

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Gesundheitsschäden bei längerer Exposition), gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken, reizend (Gefahr ernster Augenschäden, Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) und umweltgefährlich (sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben). Er wurde bisher in der Schweiz nicht verwendet, so dass sich eine Übergangsfrist erübrigt.

Anhänge 2.1 & 2.2: Textilwaschmittel und Reinigungsmittel

Als Grundlage für die Vorschriften über Textilwaschmittel in Anhang 2.1 und Reinigungsmit-tel in Anhang 2.2 dienten die Regelungen in den Anhängen 4.1 und 4.2 der Stoffverordnung (StoV). Diese Regelungen stehen mit den geltenden europäischen Vorschriften weitgehend im Einklang: Die Anforderungen an die Abbaubarkeit sowie die Deklarations- und Etiket-tierungsvorschriften sind schon heute harmonisiert. Unterschiedlich sind einzig die Anforde-rungen an einige Inhaltsstoffe: So gilt in der Schweiz für Textilwaschmittel seit langem ein Phosphatverbot und für den Komplexbildner EDTA bestehen für beide Produktekategorien Grenzwerte. Diese Einschränkungen sollen beibehalten werden. Zudem sind in der Schweiz Octyl- und Nonylphenolethoxylate als waschaktive Stoffe nicht zulässig. In diesem Punkt nähert sich die EU an die Bestimmungen der Schweiz an. Mit der 26. Änderung zur Verbotsrichtlinie 76/769/EWG hat die Kommission ein entsprechendes Verbot beschlossen. Neu hat die Europäische Kommission zudem am 4. September 2002 einen Vorschlag für eine Verordnung über Detergenzien vorgelegt {COM (2002) 485}8. Dieser Entwurf sieht vor, alle bisherigen Bestimmungen über Wasch- und Reinigungsmittel in einem Erlass zu vereinen und in diversen Punkten zu revidieren. Vorgeschlagen werden folgende Neuerungen: • Für kationische und amphotere Tenside werden Anforderungen an deren Abbaubarkeit

eingeführt.

• Grundsätzlich müssen in Zukunft alle Tenside - d.h sowohl die bereits in der Vergangen-heit geregelten anionischen und nichtionischen als auch die neu geregelten kationischen und amphoteren Tenside - mineralisierbar sein.

• Für Tenside, die nicht mineralisierbar sind, können Hersteller einen Antrag für eine Aus-nahmeregelung stellen. Die Kommission entscheidet unter Einbezug der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, ob das Tensid zugelassen oder verboten oder ob seine Verwendung an besondere Bedingungen geknüpft wird. Bewilligte Stoffe werden in das Verzeichnis der Tenside, für die eine Ausnahmeregelung genehmigt wurde, in einem An-hang zur Verordnung aufgenommen.

• Tenside, welche sich nicht zumindest als primärabbaubar erweisen, erhalten keine Be-willigung. Sie werden zusammen mit anderen Tensiden, welche die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen, in das Verzeichnis der in Detergenzien verwendeten Tenside, welche verboten oder Beschränkungen unterworfen sind, in einem Anhang zur Verord-nung aufgenommen.

• Duftstoffe, die im Verzeichnis allergener Parfümzusätze geführt werden, das zum ersten Mal vom Wissenschaftlichen Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeug-nisse (SCCNFP) in seiner Stellungnahme SCCNFP/0017/98 eingeführt wurde, sollen unter Verwendung der von diesem Ausschuss eingeführten Nomenklatur unabhängig von ihrer Konzentration angegeben werden. Bei Detergenzien, die ausschliesslich im in-dustriellen Sektor verwendet werden, ist eine gleichwertige Information mittels techni-scher Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter oder auf ähnlich geeignete Weise wieder-zugeben.

8 Die Europäische Kommission hat am 15. Juni 2003 einen geänderten, aber in den Grundsätzen unveränderten

Vorschlag angenommen.

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• Detergenzienhersteller sollen dazu verpflichtet werden, auf Anfrage allen Fachkräften des Gesundheitswesens kostenlos ein vollständiges Verzeichnis aller Inha ltsstoffe des Produkts zur Verfügung zu stellen, um die klinische Medizin darin zu unterstützen, etwaige kausale Zusammenhänge zwischen der Entwicklung einer allergischen Reaktion und der Exposition gegenüber einem speziellen chemischen Stoff zu untersuchen. Diese Angaben sollen auf einem speziellen Datenblatt über Inhaltsstoffe gemacht werden.

Der Entwurf zur ChemRRV sieht vor, die Änderungsvorschläge des Entwurfs zur Deter-genzienverordnung zu übernehmen. Vorgesehen ist folgendes Konzept: • Die bisher in der departementalen Verordnung vom 15. Juni 1977 über die Beurteilung

der Abbaubarkeit von grenzflächenaktiven Waschmittelbestandteilen festgelegte Anforderung über die Primärabbaubarkeit von anionischen und nichtionischen Tensiden werden in die ChemRRV transferiert (Anh. 2.1 Ziff. 22 Abs. 1 Bst. e im Falle der Textilwaschmittel und Anh. 2.2 Ziff. 22 Abs. 1 Bst. c im Falle der Reinigungsmittel). Neu wird auch für kationische und amphotere Tenside diese Minimalanforderung gestellt (Anh. 2.1 Ziff. 22 Abs. 1 Bst. f bzw. Anh. 2.2 Ziff. 22 Abs. 1 Bst. d). Das Inkrafttreten dieser Neuerung wird mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften in der EU abgestimmt (Übergangsbestimmungen in Ziff. 4 des jeweiligen Anhangs).

• Auf denselben Zeitpunkt soll neu für alle Tenside grundsätzlich gelten, dass sie minerali-sierbar sind (Anh. 2.1 Ziff. 22 Abs. 1 Bst. g im Falle der Textilwaschmittel und Anh. 2.2 Ziff. 22 Abs. 1 Bst. e im Falle der Reinigungsmittel sowie jeweils Ziff. 4).

• Von der Anforderung der Mineralisierbarkeit sollen Tenside ausgenommen sein, die im Verzeichnis über die Ausnahmen der Detergenzienverordnung der EG aufgeführt sind. Das BUWAL erhält die Kompetenz, auf Antrag im Einvernehmen mit dem BAG weitere Ausnahmen zu bewilligen (jeweils Ziff. 23). Diese Kompetenz ist nötig, da Herstellern die Möglichkeit nicht genommen werden darf, ein Wasch- oder Reinigungsmittel ausschliesslich in der Schweiz auf den Markt zu bringen. Zudem ist auch denkbar, dass ein Tensid zuerst in der Schweiz und erst danach in der EU auf den Markt gebracht wird. In jedem Fall soll aber sichergestellt werden, dass die Ausnahmeliste der Schweiz keine Widersprüche zu derjenigen der EU enthält. Deshalb wird das BUWAL verpflichtet, bei der Beurteilung der Anträge die in der Verordnung der EG festgelegten Kriterien anzuwenden. Um die Listen der Ausnahmen in der Schweiz rasch an diejenigen der EU anzupassen, erhält das BUWAL zudem die Kompetenz, im Einvernehmen mit dem BAG die Tabellen in Ziffer 23 Absatz 1 der Anhänge 2.1 und 2.2 an diejenigen der Detergenzienverordnung anzupassen (siehe dazu Art. 8 Abs. 5 der ChemRRV und entsprechende Erläuterungen).

• Die Departementsverordnung über die Beurteilung der Abbaubarkeit von grenzflächen-aktiven Waschmittelbestandteilen bleibt vorübergehend bestehen und regelt weiterhin die Methoden, welche für die Prüfung der Primärabbaubarkeit zur Anwendung gelangen. Sobald die Übergangsfristen für die strengeren Abbauvorschriften abge laufen sind (jeweils Ziff. 4 Abs. 1), kann sie aufgehoben und durch eine Bestimmung ersetzt werden, dass für die Methoden zur Bestimmung der Abbaubarkeit und der Referenzmethoden die EG-Detergenzienverordnung massgeblich ist.

• Die Deklarationspflicht für allergene Inhaltsstoffe wird in Ziffer 24 Absatz 3 der Anhänge 2.1 und 2.2 eingeführt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird mit der EU abgestimmt (Ziff. 4).

• Die Verpflichtung, ein Datenblatt zur Verfügung zu stellen, wird in Ziffer 3 der jeweiligen Anhänge eingeführt. Das Datenblatt soll der Anmeldestelle zur Verfügung gestellt wer-den. Auch diese Bestimmung soll gleichzeitig wie die entsprechende Neuerung in der EU in Kraft treten (Ziff. 4).

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Darüber hinaus sind zum Entwurf der Anhänge 2.1 und 2.2 noch folgende Punkte zu bemer-ken, die nicht im Zusammenhang mit dem Entwurf zur Detergenzienverordnung der EU ste-hen:

• Das bestehende StoV-Verbot der Verwendung von Octyl- und Nonylphenolethoxylaten in Textilwaschmitteln wird auf Reinigungsmittel sowie weitere Anwendungszwecke ausge-weitet und neu in einem eigenständigen Anhang (1.8 Alkylphenolethoxylate) zusammen-gefasst. In den Anhängen 2.1 und 2.2 wird das Verbot nicht dupliziert.

• Heute ist in Anhang 4.2 Ziffer 22 Absatz 4 Stoffverordnung festgelegt, dass Ausnahmen vom Verbot von flüssigen organischen Halogenverbindungen in Reinigungsmitteln durch das Departement gewährt werden können. In Analogie zu den entsprechenden Bestimmungen der übrigen Anhänge des vorliegenden Entwurfs wird diese Befugnis neu dem BUWAL zugestanden. Es kann im Einvernehmen mit dem BAG Ausnahmen von den Verboten gestatten.

Anhang 2.3: Lösungsmittel

Als Grundlage für die Vorschriften in Anhang 2.3 diente die Regelung des Anhangs 4.14 der Stoffverordnung (StoV) über Lösungsmittel. Anhang 2.3 enthält Einschränkungen und Verbote zur Verwendung von ozonschichtabbauenden Stoffen (Anh. 1.4) und von in der Luft stabilen Stoffen (Anh. 1.5) in Lösungsmitteln sowie Regelungen zur Entsorgung, Kennzeichnung und Verwertung von halogenierten organischen Lösungsmitteln.. Die Bestimmungen der Stoffverordnung über ozonschichtabbauende Stoffe und in der Luft stabile Stoffe (Anhänge 3.4 und 3.5 StoV) und ihre Verwendungen in Druckgaspackungen und Kunststoffen sowie als Lösungsmittel, Kältemittel und Löschmittel (Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 StoV) wurden vom Bundesrat am 30. April 2003 geändert. Sie wurden materiell unverändert in den Entwurf zur Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) übertragen. Da sie sehr aktuell sind, sollen sie im Rahmen der Vernehmlassung zur ChemRRV nicht nochmals zur Diskussion gestellt werden. Bei den Vorschriften über sechs bestimmte halogenierte Lösungsmittel wurden die StoV-Texte redaktionell angepasst, soweit dies aus Gründen der neuen Terminologie in der ChemRRV nötig war. Materiell wurde keine Änderung vorgenommen, da sich die Bestim-mungen bewährt haben. Auch das EU-Mitglied Deutschland hat Vermischungsverbote, Rücknahmeverpflichtungen und Kennzeichnungsvorschriften für halogenierte Lösemittel erlassen (Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel, HKWAbfV).

Anhang 2.4: Biozidprodukte

Der vorliegende Entwurf zu Anhang 2.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) fasst für folgende Biozidproduktarten Spezialbestimmungen zusammen, welche ungeachtet des Zulassungsverfahrens für alle Produkte der jeweiligen Produktart gelten: Ziffer 1 Holzschutzmittel Ziffer 2 Andere Schutzmittel Ziffer 3 Rodentizide Ziffer 4 Antifoulings (Unterwasseranstriche) Darüber hinaus enthalten die Ziffern 5 und 6 weitere Bestimmungen, die für alle Arten von Biozidprodukten gelten. Ziffer 7 ist eine Übergangsbestimmung.

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Die Bestimmungen in den Ziffern 1, 2 sowie 4 stützen sich auf bereits bestehende Verbote in der Stoffverordnung (StoV) und/oder in der Richtlinie 76/769/EWG. In Ziffer 3 wurden bestehende Verbote der Verordnung über verbotene giftige Stoffe (GVV) in die ChemRRV übernommen. Voraussetzung für die Zulassung eines Biozidprodukts gemäss der Biozidprodukteverordnung (VBP) ist eine Aufnahme des in dem Produkt enthaltenen Wirkstoffes in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten. Wirkstoffe, die vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoff in einem Biozidprodukt auf dem Markt waren (alte Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000), müssen im Rahmen eines Review-Programmes notifiziert werden. Notifizierte Wirkstoffe werden in eine EG-weit gültige Liste notifizierter Wirkstoffe aufgenommen. Bis zur Entscheidung über die Aufnahme oder Nicht-aufnahme eines alten Wirkstoffs in die oben genannten Anhänge dürfen notifizierte alte Wirkstoffe und Biozidprodukte mit diesen Wirkstoffen in der Schweiz und der EU noch in Verkehr gebracht werden. In der EU wurden Strychnin, Thalliumsulfat, Dicofol und Arsenverbindungen als Stoffe identifiziert, die alte Wirkstoffe sein können. Sie sind zur Verwendung in Produktarten vorgesehen, für welche in der GVV und in der StoV Verbote festgelegt sind. Bis zum 15. Oktober 2002 wurde nur Arsen in Form sog. CCA-Salze für die Verwendung als Holzschutzmittel in die Liste notifizierter Wirkstoffe aufgenommen. Gemäss der Richtlinie 2003/2/EG zur 10. Anpassung der RL 76/769/EWG sind in der EU arsenhaltige Holzschutzmittel einzig als CCA-Salze zulässig. Darüber hinaus wurden in der RL 2003/2/EG Verwendungsbeschränkungen und Kennzeichnungsvorschriften für damit behandeltes Holz erlassen. In der Schweiz besteht ein Totalverbot für Arsen in Holzschutzmitteln seit dem Inkrafttreten der StoV im Jahre 1986. Die Bestimmungen der StoV über Arsen werden im vorliegenden Entwurf zu Anhang 2.4 der ChemRRV unverändert beibehalten. Im Rahmen der Verhand-lungen zum EWR-Vertrag wurden den Vertragsparteien bei Arsen unbefristete Ausnahmen zugestanden. Um sicher zu stellen, dass die übrigen oben genannten Stoffe nicht erneut als Wirkstoffe in Biozidprodukten auf den Markt gelangen, sollen die in der GVV festgelegten Verbote in An-hang 2.4 der ChemRRV transferiert werden. Das unabhängig von der Verwendungsart mit einem Verbot für alle Produkte belegte Dicofol wurde in Anhang 1.1 aufgenommen. Zur Zeit ist unklar, wie in der EU mit Wirkstoffen verfahren wird, die nicht in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden. Als Möglichkeit werden Vorschriften im Rahmen einer Beschränkungsrichtlinie diskutiert. Auch dies spricht für die Beibehaltung eines separaten Anhangs über Biozidprodukte in der ChemRRV.

Im vorliegenden Anhang stützen sich die Begriffsbestimmungen der Biozidproduktarten und ihre Beschreibung auf Anhang 10 der VBP. Die Definitionen in Anhang 10 sind identisch mit jenen in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten.

Holzschutzmittel (Ziffern 1 und 7)

Als Grundlage für die Regelungen über Holzschutzmittel dienten die bisherigen Vorschriften von Anhang 4.4 StoV, wobei neben einer neuen Gliederung mit Trennung zwischen Verboten und Ausnahmen materiell folgende Änderungen und Präzisierungen vorgenommen wurden: • In Ziffer 11 Absatz 1 konnte die Begriffsdefinition vereinfacht werden, da

Holzschutzmittel, wie eingangs erwähnt, gemäss Anhang 10 VBP durch die Produktart 8 wie folgt definiert sind: "Produkte zum Schutz von Holz (ab dem Einschnitt im Sägewerk) oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch Holz zerstörende oder die Holzqualität

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beeinträchtigende Organismen. Diese Produktart umfasst sowohl präventiv als auch kurativ eingesetzte Produkte". In Absatz 2 werden neu diejenigen Teeröle aufgeführt, welche gemäss der Richtlinie 2001/90/EG zur 7. Anpassung von Anhang I der RL 76/769/EWG bekanntermassen als Holzschutzmittel verwendet und für die in Ziffer 12 Absatz 1 Qualitätsanforderungen festgelegt werden. Wie in Deutschland in der Chemikalienverbotsverordnung ist die Liste nicht abschliessend.

• In Ziffer 12 Absatz 2 wird als zusätzliche Einschränkung neu festgelegt, dass Teeröle, auch wenn sie die festgelegten Höchstwerte für Benzo[a]pyren und wasserlösliche Phenole nicht überschreiten, nicht an private Endverbraucher und nur in Gebinden mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Bestimmungen finden sich so in der RL 2001/90/EG.

• Ziffer 12 Absatz 5 wurde dahingehend präzisiert, dass mit Biozidprodukten behandeltes Holz zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden darf, wenn das verwendete Biozidprodukt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach der VBP erfüllt.

• Ziffer 13 Absatz 2 regelt die Ausnahme zu Ziffer 12 Absatz 5. Danach ist die Einfuhr von Holz, das mit in der Schweiz nicht zugelassenen Biozidprodukten behandelt worden ist, erlaubt, sofern es im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt wird.

• Nicht in die ChemRRV übernommen wurde die Bestimmung von Anhang 4.4 Ziffer 2 Absatz 2 StoV, wonach Holzschutzmittel nur eingeführt werden dürfen, wenn sie den schweizerischen Vorschriften für die Abgabe entsprechen. Diese Vorschrift fällt in den Geltungsbereich der VBP. Dies trifft auch für die Einfuhr von Holzschutzmitteln zu, die im Inland nur veredelt oder anders verpackt und im vollen Umfang wieder ausgeführt werden.

Ziffer 7 entspricht der Übergangsregelung von Ziffer 4 Absatz 1 StoV.

Andere Schutzmittel (Ziffer 2)

Ziffer 2 verbietet Arsen und biozide Organozinnverbindungen als Schutzmittel in • Brauchwasser und

• Anstrichfarben und Lacken.

Begriffe (Ziff. 21)

Bei Schutzmitteln für Brauchwasser handelt es sich um Stoffe oder Zubereitungen, die das Brauchwasser (v.a. Wasser in Kühl- und anderen Verfahrenssystemen) im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich vor dem Befall durch Schadorganismen wie z.B. Mikroben, Algen und Muscheln schützen. Beschichtungsschutzmittel sind in Anhang 10 der VBP unter der Produktart 7 definiert: Produkte zum Schutz von Beschichtungen oder Ueberzügen gegen mikrobielle Schädigung zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächeneigenschaften von Stoffen oder Gegenständen, u.a. Farben. Als Schutzmittel gelten auch sogenannte Topfkonservierungsmittel, die unter die Produktart 6 in Anhang 10 der VBP fallen. Sie schützen die Produkte in Behältern gegen mikrobielle Schä-digung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit.

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Verbote und Ausnahmen (Ziff. 22 und 23) • Brauchwasser

Trialkyl- und Triarylzinnverbindungen, sowie Arsen und Arsenverbindungen dürfen zur Aufbereitung von Brauchwasser nicht in Verkehr gebracht und verwendet werden. Dieses Verbot war in der StoV nicht verankert und wurde neu in die ChemRRV aufge-nommen. Es steht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/677/EWG zur 8. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG.

• Anstrichfarben und Lacke In der Schweiz ist die Verwendung von Arsen in Wasser- und Leimfarben verboten (Art. 1 Bst. b GVV). Arsenverbindungen wurden insbesondere zum Schutz gegen einen Befall durch Bakterien oder Pilze eingesetzt. Leimfarben sind Anstrichfarben, die wasserlösliche Bindemittel wie Celluloseether enthalten. Die früher oft zum Anstrich von Innenwänden und Decken eingesetzten Leimfarben bleiben auch nach der Trocknung feuchtig-keitsempfindlich und sind nicht waschbeständig. Sie wurden zunehmend durch die leichter zu verarbeitenden und waschfesten Dispersionsfarben verdrängt. Der vorliegende Entwurf der ChemRRV sieht vor, dass arsenhaltige Biozidprodukte in Anstrichfarben und Lacken nicht in Verkehr gebracht und zur Ausrüstung dieser Produkte verwendet werden dürfen. Dieses Verbot geht weiter als das bisher bestehende, steht je-doch in Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen über Holzschutzmittel. Für diese gilt sowohl in der Schweiz wie auch in der EU ein Arsen-Verbot. Davon betroffen sind auch die definitionsgemäss als Holzschutzmittel geltenden Grundierungen und Lasuren zum Anstrich auf Holz. Eine Ausweitung des Verbots auf andere Materialien als Holz ist demnach folgerichtig. Gemäss der Richtlinie 1999/51/EG durften Antifoulings mit biozid wirksamen Organo-zinnverbindungen noch auf Schiffskörpern angebracht werden, die ausschliesslich ausser-halb von Binnenwasserstrassen und Seen eingesetzt wurden. Voraussetzung war, dass die organozinnhaltigen Wirkstoffe in den anwuchsverhindernden Farben chemisch gebunden vorlagen. Mit der Richtlinie 2002/62/EG zur 9. Anpassung von Anhang I der RL 76/769/EWG wurden die Bestimmungen über organozinnhaltige Biozidprodukte ver-schärft. Der Einsatz auf Schiffskörpern wird in der Neufassung von Anhang I Nummer 21 Absatz 2 der RL 76/769/EWG ausnahmslos verboten. Absatz 1 wurde dahingehend abgeändert, als dass Farben generell organozinnhaltige Wirkstoffe nur enthalten dürfen, wenn diese im Endprodukt chemisch gebunden vorliegen. Ziffer 2 des vorliegenden Entwurfs setzt das Verbot von "freien" Organozinnverbindungen als Schutzmittel in Anstrichfarben und Lacken um.

Rodentizide (Ziffer 3)

Rodentizide sind gemäss Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung Bekämpfungsmittel ge-gen Mäuse, Ratten und andere Nagetiere (Produktart 14). Das Verwendungsverbot von Arsen und Arsenverbindungen, Thallium und Thalliumverbin-dungen sowie von Strychnin als Rodentizide wurde unverändert von Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 6 der GVV übernommen. Hier existieren keine entsprechenden Verbote in der EU.

Antifoulings (Ziffer 4)

Die Regelung von Anhang 4.13 StoV für Antifoulings (Unterwasseranstriche) wurde in Ziffer 4 des Anhangs 2.4 integriert. Dabei wurden folgende Änderungen und Präzisierungen vorgenommen:

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• Gemäss Ziffer 41 sind Antifoulings Biozidprodukte, die unter die Produktart 21 von An-hang 10 der VBP fallen. Sie sind wie folgt definiert: "Produkte zur Bekämpfung des Wachstums und der Ansiedlung von bewuchsbildenden Organismen (Mikroben und hö-here Pflanzen- und Tierarten) an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aquakultur und anderen in Wasser eingesetzten Bauten".

• In Ziffer 42 wird festgelegt, dass Antifoulings neben Trialkyl- oder Triarylzinnverbindungen neu auch keine Arsenverbindungen enthalten dürfen. Letzteres Verbot ist in der EU in der Richtlinie 89/677/EWG zur 8. Änderung der RL 76/769/EWG festgelegt und wurde in die ChemRRV übernommen. Das Verbot der Organozinnverbindungen besteht in der Schweiz bereits seit 1988 und ist seit kurzem kompatibel mit den Bestimmungen in der EU.

• Die heute auf Antrag mögliche ausnahmsweise Verwendung von Trialkyl- oder Triaryl-zinnverbindungen bis zu einem maximalen Massengehalt von 1.5 Prozent Zinn wird aufgehoben (Anh. 4.13 Ziff. 2 Abs. 2 StoV). Bis anhin wurden keine Anträge für eine Ausnahmebewilligung gestellt. Insbesondere sind zudem in der EU hierfür auch keine Ausnahmen vorgesehen.

• Auf das heute geltende Verbot des Einführens von Antifoulings zum Eigengebrauch, die Trialkyl- oder Triarylzinnverbindungen enthalten, kann verzichtet werden. Auf Grund der Bestimmungen in der EU sind in unseren Nachbarländern seit dem 1. Januar 2003 keine Antifoulings mit organozinnhaltigen Wirkstoffen mehr auf dem Markt. Auch weltweit werden mittelfristig auf Grund der von der International Maritime Organization (IMO) beschlossenen Massnahmen keine solchen Produkte mehr erhältlich sein. Es besteht somit kein begründetes Risiko mehr, dass das Verwendungsverbot durch private Direktimporte unterlaufen wird.

• Auch die Pflicht einer Zulassungsbewilligung für die Einfuhr von Antifoulings zum gewerblichen Gebrauch im eigenen Betrieb (Anh. 4.13 Ziff. 2 Abs. 4 StoV) wurde nicht in die ChemRRV aufgenommen. Diese Art von Vorschrift fällt heute in den Geltungsbereich der VBP. Schliesslich ist nach StoV die Einfuhr organozinnhaltiger und anderer Antifoulings zum Zwecke der Veredelung oder anderen Verpackung implizite erlaubt, wenn die Produkte in vollem Umfang wieder ausgeführt werden. Auch in diesem Fall gelten neu die Bestim-mungen der VBP.

Allgemein gültige Vorschriften für Biozidprodukte (Ziffern 5 und 6)

Ziffer 5 legt eine Rückgabepflicht für Verbraucher fest. Biozidprodukte, die nicht mehr ge-braucht oder verwendet werden können, müssen der sachgemässen Entsorgung zugeführt werden, indem sie einer dafür vorgesehenen Sammelsstelle übergeben oder dem Herstel-ler/Händler zurückgebracht werden. Dabei erfolgt die Rücknahme für Kleinmengen unent-geltlich. Dazu sind die Abgeber nach Artikel 21 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes ver-pflichtet. In Ziffer 6 wird eine generelle Ausnahmeregelung für Biozidprodukte eingeführt. Die Verbote des Anhangs 2.4 ChemRRV gelten nicht für die Forschung und Entwicklung, sofern die Bestimmungen des 3. Kapitels der VBP über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten zu Forschungs- und Entwicklungszwecken eingehalten werden.

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Anhang 2.5: Pflanzenschutzmittel

Als Grundlage für den Anhang 2.5 diente Anhang 4.3 der Stoffve rordnung (StoV). Gegenüber Anhang 4.3 wurden die Ziffern "Begriffe" sowie "Abgabe und Einfuhr" gestrichen. Begriffs-festlegungen sind nicht mehr nötig, da für den Begriff Pflanzenschutzmittel die Definition des Chemikaliengesetzes (Art. 4 Abs. 1 Bst. e) gilt. Die Vorschriften über die Abgabe und Einfuhr sollen neu abschliessend und ausschliesslich in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) geregelt werden, da sie eng mit dem Zulassungsverfahren verknüpft sind. Auch für die bisher in der Giftverbotsverordnung oder der Stoffverordnung verbotenen Rodentizide Arsen (StoV und GVV) sowie Thallium und Strychnin (GVV) kann über das Zulassungsverfahren verhindert werden, dass sie als Pflanzenschutzmittel auf den Markt gelangen.

Damit verbleiben für den Transfer in diesen Anhang des Entwurfs zur Chemikalien-Risiko-reduktions-Verordnung (ChemRRV) nur noch die allgemein gültigen, vom Zulas-sungsverfahren unabhängigen Verwendungsbeschränkungen und die Vorschriften über die Entsorgung, welche sich an den Verbraucher richten (Ziffern 1 und 2). Gegenüber dem gel-tenden Recht der Stoffverordnung wurden dabei folgende Änderungen vorgenommen:

Ziffer 1: Verwendung • Gliederung

Die Verwendungsbeschränkungen und Ausnahmen dazu wurden in zwei Unterziffern voneinander separiert. Diese im Vergleich zur Stoffverordnung rein redaktionelle Ände-rung soll die Übersichtlichkeit verbessern.

• Anwendung im Wald Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald gilt heute die Waldverordnung. Deren Regelung wird in die ChemRRV transferiert (Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f sowie Ziff. 12 Abs. 4) und wie folgt geändert: Das Verwendungsverbot soll von der bisherigen Zone S2 vorsorglich auf die ganze Zone S von Grundwasserschutzzonen ausgedehnt werden, obwohl die Verwendung von PSM im Wald heute schon sehr stark eingeschränkt ist und der wichtigen Rolle des Waldes für eine einwandfreie Qualität unseres Grundwasservor-kommens Rechnung getragen wird. Mit diesem Verzicht auf diese Hilfsstoffe in der Zone S3 nimmt die Wald- und Holzwirtschaft eine zusätzliche Leistung auf sich.

• Unkrautvertilgungsmittel und Vorratsschutzmittel Die in Anhang 4.3 Ziffer 3 Absatz 2 StoV verwendeten Begriffe Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung werden im vorliegenden Anhang in Ziffer 11 Absatz 2 durch „Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen“ ersetzt. Diese Änderung ergibt sich aus der gegenüber der StoV anderen Begriffsfestlegung für Pflanzenschutzmittel im Chemikaliengesetz. In Abweichung zur StoV gelten als Pflanzenschutzmittel neu auch Vorratsschutzmittel. Es besteht aber nicht die Absicht, Verwendungsbeschränkungen neu auch auf diese Produktekategorie auszudehnen. Ihre Verwendung in Naturschutzgebieten sowie Riedgebieten und Mooren soll nach wie vor zulässig sein. Deshalb wird in Ziffer 12 Absatz 1 eine Ausnahmebestimmung eingeführt.

• Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Grundwasserschutzzonen Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe e untersagt wie nach geltendem Recht die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Grundwasserschutzzone S1. Nach bestehendem Recht (Anh. 4.3 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. f StoV) dürfen Pflanzenschutzmittel zudem in der Grundwasserschutzzone S2 nicht verwendet werden, wenn die Bewilligungsbehörde eine

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entsprechende Auflage verfügt hat. Das BLW soll Ausnahmen verfügen können, wenn entsprechende Anträge gestellt werden. Da solche Bewilligungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens erteilt werden, sollen die Bestimmungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Zone S2 in der PSMV und nicht in der ChemRRV verankert werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, die Anforderungen über die Zulässigkeit der Anwendung der Pflanzenschutzmittel in der Zone S2 zu verschärfen (siehe dazu die Pflanzenschutzmittelverordnung und ihre Erläuterungen).

Ziffer 2: Rückgabepflicht In Ziffer 2 wird eine Rückgabepflicht für Verbraucher festgelegt. Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr gebraucht oder verwendet werden können, müssen der sachgemässen Entsorgung zugeführt werden, indem sie einer dafür vorgesehenen Sammelsstelle übergeben oder dem Hersteller/Händler zurückgebracht werden. Dabei erfolgt die Rücknahme für Kleinmengen unentgeltlich. Eine entsprechende Rücknahmepflicht ist in der Pflanzenschutzmittel-verordnung geregelt.

Anhang 2.6: Dünger

Die Schweizer Vorschriften über Dünger sind mit denjenigen der EU kompatibel. Es besteht somit kein Anlass, sie materiell zu ändern. Dennoch wurde Anhang 4.5 der Stoffverordnung nicht unverändert in die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) transferiert. Zum Zwecke der Optimierung der Adressatenfreundlichkeit wurden die bisherigen Vorschriften über Dünger und Düngung in der Stoffverordnung (StoV) und in der Dünger-Verordnung (DüV) überprüft und es wird vorgeschlagen, sie entweder der neuen ChemRRV oder dann der revidierten DüV zuzuweisen. Dies soll nach den folgenden Grundsätzen geschehen:

• Die im Rahmen von Parchem relevanten Dünger- und Düngevorschriften waren bis anhin auf Ebene einer bundesrätlichen Verordnung angesiedelt (StoV und DüV) – dies soll auch künftig im Grundsatz so bleiben;

• Sämtliche Vorschriften zur Verwendung sowohl von landwirtschaftlichen als auch von nicht landwirtschaftlichen Düngern sind ausschliesslich Gegenstand der ChemRRV;

• Aus Gründen einer langjährigen und gut eingespielten kantonalen Vollzugspraxis nach Umweltschutzrecht sollen die Abgabevorschriften für die drei Recyclingdünger Kompost, Gärgut und Presswasser nicht der landwirtschaftsrechtlichen DüV, sondern der umwelt-schutzrechtlichen ChemRRV zugewiesen werden;

• Die DüV soll jedoch alle Vorschriften über die begriffliche Zuordnung von Düngern sowie das Inverkehrbringen zu landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Zwecken der übrigen Dünger enthalten (so beispielsweise die bundesrätlichen Schadstoffgrenzwerte für Mineraldünger);

• Die im März 2003 vom Bundesrat geänderten Vorschriften über die Verwendung von Klärschlamm als Dünger (Verbot) bleiben von dieser Vorlage materiell unberührt. Sie werden von der Stoffverordnung in die ChemRRV transferiert und sollen im Rahmen der Vernehmlassung nicht erneut zur Diskussion gestellt werden. Im Sinne einer Klarstellung soll einzig eine angepasste Definition für Klärschlamm in die Dünger-Verordnung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass das Klärschlammverbot nicht umgangen wird.

Die geltenden Bestimmungen von Anhang 4.5 StoV erscheinen somit entweder im Entwurf zu diesem Anhang der ChemRRV oder werden über die Bestimmungen von Anhang 3 (Änderungen bestehenden Rechts) in die Dünger-Verordnung transferiert. Inhaltlich werden

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nur dort Änderungen vorgeschlagen, wo dies wegen der materiellen Nachführung, zur Straffung oder aus Gründen der besseren Verständlichkeit angezeigt erscheint. Die Vorschriften sollen im Übrigen so harmonisiert werden, dass sie für die Verantwortlichen in der Umsetzung möglichst übersichtlich bleiben. Aus diesem Grunde wird auch die nachfolgende Änderung vorgeschlagen: Für die Verwendung von Düngern im Wald gilt heute die Waldverordnung. Diese Bestimmung soll in die ChemRRV transferiert und wie folgt geändert werden (Ziff. 331 Abs. 5): Das Verwendungsverbot soll von der bisherigen Zone S2 vorsorglich auf die ganze Zone S von Grundwasserschutzzonen ausgedehnt werden, obwohl die Verwendung von Dünge rn im Wald heute schon sehr stark eingeschränkt ist und der wichtigen Rolle des Waldes für eine einwandfreie Qualität unseres Grundwasservorkommens Rechnung getragen wird. Mit dem Verzicht auf diese Hilfsstoffe in der Zone S3 nimmt die Wald- und Holzwirtschaft eine zusätzliche Leistung auf sich.

Anhang 2.7: Auftaumittel

In den vergangenen Jahren ist die Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winter-dienst laufend optimiert worden. Die angewandte Praxis entspricht heute dem Stand der Technik und stimmt mit den Anliegen des Umweltschutzes überein. Einzelheiten über den Einsatz von Auftaumitteln sind in verschiedenen Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) ausführlich geregelt. Dieser Entwicklung wird Rechnung getragen, indem die Ausführungen des Anhangs 4.6 der Stoffverordnung (StoV) in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) auf die noch sinnvoll und notwendig erscheinenden Vorschriften und Grundsätze reduziert werden. Beibehalten werden sinngemäss die Bestimmungen über die zulässigen Stoffe (Ziff. 2, Abgabe) sowie die Einschränkungen für die Verwendung bestimmter Stoffe zu bestimmten Zwecken (Ziff. 31). In Ziffer 32 wird neu den Begehren der Praxis entsprochen, wonach die auf drei Monate befristete Bewilligung für die versuchsweise Verwendung von neuen Auftaumitteln verlängert werden kann. Aufgrund der heutigen bewährten Praxis im öffentlichen Winterdienst kann in Ziffer 33 auf den früheren Grundsatz, wonach Auftaumittel nur eingesetzt werden dürfen, wenn sich abstumpfende Mittel nicht eignen (Anh. 4.6, Ziff. 32 Abs. 1 Bst. a StoV), verzichtet werden. Mit den revidierten Vorschriften wird weiterhin ein Winterdienst ermöglicht, der den Anforderungen des Umweltschutzes entspricht und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gewährleistet. Nach wie vor gilt beim Einsatz von Auftaumitteln der Grundsatz „Soviel wie nötig, aber so wenig wie möglich“.

Anhang 2.8: Anstrichfarben und Lacke In der EU sind Cadmium und seine Verbindungen in Anstrichfarben und Lacken verboten. Ebenfalls verboten sind bleihaltige Weisspigmente (Bleicarbonat, Bleihydroxycarbonat, Blei-sulfat). Nach bestehendem Schweizer Recht ist bloss die Verwendung von Blei und seinen Verbindungen in Wasser- und Leimfarben für den Anstrich im Innern von Gebäuden verboten (Art. 2 der Verordnung über verbotene giftige Stoffe, GVV). Für Cadmium bestehen in Anhang 4.11 der Stoffverordnung (StoV) zwar ebenfalls Vorschriften; sie gelten aber nur für Cadmium in Kunststoffen. Die Verwendung cadmiumhaltiger Pigmente in Kunststoffen ist dadurch bei uns ebenfalls verboten; die Abgabe cadmiumhaltiger Anstriche und ihre

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Verwendung für alle anderen Materialien als Kunststoffe ist aber noch zulässig. Damit bleiben die bestehenden Schweizer Bestimmungen sowohl beim Blei als auch beim Cadmium hinter den Anforderungen der EU zurück. Überholt worden sind sie auch vom Stand der Technik. Der vorliegende Entwurf zu einer Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) sieht vor, die bestehenden Bestimmungen der EU über Cadmium und Blei in Anstrichfarben und Lacken zu übernehmen und in einem Anhang zusammenzufassen. Im Falle von Blei soll das Schutzniveau durch zusätzliche Verbote über dasjenige der EU hinaus weiter erhöht werden. Die Regelungen, wie sie neu für Anstrichfa rben und Lacke vorgesehen sind, sind in den nachfolgenden Unterkapiteln für Cadmium und Blei separat erläutert und begründet. Vorauszuschicken ist, dass auf eine Definition des Begriffs ‚Anstrichfarben und Lacke‘ be-wusst verzichtet worden ist. Als darin eingeschlossen sollen diejenigen Produkte gelten, wel-che der Zoll (Tarif-Nummern 3208 und 3209) und/oder Fachverbände wie der Verband Schweizerischer Lack- und Farbenfabrikanten (VSLF) in ihren Statistiken unter diesem Be-griff führen. Anstrichfarben und Lacke umfassen demzufolge im wesentlichen Bauten-anstrichmittel, Industrielacke, Autoserien- und Autoreparaturlacke, Produkte für den Korro-sionsschutz oder Produkte für andere Einsatzgebiete wie die Strassenmarkierung. Auch Kunststoffputze und Druckfarben fallen darunter. Keine Anstrichfarben und Lacke im Sinne von Anhang 2.8 sind hingegen die in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Pigmente, Farben, Trübungsmittel, Schmelzglasuren, Engoben und ähnliche Zubereitungen. Auch Farben für Kunstmaler und ähnliche Farben in Tuben, Täfelchen, Töpfchen oder anderen Aufmachungen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Anhangs. Es sei noch darauf hingewiesen, dass in zwei weiteren Anhängen der ChemRRV Vorschriften enthalten sind, die für Anstrichfarben und Lacke gelten. Laut Anhang 1.2 ist das Inver-kehrbringen von Anstrichfarben und Lacken verboten, die kurzkettige Chlorparaffine (SCCPs) enthalten. Einen weiteren Spezialfall stellen Biozidprodukte dar. Anstrichfarben und Lacke sind von den Regelungen in Anhang 2.4 Ziffer 2 insofern betroffen, als arsen- und organozinnhaltige Biozidprodukte in Farben und Lacken nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen (siehe auch die Erläuterungen zu diesen Anhängen).

Cadmium-Verbot (Ziffer 2 Absatz 1 und Ziffer 3) Die Bestimmungen über Cadmium stützen sich auf die Richtlinie 91/338/EWG zur 10. Än-derung der Richtlinie 76/769/EWG. Verboten werden sollen gemäss vorliegendem Entwurf • das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Anstrichfarben und Lacke sowie

• das Inverkehrbringen und demzufolge auch die Einfuhr von Gegenständen wie z.B. Bau-elementen, die mit cadmiumhaltigen Anstrichen behandelt worden sind.

Anstrichfarben und Lacke gelten wie in der EU als cadmiumhaltig, wenn sie pro Kilogramm mehr als 100 mg Cadmium enthalten. Ausgenommen sind Produkte mit einem hohen Zink-Gehalt, sofern der Cadmium-Gehalt 1000 mg/kg (0.1%) nicht übersteigt. In diesen Punkten ist der Entwurf kompatibel mit den EU-Bestimmungen. Die vorgesehenen Beschränkungen gehen insofern weiter als diejenigen der EU, als das Verbot - wie bei der Regelung über Cadmium in Kunststoffen (Anh. 2.9 des vorliegenden Entwurfs zur ChemRRV) - auch das Inverkehrbringen und damit die Einfuhr von Gegenständen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken mit einschliesst, wenn sie mit Anstrichfarben oder Lacken behandelt worden sind, die den Anforderungen nicht entsprechen. Wie einleitend angetönt, wird in der EU die Verwendung von Cadmium in Kunststoffen sowie in Farben und Lacken in einem einzigen Erlass (Richtlinie 91/338/EWG) geregelt. Die Ausnahmeregelung für Produkte, deren Einfärbung aus Sicherheitsgründen nötig ist, kann dahin interpretiert werden, dass sie für Kunststoffe und für Farben und Lacke gilt. Der Vergleich der Umsetzung von 91/338/EWG in nationales Recht zeigt aber, dass eine solche

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Ausnahme für Farben und Lacke weder in Deutschland (Chemikalienverbotsverordnung), Österreich (Cadmiumverordnung) noch in den Niederlanden (Cadmium Decree) zugestanden wurde. Deshalb ist - gestützt auch auf Angaben des VSLF, wonach Cadmium in der Lackindustrie schon seit Jahren nicht mehr eingesetzt wird - im vorliegenden Entwurf hierfür keine Ausnahmeregelung festgelegt.

Blei-Verbot (Ziffer 2 Absatz 2 und Ziffer 4) Verboten werden sollen gemäss vorliegendem Entwur f • das Inverkehrbringen bleihaltiger Anstrichfarben und Lacke sowie

• das Inverkehrbringen und demzufolge auch die Einfuhr von Gegenständen wie z.B. Bau-elementen, die mit bleihaltigen Anstrichen behandelt worden sind.

Dabei gelten Anstrichfarben und Lacke, wie in der dänischen Verbotsregelung, als bleihaltig, wenn sie pro Kilogramm mehr als 100 mg Blei enthalten. Die vorliegenden Beschränkungen von Blei in Anstrichfarben und Lacken gehen weiter als diejenigen in der EU. In der Stoff-Verbotsrichtlinie 76/769/EWG werden nur bleihaltige Weisspigmente (Bleicarbonat, Bleihydroxidcarbonat, Bleisulfate) verboten, während die neue Schweizer Regelung die Verwendung aller Bleiverbindungen und damit auch die Verwen-dung von Bleimennige, Bleichromaten oder Bleimolybdaten sowie Bleiseifen verbietet, wel-che in Anstrichfarben als Korrosionsschutzmittel, Buntpigmente sowie Sikkative verwendet werden. Kompatibel ist die vorgesehene Regelung mit den EG-Bestimmungen im Automobil-sektor. Gemäss Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG dürfen Bauteile von Fahrzeugen kein Blei enthalten. Damit ist deren Behandlung mit bleihaltigen Farben und Lacken verboten. Abwei-chungen von der EG-Regelung lassen sich wie folgt begründen: • Blei belastet die Umwelt

Bleimennige gelangt bei Korrosionsschutzmassnahmen an Stahlbauten durch das Sand-strahlen in die Umwelt. Verglichen mit den Gesamtemissionen sind die Emissionen von Blei aus der Sanierung von Korrosionsschutzanstrichen zwar nicht bedeutend. Da sie je-doch ohne grosse Abluftströme im Nahbereich der Objekte abgelagert werden, resultieren bei ungenügenden Rückhaltemassnahmen schwere Bodenbelastungen. In Bodenproben um Mastgevierte und Brücken mass man in einer Tiefe von 0 bis 20 cm Blei-Gehalte von 200 bis 3700 mg/kg. Gehalte über 50 mg/kg wurden in Abständen bis zu 25 m vom Objekt festgestellt. Da auf Böden abgelagertes Blei i.d.R. wenig mobil ist, wird es in den oberen 2-5 cm der Bodendecke zurückgehalten. Die aufgeführten Blei-Gehalte bezogen auf eine Bodentiefe von 0-5 cm sind im Falle ungepflügter Böden damit deutlich höher. Daneben wurden als Folge der Deposition auf der Vegetation Gehalte um 4000 mg/kg im Gras gemessen. Durch geeignete Schutzmassnahmen lassen sich die Umwelteinträge bei Korrosions-schutzarbeiten vermindern. Dazu hat das BUWAL, gestützt auf die Luftreinhalteverord-nung (LRV), eine Richtlinie erlassen. Die darin formulierten Anforderungen sind hoch und können nur durch spezialisierte Unternehmen mit gut instruierten Arbeitnehmern erfüllt werden. Leider zeigen Kontrollen, dass die Arbeiten nicht immer nach den Regeln erfolgen. Man stellt fest, dass heute die grössten Umwelteinträge nicht aus der Ein-hausung, sondern beim Umschlag des Schuttes und Abräumen des Gerüsts erfolgen. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage hat die Vereinigung der schweizerischen Behörden- und Hochschulvertreter im Bereich der Luftreinhaltung deshalb wiederholt verlangt, ein Verbot von Bleimennige im Korrosionsschutz zu prüfen. Nur durch ein Ver-bot seien auch in Zukunft massive Bodenbelastungen durch Blei wirksam zu verhindern. Bei der Erneuerung anderer bleihaltige Anstrichprodukte enthaltender Gegenstände wird Blei im Freien, in Werkstätten sowie anderen Gebäuden mit dem Schleifstaub freigesetzt

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und gelangt in den Boden, das Abwasser oder den Hausstaub. Arbeitnehmer sind ge-fährdet, den Schleifstaub zu inhalieren. Analysen zu Beginn der 90er Jahre ergaben Blei-Gehalte von Schleifstäuben von 7600 mg/kg bei Kunstharzfarben, 385 mg/kg bei Kunstharzspachteln, von 1 bis 300 mg/kg bei einem 50th-Perzentil von 175 mg/kg bei be-schichteten Innenwänden (Füllstoff, Papier, Gewebe), von 6500 bis 7800 mg/kg bei Holzfensterläden sowie 2250 mg/kg bei Automobilkarrosserien9. Untersuchungen des Laboratoriums der Urkantone ergaben auch 1998 noch hohe Bleigehalte in Oberflächenproben von zur Entsorgung anfallenden Fenstern und Türen. Blei-Gehalte betragen zwischen 1 und 173'000 mg/kg bei einem 50th- sowie 90th-Perzentil von 6750 mg/kg, bzw. 88'900 mg/kg. Selbst wenn Blei nur als Trocknungsbeschleuniger (Sikkativ) für Alkydharze verwendet wird, resultieren Gehalte um 2000 mg/kg im trockenen Anstrich. Die Schätzung basiert auf einer Einsatzkonzentration von 0.5% Blei bezogen auf das Festharz, einem Harzgehalt um 30% sowie einem Festkörpergehalt des Lacks von 70%. Zum Vorkommen von Blei im Hausstaub (Staubsaugerbeutel) liegen umfangreiche Un-tersuchungen aus Deutschland für den Zeitraum 1990 bis 1992 vor. Das geometrische Mittel von 3900 Analysen beträgt 5.9 mg/kg. Die Reihung ergibt 90th-, 95th- und 98th-Per-zentile von 80 mg/kg, 178 mg/kg und 340 mg/kg. Es ist unvermeidlich, dass Blei aus Anstrichfarben und - lacken bei der Entsorgung die Produkte der Abfallbehandlung belastet. Als Beispiele seien die Feinfraktionen minerali-scher Bauabfälle, KVA-Schlacke, Aschen von Altholzfeuerungsanlagen, Shredderabfälle (RESH) aus der Altauto-Entsorgung sowie Stäube aus der Abluftreinigung der Schrott verwertenden Stahlwerke genannt. Hohe Bleigehalte wurden auch in Holzwerkstoffen gefunden, was auf die Verwertung von mit Bleiweiss beschichtetem Altholz zurückgeführt wird (vgl. Anh. 2.17). Ziel einer nachhaltigen Abfallbewirtschaftung ist die Vermeidung solch diffuser Ausbreitung. Auch deshalb wurde in der EU in der Altfahrzeug-Richtlinie festgelegt, dass Bauteile von PKWs und leichten Nutzfahrzeugen kein Blei enthalten dürfen.

• Blei ist ökotoxikologisch und humantoxikologisch sehr bedenklich Blei hat starke akute und chronische toxische Wirkungen auf Pflanzen, Tiere und Mikro-organismen. Eine jüngere Zusammenstellung terrestrischer Toxizitätsdaten zeigt, dass NOECs je nach Spezies zwischen 40 und 1500 mg/kg und für bakterielle Prozesse zwischen 15 und 7700 mg/kg variieren. Mittels statistischer Extrapolation wurden daraus Predicted No Effect Concentrations (PNECs) von 66 mg/kg und 55 mg/kg abgeleitet. Da-bei wird in Kauf genommen, dass 5% der Spezies oder Prozesse nicht geschützt werden (Hazardous Concentration HC5). Die Extrapolationswerte für ernsthafte Bodenkontami-nationen (HC50s) betragen um 500 mg/kg sowohl für Spezies wie Prozesse10. Die Han-dicapschwellen im Futter für Nutztiere werden mit 25-30 mg/kg (Trockensubstanz, TS) angegeben. Zwar ist der Transfer vom Boden in die Pflanze gering, doch muss berück-sichtigt werden, dass bei Wild- und Nutztieren die orale Bodenaufnahme beträchtlich sein kann. Der in der Verordnung zum Schutz des Bodens (VBBo) festgelegte Prüfwert für Böden mit Futterpflanzenanbau beträgt 200 mg/kg TS und der Sanierungswert 2000 ppm. Der VBBo-Prüfwert für die direkte Bodenaufnahme durch den Menschen von 300 mg/kg TS wurde anhand der Korrelation zwischen Blei-Gehalten in Böden und den Gehalten im Blut abgeleitet. Die amerikanische Gesundheitsbehörde schätzt, dass mit einer Erhöhung des Blutblei-Gehaltes von 30-70 µg/l pro Anstieg um 1000 mg/kg Blei im Boden oder

9 Vollzug Umwelt: Emp fehlungen und Grundlagen für Malerarbeiten; BUWAL 1995. 10 Verbruggen E.M.J., Posthumus R., van Wezel A.P.: Ecotoxicological Serious Risk Concentrations for soil,

sediment and (ground)water: updated proposals for first series of compounds. RIVM report 711701 020. Bilt-hoven April 2001.

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Staub zu rechnen ist. Der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) der EU zitiert eine Studie, wonach die Erhöhung der Hintergrund-Blei-Gehalte in Böden auf 400 mg/kg bei 12% der Jugendlichen zu einer Erhöhung des Blutbleigehaltes auf über 100 µg/l führt11. Für den Menschen ist Blei ein Gift mit kumulativer Wirkung, das besonders für schwangere Frauen, den Fötus, Kleinkinder sowie Kinder bis zu 6 Jahren gefährlich ist. Das Nervensystem ist gegenüber Blei beson-ders empfindlich. Die Kommission „Human-Biomonitoring“ des deutschen Umwelt-bundesamtes fasst in ihrer Stoffmonographie zusammen, dass bei Kindern mit einem Blutbleigehalt von 100-300 µg/l neuropsychologische Veränderungen zu beobachten sind, die sich als persistierende, möglicherweise irreversible Intelligenzdefizite und psychomotorische Defizite äussern. Der CSTEE hält fest, dass in verschiedenen Studien auch Effekte bei Blutblei-Gehalten unter 100 µg/l festgestellt wurden und dass kein Schwellenwert angegeben werden kann. Im Jahre 1986 legte die WHO für Kinder einen „vorläufig tolerierbaren wöchentlichen Einnahmewert“ (PTWI) von 25 µg pro kg Körpergewicht fest. 1992 senkte die WHO den PTWI für Erwachsene von 50 µg pro kg Körpergewicht auf 25 µg pro kg Körpergewicht, um Kinder bereits im Embryostadium zu schützen. Auf Basis empirischer Grundlagen wird geschätzt, dass eine nahrungsbedingte Pb-Zufuhr von 50 µg/Tag zu einem Blei-Ge-halt im Blut von etwa 80 µg/l führt (3. Schweizerischer Ernährungsbericht). Die Analyse von Tagesrationen aus schweizerischen Verpflegungsbetrieben anfangs der 90er Jahre ergab eine mittlere Blei-Aufnahme mit der Nahrung von 25 µg pro Erwachse-nen und Tag. Da häufig mit höheren Blei-Gehalten belastete Nahrungsmittel nicht vertreten waren, wurde die effektive mittlere Bleizufuhr mit 50 µg pro Person und Tag angenommen. Damit wurde der PTWI zu rund 20% ausgeschöpft. In Dänemark wurde für denselben Zeitraum (1988-1992) die tägliche Aufnahme Erwachsener mit der Nahrung auf 27 µg Blei geschätzt. Nach einer neueren Erhebung (1993-1997) beträgt die Aufnahme noch 18 µg oder 7% des PTWI bei einem 90th-Perzentil von 11% des PTWI. Bei Kindern und Säuglingen kann sich die Blei-Zufuhr durch die Ingestion von Erde, Haushaltsstaub oder von abblätternden bleihaltigen Anstrichen erhöhen. Ausgehend von einer Boden- und Staubingestion von 200 mg pro Tag mit einem Pb-Gehalt von 80 mg/kg (90th-Perzentil in deutschem Hausstaub) schöpft ein Kind mit 10 kg Körpergewicht den PTWI allein aus dieser Quelle zu 45% aus. Die Frage, ob die Bleiaufnahme mit Boden und Staub im Bereich des PTWI auch zu erhöhten Blutblei-Gehalten führt, ist allerdings umstritten. In den Jahren 1990-1992 betrug in Deutschland das geometrische Mittel von Blei im Blut der 25- bis 69jährigen Bevölkerung 45 µg/l (Frauen: 38 µg/l, Männer: 55 µg/l). In der Schweiz mass man 1989 in den Kantonen Waadt und Freiburg bei Frauen im Durchschnitt 64 µg/l und bei Männern 97 µg/l (BUWAL-Bulletin 3/92 S. 1-6). Bei den sechs- bis 14jährigen deutschen Kindern betrug 1990-1992 der Blutblei-Gehalt 32.3 µg/l (geometri-sches Mittel; n=713). Der Prozentsatz an Kindern bis 12 Jahre und Frauen im gebär-fähigen Alter mit Werten zwischen 100 bis 150 µg/l war 0.3% in den alten und 2.4% in den neuen Ländern12. Neuere Messungen des Bluts niederländischer Kinder ergaben, dass bei 3.3% der Kinder zwischen 1 und 12 Jahren der Wert von 100 µg/l überschritten ist.

11 Scientific Committee on Toxicity, Ecotoxicity and the Environment (CSTEE): Opinion on Lead - Danish

Notification 98/595/DK. Brussels, 5th of May 2000. 12 Schulz, C., Hoffmann, K., Seifert, B., Becker, K., Friedrich, C., Helm, D., Krause, C.: Die korporale Schad-

stoffbelastung der 6- bis 14jährigen Kinder in Deutschland - Ergebnisse aus dem Umwelt -Survey 1990/92. Umweltinformationsdienst 4 (1998) 68-77.

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Mit der Elimination von verbleitem Benzin konnte die Belastung der Umwelt und des Menschen wirksam reduziert werden. Die Emissionen in diesem Bereich wurden in der Schweiz von 292 t im Jahr 1990 auf 13 t im Jahr 2000 gesenkt. Demgegenüber kann ein Zusammenhang zwischen der Bleibelastung von Kindern, die besonders gefährdet sind, und der Verwendung bleihaltiger Lacke in der Schweiz nicht schlüssig nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der bedenklichen Eigenschaften des Bleis und der Tat-sache, dass Blei in Anstrichprodukten bei Erneuerungsarbeiten unkontrollierbar in die Umwelt gelangen kann und sich bei der Entsorgung diffus in den Produkten der Abfall-behandlung verteilt, sollte vorsorglich auf dessen Verwendung verzichtet werden, wenn öko- und humantoxikologisch unbedenklichere Ersatzstoffe vorliegen. Ein spezielles Gefährdungspotential stellen grössere mit Bleimennige korrosions-geschützte Objekte dar. Auch wenn inzwischen bei Sanierungsarbeiten Rückhaltemass-nahmen vorgeschrieben sind, ist das Risiko grösserer Blei-Einträge in die Umwelt erheb-lich. In speziellen Fällen ist der Bau einer Einhausung gar nicht möglich, z.B. bei der Sa-nierung von Masten im Wald. Als Folge davon können Blei-Gehalte in Böden resultieren, welche grösser sind als die PNECs für Bodenspezies und -prozesse.

• Internationale Empfehlungen werden umgesetzt Die OECD-Umweltminister gaben 1996 eine Erklärung zu Risiko-Reduktionsmassnah-men bei Blei ab. In dieser Erklärung wird u.a. gefordert, Blei sei wenn immer möglich zu ersetzen. Explizite wird dabei auch der Ausstieg aus der Verwendung von Blei als Ben-zinzusatz, in Farbanstrichen und in Korrosionsschutzmitteln gefordert. Mit der neuen Regelung der ChemRRV setzt die Schweiz nach der erfolgreichen Eliminierung von Blei im Benzin einen weiteren Teil des OECD-Ratsbeschlusses über die Risikoreduktion von Blei um. Auch die dänische Umweltbehörde hat im November 2000 weitgehende Verbote für Blei erlassen, so auch in Anstrichfarben und Lacken. Die OSPAR-Kommission hat im Juni 2003 einen Bericht zur Publikation verabschiedet, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Blei in allen Arten von Anstrichprodukten durch weniger umweltbelastende Ersatzstoffe ersetzt werden kann. Den Vetragsparteien wird nahegelegt, Massnahmen zur Elimination von bleihaltigen Anstrichmitteln einzuleiten.

• Ersatzprodukte sind vorhanden Gemäss VSLF sind bei Korrosionsschutzarbeiten bleimennigehaltige Produkte, auch auf Restrost, nicht mehr erforderlich. Der einzige technisch vertretbare Einsatz ist die fleckenweise Renovation von ursprünglich mit bleimennigehaltigen Anstrichstoffen ge-schützten Flächen. Wird jedoch der Untergrund einwandfrei vorbereitet, kann auch in solchen Fällen auf Mennige verzichtet werden. Die Substitution von Bleimennige in An-strichprodukten begann bereits anfangs der 80er Jahre. Wichtigste Substitutionsprodukte sind Zinkphosphat und im industriellen Bereich Zinkstaub. Häufig werden auch speziell formulierte Grundierungen ohne aktive Korrosionsschutzpigmente, die nach dem Barriereprinzip aufgebaut sind, eingesetzt. Wenn die bekannten Randbedingungen bei Korrosionsschutzarbeiten eingehalten werden und die Untergrundvorbehandlung sorg-fältig durchgeführt wird, sind die bleifreien Korrosionsschutzsysteme den bleimennige-haltigen in der Schutzqualität ebenbürtig. Werden vergleichbare Korrosionsschutzsysteme eingesetzt, ergeben sich bezüglich Lackmaterial keine unterschiedlichen Kosten. Auch die Notwendigkeit von Blei als Trockenstoff (Sikkativ) für lufttrocknende Lacke so-wie von Blei in Buntpigmenten (Bleichromat, Bleichrommolybdat) ist heute nicht mehr gegeben, selbst wenn letztere noch als hochwertige Gelb- und Rotpigmente insbesondere in lösemittelhaltigen Produkten oder speziell in Pulverlacken eingesetzt werden. Für die Buntpigmente sind Wismutvanadate und Mischphasenpigmente in den Vordergrund

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gerückt. Mischphasenpigmente bestehen aus 80% Titandioxid, in dessen Kristallgitter bei einem Glühprozess Metalle wie Nickel, Chrom, Kobalt, Kupfer, Eisen, Aluminium und Antimon eingebaut werden. Sikkative sind in fast allen Alkydharzlacken und Öllasuren enthalten. Der Einsatz von Metallseifen auf der Basis von Barium, Blei, Calcium, Kobalt, Mangan oder Zirkonium beschleunigt die oxidative Vernetzung der Bindemittel und verkürzt den Trocknungsvor-gang. Das wichtigste Trocknermetall ist Kobalt, das in Kombination mit Sekundär-trocknern wie Calcium, Zirkonium, Barium oder Blei eingesetzt wird. Substitute für Blei sind also nicht Kobaltverbindungen, von denen einige Vertreter (Chlorid, Sulfat) als Kanzerogene der Kategorie 2 eingestuft sind. Vom Verbot betroffen sind auch Elektrotauchlacke (ETL), welche Blei als Stabilisator enthalten. Diese Schutzanstriche werden besonders an Autobestandteilen wegen ihrer korrosionshemmenden Wirkung sowie der Steinschlag- und Wetterbeständigkeit verwendet. In der EU-Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ist in Anhang II eine Ausnahmeregelung für ETLs festgelegt. Jedoch erhielt Anhang II mit Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002) eine Neufassung. Danach wird in der EU das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die Blei als Stabilisator in Schutzanstrichen enthalten, ab dem 1. Juli 2005 verboten. Reparatur- und Wartungsteile dürfen noch bis zum 1. Juli 2007 mit bleihaltigen Schutzanstrichen behandelt und in Verkehr gebracht werden. Im Entwurf zu Anhang 2.8 sind entsprechende Übergangsbestimmungen für Fahrzeugbauteile und Anstrichprodukte in Ziffer 4 Absatz 2 festgelegt. Schliesslich sind auch bei Druckfarben Ersatzstoffe für Blei vorhanden. Blei befindet sich zusammen mit anderen Schwermetallen auf der Rohstoff-Ausschlussliste des europäi-schen Branchenverbandes (CEPE). Der VSLF empfiehlt seinen Mitgliedern, Druckfarben nur in Verkehr zu bringen, wenn der Gehalt an Cadmium, Blei, Quecksilber und Chrom(VI) kumulativ einen Höchstwert von 100 ppm nicht überschreitet. Dieser Wert wurde seinerzeit in den USA festgelegt und ist heute auch EU-Grenzwert für Verpackungen und deren Bestandteile (vgl. Anh. 2.16 der ChemRRV). Seine Einhaltung ist laut VSLF seit langem garantiert.

• Kosteneinsparungen im Korrosionsschutz möglich Die Kosten einer Sanierung der Korrosionsschutzschicht eines grossen Stahlobjekts werden wesentlich davon beeinflusst, mit welchem Aufwand für Einhausungen und Ab-luftfiltersysteme die Emissionen von Schwermetallen verhindert werden müssen. Das BUWAL hat zu dieser Frage eine Mitteilung zur LRV erlassen, die es dem Planer oder der Korrosionsschutzfirma erlaubt, die Aufwendungen für Schutzmassnahmen abzuschätzen. Auf dieser Grundlage wurde das nachfolgende Be ispiel gerechnet: Das Objekt ist eine SBB-Stahlbrücke mit einer Breite (inkl. Gehsteg) von 5.6 m und einer Länge von 56 m. Die genietete Fachwerk-Stahlkonstruktion hat eine Oberfläche von 2'400 m2, die Brücke überquert einen Fluss in einer Höhe von 5 m über Grund. Alt-beschichtungen mit einer Bleikonzentration von mehr als 50 g/m2 (bei Grundierungen mit Bleimennige ist dies immer der Fall) bedingen eine Einhausung nach Klasse 1. Diese be-inhaltet die Erstellung und den überwachten Betrieb einer festen Einhausung des Objekts mit Einbezug eines Be- und Entlüftungssystems und hochwertiger Abluftfilter. Von den Gesamtkosten für die Sanierung des Korrosionsschutzes entfallen nun bei einer Blei-mennige-Grundierung gut 45% auf die Einhausung und den Staubfilter, weniger als 10% auf das Anstrichmaterial; der Rest ist zur Hauptsache Arbeit, dazu kommen noch Kosten für Infrastruktur und Entsorgungsgebühren.

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Anders bei Grundierungen mit Zinkphosphat: Der Schwermetallgehalt pro m2 ist mit 20 bis 30 g rund 5 bis 10mal tiefer als bei Bleimennige. Unter der Annahme, dass dieselbe Brücke anstelle einer Bleimennige-Grundierung eine Grundierung mit Zinkphosphat auf-gewiesen hätte, reduzieren sich die Anforderungen an die Einhausung auf die Klasse 2 und damit werden auch die Kosten geringer. Die Einsparungen sind bedingt durch - eine einfachere Einhausung (Türen statt Schleusen, einfacheres Be- und Entlüftungs-

system, Abluftfilter mit reduzierter Anforderung); - weniger Behinderung bei den Strahlarbeiten; - den einfacheren Betrieb der Infrastruktur; und günstigere Entsorgung. Im vorliegenden Beispiel, das typisch ist für die Verhältnisse in der Schweiz, könnte eine Einsparung in der Grössenordnung von 20% der Gesamtkosten erreicht werden.

• Branchenverband VSLF verzichtet auf Blei Auf Anfrage des BUWAL hat sich die Technische Kommission und die Ökologiekommission des VSLF mit dem Thema "Blei in Anstrichprodukten" befasst. Die Experten kamen zu einem klaren Schluss: Blei wird in Farben und Lacken in keiner Form mehr benötigt. Zwar weist Blei für wenige spezifische Anwendungen nach wie vor die besten technischen Eigenschaften auf, doch existieren auch hier qualitativ genügende Alternativstoffe. Der Vorstand beschloss in der Folge, dass die Mitglieder des VSLF ab dem 1. Januar 2003 freiwillig auf die Verwendung von Blei in ihren Produkten verzichten.

Anhang 2.9: Kunststoffe Als Grundlage für die Vorschriften in Anhang 2.9 diente die bisherige Regelung des Anhangs 4.11 der Stoffverordnung (StoV) über Kunststoffe. Anhang 2.9 enthält Einschränkungen und Verbote der Verwendung von Cadmium, ozon-schichtabbauenden Stoffen (Anh. 1.4 ChemRRV) und in der Luft stabilen Stoffen (Anh. 1.5 ChemRRV) in Kunststoffen sowie kunststoffhaltigen Gegenständen. Die Bestimmungen der Stoffverordnung über ozonschichtabbauende Stoffe und in der Luft stabile Stoffe (Anhänge 3.4 und 3.5 StoV) und ihre Verwendungen in Druckgaspackungen und Kunststoffen sowie als Lösungsmittel, Kältemittel und Löschmittel (Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 StoV) wurden vom Bundesrat am 30. April 2003 geändert. Sie wurden materiell unverändert in den Entwurf zur Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) übertragen. Da sie sehr aktuell sind, sollen sie im Rahmen der Vernehmlassung zur ChemRRV nicht nochmals zur Diskussion gestellt werden. Im Folgenden werden daher nur die gegenüber Anhang 4.11 StoV geänderten Bestimmungen über das Cadmiumverbot sowie die Bestimmungen über die Information der Abnehmer von kunststoffhaltigen Zubereitungen und Gegenständen kurz erläutert.

Cadmium-Verbot (Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 1 Bst. b ChemRRV) Das schweizerische Konzept des Totalverbots von Cadmium mit Ausnahmen entspricht nicht dem Regelungsansatz in der EU, welche in der Richtlinie 91/338/EWG, einer Änderungs-richtlinie der RL 76/769/EWG, die unzulässigen Verwendungen von Cadmium fallweise auf-listet. Die Bestimmungen in der EU über Cadmium wurden jedoch in der Zwischenzeit mit den Richtlinien 94/62/EG (Verpackungen), 2000/53/EG (Altfahrzeuge) sowie 2002/95/EG (Stoffbeschränkungen in Elektro- und Elektronikgeräten) verschärft. Damit gehen die in der StoV festgelegten Einschränkungen nur noch geringfügig weiter als diejenigen in der EU. Auch Österreich, Schweden und die Niederlande besitzen nationale Vorschriften über Cad-mium, die über das Schutzniveau der EG-Richtlinien hinausgehen und das Regelungskonzept des Totalverbots mit Ausnahmen verfolgen. Den Mitgliedstaaten Schweden und Österreich

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wurde beim Beitritt zur EU zugestanden, diese Bestimmungen vorerst beizubehalten. Auch im Rahmen der Verhandlungen zum EWR-Vertrag wurden den Vertragsparteien beim Cadmium unbefristete Ausnahmen zugestanden. Darüber hinaus hat der Branchenverband ESPA (European Stabilizers Association) erklärt, keine cadmiumhaltigen Stabilisatoren mehr in Europa auf den Markt zu bringen. Für die Schweiz besteht daher kein Anlass, das Regelungskonzept zu Cadmium zu ändern. Gegenüber Anhang 4.11 StoV wurden einzig die folgenden Modifikationen vorgenommen: • Der Grenzwert für Cadmium in Kunststoffen wird von der EU übernommen

Der Grenzwert von 100 mg/kg, ab welchem ein Kunststoff oder kunststoffhaltige Teile eines Gegenstandes als cadmiumhaltig gelten, soll übernommen werden. Eine Über-gangsbestimmung ist nicht nötig, da in den Mitteilungen zur StoV Nr. 22 bereits 1991 festgelegt wurde, dass nur Kunststoffe mit Cadmium-Gehalten von weniger als 100 mg/kg wie in der EU als cadmiumfrei gelten.

• Die Ausnahmen vom Verbot werden präzisiert Gemäss Anhang 4.11 StoV dürfen cadmiumhaltige Kunststoffe mit einer Ausnahmebewilligung befristet in Verkehr gebracht werden, wenn „die Umwelt durch die Verwendung von gebrauchtem, cadmiumhaltigem Kunststoff weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neuproduktion“. In der Praxis trifft dies zu, wenn separat gesammelte Fensterrahmen- und Getränkeharassen-Abfälle wieder zu Fensterrahmen bzw. Harassen aufgearbeitet werden. Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Anhangs wurde deshalb als allgemeine Ausnahmebestimmung formuliert. Treten andere vergleichbare Fälle auf, kann das BUWAL auf begründeten Antrag eine befristete Ausnahme gewähren. Die Regelung über Harasse, die definitionsgemäss als Verpackungsmaterialien gelten, steht in Einklang mit den Bestimmungen über Schwermetalle in der EG-Verpackungsrichtlinie, bzw. mit einer auf die Richtlinie abgestützten Entscheidung der Kommission (s. Erläuterungen zu Anh. 2.16 Ziff. 4).

Information der Abnehmer (bisher Anh. 4.11 Ziff. 3 Abs. 1 StoV) Die Regelung der Stoffverordnung, wonach Kunststoffe, deren Halogen- und Schwermetall-Gehalte bestimmte Werte nicht überschreiten, mit der Aufschrift "in der KVA unschädlich vernichtbar" versehen werden dürfen, wurde ersatzlos gestrichen. Die Einstufung hat sich nicht im Sinne eines Qualitätslabels durchgesetzt. Auch ist die ChemRRV nicht mehr das richtige Gefäss zur Aufnahme solcher Bestimmungen, da heute andere Instrumente zur Verfügung stehen (Umweltzeichen, greener purchasing, etc.).

Anhänge 2.10 & 2.11: Kältemittel und Löschmittel Die Anhänge 2.10 und 2.11 enthalten Einschränkungen und Verbote der Verwendung von ozonschichtabbauenden Stoffen (Anh. 1.4) und in der Luft stabilen Stoffe (Anh. 1.5) als Kältemittel und als Löschmittel sowie von Geräten und Anlagen, welche solche Stoffe enthalten. Sie sind materiell unverändert aus der Stoffverordnung in die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) überführt worden. Die Bestimmungen der Stoffverordnung über ozonschichtabbauende Stoffe und in der Luft stabile Stoffe (Anhänge 3.4 und 3.5 StoV) und ihre Verwendungen in Druckgaspackungen und Kunststoffen sowie als Lösungsmittel, Kältemittel und Löschmittel (Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 StoV) wurden vom Bundesrat erst am 30. April 2003 geändert. Da sie sehr aktuell sind, sollen sie im Rahmen der Vernehmlassung zur ChemRRV nicht nochmals zur Diskussion gestellt werden.

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Anhang 2.12: Druckgaspackungen Anhang 2.12 enthält Einschränkungen und Verbote für Druckgaspackungen (Spraydosen oder Aerosolpackungen), die folgende Stoffe oder Stoffgruppen enthalten: • ozonschichtabbauende Stoffe (bisher geregelt in Anh. 4.9 Stoffverordnung, StoV),

• in der Luft stabile Stoffe (bisher geregelt in Anh. 4.9 StoV),

• entzündliche, leicht- und hochentzündliche Stoffe (wurde kürzlich in die Verordnung über Druckgaspackungen [VDp] aus Gründen der Anpassung an die EU aufgenommen),

• Vinylchlorid (bisher in der Schweiz nicht geregelt, Verbot in Richtlinie 76/769/EWG),

• bestimmte Säuren und Basen (bisher geregelt in Art. 11 der Verordnung über verbotene giftige Stoffe, GVV) sowie Lösungsmittel (bisher nicht geregelt).

Die Bestimmungen der Stoffverordnung über ozonschichtabbauende Stoffe und in der Luft stabile Stoffe (Anhänge 3.4 und 3.5 StoV) und ihre Verwendungen in Druckgaspackungen und Kunststoffen sowie als Lösungsmittel, Kältemittel und Löschmittel (Anhänge 4.9, 4.11, 4.14, 4.15 und 4.16 StoV) wurden vom Bundesrat am 30. April 2003 geändert. Sie wurden materiell unverändert in den Entwurf zur Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) übertragen. Da sie sehr aktuell sind, sollen sie im Rahmen der Vernehmlassung zur ChemRRV nicht nochmals zur Diskussion gestellt werden. Ein dem EU-Verbot der Richtlinie 94/48/EG zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG für hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Stoffe in Druckgas-packungen (Scherzartikel) entsprechendes Verbot wurde neulich, gestützt auf die Verordnung über Gebrauchsgegenstände (GebrV), in der Verordnung über Druckgaspackungen (VDp) verankert. Da das Verbot eine direkte Folge der Einstufung der Gefährlichkeit eines Stoffs im Sinne des Chemikaliengesetzes ist, soll die Regelung in die ChemRRV transferiert werden. Gemäss Ziffer 3 Absatz 3 ChemRRV gilt das Verbot nicht für Druckgaspackungen, die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG über Aerosolpackungen genannt sind, wenn sie den dort aufgeführ ten Anforderungen entsprechen. Danach sind Druckgaspackungen, die zwar entzündliche Stoffe enthalten, aber unter normalen Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen, vom Verbot ausgenommen. Die Inverkehrbringerin muss anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen den Nachweis der Ungefährlichkeit er-bringen und hat die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu halten. In Angleichung an das EU-Recht wird auch das Verbot von Vinylchlorid in Druckgaspackun-gen übernommen, welches unabhängig des Verwendungsgebietes gilt. Die Regelung ist mit der VDp kompatibel, da dort Vinylchlorid nicht auf der Liste der zugelassenen Treibmittel aufgeführt ist. Das Verbot ist ohne Praxisrelevanz, da Vinylchlorid heute in die Giftklasse 1* eingestuft ist. Der Umgang mit solchen Stoffen erfordert schon jetzt besondere Kenntnisse. Anstelle des bisherigen Verbots von Säuren und Basen der Giftklassen 4 oder tiefer der GVV tritt eine Regelung, die von den entsprechenden R-Sätzen abhängig ist. Ziel ist es, die besondere Gefahr der Verätzung der Augen durch Säuren oder Basen, die mit Druckgas-packungen versprüht werden, einzuschränken. Die bestehende GVV-Regelung wurde insofern ausgedehnt, als auch Lösungsmittel miteinbezogen werden.

Anhang 2.13: Brennstoffzusätze Grundlage der Kennzeichnungsvorschriften für Brennstoffzusätze in Anhang 2.13 ist die bis-herige Regelung von Anhang 4.7 der Stoffverordnung (StoV). Materiell wurde keine Än-derung vorgenommen.

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Anhang 2.14: Kondensatoren und Transformatoren In der Schweiz ist seit Mitte 1988 das Herstellen, Einführen, Abgeben und Verwenden von halogenierten Biphenylen, Naphthalinen und Diarylalkanen verboten (bisher Anh. 3.1 Stoffverordnung, StoV). Das Inverkehrbringen von Kondensatoren und Transformatoren, die halogenierte aromatische Stoffe enthalten, wurde bereits 1986 in Anhang 4.8 StoV verboten. Darüber hinaus mussten vor dem 1.9.1986 in Verkehr gebrachte schadstoffhaltige Transformatoren mit einer Warnauschrift gekennzeichnet und Transformatoren sowie Kondensatoren mit einer Gesamtmasse von mehr als 1 Kilogramm bei der kantonalen Behörde bis Mitte 1987 registriert und spätestens bis zum 31. August 1998 ausser Betrieb genommen und geeignet entsorgt werden. Die Frist gilt hiermit nicht für Kondensatoren mit einer Gesamtmasse von weniger als 1 Kilogramm. Dazu gehören Klein- und Kleinstkondensatoren, beispielsweise in elektrischen Haushaltgeräten und als Vorschaltgeräte in Leuchtstoffröhren. Die Übergangsfristen von Anhang 4.8 StoV sind abgelaufenen. Vorbehaltlos verboten ist deshalb gemäss vorliegendem Entwurf der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

• das Inverkehrbringen und die Einfuhr zu privaten Zwecken von schadstoffhaltigen Kon-densatoren und Transformatoren; sowie

• das Verwenden von schadstoffhaltigen Kondensatoren mit einer Gesamtmasse von mehr als 1 kg sowie von Transformatoren.

Wie nach bisherigem Anhang 4.8 StoV gelten auch heute Kondensatoren und Transfor-matoren als schadstoffhaltig, wenn sie: • halogenierte aromatische Stoffe wie polychlorierte Biphenyle (PCB), halogenierte Diaryl-

alkane oder halogenierte Benzole enthalten; oder

• Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die mit mehr als 500 ppm monohalogenierten oder mehr als 50 ppm polyhalogenierten aromatischen Stoffen verunreinigt sind.

Mit der Einführung von Verwendungsverboten für Transformatoren und Kondensatoren mit einer Gesamtmasse von mehr als 1 kg wird Ziffer 4 (Ausserbetriebnahme) von Anhang 4.8 StoV ohne materielle Änderung ins neue Recht (Ziff. 2 Abs. 2) überführt. Da die in der StoV festgelegte Übergangsfrist in der Zwischenzeit abgelaufen ist, kann sie in der ChemRRV als solche nicht mehr ersche inen. Von total etwa 1200 t in Transformatoren und Kondensatoren enthaltenen PCBs waren bis 1996 ca. 75% entsorgt. Erhebungen in Kantonen lassen den Schluss zu, dass heute die meisten Transformatoren entsorgt sind und dass die Hauptmenge der PCBs noch in Kon-densatoren bei den Niederspannungsbezügern enthalten ist. Im Falle der Elektro- und Elek-tronikgeräte einschliesslich der Leuchtstofflampen wird aufgrund deren Lebensdauer davon ausgegangen, dass inzwischen keine Geräte mit schadstoffhaltigen Klein- und Kleinstkon-densatoren mehr in Betrieb sind. Aus dem Verwendungsverbot ergibt sich, dass allenfalls noch in Betrieb stehende Transfor-matoren und Kondensatoren (> 1 kg Gesamtmasse) unverzüglich der Entsorgung zugeführt werden müssen. Diese hat für alle PCB-haltigen Apparate und Geräte nach den Bestim-mungen der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS), der Technischen Ver-ordnung über Abfälle (TVA) sowie der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) zu erfolgen (siehe Art. 1 Abs. 2 ChemRRV). Im Entwurf der ChemRRV werden nur noch spezielle Entsorgungsvorschriften aufgeführt, die über die allgemeinen Bestimmungen der VVS, VREG und TVA hinaus Gültigkeit haben. Solche bestehen bei Kondensatoren und Transformatoren nicht.

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Anhang 2.15: Batterien und Akkumulatoren Als Grundlage für die Vorschriften im Anhang 2.15 über Batterien und Akkumulatoren dien-ten grundsätzlich die Regelungen vom Anhang 4.10 der Stoffverordnung (StoV), wobei das bisherige Konzept beibehalten wurde. Die Ziffern 4 (Information), 6 (Besondere Vorschriften für Nickel-Cadmium-Kleinakkumulatoren), 8 (Meldepflichten) und 9 (Besondere Aufgaben der Kantone) wurden im vorliegenden Entwurf, abgesehen von einigen redaktionellen Anpassungen an die neue Terminologie, unverändert aus der StoV übernommen. Gegenüber Anhang 4.10 StoV wurden dagegen die folgenden Bestimmungen wie nachstehend erläutert materiell verändert:

Verbote (Ziffer 2)

• Verschärfung der Vorschriften für Quecksilber Gemäss StoV dürfen Kohle-Zink-Batterien höchstens 0.01% Quecksilber und Alkali-Mangan-Batterien 0.025% Quecksilber enthalten. Für Gegenstände mit fest eingebauten Batterien oder Akkumulatoren gilt ein Grenzwert für Quecksilber und Cadmium von ge-samthaft 0.001%. Die Richtlinie 98/101/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt verbietet seit dem 1. Januar 2000 das Inverkehrbringen von Ba tterien und Akkumulatoren - auch wenn sie in Geräte eingebaut sind - mit einem Massengehalt von mehr als 0.0005% Quecksilber. Der Grenzwert gilt neu auch für Alkali-Mangan-Batterien, die für längere Zeit unter extremen Bedingungen (Temperatur, Erschütterungen) funktionieren müssen. Für solche Anwendungsgebiete ist heute in der StoV noch ein höherer Grenzwert von 0.05% festgelegt. Vom Verbot in der EU ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammen-gesetzte Batterien, sofern der Quecksilbergehalt 2.0% nicht übersteigt. Damit wird das Inverkehrbringen von Quecksilberoxid-Knopfzellen, die rund 30 % Quecksilber enthalten, in der EU verboten. In der StoV ist nur festgelegt, dass der Quecksilber-Grenzwert von 0.025% in Alkali-Mangan-Batterien nicht für Alkali-Mangan-Knopfbatterien gilt. Zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus und zur Angleichung an die EU-Vorschriften wurde die Reduktion der Quecksilbergehalte für Kohle-Zink-Batterien von 0.01% auf 0.0005% und für Alkali-Mangan-Batterien von 0.025% auf 0.0005% in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/101/EG in Ziffer 21, Absatz 1 des vorliegenden Entwurfs übernommen. Die Ausnahme für Knopfbatterien und -akkumulatoren mit Quecksilbergehalten von höchstens 2% ist in Ziffer 21 Absatz 2 berücksichtigt. Aufgrund der Meldepflicht nach Anhang 4.10 StoV sind die Quecksilbermengen von in Verkehr gebrachten Batterien bekannt. Da Quecksilberbatterien nach der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) meldepflichtige Sonderabfälle darstellen, liegen auch Daten zum Anfall, zur Art der Behandlung und zum Verbleib der separat ge-sammelten Altbatterien vor. Gemäss Batteriestatistik wurden 1987 in Batterien ca. 8700 kg Quecksilber in Verkehr gebracht. Davon entfielen ca. 60% auf Alkali-Mangan- und 40% auf Quecksilberoxid-Batterien. Im Jahre 1994 betrug der Quecksilber-Verbrauch in Batterien ca. 2500 kg. Praktisch die gesamte Menge entfiel auf Quecksilberoxid-Batterien. In den Jahren 1997 bis 1999 wurden 900 kg, 600 kg, resp. 220 kg Quecksilber in Form von Quecksilberoxid-Batterien in Verkehr gebracht. In anderen Batterietypen waren 1999 lediglich 25 kg Quecksilber enthalten. Die Zahlen zeigen einerseits die erfolgreiche Elimination von Quecksilber in Alkali-Mangan-Batterien, andererseits bestätigt die rückläufige Verbrauchstendenz der Quecksilberoxid-Batterien, dass quecksilberfreie Alternativen vorhanden sind. Nach der Sonderabfall-Statistik fielen im Durchschnitt der Jahre 1997-1999 ca. 4 t Quecksilber pro Jahr in Form von Quecksilberoxid-Altbatterien an. Die Zahlen belegen

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hier, dass der Abfallstrom auch nach dem Quecksilber-Verbot künftig noch eine gewisse Menge Quecksilber enthalten wird. Deren umweltgerechte Entsorgung wird mit Hilfe der Bestimmungen dieses Anhangs und abfallrechtlicher Regelungen sichergestellt.

• Verbot von Nickel-Cadmium-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge Mit Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2002 (ABl. L170 vom 29.6.2002, S. 81-84) wurde Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge dahingehend abge-ändert, als Elektrofahrzeuge mit Nickel-Cadmium-Akkumulatoren nach dem 31. Dez. 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Erlaubt ist der Einsatz von NiCd-Akkumulatoren noch als Ersatzteile für Fahrzeuge, die vor dem genannten Datum auf den Markt gekommen sind. Die z.T. mit Übergangsfristen versehenen Bestimmungen über NiCd-Akkumulatoren in der Richtlinie 2000/53/EG wurden in Ziffer 22 und einer Übergangsbestimmung (Ziffer 10) des Entwurfs umgesetzt. Elektrofahrzeuge im Sinne der Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG sind Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, die unter die Klassen M1 oder N1 von Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger fallen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäss der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern. Während zweirädrige Fahrzeuge aus wirtschaftlichen und technischen Gründen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden, gilt für dreiräd-rige Kraftfahrzeuge Artikel 4 von 2000/53/EG, in welchem u.a. die Stoffverbote formuliert sind, aus Durchführbarkeitserwägungen nicht. In den Geltungsbereich von Ziffer 22 fallen hier demnach nur PKWs und leichte Nutzfahrzeuge.

Rückgabe- und Rücknahmepflicht (Ziffer 5) Die Verpflichtung von Armee und Zivilschutz zur eigenständigen Sammlung und Verwertung der von ihnen verwendeten Batterien und Akkumulatoren (bisher Anh. 4.10 Ziff. 43 StoV) wird aufgehoben, da Armee und Zivilschutz heutzutage vorwiegend marktübliche Batterien und Akkumulatoren beziehen, die bereits mit einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr belastet sind. Eine Sonderregelung erscheint daher nicht mehr als zeitgemäss. Wenn Armee und Zivilschutz in Zukunft normale gebührenbelastete Batterien und Akkumulatoren verwenden, dürfen sie auch die aus Gebühren finanzierte Entsorgungs-Infrastruktur mitbenützen. Für ihre Leistungen im Bereich der Entsorgung (Ziff. 64 und 65 StoV) können die Armee und der Zivilschutz mit der Organisation Entschädigungen vereinbaren (Ziff. 75 ChemRRV).

Vorgezogene Entsorgungsgebühr (Ziffer 7) Wie eingangs erwähnt, wurden in Ziffer 7 einige redaktionelle Anpassungen, insbesondere in Analogie zum 4. Abschnitt der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) vom 5. Juli 2000, vorgenommen. Ebenfalls wurden in diesem Entwurf die praktischen Erfahrungen mit der seit dem 1. September 2000 geltenden vorgezogenen Entsorgungsgebühr auf Batterien und Akkumulatoren und im speziellen mit der beauftragten Organisation berücksichtigt. Die materiellen Änderungen in Ziffer 7 werden nachstehend aufgeführt und kurz kommentiert.

• Bleiakkumulatoren sind nach bisherigem Recht von der Entsorgungsgebühr ausgenommen (Anh. 4.10 Ziff. 61 Abs. 2 Bst. b StoV). Dieser Akkumulatortyp, der in Form geschlossener Aggregate auch im Hobbybereich verwendet und dann über Batteriesammelstellen entsorgt wird, soll von der Entsorgungsgebühr nicht mehr befreit werden.

• Konnte die Organisation bisher 25 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen für Sammlung und Beförderung, Verwertung und Information (Anh. 4.10 Ziff. 64 Abs. 2 Bst. a-c StoV) verwenden, so gilt neu eine Begrenzung auf maximal 15 Prozent der jährlichen

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Gebühreneinnahmen, jedoch ausschliesslich für die Information zur Förderung des Rücklaufes gebührenbelasteter Batterien und Akkumulatoren. Von einem Kostendach für die unmittelbar zur Entsorgung gehörenden Tätigkeiten wurde abgesehen, da es den Vollzugsorganen überlassen werden soll, die Entschädigungen je nach den verfügbaren Mitteln festzulegen.

• In Angleichung an die VGV wurde eine Bestimmung über Zahlungen an Dritte (Ziffer 75) ergänzt.

Anhang 2.16: Besondere Bestimmungen zu Metallen Als Grundlage für die Vorschriften über Schwermetalle dienten die folgenden Regelungen: • die Richtlinie 2003/53/EG zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG über Beschrän-

kungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Zement;

• die Bestimmungen von Anhang 4.12 der Stoffverordnung (StoV) über cadmierte und verzinkte Gegenstände;

• Anhang 4.17 StoV über bleihaltige Flaschenkapseln;

• die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle;

• die Entscheidung der Kommission vom 8. Febr. 1999 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Kunststoffkästen und -paletten gelten (1999/177/EG);

• die Entscheidung der Kommission vom 19. Febr. 2001 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle festgelegten Schwermetallgrenzwerte nicht für Glasverpackungen gelten (2001/171/EG);

• die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge;

• die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge;

• die Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

In Ziffer 1 des Anhangs wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2003/53/EG umgesetzt. Für Chrom(VI) in Zement wird ein Grenzwert festgelegt. In den Ziffern 2 und 3 finden sich die StoV-Regelungen über cadmierte und verzinkte Gegenstände wieder. In Ziffer 4 wurde der Grenzwert für die Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom(VI) in Verpackungen aus der EG-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG übernommen. Die EG-Verbote des Inverkehrbringens von Blei, Cadmium und Chrom(VI) in Werkstoffen oder Bauteilen von PKWs und leichten Nutzfahrzeugen sowie in Elektro- und Elektronikgeräten zielen darauf ab, Schadstoffe im Abfall zu reduzieren. Sie wurden in den Ziffern 5 und 6 aufgenommen. Soweit die in den Ziffern 4 bis 6 umgesetzten EG-Regelungen, die für aus beliebigen Materialien hergestellte Verpackungen, Werkstoffe und Bauteile gelten, die Metalle betreffen, welche an anderen Orten des vorliegenden Verordnungsentwurfs für definierte Materialien bereits geregelt sind, wird auf die entsprechenden Bestimmungen verwiesen13. 13 In der EU wird in der Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EG auch Quecksilber geregelt. In der Richtlinie

2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikge-

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Die Bestimmungen über Verpackungsmaterialien, Fahrzeuge (PWs und leichte Nutzfahr-zeuge) sowie Elektro- und Elektronikgeräte der Ziffern 4 bis 6 gehen nicht über die Regelungen der EU hinaus. Produkte, welche die Anforderungen in der EU erfüllen, dürfen auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

Chrom(VI) in Zement (Ziffer 1) Seit Jahrzehnten erkranken in der Schweiz und in Europa viele Beschäftigte an den Folgen der Verarbeitung zementhaltiger Produkte. Zementbedingte Hauterkrankungen zählen zu den häufigsten Berufskrankheiten in der Bauwirtschaft. Neben schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht diese auch als "Maurerkrätze" bezeichnete Erkrankung auch gewaltige volkswirtschaftliche Kosten. Wissenschaftliche Studien haben als Ursache dieser Erkrankungen die im Zement enthaltenen Chrom(VI)-Verbindungen identifiziert, welche bei längerem direkten Hautkontakt allergische Reaktionen auslösen können. Durch die Zugabe eines Reduktionsmittels bei der Ze-mentherstellung kann jedoch der für die Erkrankung verantwortliche Chromatgehalt deutlich reduziert werden. In Skandinavien wird dieses Verfahren seit Jahrzehnten angewendet und hat zu einer wirkungsvollen Eindämmung dieser zementbedingten Erkrankungen geführt. Auf Betreiben Deutschlands wurde ein europaweites Verbot von gesundheitsgefährlichem, chromathaltigem Zement erlassen. Die Richtlinie 2003/53/EG sieht folgende Einschränkungen vor:

• Zemente und zementhaltige Zubereitungen, die nicht in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen verwendet werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an löslichem Chrom(VI) mehr als 0.0002% bezogen auf die Trockenmasse des Zements beträgt.

• Werden zur Einhaltung des Grenzwertes für Chrom(VI) Reduktionsmittel verwendet, muss auf der Verpackung von Zementen und deren Zubereitungen das Abpackdatum angegeben werden sowie unter welchen Bedingungen und wie lange der Gehalt an löslichem Chrom(VI) weniger als 0.0002% der Trockenmasse des Zements beträgt.

Die zum Schutze der Arbeitnehmer und Verbraucher (Heimwerkersektor) motivierte EG-Regelung wurde im Entwurf zu Anhang 2.16 ChemRRV in den Ziffern 11 (Begriff), 12 (Verbot) und 13 (Besondere Kennzeichnung) umgesetzt. Als Hintergrundinformation zu den Bestimmungen der Ziffer 1 sei Folgendes erwähnt:

• Herkunft von Chrom(VI) in Zement Zemente werden durch Vermahlen von Klinker mit wenigen Prozenten Gips (Portland-zemente) und mit weiteren Zumahlstoffen wie Kalk, Hüttensand oder Silikastaub (Portlandmischzemente) hergestellt. Chromat im Klinker entsteht während des Brennens im Drehrohrofen. Dabei wird ein Teil des in den kalk- und tonhaltigen Ausgangs-materialien enthaltenen dreiwertigen Chroms zu sechswertigem Chrom (Chromat) oxidiert.

• Möglichkeiten der Chromatreduzierung In der Schweiz betragen die Chromatgehalte in Portlandzementen (CEM I) bis 10 ppm. Dieser Gehalt lässt sich durch Zugabe eines Reduktionsmittels, i.d.R. Eisen(II)sulfat, senken. Das Reduktionsmittel kann bei der Vermahlung des Klinkers zu Zement, bei der Herstellung von Trockenmörteln oder von bauchemischen Produkten (z.B. Putzmörtel wie Grund- und Wärmedämmputze, Deckputze, Fliessestriche, Fliesenkleber) sowie als

räten werden zusätzlich zu Blei, Cadmium und Chrom(VI) auch Quecksilber und bestimmte Flammschutz-mittel verboten. Diese Verbote sind in den Anhängen 1.7 (Quecksilber) und 1.9 (Stoffe mit flammhemmen-der Wirkung) umgesetzt (Erläuterungen s. dort).

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Beton- oder Frischmörtelzusatzmittel bei der Beton- resp. Mörtelherstellung zugegeben werden. Beton und Frischzementmörtel sind zementhaltige Zubereitungen bestehend aus Zementen, mineralischen Zuschlagstoffen (Kies) und Anmachwasser. Gemäss Erwägungen zur RL 2003/53/EG sollten Reduktionsmittel zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. bereits bei der Herstellung von Zement, eingesetzt werden. Der vorgesehene Grenzwert von 2 ppm bezieht sich auf die Trockenmasse des Zements. Das CEN (Europäisches Komitee für Normung) hat auf Betreiben der Zementhersteller mit der Erstellung einer Norm für die Bestimmung des Gehalts des Zements an löslichem Chrom(VI) begonnen.

• Zementekzeme sind häufigste Hautkrankheiten im Baugewerbe Bereits vor über 50 Jahren wurde wasserlösliches Chrom(VI) als Komponente identifi-ziert, die üblicherweise zur Zementallergie führt. In Deutschland erkranken jedes Jahr rund 300 Bauarbeiter neu an allergischer Chromatdermatitis. Etwa 15% der Neuerkran-kungen entfallen auf Bereiche, in denen Zement maschinell verarbeitet wird. Über 80% der Neuerkrankungen betreffen Berufe, in denen Zement und deren Produkte zur Haupt-sache von Hand verarbeitet werden, also vor allem Maurer, Fliesen- und Estrichleger14. In der Schweiz erkranken jährlich etwa 100 Arbeitnehmer aus dem Bauhauptgewerbe neu an Zementekzemen. Seit 1987 ist eine Abnahme der Erkrankungen zu verzeichnen, die technisch bedingt ist (weniger manuelle Verarbeitung), aber auch auf eine deutliche Abnahme der im Bausektor Beschäftigten zurückgeführt wird. Im Durchschnitt der Jahre 1995 bis 1997 entfielen von insgesamt jährlich rund 85 irritativen und allergischen Ze-mentekzemen etwa 40 auf allergische Zementekzeme. Viele von einem allergischen Ze-mentekzem betroffene Patienten sind sensibilisiert, sodass sie für die weitere Tätigkeit mit Zement als ungeeignet erklärt werden müssen (Nichteignungsverfügung NEV durch die SUVA). Die Anzahl NEVs wegen Zementekzemen ist seit 1987 konstant geblieben und beträgt um 30 pro Jahr. Besonders betroffen sind Maurer, Fliesenleger und Bau-handlanger. Nach Altersgruppen dominieren jüngere Arbeitnehmer (21-40 Jahre). Deren berufliche Reintegration ist mit hohen Kosten verbunden15.

• Weniger Zementekzeme bei Verwendung chromatreduzierter Zemente Ein Chromatgehalt ab 2 ppm im Zement scheint bei Sensibilisierten auszureichen, um eine allergische Reaktion auszulösen. Um Chrom(VI)-Gehalte <2 ppm in Zementen zu erreichen, müssen Reduktionsmittel eingesetzt werden. Die Erfahrungen in Skandinavien zeigen, dass seit der Verwendung chromatreduzierter Zemente die Fälle allergischer Kon-taktekzeme markant gesunken sind. Als Reduktionsmittel wird in der Regel Eisen(II)sulfat verwendet. Dieses fällt in grossen Mengen als Nebenprodukt bei der Herstellung von Titandioxid, einem der am meisten verbrauchten Weisspigmente, an.

Cadmierte Gegenstände (Ziffer 2) In Ziffer 2 wurden gegenüber Anhang 4.12 StoV folgende materiellen Änderungen vorge-nommen: • Herstellungsverbot für cadmierte Gegenstände

Cadmierte Gegenstände, die einem restriktiven Abgabeverbot unterliegen, dürfen heute von Herstellern definitionsgemäss für den Eigenverbrauch verwendet werden (Anh. 4.12 Ziff. 12 StoV ). Neu wird ein Herstellungsverbot für cadmierte Gegenstände eingeführt.

14 Kluger N., Berg U.: Aktueller Sachstand zur Branchenregelung "Chromatarme Zemente und Produkte". Ar-

beitsgemeinschaft der Bau-Berufsgenossenschaften, Frankfurt am Main. Verein Deutscher Zementwerke e.V. (vdz): Chromatarme Zemente und zementhaltige Produkte.

15 Schutz vor Hautkrankheiten durch Zement. TFB Cementbulletin, Sondernummer März 1999. Bezug: Suva, Zentraler Kundendienst (www.suva.ch).

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Ausgenommen ist die Herstellung zum Zwecke der Abgabe für zugelassene Verwendungen.

• Streichung der Ausnahmeregelung für Fahrzeuge Gestützt auf die Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG, ist die Notwendigkeit cadmierter Ge-genstände im Fahrzeugbau zumindest für PKWs und leichte Nutzfahrzeuge nicht mehr gegeben. Bestimmungen aus dem Jahre 1999 des EU-Mitglieds Niederlande zeigen sogar, dass cadmierte Gegenstände generell in Fahrzeugen nicht erforderlich sind. Die Ausnahmeregelung von Anhang 4.12 Ziffer 13 Absatz 2 Buchstabe a StoV wird deshalb aufgehoben. Aufgrund von Ziffer 23 Absatz 3 kann aber das BUWAL im Einvernehmen mit dem BAG auf begründeten Antrag den Einsatz cadmierter Gegenstände auch im Fahrzeugbau (insbesondere für schwere Nutzfahrzeuge) ausnahmsweise zulassen.

• Präzisierung einer StoV-Ausnahmeregelung Ziffer 13 Absatz 2 Buchstabe b der StoV wurde im vorliegenden Anhang dahingehend präzisiert, dass mit Gegenständen, die einen Korrosionsschutz und besondere Gleit-eigenschaften aufweisen müssen, insbesondere auch elektrische Kontakte gemeint sind.

Cadmium in verzinkten Gegenständen (Ziffer 3) In Ziffer 3 wurde die bisherige StoV-Regelung über verzinkte Gegenstände (Cadmium-Höchstwert von 250 mg/kg, bezogen auf das aufgebrachte Zink) unverändert beibehalten. Während in der Verbotsrichtlinie 76/769/EWG zur Zeit nur Bestimmungen über cadmierte Gegenstände bestehen, haben die EU Mitglieder Niederlande und Dänemark Grenzwerte festgelegt, oberhalb derer metallische Oberflächenbeschichtungen als cadmiumhaltig gelten und nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Österreich regelt explizite verzinkte Gegen-stände wie die Schweiz. Eine Limite für den Cadmium-Gehalt verzinkter Gegenstände ist nötig, damit die diffusen Cadmium-Einträge in Böden und Gewässer mit Korrosionsprodukteverlusten begrenzt wer-den. Mit Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. November 2001 wurde Cadmium in die Liste der prioritären gefährlichen Stoffe im Be-reich der Wasserpolitik aufgenommen (Amtsblatt L331 vom 15.12.01, S. 1-5). Ziel ist es, für solche Stoffe Einleitungen, Emissionen und Verluste schrittweise einzustellen.

Schwermetalle in Verpackungen (Ziffer 4) Die Massnahmen in der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG haben zum Ziel, die Menge und Umweltschädlichkeit der in Verpackungen und Verpackungsabfällen enthaltenen Materialien und Stoffe zu verringern. Dazu wird in Artikel 11 auch ein Grenzwert für die Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen festgelegt, der in Ziffer 4 des vorliegenden Anhangs übernommen wird. Die Bestimmungen von Ziffer 4 werden nachstehend erläutert.

• Geltungsbereich: Verpackungen oder Verpackungsbestandteile Verpackungen inklusive Verpackungsbestandteile sind aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder Darbietung von Waren und umfassen z.B. Becher, Dosen, Flaschen, Kartons, Kisten, Paletten, Säcke, Schrumpffolien, Schraubverschlüsse, Tragetaschen oder Tuben. Ver-packungsbestandteile sind Packhilfsmittel, die zusammen mit Packmitteln zum Verpacken, Verschliessen oder zur Kennzeichnung einer Ware dienen. Ein Verpackungs-bestandteil von Flaschen sind Flaschenkapseln. Mit der Einführung eines tiefen Grenzwertes für die Summe von vier Schwermetallen, wird Anhang 4.17 StoV über bleihaltige Flaschenkapseln obsolet, wonach Flaschenkapseln nicht mehr als 150 ppm Blei enthalten dürfen.

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• Grenzwert von 100 ppm für Schwermetalle In Ziffer 42 des Anhangs ist wie in Artikel 11 der EG-Verpackungsrichtlinie festgelegt, dass Verpackungen oder Verpackungsbestandteile unabhängig der Materialien, aus denen sie bestehen, nicht mehr als insgesamt 100 ppm Blei, Cadmium, Quecksilber oder Chrom(VI) enthalten dürfen. Die Regelung gilt in der EU seit dem 30. Juni 2001. Obwohl Quecksilber in der Schweiz restriktiv geregelt ist und aus Anhang 1.7 keine Aus-nahmen für die Verwendung in Verpackungen abgeleitet werden können, wird es nicht vom Summenwert ausgenommen, da ein Vorkommen auch bei nicht bewusster Zugabe möglich ist.

• Ausnahmen für Bleikristall- und Verpackungsglas In Angleichung an die EG-Richtlinie gilt der Grenzwert nicht für Verpackungen, die voll-ständig aus Bleikristallglas hergestellt sind. Bei Verpackungsglas zeigen Messungen, dass Bleigehalte heute je nach Glassorte bis 200 ppm betragen. Um das erwünschte Altglas-Recycling nicht zu behindern, wird Verpackungsglas vom Verbot ausgenommen, sofern die Höchstwertüberschreitung auf die Sekundärrohstoffe zurückzuführen ist und im Herstellungsprozess Schwermetalle nicht bewusst als Bestandteil zugegeben werden. Eine Umweltgefährdung besteht nicht, da das Blei nicht ausgewaschen wird. Diese Ausnahme stützt sich auf eine EG-Entscheidung (Amtsblatt L 062 vom 2.3.2001, S. 20-21). Daneben wurde die bisherige Ausnahmeregelung der StoV über Kapseln auf Flaschen, die Wein mit einem älteren Jahrgang als 1996 enthalten, beibehalten.

• Ausnahme für cadmiumhaltige Kunststoffharasse Bei der stofflichen Verwertung cadmiumhaltiger Kunststoffharasse können Cadmium-Gehalte in Recyclingharassen von über 100 ppm resultieren. In einer EG-Entscheidung werden Grenzwertüberschreitungen in diesem Fall unter bestimmten Bedingungen tole-riert (Amtsblatt L 056 vom 4.3.1999, S. 47-48). Die Ausnahme-Regelung für Harasse wurde in Anhang 2.9 (Kunststoffe) aufgenommen, da eine gleichlautende Ausnahme dort auch für Kunststoff-Fenster gilt.

• Ausnahmen für weitere Verpackungen Denkbar sind weiter Grenzwertüberschreitungen bei anderen Schwermetallen in Kunststoff- oder in anderen Verpackungsmaterialien aus oben beschriebenen oder anderen Gründen. In solchen Fällen kann das BUWAL auf begründeten Antrag weitere Ausnahmen gewähren. Es berücksichtigt dabei die auf Artikel 11 der Richtlinie 94/62/EG gestützten Entscheidungen der EG-Kommission zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Schwermetallgrenzwerte überschritten werden dürfen.

Schwermetalle in Fahrzeugen (Ziffer 5) In der Schweiz wurden im Durchschnitt der Jahre 2000 und 2001 in Shredderwerken 174'000 Personenwagen (PKWs) entsorgt. Das mittlere Gewicht eines demontierten PKWs vor dem Shreddern beträgt rund 850 kg. Davon werden 26% zu sog. Reststoffen aus dem Shredder (RESH). Somit ent stehen beim Shreddern von 148'000 t Schrottautos rund 38'500 t RESH. Rund 100'000 t ge langen als Stahlschrott zur Verwertung in Elektrostahlwerke. Ein wichtiges Ziel der Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG ist die Verminderung der Schadstoffbelastung von Schrott und RESH. Daneben soll die Exposition der Arbeitnehmer mit gefährlichen Stoffen bei Demontagearbeiten vermindert werden. Zur Unterstützung dieser Ziele wird als Massnahme an der Quelle in Artikel 4 Ziffer 2 der Richtlinie 2000/53/EG das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die bestimmte Schwermetalle enthalten, verboten. In Ziffer 5 des Anhangs 2.16 werden für die Schweiz die gleichen Beschränkungen für Blei, Cadmium und Chrom(VI) erlassen.

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• Geltungsbereich: PKWs und leichte Nutzfahrzeuge Fahrzeuge im Sinne der Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG sind Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, die unter die Klassen M1 oder N1 von Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-anhänger fallen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäss der Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Aus-schluss von dreirädrigen Krafträdern. Während zweirädrige Fahrzeuge aus wirtschaftli-chen und technischen Gründen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden, gilt für dreirädrige Kraftfahrzeuge Artikel 4 von 2000/53/EG, in welchem u.a. die Stoffverbote formuliert sind, aus Durchführbarkeitserwägungen nicht. In den Gel-tungsbereich von Ziffer 5 fallen demnach nur PKWs und leichte Nutzfahrzeuge.

• Verbotene Stoffe: Cadmium, Blei und Chrom(VI) In Ziffer 52 ist festgelegt, dass Herstellerinnen Fahrzeuge sowie deren Reparatur- und Wartungsteile nur in Verkehr bringen dürfen, wenn die Werkstoffe oder Bauteile kein Blei, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.

• Für Batterien gilt Anhang 2.15 Die Schwermetallverbote für Bauteile oder Werkstoffe von Fahrzeugen gelten gemäss der Richtlinie 2000/53/EG auch für Batterien, sofern solche nicht in Anhang II der vom Verbot ausgenommenen Bauteile aufgelistet sind. Gemäss Fassung des Anhangs vom 27. Juni 2002 sind Bleibatterien nicht vom Verbot betroffen. Sie sind lediglich in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Hingegen dürfen Elektrofahrzeuge, die Nickel-Cadmium-Akkumulatoren enthalten, nur noch bis zum 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht werden. In Ziffer 52 Absatz 4 des vorliegenden Entwurfs wird für cadmium- oder bleihaltige Fahrzeugbatterien auf die Regelung des Anhangs 2.15 verwiesen. Nickel-Cadmium-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge werden im Entwurf zu Anhang 2.15 in Ziffer 2 verboten16.

• Zusätzliche Regelungsorte beim Cadmium und Blei Für Cadmium gelten Anhang 2.8, Anhang 2.9 sowie die Ziffern 1 und 2 dieses Anhangs, sofern Werkstoffe oder Bauteile betroffen sind, die mit Anstrichprodukten versehen sind oder die aus Kunststoffen bzw. cadmierten oder verzinkten Gegenständen bestehen.

• Ausnahmen und Übergangsbestimmungen Die unter Ziffer 53 aufgeführten Ausnahmen stützen sich auf Anhang II der EG-Altfahr-zeug-Richt linie. Mit der Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2002 (ABl. L170 vom 29.6.2002, S. 81-84) wurde der Anhang erstmals überarbeitet. Die Ausnahmen für einige vom Verbot ausgenommene Werkstoffe und Bauteile wurden zeitlich befristet. Solche Ausnahmerege lungen werden in Ziffer 7 unter Absatz 3 bei den Übergangs-bestimmungen umgesetzt. Indem Fahrzeuge oder deren Reparatur- und Wartungsteile eingeführt werden dürfen, wenn sie Werkstoffe oder Bauteile enthalten, die zum Zeitpunkt der Herstellung nicht verboten waren, wird den Händlern, die den Herstellern definitionsgemäss gleichgestellt sind (s. Art. 2 Abs. 1), die Abgabe von Gebrauchtwagen und -teilen ermöglicht (Ziff. 7 Abs. 4 und 5). Ansonsten sind Händler wie auch Private von den Bestimmungen der Ziffer 5 nicht betroffen.

16 Auch für Quecksilber, das den Stoffverboten der RL 2000/53/EG unterliegt, wird in Anhang 1.7 auf Anhang

2.15 verwiesen, wenn es als Bestandteil von Batterien in Verkehr gebracht wird.

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• Kennzeichnung von Werkstoffen oder Bauteilen Anhang II der RL 2000/53/EG bezeichnet auch jene vom Verbot ausgenommene Werk-stoffe und Bauteile, die zu kennzeichnen sind, damit eine umweltgerechte Entsorgung möglich ist. In geeigneter Weise zu kennzeichnen sind quecksilberhaltige Glühlampen und Instrumentenbeleuchtungen, Absorptionskühlschränke für Wohnmobile mit Chrom(VI), Nickel-Cadmium-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge, Bleibatterien, bleihaltige Schwingungsdämpfer sowie - durch den Fahrzeughersteller - elektrische Bauteile mit Blei in der Glas- oder Keramikmatrix und bleihaltige Lötmittel in Leiterplatten und anderen elektrischen Anwendungen, wenn mit diesen Bauteilen die Bleimenge in Fahrzeugen 60 g überschreitet. In der EU legt die Kommission Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe fest. In der Folge sind die Hersteller in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie verpflichtet, die festgelegten Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe anzuwenden. In Anbetracht der Tatsachen, dass in der Schweiz keine PKWs und leichte Nutzfahrzeuge hergestellt werden und schweizerische Zulieferer die EG-Kennzeich-nungsnormen auf Verlangen der europäischen Hersteller ohnehin anwenden müssen, erübrigt sich eine Präzisierung der Kennzeichnungspflicht.

Die vorgesehenen Regelungen über Schwermetalle in Bauteilen von Fahrzeugen betreffen v.a. Importeure von Fahrzeugen und deren Ersatzteilen sowie Bauteilhersteller. Nicht betroffen ist der Gebrauchtwagenmarkt. Die Verbote der EU und die zulässigen Ausnahmen für bestimmte Werkstoffe wurden ohne materielle Änderungen in die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) übernommen. Die Praxisnähe der Substitute wurde in der EU sorgfältig geprüft17. Viele von der Industrie geforderte Ausnahmen wurden übernommen. So umfasst die Liste der zugestandenen Ausnahmen rund 20 Positionen in hohem Detaillie-rungsgrad insbesondere für Blei (zulässige Gehalte in Legierungen, Ausnahmen für Lötmittel, etc.). Die Verbote sollen in der Schweiz im Jahre 2006 in Kraft treten. Schweizer Zulieferer von Fahrzeugteilen an europäische Hersteller sind jedoch auch ohne inländische Regelungen schon früher betroffen. In Europa dürfen Fahrzeuge, welche die Bestimmungen über Schwermetalle nicht einhalten, bereits ab dem 1. Juli 2003 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Schwermetalle in Elektro- und Elektronikgeräten (Ziffer 6) In der Vergangenheit erfolgte auch in der Schweiz die Entsorgung kleiner Elektro- und Elek-tronikgeräte oft mit dem Siedlungsabfall. Die darin enthaltenen Metalle stammten zu einem grossen Teil von solchen Geräten. Hohe Schwermetall-Gehalte in den Verbrennungsrück-ständen erschweren deren Entsorgung. Mit der Inkraftsetzung der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) im Jahre 1998 wurde Siedlungsabfall von Elektro- und Elektronikgeräten stark ent lastet. Da aber auch in Zukunft Geräte mit dem Siedlungsabfall entsorgt werden, ist die Substitution gefährlicher Stoffe der effektivste Weg, um eine bedeutende Verminderung der Gesundheits- und Umweltrisiken zu erreichen. Doch auch wenn alle Geräte separat gesammelt und Recyclingprozessen zugeführt würden, bleiben gewisse in den Geräten enthaltene Stoffe ein Risiko für die Gesundheit und die Umwelt. Ihre Verwendung in Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten wird deshalb in der Richtlinie 2002/95/EG eingeschränkt. Ziffer 6 des Anhangs 2.16 übernimmt die Beschränkungen der EU von Blei, Cadmium und Chrom(VI) für die Schweiz.

17 Heavy Metals in Vehicles I & II, Ökopol GmbH im Auftrag der EU.

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• Geltungsbereich: Zehn Gerätekategorien sowie Glühlampen und Wohnraumleuchten Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von Ziffer 6 sind Geräte, die unter die zehn Ge-rätekategorien gemäss Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektro-nikaltgeräte fa llen. Als Elektro- und Elektronikgeräte gelten zusätzlich auch elektrische Glühlampen und Leuchten für Haushalte. Während diese Produkte mit der Gerätekategorie 5 vom Geltungsbereich in der RL 2002/96/EG ausgenommen werden, sind sie in der Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter ge-fährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bewusst mit eingeschlossen. Grund bei den Glühlampen ist, dass Bodenkontakte aus Bleilot ersetzt werden sollen. Die von den Stoffbeschränkungen betroffenen Gerätekategorien sowie eine beispielhafte Aufzählung der darunter fallenden Produkte sind untenstehend aufgelistet. 1. Haushaltgrossgeräte

wie grosse Kühlgeräte, Kühlschränke, Gefriergeräte, sonstige Grossgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Herde und Backöfen, elektrische Koch- und Heizplatten, Mikrowellengeräte, sonstige Grossgeräte zum Kochen oder zur Verarbeitung von Lebensmitteln, elektrische Heizgeräte und -körper, Ventilatoren, Klimageräte, andere Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2. Haushaltkleingeräte wie Staubsauger, Teppichkehrmaschinen, andere Reinigungsgeräte, Geräte zum Nähen, Stricken, Weben und andere Geräte zur Bearbeitung von Textilien, Bügeleisen und andere Geräte zur Pflege von Textilien, Toaster, Friteusen, Mühlen, Kaffeemaschinen, Geräte zum Öffnen und Verschliessen von Behältnissen, elektrische Messer, Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und andere Geräte für die Körperpflege, Wecker, Armbanduhren

3. IT- und Telekommunikationsgeräte wie Geräte zur zentralen Datenverarbeitung (Grossrechner, Minicomputer, Drucker), PCs und Laptops einschl. CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur, Notebooks, elektronische Notizbücher, Drucker, Kopiergeräte, Schreibmaschinen, Taschen- und Tischrechner, Benutzerendgeräte und -systeme, Fax- und Telexgeräte, Telefone, Münz- und Kartentelefone, schnurlose Telefone, Mobiltelefone, Anrufbeantworter

4. Geräte der Unterhaltungselektronik wie Radio- und Fernsehgeräte, Videokameras und -recorder, HiFi-Anlagen, Audioverstärker, Musikinstrumente

5. Beleuchtungskörper wie stabförmige Leuchstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen, Niederdruck-Natriumdampflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten, sonstige Beleuchtungskörper mit Ausnahme von Glühlampen

5a. Elektrische Glühlampen und Leuchten für Haushalte 6. Elektr(on)ische Werkzeuge (ohne ortsfeste industrielle Grosswerkzeuge)

wie Bohrmaschinen, Sägen, Nähmaschinen, Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen etc. von Holz, Metall und anderen Werkstoffen, Niet -, Nagel- oder Schraubwerkzeuge, Schweiss- und Lötwerkzeuge, Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte wie elektrische Eisen- oder Autorennbahnen, Videospiele, Videospielkonsolen, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer usw., Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen, Geldspielautomaten

10. Automatische Ausgabegeräte Heissgetränkeautomaten, Automaten für Flaschen oder Dosen sowie feste Produkte, Geldautomaten, andere Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten

Von den Stoffverboten ausgenommen sind zur Zeit noch Geräte der Kategorien 8 und 9: 8. Medizinische Geräte (ohne implantierte Produkte)

wie Geräte für die Strahlentherapie, Kardiologie-, Dialyse-, Beatmungsgeräte, nuklearmedizinische Geräte, Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik, Analysegeräte, Gefriergeräte, Fertilisations-Testgeräte

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente Rauchmelder, Heizregler, Thermostate, Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor, sonstige Über-wachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen

Der Einbezug dieser Geräte wird gemäss RL 2002/95/EG bis Ende des Jahres 2004 überprüft. Es ist vorgesehen, den vorliegenden Entwurf der ChemRRV an den aktuellen Stand in der EU anzupassen.

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• Verbotene Stoffe: Cadmium, Blei und Chrom(VI) In Ziffer 62 ist festgelegt, dass Herstellerinnen Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Ersatzteile nur in Verkehr bringen dürfen, wenn die Werkstoffe und Bauteile kein Blei, Cadmium oder sechswertiges Chrom enthalten. Werkstoffe und Bauteile von Geräten sind z.B. Gehäuse, Bildschirme oder Röhren sowie auch Verbrauchsmaterialien wie Tonerkartuschen oder Batterien.

• Für Batterien gilt Anhang 2.15 In Ziffer 62 Absatz 4 wird für cadmium- oder bleihaltige Batterien in Elektro- und Elektronikgeräten auf die Regelung des Anhangs 2.15 verwiesen18.

• Zusätzliche Regelungsorte beim Cadmium und Blei Für Cadmium gelten Anhang 2.8, Anhang 2.9 sowie die Ziffern 1 und 2 dieses Anhangs, sofern Bestandteile betroffen sind, die mit Anstrichprodukten versehen sind oder aus Kunststoffen bzw. cadmierten oder verzinkten Gegenständen bestehen. Gemäss RL 2002/95/EG sind Cadmierungen in Bauteilen von Elektro- und Elektronik-geräten erlaubt, sofern diese nicht für Anwendungen bestimmt sind, welche die Richtlinie 91/338/EWG, die 10. Änderung der Verbots-Richtlinie 76/769/EWG, verbietet. Nach der Richtlinie 91/338/EWG nicht verboten sind cadmierte Bestandteile als elektrische Kon-takte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte. Diese Ausnahme, die schon in der Regelung von Ziffer 13 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs 4.12 StoV enthalten war, wurde im vorliegenden Anhang in Ziffer 23 Absatz 2 Buchstabe b mit der zusätzlichen Präzisierung, dass insbesondere elektrische Kontakte gemeint sind, übernommen.

• Ausnahmen und Übergangsbestimmungen Die unter Ziffer 63 aufgeführten Ausnahmen sind in Einklang mit dem Anhang der RL 2002/95/EG. In Ziffer 63 Absatz 2 sind unter Buchstabe d Beschichtungen, die Cadmium enthalten, vom Verbot ausgenommen. Wie bei den Automobilen (Ziff. 7 Abs. 3) fallen insbesondere Bauteile darunter, zu deren Herstellung cadmiumhaltige Dickschichtpasten verwendet werden. Damit werden typischerweise im Siebdruckverfahren Leiterzüge auf keramische Träger (Substrate) aufgedruckt. In der RL 2002/95/EG werden in Artikel 4 Absatz 1 explizite nur neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte geregelt. Der uneingeschränkte Occasionshandel ist auch in der Schweiz möglich. Zum einen gelten die Bestimmungen der Ziffer 6 nicht für Händler, zum andern ist der Import von Geräten oder Ersatzteilen möglich, wenn die Gegenstände zwar schadstoffhaltige Werkstoffe und Bauteile enthalten, die jedoch zum Zeitpunkt der Herstellung noch nicht verboten waren (Ziff. 7 Abs. 7 und 8).

Anhang 2.17: Holzwerkstoffe Der Einsatz von Altholz (Gebrauchtholz) für die Holzwerkstoffproduktion gewinnt zuneh-mend an Bedeutung. In Österreich werden 7-10% des Holzbedarfs der Spanplattenindustrie durch gebrauchtes Holz abgedeckt. Die deutsche Spanplattenindustrie setzt zwischen 5 und 20% Gebrauchtholz ein. Die Einsatzquote kann wesentlich höher liegen und erreicht in italie-nischen Werken sogar bis 100%. Die nach der Vorsortierung nötige Aufbereitung des Alt-holzes kann mit rein mechanischen aber auch hydrothermischen Verfahren erfolgen.

18 Auch für Quecksilber, das den Stoffverboten der RL 2002/95/EG unterliegt, wird in Anhang 1.7 auf Anhang

2.15 verwiesen, wenn es als Bestandteil von Batterien in Verkehr gebracht wird.

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In der Vergangenheit wurden in Holzwerkstoffen wiederholt Pestizide wie PCP, PAHs aus Teerölen sowie erhöhte Schwermetall-Gehalte, v.a. Blei, gefunden. Dies lässt darauf schliessen, dass lackiertes und mit Holzschutzmitteln imprägniertes Holz verwertet wurde. Es liegt daher nahe, Qualitätsanforderungen an das zur stofflichen Verwertung vorgesehene Altholz festzulegen. In Deutschland wurden in der Altholzverordnung Höchstwerte für be-stimmte Schadstoffe an Späne und Schnitzel (sekundäre Rohstoffe) aus der Aufbereitung von Altholz festgelegt. Auch in der Schweiz ist vorgesehen, in einer Vollzugshilfe des BUWAL für den Betrieb von Anlagen für die Zwischenlagerung und Zerkleinerung von Holzabfällen u.a. Qualitäts-anforderungen an Altholz für die stoffliche Verwertung festzulegen. Die Vollzugshilfe ist primär eine Triage-Vorschrift mit dem Ziel, Altholz den geeigneten Entsorgungsverfahren zuzuführen. Mit Anforderungen an Sekundärrohstoffe können aber durch importierte Holzwerkstoffe verursachte Schadstoff-Flüsse nicht kontrolliert werden. Importierte Holzwerkstoffe spielen in der Schweiz eine wichtige Rolle. Bei einer Produktion von 640'000 m3 (ca. 400'000 t) Holzwerkstoffen führte die Schweiz 1998 rund 400'000 m3 (ca. 250'000 t) ein. In der Stoffverordnung (StoV) und der Verordnung über verbotene giftige Stoffe (GVV) be-stehen heute keine umwelt- oder gesundheitsmotivierten Spezialvorschriften über Holzwerk-stoffe. Auch in der EU gibt es diesbezüglich zur Zeit keine harmonisierten Vorschriften. Im Rahmen der Konkretisierung der EG-Bauprodukte-Richtlinie sind Normen in Vorbereitung, welche vorerst die Gesundheitsverträglichkeit betreffen (v.a. VOC-Emissionen aus Holz-werkstoffen wie Formaldehyd). Inwiefern Umweltaspekte in die Normen einfliessen werden, ist noch offen. Im Hinblick auf die zunehmende stoffliche Verwertung von Altholz hat der europäische Bran-chenverband (European Panel Federation EPF) eine Liste erarbeitet, in der für bestimmte Schadstoffe Grenzwerte in Holzwerkstoffen festgelegt sind (Voluntary Industry Standard). Diese gesundheitlich begründeten Grenzwerte stützen sich auf den CEN-Bericht 13387 (Child use and care articles) bzw. die europäische Norm EN 71-3, die integraler Bestandteil der EG-Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug ist. Einige Grenzwerte (Fluor, Chlor, PCP und Benzo[a]pyren) berücksichtigen auch Umweltaspekte. Aus den oben dargelegten Gründen sind Vorschriften sowohl für Sekundärrohstoffe wie auch für Holzwerkstoffe nötig. Ziel des Vorschlags einer Regelung über Holzwerkstoffe im Entwurf zu Anhang 2.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ist es, Schadstoffkreisläufe zu durchbrechen. Verboten werden soll das Inverkehrbringen von Holzwerkstoffen, deren Gehalte an Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber, Pentachlorphenol (PCP), polychlorierten Biphenylen (PCB) sowie Benzo[a]pyren die Grenzwerte nach der Tabelle in Ziffer 2 überschreiten. Für alle diese Stoffe bestehen in der ChemRRV in anderen Anhängen bereits mehr oder weniger restriktive Einschränkungen und Verbote, nämlich in Anhang 1.1 (halogenierte orga-nische Verbindungen), Anhang 1.7 (Quecksilber), Anhang 2.4 (Teeröle und Arsen in Biozidprodukten) sowie Anhang 2.8 (Cadmium und Blei in Anstrichfarben und Lacken). In der deutschen Altholzverordnung und im Entwurf der schweizerischen Vollzugshilfe sind auch Regelungswerte für Chlor (Marker für Beschichtungen) und Fluor (Holzschutzmittel) sowie für Chrom und Kupfer (Holzschutzmittel, Farben und Lacke) in sekundären Rohstoffen festgelegt. Die Festlegung analoger Grenzwerte für Holzwerkstoffe ist nicht vorgesehen. Sie liesse sich toxikologisch und ökotoxikologisch nicht begründen und sachlich nicht rechtferti-gen. Würden solche Grenzwerte erlassen, so hätte dies ein Verbot der Verwendung halo-genhaltiger Stoffe und von Metallverbindungen als Prozesschemikalien oder Beschich-tungsmittel zur Folge. In der Schweiz existie ren für diese Stoffe, mit Ausnahme der Regelung

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für Dünger, zurzeit keinerlei Einschränkungen und Verbote und es sind im Entwurf der ChemRRV auch keine vorgesehen. Holzschutzmittel, die solche Stoffe enthalten, wurden gar im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zugelassen. Ein Verbot mit dem Argument „Durchbrechen von Schadstoffkreisläufen“ wäre nicht stichhaltig. Mit dem Erlass solcher Grenzwerte könnten Halbfabrikate aus Holz weiterhin mit entsprechenden Mitteln behandelt und beschichtet werden, das Inverkehrbringen des Endprodukts jedoch wäre verboten. Die Bestimmungen im Entwurf zu Anhang 2.17 werden im Folgenden näher erläutert.

• Geltungsbereich: Holzwerkstoffe (Ziffer 1) Holzwerkstoffe sind aus Holzspänen oder - fasern geformte Gegenstände, insbesondere Spanplatten und Faserplatten in roher oder beschichteter Form. Keine Holzwerkstoffe im Sinne von Anhang 2.17 sind holzwerkstoffhaltige Endprodukte, z.B. Möbel oder Ver-packungsmaterialien (für letztere gelten die Schwermetallgrenzwerte in Ziffer 4 von An-hang 2.16). Holzwerkstoffe wie Spanplatten bestehen zur Hauptsache aus Spänen, die ihren inneren Verbund durch Bindemittel, vorwiegend Harnstoff-Formaldehyd-Harze, erhalten. Weiter können bei der Herstellung von Holzwerkstoffen Härter, Beschleuniger, Formaldehyd-Fängersubstanzen, Hydrophobierungsmittel (Wachsemulsionen), in einigen Fällen auch Biozide und Flammschutzmittel oder Farbstoffe zum Einsatz gelangen. Holzwerkstoffe gelangen in unterschiedlichen Veredelungsstufen auf den Markt, sei es roh, furniert oder beschichtet. Oberflächen von Faserplatten (v.a. mitteldichte Faserplat-ten, MDF) werden z.B. lackiert, bedruckt, grundierbeschichtet oder mit melaminharz-beschichtetem Dekorpapier belegt. Spanplatten enthalten oft mit festem Material (Furnier, dekorative Schichtpressstoffplatten) pressbeschichtete Oberflächen. Anhand Analysen von Restholz aus Schreinereien, bestehend aus unbeschichteten und beschichteten Spanplatten, MDF und Faserplatten, kann gefolgert werden, dass die zur Regelung vorgesehenen Stoffe bei der Herstellung von Holzwerkstoffen üblicherweise nicht mit Absicht zugegeben werden oder im Endprodukt nur in tiefen Konzentrationen vorliegen, sofern ihre Verwendung überhaupt zugelassen ist.

• Verbote (Ziffer 2) Ziffer 2 legt fest, dass Holzwerkstoffe nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie Stoffe in Konzentrationen enthalten, welche die in der untenstehenden Tabelle in der Spalte "Anhang 2.17 ChemRRV" aufgeführten Grenzwerte überschreiten. Für Ver-gleichszwecke mitaufgeführt sind die für Holzwerkstoffe gültigen Grenzwerte des Volun-tary Industry Standard des EPF, die für Altholz gültigen Richtwerte des Entwurfs der BUWAL-Vollzugshilfe sowie die Grenzwerte der deutschen Verordnung über die Entsorgung von Altholz.

Parameter Herkunft im Altholz Regelungswerte [mg/kg] Anh. 2.17

ChemRRV Industry Standard

Vollzugshilfe BUWAL

AltholzVO DE

HWS HWS Altholz Altholz

Arsen v.a. Holzschutzmittel 2 25 2 2 Blei Anstrichfarben und Lacke 90 90 90 30

Cadmium Anstrichfarben und Lacke 2 50 2 2

Quecksilber Holzschutzmittel 0.4 25 0.4 0.4 Pentachlorphenol Holzschutzmittel 3 5 3 3 PCBs Bestandteil von Faserplatten 5 - 5 5 Benzo[a]pyren teerölimprägniertes Holz 0.5 0.5 - -

HWS = Holzwerkstoffe

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Die Tabelle zeigt, dass man bei der Festlegung der Grenzwerte im wesentlichen der deutschen Altholzverordnung folgte, die am 23. August 2002 im Bundesgesetzblatt I S. 3302 publiziert wurde und am 1. März 2003 in Kraft getreten ist.

Bei Blei und Benzo[a]pyren entsprechen die gewählten Grenzwerte jenen des EPF-Standards. Auch die deutsche Gütegemeinschaft Gebrauchtholz-Recycling vergibt das RAL-Gütezeichen, wenn der Benzo[a]pyren-Gehalt in Recyclingholz den Wert von 0.5 mg/kg nicht übersteigt. Beim RAL-Gütezeichen werden die Umwelt- und Gesund-heitsverträglichkeit der verwendeten Materialien auf der Grundlage bestehender gesetz-licher Regelungen und der einschlägigen Normen geprüft. Unter Berücksichtigung des tolerierten Benzo[a]pyren-Gehalts von Kreosotölen (Anh. 2.4), des daraus resultierenden Gehalts im imprägnierten Holz und der in der EU verwendeten Expositionsmodelle für den dermalen Kontakt mit kreosotölhaltigem Holz ist der Grenzwert von 0.5 mg B[a]P/kg gerechtfertigt. In Deutschland wurde kein Grenzwert für Benzo[a]pyren oder andere Ver-treter der PAHs festgelegt. Gemäss Erläuterungen zur Altholzverordnung können Teeröle in aufbereiteten Schnitzeln und Spänen zuverlässig durch eine Sichtkontrolle identifiziert werden. Dies trifft für Holzwerkstoffe nicht mehr zu.

• Ausnahmen (Ziffer 3) Der vorliegende Entwurf sieht schliesslich vor, dass Ausnahmen vom Verbot fallweise beantragt und vom BUWAL im Einvernehmen mit dem BAG erteilt werden können. Vor-aussetzung ist, dass Grenzwertüberschreitungen nicht auf den Sekundärrohstoff zurück-zuführen sind und Holzwerkstoffe nicht mehr geregelte Stoffe enthalten, als für die Herstellung aus technischen Gründen erforderlich oder für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist.

Die vorgesehene Regelung hat für die Schweizer Produzenten keine bis marginale Auswir-kungen. Der Einsatz von aufbereitetem Altholz als Sekundärrohstoff ist in der Schweizer Span- und Faserplattenindustrie unüblich. Rohstoffe sind Waldholz, Schwarten und Spreissel sowie Sägemehl, Holzschnitzel und Späne vorwiegend aus Sägereien. Anders stellt sich die Situation bei importierten Holzwerkstoffen dar. Die Analyse von fünf Platten italienischer Provenienz ergab, dass gemäss vorliegendem Vorschlag der Import von drei Fabrikaten verboten werden müsste. Ursache sind zu hohe Bleigehalte, in einem Fall auch verbunden mit einer Überschreitung des PCP-Grenzwertes. Die Proben wurden aller-dings wegen einer vermuteten Belastung gezogen. Analysen von Restholz aus Schweizer Schreinereien, die Holzwerkstoffe verarbeiten, zeigen folgendes Bild: Der Medianwert für Blei (50th-Perzentil) von 97 Proben beträgt weniger als 1 ppm. Für das 95th-Perzentil resultiert ein Wert von ca. 40 ppm. Bei einer Probe wurde der vorgeschlagene Grenzwert von 90 ppm überschritten. Bei allen anderen geregelten Stoffen wurden die vorgeschlagenen Grenzwerte eingehalten. Zur Herkunft der verarbeiteten Holzwerkstoffe lagen hier keine Angaben vor19.

Anhang 3: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Anhang 3 listet die Änderungen bestehender Bundesratsverordnungen auf, soweit sie durch die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) bedingt sind. Die Stoffverord-nung (StoV) wird aufgehoben. Grosse Teile davon fliessen in die ChemRRV ein. Die Änderungen bei der Gewässerschutzverordnung, der Luftreinhalte-Verordnung und den Abfallverordnungen (Technische Verordnung über Abfälle, Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen, Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elekt-rischer und elektronischer Geräte) sind auf eine im neuen Recht veränderte Terminologie

19 Holzkampagne 1998. Laboratorium der Urkantone; Brunnen, 2. Juli 1999.

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zurückzuführen oder sind nötig, weil in diesen Verordnungen auf die Stoffverordnung verwiesen worden ist, deren Inhalte sich nun in der ChemRRV befinden. Materielle Änderungen am Regelungsgegenstand dieser Verordnungen werden keine vorgenommen. Dies trifft auch auf die Hochmoor-und die Flachmoorverordnung zu. Einige Verbote der Verordnung über verbotene giftige Stoffe (GVV) werden nicht in die ChemRRV, sondern in die Verordnung über Gebrauchsgegenstände (GebrV) transferiert (vgl. Kap. 1.2.3). Die Änderungen der Dünger-Verordnung ergeben sich durch die Bereinigung der Schnittstellen dieser Verordnung zu Anhang 2.6 ChemRRV und zur Chemikalienverordnung (ChemV). Sie sind in den Erläuterungen zu diesem Anhang beschrieben. Auch eine Folge der Bereinigung von Schnittstellen mit der ChemRRV sind die weiter vorne beschriebenen Änderungen der Waldverordnung.