Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

22
Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen Zweiter Saarländischer Stiftungstag am 15.November 2013 Friedrich Burgard, Ministerialrat (Az.: B/3 - S 0170-4#006)

description

Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen. Zweiter Saarländischer Stiftungstag am 15.November 2013 Friedrich Burgard, Ministerialrat (Az.: B/3 - S 0170-4#006). Agenda. Rechtsrahmen Errichtung der gemeinnützigen Stiftung Anerkennung der Satzung durch das Finanzamt (§ 60a AO) - PowerPoint PPT Presentation

Transcript of Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

Page 1: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

Zweiter Saarländischer Stiftungstag am 15.November 2013

Friedrich Burgard, Ministerialrat(Az.: B/3 - S 0170-4#006)

Page 2: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

Agenda

1. Rechtsrahmen 2. Errichtung der gemeinnützigen Stiftung3. Anerkennung der Satzung durch das Finanzamt (§ 60a AO)4. Spendenabzug des Stifters5. Gliederung der Tätigkeitsbereiche 6. Vermögensbildung (§ 62 Abs. 3 AO)7. Zeitnahe Verwendung der Mittel8. Bildung und Auflösung von Rücklagen9. Rechnungslegung aus Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts10.Nachversteuerung bei Wegfall der Vermögensbindung11.Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 2

Page 3: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

1. Rechtsrahmen (I)

1. Rechtsfähige Stiftung: Stiftung des bürgerlichen Rechts (§§ 80 ff. BGB i.V.m. dem Stiftungsgesetz des jeweiligen Sitzlandes)Eigenständige Vermögensmasse mit eigener

Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung des Satzungszwecks

2. Nichtrechtsfähige Stiftung: unselbständige, treuhänderische oder fiduziarische StiftungKeine eigene Rechtspersönlichkeit, Stiftungsvermögen

wird von einem anderen Rechtsträger treuhänderisch gehalten

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 3

Page 4: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

1. Rechtsrahmen (II)

Sowohl die rechtsfähige als auch die nichtrechtsfähige Stiftung sind steuerlich rechtsfähig (sog. Körperschaft) und damit Subjekt der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerrecht.

Die „normalen“ Regeln zur Besteuerung des Ertrags der Stiftung finden Anwendung (materielles Steuerrecht).

Regelmäßiges Veranlagungsverfahren mit Steuererklärungspflicht ist (mindestens alle 3 Jahre) durchzuführen (formelles Steuerrecht).

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 4

Page 5: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

1. Rechtsrahmen (III)

Steuerliches Gemeinnützigkeitsrecht (Rechtsrahmen in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – AO - )

Vergünstigungen Steuerbefreiung bei der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) Empfangsberechtigung für steuerbegünstigte Zuwendungen (§ 10b

EStG)Voraussetzungen Zentral: Widmung der Mittel für die satzungsmäßigen gemeinnützige

Zwecke (sog. Vermögensbindung) Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung der satzungsmäßigen

gemeinnützigen Zwecke Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Satzung Besondere Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 5

Page 6: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

2. Errichtung der Stiftung (I)

1. Kein besonderer Errichtungsakt erforderlich, Errichtung vollzieht sich nach dem bürgerlichen Recht

2. Stiftungsgeschäft ist gemeinnützigkeitsrechtlich unerheblich.

3. Maßgeblich für das formelle Gemeinnützigkeits-recht ist die Stiftungssatzung.

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 6

Page 7: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

2. Errichtung der Stiftung (II)

Formelle Festlegungen der Mustersatzung nach § 60 AO müssen beachtet werden.

Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der AO

Genaue Angabe des Zwecks, der verfolgt werden soll; mehrere Zwecke sind zulässig

Abschließende Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO

Konkrete Maßnahmen zur Zweckverwirklichung Selbstlose Betätigung und satzungsgemäße Mittelverwendung Ausschluss von Zuwendungen an den Stifter Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung

der Stiftung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 7

Page 8: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

2. Errichtung der Stiftung (III)

Beispiele für gemeinnützige Zwecke Förderung von Wissenschaft und Forschung Förderung von Kunst und Kultur Förderung des Tierschutzes Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens

Keine gemeinnützigen Zwecke sind: Förderung der Wirtschaft Förderung der Parteipolitik

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 8

Page 9: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

2. Errichtung der Stiftung (IV)

Weitere Satzungsinhalte bei Stiftungen1.Stifterversorgung nach § 58 Nr. 6 AO

Freiwillige Zuwendung zur Aufrechterhaltung des angemessenen Lebensunterhalts des Stifters und seiner Angehörigen, also kein Rechtsanspruch

Höchstbetrag des Unterhalts: ein Drittel des EinkommensAlternative

Belastung des zugewendeten Vermögens vor der Übertragung mit wirksam begründeten Ansprüchen des Stifters, z.B. Rentenansprüchen

Erfüllung der Verbindlichkeiten auf ein Drittel des Einkommens beschränkt Wert des Rentenrechts ist nicht steuerbegünstigt!

2.Angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Arbeits- und Zeitaufwand an Vorstandsmitglieder möglich, wenn in Satzung vorgesehen

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 9

Page 10: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

3. Anerkennung der Satzung durch Finanzamt (I)

1. Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch Finanzamt Feststellungsbescheid nach § 60a der AbgabenordnungBindung für die Besteuerung der Stiftung und des Stifters Vertrauensschutz bei materiellen Fehlern - Aufhebung der

Feststellung nur für die Zukunft möglich2. Stiftungsgeschäft ausreichend, zivilrechtliche

Anerkennung der Stiftung durch Stiftungsbehörde nicht erforderlich

3. Erlaubnis zur Entgegennahme von steuerbegünstigten Zuwendungen (zunächst für drei Jahre)

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 10

Page 11: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

3. Anerkennung der Satzung durch Finanzamt (II)

3. Feststellung der Satzungsmäßigkeit durch Finanzamt auch bei Satzungsänderungen

4. Antrag erforderlich, kann jederzeit gestellt werden

5. Vorherige informelle Abstimmung der Stiftungs-satzung bzw. der Satzungsänderung mit Finanzamt wird zur Geschäftserleichterung empfohlen.

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 11

Page 12: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

4. Spendenabzug

1. Zuwendung des Grundstockvermögens ist steuerbegünstigte Spende (§ 10b EStG) bei der Einkommensbesteuerung des Stifters

2. Höchstbetrag pro Veranlagungsjahr: 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Umsätze und Löhne/Gehälter

3. Auf Antrag zusätzlich Spende in den Vermögens-stock einer Stiftung bis zu 1 Mio. Euro mit Verteilung auf zehn Jahre Bei Ehegatten erhöht sich der Betrag auf 2 Mio. Euro Spenden in Verbrauchstiftung sind hiervon ausgeschlossen

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 12

Page 13: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

5. Gliederung der Bereiche

1. Ideeller Bereich Einnahmen aus Zustiftungen, Spenden, Zuschüsse Ausgaben zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke

2. Vermögensverwaltung Z.B. Kapitalanlagen

3. Steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (sog. Zweckbetrieb)

4. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bei Stiftungen ohne praktische Bedeutung

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 13

Page 14: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

6. Vermögensbildung

1. Vermögen dient der nachhaltigen Kapitalausstattung der gemeinnützigen Körperschaft Kein Zwang zur zeitnahen Verwendung dieser Mittel

2. Regelung in § 62 Abs. 3 AO Grundstockvermögen einer Stiftung Zustiftungen Erbschaften etc.

3. Eigenkapitalisierung neugegründeter Stiftungen Vermögenszuführung der Erträge aus der Vermögensverwaltung und

den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben innerhalb der ersten vier Jahre nach Errichtung

4. Zuführung von freien Rücklagen zum Vermögen

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 14

Page 15: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

7. Zeitnahe Verwendung der Mittel (I)

1. Verwendung der Mittel nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke erlaubt

2. 2-Jahres-Frist für die Verwendung der Mittel Möglichkeit des Mittelvortrags um ein Jahr erweitert

3. Ausnahme 1: Zuwendung von Mitteln bis zur Hälfte des Nettovermögens an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (§ 58 Nr. 2 AO)

4. Ausnahme 2 (neu): Ausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft mit Vermögen Zweckverfolgung beider Körperschaften muss übereinstimmen Betrag ist der Höhe nach auf einen Teil der laufenden Erträge

begrenzt Kettenweitergaben sind verboten

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 15

Page 16: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

7. Zeitnahe Verwendung der Mittel (II)

Beispiel zur zeitnahen Mittelverwendung in 03

1. Mittelzufluss (Spenden, Zuschüsse, Vermögenserträge, Erträge aus Zweckbetrieben, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in 03 200

2. Mittelzuführung zu vorhandenen Rücklagen in 03 ./.503. Bildung neuer Rücklagen in 03 ./.504. Mittelzuwendung an andere Körperschaft ./.105. Vermögensausstattung andere Körperschaft ./.106. Summe zeitnah zu verwendende Mittel 807. Satzungsmäßige Mittelverwendung in 03 ./.08. Max. Vortrag zeitnah zu verwendender Mittel aus 02 ./.09. Vortrag zeitnah zu verwendender Mittel aus 03 ./.80

kein Verwendungsüberhang, da kein positiver Betrag 0

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 16

Page 17: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

8. Bildung und Auflösung von Rücklagen

1. Bildung nach § 62 Abs. 1 AO Projektrücklage, Betriebsmittelrücklage Neu: Wiederbeschaffungsrücklage gesetzlich geregelt Freie Rücklage (Stärkung des Vermögens)

2. Auflösung zwingend bei Verwirklichung der Maßnahme bzw. deren Aufgabe

3. Mittel aus aufgelösten Rücklagen sind wiederum zeitnah zu verwenden

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 17

Page 18: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

9. Rechnungslegung (I)

1. Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung (Tätigkeitsberichte, Sitzungsprotokolle)

2. Vermögensstatus zu den Stichtagen3. Nachweis der Verwendung der Mittel zur Erfüllung

der satzungsgemäßen Zwecke4. Verbot eines Überhangs der zeitnah zu

verwendenden Mittel5. Angemessene Frist zur Beseitigung des

Verwendungsüberhangs durch Finanzamt

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 18

Page 19: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

9. Rechnungslegung (II)

Schema zur Gliederung der Mittel

Vermögen zum 31.12.031.abzüglich Mittel zur Ausstattung mit Vermögen (§ 62 Abs. 3 AO)2.abzüglich in Rücklagen in den Bereichen Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestellte Mittel3.abzüglich in die freie Rücklage eingestellte Mittel (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO)4.abzüglich für Satzungszwecke gebundene Mittel (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 AO) und abzüglich Rücklagen nach § 62 Abs. 1 AO

zeitnah zu verwendende Mittel5.abzüglich vorgetragene frei gewordene Mittel aus aufgelösten Rücklagen6.abzüglich vorgetragene zeitnah zu verwendende Mittel aus Vorjahr oder laufendem Jahr

Verwendungsüberhang, wenn Ergebnis positiv

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 19

Page 20: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

10. Nachversteuerung bei Verstößen

1. Verstoß gegen die satzungsmäßige VermögensbindungRückwirkende Besteuerung für 10 Jahre

2. Sonstige Verstöße gegen die Gemeinnützigkeit durch die tatsächliche GeschäftsführungBesteuerung für das betroffene Kalenderjahr

3. Besteuerung nach den allgemeinen Regeln

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 20

Page 21: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

11. Haftung

Persönliche Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

für Steuern der Stiftung bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten, insbesondere der Steuerzahlungs-pflicht

für 30% einer Spende, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig die Spende nicht zu den angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird (Haftung des Spenders geht vor)

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 21

Page 22: Errichtung und Besteuerung gemeinnütziger Stiftungen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Weitere Informationen zur Besteuerung steuerbegünstigter Körperschaften enthält der vom Ministerium für Finanzen und Europa herausgegebene „Steuerratgeber für Vereine“, der im März 2013 in 16. Auflage herausgegeben worden ist.

KontaktdatenMR Friedrich BurgardLeiter des Referats für Gemeinnützigkeitsrecht des Ministeriums für Finanzen und EuropaTel. 0681/501-1640Email: [email protected]

Friedrich Burgard Zweiter Saarländischer Stiftungstag 2013 22