Erste Entscheidungen nach der WEG-Novelle 17.11.2008 Verwaltertreff Ratingen Rechtsanwälte Riße...

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Erste Entscheidungen nach Erste Entscheidungen nach der WEG-Novelleder WEG-Novelle

17.11.2008 Verwaltertreff Ratingen

Rechtsanwälte Riße Focks Keil

Düsseldorf

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Änderungen im materiellen Änderungen im materiellen und im Prozessrecht und im Prozessrecht

Miteigentümer als Zeugen „Nachschieben“ von Anfechtungsgründen Fristversäumnis wegen fehlendem Vorschuss,

§ 167 ZPO Rubrumsberichtigung Einstweilige Verfügung gegen Einladung zur

Versammlung durch Nichtberechtigten

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Rückwirkung gesetzlicher Änderungen

Nochmals: haushaltsnahe Dienstleistungen

„Doppelparker“ = Sondereigentum?

Mehrhausanlage, Beschlusskompetenz

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Miteigentümer als ZeugeMiteigentümer als Zeuge

Kann ein Miteigentümer im Rechtsstreit zwischen der WEG und anderen Miteigentümern als Zeuge gehört werden?

Früher wäre nur eine Anhörung als Beteiligter möglich gewesen.

Der nicht beteiligte Miteigentümer kann als Zeuge gehört werden, da er nicht gesetzlicher Vertreter der WEG im Sinne § 27 Abs.3 S.2 WEG ist.

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Nachschieben von Nachschieben von AnfechtungsgründenAnfechtungsgründen

Seit dem 01.07.2007 finden die Grundsätze des Zivilprozesses auf die „WEG-Verfahren“ Anwendung.

Eine der Konsequenzen ist, dass alle Gründe, die eine Anfechtung tragen sollen, binnen 2 Monaten vorgebracht sein müssen. Es gilt der Beibringungsgrundsatz, nicht mehr die Aamtsermittlung.– So auch AG Lichtenberg Urteil vom 20.03.2008

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§ 167 ZPO § 167 ZPO

Anfechtungsklage geht am 06.11.2007 bei Gericht ein. Gerichtskosten sind am 20.11.2007 angefordert worden. Am 29.01.2008 erfolgte die Zahlung, so dass am 07.02.2008 zugestellt werden konnte.

Rechtsfolgen?

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Die Klage wird wegen Verfristung kostenpflichtig abgewiesen.

Die Anfechtungsfrist wird nicht durch Einreichung, sondern durch Zustellung der Klage gewahrt (§ 253 ZPO).

Die Zustellung muss „demnächst“ erfolgen (§ 167 ZPO)– AG Wiesbaden ZMR 2008, 581

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Rubrumsberichtigung – Rubrumsberichtigung – falscher Beklagterfalscher Beklagter

Klägerin ficht einen Beschluss vom 11.03.2008 fristgerecht, also bis zum Ablauf des 11.04.2008 an.

Als Beklagte nennt sie die „Wohnungseigentümergemeinschaft Müllerstr.20, vertreten durch den Verwalter“.Am 15.06.2008 korrigiert die Klägerin das Passivrubrum in „die übrigen Wohnungseigentümer“ - Rechtsfolge?

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Die Klage wird abgewiesen

Gemäß § 46 Abs.1 S.1 WEG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen gegen „die übrigen Miteigentümer“. Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht, da ausdrücklich WEG, vertreten durch den Verwalter, die Beklagte sein sollte. Der Verwalter kann die übrigen Miteigentümer bei Beschlussanfechtungen nicht vertreten. (AG Bochum Urt. vom 01.07.2008, 95 C 19/08; AG Hamburg-St. Georg, Urt. vom 10.04.2008, 980 C 192/07; AG Dresden ZMR 2008, 248)

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Rechtsansicht LG DüsseldorfRechtsansicht LG Düsseldorf

Der Sachverhalt läßt erkennen, dass die Gemeinschaft im Sinne von § 10 Abs.6 WEG nicht als Beklagte in Betracht kommt. Es handelt sich um eine Fehlbezeichnung, die zu einer Rubrumsberichtigung führen muß (vgl. BGH NJW-RR 2006, 42).

Eine Rubrumsberichtigung scheidet nur dort aus, wo sowohl die WEG als auch die einzelnen Miteigentümer als Beklagte in Betracht kommen.

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Die Kammer hat gegen das Urteil die Revision zugelassen, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele.

LG Düsseldorf Urteil vom 01.09.2008, 25 S 5/08

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Einstweilige Verfügung gegen Einstweilige Verfügung gegen Einladung zur Versammlung Einladung zur Versammlung

durch Nichtberechtigtendurch Nichtberechtigten Beruft ein faktischer, d.h. nicht ordnungsgemäß

bestellter Verwalter eine WEG-Versammlung ein, kann ihm untersagt werden, zu einer solchen Versammlung einzuladen und die Versammlung durchzuführen

AG Wangen

Beschluss vom 30.01.2008, 4 C 36/08

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Rückwirkung neuer gesetzlicher Rückwirkung neuer gesetzlicher Öffnungsklauseln?Öffnungsklauseln?

Am 27.10.2006 beschließt eine Gemeinschaft mit deutlicher Mehrheit:

„Die Kosten der Instandhaltung und Instand-setzung von Fenstern hat zukünftig der jeweilige Sondereigentümer zu tragen, ungeachtet dessen, dass die Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehören.“

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Im Rahmen der Beschlussanfechtung wenden die Antragsgegner nach dem 01.07.2007 ein, es sei nunmehr die WEG-Novelle einschlägig mit der Folge, dass § 16 Abs.3 bis 5 WEG n.F. Anwendung finde.

OLG Köln: Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusses.(Beschl. v. 08.04.2008 16 Wx 289/07)

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Der etwas andere Umgang mit Der etwas andere Umgang mit haushaltsnahen Dienstleistungenhaushaltsnahen Dienstleistungen

Gemeinschaft beschließt 04.06.2007 u.a.:

„Der Verwalter ist nicht verpflichtet, die Bescheinigung für die haushaltsnahen Dienstleistungen zu erstellen (…)“

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Vertragliche oder gesetzliche Pflicht des Verwalters, haushaltsnahe Dienstleistungen für 2006 auszuweisen?

Arg. AG Aachen: Der Ausweis solcher Leistungen liegt nicht im Interesse des Verbandes, sondern im Einzelinteresse. Daher kann die Gemeinschaft entscheiden, ob sie den Verwalter gegen entsprechendes Honorar um Ausstellung solcher Nachweise bittet. Sie kann aber auch wirksam beschließen, haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gesondert auszuweisen.AG Aachen, Urt. vom 22.02.2008, 86 C 1/07

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Vgl. hierzu auch LG Düsseldorf NZM 2008, 453

oder

LG Bremen Beschluss vom 19.05.2008, NJW-Spezial 2008, 675

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Kurioses aus der Kurioses aus der RechtsprechungRechtsprechung

Der Miteigentümer ME zahlt 12 Monate kein Hausgeld und erteilt nicht die – durch Beschluss gedeckte und geschuldete – Einzugsermächtigung. Kurz nach Klageerhebung gewährt er eine Einzugsermächtigung und zahlt.

Rechtsfolge für die Kostenentscheidung?

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Das Gericht entscheidet über die Kosten gemäß

§ 91 a durch Beschluss.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, da er Veranlassung zur Klage gegeben hat.

Andere Ansicht: AG Bonn

Urt. vom 14.02.2008, 27 C 81//07

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Allerdings hat das Landgericht die Entscheidung des AG Bonn wieder korrigiert und dem Beklagten auch die gesamten Verfahrenskosten auferlegt.– LG Köln Beschluss vom 03.06.2008

ZMR 2008, 831

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Kostentragung des WEG-Kostentragung des WEG-Verwalters gemäß § 49 WEGVerwalters gemäß § 49 WEG

Verwalter lädt zur Versammlung ein.

TOP 7 : „Beschluss über Reparaturen und Neuanschaffungen im Geschäftsjahr 2007“

Beschlossen wird die Anschaffung und Montage einer Sprech- und Klingelanlage mit Videokamera.

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Im Rahmen der Beschlussanfechtung wendet der Kläger ein, aus dem angekündigten TOP habe er nicht entnehmen können, über was abgestimmt werden solle und welchen Umfang die Entscheidung habe.

Das Gericht folgt dieser Auffassung, da die Bezeichnung in der Einladung nicht den Anforderungen gemäß § 23 Abs.2 WEG entspreche. Danach sollen die ME vor überraschenden Entscheidungen geschützt werden und sich umfassend auf die Versammlung vorbereiten können.(AG Düsseldorf ZMR 2008, 917)

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Duplex-ParkerDuplex-Parker

Nach der WEG-Reform beschließt eine Gemeinschaft, den Sondereigentümern von Duplex-Garagen die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung zukünftig aufzuerlegen.

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Ist eine Doppelstockanlage sondereigentumsfähig? Wenn ja, in welchem Umfang?

Gibt es Teile, die zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören?

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Urteil AG Rosenheim vom 29.05.2008, 9 C 446/08:

- Doppelstockgarage kann Sondereigentum

sein, nicht aber der einzelne Stellplatz

- Hebebühne und Hydraulik sind zwingend

Gemeinschaftseigentum

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Mehrhausanlage, Mehrhausanlage, Beschlusskompetenz Beschlusskompetenz

Die Teilungserklärung sieht folgende Regelung vor:

Alle Gebäude, obwohl auf einem Grundstück stehend, sollen unter Anlehnung an § 1 jedes für sich als wirtschaftliche Einheit gelten und so verwaltet werden. Stimmberechtigt sind in Angelegenheiten, die nur einen einzelnen Wohnblock betreffen, nur die Eigentümer der in diesem Wohnblock gelegenen Wohnungen.

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Aus der Rücklage werden durch Beschluss Kosten für eine Breitbandkabelanlage entnommen, die in der Gesamtgemeinschaft Verwendung genutzt werden soll.

Darüber hinaus werden durch Beschluss Instandsetzungskosten aus der Gesamtrücklage entnommen, obwohl eine der Teilgemeinschaften nicht an der Beschlussfassung mitwirken durfte.

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AG Saarbrücken:Bei einer Mehrhaus-Anlage hat die nicht rechtsfähige Untergemeinschaft keine Beschlusskompetenz für Maßnahmen, die die Gesamtgemeinschaft betreffen

Der Einbau eines Breitbandkabelnetzes ist eine bauliche Veränderung .

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Die Instandhaltungsrückstellung darf nicht als Soll-Rückstellung geführt werden.

Urteil vom 05.06.2008, ZMR 2008, 925

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