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(erweiterte) GMAV und
Wirtschaftsausschuss
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Frank LauterbachFachanwalt für InsolvenzrechtFachanwalt für Arbeitsrechtgeprft. Wirtschaftsassistent
LAUTERBACHPARTNER Theatinerstraße 45
80333 München
Tel. +49.(0)89.242 915 0
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Schwerpunkte u.a.
✓ Beratung und Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
✓ Beratung und Vertretung von Betriebsräten und Mitarbeitervertretungen
✓ Berater der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Bayern des Deutschen Caritasverbandes
✓ langjähriger Dozent u.a. für die Bereiche TVÖD, BPersVG, BayPVG, MAVO, AVR (z.B. Arbeitszeit, Eingruppierung,
Gestaltung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Aktuelle Rechtsprechung)
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der Kanzleihomepage verfügbar <<
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kifas - Seminare 2018
✓ Einführung in die Arbeitsvertragsrichtlinien AVR
(16.04. – 18.04.2018; 04.07. – 05.07.2018; 24.09. – 26.03.2018)
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(12.03. – 14.03.2018; 12.09. – 14.09.2018)
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(22.01. – 24.01.2018; 04.06. – 06.06.2018; 19.11. – 21.11.2018)
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München: 17.10.2018; Eichstätt: 14.11.2018; Passau: 12.01.2018)
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Inhouse-Schulungen
✓ Schulung vor Ort (inhaltlich und zeitlich nach Vereinbarung)
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Voraussetzungen
Art und Weise
Gegenstand der
Beratung
Zusammensetzung
UmfangVorlage
Unterlagen
Wirtschaftliche
und finanzielle
Rahmen
Rationalisierung Zweckänderung
Drittmittel Schwellenwert Geheimnisse
Organisations-
änderung Übrige
Sitzungen Zeitpunkt
Auswirkung
Personalplanung
Betriebsänderung
(erweiterte)
GMAVErrichtung Zuständigkeit Arbeitsweise
Wirtschafts-
ausschuss
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Caritasverband eV.
Einrichtung
Verwaltung
Caritas Träger GmbH
Einrichtung
Kindertagesstätten
Einrichtung
Beratungsdienste GMAV
erweiterte GMAV
Mitarbeitervertretung
Gesamtmitarbeitervertretung
erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung
Krankenhaus
München
Altenheim
MünchenKinderkrankenhaus
Rosenheim
Krankenhaus
Landshut
GMAV
Errichtung
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✓ mehrere MAVs eines Dienstgebers (= Rechtsträger, wie eV, GmbH, Stiftung KdÖR …)
bilden die Gesamtmitarbeitervertretung (GMAV); § 24 Abs. 1 MAVO n.F.
✓ mehrere MAVs mehrerer Dienstgeber (= Rechtsträger) bilden eine erweiterte
Gesamtmitarbeiter-vertretung (erweiterte GMAV), wenn eine einheitliche und
beherrschende Leitung besteht; § 24 Abs. 2 MAVO n.F.:
➢ setzt die einheitliche Leitung durch ein beherrschendes Unternehmen iSd. § 18 Abs. 1
AktG voraus (mitbestimmungsrechtlicher Konzernbegriff – die Definitionsnormen der §§
15 ff AktG sind rechtsformneutral, d.h. nicht auf die Aktiengesellschaft beschränkt,
sondern definieren einen allgemeinen Unternehmensbegriff (BAG 13.10.2004 – 7 ABR
56/03)
➢ Abhängigkeit erfordert lediglich die Möglichkeit des herrschenden Unternehmens,
mittelbar oder unmittelbar (§ 17 I AktG) einen beherrschenden Einfluss auf die
abhängigen Unternehmen auszuüben. Auf die tatsächliche Ausübung kommt es nicht an
(BAG 22.11.1995 NZA 2007, 768).
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✓ dabei muss sich die Einflussnahme auf wesentliche Bereiche wie Produktion/Dienstleistung,
Personalpolitik, Finanzen, Vertrieb, Forschung und Entwicklung beziehen.
✓ die einheitliche Leitung kann auf Mehrheitsbeteiligung, Eingliederung (bei Arbeitgeber),
Vertrag oder faktischer Abhängigkeit beruhen.
✓ faktische Abhängigkeit ist gegeben bei organisatorischer Einbindung oder wenn aufgrund
sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eine Abhängigkeit besteht:
▪ treten z.B. verbundene Gesellschafter insbesondere in ihrem Abstimmungsverhalten stets
als geschlossene Einheit auf und geben dadurch dem Unternehmer die für die
Geschäftspolitik erforderliche Rückendeckung, liegt Beherrschung vor
▪ bei Personenidentität der Organmitglieder, insbesondere wenn leitende Angestellte des
herrschenden Unternehmens Organmitglieder des abhängigen Unternehmens sind
✓ die einheitliche und beherrschende Leistung wird nach § 17 Abs. 2 AktG bei mehrheitlicher
Beteiligung widerleglich vermutet
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✓ die (erweiterte) GMAV ist, wenn sie einmal gebildet ist, eine Dauereinrichtung mit
wechselnder Mitgliedschaft, d.h. es gibt keine Amtszeit (§ 24 Abs. 8 MAVO n.F. = die einmal
eingerichtete (erweiterte) GMAV ….)
✓ die (erweiterte) GMAV bleibt somit über die Wahlperiode der einzelnen MAV-Mitglieder
hinaus bestehen; eine Abhängigkeit von der Amtszeit der einzelnen MAV-Mitgliedes ergibt
sich lediglich daraus, dass nach § 13c die MAVen im Vierjahresrhythmus gewählt werden
und dann (neue) Mitglieder entsenden (§ 24 Abs. 7 MAVO n.F.)
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✓ die (erweiterte) GMAV ist nach § 24 Abs. 1 bzw. 2 MAVO n.F. zu bilden, wenn
(a) zwei Drittel der MAVen
oder
(b) MAVen, die mehr als die Hälfte der in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten
repräsentiert
die Errichtung der (erweiterten) GMAV beschließen.
3er MAV
(25 MA)
5er MAV
(75 MA)
5er MAV
(93 MA)
7er MAV
(120 MA)
3er MAV
(20 MA)
333 MA < 167 MA
(mehr als 50%)
5er = 93 MA
5er = 75 MA
168 MA
7er = 120 MA
5er = 75 MA
195 MA
2/3 MAV
3er = 25 MA
3er = 20 MA 3/5 < 2/3
5er = 75 MA
120 MA
3er = 25 MA
3er = 20 MA 4/5 > 2/3
5er = 93 MA
5er = 75 MA
213 MA
GMAV
Errichtung
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3er MAV
(30 MA)
5er MAV
(80 MA)
7er MAV
(180 MA)
290 MA < 146 MA
(mehr als 50%)
3er = 30 MA
5er = 80 MA
120 MA
7er = 180 MA
180 MA
2/3 MAV
3er = 30 MA
5er = 80 MA 2/3 = 2/3
120 MA
erweiterte
GMAV
Errichtung
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Initiative
✓ jede MAV (unabhängig von Größe und Anzahl der repräsentierten Wahlberechtigten) kann
nach § 24 Abs. 3 MAVO n.F. eine Beratung und Beschlussfassung über die Errichtung einer
(erweiterten) GMAV initiieren.
✓ dazu teilt die initiierende MAV ihren Wunsch nach Beratung und Beschlussfassung der nach
der Zahl der in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten MAV (= größte
MAV) mit.
Verfahren mit Vorberatung in gemeinsamer Sitzung (§ 24 Abs. 3 MAVO n.F.)
✓ die größte MAV lädt alle Mitglieder der anderen MAVen zu einer gemeinsamen Sitzung ein
✓ in der gemeinsamen Sitzung ist ausschließlich über die Errichtung einer (erweiterten) GMAV
zu beraten; in der Sitzung erfolgt jedoch keine Abstimmung
✓ vielmehr stimmen die MAV jeweils nach der Sitzung einzeln für sich ab (entweder im
direkten Anschluss an die gemeinsame Sitzung oder in einem gesonderten MAV-Termin)
✓ Das Ergebnis der Abstimmung teilt jede MAV dem/der Vorsitzenden der größten MAV mit.
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✓ sind bei dieser Abstimmung die Quoren gemäß § 24 Abs. 1 bzw. 2 MAVO n.F. erreicht (d.h.
haben sich mindestens 2/3 der MAVen oder MAVen mit zusammen mehr als 50% der
repräsentierten Wahlberechtigten für die (erweiterte) GMAV ausgesprochen, ist die
(erweiterte) GMAV gebildet.
✓ der/die Vorsitzende teilt das Ergebnis dem Dienstgeber und den MAVen mit
✓ bei Erreichen der Quoren lädt die größte MAV zur konstituierenden Sitzung ein
Verfahren ohne Vorberatung (§§ 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 9 MAVO n.F.)
✓ Beschlussfassung von 2/3 der MAVen oder MAVen, die zusammen mehr als die Hälfte der
in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren über die Errichtung
einer (erweiterten) GMAV
✓ Einladung der größten MAV zur konstituierenden Sitzung
Errichtung
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✓ jede MAV entsendet in die (erweiterte) GMAV ein Mitglied (§ 24 Abs. 4 Satz 1 MAVO n.F.)
▪ MAV entscheidet durch Mehrheitsbeschluss
▪ eine Pflicht zur Übernahme des Amts besteht für das MAV-Mitglied nicht
▪ das entsandte MAV-Mitglied kann das Amt jederzeit niederlegen
▪ die Entsendung erfolgt für die gesamte Amtsperiode der MAV
▪ die Abberufung des entsandten MAV-Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss der entsendenden
MAV ist – ohne besondere Gründe – jederzeit zulässig
✓ die Bestellung eines Ersatzmitglieds für den Fall einer zeitweiligen Verhinderung ist möglich
(§§ 24 Abs. 9, 13b Abs. 2 MAVO n.F.) und geboten/sinnvoll. Über die
✓ jede MAV ist verpflichtet, ein Mitglieder in die (erweiterte) GMAV zu entsenden. Unterlässt sie
dies und ist daher die MAV nicht ordnungsgemäß in der (erweiterten) GMAV vertreten, so liegt
darin eine grobe Pflichtverletzung, die eine Auflösung des Betriebsrats rechtfertigt (Richardi,
BetrVG, 16. Auflage 2018, Rz 40 zu § 47 BetrVG)
Zusammensetzung
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✓ durch eine Dienstvereinbarung mit dem Dienstgeber können Mitgliederzahl und
Zusammensetzung abweichend geregelt werden (§ 24 Abs. 4 Satz 3 MAVO n.F.)
▪ Dienstvereinbarung zwischen DG und (erweiterter) GMAV (Richardi BetrVG, 16. Auflage
2018, Rz. Zu 51 zu § 47 BetrVG)
▪ die Mitgliederzahl kann erhöht und verringert werden (in der DV ist dann festzulegen,
welche Einrichtungen gemeinsam Mitglieder in die (erweiterte) GMAV entsenden, wobei
darauf abzustellen ist, dass die Einrichtungen regional oder durch gleichartige Interessen
miteinander verbunden sind (Richardi, BetrVG, 16. Auflage 2018, Rz. 56 zu § 47 BetrVG)
▪ die Regelung durch DV bleibt so lange in Kraft, bis sie aufgehoben wird oder die
Voraussetzungen für das Bestehen der (erweiterten) GMAV
✓ die Sprecher/innen der Jugendlichen und Auszubildenden sowie die Vertrauensperson der
Schwerbehinderten der beteiligten MAVen wählen je einen Vertreter und einen
Ersatzvertreter (diejenigen sind keine Mitglieder, so dass sie kein Stimmrecht haben)
Zusammensetzung
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✓ GMAV und (erweiterte) GMAV sind eigenständige Gremien, die neben den MAV bestehen.
Sie sind den MAV weder übergeordnet, noch untergeordnet (§ 24 Abs. 6 Satz 4 MAVO n.F.),
sondern haben eine eigene Zuständigkeit. Die Stellung der einzelnen MAV wird durch eine
(erweiterte) GMAV nicht berührt
✓ die Aufgaben der GMAV sind dabei grundsätzlich die gleichen, wie die bei der MAVO (d.h.
es geht um die gleichen Beteiligungsrechte gemäß MAVO)
✓ zuständig ist die (erweiterte) GMAV gemäß § 24 Abs. 6 MAVO n.F.,
➢ originär (§ 24 Abs. 6 Satz 1 MAVO n.F.) da,
(a) wo es sich um eine einrichtungsübergreifende Angelegenheit handelt
(b) die durch die einzelne MAV innerhalb ihrer Einrichtung nicht geregelt werden kann.
➢ auf Grund Delegation (§ 24 Abs. 6 Satz 4 MAVO n.F.), d.h. wenn eine MAV das
Verhandlungsmandat erteilt
Zuständigkeit
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(a) wo es sich um eine einrichtungsübergreifende Angelegenheit handelt
✓Angelegenheit, die den gesamten Rechtsträger betreffen oder sich auf einen Bereich
bezieht, der über die einzelne Einrichtung hinaus geht
✓ die (erweiterte) GMAV ist somit nicht zuständig für Angelegenheit mit nur
einrichtungsinternem Bezug, § 24 Abs. 6 Satz 3 MAVO n.F.. Hier ist weiterhin die MAV der
Einrichtung zuständig, d.h. die MAV übt weiterhin die Beteiligungsrecht beispielsweise bei
Einstellung (Zustimmung nach §§ 33, 34 MAVO), Eingruppierung (Zustimmung nach §§ 33,
35 MAVO), Kündigung (Anhörung und Mitberatung nach §§ 29, 30 MAVO) oder der
Festlegung der Arbeitszeit (Zustimmung nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO) innerhalb „ihrer“
Einrichtung aus
Zuständigkeit
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(b) die durch die einzelne MAV innerhalb ihrer Einrichtung nicht geregelt werden kann.
✓ ist nur dann gegeben, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche
oder jedenfalls einrichtungsübergreifende Regelung besteht (Richardi, BetrVG, 16. Auflage
2018, Rz 9 zu § 50 BetrVG mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG).
✓ nicht ausreichend ist, dass eine einheitliche einrichtungsübergreifende Regelung
zweckmäßig erscheint, weil man beispielsweise eine unternehmenseinheitliche Regelung
für sinnvoll erachtet oder es einfacher erscheint, eine Angelegenheit (z.B.
Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit) nur mit einem Gremium (d.h. der GMAV), statt mit vielen
MAV zu verhandeln.
✓ vielmehr muss die unterschiedliche Behandlung einer Angelegenheit durch unterschiedliche
MAVen dazu führen, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck gefährdet ist
Zuständigkeit
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Einzelfallbeispiele (vgl. Erfurter Kommentar, BetrVG Rz 4 ff zu § 50 Rz 4)
✓ in sozialen Angelegenheiten
▪ bei der Festlegung der Arbeitszeit oder den Urlaubrichtlinien nur dann, wenn zwischen den
Einrichtungen eine produktionstechnische Abhängigkeit bzw. arbeitstechnische Verflechtung
besteht, die eine einheitliche Regelung zwingend erfordert
▪ bei der Einführung von technischen Einrichtungen dann, wenn etwa ein
unternehmenseinheitliches EDV-System oder Telefonvermittlungsanlage angeschafft
werden sollen und eine unterschiedliche Ausgestaltung in den einzelnen Einrichtungen mit
der einheitlichen Funktion des Systems nicht vereinbar wäre.
▪ bei Arbeitsschutzangelegenheiten dann, wenn die Einrichtungen in einem Gebäude
untergebracht sind
▪ bei unternehmenseinheitlichen Sozialeinrichtungen (zB Unternehmens-Kita), wenn
unternehmenseinheitliche Vorgaben bestehen
Zuständigkeit
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✓ in personellen Angelegenheiten
▪ bei der Personalplanung dann, wenn und soweit der Dienstgeber eine integrierte
Personalplanung für das gesamte Unternehmen betreibt
▪ für die Aufstellung von Personalfragebogen, Formulararbeitsverträgen und
Beurteilungsgrundsätzen nur dann, wenn die Regelungen Instrumente einer auf das
Unternehmen bezogenen Personalplanung sind und eine einheitliche Regelung zwingend
notwendig ist
▪ für allgemeine Regelungen zur Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen im Rahmen
unternehmenseinheitlicher Personalplanung
✓ in wirtschaftlichen Angelegenheiten
▪ bei Betriebsänderungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO sowie §§ 36, 37 Abs. 1 Nr. 11 bzw. § 38
Abs. 1 Nr. 13 MAVO) dann, wenn die Maßnahme das ganze Unternehmen oder mehrere
Einrichtungen betrifft und notwendigerweise nur einheitlich geregelt werden kann; etwa bei
der Zusammenlegung mehrerer oder Stilllegung aller Einrichtungen. Dabei bestimmt sich der
einrichtungsübergreifende Regelungsbedarf nicht nach dem Inhalt der Maßnahme, sondern
danach, ob der Maßnahme ein unternehmenseinheitliches Konzept zugrunde liegt.
Zuständigkeit
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✓ jede MAV kann durch Beschluss der (erweiterten) GMAV nach § 24 Abs. 6 Satz 4 1.Hs. MAVO
n.F. ein Verhandlungsmandat übertragen
✓ dadurch wird die (erweiterte) GMAV ermächtigt, sich einer oder auch mehrerer bestimmter
oder zumindest bestimmbarer Angelegenheiten anzunehmen
✓ insbesondere kann eine MAV die (erweiterte) GMAV eine Prozessführungsbefugnis
übertragen, so dass diese im eigenen Namen Rechte der einzelnen MAV gegen den
Dienstgeber vor der Einigungsstelle oder dem Kirchlichen Arbeitsgericht geltend macht (BAG
06.04.1976 - 1 ABR 27/74)
✓ die GMAV kann aber nur zur Verhandlung ermächtigt werden; sie kann die Angelegenheit
jedoch nicht verbindlich regeln (§ 24 Abs. 6 Satz 4 2.Hs. MAVO n.F.).
✓ die Entscheidungsbefugnis verbleibt immer bei der MAV, die nicht an das
Verhandlungsergebnis der (erweiterten) GMAV gebunden ist
✓ die MAV kann das Verhandlungsmandat jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen
✓ die (erweiterte) GMAV ist verpflichtet, sich der Sache anzunehmen.
Zuständigkeit
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✓ für die (erweiterte) GMAV gelten die Bestimmungen für die MAV sinngemäß (§ 24 Abs. 9
MAVO n.F.), d.h. es gilt u.a.
▪ Vertretung durch katholischen Vorsitzende/n, § 14 Abs. 1 MAVO
▪ Tagung in nicht öffentlichen Sitzungen, § 14 Abs. 4 MAVO
▪ Entscheidungen werden durch mehrheitlichen Beschluss gefasst, § 14 Abs. 5 MAVO
▪ unentgeltliches Ehrenamt mit Anspruch auf (dynamische) Freistellung, § 1, 2 MAVO
▪ der Dienstgeber trägt die Kosten im Rahmen des § 17 MAVO
Zuständigkeit
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✓ jedes Mitglied der (erweiterten) GMAV hat so viele Stimmen, wie der entsendenden MAV bei
der letzten Wahl Mitglieder zustanden (= gewichtetes Stimmrecht, § 24 Abs. 5 MAVO n.F.).
➢ abzustellen ist daher nicht auf die aktuelle Größe der Einrichtung, sondern auf die Größe
bei der letzten Wahl (wobei es nicht auf die tatsächliche Wahlbeteiligung, sondern die in
die Wählerliste eingetragenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ankommt.
✓ das Mitglied der (erweiterten) GMAV hat seine Stimmen nach eigener Verantwortung
abzugeben. Es ist an Aufträge der entsendenden MAV nicht gebunden.
✓ jedes Mitglied in der (erweiterten) GMAV hat seine Stimmen einheitlich abzugeben. Eine
Aufgliederung ist ausgeschlossen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied der
(erweiterten) GMAV für mehrere MAVen entsandt worden ist.
✓ nicht erforderlich ist aber, dass sämtliche von derselben Einrichtung oder denselben
Einrichtungen entsandten Mitglieder einheitlich abstimmen.
Zuständigkeit
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✓ durch eine Dienstvereinbarung mit dem Dienstgeber kann die Stimmgewichtung abweichend
geregelt werden
▪ Dienstvereinbarung zwischen DG und (erweiterter) GMAV (Richardi BetrVG, 16. Auflage
2018, Rz. Zu 51 zu § 47 BetrVG)
▪ die Regelung durch DV bleibt so lange in Kraft, bis sie aufgehoben wird oder die
Voraussetzungen für das Bestehen der (erweiterten) GMAV
Zuständigkeit
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Caritasverband eV
Einrichtung
Verwaltung
Caritas Träger GmbH
Einrichtung
Kindertagesstätten
Einrichtung
Beratungsdienste
GMAV
erweiterte
GMAV
Mitarbeitervertretung
Gesamtmitarbeitervertretung
erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung
Krankenhaus
München
Altenheim
München
Einrichtung
Jugenhilfe
GMAV-
Wirtschaftsausschuss
Ebene
erweiterter
GMAV-Wirtschaftsausschuss
§ 27a MAVO
Wirtschaftliche
Angelegenheiten
§ 27b MAVO Wirtschaftliche
Angelegenheiten
§ 27b MAVO
§ 27a MAVO
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✓ der Wirtschaftsausschuss ist nur zuständig für Angelegenheiten solcher Einrichtungen, deren
Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und
Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nicht-
kirchlicher Dritter finanziert wird … (§ 27b Abs. 1 Satz 1 n.F. MAVO)
Die Einrichtung finanziert sich überwiegend (> 50%) über Mittel von Dritten:
➢ Zuwendungen der öffentlichen Hand (z.B. Tageseinrichtungen für Kinder; Übergangsheim für
Straffällige, Schuldnerberatung)
➢ Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern (z.B. Pflegeheime,
Krankenhäuser)
➢ Zahlungen sonstiger, nichtkirchlicher Dritter (z.B. im Bildungsbereich, Kinder- und
Jugendhilfe, Kranken-, Alten- und Behindertenhilfe)
✓ Drittmittel sind nicht Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt an Kirchengemeinden,
Kirchenstiftungen oder Kirchenverbände, sofern und soweit die MAVO in diesem Bereich
überhaupt Anwendung findet.
Drittmittel
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Unternehmensbezogener Wirtschaftsausschuss
✓ (erweiterte) GMAV kann einen Wirtschaftsausschuss bilden, wenn sie mindestens 100
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert (§ 27b Abs. 1 MAVO n.F.)
Einrichtungsbezogener Wirtschaftsausschuss
✓ § 27b Abs. 2 n.F. MAVO setzt voraus, dass die Einrichtung regelmäßig mindestens 200
Mitarbeiter beschäftigt
➢ in der Regel bzw. regelmäßig bedeutet:
▪ abzustellen ist auf die Zahl der in der Regel in der Einrichtung ständig beschäftigten
Arbeitnehmer (d.h. Stammbelegschaft, keine Aushilfskräfte)
▪ im Gegensatz zu § 6 MAVO spielt hier keine Rolle, ob die Arbeitnehmer wahlberechtigt
sind
▪ unerheblich ist die Arbeitszeit (auch Teilzeitbeschäftigte können ständig beschäftigte
Mitarbeiter sein!) und bisherige Beschäftigungsdauer/andauernde Probezeit/Befristung
des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters
Schwellenwert
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✓ keine Beratung mit dem Wirtschaftsausschuss soweit dadurch Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden (§ 27b Abs. 3 Abs. 1 n.F. MAVO)
Definition Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
▪ Tatsachen und Daten, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betätigung oder dem
technischen Betrieb des Unternehmens stehen
▪ nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind
▪ und deren Offenbarung ein berechtigtes Interesse des Unternehmens verletzen würde, weil
die Konkurrenz ihre eigene Wettbewerbsfähigkeit steigern und infolgedessen wirtschaftlicher
Schaden eintreten könnte
Betriebsgeheimnisse (Geräte, Maschinen, Verfahren, Rezepturen etc.)
Geschäftsgeheimnisse (Investitionspläne und –vorhaben, Kunden- und
Lieferantendateien, Vertragsschlüsse, Lohn- und
Gehaltsverzeichnisse)
Geheimnisse
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✓ der Dienstgeber muss nach pflichtgemäßer Prüfung der objektiv begründeten Ansicht sein,
dass durch die Beratung im Wirtschaftsausschuss eine Gefährdung der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse eintreten könnte, obwohl der Wirtschaftsausschuss zur
Geheimhaltung verpflichtet ist
➢Objektiv im Hinblick auf die Bedeutung der völligen Geheimhaltung einer bestimmten
Tatsache für Bestand oder Fortentwicklung der Einrichtung
➢ Subjektiv in der Person eines oder mehrerer Mitglieder der MAV
✓ eine Gefährdung ist somit nur in Ausnahmefällen gegeben, da zum einen die Schweigepflicht
besteht und zum andern eine wirtschaftliche Angelegenheiten in den meisten Fällen ein
Geheimnis darstellt
Geheimnisse
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✓ der Wirtschaftsausschuss besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern (legt die (erweiterte) GMAV fest;
eine Abstimmung mit dem bzw. eine Zustimmung des Dienstgebers ist nicht erforderlich) - §
27b Abs. 4 MAVO n.F.
✓ die Mitglieder werden von der (erweiterten) GMAV entsandt
▪ Beschlussfassung erforderlich
▪ die Mitglieder müssen Mitarbeiter der vertretenen Einrichtung sein
▪ ein Mitglied muss Mitglied der (erweiterten) GMAV sein
▪ jedes Mitglied kann jederzeit – ohne Angabe von Gründen – abberufen werden
▪ die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss endet im Übrigen nach Maßgabe des § 13c
MAVO
✓ die entsandten Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und
persönliche Eignung besitzen (Soll-Vorschrift)
✓ die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die MAV-Mitglied sind, haben einen zusätzlichen
Schulungsanspruch von einer Woche für die gesamte Amtszeit (§ 16 Abs. 3 MAVO n.F.); die
übrigen Mitglieder haben keinen Schulungsanspruch
Zusammensetzung
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✓ die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (für MAV-
Mitglieder ergibt sich dies bereits aus § 20 MAVO; bei Mitarbeitern, die keine MAV-Mitglieder
sind, wird man § 20 MAVO analog anwenden müssen)
✓ die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber der (erweiterten) GMAV
bzw. MAV sowie zwischen GMAV und MAV, § 20 Satz 3 MAVO
Zusammensetzung
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✓ es bestehen keine besonderen Bestimmungen über die Geschäftsführung des
Wirtschaftsausschusses. Dem gemäß sind die Grundregeln über die Organisation der
(erweiterten) GMAV bzw. MAV und deren Geschäftsführung entsprechend anzuwenden
(BeckOK Arbeitsrecht, 43. Edition, Rz. 2 zu § 108 BetrVG).
✓ der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammen kommen (Soll-Vorschrift)
▪ die Regelung ist nicht zwingend. Die Sitzungen können deshalb häufiger oder aber auch
seltener stattfinden. Das hängt allein vom Beratungsbedarf ab (BeckOK Arbeitsrecht, 43.
Edition, Rz. 3 zu § 108 BetrVG)
▪ oder anders gesagt: der Wirtschaftsausschuss kommt immer dann zusammen, wenn eine
Wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne des § 27b MAVO n.F. zu beraten ist
✓ an der Sitzung hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen, § 27b Abs. 5 b) MAVO
n.F.
✓ der Wirtschaftsausschuss kann in die Sitzungen auch eigene Vorschläge und Initiativen
einbringen
Sitzungen
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✓ der Dienstgeber unterrichtet den Wirtschaftsausschuss in der Sitzung. § 27b MAVO sieht
jedoch (anders als § 27a MAVO) keine schriftliche Unterrichtung vor. Der Dienstgeber kann
hier somit mündlich oder mittels Powerpoint-Präsentation unterrichten
▪ er hat die Mitarbeitervertretung bzw. den Wirtschaftsausschuss unaufgefordert zu
unterrichten (Richardi, BetrVG, 14. Aufl. 2014, RN 24 zu § 24 zu § 106 BetrVG)
▪ die Unterrichtung hat rechtzeitig und umfassend (wie bei § 27a MAVO) zu erfolgen und
zusätzlich sind erforderliche Unterlagen vorzulegen, § 27b Abs. 3 MAVO n.F..
➢ rechtzeitig bedeutet, dass der Dienstgeber so frühzeitig informiert, dass das
Beteiligungsrecht des § 27b MAVO n.F. ausgeübt werden kann, d.h. dass der
Wirtschaftsausschuss
• die Wirtschaftliche Angelegenheit in einer Sitzung beraten werden und
• er die (erweiterte) GMAV bzw. MAV unterrichten kann
• so dass der Wirtschaftsausschuss sowie die (erweiterte) GMAV bzw. MAV noch
Einfluss auf die Gesamtplanung sowie die einzelnen Vorhaben nehmen kann
(BeckOK, Arbeitsrecht, 43. Edition, Rz. 11 zu § 106 BetrVG)
Maßgeblich ist somit der Entschluss zur Planung. Verspätet ist eine Unterrichtung nach
der endgültigen Entscheidung des Dienstgebers (BAG 20.11.1984 AP BetrVG 1972 §
106 Nr. 3; BAG 11.7.2000, AP BetrVG 1972 § 109 Nr. 2).
Zeitpunkt
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➢ umfassende Unterrichtung bedeutet
• sie muss nicht nur den Umfang und die zu erwartenden Auswirkungen der
Maßnahmen, sondern auch deren Gründe erkennen lassen;
• es muss ein zutreffendes und vollständiges Bild über die wirtschaftliche
Angelegenheit entsteht;
• es sind auch in die Zukunft gerichtete Informationen mitzuteilen, soweit diese von
wesentlicher Bedeutung für die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind;
• die Auswahl der wichtigsten Aspekte und Vorgänge erfolgt nach pflichtgemäßen
Ermessen durch den Dienstgeber;
• ein Informationsgefälle darf es nicht geben, d.h. Dienstgeber und der
Wirtschaftsausschuss müssen über den gleichen Informationsstand verfügen.
➢ die Unterrichtung hat zudem verständlich zu sein, woraus sich die Pflicht des
Dienstgebers zu einer überschaubaren und verständnisfördernd aufbereiteten
Darstellung ergibt (Richardi, BetrVG, 14. Aufl. 2014, RN 24 zu § 25/26 und zu § 106
BetrVG)
Umfang
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➢ unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen:
▪ grundsätzlich Vorlage zur Einsichtnahme, d.h. die Unterlagen sind für die Sitzung
auszuhändigen und nach der Sitzung zurück zu geben
• schriftliche Aufzeichnungen durch Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind
möglich
• das Anfertigung von Kopien (einschließlich Fotos) ohne Zustimmung des
Dienstgebers ist unzulässig
• die Unterrichtung selbst muss unter Hinweis auf die vorgelegten Unterlagen
erfolgen
▪ erforderlich sind alle diejenigen Unterlagen, die zum Verständnis und zur
Nachprüfung der schriftlichen Information über die wirtschaftliche Angelegenheit
gebraucht werden.
▪ es sind diejenigen Unterlagen vorzulegen, über die der Dienstgeber verfügt. Der
Dienstgeber muss für die Unterrichtung nach § 27b MAVO keine gesonderten
Unterlagen anfertigen; er darf dem Wirtschaftsausschuss seine Unterlagen allerdings
auch nicht mit dem Hinweis auf eine „Zusammenfassung“ vorenthalten.
▪ welche konkreten Unterlagen vorzulegen sind, richtet sich nach der Art der
wirtschaftlichen Angelegenheit (§ 27b Abs. 5 c) n.F. MAVO)
Vorlage
Unterlagen
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✓ der Dienstgeber ….. hat …… die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die
Personalplanung darzustellen ….. (§ 27b Abs. 3 Satz 2 n.F. MAVO)
Darzulegen ist
➢ Planung über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus
ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung
➢ nicht aber die Personalplanung selbst, d.h. die konkreten Einzelmaßnahmen
✓ die Wirtschaftliche Angelegenheit ist in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses nach dessen
Unterrichtung mit dem Dienstgeber zu beraten
✓ der Wirtschaftsausschuss hat der (erweiterten) GMAV nach der Sitzung zu berichten
▪ unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern
▪ umfassend, daher in der Regel durch den gesamten Wirtschaftsausschuss, es sei denn,
dass die (erweiterten) GMAV mit dem Bericht durch ein oder mehrere Mitglieder
einverstanden ist (streitig). Die Übersendung einer Protokollabschrift der Sitzung des
Wirtschaftsausschusses genügt jedoch keinesfalls.
✓ der Dienstgeber kann sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung hinzuziehen
Auswirkungen
Personalplanung
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Der Begriff der Wirtschaftlichen Angelegenheiten ist im Gesetz nicht definiert.
✓ in § 27a Abs. 2 MAVO (auf den § 27b Abs. 1 Satz 4 n.F. MAVO für den Wirtschaftsausschuss
verweist) wird vielmehr (analog § 106 BetrVG) ein Katalog von Angelegenheiten aufgeführt,
die als wirtschaftliche Angelegenheiten zu gelten haben.
✓ Wirtschaftliche Angelegenheiten sind nach § 27a Abs. 2 MAVO n.F. insbesondere:
▪ die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung;
▪ Rationalisierungsvorhaben;
▪ Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
▪ Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes;
▪ die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen;
▪ die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen;
▪ der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen;
▪ die Änderung der Organisation oder des Zwecks der Einrichtung;
▪ sonstige Vorgänge und Vorhaben
➢ auch wenn der Katalog ggü. der Altfassung des § 27a Abs. 2 MAVO a.F. länger ist,
ergibt sich keine inhaltliche Änderung
Gegenstand der
Beratung
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✓ der Katalog ist nicht abschließend, sondern nur eine beispielhafte Aufzählich der
Wirtschaftlichen Angelegenheiten.
✓ § 27a Abs. 2 MAVO enthält insoweit eine sogenannte doppelten Generalklausel, so dass
auch nicht explizit genannte Angelegenheiten eine Wirtschaftliche Angelegenheit darstellen
(z.B. Outsourcing oder Pflegesatzverhandlungen).
✓ ergibt sich daraus, dass
▪ die in § 27a Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MAVO n.F. genannten Tatbestände nach dem Wortlaut
„insbesondere“ zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören und
▪ § 27a Abs. 2 Nr. 9 MAVO festlegt, dass alle sonstigen Veränderungen und Vorhaben,
welche die Interessen der Mitarbeiter wesentlich berühren können, als wirtschaftliche
Angelegenheiten anzusehen sind.
Gegenstand der
Beratung
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✓ Zuständigkeit nur für einrichtungsübergreifend - quasi den Rechtsträger (GMAV) bzw.
den Konzern (erweiterte GMAV) als Ganzes betreffende – oder auch für
einrichtungsbezogene Wirtschaftliche Angelegenheiten?
▪ nur einrichtungsübergreifend?
➢ § 27a MAVO (Information der MAV) und § 27b MAVO (Wirtschaftsausschuss)
bestehen nebeneinander und schließen sich nicht aus;
➢ der Wirtschaftsausschuss ist Hilfsorgan der (erweiterten) GMAV und berichtet dieser;
er ist auch nur ein Informations- und Beratungsgremium; Träger der
Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten bleibt indes die (erweiterte)
GMAV bzw. MAV (so jedenfalls bei Wirtschaftsausschuss nach §106 ff BetrVG –
Richardi BetrVG, 16. Auflage 2018, Rz 4 zu § 106 BetrVG – bei dem § 80 Abs. 2
BetrVG neben § 106 BetrVG weiterhin gilt)
▪ oder allumfassend auch einrichtungsbezogen?
➢ § 27a Abs. 1 Satz 5 MAVO n.F. sieht vor, wenn eine (erweiterte) GMAV gebildet
wurde, dass diese zu informieren ist
➢ in § 27b Abs. 3 wird definiert, dass es um die Wirtschaftlichen Angelegenheiten der
Einrichtung(en) geht.
Gegenstand der
Beratung
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Nr. 1 Gegenstand der Beratung ist nicht eine bestimmte Maßnahme, sondern die
wirtschaftliche und finanzielle Lage des Rechtsträgers einschließlich der
Einrichtungen an sich und deren Umfeld. Die Beratung erstreckt sich auf sämtliche, das
Unternehmen und die Einrichtungen betreffenden Umstände, die für die unternehmerische
Planung von Bedeutung sind. Dazu gehört auch eine Prognose über die zukünftige
Entwicklung
Die Informationspflicht umfasst im Wesentlichen:
• Ertragslage , d.h. das Jahresergebnis (Verlust oder Gewinn)
• Vermögenslage
• Liquiditätslage
• Auslastung der Einrichtungen
• wesentliche Risiken des Unternehmens
• Konjunkturelle Situation
• Konkurrenzsituation
Wirtschaftliche
und finanzielle
Rahmen
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erwirtschaftet die Einrichtung
einen Gewinn oder einen
Verlust?
Wirtschaftliche Situation
Ertragslage(Jahresergebnis)
Vermögenslage Liquidität
welches Vermögen steht als
Haftungsmasse und
Reserve zur Verfügung?
Iit das Unternehmen in der Lage
die fälligen
Zahlungsverpflichtungen zu
erfüllen (= Zahlungsfähigkeit)
Gewinn- und Verlustrechnung Bilanz
Wirtschaftliche
und finanzielle
Rahmen
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Unterlagen für die wirtschaftliche und finanzielle Lage sind u.a.
➢ Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung sowie Anhang (Der
Kaufmann ist nach § 238 HGB verpflichtet, Bücher zu führen. Kapitalgesellschaften (z.B.
GmbH) sind nach § 6 HGB Kaufmann kraft Rechtsform. Im Übrigen (z.B. e.V. und
Stiftungen) besteht nach dem Steuerrecht ein Wahlrecht über die Rechnungslegung
(Einnahmen-/Überschussrechnung oder Bilanzierung): § 8 KStG i.V.m. § 4 EStG
➢ die Rechnungslegung nach HGB bezieht sich auf den Rechtsträger. Unabhängig vom
Rechtsträger ergeben sich Rechnungslegungspflichten aus den verschiedenen
Buchführungsverordnungen für die einzelnen Einrichtungen
➢ Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
➢ Wirtschaftsprüfungsberichte, § 321 HGB (BAG 11.7.2000 – 1 ABR 43/99 und LAG Hessen
19.4.1988 – 4 TaBV 99/87 zu §§ 106 – 110 BetrVG)
Wirtschaftliche
und finanzielle
Rahmen
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Wirtschaftliche
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Rahmen
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Wirtschaftliche
und finanzielle
Rahmen
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Nr. 2 Rationalisierungsvorhaben beziehen sich auf die Gestaltung der Arbeitsvorgänge, um die
Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu steigern.
✓ Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur besseren Ausnutzung der Betriebsmittel
(Material, Energieeinsatz), aber auch der Einsatz von Mitarbeitern nach zeitlichem und
personellem Umfang. Beispiele sind die
▪ Automation von Arbeitsvorgängen
▪ Einführung von EDV-Anlagen, insbesondere die Einführung von computergestützte
Abläufe etc.
✓ Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auf den Umfang des
Rationalisierungsvorhabens, den wirtschaftlichen Nutzen und vorallem auf die
personellen Auswirkungen (quantitativ und/oder qualitativ)
Nr. 3 Rationalisierungsvorhaben sind vielfach mit Investitionen verbunden, die gleichermaßen die
Einführung neuer oder Änderung bestehender Arbeitsmethoden darstellen. Hier geht es
um die Gestaltung bzw. Art und Weise der menschlichen Arbeit, etwa
▪ der Übergang von Handarbeit zur Maschinenarbeit oder
▪ die Weiterentwicklung der Automation
Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auf alle Vorhaben, die über die bereits in der
Einrichtung eingeführten Methoden hinausgehen oder diese ändern
Rationalisierung
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Nr. 5 Einschränkungen oder Stilllegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen
✓ unter Stilllegung ist die Aufgabe des Einrichtungszwecks unter gleichzeitiger Auflösung
der Einrichtungsorganisation für unbestimmte (nicht nur vorübergehende Zeit) zu
verstehen
✓ bei der Einschränkung wird der Einrichtungszweck indes weiterverfolgt, dies jedoch
unter einer nicht nur vorübergehenden Herabsetzung des (quantitativen)
Dienstleistungsangebots
Nr. 6 Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen
✓ unter Verlegung versteht man jede wesentliche Veränderung der örtlichen Lage der
Einrichtung (Umzug in neues Gebäude für sich nicht ausreichen; jedoch Verlegung der
Einrichtung vom Stadtzentrum einer Großstadt an den Stadtrand mit 4,3 Km Entfernung
(BAG, 17.08.1982 – 1 ABR 40/80)
Nr. 7 Zusammenschluss oder Spaltung von Einrichtungen
✓ ein Zusammenschluss liegt vor, wenn zwei Einrichtungen sich zu einer neuen
Einrichtung vereinigt. Maßgeblich ist die Änderung der Leitungsorganisation
✓ die Spaltung einer Einrichtung erfasst die Trennung einer Einrichtung durch Änderung
der Organisationsstrukturen
Betriebsänderung
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Nr. 8 Die Organisation ist das Ordnungsgefüge bestehend aus den Mitarbeitern und den
Betriebsanlagen.
Unterschieden wird in
✓ Aufbauorganisation = Arbeitsstruktur einschließlich Hierarchie
✓ Ablauforganisation = Arbeitsabläufe innerhalb der Einrichtung
Die Unterrichtungspflicht erfasst jede vom Dienstgeber in Betracht gezogene Änderung und
nicht nur eine geplante grundlegende Änderungen.
ABER: Nicht ausreichend ist, wenn sich die Situation für einen einzelnen Arbeitsplatz
ändert. Erforderlich ist vielmehr eine veränderte Situation des Arbeitsablaufes bzw. –
aufbaus in der Einrichtung insgesamt oder Teilen davon.
Organisations-
änderung
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Aufbauorganisation
Leitung
Abteilung 1 Abteilung 2 Abteilung 3
Leitung
Abteilung 1 Abteilung 2
Abteilung 3Bereich
Ablauforganisation (Bspl. Patientenmanager)
Aufnahme Station 1 Station 2 Station 3
Aufnahme Station 1 Station 2 Station 3
Patientenmanager
Verweisung Verweisung Verweisung
Verweisung
Organisations-
änderung
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Nr. 8 Gegenstand der Beratung ist das Dienstleistungsangebot des Dienstgebers (=
Unternehmenszweck). Er leitet sich aus dem Unternehmensziel ab und umfasst das
Dienstleistungsangebot, dass der Dienstgeber zur Erreichung des Unternehmensziels
bestimmt.
Es geht somit um den arbeitstechnischen Zweck (z.B. Betreiben einer Kinderklinik oder
Spezialklinik; Altenheim oder Pflegeheim)
Änderung
✓ weitere Zielsetzung tritt hinzu
✓ bestimmter Zweck wird aufgegeben
✓ bestimmter Zweck wird ergänzt
BAG 17.12.1985 – 1 ABR 78/83: bei Dienstleistungsbetrieben ist eine Zweckänderung
jedenfalls dann gegeben, wenn eine andere als die bisherige Dienstleistung angeboten
wird
Zweckänderung
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Nr. 9 Beschränkte Generalklausel, die alle nicht bereits in den Nummern 1-3 genannte
Umstände erfasst, die das wirtschaftliche Leben der Einrichtung in entscheidenden
Punkten betreffen, sofern und soweit Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wesentlich berührt sind
✓ Vorhaben: Gegenstand der Information sind sonstige Maßnahmen des Dienstgebers,
wie beispielsweise
▪ Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
▪ Durchführung von Pilotprojekten über neue
▪ Ausgliederung von Dienstleistungen (Outsourcing)
▪ Einrichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums
▪ Übergang der Einrichtung auf einen anderen Rechtsträger (Betriebsübergang)
Übrige
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✓ Veränderungen: Bei der Veränderung geht es nicht um ein Maßnahme. Gegenstand
der Information sind vielmehr eine geänderte Lage der Einrichtung oder geänderte
Bedingungen, unter denen die Einrichtung arbeitet.
✓ Es muss sich die Situation der Einrichtung verändert haben.
✓ Beispiele sind:
▪ Wesentliche Rechtsstreite (dann, wenn sich daraus Veränderungen für die
Einrichtung ergeben; z.B. Aberkennung der Gemeinnützigkeit)
▪ Maßnahmen der öffentlichen Hand/Reaktionen auf die Änderung gesetzlicher
Rahmenbedingungen
▪ Wegfall der Zuschüsse für einen Beratungsdienst (z.B. für Insolvenzberatung)
Übrige