Erzbischöfliches Generalvikariat – Rechtsabteilung.

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V O R W O R T Bei den Wahlen für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Hamburg wird in diesem Jahr erstmalig das Familienwahlrecht eingeführt.

Familienwahlrecht ist Vertreterwahlrecht; katholische Eltern können stellvertretend für ihre Kinder deren Stimme abgeben, soweit die Kinder katholisch getauft, aber noch nicht 14 Jahre alt sind und daher noch nicht selbst wählen können. Die meisten von uns dürften als Neugeborene getauft worden sein, wobei die Eltern stellvertretend dazu ihren Willen bekundet haben. Auch Stimmabgaben sind Willensäußerungen. Unsere Kirche – anders als die Politik – hat mit dem Familienwahlrecht zum Pfarrgemeinderat die Rechte aller katholisch Getauften im für das Pfarreileben wesentlichen pastoralen Bereich nicht nur gestärkt, sondern wirksam umgesetzt. Das Familienwahlrecht ist so ein Zeichen, mit dem die Wertschätzung der Familien in unseren Pfarreien zusätzlich hervorgehoben werden kann. Das Familienwahlrecht ist als Option geregelt; der Pfarrgemeinderat kann sich je nach Lage der Pfarrei für die Einführung des Familienwahlrechts entscheiden.

Das Familienwahlrecht ist in seiner Gestaltung am Wohnsitz der Kinder ausgerichtet. Jeder katholische Elternteil hat eine halbe Stimme für jedes seiner katholischen Kinder. Das Familienwahlrecht gestaltet sich je nach familiärer Lebenssituation differenziert. Wenn Ehepartner bzw. Eltern nicht mehr zusammenleben, hat das Familienwahlrecht dem gerecht zu werden. Das Recht folgt also den Lebenssachverhalten, und es sind diese, die bisweilen – leider – komplex ausfallen können. Gleichwohl sollten sich nicht hieran, sondern am Grundsatz des Wahlrechts aller Getauften, die Pfarreien bei der Diskussion um die Einführung des Familienwahlrechts in ihrem Raum leiten lassen sowie an den Gegebenheiten und Besonderheiten in ihren Gemeinden.

Die nachfolgende Präsentation seitens der Rechtsabteilung des Erzbistums Hamburg stellt das Familienwahlrecht vor und soll helfen, seine Grundsätze ebenso zu verstehen wie die sich daraus ergebenden Wahlkonstellationen für die unterschiedlichen familiären Lebenswirklichkeiten.

Hamburg, den 14. Juni 2010

Karl SchmiemannJustitiar des Erzbistums Hamburg

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1. Abschnitt

Allgemeine Informationen zum Familienwahlrecht

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Rechtliche Grundlage

§ 4 Abs. 2 Satz 3 SfPGR

iVm

§ 1a PGRWahlO

§ 4 Abs. 2 Satz 3: „Im Hinblick auf das Lebensalter können für die nächste Amtsperiode durch Einführung des Familienwahlrechts abweichende Regelungen bezüglich des Wahlalters getroffen werden.“

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Wahlvorbereitung:

Durchführung

auf Antrag des PGR an das EGV

Wahlberechtigung

mit dem Tauftag

Ausübung des Stimmrechts des Wahlberechtigten

bis zum 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch die katholischen Eltern (Stellvertreter-Wahlrecht)

Ergänzung der Wählerliste

durch PGR um Nach- und Vornamen der Kinder unter 14 Jahren bei Elternnamen

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Wahl:

Stimmzettel

1 farbiger Stimmzettel pro Kind pro WählerIn (= pro Elternteil) ermöglicht ½ Stimme pro Kind für jeden von 2 katholischen Elternteilen (= gesamt eine Stimme pro Kind, verteilt

auf beide Elternteile),

d. h. bei 2 Kindern gibt es 4 Stimmzettel mit 2 x ½ Stimme für jeden Elternteil für jedes Kind (= 4 x ½ Stimme gesamt)

Stimmgewicht

2 katholische Elternteile: eine ½ Stimme pro katholischem Elternteil pro Kind

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Es folgt ein Beispiel für die

Grundkonstellation:

Beide Eltern sind katholisch.

Die Eltern sind verheiratet.

Die Kinder wohnen bei den Eltern.

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Max Anna

Wahlberechtigung: mit Tauftag

Ausübung des Stimmrechts:

Bis 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch kath. Eltern

1(„eigene“)

½Max

½Anna

1(„eigene“)

½Max

½Anna

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2. Abschnitt

Sonderfälle

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Sonderfall 1:

Nur ein Elternteil ist katholisch.

Die Eltern sind verheiratet.

Die Kinder wohnen bei den Eltern.

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Max Anna

Wahlberechtigung: mit Tauftag

Ausübung des Stimmrechts:

Bis 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch katholisches Elternteil

1(„eigene“)

½Max

½Max

½Anna

½Anna

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Sonderfall 2:

Beide Eltern sind katholisch.

Die Eltern sind nicht verheiratet.(allein erziehend, getrennt lebend, nach bürgerlichem Recht geschieden)

Die Kinder wohnen bei einem Elternteil.

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Max Anna

- allein erziehend

- getrennt lebend

- geschieden

wohnen bei *)

Max

Anna

Wahlberechtigung: mit Tauftag

Ausübung des Stimmrechts:

bis 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch kath. Elternteil, bei dem die Kinder wohnen

1(„eigene“)

1(„eigene“)

½Max

½Max

½Anna

½Anna

*) Besonderheit: bei getrennten Wohnsitzen der Eltern und geteiltem Sorgerecht doppelter Wohnsitz der Kinder Grundkonstellation

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Sonderfall 3:

Nur ein Elternteil ist katholisch.

Die Eltern sind nicht verheiratet.(allein erziehend, getrennt lebend, nach bürgerlichem Recht geschieden)

Die Eltern wohnen in derselben Pfarrei.

Die Kinder wohnen bei einem Elternteil.

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Max Anna

Max Anna

Wahlberechtigung: mit TauftagAusübung des Stimmrechts:Bis 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch kath. Elternteil

- allein erziehend

- getrennt lebend

- geschieden

wohnen bei

1(„eigene“)

½Max

½Max

½Anna

½Anna

wohnen in derselben

Pfarrei

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Sonderfall 4:

Nur ein Elternteil ist katholisch.

Die Eltern sind nicht verheiratet.(allein erziehend, getrennt lebend, nach bürgerlichem Recht geschieden)

Die Eltern wohnen in unterschiedlichen Pfarreien.

Die Kinder wohnen bei einem Elternteil.

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Max Anna

Pfarrei A in Hamburg Pfarrei B in Kiel

1(„eigene“)

½Anna

½Anna

½Max

½Max

Max Anna

Wahlberechtigung: mit TauftagAusübung des Stimmrechts:Bis 14. Geburtstag (0 – 13 Jahre) durch kath. Elternteil

- allein erziehend

- getrennt lebend

- geschieden

wohnen bei

Antrag auf Aufnahme ihres Namens in die Wählerliste der Pfarrei A in Hamburg (hinsichtlich der Kinder)

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Weitere Sonderfälle:

Kinder in Kinderheimen

Wahl zum PGR in der Pfarrei, wo das Kinderheim liegt.

Ansonsten gilt das Wahlrecht wie bei Kindern, die bei ihren beiden

katholischen Eltern wohnen.

Vollwaisen oder beide Eltern nicht katholisch

Die Taufpaten üben das Wahlrecht aus.

Ansonsten gilt das Wahlrecht wie bei Kindern, die bei ihren beiden

katholischen Eltern wohnen.

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3. Abschnitt

Erfahrungen aus dem

Bistum Osnabrück

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Bistum Osnabrück:

November 2006: 233 Pfarreien

Einführung des Familienwahlrechts: 117 Pfarreien (50,21 %)

Nach der Wahl: Umfrage zum Familienwahlrecht: 48 Pfarreien haben teilgenommen.

Von den 48 teilnehmenden Pfarreien haben 40 Pfarreien das Familienwahlrecht als brauchbar eingestuft.

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4. Abschnitt

Tipps und

Bedenkenswertes

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Reaktionen nach Einführung des Familienwahlrechts

können vielfältig und kontrovers sein.

besonnen und verständnisvoll reagieren

Möglichkeiten für Informationen zum Familienwahlrecht

Kindergärten

Veranstaltungen zur Einführung des Familienwahlrechts im Vorfeld

Eltern der Kinder aus der Kinder- und Jugendarbeit

Familienkreise / Familiengruppen

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