Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen ... · Wem Sie Ihr Vermögen vermachen, ist...

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Wem Sie Ihr Vermögen vermachen, ist Ihre Sache. Überlassen Sie es nicht dem Zufall. Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will.

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Wem Sie Ihr Vermögen vermachen, ist Ihre Sache. Überlassen Sie es nicht dem Zufall.

Vermögensweitergabe und Vermögenssicherung

Es gibt Dinge im Leben, vor denen ich nicht die Augen verschließen will.

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INHALT

4 Das Wichtigste vorab.

4 Vorausschauend handeln.

5 Eigenvorsorge, Generationenvorsorge

5 Eigenvorsorge.

5 Generationenvorsorge.

5 Lebensversicherungen.

7 Vermögensweitergabe.

7 Rechtzeitig planen – sorgfältig vorsorgen – richtig aus-

führen.

8 Vermögensübersicht.

9 Familienstammbaum.

10 Checkliste: Welche Vorsorgemaßnahmen haben Sie

schon für sich und Ihre Familie getroffen?

11 Wichtige Grundbegriffe der Vorsorge.

13 Hilfe für den Anlassfall.

13 Wichtige Personen im Ernstfall.

15 Checkliste für Hinterbliebene.

19 Bankverbindungen.

22 Versicherungen und Vorsorge.

23 Eigentum und Besitz.

24 Tipps zur Absicherung.

24 ERGO Bestattungsvorsorge.

24 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

25 Antrag auf Hinterbliebenenpension.

26 Ehegatte – Lebensgefährte.

26 Die Wohnung im Erbrecht.

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Das Wichtigste vorab.

Wir werden immer älter, aber wir leben nicht ewig. Das ist eine Tatsache. Die Werte – materielle wie nicht materielle –, die wir im Laufe unseres Lebens geschaffen haben, leben mit unseren ErbInnen weiter. Eine sorgfältige Weitergabe der Dinge, die uns am Herzen liegen, und der Werte, die wir uns er arbeitet haben – wie die eigenen vier Wände, das Geld, das wir jahrelang angespart haben, und andere Vermögens-werte –, liegt in unserer Verantwortung.

Überlassen Sie diese Werte nicht ungeregelt der Nachwelt. Verantwortungsvolle Vermögensweitergabe beginnt mit Information und Planung. Auf den nächsten Seiten erfahren Sie Wissenswertes und erhalten wertvolle Tipps rund um die Weitergabe Ihres Vermögens.

VORAUSSCHAUEND HANDELN.Gerade die optimale und reibungslose Weitergabe Ihres Ver-mögens erfordert umfassende Informationen und sorgfältige Planung in Kombination mit gezielter Veranlagung. Bitte berücksichtigen Sie – auch im Interesse Ihrer Angehörigen – folgende Punkte:• Treffen Sie möglichst früh Ihre letztwilligen Anordnungen.• Erstellen Sie ein Verzeichnis aller Vermögenswerte.• Sichern Sie rechtzeitig Ihren Lebensstandard und den Ihrer

Angehörigen.• Prüfen Sie die Vor- und Nachteile des Schenkens und

Vererbens.• Sorgen Sie für entstehende Kosten und Steuer belastungen

vor.

So können Sie rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen und spätere Probleme und Auseinandersetzungen vermeiden.

Zu Fragen der allgemeinen Rechtslage und des Steuerrechts beraten Sie NotarInnen, RechtsanwältInnen und Steuerbera-terInnen. Für vermögensbezogene Fragen stehen Ihnen darü-ber hinaus die Beraterinnen und Berater in den Bank Austria Filialen zur Verfügung.

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Eigenvorsorge, Generationenvorsorge.

Ein kurzer Blick in die Zukunft wirft mitunter viele Fragen auf: Werde ich genug Geld in meiner Pension zur Verfügung haben? Sind meine Kinder genügend abgesichert? Wird mein Lebenspartner, meine Frau ausreichend versorgt sein? Brau-chen meine Eltern meine Unterstützung? Ist genug Geld für ihre Pflege vorhanden?

Machen Sie sich rechtzeitig Gedanken über Ihre finanzielle Zu-kunft und sorgen Sie vor.

EIGENVORSORGE.„Man lässt seine Zukunft nur einmal aus den Augen und schon verbündet sie sich mit dem Zufall.“ (Werner Mitsch, deutscher Aphoristiker)

Niemand weiß, wie sich das Leben entwickeln wird. Aber eines ist sicher: Je früher Sie beginnen, über Ihre finanzielle Zukunft nachzudenken, umso entspannter können Sie diese auf sich zukommen lassen. Überlassen Sie deshalb nichts dem Zufall und informieren Sie sich in Ihrer Bank Austria über für Sie maßgeschneiderte Zukunftslösungen.

MACHEN SIE KEINE KOMPROMISSE.Geldanlage ist nicht gleich Geldanlage. Welche Strategie für Sie die beste ist, richtet sich nach Ihren Vorstellungen von Sicherheit und Ertrag.

IHRE PENSIONSLÜCKE WÄCHST.Es wäre auch schön, nicht bis zur staatlichen Pension arbei-ten gehen zu müssen und trotzdem genug Geld zur Verfügung zu haben. Haben Sie schon überlegt, wie groß einmal Ihre Pensionslücke sein wird? Selbst wenn Sie erst mit 65 Ihren wohlverdienten Ruhestand antreten wollen, sollten Sie sich nicht ausschließlich auf Ihre staatliche Pension ver lassen. Denn egal wie sich Ihre Einkommenssituation ent wickelt: Sie werden mit einem erheblichen Unterschied zwischen Ihrem Aktiveinkommen und Ihrer Pension rechnen müssen. Wie hoch Ihre etwaige Pensionslücke ist, können Sie mit dem Pensionsrechner unter vorsorgen.bankaustria.at einfach und schnell herausfinden.

Ab einem bestimmten Alter sollte man sich auch überlegen, wie das vorhandene Vermögen gesichert werden kann. Seniorenwohnhäuser, Pflege und seniorengerechtes Wohnen kosten Geld. Reicht die eigene Pension? Wer zahlt die Diffe-renz? Was geschieht mit eventuell vorhandenen Liegen-schaften? Was passiert im Ablebensfall?

Auf Seite 8 dieser Broschüre finden Sie eine Tabelle für Ihre persönliche Vermögensübersicht.

Die Bank Austria bietet Ihnen zahlreiche Möglichkeiten, die alle Anlegerwünsche optimal abdecken.

GENERATIONENVORSORGE.Betrachtet man die Palette an Themen, die rund um die eigene Familie entstehen, wird einem schnell klar, dass auch eine ganze Reihe finanzieller und rechtlicher Fragen zu klären sind. • Welche finanziellen Aufwendungen kommen auf mich in

den nächsten Jahren zu?• Wie soll die Ausbildung meiner Kinder gesichert werden?

Wie viel kosten beispielsweise Schikurse, Auslandsauf-enthalte, Sprachferien und Berufsausbildung? Möchte ich meine Kinder und Enkelkinder finanziell unterstützen?

• Was geschieht mit meinen Eltern? Welche Kosten können für deren Unterstützung, Betreuung und Pflege entstehen?

• Was passiert im Falle meines Ablebens?• Ist mein Lebenspartner, sind meine Angehörigen aus-

reichend abgesichert? Wie groß ist die Einkommenslücke, wenn ich alleine für die Familie aufkommen muss?

Die Bank Austria bietet Ihnen für die optimale Versorgung Ihrer Angehörigen verschiedene Lösungen. Sichern Sie Menschen ab, die Ihnen nahestehen! Ihre Beraterin bzw. Ihr  Berater der Bank Austria unterstützt Sie bei Ihren Über legungen.

LEBENSVERSICHERUNGEN.Die Lebensversicherung kann verschiedenen Zwecken dienen. Typischerweise wird sie jedoch eingesetzt, um die Versorgung bestimmter Personen nach dem Tod des Versicherten sicher-zustellen. Das österreichische Recht berücksichtigt dieses Be-dürfnis und bietet dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, eine sogenannte „Bezugsberechtigung“ für den Ablebensfall einzuräumen. Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater informiert Sie gerne über die Vorteile der verschiedenen Versicherungs-lösungen.

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Vermögensweitergabe.

Die gesetzlichen Regelungen bestimmen ganz genau, wer Erbin bzw. Erbe ist und wie viel wem zusteht. Ein Testa-ment, das  den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, lässt einen gewissen Spielraum bei der Vermögensweiter-gabe. Auch Schenkungen bieten interessante Möglichkeiten. Eine  ausführliche Beratung ist auf jeden Fall sinnvoll – immerhin geht es um Ihr Vermögen!

RECHTZEITIG PLANEN – SORGFÄLTIG VORSORGEN – RICHTIG AUSFÜHREN.Das Ziel der meisten Menschen ist es, erworbenes Vermögen möglichst gut zu veranlagen und zu vermehren. Vermögen wird jedoch nicht nur geschaffen, es wird auch irgendwann weitergegeben – sei es zu Lebzeiten oder bei Ableben.

SCHENKUNG.Die vorweggenommene Erbfolge wird immer beliebter. Bevor man eine Sache verschenkt, sollte man sich aber der Auswirkungen bewusst sein und sich daher ausführlich be-raten lassen. Es gilt nämlich unter anderem verschiedene Fris-ten zu beachten. Und bedenken Sie: Geschenkt ist geschenkt! Ein Widerruf ist nur in ganz seltenen Fällen möglich.

GESETZLICHE ERBFOLGE.Wenn die Erblasserin bzw. der Erblasser kein Testament errichtet hat oder ein bestehendes Testament nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und es demnach ungültig ist, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer Erbin bzw. Erbe wird. Ist die Erblasserin bzw. der Erblasser verheiratet, erhält die Ehe-gattin bzw. der Ehegatte (oder die Partnerin bzw. der Partner einer eingetragenen Partnerschaft) neben den Kindern der Erblasserin bzw. des Erblassers und deren Nachkommen ein Drittel des Nachlasses, die Nachkommen der Erblasserin bzw. des Erblassers erhalten zwei Drittel.

Neben den Eltern der Erblasserin bzw. des Erblassers oder neben dessen Großeltern erbt die Ehepatnerin bzw. der Ehe-partner zwei Drittel. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt dessen Anteil der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner zu.

LebensgefährtInnen besitzen ein außerordentliches Erbrecht.

TESTAMENT UND PFLICHTTEIL.Die Erblasserin bzw. der Erblasser kann jedoch ein Testament errichten und darin verfügen, wer Erbin bzw. Erbe oder Lege-tarin bzw. Legatar werden soll. Dabei sind ihr bzw. ihm unter Umständen bestimmte Schranken gesetzt, weil bestimmten Personen (den sogenannten Pflichtteilsberechtigten oder Not erbInnen) von Gesetzes wegen ein Mindest anteil am Wert der Verlassenschaft zusteht – der Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld und muss gegen die ErbIn-nen geltend gemacht werden.

PFLICHTTEILSBERECHTIGTE.Pflichtteilsberechtigt sind EhegattInnen und Nachkommen der Erblasserin bzw. des Erblassers. Die Pflichtquoten der Nachkommen der Erblasserin bzw. des Erb lassers und seines EhegattInnen betragen die Hälfte dessen, was sie als gesetz-liche ErbInnen bekommen hätten.

PFLICHTTEILSVORSORGE.Ein wesentlicher Vorteil von Lebensversicherungen besteht auch darin, dass sie bei Vorliegen eines Bezugsrechts für den  Ablebensfall nicht in die Verlassenschaftsabhandlung einbezogen werden. Dadurch eignen sich Lebensversiche-rungen auch besonders gut für die Vorsorge von Pflichtteils-ansprüchen.

Mit 1. August 2008 wurde zwar die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft, jedoch unterliegen Schenkungen bei Überschreiten bestimmter Betrags-grenzen gesetzlichen Meldepflichten.

Ein Beispiel zum Pflichtteilsanspruch.

Ein Mann hinterlässt eine Ehegattin und zwei Kinder. In seinem Testament hat er seine Frau als Erbin bestimmt und die beiden Kinder auf den Pflichtteil gesetzt.Der Erblasser kann grundsätzlich völlig frei über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod entscheiden. Gewisse Schranken sind ihm aber doch gesetzt, weil bestimmten Personen (den sogenannten Pflichtteilsberechtigten oder Not-erben) von Gesetzes wegen ein Mindestanteil am Wert der Verlassenschaft zusteht (Pflichtanteilsanspruch). Die Pflicht-teilsberechtigten haben somit nun einen entsprechenden Geldanspruch gegen den Nachlass. Dieser beträgt für die beiden Kinder die Hälfte dessen, was sie als gesetzliche Erben bekommen hätten (§ 759 ABGB). Hat daher beispielsweise der Rein-nachlass einen Wert in Höhe von 150.000 Euro, beträgt der Pflichtteil für die beiden Kinder gemeinsam 50.000 Euro.

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VERMÖGENSÜBERSICHT.Zur besseren Übersicht und auch zur Ermittlung etwaiger Pflichtteilsquoten haben wir für Sie eine Vermögensübersicht sowie einen Stammbaum erstellt.

Bankveranlagung Institut Bezeichnung Wert

Liegenschaft Adresse Besitzer Verkehrswert

Firmenbeteiligungen Wert

Sonstige Werte (Kfz, Edelmetalle, Münzen, Schmuck, Antiquitäten, Kunstwerke usw.) Wert

Gesamtvermögen

Kapital- und Rentenversicherungen Anstalt Ablebenswert

Lebensversicherungen werden bei Vorliegen eines namentlichen Bezugsrechts für den Ablebensfall nicht in die Verlassenschaftsabhandlung einbezogen.

TIPP

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FAMILIENSTAMMBAUM.Für eine optimale Vorsorgeplanung tragen Sie bitte Ihre persönliche Situation im Familienstammbaum ein. Legen Sie danach gemeinsam mit Ihrer Beraterin bzw. Ihrem Berater fest, welche Vorsorgemaßnahmen zu Ihrer finanziellen Absicherung für Sie persönlich und für Ihre Familie wichtig sind.

Ehepartnerin bzw. Ehepartner: siehe Ehegattenerbrecht

1. Parentel – ErbInnen erster Ordnung

2. Parentel – ErbInnen zweiter Ordnung

Vater

Geschwister

Meine Kinder

Enkelkinder

Gemeinsame Kinder

Enkelkinder

Kinder der (Ehe-)Partnerin bzw. des (Ehe-)Partners

Enkelkinder

Mutter

Ich

Vater

(Ehe-)Partner bzw. (Ehe)-Partnerin

Mutter

Geschwister

PFLICHTTEILSBERECHTIGTE.Welche Personen pflichtteilsberechtigt sind, wird auf Seite 6 genau erklärt.

Namen Höhe der Pflichtteile

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CHECKLISTE: WELCHE VORSORGEMASSNAHMEN HABEN SIE SCHON FÜR SICH UND IHRE FAMILIE GETROFFEN?Betrachten Sie bitte Ihre persönliche Familiensituation und legen Sie fest, welche Vorsorgemaßnahmen Ihnen zur finanziellen Absicherung für sich selbst sowie für Ihre Familie wichtig sind.

EIGENVORSORGE: WELCHE VORSORGE HABEN SIE SCHON FÜR SICH GETROFFEN?Vorsorge.

☐ Langfristig Vermögen aufbauen (bestimmtes Sparziel). ☐ Pensionsvorsorge. ☐ Ansparen für Pflegebedarf.

Schutz vor Risiken/Risikovorsorge. ☐ Unfallvorsorge (Dauerinvalidität). ☐ Ableben der Partnerin/des Partners. ☐ Pflichtteilsvorsorge. ☐ Zeichnungs- und Zutrittsrechte (z. B. Konto, Depot, Safe). ☐ Vorsorgevollmacht.

FAMILIENVORSORGE: WELCHE VORSORGE HABEN SIE SCHON FÜR IHRE FAMILIE GETROFFEN?Vorsorge.

☐ Langfristig Vermögen aufbauen (bestimmtes Sparziel). ☐ Pensionsvorsorge Partnerin/Partner/Kinder. ☐ Ausbildung Kinder. ☐ Pflegebedarf Eltern.

Schutz vor Risiken/Risikovorsorge. ☐ Unfallvorsorge (Dauerinvalidität). ☐ Risikovorsorge für Familie. ☐ Pflichtteilsvorsorge. ☐ Zeichnungs- und Zutrittsrechte (z. B. Konto, Depot, Safe). ☐ Vorsorgevollmacht.

Vermögensweitergabe. ☐ Schenkung von Vermögensteilen an Familienmitglieder.

EIGENVERSORGUNG: WELCHE VORSORGE HAT IHRE FAMILIE (IHRE ELTERN, IHR PARTNER BZW. IHRE PARTNERIN) FÜR SIE GETROFFEN?Vorsorge.

☐ Für Anschaffungen (bestimmtes Sparziel). ☐ Ihre Ausbildung. ☐ Ihre Pension. ☐ Mutterschutz bzw. Karenz. ☐ Ihre Pflege.

Schutz vor Risiken/Risikovorsorge. ☐ Unfallvorsorge. ☐ Risikovorsorge (Bezugsrecht für Sie). ☐ Zeichnungs- bzw. Zutrittsrechte für Sie. ☐ Vorsorge für Pflichtteilsforderungen.

Vermögensweitergabe. ☐ Schenkungen von Vermögensteilen an Sie. ☐ Übergabe von Liegenschaften an Sie.

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WICHTIGE GRUNDBEGRIFFE DER VORSORGE.VERSICHERUNGEN: BEZUGSBERECHTIGTE PERSONEN.Vorsorge mit Versicherungen ermöglicht es, eine Person als Bezugberechtigte zu nennen, die im Fall des Ablebens der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherungsnehmers die Versicherung ausbezahlt bekommt. Die Versicherung fällt somit nicht in die Verlassenschaft und ist daher gut geeignet, um für Pflichtteilsansprüche vorzusorgen.

GESETZLICHE ERBFOLGE.Liegt kein gültiges Testament vor, fällt der Nachlass der Ver-storbenen bzw. des Verstorbenen den Verwandten und der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten zu. Die „Eingetragene Partnerschaft“ ist diesbezüglich der Ehe gleichgestellt. Das Gesetz regelt u. a. mit dem Parent-elensystem, wer Erbin bzw. Erbe wird.

Das Parentelensystem teilt die Verwandten in bestimmte Li-nien – die Parentele. Die Parentele kommen nacheinander an die Reihe, daher können z. B. Angehörige der 2. Parentel (z. B. Eltern) nur dann erben, wenn aus der 1. Parentel (z. B. Kinder) niemand vorhanden ist (siehe Familienstammbaum).

ERBRECHT DER EHEGATTIN BZW. DES EHEGATTEN (GILT AUCH FÜR DIE EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT).In der gesetzlichen Erbfolge erhält die Ehegattin bzw. der Ehegatte neben den Kindern der Erblasserin bzw. des Erb-lassers und deren Nachkommen ein Drittel des Nachlasses. Hinterlässt die Erblasserin bzw. der Erblasser keine Kinder bzw. Enkelkinder, erbt die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner zwei Drittel und die lebenden Eltern erhalten ein Drittel des Nachlasses. Sind beide Elternteile der Erblasserin bzw. des Erblassers bereits vorverstorben, erhält die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner alles.

TESTAMENT UND PFLICHTTEIL.Mit dem Testament bestimmt die Erblasserin bzw. der Erb-lasser die Erbfolge und kann somit die gesetzliche Erbfolge abändern. Bestimmten Personen (Kinder, Ehepartnerin bzw. Ehepartner, eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Part-ner) steht jedoch ein gesetzlich geregelter Mindestanteil am Wert der Verlassenschaft zu – der Pflichtteilsanspruch.

VORSORGEVOLLMACHT – IM HINBLICK AUF DIE FINANZIELLEN BELANGE.Es kann jeden treffen! Die plötzlich oder auch schleichend eintretende Geschäftsunfähigkeit eines Menschen stellt alle Beteiligten vor fast unlösbare Herausforderungen. Die Bank Austria kann in diesen Fällen dann am wirksamsten helfen, wenn eine vom Gesetzgeber für diese Fälle bestimmte Ver-fügung bereits vorliegt. Dies ist die reine Vorsorgevollmacht, die ausschließlich im Fall des Eintritts der Geschäftsunfähig-keit Wirkung hat.

Die reine Vorsorgevollmacht ermächtigt die Vorsorgevoll-machtnehmerin bzw. den Vorsorgevollmachtnehmer im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers unter anderem, Bankgeschäfte in bestimmtem Umfang zur Wahrung der Interessen der be-troffenen Person zu erledigen.

Für die Beratung und Erstellung einer in der Bank gültigen Vorsorgevollmacht empfehlen wir, eine Notarin bzw. einen Notar oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt oder einen Erwachsenenschutzverein zu konsultieren.

SCHENKUNGEN. Bei Schenkungen sind die Bestimmungen des Schenkungs-meldegesetzes 2008 zu beachten.

SCHENKUNG ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN:Geschenke ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro pro Jahr (ab dem Tag der Schenkung) sind meldepflichtig, mehrere Schenkungen innerhalb von zwölf Monaten werden dabei addiert.

SCHENKUNG ZWISCHEN NICHT-ANGEHÖRIGEN:Geschenke ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro im Zeit-raum von fünf Jahren (ab dem Tag der Schenkung) sind meldepflichtig, mehrere Schenkungen innerhalb von 60 Mo-naten werden dabei addiert.

Die Meldung erfolgt elektronisch, das Formular ist unter www.bmf.gv.at abrufbar. Bei Liegenschaftsübertragungen ist eine Meldung nicht erforderlich, da diese der Grunderwerb-steuer unterliegen.

Genaue Informationen zum Erbrecht und der reinen Vorsorge-vollmacht erhalten Sie bei Ihrer Notarin bzw. Ihrem Notar oder Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt.

Für Ihre maßgeschneiderte Zukunftslösung steht Ihnen gerne Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater der Bank Austria zur  Verfügung.

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Hilfe für den Anlassfall.

Ein Trauerfall ist zweifelsohne eine starke emotionale Belastung. Um in diesem Ausnahmezustand trotzdem nichts Wichtiges zu vergessen und alle notwendigen Maßnahmen zeitgerecht einzuleiten, finden Sie auf den nächsten Seiten eine kleine Unter-stützung, die im Anlassfall hilft.

WICHTIGE PERSONEN IM ERNSTFALL.

Sofort zu verständigen.

Name:

PLZ, Ort:

Straße, Nr.:

Telefon:

E-Mail:

Name:

PLZ, Ort:

Straße, Nr.:

Telefon:

E-Mail:

Name:

PLZ, Ort:

Straße, Nr.:

Telefon:

E-Mail:

Persönliche Bankberaterin bzw. persönlicher Bankberater. Bitte immer aktualisieren (z. B. beim Beraterwechsel).

Name:

Institut, Filiale:

PLZ, Ort:

Straße, Nr.:

Telefon:

E-Mail:

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Notarin bzw. Notar, Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt.

Name:

PLZ, Ort:

Straße, Nr.:

Telefon:

E-Mail:

Testament.

Erstellt am:

Hinterlegungsort (Notar, Safe etc.):

Angaben zu vorhandener Grabstelle.

Friedhof:

Gruppe, Reihe, Nummer der Grabstelle:

Namen von eventuell bereits im Grab Beerdigten:

PLZ, Ort:

Straße, Nr.:

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CHECKLISTE FÜR HINTERBLIEBENE.Jeder Todesfall erfordert Maßnahmen, die – je nachdem, wo der Tod eingetreten ist – in einer bestimmten Reihen folge und auch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu treffen sind.

Die vorliegende Checkliste soll Ihnen dabei behilflich sein. Dennoch sollten Sie möglichst unverzüglich mit Ihrem zuständigen Bestattungsunternehmen (in Wien mit einer Anmeldestelle der Bestattung Wien) Verbindung aufnehmen.

TODESFALL IM WOHNHAUS.

Behandelnde Ärztin bzw. behandelnder Arzt. ■ Ärztlicher Behandlungsschein.

Anmeldung der Totenbeschau. ■ Telefonisch bei der zentralen Anmeldestelle zur Toten-beschau.

Totenbeschauärztin bzw. Totenbeschauarzt. ■ Ausstellung der Anzeige des Todes (für Eintragung im

Sterbebuch am zuständigen Standesamt) und des Leichen-begleitscheins (für Bestattung).

Verständigung des Bestattungsunternehmens. ■ Abholung der bzw. des beschauten Verstorbenen.

TODESFALL IM KRANKENHAUS.

Nach Erhalt der Todesnachricht. ■ Mit dem Bestattungsunternehmen in Verbindung setzen.

Krankenhaus. ■ Abgabe der für die Verstorbene bzw. den Verstorbenen bestimmten Kleidung.

TODESFALL AN EINEM ÖFFENTLICHEN ORT.

Verständigung durch zuständige Sicherheitsstelle.

Mitteilung, wohin die bzw. der Verstorbene gebracht worden ist. ■ Mit dem Bestattungsunternehmen Kontakt aufnehmen.

STANDESAMT (MAGISTRATISCHES BEZIRKSAMT).

■ Anzeige des Todes.

■ Heiratsurkunde. ■ Geburtsurkunde. ■ Meldezettel. ■ Staatsbürgerschaftsnachweis. ■ Bei Verwitweten: „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde)

der verstorbenen Ehepartnerin bzw. des verstorbenen Ehepartners.

■ Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil. ■ Bei AkademikerInnen: urkundlicher Nachweis

akademischer Grade. ■ Bei NichtösterreicherInnen: Reisepass.

■ „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■ Ausstellung der Todesbescheinigung. ■ Ausstellung der Todesbestätigung (zur Abmeldung bei

der Sozialversicherung bzw. zur Geltendmachung eines even tuellen Bestattungskostenbeitrags).

■ Ausstellung der Heiratsurkunde nach dem Tod (für Pensionsversicherung).

Tipp: Lassen Sie sich eine ausreichende Anzahl von „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde) ausstellen.

■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen! ■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen.

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BESTATTUNG UND ERGO VERSICHERUNG ODER WIENER VEREIN (WENN VERTRAG BESTEHT).

■ Todesbescheinigung (ausgestellt vom Standesamt). ■ Grabdaten. ■ Polizze oder Anweisung der ERGO Versicherung oder des

Wiener Vereins. ■ Foto des bzw. der Verstorbenen (falls Bildparte erwünscht).

■ Regelung des Begräbnisses. ■ Leistungszusage der ERGO Versicherung oder des

Wiener  Vereins. ■ Kosten für Leistungen des Bestatters bzw. anderer Firmen:

Bestattung, Parten, Blumenschmuck, Trauerfeier, „Leichen-schmaus“ etc.

■ Kosten, die nach der Bestattung anfallen: Grabstein, Grabpflege etc.

Eine Bestattung kostet üblicherweise zwischen 3.000 und 5.000 Euro (inkl. Friedhofsgebühren). Die Kosten hängen aber stark von Ihren Wünschen ab.

Tipp: In sozial gerechtfertigten Fällen ist eine Stundung der Bestattungskosten unter Umständenn möglich.

BANK (KONTOFÜHRENDE FILIALE DES BZW. DER VERSTORBENEN).

■ „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■ Alle vorhandenen Kontounterlagen (BankCard (Debitkarte

der Bank Austria), Kreditkarten, Kontonummern, Spar-bücher, Bausparverträge, Kreditverträge usw.).

■ Legitimierte Konten sperren. ■ Sämtliche Zahlungsaufträge erfassen, eventuell

übernehmen. ■ Wenn nicht vorhanden, Eröffnung eines eigenen Kontos. ■ Kontonummern für Notar aufschreiben. ■ Klären, ob Kredite durch Risikoablebens versicherungen

gedeckt sind. ■ Antrag für bargeldlose Gehalts- bzw. Pensions-

anweisungen ausfüllen.

WAS GESCHIEHT MIT DEM KONTO DES BZW. DER  VERSTORBENEN? WERDEN NOTWENDIGE ZAHLUNGS AUFTRÄGE WEITERHIN DURCHGEFÜHRT?Hier ist grundsätzlich zwischen Einzelkonten und Gemein-schaftskonten (mit mindestens zwei KontoinhaberInnen) zu unterscheiden. Gemeinschaftskonten können entweder mit Einzelverfügungsberechtigung oder gemeinsamer Ver-fügungsberechtigung geführt werden.

Einzelkonten und Gemeinschaftskonten mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung werden ab dem Todestag gesperrt, sodass keine Abbuchungen und Behebungen mehr mög-lich sind.

Zeichnungsrechte auf Einzelkonten erlöschen mit dem Todes-tag der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers. Zeichnungs-berechtigte können somit nach dem Tod der Einzelkonto-inhaberin bzw. des Einzelkonteninhabers nicht mehr über diese Konten disponieren.

Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungs-berechtigung gibt es zumindest zwei KontoinhaberInnen – hier können die überlebenden KontoinhaberInnen weiter-hin frei verfügen und somit die täglichen Zahlungen bestreiten.

KANN DIE ERBIN BZW. DER ERBE ÜBER DAS KONTO DES BZW. DER VERSTORBENEN VOR  BEENDIGUNG DES VERLASSENSCHAFTSVERFAHRENS VERFÜGEN?Im Normalfall ergeht am Ende des Verlassenschaftsver-fahrens ein Einantwortungsbeschluss, der die Erbin bzw. den Erben zur freien Verfügung über das bzw. die Konten des bzw. der Verstorbenen berechtigt.

Die Gerichtskommissärin bzw. der Gerichtskommissär kann jedoch der Erbin bzw. dem Erben bei Vorliegen der gesetz-lichen Voraussetzung die Benützung, Verwaltung und Ver-tretung der Verlassenschaft auch ohne Genehmigung durch das Gericht übertragen.

Dazu stellt die Gerichtskommisärin bzw. der Gerichts-kommissär eine sogenannte Amts bestätigung aus, die dazu berechtigt, über das Konto des bzw. der Verstorbenen zu ver-fügen.

■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen! ■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen.

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ARBEITGEBER ODER PENSIONSSTELLE.

■ „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■ Beantragung einer Witwen-/Witwer-/Waisenpension. ■ Begräbniskostenzuschuss (Sterbequartal). ■ Eventuell bestehende Pflegegeldansprüche klären.

VERSICHERUNG.

Achtung! Meldepflicht bei Unfalltod innerhalb von 24 Stunden!Siehe auch Seite „Versicherungen“. Bei Todesfall im Urlaub: Versicherungspakete Visa, Mastercard und Diners Club beachten!

■ „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■ Versicherungspolizzen.

■ Änderung, Stornierung. ■ Übernahme der Begräbniskosten bzw. Organisation des

Begräbnisses (ERGO Bestattungsvorsorge). ■ Auszahlung an begünstigte Personen.

HAUSVERWALTUNG.

■ „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■ Mietvertrag.

■ Eventuell Eintritt in den Mietvertrag.

POST, TELEKOM UND MOBILFUNKBETREIBER.

■ „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■ Bewilligungsnummer.

■ Bewilligung bzw. Anschluss für Telefon, Rundfunk, Fern-sehen, Internet ändern oder stornieren.

GAS- UND STROMVERSORGER.

■ „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■ Ordnungszahl.

■ Anschluss ändern oder stornieren.

KIRCHE.

■ „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■ Meldung.

WOHNFINANZAMT.

■ „Registerauszug Tod“ (Sterbeurkunde). ■ Einkommensteuererklärung des bzw. der Verstorbenen.

■ Verständigung über Tod, Einkommensteuererklärung für die Verstorbene bzw. den Verstorbenen (nach einigen Wochen).

■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen! ■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen.

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SONSTIGE WEGE.

■ Kfz ab- bzw. ummelden. ■ Bestehende Abonnements ab- bzw. ummelden. ■ Mitgliedschaften bei verschiedenen Vereinen kündigen oder eventuell ummelden.

FAHRZEUGE.

Kennzeichen:

Marke/Type:

Kennzeichen:

Marke/Type:

Wenn die Erbfolge geklärt ist und alle ErbInnen eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann die Gerichtskommissärin ( Notarin) bzw. der Gerichtskommissär (Notar) eine Amtsbestätigung gem. § 172 Außerstreitgesetz ausstellen. Damit kann z. B. über Pkws sofort verfügt werden, ohne einen Gerichts beschluss abwarten zu müssen.

NOTARIN BZW. NOTAR ALS GERICHTSKOMMISSÄRIN BZW. GERICHTSKOMMISSÄR (NACH EINLADUNG ZUR TODESFALLAUFNAHME).

■ Aufstellung der vorhandenen Werte. ■ Letztwillige Anordnung (Testament). ■ Liegenschaftsunterlagen (Einheitswertbescheide, Grundbuchauszüge). ■ Sparbücher, Wertpapierbons und Versicherungen, soweit sie in die Verlassenschaft fallen. ■ Bausparvertragsnummer. ■ Kontonummern von (Pensions-)Konten und legitimierten Wertpapierdepots. ■ Kreditkartennummer. ■ Safenummer (kontoführende Stelle). ■ Kraftfahrzeugpapiere. ■ Bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte. ■ Belege über Sterbe-, Krankheits- und Pflegekosten, Begräbniskosten, Kostenvoranschlag für die Grabgestaltung.

■ Angeführte Dokumente bitte unbedingt mitnehmen! ■ Weitere notwendige Dokumente und Erledigungen.

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BANKVERBINDUNGEN.

KONTEN.Bitte berücksichtigen Sie auch Mitinhaberschaften oder Zeichnungsrechte. Es ist zu beachten, dass bei Gemeinschaftskonten im Todesfall einer Kontoinhaberin bzw. eines Kontoinhabers der dieser Kontoinhaberin bzw. diesem Kontoinhaber zuzurechnende Anteil am Guthaben in die Verlassenschaft fällt. Wie hoch dieser Anteil ist, ist im Verlassenschaftsverfahren zu klären.

Art Institut Kontonummer InhaberInnen (MitinhaberInnen)

Wert in Euro

Konten

Pensionskonten

Festgeldkonten

Wertpapier- Verrechnungskoten

Fremdgirokonten

Dispokonten

VERWAHRUNG.Mitinhaberschaften überlegen

Art Institut Nummer Inhaber

Safe

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SPARFORMEN UND SPARBÜCHER.Es ist zu beachten, dass bei Gemeinschaftskonten im Todesfall einer Kontoinhaberin bzw. eines Kontoinhabers der dieser Konto-inhaberin bzw. diesem Kontoinhaber zuzurechnende Anteil am Guthaben in die Verlassenschaft fällt. Wie hoch dieser Anteil ist, ist im Verlassenschaftsverfahren zu klären.

Art Institut Nummer InhaberInnen (MitinhaberInnen)

Wert in Euro

ErfolgsCard (wird in Verlassenschaft wie Konto behandelt)

ErfolgsKapital (wird in Verlassenschaft wie Konto behandelt)

Sparbücher

Bausparvertrag

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VERANLAGUNGEN.Bitte berücksichtigen Sie auch Mitinhaberschaften, Zeichnungsrechte oder Vollmachten. Es ist zu beachten, dass bei Gemein-schaftskonten im Todesfall einer Kontoinhaberin bzw. eines Kontoinhabers der dieser Kontoinhaberin bzw. diesem Kontoinhaber zuzurechnende Anteil an dem Guthaben bzw. den Wertpapieren in die Verlassenschaft fällt. Wie hoch dieser Anteil ist, ist im Verlassenschaftsverfahren zu klären.

Art Institut Nummer InhaberInnen (MitinhaberInnen)

Wert in Euro

Wertpapierdepots

Wertpapier-Pläne

Wertpapierbons

Ausgefolgte Wertpapiere

Beteiligungspapiere

Versicherungs-Veranlagungen

FINANZIERUNGEN.Wie ist der Kredit besichert? Besteht ein Ablebensschutz? Eventuelle Tilgungsträger beobachten. Eventuelle Kursentwicklungen beobachten.

Art Institut Nummer InhaberInnen (MitinhaberInnen)

Wert in Euro

Konsumkredite

Wohnkredite

Hypothekardarlehen

Wohnbauförderungsdarlehen

Betriebliche Finanzierungen

Leasing

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KARTEN.

Art Institut Nummer

BankCard (Debitkarte der Bank Austria)

Kreditkarten

FIRMENBETEILIGUNGEN.

Art Institut Nummer

VERSICHERUNGEN UND VORSORGE.

Art Gesellschaft Polizzennummer

Lebensversicherung

Staatlich geförderte Zukunftsvorsorge

Pensionsversicherung

Versicherung zu Gunsten der Kinder, z. B. Ausbildungsvorsorge

Pensionskasse

Vorsorgekasse („Abfertigung Neu“)

Risikoversicherung, z. B. Kreditrestschuldversicherung

Bestattungskostenversicherung, z. B. ERGO Bestattungsvorsorge

Unfallversicherung

Krankenzusatzversicherung

Haushalts-/Eigenheimversicherung

Kfz-Haftpflicht und -Kaskoversicherung

Rechtsschutzversicherung

Tipp: Ein wesentlicher Vorteil von Lebensversicherungen besteht darin, dass sie bei Vorliegen eines namentlichen Bezugsrechts für den Ablebensfall nicht an einer Verlassenschaft teilnehmen. Dadurch eignen sie sich auch besonders gut als Vorsorge für Pflichtteilsansprüche.

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EIGENTUM UND BESITZ.

IMMOBILIEN.

Grundstück(e), Eigentumswohnung(en), Eigenheim(e).

Straße, Nr.:

PLZ, Ort:

EZ/KG:

EigentümerInnen/MiteigentümerInnen:

Grundstück(e), Eigentumswohnung(en), Eigenheim(e).

Straße, Nr.:

PLZ, Ort:

EZ/KG:

EigentümerInnen/MiteigentümerInnen:

Grundstück(e), Eigentumswohnung(en), Eigenheim(e).

Straße, Nr.:

PLZ, Ort:

EZ/KG:

EigentümerInnen/MiteigentümerInnen:

EDELMETALLE, MÜNZEN.

Art, Anzahl:

SONSTIGE WERTGEGENSTÄNDE.Schmuck, Antiquitäten, Markensammlungen, Pelze, Teppiche, Kunstwerke usw.

Art, Anzahl:

Tipp: Fertigen Sie von Ihren Wertgegenständen Fotos an und bewahren Sie diese separat auf.

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Tipps zur Absicherung.PRIVATE VORSORGE FÜR DEN TODESFALL: ERGO BESTATTUNGSVORSORGE.Zu einer verantwortungsvollen Planung gehört auch, sich Gedanken über seine eigene Bestattung zu machen. Mit der ERGO Bestattungsvorsorge der ERGO Versicherung AG kön-nen Sie bereits jetzt alles regeln:• Ihre Familie bzw. Angehörigen finanziell entlasten (Ab-

sicherung der Bestattungskosten bis zur Höhe der Versicherungssumme).

• Finanziell vorsorgen (z. B. mit einer Grabpflegevorsorge).• Auf Wunsch Ihre Bestattung so planen, wie Sie sie gerne

hätten.

Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater informiert Sie gerne im Detail.

LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG.Sofern der Todesfall aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist, erhalten Hinter-bliebene eine Entschädigung aufgrund des ASVG (z. B. Teil-ersatz der Bestattungskosten, Witwen- bzw. Witwerrente, Waisenrente, Witwen- bzw. Witwerbeihilfe). Bemessungs-grundlage für die Leistungen ist in der Regel die Summe der

allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor Eintritt des Unfalls zuzüglich der Sonderzahlungen. Für SchülerIn-nen, Studierende, selbstständig Erwerbstätige und Selbstver-sicherte sind feste Beträge vorgesehen.

WITWEN-/WITWERBEIHILFE.• Wenn eine aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs-

krankheit schwerversehrte Person stirbt, ohne dass der Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzu führen ist, besteht kein Anspruch auf Hinter-bliebenenrente aus der Unfallversicherung, die Witwe bzw. der Witwer erhält jedoch als einmalige Beihilfe einen Be-trag in Höhe von 40 % der Bemessungsgrundlage.

• Die Leistung gewährt jener Unfallversicherungsträger, von dem die Schwerversehrtenrente bezogen wurde.

• Die Witwe bzw. der Witwer hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungs-falles geschlossen wurde und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, außer wenn in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder wenn die Witwe sich zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nachweislich im Zu-stand der Schwangerschaft befunden hat.

Alle Angaben zu Witwe bzw. Witwer gelten sinngemäß auch für die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner.

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WITWEN-/WITWERRENTE.Die Witwe bzw. der Witwer hat Anspruch auf eine Hinter blie-benen rente von jährlich 20 % der Bemessungsgrund lage, ab dem 60. Lebensjahr (bei Frauen) bzw. 65. Lebensjahr (bei Män-nern) 40 % bis zum Tod oder der Wieder ver heiratung, wenn der Tod der Versicherten bzw. des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.

TEILERSATZ DER BESTATTUNGSKOSTEN.Wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufs-krankheit verursacht wurde, besteht ein Rechtsanspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag. Der Teilersatz der Be-stattungskosten beträgt 1/15 der Bemessungsgrundlage.

Unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und der wirtschaftlichen Lage der Hinterbliebenen kann der  Unfall-versicherungsträger einen Zuschuss zu den Kosten der Überführung des Leichnams gewähren oder die Über-führungskosten in voller Höhe über nehmen.

WAISENRENTE.Kindern eines bzw. einer Versicherten, dessen bzw. deren Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisen-rente von 20 % der Bemessungsgrundlage für einfach und von 30 % für doppelt verwaiste Kinder. Nach dem 18. Lebens-jahr wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.

ELTERN- UND GESCHWISTERRENTE.Sofern der bzw. die Versicherte den Lebensunterhalt der be-dürftigen Eltern (Großeltern) bzw. unversorgten Geschwister überwiegend bestritten hat, sind diese zum Bezug einer Rente in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage berechtigt. Voraus-setzung ist, dass der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist.

GESAMTAUSMASS DER HINTERBLIEBENENRENTE.Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen 80 % der Be-messungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.

ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENPENSION.HINTERBLIEBENENPENSION.Die Hinterbliebenenpension wird entweder auf Antrag oder im Hinblick auf die Unfallversicherung von Amts wegen ge-prüft bzw. gewährt. Sofern in der Unfallversicherung das Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet wird, ist ein ent-sprechender Antrag zu stellen.

FOLGENDE DOKUMENTE SIND VORZULEGEN: • Geburtsurkunde des bzw. der verstorbenen Versicherten

und deren „Registerauszug Tod“(Sterbeurkunde) sowie Ge-burtsurkunde der Witwe bzw. des Witwers.

• Bei aufrechter Ehe: Heiratsurkunde.• Bei geschiedener Ehe (geschiedenen Ehen): Heirats-

urkunde(n), Scheidungsurteil(e) sowie Nachweis(e) über Alimentationsansprüche.

• Zur Geltungsmachung von Waisenpensionen-Ausgleichs-zulagen sind erforderlich:

– Geburtsurkunde des bzw. der Waisen. – Für das legitimierte Kind die Legimitationsurkunde. – Für das Wahlkind der Adoptivvertrag. – Für das uneheliche Kind das Vaterschaftsaner kenntnis bzw. Urteil.

– Für das Stiefkind der Nachweis über die Eheschließung des leiblichen Elternteils mit dem bzw. der Verstorbenen sowie ein Meldezettel des Stiefkindes und des (der) Ver-storbenen.

– Nach dem 18. Lebensjahr des bzw. der Waisen wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

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DIE AUSGLEICHSZULAGE.• Grundvoraussetzung ist der gewöhnliche Aufenthalt in

Österreich.• Ausschlaggebend ist nicht nur das eigene Einkommen,

sondern auch das der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartnerin bzw. des Ehepartners.

• Erreichen die Bruttopension, das sonstige Nettoein-kommen und etwaige Unterhaltsansprüche nicht den gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so gebührt der fehlende Betrag auf den Richtsatz als so genannte Aus-gleichszulage

EHEGATTE – LEBENSGEFÄHRTE, EHEGATTIN – LEBENSGEFÄHRTIN.Die einzige Situation, in welcher LebensgefährtInnen besser-gestellt sind als EhegattInnen, ist folgende:

Schenkungen an die Lebensgefährtin bzw. den Lebens-gefährten können von den Pflichtteilsberechtigten, nament-lich den Kindern und der Ehegattin bzw. dem Ehegatten, nicht mehr angefochten werden, wenn seit dem Zeitpunkt der Schenkung bis zum Tod der Geschenkgeberin bzw. des Geschenkgebers mehr als zwei Jahre vergangen sind.

Die Ehegattin bzw. der Ehegatte hingegen muss sich unter bestimmten Umständen Schenkungen seitens der ehelichen und unehelichen Kinder der Geschenkgeberin bzw. des Ge-schenkgebers un befristet anrechnen lassen.

Die sonst gegebene grundsätzliche Schlechterstellung der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten kann allerdings durch testamentarische und vertragliche Vorsorge weit-gehend ausgeglichen werden.

DAS VORAUSVERMÄCHTNIS DER EHEGATTIN BZW. DES EHEGATTEN.Neben seinem Erbteil erhält die Ehegattin bzw. der Ehegatte vorweg das so genannte Vorausvermächtnis. Dieses soll der hinterbliebenen Ehegattin bzw. dem hinterbliebenen Ehe-gatten ermöglichen, weiter in ihrer bzw. seiner gewohnten Umgebung zu leben. Sie bzw. er erhält deshalb die zum ehe-lichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen wie Haus-haltsgeräte und Geschirr sowie Einrichtungsgegenstände wie Teppiche, Bilder und Möbel.

Weiters – und das ist besonders wichtig – hat die Ehega-tin bzw. der Ehegatte das Recht, in der ehelichen Wohnung weiterzuwohnen. Es ist dies das sogenannte Wohnrecht der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehe gatten. Dieses Recht besteht allerdings nur, wenn die ehe liche Woh-nung im (Wohnungs-)Eigentum der Erblasserin bzw. des Erb-lassers stand. Allerdings besitzt die Ehegattin bzw. der Ehe-gatte bei Mietwohnungen ein Eintrittsrecht.

DIE WOHNUNG IM ERBRECHT.DIE EIGENTUMSWOHNUNG.Unproblematisch ist der Fall, in dem die der Erblasserin bzw. dem Erblasser gehörende Eigentumswohnung der über-lebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehe gatten im Erbwege zukommt – zum Beispiel, wenn diese bzw. dieser Alleinerbe ist.

Kommt aber die Eigentumswohnung der Erblasserin bzw. des Erblassers (dasselbe gilt auch für ein Einfamilienhaus) einer anderen Person im Erbwege zu, so hat die überlebende Ehe-gattin bzw. der überlebende Ehegatte das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen wie bisher (=  Wohnrecht der über-lebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten).

DAS GEMEINSAME WOHNUNGSEIGENTUM DER PARTNERINNEN BZW. PARTNER.Seit dem neuen Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002), das am 1. 7. 2002 in Kraft getreten ist, können neben Ehegatten auch zwei Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, ge-meinsam im Grundbuch eine Eigentumswohnung, ein Reihen-haus oder ein Eigentumsgeschäftslokal besitzen, wie z.  B. Lebensgefährten beiderlei Geschlechts, ein Elternteil und ein Kind, zwei Geschwister oder auch zwei GeschäftspartnerInnen.

Selbstverständlich ist auch die nachträgliche Anschreibung einer zweiten Partnerin bzw. eines zweiten Partners möglich oder aber die Übernahme eines Wohnungseigentumsobjektes im Rahmen einer Schenkung, eines Kaufes oder einer Erb-schaft durch zwei beliebige Personen.

Beim Tod einer Wohnungseigentumspartnerin bzw. eines Wohnungseigentumspartners (WEP) geht der Anteil des bzw. der Verstorbenen am halben Wohnungseigentums objekt von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum der über-

UNTERSCHIEDE.

Ehegattin bzw. Ehegatte,einetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner

Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte

Gemeinsames Wohnungseigentum ja ja

Eintrittsrecht bei Hauptmietwohnungen ja ja

Gesetzliches Erbrecht ja bedingt

Pflichtteilsrecht ja nein

Gesetzliches Wohnrecht ja bedingt

Abtretung des Mietrechts unter Lebenden ja nein

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lebenden Partnerin bzw. des überlebenden Partners über. Die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner hat an die Verlassenschaft die Hälfte des Verkehrswertes des gesamten Wohnungseigentumsobjektes zu bezahlen (Übernahmspreis).

Diese Zahlung halbiert sich, wenn der WEP selbst pflichtteils-berechtigt ist und an der Wohnung ein dringendes Wohn-bedürfnis hat. Der WEP hat daher primär von Gesetzes wegen nur das Recht, die Hälfte des Wohnungseigentumsobjektes der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen zu kaufen. Diese Kaufpreiszahlung kommt – wie alle anderen Nachlasswerte – den Gläubigern und dann den Pflichtteilsberechtigten zugute, der verbleibende Rest geht an den oder die ErbInnen. Nur dieser Rest kann entfallen, wenn der verstorbene WEP dem anderen diese Zahlung erlassen hat. Diese Erlassung kann testamentarisch (durch Befreiungslegat, das jedoch jederzeit einseitig widerruflich ist) oder durch notariellen Schenkungs-vertrag auf den Todesfall, der unwiderruflich ist, erfolgen. Die Erlassung ist nicht nötig, wenn sie bzw. er WEP Alleinerbin bzw. Alleinerbe ist (weil er den Übernahmspreis an sich selbst bezahlen würde). Die Erlassung ist, wie bereits oben erwähnt, gegenüber Gläubigern und Pflichtteilsberechtigten unwirk-sam. Erlassungen des Übernahmspreises, die vor dem 1. 10. 2006 erteilt wurden, bleiben gültig.

Kein WEP kann seinen Hälfteanteil belasten oder an eine drit-te Person verkaufen, verschenken oder vererben.

Mit Zustimmung des anderen WEP kann allerdings der Hälfteanteil an Dritte vererbt werden. Eine solche Verein-barung muss von beiden WEP vor einer Notarin bzw. einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich ge-troffen werden. Auch gegenüber dieser dritten Person ist die Erlassung des Übernahmspreises möglich.

DIE MIETWOHNUNG.Das Eintrittsrecht.Durch den Tod der Mieterin bzw. des Mieters wird ein Haupt-mietvertrag nicht aufgelöst. Unter bestimmten Voraus-setzungen können gewisse Angehörige in den Mietvertrag eintreten, ohne dass die Vermieterin bzw. der Vermieter etwas dagegen unternehmen kann. Man nennt dies das Ein-trittsrecht.

Voraussetzung ist, dass eine eintrittsberechtigte Person ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit der Erb-lasserin bzw. dem Erblasser in der Wohnung gewohnt hat.

Wenn eine solche Person nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod der Hauptmieterin bzw. des Hauptmieters der Ver-mieterin bzw. dem Vermieter bekannt gibt, dass sie das Miet-

verhältnis nicht fortsetzen will, ist der Eintritt perfekt und die eintretende Person ist zur neuen Hauptmieterin bzw. zum neuen Hauptmieter geworden.Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie ge-meinsam ein.

Die Eintrittsberechtigten.Das Eintrittsrecht haben:• Ehegatte bzw. Ehegattin.• Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin.• Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder.• Geschwister der bisherigen Mieterin bzw. des bisherigen

Mieters.

DIE GENOSSENSCHAFTSWOHNUNG.Auch bei der Genossenschaftswohnung gibt es das Eintritts-recht der nahen Angehörigen. Es gelten dieselben Regelun-gen wie bei der Hauptmietwohnung.

Der Unterschied besteht darin, dass bei Vorhandensein mehrerer eintrittsberechtigter Personen die Genossenschaft verlangen kann, dass nur eine Person in den Nutzungs vertrag eintritt.

DIE GEMEINDEWOHNUNG.Auch hier gibt es das Eintrittsrecht von nahen Angehörigen (auch der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten).

Es gelten dieselben Regelungen wie bei der Hauptmiet-wohnung. Sollten nach dem Tod der bisherigen Mieterin bzw. des bisherigen Mieters mehrere Verwandte Anspruch auf die Wohnung erheben, müssen sie sich innerhalb eines Monats einigen, wer in das Recht eintritt. Seit 1. November 2002 sind LebensgefährtInnen, die in Gemeindewohnungen leben, Ehe-partnerInnen rechtlich gleich gestellt. Somit ist einiges anders geworden:• Beide Lebensgefährten, egal ob gleich- oder verschieden-

geschlechtlich, erhalten bei Abschluss eines neuen Miet-vertrages das Hauptmietrecht zugesprochen.

• Bei verschiedengeschlechtlichen Beziehungen wird im Vertrag eine Erklärung unterschrieben, dass bei einem Scheitern der Beziehung jene Partnerin bzw. jener Partner die Wohnung behält, die bzw. der für gemeinsame Kinder sorgt. Ausnahmen werden nur in besonders gelagerten Fällen genehmigt.

• Bei bestehenden Mietverhältnissen wird ein Beitritt der Partnerin bzw. des Partners gestattet, wenn die bisherige Hauptmieterin bzw. der bisherige Hauptmieter damit ein-verstanden ist und ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens zwei Jahren besteht.

Kommen Sie zu einem Beratungsgespräch in Ihre Bank Austria, Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater berät Sie gerne im Detail.

WIR SIND FÜR SIE DA.

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Die ERGO Bestattungsvorsorge ist eine Lebensversicherung und ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft.

Die UniCredit Bank Austria AG ist in der Versicherungsvermittlung im Nebengewerbe vertraglich gebundener Versicherungsagent der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien. Die UniCredit Bank Austria AG ist zum Empfang von Prämien und von für die Kundin bzw. den Kunden bestimmten Beträgen berechtigt.GISA-Zahl: 27506127

Bitte beachten Sie: Die vorliegenden Informationen zur ERGO Bestattungsvorsorge dienen ausschließlich Werbezwecken und stellen keine Beratung, keine Produktempfehlung, keine Aufforderung zum Abschluss der Versicherung bzw. keine Aufforderung, ein solches Angebot zu stellen, dar. Sie dienen nur der unverbindlichen Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse der Versicherungs-nehmerin bzw. des Versicherungsnehmers bezogene Beratung nicht ersetzen.

Diese Broschüre wurde sorgfältig erstellt und entspricht der Rechtslage Februar 2020.Hier werden einige wichtige Themen sowie Überlegungen bei der Vermögensweitergabe angesprochen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhaltes wird daher keine Gewähr übernommen, somit können keinerlei wie immer gearteten Rechtsansprüche erhoben werden.

Diese Marketingmitteilung wurde von der UniCredit Bank Austria AG, Rothschildplatz 1, 1020 Wien, erstellt (Medieninhaber).Hersteller: Bösmüller Print Management GesmbH & Co. KG, 1020 Wien.

Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Stand: Februar 2020