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EU Audit Reform: Erfahrungen ausdem letzten Jahr
Webcast, 16. November 2017
The better the question. The better the answer.�The better the world works.
Seite 2
Agenda
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
I. Stand der EU Umsetzung
II. Erfahrungen aus der Audit Tender Practice
III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs
IV. CSR-Richtlinie
V. Wesentliche Independence Fragestellungen
VI. Multi PIE Challenges
VII. Ausblick
Seite 3
Ihre Referenten
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Prof. Dr. Sven Hayn
Partner Assurance
Public Affairs and Regulatory
Philipp Stockhoff
Partner Independence
Daniela Mattheus
Partner
Head of Corporate
Governance Board Services
Dr. Christian Orth
Partner Assurance
Professional Practice Director
Seite 4
I. Stand der EU Umsetzung
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Quelle: ECG Dashboard Stand 13. September 2017
Status
► Belgien
► Bulgarien
► Dänemark
► Deutschland
► Estland
► Finnland
► Frankreich
► Gibraltar
► Griechenland
► Großbritannien
► Irland
► Italien
► Lettland
► Lithuania
► Luxembourg
► Malta
► Niederlande
► Österreich
► Polen
► Portugal
► Rumänien
► Slowakei
► Spanien
► Schweden
► Tschechien
► Ungarn
► Zypern
► Kroatien
► Slowenien
EWR Staaten:
► Island
Abgeschlossen
Noch nicht abgeschlossen
► Lichtenstein
► Norwegen
Seite 5
► Veröffentlichung der Ausschreibungen im Bundesanzeiger
(mehrheitlich) oder im EU Amtsblatt
► Bewerberfrist von einer Woche nach Veröffentlichung
► Kommunikation über gesondert eingerichteten eMail Account
► Vorschaltung eines Request for Information (RfI)
► Ausschreibungen mehrheitlich in deutscher Sprache
► Wenn Tochterunternehmen als PIEs qualifizieren, wird idR
ein separater Ausschreibungsprozess durchgeführt, der sich
eng am Prozess des Mutterunternehmens orientiert
II. Erfahrungen aus der Audit Tender Practice
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► Kurzfristige Entscheidung zur Ausschreibung
II. Erfahrungen aus der Audit Tender Practice
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Schematisierung wesentlicher Unterschiede in der Audit Tender Practice
Unternehmen A Unternehmen B
► Langfristige Entscheidung zur Ausschreibung
► 6 – 12 Monate Vorlaufzeit bis zur Veröffentlichung
der Ausschreibung
► Veröffentlichung der Ausschreibung
im Bundesanzeiger
► Abgabe eines Request for Information (RfI)
► Begrenzte Anzahl Site Visits
► Keine PIEs im Konzernverbund
► Angebotspräsentation vor dem Prüfungsausschuss
► Entscheidung des Aufsichtsrats weniger als sechs
Monate nach Veröffentlichung der Ausschreibung
► 3 – 6 Monate Vorlaufzeit bis zur Veröffentlichung
der Ausschreibung
► Veröffentlichung der Ausschreibung
im Bundesanzeiger
► Abgabe eines Request for Information (RfI)
► Internationale Site Visits an mehreren wesentlichen
Standorten
► Parallele Angebotsphasen für konzerninterne PIEs
► Angebotspräsentation vor dem Prüfungsausschuss (i) des
Mutterunternehmens sowie (ii) für die konzerninternen PIEs
► Entscheidung des Aufsichtsrats mehr als sechs Monate
nach Veröffentlichung der Ausschreibung
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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs
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Nationale und internationale Anforderungen an das Testat
► BilRUG: Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
► AReG: Abschlussprüfungsreformgesetz
► EU-APrRiLi: Richtlinie 2014/56/EU
► EU-APrVO: Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
in Kraft seit 17. Juni 2014/Anwendung seit 17. Juni 2016
► PIE: Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB
(hierzu zählen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen i.S.d. § 264d HGB,
CRR-Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen)
EU-APrVO(Anwendung nur für EU-PIE)
IDW (E)PS
400,401,405,406(Basis: ISA 700,701,705, 706)
§ 322 HGB (zuletzt geändert durch
BilRUG und AReG)
EU-APrRiLi(umgesetzt durch
das AReG)
Der neue
Bestätigungs-
vermerk
Seite 8
III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Pflichtberichterstattung über Key Audit Matter (KAM)
KAM Pflicht:
► Für gesetzliche Prüfung von Abschlüssen von EU-PIEs: Berichtszeiträume, die nach dem 16.06.2016 beginnen
(z.B. 30.06.2017)
► Bei (ergänzender/freiwilliger) Beachtung der ISA revised: Berichtszeiträume, die nach dem 15.12.2016 enden
(z.B. 31.12.2016)
Unternehmen
Prüfungsstandards
EU-PIE i.S.d. § 319a
Abs. 1 Satz 1 HGB
Listed i.S.d. IESBA Code
(u.a. Freiverkehr)
Non-listed i.S.d. § 319a Abs. 1
Satz 1 HGB und IESBA Code
Gesetzliche Prüfung nach IDW
(E)PS 400 ff.
(insb. IDW (E)PS 401)
KAM Pflicht(Bei freiwilligen Prüfungen
besteht ein Wahlrecht)
KAM kann freiwillig
vereinbart werden
KAM kann freiwillig
vereinbart werden
ISA: ergänzende Beachtung
oder freiwillige Prüfung
(insb. ISA 701 ff.)
KAM Pflicht(Wenn in Deutschland eine
Abschlussprüfung unter
ergänzender Beachtung der
ISA oder ausschließlich nach
den ISA durchgeführt wird)
KAM Pflicht(Wenn in Deutschland eine
Abschlussprüfung unter
ergänzender Beachtung der
ISA oder ausschließlich nach
den ISA durchgeführt wird)
KAM Ermessen (Gemäß ISA 700, Tz. A40f. hat der Ab-
schlussprüfer abzuwägen, ob KAMs im
Testat relevant für den Abschluss sind.
Entscheidungsfreiheit über KAMs zu
berichten muss im Auftragsschreiben
eingeräumt werden.)
Sonderprüfung (insb. IDW
PS 480/490 oder ISA 800/805)
KAM kann freiwillig
vereinbart werden
KAM kann freiwillig
vereinbart werden
KAM kann freiwillig
vereinbart werden
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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Künftige Struktur des neuen Bestätigungsvermerks
[für PIEs: Zusätzliche Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO]
[für PIEs: Angabe des vorrangig verantwortlichen Wirtschaftsprüfers]
Ort der Niederlassung, Datum, Unterschriften (Siegel)
Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Verantwortung der ges. Vertreter und des Aufsichtsorgans für den Abschluss und den Lagebericht
Prüfungsurteil
Grundlage für das Prüfungsurteil
[für PIEs: Besonders wichtige Prüfungssachverhalte – Key Audit Matters („KAM“]
[ISA 720/Entwurf ISA 720-DE: Sonstige Informationen (z.B. Bericht des AR, Nichtfinanzielle Erklärung, CG Bericht, etc.)]
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts
Ggf. weitere Vermerke über andere gesetzliche/rechtlich vorgeschriebene Prüfungen
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die Mustergesellschaft
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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Berichterstattung über KAMs
Standardisierte
Einleitung
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte,
die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten
in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom
… [Datum] bis zum … [Datum] waren. Diese Sachverhalte wurden im
Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als
Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteil hierzu berücksichtigt;
wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Anschließend [Beschreibung jedes besonders wichtigen Prüfungssachverhalts
in Übereinstimmung mit IDW EPS 401]
Individualisierte Erläuterung über besonders wichtige
Prüfungssachverhalte (Key Audit Matters – „KAM“)
des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk
(nur bei Unternehmen von öffentlichem Interesse – „PIE“)
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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs
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Sachverhalte, die eine besondere Befassung
des Abschlussprüfers erforderten
a. Bereiche mit höher beurteilten Risiken oder
bedeutsamen Risiken
b. Bedeutende Management-Einschätzungen, insb.
bilanzielle Schätzwerte mit hohem Grad an
Schätzunsicherheiten
c. Bedeutsame Ereignisse oder GeschäftsvorfälleSachverhalte, die eine
besondere Befassung
bei der Prüfung des
Abschlusses erforderten
Alle Sachverhalte,
die mit dem
Aufsichtsorgan
erörtert wurden
Welche Sachverhalte
waren im geprüften
Jahr am
bedeutsamsten?
Beschreibung als KAM
im Bestätigungsvermerk
Ke
y A
ud
it M
att
ers
Identifikation der KAMs
Sachverhaltsbezogene Kriterien für “am bedeutsamsten”
► Bedeutung des Sachverhalts für das Verständnis der VFE-
Lage
► Wesentlichkeit des Sachverhalts für den Abschluss
► Komplexität der Bilanzierungsgrundsätze
► Erforderlicher Prüfungsaufwand (z.B. Einsatz von Experten)
► Art, Anzahl und Größe festgestellter falscher Angaben
► Schwierigkeiten bei der Durchführung geplanter
Prüfungshandlungen
► Schweregrad relevanter IKS Schwächen
Mehrstufiger Auswahlprozess der besonders wichtigen Prüfungssachverhalte
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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Erste Erfahrungen aus der Praxis
► Was ist der Inhalt im KAM Abschnitt des Bestätigungsvermerks?
► Wie hoch ist die zu erwartende Anzahl an KAMs?
► Welche Sachverhalte fallen unter die KAMs?
► Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Identifikation der KAMs?
► Welche weiteren Herausforderungen ergeben sich aus der KAM
Berichterstattungspflicht?
Auftretende Fragestellungen hinsichtlich der KAMs
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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
0 2 4 6 8 10 12 14 16
Empirische Auswertung
KAMs: Was sind die am meisten betroffenen Themenbereiche?
Grundgesamtheit: 15
Themenberiche der Key Audit Matters
Goodwill-Impariment
Rückstellungen (andere als Pensionsrückstellungen)
Finanzinstumente
Unternehmenstransformationen
Steuern
Umsatzrealisierung
Segmentberichterstattung
Pensionsrückstellungen
Impairment (ohne Goodwill-Impairment)
Renditeimmobilien
Kennzahlenbereinigung
Währungsumrechnung
Janina Knappstein, M.Sc., Bochum
Quelle: Der Betrieb 2017, S.1792 ff.
BERICHTERSTATTUNG
ÜBER KEY AUDIT
MATTERS
– Erste Einblicke in die Umsetzung
der erweiterten Anforderungen
an den Bestätigungsvermerk
des Anschlussprüfers –
Seite 14
III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Janina Knappstein, M.Sc., Bochum
Empirische Auswertung
KAMs: Wie wird die Auswahl begründet?
Grundgesamtheit: 15
Gründe für die Auswahl eines Sachverhalts als Key Audit Matter (Mehrfachnennungen möglich)
0 10 20 30 40 50
Ermessensspielräume/Schätzungsunsicherheiten
Auswirkungen auf den
Konzernabschluss/Wesentlichen
Komplexität der Bilanzierung
Bedeutung für die Kapitalmarktkommunikation
Auswirkungen auf andere
rechnungslegungsrelevante Bereiche
Auswirkungen auf das interne Kontrollsystem
Quelle: Der Betrieb 2017, S.1792 ff.
BERICHTERSTATTUNG
ÜBER KEY AUDIT
MATTERS
– Erste Einblicke in die Umsetzung
der erweiterten Anforderungen
an den Bestätigungsvermerk
des Anschlussprüfers –
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Ggf. vollständige
Integration im (Konzern-)
Lagebericht
IV. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Neue zusätzliche Informationen in der Berichterstattung
► Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren (Konzern-) Lageberichten
(CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) ist am 18. April 2017 in Kraft getreten.
► Große Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) und mit >500 Mitarbeiter müssen ab dem Geschäftsjahr
2017 eine sog. nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung (NFE) als Bestandteil des (Konzern-) Lageberichts abgeben.
Veröffentlichung eines nichtfinanziellen Berichts
außerhalb des (Konzern-) Lageberichts
Nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung
Offenlegung im Bundes-
anzeiger mit (Konzern-)
Lagebericht
Ergänzung des
(Konzern-) Lageberichts
um gesonderten Abschnitt
Veröffentlichung auf
Website bis zu 4 Monate
nach Bilanzstichtag, wenn
im (Konzern-) Lagebericht
darauf verwiesen wird
Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung
im (Konzern-) Lagebericht
Verweis in der
nichtfinanziellen Erklärung
auf verschiedene Stellen
im (Konzern-) Lagebericht
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IV. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
1 Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 350 n.F.) (in Bearbeitung)
Bestandteile, die heute Pflichtbestandteile des (Konzern-)Lageberichts sind (wie steuerungsrelevante
nichtfinanzielle Leistungsindikatoren und Risiken), müssen im (Konzern-)Lagebericht verbleiben!
► Grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung der NFE durch den Abschlussprüfer
► Aber: Vollständiges Fehlen der nichtfinanziellen Erklärung führt zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks
► Derzeitiger Diskussionsstand im IDW zu den Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht
je nach Veröffentlichungsoption:
Auswirkungen auf die Berichterstattung des Prüfers
► Kennzeichnung der Informationen der NFE als "nicht geprüft"
(§ 317 Abs. 2 HGB/IDW EPS 350)1
► Die nicht geprüften Angaben sind jedoch als sog. „zusätzliche
Informationen“ durch den Abschlussprüfer i.S.v. ISA 720
(revised) kritisch zu würdigen
► Auf die Würdigung der zusätzlichen Informationen
ist im Bestätigungsvermerk einzugehen
► Enthalten die zusätzlichen Informationen im Lagebericht offen-
sichtliche wesentliche falsche Angaben, sind diese im Be-
stätigungsvermerk zu beschreiben (Aber: keine Einschrän-
kung des Prüfungsurteils zum (Konzern-)Lagebericht)
Nichtfinanzielle Erklärung (NFE)
im (Konzern-)Lagebericht
Nichtfinanzielle Erklärung
als gesonderter nichtfinanzieller Bericht
► Prüfung, dass ein Verweis auf die Internetseite im (Konzern-)
Lagebericht aufgenommen wurde
► Fehlender Verweis Einschränkung des Prüfungsurteils
zum (Konzern-)Lagebericht
► Prüfung, dass der gesonderte nichtfinanzielle Bericht frist-
gerecht (4 Monate) auf der Webseite des Unternehmens
veröffentlicht wurde („nachgelagerte Prüfung" nach
§ 317 Abs. 2 Satz 5 HGB n.F.)
► Frist eingehalten ursprünglich erteilter
Bestätigungsvermerk bleibt unverändert
► Frist nicht eingehalten Widerruf des Vermerks und Ein-
schränkung des Prüfungsurteils zum (Konzern-)Lagebericht
Seite 17
IV. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
► Die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung ist fester Bestandteil des Pflichtenhefts des Aufsichtsrats, sie ist dem Aufsichtsrat
gem. § 170 Abs. 1 AktG vorzulegen und gem. § 171 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat zu prüfen.
► Eine freiwillige externe Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung unterstützt den Aufsichtsrat in seiner Prüfungspflicht.
► Das EY CCaSS Team ist auf die Prüfung nichtfinanzieller Angaben spezialisiert.
Pflicht zur Prüfung durch den Aufsichtsrat
► Prüfung der nichtfinanziellen Angaben nach dem internationalen Prüfungsstandard ISAE 3000 revised
► Prüfung mit der Zielsetzung: „limited assurance“ oder „reasonable assurance“ (bestimmbar durch Aufsichtsrat)
Voraussetzung: der Nachhaltigkeitsbericht muss
die gesetzlichen Anforderung der nichtfinanziellen
Erklärung erfüllen
Die Angaben, die zur nichtfinanziellen Erklärung
gehören, müssen als geprüft gekennzeichnet
werden
Darüber hinaus kann auch der gesamte
Nachhaltigkeitsbericht einer (freiwilligen) Prüfung
nach ISAE 3000 unterliegen
Nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht
oder als gesonderter Bericht
Nichtfinanzielle Erklärung integriert
in einen Nachhaltigkeitsbericht
Seite 18
Nichtprüfungsleistungen (NPL)
Praktische Hinweise
Anwendbarkeit
Externe Rotation
nach maximal 10
Jahren und die
Möglichkeiten der
Verlängerung
Ab wann gelten die
Regeln? Gibt es
Übergangsfristen?
Mitgliedstaaten-
wahlrechte zur
Verlängerung auf
20 bzw. 24
Jahre
Für wen gelten sie?
Public Interest
Entities (PIE) und die
verschiedenen
EU Definitionen
Differenzierte
Übergangsnormen
Die Blacklist und die
Detailfragen zu einzelnen
Definitionen
Cooling-in und die Frage
nach der Definition und
dem Zeitraum
Honorarbegrenzung (70%)
ab 2020 ohne Einbeziehung
des Prüfernetzwerks
Mitgliedstaatenwahlrechte
(derogation)
Firmenrichtlinie zur
Umsetzung der
Vorgaben
Organisation des
Pre-Approval
Prozesses
Sanktionierung von
Verstößen von
Aufsichtsrat und
Prüfungsaus-
schuss
Entwicklung einer Prüfer-/
Beraterstrategie
V. Wesentliche IndependenceFragestellungen
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Ein Jahr EU Audit Reform, was uns bewegt
10 24PIE
Seite 19
V. Wesentliche IndependenceFragestellungen – Besonderheiten
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
PIE – Unternehmen im
öffentlichen Interesse
► Kapitalmarktorientierte Unternehmen
► Kreditinstitute gemäß der CRR Richtlinie und
Versicherungsunternehmen
► Es besteht ein Mitgliedstaatenwahlrecht zur Erweiterung
des Anwendungsbereichs
► Beispiele: Spanien und Österreich
Nichtprüfungs-
leistungen
► People Advisory Services
► Rechtsberatung
► Design- oder Implementierung von
Finanzinformationssystemen (Cooling-in)
► Corporate Finance/M&A
► Strategieberatung
Seite 20
V. Wesentliche Independence Fragestellungen
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Länderwahlrechte ► Grundsatz: Es gelten die Regeln im Land des
ansässigen Unternehmens
► Strengere Regeln in Polen, Niederlande und Frankreich
► Manche Länder haben den Gesetzgebungsprozess
noch nicht abgeschlossen, wie z.B. Kroatien
und Slowenien
► Auch Länder außerhalb der EU haben die Vorgaben
zur Unabhängigkeit geändert, wie z.B. Südafrika,
Serbien und die Türkei
Definition von
Nichtprüfungs-
leistungen
Nichtprüfungsleistungen:
Alle Leistungen, die nicht Abschlussprüfungsleistungen sind
Verbotene
Leistungen
(Blacklist)
Mitgliedstaaten-
wahlrechte
Zulässige
Leistungen
Nach Unionsrecht/
nationalem Recht
erforderliche
Leistungen
Abschluss-
prüfungs-
leistungen
Seite 21
V. Wesentliche Independence Fragestellungen – Cooling-in Periode
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Professional
Engagement
Periode
Start des
Geschäftsjahres
01.01.20#2Juni 20#1
Cooling-in
startet
01.01.20#1
Ende des
Geschäftsjahres
31.12.20#2
Erteilung
des BStV
Anwendung der
gesamten Black List
Verbot der Gestaltung und
Umsetzung interner Kontroll-
und Risikomanagement-
verfahren mit Bezug auf
Finanzinformationen
Cooling-in Periode Audit Periode
…
Seite 22
VI. Multi PIE Challenges
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Sicherstellung eines
harmonisierten Prozess
zur Auswahl des
Abschlussprüfers
im Konzern
Sicherstellung eines
konzernweiten Pre-
Approval-Prozesses
für Nichtprüfungs-
leistungen
Komplexe Herausforderungen im Konzern
Was ist ein
Multi PIE?
Grundsatz
Gruppenkonstellationen mit mehreren PIEs auf verschiedenen
Ebenen (Muttergesellschaft, Tochter-, Schwester-, und
Enkelgesellschaften)
Der Prüfungsausschuss / Audit Committee jedes PIEs ist
verpflichtet, die Vorgaben aus der EU-Verordnung zu beachten.
Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen für Prüfungsausschuss-
und Aufsichtsratsmitglieder.
Compliance Effizienz Effektivität
Seite 23
VI. Multi PIE Challenges
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Jedes PIE muss grundsätzlich einen eigenen Zustimmungsprozess für NPL etablieren.
Pre-Approval-Erfordernisse für Nichtprüfungsleistungen (NPL) im Konzern
PIE-Muttergesellschaft
► Konzernrichtlinie
mit Verfahrensordnung
► Pauschaler Pre-Approval-Katalog
► Konzernweite Monitoring-Stelle
Eine einheitliche Konzernrichtlinie und die operative Unterstützung durch die Monitoring-Stelle
bei der Konzernmutter können den Prozess erheblich erleichtern.
Voraussetzung für einen rechtskonformen Prozess ist die genaue Kenntnis der Konzernsituation
und der Rechtslage(n).
PIE-Tochtergesellschaft
► Übernahme von
Konzernrichtlinie
& pauschalem
Pre-Approval-Katalog
► Inanspruchnahme der konzern-
weiten Monitoring-Stelle
IDW Positions-
papier zu
Nichtprüfungs-
leistungen des
Abschluss-
prüfers
(Mai 2017)
► Regelmäßige Berichterstattung im Prüfungsausschuss über die NPL und die Arbeit
der Monitoring-Stelle
Seite 24
Monitoring-
Stelle*
Pre-Approval-Prozess für NPL: Praxisbeispiel
Sachverhalt
PIE A
PIE B
C D
E F
NPL
Zustimmungsanfrage
zu konkreter NPL
E
Fach-
abteilung
(Eingabe)
Zentraler
Ver-
antwort-
licher E
(Review)
FeedbackA
Freigabe durch Monitoring-Stelle, wenn
► Ermächtigung durch PIE und
► NPL durch den Pre-Approval-Katalog
(Leistungsart, Schwellenwert) gedeckt
Ab 2020
Beachtung
des Fee-Caps
B
Request
Prüfungsausschuss Prüfungsausschuss
VI. Multi PIE Challenges
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Monitoring-Stelle berichtet an beide Ausschüsse!
Seite 25
Selbständige Entscheidungsfindung jedes PA in eigener Verantwortung! Eine reine
Plausibilitätsprüfung der Auswahlentscheidung der Muttergesellschaft reicht nicht aus!
VI. Multi PIE Challenges
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Art. 16 EU Verordnung (EU-VO) Nr. 537/2014: Der Prüfungsausschuss (PA) legt dem Aufsichtsorgan
des geprüften Unternehmens eine Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers als Ergebnis
eines Auswahlverfahren, das das geprüfte Unternehmen unter Berücksichtigung festgelegter Kriterien
durchführt.
Prüferauswahl im Konzern – Rechtliche Grundlagen
► Konzerngesellschaften sind dem Eigeninteresse verpflichtet, sofern kein Beherrschungsvertrag
besteht.
► Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben und Anforderungen der jeweiligen Gesellschaft
► Prüfungsausschuss muss seine Auswahlempfehlung fair und angemessen begründen können.
(Erwägungsgrund 18 EU-VO)
IDW Positionspapier zur Ausschreibung der Abschlussprüfung für Unternehmen von öffentlichem
Interesse (Stand Mai 2016, Ziff. 62)
► Der PA ist für das Auswahlverfahren in seiner Konzerngesellschaft zuständig und verantwortlich.
► Ausschreibung kann zentral organisiert werden; die jeweiligen PA sind einzubeziehen.
► Zentrale Organisation führt nicht automatisch zu einem konzerneinheitlichen Abschlussprüfer.
Seite 26
VI. Multi PIE Challenges
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Eigenverantwortung Delegationsmöglichkeiten
► Festlegung von Verantwortlichkeiten
► Vorgabe eines Zeitplans
► Festlegung der Anforderungen,
Auswahlkriterien (inkl. Gewichtung)
► Festlegung der Ausschreibungsunterlagen
► Persönliche Beurteilung der potenziellen
Bewerber (zumindest die engere Wahl)
► Begründete Empfehlung
► Validierung des Berichts über das Auswahl-
verfahren und der Schlussfolgerungen
► Prüfungsausschuss kann sich bei der
operativen Durchführung unterstützen lassen
► Zugriff auf personelle und materielle
Ressourcen des Unternehmens
► Unterstützung durch externe Berater möglich
Jeder Prüfungsausschuss eines PIE ist „Herr des Auswahlverfahrens“ über „seinen“
Abschlussprüfer. Er muss die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen, kann sich operativ
unterstützen lassen.
Prüferauswahl im Konzern – Verantwortung und Delegation
Letztverantwortung über Gesetzes-
konformität des Auswahlverfahrens
hat der Prüfungsausschuss des PIE!
Seite 27
VI. Multi PIE Challenges
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Prüferauswahl im Konzern – Ausgestaltungsmöglichkeiten
Zur Unterstützung des Auswahlverfahrens kann die Einrichtung einer Stelle mit konzernüber-
greifender Verantwortung in Erwägung gezogen werden (sog. Koordinierungsfunktion).
Rolle & Aufgaben der Koordinierungsfunktion Besetzung
► Sammlung und Vorstellung der Anforderungen
und Einschätzungen aus den vertretenen PIE-Prüfungs-
ausschusses sowie Beratung
► Koordination der Ausschreibung (Zeitpunkt, Unterlagen, Ablauf etc.)
► Berichterstattung im repräsentierten Prüfungsausschuss und
Diskussion
► (auch: Adressierung von einer abweichenden Einschätzung)
► Ein Mitglied
aus jedem PIE-
Prüfungsausschuss
► Vorzugsweise nicht
der Prüfungsaus-
schussvorsitzende
► Kein ungebührlicher Einfluss der Muttergesellschaft (oder anderer PIEs)
► Jederzeit Freiraum für eigenverantwortliche Beratung und Entscheidung
in den einzelnen PIE-Prüfungsausschüssen
► Transparenz des Verfahrens sowie Sicherstellung von Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
Seite 28
VII. Zusammenfassung
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Auch nach einem Jahr EU Audit Reform
bestehen Unsicherheiten in der Interpretation
und Anwendung diverser Vorschriften
Zahlreiche nationale Ausnahmen und
Mitgliedstaaten-Wahlrechte sind weiterhin die
Ursache für den europäischen „Flickenteppich“
Noch nicht alle Mitgliedstaaten haben die
Vorschriften umgesetzt
Die Kurzläufer und Re-tender haben die
Ausschreibungen in den letzten beiden Jahren
charakterisiert; für 2018 sind verstärkte
Ausschreibungsaktivitäten zu erwarten
Der Fokus der EU-Kommission liegt eher auf
einer Nachschau der sachgerechten nationalen
Umsetzung.
Es sind keine kurzfristigen Änderungen der
Verordnung zur EU Audit Reform zu erwarten
Seite 29
VII. Zusammenfassung
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
Materialien
► Aktuelle Broschüre Neue Perspektiven
► EY Pocketguide zur Abschlussprüfungsreform
(deutsche und englische Sprache)
Wir zeigen Ihnen, wie Sie die EU Audit Reform
und das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
meistern.
Besuchen Sie unsere
EU Audit Refom Website
http://www.ey.com/de/de/issues/governance
-and-reporting/ey-eu-audit-reform
Seite 30
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform
EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory
Die globale EY-Organisation im Überblick
Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen — für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch ”Building a better working world“.
Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com.
In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. ”EY“ und ”wir“ beziehen sich auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited.
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