EU Audit Reform: Erfahrungen aus dem letzten Jahr - ey.com · dem letzten Jahr Webcast, 16....

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EU Audit Reform: Erfahrungen aus dem letzten Jahr Webcast, 16. November 2017 The better the question. The better the answer. The better the world works.

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EU Audit Reform: Erfahrungen ausdem letzten Jahr

Webcast, 16. November 2017

The better the question. The better the answer.�The better the world works.

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Agenda

Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform

I. Stand der EU Umsetzung

II. Erfahrungen aus der Audit Tender Practice

III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs

IV. CSR-Richtlinie

V. Wesentliche Independence Fragestellungen

VI. Multi PIE Challenges

VII. Ausblick

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Ihre Referenten

Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform

Prof. Dr. Sven Hayn

Partner Assurance

Public Affairs and Regulatory

Philipp Stockhoff

Partner Independence

Daniela Mattheus

Partner

Head of Corporate

Governance Board Services

Dr. Christian Orth

Partner Assurance

Professional Practice Director

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I. Stand der EU Umsetzung

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Quelle: ECG Dashboard Stand 13. September 2017

Status

► Belgien

► Bulgarien

► Dänemark

► Deutschland

► Estland

► Finnland

► Frankreich

► Gibraltar

► Griechenland

► Großbritannien

► Irland

► Italien

► Lettland

► Lithuania

► Luxembourg

► Malta

► Niederlande

► Österreich

► Polen

► Portugal

► Rumänien

► Slowakei

► Spanien

► Schweden

► Tschechien

► Ungarn

► Zypern

► Kroatien

► Slowenien

EWR Staaten:

► Island

Abgeschlossen

Noch nicht abgeschlossen

► Lichtenstein

► Norwegen

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► Veröffentlichung der Ausschreibungen im Bundesanzeiger

(mehrheitlich) oder im EU Amtsblatt

► Bewerberfrist von einer Woche nach Veröffentlichung

► Kommunikation über gesondert eingerichteten eMail Account

► Vorschaltung eines Request for Information (RfI)

► Ausschreibungen mehrheitlich in deutscher Sprache

► Wenn Tochterunternehmen als PIEs qualifizieren, wird idR

ein separater Ausschreibungsprozess durchgeführt, der sich

eng am Prozess des Mutterunternehmens orientiert

II. Erfahrungen aus der Audit Tender Practice

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► Kurzfristige Entscheidung zur Ausschreibung

II. Erfahrungen aus der Audit Tender Practice

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Schematisierung wesentlicher Unterschiede in der Audit Tender Practice

Unternehmen A Unternehmen B

► Langfristige Entscheidung zur Ausschreibung

► 6 – 12 Monate Vorlaufzeit bis zur Veröffentlichung

der Ausschreibung

► Veröffentlichung der Ausschreibung

im Bundesanzeiger

► Abgabe eines Request for Information (RfI)

► Begrenzte Anzahl Site Visits

► Keine PIEs im Konzernverbund

► Angebotspräsentation vor dem Prüfungsausschuss

► Entscheidung des Aufsichtsrats weniger als sechs

Monate nach Veröffentlichung der Ausschreibung

► 3 – 6 Monate Vorlaufzeit bis zur Veröffentlichung

der Ausschreibung

► Veröffentlichung der Ausschreibung

im Bundesanzeiger

► Abgabe eines Request for Information (RfI)

► Internationale Site Visits an mehreren wesentlichen

Standorten

► Parallele Angebotsphasen für konzerninterne PIEs

► Angebotspräsentation vor dem Prüfungsausschuss (i) des

Mutterunternehmens sowie (ii) für die konzerninternen PIEs

► Entscheidung des Aufsichtsrats mehr als sechs Monate

nach Veröffentlichung der Ausschreibung

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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs

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Nationale und internationale Anforderungen an das Testat

► BilRUG: Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

► AReG: Abschlussprüfungsreformgesetz

► EU-APrRiLi: Richtlinie 2014/56/EU

► EU-APrVO: Verordnung (EU) Nr. 537/2014,

in Kraft seit 17. Juni 2014/Anwendung seit 17. Juni 2016

► PIE: Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB

(hierzu zählen alle kapitalmarktorientierten Unternehmen i.S.d. § 264d HGB,

CRR-Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen)

EU-APrVO(Anwendung nur für EU-PIE)

IDW (E)PS

400,401,405,406(Basis: ISA 700,701,705, 706)

§ 322 HGB (zuletzt geändert durch

BilRUG und AReG)

EU-APrRiLi(umgesetzt durch

das AReG)

Der neue

Bestätigungs-

vermerk

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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs

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Pflichtberichterstattung über Key Audit Matter (KAM)

KAM Pflicht:

► Für gesetzliche Prüfung von Abschlüssen von EU-PIEs: Berichtszeiträume, die nach dem 16.06.2016 beginnen

(z.B. 30.06.2017)

► Bei (ergänzender/freiwilliger) Beachtung der ISA revised: Berichtszeiträume, die nach dem 15.12.2016 enden

(z.B. 31.12.2016)

Unternehmen

Prüfungsstandards

EU-PIE i.S.d. § 319a

Abs. 1 Satz 1 HGB

Listed i.S.d. IESBA Code

(u.a. Freiverkehr)

Non-listed i.S.d. § 319a Abs. 1

Satz 1 HGB und IESBA Code

Gesetzliche Prüfung nach IDW

(E)PS 400 ff.

(insb. IDW (E)PS 401)

KAM Pflicht(Bei freiwilligen Prüfungen

besteht ein Wahlrecht)

KAM kann freiwillig

vereinbart werden

KAM kann freiwillig

vereinbart werden

ISA: ergänzende Beachtung

oder freiwillige Prüfung

(insb. ISA 701 ff.)

KAM Pflicht(Wenn in Deutschland eine

Abschlussprüfung unter

ergänzender Beachtung der

ISA oder ausschließlich nach

den ISA durchgeführt wird)

KAM Pflicht(Wenn in Deutschland eine

Abschlussprüfung unter

ergänzender Beachtung der

ISA oder ausschließlich nach

den ISA durchgeführt wird)

KAM Ermessen (Gemäß ISA 700, Tz. A40f. hat der Ab-

schlussprüfer abzuwägen, ob KAMs im

Testat relevant für den Abschluss sind.

Entscheidungsfreiheit über KAMs zu

berichten muss im Auftragsschreiben

eingeräumt werden.)

Sonderprüfung (insb. IDW

PS 480/490 oder ISA 800/805)

KAM kann freiwillig

vereinbart werden

KAM kann freiwillig

vereinbart werden

KAM kann freiwillig

vereinbart werden

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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs

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Künftige Struktur des neuen Bestätigungsvermerks

[für PIEs: Zusätzliche Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO]

[für PIEs: Angabe des vorrangig verantwortlichen Wirtschaftsprüfers]

Ort der Niederlassung, Datum, Unterschriften (Siegel)

Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Verantwortung der ges. Vertreter und des Aufsichtsorgans für den Abschluss und den Lagebericht

Prüfungsurteil

Grundlage für das Prüfungsurteil

[für PIEs: Besonders wichtige Prüfungssachverhalte – Key Audit Matters („KAM“]

[ISA 720/Entwurf ISA 720-DE: Sonstige Informationen (z.B. Bericht des AR, Nichtfinanzielle Erklärung, CG Bericht, etc.)]

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Abschlusses und des Lageberichts

Ggf. weitere Vermerke über andere gesetzliche/rechtlich vorgeschriebene Prüfungen

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Mustergesellschaft

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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs

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Berichterstattung über KAMs

Standardisierte

Einleitung

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte,

die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten

in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom

… [Datum] bis zum … [Datum] waren. Diese Sachverhalte wurden im

Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als

Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteil hierzu berücksichtigt;

wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Anschließend [Beschreibung jedes besonders wichtigen Prüfungssachverhalts

in Übereinstimmung mit IDW EPS 401]

Individualisierte Erläuterung über besonders wichtige

Prüfungssachverhalte (Key Audit Matters – „KAM“)

des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk

(nur bei Unternehmen von öffentlichem Interesse – „PIE“)

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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs

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Sachverhalte, die eine besondere Befassung

des Abschlussprüfers erforderten

a. Bereiche mit höher beurteilten Risiken oder

bedeutsamen Risiken

b. Bedeutende Management-Einschätzungen, insb.

bilanzielle Schätzwerte mit hohem Grad an

Schätzunsicherheiten

c. Bedeutsame Ereignisse oder GeschäftsvorfälleSachverhalte, die eine

besondere Befassung

bei der Prüfung des

Abschlusses erforderten

Alle Sachverhalte,

die mit dem

Aufsichtsorgan

erörtert wurden

Welche Sachverhalte

waren im geprüften

Jahr am

bedeutsamsten?

Beschreibung als KAM

im Bestätigungsvermerk

Ke

y A

ud

it M

att

ers

Identifikation der KAMs

Sachverhaltsbezogene Kriterien für “am bedeutsamsten”

► Bedeutung des Sachverhalts für das Verständnis der VFE-

Lage

► Wesentlichkeit des Sachverhalts für den Abschluss

► Komplexität der Bilanzierungsgrundsätze

► Erforderlicher Prüfungsaufwand (z.B. Einsatz von Experten)

► Art, Anzahl und Größe festgestellter falscher Angaben

► Schwierigkeiten bei der Durchführung geplanter

Prüfungshandlungen

► Schweregrad relevanter IKS Schwächen

Mehrstufiger Auswahlprozess der besonders wichtigen Prüfungssachverhalte

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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs

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Erste Erfahrungen aus der Praxis

► Was ist der Inhalt im KAM Abschnitt des Bestätigungsvermerks?

► Wie hoch ist die zu erwartende Anzahl an KAMs?

► Welche Sachverhalte fallen unter die KAMs?

► Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Identifikation der KAMs?

► Welche weiteren Herausforderungen ergeben sich aus der KAM

Berichterstattungspflicht?

Auftretende Fragestellungen hinsichtlich der KAMs

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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs

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0 2 4 6 8 10 12 14 16

Empirische Auswertung

KAMs: Was sind die am meisten betroffenen Themenbereiche?

Grundgesamtheit: 15

Themenberiche der Key Audit Matters

Goodwill-Impariment

Rückstellungen (andere als Pensionsrückstellungen)

Finanzinstumente

Unternehmenstransformationen

Steuern

Umsatzrealisierung

Segmentberichterstattung

Pensionsrückstellungen

Impairment (ohne Goodwill-Impairment)

Renditeimmobilien

Kennzahlenbereinigung

Währungsumrechnung

Janina Knappstein, M.Sc., Bochum

Quelle: Der Betrieb 2017, S.1792 ff.

BERICHTERSTATTUNG

ÜBER KEY AUDIT

MATTERS

– Erste Einblicke in die Umsetzung

der erweiterten Anforderungen

an den Bestätigungsvermerk

des Anschlussprüfers –

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III. Neuer Bestätigungsvermerk und KAMs

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Janina Knappstein, M.Sc., Bochum

Empirische Auswertung

KAMs: Wie wird die Auswahl begründet?

Grundgesamtheit: 15

Gründe für die Auswahl eines Sachverhalts als Key Audit Matter (Mehrfachnennungen möglich)

0 10 20 30 40 50

Ermessensspielräume/Schätzungsunsicherheiten

Auswirkungen auf den

Konzernabschluss/Wesentlichen

Komplexität der Bilanzierung

Bedeutung für die Kapitalmarktkommunikation

Auswirkungen auf andere

rechnungslegungsrelevante Bereiche

Auswirkungen auf das interne Kontrollsystem

Quelle: Der Betrieb 2017, S.1792 ff.

BERICHTERSTATTUNG

ÜBER KEY AUDIT

MATTERS

– Erste Einblicke in die Umsetzung

der erweiterten Anforderungen

an den Bestätigungsvermerk

des Anschlussprüfers –

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Ggf. vollständige

Integration im (Konzern-)

Lagebericht

IV. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

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Neue zusätzliche Informationen in der Berichterstattung

► Das Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren (Konzern-) Lageberichten

(CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) ist am 18. April 2017 in Kraft getreten.

► Große Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIEs) und mit >500 Mitarbeiter müssen ab dem Geschäftsjahr

2017 eine sog. nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung (NFE) als Bestandteil des (Konzern-) Lageberichts abgeben.

Veröffentlichung eines nichtfinanziellen Berichts

außerhalb des (Konzern-) Lageberichts

Nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung

Offenlegung im Bundes-

anzeiger mit (Konzern-)

Lagebericht

Ergänzung des

(Konzern-) Lageberichts

um gesonderten Abschnitt

Veröffentlichung auf

Website bis zu 4 Monate

nach Bilanzstichtag, wenn

im (Konzern-) Lagebericht

darauf verwiesen wird

Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung

im (Konzern-) Lagebericht

Verweis in der

nichtfinanziellen Erklärung

auf verschiedene Stellen

im (Konzern-) Lagebericht

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IV. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

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1 Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 350 n.F.) (in Bearbeitung)

Bestandteile, die heute Pflichtbestandteile des (Konzern-)Lageberichts sind (wie steuerungsrelevante

nichtfinanzielle Leistungsindikatoren und Risiken), müssen im (Konzern-)Lagebericht verbleiben!

► Grundsätzlich keine inhaltliche Prüfung der NFE durch den Abschlussprüfer

► Aber: Vollständiges Fehlen der nichtfinanziellen Erklärung führt zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks

► Derzeitiger Diskussionsstand im IDW zu den Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk und Prüfungsbericht

je nach Veröffentlichungsoption:

Auswirkungen auf die Berichterstattung des Prüfers

► Kennzeichnung der Informationen der NFE als "nicht geprüft"

(§ 317 Abs. 2 HGB/IDW EPS 350)1

► Die nicht geprüften Angaben sind jedoch als sog. „zusätzliche

Informationen“ durch den Abschlussprüfer i.S.v. ISA 720

(revised) kritisch zu würdigen

► Auf die Würdigung der zusätzlichen Informationen

ist im Bestätigungsvermerk einzugehen

► Enthalten die zusätzlichen Informationen im Lagebericht offen-

sichtliche wesentliche falsche Angaben, sind diese im Be-

stätigungsvermerk zu beschreiben (Aber: keine Einschrän-

kung des Prüfungsurteils zum (Konzern-)Lagebericht)

Nichtfinanzielle Erklärung (NFE)

im (Konzern-)Lagebericht

Nichtfinanzielle Erklärung

als gesonderter nichtfinanzieller Bericht

► Prüfung, dass ein Verweis auf die Internetseite im (Konzern-)

Lagebericht aufgenommen wurde

► Fehlender Verweis Einschränkung des Prüfungsurteils

zum (Konzern-)Lagebericht

► Prüfung, dass der gesonderte nichtfinanzielle Bericht frist-

gerecht (4 Monate) auf der Webseite des Unternehmens

veröffentlicht wurde („nachgelagerte Prüfung" nach

§ 317 Abs. 2 Satz 5 HGB n.F.)

► Frist eingehalten ursprünglich erteilter

Bestätigungsvermerk bleibt unverändert

► Frist nicht eingehalten Widerruf des Vermerks und Ein-

schränkung des Prüfungsurteils zum (Konzern-)Lagebericht

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IV. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

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► Die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung ist fester Bestandteil des Pflichtenhefts des Aufsichtsrats, sie ist dem Aufsichtsrat

gem. § 170 Abs. 1 AktG vorzulegen und gem. § 171 Abs. 1 AktG durch den Aufsichtsrat zu prüfen.

► Eine freiwillige externe Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung unterstützt den Aufsichtsrat in seiner Prüfungspflicht.

► Das EY CCaSS Team ist auf die Prüfung nichtfinanzieller Angaben spezialisiert.

Pflicht zur Prüfung durch den Aufsichtsrat

► Prüfung der nichtfinanziellen Angaben nach dem internationalen Prüfungsstandard ISAE 3000 revised

► Prüfung mit der Zielsetzung: „limited assurance“ oder „reasonable assurance“ (bestimmbar durch Aufsichtsrat)

Voraussetzung: der Nachhaltigkeitsbericht muss

die gesetzlichen Anforderung der nichtfinanziellen

Erklärung erfüllen

Die Angaben, die zur nichtfinanziellen Erklärung

gehören, müssen als geprüft gekennzeichnet

werden

Darüber hinaus kann auch der gesamte

Nachhaltigkeitsbericht einer (freiwilligen) Prüfung

nach ISAE 3000 unterliegen

Nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht

oder als gesonderter Bericht

Nichtfinanzielle Erklärung integriert

in einen Nachhaltigkeitsbericht

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Nichtprüfungsleistungen (NPL)

Praktische Hinweise

Anwendbarkeit

Externe Rotation

nach maximal 10

Jahren und die

Möglichkeiten der

Verlängerung

Ab wann gelten die

Regeln? Gibt es

Übergangsfristen?

Mitgliedstaaten-

wahlrechte zur

Verlängerung auf

20 bzw. 24

Jahre

Für wen gelten sie?

Public Interest

Entities (PIE) und die

verschiedenen

EU Definitionen

Differenzierte

Übergangsnormen

Die Blacklist und die

Detailfragen zu einzelnen

Definitionen

Cooling-in und die Frage

nach der Definition und

dem Zeitraum

Honorarbegrenzung (70%)

ab 2020 ohne Einbeziehung

des Prüfernetzwerks

Mitgliedstaatenwahlrechte

(derogation)

Firmenrichtlinie zur

Umsetzung der

Vorgaben

Organisation des

Pre-Approval

Prozesses

Sanktionierung von

Verstößen von

Aufsichtsrat und

Prüfungsaus-

schuss

Entwicklung einer Prüfer-/

Beraterstrategie

V. Wesentliche IndependenceFragestellungen

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Ein Jahr EU Audit Reform, was uns bewegt

10 24PIE

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V. Wesentliche IndependenceFragestellungen – Besonderheiten

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PIE – Unternehmen im

öffentlichen Interesse

► Kapitalmarktorientierte Unternehmen

► Kreditinstitute gemäß der CRR Richtlinie und

Versicherungsunternehmen

► Es besteht ein Mitgliedstaatenwahlrecht zur Erweiterung

des Anwendungsbereichs

► Beispiele: Spanien und Österreich

Nichtprüfungs-

leistungen

► People Advisory Services

► Rechtsberatung

► Design- oder Implementierung von

Finanzinformationssystemen (Cooling-in)

► Corporate Finance/M&A

► Strategieberatung

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V. Wesentliche Independence Fragestellungen

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Länderwahlrechte ► Grundsatz: Es gelten die Regeln im Land des

ansässigen Unternehmens

► Strengere Regeln in Polen, Niederlande und Frankreich

► Manche Länder haben den Gesetzgebungsprozess

noch nicht abgeschlossen, wie z.B. Kroatien

und Slowenien

► Auch Länder außerhalb der EU haben die Vorgaben

zur Unabhängigkeit geändert, wie z.B. Südafrika,

Serbien und die Türkei

Definition von

Nichtprüfungs-

leistungen

Nichtprüfungsleistungen:

Alle Leistungen, die nicht Abschlussprüfungsleistungen sind

Verbotene

Leistungen

(Blacklist)

Mitgliedstaaten-

wahlrechte

Zulässige

Leistungen

Nach Unionsrecht/

nationalem Recht

erforderliche

Leistungen

Abschluss-

prüfungs-

leistungen

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V. Wesentliche Independence Fragestellungen – Cooling-in Periode

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Professional

Engagement

Periode

Start des

Geschäftsjahres

01.01.20#2Juni 20#1

Cooling-in

startet

01.01.20#1

Ende des

Geschäftsjahres

31.12.20#2

Erteilung

des BStV

Anwendung der

gesamten Black List

Verbot der Gestaltung und

Umsetzung interner Kontroll-

und Risikomanagement-

verfahren mit Bezug auf

Finanzinformationen

Cooling-in Periode Audit Periode

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VI. Multi PIE Challenges

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Sicherstellung eines

harmonisierten Prozess

zur Auswahl des

Abschlussprüfers

im Konzern

Sicherstellung eines

konzernweiten Pre-

Approval-Prozesses

für Nichtprüfungs-

leistungen

Komplexe Herausforderungen im Konzern

Was ist ein

Multi PIE?

Grundsatz

Gruppenkonstellationen mit mehreren PIEs auf verschiedenen

Ebenen (Muttergesellschaft, Tochter-, Schwester-, und

Enkelgesellschaften)

Der Prüfungsausschuss / Audit Committee jedes PIEs ist

verpflichtet, die Vorgaben aus der EU-Verordnung zu beachten.

Bei Nichtbeachtung drohen Sanktionen für Prüfungsausschuss-

und Aufsichtsratsmitglieder.

Compliance Effizienz Effektivität

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VI. Multi PIE Challenges

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Jedes PIE muss grundsätzlich einen eigenen Zustimmungsprozess für NPL etablieren.

Pre-Approval-Erfordernisse für Nichtprüfungsleistungen (NPL) im Konzern

PIE-Muttergesellschaft

► Konzernrichtlinie

mit Verfahrensordnung

► Pauschaler Pre-Approval-Katalog

► Konzernweite Monitoring-Stelle

Eine einheitliche Konzernrichtlinie und die operative Unterstützung durch die Monitoring-Stelle

bei der Konzernmutter können den Prozess erheblich erleichtern.

Voraussetzung für einen rechtskonformen Prozess ist die genaue Kenntnis der Konzernsituation

und der Rechtslage(n).

PIE-Tochtergesellschaft

► Übernahme von

Konzernrichtlinie

& pauschalem

Pre-Approval-Katalog

► Inanspruchnahme der konzern-

weiten Monitoring-Stelle

IDW Positions-

papier zu

Nichtprüfungs-

leistungen des

Abschluss-

prüfers

(Mai 2017)

► Regelmäßige Berichterstattung im Prüfungsausschuss über die NPL und die Arbeit

der Monitoring-Stelle

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Monitoring-

Stelle*

Pre-Approval-Prozess für NPL: Praxisbeispiel

Sachverhalt

PIE A

PIE B

C D

E F

NPL

Zustimmungsanfrage

zu konkreter NPL

E

Fach-

abteilung

(Eingabe)

Zentraler

Ver-

antwort-

licher E

(Review)

FeedbackA

Freigabe durch Monitoring-Stelle, wenn

► Ermächtigung durch PIE und

► NPL durch den Pre-Approval-Katalog

(Leistungsart, Schwellenwert) gedeckt

Ab 2020

Beachtung

des Fee-Caps

B

Request

Prüfungsausschuss Prüfungsausschuss

VI. Multi PIE Challenges

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Monitoring-Stelle berichtet an beide Ausschüsse!

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Selbständige Entscheidungsfindung jedes PA in eigener Verantwortung! Eine reine

Plausibilitätsprüfung der Auswahlentscheidung der Muttergesellschaft reicht nicht aus!

VI. Multi PIE Challenges

Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform

Art. 16 EU Verordnung (EU-VO) Nr. 537/2014: Der Prüfungsausschuss (PA) legt dem Aufsichtsorgan

des geprüften Unternehmens eine Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers als Ergebnis

eines Auswahlverfahren, das das geprüfte Unternehmen unter Berücksichtigung festgelegter Kriterien

durchführt.

Prüferauswahl im Konzern – Rechtliche Grundlagen

► Konzerngesellschaften sind dem Eigeninteresse verpflichtet, sofern kein Beherrschungsvertrag

besteht.

► Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben und Anforderungen der jeweiligen Gesellschaft

► Prüfungsausschuss muss seine Auswahlempfehlung fair und angemessen begründen können.

(Erwägungsgrund 18 EU-VO)

IDW Positionspapier zur Ausschreibung der Abschlussprüfung für Unternehmen von öffentlichem

Interesse (Stand Mai 2016, Ziff. 62)

► Der PA ist für das Auswahlverfahren in seiner Konzerngesellschaft zuständig und verantwortlich.

► Ausschreibung kann zentral organisiert werden; die jeweiligen PA sind einzubeziehen.

► Zentrale Organisation führt nicht automatisch zu einem konzerneinheitlichen Abschlussprüfer.

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VI. Multi PIE Challenges

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Eigenverantwortung Delegationsmöglichkeiten

► Festlegung von Verantwortlichkeiten

► Vorgabe eines Zeitplans

► Festlegung der Anforderungen,

Auswahlkriterien (inkl. Gewichtung)

► Festlegung der Ausschreibungsunterlagen

► Persönliche Beurteilung der potenziellen

Bewerber (zumindest die engere Wahl)

► Begründete Empfehlung

► Validierung des Berichts über das Auswahl-

verfahren und der Schlussfolgerungen

► Prüfungsausschuss kann sich bei der

operativen Durchführung unterstützen lassen

► Zugriff auf personelle und materielle

Ressourcen des Unternehmens

► Unterstützung durch externe Berater möglich

Jeder Prüfungsausschuss eines PIE ist „Herr des Auswahlverfahrens“ über „seinen“

Abschlussprüfer. Er muss die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen, kann sich operativ

unterstützen lassen.

Prüferauswahl im Konzern – Verantwortung und Delegation

Letztverantwortung über Gesetzes-

konformität des Auswahlverfahrens

hat der Prüfungsausschuss des PIE!

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VI. Multi PIE Challenges

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Prüferauswahl im Konzern – Ausgestaltungsmöglichkeiten

Zur Unterstützung des Auswahlverfahrens kann die Einrichtung einer Stelle mit konzernüber-

greifender Verantwortung in Erwägung gezogen werden (sog. Koordinierungsfunktion).

Rolle & Aufgaben der Koordinierungsfunktion Besetzung

► Sammlung und Vorstellung der Anforderungen

und Einschätzungen aus den vertretenen PIE-Prüfungs-

ausschusses sowie Beratung

► Koordination der Ausschreibung (Zeitpunkt, Unterlagen, Ablauf etc.)

► Berichterstattung im repräsentierten Prüfungsausschuss und

Diskussion

► (auch: Adressierung von einer abweichenden Einschätzung)

► Ein Mitglied

aus jedem PIE-

Prüfungsausschuss

► Vorzugsweise nicht

der Prüfungsaus-

schussvorsitzende

► Kein ungebührlicher Einfluss der Muttergesellschaft (oder anderer PIEs)

► Jederzeit Freiraum für eigenverantwortliche Beratung und Entscheidung

in den einzelnen PIE-Prüfungsausschüssen

► Transparenz des Verfahrens sowie Sicherstellung von Vertraulichkeit und Verschwiegenheit

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VII. Zusammenfassung

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Auch nach einem Jahr EU Audit Reform

bestehen Unsicherheiten in der Interpretation

und Anwendung diverser Vorschriften

Zahlreiche nationale Ausnahmen und

Mitgliedstaaten-Wahlrechte sind weiterhin die

Ursache für den europäischen „Flickenteppich“

Noch nicht alle Mitgliedstaaten haben die

Vorschriften umgesetzt

Die Kurzläufer und Re-tender haben die

Ausschreibungen in den letzten beiden Jahren

charakterisiert; für 2018 sind verstärkte

Ausschreibungsaktivitäten zu erwarten

Der Fokus der EU-Kommission liegt eher auf

einer Nachschau der sachgerechten nationalen

Umsetzung.

Es sind keine kurzfristigen Änderungen der

Verordnung zur EU Audit Reform zu erwarten

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VII. Zusammenfassung

Confidential – All Rights Reserved – EY 2017 Webcast EU Audit Reform

Materialien

► Aktuelle Broschüre Neue Perspektiven

► EY Pocketguide zur Abschlussprüfungsreform

(deutsche und englische Sprache)

Wir zeigen Ihnen, wie Sie die EU Audit Reform

und das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)

meistern.

Besuchen Sie unsere

EU Audit Refom Website

http://www.ey.com/de/de/issues/governance

-and-reporting/ey-eu-audit-reform

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

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