EU-Cookie-Richtlinie - Der aktuelle Handlungsbedarf

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EU-Cookie-Richtlinie Das ist der aktuelle Handlungs- bedarf, wenn Sie einen Shop oder eine Webseite betreiben. Webinar sichtbar-im-netz.de 25.09.2015

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

EU-Cookie-Richtlinie Das ist der aktuelle Handlungs- bedarf, wenn Sie einen Shop oder eine Webseite betreiben. Webinar sichtbar-im-netz.de 25.09.2015

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Unsere Rechtsanwälte

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Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht) Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Dr. Kerstin Heiß Fachanwältin für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

Florian Decker Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

Matthias Rosa Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

. Joachim Decker Rechtsanwalt Richter a. D

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Unsere Kompetenzen

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Download der Präsentation unter…

http://de.slideshare.net/RESMEDIA

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Sie betreiben einen Onlineshop oder eine Webseite und möchten datenschutzrechtlich alles richtig machen….

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EU-Cookie-RiLi: Es besteht ggf. akuter Handlungsbedarf für Sie

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Darum geht es…

/ Was ist das Problem?

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Kennen Sie das?

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Die EU-Cookie-RiLi

/ EU-Richtlinie 2009/136/EG zur Änderung u. a. der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vom 25. November 2009 („Cookie-Richtlinie“)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009L0136&from=DE

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Deutschland hat die EU-Cookie-RiLi nicht umgesetzt (streitig)

/ Deutschland hätte die Cookie-RiLi bis 25. Mai 2011 in nationales Recht umsetzen müssen.

/ Das ist nicht geschehen. Argument Bundesregierung: Unser § 15 Telemediengesetz (TMG) enthält bereits alles, was die Cookie-RiLi erfordert (str. in Bezug auf Opt-in und Opt-out).

/ Folgen, wenn eine EU-RiLi nicht umgesetzt wird:

. Ggf. Verstoß gegen EU-Verträge, Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission;

. Auslegung des nationalen Rechts des Mitgliedsstaats nach Ablauf der Umsetzungsfrist im Sinne der Richtlinie auszulegen.

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Was heißt dann nun für Webseitenbetreiber in Deutschland?

Deutschland stellt sich auf den Standpunkt, dass das jetzige TMG ausreichend ist. Insofern hätten sich die bestehenden Anforderungen für Deutschland - und damit auch für Ihren Shop oder Ihre Webseite - nicht geändert. In diesem Falle müsste nichts weiter veranlasst werden. Unserer Kanzlei liegen bislang keinerlei Abmahnungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Cookie-RiLi vor und uns sind solche Abmahnungen bislang auch nicht geworden. / FAZIT: Als deutscher Händler mit Liefergebiet „Deutschland“ müssen Sie derzeit nichts tun. Ausnahmen: Sie verkaufen ins EU-Ausland oder nutzen bestimmte Google- Werbeprogramme, dazu gleich.

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Sie verkaufen ins EU-Ausland

/ Dann müssen Sie sich doch mit der Cookie-RiLi befassen!

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Sie verkaufen ins EU-Ausland?

/ Denn: Es ist das Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates anwendbar, in das sie verkaufen.

/ Hier ist die EU-Cookie-RiLi bereits umgesetzt.

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Das bedeutet:

/ Je nach Art des Cookies können Anpassungen im Shop erforderlich sein:

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Zwingend erforderliche Cookies Cookies für zusätzliche Zwecke

= Cookies, die für die Nutzung des Angebots erforderlich sind:

= Cookies, die für die Nutzung des Angebots NICHT erforderlich sind:

- Spracheinstellungen des Nutzers - Anzahl angezeigter Resultate pro Seite - Inhalt des Warenkorbs - Speicherung des Inputs mehrseitiger Formulare - Login Cookies, damit Nutzer sich nicht auf jeder Unterseite einzeln einloggen muss (allerdings nur als Session-Cookie) - Cookies zur Wiedergabe von Medieninhalten (Flash- Cookies)

- Tracking Cookies - Werbecookies - Analysecookies - Cookies von Social Media Plattformen (Facebook etc.)

Keine Informationspflichten Keine Pflicht zur Einholung des Einverständnisses

Informationspflichten in der Datenschutzinfo Pflicht zur Einholung des Einverständnisses

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Was sind das für Informationspflichten?

/ Wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen, müssen Sie über ein Banner (kein Pop-up Fenster, da dieses über Browsereinstellungen des Nutzers geblockt werden kann) folgenden Inhalt mitteilen:

- grundlegende Informationen über Cookies, - einen Link zu weiterführenden Informationen (zur Datenschutzerklärung), - einen Einwilligungsbutton.

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Was sind das für Informationspflichten?

/ Wenn Sie ins EU-Ausland verkaufen, müssen Sie außerdem folgende Informationen in Ihre Datenschutzerklärung aufnehmen:

- die gespeicherten Informationen - den Zweck der Speicherung - die Speicherdauer - den Verantwortlichen für die Speicherung - Infos über das Widerrufsrecht des Nutzers (=Widerruf der Einwilligung in das Speichern von Cookies)

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Wie hole ich die Einwilligung ein?

/ Der Nutzer muss zustimmen, wenn Sie per nicht zwingend erforderlichem Cookie Daten sammeln:

- vor dem Setzen des ersten Cookies - ohne voreingestelltes Häkchen - freiwillig (also unabhängig von der Nutzbarkeit des Shops.)

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Sie nutzen bestimmte Google-Werbeprogramme

/ Auch dann müssen Sie die Vorgaben der Cookie-RiLi umsetzen

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Google hat für die Programme / „Google AdSense“ (Werbung auf externen Webseiten); / „Google DoubleClick for Publishers“ (Schaltung fremder Anzeigen auf der eigenen

Webseite) / und „Google DoubleClick Ad Exchange“ (Werbe-Echtzeitmarkt).

die Nutzungsbedingungen geändert. Bei der Nutzung dieser Tools sind die Vorgaben der Cookie-Richtlinie bis zum 30.09.2015 umzusetzen, auch wenn Sie nur innerhalb Deutschlands verkaufen.

Sie nutzen bestimmte Google-Werbeprogramme

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Google verlangt in den geänderten Nutzungsbedingungen, dass ab dem 30.09.2015 / die Einwilligung der Nutzer eingeholt wird / und dass die Datenschutzerklärung angepasst wird.

Tipps zur Umsetzung gibt Google auf der extra eingerichteten Seite https://www.cookiechoices.org/. Ihre Informationstexte von Google müssen jedoch entsprechend der tatsächlich erhobenen Daten angepasst werden.

Sie nutzen bestimmte Google-Werbeprogramme

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Die neuen Nutzungsbedingungen gelten bislang zwar nur für die genannten Programme, könnten nach einer Testphase jedoch auch auf die weit verbreiteten Programme „Google Analytics“ und „Google AdWords“ ausgedehnt werden. Dies könnte dann durch eine einheitliche praktische Umsetzung auch zur Vereinheitlichung der Auslegung durch die Datenschutzbehörden in Europa führen.

Sie nutzen bestimmte Google-Werbeprogramme

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Haben Sie Fragen?

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