EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht...

49
EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: www.radrwieland.de

Transcript of EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht...

Page 1: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

EU-Erbrechtsverordnung

Dr. Max WielandRechtsanwalt

Fachanwalt für Erbrecht und SteuerrechtHomepage: www.radrwieland.de

Page 2: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Einführung

Kein neues vereinheitlichtes Erbrecht:Nationales Erbrecht bleibt unangetastet. Kein vereinheitlichtes ErbschaftsteuerrechtNationale Besteuerungshoheit• Keine direkte Auswirkung der EU-ErbVO

Page 3: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Regelungsinhalte vereinheitlichte Regeln zum anwendbaren

nationalen ErbrechtWelches nationale Erbrecht ist anwendbar? Internationale Rechtszuordnung erforderlich: Nachlassvermögen in mehreren StaatenAusländer mit Nachlassvermögen im Inland Inländer mit Wohnsitz/Aufenthalt im Ausland Internationale Zuständigkeit, Vollstreckung,,

Nachlasszeugnis

Page 4: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

EU-ErbrechtsVOInkrafttreten

Verordnung = unmittelbar anwendbares Recht Beschluss des EU Parlaments und Rates vom

4.7.2012, veröffentlicht am 20.07.2012Inkrafttreten Art. 84 • 17.08.2015 null Uhr

Page 5: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Räumlicher Anwendungsbereich

Universelle Geltung, Art 20 EU-ErbVO Vorrangig: völkerrechtliche Verträge z.B. Deutschland mit Iran, Türkei und Russland,

USA, Art 75 Keine Geltung in den MitgliedsstaatenDänemark, Irland, Vereinigtes Königreich

Page 6: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Vorteile der EU-Verordnung:

• Vereinheitlichung der Regeln zum anwendbaren Erbrechtstatut: welches nationale Recht findet Anwendung – keine Spaltnachlässe

• Vereinheitlichung der Regeln zur Rechtswahl eines Erbrechtsstatuts

• Erleichterter Nachweis der Rechtsnachfolge in den EU Staaten

• Vollstreckbarkeit von Titeln (vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen) in Erbrechtssachen in den EU Staaten

Page 7: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Nachteile der EU-ErbVO?

Zusätzliche Streitanfälligkeit zum anwendbaren Erbrecht

Ortsrecht / Heimatrecht Komplizierte RechtswahlErbstatutTestaments- Erbvertragsstatut

Page 8: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Ab 17.08.2015 anwendbares Erbrecht

• Zukünftige Anknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt

• Anwendung des Erbrechts am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts

• Wahlrecht: Anknüpfung an das Recht der Staatsbürgerschaft

Page 9: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Fallbeispiel Erbfall ab dem 17.08.2015

• österreichisches Ehepaar lebt seit 30 Jahren in Deutschland• Keine letztwilligen Verfügungen • Kinder leben in Deutschland und Frankreich• Privatvermögen in Deutschland: Immobilie in München, je

hälftiges Miteigentum der Eheleute• Privatvermögen in Klagenfurt aus Erbschaft nach der Mutter

des Ehemanns, • Privatvermögen der Ehefrau: Wertpapierguthaben nach den

Eltern• Ehemann verstirbt am 30.08.2015 in Österreich• Vater des Ehemanns lebt noch, es gibt einen Bruder

Page 10: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Erbfall ab dem 17.08.2015

Ab 17.08.2015 gilt die neue Erbrechtsverordnung:

• Der Ehemann vererbt nach deutschem Recht:• Neue Anknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt

Page 11: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Erbfall ab 17.08.2015

• Folgen des deutschen Rechts:• Ehefrau erbt zu ¼, 1931 Abs 1 BGB. • Keine Erhöhung des Ehegattenerbrechts um

güterrechtlichen Zugewinnausgleich (¼)• Österr. Güterstand sieht Gütertrennung vor: § 1233

ABGB• Bei deutschem Güterrecht vergleichbarer

Gütertrennung: Erbteil mit Abkömmlingen zu gleicher Quote, ab 3. Kind feste Quote der Ehefrau zu ¼

• Vater und Bruder des Ehemanns erben nicht.

Page 12: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Erbfall ab 17.08.2015

• Abwandlung: Keine Kinder vorhanden oder haben Erbverzicht/Ausschlagung erklärt:

• Ehefrau erbt zu 1/2, 1931 Abs. 1 BGB, Vater und Bruder erben die andere Hälfte (bei Ehegüterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft: Erbquote der Ehefrau ¾)

• Vermeidungsstrategie: letztwillige Erbeinsetzung der Ehefrau

Page 13: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Abwandlung

• Deutsches Ehepaar lebt in Italien• Italienisches Erbrecht ist anwendbar:• Ehefrau erbt ½ zusammen mit einem Kind• 1/3 zusammen mit zwei oder mehreren Kindern• 2/3 ggü. Eltern und Geschwistern• Fraglich: Erhöhung durch den deutschen

ehegüterrechtlichen Erbteil um ¼ auf ½ oder von 1/3 plus ¼ auf 7/12?

Vermeidung: Rechtswahl dt. Erbrecht und Testament

Page 14: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

„Wahlmöglichkeiten“ zum Erbstatut

Wandelbares Erbrecht durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts: Ortsrecht

Faktisches Erbrechtsstatut Wahlerbstatut: Festlegung durch letztwillige

Verfügung – Heimatrecht nach der Staatsbürgerschaft

Wählbares Erbrecht durch letztwillige ErklärungNeu: wählbares Erbvertragsstatut

Page 15: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Erbrechtsstatut Art 21, 22

• Grundsatz: Gewöhnlicher Aufenthalt Art 21 Abs 1 EuErbVO

• Keine Legaldefinition: autonome EU-rechtliche Auslegung erforderlich

Page 16: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Definition dauernder Aufenthalt

• Daseinsmittelpunkt einer Person als Schwerpunkt der familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen

• Natürlicher Wille zur Begründung reicht aus• Zeitlich begrenzte Auslandsaufenthalte reichen nicht

aus, solange ein Rückkehrwille besteht• Es gibt nur einen gewöhnlichen Aufenthalt:• Minderjährige haben eigenen gewöhnlichen Aufenthalt-

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern• Demenz /Geschäftsunfähigkeit: natürlicher Wille

maßgeblich, gilt nicht für erzwungenen Aufenthalt

Page 17: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Problemfälle

• verschiedene internationale Wohnorte• Grenzpendler, „Wanderleben“, Winterbirds,

berufliche Ortsveränderung• grenzübergreifende Familienbeziehungen• Mehrere gleichwertige Anknüpfungen, Z.B.

Selbstgenutzte Wohnhäuser in Österreich, Deutschland und Frankreich

Vermeidung : Rechtswahl in letztwilliger Verfügung: nur Heimatrecht

Page 18: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Wahlrecht, Art 22 kein Bestimmungsrecht des gewöhnlichen

Aufenthalts durch letztwillige Anordnung Wahl des Erbrechts nach der Staatsangehörigkeit-

Heimatrecht in letztwilliger Verfügung ausdrücklich oder konkludentMehrfachstaatsangehörige: Wahlrecht zwischen den

Erbrechten der betreffenden StaatenWahlzeitpunkt: Staatsangehörigkeit bei der Verfügung

oder zum Todeszeitpunkt

Page 19: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Wahl des Erbrechts

• Vorteil der Rechtswahl: Rechtssicherheit, insbesondere bei unklarem gewöhnlichen Aufenthalt,

• Nachteil: Die Abweichung vom Erbrecht des aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltsorts kann bei auf einander abgestimmten Verfügungen (z.B. unter gemischtnationalen Ehegatten) zu inkompatiblem Recht führen

Page 20: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Ausdrückliche Rechtswahl

Bestimmung des Erbrechts nach der Staatsangehörigkeit (Recht des Staates dem der Erblasser angehört) durch letztwillige einseitige Verfügung:

Beispiel: Letztwillige Verfügung: Ich, N. N. , österr. Staatsbürger/-in, verfüge für meinen Nachlass die Anwendbarkeit des österr. Erbrechts. Weitere Verfügungen treffe ich nicht. Datum, Ort,

UnterschriftZiel: Es wird nach dem gesetzlichen Erbrecht Österreichs vererbt. Davon abweichende letztwillige Regelungen sind ggf. zusätzlich anzuordnen.

Page 21: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Umfassende Rechtwahlklausel in Testament

• Für die Erbfolge in meinem gesamten Nachlass sowie für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses Testaments wähle ich deutsches Erbrecht, unabhängig vom Ort meines gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt meines Todes.

• Die nachstehenden Verfügungen treffe ich unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Rechtswahl Wirkungen entfaltet; sie sollen in jedem Fall Bestand haben. (Formulierung von Notar Dr. Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)

Page 22: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Beurteilung vor dem 17.08.2017 errichteter Verfügung

• Art 83 Abs 4 Fiktion der Rechtswahl:• Wurde eine Verfügung von Todes wegen nach

dem Heimatrecht der Staatsbürgerschaft (Art 22 EU-ErbVO) errichtet, dann bleibt diese Rechtswahl verbindlich.

Page 23: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Verfügungen vor 17.08.2015

Art 83 Abs 2 Rechtswahl bleibt wirksam, wenn sie den Bestimmungen nach der Eu-

ErbVO entspricht, oderzum Zeitpunkt der Errichtung wirksam

nach dem Ortsrecht im Aufenthaltsstaat oder nach der Staatsbürgerschaft verfügt wurde

Page 24: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Testamentsstatut:

Fiktive Rückbeziehung des Erbfalls auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, Art 24 EU-VO

Keine Änderung des Testamentsstatuts durch Verlegung des gewöhnlichen

Aufenthalts = wirksames Testament bleibt wirksam

Page 25: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Testamentsstatut

• Testierfähigkeit (Mindestalter, Geschäftsfähigkeit)• Einsetzungsbeschränkungen (z.B. Verbot nach § 14

HeimG, )• Zulässigkeit der Stellvertretung bei Errichtung der

Verfügung v.Tw.• Auslegung der Verfügung• Wirkung der Täuschung, Nötigung, Irrtum,

Willensmängel und Testierwillen betreffende Fragen• Recht zur Änderung der bereits getroffenen Verfügung

Page 26: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Vom Testamentsstatut nicht erfasst:

• Wirkungen des materiellen Erbrechts • Rechte der Pflichtteilsberechtigten, • gesetzliche Erbquoten, • Art und Weise des Rechtsübergangs, der

Ausschlagung, Annahme, der Gemeinschaft mehrerer Erben,

• der Rechtsinstitute der Nachlassverwaltung

Page 27: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Beispiel Testamentsstatut• Österreicher, gewöhnlicher Aufenthalt in Italien bis 1988, seit

1989 in Deutschland, lebt zur Miete, seit 1985 verheiratet, österr. Güterrecht

Vermögen: 3 Mio € Mietshaus in Wien, Wert 2,6 Mio €

Bankguthaben in Deutschland 400.000 €• Testament:• Mein letzter Wille:• Meinen Sohn S.N. setze ich, N.N., als Alleinerben ein. Meiner

Ehefrau F.N. vermache ich mein Haus in Wien• Rom, 14.05.1985 Unterschrift

Page 28: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Todesfall ab 17.08.2015 Testamentsstatut: Österr. Recht Anwendbares Erbrecht Ortsrecht : Deutsches Recht? Erbausschlagung erforderlich?, § 2306 BGB Nein, da Fiktion einer Rechtswahl nach Österr. Recht,

Art 83 Abs 4 EUErbVOSohn ist durch Vermächtnis (Wert 2,6 Mio.)

belastet, erhält weniger als den Gegenwert seines Pflichtteils (1/3 = 1000.000 €)

Aufstockungsanspruch des Sohnes gegen die Ehefrau als Vermächtnisnehmerin iHv. 600.000 €

Page 29: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Fallabwandlung

• Testament wird am 17.08.2015 errichtet, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

• Erbfall 31.12.2015• Testamentsstatut: Deutsches Recht• Erbstatut: Deutsches Recht mangels Rechtswahl

des Heimatrechts• Sohn muss ausschlagen, um wenigstens den

Pflichtteil (1/4 = 750.000 €) zu erhalten, § 2306 BGB

Page 30: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Erbvertragsstatut

• Legaldefinition Erbvertrag: • Vereinbarung, • auch aufgrund gegenseitiger Testamente, • zur Begründung, Änderung, Entziehung von

Rechten am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer, an dieser Vereinbarung beteiligter Personen

• mit oder ohne Gegenleistung

Page 31: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Erbverträge im Sinne der EU-VO

• Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht: Erbvertrag ja• Schenkung auf den Todesfall, 2301 BGB: ja• lebzeitig vollzogene Schenkung unter

Überlebensbedingung: nein• Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall: nein• Zuwendungsverzichtsvertrag, § 2352 BGB: ja• Erbschaftsverträge, § 311 Buchst. b Abs. 4, 5 BGB:

m.E. nein• Erbschaftskauf: m.E. nein

Page 32: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Sonderfall gemeinschaftliches Ehegattentestament

• Gemeinschaftliches Ehegatten-Testament- Erbvertrag?- gesonderte Legaldefinition in § 3 c) EUErbVO: gemeinschaftliches Testament

• Ein von zwei oder mehreren Personen errichtetes Testament

• Materielle Wirkungen maßgeblich: Berliner Testament: Bindungswirkungen sind gegebenförmlicher Widerruf, Wechselbezüglichkeit

Page 33: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Ehegattentestament

• In Österreich nicht verbindlich = kein Erbvertrag

• In Deutschland = Verbindlich nach h.M. Erbvertrag i.S.d. EU-VO, wenn Verfügungen auf Gegenseitigkeit beruhen. Anerkennung im Ausland sehr strittig, Erbvertrag wird empfohlen!

• In Italien: nichtig

Page 34: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Erbvertragsstatut:

• Zulässigkeit (Vereinbarung kann durch Wechsel des Erbstatus nicht unwirksam werden)

• materielle Wirksamkeit (nur für die Errichtung, nicht für das anwendbare Erbrecht)

• Bindungswirkung

Page 35: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Bindungswirkung

• Bindung der Erbvertragsschließenden an den Vertrag,

• Verbot / Beschränkung einseitig abweichender Testierung,

• Voraussetzungen für die Aufhebung / Rücktritt• Weiterer Umfang der Bindungswirkung ist

nicht definiert: umstritten: Bestandschutz der Regelungsinhalte bei Wechsel des Erbstatuts

Page 36: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Rechtswahl des Erbvertragsstatuts

• Art 25 Abs 3: Rechtswahl nur für die Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit, Bindungswirkungen und Auflösung:

• Wahl des Heimatrechts von einem Vertragsbeteiligten, dessen Nachlass betroffen ist

• Keine Wahl des materiellen Erbrechts• Beispiel: Ehepaar Deutsche und Österreicher

schließen eine Erbvertrag und wählen für das Erbvertragsstatut Deutsches Recht.

Page 37: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Rechtswahlklausel in ErbvertragErbvertragsstatut

• (1) Für Wirksamkeit und Bindungswirkungen dieses Erbvertrages (bzw. gemeinschaftlichen Testaments) soll insgesamt das (deutsche) Recht gelten. Dies verfügen ein jeder von uns einzeln sowie wir beide gemeinschaftlich mit erbvertraglicher Bindungswirkung, soweit gesetzlich zulässig. Die Bindungswirkung soll sich, soweit gesetzlich zulässig, auch auf die Wahl des anwendbaren Erbrechts erstrecken. (Formulierung von Notar Dr. Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)

Page 38: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Rechtswahlklausel in Erbvertragmaterielle Rechtswahl

• (2) Für die Erbfolge in seinen gesamten Nachlass wählt *Herr/Frau** (bei deutscher Staatsangehörigkeit nur eines Erblassers) / ein jeder von uns (bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Erblasser) deutsches Erbrecht, unabhängig vom Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt seines Todes. (Formulierung von Notar Dr.

Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)

Page 39: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Beispiel• Beispiel: Ehepaar Österreicher und Deutsche: gewöhnl. Aufenthalt

in Deutschland • Erbvertrag: Gegenseitige Erbeinsetzung, Schlusserbe wird der Sohn,

Erbvertragsstatut ist dt. Recht.• Erbfall der Deutschen am 17.08.2015: Österreicher wird Alleinerbe,

Sohn wird (erst) sein Schlusserbe• Wiederverheiratung des Österreichers am 02.05.2016: • Bindungswirkung des Erbvertrags: der neue Ehepartner kann nicht

als Erbe eingesetzt werden.• Schenkungen an die Ehefrau: Der Schlusserbe kann nach Erbfall die

Entreicherung des Nachlasses geltend machen, wenn eine Nachlassschmälerung beabsichtigt war.

Page 40: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Deutsch /Österr. Ehepaar

• Fallvariante:• Österr. Vater zieht nach Österreich:• 1/4 des Nachlasses bleibt von der

erbvertraglichen Bindung frei• Kein Schutz des Schlusserben vor

Schenkungen in Benachteiligungsabsicht• Nur ggf. ergänzende Pflichtteilsansprüche

Page 41: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Fallvariante deutsch- ital. Ehepaar• Beispiel: Ehepaar Italiener und Deutsche: gewöhnl. Aufenthalt in

Deutschland • Not. Erbvertrag am 17.08.2015 (oder später): Gegenseitige

Erbeinsetzung, Schlusserbe wird der Sohn, dieser verzichtet auf seinen Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil; Erbvertragsstatut ist dt. Recht, Ehefrau wählt deutsches Erbstatut.

• Ende Februar 2016: Wegzug des Ehepaars nach Italien, begründen dort gewöhnlichen Aufenthalt

• Erbfall des italienischen Ehemanns Ende 2016; deutsche Ehefrau wird Alleinerbin

• Sohn verlangt seinen Pflichtteil nach italienischem Recht– die Mutter fragt ihren Anwalt entsetzt: ist das möglich?

Page 42: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Fallvariante deutsch- ital. Ehepaar

• Erbstatut des ital. Vaters: Italienisches Erbrecht, Wahl des Aufenthaltsstatuts nicht möglich!

• Pflichtteilsverzichtsvereinbarung ist nichtig, Art 458 S 2 Codice civile

• Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau verletzt das Noterbenrecht (1/3 des Nachlassvermögens)

• Bindungswirkung durch den Erbvertrag?

Page 43: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Bindungswirkung des Erbvertrags?

• Keine Definition in der Verordnung• Kein Einfluss des Erbvertrags auf das Erbstatut

des Vaters (gewöhnl. Aufenthalt!)• Gesetzliche Fiktion des Todesfalls zum

Erbvertragsabschluss für Bindungswirkung• Fraglich, ob der Verzicht rechtsgestaltend wirkt,

d.h. auch für das ital. Recht der Sohn als (Pflichtteilsberechtigter) inexistent gelten muss? Rechtslage ist unklar!

Page 44: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Vermeidungsstrategien:• Bindungswirkung des Erbvertrags zulasten des überlebenden Ehegatten entfällt• Rückforderungsrechte von Zuwendungen gegen Abkömmlinge, falls wirksam

Pflichtteilsforderungen erhoben werden• Fortgeltung des dt. Erbrechts durch Trennung des Nachlassvermögens vom

ausländischen Erbvertragsbeteiligten im Wegzugsfall• erbvertragliche Bedingungen: für den Fall des Wegzugs aus Deutschland

geänderte Erbfolge,• Anordnung von Vor- und Nacherbschaft• Vermächtnisse, die bei Wegzug zu erfüllen sind• Bedingte Testamentsvollstreckung• Gesellschaftsrechtliche Bindung des Vermögens• Bei allen Gestaltungen ist eine steuerrechtliche Beratung zur Erbschaftsteuer

und Einkommensteuer unbedingt erforderlich!!!

Page 45: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Vermögensübertragung durch Vertrag zugunsten Dritter

• Beispiele: • Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung, • Übertragung Bankvermögen Konten- Depotverträge mit

Bezugsberechtigung auf den Todesfall/oder konkrete Vereinbarung

• EU-ErbVO unanwendbar, Art 1 Abs. 2 g)• Mittelbarer Einfluss auf: Pflichtteilsforderungen

(Anrechnungsbestimmung) Pflichtteilsergänzung, Ausgleichungspflichten unter Miterben, Rückforderung wg. Verstoßes gg. Erbverträge

Page 46: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Einfluss der EU-ErbVO auf die Erbschaftsteuer?

• Kein Einfluss auf Besteuerungshoheit: Art 1 Abs 1 S. 2 EU.-ErbVO

• Indirekte Einflussmöglichkeiten: ja, bei Rechtsgestaltungen nach dem Erbfall (z.B. Erbausschlagung gegen Abfindung, soweit nach dem Erbstatut zulässig)

Page 47: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Erbschaftssteuerrecht Besteuerungshoheit in Deutschland: Steuerpflicht abhängig vom

Aufenthalt in Deutschland:des Erblassers = Weltweiter Nachlassdes Erben = quotale Beteiligung am Weltnachlasssonstiger Begünstigter: = Bereicherung,unabhängig vom anwendbaren Erbrecht

Steuerpflicht abhängig von der Belegenheit des Nachlasses z.B. Grundstücke, Unternehmen in Deutschland

Page 48: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

Besteuerung bei Wegzug aus Deutschland

• Deutsche Staatsbürger: Schenkungs- und Erbschaftssteuerpflicht bis fünf Jahre nach Wegzug (in besonderen Fällen 10 Jahre)

• Ausländer: Wegfall der dt. Erbschaftssteuer mit endgültigem Wegzug aller am Vermögensübergang Beteiligten (Ausnahme Inlandsvermögen, § 121 Nr.4 BewG)

• Freibeträge und Steuerbefreiungen (Ehegatten 500 T€ + Versorgungsfreibetrag max. 256 T€, je Kind und Elternteil 400 T€, gelten auf Antrag auch bei Wohnsitz in EU- oder EWIR-Staat, nicht bei Wegzug in Drittländer) (beachte: DBA Schweiz, Frankreich, USA, Dänemark)

Page 49: EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: .

EU-ErbVO

Dr. Max WielandRechtsanwaltFachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht

Leuchtenbergring 381677 MünchenTel.: 089 4130940 email: [email protected]: www.radrwieland.de