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EuGH-Urteil "Vander Elst" vom 09.08.1994 - (Slg. 1994, I- 03803) Internationales Arbeitsrecht – Dienstleistungsfreiheit von Alexander Talmon

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EuGH-Urteil "Vander Elst" vom 09.08.1994 - (Slg. 1994, I-03803)

Internationales Arbeitsrecht – Dienstleistungsfreiheit von Alexander Talmon

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt rechtliche Einordnung

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt rechtliche Einordnung Vorlagefragen

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt rechtliche Einordnung Vorlagefragen Meinung des Referenten

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt rechtliche Einordnung Vorlagefragen Meinung des Referenten praktischen Relevanz des Urteils

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Frankreich

Belgien

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Belgien

Unternehmen „Vander Elst“

Frankreich

Bauarbeiten

Frankreich

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Belgien

Unternehmen „Vander Elst“

Frankreich

Bauarbeiten

Frankreich

Entsendung

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt und rechtliche Einordnung

GewerbeaufsichtsbehördeArbeitserlaubnis

Gemäß Artikel L. 341-2 Code du travail fehlt: - amtlich beglaubigter Arbeitsvertrag oder eine Arbeitserlaubnis - ein ärztliches Zeugnis

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Ausländerbehörde OMIArbeitserlaubnis

Geldbuße, da ausschließlich das OMI für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig sei

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Ausländerbehörde OMIArbeitserlaubnis

Geldbuße, da ausschließlich das OMI für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig sei. Nach Anhörung wurde die Geldbuße gesenkt

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Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Ausländerbehörde OMIArbeitserlaubnis

Geldbuße, da ausschließlich das OMI für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig sei. Nach Anhörung wurde die Geldbuße gesenkt. Hiergegen legte „Vander Elst“ Widerspruch ein, der abgelehnt wurde.

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Was macht man, wenn ein Widerspruch abgelehnt wurde?

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Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Anfechtungsklage

- Gegen die Auferlegung des Sonderbeitrags.Die Bestimmungen des Code du travail seien mit Art. 59ff. EWG-Vertag unvereinbar- hilfsweise die Herabsetzung der Geldstrafe, da die Fa. „Vander Elst“ gutgläubig war und sich sofort um die geforderten vorläufigen Arbeitserlaubnisse bemüht und diese auch erhalten habe.

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Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Vorlage an den EuGH

Frage 1:...ob die Bestimmungen der Art. 59 und 60 des EGV, dahin auszulegen sind, daß sie einem EU-Mitgliedstaat verbieten, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes (Drittstaat) und bei einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen ordnungsgemäß beschäftigt sind, bei Dienstleistungen dieses Unternehmens auf dem Gebiet des ersteren Mitgliedstaats von einer Erlaubnis oder der Zahlung einer Abgabe an eine Einwanderungsbehörde abhängig zu machen.

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Vander Elst (Slg. 1994, I-03803)

Vorlage an den EuGH

Frage 2:… ob es für französische Unternehmen diskriminierend sei, wenn der französische Staat für seinen rechtl. Geltungsbereich Rechtsvorschriften erlässt, nach denen Innlandsfirmen, die Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäftigen, eine Beschäftigungserlaubnis einholen oder einen Sonderbeitrag an die französischen Ausländerbehörde OMI zahlen müssen.

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Vander Elst (Slg. 1994, I-03803)

Vorlage an den EuGH

Frage 1:...Verbieten Art. 59 und 60 des EGV, dass Dienstleistungen eines „EU-Unternehmens“ auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats von einer Erlaubnis oder der Zahlung einer Abgabe an eine Einwanderungsbehörde unterliegen, wenn das Unternehmen Arbeitnehmer beschäftigt, die Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes (Drittstaat) sind?

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Vander Elst (Slg. 1994, I-03803)

Vorlage an den EuGH

zu Frage 1 hat der EuGH ausgeführt:- Beschränkung der (aktiven) Dienstleistungsfreiheit- zusätzliche wirtschaftliche Belastung- Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit

- Es besteht auch keine Notwendigkeit, da die AN nach Erfüllung ihrer Aufgabe in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren

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Sachverhalt und rechtliche Einordnung

Vorlage an den EuGH

Einschätzung zur 1. Frage:- Dienstleistungsfreiheit ist relevant für die EU-Mitgliedstaaten im Sinne der Harmonisierung, d.h. Hindernisse für die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU abzuschaffen

- Eine wirtschaftliche Beschränkung kann hier ein Unternehmen dazu zwingen, nicht nach fachlicher Eignung seine Beschäftigten einzusetzen, sondern aus Gründen der Staatsangehörigkeit, was sich dann letztlich auch auf die Arbeitnehmerwahl auswirken kann.

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Vander Elst (Slg. 1994, I-03803)

Vorlage an den EuGH

Frage 2:… ist es für französische Unternehmen diskriminierend, wenn der französische Staat für seinen rechtl. Geltungsbereich Rechtsvorschriften erlässt, nach denen Innlandsfirmen, die Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäftigen, eine Beschäftigungserlaubnis einholen oder einen Sonderbeitrag an die französischen Ausländerbehörde OMI zahlen müssen?

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DienstleistungsfreiheitDienstleistungsfreiheit

Vander Elst (Slg. 1994, I-03803)

Vorlage an den EuGH

Zu Frage 2 hat der EuGH ausgeführt:- Es darf nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses beschränkt werden- Sichtvermerke für den kurzfristigen Aufenthalt waren beantragt, die für den Aufenthalt von Ausländern geltende Regelung waren beachtet worden.- Eine zusätzliche Arbeitserlaubnis ist unverhältnismäßig

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Vander Elst (Slg. 1994, I-03803)

Vorlage an den EuGH

Einschätzung zur 2. Frage:- Für eine „doppelbehördliche“ Genehmigung ist vorliegend kein Raum

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Praktische Relevanz und Stellungnahme

Art. 14 II EGV

(2) Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gewährleistet ist.

Ziel ist demnach ein gemeinsamer Markt mit hoher Integrationsdichte zu erreichen, durch Verschmelzung der nationalen Märkte unter Fortfall aller Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel.

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