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  • Wichtige Adressen

    Staatssekretariat fr Wirtschaft

    (SECO) Direktion fr Arbeit / EURES

    Effingerstrasse 31

    3003 Bern/Schweiz

    [email protected]

    www.eures.chwww.treffpunkt-arbeit.ch

    Hotline: +41 31 323 25 25

    Bundesamt fr Migration (BFM)

    EURESQuellenweg 63003 Bern-Wabern/Schweiz

    [email protected]

    www.bfm.admin.ch

    Die kulturelle Vielfltigkeit der Schweiz reflektiert ihren Platz im Herzen Europas.

    Dr. Peter Elford, Biologe, Vereinigtes Knigreich

    + LAnd + GESChiChtE + pOLitiSChES SyStEM ++ LEutE + AuFEnthALt + REChtE + BEWiLLiGunGEn +

    LEBEn und ARBEitEn in dER SChWEiz

    123196

  • dAS LAnd

    Der offizielle Name der Schweiz, Con-

    foederatio Helvetica (Schweizer Eidge-

    nossenschaft) wird im Lateinischen

    gebraucht und erklrt die Landesab-

    krzung CH. Die Schweiz liegt in Euro-

    pas Mitte und grenzt an fnf Lnder: Im

    Sden an Italien, im Osten an ster-

    reich und das Frstentum Liechten-

    stein, im Norden an Deutschland und

    im Westen an Frankreich. Als Binnen-

    staat hat sie keinen direkten Zugang

    zum Meer. Die Bodenflche betrgt

    ca. 41300 km2.

    Aus wirtschaftlicher Sicht ist das Land

    sehr wettbewerbsfhig. Es verdankt

    seinen Wohlstand dem industriellen

    Sektor mit seiner Spitzentechnologie,

    der chemisch-pharmazeutischen In-

    dustrie sowie ihrem Dienstleistungs-

    sektor, der namentlich von einem hoch

    entwickelten Banken- und Versiche-

    rungswesen geprgt ist.

    15

    I VIII

    Universitten/ETH

    Pdagogische Hochschulen

    Andere tertire Institutionen

    Zusammenarbeit in der Lehrerbildung

    Pdagogische Hochschule mit verschiedenen Standorten

    Institutionen, die zu Fachhochschulen gehren

    Fachhochschulen

    Sportwissenschaft

    Institut fr Sport und Sportwissenschaften (ISSW) Universitt Basel

    Institut fr Sportwissenschaft (ISPW) Universitt Bern

    Institut fr Sport Universitt Freiburg / Institut du sport Universit Fribourg

    Institut des Sciences du Mouvement et de la Mdecine du Sport (ISMMS/ EEPS) Universit Genve

    Institut des sciences du sport et de l'ducation physique (ISSEP) Universit Lausanne

    Institut fr Bewegungswissenschaften und Sport (IBWS) ETH Zrich

    Eidgenssische Hochschule fr Sport EHSM Magglingen

    Lehrerbildung mit Fachbereich Sport

    Haute Ecole Pdagogique BEJUNE Porrentruy, Biel, Delmont

    Pdagogische Hochschule Bern (PH)

    Pdagogische Hochschule Graubnden (PHGR) Chur

    Pdagogische Hochschule FHNW Standorte Brugg, Zofingen, Aarau, Solothurn, Liestal, Basel

    Pdagogische Hochschule Freiburg (PH) / Haute cole pdagogique fribourgoise (HEP)

    Pdagogische Hochschule Thurgau (PH TG) Kreuzlingen

    Haute cole pdagogique du canton de Vaud (HEP) Lausanne

    Alta Scuola Pedagogica (ASP) Locarno

    Pdagogische Hochschule des Kantons St. Gallen (PHSG) St. Gallen, Rorschach

    Pdagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH)

    Pdagogische Hochschule Wallis (PHVS) Brig / Haute cole pdagogique du Valais (HEPVS) St. Maurice

    Pdagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) Hochschule Luzern, Hochschule Zug, Hochschule Schwyz

    Pdagogische Hochschule Zrich (PHZH)

    Institut Unterstrass an der Pdagogischen Hochschule Zrich

    Institut de formation des matresses et des matres de l'enseignement secondaire (IFMES) Genve

    (wird 2009 abgelst durch Institut Universitaire pour la Formation des Enseignant (IUFE))

    Zrcher Hochschulinstitut fr Schulpdagogik und Fachdidaktik (ZHSF) Zrich

    Sportwissenschaft und Lehrerbildung mit Fachbereich Sport

    Institut fr Sport und Sportwissenschaften (ISSW) Universitt Basel

    Institut fr Sportwissenschaft (ISPW) Universitt Bern

    Institut fr Sport Universitt Freiburg / Institut du sport Universit Fribourg

    Institut des Sciences du Mouvement et de la Mdecine du Sport (ISMMS/ EEPS) Universit Genve

    Facult de psychologie et des sciences de l'ducation (FPSE) Universit Genve

    Institut des sciences du sport et de l'ducation physique (ISSEP) Universit Lausanne

    Sciences et pratique du sport (SEPS) Universit Neuchtel

    Institut fr Bewegungswissenschaften und Sport (IBWS) ETH Zrich

    Eidgenssische Hochschule fr Sport EHSM Magglingen

    Hochschulen ohne Studienbereich SportEPFL Lausanne

    Universit della Svizzera italiana Lugano

    Universitt Luzern

    Universitt St. Gallen

    Universitt Zrich

    Interkantonale Hochschule fr Heilpdagogik Zrich (HfH)

    Berner Fachhochschule BFH (BE)

    Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW (BS, BL, AG, SO)

    Fachhochschule Ostschweiz FHO (SG, GR)

    Hochschule Luzern (LU)

    Haute Ecole Spcialise de Suisse occidentale HES-SO (JU, NE, GE, FR, VD, VS)

    Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana SUPSI (TI, VS)

    Zricher Fachhochschule ZFH (ZH)

    Fachhochschule Kalaidos FH KAL (ZH, AG)

    Waadt

    Genf

    Freiburg

    Neuen-burg

    Bern

    Zrich

    Luzern

    Obwalden

    Nid-walden

    St. Gallen

    Appenzell AusserrhodenAppenzell Innerrhoden

    Basel Stadt Basel Land

    Schwyz

    Uri

    Glarus

    Zug

    Schaffhausen

    Graubnden

    Thurgau

    Tessin

    Jura Solothurn

    Aargau

    Wallis

    dAS pOLitiSChE SyStEM

    Die Schweiz ist ein Bundesstaat souve-

    rner Gliedstaaten. Der ewige Bund der

    drei Urkantone Uri, Schwyz und Unter-

    walden im Jahr 1291 wurde als Geburts-

    stunde der Schweiz gewhlt. Bern ist

    die Verwaltungshauptstadt der Schwei-

    zerischen Eidgenossenschaft.

    Die Souvernitt, und damit die hchs-

    te politische Autoritt, liegt gemss

    Bundesverfassung bei der stimmbe-

    rechtigten Bevlkerung. Sie whlt das

    Parlament, das seinerseits die sieben

    Mitglieder der Regierung, des Bundes-

    rats, whlt. Gesetzgebendes Organ ist

    die Bundesversammlung mit zwei

    gleichberechtigten Kammern: dem

    Stnderat (46 Vertreterinnen und Ver-

    treter der Kantone) und dem National-

    rat (200 Abgeordnete nach Partei-

    enstrke).

    Die 26 Kantone haben eigene Verfas-

    sungen, Parlamente, Regierungen und

    Gerichte. Die Aufteilung der Zustndig-

    keiten zwischen Bund und Kantonen

    wird durch die Bundesverfassung ge-

    regelt.

    Die Schweiz ist nicht Teil der Europ-

    ischen Union (EU), jedoch Mitglied der

    Europischen Freihandelsassoziation

    (EFTA). 1992 lehnten die Schweizer

    Stimmbrgerinnen und Stimmbrger

    den Beitritt zum Europischen Wirt-

    schaftsraum (EWR) ab. Die Schweiz

    handelte aber Abkommen mit der EU

    aus, die Mitte 2002 / 2006 / 2009 in

    Kraft getreten sind.

    diE BEvLkERunG

    Die Schweiz ist nicht nur ein multikul-

    turelles Land, weil mehrere Sprachen

    gesprochen werden, sondern auch we-

    gen der bis heute in den zahlreichen

    Alpentlern bewahrten Traditionen

    und Besonderheiten der einheimi-

    schen Bevlkerung.

    Ende 2012 umfasste die Wohnbevlke-

    rung 8 Millionen Personen; ber 22%

    davon sind auslndische Staatsangeh-

    rige. Zudem arbeiteten rund 260000

    Grenzgngerinnen und Grenzgnger

    in der Schweiz, die vor allem entlang

    der Schweizer Grenze wohnen. Der An-

    teil der Bevlkerung auslndischer Her-

    kunft ist in den grossen Stdten hoch.

    + diE SChWEiz +

  • Die Schweiz ist ein offenes Land, weshalb ich mich hier zuhause fhle.

    Ruzena Vojacek-Dermek, Coiffeuse, Tschechien

    In Genf, Zrich oder Bern leben Staats-

    angehrige aus mehr als hundert ver-

    schiedenen Lndern.

    Vier Landessprachen sind anerkannt:

    Deutsch, Franzsisch, Italienisch und

    Rtoromanisch. Rund 70% der Bevl-

    kerung sprechen einen der zahl-

    reichen schweizerdeutschen Dialekte

    (vor allem in der Nord-, Zentral- und

    Ostschweiz). 20% sprechen Franz-

    sisch. Dieser Teil der Bevlkerung lebt

    in der Romandie genannten West-

    schweiz. Die Bevlkerung des Tessins

    auf der Alpensdseite spricht Italie-

    nisch. Ein Teil der Bevlkerung spricht

    auch italienische Dialekte. Rtoroma-

    nisch wird nur in bestimmten Tlern

    des Kantons Graubnden gesprochen.

    In der Schweiz geschieht die soziale In-

    tegration vorwiegend ber die Arbeit.

    Die Schweizerinnen und Schweizer

    stehen im Ruf, arbeitsam, gewissenhaft

    und pnktlich zu sein.

    diE WhRunG

    Die Schweiz gehrt nicht zur Euro-

    Zone. Ihre Whrung ist der Schweizer

    Franken (CHF).

    Banknoten:

    CHF 10, 20, 50, 100, 200 und 1000

    Mnzen:

    5, 10, 20 und 50 Rappen sowie CHF 1, 2, 5

    Neben Schweizer Franken werden Euro

    in den Geschften immer mehr akzep-

    tiert. Viele Geschfte geben die Preise

    sogar in Franken und Euro an.

  • Ich bin 1995 als Archeologiestudentin in die Schweiz gekommen. An der Uni habe ich meinen zuknftigen Mann kennengelernt, mit dem ich drei Kinder habe vier gute Grnde, dieses Land nicht mehr zu verlassen.

    Carmen Defferrard-Buda, Archologin, Rumnien

    + AuFEnthALt in dER SChWEiz +

    1 Belgien, Dnemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, sterreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Knigreich, Zypern und Malta

    2 Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn

    3 Island, Liechtenstein und Norwegen

    4 Um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, mssen den zustndigen Behrden folgende Dokumente vorgewiesen werden: eine gltige Identittskarte, der Arbeitsvertrag, eine Kopie des Mietvertrags, Foto im Passformat.

    WELChE BEWiLLiGunGEn

    BRAuChEn BRGERinnEn und

    BRGER dER Eu/EFtA FR diE

    ARBEit und dEn AuFEnthALt

    in dER SChWEiz?

    BRGERinnEn und BRGER dER

    Eu-171, dER Eu-82 und dER EFtA3-

    StAAtEn

    Arbeitskrfte aus der EU-17, der EU-8

    und den EFTA-Staaten profitieren von

    der vollen Personenfreizgigkeit.

    Sie drfen sich whrend drei Monaten

    ohne Bewilligung in der Schweiz aufhal-

    ten und hier eine Erwerbsttigkeit auf-

    nehmen. Es besteht lediglich eine Mel-

    depflicht bei den zustndigen Behrden.

    Dauert die Erwerbsttigkeit lnger als

    drei Monate, mssen sie sich bei der

    Wohngemeinde anmelden und eine

    Aufenthaltsbewilligung beantragen 4.

    www Meldeverfahren:

    www.bfm.admin.ch > Themen > Freier Personenverkehr

    Schweiz EU/EFTA

    + Bundesrat ruft ventilklausel fr Eu-17 und Eu-8 Staa-ten an +

    Der Bundesrat hat beschlossen, die im Freizgigkeitsab-kommen vorgesehene Ventilklausel in Anspruch zu neh-men. Per 1. Mai 2013 wird deshalb die Kontingentierung der B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung von fnf Jah-ren Dauer) fr Angehrige der osteuropischen EU-8-Staaten fortgesetzt und per 1. Juni 2013 auf B-Bewilli-gungen fr Erwerbsttige aus EU-17-Staaten ausgedehnt. Die Massnahme wird whrend eines Jahres gelten.

    Davon betroffen sind Personen, welche mit jhrigem,

    www Weitere Informationen zur Ventilklausel finden Sie unter: www.bfm.admin.ch

    > Themen > Freier Personenverkehr Schweiz EU/EFTA

    berjhrigem oder unbefristetem Arbeitsvertrag in der Schweiz eine Stelle antreten wollen und dafr eine Auf-enthaltsbewilligung B als Erwerbsttige beantragen. Dasselbe gilt fr selbstndig Erwerbende, die sich in der Schweiz niederlassen mchten.

    + AChtunG: StAAtSAnGEhRiGE Eu-17 und Eu-8 +

  • chenen Aufenthalt von zehn Jahren er-

    teilt werden. Zustndig fr das Ausstel-

    len der Bewilligungen sind die Kantone.

    GREnzGnGERinnEn und GREnz-

    GnGER dER Eu-17/Eu-8 und dER

    EFtA

    Fr Brgerinnen und Brger der EU-17,

    EU-8 und der EFTA-Staaten gelten kei-

    ne Grenzzonen mehr. Sie knnen ber-

    all in der Schweiz eine unselbststndi-

    ge oder selbststndige Erwerbsttigkeit

    ausben (vollstndige geografische

    und berufliche Mobilitt) unter Beibe-

    halt ihres Hauptwohnsitzes in einem

    beliebigen EU-/EFTA-Staat. Die Mg-

    lichkeit des Wochenaufenthalts in der

    Schweiz besteht weiterhin. Hierfr ist

    BRGERinnEn und BRGER AuS

    BuLGARiEn und RuMniEn (Eu-2)

    Fr Staatsangehrige von Bulgarien

    und Rumnien wird die Ausbung

    einer unselbststndigen Erwerbsttig-

    keit in der Schweiz unter folgenden

    bergangsbestimmungen bewilligt:

    Vorrang einheimischer Arbeits-

    krfte (Inlndervorrang)

    Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbe-

    dingungen

    Kontingente fr Daueraufenthalts-

    und Kurzaufenthaltsbewilligungen

    Diese Zulassungsbeschrnkungen kn-

    nen bis 2016 aufrecht erhalten werden.

    AuFEnthALtSBEWiLLiGunGEn

    kuRzAuFEnthALtSBEWiLLiGunG

    (Ausweis L EU/EFTA): Die Gltigkeits-

    dauer dieser Bewilligung entspricht

    derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie

    kann bis zu einer Gesamtdauer von

    12 Monaten ausgestellt werden und

    wird an Personen erteilt, deren befriste-

    tes Arbeitsverhltnis weniger als ein

    Jahr dauert. Stellensuchende erhalten

    ab 3 Monaten ebenfalls eine Bewilli-

    gung L EU/EFTA. Der Wechsel des

    Wohn- und Arbeitsortes ist frei.

    AuFEnthALtSBEWiLLiGunG

    (Ausweis B EU/EFTA): Diese Aufent-

    haltsbewilligung wird Personen erteilt,

    welche eine Einstellungserklrung des

    Arbeitgebers oder eine Arbeitsbeschei-

    nigung fr ein unbefristetes oder min-

    destens 12 Monate dauerndes Arbeits-

    verhltnis vorlegen. Die Aufenthalts-

    bewilligung hat eine Gltigkeitsdauer

    von fnf Jahren. Sie wird ohne weitere

    Formalitten um fnf Jahre verlngert.

    niEdERLASSunGSBEWiLLiGunG

    (Ausweis C EU/EFTA): Staatsangehrige

    der EU-15 und der EFTA erhalten diese

    unbefristete Bewilligung nach einem

    ordentlichen und ununterbrochenen

    Aufenthalt von fnf Jahren in der

    Schweiz. Angehrigen der brigen EU-

    Staaten kann sie in der Regel erst nach

    einem ordentlichen und ununterbro-

    www Aufenthalt in der Schweiz:

    www.bfm.admin.ch > Themen

    www Kantonale Migrationsbehrden:

    www.bfm.admin.ch > Das BFM > Kontakt > Kantonale Behrden

    jedoch eine Anmeldung bei der Wohn-

    gemeinde ntig. Arbeitsverhltnisse

    unter 3 Monaten sind bewilligungsfrei

    und mssen lediglich den zustndigen

    Behrden gemeldet werden (online

    Meldeverfahren).

    Eine lnger als 3 Monate dauernde Er-

    werbsttigkeit in der Schweiz unter-

    steht weiterhin der Bewilligungspflicht

    fr Grenzgngerinnen und Grenzgn-

    ger (Ausweis G EU/EFTA). Diese Per-

    sonen mssen demnach bei den Mi-

    grationsbehrden ihres Arbeitsorts um

    eine Bewilligung ersuchen. Fr die

    Einreichung des Gesuchs wird eine

    gltige Identittskarte oder ein gl-

    tiger Pass bentigt. www www.bfm.admin.ch

    > Themen > Personenfreizgigkeit > EU/EFTA Brger

    > Bulgarien/Rumnien

    www Meldeverfahren:

    www.bfm.admin.ch > Themen > Freier Personenverkehr

    Schweiz EU/EFTA > Meldeverfahren fr kurzfristige

    Erwerbsttigkeit

  • Ich habe in der Schweiz viele sehr glubige Personen getroffen. Das htte ich mir nicht vorstellen knnen!

    Jean-Pierre Rchal, Pfarrer, Frankreich

    GREnzGnGER AuS BuLGARiEn

    und RuMniEn

    Staatsangehrige von Bulgarien und

    Rumnien, die ihren Wohnsitz in einer

    auslndischen Grenzzone haben und

    in einer benachbarten Grenzzone der

    Schweiz arbeiten, knnen ein Gesuch

    um eine Grenzgngerbewilligung G

    EU/EFTA einreichen. Die Bewilligung,

    die sie erhalten, ist nur fr die Grenz-

    zonen der Schweiz gltig.

    Fr Grenzgnger gelten folgende ber-

    gangsbestimmungen:

    Vorrang einheimischer Arbeits-

    krfte (Inlndervorrang)

    Kontrolle der Lohn- und Arbeits-

    bedingungen

    Kontingente fr Daueraufenthalts-

    und Kurzaufenthaltsbewilligungen

    Diese Zulassungsbeschrnkungen kn-

    nen bis 2016 aufrecht erhalten werden.

    diEnStLEiStunGSERBRinGERin-

    nEn und diEnStLEiStunGSER-

    BRinGER dER Eu-17/Eu-8 und dER

    EFtA-StAAtEn

    Staatsangehrige der EU-17, der EU-8 und

    der EFTA-Staaten haben das Recht, bewil-

    ligungsfrei Dienstleistungen bis zu 90

    Arbeitstagen pro Person/Ent sende firma

    und Kalenderjahr zu erbringen. Es be-

    steht jedoch eine Meldepflicht, welche in

    der Regel online wahrgenommen wird.

    diEnStLEiStunGSERBRinGERin-

    nEn und diEnStLEiStunGSER-

    BRinGER AuS BuLGARiEn und

    RuMniEn

    Staatsangehrige von Bulgarien und Ru-

    mnien haben das Recht, bewilligungs-

    frei Dienstleistungen bis zu 90 Arbeits-

    tagen pro Person/Entsendefirma und

    Kalenderjahr zu erbringen. Es besteht

    jedoch eine Meldepflicht, welche in der

    Regel online wahrgenommen wird.

    Achtung: Staatsangehrige von Bulga-

    rien und Rumnien, die in einer der

    www Meldeverfahren:

    www.bfm.admin.ch > Themen > Freier Personenverkehr

    Schweiz EU/EFTA > Meldeverfahren fr kurzfristige

    Erwerbsttigkeit

  • Ich liebe es, mit Schweizern in der Schweiz zu arbeiten: Die Arbeitsbedingungen sind hervorragend, und ich schtze den Wert, der der Arbeit beigemessen wird, die kon-struktive Stimmung und den Teamgeist.

    Magdalena Zajac, Kommunikationsfachfrau, Polen

    Achtung: Selbststndigerwerbende, die

    nicht mehr fr ihren eigenen Lebensun-

    terhalt aufkommen knnen und Sozial-

    hilfe beantragen, verlieren ihr Aufent-

    haltsrecht. dies gilt fr alle Selbststn-

    digerwerbenden aus Eu/EFtA-Lndern.

    folgenden vier Branchen arbeiten

    mchten, bentigen vom ersten Ar-

    beitstag an eine Kurzaufenthaltsbe-

    willigung. Diese muss bei der zustndi-

    gen Migrationsbehrde angefordert

    werden:

    Bauhaupt- und Baunebengewerbe

    Pflanzen- und Gartenbau

    Reinigungsgewerbe in der Industrie

    und in Betrieben

    Bewachungs- und Sicherheitsdienst

    Diese Zulassungsbeschrnkungen kn-

    nen bis 2016 aufrecht erhalten werden.

    SELBStStndiGERWERBEndE

    Staatsangehrige der EU-17/EU-8/EU-2*

    und EFTA haben das Recht, in der

    Schweiz eine selbststndige Erwerbst-

    tigkeit auszuben. Dazu mssen sie sich

    bei Ihrer Wohngemeinde anmelden

    und eine Aufenthaltsbewilligung fr

    Selbststndigerwerbende beantragen.

    Wenn sie nachweisen knnen, dass sie

    tatschlich eine selbststndige Erwerbs-

    ttigkeit ausben werden, welche es ih-

    nen erlaubt, den eigenen Unterhalt zu

    bestreiten, wird eine Aufenthaltsbewil-

    ligung fr fnf Jahre ausgestellt.

    www Meldeverfahren:

    www.bfm.admin.ch > Themen > Freier Personenverkehr

    Schweiz EU/EFTA > Meldeverfahren fr kurzfristige

    Erwerbsttigkeit

    * Bulgarien und Rumnien

  • Ich habe in der Schweiz die Liebe meines Lebens getroffen.

    Giovanni Ascione, Chef de Rang, Italien

    www KMU-Portal:

    www.kmu.admin.ch > KMU-Themen > Firmengrndung > Unternehmensgrndung durch auslndische Staatsangehrige

    www Die Kantone online:

    www.ch.ch > Behrdenverzeichnis

    www Kantonale Migrationsbehrden:

    www.bfm.admin.ch > Das BFM > Kontakt > Kantonale Behrden

    Fotos & Design: eisbreche

    r-exp

    edition

    .ch

    gebsst werden. Vergessen Sie nicht,

    dass Sie ohne Bewilligung auch keine

    Sozialleistungen erhalten!

    Ihr Arbeitgeber muss die Vorschriften

    des Bundesgesetzes gegen die Schwarz-

    arbeit ebenfalls befolgen auch er

    kann bestraft werden.

    FAMiLiEnnAChzuG

    Staatsangehrige der EU-/EFTA, die

    das Aufenthaltsrecht der Schweiz er-

    worben haben, drfen die Familien-

    mitglieder in direkter Linie, denen

    sie Unterhalt gewhren, nachziehen.

    ARBEit OhnE BEWiLLiGunG

    Es ist verboten, in der Schweiz ohne

    Bewilligung einer Erwerbsttigkeit

    nachzugehen. Nehmen Sie also keine

    Stelle an, bevor Sie sicher sind, eine Ar-

    beitsbewilligung zu erhalten. Falls Sie

    ohne Bewilligung arbeiten, knnen Sie

    www Schwarzarbeit:

    www.seco.admin.ch > Themen > Arbeit > Schwarzarbeit

    www Familiennachzug:www.bfm.admin.ch

    > Themen > Personenfreizgigkeit Schweiz - EU/EFTA

    > EU/EFTA-Brger in der Schweiz > Fact sheets > Familiennachzug