Europäische Union

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Oliver Suhr und Sebastian Zeitzmann 1 Europäische Union Mitglieder, Beitritt, Austritt

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Europäische Union. Mitglieder, Beitritt, Austritt. 1. Die Europäische Union. 28 Mitgliedstaaten:. - PowerPoint PPT Presentation

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Europäische Union

Mitglieder, Beitritt, Austritt

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Die Europäische Union

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Spanien, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

28 Mitgliedstaaten:

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Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) erstreckt einen Großteil der Regelungen des Binnenmarkts der Europäischen Union auf Island, Liechtenstein und Norwegen.Grundlage ist das Abkommen über den EWR von 1992(BGBl. 1993 II, S. 266).Die Schweiz hat das EWR-Abkommen abgelehnt und eine Reihe sektorieller Abkommen mit der EU und den Mitgliedstaaten geschlossen.

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Die Erweiterung der Europäischen Union

Gründungsmitglieder: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande

1973 Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich1981 Griechenland1986 Portugal, Spanien1995 Österreich, Finnland, Schweden2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei,

Slovenien, Tschechien, Ungarn, Zypern 2007 Bulgarien, Rumänien2013 Kroatien

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Die Erweiterung der Europäischen Union

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Die Erweiterung der Europäischen Union

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Die Erweiterung der Europäischen Union

Gründungsmitglieder: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande

1973 Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich1981 Griechenland1986 Portugal, Spanien1995 Österreich, Finnland, Schweden2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei,

Slovenien, Tschechien, Ungarn, Zypern 2007 Bulgarien, Rumänien2013 Kroatien

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Die Erweiterung der Europäischen UnionBeitrittskandidaten, Verhandlungen eröffnet:Island, Montenegro, Türkei

Beitrittskandidaten, Verhandlungen noch nicht eröffnet: Mazedonien, Serbien

Potentielle Beitrittskandidaten:Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo

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Art. 49 EUV n.F. (LissabonV)

Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.

Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-schriften.

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Art. 49 EUV n.F. (LissabonV)

Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.

Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 49 EUV a.F.

Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

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Art. 49 EUV n.F. (LissabonV)

Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.

Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Artikel 49 EUV

Jeder europäische Staat, der die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

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Kopenhagener KriterienDie Kopenhagener Kriterien wurden vom Europäischen Rat am 21./22. Juni 1993 in Kopenhagen festgelegt. Sie konkretisieren die Anforderungen an Staaten, die der EU beitreten wollen.

Zu den Schlussfolgerungen des ER Kopenhagen:

http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/72924.pdf

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Zitat ER Kopenhagen (1993): "Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. Die Mitgliedschaft setzt außerdem voraus, dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen machen können.Die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Stoßkraft der europäischen Integration zu erhalten, stellt ebenfalls einen sowohl für die Union als auch für die Beitrittskandidaten wichtigen Gesichtspunkt dar.“

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"Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss der Beitrittskandidat eine institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklicht haben; sie erfordert ferner eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten. Die Mitgliedschaft setzt außerdem voraus, dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen machen können.Die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Stoßkraft der europäischen Integration zu erhalten, stellt ebenfalls einen sowohl für die Union als auch für die Beitritts-kandidaten wichtigen Gesichtspunkt dar.“

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BeitrittskandidatInstitutionelle Stabilität;Funktionsfähige Marktwirtschaft;Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten; Die aus einer Mitgliedschaft er-wachsenden Verpflichtungen über-nehmen;Sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen machen.

Europäische UnionFähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen.

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AufnahmefähigkeitZitat ER Brüssel, 16./17. Dez. 2004:

“Im Anschluss an den erfolgreich abgeschlossenen Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union ist der Europäische Rat entschlossen, den Prozess, den er mit den Bewerberländern eingeleitet hat, fortzusetzen und so zum Wohlstand, zur Stabilität, zur Sicherheit und zur Einheit Europas beizutragen. In diesem Zusammenhang erinnert er daran, dass die Fähigkeit der Union, neue Mitglieder aufzunehmen, dabei jedoch die Dynamik der europäischen Integration zu erhalten, einen sowohl für die Union als auch für die Bewerberländer wichtigen Gesichtspunkt von allgemeiner Bedeutung darstellt.“

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Art. 2 EUV n.F (LissabonV)

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind den Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

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Art. 2 EUV n.F (LissabonV) Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind den Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Art. 6 EUV a.F.Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.

Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungs-überlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschafts-rechts ergeben.

Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.

Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durch-führung ihrer Politiken erforderlich sind.

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Art. 2 EUV n.F (LissabonV) Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind den Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nicht-diskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Art. 6 EUV a.F.Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam.

Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungs-überlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschafts-rechts ergeben.

Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.

Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durch-führung ihrer Politiken erforderlich sind.

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Beitritt zur Europäischen Union

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen:Mazedonien beantragt die Mitgliedschaft in der EU. Griechenland lehnt als einziger Mitgliedstaat die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Mazedonien ab. Mazedonien ist der Auffassung, Griechenland dürfe die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nicht ablehnen, da Mazedonien alle Beitrittsvoraussetzungen erfülle.

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Beitritt zur Europäischen Union

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen:Marokko beantragt die Mitgliedschaft in der EU. Der Mitgliedstaat D hält einen Beitritt Marokkos für recht-lich unmöglich.

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Beitritt zur Europäischen Union

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen:Armenien verweist auf die Aufnahme von Beitritts-Verhandlungen der EU mit seinem Nachbarstaat Türkei und beantragt seinerseits die Mitgliedschaft in der EU. Der Mitgliedstaat F zweifelt an der rechtlichen Zulässigkeit eines solchen Beitritts.

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Beitritt zur Europäischen Union

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Beitritt zur Europäischen Union

Wiederholungs- und Vertiefungsfragen:Die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei werden abgeschlossen.

• Die Bundestagsfraktion C fragt, ob ein Beitritt der Türkei mit dem Europarecht vereinbar sei.

• C fragt, ob der Bundestag den Beitritt verhindern kann.

• C fragt, ob der Bundesrat den Beitritt verhindern kann.

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Art. 23 Abs. 1 GGZur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

Art 59 Abs. 2 Satz 1 GGVerträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.

Art. 79 GG(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungs-rechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

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Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3 GG auf Beitritte zur EU?

PRO: Bundesrat, Drs. 756/06 (Beschluss), Auszug„Gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 GG ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich, wenn durch Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und vergleichbare Regelungen das GG seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen und Ergänzungen ermöglicht werden.

Der Beitrittsvertrag regelt erstmalig verbindlich für Bulgarien und Rumänien die Zahl der Sitze im Europäischen Parlament, ihre Stimmenzahl im Rat sowie das künftig geltende Quorum für Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit. [...] Insbesondere der geltende EGV wird durch diese Regelungen des Beitrittsvertrags entsprechend angepasst. Die Mitgliedstaaten hatten sich bei der Regierungskonferenz von Nizza zwar im Hinblick auf die Erweiterung der EU auf 27 Mitglieder politisch in einer Erklärung auf eine Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament, im Wirtschafts- und Sozialausschuss und im Ausschuss der Regionen sowie auf eine neue Stimmengewichtung im Rat geeinigt [...].

Erst durch den Beitrittsvertrag werden jedoch endgültig und rechtlich verbindlich die institutionellen Bestimmungen geändert und damit der Kreis der Befugten, die übertragene Hoheitsrechte ausüben, geändert. Zudem wird auch die Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gegenüber den Festlegungen des EGV sowie des Vertrags über eine Verfassung für Europa für die Aufnahme von Bulgarien und Rumänien erhöht. Durch den Beitritt verschieben sich im Ergebnis Stellung und Gewicht der Bundesrepublik Deutschland im institutionellen Gefüge der EU. Das relative Stimmengewicht Deutschlands insbesondere im Rat und damit die Möglichkeiten seiner Einflussnahme bei der Ausübung der auf die EU übertragenen Hoheitsrechte verändern sich. Dies stellt eine wesentliche Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU dar, durch die das GG seinem Inhalt nach geändert bzw. ergänzt wird. Somit ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich.“

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Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3 GG auf Beitritte zur EU?

PRO: Bundesrat, Drs. 523/12 (Beschluss), Auszug„Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz seiner Zustimmung mit zwei Dritteln seiner Stimmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 GG bedarf.

Begründung:

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 GG ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich, wenn durch Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und vergleichbare Regelungen das GG seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen und Ergänzungen ermöglicht werden. Der Beitrittsvertrag regelt erstmalig verbindlich für Kroatien die Zahl der Sitze im Europäischen Parlament, die Stimmenzahl im Rat sowie das künftig geltende Quorum für Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 18 ff. der Beitrittsakte). Insbesondere der geltende EUV wird durch diese Regelungen des Beitrittsvertrags entsprechend angepasst.

Durch den Beitrittsvertrag werden endgültig und rechtlich verbindlich die institutionellen Bestimmungen geändert und damit der Kreis der Befugten, die übertragene Hoheitsrechte ausüben, geändert. Zudem wird auch die Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gegenüber den Festlegungen in den europäischen Verträgen für die Aufnahme von Kroatien erhöht. Durch den Beitritt verschieben sich im Ergebnis Stellung und Gewicht der Bundesrepublik Deutschland im institutionellen Gefüge der EU. Das relative Stimmengewicht Deutschlands, insbesondere im Rat, und damit die Möglichkeiten seiner Einflussnahme bei der Ausübung der auf die EU übertragenen Hoheitsrechte verändern sich.

Dies stellt eine wesentliche Änderung der vertraglichen Grundlagen der EU dar, durch die das GG seinem Inhalt nach geändert bzw. ergänzt wird. Somit ist die Zustimmung des Bundesrates mit zwei Dritteln seiner Stimmen erforderlich.“

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Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3 GG auf Beitritte zur EU?

CONTRA: Bundestag, Drs. 16/3155, Auszug (Teil 1)„Nachdem am 14. Dezember 2004 die Beitrittsverhandlungen der Europäischen Union mit der Republik Bulgarien und Rumänien erfolgreich beendet worden waren, wurde am 25. April 2005 im Rahmen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen der Europäischen Union in Luxemburg der Vertrag zum Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union unterzeichnet. Der Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union bildet den Abschluss der fünften Erweiterungsrunde.

Durch das Vertragsgesetz sollen die von deutscher Seite erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union geschaffen werden. Der Beitrittsvertrag bedarf nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung bzw. der Mitwirkung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes, da er die politischen Beziehungen des Bundes regelt und sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. [...]“

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Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3 GG auf Beitritte zur EU?

CONTRA: Bundestag, Drs. 16/3155, Auszug (Teil 2)

„Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die verfassungsrechtliche Grundlage für die Ratifizierung Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union werden weder Hoheitsrechte übertragen, noch Änderungen der vertraglichen Grundlage der Europäischen Union oder vergleichbare Änderungen vorgenommen, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden. Des Weiteren eröffnet der Vertrag über die Europäische Union allen europäischen Staaten die Perspektive des Beitritts und dies ist vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat bereits mit verfassungsändernden Mehrheiten gebilligt worden. [...]“

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Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3 GG auf Beitritte zur EU?

CONTRA: Bundestag, Drs. 16/3155, Auszug (Teil 3)„In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates hat die Bundesregierung dessen Auffassung, das Gesetz bedürfe seiner Zustimmung mit zwei Dritteln seiner Stimmen, widersprochen. [...] Die mit jedem Beitritt neuer Mitgliedstaaten verbundene relative Änderung der Stellung und des Gewichts Deutschlands in der Europäischen Union führe nicht zu einer automatischen Anwendung des Artikels 23 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes. Die organisatorischen Neuregelungen hätten keine verfassungsändernde Wirkung. Die Erweiterung führe lediglich zu einer linearen Anpassung des Gewichts des Mitgliedstaats Deutschland in den Organen der Europäischen Union. Die Verringerung des deutschen Stimmgewichts allein stelle keine Verfassungsänderung im Sinne des Artikels 23 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes dar. Solange die Erweiterung der Europäischen Union nicht zu einer strukturellen Minderung direkter Einwirkungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führe, komme es nicht zu Verschiebungen im Rechte- und Pflichtenverhältnis zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten. Die Minderung der Möglichkeiten Deutschlands, innerhalb der Europäischen Union Mehrheiten bzw. Sperrminoritäten zustande zu bringen, liege unterhalb dieser Schwelle und führe nicht zu rechtlichen Einbußen. Der mit jedem Beitritt weiterer Mitgliedstaaten verbundene relative Verlust an Durchsetzungsmöglichkeiten mitgliedstaatlicher Interessen entfalte ausschließlich politische Bedeutung.“

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Anwendbarkeit von Art. 79 Abs. 1 Satz 3 GG auf Beitritte zur EU?

CONTRA: Bundestag, Drs. 17/11872, Auszug

„Der Beitrittsvertrag bedarf nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundes-gesetzes, da er die politischen Beziehungen des Bundes regelt und sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Das Vertrags-gesetz bedarf nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat (vgl. BVerfGE 123, 267).“

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Beitritt zur Europäischen Union

Wiederholungs- und Vertiefungs-fragen: Inwiefern hat der Vertrag von Lissabon die Voraussetzungen für einen Beitritt zur Europäischen Union geändert?

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Beitritt zur Europäischen Union

Vertiefungshinweise:

Herdegen, Europarecht, § 6 Rdnr. 5-8.

Bundesrats-Drucksache 523/23 (Beschluss) gegen Bundestags-Drucksache 17/11872 [über www.bundesrat.de bzw. www.bundestag.de]

Wagener/Eger/Fritz, Europäische Integration, Kapitel 4, S. 91-116.

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Besteht ein Recht zum Austritt aus der Europäischen Union ?

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Art. 51 EUV a.F.

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Art. 312 EGV a.F.

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

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Art. 53 EUV n.F. (LissabonV)Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Art. 356 AEUV n.F. (LissabonV)

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

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Art. 50 EUV n.F. (LissabonV)

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.

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Wiederholungs- und Vertiefungsfrage:

In dem EU-Mitgliedstaat A kommt es zur Regierungsbeteiligung der national-konservativen Partei N, die u.a. auslän- derfeindliche Positionen vertritt.

Die Regierung des Mitgliedstaats D ist entsetzt und fragt, ob man A aus der EU ausschließen kann oder wie man sonst darauf reagieren kann.

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Artikel 258 AEUVHat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesen Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Artikel 259 AEUVJeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesen Verträgen verstoßen hat.Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus diesen Verträgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen.Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.Gibt die Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.

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Art. 7 EUV n.F.(1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen. (2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. (3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Die sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind. (5) Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwecke dieses Artikels für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

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Austritt aus der Europäischen Union

Vertiefungshinweise:

Herdegen, Europarecht, § 6 Rdnr. 9.

Zeh, Recht auf Austritt, ZEuS 2004, S. 173 ff.