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PRAXISHANDBUCH EXPORT-IMPORT des ÖSTERREICHISCHEN AUSSENHANDELS

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  • PRAXISHANDBUCH

    EXPORT-IMPORT

    des ÖSTERREICHISCHEN

    AUSSENHANDELS

  • VORWORT

    Mag.a Doris Hummer Präsidentin Wirtschaftskammer Oberösterreich

    Ohne die Exporterfolge der oberösterreichischen Unternehmen wäre die herausragende Stellung Oberösterreichs als führendes Industrie- und Technologiebundesland nicht möglich, mit all den Auswirkungen auf den Standort, die Investitionen und die Arbeitsplätze sowie die Einkommen in unserem Bundesland. Die Bedeutung des Exports für Oberösterreich kann daher nicht hoch genug geschätzt werden: Seit 1995 haben sich die oö. Exporte auf 38 Mrd. Euro beinahe vervierfacht, das jährliche Exportwachstum beträgt seit dem Jahr 2000 durchschnittlich über 5 Prozent, auch die Anzahl der Exporteure hat sich auf rund 11.000 ver-fünffacht. Dafür ein Großes Danke und meine Anerkennung für die international bestens aufgestellten oö. Unter-nehmen. Die WKO Oberösterreich setzt im Rahmen ihres Standort-Masterplans als einen von fünf Schwerpunkten auf das Thema Internationalisierung und unternimmt alles, um heimische Unternehmen bereits im Inland bei deren Internationalisierungsplänen zu unterstützen, egal ob Neuexporteure oder etablierte Exportunternehmen. Ein konkretes Projekt ist die Internationalisierung der 15 neuen Branchenverbünde, die aktuell vorangetrieben wird. In unserem Leistungsportfolio ist für alle, die internationale Erfolge einfahren möchten, etwas dabei: Mit dem Export Center oö, das die WKOÖ gemeinsam mit dem Land OÖ betreibt, haben wir ein schlankes Instru-ment, das von der Exportwirtschaft sehr gut frequentiert wird. Und mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, als Abteilung der WKÖ, können wir zudem auch in den jeweiligen Auslandsmärkten die richtigen Lösungen für die Exportwirtschaft anbieten.

    Landesrat Markus Achleitner Wirtschaftslandesrat von Oberösterreich

    Oberösterreich ist das Wirtschaftsbundesland Nummer 1 in Österreich. Die heimischen Unternehmen ste-hen mit ihren Produkten und Dienstleistungen dabei nicht nur im nationalen Wettbewerb, sondern müssen sich international behaupten. Unsere Aufgabe ist es, die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft so zu gestalten, dass heimische Unternehmen international wettbewerbsfähig sind, neue Betriebe entstehen bzw. internatio-nale Unternehmen den Schritt nach Oberösterreich wagen.

    Das Ziel ist, unsere Spitzenposition innerhalb Österreichs und über die Grenzen Österreichs hinaus weiter aus-zubauen. Meine wirtschaftspolitische Strategie ‚Fit for Future. Oberösterreich 2030‘ zielt dabei auf die entspre-chenden Handlungsfelder ab. Eine starke internationale Vernetzung ist dabei Dreh- und Angelpunkt.

    Internationalisierung ist deshalb eine fix verankerte Größe in allen Landes-Strategien und - Programmen. Bei-spielsweise enthalten die Landes-Strategien Powerprogramm Fachkräfte, die Leitinitiative Digitalisierung, die oö. Gründerstrategie ‚Start Up(per) Austria‘ und die Landes-Tourismusstrategie internationale Aspekte und Maßnahmen. Und auch im Rahmen des neuen Wirtschafts- und Forschungsprogramm #UpperVision 2030 wird die Internationalisierung alle Themenschwerpunkte durchdringen und prägen. Aktuell setzen wir auch weitere neue Initiativen beim Standortmarketing für Oberösterreich im Ausland: neue & innovative Ansätze rund um Pop-up Stores in Deutschland sind im Entstehen und sollen das Schaufenster für innovative Produkte und Dienstleistungen „Made in Upper Austria“ werden. Von internationaler Bekannt-heit und Ansehen des Standorts Oberösterreich profitiert die heimische Wirtschaft und damit wir alle.

  • KommR Andreas Neuhauser Obmann Landesgremium OÖ des Außenhandels

    Oberösterreichs Außenhandelsunternehmen leisten einen wesentlichen Beitrag zum Wachstum und Wohl-stand in unserem Land. Mit ihrem qualitativ hochwertigen Produkt- und Leistungsangebot sorgen die Außen-händler über die Grenzen hinweg für wirtschaftlichen Erfolg und tragen zum ausgezeichneten Ruf der Wa-renvielfalt aus Österreich in der ganzen Welt bei. Das oö. Gremium des Außenhandels vertritt dabei rund 600 Unternehmen, darunter Großbetriebe, neben vielen spezialisierten Klein- und Mittelbetrieben. Viele sind für ausländische Han

  • Inhaltsverzeichnis

    1. Exportstandort Oberösterreich........................................................................................................1

    2. Export 1x1.......................................................................................................................................4

    2.1. Exportvertrag ...............................................................................................................................4

    2.1.1. Incoterms® ................................................................................................................................6

    2.1.2. Exportkosten9 ...........................................................................................................................7

    2.2. Export in Gemeinschafts- und Drittlandsgebiet ...........................................................................8

    2.2.1 Definition Gemeinschaft- und Drittlandsgebiet10 ........................................................................8

    2.2.2. Exporte in Nicht-EU-Länder .......................................................................................................8

    2.2.3. Innergemeinschaftliche (ig) Lieferung ....................................................................................12

    2.2.4. Innergemeinschaftliche (ig) Verbringen ..................................................................................16

    2.2.5. Reihengeschäfte (im Binnenmarkt) ............................................................................................ 20

    2.2.6. Dreiecksgeschäfte ..................................................................................................................22

    2.2.7. UID-Nummer Überprüfung......................................................................................................26

    2.3. Meldepflichten............................................................................................................................27

    2.3.1. Zusammenfassende Meldung (ZM) .........................................................................................27

    2.3.2. Intrahandelsstatistik (INTRASTAT) .........................................................................................27

    2.4. Zollrecht .....................................................................................................................................27

    2.4.1. Zolltarifnummer, EORI-Nummer .............................................................................................27

    2.4.2. Nichtpräferenzieller Ursprung - Ursprungszeugnis21 ...............................................................28

    2.4.3. Zollpräferenzen, präferenzieller Ursprung ................................................................................29

    2.5. Exportkontrolle ...........................................................................................................................30

    2.5.1. Außenhandelsgesetz22 ............................................................................................................30

    Checkliste für den Export23 ...............................................................................................................31

    2.5.2. Dual Use Waren .....................................................................................................................32

    2.5.3. Embargos ...............................................................................................................................32

    3. Import 1x1 .....................................................................................................................................34

    3.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb ................................................................................................34

    3.2. Import aus dem Drittland ............................................................................................................... 38

    4. Das Exportunterstützungsnetzwerk für heimische Unternehmen ......................................................................................................42

    5. EXKURS: Exportförderungen, -finanzierungen & -absicherungen ................................................ 43

    5.1. Exportförderungen .....................................................................................................................44

    5.1.1. Förderungen der strategischen Exportvorbereitung ................................................................ 44

    5.1.2. Förderungen mit Schwerpunkt Markteintritt ............................................................................45

  • ANLAGEN 57

    (A) Muster - Exportrechnung (deutsch) .................................................................................................................. 57

    (B) Muster - Exportrechnung (englisch) ...................................................................................................... 58

    (C) Muster – Innergemeinschaftliche Lieferung .......................................................................................... 59

    (D) Muster – Akkreditiv und Angaben im Akkreditiv = Letter of Credit = L/C im SWIFT Format ............................ 60

    (E) Muster – Packliste ................................................................................................................................. 61

    5.1.3. Förderungen von Personal und Unterstützungen bei der Vermittlung internationaler Praktika .................47

    5.2. Finanzierung und Absicherung29 ................................................................................................................... 48

    5.2.1. Finanzierung von Exportaufträgen............................................................................................................. 48

    5.2.2. Absicherung von Risiken ..............................................................................................................................50

  • Abkürzungsverzeichnis

    AGB .......................................................................................... Allgemeine Geschäftsbedingungen

    AW Aussenwirtschaftsabteilung

    BMF ................................................................................................Bundesministerium für Finanzen

    BRP .........................................................................................................................Bruttorealprodukt

    CAD ............................................................................................................ cash against documents

    COD ......................................................................................................................... cash on delivery

    D/A documents against acceptance

    D/P ........................................................................................................ documents against payment

    Dr ........................................................................................................................................Drittland

    EIP ......................................................................................Export- Internationalisierungsprogramm

    EORI ...................................................................Economic Operator Registration and Identification

    EUSt .................................................................................................................. Einfuhrumsatzsteuer

    GU ........................................................................................................................Großunternehmen

    I ............................................................................................................................................Italien

    i.d.g.F. ........................................................................................................in der geltenden Fassung

    i.H.v. .......................................................................................................................... in der Höhe von

    ICC .......................................................................................... International Chamber of Commerce

    IFA Internationaler Fachkräfte Austausch

    ig ................................................................................................................ innergemeinschaftliche

    INTRASTAT ........................................................................................................ Intrahandelsstatistik

    KMU .............................................................................................. kleine und mittlere Unternehmen

    KRR ......................................................................................... Kontrollbankrefinanzierungsrahmen

    Kz. Kennzahlen

    L/C Letter of credit

    LWLD ................................. Direktion für Landesplanung, ländliche und wirtschaftliche Entwicklung

    MIAS ........................................................................................MWSt-Informationsaustauschsystem

    Ö .....................................................................................................................................Österreich

    UID Umsatzsteueridentifikationsnummer

    Ust .............................................................................................................................. Umsatzsteuer

    UVA ....................................................................................................... Umsatzsteuervoranmeldung

    Wi ..................................................................................................................... Abteilung Wirtschaft

    WKOÖ .........................................................................................Wirtschaftskammer Oberösterreich

  • Abbildungsverzeichnis

    Abbildung 1 Exportentwicklung seit 1995 ...............................................................................................2

    Abbildung 2 TOP-10 Export- und Importländer Oberösterreichs ............................................................2

    Abbildung 3 TOP-10 Ausfuhr- und Einfuhrpositionen Oberösterreichs ..................................................3

    Abbildung 4 Beispiel Umsatzsteuerfreie Lieferung .................................................................................8

    Abbildung 5 Beispiel steuerfreie ig Lieferung .......................................................................................12

    Abbildung 6 Beispiel steuerfreie ig Verbringung ...................................................................................16

    Abbildung 7 Beispiel Reihengeschäft durch den ersten Unternehmer ins Drittland .............................20

    Abbildung 8 Beispiel Dreiecksgeschäft.................................................................................................22

    Abbildung 9 Checkliste für den Export..................................................................................................32

    Abbildung 10 Ablaufschemas eines Akkreditivs....................................................................................34

    Abbildung 11 Beispiel ig Erwerb in Österreich ......................................................................................35

    Abbildung 12 Beispiel Reihengeschäft durch den ersten Unternehmer aus dem Drittland ins Inland .43

    Abbildung 13 Landkarte der oö. Internationalisierungsakteure ............................................................45

  • 1

    Die Entwicklung der oberösterreichischen Exportwirtschaft ist eine Erfolgsstory die ihresgleichen sucht. Produkte und Dienstleistungen „Made in Upper Austria“ sind weltweit begehrter denn je zuvor. Lagen die österreichischen Warenexporte vor über 20 Jahren zum Zeitpunkt des EU-Beitritts (1995) noch bei einem Volumen von 10 Mrd. Euro, so konnte im Jahr 2018 ein all-time-high für die heimische Exportwirtschaft von 38,2 Milliarden Euro (bei einem BRP von 66 Mrd. Euro) erreicht werden!

    Hinter diesem all-time-high und folgenden beeindruckenden Zahlen stehen die Exporterfolge der oö. Unternehmen:

    • Jeder zweite Arbeitsplatz in unserem Bundesland ist direkt und indirekt durch den Export gesichert.

    • Oberösterreich erwirtschaftet den mit Abstand höchsten Handelsbilanzüberschuss, alleine im Jahr 2018 waren es 9,3 Mrd. Euro. (Nr. 2 ist mit 5,5 Mrd. Euro die Steiermark; Nr. 3 mit 2,5 Mrd. Euro Vorarlberg; Gesamtösterreich: Defizit von 5,7 Mrd. Euro)

    Schließlich schaffen/sichern 1 Mrd. Euro an Exporten rund 10.000 Jobs. In Oberösterreich sind das rund 350.000 Arbeitsplätze. Somit haben alle, direkt oder indirekt, etwas vom Exporterfolg.

    Besonders bemerkenswert: 25,5 Prozent der österreichischen Warenexporte kommen aus Oberösterreich (Nr. 2 ist mit 16,5 Prozent die Steiermark, Nr. 3 mit 15,4 Prozent Niederösterreich). Die oö. Warenexportquote ist mit 57,7 Prozent auch im internationalen Vergleich hoch und um rund 20 Prozent höher als im Österreichschnitt.

    Positive Exportentwicklung seit 1995

    Abbildung 1 Exportentwicklung seit 19951

    1. Exportstandort Oberösterreich

  • 2

    TOP-10 Export- und Importländer Oberösterreichs (2018)

    Abbildung 2 TOP-10 Export- und Importländer Oberösterreichs

    TOP-10 Ausfuhr- und Einfuhrpositionen Oberösterreichs (2018)

    Abbildung 3 TOP-10 Ausfuhr- und Einfuhrpositionen Oberösterreichs

    Anteil (%)

    Oberösterreich: Die 10 wichtigsten Importländer in Euro an Welt Entwicklung

    1 Deutschland 12.019.002.543 41,62 Italien 2.027.134.311 7,03 Tschechische Republik 1.622.752.189 5,64 China 1.569.984.324 5,45 Ungarn 938.359.919 3,26 Polen 819.204.013 2,87 Niederlande 778.412.797 2,78 Vereinigte Staaten 770.165.020 2,79 Frankreich 704.473.585 2,4

    10 Slowakei 632.001.784 2,2

    Anteil (%)

    Oberösterreich: Die 10 wichtigsten Exportländer in Euro an Welt Entwicklung

    1 Deutschland 14.332.649.356 37,52 Vereinigte Staaten 2.677.352.965 7,03 Italien 2.179.563.410 5,74 Frankreich 1.616.076.613 4,25 Tschechische Republik 1.361.727.557 3,66 China 1.217.166.451 3,27 Schweiz 1.192.041.231 3,18 Vereinigtes Königreich 1.053.885.728 2,89 Niederlande 962.518.911 2,5

    10 Polen 956.678.675 2,5

    Quelle: Statistik Austria im Auftrag der Wirtschaftskammerorganisation und der Landesregierungen

    Quelle: Statistik Austria im Auftrag der Wirtschaftskammerorganisation und der Landesregierungen

  • 3

    Schwieriges geopolitisches Umfeld, ambitionierte Exportziele

    Geopolitische Entwicklungen, insbesondere Konflikte in der internationalen Handelspolitik (zB BREXIT, US-Schutzzölle, Russland-Sanktionen oder Iran-Embargo), wirken zunehmend auf die heimische Exportwirtschaft. Hinzu kommen Auswirkungen anderer Politikbereiche wie zB der Energie- und Umweltpolitik, die internationale und exportorientierte Unternehmen besonders fordern. In einer Welt zunehmender Volatilität, Unsicherheit, Komplexität und Ambiguität (VUKA-Welt) wird es für heimische Unternehmen zunehmend schwieriger Exporte zu kalkulieren, zu planen und umzusetzen.

    Gemeinsam haben sich die WKOÖ und das Land OÖ trotz der globalen Eintrübungen ambitionierte (kurzfristige) Ziele bis zum Jahr 2020 gesetzt:

    • oö. Warenexportvolumen auf 40 Mrd. (2019) und 42 Mrd. Euro (2020) steigern

    • oö. Warenexportquote auf 60 Prozent steigern

    • Anzahl der oö. Exporteure auf 11.500 (2019) und 12.000 (2020) steigern

    • Übersee-Anteil bei den oö. Exporten auf 25 Prozent steigern

    Perspektiven und Potenziale

    • Neue Exportregionen erobern Die oberösterreichischen Exporte sind vorwiegend auf drei Länder konzentriert: 50,2 Prozent der oö. Exporte gehen nach Deutschland, in die USA und nach Italien. Deutschland ist mit einem Anteil von 37,5 Prozent unser wichtigster Absatzmarkt. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, wirtschaftspolitisch auf eine Verbreiterung der Ziellandstruktur der regionalen Exportwirtschaft hinzuarbeiten. Wir streben 25 Prozent Übersee-Exportanteil im Jahr 2020 an und brauchen auch deshalb überdurchschnittliches Exportwachstum außerhalb Europas.

    • Exportbranchen verbreitern Oberösterreichs Exportwirtschaft ist nicht nur im Ländermix, sondern auch in der Warenstruktur vergleichs-weise stark auf wenige (dominierende) Ausfuhrpositionen konzentriert: Rund 62 Prozent des regionalen Exports wird mit nur 5 der 98 Warengruppen der KN-Klassifikation erzielt (übriges Österreich 49 Proz-ent). Die fünf Warengruppen sind: Maschinen und mechanische Geräte, Kfz/Zugmaschinen, Eisen und Stahl, Elektr. Maschinen und Elektrotechnik und Kunststoffe. Wir brauchen in Oberösterreich zusätzliche Branchen bzw. branchenübergreifende Initiativen, die wir noch stärker internationalisieren müssen. Beispiele für weitere Branchen sind unter anderem Umwelt- und Energietechnik, Möbel, Holz und Lebensmittel. Dort schlummert ein Potenzial, das wir in unseren aktuellen TOP- Exportregionen und vor allem auch in den neuen Zielländern auf die Straße bringen müssen.

    • Dienstleistungsexporte ankurbeln Wir haben speziell im Export von Know-how das Potential international noch erfolgreicher zu werden. Aus einem 11-Prozent-Anteil an den gesamten österreichischen Dienstleistungsexporten soll bereits bis 2020 ein 15-Prozent-Anteil werden, mit Fokus auf wissensintensive Dienstleistungen in Bereichen wie Künstliche Intelligenz, Smart Building, IT und Ingenieurleistungen.

    Schon gewusst?

    Interessante Links/Quellen zu den wesentlichen Export-Zahlen/Daten und –Fakten finden Sie unter: www.exportcenter.at/statistik

  • 4

    Exporteure begegnen beim grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr Risiken, die vielschichtiger sind und einer fremden Rechtsordnung unterliegen2.

    Bei Exportverträgen ist zu definieren, welches Recht anwendbar ist und es sollen folgende Eckpunkte im Exportvertrag geregelt werden3:

    • Vertragsgegenstand (Eigenschaften/Beschaffenheit/Qualität und Menge der Ware)

    • Lieferbedingungen (Lieferfrist, Erfüllungsort)

    • Preis und Zahlungsmodalitäten

    • Gewährleistung und Schadenersatz (z.B. Haftungsausschluss und –beschränkung)

    • Immaterialgüterrechte (Marken, Patente usw)

    • Anwendbares Recht

    • Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarung

    • Sicherheiten

    Anwendbares Recht4

    Die Vertragsparteien haben grundsätzlich die Möglichkeit, das auf den Exportvertrag anwendbare Recht frei zu vereinbaren (Rechtswahlvereinbarung).

    Vereinbaren Parteien die Anwendbarkeit von österreichischem Recht, ist davon auch das UN- Kaufrecht, das Bestandteil des österreichischen Rechtes ist, umfasst. Das UN-Kaufrecht ist mit Ausnahmen von Großbritannien und Portugal in allen EU-Mitgliedsstaaten ident und gilt in weltweit 80 Staaten. Es wird nur zwischen Verträgen zwischen Unternehmen angewendet. Das UN-Kaufrechtes wird häufig ausgeschlossen, da es im Allgemeinen günstiger als das vergleichbare österreichische Recht ist. Wird das UN-Kaufrecht ausgeschlossen muss dies aus der Rechtswahlklausel ausdrücklich hervorgehen:

    „Die Parteien vereinbaren österreichisches Recht als auf den Vertrag anwendbar“. „The parties agree that the agreement shall be governed by Austrian law.“

    „Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht wird abbedungen.“ „Parties agree on the applicability of Austrian law excluding the UN- Convention on the International Sale of Goods.“

    2 vgl. Wirtschaftskammer Tirol, Abteilung für Außenwirtschaft (2019): Das Exporthandbuch; unter: http://www.awtirol.at/chapter.php?chapterId=205&anth=1 [Stand: 01.03.2019]3 vgl. Wirtschaftskammer Tirol, Abteilung für Außenwirtschaft (2019): Das Exporthandbuch; unter: http://www.awtirol.at/chapter.php?chapterId=205&anth=1 [Stand: 01.03.2019]4 vgl. Wirtschaftskammer Tirol, Abteilung für Außenwirtschaft (2019): Das Exporthandbuch; unter: http://www.awti-rol.at/chapter.php?chapterId=205&anth=1 [Stand: 01.03.2019]

    2. Export 1x12.1. Exportvertrag

  • 5

    5 vgl. Jung, Robert (2017): Praxisleitfaden – grenzüberschreitende Lieferungen, Export&Import leicht gemacht, Kitzler Verlag, 4. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Seite 16

    Checkliste Exportangebot5

    Bonitätsprüfung des Kunden

    Einschätzung Bankverbindung - Infos durch die Hausbank einholen

    Interne Fristenplanung über Angebotslegung

    Wann soll die Ware beim Kunden sein?

    Abgangsfristen sind in der Regel für den Exporteur leichter zu steuern als die Festlegung auf ein bestimmtes Bestimmungsdatum (Zollverfahren, Witterung beim Seetransport, etc.)

    Welches Recht soll zur Anwendung kommen? Welcher Gerichtsstand ist zu wählen?

    Sind meine AGB gültig?

    Welche Lieferklausel sollte gewählt werden?

    Die Außenwirtschaftscenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken informieren Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen

    Erfüllt die Ware die Qualitätsstandards?

    Teilweise werden Qualitätsprüfungen vorgeschrieben, welche von externen Prüfinstituten durchgeführt werden.

    Nationale technischen Normen und Sicherheitsbestimmungen müssen beachtet werden.

    Wie soll die Zahlung erfolgen?

    Banken geben Auskunft, ob Zielzahlungsvereinbarungen (z.B. 60 Tage) tatsächlich eingehalten werden. Informieren Sie sich bei der Auslandsabteilung Ihrer Hausbank.

  • 6

    Die Incoterms® der Internationalen Handelskammer (ICC) sind das bekannteste und weltweit anerkannte Regelwerk zur Standardisierung von Lieferbedingungen. Hierbei wird klar der Übergang der zu tragenden Kosten und Gefahren gelegt. Die Incoterms® haben sich deswegen durchgesetzt, weil dieses Regelwerk auf sehr übersichtliche Art und Weise die Bedingungen und Regeln für die Durchführung des Warentransportes regeln6.

    Derzeit werden die Incoterms® gerade überarbeitet und die Incoterms®2020 werden voraussichtlich Anfang 2020 veröffentlicht7.

    Praxisbeispiel8 :

    Wiener Importeur kauft Ware in New York. Als Lieferkonditionen wurde CIF Hamburg Inco-terms® 2010 vereinbart.

    Aufgabe Exports (New York)

    1. Schritt: • Durchführung ordnungsgemäße Verpackung der Ware • Einhaltung des vereinbarten Verladezeitpunktes • Veranlassung der Verladung im Verschiffungshafen New York

    • Benachrichtigung des Wiener Käufers (rechtzeitig und in geeigneter Art und Weise)

    2. Schritt:

    • Abschließen des Seefrachtvertrages nach Hamburg und Bezahlung des Transportes

    • Abschluss der Transportversicherung (Warenpreis +10% imaginärer Gewinn) und Bezahlung der Prämie

    3. Schritt

    • Tragen der Gefahren und Kosten, bis die Ware in New York tatsächlich die Schiffsreling überschreitet

    4. Schritt

    • Unverzügliches Beschaffung und auf eigene Kosten dem Importeur das Konnossement und den erforderlichen Nachweis über den Abschluss der Transportversicherung beschaffen.

    Aufgabe des Käufers

    1. Schritt

    • Aufnehmen der Dokumente und Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises

    2. Schritt

    • Tragen aller Gefahren ab dem Überschreiten der Schiffsreling in New York

    3. Schritt

    • Tragen aller zusätzlichen Kosten und Gefahren, die durch die Wahlmöglichkeit und zu späte Weisung eines Bestimmungshafens entstehen

    4. Schritt

    • Tragen aller Kosten und Gebühren ab der Lieferung der Ware (z.B.: Weitertransport nach Wien)

    5. Schritt

    • Veranlassung und Bezahlung der Einfuhrverzollung (falls vorgesehen) und Bezahlung sonstige anfallenden Abgaben und Gebühren.

    2.1.1. Incoterms®

  • 7

    2.1.2. Exportkosten9

    Je nach Lieferbedingung können unterschiedliche Kosten auf den Exporteur zukommen. Die unten angeführte Liste umfasst mögliche Kosten, die bei der Exportkalkulation zu berücksichtigen sind:

    • Lager des Exporteurs

    • Kosten der Transportverpackung

    • Kosten der Ausfuhrabfertigung

    • Ladekosten im Lager des Exporteurs oder Transportkosten bis zum Ort des ersten Frachtführers

    • Transportkosten ab Frachtführer bis zum vereinbarten Verschiffungshafen

    • Entladekosten am Kai

    • Transportversicherung am Verschiffungshafen

    • Hafengebühr, Umschlagskosten Hafenspediteur, Lagergeld und Ladekosten im Hafen

    • Seefracht bis Bestimmungshafen

    • Seeversicherung

    • Kosten für erforderliche Dokumente

    • Kosten, die bei der Einfuhr anfallen

    6vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Praxis,

    Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 51ff

    7vgl. ICC: Geschichte der Incoterms. unter: https://www.iccgermany.de/standards- regelwerke/incoterms/incotermsr-re-

    geln-faq/geschichte-der-incotermsr-regeln/ [Stand: 17.2.2019] 8vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuch-

    tinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Praxis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 72/5ff

    9 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Pra-

    xis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 72/8ff

    Schon gewusst?

    Als aktives Mitglied des Landesgremium OÖ des Außenhandels sind Sie automatisch Mitglied bei der ICC Austria mit zahlreichen Vorteilen (Rechtsberatung, vergünstigte Veranstaltungen, …)

    Weitere Informationen zu den Incoterms® finden Sie unter:

    ICC Austria Internationale Handelskammer Wiedner Hauptstraße 57 1040 Wien Tel: +43-1-504 83 00

    https://www.icc-austria.org

  • 8

    2.2. Export in Gemeinschafts- und Drittlandsgebiet

    2.2.1 Definition Gemeinschaft- und Drittlandsgebiet10

    Es wird zwischen Gemeinschaftsgebiet und Drittland unterschieden.

    Warenlieferungen in das Drittland sind in Österreich grundsätzlich echt von der Ust befreit. Das Einfuhrland hebt Einfuhrumsatzsteuer ein.

    2.2.2. Exporte in Nicht-EU-Länder

    Warenlieferungen in ein Drittland sind unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:

    • der Gegenstand wird entweder durch den Lieferanten oder den ausländischen Abnehmer ins Drittland be-fördert oder versendet

    • es liegt ein Ausfuhrnachweis vor

    • die Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden

    Achtung:Wenn der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand selbst befördert oder durch einen Frächter, Frachtführer oder Spediteur in das Drittland versenden lässt, muss der Empfänger der Ware kein ausländischer Abnehmer sein. Wird die Ware hingegen vom Empfänger selbst oder einer von ihm beauftragten Person (z.B. Spediteur) abgeholt (Abhollieferung), muss es sich um einen ausländischen Abnehmer handeln.

    10 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Praxis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 229f 11 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Praxis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 231

    Gemeinschaftsgebiet Drittland

    grundsätzlich das gesamte Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten

    alle Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören, inklusive internationale Gewässer und in bestimmten Fällen auch Freihäfen in Mitgliedstaaten.

    Abbildung 4 Beispiel Umsatzsteuerfreie Lieferung11

    Ware (Versendung)

    DrittlandÖ

    Rechnung

  • 9

    Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen oder mehrere Beauftragte des Abnehmers - oder eines folgen-den Abnehmers - sowohl im Inland als auch in einem anderen EU- Mitgliedstaat- vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

    Ausländischer Abnehmer ist:

    • eine Person, die keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat

    • eine Zweigniederlassung eines österreichischen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland hat

    Der Ausfuhrnachweis

    Durch den Ausfuhrnachweis muss der tatsächliche Grenzübertritt nachgewiesen werden. Die alternativ möglichen Ausfuhrnachweise sind in der nachstehenden Tabelle mit x gekennzeichnet:

    Zollanmeldung (Anmeldung in der Ausfuhr mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung) In der EU dürfen Zollanmeldungen für kommerzielle Sendungen in der Ausfuhr ausschließlich elektronisch abgegeben werden. In Österreich heißt das elektronische Zollsystem „e-zoll“. Die Grundzüge und Codierungen sind jedoch in allen Mitgliedstaaten ident. Die Zollanmeldung ist elektronisch bei der Zollstelle abzugeben, in deren Bereich der Ausführer seinen Sitz hat. Die Zuständigkeit kann sich aber an den Ort verlagern an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, ist die Ausfuhrzollstelle.

    Versendungsbeleg (Frachtbrief, Post-

    aufgabeschein, etc.)

    Spediteur- bescheinigung

    Formular U 34

    Ausfuhr- bescheinigung

    Anmeldung in der Ausfuhr mit der zollamtlichen Ausgangs- bestätigung

    Beförderung durch den Lieferanten oder Abnehmer

    bei einem Ausfuhr-wert bis 1.000,- x

    Versendung durchden Lieferantenoder Abnehmer

    x x x

    Hinweis zur Spediteurbescheinigung

    Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs (Spediteurbe-scheinigung) muss zwingend folgende Angaben enthalten, um als Ausfuhrnachweis anerkannt zu werden:

    • Name und Anschrift des Ausstellers (Spediteur) sowie den Tag der Ausstellung • Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der

    Unternehmer ist

    • Datum der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur • Handelsübliche Bezeichnung der Menge der Gegenstände

    • Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet

    • Name und Anschrift des Empfängers und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet

    • Eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind

    • Unterschrift des Ausstellers

  • 10

    Nach der Risikoanalyse und Überlassung der Sendung werden die Anmeldungsdaten in das EU-weite System eingebracht. Die Bestätigung des Austritts durch die Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) erfolgt ebenfalls in elektronischer Form. Diese Austrittsbestätigung wird Ergebnisnachricht (IE 518) genannt. Im Normalfall wird sie der Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) übermittelt, bei der die Zollanmeldung abgegeben wurde. Die Ausfuhrzollstelle übersendet daraufhin dem Anmelder die Ausfuhranzeige (EX 431) elektronisch als pdf-Datei. Lediglich dieser Datensatz darf ohne spezielle Bewilligung auch elektronisch aufbewahrt werden und ist einer der möglichen Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke im Sinne §7 UStG 1994 wenn er im Feld 44 folgenden Vermerk trägt:

    Der beim Zollamt befindliche elektronische Datensatz stellt das Original des Ausfuhrnachweises dar. Daher kann der übermittelte Datensatz auch elektronisch aufbewahrt werden.

    Wenn die Ausfuhranmeldung in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben wird, kann es bei der Anerkennung der Zollanmeldung in Österreich zu Problemen kommen, da diese Ausfuhranzeige leider in der EU nicht harmonisiert ist.

    Mitunter kommt es auch vor, dass die elektronische Ergebnisnachricht (IE 518) nicht bei der Ausfuhrzollstelle einlangt und somit der Ausführer nicht in den Besitz der Ausfuhranzeige (EX431) kommt. In Österreich wird in diesen Fällen nicht automatisch ein Ausforschungsverfahren von der Zollbehörde eingeleitet. Da es sehr aufwändig ist, sollte ein Exporteur es auch nur dann veranlassen, wenn er die Ausfuhranzeige (EX 431) als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke unbedingt benötigt. Er kann im Zuge dieses Verfahrens den Nachweis, dass die Ware das Zollgebiet der Union tatsächlich verlassen hat u.a. durch nachstehende Alternativnachweise führen, um in den Besitz der Ausfuhranzeige (EX 431) zu gelangen:

    a) eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authenti-fizierten Lieferscheins;

    b) den Zahlungsnachweis;

    c) die Rechnung;

    d) den Lieferschein;

    e) ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument;

    f) ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument;

    g) Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten Waren.

    Die Zollbehörde kann auch verlangen, dass dieser Nachweis auch durch eine Kombination dieser Dokumente er-bracht werden muss. In der Praxis wird jedoch die Verzollung der Ware (gem. Punkt f) der hauptsächlich akzeptierte Alternativnachweis sein. Sollten Sie gezwungen sein, den Ausfuhrnachweis durch einen Alternativnachweis erbringen zu müssen, sollten Sie umgehend den Kontakt mit Ihrem Kundenteam beim Zollamt suchen.

    Wann muss der Ausfuhrnachweis erbracht und wann kann die Steuerfreiheit geltend gemacht werden? Grundsätzlich kann die Lieferung nur dann steuerfrei behandelt werden, wenn der Ausfuhrnachweis bis zur Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einlangt.

    44 Besond. Vermerke/Vorgelegte Bescheinigung des Ausgangs gemäß Artikel 334 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission

    Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen

    vom 24. November 2015. Die zur Ausfuhr überlassende Sendung hat am Ausgangsdatum beim Zollamt Ausgangszollstelle das Zollgebiet der Union verlassen.

  • 11

    Von dieser Erleichterung wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht.

    Wird der Ausfuhrnachweis nicht rechtzeitig erbracht, so ist die Lieferung rückwirkend im Monat der Lieferung als steuerpflichtig zu behandeln. Langt der Ausfuhrnachweis später bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides des betreffenden Jahres ein, kann die Steuerfreiheit wiederum rückwirkend beansprucht werden.

    Der Buchnachweis

    Buchnachweis bedeutet, dass eine Verbindung zwischen der Buchhaltung bzw. den Aufzeichnungen einerseits und den Belegen, welche die Voraussetzungen für die steuerfreie Ausfuhr dokumentieren, wie z.B. Ausfuhrnachweis, Reisepass des ausländischen Abnehmers, etc. leicht nachprüfbar herzustellen ist.

    Dem kann in der Praxis zum Beispiel dadurch entsprochen werden, dass der Versendungsbeleg (z.B. Frachtbrief) der zugehörigen Ausgangsrechnung beigeheftet und die fortlaufende Nummer dieser Ausgangsrechnung in der Buchhaltung angeführt wird.

    Abwicklung mit dem Kunden und Rechnungsausstellung

    Es bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

    • Nettoverrechnung

    Es wird von vorn herein nur der Nettobetrag verrechnet und kassiert. Dies ist im Verkehr mit Geschäftskunden der Regelfall. Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Steuerfreiheit enthalten.

    • Bruttoverrechnung

    Das Risiko, dass der Lieferant die Umsatzsteuer tragen muss, wenn ihm der Abnehmer den Ausfuhrnachweis nicht übermittelt, kann vermieden werden, wenn die Mehrwertsteuer vorläufig verrechnet und kassiert und dem Abnehmer erst dann rückbezahlt wird, wenn er den Ausfuhrnachweis vorlegt.

    Auch wenn die Mehrwertsteuer vorläufig verrechnet und kassiert wird, ist die Steuerfreiheit im Monat der Lieferung geltend zu machen, wenn der Ausfuhrnachweis rechtzeitig, spätestens innerhalb von sechs Monaten einlangt.

    Achtung:

    Der Umsatz kann jedoch bereits im Monat der Lieferung steuerfrei behandelt werden, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung erbracht wird.

    Achtung:

    Wenn der ausländische Abnehmer den Gegenstand selbst befördert oder versendet (Abholfälle), besteht die Gefahr, dass der Ausfuhrnachweis dem liefernden Unternehmer nicht übermittelt wird. Das Risiko trägt der Lieferant, er muss die Umsatzsteuer aus der eigenen Tasche zahlen.

    Hinweis:

    Die Mehrwertsteuer sollte nicht offen ausgewiesen werden, weil es dann zur Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung kommen kann. Es wäre ratsam, auf die Rechnung z.B. „Kaution für Mehrwertsteuer“ zu schreiben.

  • 12

    Berichtigungen sind wie bei der Variante des Ausweises des Nettobetrages rückwirkend für den Monat der Liefe-rung durchzuführen.

    Ausweis in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

    Die UVA ist grundsätzlich elektronisch einzureichen. Die Einreichung erfolgt über FinanzOnline. Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des BMF (http://www.bmf.gv.at). Eine schriftliche Einreichung der UVA ist nur zulässig, wenn Sie keinen Internetanschluss haben oder der Vorjahresumsatz nicht höher als € 30.000,-- war. Dann können Sie den amtlichen Vordruck (Formular U30) oder eine inhaltsgleiche selbsterstellte Formularversion verwenden Ausfuhrlieferungen sind in der UVA in den Kennzahlen 000 und 011 zu erfassen.

    Praxisbeispiel: Export in Nicht-EU-Land12

    Der Unternehmer ist in einem Drittland (Dr) und bestellt beim Unternehmer Ö in Österreich Ware. Dieser beauftragt den österreichischen Spediteur mit der Beförderung der Ware in das Drittland.

    Lieferort

    Ö an Dr Lieferort ist dort, wo die Versendung beginnt (= Ö). steuerfrei, wenn Ö einen Ausfuhrnachweis (Versendungsbelege) und Buchnachweis hat.

    Rechnung

    Ö an Dr Ohne Ust (steuerfrei); Hinweis auf Steuerbefreiung

    UVA

    Ö Kz. 000 und Kz. 011

    2.2.3. Innergemeinschaftliche (ig) Lieferung

    Warenlieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit.

    Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Schon gewusst?

    Unter wko.at Suchbegriff „Exporte in Nicht-EU-Länder“ und „Die Umsatzsteuervoranmeldung“ finden Sie aktuelle Informationen und nützliche FAQs zum Thema.

    Ware

    Rechnung

    Abbildung 5 Beispiel steuerfreie ig Lieferung13

    12 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Praxis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 230ff13 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Praxis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 246

  • 13

    • Warenbewegung:Der Gegenstand der Lieferung wird vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer von Österreich in das übri-ge Unionsgebiet befördert (durch Unternehmer oder Abnehmer) oder versendet (Spediteur, Frachtführer).

    • Abnehmer:Der Gegenstand der Lieferung wird erworben, von

    - einem Unternehmer für sein Unternehmen

    - einer juristischen Person, die nicht Unternehmer ist oder die nicht für ihr Unternehmen erwirbt (z.B. Bund, Land, Gemeinde, Kammer, Sozialversicherung) oder

    - einem anderen Abnehmer (insbes. Private) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges

    • Steuerbarer Erwerb im anderen Mitgliedstaat:Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsteuer; siehe Infoblatt: “Innergemeinschaftlicher Erwerb“). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Abnehmer ein österreichischer Unternehmer ist, der unter der Umsatzsteueridentifikations-Nummer (UID-Nummer) eines anderen Mitgliedstaates auftritt (und die Ware das Steuergebiet Österreich auch tatsächlich und nachweislich verlässt).

    • Buchmäßiger Nachweis:Die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden.

    Vom Erwerb für unternehmerische Zwecke und vom steuerbaren (nicht unbedingt steuerpflichtigen) Erwerb im anderen Mitgliedstaat kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der ausländische Abnehmer seine UID-Nummer bei der Bestellung angibt (er erklärt damit seine Erwerbsteuerbarkeit im Ausland) und sich aus der Art und Menge der erworbenen Gegenstände keine Zweifel an der „unternehmerischen“ Verwendung ergeben.

    Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

    • Beförderungen (mit eigenen Fahrzeugen) durch den Lieferanten: Rechnungsdurchschrift, Beleg mit dem Bestimmungsort (vor allem Lieferschein) und Empfangsbestätigung des Abnehmers

    Achtung:

    Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind und die keine Option auf Regelbesteuerung abgegeben haben, können keine innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen! Diese Lieferungen in andere Mitgliedstaaten werden wie Inlandslieferungen behandelt. „Exportieren“ Kleinunternehmer Waren in den EU-Raum, tätigen Sie keine ig Lieferungen, weil die persönliche Steuerbefreiung als Kleinunternehmer der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung vorgeht.

    Achtung:

    Auch wenn der Abnehmer seine UID-Nummer nicht bekannt gibt, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die Warenbewegung von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgt und die übrigen Vorraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Die Lieferung ist je-doch nicht steuerfrei, weil die Steuerbarkeit des Erwerbes im anderen Mitgliedstaat nicht nachgewie-sen werden kann. Versandhandelsregelung beachten!

  • 14

    Muster:

    Ich, ........................ InhaberIn, MitarbeiterIn, sonstige(r) Beauftragte(r)* des Unternehmens

    ..................................................(Name und Adresse) bestätige, am heutigen Tag ........... (Datum) die Waren laut Rechnungsnummer/Lieferscheinnummer* .......... in ........... (Angabe der Adresse des Ubernahmeortes und des Mitgliedstaates) in meiner Funktion als EmpfängerIn der Lieferung, MitarbeiterIn, sonstige(r) Beauftrage(r)des/der Empfänger/in der Lieferung, weiter/e EmpfängerIn in einer Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes übernommen zu haben.

    Datum ........................... Unterschrift ............................................

    • Beförderungen durch den Abnehmer oder dessen Beauftragten (Abholung): Wie bei der Beförderung durch den Lieferanten, aber anstatt der Empfangsbestätigung eine Erklärung des Abnehmers bzw. Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Unionsgebiet befördern wird

    Muster:

    Ich, .................... wohnhaft in .................. InhaberIn, gesetzliche(r) Vertreter(In), MitarbeiterIn, sonstige(r) Be-auftragte(r)* des Unternehmens .......... (Name und Adresse) bestätige, am heutigen Tag ........... (Datum) die Waren laut Rechnungsnummer/Lieferscheinnummer* ........... in ............ (Angabe der Adresse des Übernahmeortes und des Mitgliedsstaates) übernommen zu haben und erkläre, sie nach ........... (Angabe des Mitgliedstaates und der Adresse des Bestimmungsortes) in meiner Funktion als EmpfängerIn der Lieferung, MitarbeiterIn, sonstige(r) Beauftragte(r) des/der Empfänger/in der Lieferung, weiter/e EmpfängerIn einer Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes zu befördern.

    Datum ............................ Unterschrift ...........................................

    In Abholfällen ist vom Unternehmer überdies die Identität der abholenden Person festzuhalten (z.B. Kopie der maßgebenden Seite(n) des Reisepasses bzw. des Führerscheins). Außerdem wird eine Spezialvollmacht benötigt, in der die abholende Person seitens des Abnehmers ausdrücklich mit der Abholung der Ware bevollmächtigt wird.

    Muster:

    Ich ................................ als InhaberIn* / Ich ................................ als

    gesetzliche(r) VertreterIn* der Firma ................................ bevollmächtige Herrn/Frau ................................ die bei der Firma ................................

    bestellte(n) Ware(n) ................................ (genaue Bezeichnung, Art und Menge) abzuholen.

    .......................... .........................................

    Datum firmenmäßigeUnterschrift

    • Versendungen durch den Lieferanten oder Abnehmer (Übergabe an Spediteur, Frächter, Bahn oder Post):

    Rechnungsdurchschrift und Versendungsbelege (Frachtbrief, Postaufgabeschein, Konnossement). Bei Sammel-ladungen in die EU wird auch die Bescheinigung eines in der EU ansässigen Spediteurs als Nachweis anerkannt. Folgende Inhalte muss diese Bescheinigung aufweisen:

  • 15

    - Name und Anschrift des Ausstellers (Spediteur) sowie den Tag der Ausstellung

    - Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unterneh-mer ist, Datum der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur

    - Handelsübliche Bezeichnung der Menge der Gegenstände

    - Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in den anderen Mitgliedstaat

    - Name und Anschrift des Empfängers und den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat

    - Eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäfts-unterlagen gemacht wurden, die im Unionsgebiet nachprüfbar sind

    - Unterschrift des Ausstellers

    Ist der Versendungsnachweis zu schwierig zu erbringen, kann der Nachweis in wirklich sehr gut zu begründenden Ausnahmefällen mit den gleichen Belegen wie bei der Beförderung geführt werden.

    • Bearbeitung vor der Beförderung (Versendung):

    Zusätzlicher Beleg mit folgenden Angaben: Name und Anschrift des Bearbeiters, Bezeichnung der Gegenstände, Ort und Tag der Entgegennahme, Bezeichnung des Bearbeitungsauftrages.

    Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftliche (ig) Lieferung hängt auch vom „buchmäßigen Nachweis“ ab. Die Lieferung muss mit folgenden Daten aufgezeichnet werden:

    • Name, Anschrift und UID-Nummer des Abnehmers

    • In Abholfällen: Name, Anschrift des Beauftragten, ggf. Spezialvollmacht

    • Bei Beförderung durch den Lieferer: Bestätigung der Übernahme durch den Erwerber der Ware

    • Bei Versendung: Nachweis der Versendung (z.B. Frachtbrief) in das übrige Unionsgebiet

    • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes

    • Tag der Lieferung

    • das vereinbarte Entgelt

    • Art und Umfang einer Bearbeitung vor der Beförderung

    • Bestimmungsort im übrigen Gebiet der EU

    Zusatzangaben in der Rechnung bei innergemeinschaftlichen (ig) Lieferungen

    Führt der Unternehmer innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen aus, so hat er in der Rechnung auf die Steuer-freiheit hinzuweisen (formfrei, z.B. „umsatzsteuerfreie ig Lieferung“ bzw. “intra-community supply of goods“) so-wie seine UID-Nummer und die UID- Nummer des Abnehmers anzugeben.

    Hinweis:

    In der Praxis wird dem Buchnachweis häufig dadurch entsprochen, dass in der Buchhaltung auf die Belege, welche die oben genannten Angaben enthalten, hingewiesen wird.

  • 16

    Umsatzsteuervoranmeldung

    In der Umsatzsteuervoranmeldung haben Sie die Umsätze aus steuerfreien inner- gemeinschaftlichen Lieferun-gen und innergemeinschaftlichen Verbringungen unter den Kennziffern 000 und 017 zu erfassen. Umsätze aus der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nummer bzw. durch Fahrzeuglieferer gemäß Art 2 sind in die Kennziffern 000 und 018 einzutragen.

    Sonderregelungen

    Sonderbestimmungen gelten für den Verkauf von neuen Fahrzeugen und verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Mineralöle, Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke), den Verkauf an Nichtunternehmer (siehe Infoblatt „Der Versandhandel“) sowie dann, wenn an einem Umsatz drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Ländern beteiligt sind (Dreiecksgeschäfte). Diese Sondertatbestände werden in diesem Infoblatt nicht bzw. nicht im Detail behandelt.

    Praxisbeispiel: Steuerfreie ig Lieferung14

    Der österreichische Unternehmer Ö liefert Ware von Wien nach Rom an einen italienischen Abnehmer I. I gibt seine italienische UID-Nummer bekannt.Lieferort:Ö an I Lieferort ist dort, wo die Beförderung beginnt (=Ö). steuerfrei als ig Lieferung,

    da I seine italienische UID-Nummer bekannt gibt.RechnungÖ an I Ohne Ust (steuerfrei als ig Lieferung); Hinweis auf steuerfreie ig Lieferung, UID Num-

    mer von Ö und IZMÖ Als ig Lieferung unter Angabe der UID-Nummer des I.Hinweis Buchnachweis und Nachweis über die Warenbewegung muss vorliegen!UVAÖ steuerfreie ig Lieferung Kz. 000 und Kz. 017

    2.2.4. Innergemeinschaftliche (ig) Verbringen

    Abbildung 6 Beispiel steuerfreie ig Verbringung15

    Schon gewusst? Unter wko.at Suchbegriff „Innergemeinschaftliche Lieferungen“ und „Rechnungsvermerke bei innergemeinschaftlichen Lieferungen“finden Sie aktuelle Informationen und nützliche FAQs und Muster zum Thema.

    Maschine

    Ö (I - Betriebsstääte)Ö

    14 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Pra-xis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 24615 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Pra-xis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 249

  • 17

    Voraussetzungen für das innergemeinschaftliche (ig) Verbringen

    Der Unternehmer • verbringt Waren

    • zu seiner eigenen Verfügung

    • von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat

    • es liegt keine vorübergehende Verwendung vor

    • die Führung des Buchnachweises ist wie bei ig Lieferungen zwingend erforderlich

    Im Bestimmungsland benötigt der verbringende Unternehmer eine UID-Nummer und hat dort die Erwerbsbe-steuerung durchzuführen, da das ig Verbringen der ig Lieferung gleichgestellt ist.

    Sonderfall Konsignationslager

    Ein Konsignationslager ist ein Lager eines Lieferanten, welches beim Abnehmer eingerichtet ist und aus dem ein einziger Abnehmer bei Bedarf Waren entnimmt (call off stock).

    Verbringt ein österreichischer Unternehmer Waren in ein Konsignationslager in einen anderen EU-Staat, liegt nach österreichischer Rechtslage grundsätzlich zunächst eine ig Verbringung vor. Wenn der Abnehmer die Wa-ren entnimmt, ist eine Lieferung an den Abnehmer im anderen EU-Staat gegeben.

    Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Erleichterung ist, dass der österreichische Unternehmer dem zu-ständigen Finanzamt schriftlich die Inanspruchnahme dieser Regelung mitteilt, sowie Aufzeichnungen hinsichtlich der ein- und ausgelagerten Gegenstände und des Lagerbestandes führt.

    Wenn Sie in einem der anderen Mitgliedsländer ein Konsignationslager planen, bitten wir Sie aufgrund der Kom-plexität des Themas sich an die Steuerexperten Ihres Bundeslandes zu wenden.

    Beispiel:

    Der österreichische Unternehmer AT verbringt Gegenstände aus seiner Produktion in Österreich nach Ungarn in sein Auslieferungslager.

    Lösung:

    Die Versendung in das Auslieferungslager stellt ein innergemeinschaftliches (ig) Verbringen dar. AT hat dieses ig Verbringen in seiner Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und seiner Zusammenfassen-den Meldung (ZM) zu erfassen (siehe unten) und in Ungarn die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.

    Achtung:

    Umsatzsteuerlich wird das ig Verbringen einer ig Lieferung gleichgestellt. Dieser Umsatz ist sowohl in die UVA als auch in die ZM aufzunehmen, wobei als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten heranzuziehen sind.

  • 18

    Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen (ig) Verbringen

    Folgende Daten müssen aufgezeichnet werden:

    • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes

    • Anschrift und UID-Nr. des im anderen Mitgliedstaat gelegenen Unternehmensteiles

    • Tag des Verbringens

    • Bemessungsgrundlage (Einkaufspreis inkl. Nebenkosten bzw. Selbstkosten)

    • Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Unionsgebiet

    Nachweis der Warenbewegung

    Unternehmer muss nachweisen, dass er oder der Abnehmer die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet beför-dert oder versendet hat, mit folgenden Dokumenten:

    • Kopie der Rechnung

    • Lieferschein

    • Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten

    • Eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebi-et befördert wird.

    • Versendungsbeleg (bei Versendung durch den Unternehmer oder den Abnehmer)

    Nachweis bei Be- oder Verarbeitung von der Beförderung/Versendung:

    • Name und Anschrift des Beauftragten

    • Handelsübliche Bezeichnung, Menge

    • Ort und Tag der Entgegennahme durch den Beauftragten

    • Bezeichnung des Auftrages, Bezeichnung der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung.

    Im Fall der Be- oder Verarbeitung durch mehrere Beauftragte, sind die Aufzeichnungen für jeden Beauftragten vorzunehmen.

    Buchnachweis bei ig Lieferungen

    Neben dem Nachweis der Warenbewegung sind auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachzuweisen. Folgende Aufzeichnung sind vorzunehmen:

    • Name, Anschrift und UID-Nummer des Abnehmers,

    • Name und Anschrift des Beauftragten in Abholfällen,

    • Handelsübliche Bezeichnung und Menge

    • Tag der Lieferung

    • Vereinbartes Entgelt bzw. bei Istbesteuerung das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung

    • Art und Umfang der Be- oder Verarbeitung

    • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet

    • Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet

  • 19

    Vorübergehende Verwendung

    Eine ig Verbringung liegt nicht vor, wenn der Gegenstand nur vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat gelangt!

    Fälle der vorübergehenden Verwendung:

    Der Gegenstand wird verbracht zur Ausführung von

    • Werklieferungen oder Versandhandelslieferungen

    • Lieferungen an Bord von Beförderungsmitteln

    • steuerfreien ig Lieferungen oder steuerfreien Ausfuhrlieferungen

    • sonstigen Leistungen am verbrachten Gegenstand

    • oder zur zeitlich begrenzten Verwendung (bis 24 Monate).

    In der Regel beträgt die Verwendungsfrist wie bereits angeführt 24 Monate, wobei bei nachstehenden Verwen-dungsmöglichkeiten kürzere Fristen vorgesehen sind:

    • Austauschproduktionsmittel (6 Monate)

    • Waren zur Durchführung von Tests und Testwaren (6 Monate)

    • zur Ansicht gelieferte Waren (6 Monate)

    Praxisbeispiel: Steuerfreie ig Verbringen16

    Der österreichische Unternehmer Ö bringt eine Maschine in seine italienische Betriebsstätte.

    Lieferort:Ö an I Lieferort ist dort, wo die Beförderung beginnt (=Ö). steuerfrei als ig Verbringen

    RechnungÖ an I Ohne Ust (steuerfrei als ig Lieferung); Hinweis auf steuerfreie ig Lieferung,

    UID Nummer von Ö und IZMÖ Angabe der UID-Nummer des IUVAÖ steuerfreie ig Lieferung Kz. 000 und Kz. 017Hinweis Buchnachweis und Nachweis über die Warenbewegung muss vorliegen!

    In Italien Erwerbsbesteuerung beachten!

    Beispiel:

    Der österreichische Unternehmer AT verbringt Gegenstände als Ausstellungsstücke für eine Messe nach Deutschland. Nach 10 Tagen werden diese wieder nach Österreich befördert.

    Lösung:

    Hier handelt es sich um einen Fall der vorübergehenden Verwendung, der vom Unternehmer nur auf-zuzeichnen ist (nicht in die UVA und ZM).

    16 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Pra-xis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 249ff

  • 20

    2.2.5. Reihengeschäfte (im Binnenmarkt)

    Abbildung 7 Beispiel Reihengeschäft durch den ersten Unternehmer ins Drittland17

    Unter einem Reihengeschäft versteht man folgenden Sachverhalt:

    • mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab

    • der Gegenstand gelangt im Rahmen der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unterneh-mer an den letzten Abnehmer

    Für die richtige umsatzsteuerliche Beurteilung von Reihengeschäften ist zu beachten:

    • Die Umsätze finden (gedanklich) zeitlich hintereinander statt

    • Der Lieferort jedes Umsatzes muss separat bestimmt werden

    Bei einem Reihengeschäft wird der Gegenstand tatsächlich nur einmal bewegt. Deshalb wird auch nur ein Um-satz in der Reihe als so genannte „bewegte Lieferung“ bezeichnet. Die bewegte Lieferung ist die erste Lieferung in der Umsatzkette, bei der einer der Vertragspartner die Beförderung entweder selbst durchführt oder beauftragt. Die Lieferungen davor und danach können nur „ruhend“ sein.

    Das Umsatzsteuergesetz enthält keine gesonderten Vorschriften über das Reihengeschäft. Der Sachverhalt ist daher nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu beurteilen, wobei vor allem der Bestim-mung des Lieferortes wesentliche Bedeutung zukommt.

    Die Bestimmung des Lieferortes

    Die Bestimmung des Lieferortes ist wesentlich, um zu beurteilen wo der einzelne Umsatz umsatzsteuerbar ist. Ist eine Lieferung in Österreich umsatzsteuerbar (weil der Lieferort in Österreich liegt), hat dies zur Konsequenz, dass das österreichische Umsatzsteuerrecht anzuwenden ist.

    Ist eine Lieferung in Österreich nicht steuerbar, so ist das österreichische Umsatzsteuerrecht nicht anzuwenden und es fällt somit keine österreichische Umsatzsteuer an. Die Rechtsvorschriften des anderen Staates (wo der Ort der Lieferung liegt) sind jedoch zu beachten.

    Schon gewusst?

    Unter wko.at Suchbegriff „Innergemeinschaftliche Lieferungen“ und „Rechnungsver-merke bei innergemeinschaftlichen Lieferungen“ finden Sie aktuelle Informationen und nützliche FAQs und Muster zum Thema.

    DrittlandÖ2 Ware

    Rech

    nung

    1

    Ö1

    Rechnung 2

    17 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Pra-xis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 243

  • 21

    Für die Bestimmung des Lieferortes kommen in Österreich folgende Bestimmungen zur Anwendung:

    • Verschaffung der Verfügungsmacht (Grundregel) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügung-smacht befindet. Die Regel über die Verschaffung der Verfügungsmacht kommt immer für die ruhende Lieferung zur Anwendung.

    • Beförderungs- und Versendungslieferung Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.

    • Beförderungs- oder Versendungslieferung aus dem Drittlandsgebiet Der Lieferort verlagert sich unter folgenden Voraussetzungen in das Inland (Lieferort = Österreich) :

    - es handelt sich um eine Beförderungs- oder Versendungslieferung- der Gegenstand gelangt vom Drittland nach Österreich- der Lieferer ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (Lieferkondition „verzollt und versteuert“)

    Praxisbeispiel: Reihengeschäft – Beförderung durch den ersten Unternehmer in das Drittland18

    Der Unternehmer im Drittland (Dr), bestellt beim Unternehmer Ö1 in Österreich Ware. Dieser hat die Ware nicht lagernd und bestellt diese bei einem anderen Unternehmer Ö2 in Österreich. Ö1 be-auftragt Ö2 die Ware direkt in das Drittland zu Dr zu befördern.

    Lieferort:Ö2 an Ö1 Bewegte Lieferung, Lieferort ist dort, wo die Beförderung beginnt (=Ö). steuerfrei wenn Ö2 einen

    Ausfuhrnachweis hat und er die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Rahmen des Buch-nachweises nachweist.

    Ö1 an Dr Ruhende Lieferung, Lieferung ist dort, wo die Verfügungsmacht verschafft wird (= Dr), Ö1 liefert in das Drittland, die Lieferung ist daher in Österreich nicht steuerbar. Die Rechtsvorschriften des Drittlandes sind zu beachten.

    RechnungÖ2 an Ö1 Ohne Ust (steuerfrei); Hinweis auf SteuerbefreiungÖ1 an Dr Ohne österreichische UmsatzsteuerUVA

    Ö2 Kz. 000 und Kz. 011Ö1 Keine Eintragung in der UVA erforderlich, da in Österreich nicht umsatzsteuerbar

    Achtung:

    Der Bestimmung des Lieferortes kommt gerade bei Reihengeschäften über die österreichische Grenze wesentliche Bedeutung zu.

    Hinweis:

    Die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung (Lieferung in das Drittland) bzw. für die innergemein-schaftliche Lieferung (Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet) kommt nur für die Beförderungs- oder Versendungslieferung (=„bewegte Lieferung“) in Betracht.

    17 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Pra-xis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 243

  • 22

    2.2.6. Dreiecksgeschäfte

    Abbildung 8 Beispiel Dreiecksgeschäft19

    Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt „Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer“ erklärt.

    Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

    In diesem Kapitel werden die beteiligten Unternehmer einheitlich bezeichnet: Erster Unternehmer in der Kette = Lieferant

    Zweiter Unternehmer in der Kette = Erwerber

    Dritter Unternehmer in der Kette = Empfänger

    Die detaillierten Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft sind:

    • Es sind drei Unternehmer an den Umsatzgeschäften beteiligt. Der Erstlieferant und der Erwerber müssen jedenfalls Unternehmer sein. Der Empfänger kann ein Unternehmer sein, aber auch eine juristische Per-son, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Empfänger eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) hat.

    • Die Unternehmer müssen in drei verschiedenen Mitgliedstaaten registriert sein; mit anderen Worten: jeder der beteiligten Unternehmer muss eine UID-Nummer von einem anderen Mitgliedstaat verwenden. Auf die Ansässigkeit der Beteiligten in der EU kommt es nicht an, d.h. es können auch nicht EU-Unterneh-mer an Dreiecksgeschäften beteiligt sein, unter der Voraussetzung, dass sie in irgendeinem Mitgliedstaat registriert sind.

    • Der Erwerber darf keinen Wohnsitz oder Sitz im Bestimmungsland des Liefergegenstandes haben. Er muss in irgendeinem anderen EU-Land zur Umsatzsteuer erfasst sein (UID-Nummer haben).

    • Die Warenbewegung findet zwischen zwei Mitgliedstaaten statt

    Schon gewusst?

    Unter wko.at Suchbegriff „Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer“ finden Sie aktuelle Informationen, Praxisbeispiele und nützliche FAQs zum Thema.

    EmpfängerErwerber Rechnung

    Rech

    nung

    1

    Lieferer

    Ware

    Beispiel:

    Das deutsche Einrichtungshaus D bestellt Designermöbel beim österreichischen Großhändler Ö, der diese Möbel von der italienischen Möbelfabrik I bezieht. I versendet die Ware direkt zu D.

    19 vgl. Herzig, Albrecht, Dupont (Baumgartner), Feuchtinger, Mlejnek, Schnabl, Stöger: (2010) Export&Import für die Pra-xis, Kitzler Verlag, 11. Ausgabe), Seite 264ff

  • 23

    • Die Warenbewegung muss in einem anderen Mitgliedstaat beginnen als in jenem, in dem der Erwerber zur Um-satzsteuer erfasst wird. Die Finanzverwaltung vertrat lange die Meinung, dass die bloße Registrierung im Abgangsstaat für die Anwendbarkeit eines Dreiecksgeschäfts schädlich wäre, auch dann, wenn der Erw-erber unter einer UID- Nummer eines anderen Mitgliedstaats auftritt. Steuerexperten der Wirtschaftskammern konnten die österreichische Finanzverwaltung zum Umdenken in ihrer bisherigen Auslegung überzeugen. Der österreichische Fiskus sieht es für die Anwendbarkeit eines Dreiecksgeschäftes nun für unschädlich, wenn bei Vorliegen sämtlicher sonstigen Voraussetzungen der im Abgangsstaat registrierte Erwerber unter einer an-deren UID- Nummer aufscheint.

    • Der Empfänger ist im Bestimmungsland des Liefergegenstandes für Umsatzsteuerzwecke erfasst (hat dort eine UID-Nummer)

    • Der Liefergegenstand wird vom Erstlieferant oder vom Erwerber an den Empfänger befördert oder versendet.

    Rechtsfolgen für den Erstlieferanten

    Für den Erstlieferanten ergeben sich bei Anwendung der Dreiecksgeschäftsregeln keine Besonderheiten. Aus seiner Sicht liegt eine „normale“ innergemeinschaftliche Lieferung vor, die unter den üblichen Voraussetzungen umsatzsteu-erbefreit ist (vgl. dazu das Infoblatt „Warenverkauf in der EU“).

    Rechtsfolgen für den Erwerber

    Nach den allgemeinen Regeln würde der Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat einen innergemeinschaftlichen Er-werb (igE) bewirken, weil sich der Gegenstand dort am Ende der Beförderung befindet.

    Überdies würde solange in jenem Mitgliedstaat, aus dem seine UID-Nummer stammt, ein innergemeinschaftlicher Er-werb vorliegen, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im

    Bestimmungsland versteuert worden ist (innergemeinschaftlicher Erwerb kraft UID-Nr. - vgl. dazu das Infoblatt „Wa-reneinkauf aus der EU“).

    Bei einem Dreiecksgeschäft entfällt die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes kraft UID-Nr. im Mitglied-staat der verwendeten UID-Nummer, wenn der Erwerber den Umsatz in seiner „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) erfasst (vgl. dazu das Infoblatt „Warenverkauf in der EU“ ).

    Der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland ist befreit. Die Steuerschuld für die Lieferung an den Emp-fänger geht auf diesen über.

    Achtung:

    Wenn der Empfänger den Liefergegenstand selbst beim Erstlieferanten abholt oder abholen lässt, kommen die Sonderregeln des Dreiecksgeschäftes nicht zur Anwendung. Es fehlt die Voraussetzung der Versendung, bzw. Beförderung durch den Erstlieferant oder Erwerber. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze des Reihengeschäftes.

    Hinweis:

    Diese Erleichterungen sind der Vorteil des Dreiecksgeschäftes: der Erwerber erspart sich die steuerliche Registrierung im Bestimmungsland.

    Achtung:

    Der Erwerber hat seine Rechnung nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln seines Staates auszustellen.

  • 24

    Nach den übereinstimmenden Regelungen aller Mitgliedsländer hat der Erwerber eine Rechnung ohne Umsatz-steuer zu legen und ausdrücklich auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und auf den Übergang der Schuldnerschaft (Reverse Charge) des Empfängers hinzuweisen.

    Der Erwerber hat die UID-Nummer und die Entgelte für die Lieferungen an die Empfänger gesondert aufzuzeich-nen (eigenes Konto).

    Rechtsfolgen für den Empfänger

    Der Empfänger schuldet die Umsatzsteuer für die Lieferung des Erwerbers. Er muss sie selbst berechnen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen darf die Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden.

    Der Empfänger hat die Bemessungsgrundlagen jeweils getrennt nach Steuersätzen und die hierauf entfallenen Steuerbeträge gesondert aufzuzeichnen (eigene Konten).

    Missglückte Dreiecksgeschäfte

    In der Praxis kommt es jedoch immer wieder vor, dass die Rechnungslegungspflichten bzw. Meldeerklärungen nicht eingehalten werden. ZB führt das Fehlen des Hinweises auf das Vorliegen eines Reihengeschäftes und den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung vom Erwerber an den Empfänger unweigerlich zu einem „missglückten Dreiecksgeschäft“. Die Vereinfachungsregeln können in diesen Fällen auch durch nachträgliche Korrektur der Rechnung nicht in Anspruch genommen werden. Durch das Auftreten mit der österreichischen UID gegenüber dem ausländischen Lieferanten hat der Erwerber zudem in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt, für den kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

    Die österreichische Finanzverwaltung war in diesen Fällen bis dato sehr strikt und kannte kein „Erbarmen“. Durch Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Finanzen konnten Möglichkeiten einer „Sanierung“ von missglückten Dreiecksgeschäften erarbeitet werden.

    Kommt nun im Empfängerland nach dessen nationalem Recht die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte trotzdem zur Anwendung, reicht es, wenn die korrekte Besteuerung im Empfängerland nach dessen Recht nachgewiesen werden kann (d.h. insbesondere – wie bei Dreiecksgeschäften vorgesehen – die Versteuerung durch den Empfänger).

    Dazu bedarf es grundsätzlich einer Bestätigung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates über die korrekte Besteuerung im Empfängerland nach dessen nationalen Recht im Einzelfall.

    Alternativ genügt auch eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaates über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel, wenn die Rechnung oder Zusammenfassende Meldung berichtigt wurde.

    Laut dem BMF, kann in Fällen, in denen die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte von den Beteiligten an-gewandt wurde, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 UStG 1994 hinsichtlich der Rechnung oder der Zusammenfassenden Meldung nicht vorliegen, für folgende Mitgliedstaaten die abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung entfallen und somit von einer korrekten Besteuerung im Empfängerland ausgegangen werden, wenn die Rechnung oder die Zusammenfassende Meldung berichtigt wurde und es keine fundierten Hinweise auf Betrug oder Missbrauch gibt:

    Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland*, Italien, Kroatien, Lettland**, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Ungarn, Großbritannien und Zypern.

    * nur wenn die ZM innerhalb von 5 Tagen korrigiert wurde

    ** nur wenn die ZM korrekt und auf der Rechnung zumindest der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger

    angeführt war

  • 25

    Fallbeispiele zu Dreiecksgeschäften mit einem beteiligten österreichischen Unternehmer

    Beispiel – der österreichische Unternehmer ist Erstlieferant:

    Der Empfänger F aus Frankreich bestellt bei D in Deutschland eine Maschine. D bestellt diese bei Ö in Österreich. Die Maschine wird im Auftrag des D durch einen Spediteur direkt von Österreich nach Frankreich versendet. Lösung aus der Sicht des Ö:

    Ö liefert in Österreich, weil hier die Übergabe an den Spediteur erfolgt und die Versendung beginnt. Die Lieferung ist eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn D eine gültige UID-Nummer hat und die Ver-sendung nach Frankreich nachgewiesen wird (z.B. durch Frachtbrief). Ö hat die innergemeinschaftliche Lieferung in seiner ZM zu erklären.

    Beispiel – der österreichische Unternehmer ist Erwerber:

    Der Empfänger F aus Frankreich bestellt bei Ö in Österreich eine Maschine. Ö bestellt diese bei D in Deutschland. Die Maschine wird im Auftrag des Ö von einem Spediteur direkt von Deutschland nach Frankreich versendet. Lösung aus der Sicht des Ö:

    Ö hat im Rahmen des Dreiecksgeschäftes eine Doppelstellung, zum einen ist er Erwerber (Abnehmer) von D, zum anderen ist er Lieferant von F.

    Ö bewirkt einen innergemeinschaftlichen Erwerb

    • in Österreich, weil Ö gegenüber D seine österreichische UID-Nummer verwendet. Der innergemein-schaftliche Erwerb gilt jedoch als versteuert, wenn Ö nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und er in seiner ZM die UID-Nummer des F, den Rechnungsbetrag und in der rechten Spalte „1“ angibt.

    • in Frankreich, dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist jedoch steuerfrei.

    Die Lieferung des Ö an F wird in Frankreich ausgeführt. Für diese Lieferung schuldet F die Umsatzsteuer, wenn Ö in der Rechnung neben den allgemeinen Angaben seine eigene und die UID-Nummer des F angibt und auf der Rechnung ausdrücklich auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und auf den Übergang der Schuldnerschaft (Reverse Charge) des Empfängers hinweist.

    Ö hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen. Ö muss sich in Frankreich nicht registrieren lassen.

    Beispiel – der österreichische Unternehmer ist Empfänger:

    Der Empfänger Ö aus Österreich bestellt bei F in Frankreich eine Maschine. F bestellt diese bei D in Deutsch-land. Die Maschine wird im Auftrag des F von einem Spediteur direkt von Deutschland zu Ö versendet.

    Lösung aus der Sicht des Ö:

    Ö schuldet für diese Lieferung die Umsatzsteuer, wenn F in der Rechnung seine und die UID-Nummer des Ö angibt und auf der Rechnung ausdrücklich auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und auf den Übergang der Schuldnerschaft (Reverse Charge) des Empfängers hinweist. F hat demnach eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen. Ö hat die Umsatzsteuer selbst zu berechnen und darf sie – falls Vorsteuerabzugsberechtigung besteht – im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer wie-der abziehen. Für ihn ist dieser Vorgang ein Nullsummenspiel.

    Behandlung von Dreiecksgeschäften in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

    Ist ein österreichischer Unternehmer an einem Dreiecksgeschäft beteiligt, hängt die damit verbundene Behand-lung in der Umsatzsteuervoranmeldung davon ab, ob er Erstlieferant, Erwerber oder Empfänger ist.

  • 26

    Unternehmer Kennziffer in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)

    ist Erstlieferant 000 und 017 (steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung)

    ist Erwerber (mittlerer Unternehmer in einem Dreiecksgeschäft)

    077 (für den innergemeinschaftlichen Erwerb, der aufgrund der Vereinfachungsregelung in Österreich nicht zu versteuern ist). Die Lieferung des Erwerbers an den Empfänger ist nur in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Eine Eintragung in die UVA ist nicht vorgesehen.

    ist Empfänger (letzter Unternehmer in einem Dreiecksgeschäft)

    057 (für die auf ihn übergegangene Umsatzsteuerschuld des Erwerbers) und 066 (für den Vorsteuerabzug aus der übergegangenen Umsatzsteuerschuld des Erwerbers)

    2.2.7. UID-Nummer Überprüfung

    Die Steuerfreiheit einer ig Lieferung setzt beim Lieferanten die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes voraus. Aus diesem Grund hat der Lieferant die Richtigkeit der UID-Nummer seines EU-Kunden zu überprüfen.

    Der Unternehmer hat die UID-Abfrage über Finanz-Online durchzuführen. Falls kein Internetzugang im Unter-nehmen vorhanden ist, können schriftliche Bestätigungsanfragen auch an das zuständige Finanzamt gerichtet werden.

    Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit, über die Homepage der Europäischen Kommission im elektroni-schen MWSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) eine Überprüfung vorzunehmen.

    http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies

    Über das MIAS der EU kann für alle Mitgliedstaaten die einfache Bestätigungsanfrage „Stufe 1“ durchgeführt werden. Hier wird lediglich geprüft, ob es die angefragte UID-Nummer auch gibt. Die qualifizierte Bestätigungs-anfrage „Stufe 2“ steht derzeit nicht für alle Länder zur Verfügung, ist jedoch eine der Grundlagen für die Inan-spruchnahme der Vertrauensschutzregelungen des Umsatzsteuergesetzes bei innergemeinschaftlichen Lieferun-gen.

    Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von Finanz-Online bzw. im Rahmen der MIAS- Selbstabfrage wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Das Finanzamt teilt das Ergebnis auf Anfrage schriftlich mit.

    Die jeweilige Mitteilung gilt als Beleg und ist als Ausdruck oder in elektronischer Form aufzubewahren.

    Nähere Informationen zur UID-Nummer entnehmen Sie unserem Infoblatt „Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID-Nummer)“.

    Schon gewusst?

    Unter wko.at Suchbegriff „Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer“ finden Sie aktuelle Informationen, Praxisbeispiele und nützliche FAQs zum Thema.

    Schon gewusst?

    Unter wko.at Suchbegriff „UID-Nummer: Umsatzsteueridentifikationsnummer“ finden Sie aktuelle Informationen.

  • 27

    2.3. Meldepflichten

    2.3.1. Zusammenfassende Meldung (ZM)

    Behandlung von ig Lieferungen und ig Verbringen in der ZM

    Unternehmer, die ig Lieferungen und ig Verbringen ausführen, haben beim Finanzamt eine

    „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) abzugeben. Die ZM ist monatlich zu erstellen. Nur für Unternehmer mit ei-nem Vorjahresumsatz unter € 100.000,00, welche die Umsatzsteuer vierteljährlich berechnen, beträgt der Melde-zeitraum ein Vierteljahr. Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats, in dem die ig Lieferung ausgeführt wurde, abzugeben.

    Wenn ein Internetanschluss vorhanden ist, muss die ZM elektronisch im Verfahren Finanz-Online übermittelt werden. Lediglich wenn es aufgrund der mangelnden technischen Voraussetzungen unzumutbar ist oder der Vorjahresumsatz € 30.000,00 nicht übersteigt, darf die ZM auf dem amtlichen Vordruck (Formular U 13 und Fort-setzungsblatt U 14) abgegeben werden. Die Formulare können in der Formulardatenbank auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen heruntergeladen werden.

    In der ZM sind die UID-Nummer jedes Abnehmers und die Summe der Bemessungsgrundlagen für jeden Abnehmer bekannt zu geben.

    Behandlung von Dreiecksgeschäften in der ZM

    Die Behandlung in der Zusammenfassenden Meldung hängt davon ab, ob der österreichische Unternehmer in einem Dreiecksgeschäft als Erstlieferant oder Erwerber auftritt. Für den Empfänger besteht keine gesonderte Meldepflicht.

    Unternehmer Zusammenfassende Meldung (ZM)

    ist ErstlieferantAusweis der Innergemeinschaftlichen Lieferung in der ZM unter Bekanntgabe der UID-Nummer des Erwerbers (keine Kennzeich-nung als Dreiecksgeschäft!)

    ist Erwerber (mittlerer Unternehmer in einem Dreiecksgeschäft)

    Kennzeichnung als Dreiecksgeschäft in der ZM durch einfügen der Ziffer „1“ in der äußersten rechten Spalte und unter Bekannt-gabe der UID-Nummer des Empfängers

    2.3.2. Intrahandelsstatistik (INTRASTAT)

    Wenn die jährlichen Versendungen in den EU-Raum derzeit € 750.000,00 pro Verkehrsrichtung übersteigen, sind monatliche statistische Meldungen verpflichtend. Informationen dazu finden Sie unter http://www.statistik.at

    2.4. Zollrecht

    2.4.1. Zolltarifnummer, EORI-Nummer

    Zolltarifnummer

    Bei Exportlieferungen in Drittländer ist eine Anmeldung zur Ausfuhr beim Zoll erforderlich. Erst nach der Freigabe beim Zoll darf die Ware ausgeführt werden. Die Ware wird kontrolliert und mit der Ausfuhrzollanmeldung werden Handelsstatistiken erstellt.

  • 28

    Für die Abwicklung sind folgende Informationen erforderlich:

    • EORI-Nummer des Ausführers

    • Wertnachweis (Handelsrechnung oder Proforma-Rechnung)

    • Sendungsdaten (Anzahl und Art der Verpackung, Gewicht, …) bzw. die Ware selbst

    EORI-Nummer20

    1. Registrierung auf der Website des BMF https://www.bmf.gv.at/zoll/fuer- unternehmen/eori-antragsverfahren/eo-ri-antragsverfahren.html [QR - Code].

    2. Die Daten werden erfasst und die Rückmeldung erfolgt in einer .pdf Datei mit einer Antragsnummer

    3. Die Datei unterzeichnen und an das zuständige Zollamt übermitteln.

    4. Vergabe der EORI-Nummer durch das zuständige Zollamt (dauert einige Tage)

    2.4.2. Nichtpräferenzieller Ursprung - Ursprungszeugnis21

    Der Warenursprung dient beispielsweise für die Umsetzung von mengenmäßigen Importbeschränkungen im Bestimmungsland. Das Ursprungszeugnis, eine öffentliche Urkunde, wird in der zuständigen Wirtschaftskammer ausgestellt und bescheinigt, welchem Herstellungsland die davon erfasste Ware zugeordnet ist. Bei Fehlen des Ursprungszeugnisses ist der Import der Ware im Bestimmungsland nicht möglich.

    Teilweise sind Ursprungszeugnisse nur für bestimmte Warengruppen erforderlich, oft jedoch wird das Ursprungszeugnis generell im Bestimmungsland verlangt.

    Ursprungsregeln

    Der Ursprung der Ware wir gemäß den Bestimmungen im Zollkodex vorgenommen. Es wird zwischen der voll-ständigen Gewinnung oder Herstellung in einem Land oder durch die ausreichende Be- und Verarbeitung (Nor-malfall) unterschieden. Bei der ausreichenden Be- und Verarbeitung sind zwei oder mehrere Länder beteiligt. In dem Land, in dem der letzte wesentliche und wirtschaftliche Be- und Verarbeitungsschritt vollzogen wird, gilt als Ursprung. Die Ursprungsbegründung beruht darauf, wenn dies zu einem neuen Erzeugnis führt oder eine bedeu-tende Herstellungsstufe darstellt.

    Praxistipp: Ausfüllhilfe Ursprungszeugnis

    Feldnummer Bezeichnung Bemerkung

    1 Absender Name und Anschrift des Exporteurs bzw. jener Person, welche die Lieferung ins Ausland veranlasst.

    2 Empfänger

    Name und Anschrift des Käufers. Falls dieser unbekannt ist oder die Ware weitergeliefert werden sollen in ein anderes Land, ist auch die Angabe „to order“ gegebenenfalls unter Hinzufügung des Bestimmungs-landes möglich.

    3 Ursprungsland Angabe des Ursprungslandes gem. den Dokumenten bzw. Herstellungsregeln.

    4 Angaben über die BeförderungDie Ausfüllung ist freigestellt, kann aber insbesondere bei Schüttgut zur Identifizierung der Ware hilfreich sein.

    20 vgl. Jung, Robert (2017): Praxisleitfaden – grenzüberschreitende Lieferungen, Export&Import leicht gemacht, Kitzler Verlag, 4. Aktualisierte und überarbeitete Auflage, Seite 2421 vgl. Jung, Robert (2017): Praxisleitfaden – grenzüberschreitende Lieferungen, Export&Import leicht gemacht, Kitzler Verlag, 4. Aktualisierte und überarbeitete Auflage, Seite 54ff

  • 29

    5 BemerkungenAngaben sind freigestellt. Es können z.B. Rechnungsnummern oder auch L/C Nummer bei Abwicklung mit einem Akkreditiv verwendet werden.

    6

    Laufende Nummern, Art und Anzahl der Packstücke, Warenbezeichnung

    Hier ist insbesondere auf eine allgemeine Warenbezeichnung zu achten. Allgemeine Beschreibungen wie Werkzeuge oder Bekleidung sind zu vermeiden.

    7 Menge Die Angaben entsprechend der ausführenden Ware in einer zutreffenden Maß- und Gewichtseinheit.

    8 Die unterzeichnete Stelle Raum für den Bestätigungsvermerk der Wirtschaftskammer.

    8 im Formu-lar Antrag auf Ausstellung

    Der Unterzeichner

    Es ist anzukreuzen,

    • ob die Ware im eigenen Betrieb in Österreich hergestellt wurden

    • in einen anderen Betrieb und legt diesbezüglich Nachweise vor

    Datum und Unterschrift

    2.4.3. Zollpräferenzen, präferenzieller Ursprung

    Als Ursprung bezeichnet man die wirtschaftliche Staatszugehörigkeit von gehandelten Waren. Die Bestimmung der Staatszugehörigkeit von Waren ist erforderlich, um zu ermitteln, welche Zölle und Abgaben erhoben werden und welche sonstigen zollrechtlichen Beschränkungen gelten.

    Der präferenzielle Ursprung ist Grundlage für die Gewährung von Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen im Handel zwischen bestimmten Ländern. Das sind Länder, die ein entsprechendes Abkommen geschlossen haben, oder ein Land, das Zollbegünstigungen bzw. – befreiungen einseitig (autonom