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Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Exportbericht Afghanistan Dezember 2017

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Exportbericht Afghanistan Dezember 2017

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ALLGEMEINES ................................................................................................................................... 4

WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN ..................................................................................................... 8 Wirtschaftsdaten .......................................................................................................................... 11

AUSSENHANDEL .............................................................................................................................. 13

GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG .............................................................. 14 Normen ........................................................................................................................................ 16 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen .............................................................................. 16 Bonitätsauskünfte ......................................................................................................................... 17 Forderungseintreibung ................................................................................................................. 17 Bank- und Finanzwesen ............................................................................................................... 18 Verkehr, Transport und Logistik ................................................................................................... 19

KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL ............................................. 19

STEUERN UND ZOLL ....................................................................................................................... 20 Steuern und Abgaben .................................................................................................................. 20 Zoll und Außenhandelsregime ...................................................................................................... 21

RECHTSINFORMATIONEN .............................................................................................................. 24 Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen ............................................................................. 25 Firmengründung ........................................................................................................................... 26 Patent-, Marken- & Musterrecht ................................................................................................... 28 Urheberrecht ................................................................................................................................ 29 Lizenzvergabe .............................................................................................................................. 29 Arbeits- & Sozialrecht ................................................................................................................... 32

BAYERISCHES AUSSENWIRTSCHAFTSANGEBOT ....................................................................... 34

INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................................. 35

WICHTIGE ADRESSEN .................................................................................................................... 40

LINKS ................................................................................................................................................ 43

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ALLGEMEINES

Key facts

Staatsform Republik Staats- und Regierungschef: Präsident Aschraf Ghani

Fläche

652.100 km²

Bevölkerung

33.53 Mio. Einwohner Zuwachsrate: 2,80 % Erwerbstätigenquote: ca. 43%; davon 78% in der Landwirtschaft tätig Durchschnittsalter: 18,4 Jahre Geburtenrate: 38,57 auf 1000 Einwohner (Platz 11 von 224)

Städte

Kabul (Hauptstadt und Regierungssitz): 3,678 Mio. Ew. (2015) Kandahar: 491.500 Ew. (2012) Mazar-e-Sharif: 693,000 Ew. (2015) Charikar: 96.093 Ew. (2015) Herat: 436.300 Ew. (2013) Jalalabad: 356.275 Ew. (2014)

Klima

Trocken kontinental. Aufgrund unterschiedlicher Oberflächengestaltung verschiedene Klimazonen, beginnend von aridem Wüsten- und Steppenklima über subtropisches bis zu alpinem Klima der Hochgebirgszone. Sommer und Herbst sind fast überall regenfrei. Trockenzeit April/Mai bis Spätherbst, im subtropischen Gebiet im Winter durch Monsuneinfluss mildes Klima, Regenzeit Januar bis April. Sintflutartige Regenfälle im Monsun (Juni bis August), in alpiner Hochgebirgszone im Winter reichlich Schneefall, in Wüstengebieten heiße Tage und kühle Nächte mit Temperaturschwankungen von bis zu 20° C

Währung

1 Afghani = 100 Pul 1 EUR = 79,0120 AFA 1 AFA = 0,01243 EUR (Stand: 04.11.2017)

Historischer Überblick

Der Paschtune Ahmad Schah Durrani gründete im Jahr 1747 nach dem Tod Nadir Schah Afschars, im Osten seines Reiches, ein selbstständiges, paschtunisches Königreich, das als Vorgänger des modernen Staates Afghanistan betrachtet werden kann. Die derzeitigen Grenzen entstanden im 19. Jahrhundert als Resultat des „Great Game“ zwischen Russland und dem Vereinigten Königreich. Bis zum 3. Anglo-Afghanischen Krieg 1919 hatte das britische Königreich einen starken Einfluss.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Ereignisse, die seit dem UN-Beitritt 1947 bis zum aktuellen Stand des Reports stattgefunden haben:

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1947 UN-Beitritt

1973 Sturz von König Zahir Shah, Muhammad Daud deklariert Afghanistan zur Republik

1979-1989 Besatzung durch sowjetische Truppen, Widerstand durch Mudjahedin-Gruppen, die von Pakistan, Saudi-Arabien und den USA unterstützt werden

1992 “Islamic State of Afghanistan” unter Barhannudin Rabbani. Bürgerkrieg zwischen den verschiedenen Mudjahedin-Gruppen und schwere Zerstörungen auch in Kabul

1996 In Folge Machtübernahme durch die Taliban

Ende der 90er Jahre Serie von Naturkatastrophen – Erdbeben, Flut, 3-jährige Dürre

Oktober 2001 Beginn der US-Luftangriffe auf Afghanistan und Vertreibung der Taliban in Reaktion auf die Terrorangriffe vom 11. September 2001 in den USA

5.12.2001 Abschluss der Petersbergkonferenz (Teilnehmer – 4 Exilgruppen: Vereinigte Front oder Nordallianz, Rom-Gruppe, Zypern-Gruppe, Peshawar-Gruppe) in Bonn – Einigung auf Einsetzung einer Interimsbehörde

22.12.2001 Inauguration der Interimsregierung (AIA) in Kabul mit 29 Mitgliedern unter dem Pashtunen Hamid Karzai (sog. „Rom-Gruppe“ um den früheren König Zahir Shah)

21. – 22.01.2002 Wiederaufbaukonferenz in Tokio: für 2002 werden USD 1,8 Mrd. zugesagt, langfristig insgesamt USD 4,5 Mrd.

18.04.2002 Rückkehr des ehemaligen Königs Zahir Sha nach Afghanistan, aber als Vater der Nation

Juni 2002 Beginn der Loya Jirga (Große Ratsversammlung), 1.601 Delegierte in Kabul wählen Hamid Karzai zum Präsidenten und Regierungschef der Interimsregierung

August 2003 Erster NATO-Einsatz außerhalb Europas, NATO-Truppen gewährleisten die Sicherheit in Kabul

Ende März 04 Wiederaufbaukonferenz in Berlin, Hilfszusagen im Wert von USD 8,2 Mrd.

Oktober-Dezember 2004

Erste demokratische Präsidentenwahl (Wahlbeteiligung: 8 Mio.; 41% davon Frauen), Hamid Karzai wird mit 55% der Stimmen zum Sieger erklärt. Angelobung Karzais als Präsident für eine Amtsperiode von fünf Jahren

September 2005 Erste Parlaments- und Provinzratswahlen in Afghanistan seit 30 Jahren (Wahlbeteiligung 54%). Obwohl (ehemalige) „Kriegsfürsten“ und bekennende Taliban an den Wahlen teilnehmen durften und teilweise auch gewählt wurden, wird die Wahl international als Erfolg gewertet und bildet den Abschluss des „Bonner Prozesses“

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31.01.2006 Die internationale Geberkonferenz in London leitet die nächste

Phase beim Wiederaufbau Afghanistans ein, die verstärkt von Institutionen im Land selbst getragen werden soll. Hilfszusagen von USD 10 Mrd. über die nächsten fünf Jahre. Direktlink zu Dokumenten der „London Conference on Afghanistan“

Mai 2006 Deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage, Wiedererstarken der Taliban im Süden des Landes und schwere Kämpfe trotz des Einsatzes von NATO-Truppen in diesem Gebiet, Zunahme von Anschlägen (auch in Kabul). Anhaltende Spannungen mit den Nachbarländern, insbesondere mit Pakistan, das verdächtigt wird, die Taliban auszubilden

2009 Im August 2009 fanden die Wahlen für das Präsidentschaftsamt statt, gleichzeitig auch die Provinzratswahlen. Der damalige Amtsinhaber Hamid Karzai wurde dabei erneut als Präsident vereidigt. Der erste Wahlgang, bei dem Karzai eine notwendige absolute Mehrheit verfehlt hatte, war von Wahlmanipulationen und mehreren Bombenanschlägen in den Tagen zuvor überschattet

2010 Die Parlamentswahl fand im September 2010 statt. Durch die brisante Sicherheitslage gingen Schätzungen davon aus, dass bis zu 14% der Wahllokale nicht geöffnet werden konnten. Die Taliban drohten Wählern mit dem Tod. Der Präsident hat einen Stammesrat ins Leben gerufen, der unter anderem versucht, Namen von Taliban-Mitgliedern von der UN-Watchlist entfernen zu lassen, um so neuen Raum für Verhandlungen zu bekommen

2014 Im April 2014 wurden in Afghanistan wieder Präsidentschaftswahlen durchgeführt und Ashraf Ghani wurde im September 2014 offiziell als Präsident angelobt. Er bildete eine „Unity Government“ mit seinem Rivalen Abdullah Abdullah. Die nächsten legislativen Wahlen sind aufgrund der Sicherheitslage und neuen Reformen im Oktober 2016 geplant. Die internationalen Truppen der ISAF beginnen mit dem Abzug aus dem Land und übergeben langsam die Verantwortlichkeit an die afghanischen Regierungstruppen

2016 Die 2016 Frühlingsoffensive der Taliban ist Ursache von einigen der schlimmsten Kämpfe der letzten Jahre obwohl der Anführer der Taliban bei einem US Drohnenangriff in Pakistan ums Leben kam. Der IMF stellt in Aussicht, die afghanische Regierung mit finanziellen Mitteln zu unterstützen, da diese seit dem Abzug der internationalen Truppen Sicherheitsprobleme hat.

Im Oktober 2016 hat die EU mit Afghanistan eine Geberkonferenz für Afghanistan mit 75 vertretenen Ländern und 26 internationalen Organisationen abgehalten. Es wurde eine internationale politische und finanzielle Unterstützung in Höhe von 13,6 Mrd. Euro beschlossen. Die afghanische Regierung bestätigte ihr Bekenntnis zu einem politischen Prozess in Richtung langfristiger Friedenserhaltung und politischer Versöhnung.

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2017 Im Januar 2017 hat die Parlamentswahl, die zuletzt im Oktober

2016 geplant war, immer noch nicht stattgefunden. Der Grund sind Unstimmigkeiten zwischen zwei für die Wahl verantwortliche Organisationen (‚Independent Election Commission‘ und ‚Election Watch Afghanistan‘). Es ist wahrscheinlich, dass die Wahlen auch 2017 nicht stattfinden können.

Bevölkerung

Die Bevölkerung setzt sich zusammen aus 42 % Pashtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aimaken, 3 % Turkmenen und 6 % anderen Minderheiten. Aufgrund des Krieges gibt es noch zahlreiche Flüchtlinge, die sich im Ausland befinden. Eine exakte Schätzung ist aufgrund nicht vorhandener Daten daher sehr schwierig. Ungefähr 3 Millionen Flüchtlinge leben im benachbarten Iran. Über 99 % der Afghanen bekennen sich zum Islam, davon ca. 87 % Sunniten und 13 % Schiiten. Weniger als 1 % der Bevölkerung gehört einer anderen Religion an. Mehr als 60 % der gesamten Einwohner Afghanistans sind jünger als 24 Jahre.

Landes- und Geschäftssprachen

Afghanisches Persisch oder Dari ist die Muttersprache von 50 % der Bevölkerung. 35 % sprechen Pashto, eine Sprache, die zur indo-iranischen Sprachfamilie gehört. 11 % sprechen Türkisch und der Rest der Bevölkerung spricht andere Minderheitssprachen oder ist bilingual. Insgesamt werden 49 unterschiedliche Sprachen mit rund 200 Dialekten gesprochen.

Politisches System

Seit der Absegnung der bis heute gültigen Verfassung im Jahre 2004 ist Afghanistan offiziell eine islamische Republik mit einem präsidialen Regierungssystem. Das Staatssystem baut auf den 3 Säulen Legislative, Exekutive und Judikative auf. Die Nationalversammlung besteht aus 2 Kammern, dem sogenannten „Haus des Volkes“ und dem „Haus der Älteren“. Die Abgeordneten werden direkt gewählt, wobei die Anzahl der Sitze im Verhältnis zur Einwohnerzahl der jeweiligen Provinz stehen. Pro Provinz müssen mindestens 2 Frauen gewählt werden. Die Mandatsinhaber erhalten keine Immunität vor dem Gesetz. Staatsoberhaupt sowie Regierungschef ist derzeit Aschraf Ghani, der 2014 gewählt wurde. Die nächsten Parlamentswahlen wären im Oktober 2016 geplant gewesen, sind aber durch bürokratische Unstimmigkeiten zwischen zwei Organisationen, die für die Wahl zuständig sind, bis auf weiteres verschoben. Die Regierung besteht aus 25 Ministern, die vom Präsidenten ernannt wird und die ethnischen Stämme in der Bevölkerung widerspiegeln. Dabei ist auch die Zustimmung der Nationalversammlung erforderlich.

Das afghanische Rechtssystem besteht aus zivilem Recht, Gewohnheitsrecht und Islamischen Recht. Nationalfeiertag (Unabhängigkeit von 1919) ist der 19. August.

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

ADB, CP, ECO, EITI (Kandidatland), FAO, G-77, IAEA, IBRD, ICAO, ICC (NGOs), ICCt, ICRM, IDA, IDB, IFAD, IFC, IFRCS, IHO, ILO, IMF, Interpol, IOC, IOM, IPU, ISO (Korrespondent), ITSO, ITU, MIGA, NAM, NATO (Ausstehend), OIC, OPCW, OSCE (Partner), SAARC, SACEP, SCO (Dialogmitglied), SICA (Beobachter), UN, UNCTAD, UNESCO, UNHCR, UNIDO, UNWTO, UPU, WCO, WFTU (NGOs), WHO, WIPO, WMO, WTO

Abkommen mit Deutschland

Abkommen über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit (1958)

Investitionsschutzabkommen (2007)

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Partnerschaftsabkommen (2012) WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN

Kurze Charakteristik

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder weltweit und die Wirtschaft ist nach wie vor kaum entwickelt. Die Wirtschaft wie auch die Infrastruktur in Afghanistan wurde aufgrund jahrzehntelang andauernder Kämpfe stark in Mitleidenschaft gezogen und kam quasi zum Erliegen. Seit dem Fall des Taliban-Regimes im Jahr 2001 konnte ein positives Wachstum verzeichnet werden. Dies lag vor allem an internationalen Hilfeleistungen für den Wiederaufbau, der Erholung des Agrarsektors und der Zunahme des Dienstleistungssektors. Trotz einer Besserung in den letzten Jahren ist das Land nach wie vor stark auf ausländische Hilfe angewiesen. Afghanistan steht vor einer Vielzahl an strukturellen Herausforderungen. Ineffizienzen, politische Instabilität und lange Behördenwege beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit. Es besteht eine lückenhafte Energieversorgung und ein geringes Netz an Infrastruktur, was zu langen und schwierigen Transportwegen führt. Zusätzlich ist eine klare Rechtslage nicht vorhanden. Der Anbau von Mohn für Heroin und die Opiumherstellung stellt nach wie vor den wichtigsten Bereich in der Landwirtschaft dar, obwohl offiziell ein Verbot besteht. Da ab 2005 streng gegen den Opiumanbau vorgegangen wurde, wurde vielen Bauern die Lebensgrundlage genommen, was zu einem Anstieg des Beitritts zu lokalen Kampfeinheiten führt und die Sicherheitslage verschlechterte.

Es leben schätzungsweise 2,2 Millionen Afghanen von dem Drogenanbau, -handel bzw. -verkauf und Afghanistan ist der weltweit größte „Produzent“ von Cannabis, Heroin und Opium. Da weite Teile der ländlichen Bevölkerung daraus einen wesentlichen Teil ihres Einkommens erzielen, stellt die Bekämpfung dieses unerwünschten Sektors ein heikles soziales und politisches Problem dar. Der illegale Drogenhandel stellt in Afghanistan eines der Haupthindernisse für eine stabile politische und wirtschaftliche Entwicklung dar. Die UNO versucht mithilfe eines Regionalprogrammes schrittweise den Drogenanbau in Afghanistan zu vermindern. Dies natürlich unter dem Bewusstsein, dass ein Großteil der Menschen von dem Geschäft abhängig ist. Da aufgrund einer Pflanzenkrankheit die Opiumernte im Jahr 2013 enorm gering ausfiel, kam es zu einem Preisanstieg und Spekulationen. Diese Volatilität hat Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaftsleistung, weswegen ein erklärtes Ziel der UNO ist, einen stabilen Landwirtschaftssektor aufzubauen.

Nach dem Abzug großer Teile der internationalen ISAF Truppen 2014 entflammten erneut Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Aufständischen. Auf Grund dessen verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut, was das Wirtschaftswachstum verlangsamte. Außerdem kommt es mittlerweile vermehrt zur Auswanderung der jungen afghanischen Bevölkerung, weil es aus ihrer Sicht in dem Land keine Zukunftsperspektiven gibt.

Seit 29. Juli 2016 ist Afghanistan ein offizielles Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) und somit müssen von Afghanistan alle Vorschriften und Regelungen der WTO eingehalten werden. Diese Vorschriften betreffen vor allem Handelsbarrieren, ein vereinheitlichtes Steuersystem sowie Patent- und Markenschutz.

Wirtschaftslage und Perspektiven

Seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erlebt Afghanistan einen tiefgreifenden politischen und wirtschaftlichen Wandel. Das Land hat eine neue demokratische Verfassung erhalten und versucht derzeit die Verwaltung wieder flächendeckend aufzubauen. Afghanistan kann als die offenste Volkswirtschaft der Region bezeichnet werden. Handelsbeschränkungen und Subventionen sind praktisch nicht existent und die afghanische Regierung zeigt sich gegenüber ausländischen Investitionen im Land als sehr aufgeschlossen.

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Zusätzlich versucht das Land immer mehr, seine günstige Lage im Transitverkehr zwischen Europa und Asien zu nutzen. Um das Potenzial jedoch ausschöpfen zu können, bedarf es noch einiger Reformen. Als Mitglied der Asian Development Bank sollen Infrastrukturpläne mithilfe ausländischer Investoren in Zukunft leichter umgesetzt werden.

Auf den Einbruch des Wirtschaftswachstums im Jahr 2008 folgte ein Wachstum im folgenden Jahr um 21 %. Einflussfaktoren waren insbesondere die Investitionen im Agrar- und Bausektor sowie der Ausbau der Energieversorgung. Die Wirtschaft des Landes ist stark vom Wetter abhängig, da die Landwirtschaft einen großen Teil des Bruttoinlandsproduktes ausmacht. Der schrittweise Abzug der ISAF Truppen 2014 verlangsamte das Wirtschaftswachstum weiter und seither bewegt sich das Wirtschaftswachstum zwischen 1.3 und 2 %. Seit 2001 finden in unregelmäßigen Abständen die so genannten „Geberkonferenzen“ bzw. Afghanistan-Konferenzen statt, die es sich zum Ziel gemacht haben, Afghanistan nach erschütternden Jahren des Krieges wieder auf zu bauen. Bei der ersten Geberkonferenz 2001 auf dem Petersberg in Bonn kam es zu einem Abkommen, dass die Machtübergabe an eine demokratisch gewählte Regierung nach dem Entmachten der Taliban vorsah.

Eine weitere Konferenz zum Wiederaufbau in Tokio Ende Januar 2002 wurde von United Nations Development Programme, Weltbank und Asiatischer Entwicklungsbank (ADB) gemeinsam mit den Co-Vorsitzenden EU, USA, Japan, Saudi-Arabien vorbereitet. Die Teilnehmer sicherten für das Jahr 2002 1,8 Mrd. USD an Aufbauhilfe zu. Die auf mehrere Jahre angelegten Zusagen wurden mit einer Höhe von 4,5 Mrd. USD beziffert. Bei einer weiteren Geberkonferenz in Berlin im April 2004 wurden für 2005 weitere 4,2 Mrd. Dollar zugesagt. Bei der Geberkonferenz im Januar 2006 in London haben über 60 Staaten für die nächsten fünf Jahre bis zu 10,5 Mrd. USD für den Wiederaufbau zugesagt. Der Großteil der Hilfsgelder sollte dabei in Infrastrukturprojekte fließen, jedoch floss ein beachtlicher Teil in die Sicherheit.

Die afghanische Regierung hat bei der folgenden Geberkonferenz 2014 ein Programm zur Verwirklichung der Eigenständigkeit vorgestellt. Die EU hat für die Jahre 2016-17 insgesamt 283 Mio. Euro als Unterstützungshilfe für Afghanistan versprochen. Die Gelder sollen vor allem in die Unterstützung des beschäftigungsorientierten Wirtschaftsförderungsprogramms („Arbeiten für den Frieden“) sowie in die Unterstützung einer legitimen, wirksamen und rechenschaftspflichtigen Regierungsführung fließen.

Im Oktober 2016 hat die EU mit Afghanistan eine Geberkonferenz für Afghanistan mit 75 vertretenen Ländern und 26 internationalen Organisationen abgehalten. Es wurde eine internationale politische und finanzielle Unterstützung in Höhe von 13,6 Mrd. Euro beschlossen. Die afghanische Regierung bestätigte ihr Bekenntnis zu einem politischen Prozess in Richtung langfristiger Friedenserhaltung und politischer Versöhnung. Zu beachten ist jedoch, dass die Zusagen bisher wesentlich über den tatsächlich gemachten Hilfszahlungen liegen und dass die Geberländer sehr häufig andere – z.B. militärische – Ausgaben den Hilfszusagen hinzurechnen.

Etwa ein Drittel der öffentlichen Aufträge in Afghanistan wird durch die afghanische Regierung selbst vergeben. Die restlichen zwei Drittel der öffentlichen Aufträge entfallen auf internationale Organisationen, amerikanische Institutionen (Mittel oft für europäische Unternehmen nicht zugänglich) und andere bilaterale Entwicklungseinrichtungen (KfW, etc.). Um sich an Regierungs-ausschreibungen beteiligen zu können, müssen sich interessierte Unternehmen bei der afghanischen Regierung registrieren. Von den EU-Mitgliedstaaten engagiert sich auf bilateraler Ebene Deutschland sehr stark in Afghanistan, wobei das deutsche Entwicklungszentrum in Kabul, in dem die wichtigsten deutschen Hilfsagenturen KfW, GTZ, Entwicklungsdienst, etc. zusammengezogen sind, eine besonders wichtige Rolle spielt.

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Die militärischen Auseinandersetzungen in Afghanistan haben seit Mitte 2006 wieder zugenommen und sind seit 2014 wieder besonders heftig. Die Taliban sind vor allem im Süden des Landes erneut aktiv geworden. Daher hat sich die Sicherheitslage in Kabul seither deutlich verschlechtert. Der Erfolg beim Wiederaufbau Afghanistans wird aber sehr maßgeblich von der Entwicklung der Sicherheitslage im Land und der Nachhaltigkeit der Hilfe abhängen. Dennoch gibt es Initiativen seitens der afghanischen Regierung zur Erhöhung des Handelsvolumens. Durch höhere Zolleinnahmen aufgrund eines größeren Handelsvolumens anstatt der Anhebung der Zolltarife kann Afghanistan vom Anstieg des internationalen Warenverkehrs profitieren.

Der IMF erwartet für die Jahre 2016-17 ein BIP Wachstum von 2% bzw. 3% in Afghanistan. Diese Prognose wurde reduziert (Original 2,9% und 3,9%) aufgrund der fragilen Sicherheitslage des Landes seit dem Beginn des Abzuges der ISAF Truppen. Die USA und NATO haben zwar angekündigt, ihre Truppen nur langsam aus der Region abzuziehen, jedoch hilft dies nur bedingt gegen die Risiken, die dadurch entstehen (vor allem die steigende Arbeitslosenrate und Unzufriedenheit mit der Regierung). Es verbleiben laut NATO bis Ende 2016 weiterhin ungefähr 12.000 ISAF Soldaten im Land. Des Weiteren wurden durch die immer höher werdende Anzahl der jungen Afghanen, die aus dem Land fliehen, Bedenken geäußert, dass sich die Wirtschaft nur sehr langsam erholen und verbessern wird. Dieser „brain-drain“ ist gerade in der jetzigen Situation für die afghanische Wirtschaft verheerend. Die Regierung möchte mit ihrem neuen Programm „Beschäftigung für den Frieden“ vor allem benachteiligte Menschen und die, die an eine Auswanderung denken, eine Alternative bieten, um diese an das Land und seine Regierung zu binden. Gerade in den Bereichen Infrastruktur für Landwirtschaft und Vermarktung soll sich einiges verbessern.

Im Dezember 2015 haben die internationalen Handelsminister dem afghanischen Antrag auf Vollmitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) zugestimmt und verschaffen somit neue Hoffnung auf wirtschaftlichen Aufschwung im Land. Der Nutzen der Vollmitgliedschaft wird jedoch nicht sofort sein volles Potential entwickeln können, da die verschärfte Sicherheitslage wohlmöglich potentielle Geschäftsleute abschreckt, obwohl Zölle und Handelsbarrieren verringert werden.

Investitionen in die wirtschaftliche Infrastruktur bleiben zum größten Teil aus und die Kämpfe der Regierungstruppen mit den Taliban werfen Fragen bezüglich der Sicherheit der lokalen Infrastrukturprojekte auf. Die Inflation wird laut Prognosen in den nächsten Jahren im einstelligen Bereich bleiben, weil der inflationäre Druck vor allem durch die schwache Nachfrage im heimischen Markt vorhanden ist.

Wodurch Afghanistan allerding profitieren kann, ist die Annäherung des Irans an Indien. Vor kurzem wurde ein trilaterales Abkommen unterzeichnet (Indien, Iran, Afghanistan), welches eine Eisenbahnstrecke auf iranischem Hoheitsgebiet nach Afghanistan beinhaltet. Somit würden Afghanistan und Indien unabhängiger von Pakistan werden und könnten leichter regionalen Handel betreiben. Afghanistan ist aktuell sehr vom pakistanischen Hafen in Karachi abhängig, was sich in nächster Zeit ändern soll. (EIU) Der Präsident Afghanistans Mr. Ghani hat in einer Ansprache zu den wichtigsten Geberländern im September 2015 ein neues Reformpaket versprochen, um das Land unabhängiger von externer finanzieller Unterstützung zu machen. Dieses Paket beinhaltet unter anderem Reformen zur Korruptionsbekämpfung, ökonomischen Stimulation, Rechtsprechung, Frauenrechte und Zusammenarbeit regionaler und nationaler politischen Trägern. Bei einer jährlich von der Weltbank durchgeführten Studie Doing Business werden verschiedene Indikatoren jeweils zu einer Kategorie zusammengefügt und in einen internationalen Ländervergleich (aktuell 189 Länder) gesetzt. Damit können Vorschriften und Governance-Richtlinien für Unternehmenstätigkeiten gemessen werden und in einen Vergleich gesetzt werden.

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Für das Jahr 2017 zeigt sich für Afghanistan folgendes Bild: Afghanistan verschlechtert sich gegenüber dem Vorjahr in seinen „Stärken“ Eröffnung einer Firma (Rang 34 von 189) und Steuerzahlung (Rang 89 von 189). Großen Nachholbedarf gibt es in den Bereichen Schutz der Investoren (189), Schutz und Registrierung von Eigentum (184), Durchsetzung von Vertragsrecht (172) und Beendigung der Geschäftstätigkeit (160). Die Weltbank rechnet allerdings damit, dass es in nächster Zeit für afghanische Unternehmen leichter werden wird, an Kredite zu kommen, da die afghanische Regierung ein Kreditregister eingeführt hat (DB 16). Wirtschaftsdaten

2016 2017 2018

BIP Mrd. USD 18,9* 20,6* 21,7*

BIP pro Kopf USD 565,4* 559,0* 588,8*

Wachstumsrate BIP, real % 2,0* 3,0* 3,5*

Inflationsrate % 3,8; 2,8* 3,0*

Arbeitslosenquote % 6,5 7,0* 6,8*

Quelle: gtai, Stand Juli 2017 *)= Schätzungen

Afghanistan Markt (BIP, Stabilität, makroökonomische Daten)

Das BIP (nominal) pro Kopf ist bei ca. 600 USD, das BIP nominal bei 19,2 Mrd. USD, die Inflationsrate bei -1,5% und Arbeitslosigkeit wurde von der Weltbank 2014 auf 9,1% geschätzt. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Erhebung, sollte mit einer deutlich höheren Arbeitslosenrate gerechnet werden. Besonders hoch ist jedoch die Jugendarbeitslosigkeit die bei 20,8% liegt. Das Wirtschaftswachstum liegt bei ca. 1,5%.

Eine Währungsreform wurde 2003 durchgeführt, resultierend in einem stabilen Wechselkurs. Nachdem in der Periode 2008/09 die Preise aufgrund der Dürre und der damit verbundenen schlechten Ernten sowie der weltweit hohen Preise auf den Commodity-Märkten gestiegen waren, sanken diese nachfolgend wieder. Im April 2009 entstand eine Deflation, teilweise hervorgerufen durch die Aussicht auf gute Ernteerträge. Nahrungsmittelpreise fielen um ca. 20 %. Die Wechselkurse der afghanischen Währung Afghani liegen derzeit bei ca. 72 AFN pro 1 Euro (Stand Februar 2017). Zudem verfügt Afghanistan über ausreichend Währungsreserven, diese würden laut IMF für die Importe für 8 Monaten reichen. Im Jahr 2015 kam es zu einer Abwertung des AFN, da die Regierung flexiblere Wechselkurse zugelassen hat. Die fortlaufende Emigration verursacht zusätzlich Druck auf die Währung. Der Gouverneur der afghanischen Nationalbank, Khalil Sediq, schätzt, dass im Jahr 2015 Emigranten ca. 1,5 – 2 Mrd. USD aus dem Land mitnahmen.

Die Kosten für die Regierung und ihre Projekte beliefen sich im Jahr 2016 Prognosen zufolge auf Af 444,6 Mrd. (ca. 7,3 Mrd. USD), die Staatseinnahmen auf Af 430,2 Mrd. Über 2/3 der Staatseinnahmen kommen allerdings aus externen Quellen (Geberländer) und weniger als 1/3 kommt aus lokalen Quellen.

Quelle: World Bank Quelle: World Bank

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Bedeutende Wirtschaftssektoren

Das BIP setzt sich zusammen aus: Landwirtschaft mit 25,7 %, Industrie und Produktionsbereich mit 22,1 % (Baugewerbe und verarbeitende Industrie) und Dienstleistungen (Handel, Transit etc.) mit 52,2 %.

Quelle: Weltbank

Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.)

Da die Infrastruktur nach wie vor noch nicht vollständig aufgebaut wurde, besteht ein großer Bedarf an Maschinen und Materialien für den (Wieder-) Aufbau von Straßen, Flughäfen, Bahnstrecken und Stromleitungen. Auch das Telekommunikationsnetz, Krankenhäuser, Schulen, Wohnhäuser und Wasser- und Abwasseranlagen werden neu bzw. erneut errichtet.

Im Dezember 2015 hat der Bau der TAPI-Pipeline in Turkmenistan begonnen welche durch die Länder Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien verlaufen soll. Der Bau dieser Pipeline wurde durch viele politische Spannungen lange hinausgezögert (erste Vorschläge wurden schon vor 20 Jahren gemacht). Wenn das Projekt wie geplant 2019 fertiggestellt wird, hat Afghanistan die Möglichkeit der Beschaffung günstigen Gases von Turkmenistan und damit zusätzliche Einnahmen von Transit-Gebühren des von Turkmenistan nach Indien und Pakistan gelieferten Gases. Außerdem gibt es ein anderes Projekt, in das ca. 1 Mrd. USD fließen: „Central Asia-South Asia power project“ (CASA-1000). Dieses Projekt soll die Strom exportierenden Länder Kirgisistan und Tadschikistan mit Pakistan und Afghanistan verbinden und ihnen überschüssigen Strom liefern. Das Projekt soll Ende 2018 abgeschlossen werden.

Es ist jedoch wahrscheinlich, dass sich beide dieser Projekte im Abschluss verspäten werden. Grund dafür ist die prekäre Sicherheitslage im Land sowie die unsichere Finanzierung.

Aufgrund der nach wie vor instabilen Sicherheitslage in Afghanistan und des enormen Bedarfs an Know-How bzw. Maschinen und Material im Infrastrukturbereich arbeiten europäische Unternehmen in erster Linie direkt mit der Regierung bzw. afghanischen Regierungsstellen, internationalen Organisationen und NGOs zusammen. Trotz bestehender Probleme wie mangelhafte Infrastruktur, teils unsicherer Sicherheitslage und Korruption haben in den letzten Jahren große Investitionen in Afghanistan stattgefunden: Verschiedene staatliche Unternehmen wurden privatisiert und die durch den Krieg zerstörte Industrie wird langsam wiederaufgebaut. Die Afghanistan Investment Support Agency (kurz: AISA) registriert neue Unternehmen und betreut Investoren bei Fragen und Problemen nach der Unternehmensgründung. Die AISA unterhält Büros in den großen Provinzen Afghanistans, die in enger Zusammenarbeit mit den dort ansässigen Behörden arbeiten, um Investoren zu unterstützen.

Zu den wichtigsten Handelspartnern zählen vor allem die Nachbarländer Pakistan und Iran, aber auch die USA.

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Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.)

Laut Human Development Index schneiden weltweit nur 18 Länder (von insgesamt 188) schlechter als Afghanistan ab. Das Durchschnittsalter der Afghanen liegt derzeit bei 18,4 Jahren. Man muss dabei beachten, dass die Lebenserwartung bei Geburt gering ist und aktuell durchschnittlich 60 Jahre beträgt. Die Wachstumsrate der Bevölkerung beträgt 2,8 %. Ca. 54 % der Bevölkerung sind zwischen 15 und 64 Jahre alt. Was das Arbeitskräftepotential betrifft, so ist zu betonen, dass es Frauen lange Zeit nicht erlaubt war, arbeiten zu gehen.

Für Männer beträgt die gesetzliche Mindestschulzeit neun Jahre, für Frauen sieben Jahre. Ein großes Problem stellt nach wie vor der Analphabetismus dar. Nur ca. ein Drittel der Bevölkerung über 15 Jahre kann lesen und schreiben. Der Anteil der Männer davon beträgt 45 %, jener der Frauen ist deutlich geringer und liegt bei 18 %. Diese von der Weltbank veröffentlichten Daten stammen allerdings aus dem Jahr 2011. Seitdem wurden keine neuen Daten mehr veröffentlicht.

Die offizielle Arbeitslosenquote - gemessen an der Erwerbsbevölkerung (15-64 Jahre) - beträgt knapp 10%. Schätzungen gehen jedoch von einer tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit von gegenwärtig über ca. 35 % aus und ein ebenso großer Anteil der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze.

Das Bildungssystem beinhaltet zwölf Schulstufen und mittlerweile nimmt die Zahl der Schüler und Schülerinnen jedes Jahr zu. Ungefähr 60% aller schulpflichtigen Kinder gehen zu Schule. Durch das Ende der Taliban Herrschaft hat sich insbesondere die Anwesenheit von Mädchen in den Schulen erhöht. Sie machen derzeit ca. 40% aller Schulkinder aus. Jedoch variiert die Qualität der Ausbildung von Schule zu Schule sehr stark. Staatlichen Schulen fehlt es an System und Lehrangebot. In den größeren Städten, wie z.B. in der Hauptstadt Kabul, konnten mit internationaler Hilfe zumindest schon einige gute Privatschulen errichtet werden. Mit dieser Hilfe konnten auch einige Universitäten und Hochschulen errichtet werden. 2003 gab es nur 11 Universitäten und sechs Hochschulen jedoch stieg diese Zahl bis 2014 auf 25 staatliche Universitäten und über 120 private Hochschulen. Weibliche Studenten machen ca. 20% aller Studierenden aus.

Deutsch ist neben Englisch die beliebteste Fremdsprache. Es lernen ca. 8.000 Schüler und 700 Studenten Deutsch als Fremdsprache. Nach Abschluss der 12 Schuljahre entscheidet eine landesweite Zulassungsprüfung über die Befähigung für weitere Ausbildungen.

Arbeitskosten, Lohnniveau

Das BIP pro Kopf von ca. 600 US-Dollar lässt vermuten, dass die Arbeitskosten und das Lohnniveau sehr niedrig sind.

Das Land ist daran interessiert, eine arbeitsintensive, verarbeitende Industrie zu errichten, die möglichst vielen Afghanen Arbeit bieten kann. AUSSENHANDEL

Aufgrund der nach wie vor instabilen Sicherheitslage in Afghanistan und des enormen Bedarfs des Landes im Infrastrukturbereich arbeiten europäische Unternehmen in erster Linie direkt mit der Regierung bzw. afghanischen Regierungsstellen, mit internationalen Organisationen und NGOs. Es gibt allerdings auch eine Reihe von seriösen privaten Firmen, die größten davon sind meist gleichzeitig in mehreren Branchen (bspw. Infrastruktur, Logistik, Versicherung, Handel) aktiv. Der Wiederaufbau Afghanistans ist weiterhin durch die instabile Situation, bei der die Zentralregierung nur Teile des Landes tatsächlich kontrollieren kann, stark behindert. Unterstützt von der internationalen Gemeinschaft hat es sich Präsident Aschraf Ghani jedoch zum Ziel gesetzt, im Land eine freie Marktwirtschaft einzuführen. Derzeit fehlen jedoch weitgehend Grundlagen und Strukturen. Der Wiederaufbau Afghanistans wird aktuell daher primär von der Regierung, internationalen Institutionen und NGOs und nur in sehr geringem Umfang von der Privatwirtschaft getragen. Deutsche Firmen sollten daher die Ausschreibungen der afghanischen Regierung und

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der verschiedenen in Afghanistan tätigen Entwicklungsbanken beobachten bzw. teilnehmen. Für andere Güter kommt allenfalls die Zusammenarbeit mit einem Agenten vor Ort oder mit in Afghanistan eingeführten Händlern aus den Nachbarländern oder den VAE in Frage.

Die neue afghanische Verfassung erklärt in Artikel 10 und 11 ihre Unterstützung für inländische und ausländische Investitionen in Afghanistan. Rechtsgrundlage für Investitionen ist das „Law on Domestic and Foreign Private Investment in Afghanistan“ (bis zu 100%ige ausländische Beteiligung; Steuer- und Zollbefreiungen/-reduktionen, garantierter Gewinn- und Kapitaltransfer in unbeschränkter Höhe etc.). Ergänzungen und Revisionen des Investitionsgesetzes und anderer relevanter Rechtsvorschriften sollen rasch erfolgen, um bisher bestehende Probleme zu vermeiden. Die Chancen, dass kurz- und mittelfristig Rechtssicherheit einkehrt, stehen aber schlecht. Insbesondere die regionalen Warlords sind nicht bereit, ihre Einkommensquellen mit der Zentralregierung zu teilen. Im August 2014 wurde ein neues Rohstoffgesetz verabschiedet, welche die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für Investitionen in diesem Bereich verbesserte. Nach Angaben der Afghan Investment Support Agency (AISA) sind seit der Gründung neue Investitionsvorhaben mit einem Volumen von über 10 Mrd. USD registriert worden. Wie hoch die tatsächlichen Investitionen in diesem Zeitraum waren, ist nicht bekannt. Die AISA unterstützt nicht nur in Einzelfällen, sondern publiziert auch diverse Studien über spezielle Märkte in Afghanistan (z.B. über die Plastikindustrie oder Telekomindustrie) auf Englisch, die auf ihrer Homepage zu finden sind.

Wichtigste Einfuhrwaren

Straßenfahrzeuge, Zucker, Getreideprodukte, Erdöl und Erdölerzeugnisse, Kohle, Koks und Briketts Wichtigste Ausfuhrwaren

Spinnstoffe (Rohbaumwolle), Kohle, Gemüse und Früchte, Häute und Leder, Metallurgische Erze (Eisen) Alle Informationen über den afghanischen Außenhandel finden Sie unter GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt – Afghanistan. GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG

Wirtschaftspolitik

Die wirtschaftlichen Schlüsselaktivitäten betreffen seit 2001 die Wiederherstellung der makroökonomischen Stabilität, den Wiederaufbau der Infrastruktur und der Bekämpfung von Armut. Reformen durchzuführen war und ist nicht immer einfach. Dringende Reformen wären z. B. die Durchsetzung demokratischen Handelns, die Bekämpfung von Korruption und die Lösung von internen Konflikten.

Da Afghanistan nach dem Krieg abhängig von ausländischen Geldern und Hilfsorganisationen war, muss es nun versuchen, wirtschaftlich selbstständig zu werden. Obwohl mittlerweile 33 % des BIP aus Staatsausgaben bestehen, werden Fehlbeträge nach wie vor von internationalen Geldgebern beglichen. Der Rückzug der internationalen Hilfsorganisationen und die Beendigung von Hilfszahlungen und internationalen Finanzierungsprojekten müssen dabei, wenn überhaupt, sehr langsam verlaufen. Da nach wie vor der afghanischen Wirtschaft größtenteils einerseits von der Auslandshilfe und andererseits vom Opiumanbau abhängig ist, muss unbedingt darauf geachtet werden, eine mögliche Wirtschaftsblase nicht zum Platzen zu bringen.

Eine langfristige Finanzstabilität wird einerseits durch eine inkonsistente Erhebung von Staatseinkünften und andererseits durch die enorme Erhöhung der Streitkräfte und Polizeieinheiten erschwert. Die Größte der Afghan National Army liegt derzeit bei ca. 200.000

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Mann. Die Anzahl an Polizisten wurde 2013 um knapp 70.000 Mann auf 150.000 Mann erhöht. Die dadurch enorm ansteigenden Kosten wirken sich negativ auf die finanzielle Stabilität des Landes aus.

Empfohlene Vertriebswege

Herkömmliche Distributions- und Vertriebskanäle existieren in Afghanistan nicht. Gekauft und verkauft wird vor allem in den Städten Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif, Jalalabad und Kandahār. Der weitere Transport gestaltet sich jedoch als schwierig, da Afghanistan nicht am Meer liegt, über kein Eisenbahnnetz verfügt und das Straßennetz nicht gut ausgebaut ist bzw. teilweise zerstört wurde. Auch der Postversand ist in Afghanistan kaum möglich. Angehende Exporteure müssen also Wege finden, wie die Produkte kostengünstig und sicher transportiert werden können. Die Straßen zwischen den großen Städten sind mittlerweile wiederaufgebaut worden. Es handelt sich dabei um die sogenannte afghanische Ringstraße, die die wichtigsten Städte verbindet und auch eine Verkehrsanbindung zu den wichtigsten Grenzübergängen bietet.

Werbung

Herkömmliche Werbung ist in Afghanistan nicht weit verbreitet, wäre aber prinzipiell via einiger Fernseh- und Radiosender oder Zeitungen möglich. Die Reichweite ist relativ gering, u. a. durch die hohe Analphabeten-Rate und der mangelnden TV- und Radio-Anschlüsse im Land. Was die Sprache betrifft, sollten alle Verkaufs- und Werbematerialien in Dari und/oder Pashto gehalten sein.

E-Business

E-Business ist derzeit noch nicht weit verbreitet in Afghanistan, u. a. aufgrund des noch nicht flächendeckend aufgebauten Kommunikationsinfrastrukturnetzes. Lediglich 15 % der Unternehmen verwenden E-Mails, um mit ihren Kunden in Kontakt zu sein. 9 % der Firmen haben eigene Websites. Es wird jedoch eine enorme Wachstumsrate bei der Verwendung von modernen Kommunikationsmitteln verzeichnet, sodass beispielsweise in der Zukunft Direktmarketing über Mobiltelefone durchgeführt werden könnte.

Wichtigste Zeitungen

Dari: Hewad Pashto: Taand Englisch: Kabul New Times, The Pashtun Times, Daily Outlook Afghanistan Afghanistan im Internet Afghanistan News Net: www.afghanistannews.net Afghan News Channel: www.afghan-network.net/News Eurasia.net - Afghanistan Resource Page: http://www.eurasianet.org/resource/afghanistan Afghanistan Online: www.afghan-web.com

Wichtigste Messen

Die sehr angespannte Sicherheitslage in Afghanistan führt dazu, dass das Land als Messezentrum sehr unattraktiv ist. Dementsprechend gibt es kaum bis gar keine Messen in Afghanistan. In der Kabul Mall gibt es seit kurzem das „Afghanistan Expo Center“, welches laut eigenen Angaben seit 2015 Ausstellungen organisiert, jedoch sind diese kaum besucht und stehen nicht im Vergleich zu dem Aufwand, den es benötigt, um dort auszustellen.

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Exportinteressierte afghanische Firmen sind sich der schlechten Messe-Situation im eigenen Land sehr wohl bewusst und stellen daher vor allem auf Messen im Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten aus. 2007 und 2008 fand eine Internationale Teppichmesse in Kabul statt, an der über 90 Teilnehmer aus ganz Afghanistan ihre Produkte präsentierten. Ausgestellt wurden Teppiche, Vorleger und Kunsthandwerk. Außerdem wurden frische und getrocknete Früchte, Gewürze und Nüsse präsentiert. Diese Messe wurde in der Folge nicht mehr veranstaltet. Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de oder http://www.auma.de/ Normen

Es wird an der Einführung nationaler Standards gearbeitet. Die Afghan National Standards Authority (ANSA) ist eine unabhängige Agentur des Handelsministeriums und wurde 2005 geschaffen. ANSA ist zuständig für die Einführung, Weiterentwicklung und Durchsetzung nationaler Standards. Erste Ergebnisse der Arbeit sollen demnächst vorliegen. Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Die DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet die DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected] , Internet: www.din.de Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Bei Geschäften mit afghanischen Partnern ist es empfehlenswert, auf die genaue Formulierung des Vertrages zu achten, um eine erfolgreiche Durchführung zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Zahlungsabwicklung. Diese sollte möglichst präzise formuliert und an zu erfüllende Vertragsbedingungen geknüpft sein. So können Schwierigkeiten bereits im Vorfeld vermieden werden. Die Hinzuziehung eines Anwalts ist auf jeden Fall ratsam. Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoüberganges, sohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat. Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann. Zahlungskonditionen

Die meisten Geschäfte in Afghanistan werden aufgrund eines tiefen Misstrauens der Bevölkerung in das Bankensystem bar abgewickelt. Häufig wird das traditionelle Hawala-System (Netzwerk von

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Geldverleihern) angewendet. Bei internationalen Projekten sind Akkreditive von renommierten Geschäftsbanken üblich. Bei Euler Hermes ist Afghanistan in der Länderkategorie 7. Es bestehen für kurzfristige Geschäfte nur Deckungsmöglichkeiten für den privaten Sektor mit Auftragswerten bis zu 100.000 Euro, wenn es sich beim Besteller um ein verbundenes Unternehmen handelt oder um ein Unternehmen, welches einem internationalen Konzern angehört, dessen Bonität außer Zweifel steht, bzw. wenn über den Besteller aussagefähiges, aktuelles Auskunftsmaterial vorliegt, welches bei Anlegung strenger Maßstäbe eine Deckungsübernahme ohne Sicherheiten rechtfertigt. Bei Sammeldeckungen sind die Höchstbeträge bis zu maximal 500.000 Euro möglich. Weitere Informationen im Agaportal unter https://www.agaportal.de/laenderinformationen/laenderseiten/afghanistan

Die Weltbanktochter „MIGA“ bietet die Möglichkeit, größere Investitionen in Afghanistan abzusichern. Im Moment werden 3 Projekte abgesichert

1. Kabul Dairy Processing Plant

Ein Investment der Firma “Van den Heuvel Dairy and Food Equipment B.V.,” um eine Produktionsstätte für Milchprodukte in Kabul zu errichten.

Garantiesumme ca. USD 1,8 Mio.

2. Traitex Afghanistan

Ein Projekt von belgischen und luxemburgischen Investoren, um die Errichtung einer Kaschmir Fabrik im Industriepark Herat um Kaschmir für den Export zu finanzieren.

Garantiesumme ca. USD 0,8 Mio. 3. MTN Afghanistan

Installation und Serviceverbesserungen im Telekommunikationssektor, um Afghanistan mit neuen mobilen Kommunikationsmöglichkeiten auszustatten.

Garantiesumme ca. USD 80,4 Mio. Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Bonitätsauskünfte

Es ist sehr wichtig, Informationen über den lokalen Partner bezüglich dessen Bonität und Vertrauenswürdigkeit zu besitzen. Da es aktuell kein Vertragsrecht gibt und die Gerichtshöfe häufig überlastet sind, müssen Geschäfte sehr vorsichtig begonnen werden. 2007 trat ein Mediations- und Schiedsgerichtsgesetz in Kraft. Den zukünftigen Partner vor einer möglichen geschäftlichen Zusammenarbeit persönlich kennenzulernen und eine Beziehung aufzubauen, ist daher essentiell. Die Afghanische Kammer für Wirtschaft und Industrie sowie die Investitionsunterstützungsagentur AISA können hilfreiche Informationen bezüglich der Geschäftspartner anbieten. Forderungseintreibung

Gerade ausländische Firmen bemühen sich bei Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung bzw. bei Zahlungsproblemen in erster Linie über Verhandlungen zu einer Lösung zu kommen. Bei größeren Zahlungsverzögerungen empfiehlt die Einschaltung eines lokalen Anwalts.

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Preiserstellung

Folgende Faktoren sollten bei der Preiserstellung berücksichtigt werden:

Hohe Transportkosten

Eventuell billige Konkurrenz minderer Qualität aus Pakistan, China und Iran

Unternehmenssteuer von 20 %, persönliche Einkommensteuer von 0 – 20 %

Eine Art Geschäftsauftragssteuer zwischen 2 – 10 %; je nach Wirtschaftssektor, Umsatz und Fakturierung

Importzoll zwischen 0 – 25 % Bank- und Finanzwesen

In Afghanistan gibt es derzeit laut der afghanischen Zentralbank 15 Geschäftsbanken, und es lässt sich erkennen, dass die Anzahl der Sparkonten und Krediten ständig steigt. Dies bedeutet, dass immer mehr Menschen über eine Bankverbindung verfügen und ihr Geld anlegen können. Für den privaten Sektor ist es aber nach wie vor sehr schwierig, an Kredite zu kommen. Wenngleich hier Verbesserungen im Gange sind, kann die Situation natürlich auf keinen Fall mit jener in entwickelten Volkswirtschaften verglichen werden große Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu herkömmlichen Banken oder Versicherungen.

Obwohl die Anzahl der Geschäftsbanken in Afghanistan in den letzten Jahren gestiegen ist, ist das Land noch weit davon entfernt, über ein herkömmliches Bankensystem zu verfügen, das schnell, sicher und effizient arbeitet. Im Gegenzug hat sich über Jahrhunderte eine andere Form des Geldaustausches entwickelt – Hawala. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und vor allem günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen wie etwa Siemens oder aber auch Hilfsorganisationen und NGOs, die auf diesem Weg große Summen überweisen, die dann in Afghani ausgezahlt werden. Leider greifen aber auch viele Terrororganisationen auf Hawala zurück. Anhand der nachfolgenden Grafik lässt sich das Hawala-System anschaulich darstellen:

Die Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z. B. in Afghani, ausbezahlt.

So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshāwar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der

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Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nicht-monetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten.

Geschäftsbanken

Folgende Geschäftsbanken bieten Ihre Dienste vor allem der Regierung, internationalen Organisationen, Unternehmen und NGOs an:

1. Bank Millie Afghan (staatliche Bank) 2. Pashtany Bank (staatliche Bank) 3. New Kabul Bank (staatliche Bank) 4. Azizi Bank 5. Afghanistan International Bank 6. Bakhtar Bank 7. Maiwand Bank 8. Afghan United Bank 9. The First Microfinance Bank 10. Ghanzanfar Bank 11. Arian Bank 12. Afghanistan Commercial Bank 13. Habib Bank of Pakistan 14. National Bank of Pakistan 15. Bank Alfalah Limited (Pakistan)

Verkehr, Transport und Logistik

Größere Güterverteilerzentren befinden sich in Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif, Jalalabad und Kandahar. Viele Güter werden auf dem Seeweg nach Karachi oder Port Qasim (Pakistan) gebracht und dort per Lkw oder Bahn bis zur Grenze weitertransportiert. Eine beträchtliche Menge an Gütern wird auch über Hairatan, im Norden des Landes an der Grenze zu Usbekistan, importiert. Afghanistan treibt mit finanzieller Hilfe der Asian Development Bank (ADB) den Ausbau des Schienennetzes sehr stark voran. Aktuell existiert lediglich ein 74 km langer Streckenabschnitt zwischen Mazar-i-sharif und Hairatan. Von Naibabad aus soll es nach Fertigstellung zukünftiger Projekte Verbindungen nach Westen in den Iran (via Herat), nach Osten nach Tadschikistan (via Kunduz und Shir Khan Bandar) und nach Süden nach Pakistan (via Kabul und Jalalabad, sowie Torkham) geben. KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft.

Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EU-Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.

Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.

Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.

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Deshalb sollten Sie folgendes beachten:

Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.

Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten

sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.

Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. STEUERN UND ZOLL Steuern und Abgaben

Das afghanische Steuersystem ist derzeit noch verhältnismäßig übersichtlich und einfach, wird jedoch aufgrund von manchmal erkennbarer Lückenhaftigkeit ständig um neue Vorschriften erweitert. Allerdings ergeben sich durch diese Simplizität auch gewisse Fragen, die man oftmals selbst bei genauer Durchsicht der Steuergesetze nicht eindeutig klären kann. Die Steuersätze liegen vielfach unter deutschem Niveau.

Das Steuerjahr ist grundsätzlich das afghanische Sonnenjahr, welches am 21. März beginnt und am 20. März des nächsten Jahres endet. Wenn eine andere 12-monatige Steuerperiode gewünscht wird, ist dies mit einem Schreiben an das Finanzministerium unter Anführung einer plausiblen Begründung möglich.

Wird die Steuererklärung nicht rechtzeitig und ohne angemessenen Grund abgegeben, so ist eine Zahlung von 500 AFN pro Tag fällig. Wird die Steuerschuld nicht rechtzeitig beglichen, so fällt pro Tag eine Strafe von 0,1 % des Betrages an. Wird die Steuer gar nicht bezahlt, beträgt die Strafe 10 % der Steuerschuld, zusätzlich zu den erhöhten Kosten aufgrund der verspäteten Zahlung.

Unternehmensbesteuerung

Firmen, die in Afghanistan ansässig sind, unterliegen mit ihren weltweit generierten Gewinnen einer körperschaftlichen Einkommensteuer. Der Steuersatz dafür beträgt 20 %. Berechnungsbasis ist der steuerpflichtige Gewinn. Es handelt sich dabei um eine Flat-Tax. Gewisse Einkunftsarten unterliegen ebenfalls einer 20%igen Steuer, der sogenannten withholding tax. Die Steuerschuld ist dabei vorläufig zu begleichen und kann (nicht zwangsläufig) am Ende der Steuerperiode die tatsächlich angefallene Steuerschuld betragen.

Die Vorauszahlungen werden dann mit der aktuellen Steuerschuld gegengerechnet. 10 bzw. 15 % werden auf Geschäftsmieten verrechnet. 2, 10 oder 20 % werden je nach Höhe auf die Löhne und Gehälter erhoben. Unter die 20%ige withholding tax fallen zudem Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren für Patente und Know-how sowie Provisionszahlungen. Verluste aus Wechselkursschwankungen und Verkaufserlösen können von der steuerbaren Berechnungsbasis abgezogen werden.

Für alle Bruttoeinnahmen, also noch vor Abzug der Abschläge, wird eine Business Receipts Tax (BRT) eigehoben. Die Steuersätze betragen entweder 2, 5 oder 10 %, abhängig von der Art des Geschäftes und der Warenkategorie. Importeure sind zusätzlich verpflichtet, eine 2%ige Steuer bei der Einfuhr der Waren zu bezahlen. Zuständig für die Einhebung ist die nationale Zollbehörde. Diese Steuer ist von der danach anfallenden BRT aufgrund des Verkaufs dieser Waren abzugsfähig. Die BRT muss vierteljährlich bezahlt werden und die Frist endet 15 Tage nach Ablauf des Quartals.

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Ausnahmen der BRT sind:

Einnahmen aus Zinserträgen

Gebühren aus Bankgeschäften

Einnahmen aus future contracts

Versicherungsprämien

Export von Waren und Dienstleistungen

Gehälter, Dividenden und andere Zahlungen im Zusammenhang mit der withholding tax

Für gewisse Einkommensarten und Personen ist ein fixes Steuersystem anwendbar, welche die Einkommensteuer und die BRT ersetzt. Betroffen davon sind Importeure und Lieferanten, die keine Genehmigung haben, da ihr Geschäftseinkommen unter einem gewissen Limit liegt. Die Höhe dieser Steuer variiert je nach Einkommenskategorie und Person.

Die BRT wird jedoch bis auf Grund der WTO Mitgliedschaft bis spätestens 2021 abgeschafft und durch ein gängiges Value Added Tax (VAT) System ersetzt.

Zusätzlich gibt es noch eine Einkommensteuer auf die Miete. Dies betrifft sowohl juristische als auch natürliche Personen, die ein Gebäude für Unternehmenszwecke mieten und deren Miete höher als 15.000 Afghani ist (entspricht derzeit etwa 200 Euro).

Umsatzsteuer

2 % der Bruttoeinnahmen. Jeder der verpflichtet ist, in Afghanistan Steuern zu bezahlen, muss sich für den Erhalt einer Steuerzahler-Identifikationsnummer anmelden. Bei dieser Taxpayer Identification Number TIN handelt es sich um eine 10-stellige Nummer, die den Steuerzahler jederzeit identifizieren kann. Die TIN ist in Kabul beim Revenue Department oder in den zuständigen Büros in den Städten Herat, Jalalabad, Kandahar, Kunduz und Mazar-e Sharif erhältlich.

Einkommensteuern

Organisationen, die unter Afghanischem Gesetz gegründet wurden und einen Bildungszweck erfüllen, sind von sämtlichen Einkommensteuern ausgenommen. Weitere Ausnahmen bestehen für kulturelle Einrichtungen, wissenschaftliche Organisationen und Wohltätigkeitsorganisationen. Einkommen aus der Landwirtschaft und der Züchtung von Vieh ist ebenfalls Einkommensteuer befreit. Die Überführung von beweglichem und unbeweglichem Eigentum unterliegt einer 1%igen Steuer. Die Einkommensteuererklärung muss zusammen mit der Bilanz spätestens drei Monate nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht werden.

Auch natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer. Sämtliches Einkommen von in Afghanistan ansässigen Personen unterliegt der Steuer. Ist der Steuerschuldner nicht in Afghanistan ansässig, so ist das in diesem Land erwirtschaftete Einkommen zu versteuern. Der Steuersatz beträgt je nach Einkommenshöhe zwischen 0 und 20 %.

Für Einzelunternehmer gibt es ebenfalls eine Steuerregelung. Dabei finden dieselben Steuersätze Anwendung wie für natürliche Personen. Sämtliche Ausgaben und Aufwände können vom Einkommen abgezogen werden, um so das Nettoeinkommen ermitteln zu können. Die jährliche Steuererklärung ist jeweils im 3. Monat nach Ende des Fiskaljahres einzureichen und zu begleichen. Zoll und Außenhandelsregime

Die Basis für den Außenhandel Afghanistans stellt das neue „Customs Law“ dar. Zuständig für Zolleinhebung und Durchsetzung der Vorschriften ist das afghanische Finanzministerium. Die tatsächliche Abwicklung der Zollformalitäten erfolgt laut Zollgesetz durch autorisierte „Customs

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Broker“, bis zur Abwicklung der Zollformalitäten werden Güter in Zolllagern eingelagert (bis zu zwölf Monate, Verlängerung um zwölf Monate möglich).

Die Zolleinnahmen machten für das Jahr 2014/15 über 35% der gesamten afghanischen Staatseinnahmen aus. Die Umsetzung der Zollvorschriften ist aber weder transparent noch einheitlich. Bei internationalen Ausschreibungen und sonstigen Lieferungen sollte, falls die Ausschreibung / der Vertrag dies zulässt, immer ausdrücklich exklusive Einfuhrzöllen und Steuern angeboten werden.

Gegenwärtig werden mit Unterstützung der EU und der USA erhebliche Anstrengungen unternommen, das Zollsystem zu vereinheitlichen, eine moderne Zollinfrastruktur zu schaffen und das Personal modern auszubilden. Die Weltbank hat im Juni 2015 ebenfalls 21,5 Millionen USD zugesagt um die Effektivität der afghanischen Zollstellen zu erhöhen. Die Zollstellen werden computerisiert und gerade an das Automated System for Customs Data (ASYCUDA) angepasst.

Dieses ASYCUDA System automatisiert große Teile des Verzollungsvorganges und hält sich an Richtlinien der ISO (International Organization for Standardization), WCO (World Customs Organization) und WTO (World Trade Organization).

Obwohl es diese Ambitionen gibt, so sind die Zollvorschriften und –verfahren weder transparent noch konsistent. Automatisierte Vorgänge und Kommunikation sind oft auch aufgrund von Engpässen bei der Stromversorgung selbst in den Hauptgrenzorten oft nur schwer möglich. Die Einrichtungen wichtiger Grenzübergänge (Torkham Gate (Osten), Sir Kan Bandar und Hairatan (Norden) und Islam Qalah (Westen)) wurden in letzter Zeit aufgerüstet. Importbestimmungen

Zu beachten ist, dass auf Importwaren verschiedene zusätzliche Abgaben erhoben werden und bei Lieferungen in den afghanischen Staat eine „withholding tax“ zu entrichten sein könnte. Das Customs Law regelt auch die temporäre Wareneinfuhr (Article 110ff). Zuständig dafür ist ebenso das Finanzministerium. Im Verhältnis zur EU gibt es bereits jetzt kaum Handelshemmnisse, da das Land im Rahmen der „Everything but Arms“ Initiative praktisch alle Waren ohne Handelsbeschränkungen in die EU exportieren kann.

Zollbestimmungen

Ein neues Importzollsystem trat 2010 in Kraft. Der durchschnittliche Importtarif betrug 2010 7,5 %. Die Produkte werden in 11 Kategorien eingeteilt:

Grundnahrungsmittel und andere essentielle Produkte: 2.5%

Rohmaterialien: 1%

Fette und Öle: 3.5%

Nahrungsmittel, Textilien, Metalle: 10%

Kerosin, Ölprodukte, Lederwaren: 8%

Benzin und Flugzeugtreibstoff: 12%

Maschinen und Anlagen: 0%

Petrochemische Produkte: 5%

andere Importwaren: 16%

Marmor: 20%

Luxusgüter und nachrangige Produkte: 25% Der Zoll wird auf Basis des CIF-Werts der Ware kalkuliert. Laut Customs Law (Article 27(2) § (5)) gibt es für Hilfslieferungen im Zusammenhang mit Entwicklungsprojekten in Afghanistan und Lieferungen an die Regierung, die Möglichkeit, von Einfuhrabgaben befreit zu werden.

Muster

Die Einfuhr von Warenproben ist zollfrei.

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Artikel 114 des afghanischen Zollgesetzes besagt, dass eine befristete Einfuhr von Waren einem Steuersatz von 3% unterliegt. Persönliche Gegenstände, Gepäck und Muster sind von dieser Zahlung ausgenommen, solange ihnen kein kommerzieller Zweck zukommt.

Geschenke

Die Einfuhr von Werbegeschenken ist zollfrei.

Vorschriften für Versand per Post

Für alle Warensendungen, deren Zweck geschäftlicher Natur ist, und die einen Wert von 5.000 AFN übersteigen, bedarf es einer Zollerklärung. Vorzugsweise sollte der Versand zwischen der ausländischen Firma und der staatlichen Post verlaufen, um so die Bearbeitung seitens der Zollbehörde zu erleichtern.

Für Postpakete mit einem Wert unter 5.000 AFN ist keine Zollgebühr fällig.

In Afghanistan sind einerseits die staatliche Postorganisation „Afghan Post“ sowie fünf private Anbieter tätig. Diese sind:

DHL

FedEx

TNT

Bakhtar Speedy Post (Afghanisch)

Naye Postal Service Company (Afghanisch)

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Voraussetzung für die Wareneinfuhr in Afghanistan in eine Ursprungsbezeichnung. Die Bezeichnung „EU“ reicht als Ursprungsland nicht aus, sondern es muss das tatsächliche Ursprungsland angeführt werden. Wird das Gut in mehreren Ländern produziert, so gilt als Ursprungsland jenes Land, in dem das Gut die letzte substanzielle Bearbeitung erfuhr.

Bitte beachten Sie, dass deutsche Ursprungszeugnisse von den IHKn auf Grund geltender EU-Vorschriften nur in einem Original ausgestellt werden können; ggfs. können aber eine entsprechende Anzahl zu beglaubigender Kopien ausgestellt werden.

Begleitpapiere

Konnossement im Original und Packlisten sind für alle einzuführenden Waren vorgeschrieben. Deutsche Exporteure sollten sich beim zuständigen afghanischen Ministerium informieren, ob für die Einfuhr noch weitere Dokumente verlangt werden. Die Einfuhr von Kommunikationsmitteln verlangt beispielsweise eine Überprüfung durch das Kommunikationsministerium; werden medizinische Produkte eingeführt, so ist eine zusätzliche Bescheinigung durch das Gesundheitsministerium notwendig.

Restriktionen

Folgenden Produkte dürfen nicht eingeführt werden:

Schusswaffen, Sprengstoff und Dolche

Staatsfeindliche und obszöne Literatur

Alkohol und Schweinefleisch

Pakistan führt derzeit eine erweiterte Liste von Produkten, die nicht nach Pakistan geführt werden dürfen. Dies betrifft insoweit auch Afghanistan, da der Transit durch das Land folglich auch nicht gestattet ist (um es z.B. in weiterer Folge in Afghanistan einzuführen).

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Artenschutz

Die folgenden geschützten Tiere und Pflanzen aus dem Land Afghanistan dürfen Sie grundsätzlich nicht mitbringen: Hühnervögel, Raubkatzen, Skorpione und Wölfe.

Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung, da die Daten auf den bisherigen Beschlagnahmefällen basieren. Daher denken Sie bitte daran: Auch andere, hier nicht aufgeführte, Tier- und Pflanzenarten können geschützt sein. Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. RECHTSINFORMATIONEN

Kurze Charakteristik

Die Wiederherstellung und Modernisierung des afghanischen Rechtssystems ist noch immer nicht beendet. Viele der dringend notwendigen Reformen, besonders im Privatrecht, sind in Bearbeitung. Die Existenz und Verwendung mehrerer Rechtsprinzipien sind sowohl für Unternehmen als auch für Rechtsexperten manchmal verwirrend. Die wichtigsten Gesetze im Privatrecht decken die Bereiche Gesellschaftsrecht, Schiedsgerichtsbarkeit, Mediation, Urheber- und Patentrecht ab.

Gerichtshöfe und Regierungsorganisationen verlassen sich bei ihren Entscheidungen häufig noch auf Geschäftsusancen und ältere Gesetze. In vielen Fällen lösen Afghanen ihre geschäftlichen Streitigkeiten durch das System der Shura (eine Art Konsultationsverfahren nach islamischem Recht) oder Jirga (Entscheidung einer Stammesversammlung), da ein faires und verlässliches Verfahren vor einem staatlichen Gericht leider noch immer eine Herausforderung darstellt. Die Schaffung und Etablierung eines funktionierenden Rechtsapparates stellt daher eine Voraussetzung für die erfolgreiche Entwicklung hin zu einem marktwirtschaftlichen Staatssystem dar, um so auch dem Land die Möglichkeit geben zu können, in den internationalen Handel mit eingebunden zu werden.

Devisenrecht

Es gibt keine Regeln bezüglich Umtausch, Zahlung oder Überweisung von Geldern in Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten und Investitionen wie bspw. Dividendenerträge, Kapitalgewinn, Zinsen etc. in eine andere Währung zu einem offiziellen Verrechnungskurs. Es existieren kein gebundenes Währungssystem, Devisenkontrollen, Kapitalkontrollen oder andere Einschränkungen, die den freien Fluss von finanziellen Mitteln beeinträchtigen würden.

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In der Praxis kann es jedoch zu Problemen kommen, da viele Banken nicht in der Lage sind, mit hohen Beträgen an Fremdwährungen zu arbeiten. Es gibt eine große Anzahl an nicht registrierten Personen, die Währungen tauschen.

Um Geldwäsche zu verhindern, ist es notwendig, ab einem Betrag von AFN 1.000.000 (entspricht ca. 14.400 Euro) dies vor der Ein/Ausreise der Zollbehörde mitzuteilen. Fremdwährungen dürfen unbeschränkt eingeführt werden, Afghani bis zu einem Betrag von 500 AFN, eine Deklaration wird bei der Einreise verlangt. Fremdwährungen dürfen in der Höhe des bei der Einreise deklarierten abzüglich der gewechselten Beträge ausgeführt werden, Afghani bis zu einem Maximalwert von 500 AFN. Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen

Seit der Annahme der neuen Verfassung im Jahr 2004 gab es auch im Handelsrecht Neuerungen. Das gesamte Handelsrecht wird immer wieder um Erweiterungen ergänzt. Die tatsächliche Umsetzung und Einhaltung/Kontrolle lässt oftmals jedoch auf sich warten. Dennoch ist es ratsam, sich regelmäßig über neue Gesetze zu informieren.

Handelsvertreterrecht

Anders als im Iran ist es in Afghanistan auch bei Exporten nicht notwendig, einen lokalen Vertreter vor Ort beim zuständigen Ministerium registrieren zu lassen. Je nach Geschäftstätigkeit kann es jedoch äußerst sinnvoll sein, einen afghanischen Vertreter einzusetzen. In vielen Fällen stellen sich lokale Verbindungen als notwendig heraus, um den Markt erfolgreich bearbeiten zu können. Um Kontakte herzustellen, kann man sich an die afghanische Handels- und Industriekammer, die Afghanistan Builders Association ABA sowie die AISA wenden. Die PDT (Peace Dividend Trust), eine Nichtregierungsorganisation, verwaltet eine Datenbank von über 6500 afghanischen Unternehmen, die registriert und überprüft worden sind. Die Organisation bietet zudem matchmaking-Aktivitäten, Marktinformationen und rechtliche Auskünfte sowie die Weiterleitung von Ausschreibungen an.

Gesellschaftsrecht

Das afghanische Wirtschaftsrecht unterscheidet zwischen Einzelunternehmern, Personengesellschaften, Unternehmen mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften.

Eine Personengesellschaft ist eine Vereinigung von zwei oder mehreren Personen um gemeinsame Geschäfte zu tätigen. Der Gewinn bzw. Verlust wird je nach Vereinbarung gemeinsam getragen. Ein Gesellschaftsvertrag (partnership agreement) muss aufgesetzt und unterzeichnet werden, um legal handeln zu können. Das afghanische Wirtschaftsrecht unterscheidet zwischen der General, Special, Credit und Work Partnership. Bei einer Generellen Personengesellschaft (Sherkat-Tazamoni) haften alle Partner individuell und kollektiv. Diese Partnerschaft als juristische Person unterliegt nicht der Einkommensteuer. Jedoch kommt die Einkommensteuer für das persönliche Einkommen der natürlichen Personen der Partnerschaft zur Anwendung. Der jeweilige Anteil an der Partnerschaft wird dabei dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugefügt. Bei einer Speziellen Personengesellschaft (Sherkat-Tazamoni-Mekhtalet) sind ein oder mehrere Partner unbeschränkt haftbar, während die anderen Partner bis zur Höhe ihrer Einlage haftbar gemacht werden können. Bei einer Arbeitspersonengesellschaft (work partnership) arbeiten oder erfüllen die jeweiligen Partner eine Verpflichtung für eine andere Person. Bei einer Kreditpersonengesellschaft (credit partnership) wird vereinbart, dass mehrere Güter auf Kreditbasis gekauft werden und anschließend verkauft werden. Hier sind die gute Reputation und der Status der Partner von großer Wichtigkeit.

Die Personengesellschaft stellt die einfachste Möglichkeit für eine aufgeteilte Eigentümerschaft dar. Sämtliche Regelungen dieser Art von Unternehmen finden sich im Personengesellschaftsrecht aus dem Jahr 2007.

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Der Vertrag für die Errichtung einer Personengesellschaft muss folgende Punkte enthalten: Namen der beteiligten Personen, Höhe der Kapitaleinlage, Anteile am Gewinn und Verlust. Legal kann eine Personengesellschaft dann tätig werden, wenn sie im zentralen Firmenverzeichnis des Wirtschafts- und Industrieministeriums registriert ist. Wichtig hierbei zu beachten ist, dass die Gesellschaft unter Umständen bereits vor Vollendung des Registrierungsprozesses Geschäftstransaktionen durchführen kann. Sie hat jedoch zu diesem Zeitpunkt noch keine Möglichkeit, ihr Recht durchzusetzen, obwohl die Personen für ihr Handeln bereits haftbar sind. Eine Personengesellschaft kann auch zeitlich limitiert werden. Gibt es im Gesellschaftsvertrag keinen Hinweis auf eine zeitliche Begrenzung, so wird angenommen, dass das Unternehmen unbegrenzt existiert.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sherkat-Mahdudul Masseliat) (limited liability company LLC) haften die Gesellschafter, wie in Deutschland auch, nicht individuell für die Schulden des Unternehmens. Aber jeder Gesellschafter haftet bis zu der Höhe seiner Kapitaleinlage. Die LLC ist die gängigste Unternehmensform in Afghanistan. Sie kann nicht mehr als 50 Gesellschafter haben, die bis zu einem vereinbarten finanziellen Teil haftbar sind.

Die Aktiengesellschaft (Sherkat-Sahami) ist eine juristische Person, deren Kapital auf Aktien aufgeteilt ist. Die Shareholder sind mit einer Höhe bis zu ihrem Aktienbesitz haftbar. Der Unterschied zur LLC besteht neben der beschränkten Haftbarkeit auch in der Möglichkeit, unbegrenzt Kapital aus der Öffentlichkeit zu beziehen.

Gewerberecht

Überraschenderweise belegt Afghanistan Rang 34 von 183 Ländern bei einem Ranking über die Einfachheit der Durchführung von Geschäften bzw. der Gründung einer Gesellschaft. Für den Erwerb von Geschäftslizenzen und die Gründung von Unternehmen ist nach internationalen best-practice Beispielen eine one-stop-Agentur errichtet worden. Die Afghanistan Investment Support Agency AISA ist ein one-stop-Shop für inländische und ausländische Investoren, die beabsichtigen, ein Unternehmen registrieren zu lassen bzw. zu gründen. Bei der AISA ist also die Gewerbelizenz erhältlich. Bestimmte Branchen benötigen eine spezielle Berechtigung, zum Beispiel im Gesundheitsbereich. Die AISA ist behilflich, wenn es um Fragen bezüglich der benötigten Dokumente für gewisse Branchen etc. geht.

Rechtschutz und Rechtsmittel

Die erste Instanz für Wirtschafts- und Vertragsstreitigkeiten sind die Handelsgerichte. Aus administrativen Gründen würden die Provinzen in 8 Zonen aufgeteilt. Laut Gesetz sollte in jeder der acht Zonen ein Handelsgericht bestehen. In Abwesenheit von Handelsgerichten hält offiziell die Kammer für Privatrecht die Gerichtsbarkeit aufrecht.

Einigen Studien zufolge werden nach wie vor 80% der Streitigkeiten über die Shura oder andere informelle Systeme beseitigt. Firmengründung

Die Gründung eines Unternehmens in Afghanistan ist aus - bürokratischer Sicht verhältnismäßig einfach, obgleich die Anzahl der ausländischen Direktinvestitionen relativ gering sind. Am häufigsten wir der afghanische Markt über Exporte bedient. Ein Markteintritt mithilfe eines Franchise-Systems erfolgte ebenfalls bisher nur von sehr wenigen Firmen. Der Franchisegeber ist auf einen Franchisenehmer angewiesen, der höchst vertrauensvoll ist, Erfahrung in diesem Bereich hat, erfolgreiche Geschäfte vorweisen kann, Einzelhandelserfahrung besitzt und finanziell gut ausgestattet ist. Um die Qualität der Marke weltweit aufrechterhalten zu können, müssen sämtliche Kriterien entlang der Wertschöpfungskette den Anforderungen des Unternehmens entsprechen können. Die Wahl des falschen Partners kann daher schnell zu einem Schaden für das Markenimage führen.

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Die Errichtung eines Büros/Unternehmens/Zweigniederlassung in Afghanistan kann durchaus eine Herausforderung darstellen. Ein großes Problem ist die inkonsistente Versorgung mit Strom. Es gibt jedoch bereits Industrieparks, deren Eigentumsverhältnisse klar geregelt sind und zugesichert waren und die über eine Strom- und Wasserversorgung verfügen. Der in Privatbesitz befindliche Industriepark in Herat umfasst bereits über 200 Firmen und wächst stetig.

2017 wurde ein neues Vorgehen für die Registrierung einer ausländischen Firma beim afghanischen Außenministerium (MFA) kommuniziert. Folgende Dinge sind dabei zu beachten

1. Das Unternehmen muss einen offiziellen Antrag, welcher an das MFA adressiert ist,

zur Verifizierung alle erforderlichen Dokumente an die Afghanische Botschaft in Berlin übermitteln.

2. Dieser Antrag muss Informationen über den Vorsitzenden, den stv. Vorsitzenden und die rechtliche Vertretung (inkl. Passkopien) enthalten.

3. Ein Ansuchen über die Gründung einer Firma bzw. einer Niederlassung in Afghanistan, kurze Hintergrund-Informationen über das Unternehmen sowie geplante Aktivitäten in Afghanistan sind mitzuteilen bzw. beizulegen.

4. Das Registrierungsformular der Generaldirektion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit der MFA muss ausgefüllt, vom Vorsitzenden, stv. Vorsitzenden oder einem Rechtsvertreter unterschrieben werden und dem Ansuchen beigelegt werden.

5. Alle übermittelten Dokumente müssen von der Afghanischen Botschaft in Berlin authentifiziert und vom MFA verifiziert werden.

6. Alle vorhin genannten Dokumente sollten in zwei Ausführungen übermittelt werden (Original und Kopie). Sobald der Prozess beendet ist, wird das Unternehmen (innerhalb von 24 Stunden) offiziell dem Handelsministerium vorgestellt, um die Ausstellung einer Gewerbeberechtigung durchzuführen.

Investitionen und Joint Ventures

Das seit 2005 geltende neue Gesetz über private Investitionen in Afghanistan (Law on Private Investment), sollte ein Anreiz für inländische und ausländische Investitionen sein. Obwohl es durch vermehrte Regelungen eher weniger Anreiz bietet als es davor der Fall war, regelt es nun die Verantwortung sämtlicher in den Prozess involvierten Parteien im Fall von Streitigkeiten. Das Gesetz richtet die High Commission on Investment HCI ein und gründet die AISA. Die HCI besteht aus dem Finanzminister, dem Außenminister, dem Wirtschaftsminister, dem Industrieminister, dem Landwirtschaftsminister, dem Präsident der Nationalbank sowie zwei Vertretern aus der Privatwirtschaft. Den Vorsitz hat der Wirtschaftsminister inne. Die AISA ist befugt, die bürokratischen Tätigkeiten der HCI durchzuführen. Ausländer können in Afghanistan 100%ige Investitionen durchführen. Sie sind jedoch nicht dazu befähigt, Grundbesitz zu erwerben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, urbanes Land für bis zu 50 Jahre zu leasen bzw. nicht-urbanes für einen noch längeren Zeitraum. Obwohl es diese Leasing-Möglichkeit gibt, so nennen viele Unternehmen den erschwerten Zugang zu Grundstückseigentum als Hindernis. Die ausländischen Firmen würden keinen afghanischen Partner benötigen, jedoch aus Gründen der Einfachheit entschließen sich die Firmen auf eine Zusammenarbeit. Die AISA ist dafür zuständig, sämtliche Registrierungsprozesse bei der Gründung eines Privatunternehmens, sei es von Inländern, Ausländern oder Joint Ventures, durchzuführen. Ist eine Investition von über 3 Mio. USD geplant, so wird eine Bestätigung der HCI verlangt. Unternehmen, die in bestimmten Bereichen tätig sein wollen, benötigen häufig eine zusätzliche Betriebsgenehmigung des zuständigen Fachministeriums. Die AISA erteilt dazu die nötigen Informationen. Das Handelsministerium ist gesetzlich nicht erlaubt, Genehmigungen zu erteilen, außer Handelslizenzen für Handelsfirmen. Folgende Schritte sind notwendig für eine Gewerbeanmeldung:

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1) Identitätsnachweis des individuellen, ausländischen Unternehmers bzw. des Unternehmens durch die Vorlage des Reisepasses und einer sogenannten Hintergrundüberprüfung durch die Afghanische Botschaft. Die Bestätigung der Überprüfung wird durch das afghanische Außenministerium an die AISA weitergeleitet, die dann die Genehmigung ausstellen kann.

2) Ausfüllen des Registrierungsformulars der AISA. Darin werden Informationen bezüglich Name und Adresse des Unternehmens, Kontaktpersonen, Business Plan (für Investitionen über USD 10.000), Eigentümer, Geschäftsbereich etc. bekannt gegeben.

3) Ausfüllen des Formulars für die Erlangung einer Steuernummer (TIN). 4) Der Investor muss außerdem ein Firmenstatut abgeben (ähnlich einem

Gesellschaftsvertrag). Das Formular wird von der AISA zur Verfügung gestellt. 5) Die AISA prüft daraufhin, ob der gewählte Firmenname gestattet ist. 6) Der Investor muss bestätigen, für welche Art von Unternehmen er gewählt hat

(Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft). Dafür relevante Dokumente müssen beigelegt werden.

7) Die AISA registriert das Unternehmen beim Handelsgericht und veröffentlicht Unternehmensinformationen im Amtsblatt.

Die Gebühren für den Erhalt der Genehmigung sind je nach Sektor, genauer Aktivität und Höhe des Investments unterschiedlich. Es wird grundsätzlich zwischen kleinen, mittleren und großen Investitionen unterschieden. Im Baugewerbe betragen die Gebühren z.B. zwischen USD 700 und 1.000 je nach Höhe der Anfangsinvestition. Der Betrag für ein mittleres Unternehmen beträgt bei Bauunternehmen zwischen USD 100.000 und 1.000.000. Ein großes Unternehmen ist es dann, wenn das Startkapital mehr als USD 10.000.000 beträgt. Die jährlich anfallende Gebühr beträgt 50 % der Anfangsgebühr.

Diese Gebühr für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe liegt je nach Höhe und Art der Investition zwischen USD 50 und USD 2.000. Eine kleine Firma wird definiert durch ein Startkapital zwischen USD 5.000 und 10.000, ein mittleres Unternehmen zwischen USD 10.000 und 100.000 und das Investitionskapital für ein großes Unternehmen beträgt mehr als USD 100.000. Die jährlichen Gebühren für die Erneuerung der Genehmigung betragen je nach Industrie und Größe der Firma zwischen 50% - 100% der Erstgenehmigungskosten. Es gibt bislang keine separaten Registrierungsanforderungen für Joint Ventures.

Steuerbestimmungen

Sämtliche juristische Personen unterliegen einer Körperschaftssteuer. Patent-, Marken- & Musterrecht

Dem gesetzlichen Schutz von Marken kommt besondere Bedeutung zu. Die Marke weist auf Herkunft und Eigenart bestimmter Produkte und Dienstleistungen hin und dient zu deren Unterscheidung. Sie beeinflusst somit in erheblichem Umfang den Marktwert eines Produkts. Dieser beruht auf dem Vertrauen des Kunden auf konstante Qualität eines bestimmten Produktes und wird über Jahre hinweg durch Marketing und Werbung, unter erheblichen finanziellen Aufwendungen aufgebaut. Insbesondere Marken westlicher Länder unterliegen stets der Gefahr, von Herstellern, vor allem aus dem Fernen Osten, missbraucht zu werden.

Auf internationaler Ebene wird dem Schutz von Marken zunehmend Bedeutung beigemessen. Die verlorenen Marktanteile und der Prestigeverlust bestimmter Produkte durch Nachahmung und Fälschung von Marken bedeuten für international tätige Unternehmen Verluste in Millionenhöhe. Diese Schäden sind nur durch entsprechende Markengesetze und deren strikte Anwendung durch die zuständigen Gerichte in den jeweiligen Exportländern zu begrenzen.

Geistiges Eigentum als eine eigenständige Rechtsposition ist im Shari`a-Recht nur schwach ausgeprägt. Trotzdem lässt sich der wettbewerbsrechtliche Schutz geistigen Eigentums unschwer in die islamische Eigentumsordnung eingliedern. Die islamischen Lehren vom Rechtsmissbrauch

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und vom unrechtmäßigen Verhalten in der Shari`a schließen auch die Grundregeln des unlauteren Wettbewerbs mit ein. Es gibt deshalb keine zwingenden Gründe, die einer Anerkennung durch die Gesetzgebung als unüberwindliches Hindernis entgegenstehen. Bis zum Jahre 1986 wurde in der islamischen Rechtsprechung als Hauptargument gegen den Schutz geistigen Eigentums und damit den Markenschutz ein Prinzip der Shari`a herangezogen, wonach zum Wohle der Allgemeinheit einer Vermehrung von Gütern keine künstlichen Hindernisse entgegengestellt werden sollen. Dies mag eine der Ursachen dafür sein, dass sich in den 70er und 80er Jahren die Nutzung fremden geistigen Eigentums in der Region ungehindert ausbreiten konnte und dass die islamischen Staaten den internationalen Schutzabkommen nur zögernd beitreten.

1986 befasste sich der Rat der islamischen Rechtsgelehrten, der in der Regel zweimal jährlich in Mekka tagt, mit dieser Frage und kam zu dem Ergebnis, dass geistiges Eigentum als eigenständige Rechtsposition anzuerkennen ist und dessen rechtlicher Schutz nicht im Widerspruch zur Shari`a steht.

Obwohl beispielsweise eingetragene Marken in Afghanistan geschützt werden müssen, gibt es nicht wirklich eine Vollstreckbarkeit. Illegale DVDs und Softwareprodukte sind gängig und werden landesweit verkauft. Gefälschte Medikamente und Baustoffe sind ebenfalls im Umlauf.

Afghanistan ist seit Dezember 2005 Mitglied der Organisation WIPO, einer Organisation der Vereinten Nationen für geistiges Eigentum und kann somit bei einer internationalen Markenregistrierung miteingeschlossen werden.

Mit dem Beitritt der WTO im Juli 2016 hat sich Afghanistan auch verpflichtet das gängige Abkommen über Intellectual Property Recht TRIPS im Land durchzusetzen. Mit der vollständigen Implementierung dieses ist mit Anfang Januar 2019 zu rechnen.

Patent- und Markenrecht

Aktuell gibt es in Afghanistan kein Gesetz über den Schutz des geistigen Eigentums. Investoren sollten sich jedoch nicht darauf verlassen, dass ihre gewerblichen Schutz- und Urheberrechte gewahrt werden können.

Obwohl die Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten in der Praxis schwierig ist, da es sich häufig um Importwaren – gerade aus asiatischen Ländern – handelt und diese häufig nicht über formelle Wege ins Land gebracht werden, ist eine Markenregistrierung dennoch zu empfehlen. Es ist wichtig, sich diesem Risiko bewusst zu sein und sich eine dementsprechende Strategie zu Recht zu legen. Den richtigen Partner zu wählen ist bedeutsam, um sein geistiges Eigentum zu schützen. Zuständig ist das Afghanistan Intellectual Property Board welches im Wirtschaftsministerium angesiedelt ist. Urheberrecht

Es existiert kein weltweit gültiges Urheberrecht, mit dem man in allen Ländern geschützt wird. Schutz gegen unerlaubten Gebrauch wird jeweils nur im nationalen Recht gewährt. In den meisten Ländern gibt es ein Urheberrecht für ausländische Arbeiten/Erzeugnisse. Diese Anforderungen wurden dann durch internationale Abkommen und Verträge ergänzt. Zuständig in Afghanistan ist das Ministerium für Information und Kultur. Lizenzvergabe

Zurzeit bestehen nur wenige rechtliche Bestimmungen zum Schutz des internationalen geistigen Eigentums, außerdem können diese auch nur schwer durchgesetzt werden. Übertretungen in diesem Bereich sowie Piraterie von Computersoftware sind weit verbreitet.

Rechtliche Aspekte

Aufgrund nicht vorhandener Gesetze zum Schutz geistigen Eigentum und beispielsweise patentierten Technologien, muss man sich dem Risiko bewusst sein, sollte man eine Lizenz

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vergeben. Gerade unter den gegebenen rechtlichen Bedingungen ist ein illegaler Technologietransfer durchaus möglich.

Steuerliche Aspekte

Einnahmen aus Lizenzvereinbarungen fallen unter die so genannte Business receipts tax BRT und werden mit 5% versteuert.

Gestaltung von Lizenzverträgen

Der wohl wichtigste Punkt eines potenziellen Lizenzvertrages ist die genaue Überprüfung des Lizenznehmers.

Vor Abschluss eines Lizenzvertrages empfiehlt sich die Überprüfung des Vertrages durch einen deutschen sowie einen afghanischen Rechtsanwalt. Eigentum und Forderung

Eigentumssicherung

Das Privatinvestitionsgesetz erlaubt grundsätzlich eine Enteignung, wenn es dem öffentlichen Interesse dient und ein Ausgleich bezahlt wird.

Der genaue Gesetzestext lautet: "The State can expropriate an investment or assets only for the purposes of public interest and on a non-discriminatory basis." Außerdem heisst es: "The State shall provide prompt, adequate and effective compensation in conformity with the principles of international law, equivalent to the fair market value."

Die Sicherung von Eigentum ist schwer durchzusetzen. Es fehlt an einer vollständigen und funktionierenden Datenbank für die Erfassung von Grundeigentum. Handelsgerichte sind oftmals überlastet und überfordert und zusätzlich kommt noch die Korruption hinzu.

Um Warenschulden begleichen zu können, kann der Staat auch Privateigentum konfiszieren. Bislang gibt es jedoch keinerlei Berichte über Enteignungen von ausländischem Vermögen.

Eigentumsvorbehalt

Der Kaufvertrag und der Übergang von Eigentum sind im afghanischen Civil Code, publiziert im Jahr 1977, geregelt. Die spezifischen Regelungen finden sich in Buch 2, beginnend mit Artikel 1035. Der Übergang von Eigentum ist hierbei in Artikel 1071 geregelt. Der afghanische Civil Code sieht auch einen Eigentumsvorbehalt vor, der seine Grundlage in den Artikeln 1074 und fortfolgenden findet. Demnach kann der Verkäufer den Übergang des Eigentums an die Bedingung knüpfen, dass der Kaufpreis entrichtet wurde. Gemäß Artikel 18 des Civil Code, können auf ausländische juristische Personen die Gesetze ihres Sitzstaates angewendet werden. Wenn jedoch die Hauptaktivität in Afghanistan konzentriert ist, dann soll das afghanische Recht angewendet werden.

(Grund-) Eigentum kann vorübergehend unter die Verwaltung des Staates genommen werden, entweder weil das Eigentum als eine Sicherheit für einen Kredit einer Staatsbank genommen wird oder in Fällen, in denen die Person das Land verlassen hat. In beiden Fällen kann der Staat das Eigentum benutzen, verpachten oder vermieten (oftmals an Staatsangestellte), muss es jedoch returnieren sobald der Kredit zurückgezahlt wurde oder die Person in das Land zurückkehrt. Grundbesitz ist in Afghanistan zunächst auf 99 Jahre festgesetzt, kann aber verlängert werden.

Forderungseintreibung

Um Schwierigkeiten im Bereich Eigentum und Forderungen soweit wie möglich zu vermeiden, empfiehlt sich eine detaillierte Prüfung der Umstände vor Vertragsabschluss. Die Praxis zeigt, dass Versäumnisse vor Abschluss eines Vertrages im Nachhinein meist nur schwer gut zu machen sind.

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Für ausländische Firmen empfiehlt es sich, bei Schwierigkeiten im Rahmen der Vertragsabwicklung bzw. bei Zahlungsproblemen in erster Linie über Verhandlungen eine Lösung zu erreichen.

Insolvenzrecht

Vor allem in Entwicklungsländern ist ein funktionierendes Insolvenzrecht von großer Bedeutung. Einerseits soll es einer effizienten Allokation der noch vorhandenen Ressourcen des Schuldners dienen und zum anderen kann ein Regelwerk über die Vorgehensweise im Falle von Zahlungsunfähigkeit zu einem erhöhten Vertrauen seitens der Investoren/Kreditgeber führen. Bei der von der Weltbank durchgeführten Studie Doing Business 2016 verbesserte sich Afghanistan in den letzten Jahren und ist nun Platz 160 bei der Auflösung von Unternehmen. Im Durchschnitt dauert ein Insolvenzverfahren 2 Jahre und es können ca. 25 % Verwertungs- bzw. Erlösraten erzielt werden. Neben vereinzelten Regeln im neuen Gesellschaftsrecht so gibt es nach wie vor kein umfassendes, vereinheitlichtes Konkursrecht. Gesetze über eine aktive beschlossene Beendigung der Geschäftstätigkeit finden sich im Gesellschaftsrecht (Company Law Kapitel 14).

Vertretungsvergabe

Um am afghanischen Markt als deutsches Unternehmen erfolgreich agieren zu können, ist entweder die Präsenz vor Ort (Niederlassung) oder aber die Zusammenarbeit mit einem etablierten afghanischen Unternehmen oder Repräsentanten auf Basis eines Vertretungsvertrages zu empfehlen. Eine indirekte Marktbearbeitung aus Deutschland ist grundsätzlich nicht empfehlenswert, da es oftmals an Marktwissen fehlt und für viele bürokratische Angelegenheiten die Mithilfe eines Afghanen sehr hilfreich sein kann.

Arten von Vertretern

Ausländische Firmen können zur Registrierung neuer Vertretungen und Marken mit Hilfe eines Vorstellungsbriefs von der jeweiligen Botschaft in Kabul, durch das Außenministerium zu dem Amt für ausländische Investitionen gehen und ihre Führungszeugnisse und Kontoauszüge vorlegen.

Es gibt grundsätzlich 3 Arten von Vertretern: den Auftragnehmer (Agent), den Vertriebshändler (Distributor) und den Konsignatar (Consignee). Ein Agent ist jemand, der unter Ihrer Kontrolle und Anleitung agiert. So setzen Sie die Preise und andere Bedingungen fest und tragen das ökonomische Risiko bis zum Verkauf der Ware. Agents bekommen dafür grundsätzlich eine Kommission ausbezahlt. Ein Distributor kauft Ihre Waren und verkauft diese dann an andere. Er agiert unter seiner eigenen Kontrolle, setzt Wiederverkaufspreise und trägt das ökonomische Risiko. Der Consignee kombiniert die Eigenschaften der vorhergegangen 2 Typen. Er trägt nicht das ökonomische Risiko, Sie bestimmen den Verkaufspreis und andere Bestimmungen aber wie ein Distributor hat er die Kontrolle über das Marketing und den Verkauf der Güter. Die Auswahl eines Vertreters sollte dabei gewissenhaft geschehen und es sollte auf den Vertretungsvertrag geachtet werden.

Vertretungsvertrag

Für erste Geschäfte gibt es häufig noch kein festes Vertragsverhältnis, es wird oftmals dem afghanischen Vertreter lediglich ein Provisionssatz für vermittelte Geschäfte eingeräumt. Zu Beginn sollte ein Vertrag auf Probe mit der Klausel abgeschlossen werden, dass nach Beendigung der Laufzeit kein Anspruch irgendwelcher Art von einer der beiden Parteien geltend gemacht werden kann. Im Falle, dass sich ein Vertreter oder Vermittler bewährt, kann ein – vom potenziellen Partner fast immer von Anfang an gewünschter - Alleinvertretungsvertrag für bestimmte Produkte oder das gesamte Produktionsprogramm abgeschlossen werden.

Mustervertrag

Der Vertretungsvertrag kann dem afghanischen Recht unterliegen, auch wenn Sie gegenteiliges vereinbaren. Aus diesem Grund ist es vorteilhaft einen Anwalt, der mit dem afghanischen Recht vertraut ist, zur Hilfe zu nehmen. Der Vertrag muss anschließend verschiedenste Bestimmungen

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enthalten, deren Aufzählung über den Umfang dieses Textes hinausreicht. Beispielsweise sollte er enthalten: ob er Vertreter ein Agent, Distributor oder Consignee ist; ob der Vertreter Aufgaben weiterdelegieren darf; ob die Vertretung exklusiv oder nicht-exklusiv ist; das Ausmaß der geografischen Vertretung; wer Anordnungen wie Preis, Zahlungsbedingungen, Lieferdatum, etc. genehmigt; wer die Ware liefert und installiert; wer den Titel an den Waren hat und wann dieser übergeht; die Zahlung an den Vertreter; wo ein Streit ausgetragen wird; etc. Arbeits- & Sozialrecht

Allgemein lässt sich sagen, dass es einen Mangel an qualifizierten Fachkräften in Afghanistan gibt. Jahrzehntelange Unruhen und Kriege im Land waren dafür verantwortlich, dass es heute nur wenige technische Fachkräfte, Manager und ausgebildete Professionalsten gibt. Die Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen sind unterentwickelt und es existieren keine Kollektivverhandlungen. Es gibt jedoch größere und kleinere Gewerkschaften.

Ein neues Arbeitsrecht trat im Jahr 2009 in Kraft. Es steht im Einklang mit den Prinzipien der Internationalen Arbeitsgemeinschaft. Das Gesetz verbietet Zwangsarbeit und Kinderarbeit. Es regelt die Arbeitszeit, Überstunden und den gesetzlichen Urlaub. Jedoch existieren keine Durchführungsverordnungen und dem zuständigen Ministerium mangelt es an Kapazität, um das Gesetz durchzusetzen.

Arbeitserlaubnis

Personen, die in Afghanistan einer Beschäftigung nachgehen und ein Visum benötigen, müssen hierfür eine Arbeitgeberbescheinigung vorlegen.

Ein eingetragenes, ausländisches Unternehmen in Afghanistan hat das Recht, ausländische Manager und qualifiziertes Personal einzustellen. Seit 2005 gibt es eine Vorschrift für ausländische Arbeiter. Die Anstellung von Ausländern ist grundsätzlich erlaubt, solange es für die betroffene Position keinen dafür qualifizierten Afghanen gibt. Wenn möglich sollte also ein afghanischer Bürger eingestellt werden, um so die technische Ausbildung der Arbeitskräfte voranzutreiben.

Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen

Arbeitnehmern und bestimmten Familienangehörigen soll Zugang zu gewissen Sozialleistungen gewährt werden. Darunter fallen Unterstützung für Essen, Verkehrsmittel und Wohnung, Gesundheitsversorgung, Altersversorgung, Unterstützung für Geburten, Zuschuss für Begräbnisse von Familienangehörigen und Rente im Fall von Invalidität. Die finanzielle Hilfe wird von der Behörde zur Verfügung gestellt, die Zahlungen für die Pension von der Pensionskasse.

Medizinische Versorgung wird dem Arbeitnehmer und den Familienmitgliedern zur Verfügung gestellt. Jedoch richtet sich die Höhe je nach der aktuellen finanziellen Ausstattung der Behörde. Einen fixen Betrag bzw. eine fixe Zusicherung gibt es dafür nicht. Das Sozialversicherungssystem wird einerseits von der Behörde getragen und andererseits von den Arbeitnehmern. Die Höhe der Sozialversicherungsleistungen soll proportional zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes ansteigen.

Die Versicherung gibt es in Afghanistan in beiden Formen, sowohl staatlich als auch privat. Sie ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Versicherungsanteile für Arbeitgeber bzw. -nehmer hängen dabei von der Versicherungsfirma ab.

Bestimmungen für Montagearbeiten

Registrierte Firmen in Afghanistan haben das Recht, Wartungsverträge mit Ausländern abzuschließen, um dadurch den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. In diesem Fall benötigt der Arbeiter ein gültiges Arbeitsvisum.

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Prozessrecht

Können die zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstandenen Probleme nicht direkt untereinander gelöst werden, dann ist als erste Instanz lt. Artikel 131 des Arbeitsgesetzes eine Streitbeilegungskommission der Organisation/des Unternehmens einzubeziehen. Existiert diese nicht, so kommt die High Commission of Work Related Dispute Resolution ins Spiel. Wird die Zuständigkeit nicht bestätigt, so wird der Fall an ein anderes qualifiziertes Gericht geleitet. Schiedsgerichtsbarkeit

Im Jahr 2007 wurde ein Vertrag über ein alternatives Streitbeilegungssystem ratifiziert. Afghanistan ist Mitglied der Convention on the Settlement of Investment Disputes Between States and Nationals of Other States und der New York Konvention von 1958 über die Anerkennung und Durchsetzung von internationalen Schiedssprüchen. Das Afghanische Investitionsprivatrecht kennt diese Verträge an. Auch gibt es die Möglichkeit der Anwendung der Schiedsgerichtsbarkeit der Kommission für internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen oder anderer im Vertrag explizit festgelegten Regelungen über Streitbeilegungsverfahren.

Streitigkeiten können im Vertragswesen entstehen oder im Hinblick auf Besitzverhältnisse von Grund und Boden. Aufgrund einer nicht vorhandenen einheitlichen Datenbank über Grundbesitzverhältnisse, kann es vorkommen, dass mehrere Personen Anrecht auf Eigentum erheben. Eine exakte Due Diligence-Analyse wird daher stark empfohlen, da oftmals auch auf Grundstückmakler kein Verlass ist. Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar. Damit ein Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden kann, muss seine Zuständigkeit vorher schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag mit Ihrem ausländischen Geschäftspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen.

Schiedsgerichtsbarkeit wird weltweit von einer Reihe von Institutionen angeboten und es ist zweckmäßig eine für Ihre Geschäftssituation geeignete auszuwählen Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris.

Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled

under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules."

Die Schiedsklausel ist in Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte:

ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin, Tel.: +49 (0) 30 – 200 73 63 00, Fax: +49 (0) 30 200 73 63 69, E-Mail: [email protected], Web: http://www.iccgermany.de/

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BAYERISCHES AUSSENWIRTSCHAFTSANGEBOT Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft, insbesondere den Kammern und Verbänden und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:

Messebeteiligungen

Delegationsreisen

Unternehmerreisen

Auslandsrepräsentanzen

Einstieg in den Export

Go international

Fit for Partnership

Delegationsbesuche

Innovationsgutscheine

Tipp! Das Förderprojekt „Export

Bavaria 3.0. – Go International unterstützt

mittelständische bayerische Unternehmen beim

Auslandsgeschäft mit seinem Drei-Stufen-Konzept:

1. Untersuchung der

Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens 2. Erstellung eines

individuellen Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung

bei der Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter

www.go-international.de

Alle Informationen über aktuelle und länder- und branchenspezifische

Förderprojekte finden Sie unter www.auwi-bayern.de/foerderung

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INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN

Wir empfehlen die zuständige Deutsche Botschaft über Geschäftsreisen nach Afghanistan unter Angabe Ihrer Mobiltelefonnummer zu informieren und die jeweiligen Telefonnummern und Adressen immer mitzuführen. Diese Maßnahme ist derzeit nicht über die Deutsche Botschaft in Kabul möglich (siehe hierzu Absatz 2 bei den Einreisebestimmungen); es sollte daher in jedem Fall das Auswärtige Amt informiert werden.

Auch noch kurz vor der Abreise sollte man sich über die aktuelle Sicherheitslage in Kabul bzw. Afghanistan informieren.

Geschäftsreisen nach Afghanistan sollten nur bei Notwendigkeit durchgeführt und gut vorbereitet werden. Unbedingt notwendig ist ein in Afghanistan funktionierendes Mobiltelefon. Da das afghanische Festnetz oft nicht funktioniert und Termine sehr häufig erst vor Ort vereinbart werden können, was eine ständige Erreichbarkeit voraussetzt. Zielführend wird es sein, mit einem vertrauenswürdigen Partner vor Ort zusammen zu arbeiten, der nicht nur Geschäftskontakte herstellt, sondern auch die Organisation des Transports (Flughafen zu Flughafen) während des Besuchs übernimmt. Während eines Aufenthaltes in Afghanistan sollten Sie sich laufend über die Sicherheitssituation in Ihrem Aufenthaltsbereich informieren.

Um potentielle Partner kennen zu lernen, ist ein Länderbesuch unumgänglich. Im Allgemeinen muss man sich darüber klar sein, dass persönliche Beziehungen in Afghanistan einen sehr hohen Stellenwert haben, und Geschäfte sehr oft auf gegenseitigem Vertrauen basieren. Respekt ist sehr wichtig und auf das Einhalten bestimmter Verhaltensweisen wird großer Wert gelegt. Zudem gehört Afghanistan zu den „high-context Ländern“, was bedeutet, dass nicht immer alles klar ausgesprochen wird, viel zwischen den Zeilen gelesen werden muss und man erahnen muss, was der Gesprächspartner genau möchte oder denkt. Langjährige Bekanntschaften und gegenseitiges Vertrauen und Respekt sind daher sehr wichtig.

Es ist sehr wichtig, die Schlüsselpersonen zu kennen und gute Kontakte zu haben, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.

Einreisebestimmungen

Für Afghanistan besteht nach wie vor eine Reisewarnung.

Die Deutsche Botschaft in Kabul wurde aus Sicherheitsgründen aufgrund des Bombenanschlags vom 31. Mai 2017 für unbestimmte Zeit geschlossen. In Not geratenen Deutschen kann, solange sie sich auf afghanischem Staatsgebiet befinden, keine konsularische Hilfestellung geleistet werden. Deutsche Staatsbürger, die sich trotz Reisewarnung nach Afghanistan begeben müssen, wird empfohlen mit Ihrem Reise-Versicherungsanbieter vorab abzuklären, ob hierfür überhaupt Versicherungsschutz besteht. Krankentransportflüge sind de facto nicht durchführbar, da zurzeit eine Landeerlaubnis für zivile Luftfahrtunternehmen kaum erhältlich ist. Das Auswärtige Amt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es keine Gewähr für die Vollständigkeit dieser Informationen sowie für gegebenenfalls daraus resultierenden Schaden übernimmt.

Alle Personen, die in das Land einreisen wollen benötigen einen gültigen Reisepass und ein Visum. Das Konsulat der Botschaft erteilt zurzeit ausschließlich Visa zur einmaligen Einreise (single entry) und zum Aufenthalt von höchstens drei Monaten. Für ein Folgevisum im Falle längerer Aufenthalte wenden Sie sich bitte an die Zentrale Passstelle für ausländische Staatsbürger (Central Passport Department) des Innenministeriums (Ministry of the Interior) in Kabul.

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Ein Touristenvisum berechtigt den Inhaber, sich 30 Tage in Afghanistan aufzuhalten. Visa werden bei allen afghanischen Konsulaten und Botschaften erstellt.

Für Geschäftsvisa wird zusätzlich ein Referenzschreiben des entsendenden Unternehmens, mit Angaben zum Reisezweck, dem zu besuchenden Geschäftspartner in Afghanistan sowie der Bestätigung, dass sämtliche Kosten übernommen werden, verlangt.

Reiseversicherung

Da eine offizielle Reisewarnung besteht, gibt es derzeit kaum Reiseversicherungsgesellschaften für Afghanistan. Einer der wenigen Anbieter für Reiseversicherungen nach Afghanistan ist „Battleface“. Aufgrund des hohen Risikozuschlages ist ein Versicherungsschutz, selbst für nur wenige Tage Aufenthalt, sehr teuer.

Dos & Don’ts

Afghanistan ist ein islamisches Land, d.h. das tägliche Leben ist stark vom Islam geprägt. Islamische Traditionen und Moralvorstellungen beeinflussen sowohl die Verhaltensmaßstäbe des Einzelnen als auch juristische Angelegenheiten. Mit Ausnahme der Einwohner in den größeren Städten leben die meisten Afghanen in ihren Stämmen und pflegen jahrhundertealte Bräuche und Rituale.

Außerhalb Kabuls herrschen engverbundene Stammesgemeinschaften mit klar definierten Frauen- und Männerrollen vor. So gilt es als Beleidigung, die Fußsohlen zu zeigen. Gästezimmer sind unbekannt, Gäste teilen daher den Raum mit der Familie. Zur Begrüßung umarmt man sich.

In den 90er Jahren verpflichteten die Taliban die Frauen zum Tragen einer Burka. 2001 wurde die Vorschrift rückgängig gemacht. Für viele Frauen ist dennoch die Burka die gewöhnliche Kleidung. Kopftuch und lange, weite Kleidung ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Aus Respekt sollten die Frauen jedoch ein Kopftuch tragen und weite Kleidung bzw. einen längeren Mantel verwenden. Zumindest sollten die Schultern bedeckt werden und Hosen oder lange Röcke getragen werden.

Allgemein ist Handeln absolut üblich. Mündliche Verträge sind bindend. Termine werden häufig kurzfristig vereinbart, wobei es unbedingt notwendig ist, die Mobiltelefonnummer des Geschäftspartners zu haben, da das Festnetz in Afghanistan kaum funktioniert bzw. Büros häufig nicht besetzt sind. Westliche Bekleidung ist bei ausländischen Geschäftsleuten üblich. Auslandsafghanen aus den USA und Europa, vor allem wenn sie zu einer der größeren Familien Afghanistans gehören, spielen bei vielen Geschäften eine wichtige Rolle.

Hier noch einige Tipps:

Grüßen Sie jeden, wenn Sie einen Raum betreten. Wenn Sie ein Mann sind, schütteln sie die Hände der Männer, die der Frauen nur, wenn sie als erste ihre Hand ausstreckt. Wenn Sie eine Frau sind, schütteln Sie die Hände der Frauen im Raum und jenen Männern, die eine Hand anbieten.

• Essen Sie so viel wie möglich mit der rechten Hand. • Kleiden Sie sich anständig und sittsam. • Setzen Sie sich, wenn Ihnen jemand einen Stuhl anbietet, auch wenn Sie lieber

stehen würden. Es ist ein Zeichen des Respekts. • Informieren Sie sich vor Reiseantritt über die Geschichte, Kultur und Bewohner

des Landes, es gilt als Zeichen des Respekts gegenüber Afghanistan. • Seien Sie nicht ungeduldig, wenn Sie keine klaren/direkten Antworten

bekommen. • Geraten Sie nicht in Panik. Die Afghanische Bürokratie kann selbst wenn man

nur einen Stempel benötigt, Tage dauern. Man sollte sich immer bewusst sein, dass das Land gerade einen Reformprozess durchmacht.

• Trinken Sie keinen Alkohol in Gegenwart eines Afghanen.

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Anreise

Flug Nach Kabul gibt es derzeit bereits einige internationale Flugverbindungen (u.a.- Istanbul, Baku, Moskau, Islamabad, New Dehli, Teheran, Dubai, Sharjah etc.). Es wird sich aber anbieten, diese Informationen im Bedarfsfall zu überprüfen, da die publizierten Verbindungen und Flugzeiten sehr oft nicht stimmen bzw. laufend geändert werden. Bei Flügen von Kabul und innerhalb des Landes sind Rückbestätigungen von Flügen vor Ort und das frühzeitige Eintreffen auf dem Flughafen notwendig.

Aktuell gibt es keine Direktverbindungen von Frankfurt oder einem anderen Hub nach Kabul. Sämtliche Flugrouten führen entweder über Istanbul, Dubai, Bahrain oder Indien. Fluglinien, die derzeit Kabul anfliegen, sind Air India, Gulfair, flydubai, Turkish Airlines, Safi Airways, Pegasus Airlines etc.

Landweg Rund 80% der Straßen und Brücken sind zerstört, allerdings wird die Instandsetzung der höherwertigen Straßenverbindungen von der Regierung mit Nachdruck betrieben.

Es gab früher Busverbindungen v.a. entlang des Asia Highway (Afghanistan-Iran-Pakistan) und zwischen Herat und Mazar-e-Sharif und den nördlichen Nachbarländern. Von Reisen über Land ist derzeit weitgehend abzuraten. Nach dem Sturz des Taliban Regimes kennzeichnet vielfach Straßenraub, Mord und lokales Banditentum die Sicherheitslage im Land. Besonders im Osten und Südosten des Landes ist die Sicherheitslage schlecht. In letzter Zeit gab es aber auch wieder vermehrt Gewaltakte in Kabul.

Beförderungsmittel (Flughafen-Stadtzentrum und in Kabul) Der Flughafen wurde nach 2001 wieder geöffnet. Die Friedenstruppe ISAF ist für die Sicherheit des Flugbetriebs zuständig. Die Weltbank, japanische Entwicklungseinrichtungen und andere finanzieren die Modernisierung des Flughafens. Der Flughafen Kabul Airport (KBL) ist 16 km vom Stadtzentrum Kabul entfernt (Fahrzeit mit Taxi ca. 30 min). Flughafentaxis sind sehr teuer, die Abholung durch eine Vertrauensperson mit Wagen sollte daher vorab organisiert werden. In Kabul selbst sind Taxis weitgehend verfügbar und billig, jedoch empfiehlt es sich (vor allem am Abend und in der Nacht), Transporte mit einem eigenen Wagen und Chauffeur zu organisieren, der Ihre Fahrziele auch kennt.

Geschäftszeiten

Arbeitswoche Samstag bis Donnerstag Büros 08:00 bis 13:00, 15:00 bis 18:00 Behörden und Banken

08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:30, Donnerstag 08:00 bis 13:30

Geschäfte 08:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:30, Donnerstag 08:00 bis 13:30 Feiertage

Islamische Feiertage sind nach dem Mond ausgerichtet und daher häufig beweglich. Ärzte

Gute medizinische Einrichtungen sind in Afghanistan sehr rar. Ausländische Ärzte gibt es nur in geringer Zahl und sind oft schwer zu lokalisieren. Als Ausländer sollten sie daher versuchen, die wichtigsten Medikamente mitzubringen. Falls Sie einen Krankenhausaufenthalt benötigen, muss dieser im Voraus bezahlt werden. Versuchen Sie jedoch, öffentliche Krankenhäuser tunlichst zu vermeiden. In Kabul haben kürzlich ein paar private Ärzte eine Praxis eröffnet, die westlichen Standards nahekommt.

Das Dänisch-Deutsche Medizinische Diagnosecenter (http://www.medical-kabul.com) und das Internationale CURE Krankenhaus (T 0799-883-830) wären hier zu nennen.

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Notrufe

119 Polizei Eine landesweite, jederzeit erreichbare Hotline existiert jedoch nicht. Hilfe im Notfall kann daher nur in seltenen Fällen gewährleistet werden.

Maße und Gewichte

Metrisch Strom

220 Volt, 50 Hz Wechselstrom, Steckerform normal, jedoch teilweise länger andauernde Stromabschaltungen

Trinkgeld

Keine Informationen verfügbar.

Post- und Telefongebühren

Das nationale Postunternehmen heißt Afghan Post und bietet unterschiedliche Dienste an. Expresspost (EMS) ist beispielsweise möglich. Informationen unter http://afghanpost.gov.af FedEx, DHL und TNT führen außerdem Büros in Afghanistan.

Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag

Die Hotelkosten für Hotels vor allem in Kabul entsprechen oftmals westlichem Preisniveau. Das Intercontinental Kabul beginnt bei beispielsweise 100 Euro pro Tag und das Kabul Serena Hotel bei 250 Euro für ein einfaches Einzelzimmer. Kosten für Taxifahrten finden Sie unter Punkt Lokale Verkehrsmittel. Grundsätzlich ist anzumerken, dass man sich als Ausländer nur in Begleitung mit Sicherheitspersonal bewegen sollte. Daher können die Kosten für einen Aufenthalt enorm steigen

Zeitverschiebung

Winterzeit: MEZ plus 3 1/2 Stunden Sommerzeit: MEZ plus 2 1/2 Stunden

Lokale Reisebüros

Lokale Reisebüros gibt es vor allem im Bereich Ökotourismus. Für Kletterer und Skifahrer bietet das Gebiet im den Hindukush ideale Voraussetzungen. Durch das Wiedererstarken der Taliban in der Region gibt es allerdings kaum bis keine touristischen Reisen mehr. Als Beispiel eines der wenigen Unternehmen, die noch geführte Reisen in Afghanistan durchführen, ist Afghan Logistics & Tours.:

Afghan Logistics & Tours (Pvt) Ltd House 11, Street 1, Ansari Square, Shar-e Naw, Kabul T + 93 (79) 844-3311 + 93 (77) 744-3311 W www.afghanlogisticstours.com

Dolmetschdienst

Nur sehr wenige Afghanen sprechen Englisch, weswegen oftmals ein Übersetzer gebraucht wird. Aus dem Ausland zurückgekehrte Afghanen sprechen häufig Englisch oder sogar Deutsch. Ein verlässlicher Übersetzer verdient etwa zwischen 150 und 2000 $ im Monat.

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Lokale Verkehrsmittel

Taxen in Kabul kosten zwischen 50 oder 100 AFS (1-2 $), je nachdem, wo man hinmöchte. Der Preis sollte dabei vor dem Einsteigen ausgehandelt werden. Ein Auto mit Fahrer kommt in der Hauptstadt auf ca. 15 bis 50 $ pro Tag. Große internationale Firmen mieten auch einen Fahrer inkl. Sicherheitspersonal für das Unternehmen. Die Kosten dafür betragen ungefähr 400 $ pro Tag oder 12 000 $ im Monat. Die Höhe der Kosten hängt vom Fahrzeugmodell und der Erfahrung des Sicherheitspersonals ab. Es wird nicht empfohlen, die öffentlichen Busse zu verwenden.

Devisenvorschriften

Es ist zu beachten, dass die Ein- und Ausfuhr der Landeswährung mit AFA 500 beschränkt ist. Die Einfuhr von Devisen ist unbeschränkt gestattet. Devisen müssen bei der Einreise deklariert werden und können bis zum bei der Einreise deklarierten Betrag auch wieder ausgeführt werden. Die Mitnahme von ausreichend Devisen, vorzugsweise USD, wird empfohlen. Von der Nutzung von Reiseschecks wird abgeraten, Kreditkarten werden i.d.R. nicht akzeptiert. Lokale Geldwechsler sind an vielen Straßen und Märkten in Kabul anzutreffen und in der lokalen Geldwirtschaft weiterhin stark vertreten.

Zollvorschriften (Reisegepäck, Musterkollektion)

Eine zeitlich begrenzte Einfuhr von Gütern wird mit einem 3-prozentigen Zollsatz versehen. Ausgenommen davon sind persönliche Gegenstände, Reisegepäck sowie Musterkollektionen, solange sie für keinen kommerziellen Zweck verwendet werden.

Impfungen

Bei der Einreise sind keine Impfungen vorgeschrieben, außer bei Einreise über ein Gebiet mit Gelbfieber (Impfbescheinigung nötig). Abgesehen von einem Basisschutzprogramm für alle Reisenden (Diphtherie/Tetanus/Polio, Hepatitis B) empfiehlt sich darüber hinaus je nach Reisestil vorbeugende Impfung gegen Hepatitis A, Typhus, Gelbfieber und Tollwut. Cholerafälle kommen vor, eine Impfung ist für Reisende allerdings in der Regel nicht erforderlich. Malariaprophylaxe in den Monaten Mai bis November in Gebieten unter 2000 m wird angeraten. Generell besteht eine erhöhte Infektionsgefahr für div. Infektionskrankheiten, die durch verunreinigte Speisen und Getränke übertragen werden. Der Genuss von Trinkwasser sollte nur nach vorhergehendem Abkochen erfolgen. Vorsicht ist bei Milch, Fleisch, Fisch, Salaten und Obst geboten. Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan unzureichend. Mit einer Medikamentenausstattung vor Ort ist nicht zu rechnen, erhältlich sind fallweise Medikamente aus dem Iran, Pakistan und Indien. Im Krankenhaus in Kabul ist italienisches Personal beschäftigt, internationale Hilfsgruppen und ausländische Militäreinheiten stehen vorübergehend für medizinische Notversorgung zur Verfügung. Etwaige Behandlungen müssen im Voraus (bar) bezahlt werden. Kommerzielle medizinische Evakuierungsdienste existieren derzeit nicht.

Das Mitführen einer Reiseapotheke, die nicht nur regelmäßig benötigte Arzneimittel, sondern auch Medikamente für gängige Reiseerkrankungen beinhaltet, ist dringend zu empfehlen!

ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE

zu Afghanistan sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.

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WICHTIGE ADRESSEN Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

VISASTELLE UND KONSULARABTEILUNG DERZEIT GESCHLOSSEN Wazir Akbar Khan, 6. Straße, Kabul P.O.Box 83, Kabul, AFG T +93-20/2101512 F +49 (0) 30 5000 - 7518 E [email protected] Notfallnummer: + 93-799-883 173

Die Adressen der deutschen General- und Honorarkonsulate finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de). Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan

Taunusstraße 3 14193 Berlin T +49 (0) 30 20 67 35 10 F +49 (0) 30 20 67 35 25 E [email protected] W https://www.bmeia.gv.at/botschaft/islamabad/

Österreichische Botschaft in Pakistan

DERZEIT GESCHLOSSEN 7 A, Strasse 21, F 8-2

ISLAMABAD T +92-51/2818 421, 2818 422 F +92-51/8350 992 E [email protected] W https://www.bmeia.gv.at/botschaft/islamabad/

Schweizer Botschaft

Swiss Cooperation Office SDC Street 13, Side Lange 3 right House No. 55/56 Wazir Akbar Kan Kabul T +41 58- 46 21971 F +93 790 080 800 E [email protected] W http://www.swiss-cooperation.admin.ch/afghanistan

Banken

AFGHANISTAN INTERNATIONAL BANK Shahr-e-Naw, Haji Yaqoob Square Shahabudin Watt, P.O.Box No. 2074 Kabul T +93 (0) 20 255 0 255 F +93 (0) 20 255 0 256 E [email protected] W http://www.aib.af AFGHAN UNITED BANK AUB Building, Zarghona

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Maidan-Share-Now,Kabul T +93-20-2203838 E [email protected] W www.aub.af oder www.afghanunitedbank.com GHAZANFAR BANK Main Branch, House No 866, Sher Pur Main Road Kabul T +93 (0) 20-2101111 E [email protected] W http://www.ghazanfarbank.com Lokale Reisebüros

Afghan Logistics & Tours (Pvt) Ltd House 11, Street 1, Ansari Square, Shar-e Naw, Kabul T + 93 (79) 844-3311 + 93 (77) 744-3311 W www.afghanlogisticstours.com Fluglinien Es gibt wenige Direktflüge nach Afghanistan von außerhalb der unmittelbaren Region. Die meistgenutzte Route von Europa ist über Dubai zu fliegen, von wo es zahlreiche Verbindungen nach Kabul gibt. Air India T 00-431-700733974/33975 (Wien Manager) E [email protected], [email protected], [email protected] W www.airindia.in Turkish Airlines T +43 1 580 25 20/21/22 F +43 1 580 25 49 E [email protected] W www.turkishairlines.com Safi Airways T +971 4 295 1040 (Dubai) F +971 4 295 6472 E [email protected] W www.safiairways.aero Ariana Afghan Airlines T +93 (0) 777-071333, +49 69 48 44 99 390

E [email protected] W www.flyariana.com Kam Air T +93-799-974422 E [email protected] W www.kamair.com

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Dolmetscherdienste

Afghan Translation The Exchange Tower, 130 King Street West, Suite 1800 Toronto, Kanada T +44 (020) 8133 0578 E [email protected], [email protected] W www.afghantranslation.com TransPerfect Liberty House, Office 604, Dubai International Financial Centre PO Box 506649 T +971 4.386 4988 8 (Dubai Büro) E [email protected], [email protected] W www.transperfect.com

Hotels

Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage haben viele Gästehäuser geschlossen, wie beispielsweise der Deutsche Hof in Kabul. Sicherheitstechnisch zu empfehlen ist derzeit ausschließlich das Kabul Serena Hotel.

Kabul Serena 5-Sterne Hotel Froshgah Street, Kabul T +93-79-9654 000 F +93-79-9654 111 W http://www.serenahotels.com

Ärztinnen und Ärzte

DK German Medical Diagnostic Center Ansari Square, Third Street, Shahr-e-Nau, Kabul T +93706060141, 0799136210 E [email protected] W www.medical-kabul.com Afghan Hind Apollo Previews Fruit Market, Next to Aryana Market, Karte Ariana, District # 2, Kabul T +93 (0) 700 282 079, E [email protected]

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LINKS

Thema Link

Ministry of Finance http://mof.gov.af

Ministry of Commerce and Industries http://moci.gov.af

Afghanistan Investment Support Agency (AISA)

http://www.aisa.org.af – Leitfäden & Registrierung für Import/Export

International Trade Administration - Afghanistan Investment and Reconstruction Task Force

http://trade.gov/afghanistan/ - Informationen über Steuern

ILO Country Page http://www.ilo.org/dyn/natlex/natlex_browse.country?p_lang=en&p_country=AFG – Gesetzestexte mit Fokus Arbeitsrecht

Afghanistan News Net www.afghanistannews.net

Afghan News Network www.myafghan.com

Afghanistan Press Agency www.afgha.com

Afghanistan Online www.afghan-web.com

Integrated Regional Information Networks (IRIN), UNOCHA Online News Asia

www.irinnews.org/Asia

Online Newshour Afghanistan www.pbs.org/newshour/bb/asia/afghanistan

Battleface Reiseversicherung https://www.battleface.com/

Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA)

https://www.miga.org/

Generelle Marktinformationen http://buildingmarkets.org/our-impact/afghanistan