Exportkontrolle Embargos & Sanktionen: Status quo und Ausblick … · 2019. 3. 20. · Dr. Gerta...

100
Exportkontrolle Embargos & Sanktionen: Status quo und Ausblick Verein Netzwerk Logistik Österreich 7. März 2019 Dr. Gerta Mlejnek WKÖ/Wirtschafts- und Handelspolitik

Transcript of Exportkontrolle Embargos & Sanktionen: Status quo und Ausblick … · 2019. 3. 20. · Dr. Gerta...

  • Exportkontrolle – Embargos & Sanktionen:

    Status quo und Ausblick

    Verein Netzwerk Logistik Österreich

    7. März 2019

    Dr. Gerta Mlejnek

    WKÖ/Wirtschafts- und Handelspolitik

  • Unternehmensziele

    2

    Spannungsfeld Exportkontrolle

    Exportkontrolle im

    Unternehmen

    Presse,öffentlicheMeinung,Reputation

    strafrechtlicheKonsequenzen

    Politik

    Behörden

    RechtlicheAnforderungen

    extra-territorial wirkende Vorschriften von Drittstaaten (USA)

    SCHUTZ-FUNKTION

  • Warum ist Exportkontrolle wichtig ?

    → Verantwortung des Ausführers

    → richtig und frühzeitig gelebte Exportkontrolle sichert langfristig

    Märkte und schützt vor Fehlentscheidungen und Strafe

    → je größer das Unternehmen, je sensibler die Produkte und Märkte

    desto höher die organisatorischen Anforderungen:

    „risk-based approach“

    → Exportkontrolle muss vom Management getragen werden

    → Exportkontrolle ist Team-Work !

    Verkauf, Produktion, Einkauf,

    Entwicklung, Zoll/Transport,

    Wartung, Finanz, ….

    3

  • 4

    Systematik der Beschränkungen

    • güterbezogen - WAS?

    → Prüfung der Güterlisten

    • personenbezogen - WEM?

    → Prüfung von Personenlisten

    • verwendungsbezogen - WOFÜR?

    → Prüfung von Endverwendung und Endverwender

    • länderbezogen – WOHIN?

    → EU- und US-Embargos

  • Übersicht über die wichtigsten Beschränkungen

    1. Dual Use Güter

    - Listung von Gütern in Dual Use-Liste/Anhang I und Anhang IV

    2. Militärgüter (AußWG/KMG)

    - Listung in Militärgüterliste, Feuerwaffenliste bzw. KMG-Liste

    3. Foltergüter

    - Listung in Anhängen zur Anti-Folterverordnung

    4a. Länderembargos: Güterlisten

    4b. Länderembargos: Personenlisten, Terroristenliste, Chemiewaffenliste

    5. Sensible Endverwendungen nicht gelisteter Güter

    = „catch all“-Klauseln

    BMDW kann individuelle Genehmigungspflicht auf jedes

    Einzelgeschäft vorschreiben!

    6. US-Re-Exportbeschränkungen

  • 1. Außenwirtschaftsgesetz:

    BGBl 26/2011 idgF

    Erste Außenwirtschaftsverordnung: BGBl 343/2011 idgFDritte Außenwirtschaftsverordnung: BGBl 6/2015 idgF

    2. Militärgüter: AußWG, AußWVen

    Militärgüterliste (EU/Österreich): Anlage zur EU-Richtlinie 2017/2054

    Kriegsmaterialgesetz KMG: BGBl 540/1977 idgF (Liste: VO BGBl 624/1977)

    EU-FeuerwaffenVO 258/2012 idgF (EU-Recht!)

    3. Sicherheitskontrollgesetz: BGBl 42/2013

    4. Dual Use-Regelung

    EU-VO 428/2009 idgF Liste: VO 2018/1922 (neu!)

    5. Anti-Folter Verordnung: EU-VO 2019/125

    6. Embargos: div. EU-Verordnungen und -Beschlüsse

    6

    Rechtsgrundlagen Info wo? wko.at/exportkontrolle

  • 7

    Allgemeine Bestimmungen

    1. „Güter“ in der Exportkontrolle (§ 1 AußWG)

    - körperliche Waren

    - Datenverarbeitungsprogramme (Software)

    - Technologie

    Software:

    nicht erfasst: allgemein zugängliche, frei erhältliche Software,

    vom Benutzer ohne umfangreiche Vorkenntnisse

    installierbar

    erfasst: zB spezifisch für gelistete Maschine entwickelt

  • Allgemeine Bestimmungen

    „Technologie“ (Allgemeine Technologie-Anmerkung):

    „spezifisches technisches Wissen, das für Entwicklung, Fertigung,

    Anwendung, Betrieb, Inbetriebnahme, Installation, Instandhaltung eines

    Produktes unverzichtbar ist“

    - technische Unterlagen

    zB Pläne, Diagramme, Formeln, Tabellen, Beschreibungen,

    Fertigungsunterlagen, Rezepturen, Dokumentationen….

    Ausnahmen:

    - allgemein zugängliche, frei erhältliche Technologie

    - Minimum-Technologie bei genehmigten Ausfuhren (Handbücher ..)

    - wissenschaftliche Grundlagenforschung

    8

  • Allgemeine Bestimmungen

    zur Unterscheidung:

    „technische Unterstützung“:

    Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von

    praktischen Kenntnissen, erbracht außerhalb der EU, durch

    österreichischen Staatsbürger oder durch Person/Firma

    mit ständigem Aufenthalt/Sitz in Österreich oder von

    Österreich aus

    iZm Reparatur, Wartung, Entwicklung, Herstellung, Montage,

    Erprobung

    schriftlich, telefonisch, mündlich, elektronisch oder manuell

    = Dienstleistungen! Achtung: geht oft einher mit Technologietransfer !

    → kann Genehmigungspflicht oder Verbot auslösen

    9

  • Allgemeine Bestimmungen

    technische Unterstützung (Fortsg):

    → iZm Militärgüter: - iZm Drittland (außer: USA, CAN, AUS, N, JAP,

    Neuseeland, CH, LIE) genehmigungspflichtig

    - in einem Waffenembargoland: verboten

    → iZm Dual Use Güter: nicht genehmigungspflichtig,

    außer:

    es besteht ein Zusammenhang mit

    ABC-Waffen oder Trägerraketen dafür →

    Verbot

    → iZm Embargos: analog zur Ware (Verbot oder Genehmigungspflicht)

    10

  • 11

    Allgemeine Bestimmungen

    2. „Ausfuhr“:

    Lieferung von Gütern in einen Drittstaat

    - Export körperlicher Güter

    - Übertragung von Software/Technologie

    körperlich oder mittels elektronischer Medien (Fax, Telefon, Mail)

    - Bereitstellen von Technologie/Software auf Server mit

    Zugriff von außerhalb der EU

  • 12

    Allgemeine Bestimmungen

    3. „Ausführer“: ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften

    → Vertragspartner des Empfängers im Drittstaat

    → mangels Vertrag: wer über Versendung bestimmt

    → wenn Verfügungsrecht außerhalb der EU: österr. Vertragspartei

    → wenn keine Vertragspartei in Ö ansässig: der tatsächlich für

    den Transport Verantwortliche (Spedition)

    → Überträger von Software/Technologie („wer darüber entscheidet..“)

    → Bereitsteller von Software/Technologie

  • „Ausführer“: Beispiel

    AT verkauft Dual Use-Ware nach DE, DE verkauft Ware weiter in die

    USA. AT liefert auf Ersuchen von DE direkt in die USA.

    Vertrag+Rechnung 1

    AT DE

    Vertrag+Rechnung 2

    Warenbewegung

    USA

    DE ist außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer

    13

  • Allgemeine Bestimmungen

    4. Vermittlung/Vermittler

    Vermittlung:

    - Aushandeln/Herbeiführen von Kauf, Verkauf, Lieferung von Gütern von

    Drittstaat in einen anderen Drittstaat

    - Verkauf/Kauf von Gütern, die sich in Drittstaat befinden, in einen

    anderen Drittstaat;

    nicht: Hilfsleistungen; Voraussetzung: Verhandlungen bereits präzisiert,

    auf konkretes Rechtsgeschäft gerichtet

    Vermittler: Personen/Unternehmen, die

    - Vermittlungstätigkeit von Österreich aus ausüben oder

    - in Österreich Sitz/Wohnsitz/Aufenthalt haben

  • 15

    Genehmigungsarten

    • Einzelgenehmigung

    Ausfuhr/Verbringung aufgrund eines einzigen Rechtsgeschäftes an

    einen Empfänger

    • Globalgenehmigung berechtigt zu einer Vielzahl von Ausfuhren/Verbringungen

    an einen oder mehrere bekannte Empfänger

    zur administrativen Ersparnis und wenn kein Sicherheitsrisiko besteht

    wird individuell vereinbart

    Geltungsdauer in der Regel 3 Jahre, verlängerbar

    Voraussetzungen:

    - ausreichende und angemessene Internal Compliance Maßnahmen

    - Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten

    - 1mal jährl. zusammenfassende Meldung über alle getätigten

    Transaktionen (Frist: 1.3. für das vorangegangene Jahr) –

    auch bei Nichtverwendung!

  • Genehmigungsarten

    • Allgemeingenehmigung

    zur Verfahrenserleichterung;

    genau festgelegte Tatbestände;

    genehmigungspflichtige Transaktion, aber Genehmigung gilt bei

    Vorliegen aller Voraussetzungen ex lege als erteilt

    → Dual Use-Ausfuhr:

    EU-Allgemeingenehmigungen

    nationale Allgemeingenehmigungen

    → Militärgüter: innergemeinschaftliche Verbringung (national)

    16

  • Genehmigungsarten

    Allgemeingenehmigung: Voraussetzungen für Inanspruchnahme

    • Benennung eines Verantwortlichen Beauftragten

    („Ausfuhrverantwortlichen“)

    • ausreichende und angemessene Internal Compliance Maßnahmen

    • Registrierung beim BMDW vor der ersten Inanspruchnahme einer

    Allgemeingenehmigung

    • jährliche zusammenfassende Meldung der getätigten

    Transaktionen bis zum 1.3. an BMDW (Formblatt) (auch

    Leermeldung)

    17

  • Antragstellung

    • Elektronische Antragstellung beim BMDW (PAWA)Voraussetzung: Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten,

    Registrierung beim BMDWZugang mit Bürgerkarte (Benutzername und Kennwort)→ Erteilung einer Elektronischen Lizenz mit elektronischer Signatur= online – Verknüpfung zum österreichischen Zoll

    • Antragstellung in Papierform

    → Erteilung einer schriftlichen Lizenz

    • Antragsformulare:

    http://www.bmdw.gv.at/EUundInternationaleMarktstrategien/exportkontrolle

    -online/Antragstellung-Export/default.aspx

    • End Use Certificate

    Technische Unterlagen

    Firmenbuchauszug

    18

    http://www.bmdw.gv.at/EUundInternationaleMarktstrategien/exportkontrolle-online

  • 19

    Genehmigungsverfahren

    • Verfahrensablauf

    Antragstellung beim BMDW Abtg III/2 (!)

    - technische Prüfung des Gutes- Befassung des „Außenhandelsbeirates“ (BMEIA, BMI, BMLV)

    - allenfalls Konsultationen mit MS

    → Stellungnahmen

    - rechtliche Prüfung (Genehmigungskriterien, Abnehmer,

    Endverwendung)

    → Genehmigungsbescheid oder

    → ablehnender Bescheid (zuvor Parteiengehör)

  • 20

    Genehmigungskriterien – Auszug (§§ 3-13 AußWG)

    Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein begründeter Verdacht/eindeutiges Risiko besteht:

    • Verwendung zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen oder zur internen Repression

    • Auslösen, Verlängern, Verschärfen von Konflikten oder Spannungen im

    Bestimmungsland (§7)

    • Verwendung der Güter zur Aggression gegen ein anderes Land durch

    Empfänger (Bestehen/Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts (§8)

    • Umlenkung zu unerwünschten Zwecken

    wichtig:

    zu beurteilen ist immer der konkret beabsichtigte Vorgang!

    Genehmigungserteilung bei Erfüllung aller Kriterien,

    allenfalls Auflagen

  • 21

    Verantwortlicher Beauftragter

    • Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer, vertretungsbefugter

    Gesellschafter oder andere leitende Funktion

    • Benennung

    - auf eigene Veranlassung oder

    - auf Aufforderung des BMDW (bei mehreren Anträgen jährlich)

    • wird mit Bescheid bestellt (Antragsformular)

    • Benennung mehrerer Verantwortlicher Beauftragte möglich

    • Zeichnung der Anträge, Delegierung möglich (Exportkontrollstelle);

    Verantwortung bleibt

  • 22

    Verantwortlicher Beauftragter

    Aufgaben:

    • Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des

    Außenwirtschaftsrechts

    • Verantwortung für die innerbetriebliche Umsetzung der

    Exportkontrolle (Schaffung der erforderlichen Strukturen):

    - Organisation: Festlegung von Zuständigkeiten, Arbeitsabläufe

    - Personalauswahl

    - Weiterbildungspflicht

    - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

    - Bereitstellung der notwendigen Ressourcen

  • Verantwortlicher Beauftragter/Exportkontrollstelle

    Je größer das Unternehmen und das Geschäftsvolumen, je „sensibler“ die Waren und die Märkte, desto höher die Anforderungen an die Struktur der Compliance.

    • abhängig von Größe und Betroffenheit des Unternehmens

    - Kleinunternehmen: VB übt Exportkontrolle selbst aus

    - Großunternehmen: VB hat Überwachungsfunktion; Exportkontrollstelle ist operativ tätig

    • betriebliche Ablauforganisation: Unternehmen haben Gestaltungsfreiheit

    • Errichtung einer Exportkontrollstelle als Stabsstelle zur Unterstützung des Verantwortlichen Beauftragten (wenn zweckmäßig)

    23

  • Verantwortlicher Beauftragter/Exportkontrollstelle

    • Exportkontrollstelle:- Interessenskonflikte vermeiden- direkte Berichtspflicht und –recht an VB- Stopp-Recht - im Firmen-Organigramm verankern- Vertretung des VB

    • Erstellen eines Ablaufplanes: WER prüft WANN WAS ?

    • schriftliche Organisationsanweisungen für Mitarbeiter

    • ist zentraler Ansprechpartner für MA und Behörden

    • hat aktuelles Wissen über einschlägige Rechtsvorschriften

    • klärt Genehmigungspflichten/beachtet Verbote, führt Plausibilitätsprüfungen durch

    • VB beantragt Genehmigungen und sonst. Bescheide

    24

  • EU - DUAL USE VERORDNUNG

    25

  • • Güter „mit doppeltem Verwendungszweck“

    Ziel: Kontrolle von Gütern, die – außer für zivile Zwecke – auch für

    ABC-Waffen oder Trägerraketen verwendet werden können

    • Güter verfügen idR über hohe technische Leistungsfähigkeit

    • umfassenden „Güter“-Begriff beachten!

    → güterbezogene Genehmigungspflichten

    → verwendungsbezogene Beschränkungen

    Basis sind Internationale Kontrollregime

    26

    Dual Use – Verordnung

  • EU-Dual Use-Güterliste

    - fasst Vorgaben der internationalen Kontrollregime zusammen;

    - Liste wird periodisch (idR 1mal jährlich) geändert

    - umfangreich und nach technischen Parametern aufgebaut

    aktuelle Güterliste: EU-VO 2018/1922

    EU-Dual Use-Grundverordnung: 428/2009 idgF

    Relevant ist, dass die Ware die beschriebenen technischen Parameter erreicht oder erreichen kann; irrelevant ist, ob diese Parameter auch vom Empfänger genützt werden.

    Folgen der Listung:

    → Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr, allenfalls bei derinnergemeinschaftlichen Verbringung

    → Durchfuhr und Vermittlung zwischen Drittstaaten nur bei ABC-Waffen-Relevanz genehmigungspflichtig

    27

    Dual Use - Regelung

  • Dual Use –güterbezogene Genehmigungspflichten

    1. Listung von Gütern in Dual Use-Liste/Anhang I

    (VO 2018/1922)

    → Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr in Drittstaaten

    → Hinweispflicht an EU-Kunden auf Geschäftspapieren

    2. Listung von Gütern in Anhang IV

    → Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr in Drittstaaten

    und bei der innergemeinschaftlichen Verbringung

    (Güter der Nuklear- u Raketentechnologie)

    Listung → immer GenehmigungspflichtKriterium der zivilen Verwendung entscheidet überGenehmigungsfähigkeit

    28

  • 29

    Dual Use-/Ausfuhr–Liste (Anhang I )

    10 Kategorien:

    0 kerntechnische Materialien, Anlagen, Ausrüstung

    1 Werkstoffe

    2 Werkstoffbearbeitung

    3 Allgemeine Elektronik

    4 Rechner

    5 Telekommunikation und Informationssicherheit

    6 Sensoren und Laser

    7 Luftfahrtelektronik und Navigation

    8 Meeres-, Schiffstechnik

    9 Raumfahrzeuge und Antriebssysteme

    Jede Kategorie unterteilt in 5 Gattungen:A Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile Wassenaar

    B Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

    C Werkstoffe und Materialien

    D Datenverarbeitungsprogramme (Software)

    E Technologie

    zB.:2 B 001z.B. ALNr2 B 001

  • Dual Use-/Ausfuhr–Liste (Anhang I)Beispiel

    2B001 Werkzeugmaschinen ………….für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen,

    Keramiken oder Verbundwerkstoffen…………, wie folgt:

    Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B201.

    Anmerkung 2: Nummer 2B001 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:

    a) Kurbelwellen oder Nockenwellen,

    b) Schneidwerkzeuge, c) Extruderschnecken, d) Gravierteile oder Juwelierwaren oder e) Zahnprothesen.

    30

  • Dual Use-/Ausfuhr–Liste (Anhang I)Beispiel

    2B001b Fräsmaschine

    Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:

    1. drei Linearachsen plus einer Rundachse zur simultanen Bahnsteuerung mit einer derfolgenden Eigenschaften:

    a) einseitige Wiederholgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,9 μm …………… oder b) einseitige Wiederholgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 1,1 μm …………..;

    2. fünf oder mehr Achsen zur simultanen Bahnsteuerung mit einer der folgendenEigenschaften:

    a) einseitige Wiederholgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,9 μm ………., b) einseitige Wiederholgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 1,4 μm ……………c) einseitige Wiederholgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6,0 μm ……………oder

    d) es handelt sich um eine Werkzeugmaschine mit Parallelkinematik; 3. …..4. …..

    31

  • Dual Use-/Ausfuhr–Liste (Anhang I)Beispiel

    2A226 Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:

    a) ‘Nennweite’ größer/gleich 5 mm;

    b) mit Federbalgabdichtung und

    c) ganz aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder

    Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew. % Nickel hergestellt oder

    damit ausgekleidet.

    Technische Anmerkung:

    Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und

    Auslassdurchmesser bezieht sich die in Nummer 2A226 genannte

    ‘Nennweite’ auf den kleineren der beiden Durchmesser.

    32

  • Dual Use-Liste – Erfassung von Ersatzteilen

    • Pauschale Nennung von Ersatzteilen in der ALNr1B118 Durchlaufmischer, ………., sowie besonders konstruierte Bestandteile

    hierfür:

    a) zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen oder

    b) eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken

    sowohl auf der Welle als auch innen im Mischkammergehäuse

    • Ausdrückliche Nennung der Ersatzteilen in der ALNr

    2B350 Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile

    wie folgt:

    ……..

    b) Rührer, konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer 2B350a

    erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer

    konstruierte Rührflügel, Rührblätter oder Rührwellen, bei denen alle

    medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe od.

    Materialien bestehen:

    …………

    33

  • Dual Use-Liste – Erfassung von Ersatzteilen

    • Ersatzteile in eigenen ALNrn2B008c “kombinierte Schwenk-Rundtische” und “Schwenkspindeln”, die ………..

    2B350i Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom

    Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung ……………, bei denen alle

    medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder

    Materialien bestehen ……..

    → gelistete Teile sind bei gesonderter Ausfuhr (beigelegt)

    genehmigungspflichtig

    34

  • Dual Use–Liste – Genehmigungspflicht für Teile

    35

    • bei Einbau in eine nicht gelistete Ware:

    → keine Genehmigungspflicht für gelistete eingebaute

    unwesentliche Bestandteile.

    → Leicht entfernbare gelistete Hauptbestandteile bewirken

    Genehmigungspflicht der Gesamtware, auch wenn diese selbst

    nicht gelistet wäre

    Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) einHauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologischesKnow-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.

  • Dual Use: Güterklassifizierung

    • Zolltarifierung = Güterklassifizierung in der Ausfuhrkontrolle

    • ohne spezifische Kenntnisse der Ware ist Dual Use-Klassifizierung

    nur schwer möglich

    → Güterklassifizierung primär durch den Ausführer

    Erklärung des Lieferanten einholen, aber überprüfen!

    • Basis sollte der Rechtstext (Anhang I der DU-VO) sein !

    • Hilfsmittel sind TARIC-Fußnoten, pdf-Suchfunktion in Dual Use-

    Liste oder BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis

    → nur Indizfunktion, unverbindlich !

    - Suche nach Typenbezeichnungen, Synonymen ist zweckmäßig

    - Eigennamen, Marken etc führen zu keinem Ergebnis

    - mehrere Methoden verwenden

    36

  • Dual Use: Güterklassifizierung

    Hilfsmittel TARIC-Fußnoten

    Beispiel: ZTNr 90262040 Manometer

    Alle Drittländer (ALLTC):

    Ausfuhrgenehmigung (Dual use) (31-12-2014 - ) (CD464) (DU151) (DU259)

    CD464 Gemäß Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der geltenden Fassung ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig, wenn die angemeldeten Waren in "DU"-Fußnoten, die mit der Maßnahme verbunden sind, beschrieben sind.

    DU151 Waren der Nummer 2B230 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

    DU259 Waren der Nummer 6A226 der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

    TARIC-Fußnoten-Hinweis → Kontrolle der Dual Use-Warenbeschreibung auf Übereinstimmung

    37

  • Dual Use: Güterklassifizierung

    Hilfsmittel pdf-Suchfunktion: „Druckmessgerät“ → 2B230

    Jede Art von Druckmessgeräten (pressure transducers), geeignet zum Messen von

    Absolutdrücken, mit allen folgenden Eigenschaften:

    a) Drucksensoren (pressure sensing elements), die ……….

    b) Dichtungen, falls vorhanden, die ………..

    → „Manometer“ bringt kein Ergebnis,

    „Druckmessgerät“ schon

    38

  • Dual Use: Güterklassifizierung

    • Exportbeauftragter UND Techniker?

    Produktion/Technik: Klassifizierung der Produkte

    korrekte Klassifizierung ist Voraussetzung jeder Compliance !

    1mal jährlich

    Technologie nicht vergessen (Kategorie „E“)

    bei Zukauf: Angaben des Vorlieferanten sind nur Hilfe

    • Entwicklung/Einkauf:

    Stammdatenpflege für zugekaufte od. entwickelte Teile

    (Genehmigungspflicht bei späterem Export?)

    Bedachtnahme auf US-Ursprung (→ US-Re-Exportbeschränkungen!)

    • bei Unklarheit: BMDW: Auskunft zur Güterliste

  • Dual Use - Allgemeingenehmigung

    6 EU-Allgemeingenehmigungen: Anhang II der VO 428/2009 idgF

    • EU 001 US, Can, CH, Liechtenstein, N, AUS, JAP, Neuseeland

    • EU 002 bestimmte nicht sensible Güter

    ARG, Kroatien, ISLD, S-Afrika, S-Korea, Türkei

    • EU 003 Ausfuhr/Wiederausfuhr nach Wartung,

    Instandsetzung, als Ersatz/Austausch

    5-Jahre Frist

    in bestimmte Länder und für bestimmte Güter

    • EU 004 vorübergehende Ausfuhr zu Messen (in explizit

    genannte Länder)

    • EU 005 Telekommunikation (in bestimmte Länder)

    • EU 006 bestimmte Chemikalien (in bestimmte Länder)

    40

  • Dual Use - Allgemeingenehmigung

    4 nationale (österr.) Allgemeingenehmigungen: Erste AußWV idgF

    • AT001 Wiederausfuhr in Versendungsland binnen 3 Monaten

    • AT002 Bagatellsendungen bis max € 5.000,- pro Sendung(einzelne Güter-Ausnahmen)

    • AT003 Ventile, PumpenALNr 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Dual Use Verordnung idgF mit

    Bestimmungsländer Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan,

    Mexiko, Serbien, Südafrika, Süd Korea, Taiwan, Türkei, Ukraine

    • AT004 FrequenzumwandlerALNr 3A225, Software der ALNr 3D002 und 3D225 und Technologie der

    ALNr 3E201 und 3E225

    41

  • MILITÄRGÜTER

    42

  • MILITÄRGÜTER (AußWG)

    Was sind Militärgüter?

    • gelistet in Gemeinsamer Militärgüterliste der EU

    (aktuell: Anhang zur Richtlinie 2017/2054)

    • „besonders konstruiert oder verändert für militärische Zwecke“

    „Güterbegriff“ beachten!

    Genehmigungspflichten

    • Ausfuhr in Drittstaaten (ebenso Durchfuhr/Vermittlung)

    • auch innergemeinschaftliche Verbringung !

    • auch technische Unterstützung in Drittstaaten

    Verbot der Ausfuhr in Länder unter Militärgüterembargo

    Verbot der Einfuhr aus N-Korea, Russland, Iran, Libyen

    43

  • 44

    MILITÄRGÜTER (AußWG)

    Militärgüterliste: 22 KategorienML 1 Handfeuerwaffen

    ML 2 Waffen mit Kaliber größer 12,7mm

    ML 3 Munition

    ML 4 Bomben, Zünder

    ML 5 Feuerleiteinrichtungen

    ML 6 Landfahrzeuge

    ML 7 Toxische Wirkstoffe

    ML 8 Militärische Sprengstoffe

    ML 8a Andere Sprengstoffe

    ML 9 Kriegsschiffe

    ML 10 Luftfahrzeuge

    ML 11 Elektronische Ausrüstungen

    ML 12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie

    ML 13 Spezial-Panzer- und Schutz-Ausrüstung

    ML 14 Ausrüstung zur Ausbildung und Simulation

    ML 15 Bildausrüstung

    ML 16 Schmiedestücke

    ML 17 Gegenstände, Materialien, Bibliotheken

    ML 18 Ausrüstungs- und Herstellungstechnologie

    ML 19 Strahlenwaffen

    ML 20 Kryogenische Ausrüstung

    ML 21 Software

    ML 22 Technologie

  • 45

    Militärgüterembargoländer

    Armenien Myanmar (Burma)

    Aserbaidschan Nordkorea

    Belarus Russland

    (China) Simbabwe

    Irak Somalia

    Iran Sudan

    Kongo (Dem. Rep.) Südsudan

    Libanon Venezuela

    Libyen Zentralafrikanische Republik

    → Dritte AußenwirtschaftsVO BGBl 6/2015 (Anlage 1)

  • „besonders konstruiert/verändert fürmilitärische Zwecke“

    • „besonders konstruiert für militärische Zwecke“:

    Güter mit militärischer Zwecksetzung

    objektiv-technische Merkmale sind ausschlaggebend -

    Güterbeschaffenheit (Konstruktionsmerkmale!)

    MIL-Klassifikation bleibt bei nachfolgendem zivilen Einsatz

    aufrecht

    • „besonders geändert“:

    zivile Waren, die durch konstruktive Änderungen militärisch

    nutzbar gemacht wurden

    in der Praxis oft schwierige Abgrenzung

    46

  • 47

    Innergemeinschaftliche Verbringung vonMilitärgütern

    • grundsätzliche Genehmigungspflicht, aber

    • genehmigungsfrei

    - im Rahmen humanitärer Hilfe, bei Katastrophen, Notfällen

    - für/nach Reparatur/Instandhaltung/Messen und

    Ausstellungen/Verwendung zur Demonstration in den

    EU-Ausgangsstaat bzw. nach Österreich zurück

    - innergemeinschaftlicher Transit durch Österreich bei

    Vorliegen einer Genehmigung eines anderen

    Mitgliedstaates

  • 48

    Innergemeinschaftliche Verbringung von Militärgütern - Allgemeingenehmigungen

    Allgemeingenehmigungen:

    • Empfänger/Lieferant ist Regierungsstelle (IVER 1)

    • Empfänger sind Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaates (IVER 3)

    • Empfänger ist ein zertifiziertes Unternehmen (IVER 4)

    • Bestandteile (IVER 5)

    Voraussetzung: Empfängererklärung über Eigen-Verwendung

    oder Überbindung eines Re-Exportverbotes in Waffen-

    Embargoländer

  • Innergemeinschaftliche Verbringung von Militärgütern - Allgemeingenehmigungen

    • Schusswaffen und Munition lt. Militärgüterliste, für die bereits die

    waffenrechtlichen Dokumente vorliegen (IVER 6)

    • Fertigungszeichnungen/Technologie (IVER 7)

    Technologie, die mit ergänzenden Eintragungen versehen wurde

    (die keine erhöhte Nutzungsmöglichkeit bewirken) und in das

    innergemeinschaftliche Versendungsland zurückverbracht wird

    • Landfahrzeuge und Bestandteile ML6 (IVER 8)

    nicht: Technologie!

    • EU-Verbringungen zum Zweck der Kalibrierung,

    Oberflächenbehandlung, Test/Erprobung und Begutachtung

    ohne Leistungssteigerung (IVER 9)

    49

  • 50

    Kriegsmaterial

    Zuständigkeit: BM für Inneres/Abteilung III/3

    Kriegsmaterialgesetz (BGBl 72/2011): Spezialgesetz, „vorrangig“ vor AußWG

    Liste der Kriegsmaterialien: BGBl 624/1977

    Achtung: nicht ausdrücklich als KM gelistete Militärgüter, die meisten Teile

    und Technologie unterliegen Genehmigungspflichten nach AußWG!

    Es gibt keine Allgemeingenehmigungen.

    Genehmigungspflichten:

    • Ausfuhr aus Österreich in einen Drittstaat

    • Einfuhr nach Österreich aus einem Drittstaat

    • innergemeinschaftliche Verbringung

    • Vermittlung von Drittstaat in anderen Drittstaat

    • Durchfuhr durch Österreich

  • Informationen

    wko.at/exportkontrolle AußWG,

    Dual Use,

    Militärgüter,

    Kriegsmaterial,

    Anti-Folter

    www.bmdw.gv.at → EU und Internationale Marktstrategien

    →Exportkontrolle online

    www.bafa.de zB Umschlüsselungsverzeichnis

    51

  • ENDVERWENDUNGSKONTROLLE„catch all“-Klauseln

    „WOFÜR ?“

    52

  • NICHT gelistete GüterSensible Endverwendungen

    Art 4 Dual Use VO: 1. Tatbestand

    • NICHT gelistete Güter

    • Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS oder begründeten VERDACHT

    (oder wurde von Behörde informiert), dass

    • Ware bestimmt ist oder sein kann zu einer Verwendung iZm

    • ABC-Waffen oder Trägerraketen dafür

    „ist ganz oder teilweise bestimmt oder steht in Verbindung mit der

    Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung,

    Identifizierung, Verbreitung dem Betrieb oder Umschlag ….“

    → Meldepflicht an BMDW → Genehmigungspflicht (kaum

    Erfolgsaussicht)

    → bei Ausfuhr in Drittstaaten und Vermittlung zwischen

    Drittstaaten

    53

  • NICHT gelistete GüterSensible Endverwendungen

    Art 4 Dual Use VO: 2. Tatbestand

    • NICHT gelistete Güter

    • Ausführer/Vermittler hat KENNTNIS (oder wurde von Behörde

    informiert), über

    • militärische Endverwendung der Güter, wenn

    • Käufer-/Bestimmungsland = Militärgüterembargo

    Militärische Endverwendung:

    • Einbau in MIL-Güter

    • Ausrüstung für Entwicklung, Herstellung, Wartung von MIL-

    Gütern

    • unfertige Erzeugnisse zur Herstellung von MIL-Gütern

    → Meldepflicht an BMDW → Genehmigungspflicht

    (Ausfuhr und Vermittlung)

    54

  • Prüfung von „catch all“ – Klauseln

    • was weiß ich vom Endverwender? von seiner Tätigkeit ?

    • „begründeter Verdacht des Ausführers“:

    Indizien, Warnhinweise beachten

    in Bezug auf Abnehmer, Endverwender, Menge und

    Qualität der Ware, Lieferweg, übliche Bedingungen…

    Plausibilität?

    → hinsichtlich des angegebenen Endverwenders

    → Umlenkung/widmungswidrige Verwendung wahrscheinlich?

    RED FLAGS!

    relevant ist schuldhaftes Fehlverhalten !

    alle Prüfschritte immer schriftlich dokumentieren

    55

  • 56

    Rechtsschutzinstrumente

    • Auskunft zur Güterliste

    (Dual Use, Militärgüter)

    • Voranfrage

    vor Vertragsabschluss

  • 57

    AußWG – Rechtsschutzinstrumente

    1. Auskunft zur Güterliste

    • warenbezogenes technisches Gutachten

    • Zweck: Auskunft, ob Listung als Dual Use-Gut oder Militärgut

    vorliegt

    • Auskunft ist kein Bescheid, sondern Bestätigung der Einstufung

    eines Gutes

    • zur Vorlage beim Zoll od. für firmeneigene Beurteilung

    → Antrag schriftlich (Formular!)

    Angaben zum Gut (Hersteller, Marke, Type, Modell, etc.) mit

    technischen Unterlagen

    Erklärung über den beabsichtigten Verwendungszweck

    Vorlage einer Güterklassifikation (Eigeneinschätzung)

  • 58

    AußWG – Rechtsschutzinstrumente

    2. Voranfrage (§62 AußWG)

    • beurteilt konkretes Vorhaben (Ware UND Rechtsgeschäft)

    mit Bescheid

    • rechtsverbindlich

    • Antragstellung vor Abschluss des Rechtsgeschäftes

    • Feststellung des Nicht-Vorliegens/Vorliegens eines Verbotes,

    einer Genehmigungspflicht und gegebenenfalls der

    Genehmigungsfähigkeit (allenfalls mit Auflagen)

    • bei festgestellter Genehmigungsfähigkeit: Entscheidung ist

    richtungsweisend für späteren Genehmigungsantrag (bei

    unveränderter Sach- und Rechtslage)

    • frühzeitige Antragstellung!

  • Zuständige Behörden

    • BMDW Abtg III/2 Ausfuhrkontrollen (früher: C2/9)[email protected]@bmdw.gv.at

    Referat III/2a Verteidigungsgüter:Leitung: Mag Vinzenz Lerch

    Referat III/2b: Dual Use, Embargo, Antifolter:Leitung: Mag Helene Ferschner-Hallwirth

    Referat III/2c: Technische Angelegenheiten undEndverwenderprüfung:

    Leitung: DI Karl Lebeda

    • BMI Abtg III/3 Sicherheitsverwaltung

  • Ausfuhrkontrolle - Infos

    • WKO wko.at/exportkontrolle

    • BMDW

    https://www.bmdw.gv.at/EUundInternationaleMarktstrategien/

    exportkontrolle-online/Seiten/default.aspx

    • BAFA (Deutschland) www.bafa.de

  • EU - LÄNDEREMBARGOS

    61

  • Sanktionen sind …

    • zielorientierte wirtschaftliche Maßnahmen gegen ein

    bestimmtes Land/bestimmte Personen, um ein angestrebtes

    politisches Ziel zu erreichen („Werkzeuge der Außenpolitik“)

    → immer individuell gestaltet

    → rasche Veränderungen möglich

    • meist Verbote, aber auch Genehmigungspflichten;

    punktuelle Ausnahmen möglich

    • Grundlagen:

    EU-Verordnungen/EU-Beschlüsse (EU-Recht, nicht: national)

    US-Gesetze/Executive Orders…

    etc.

  • Sanktionen – ÜbersichtAktuelle EU-Embargos

    Afghanistan Mali

    Ägypten Malediven

    Belarus Nord-Korea

    Birma/Myanmar Russland und Ukraine

    Burundi Simbabwe

    Guinea (Republik) Somalia

    Guinea-Bissau Sudan

    Irak Südsudan

    Iran Syrien

    Jemen Tunesien

    Kongo (Dem. Rep.) Venezuela

    Libanon Zentralafrikanische Rep.

    Libyen

    63

    Info wo? wko.at/sanktionen

    Beschränkungen:

    nur Ausfuhr

    Aus- u Einfuhr

  • Sanktionen – Herausforderungen

    Komplexität und Menge von Sanktionsregelungen erhöhen das Risiko von unbeabsichtigten Verstößen.

    • EU-Recht, US-Recht weichen voneinander ab

    • US-Sanktionen sind komplex, oft mit extraterritorialer Wirkung

    • Anzahl der Sanktionsbestimmungen steigt ständig;laufende Veränderungen möglich

    • „Smart sanctions“ bewirken diffizile und komplizierte Regeln

    • Sanktionsprüfung oft schwierig: unpräzise Definitionen, Personenprüfungen bringen oft unklare Ergebnisse

    • Implementierung im betrieblichen Ablauf schwierig

  • Sanktionen - Struktur

    • Sektorbezogene/güterbezogene Sanktionen

    = Güterlisten

    • Finanzsanktionen/personenbezogene Sanktionen

    = Personenlisten

    • Sonstige Beschränkungen (= individuell):

    Transport, Investitionen, Bankdienstleistungen,

    Kapitalmarktbeschränkungen, Versicherungen,

    Sperre von Häfen, Frachtkontrolle, Flugverkehr,

    div. Dienstleistungen,

    finanzielle u. technische Unterstützung …..

  • Sanktionen - Struktur

    • Sektorbezogene/güterbezogene Sanktionen:

    Restriktionen des Handels mit bestimmten Gütern (z.B. Öl, Waffen,

    Luxusgüter, Metalle, Ausrüstungen) oder Dienstleistungen

    „Güter“: Waren, Software, Technologie (materiell, immateriell)

    „Handel“: denkbar sind

    - Ausfuhr, Lieferung, Verkauf (!), Weitergabe in das Embargoland oder

    zur dortigen Verwendung

    → auch innergemeinschaftliche / innerösterreichische Lieferung

    können betroffen sein

    - Einfuhr, Erwerb, Beförderung aus dem Embargoland

    - immer kombiniert mit technischer und finanzieller Hilfe,

    - Investitionen/Vermittlungen in sanktionierten Sektoren

    Altvertragsausnahmen denkbar

  • Sanktionen – Struktur

    Finanzsanktionen/personenbezogene Sanktionen:

    Namentliche Listung von natürlichen und juristischen Personen,

    Behörden und Einrichtungen (auch: Banken, Transporteinrichtungen etc)

    mit Listungsbegründung, Listungsdatum, präzisierenden Angaben

    • Grundlagen:

    EU-Rechtsakte (setzen ua auch UN-Maßnahmen um)

    US-sanctions (zB SDN List iZm Iran oder Russland)

    • EU-Rechtsgrundlagen:

    - Listungen im Rahmen diverser Länderembargos

    - „Terroristenlisten“: Verordnung 2580/2001 idgF,

    Verordnung iZm Al-Qaida 881/2002 idgF,

    Verordnung iZm Taliban 753/2011 idgF,

    Verordnung iZm ISIL 2016/1686 idgF

    - „Chemiewaffen-Verbreitung“: Verordnung 2018/1542 idgF

  • Finanzsanktionen/Personenlisten – EU-Recht

    Folgen einer Listung:

    • Einfrieren von Geldern: EU-Kontensperre

    • unmittelbares und mittelbares Verbot der Bereitstellung/des

    Verfügbarmachens von Geldern u. wirtschaftlichen

    Ressourcen (= „Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot“)

    • ab sofort wirksam (keine Altvertragsausnahme) !

    → Personenkontrolle bei Geschäften mit Embargoländern!

    • „unmittelbar“ und

    • „mittelbar“: NICHT-gelistete Person ist mittelbar betroffen,

    wenn sie zu mehr als 50% im Eigentum eines Gelisteten oder

    unter dessen Kontrolle steht.

    Widerlegung ist im Einzelfall möglich.

  • Finanzsanktionen/Personenlisten – EU-Recht

    • Zahlungen VON gelisteten Personen, die aufgrund eines vordem Tag der Listung geschlossenen Vertrags geschuldet sind

    → Freigabe von Geldern aus eingefrorenem Konto nach OeNB-Genehmigung möglich

    • Haftungseinschränkung:„…Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.“

    • Erfüllungsverbot v. Forderungen einschl. SchadenersatzansprücheiZm Verträgen/Transaktionen, die sanktionsbedingt nichtdurchgeführt werden können

  • Finanzsanktionen/Personenlisten – EU-Recht

    Problematik: Identifizierung von Gelisteten:

    → Prüfsoftware oder

    → online-Suche:

    Dt. Justiz: http://www.finanz-sanktionsliste.de

    EU:https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-

    homepage_en/8442/Consolidated%20list%20of%20sanctions

    Namensidentitäten, Bereinigung von falschen „Treffern“

    Identifizierung von mittelbar sanktionierten Unternehmen:

    Prüfung durch das örtlich zuständige Außenwirtschaftscenter der

    WKÖ

  • EU–Sanktionen: Geltungsbereich

    Geltungsbereich

    • im gesamten Gebiet der EU

    • für Unionsbürger weltweit

    • für die nach dem Recht eines EU Mitgliedstaats gegründeten

    oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und

    Einrichtungen

    • für alle juristischen Personen, Organisationen und

    Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise

    in der Union getätigt werden

    71

  • Embargos - Informationsquellen

    wko.at/sanktionen → Land auswählen

    www.bmdw.gv.at → EU und Internationale Marktstratgien →

    exportkontrolle online

    www.zoll.de → Fachthemen → Außenwirtschaft →

    Embargomaßnahmen

    www.ausfuhrkontrolle.de BAFA

    www.sanctionsmap.eu EU

    72

  • Sanktionen - Aktuelle Entwicklung

    • Die „Sanktionslandschaft“ ist wieder in Bewegung …

    … ausgelöst von der Sanktionspolitik der USA: Iran und

    Russland

    → Schädigung vor allem der EU-Wirtschaft auf wichtigen

    Märkten

    • EU-Sanktionen hingegen weitgehend unverändert

    • US-Sanktionen als außenpolitisches Instrument – weltweit !

    zunehmend auch als wirtschaftspolitisches Instrument?

    • Hohe Durchschlagskraft der US-Sanktionen durch deren

    extraterritoriale Wirkung

  • US-Sanktionen generell

    • primary sanctions: richten sich an US-persons

    US-person: natürliche Person mit US-Staatsbürgerschaft,

    Green Card Holder; US-company (nach US-Recht gegründet einschl.

    nicht-selbständige ausld. Filialen und Niederlassungen);

    jedermann während eines US-Aufenthaltes.

    Non-US-persons auch tangiert bei Transaktionen mit örtlichem

    Bezug zu den USA („US-item“).

    Facilitation einer verbotenen Transaktion ist ebenfalls verboten:zB providing/arranging trade financing, services, business advice, L/C,

    USD clearance, processing/clearing/settling of individual transactions …

  • US-Sanktionen generell

    • secondary sanctions (extraterritorial): richten sich an Non-US-

    persons (alle Personen weltweit)

    auch wenn kein US-Bezug besteht (kein US-item, keine US-

    person involviert, keine Tätigkeit in den USA)

    Bei Iran- und Kuba-Sanktionen gelten foreign subsidiaries of

    US-companies als US-persons!

    Wichtige Anwendungsfälle von secondary sanctions:

    Iran und Russland

  • US-Sanktionen generell

    • Foreign made product gilt als US-item (De minimis-Schwellen)

    bei US-Wertanteil von

    > 25 % (Dual Use-Güter: controlled US-content)

    > 10 % (Sanktionen Iran, Nordkorea, Sudan, Syrien, Kuba)

    > 0 % (ITAR/Militärgüter)

  • US-Sanktionen - Listen

    • SDN-List (Specially Designated Nationals List):

    Ausdrücklich Gelistete und alle zu mindestens 50% in deren

    Eigentum stehende Unternehmen, auch wenn selbst nicht gelistet.

    Anteile mehrerer gelisteter Eigentümer sind zusammenzuzählen.

    → Kontensperre, Transaktionsverbot für US-persons

    → Transaktionsverbot für NON-US-persons bei secondary

    sanctions

    • Andere Listen (Denied Persons List, Foreign Sanctions Evaders

    List, Entity List, Unverified List) gelten für US-persons bzw

    für US-items

  • US-Sanktionen - Listen

    Quellen:

    → Prüfsoftware oder

    → online-Suche SDN List

    https://www.treasury.gov/ofac/downloads/sdnlist.pdf

    → online-Suche Consolidated Screening

    https://www.export.gov/article?id=Consolidated-

    Screening-List bzw. https://www.export.gov/csl-search

    https://www.treasury.gov/ofac/downloads/sdnlist.pdf

  • 79

    EU/US-SANKTIONEN gg RUSSLAND

  • EU-Sanktionen gegen RUSSLAND

    …. im Wesentlichen seit 2014 unverändert

    • Ausfuhrverbot gelisteter Ölausrüstung nach Russland oder zur

    dortigen Verwendung für die Exploration/Förderung von Öl -

    Genehmigungspflicht für anderen Einsatz

    analog: technische und finanzielle Unterstützung

    • Verbot für best. Öl-Dienstleistungen

    • Militärgüterembargo inkl. Verbot von technischer und

    finanzieller Unterstützung

    Verbot der militärischen Endverwendung ziviler Güter

  • EU-Sanktionen gegen RUSSLAND

    • Ausfuhrverbot für gelistete Dual Use-Güter für den militärischen

    Sektor und gelistete „gemischte“ russische Abnehmer (mit ziviler

    und militärischer Sparte)

    • EU-Kapitalmarktbeschränkungen für 5 staatliche russische Banken

    und 6 Betriebe der Militärgüter- und Ölindustrie

    • Listung von natürlichen und juristischen Personen

    unmittelbares und mittelbares Belieferungs- und Bezahlungsverbot

    EU-Kontensperre

  • EU-Sanktionen gegen RUSSLAND

    Sanktionen in Bezug auf die Krim/Sewastopol

    • Einfuhrverbot in die EU von dortiger Ursprungsware

    • umfangreiches Ausfuhrverbot für Güter auf die Krim/Sewastopol

    oder zur dortigen Verwendung (!)

    inkl. Verbot finanzieller/technischer Hilfe, Bau- oder

    Ingenieursdienstleistungen für Infrastruktur,

    Tourismusdienstleistungen etc.

    • Investitionsverbot auf der Krim

    Info wo? wko.at/sanktionen→ Russland

  • US-Sanktionen gegen Russland

    • CAATSA: Countering America‘s Adversaries Through

    Sanctions Act (Juli 2017)→ „secondary sanctions“ = für Nicht-US-Firmen verpflichtend

    Anwendungsfälle:

    - signifikante Investitionen in spez. russischen Ölförderprojekten

    - militärischer Sektor, iZm Geheimdienst, Cybersecurity

    - Korruption, Menschenrechtsverletzungen

    - besondere Sanktionsdrohungen für Nicht-US-Banken bei

    sanktions-tangierten Transaktionen

    - Sanktionsermächtigung bei signifikanten Investitionen in russische

    Pipelineprojekte und Zulieferungen; „in coordination with

    the allies of the USA“

  • US-Sanktionen gegen Russland

    • Listung von 7 Wirtschaftsmagnaten, 12 Unternehmen, 17

    politisch relevante Personen auf der SDN List, April 2018Deripaska, Rotenberg, Vekselberg, Bogdanov, Kerimov, Shamalov, Skoch;

    B-Finance, Basic Element, EN+, EuroSibEnergo, RUSAL, Russian Machines,

    GAZ Group, Agro Kuban, Gazprom Burenie, NVP, Renova, Laodoga Menedzhment

    Folge: Transaktionsverbot auch für Nicht-US-Firmen mit den

    Gelisteten UND mit nicht gelisteten Unternehmen zu mind.50% im

    Eigentum von Gelisteten (Zusammenrechnungsregel!), wenn diese

    „knowingly facilitate a significant transaction“

    Aufhebung für RUSAL, EN+Group und JSC SibEnergo am

    28.1.2019 für Altverträge (vor 6.4.2018 geschlossen)

    Ausnahme für GAZ-Group (General License) bis 7. März 2019 für

    Altverträge

  • Sanktionen Russlands gegenüber der EU

    • Einfuhrverbot für Agrarerzeugnisse mit Ursprung in EU, USA,

    Kanada, Australien, Norwegen, Albanien, Montenegro, Island und

    Liechtenstein sowie der Ukraine nach Russland

    lebende Schweine, Fleisch, Würste, Fette, Milch und –produkte, Käse und sonstige

    milchhältige Produkte, Fisch, Gemüse, Obst, Früchte und Nüsse, Nahrungsmittel

    und Fertigprodukte; nach den Technologien der Käsezubereitung erzeugte

    Nahrungsmittel, Lebensmittelzubereitungen, Nahrungsmittelergänzungen, Salz.

    Ausnahmen für Kindernahrung, diätische laktosefreie Produkte, best. Saatgut,

    Salatkartoffel;

    verlängert bis 31.12.2019

    • Personenliste: Einreiseverbot nach Russland für eine Reihe von

    natürlichen Personen (USA und Kanada)

    85

  • SANKTIONEN gegen den IRAN

    86

  • EU-Sanktionen gegen den IRAN

    … im Wesentlichen seit Jänner 2016 (Inkrafttreten des „Wiener

    Atomabkommens“ JCPOA) unverändert

    Rechtsquellen: Verordnung 267/2012 idgF

    Verordnung 359/2011 idgF („Menschenrechte“)

    • Genehmigungspflicht für die Ausfuhr gelisteter Metalle in

    Roh- oder Halbzeugform (Anhang VIIB)

    • Genehmigungspflicht für die Aus- und Einfuhr von best.

    atomrelevanten Gütern (Anhang II)

    • Dual Use-Güter: tlw. verboten (Anhang III),

    tlw. verstärkte Genehmigungspflicht (Anhang I)

  • EU-Sanktionen gegen IRAN

    • Militärgüterembargo

    • Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Software für

    industrielle Prozesse (Anhang VIIA)

    • Ausfuhrverbot für Güter zur internen Repression

    • Ausfuhrverbot für Abhörausrüstung

    • Personenlistungen (Anhang VIII und IX der VO 267/2012 idgF

    Anhang I der VO 359/2011 idgF):

    unmittelbares und mittelbares Belieferungs- und

    Bezahlungsverbot; EU-Kontensperre

    Info wo? wko.at/sanktionenIran

  • US – Sanktionen gegen den Iran

    Rechtslage vor dem 8.5.2018:

    → US persons: grundsätzliches Verbot von Iran-Transaktionen -

    wenige Ausnahmen

    → Non US persons: Verbot iZm „US items“(> 10% US-Wertanteil)

    Verbot iZm SDNs, Iran. Revolutionsgarden

    Ausländische Niederlassungen von US-Firmen (Foreign subsidiaries)

    sind zum Iran-Handel weitgehend zugelassen (General License H)

    Ansonsten war das Iran-Geschäft für Non US persons

    nur wenig sanktionstangiert

  • US-Sanktionen gegen den Iran

    Auswirkungen von primary sanctions auf Non-US-persons:

    Verbot, eine Sanktionsverletzung seitens einer

    US-person zu verursachen („to cause a violation by a US person“)

    Beispiele: US Dollar-Geschäfte iZm Iran oder iZm einem SDN

    Iran/SDN-Transaktionen über eine US-Bank

    Einkauf von US-Waren mit Zweck der Verbringung

    in den Iran

    Iran/SDN-Transaktionen über einen US-Server

  • US – Sanktionen gegen den Iran

    USA kündigte das JCPOA am 8. Mai 2018

    Wiedereinführung der US-Sanktionen in 2 Schritten

    (7. August und 5. November 2018):

    → US persons: bestehende umfassende Verbote bleiben aufrecht

    Ausländische Niederlassungen von US-Firmen werden wie

    US persons behandelt (= umfassendes Verbot)

    → Non US persons: von „secondary sanctions“ betroffen

  • US – Sanktionen gegen den Iran

    US-„secondary sanctions“ betreffen

    - US-Dollar-Beschaffung durch den Iran

    - Iran-Handel mit Gold und Edelmetallen

    - Lieferung von Metallen, Halbzeug, Graphit ..

    - signifikante Transaktionen iZm Rial u. Rial-Konten-Verwaltung

    - Iranischer Automobilsektor:

    signifikante Transaktionen iZm Entwicklung, Herstellung,

    Montage von Fahrzeugen aller Art

    nicht sanktioniert: Lieferung fertiger Fahrzeuge und von

    Komponenten an Nicht-Fabriken („after sales“)

  • US – Sanktionen gegen den Iran

    - signifikante erdölbezogene Transaktionen (mit NIOC, NICO, NITC)

    - Kauf von Erdöl, Erdölprodukten, petrochemischen Produkten

    vom Iran

    (befristete Ausnahme für Ölimporte von IT; GR, TK, JAP, CN, TW,

    S-Korea, Indien)

    - Versicherungen, Rückversicherungen

    - iranische Häfen, Schifffahrtslinien (einschließlich IRISL), Werften

  • US-Sanktionen gegen den Iran

    • was ist „signifikant“?

    bewusst unklare Definition, kann fallbezogen unterschiedlich

    ausgelegt werden

    (..”such other factors that the Secretary of Treasury deems relevant on

    case-by-case-basis”)

    • besondere secondary sanctions für ausländische (=Nicht-US-)

    Finanzinstitute

    - bei Beteiligung oder Erleichterung von signifikanten

    Transaktionen in tangierten Sektoren

    - im Falle von Transaktionen mit der iranischen Zentralbank oder

    „secondary sanctions“ unterliegenden, gelisteten iranischen

    Banken.

  • US-Sanktionen gegen den Iran

    • Listungen auf der SDN List („Specially Designated Nationals

    List“): secondary sanctions !!

    400 Wiederlistungen + 300 Neulistungen

    Schwerpunkt: Ölindustrie, Schifffahrt, Luftfahrt, Banken ua

    • Indirekte Betroffenheit: Personen, die zu 50% oder mehr im

    Eigentum eines SDN stehen (Zusammenrechnungsregel!)

    • Banken: praktisch alle iranischen Banken sind gelistet

    Großteil ist „vollgelistet“ (primary + secondary sanctions + SWIFT-

    Sperre), aber

    einige unterliegen ausdrücklich KEINEN secondary sanctions

    zB Bank Keshavarzi, Karafarin Bank, Pasargad Bank,

    Saman Bank, Sarmayeh Bank, Middle East Bank …

    → sanktionskonforme Transaktionen sind

    Nicht-US-Banken grundsätzlich erlaubt

  • US-Sanktionen gegen den Iran - Ausnahmen

    General License D 1 erlaubt weiterhin

    den Export/Reexport/Mitnahme von „Services, Software, Hardware

    incident to Personal Communications“ (Massenmarktprodukte

    lt Anhang:

    zB: Handys, SIM-Karten, Modem, WLAN-Zugangsgeräte,

    Laptops, Tablets, PCs und Peripheriegeräte,

    Speichermedien,

    Anti-Virus-software und Software gegen Schadprogramme

    mobile Betriebssysteme für VPN-Clients etc

    NICHT: angepasste Hardware und Software

    NICHT: an SDN-Gelistete

    Keine Antragstellung erforderlich

    96

  • US-Sanktionen gegen den Iran - Ausnahmen

    General License AGRI/MED: genehmigt

    Export/Reexport von Agrarwaren, Lebensmittel,

    Arzneiwaren, Medizinprodukte

    Nicht: für Kosmetika

    einzelne Medizinprodukte benötigen 1-Jahres-Genehmigung

  • Konsequenzen

    • Zahlungsabwicklung für sanktionskonforme Geschäfte derzeit

    nur sehr eingeschränkt möglich

    • EU: Errichtung einer Zweckgesellschaft Special Purpose

    Vehicle/SPV („INSTEX“) als bankenferne

    Verrechnungsplattform für legale Geschäfte (Agrarwaren,

    Lebensmittel, Arzneiwaren, Medizinprodukte)

    30. Jänner 2019 mit Sitz in Frankreich gegründet (F,D, UK)

    CEO: Hr. Per Fischer (ehem. Commerzbank)

    in Diskussion: Beteiligung anderer MS

  • Konsequenzen

    • EU-Blocking Statute Verordnung 2271/1996 auf US-

    Sanktionen gegen den Iran erweitert

    Verbot der Einhaltung der US-Regeln iZm Iran

    = vor allem politisches Signal, aber schafft Zwangslage für die

    Wirtschaft

    - Missachtung von US-Bestimmungen → US-Sanktionen

    - Beachtung von US-Bestimmungen → Strafdrohung nach

    österreichischem Recht wegen Missachtung der Blocking

    Statute Verordnung

  • 100

    Vielen Dank

    für Ihre

    Aufmerksamkeit!Dr. Gerta Mlejnek

    [email protected]

    0590900-4330

    mailto:[email protected]