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F. Besondere Vertragsbedingungen -Entsorgungsvertrag- Vergabeverfahren Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster Vergabe-Kennziffer AEV-16-155

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F. Besondere Vertragsbedingungen

-Entsorgungsvertrag-

Vergabeverfahren

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Vergabe-Kennziffer AEV-16-155

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-1

Zwischen

der Abfallentsorgungsverband „Schwarze Elster“ (AEV),

vertreten durch den Verbandsvorsteher Dr. Bernd Dutschmann,

Hüttenstraße 1c, 01979 Lauchhammer

- nachfolgend „Auftraggeber (AG)“ genannt –

und

……………………………………………………

- nachfolgend „Auftragnehmer (AN)“ genannt –

wird folgender Entsorgungsvertrag für Restabfälle des Abfallentsorgungsverbands

„Schwarze Elster“ geschlossen:

Präambel

Der AG beauftragt den AN nach Maßgabe dieses Vertrages mit der Erfüllung seiner ge-

setzlichen Entsorgungspflichten. Die Entsorgungsverantwortlichkeit des AG bleibt durch

den Abschluss dieses Vertrages gem. § 22 Satz 2 KrWG unberührt.

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§ 1

Vertragsgegenstand

(1)

Vertragsgegenstand der Leistungsphase 1 ist die Übernahme, der Transport und die Ver-

wertung folgender aus der MBA Freienhufen stammenden Output-Produkte:

Heizwertreiche Fraktionen,

Gärreste,

Brennstoff aus der Vorsortierung von sonstigen Restabfällen.

Dem AN obliegt auch die Entsorgung aller innerhalb der Verwertung anfallenden weiteren

Abfälle und sonstiger bei der Verwertung entstehenden Stoffe.

(2)

Vertragsgegenstand der Leistungsphase 2 ist die Übernahme, ggf. der Transport, und die

Verwertung der dem AEV überlassenen sonstigen Restabfälle. Sonstige Restabfälle sind

gemischte Siedlungsabfälle (Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Abfall-

schlüssel AVV 20 03 01) und ggf. andere Restabfälle, die wie gemischte Siedlungsabfälle

entsorgt werden können.

(3)

Der AN wird gem. § 22 Satz 1 KrWG mit der Entsorgung für die von diesem Vertrag nach

Art und Menge erfassten Abfälle für die Laufzeit des Vertrages beauftragt.

(4)

Ein etwaiger Transport von Abfällen nach Übernahme der Abfälle bis zur Entsorgungsan-

lage sowie zwischen den Stufen der Vorbehandlung und der Verwertung oder Beseitigung

ist Pflicht des AN. Transportmehraufwendungen zu Anlieferungen an Anlagen des Aus-

fallverbundes sind vom AN zu tragen.

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§ 2

Grundlagen der Vertragserfüllung

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und zur Bestimmung der

gegenseitigen Rechte und Pflichten des AG und des AN wird der Vertragsinhalt in der

nachstehenden Reihenfolge durch folgende Vertragsgrundlagen bestimmt:

diese Besonderen Vertragsbedingungen nebst Anlagen,

die Leistungsbeschreibung,

die weiteren Vergabeunterlagen und Bieterinformationen des Vergabeverfahrens

„Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster“,

das von dem AN im vorgenannten Vergabeverfahren abgegebene Angebot, nebst

allen Anlagen und den dort eingetragenen Preisen,

die VOL/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.2003 (Bundesanzeiger

vom 23.09.2003, Beilage Nr. 178 a).

Ergänzend gilt das Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils geltenden aktuellen Fassung.

(2)

Grundlagen des Vertrages sind außerdem die Abfallentsorgungs- und Abfallgebührensat-

zungen des AG in der jeweils gültigen Fassung. Der AN erhält vom AG jeweils ein

Exemplar der gültigen Abfallentsorgungs- und Abfallgebührensatzung. Änderungen und

Ergänzungen der Satzungen werden dem AN unverzüglich mitgeteilt.

(3)

Bei der Leistungserbringung sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbeson-

dere diejenigen

des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltver-

träglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG),

der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzge-

setzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare

Stoffe – 17. BImSchV),

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Besondere Vertragsbedingungen Seite F-4

der Dreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-

gesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen –

30. BImSchV),

des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG),

jeweils in der aktuell gültigen Fassung, einzuhalten.

(4)

Nicht Bestandteil dieses Vertrages werden Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingun-

gen, einschließlich etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1

Satz 1 BGB des AN.

§ 3

Art und Menge der zu entsorgenden Abfälle

(1)

Die Art, Menge und Qualität der vom AN zu entsorgenden Abfälle ergibt sich aus der Leis-

tungsbeschreibung, die Vertragsbestandteil ist.

(2)

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den von dem AN zu übernehmenden Ab-

fällen Fehlwürfe oder einzelne Abfallbestandteile, deren Behandlung, Verwertung oder

Beseitigung zu einer Beeinträchtigung oder Aufhebung der Funktionstüchtigkeit der Ent-

sorgungsanlage(n) führen kann (Störstoffe), enthalten sind. Die Verantwortlichkeit für die

technisch möglicherweise notwendige Kontrolle des übernommenen Abfalls auf Fehlwürfe

und Störstoffe liegt beim AN.

(3)

Der AG macht keine verbindlichen Angaben zu den Abfalleigenschaften, wie z. B. Was-

sergehalt, Heizwert, Inertstoffanteil, Schadstoff- und Störstoffgehalt sowie Wertstoffpoten-

tial. Abweichungen der Abfalleigenschaften des angelieferten Abfalls gegenüber den bei

Angebotsabgabe geltenden allgemeinen Erfahrungswerten sind nicht ausgeschlossen. Es

erfolgt auch keine Festlegung auf einen bestimmten Anteil an organischen Abfällen oder

Wertstoffen.

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Besondere Vertragsbedingungen Seite F-5

(4)

Der AN kann angelieferte Abfälle nur zurückweisen, wenn sie den Anforderungen nach

Abs. 1 nicht entsprechen. Eine Zurückweisung kann auch dann nur in unmittelbarem örtli-

chem und zeitlichem Zusammenhang mit der Anlieferung erfolgen. Rücklieferungen durch

den AN sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG und nur Montags bis Freitags

im Zeitraum von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr zulässig.

(5)

Die prognostizierte Mindestanlieferungsmenge an heizwertreichen Abfällen liegt bei ca.

15 Mg/Tag; die prognostizierte Höchstanlieferungsmenge an heizwertreichen Abfällen be-

trägt 105 Mg/Tag. Die prognostizierte tägliche Durchschnittsmenge an Gärresten sowie

an Brennstoffen aus der Vorsortierung beträgt jeweils ca. 12 Mg. Die prognostizierte Min-

destanlieferungsmenge der zu entsorgenden gemischten Siedlungsabfälle beträgt

17.600 Mg/a; die prognostizierte Höchstanlieferungsmenge der zu entsorgenden ge-

mischten Siedlungsabfälle beträgt 32.800 Mg/a.

(6)

Im Hinblick auf die zu entsorgenden heizwertreichen Abfälle wird der AG den AN täglich

zum Betriebsschluss über die bis zum Produktionsbeginn am Folgetag abzufahrenden

Abfallmengen informieren. Im Hinblick auf die zu entsorgenden Gärreste sowie die zu

entsorgenden Brennstoffe aus der Vorsortierung wird der AG den AN wöchentlich über

die in der Folgewoche abzufahrenden Abfallmengen informieren. Der AG wird den AN

außerdem über Entwicklungen im Hinblick auf eine Änderung der Restabfallmengen stets

informieren, soweit diese für den AG absehbar sind.

§ 4

Entsorgungsanlagen

(1)

Die Entsorgung der von § 3 erfassten Abfälle erfolgt in der/den in Anlage 1 zu diesem

Vertrag aufgeführten Entsorgungsanlage(n).

(2)

Der AN übernimmt die Verpflichtung, für die rechtliche und tatsächliche Verfügbarkeit der

im Angebot genannten Entsorgungsanlage(n) einzustehen.

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Besondere Vertragsbedingungen Seite F-6

(3)

Sofern der AN nicht Anlagenbetreiber der im Entsorgungskonzept benannten Entsor-

gungsanlage(n) ist, ist er verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Zuschlagserteilung

einen entsprechenden Entsorgungsvertrag mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren

für die von ihm zur Entsorgung der vier zu entsorgenden Abfallarten jeweils vorgesehe-

ne(n) Entsorgungsanlage(n) vorzulegen. Sofern zwischen Zuschlagserteilung und Leis-

tungsbeginn weniger als sechs Wochen liegen, hat die Vorlage des Entsorgungsvertrages

spätestens zum Leistungsbeginn am 01.03.2017 zu erfolgen. Ein Jahr vor Ablauf des vor-

gelegten Entsorgungsvertrages ist ein solcher im Hinblick auf die vom AN in seinem An-

gebot benannte(n) Entsorgungsanlage(n) erneut vorzulegen, wobei die Laufzeit dieses

Vertrages mindestens die Laufzeit des hiesigen Vertrages zwischen dem AN und dem AG

umfassen muss, d. h. nicht vor dem 28.02.2027 enden darf.

(4)

Sofern der AN während der Laufzeit dieses Vertrages einen Wechsel in der/den von ihm

im Angebot benannte(n) Entsorgungsanlage(n) vornehmen will, sind die Regelungen in

§ 11 zum Unterauftragnehmereinsatz zu berücksichtigen. Abweichend von § 11 Abs. 3

Satz 1 muss der jeweilige Entsorgungsvertrag über die neue(n) Entsorgungsanlage(n)

spätestens ein Jahr vor Ablauf des bisherigen Entsorgungsvertrages dem AG vorgelegt

werden.

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten des Auftragnehmers

(1)

Der AN verpflichtet sich, die von § 3 erfassten Abfälle abzunehmen und in der/den in An-

lage 1 genannten Entsorgungsanlage(n) zu entsorgen. Er verpflichtet sich auch für den

Fall, dass diese Entsorgungsanlage(n) – gleich aus welchem Grund – tatsächlich nicht für

die Entsorgung der in § 3 erfassten Abfälle zur Verfügung steht/stehen, die von § 3 er-

fassten Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2)

Der AN ist verpflichtet, die vom AG übernommenen Output-Fraktionen der Leistungs-

phase 1 sowie die gemischten Siedlungsabfälle der Leistungsphase 2 überwiegend ener-

getisch oder, soweit dies möglich ist, auch stofflich zu verwerten. Eine überwiegende

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Besondere Vertragsbedingungen Seite F-7

Verwertung in diesem Sinne liegt vor, wenn mehr als 60 % des dem AN überlassenen Ab-

falls je Leistungsphase und Teilfraktion, ggf. nach Vorbehandlung, in solchen Entsor-

gungsanlagen verwertet werden, die der R1-Klassifikation der Anlage 2 zum KrWG genü-

gen. Die vorgenannte Quote vermindert sich um den Prozentsatz des dem AN überlasse-

nen Abfalls, der stofflich mit einem Verwertungsverfahren gem. den Klassifikationen R3

oder R4 der Anlage 2 zum KrWG verwertet wird oder als Trocknungsverlust im Zuge der

Aufbereitung dem zu entsorgenden Abfallmassenstrom entzogen wird. Für die Verwer-

tung von Gärresten in Leistungsphase 1 sind Abweichungen nach Maßgabe der Ziffer

D.1.3.2 der Leistungsbeschreibung zulässig.

(3)

Die vorstehend in Abs. 2 genannte Mindestanforderung an die Verwertung ist vom AN

jährlich je Leistungsphase und Teilfraktion bis zum 15. Februar des Folgejahres durch

Vorlage der Massenstrombilanzen der genutzten Entsorgungsanlagen qualitativ und

quantitativ darzustellen. Der AN hat außerdem eine vollständige Stoffstrom- und Energie-

flussbilanz der Verwertungsanlage, ggf. der Vorbehandlungsanlage sowie sämtlicher

Endentsorgungsanlagen jährlich je Leistungsphase und Teilfraktion bis zum 15. Februar

des Folgejahres dem AG zu übergeben.

(4)

Der AN ist zur Entsorgung auch dann verpflichtet, wenn die Mindestanlieferungsmenge

nach § 3 Abs. 5 unterschritten wird. Er ist zur Entsorgung von Abfällen oberhalb der

Höchstanlieferungsmenge nach § 3 Abs. 5 nur dann verpflichtet, wenn freie Kapazitäten

in der/den dafür vorgesehenen Entsorgungsanlage(n) zur Verfügung stehen.

(5)

Der AN ist ohne Zustimmung des AG nicht berechtigt, die von § 3 erfassten Abfälle in an-

deren als der/den in Anlage 1 genannten Entsorgungsanlage(n) zu entsorgen. Ist die Ent-

sorgung infolge von Streik, Betriebsausfall oder höherer Gewalt in der/den in der Anlage 1

genannten Entsorgungsanlage(n) vorübergehend nicht möglich, ist der AN berechtigt, die

angelieferten Abfälle in anderer, rechtlich zulässiger Weise bis zur Beendigung der Be-

triebsstörung zu entsorgen, wobei ggf. anfallende Mehrkosten zu Lasten des AN gehen.

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(6)

Der AN verpflichtet sich, die Leistungen in Eigenverantwortung fachgerecht und auf eige-

nes Risiko zu erbringen. Er verpflichtet sich, für die Dauer der Beauftragung die im Ver-

gabeverfahren nachgewiesene Sach- und Fachkunde aufrecht zu erhalten.

(7)

Der AN hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und umweltgerechten Leistungs-

erbringung die notwendigen organisatorischen und personellen (nachfolgend § 6) und

technischen Voraussetzungen (nachfolgend § 7) zu schaffen.

(8)

Alle Maßnahmen des AN zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung der ange-

lieferten Abfälle sind vom AN in eigener Verantwortung und auf seine Kosten zu organi-

sieren, sie sind von der Vergütung nach § 17 erfasst. Dies gilt auch für hieraus eventuell

entstehende Mehrkosten des Auftragnehmers.

(9)

Sollte(n) während der Vertragslaufzeit die im Angebot benannte(n) Entsorgungsanlage(n)

endgültig nicht mehr zur Verfügung stehen (z. B. weil diese irreparabel geschädigt sind,

ö. ä.), ist der AN zur Benennung einer neuen Anlage verpflichtet, in welcher die Entsor-

gung in ebenfalls rechtskonformer Weise stattfinden kann. Er hat nachzuweisen, dass die

Anlage die Anforderungen der Ausschreibung an die Entsorgung der Abfälle in derselben

Weise erfüllt und für deren Betreiber die Einhaltung aller in den Vergabeunterlagen gefor-

derten Eignungsanforderungen belegt werden können, um eine Zustimmung des AG zu

erwirken. Der AN hat dem AG hierfür alle dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Für

die Vergütung gilt Abs. 6, es sei denn, Änderungen der Umstände machen eine Anpas-

sung dieses Vertrages nach § 21 erforderlich.

§ 6 Betriebsorganisation / Personal

(1)

Der AN verpflichtet sich, zur Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an Personal

einzusetzen. Das Personal muss fachkundig sein und regelmäßig weitergeschult werden.

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Besondere Vertragsbedingungen Seite F-9

(2)

Für die Erfüllung der arbeits- und versicherungsrechtlichen, polizeilichen und berufsge-

nossenschaftlichen Verpflichtungen der Unfallverhütung gegenüber dem eingesetzten

Personal und, soweit erforderlich, dessen Belehrung ist der AN allein verantwortlich. Er

hat die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitneh-

mer zu beachten.

§ 7

Gewährleistung der technischen Ausrüstung

für die Leistungserbringung

(1)

Alle vom AN für die Leistungserbringung eingesetzten Einrichtungen, Anlagen und sonsti-

gen Betriebsmittel müssen dem in der Leistungsbeschreibung geforderten Standard und

den jeweiligen rechtlichen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechen. Der

AN ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung notwendigen öffentlich-rechtlichen Ge-

nehmigungen bei den zuständigen Behörden eigenverantwortlich einzuholen

(2) Der AN ist insbesondere verpflichtet, die in Anlage 1 genannte(n) Entsorgungsanlage(n)

nach dem jeweiligen Stand der Technik sicher zu betreiben, soweit diese von ihm betrie-

ben werden. Er ist zudem verpflichtet, die Festlegungen in vollziehbaren behördlichen Be-

scheiden (Zulassungen, nachträgliche Anordnungen etc.), die die Errichtung und den Be-

trieb der Anlage(n) betreffen, zu befolgen.

(3)

Der AN ist verpflichtet, nach Maßgabe von §§ 7 ff. KrWG anfallende Behandlungsrück-

stände vorrangig zu verwerten.

(4)

Nicht verwertbare Behandlungsrückstände sind durch den AN in Einklang mit den ein-

schlägigen Gesetzen und Verordnungen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu

beseitigen.

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§ 8

Anlieferung und Übernahme der Abfälle

(1)

Sämtliche Anlieferungen sind durch den AN per Differenzwägung auf einer geeichten

Waage unter Berücksichtigung der Vorgaben in Ziffer D.0.6.1 der Leistungsbeschreibung

zu bestimmen. Sämtliche An- und Abfahrten in Leistungsphase 1 werden auf der Be-

triebswaage der MBA Freienhufen verwogen (Kontrollverwiegung).

(2)

Mit der Übernahme des Abfalls durch den AN am Anlieferungsort gehen Eigentum, Ge-

fahr und Besitz am Abfall auf den AN über.

(3)

Bei der Übernahme der Abfälle in der Leistungsphase 2 hat der AN sicherzustellen, dass

die Wartezeit für Anlieferfahrzeuge des AG mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 7,5 Mg 30 Minuten nicht überschreitet. Die Zeitmessung beginnt ab Einreihung

in der Warteschlange vor Einfahrt und endet bei Beginn der Abladung am zugewiesenen

Entladeort der Anlage. Ggf. erforderliche Fahrzeugrüstzeiten werden bei der Messung

nicht berücksichtigt.

§ 9 Leistungshindernisse, Höhere Gewalt

(1)

Ist die Abnahme der angelieferten Abfälle infolge von Betriebsstörungen, Streiks oder be-

hördlichen Verfügungen vorübergehend eingeschränkt oder unterbrochen, führt der AN

unverzüglich eine Abstimmung mit dem AG über die Entsorgung herbei. Jegliche Leis-

tungshindernisse sind umgehend zu beheben und die Leistungen unverzüglich nachzuho-

len

(2)

Erbringt der AN die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise aus Gründen, die er zu

vertreten hat, nicht, kann der AG nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten ange-

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messenen Nachfrist die Leistungen in eigener Regie ausführen oder von einem Dritten

auf Kosten des AN ausführen lassen. § 14 und § 16 Abs. 1 bleiben jeweils unberührt.

(3)

Ist der AN aufgrund eines von außen kommenden, auch durch die Beachtung der äußers-

ten vernünftigerweise anzuwendenden Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignisses (höhere

Gewalt) an der Erfüllung vertraglicher Pflichten gehindert, ruhen seine vertraglichen Leis-

tungspflichten während der Dauer der unmittelbaren hierdurch verursachten Verhinde-

rung. Die Informationspflichten nach § 24 Abs. 1 und 5 dieses Vertrages bleiben davon

unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unter Beachtung der ihnen obliegenden

Informations- und Abstimmungspflichten alles Mögliche zu unternehmen, um im Falle hö-

herer Gewalt die Leistungserbringung nach diesem Vertrag schnellstmöglich wieder in der

vorgesehenen Form zu gewährleisten.

(4)

Bei Leistungshindernissen, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind, besteht

ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung nur nach Maßgabe von § 313 BGB bei Stö-

rung der Geschäftsgrundlage.

§ 10 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien/Kooperation

(1)

Die Vertragsparteien benennen sich gegenseitig Bevollmächtigte, die zur Abgabe und

Entgegennahme verbindlicher Erklärungen befugt sind. Die Bevollmächtigten müssen die

deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2)

Der AG ist berechtigt, durch eigenes Personal oder Beauftragte die ordnungsgemäße

Leistungserbringung des AN zu überwachen. Er kann dazu die Vorlage entsprechender

Unterlagen verlangen. Zur Sicherstellung einer geordneten Abfallentsorgung im Entsor-

gungsgebiet kann der AG gegenüber dem AN verbindliche Anordnungen treffen, insbe-

sondere falls er Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der AN vertragswidrig verhält. Anord-

nungen mit fortdauernder Wirkung werden dem AN schriftlich erteilt.

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Besondere Vertragsbedingungen Seite F-12

(3)

Der AN verpflichtet sich, rechtskräftige Anordnungen der zuständigen Behörden, die seine

Leistungserbringung betreffen, zu beachten. Der AG teilt ihm den Inhalt solcher Anord-

nungen unverzüglich mit.

§ 11 Unterauftragnehmer

(1)

Der Auftragnehmer darf nach Maßgabe von Ziff. 7.9 der Bewerbungsbedingungen sowie

unter Berücksichtigung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung Unterauftragnehmer mit

der Erfüllung der ihm obliegenden Leistungen einsetzen.

(2)

Soweit Unterauftragnehmer nicht bereits vor Zuschlagserteilung benannt wurden, darf die

Beauftragung nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung

des AG erfolgen. Der AG wird seine Zustimmung erteilen, wenn die Begründung die Not-

wendigkeit eines Austauschs ergibt und der AN ihm vor der beabsichtigten Unterbeauftra-

gung nachweist, dass der von ihm ausgewählte Unterauftragnehmer in gleicher Weise wie

der AN geeignet ist, d. h. die für die ordnungsgemäße Ausführung des öffentlichen Auf-

trags festgelegten Eignungskriterien erfüllt und kein Ausschlussgrund nach den §§ 123,

124 GWB vorliegt.

(3)

Der Antrag des Auftragnehmers auf Erteilung der Zustimmung muss schriftlich unter der

Angabe von Art und Umfang der betroffenen Leistungen, Firma und Sitz des Unterauf-

tragnehmers sowie unter Beifügung der im Vergabeverfahren für den Auftragnehmer ge-

forderten Eignungsnachweise und Eigenerklärungen sowie einer Begründung zum Erfor-

dernis des Austauschs rechtzeitig vor dem beabsichtigten Einsatz des Unterauftragneh-

mers gestellt werden, so dass dem Auftraggeber eine Überprüfung der Angaben und

Nachweise möglich ist (d. h. Zugang der vollständigen Unterlagen beim AG mindestens

vier Wochen vor beabsichtigter Übertragung). Die Regelung in § 4 Abs. 4 dieses Vertra-

ges bleibt unberührt. Bei der Auswahl von Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer

die dafür geltenden Vorgaben der Bewerbungsbedingungen aus dem der Beauftragung

vorangegangenen Vergabeverfahren zu berücksichtigen.

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Besondere Vertragsbedingungen Seite F-13

(4)

Der AN verfährt bei der Übertragung der Leistungen an Unterauftragnehmer nach wett-

bewerblichen Gesichtspunkten. Mit den Unterauftragnehmern dürfen keine ungünstigeren

Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen –

vereinbart werden, als sie zwischen den Vertragsparteien gelten (s. a. § 5 BbgVergG).

Der AN hat den Unterauftragnehmern auf Verlangen dem AG zu benennen. Der AN hat

bei der Einholung von Angeboten die Vorgaben des § 97 Abs. 4 Satz 1 bis 2 GWB zu be-

achten, insbesondere mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Der

AN hat bei der Vergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer ferner sicherzustellen,

dass

von dem Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung zur Einhaltung der Mindestanfor-

derungen nach dem BbgVergG zur Weitergabe an den Auftraggeber vorgelegt und

dem Auftraggeber eingereicht wird;

Angebote von Unterauftragnehmern daraufhin überprüft werden, ob sie auf der Ba-

sis der maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und -bedingungen für

die Abfallwirtschaft bzw. mindestens auf Basis des Mindeststundenentgelts i. S. v.

§ 3 Abs. 1 und 3 des BbgVergG kalkuliert sein können.

(5)

Soweit der AN nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung Unterauftragnehmer für die Er-

füllung der ihm obliegenden Leistungen einsetzt, hat der AN für das Handeln des Unter-

auftragnehmers in gleichem Umfang wie für sein eigenes zu haften.

(6)

Der AN hat zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den

Unterauftragnehmer das Handeln des Unterauftragnehmers zu überwachen. Der AN stellt

bei jeder Unterbeauftragung sicher, dass die Unterauftragnehmer ihren Arbeitnehmern

mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die er selbst nach diesem Vertrag sowie

dem Landesvergabegesetz einzuhalten hat. Der AN hat insbesondere zu gewährleisten,

dass die in §§ 6 und 7 dieses Vertrages genannten Pflichten hinsichtlich der Betriebsor-

ganisation und des Personals sowie der technischen Anforderungen auch für den Betrieb

des Unterauftragnehmers eingehalten werden.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-14

(7)

Der AN muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistun-

gen nicht weiter vergibt, es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt. Abs. 1 bis 5

gelten entsprechend.

§ 12

Zustimmungsbedürftige Handlungen des Auftragsnehmers

Der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG bedarf:

die Entsorgung der von § 3 erfassten Abfälle außerhalb der/den in Anlage 1 ge-

nannten Entsorgungsanlage(n) außer in den Fällen des § 5 Abs. 5 S. 2;

jede Beauftragung von Unterauftragnehmern mit der Erbringung von Leistungen im

Sinne des Vertrages;

die Übertragung der Rechte und Pflichten des AN auf einen Dritten, soweit dies ver-

gaberechtlich zulässig ist.

Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. § 11 bleibt unberührt.

§ 13 Leistungsstörungen

(1)

Kommt der AN seiner Pflicht zur Abnahme und Entsorgung der Abfälle nicht nach, hat er

dem AG die Mehrkosten zu erstatten, die diesem durch eine anderweitige Abnahme und

Entsorgung der Abfälle entstehen.

(2)

Kündigt der AN den Vertrag nach § 23 ist der AN dem AG zur Erstattung der Mehrkosten

verpflichtet, die diesem bis zum Ende der Vertragslaufzeit nach § 22 entstehen, es sei

denn die Mehrkosten sind unangemessen oder der Kündigungsgrund ist vom AG zu ver-

treten.

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Besondere Vertragsbedingungen Seite F-15

§ 14

Haftung, Versicherung

(1)

Der AN hat alle zur Durchführung der ihm obliegenden Leistungen erforderlichen Sicher-

heitsvorkehrungen in voller Eigenverantwortung zu treffen.

(2)

Der AN haftet für die Erfüllung seiner Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften für die

ordnungsgemäße Entsorgung der ihm überlassenen Abfälle sowie für alle sich aus dem

Betrieb der Entsorgungsanlage(n) ergebenden Risiken und Gefahren. Der AN haftet für

sämtliche Schäden, die dem AG aus einer schuldhaft verzögerten, unzutreffenden oder

nicht ausreichenden Unterrichtung über Störungen oder Unterbrechungen der Abfallent-

sorgung in der/den in Anlage 1 genannten Entsorgungsanlage(n) entstehen. Dem AN ob-

liegt im Schadensfall der Nachweis der rechtzeitigen, zutreffenden und vollständigen Un-

terrichtung des AG. Verstößt der AN schuldhaft gegen seine vertraglich übernommenen

Pflichten, hat der AG Anspruch auf Schadensersatz.

(3)

Der AN stellt den AG von Inanspruchnahme Dritter wegen Schäden im Zusammenhang

mit der nach diesem Vertrag geschuldeten Entsorgung der Abfälle insbesondere im Zu-

sammenhang mit dem Betrieb der in der Anlage 1 genannten Entsorgungsanlage(n), frei,

sofern die Ansprüche Dritter auf der Nicht- bzw. Schlechterfüllung der durch den AN

übernommenen Verpflichtungen gründen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme des AG

wegen Verletzung der im übertragenen Aufgabenbereich bestehenden Verkehrssiche-

rungspflicht. Der AG informiert den AN unverzüglich, wenn gegen ihn Ansprüche wegen

Schäden, die im Zusammenhang mit der Entsorgung entstanden sind, geltend gemacht

werden.

(4)

Der AN ist verpflichtet, für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag zu erbringenden Leis-

tungen sowie für die Durchführung aller damit zusammenhängender Tätigkeiten ausrei-

chende Versicherungen ohne Selbstbehalt in gesetzlich vorgeschriebener oder verkehrs-

üblicher Höhe abzuschließen und dem AG auf Verlangen Einsicht in die Versicherungsun-

terlagen zu gewähren.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-16

Insbesondere weist der AN (sowie ggf. jeder Unterauftragnehmer) dem AG den Abschluss

einer Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Ansprüche aus diesem Ver-

trag für Personen- und Sachschäden mit einer Deckungssumme von mind. 5 Mio. € und

für Vermögensschäden von mind. 1 Mio. € mit einer jeweiligen Verdoppelung der De-

ckungssumme für alle Versicherungsfälle eines Jahres nach. Der AN weist außerdem den

Abschluss einer Umwelthaftpflichtversicherung in gesetzlich vorgeschriebener Höhe nach.

Statt einer Umwelthaftpflichtversicherung kann auch eine nach § 19 Abs. 2 UmweltHG zu-

lässige Deckungsvorsorge nachgewiesen werden.

Die Haftpflichtversicherung hat bei Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus

Auswahlverschulden zu decken. Unteraufträge darf der AN auch nach schriftlicher Zu-

stimmung des AG nur erteilen, wenn der Unterauftragnehmer den Abschluss einer

Betriebshaftpflichtversicherung und einer Umwelthaftpflichtversicherung zu den in den

Sätzen 2 und 3 genannten Konditionen nachweist.

Der AN verpflichtet den Versicherer, den AG von der Herabsetzung der Versicherungs-

summe, der Kündigung der Versicherung oder nicht rechtzeitiger Prämienzahlung unver-

züglich schriftlich zu informieren.

Das Fortbestehen der Versicherung ist dem AG jährlich unaufgefordert nachzuweisen.

Die Versicherungen sind so abzuschließen, dass aus dem Entsorgungsvertrag herrühren-

de Schäden auch dann abgedeckt sind, wenn sie erst nach Ablauf der Vertragsdauer of-

fenbar werden.

§ 15 Sicherheitsleistung

(1)

Als Sicherheit zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag stellt der AN eine

Vertragserfüllungsbürgschaft gem. § 18 VOL/B in Höhe von 5 % der Brutto-Auftrags-

summe. Dies geschieht in der Weise, dass 10 Bürgschaftserklärungen, jeweils für einen

Teilbetrag, vorzulegen sind, so dass insgesamt in Höhe von 5 % der Brutto-

Auftragssumme eine Absicherung besteht.

(2)

Die Brutto-Auftragssumme im Sinne von Absatz 1 entspricht 5 % der Brutto-Auftrags-summe für zehn Jahre.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-17

(3)

Nach Ablauf jeweils eines Jahres, gerechnet vom Beginn der Vertragslaufzeit, gibt der AG

eine dieser Bürgschaftsurkunden zurück. Abweichend von Satz 1 wird die zehnte Bürg-

schaftserklärung frühestens nach dem 28.02.2027 zurückgegeben.

§ 16 Vertragsstrafen

(1)

Verletzt der AN schuldhaft eine der nachfolgend aufgeführten wesentlichen Vertragsver-

pflichtungen, hat der AG neben der Erfüllung der Leistungspflichten einen Anspruch auf

eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 30.000,00 €; die Vertragsstrafe erhöht sich für je-

den Fall einer weiteren gleichartigen Vertragsverletzung um den entsprechenden Betrag,

darf aber für die mehrfache Verletzung derselben Pflicht 150.000,00 € pro Monat insge-

samt nicht übersteigen:

Verstoß gegen die Mindestanforderung an die Verwertung der vom AN übernom-

menen Abfälle durch eine Unterschreitung der in § 5 Abs. 2 genannten Verwer-

tungsquote;

Entsorgung der angelieferten Abfälle in anderen als der/den Anlage 1 genannten

Entsorgungsanlage(n) ohne Zustimmung des AG (§ 5 Abs. 5 Satz 1; § 12) außer in

den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 2;

wiederholte unberechtigte Verweigerung der Abnahme und Entsorgung von Abfällen

(§ 5 Abs. 1 und 4), trotz Abmahnung;

Manipulation der Mengen der Abfälle, für die die vertragliche Leistung zu erbringen

ist z. B. bei den Wägeergebnissen (etwa am Wiegeschein oder bei der Verwie-

gung);

Verstoß gegen die Verpflichtung des AN, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbe-

dingungen einschließlich des Mindestlohns zu gewähren, die sich aus dem Mindest-

lohntarifvertrag für die Branche Abfallwirtschaft in dessen jeweils aktuell gültiger

Fassung ergeben, bzw. ihnen wenigstens, wenn einschlägig, den Mindestlohn ent-

sprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 1 und 3 BbgVergG zu zahlen, bzw. sonstige

Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere zur Zahlung von Mindest-

löhnen, zu gewähren, die durch andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-18

für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge im Sinne des Arbeitnehmer-

Entsendegesetzes festgelegt sind.

(2)

Verletzt der AN schuldhaft eine der nachfolgend aufgeführten Nebenpflichten, hat der AG

neben der Erfüllung der Pflichten Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu

5.000,00 Euro; die Vertragsstrafe erhöht sich für jeden Fall einer weiteren gleichartigen

Vertragsverletzung um den entsprechenden, darf aber für die mehrfache Verletzung der-

selben Pflicht 25.000,00 Euro nicht übersteigen:

Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Information des AG über betriebliche Stö-

rungen und Unterbrechungen (§ 9 Abs. 1);

Beauftragung von Unterauftragnehmern ohne Zustimmung des AG (§ 11 Abs. 2

Satz 1; § 12);

Verletzung der Informationspflichten nach § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5;

Verletzung der Kontrollrechte des AG nach § 24 Abs. 3 oder der Aufbewahrungs-

pflicht nach § 24 Abs. 7;

Verletzung der Pflicht zu Abschluss und Unterhaltung von Versicherungen und der

damit verbundenen Informations- und Nachweispflicht nach § 14 Abs. 4;

Verletzung der Pflicht zur Vertraulichkeit nach § 25;

Verletzung der Verpflichtung zur zügigen Abfertigung der Anlieferfahrzeuge des AG

nach § 8 Abs. 3.

(3)

Hat sich der AN in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschrän-

kung i. S. d. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt, hat der AG einen

Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3 % derjenigen Bruttoauftrags-

summe, die er bis zu dem Zeitpunkt des Nachweises dieser Beteiligung bereits an den AN

als Entgelt gezahlt hat. Hiervon unberührt bleibt das Recht auf Ersatz desjenigen Scha-

dens, der durch die Beteiligung an der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung dem AG

entstanden ist. Weiterhin bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-19

(4)

Vertragsstrafen nach Abs. 1 bis 3 dürfen innerhalb eines Jahres insgesamt 5 % der Brut-

to-Auftragssumme des betreffenden Jahres nicht überschreiten. Die Vertragsstrafe ist auf

etwaig entstandene Schadensersatzansprüche anzurechnen. Für die Vertragsstrafe gel-

ten im Übrigen die Regelungen der §§ 339 bis 341 BGB.

(5)

Die Geltendmachung der Vertragsstrafe hat schriftlich und unter Angabe der sie auslö-

senden Gründe zu erfolgen. In dem Schreiben ist die Höhe der Vertragsstrafe zu begrün-

den und zu berechnen. Sie kann bis zu sechs Monate nach Kenntnis von den die Ver-

tragsstrafe begründenden Umständen auch dann verlangt werden, wenn der AG sie sich

bei der Entgegennahme der Leistung nicht vorbehalten hat. Weitergehende Schadenser-

satzansprüche des AG bleiben von der Geltendmachung der Vertragsstrafe – unter

gleichzeitiger Anrechnung derselben – unberührt.

(6)

Sollte eine Vertragsstrafe nach Abs. 1 bis 4 im Einzelfall unverhältnismäßig sein, kann der

AN in entsprechender Anwendung von § 343 BGB die Herabsetzung verlangen.

§ 17

Entgelt; Rechnungslegung

(1)

Der AG hat dem AN für die Übernahme, den Transport sowie die Verwertung der in der

Leistungsphase 1 anfallenden Output-Produkte (heizwertreiche Fraktion, Gärreste,

Brennstoff aus der Vorsortierung von sonstigen Restabfällen) sowie für die Übernahme,

den Transport und die Verwertung von sonstigen Restabfällen in der Leistungsphase 2

die im Angebot des AN jeweils ausgewiesenen Entgelte zu zahlen. Die Vergütung für den

Transport erfolgt auf Basis der Masse der zu transportierenden Abfallmenge („€/Mg“). Die

Vergütung für die Verwertung erfolgt auf Basis der Masse der jeweils zu verwertenden

Abfallmenge („€/Mg“).

(2)

Die Abrechnung des geschuldeten Entsorgungsentgeltes erfolgt monatlich jeweils für den

abgelaufenen Kalendermonat. Die Rechnung ist im Original einzureichen. Der Rechnung

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-20

sind Kopien der Wiegescheine beizufügen. Die Rechnungen werden einen Monat nach

Eingang der vollständigen Rechnung beim AG zur Zahlung fällig.

(3)

Bei der monatlichen Zahlung ist jeweils der Entsorgungspreis für den Mengenkorridor zu

zahlen, der sich als Ergebnis aus der jeweils vorgenommenen Verwiegung bei Übergabe

der entsorgenden Abfallfraktionen ergibt. Am Ende jedes Kalenderjahres wird auf Grund-

lage der dann bekannten tatsächlich entsorgten Jahresmenge festgestellt, welcher Preis

für das abgelaufene Jahr zugrunde zu legen war. Stellt sich hiernach heraus, dass der AG

zu viel gezahlt hat, hat der AN binnen eines Monats nach Zugang eines entsprechenden

schriftlichen Verlangens den zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. § 818 Abs. 3 BGB gilt

nicht. Stellt sich heraus, dass der AG zu wenig gezahlt hat, ist er binnen eines Monats

nach Zugang eines entsprechenden schriftlichen Verlangens des AN zur Nachzahlung

des fehlenden Betrages verpflichtet.

(4)

Bei einer Unterschreitung der in § 5 Abs. 2 geregelten Mindestanforderung an die Verwer-

tung der vom AN übernommenen Abfälle reduziert sich das vom AG an den AN zu zah-

lende Entgelt wie folgt:

Werden die in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Verwertungsquoten, berechnet

nach Ziff. D.0.5.2 der Leistungsbeschreibung, unterschritten, erhält der AN für den (Mas-

se-)Anteil der Abfälle, der entgegen der Mindestanforderung an die Verwertung nach § 5

Abs. 2 nicht energetisch verwertet wurde, keine Vergütung. Die Vertragsstrafenregelung

nach § 16 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 18

Preisanpassung

(1)

Beide Vertragsparteien können nach Maßgabe dieses Vertrages eine Anpassung des in

§ 17 genannten Entsorgungsentgeltes verlangen.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-21

(2)

Die Entgelte gemäß der Positionen 1,3,5,7 des Leistungsverzeichnisses (C 1.1 der Ver-

gabeunterlagen) teilen sich in folgende kalkulatorische Kostengruppen auf:

aa) Fixkosten 40 %,

ab.) Personalkosten 18 %,

ac.) Stromkosten 9 %,

ad.) Dieselkosten 6 %

ae.) Fahrzeugkosten 6 %

af.) Instandhaltungskosten maschinentechnischer Anlagen 21 %

Die Entgelte gemäß der Positionen 2,4,6,8 des Leistungsverzeichnisses (C 1.1 der Ver-

gabeunterlagen) teilen sich in folgende kalkulatorische Kostengruppen auf:

ba) Fixkosten 30 %,

bb.) Personalkosten 35 %,

bc.) Dieselkosten 21 %

bd.) Fahrzeugkosten 14 %

(3)

Maßgeblich für die Anpassung des in Abs. 2 ab) und bb) aufgeführten Personalkostenan-

teils ist der vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebene Index der Tarifverdienste und

Arbeitszeiten („Verdienste und Arbeitskosten“), Fachserie 16 Reihe 4.3 – Verdienste und

Arbeitskosten, Index der Tarifverdienste und Arbeitszeiten, Abschnitt 2.1 Deutschland – E

38/39 – Recycling

L … Index Personalkosten - E 38/39

(4)

Maßgebend für den Nachweis der Veränderung der in Abs. 2 af) genannten Kostengrup-

pe ist der vom Statistischen Bundesamt bekannt gegebene Index der Erzeugerpreise ge-

werblicher Produkte [Inlandsabsatz] nach dem Güterverzeichnis für Produktstatistiken

(„Preise“), Fachserie 17 Reihe 2 – Lfd-Nr. 404 – GP = 28: Maschinen (Maschinenbauer-

zeugnisse)

M … Index Maschinenbauerzeugnisse - GP 28

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-22

(5)

Maßgebend für den Nachweis der Veränderung der in Abs. 2 ac) genannten Kostengrup-

pe ist der vom Statistischen Bundesamt bekannt gegebene Index der Erzeugerpreise ge-

werblicher Produkte [Inlandsabsatz] nach dem Güterverzeichnis für Produktstatistiken

(„Preise“), Fachserie 17 Reihe 2 – Lfd-Nr. 618 – GP = 35 11 13: Elektrischen Strom, bei

Abgabe an gewerbliche Anlagen.

S … Index Stromkosten - GP 35 11 13

(6)

Maßgebend für den Nachweis der Veränderung der in Abs. 2 ad) und bc) genannten Kos-

tengruppe ist der vom Statistischen Bundesamt bekannt gegebene Index der Erzeuger-

preise gewerblicher Produkte [Inlandsabsatz] nach dem Güterverzeichnis für Produktsta-

tistiken („Preise“), Fachserie 17 Reihe 2 – Lfd-Nr. 175– GP = 19 20 26 005 2: Dieselkraft-

stoff bei Abgabe an Großverbraucher .

K … Index Dieselkosten - GP 19 20 26 005 2

(7)

Maßgebend für den Nachweis der Veränderung der in Abs. 2 ae) und bd) genannten Kos-

tengruppe ist der vom Statistischen Bundesamt bekannt gegebene Index der Erzeuger-

preise gewerblicher Produkte [Inlandsabsatz] nach dem Güterverzeichnis für Produktsta-

tistiken („Preise“), Fachserie 17 Reihe 2 – Bundesamtes für Lastkraftwagen mit

Selbst¬zündung (GP-Nr. 29 10 41 der Fachserie 17 Reihe 2) Lfd-Nr. 570 – GP-Nr. 29 10

41: Lastkraftwagen mit Selbst¬zündung.

F … Index Fahrzeugkosten- GP 29 10 41

(8)

Der in Abs. 2 aa) und ba) genannte fixe Anteil bleibt unverändert und unterliegt nicht der

Preisgleitung.

(9)

Die Preisanpassung gemäß der Positionen 1, 3, 5, 7 des Leistungsverzeichnisses (C 1.1

der Vergabeunterlagen) errechnet sich wie folgt:

)35,01,01,015,03,0(6,04,00

1

0

1

0

1

0

1

0

10 M

M

F

F

K

K

S

S

L

LPPn

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-23

Die Preisanpassung gemäß der Positionen 2,4,6,8 des Leistungsverzeichnisses (C 1.1

der Vergabeunterlagen) errechnet sich wie folgt:

Es gelten in Analogie zu den Ziffern (3) bis (8) die folgenden Bezeichnungen:

Pn - Preis nach der Preisanpassung

P0 - Preis vor der Preisanpassung

L1 - Jahresdurchschnittswert des Indexwertes für Personalkosten des

Jahres vor dem Jahr, in dem die Wertsicherung verlangt wird

L0 - Jahresdurchschnittswert des Indexwertes für Personalkosten für

das Jahr 2016 bzw. für das Jahr, auf dessen Grundlage die letzte

Wertsicherung vereinbart wurde.

S1 - Jahresdurchschnittswert des Indexwertes für Stromkosten des Jah-

res vor dem Jahr, in dem die Wertsicherung verlangt wird

S0 - Jahresdurchschnittswert des Indexwertes für für Stromkosten für

das Jahr 2016 bzw. für das Jahr, auf dessen Grundlage die letzte

Wertsicherung vereinbart wurde.

K1 - Jahresdurchschnittswert des Indexwertes für Dieselkosten des Jah-

res vor dem Jahr, in dem die Wertsicherung verlangt wird

K0 - Jahresdurchschnittswert des Indexwertes für Dieselkosten für das

Jahr 2016 bzw. für das Jahr, auf dessen Grundlage die letzte Wert-

sicherung vereinbart wurde.

F1 - Jahresdurchschnittswert des Indexwertes für Fahrzeugkosten des

Jahres vor dem Jahr, in dem die Wertsicherung verlangt wird

F0 - Jahresdurchschnittswert des Indexwertes für Fahrzeugkosten für

das Jahr 2016 bzw. für das Jahr, auf dessen Grundlage die letzte

Wertsicherung vereinbart wurde.

M1 - Jahresdurchschnittswert des Indexwertes für Maschinenbauerzeug-

nisse des Jahres vor dem Jahr, in dem die Wertsicherung verlangt

wird

)2,03,05,0(7,03,00

1

0

1

0

10 F

F

K

K

L

LPPn

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-24

M0 - Jahresdurchschnittswert des Indexwertes für Maschinenbauerzeug-

nisse für das Jahr 2016 bzw. für das Jahr, auf dessen Grundlage

die letzte Wertsicherung vereinbart wurde.

(10)

Die Anpassung des Entgeltes kann von den Vertragsparteien erstmalig mit Wirkung zum

01.01.2019 verlangt werden. Die Mitteilung muss erkennen lassen, um welchen Prozent-

satz das Entgelt verändert werden soll. Maßstab ist die Veränderung der in Abs. (3) bis

(8) genannten Indizes, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Die Veränderung muss nachgewiesen werden. Eine Anpassung kann nur verlangt wer-

den, wenn sich die Kosten insgesamt um mehr als 3 % verändert haben.

Das Preisanpassungsbegehren ist durch den AN dem AG bis zum 30.06. eines Kalender-

jahres für das Folgejahr schriftlich anzuzeigen.

(11)

Die Anpassung der Entgelte beschränkt sich der Höhe nach auf den prozentualen An-

stieg, der die festgelegte Bagatellgrenze von 3,00 % übersteigt. Veränderungen von bis

zu + 3,00 % (bei Anpassungsverlangen des AN) bzw. von bis zu – 3,00 % (bei Anpas-

sungsverlangen des AG) bleiben auch bei höheren Abweichungen als 3,00 % unberück-

sichtigt.

(12)

Abweichend von Abs. 8 Satz 1 haben beide Vertragsparteien Anspruch auf eine ange-

messene Entgeltanpassung in folgenden Fällen:

Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB);

Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 3 VOL/B);

Überschreitung der Höchstanlieferungsmenge.

Soweit eine Anpassung der Entgelte nach Satz 1 erforderlich ist, finden die Vorschriften

der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (nebst Anlage

„LSP“) unter Berücksichtigung der Urkalkulation (§ 20) Anwendung.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-25

(13)

Beide Parteien haben Anspruch auf eine angemessene Anpassung der Vergütung, wenn

die tatsächliche Gesamtmenge der zu verwertenden Abfälle je Leistungsfraktion die in der

Leistungsbeschreibung angegebene Obergrenze der Mengenprognose um mehr als 20 %

übersteigt oder wenn die tatsächliche Gesamtmenge der zu verwertenden Abfälle je Leis-

tungsfraktion die in der Leistungsbeschreibung angegebene Untergrenze der Mengen-

prognose um mehr als 20 % unterschreitet. Die Anpassung der Entgelte kann bei Men-

genüberschreitungen nur für den die Obergrenze der Mengenprognose zzgl. 20 % über-

steigenden Teil der Gesamtmenge verlangt werden. Grundlage der Preisanpassung sind

die jeweils für die einzelnen Leistungsfraktionen angebotenen Entgelte, die Urkalkulation

des AN sowie die nachgewiesenen Mehr- und Minderkosten.

(14)

Die Voraussetzungen der Anpassung nach Abs. 11 werden von der Vertragspartei, die die

Anpassung verlangt, schriftlich belegt und erläutert. Der AN ist bei Mengenunterschrei-

tungen zur Vermeidung oder Reduzierung einer verlangten oder erfolgten Entgelterhö-

hung verpflichtet, sich um eine Auslastung der Entsorgungsanlagen durch die Annahme

von Abfällen Dritter zu bemühen, bei Benennung geeigneter Dritter durch den AG ist er

dazu verpflichtet.

§ 19 Übertragung von Rechten und Pflichten

(1)

Zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedürfen die Vertrags-

partner jeweils der vorherigen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Dies gilt auch

für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge.

(2)

Bei Übergang der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht ist der AG gegenüber dem AN

berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne weiteres ganz oder teil-

weise auf den dann Entsorgungspflichtigen zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die

Entsorgungspflicht nur für einen Teil des Entsorgungsgebiets des AG bei Vertragsschluss

übergeht. Der AN ist von einem Übergang der Entsorgungspflicht zu unterrichten und

stimmt der Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag schon jetzt zu.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-26

§ 20 Übergabe Urkalkulation

(1)

Der AN hat dem AG bereits mit Abgabe des Angebots seine Urkalkulation für die Preis-

ermittlung der vertraglichen Leistung in einem verschlossenen Umschlag zur Aufbewah-

rung zu übergeben. Der Umschlag muss versiegelt und deutlich gekennzeichnet sein.

(2)

Die Kostenermittlung des AN muss mit Hilfe der Urkalkulation vollständig und zweifelsfrei

nachvollziehbar sein. Die Urkalkulation muss insbesondere geeignet sein, die nach § 18

vom AN nachzuweisende Kostensteigerung nachvollziehen zu können.

(3)

Die Urkalkulation wird nach Zuschlagserteilung nur zur Prüfung von Vertragsanpassungs-

verlangen (insbesondere Preisanpassung) geöffnet nach vorheriger Benachrichtigung des

AN, in der ihm die Gelegenheit eingeräumt wird, an der Eröffnung teilzunehmen.

§ 21 Vertragliche Treuepflichten

(1)

Der AN verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages alles zu unterlassen, was

die abfallwirtschaftlichen Belange des AG beeinträchtigen könnte.

(2)

Beim Abschluss des Vertrages können nicht alle Möglichkeiten, die sich aus der künftigen

technischen oder wirtschaftlichen Entwicklung oder aus einer Änderung von gesetzlichen

Bestimmungen oder sonstigen für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umständen erge-

ben, vorausgesehen und erschöpfend geregelt werden. Die Vertragspartner sind sich da-

rüber einig, dass für ihre Zusammenarbeit die Grundsätze gegenseitiger Zusammenarbeit

und Loyalität gelten. Sie sichern sich zu, die Vertragsvereinbarungen in diesem Sinne zu

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-27

erfüllen und ggf. künftigen Änderungen der Verhältnisse unter Heranziehung der allge-

meinen Grundsätze von Treu und Glauben Rechnung zu tragen.

(3)

Soweit einschneidende Änderungen der Rechtslage oder abfallwirtschaftlicher Vorgaben,

Änderungen zur Umsatzbesteuerung oder neue technische Entwicklungen eine Anpas-

sung erforderlich machen, verpflichten sich beide Parteien, in Verhandlungen über eine

Anpassung des Vertrages zu treten.

(4)

Werden hierdurch die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung

nicht nur unerheblich geändert, so ist nach Maßgabe von § 2 Nr. 3 VOL/B ein neuer Preis

unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Diese sind vom Auf-

tragnehmer unter Heranziehung seiner Urkalkulation zu belegen. Bei wesentlichen Ver-

tragsänderungen ist der Auftraggeber nach Maßgabe des Vergaberechts zur Ausschrei-

bung der zusätzlichen Leistungen verpflichtet.

(5)

Entfallen aufgrund gesetzlicher Änderungen Aufgaben des Auftraggebers ersatzlos, so

dass ihm infolgedessen für die Beauftragung mit einzelnen oder mehreren Leistungen, die

von diesem Vertrag umfasst sind, die Zuständigkeit fehlt, steht dem Auftraggeber das

Recht der Teilkündigung nach § 23 Abs. 2 lit. a) zu. In diesem Fall beschränkt sich die

Leistungspflicht des Auftragnehmers auf die verbliebenen Leistungen. Für die Anpassung

des Entgelts im Hinblick auf die verbleibenden Leistungen gilt § 2 Abs. 3 VOL/B analog.

§ 22 Leistungszeitraum; Verlängerungsoption

(1)

Die Leistung ist vom 01.03.2017 bis zum 28.02.2027 zu erbringen. Die vorgesehene Ver-

tragslaufzeit von zehn Jahren ist in zwei Leistungsphasen gegliedert, welche jeweils eine

flexible Vertragslaufzeit aufweisen.

(2)

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-28

Beginn der Leistungsphase 1 ist für die zu entsorgenden heizwertreiche Fraktion am

01.03.2017 und für die Teilfraktionen der Gärreste und des Brennstoffes aus der Vorsor-

tierung von sonstigen Restabfällen am 01.04.2017. Die Leistungsphase 1 endet mindes-

tens am 30.09.2017 und dauert längstens bis zum 31.12.2019.

(3)

Beginn der Leistungsphase 2 ist frühestens der 01.10.2017 und spätestens der

01.01.2020. Die Leistungsphase 2 endet nach Ablauf der Vertragslaufzeit am 28.02.2027.

(4)

Das Ende der Leistungsphase 1 und der Beginn der Leistungsphase 2 werden durch den

AG festgelegt und hängen von dem Planungs- und Genehmigungsstand der geplanten

Umbauarbeiten in der MBA Freienhufen ab. Der AG wird den AN regelmäßig über den ak-

tuellen Planungs- und Genehmigungsstand der geplanten Umbauarbeiten an der MBA

Freienhufen informieren und ihm mit einer Frist von mindestens vier Monaten den Zeit-

punkt des Endes der Leistungsphase 1 und den Beginn der Leistungsphase 2 mitteilen.

§ 23 Außerordentliche Kündigung

(1)

Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine vor-

zeitige Beendigung des Vertrages durch die Vertragsparteien ist nur aus wichtigem Grund

gem. § 314 BGB oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB möglich, sofern

eine Anpassung ausscheidet. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn Umstände, die

nicht aus der Risikosphäre der Vertragspartner stammen, dazu führen, dass ihnen nach

billigem Ermessen die Aufrechterhaltung des Vertrages mit den ursprünglichen Bestim-

mungen oder mit angepassten Bestimmungen auf Dauer nicht zugemutet werden kann.

(2)

Ein wichtiger, zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund liegt ferner vor für

a) den AG,

wenn der AN seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnungen durch

den AG bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Die Abmah-

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-29

nungen haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein

Zeitraum von zwei Wochen liegen;

wenn der AN ohne Einholung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung nach

Maßgabe von § 11 Abs. 2 und 3 einen Unterauftragnehmer beauftragt;

wenn die Entsorgung der von diesem Vertrag erfassten Abfälle wegen verän-

derter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen in der/den in Anla-

ge 1 genannten Entsorgungsanlage(n) nicht mehr zulässig oder tatsächlich

unmöglich ist;

bei nicht nur vorübergehender Einschränkung der Verfügbarkeit der in Anla-

ge 1 genannten Entsorgungsanlage(n) für die Entsorgung der von diesem

Vertrag erfassten Abfälle, gleich aus welchem Grund;

bei Wegfall der gesetzlichen Zuständigkeit des AG für die Entsorgung der von

diesem Vertrag erfassten Abfälle;

wenn die Voraussetzungen nach § 8 Nr. 1 und Nr. 2 VOL/B vorliegen.

wenn dem AG Verstöße des AN gegen geltendes Recht bekannt werden, und

diese nach schriftlicher Abmahnung des AG nicht innerhalb der von diesem

gesetzten, angemessenen Frist abgestellt wurden;

wenn sonstige schwerwiegende Verstöße von Mitgliedern der Unternehmens-

leitung bekannt werden, die die Unzuverlässigkeit der handelnden Personen

befürchten lassen.

b) den AN,

wenn der AG seinen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmahnung durch den

AN bezogen auf ein und dieselbe Pflicht nicht nachkommt. Die Abmahnungen

haben schriftlich zu erfolgen; zwischen ihnen muss mindestens ein Zeitraum

von zwei Wochen liegen.

wenn der AG mit einer ihm obliegenden Zahlungsverpflichtung trotz zweifa-

cher Mahnung länger als einen Monat in Verzug ist.

Einer Abmahnung bedarf es nur, wenn diese ausdrücklich erwähnt wird. § 8 VOL/B bleibt

unberührt.

(2)

Die Kündigung hat schriftlich durch Einschreiben/Rückschein oder gegen Empfangsbe-

kenntnis zu erfolgen.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-30

(3)

Kündigt der AG den Vertrag aus wichtigem Grund, kann er die Kündigung mit sofortiger

Wirkung aussprechen oder einen späteren Zeitpunkt für die Vertragsbeendigung bestim-

men.

§ 24 Information und Überwachung; Aufbewahrung von Unterlagen

(1)

Der AN hat gegenüber dem AG eine umfassende Informations- und Auskunftspflicht zu

allen Fragen, die die Abfallentsorgung nach diesem Vertrag betreffen. Der AG hat keinen

Anspruch auf Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen des AN.

(2)

Der AN hat dem AG auf Verlangen sämtliche Unterlagen zu übergeben, zu deren Erstel-

lung er im Rahmen der Leistungserbringung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder

behördlichen Auflagen verpflichtet ist, sofern diese Unterlagen dem Nachweis der ord-

nungsgemäßen Entsorgung der Abfälle oder dem sonstigen Nachweis der vertragsgemä-

ßen Leistung dienen oder der AG diese zur Erfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber

den Aufsichtsbehörden benötigt.

(3)

Wird im Falle eines Gebührenrechtsstreites von dem Gebührenpflichtigen eingewendet,

auf diesem Vertragsverhältnis begründete Angaben des AN seien unzutreffend, ist der AN

verpflichtet, dem AG alle zur Verteidigung gegen die Klage erforderlichen Informationen

und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(4)

Der AG ist befugt, für die Dauer des Vertrages in Erfüllung seiner ungeachtet der Beauft-

ragung des AN fortbestehenden Entsorgungsverantwortlichkeit nach § 22 KrWG während

der normalen Arbeitszeit Kontrollen auf den zur Erbringung der Leistungen nach diesem

Vertrag eingesetzten Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Betriebsmitteln des AN nach

billigem Ermessen durchzuführen. Zu diesem Zweck gewährt der AN dem AG bzw. dem

von diesem beauftragten Dritten jederzeit während der normalen Betriebszeiten – auch

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-31

unangekündigt – Zugang zu den zur Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag ein-

gesetzten Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Betriebsmitteln.

(5)

Der AN unterrichtet den AG frühestmöglich schriftlich, bei unvorhersehbaren Ereignissen

unverzüglich nach Eintritt zusätzlich per Telefax und fernmündlich über den Eintritt und

die voraussichtliche Dauer von Ereignissen, die die Erfüllung der Pflichten nach diesem

Vertrag, insbesondere die Übernahme von Abfällen nach § 3, vorübergehend oder dau-

ernd unmöglich machen.

(6)

Der AG kann sich zur Wahrnehmung der Informations- und Kontrollpflichten aus diesem

Vertrag der Unterstützung Dritter bedienen, die entsprechend § 25 zur Vertraulichkeit ver-

pflichtet sind.

(7)

Sämtliche Unterlagen, die den Umfang, den Ort, die Art und Weise der Leistungserbrin-

gung sowie deren Abrechnung dokumentieren, sind für mindestens zehn Jahre vom AN

aufzubewahren.

(8)

Weitergehende Kontrollrechte des AG gem. § 8 BbgVergG bleiben unberührt.

§ 25 Vertraulichkeit

(1)

Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle im Zusammenhang mit der Durchführung

dieses Vertrages bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und be-

trieblichen bzw. dienstlichen Belange des jeweils anderen Vertragspartners auch über das

Ende dieses Vertrages hinaus striktes Stillschweigen zu bewahren und derartige Kennt-

nisse nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Das gilt nicht für erforderliche

Auskünfte gegenüber den Überwachungsbehörden sowie gegenüber sonstigen Behör-

den, denen gegenüber der AG zur Auskunft verpflichtet ist.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-32

(2)

Die Vertragspartner werden die ihnen übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen

während der Vertragsdauer sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und

auf Verlangen nach dem Ende dieses Vertrages zurückgeben. Dies gilt auch für die von

den Vertragspartnern zur Erfüllung dieses Vertrages bzw. im Zuge seiner Erfüllung ange-

fertigten Unterlagen.

§ 26 Umgang mit Unterlagen

(1)

Der AG darf die vom AN übergebenen Unterlagen veröffentlichen, vervielfältigen oder zu

planerischen Zwecken verwenden, es sei denn, es handelt sich dabei um Unterlagen, die

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen. Diese entsprechenden Unterlagen hat

der AN zu kennzeichnen.

(2)

Die vom AG an den AN übergebenen Unterlagen dürfen weder veröffentlicht, vervielfältigt

noch für einen anderen als den in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Zweck ver-

wendet werden.

(3)

Die Vertragspartner werden die ihnen übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen

während der Vertragsdauer sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und

auf Verlangen nach dem Ende dieses Vertrages zurückgeben. Dies gilt auch für die von

den Vertragspartnern zur Erfüllung dieses Vertrages bzw. im Zuge seiner Erfüllung ange-

fertigten Unterlagen.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1)

Die Gültigkeit der Besonderen Vertragsbedingungen wird durch eine etwaige Nichtigkeit

oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen nicht berührt.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-33

(2)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Vertragsbedingungen durch solche zu

ersetzen, die den ursprünglich gewollten Erfolg herbeiführen. Im Fall von Lücken gilt die-

jenige Bestimmung als vereinbart, die die Vertragsparteien vereinbart hätten, hätten sie

diese Angelegenheit im Vorhinein bedacht.

(3)

In Zweifelsfällen ist für die Auslegung dieses Vertrages der in den gesamten Verdingungs-

und Vergabeunterlagen zum Ausdruck kommende Wille des AG ausschlaggebend. Als

Widerspruch gilt nicht, wenn in den Verdingungs- und Vergabeunterlagen oder in diesem

Vertrag jeweils Nebenpflichten einer Vertragspartei begründet sind, die im jeweils anderen

Dokument fehlen.

(4)

Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform, dies

gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

(5)

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 28 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Senftenberg.

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-34

§ 29 Inkrafttreten, Vertragsurkunde

(1)

Dieser Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.

(2)

Der AN wird auf Verlangen des AG eine gesonderte Vertragsurkunde unterzeichnen.

Lauchhammer, den ........................... ........................, den ....................

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Auftraggeber Auftragnehmer

Vergabe der Entsorgung von Restabfällen des AEV Schwarze Elster

Besondere Vertragsbedingungen Seite F-35

Anlage 1 zum Entsorgungsvertrag - Verzeichnis der Entsorgungsanlagen