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17 VORLAGE 17/2542 A08 Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen LRH NRW' Postfach 10 34 17 . 40025 Düsseldorf 40210 Düsseldor! Konrad-Adenauer-Platz 13 Telefon 0211 3896-0 Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN . WAHLPERIODE Telefax 0211 3896-367 E-Mail: [email protected] (Kein Zugang für elektronisch signierte sowi e verschlOssei te elektronische DOkumente) Auskunft erteilt: Frau Meyer Durchwahl: 3896-387 Aktenzeichen: KuP-197-0001-2018/02289 Datum Aktualisierte Sachstandsdarstellungen des Landesrechnungshofs Nordrhein- Westfalen für die Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle am 05.11.2019 Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, zur Vorbereitung der Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle am 05.11 .2019 erhalten Sie aktualisierte Sachstandsdarstellungen zu Beiträgen aus dem Jahresbericht 2019 des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen über das Ergebnis der Prüfungen im Geschäftsjahr 2018 (Drucksache 17/7300): • Beitrag 22: • Beitrag 23: Besteuerung der Lotterien und der Renn- und Sportwetten Bearbeitung von Einkommensteuerfällen mit bedeutenden Einkünften mit der Bitte um Weiterleitung an die Damen und Herren Abgeordneten des oben ge- nannten Ausschusses.

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  • 17

    VORLAGE

    17/2542A08

    Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen

    LRH NRW' Postfach 10 34 17 . 40025 Düsseldorf 40210 Düsseldor! Konrad-Adenauer-Platz 13 Telefon 0211 3896-0 Präsidenten des Landtags

    Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

    LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN

    . WAHLPERIODE

    Telefax 0211 3896-367 E-Mail: [email protected] (Kein Zugang für elektronisch signierte sowie verschlOsseite elektronische DOkumente)

    Auskunft erteilt: Frau Meyer Durchwahl: 3896-387 Aktenzeichen: KuP-197-0001-2018/02289

    Datum 1?~.10.2019

    Aktualisierte Sachstandsdarstellungen des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen für die Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle am 05.11.2019

    Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

    zur Vorbereitung der Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle am 05.11 .2019

    erhalten Sie aktualisierte Sachstandsdarstellungen zu Beiträgen aus dem Jahresbericht

    2019 des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen über das Ergebnis der Prüfungen

    im Geschäftsjahr 2018 (Drucksache 17/7300):

    • Beitrag 22:

    • Beitrag 23:

    Besteuerung der Lotterien und der Renn- und Sportwetten

    Bearbeitung von Einkommensteuerfällen mit bedeutenden

    Einkünften

    mit der Bitte um Weiterleitung an die Damen und Herren Abgeordneten des oben ge-

    nannten Ausschusses.

  • -2-

    Die aktualisierten Sachstandsdarstellungen beruhen auf einer Entscheidung des Großen

    Kollegiums vom heutigen Tage.

    Mit freundlichen Grüßen

    'f4rl / ~/it. ~~rJf

    Prof. Dr. Brigitte Mandt

    Anlagen (60-fach)

  • Aktualisierte Sachstandsdarstellung zu Beitrag 23 des Jahresberichts 2019, S. 279 ff.

    Bearbeitung von Einkommensteuerfällen mit bedeutenden Einkünften

    Sachbearbeitendes Mitglied: Leitender Ministerialrat Wurms

    In dem Beitrag zum Jahresbericht hatte der Landesrechnungshof (LRH) empfohlen,

    dass die Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE-Fälle) nicht mehr durch die Finanzämter

    für Groß- und Konzernbetriebsprüfung sondern durch die Festsetzungsfinanzämter als

    intensiv zu prüfende Fälle (I-Fälle) bearbeitet werden sollten. Das Ministerium der

    Finanzen (FM) teilte die Auffassung des LRH und initiierte eine Erörterung auf

    Bundesebene. Daraufhin wurde im September 2018 von den für Fragen der

    Betriebsprüfung zuständigen Referatsleitern des Bundes und der Länder beschlossen,

    bE-Fälle ab dem Einordnungsstichtag 01.01.2022 nicht mehr wie Großbetriebe zu

    behandeln. In diesem Zusammenhang wollte das FM prüfen, ob und zu welchem

    Zeitpunkt im Vorgriff auf die Neuregelung auf Bundesebene eine entsprechende

    Änderung der nordrhein-westfälischen Zuständigkeitsverordnung umgesetzt werden

    könne. Nach Mitteilung des FM daure diese Prüfung noch an. Für eine abschließende

    Beurteilung sei der aktuelle Bestand der bE-Fälle je Finanzamt erforderlich, um die

    veränderten Arbeitsbelastungen sowohl auf Ebene der Festsetzungsfinanzämter als

    auch bei den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung analysieren zu

    können. Aufgrund von Verzögerungen bei der Betriebsgrößenklasseneinteilung zum

    01.01.2019 lägen diese Werte noch nicht vor.

    Solange die bE-Fälle nicht abschließend durch die Festsetzungsfinanzämter bearbeitet

    werden, hatte der LRH den landesweiten Einsatz einer elektronischen Arbeitshilfe

    empfohlen, die bereits von einem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung

    verwendet wird. Diesen Vorschlag wollte das FM aufgreifen. Nunmehr hat das FM

    hierzu mitgeteilt, dass der Funktionskreis der Vorsteher der Finanzämter für Groß- und

    Konzernbetriebsprüfung sich verpflichtet habe, die elektronische Arbeitshilfe

    flächendeckend einzusetzen. Diese Weisungslage sei in das Organisationshandbuch

    der Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung aufgenommen worden, das

    landesweit jedem Prüfer zur Verfügung stehe und verbindlichen Charakter habe.

  • - 2 -

    Hinsichtlich der eindeutigen Zuordnung der Verantwortungsbereiche zwischen den

    Festsetzungsfinanzämtern und den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebs-

    prüfung hatte der LRH zum einen empfohlen, bei den sog. Absteigerfällen eine

    eindeutige Zuweisung der Verantwortung für die abschließende Bearbeitung der

    Veranlagungszeiträume, die noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, zu

    treffen. Das FM hatte zugesagt, dass die Verfügung der Oberfinanzdirektion NRW zu

    den bE-Absteigerfällen insoweit für den 23. Prüfungsturnus konkretisiert werde. Das FM

    hat nunmehr mitgeteilt, dass die Verfügung zu den „Fällen mit bedeutenden Einkünften

    als sog. Absteigerfälle“ am 22.03.2019 anlässlich der Größenklasseneinteilung zum

    01.01.2019 bezüglich der Bearbeitung der noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung

    stehenden Veranlagungszeiträume konkretisiert worden sei. Nach dem Inhalt der

    Verfügung ist die Amtsbetriebsprüfungsstelle gehalten, soweit keine Außenprüfung für

    erforderlich gehalten werde, die aus ihrer Sicht noch zu erledigenden Arbeiten schriftlich

    zu dokumentieren und in Abstimmung mit der Veranlagungsstelle den Vorbehalt der

    Nachprüfung für diese Zeiträume aufzuheben.

    Zum anderen hatte der LRH für Einkommensteuerfälle zusammenveranlagter

    Ehegatten, die nicht beide die Kriterien eines bE-Falles erfüllen, eine explizite Regelung

    der Verantwortung zwischen dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung und

    dem Festsetzungsfinanzamt hinsichtlich der Nicht-bE-Ehegatten als zweckdienlich

    angesehen. Das FM hatte die Absicht zu einer klareren Regelung der Bearbeitung

    dieser Fälle bekundet. Jetzt hat das FM mitgeteilt, dass die Finanzämter bei den

    Regionalkreisbesprechungen der Einkommensteuer-Hauptsachgebiete auf die

    Besonderheiten in der Fallbearbeitung hingewiesen worden seien. Im Rahmen der

    Einkommensteuer-Informationstagungen im Januar 2020 werde das Thema erneut auf

    der Tagesordnung stehen.

    Fazit

    Der LRH begrüßt den raschen Aufgriff der Empfehlungen durch das FM hinsichtlich der

    Änderung der Zuständigkeit für bE-Fälle, den verpflichtenden Einsatz einer

    elektronischen Arbeitshilfe durch die Finanzämter für Groß- und

    Konzernbetriebsprüfung, solange die bE-Fälle nicht abschließend durch die

  • - 3 -

    Festsetzungsfinanzämter bearbeitet werden, und die vorgenommene eindeutige

    Zuordnung der Verantwortungsbereiche.

  • Aktualisierte Sachstandsdarstellung zu Beitrag 22 des Jahresberichts 2019, S. 263 ff.

    Besteuerung der Lotterien und der Renn- und Sportwetten

    Sachbearbeitendes Mitglied: Leitender Ministerialrat Wurms

    In dem Beitrag zum Jahresbericht hat der Landesrechnungshof untersucht, ob auf

    Grundlage des bestehenden Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG), das in

    großen Teilen noch aus dem Jahr 1922 stammt, eine Besteuerung des Glücksspiels,

    insbesondere des Online-Glücksspiels, aktuell in hinreichendem Maße erfolgt bzw.

    überhaupt möglich ist.

    Der Landesrechnungshof sieht aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen des

    RennwLottG ein strukturelles Defizit bei der Besteuerung des Online-Glücksspiels in

    Deutschland. Mangels gesetzlicher Regelungen im RennwLottG bleiben die

    Spieleinsätze bei den ausländischen Zweitlotterien sowie beim sonstigen Online-

    Glücksspiel zu einem großen Teil steuerlich unbelastet. Er geht davon aus, dass bei

    Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen jährlich mehr als 100 Mio. € für

    den nordrhein-westfälischen Landeshaushalt vereinnahmt werden könnten.

    Die bisher angestrebte Umsatzbesteuerung des Online-Glücksspiels ist nach

    Auffassung des Landesrechnungshofs mit Unwägbarkeiten hinsichtlich der

    Umsatzsteuerpflicht und der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer

    verbunden. Gegen bereits erlassene Umsatzsteuerbescheide sind Klageverfahren

    anhängig, deren Ausgang ungewiss ist.

    Der Landesrechnungshof hält daher die Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage

    zur Besteuerung des Online-Glücksspiels im RennwLottG für dringend geboten, um für

    die Zukunft Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen im Vergleich zu inländischen

    Anbietern zu schaffen.

    Das Ministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass es die Anregungen des LRH zur

    effektiven Besteuerung des Online-Glücksspiels aufgreifen und für eine möglichst

    zeitnahe und weitgehende Umsetzung eintreten werde.

  • - 2 -

    Ein neuer Sachstand hat sich nicht ergeben.

    Fazit

    Der Landesrechnungshof begrüßt die Bereitschaft des Ministeriums der Finanzen, die

    Anregungen des Landesrechnungshofs zur effektiven Besteuerung des Online-

    Glücksspiels aufzugreifen und für eine möglichst zeitnahe und weitgehende Umsetzung

    einzutreten.