Facebook Recht & Datenschutz

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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel Facebook - Recht Alles was Sie wissen müssen Sonntag, 20. November 2011

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Facebook - Recht

Alles was Sie wissen müssen

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1. Ziele des Workshops

3. Facebook-Nutzungsbedingungen

5. Seiten

6. Nachrichten

7. Gewinnspiele8. Social Plugins & Social Datenschutz

9. Brand Permissions10. Fotos

11. Werberichtlinien (Anzeigenschaltung)

13. Übertragung und Verkauf der Facebook-Präsenz

12. Credits

Was uns erwartet...

2. Facebook und die Rechtsordnung

4. Datenschutz

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Ziele des Workshops

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Rechtliche Gefahren erkennen und vermeiden

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Abgesichert an die Grenzen gehenSonntag, 20. November 2011

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Facebook & die Rechtsordnung

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Deutsches Recht

UWG

UrhG

MarkenG

BDSG

TMG

BGB

(z.B.)

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Facebook Terms

Richtlinien f. Promotions

Datenschutzrichtlinien

WerberichtlinienPlatform Policies

Nutzungsbedingungen für Seiten

AGB

(z.B.)

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Nutzungsbedingungen

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Mal ehrlich: Haben Sie das wirklich gelesen?

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Die 12 Gebote

Wichtige Nutzerpflichten

Nutzungsbedingungen

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Verstoß gegen Gesetz: Abmahnung bzw. Klage

Verstoß gegen Nutzungs-

bedingungen: Sperrung des Accounts

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Gerichtsstand...wenn Sie als Nutzer Facebook verklagen möchten:

Santa Clara County, Kalifornien?

Gerichtsstandvereinbarung laut AGB:

Nutzungsbedingungen

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§ 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

keine sog. geltungserhaltende Reduktion, Klausel insgesamt unwirksam?

Suchen Sie sich aus, wo Sie Facebook verklagen!

Klausel unwirksam wg. Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes?

Nutzungsbedingungen

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Deutschland?

Irland?

Problem: Vollstreckbarkeit

Problem: Anwendung ausländischen Rechts

Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand

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...wenn Sie als Nutzer einen anderen Nutzer verklagen möchten:

§ 32 ZPOBesonderer Gerichtsstand der unerlaubten

HandlungFür Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand

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Grundsatz: sog. „fliegender Gerichtsstand“ der unerlaubten Handlung im Internet

Suchen Sie sich das für Sie günstigste Gericht aus!

Nutzungsbedingungen: Gerichtsstand

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Nutzungsbedingungen: Inhalte und Informationen

(„IP-Inhalte“)

Darf Facebook mit meinen IP-Inhalten ALLES machen?

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Klausel wohl überraschend und daher unwirksam

§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Nutzungsbedingungen: IP-Inhalte

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Nutzungsbedingungen: Beschränkung der Haftung

Entbindung von jeglicher Haftung, ob bekannt oder unbekannt?

Haftungsbeschränkung auf 100 USD?

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Klauseln unwirksam wg. Verstoßes gg. §10 TMG

§ 10 TMG Speicherung von InformationenDiensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Nutzungsbedingungen: Beschränkung der Haftung

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Nutzungsbedingungen: AGB-Passagen in englischer Sprache

keine zumutbare Kenntnisnahme (lesbar und verständlich)

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Nutzungsbedingungen doch wirksam wg. Sonderregelung für Deutschland?

Nutzungsbedingungen

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Nutzungsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss...

1...die andere Vertragspartei ausdrücklich...auf sie hinweist und...2.der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise...von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

§ 305 Abs. 2 BGB

Nutzungsbedingungen

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Aber denken Sie dran:

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Datenschutz

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Datenschutz - was ist das überhaupt?

im Vordergrund steht die Person (nicht die Daten)

rechtlicher Ausgangspunkt: Grundrecht auf informationelle

Selbstbestimmung

betrifft Datenerhebung durch private und staatliche Stellen

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"Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten". besondere Ausprägung des schon zuvor grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 (sog. allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde-Garantie) hergeleitet.Kurz bedeutet informationelle Selbstbestimmung: Jeder hat das Recht zu wissen, wer was wann über ihn weiß.

Datenschutz

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Datenschutzrecht ist hauptsächlich geregelt im

BDSG

Ziel: kein „gläserner Mensch“

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Datenschutz

Privatsphäre?

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Datenschutzvorschriften des TMG

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- Anonymisierte Daten- Pseudonymisierte Daten, die eine

Einzelperson nicht bestimmbar machen

§ 1 Abs. 2 BDSG:“Personenbezogene Daten”

Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person:

Name, Anschrift, Telefon-nummer, E-Mail, Beruf, Alter etc.

Anwendung des Datenschutzrechts

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Verarbeitung: Speicherung, Änderung,

Übermittlung,Sperrung und Löschung

Nutzung: Jede Verwendung, die nicht

Verarbeitung ist

Erhebung, Verarbeitung und Nutzungpersonenbezogener Daten

Erhebung: Beschaffen von Daten

Anwendung des Datenschutzrechts

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…TMG oder andere Rechtsvorschrift dies erlaubt

…der Betroffene einwilligt

§ 12 Abs. 1 TMG: Datenerhebung, Verarbeitung

oder Nutzung ist grds. verboten

nur zulässig, soweit…

Anwendung des Datenschutzrechts

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Bestandsdaten gem. § 14 TMG

Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder

Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen

dem Anbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (z.B. Name,

Adresse)Abrechnungsdaten gem. § 15 Abs. 4

TMGNutzungsdaten im Sinne von § 15 Abs.1 TMG, die für die Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind,

insbesondere z.B. Verbindungsdaten

Nutzungsdaten gem. § 15 Abs. 1 TMG Daten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von

Telemedien zu

ermöglichen und abzurechnen, insbesondere

1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,

2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und

3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien

Datenerhebung nach dem TMG - Gesetzliche Erlaubnis

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Auskunft an “zuständige Stellen”, falls erforderlich für • Zwecke der Strafverfolgung• Gefahrenabwehr der

Landespolizeibehörden• (…)• Durchsetzung der Rechte am

geistigen Eigentum

Bestandsdatengem. § 14 TMG

Erhebung und Verwendung für Anbieter von Telemedien zur

Durchführung von Verträgen stets zulässig.

Datenerhebung nach dem TMG - Gesetzliche Erlaubnis

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Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis

Nutzungsdatengem. § 15 TMG

Erhebung und Verwendung für Anbieter von Telemedien stets

zulässig, solange die Daten Inanspruchnahme von Telediensten

bzw. deren Abrechnung ermöglichen.

Nach diesem Zeitpunkt Pflicht zur Löschung der Daten.

Ausnahme: Erfüllung gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Aufbewahrungsfristen, dann nur Sperrung der Daten.

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Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis

Nutzungsdatengem. § 15 TMG

Erhebung und Verwendung für Anbieter von Telemedien stets

zulässig, solange die Daten Inanspruchnahme von Telediensten

bzw. deren Abrechnung ermöglichen.

Nach diesem Zeitpunkt Pflicht zur Löschung der Daten.

Ausnahme: Erfüllung gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Aufbewahrungsfristen, dann nur Sperrung der Daten.

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Datennutzung nach dem TMG – Gesetzliche Erlaubnis

Also: Bei Pauschalabrechnung („Flatrate“) muss Internet-zugangsprovider Daten nach Nutzungsvorgang löschen.

Ausnahme: Erfüllung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen, dann nur Sperrung der Daten.

Abrechnungsdatengem. § 15 Abs. 4

TMG

Verwendung für Anbieter von Telemedien auch über das Ende des Nutzungsvorganges hinaus zulässig,

soweit die Daten für Inanspruchnahme von Telediensten bzw. deren

Abrechnung erforderlich.

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Gesetzliche Erlaubnis zur Werbenutzung

Online-Datenschutzrecht ist z.T. strenger als UWG und BDSG

§ 15 Abs. 3 TMG: „Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der

Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen

erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht.“„Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht

(…) hinzuweisen.“ „Diese Nutzungsprofile [= Nutzungsdaten] dürfen nicht mit den

Daten über den Träger des Pseudonyms [= Bestandsdaten] zusammengeführt werden.“

Online-Marketing nach dem TMG

!

Datenschutz

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Gesetzliche Erlaubnis zur Werbenutzung

Online-Datenschutzrecht ist z.T. strenger als UWG

Online-Marketing nach dem TMG

NICHT erlaubt ist aber jede weitere Werbenutzung; insbesondere die Zusendung von Werbe-E-Mails

Erlaubt sind z.B.:• Speicherung der Nutzerdaten in pseudonymisierter Form • Auswertung dieser Daten, z.B. automatischer Abruf der

bevorzugten Nutzereinstellungen/-Inhalte („Customization“) und auf Nutzerverhalten abgestimmte Werbeeinblendungen im „Log-

In-Bereich“

!

Datenschutz

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Grundsätze der Einwilligung

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Vorteile der Einwilligung

Größere Datennutzungsmöglichkeiten

Einheitliche Erklärung für Einwilligungen nach dem TMG/BDSG und UWG

Höhere Rechtssicherheit und Transparenz

Einwilligungserklärung kann so konkret gestaltet werden, dass Einwilligung in bestimmte Werbeformen mit umfasst ist

Grundsätze der Einwilligung

Datenschutz

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Einwilligung:

Vorherige und freiwillige Erklärung des

Einverständnisses in die Nutzung der personenbezogenen Daten durch den Betroffenen

Hintergrund: Recht auf Informationelle Selbstbestimmung!

Grundsätze der Einwilligung

Datenschutz

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Beispiel

□ Hiermit erkläre ich mein Einverständnis damit, dass meine oben angegebenen persönlichen Daten zum Zweck der Werbung verwendet werden dürfen sowie an Kooperationspartner zu gleichen Zwecken überlassen werden dürfen.

Der Nutzung meiner Daten für die Zukunft kann ich jederzeit widersprechen, es genügt eine E-Mail an

[email protected]

□ Ich bin damit einverstanden, Produktinformationen und andere Werbe-E-Mails an meine angegebene E-Mail-Adresse zu erhalten.

Grundsätze der Einwilligung

Datenschutz

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Seiten

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Name der Seite und Seiten-URL

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Account-/Seitennamen

Gesetzliche Vorgaben:

Marken und Unternehmensbezeichnungen (MarkenG)

Titel (§§ 5, 15 MarkenG)

Namen von Personen, Unternehmen und anderen Organisationen (§ 12 BGB)

Verbot der Irreführung (§ 5 UWG)

Seiten

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widerrechtliche Verwendung eines fremden Namens bzw. Titels bzw. einer fremden Marke kann zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führen

bei Namensgleichheit: Prioritätsprinzip

Seiten

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Account-/Seitennamen

Vorgaben von Facebook

Ziffer 4.1 der Nutzungsbedingungen:

„Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen oder ohne Erlaubnis ein Profil für jemand anderes erstellen.“

Ziffer 4.10 der Nutzungsbedingungen:

„Wenn du einen Nutzernamen für dein Konto auswählst, behalten wir uns das Recht vor diesen zu entfernen oder zurückzufordern, sollten wir dies als notwendig erachten

(zum Beispiel, wenn der Inhaber einer Marke eine Beschwerde über einen Nutzernamen einreicht, welcher nicht dem echten Namen eines Nutzers entspricht).“

Seiten

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Account-/Seitennamen

Vorgaben von Facebook

Richtlinien für Facebook-Seiten:

-> Standardisierte Großschreibung, keine überflüssige Großschreibung

-> Schlichter Text, keine Symbole oder überflüssige Satzzeichen

-> Präzise Namen, keine Slogans, überflüssige Beschreibungen oder unnötige Qualifikatoren

-> keine allgemeinen Begriffe

Seiten

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Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung

Facebook-Regeln:

Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen: Du wirst dein persönliches Profil nicht zu deinem kommerziellen Nutzen verwenden

(wie beispielsweise durch den Verkauf deiner Statusmeldung an Werbetreibende).

Ziffer 4.1 der Nutzungsbedingungen: Du wirst nur ein persönliches Profil erstellen.

Ziffer 1 der Nutzungsbedingungen für Seiten: Seiten sind spezielle Profile, die nur zur Werbung für Unternehmen oder andere

kommerzielle, politische sowie wohltätige Organisationen oder Anstrengungen (…) verwendet werden dürfen.

Seiten

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Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung

Problem:Reicht die von Facebook vorgesehene Trennung von „persönlichen Profilen“ und

„Seiten“ zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben aus?

-> erkennbare Unterschiede: „zu Freunden hinzufügen“ (Profil) / “Gefällt mir“ (Seite)

-> ansonsten evtl. aufgrund der Inhalte kommerzieller Zweck erkennbar; notfalls kennzeichnen!

Seiten

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Seiten-Impressum

Brauche ich überhaupt ein Impressum?

Seiten

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§ 5 Allgemeine Informationspflichten TMG(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder...

Seiten

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geschäftsmäßig angebotene Telemedien?

auf Vollständigkeit der Angaben achten

Ja, zuletzt LG Aschaffenburg!

Seiten

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Gesetz: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar

BGH: wenn der durchschnittlich informierte Nutzer des Internets in zwei Schritten (also mit zwei „Klicks“) zu den benötigten Informationen gelangt

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Wohin mit dem Impressum???

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reicht das?

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Haftung für Inhalte-Allgemeines

urheberrechtlich geschützte Inhalte

Texte: Schöpfungshöhe?

Musik, Bilder, Videos etc.

RSS-Feeds

Seiten

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strafrechtlich und wettbewerbsrechtlich relevante Inhalte

Beleidigungen/Schmähkritik

falsche Behauptungen

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Haftung für Aussagen über Produkte & deren Beschaffenheit!

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Telemediengesetz (TMG) trifft Unterscheidung zwischen

Haftung für eigene Inhalte- „Content Provider“, § 7 TMG

Haftung für fremde Inhalte- „Access-Provider“/“Cacheprovider“, §§ 8, 9 TMG- „Host-Provider“, § 10 TMG

Verantwortlichkeit von Facebook-SeitenbetreibernSeiten

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Begriff des „Contentproviders“

Contentprovider = Informationslieferant, d.h. wer eigene Informationen zur Nutzung bereithält

Jeder Webseiten-Betreiber, der ein eigenes inhaltliches Angebot im Internet bereithält bzw. dieses erstellt oder zur

eigenen Nutzung erstellen lässt.

Verantwortlichkeit von Facebook-SeitenbetreibernSeiten

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Begriffe des „Access- und Cacheproviders“

Accessprovider = Zugangsvermittler zu einem Kommunikationsnetz; mit der rein passiven, automatische Durchleitung und Übermittlung von fremden

Informationen befasste Diensteanbieter; soweit hierbei zur Steigerung der Leistung temporäre Zwischenspeicherungen der übertragenen Informationen

geschehen, auch sog. „Cacheprovider“

typischerweise Internet-Zugangs-Anbieter, wie T-Online, Arcor

Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern

Seiten

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Begriff des „Hostproviders“

Hostprovider = Diensteanbieter, die Informationen ihrer Nutzer speichern bzw. Speicherplatz

zur Verfügung stellen

- „klassische“ Webhosting-Anbieter (Strato, 1&1,…)- Sharehosting-Dienste (RapidShare,…)- Video-Dienste (YouTube, MyVideo,…)- Internetauktionshäuser (eBay,…)- Meinungsforen, Blogs, Gästebücher, Social Networks- (…)

Verantwortlichkeit von Facebook-Seitenbetreibern

Seiten

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Haftung für eigene Inhalte

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Haftung des „Content-Providers“

§ 7 I TMG:Diensteanbieter sind für eigene Inhalte verantwortlich „nach den

allgemeinen Gesetzen“ => Einstehen für die eigenen Inhalte

Haftung für eigene Inhalte

selbst geschaffene oder im Auftrag des Webseitenbetreibers erstellte (eigene) Informationen und aufgrund einer bewussten,

konkreten Entscheidung als Teil des eigenen Dienstes aufgenommene (zu Eigen gemachte) Informationen

Seiten

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Deliktische Haftung des „Content-Providers“

Haftung für rechtswidrige Informationen und Inhalte Nach den allgemeinen Gesetzen, z.B.:

• § 97 UrhG für Urheberrechtsverletzungen• §§ 14, 15 MarkenG für Verletzungen von Markenrechten• § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG für Verletzungen des

Allgemeinen Persönlichkeitsrechts• Für Ordnungswidrigkeiten/Straftaten u.a. nach OWiG/StGB• …

Haftung für eigene Inhalte

Seiten

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Haftung für fremde Inhalte

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1. Haftung für rechtswidrige, eigene Inhalte

(auch für nur anscheinend eigene oder zu Eigen gemachte Inhalte)

2. Haftung für rechtswidrige, fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG

3. Störerhaftung (nur bei Unterlassungsanspruch)

Wann können Diensteanbieter für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich gemacht werden?

Haftung für fremde Inhalte

Seiten

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Abgrenzung eigene / fremde Inhalte

Beispiel: Ehrverletzende Äußerung auf einer Facebook-Seite

Feed-Eintrag: eigener Inhalt des Seitenbetreibers

„fremder Feed-Beitrag“: eigener Inhalt des Autors, i.d.R. nicht zu Eigen gemachter Inhalt des Seitenbetreibers SOLANGE KEINE KENNTNISNAHME

Kommentar: eigener Inhalt des Kommentierenden, grds. fremder Inhalt für Seitenbetreiber

„Moderierter“ Kommentar: zu Eigen gemachter Inhalt des Seitenbetreibers

Sonderfall: Schaffen einer „besonderen Gefahrenquelle“ durch Beitrag mit erkennbar kontrovers diskutiertem Inhalt

Haftung für fremde Inhalte

Seiten

Sonntag, 20. November 2011

Page 78: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Abgrenzung eigene / fremde Inhalte

Beispiel: YouTube-Videos

-> eigener Inhalt des Uploaders

-> zu-Eigen-gemachter Inhalt für YouTube (LG Hamburg, Urteil vom 03.09.2010, nicht rechtskräftig)

-> Einbettung von YouTube-Videos auf eigener Seite: zu-Eigen-gemachter Inhalt

-> Einbettung der Videos durch Nutzer des eigenen Forums: zu-Eigen-gemachter Inhalt des Nutzers,

fremder Inhalt des Forenbetreibers (zumindest zunächst)

Haftung für fremde Inhalte

Seiten

Sonntag, 20. November 2011

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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Haftung für Links

Heise-Urteil: keine Haftung bei redaktioneller Verlinkung auf rechtswidrigen Inhalt (AnyDVD)

LG Frankfurt a.M.: Linksetzen bei Twitter & Kommentar „sehr interessant“ bei

Kenntnis der Rechtswidrigkeit für Haftung ausreichend

Seiten

Sonntag, 20. November 2011

Page 80: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Hostprovider, sind dann nicht verantwortlich, wenn keine Kenntnis der Information vorliegt oder die Information nach Kenntniserlangung

unverzüglich entfernt/gesperrt wurde (§ 10 Satz 1 Nr. 1 u. 2 TMG);Entscheidend ist immer die Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung

Haftung für rechtswidrige, fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG

Proaktive Überwachungspflicht ist ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG)

Accessprovider und Cacheprovider sind nur sehr eingeschränkt für die vermittelten bzw. zwischengespeicherten Informationen verantwortlich (§§ 8,

9 TMG)

!

Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte nach §§ 7-10 TMG besteht nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr.)!

Haftung für fremde InhalteSeiten

Sonntag, 20. November 2011

Page 81: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Zur Unterlassung verpflichtet ist nicht nur derjenige, der selbst unmittelbar das fremde Recht verletzt hat (sog. unmittelbarer

Störer), sondern auch der mittelbare Störer

Störerhaftung

„derjenige, der die rechtswidrige Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten trotz der rechtlichen

Möglichkeit, den Dritten an seiner Störungshandlung zu hindern, unterstützt und so an der Schaffung und

Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal mitwirkt.“

(vgl. „Rolex-Urteil“ des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01)

z.B. eBay bei Verkauf von Markenfälschungen durch Nutzer

Haftung für fremde InhalteSeiten

Sonntag, 20. November 2011

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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

„Eine Haftung als Störer setzt [weiter] voraus, dass für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen,

um eine solche [Marken]verletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten

Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich

sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden [Marken]verletzungen kommt

(vgl. „Rolex-Urteil“ des BGH vom 11.03.2004)

Störerhaftung

Haftung für fremde InhalteSeiten

Sonntag, 20. November 2011

Page 83: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

• Verantwortlichkeit des Störers besteht, falls eine Prüfungspflicht gegeben ist

• Die Prüfungspflicht besteht dann, wenn dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist

• Umfang und Inhalt bestimmen sich im Einzelfall nach Ausgestaltung des Angebots und nach zur Verfügung

stehenden technischen Mitteln zur Eingrenzung von Rechtsverletzungen

• Ab Mitteilung von Rechtsverletzungen haftet Diensteanbieter u.U. auch für weitere, entsprechende („gleichgelagerte“)

Rechtsverletzungen

Störerhaftung

Haftung für fremde Inhalte

Seiten

Sonntag, 20. November 2011

Page 84: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Folge:Ein Diensteanbieter kann sich nicht auf das bloße Löschen

ihm mitgeteilter Rechtsverletzungen („notice-and-take-down“) beschränken, sondern muss wirksame Maßnahmen

zur Verhinderung weiterer Rechts-verletzungen treffen!

Störerhaftung

!

Die konkret zu ergreifenden Maßnahmen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab, z.B. von der Art der Rechtsverletzung und der

Ausgestaltung des Dienstes.Grenze ist die Zumutbarkeit; in besonderen Fällen kann es sogar

zumutbar sein, den Dienst einzustellen (z.B. im Fall eines „von der Rechtsordnung nicht gebilligten Geschäftsmodells“), wenn andere

effektive Maßnahmen nicht existieren.

Haftung für fremde InhalteSeiten

Sonntag, 20. November 2011

Page 85: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Möglichkeiten zur Reduzierung des Haftungsrisikos

! Formulierung klarer Nutzungsbedingungen, die widerrechtliche Nutzungen untersagen; deutlich verständlich und auffällig an zentraler Stelle anzubringen

! Nutzerhinweis bzgl. sofortiger Entfernung rechtswidriger Inhalte

! “Abuse-Management”: Einrichtung eines effektiven Systems zur Meldung von Rechtsverletzungen, Auf Entfernungswünsche von Rechteinhabern ist jedenfalls schnell zu reagieren und Inhalte/Links unverzüglich zu löschen

Reduzierung des HaftungsrisikosSeiten

Sonntag, 20. November 2011

Page 86: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Möglichkeiten zur Reduzierung des Haftungsrisikos

! Einrichtung/Vorgabe einer klaren Seitenstruktur, die eigene und fremde Inhalte deutlich unterscheiden lässt

!Umfangreiche Freistellungserklärungen für sämtliche Rechtsverletzungen durch einstellende Nutzer in AGB; “Rechtegarantie”

!Registrierungspflicht für Nutzer, ggf. mit Plausibilitätskontrolle der angegebenen Daten; Rechteinhabern muss Möglichkeit des Zugriffs auf Rechtsverletzer möglich sein

Reduzierung des Haftungsrisikos

Seiten

Sonntag, 20. November 2011

Page 87: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Problem: automatisches Einbinden von Bildern bei Verlinkung

a) durch andere Nutzer (wenn durch Seiten-Admin freigegeben)

b) durch Seiten-Admin selbst

Sonntag, 20. November 2011

Page 88: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Sonntag, 20. November 2011

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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Crowdsourcing und Recht

Seiten

Sonntag, 20. November 2011

Page 90: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Sonntag, 20. November 2011

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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Sonntag, 20. November 2011

Page 92: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

§ 1 UrhG: Werke der Literatur, Kunst & Wissenschaft

Seiten

§ 2 UrhG: Sprachwerke, Werke der Musik, Lichtbildwerke, Filmwerke

hinreichende Schöpfungshöhe

Crowdsourcing und Recht

Sonntag, 20. November 2011

Page 93: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Seiten

umfassende Verwertungsrechte, z.B.:

Veröffentlichung, § 12 UrhG

Vervielfältigung, § 16 UrhG

Verbreitung, § 17 UrhG

Entstellungs- und Änderungsverbot, §§ 14, 39 UrhG

Crowdsourcing und Recht

öffentliche Zugänglichmachung, 19a UrhG

Sonntag, 20. November 2011

Page 94: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Vielzahl zu regelnder Fragen in Teilnahmebedingungen!

SeitenCrowdsourcing und Recht

z.B.: einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht

Beschränkungen in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht

Vergütung?

Nutzungsarten, z.B. Verwertung auch offline? etc.

Sonntag, 20. November 2011

Page 95: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

SeitenCrowdsourcing und Recht

Haftungsfragen, Haftung ausschließen!!!

Sonntag, 20. November 2011

Page 96: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Nachrichten

Sonntag, 20. November 2011

Page 97: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Direktmarketing

Geltung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für Werbung auf Facebook?

-> nach Sinn und Zweck fallen Nachrichten in Social Networks unter den Begriff „elektronische Post“

Facebook-Regelungen:

Ziffer 3.1 der Nutzungsbedingungen: Du wirst keine nicht genehmigten Werbekommunikationen (beispielsweise Spam) auf

Facebook versenden oder auf andere Art auf Facebook posten.

Nachrichten

Zusendung von elektronischer Post mit werbendem Inhalt ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig

Sonntag, 20. November 2011

Page 98: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Direktmarketing (§ 7 UWG)

Bei Direktmarketing handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die direkte Ansprache des möglichen Kunden mit der Aufforderung zur Antwort enthält,

z.B. Werbung durch Facebook Direct Message.

Derartige Werbeformen werden im UWG unter dem Begriff „unzumutbare Belästigungen“ zusammengefasst. Die Zulässigkeit richtet sich nach der Art

der Werbung.

Direktmarketing

Nachrichten

Sonntag, 20. November 2011

Page 99: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Allgemeine Anforderungen an Werbesendungen über elektronische Kommunikationsdienste, § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG

TransparenzgrundsatzUnabhängig von der konkreten Werbeform muss der Empfänger stets in die

Lage versetzt werden, den Absender der Werbung zu ermitteln. Ihm muss eine Adresse genannt werden, unter welcher er auf seinen Wunsch die Einstellung

der Werbenachrichten verlangen kann!

Direktmarketing

Nachrichten

Sonntag, 20. November 2011

Page 100: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

§ 4 Nr. 3 UWG: „Unlauter handelt...wer den Werbecharakter von geschäftlichen

Handlungen verschleiert“

kein „Astroturfing“!Handlungen von Mitarbeitern werden

zugerechnet

TransparenzgrundsatzSeiten

Sonntag, 20. November 2011

Page 101: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

„Spamming“

§ 6 Abs. 2 TMG: „Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt,

darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor

Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den

kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.“

Gem. § 16 Abs. 1 TMG als Ordnungswidrigkeit qualifiziert; Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro

Direktmarketing

Nachrichten

Sonntag, 20. November 2011

Page 102: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

E-Mail-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG

• Grundsatz § 7 UWG: Unverlangte „Produktinformationen“ sind als unzumutbare Belästigung unzulässig

• Geltung der Opt-in-Lösung, vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich, auf Facebook-Seite nicht einfach realisierbar

• § 7 Abs. 3 UWG ermöglicht jedoch ausnahmsweise Werbung per E-Mail unter erleichterten (Sonder-)Voraussetzungen

• Datenschutzrechtliche Voraussetzungen zur Verwendung der personenbezogenen Daten des Adressaten (E-Mail-Adresse) müssen

erfüllt sein-> i.d.R. auch insoweit (datenschutzrechtliche) Einwilligung nötig

Direktmarketing

Nachrichten

Sonntag, 20. November 2011

Page 103: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

E-Mail-Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG

Zulässigkeit der E-Mail-Werbung unter folgenden Voraussetzungen:

1. Versender hat E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden erhalten und

2. beschränkt die Werbung auf eigene, ähnliche Waren/Dienstleistungen und3. der Kunde hat dieser Verwendung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen

und4. dem Kunden wird bei der Erfassung seiner Adresse und bei jeder Verwendung

deutlich mitgeteilt, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Direktmarketing

Nachrichten

Sonntag, 20. November 2011

Page 104: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Gewinnspiele

Sonntag, 20. November 2011

Page 105: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Richtlinien für Promotions

Facebook-Funktionen dürfen nicht zur Bedingung für die Teilnahme gemacht werden

keine automatische Teilnahme durch Facebook-Funktionen

Facebook-Funktionen (zB Like-Button) dürfen nicht zur Abstimmung über das Gewinnspiel eingesetzt werden

Gewinnspiele

Sonntag, 20. November 2011

Page 106: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Sonntag, 20. November 2011

Page 107: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Sonntag, 20. November 2011

Page 108: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

keine Benachrichtigung der Gewinner über Facebook (Nachrichten, Wallposts, Chat etc.)

Gewinnspiel darf nicht mit Facebook Brand in Verbindung gebracht werden

Datenschutz: sicherstellen, dass Nutzerdaten rechtmäßig erhoben sind.

Gewinnspiele

Sonntag, 20. November 2011

Page 109: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

UWG – Besondere Unlauterkeitstatbestände

Preisausschreiben und Gewinnspiele (§§ 4 Nr. 5, 6 UWG)

Bei Preisausschreiben und Gewinnspielen müssen die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden

Die Teilnahme am Preisausschreiben/Gewinnspiel darf nur dann vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden (sog. Koppelungsverbot), wenn die Rationalität der

Nachfrageentscheidung nicht in den Hintergrund tritt (EuGH, Urteil vom 14.01.2010; BGH, Urteil vom 05.10.2010). Ggf. müssen

alternative Teilnahmemöglichkeiten angeboten werden.

Gewinnspiele

Sonntag, 20. November 2011

Page 110: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Preisausschreiben und Gewinnspiele(Nr. 17, 20 Anhang zum UWG)

- Unwahre Angabe, dass bereits gewonnen wurde, oder Abhängigmachen des Gewinns von Zahlung eines Geldbetrags

- Angebot eines Preisausschreibens, ohne dass die in Aussicht gestellten Preise angeboten werden

Gewinnspiele

Sonntag, 20. November 2011

Page 111: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 112: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Darf ich? Oder darf ich nicht?

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 113: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Was macht ein Facebook Social-Plugin?

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 114: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Was macht ein Facebook Social-Plugin?

stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her.

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 115: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Was macht ein Facebook Social-Plugin?

stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her.

gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 116: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Was macht ein Facebook Social-Plugin?

stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her.

gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.

erfasst sämtliche Interaktionen des Nutzers mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.), ordnet sie seinem Facebook-Profil zu und speichert die Infos bei Facebook. (nur bei eingeloggten Nutzern).

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 117: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Was macht ein Facebook Social-Plugin?

stellt über den Browser des Nutzers eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her.

gibt Facebook die Information, dass eine bestimmte Webseite durch den Nutzer aufgerufen wurde.

erfasst sämtliche Interaktionen des Nutzers mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.), ordnet sie seinem Facebook-Profil zu und speichert die Infos bei Facebook. (nur bei eingeloggten Nutzern).

speichert möglicherweise selbst dann die IP-Adresse bei Facebook, wenn der Nutzer kein Facebook-Profil hat.

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 118: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

(Some) Lawyers don´t like „ “.

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 119: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

(Some) Lawyers don´t like „ “.

Warum eigentlich?

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 120: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Verstoß gegen Datenschutzgesetze?

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 121: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Verstoß gegen Datenschutzgesetze?

§ 13 Abs. I TMG:

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 122: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Verstoß gegen Datenschutzgesetze?

§ 13 Abs. I TMG:

„Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 123: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Verstoß gegen Datenschutzgesetze?

§ 13 Abs. I TMG:

„Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 124: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Verstoß gegen Datenschutzgesetze?

Bei fehlendem Hinweis auf die Nutzung der Social-Plugins in der Datenschutzerklärung liegt immer ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG vor!

§ 13 Abs. I TMG:

„Der Diensteanbieter hat den Nutzer...über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten...zu unterrichten.“

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 125: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 126: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

§ 15 Abs.1 TMG:

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 127: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“

§ 15 Abs.1 TMG:

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 128: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“

§ 15 Abs.1 TMG:

Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt der Betreiber der Seite (also Sie)!

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 129: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“

§ 15 Abs.1 TMG:

Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt der Betreiber der Seite (also Sie)!

Die anderen sagen: Für das Betreiben einer Webseite sind Social-Plugins nicht erforderlich, die Seite läuft auch so.

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 130: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

„Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen.“

§ 15 Abs.1 TMG:

Die einen sagen: Was erforderlich ist, bestimmt der Betreiber der Seite (also Sie)!

Die anderen sagen: Für das Betreiben einer Webseite sind Social-Plugins nicht erforderlich, die Seite läuft auch so.

Für letztgenannte Ansicht spricht: Jedenfalls personenbezogene Daten (die IP-Adresse) von Nicht-Facebook-Mitgliedern zu erheben, ist sicher nicht erforderlich.

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 131: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Was droht mir und von wem?

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 132: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Was droht mir und von wem?

Der Verstoß gegen die Hinweispflicht

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 133: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Was droht mir und von wem?

ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 ! geahndet werden (§ 16 Abs. 2 und 3 TMG).

Der Verstoß gegen die Hinweispflicht

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 134: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Was droht mir und von wem?

ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 ! geahndet werden (§ 16 Abs. 2 und 3 TMG).

Dass deutsche Datenschutzbehörden Unternehmen wg. Verstoßes gg. die Hinweispflicht belangen, ist möglich, siehe ULD!

Der Verstoß gegen die Hinweispflicht

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 135: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 136: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...

...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 137: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...

Abmahnung durch Wettbewerber ist nicht ausgeschlossen, hatte aber zumindest zuletzt vor dem LG Berlin keinen Erfolg

...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 138: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Hinsichtlich der Nutzung der Social-Plugins...

Abmahnung durch Wettbewerber ist nicht ausgeschlossen, hatte aber zumindest zuletzt vor dem LG Berlin keinen Erfolg

Unterlassungsklage durch einen Seitenbesucher eher unwahrscheinlich, da rechtliches Restrisiko und Prozess- und Anwaltskosten entstehen.

...ist aufgrund der noch ungeklärten Rechtslage ein weiteres Vorgehen der Datenschutzbehörden gg. Unternehmen wohl unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen! Beobachten!!!

Social Plugins & Social Datenschutz

Sonntag, 20. November 2011

Page 139: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht?

Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social-Plugins wahrscheinlich eher nicht.

Sonntag, 20. November 2011

Page 140: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht?

Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social-Plugins wahrscheinlich eher nicht.

Aber:

Sonntag, 20. November 2011

Page 141: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht?

Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social-Plugins wahrscheinlich eher nicht.

Aber:

Sonntag, 20. November 2011

Page 142: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Das rechtliche Risiko ist NOCH überschaubar.

Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht?

Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social-Plugins wahrscheinlich eher nicht.

Aber:

Sonntag, 20. November 2011

Page 143: Facebook Recht & Datenschutz

München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Das rechtliche Risiko ist NOCH überschaubar.

Social Plugins: Darf ich jetzt oder darf ich nicht?

Sie können (und müssen) sich durch eine „saubere“ Datenschutzerklärung zusätzlich absichern.

Aus rechtlicher Sicht und nach derzeitigem Stand der technischen Funktionsweise der Social-Plugins wahrscheinlich eher nicht.

Aber:

Sonntag, 20. November 2011

Page 144: Facebook Recht & Datenschutz

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Verwendung von Facebook Social Plugins

Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/

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Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert.

Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.

Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern, können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http://webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z

Die Datenschutzerklärung

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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Verwendung von Facebook Social Plugins

Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/

Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.

Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert.

Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.

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Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/

Diejenigen Webseiten unserer Internetpräsenz, die Facebook Social Plugins enthalten, stellen über Ihren Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wenn Sie von Ihnen geöffnet werden. An Facebook wird dadurch die Information übermittelt, dass die das Social Plugin enthaltende Seite unseres Internetangebots von Ihnen aufgerufen wurde.

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Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/

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Möglichkeiten zur Verhinderung des Datensammelns

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Unsere Internetpräsenz nutzt sog. Social Plugins !des sozialen Netzwerkes facebook.com ("Facebook"). Facebook wird von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben. Detaillierte Hinweise zu den Funktionen der einzelnen Plugins und deren Erscheinungsbild finden Sie auf der folgenden Webseite: http://developers.facebook.com/docs/plugins/

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Soweit Sie zu diesem Zeitpunkt bei Facebook eingeloggt sind, können der Besuch unserer Seiten sowie sämtliche Ihrer Interaktionen im Zusammenhang mit den Social Plugins (z.B. Klicken des „Like“-Buttons, Erstellen eines Kommentars etc.) Ihrem Facebook-Profil zugeordnet und bei Facebook gespeichert werden. Selbst wenn Sie kein Facebook-Profil haben, ist nicht auszuschließen, dass Facebook Ihre IP-Adresse speichert.

Hinsichtlich des Zwecks und Umfangs der Datenerhebung sowie der Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook verweisen wir auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien: http://www.facebook.com/policy.php. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Einstellungsmöglichkeiten in Ihrem persönlichen Facebook-Profil zum Schutz Ihrer Privatsphäre und Ihre damit zusammenhängenden Rechte.

Um zu verhindern, dass Facebook die oben genannten Daten durch Ihren Aufenthalt auf unserem Internetangebot sammelt, loggen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Seite bei Facebook aus. Um einen generellen Zugriff von Facebook auf Ihre Daten auf unseren und auf sonstigen Webseiten zu verhindern, können Sie Facebook Social-Plugins durch ein Add-On für Ihren Browser (z.B. „Facebook-Blocker“, http://webgraph.com/resources/facebookblocker) ausschließen.z

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Für alle, die auf der ganz sicheren Seite sein

wollen ;-):

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Für alle, die auf der ganz sicheren Seite sein

wollen ;-):

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Für alle, die auf der ganz sicheren Seite sein

wollen ;-):

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Brand Permissions

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kein Eindruck einer Facebook-Partnerschaft

nicht charakteristischste und prominenteste Funktion der Seite

keine Verwendung auf Seiten mit illegalen Inhalten, Pornografie, Glücksspiel etc.

keine Kombination der Facebook-Markenwerte mit eigenem Namen

Brand Permissions

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„Gefällt mir“ Schaltfläche

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Logo

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Fotos

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Urheberrechte an Fotos beachten

Achtung bei „Besorgen des Fotos im Internet“

ggf. Klärung mit dem Rechteinhaber

bei Bilddatenbanken genaues Studium der Nutzungsbedingungen

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Vorsicht bei Profil-Foto-“Trends“

Sonntag, 20. November 2011

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Sonderproblematik Fotodatenbanken, zB iStockphoto

Fotos

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Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

Sonntag, 20. November 2011

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Fotos

iStockphoto (u.a.) Lizenzbedingungenverbieten die Vergabe von Unterlizenzen an Dritte. Das heißt, dem Erwerber des Fotos ist es nicht erlaubt, die Nutzung des Fotos anderen Unternehmen oder Personen zu gestatten, und zwar auch nicht kostenfrei.

Sonntag, 20. November 2011

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Werberichtlinien (Anzeigenschaltung)

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keine fremden Unternehmens- und Markenbezeichnungen im Anzeigentext

Anzeige darf nicht irreführend sein

sehr umfassende Facebook-Werberichtlinien!!!

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Credits

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Bei App, die kein Spiel ist: auch andere Zahlungsmittel erlaubt

bei Spielen: nur Credits!

zusätzliche AGB sind möglich, aber keine Widersprüche zu FB-Nutzungsbedingungen!

Sonntag, 20. November 2011

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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

keine andere Verwendung der Nutzerdaten als zur Abwicklung der Transaktion

kein höherer Preis als mit anderen Zahlungsmethoden auf anderen Webseiten

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Übertragung und Verkauf der Präsenz

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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Du wirst dein Konto (einschließlich einer von dir verwalteten Seite oder Anwendung) an niemanden übertragen, ohne vorher unsere schriftliche Erlaubnis einzuholen.

an entsprechende Verträge denken

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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Nachdem Sie nun aus rechtlicher Sicht nichts mehr zu befürchten haben...

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...haben Sie ganz viel Spaß bei der täglichen Arbeit mit Facebook!

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München, 17. November 2011 | RA Dr. Jan Christian Seevogel

Dr. Jan Christian Seevogel

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Neue Medien, Internetrecht, Social Media Recht

Lizenzrecht

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