Fachbeitrag 2015 sebastian thomas

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79 Uponor Kongress 2015 · TGA – Alles geregelt?! Sebastian Thomas – Haſtungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Die Projektierung, die Planung, die Herstellung und der Bau von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen erfordert zum einen seitens der Bauherrschaſt umfassende Abwä- gungen hinsichtlich des gewünschten Ergebnisses im Hinblick auf Qualität, Komfort, energetischer Effizienz, Betriebssicherheit, Wartungshäufigkeit, Variabilität, Zer- tifizierungsfähigkeit sowie nicht zuletzt Anschaffungs- und Unterhaltungskosten. Dem gegenüber ist es Aufgabe der Planer, die Wünsche des Bauherrn planerisch umzusetzen und insbesondere hinsichtlich der technischen Anforderungen, praktische Machbarkeit, Detailtiefe und Schnittstellenkoordination für einen reibungslosen und qualitativ hochwertigen, termingerechten Umsetzungsvorgang zu sorgen. Schließlich sind die Lieferanten, Anlagenbauer sowie Baufirmen angehalten, entsprechend der anerkannten Regeln der Technik, der Wünsche des Bauherrn, der Vor- gaben des Planers und aufgrund eigener Fachkenntnisse zu einem ordnungsgemäßen, dem vertraglich vereinbar- ten Bausoll entsprechenden Heiz-, Kühl- bzw. Trink- wassersystem beizutragen. Hierbei sind eine gute hand- werkliche Qualität, die Verwendung von geeigneten Materialien sowie eine konsequente interne Qualitäts- überwachung wichtig. Nicht zuletzt ist auch die Kommunikation zwischen Bau- herr, Planer und Anlagenbauer von entscheidender Bedeutung, welche abstrakten Leistungsverpflichtungen die einzelnen Beteiligten treffen und wie diese aufgrund der Vertragskonstellationen und dem geführten Schriſt- verkehr den einzelnen Beteiligten zugewiesen werden. Die Haſtungsrisiken für Bauherr, Planer und Anlagen- bauer im Zuge der Herstellung, Revitalisierung bzw. Ver- änderung von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen ergibt sich zum einen aus der Komplexität der sich erge- benden Aufgabe, zum anderen aus den enormen Risiken, die sich aus Leckagen in Rohrleitungssystemen ergeben. So dürſte nicht selten ein einfacher Entscheidungsfehler des Bauherrn, Planungsfehler des Architekten und/oder Ausführungsfehler des ausführenden Unternehmens dazu führen, dass neben dem Mangel, der im Rohrlei- tungssystem besteht, erhebliche Schäden in einem Gebäude entstehen. Ein kleiner Riss kann die gesamte Baumaßnahme unter Wasser setzen und zu einem Rück- bauniveau bis hin zum Rohbau führen. Die häufigsten Haftungsrisiken für Planer und Anlagenbauer Schadensprävention in Rohrsystemen, Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme Sebastian Thomas Rechtsanwalt Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbH, Frankfurt

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79Uponor Kongress 2015 · TGA – Alles geregelt?!

Sebastian Thomas – Haftungs risiken für Planer und Anlagenbauer

Die Projektierung, die Planung, die Herstellung und der Bau von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen erfordert zum einen seitens der Bauherrschaft umfassende Abwä-gungen hinsichtlich des gewünschten Ergebnisses im Hinblick auf Qualität, Komfort, energetischer Effizienz, Betriebssicherheit, Wartungshäufigkeit, Variabilität, Zer-tifizierungsfähigkeit sowie nicht zuletzt Anschaffungs- und Unterhaltungskosten.

Dem gegenüber ist es Aufgabe der Planer, die Wünsche des Bauherrn planerisch umzusetzen und insbesondere hinsichtlich der technischen Anforderungen, praktische Machbarkeit, Detailtiefe und Schnittstellenkoordination für einen reibungslosen und qualitativ hochwertigen, termingerechten Umsetzungsvorgang zu sorgen.

Schließlich sind die Lieferanten, Anlagenbauer sowie Baufirmen angehalten, entsprechend der anerkannten Regeln der Technik, der Wünsche des Bauherrn, der Vor-gaben des Planers und aufgrund eigener Fachkenntnisse zu einem ordnungsgemäßen, dem vertraglich vereinbar-ten Bausoll entsprechenden Heiz-, Kühl- bzw. Trink-wassersystem beizutragen. Hierbei sind eine gute hand-werkliche Qualität, die Verwendung von geeigneten Materialien sowie eine konsequente interne Qualitäts-überwachung wichtig.

Nicht zuletzt ist auch die Kommunikation zwischen Bau-herr, Planer und Anlagenbauer von entscheidender Bedeutung, welche abstrakten Leistungsverpflichtungen die einzelnen Beteiligten treffen und wie diese aufgrund

der Vertragskonstellationen und dem geführten Schrift-verkehr den einzelnen Beteiligten zugewiesen werden. Die Haftungsrisiken für Bauherr, Planer und Anlagen-bauer im Zuge der Herstellung, Revitalisierung bzw. Ver-änderung von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen ergibt sich zum einen aus der Komplexität der sich erge-benden Aufgabe, zum anderen aus den enormen Risiken, die sich aus Leckagen in Rohrleitungssystemen ergeben. So dürfte nicht selten ein einfacher Entscheidungsfehler des Bauherrn, Planungsfehler des Architekten und/oder Ausführungsfehler des ausführenden Unternehmens dazu führen, dass neben dem Mangel, der im Rohrlei-tungssystem besteht, erhebliche Schäden in einem Gebäude entstehen. Ein kleiner Riss kann die gesamte Baumaßnahme unter Wasser setzen und zu einem Rück-bauniveau bis hin zum Rohbau führen. Die häufigsten

Haftungs risiken für Planer und AnlagenbauerSchadensprävention in Rohrsystemen, Heiz-, Kühl- und Trinkwassersysteme

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Sebastian Thomas Rechtsanwalt

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Leinemann & Partner Rechtsanwälte mbH,

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Sebastian Thomas – Haftungs risiken für Planer und Anlagenbauer

Ursachen für Wasserschäden im Sanitärbereich sind gemäß einer DEKRA-Studie (Stand 26.04.2010): Montagefehler 36 %• zu fest angezogene Gewindeverbindungen• Einsatz falscher Presswerkzeuge• Rohreinbau unter SpannungPlanungsfehler 35 %• falsche Materialabstimmung

(Wasserqualität und Wassereigenschaft)• fehlende Partikelfilter• GegengefälleFehlerhaftes Produkt 28 %• mangelhafte Werkstoffqualität

(fehlerhafte chemische Zusammensetzung/ keine ordnungsgemäße Wärmebehandlung)

• konstruktive Mängel des Bauteils

RA Sebastian Thomas Seite 6/16 März 2015

Bauherr

Auftragnehmer

Nachunternehmer

Mangel

Haftung in der Vertragskette

NU Nachunternehmer

Lieferant

NU

NU NU

Lieferant Lieferant Lieferant

Haftung in der Vertragskette

RA Sebastian Thomas Seite 4/16 März 2015

Schwarzwälder Bote, 29.09.2013 „Riss in Wasserleitung: Neues Klinikum Stuttgart

kann nicht in Betrieb gehen“

„Die gesamte Baustelle ist ins Schwimmen geraten“

„Wir sind wieder auf Rohbauniveau“

„Rund 10.000 m² des Neubaus stand unter Wasser, weil ein Verbindungsstück an einer zentralen

Leitung den Geist aufgab“

„Das Wasser ist unter großem Druck aus einer 40 Millimeter dicken Leitung geschossen“

RA Sebastian Thomas Seite 4/16 März 2015

Schwarzwälder Bote, 29.09.2013 „Riss in Wasserleitung: Neues Klinikum Stuttgart

kann nicht in Betrieb gehen“

„Die gesamte Baustelle ist ins Schwimmen geraten“

„Wir sind wieder auf Rohbauniveau“

„Rund 10.000 m² des Neubaus stand unter Wasser, weil ein Verbindungsstück an einer zentralen

Leitung den Geist aufgab“

„Das Wasser ist unter großem Druck aus einer 40 Millimeter dicken Leitung geschossen“

Schwarzwälder Bote, 29.09.2013

„ Riss in Wasserleitung: Neues Klinikum Stuttgart kann nicht in Betrieb gehen“

„ Die gesamte Baustelle ist ins Schwimmen geraten“

„Wir sind wieder auf Rohbauniveau“„ Rund 10.000 m² des Neubaus stand unter Wasser, weil ein Verbindungsstück an einer zentralenLeitung den Geist aufgab“

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81Uponor Kongress 2015 · TGA – Alles geregelt?!

Sebastian Thomas – Haftungs risiken für Planer und Anlagenbauer

Fragt man nach den Verantwortlichkeiten und Ursachen eines konkreten Mangels, wird man schnell auf komplexe Fragestellungen stoßen. Üblicherweise sind viele Per-sonen bzw. Firmen an der Errichtung eines Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystems beteiligt. Deshalb kommen auch diverse Verantwortliche wie beispielsweise insbesondere Bauherr, Auftragnehmer, Nachunternehmer sowie Liefe-rant in Betracht. Alle können zu einem Mangel beige-tragen haben.

Hier liegt der Grundsatz auf der Hand, dass immer derje-nige, der einen Fehler verursacht hat, auch für diesen haf-tet, sofern der Mangel später zu einem Schaden geführt hat. Dies ist die sogenannte Primärverantwortung, nach der beispielsweise ein Handwerker, der das falsche Verbin-dungsstück zwischen zwei Rohrelementen verwendet hat, für den daraus resultierenden Schaden haftet.

Problematisch stellt sich der Fall dar, wenn eine Leckage in einem Rohrleitungssystem nicht eindeutig einem Verantwortlichen zuzuordnen ist, beispielsweise weil mehrere Ursachen und damit auch Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Betracht kommen:

Zum Beispiel:• Der Architekt hat eine fehlerhafte Planung übergeben• Der Bauherr greift eigenmächtig in die Arbeiten ein

• Der Lieferant liefert ein nicht für das Befüllgut geeignetes Rohr

• Der Unternehmer verwendet nicht kompatible Materialien bzw. dem Unternehmer unter läuft ein handwerklicher Fehler

Im Zusammenspiel dieser Fehlerquellen, die für den Aus-tritt von Wasser aus Rohrleitungssystemen verantwort-lich sein können, kommt eine gesamtschuldnerische Haf-tung der Beteiligten in Betracht. Als Gesamtschuldner haften diverse Beteiligte, die den Schaden gegenüber dem Eigentümer bzw. Bauherrn mitursächlich verursacht haben. Der Bauherr ist im Falle einer Gesamtschuld berechtigt, von einem der Verursachungsbeitragenden den vollen Schadensersatz zu fordern. Dieser Gesamt-schuldner hat sodann das Recht, im Innenausgleich von den anderen Beteiligten einen Ausgleich entsprechend ihrer Haftungsquote zu verlangen. So ist also die Frage interessant, wer als Gesamtschuldner haftet und wer nicht. Hierzu lässt sich der Grundsatz feststellen, dass der planende Architekt regelmäßig nicht als Gesamt-schuldner mit den sonstigen am Bau beteiligten Firmen haftet, sondern ein etwaiges Verschulden des planenden Architekten dem Bauherrn zugerechnet wird, d. h. der Bauherr hat einen um den Verschuldensanteil des pla-nenden Architekten verringernden Haftungsanspruch.Dem gegenüber haften diejenigen, die auch eine

Grundsatz: Haftung für Primärfehler

RA Sebastian Thomas Seite 7/16 März 2015

Bauherr

Architekt / Planer

Architekt / Bauüberwacher

Auftragnehmer z.B. Heizung u. Kälte

Auftragnehmer z.B. Sanitär

Lieferant

NU

•  Wer einen Fehler verursacht, haftet für diesen!

Grundsatz: Haftung für Primärfehler Wer einen Fehler verursacht, haftet für diesen!

Haftung mehrerer Beteiligter – Primär- und Sekundärhaftung, Beweislast, Insolvenz, Verjährung

RA Sebastian Thomas Seite 8/16 März 2015

Bauherr

Architekt / Planer

Architekt / Bauüberwacher

Auftragnehmer z.B. Heizung u. Kälte

Auftragnehmer z.B. Sanitär

Mangel Lieferant

Haftung mehrerer Beteiligter – haftet für diesen! Primär- und Sekundärhaftung, Beweislast, Insolvenz, Verjährung

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Sebastian Thomas – Haftungs risiken für Planer und Anlagenbauer

Ursache zu dem Schaden gesetzt haben, etwa der bau-überwachenden Architekten, der Auftragnehmer, der Lieferant sowie weitere verantwortliche Auftragnehmer als Gesamtschuldner. Hier ist dann zu unterscheiden zwischen der sogenannten Primär- und der Sekundär-haftung. Regelmäßig führt nämlich der Primärfehler eines Architekten, der eine falsche Planung übermittelt hat, zu einer Sekundärhaftung des Auftragnehmers, wenn dieser den Fehler erkennen konnte oder musste und nicht Bedenken gegen die vorgesehene Art der Aus-führung angemeldet hat. Gleiches gilt hinsichtlich von Ausführungsfehlern des Auftragnehmers, die der bau-überwachende Architekt hätte bemerken müssen. Der Primärfehler des Auftragnehmers, beispielsweise nicht ordnungsgemäß abgedichtet zu haben, hätte dem bauüberwachenden Architekten gegebenenfalls auffal-len müssen, sodass dieser sogenannte Sekundärfehler auch zu einer Haftung des Architekten führt.

Die Verfahrensbeteiligten können etwaige bekannte Probleme im Zusammenhang mit der Planung und Her-stellung von Heiz-, Kühl- und Trinkwassersystemen dadurch reduzieren, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B bzw. § 4 Abs. 3 VOB/B vor Ausführung der Arbeiten auf ihre Bedenken gegen die vorgesehene Art und Weise der Ausführung hinweisen. Eine Bedenkenanzeige hat nämlich die Konsequenz, dass die Haftung des Auftragneh-mers entfällt, wenn er zuvor gegen die Art der Ausfüh-rung Bedenken angemeldet hat.

Haftungsrisiken können sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch im Schriftverkehr wesentlich beschränkt werden. So können beispielsweise vertragliche Regelungen hin-sichtlich der Leistungsqualitäten, der Abnahme, der Ver-einbarung von Sicherheiten oder Vertragsstrafen oder der Abgrenzung von Verantwortlichkeiten formuliert werden, die das eigene Haftungsrisiko begrenzen.

Prüf- und Kontrollpflichten des Auftragnehmers 2/3

•  Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Werkleistung nicht nur den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch tatsächlich funktionstauglich ist. So ist die Verwendung von in konkretem Fall geeigneter Fittings erforderlich, um die Dichtigkeit eines Rohrleitungssystems zu gewährleisten. (OLG Hamm, Urteil vom 27.09.12, Az.: 17 U 170/11)

•  Ist der Auftragnehmer mit der Inbetriebnahme eines Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er auch dann zur Dichtigkeitsprüfung verpflichtet, wenn er nicht selbst der Ersteller des Wasserleitungsnetzes war. Er haftet für einen Wasserschaden nur dann nicht alleine, wenn er vom Besteller nicht ausdrücklich vor Inbetriebnahme darauf hingewiesen wurde, dass bislang keine Druckprüfung stattfand. (OLG Köln, Urteil vom 20.12.10, Az.: 3 U 181/09)

RA Sebastian Thomas Seite 12/16 März 2015

Prüf- und Kontrollpflichten des Auftragnehmers 2/3

•  Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Werkleistung nicht nur den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch tatsächlich funktionstauglich ist. So ist die Verwendung von in konkretem Fall geeigneter Fittings erforderlich, um die Dichtigkeit eines Rohrleitungssystems zu gewährleisten. (OLG Hamm, Urteil vom 27.09.12, Az.: 17 U 170/11)

•  Ist der Auftragnehmer mit der Inbetriebnahme eines Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er auch dann zur Dichtigkeitsprüfung verpflichtet, wenn er nicht selbst der Ersteller des Wasserleitungsnetzes war. Er haftet für einen Wasserschaden nur dann nicht alleine, wenn er vom Besteller nicht ausdrücklich vor Inbetriebnahme darauf hingewiesen wurde, dass bislang keine Druckprüfung stattfand. (OLG Köln, Urteil vom 20.12.10, Az.: 3 U 181/09)

RA Sebastian Thomas Seite 12/16 März 2015

RA Sebastian Thomas Seite 11/16 März 2015

Prüf- und Kontrollpflichten des Auftragnehmers1/3

•  Der Rohrleitungsbauer muss auf die fehlende Eignung von Edelstahlrohren hinweisen, wenn er mit den örtlichen Wasserverhältnissen vertraut ist und deshalb die höhere Korrosionsanfälligkeit der Leitungssysteme kennt. Grundsätzlich hat er Planungen und sonstige Ausführungsunterlagen als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen. (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.10, Az.: 5 U 95/09)

•  Der Auftragnehmer haftet für eine Heizungsanlage, die nur deshalb nicht funktioniert, weil das

von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt. Der Unternehmer schuldet die vereinbarte Funktionstauglichkeit. (BGH, Urteil vom 08.11.07, Az.: VII ZR 183/05)

•  Der Auftragnehmer hat sich zu vergewissern, dass das Gebäude auch zur

Aufnahme seines Werkes geeignet ist. Ist eine Heizungsanlage einzubauen, muss z.B. der Kaminzug für den Anschluss der Heizungsanlage auch geeignet sein. (OLG Hamm, Urteil vom 18.09.08, Az.: 24 U 48/07)

RA Sebastian Thomas Seite 13/16 März 2015

•  Der Auftragnehmer muss die seinerseits mangelfrei erbrachte Errichtung seines Gewerkes bei der Abnahme beweisen. Entstand eine Beschädigung des eigenen Gewerkes jedoch z.B. bei nachfolgend stattfindenden Bau- und Fertigstellungsarbeiten, ergibt sich die Ursächlichkeit für den Mangel nicht ohne weiteres. (OLG Schleswig, Urteil vom 03.08.12, Az.: 1 U 78/11)

•  Der Auftragnehmer schuldet ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Aufgrund dessen ist er verpflichtet, die Leistungen solcher Nachfolgeunternehmen zu überprüfen, die die Funktionstauglichkeit seiner eigenen Leistung beeinträchtigen können. Ist er z.B. zur Herstellung von Rohrdurchführungen in wasserundurchlässiger Bauweise verpflichtet, darf er sich nicht ungeprüft darauf verlassen, dass ein Drittunternehmer die Medienleitungen so einbringt, dass insgesamt Dichtigkeit gewährleistet ist. (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.11.10, Az.: 12 U 47/10)

•  Der Aufragnehmer von Wasserrohrverlegungen ist aufgrund der Gefahrträchtigkeit zu einer besonderen Sorgfalt verpflichtet. Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik (z.B. Belastungs- und Sichtprüfung, Dichtheitsprüfung) ist daher bereits grob fahrlässig, es genügt der Anscheinsbeweis. (OLG Celle, Urteil vom 30.11.11, Az.: 14 U 88/11)

Prüf- und Kontrollpflichten des Auftragnehmers 3/3

Der Rohrleitungsbauer muss auf die fehlende Eignung von Edelstahlrohren hinweisen, wenn er mit den örtlichen Wasserverhältnissen vertraut ist und deshalb die höhere Korrosionsanfälligkeit der Leitungssysteme kennt. Grundsätzlich hat er Planungen und sonstige Ausführungsunter-lagen als Fachmann zu prüfen und Bedenken mitzuteilen.(OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.10, Az.: 5 U 95/09)

Der Auftragnehmer muss die seinerseits mangelfrei erbrachte Errichtung seines Gewerkes bei der Abnahme beweisen. Entstand eine Beschädigung des eigenen Gewerkes jedoch z.B. bei nachfolgend stattfindenden Bau- und Fertigstellungsarbeiten, ergibt sich die Ursächlichkeit für den Mangel nicht ohne weiteres.(OLG Schleswig, Urteil vom 03.08.12, Az.: 1 U 78/11)

Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Werkleistung nicht nur den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern auch tatsächlich funktionstauglich ist. So ist die Verwendung von in konkretem Fall geeigneter Fittings erforderlich, um die Dichtigkeit eines Rohrleitungssystems zu gewährleisten.(OLG Hamm, Urteil vom 27.09.12, Az.: 17 U 170/11)

Ist der Auftragnehmer mit der Inbetriebnahme eines Wasserleitungsnetzes beauftragt, ist er auch dann zur Dichtigkeitsprüfung verpflichtet, wenn er nicht selbst der Ersteller des Wasser-leitungsnetzes war. Er haftet für einen Wasser-schaden nur dann nicht alleine, wenn er vom Besteller nicht ausdrücklich vor Inbetriebnahme darauf hingewiesen wurde, dass bislang keine Druckprüfung stattfand.(OLG Köln, Urteil vom 20.12.10, Az.: 3 U 181/09)

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83Uponor Kongress 2015 · TGA – Alles geregelt?!

Sebastian Thomas – Haftungs risiken für Planer und Anlagenbauer

Möglich ist auch, den Beginn und die Dauer der Gewähr leistungszeiten besonders vertraglich zu ver-einbaren. Ohne eine solche Regelung bestimmt das Gesetz, dass bei dem reinen Verkauf eines Bauproduktes die Gewährleistungszeit mit Übergabe der Kaufsache beginnt und 5 Jahre andauert, während die Gewährlei-stungszeit für den Verwender des Bauproduktes erst mit erfolgter Abnahme anläuft und je nach zugrundelie-gendem Vertrag 5 Jahre (BGB) oder 4 Jahre andauert. Bei Verwendung der VOB/B kommt eine Verlängerung der Gewährleistung durch eine sogenannte qualifizierte Mängelrüge in Betracht. Für den Planer beginnt die Gewährleistungszeit demgegenüber grundsätzlich mit Abnahme entweder der Planungsleistung oder mit Ablauf der Gewährleistungsfrist für die letzte Baulei-stung, wobei sich die Details wiederum aus dem kon-kreten Vertrag ergeben.

Besondere Bedeutung hat im Zusammenhang mit auf-tretenden Undichtigkeiten und damit vermeintlichen Gewährleistungsmängeln die Aufforderung des Bauherrn,

sich die vom Auftraggeber behaupteten Mängel anzu-sehen und zu prüfen, ob Mängel am eigenen Gewerk vor-liegen. Soweit sich herausstellt, dass tatsächlich kein Gewährleistungsmangel vorliegt, hat der Auftragnehmer Arbeitskosten, Reisekosten sowie Reisezeit aufgewendet, die er regelmäßig nicht ersetzt verlangen kann. Hier hat die Rechtsprechung enge Voraussetzungen geschaffen, damit der Auftragnehmer auch solche Kosten vom Bau-herrn erstattet verlangen kann, die ihm durch eine unbe-rechtigte Aufforderung zur Mangelbeseitigung entstan-den sind. Voraussetzung für die Durchsetzung von etwaigen Fahrt- und Personalkosten ist, dass der Auftrag-nehmer vor Besichtigung eines Mangels unmissverständ-lich angekündigt hat, dass für den Fall der Mangelfreiheit des Gewerkes eine Vergütungspflicht besteht. Hier ist im Detail festzulegen, was von der Vergütungspflicht umfasst sein soll, wie insbesondere der detaillierte Stundenlohn und die genauen Fahrtkosten. Wenn also feststeht, dass kein Gewährleistungsmangel besteht, gleichwohl aber eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung durch den Bau-herrn übermittelt worden ist, können Kosten für Anfahrt und Personal dann verlangt werden, wenn eine unmissver-ständliche Ankündigung dahingehend vorlag, dass auch bei einem nicht vorliegenden Gewährleistungsmängel ent-sprechende Kosten im Detail abgerechnet werden.

RA Sebastian Thomas Seite 10/16 März 2015

Pantheon in Rom (114 – 118 n.Chr.)

Altes Museum in Berlin (1825-1830)

seit ca. 1900 Jahren: Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik

RA Sebastian Thomas Seite 10/16 März 2015

Pantheon in Rom (114 – 118 n.Chr.)

Altes Museum in Berlin (1825-1830)

seit ca. 1900 Jahren: Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik

seit ca. 1900 Jahren: Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik

Oben: Pantheon in Rom (114 – 118 n.Chr.)

Rechts: Altes Museum in Berlin (1825 – 1830)