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FACHGRUPPEN NEWS 2|12 INHALT Nr. 2 | Mai 2012 Veranstaltungs-Rückblick ...................................................................................... 2 Betriebsbesuche...................................................................................................... 3 Fachliche Informationen ......................................................................................... 6 Personal................................................................................................................... 7 Recht und Steuern ................................................................................................... 7 Kooperationen ....................................................................................................... 10 Verkehr .................................................................................................................. 11 Publikationen......................................................................................................... 12 Landesgremium Wien des Einrichtungsfachhandels Obmann: KommR Erwin Pellet Geschäftsführer: Rudolf Vogt Sachbearbeiterin: Andrea Berger Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien T 01/514 50-3214 | F 01/514 50-3284 E andrea.berger@wkw.at W wko.at/wien/einrichtungsfachhandel Rundschreiben des Landesgremiums Wien des Einrichtungsfachhandels Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie darauf aufmerksam ma- chen, dass die Verpflichtung zur äuße- ren Kennzeichnung der Betriebsstätte jeden Gewerbetreibenden trifft. Dies gilt auch für Betriebsstätten, in welchen nur eine vorübergehende Gewerbeausübung erfolgt, weiters für Magazine und der - gleichen. Es genügt nicht nur den Stammbetrieb mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, son- dern es muss auch jede weitere Betriebsstätte ge- kennzeichnet sein. Eine weitere Betriebsstätte ist auch dann gegeben, wenn an einer „standortge- bundenen Einrichtung“ nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird. Stellt die Wohnung des Gewerbetreibenden auch gleichzeitig seinen Ge- werbestandort dar, muss dies ebenfalls durch eine äußere Geschäftsbezeichnung ersichtlich sein. In gut sichtbarer Schrift ist bei einer äußeren Ge- schäftsbezeichnung jedenfalls folgendes anzu- führen: § der Namen des Gewerbetreibenden und § ein unmissverständlicher Hinweis auf den Ge- genstand des Gewerbes. Einzelunternehmer müssen ihren Vor- und Zu- namen oder ihren im Firmenbuch eingetragenen Namen anführen. Juristische Personen, wel - che im Firmenbuch eingetragen sind, trifft die Pflicht ihren Firmenwortlaut zu verwenden. Sind sie nicht im Firmenbuch eingetragen, müssen sie sich des gesetzlichen oder des in den Statuten festgelegten Namens bedienen. Die Voraussetzung des unmissverständlichen Hin- weises erfordert nicht die genaue Wiedergabe des gesamten Gewerbewortlautes. Ein Hinweis reicht aus. Dieser darf allerdings weder über den Um- fang des tatsächlich angemeldeten Gewerbes hi - nausgehen, noch irreführend sein. Enthält der Firmenwortlaut bereits den Gegenstand des Un- ternehmens, übersteigt dieser aber den Rahmen des tatsächlich angemeldeten Gewerbes, dann muss zusätzlich im Umfang des Gewerbes ein un- missverständlicher einschränkender bzw. einge- schränkter Hinweis angeführt werden. Vor dem Betreten der Betriebsstätte muss die äußere Geschäftsbezeichnung bereits erkennbar sein. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Service- center Wien, erreichbar unter der T 514 50-1010. Freundliche Grüße SO KommR Erwin Pellet Gremialobmann EDITORIAL Äußere Geschäftsbezeichnung ist verpflichtend

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FachgruppenNews 2|12

inhalt Nr. 2 | Mai 2012

Veranstaltungs-Rückblick ...................................................................................... 2

Betriebsbesuche...................................................................................................... 3

Fachliche Informationen ......................................................................................... 6

Personal ................................................................................................................... 7

Recht und Steuern ................................................................................................... 7

Kooperationen ....................................................................................................... 10

Verkehr .................................................................................................................. 11

Publikationen ......................................................................................................... 12

landesgremium Wien deseinrichtungsfachhandels

Obmann: KommR Erwin PelletGeschäftsführer: Rudolf VogtSachbearbeiterin: Andrea BergerSchwarzenbergplatz 14, 1040 WienT 01/514 50-3214 | F 01/514 50-3284E [email protected] wko.at/wien/einrichtungsfachhandel

rundschreiben des landesgremiums Wien des einrichtungsfachhandels

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie darauf aufmerksam ma-chen, dass die Verpflichtung zur äuße-ren Kennzeichnung der Betriebsstätte jeden Gewerbetreibenden trifft. Dies gilt auch für Betriebsstätten, in welchen nur eine vorübergehende Gewerbeausübung erfolgt, weiters für Magazine und der-gleichen.

Es genügt nicht nur den Stammbetrieb mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen, son-dern es muss auch jede weitere Betriebsstätte ge-kennzeichnet sein. Eine weitere Betriebsstätte ist auch dann gegeben, wenn an einer „standortge-bundenen Einrichtung“ nur eine Teiltätigkeit des Gewerbes ausgeübt wird. Stellt die Wohnung des Gewerbetreibenden auch gleichzeitig seinen Ge-werbestandort dar, muss dies ebenfalls durch eine

äußere Geschäftsbezeichnung ersichtlich sein. In gut sichtbarer Schrift ist bei einer äußeren Ge-schäftsbezeichnung jedenfalls folgendes anzu-führen:

§ der Namen des Gewerbetreibenden und § ein unmissverständlicher Hinweis auf den Ge- genstand des Gewerbes. Einzelunternehmer müssen ihren Vor- und Zu-namen oder ihren im Firmenbuch eingetragenen Namen anführen. Juristische Personen, wel-che im Firmenbuch eingetragen sind, trifft die Pflicht ihren Firmenwortlaut zu verwenden. Sind sie nicht im Firmenbuch eingetragen, müssen sie sich des gesetzlichen oder des in den Statuten festgelegten Namens bedienen. Die Voraussetzung des unmissverständlichen Hin-weises erfordert nicht die genaue Wiedergabe des gesamten Gewerbewortlautes. Ein Hinweis reicht aus. Dieser darf allerdings weder über den Um-

fang des tatsächlich angemeldeten Gewerbes hi-nausgehen, noch irreführend sein. Enthält der Firmenwortlaut bereits den Gegenstand des Un-ternehmens, übersteigt dieser aber den Rahmen des tatsächlich angemeldeten Gewerbes, dann muss zusätzlich im Umfang des Gewerbes ein un-missverständlicher einschränkender bzw. einge-schränkter Hinweis angeführt werden.

Vor dem Betreten der Betriebsstätte muss die äußere Geschäftsbezeichnung bereits erkennbar sein. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Service-center Wien, erreichbar unter der T 514 50-1010.

Freundliche Grüße

SO KommR Erwin PelletGremialobmann

eDitOrial Äußere Geschäftsbezeichnung ist verpflichtend

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FachgruppenNews 2einrichtungsfachhandel

Veranstaltungs-rückblick

seminar „Facebook für einsteiger und Fortgeschrittene“

Durch ständige Veränderungen am Markt, gestie-gene Kosten und immer höher werdende Kunden-ansprüche wird heute auch mehr unternehme-

rische Kompetenz von kleinen, mittelständischen Unternehmen und Ihren Mitarbeitern gefordert. Bei diesem Workshop, welcher von Hrn. Peter

Vondra geleitet wurde, wurden die Unternehme-rInnen für das Thema Service sensibilisiert und die unternehmerischen Chancen durch Service.

Workshop „Wie erfülle ich die erwartungen der kunden“ am 29.3.2012

Obmann SO KommR Er-win Pellet nahm ge- meinsam mit zahlrei-chen UnternehmerIn-nen bzw. deren Mitar-beiterInnen an diesem Seminar teil. Das Ziel war, alles über die Grundlagen von Facebook zu erlernen und sich die wichtigsten Grund-kenntnisse für dessen praktische Umsetzung anzueignen. Am 6.3.2012 fand das Seminar für Fortgeschrittene statt, indem auch wieder zahlreiche Teilnehmer begrüßt wurden.

Mitgliederveranstaltung „the sixties - aufbruch in eine neue Welt“Am 4.3.2012 organisierte das Landesgremium Wien des Einrichtungsfachhandels eine Füh-rung durch die Sonderausstellung „The Sixi-ties – Aufbruch in eine neue Welt“ im Hof-mobiliendepot. Obmann-Stellvertreter Ing. Johann Klein konnte zahlreiche Unterneh-merInnen begrüßen.

Veranstaltungs-ankünDigungen„Fördertöpfe für Wiener unternehmen“

Auch dieses Jahr bietet Ihnen das WIFI Wien wieder die Möglichkeit, direkt mit Experten/-innen der wichtigsten Bundes- und Landesförderstellen in Kontakt zu treten, um sich wertvolle Tipps für die Umsetzung der eigenen Förderprojekte zu holen. Egal ob es potenzielle Förderprojekte in Innovation, Forschung & Entwicklung, Technologie, Energie u.v.m. sind, durch persön-liche Beratung und Impulsvorträge bekommen Sie die richtigen Ratschläge um Ihren Erfolg zu optimieren.

Termin: Donnerstag, 14. Juni 2012, Beginn 16.00 Uhr Ort: Karl-Dittrich-Saal, WIFI Wien, Währinger Gürtel 97, 1180 Wien

Weitere Details und Anmeldungen unter http://www.wifiwien.at/321321Für persönliche Beratungstermine http://kmu-info-tag.bankaustria.at/

enabling spaces: neue räume für ihre ideen

Die Wirtschaftskammer Wien lädt in Zusammenarbeit mit der Universität Wien sehr herzlich zum Workshop mit Spitzenwissenschaftern ein. Dabei geht es um die wichtigen Themen Wissensgenerierung/-konstruktion, der Er-zeugung neuen Wissens und der Innovation. In diesem Workshop wird das Konzept der Enabling Spaces präsentiert und diskutiert. Wir werden der Fra-ge nachgehen, wie Wissens-(Arbeits-) Umwelten aussehen müssen, um die Hervorbringung von Innovationen zu ermöglichen. Neben den theoretischen Grundlagen, wird auch eine Auswahl an Projekten, die mit diesem Ansatz ge-meinsam mit Architekten realisiert wurden

Termin: Mittwoch, 20. Juni 2012, Zeit: 15.30 - 20.00 Uhr Ort: Palais Festetics, Berggasse16, 1090 WienAnmeldungen unter: postgraduatecenter.at/unimind

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betriebsbesuche

Josef pintz handels gmbh. Wome gmbh.

v.l.n.r. KommR Erwin Pellet, Brigitte und Josef Pintz, Ing. Johann Klein

v.l.n.r. Jörg Necker, Hr. Osmann, KommR Erwin Pel-let, Ing. Johann Klein

v.l.n.r. KommR Erwin Pellet, Alexander Krausz, Ing. Johann Klein

alexander krausz (1000x tische & stühle)

selmer gmbh. Vale gmbh.

v.l.n.r. Ing. Johann Klein, Astrid Preisinger, KommR Erwin Pellet

v.l.n.r. Ing. Johann Klein, Franz Pogats, KommR Er-win Pellet

Veranstaltungs-ankünDigungen

seMinar: „reklamationen sind chancen“Sie erhalten von Manfred Köhler, Experte für Re-klamationsbehandlung, wertvolles rechtliches Hintergrundwissen und lernen, wie Sie Rekla-mationen positiv begegnen und als Chance für Ihr Unternehmen nützen können.

Inhalte: Rechtliche Grundlagen der gesetzl. Ge-währleistung und der Garantie; Die 3 Schritte erfolgversprechender Reklamationserledigung; Richtige Einwandbehandlung, verbales und nonverbales Sprachverhalten.

Termine: 13. Juni, 25. September, 13. NovemberZeit: jeweils 9.00 bis 11.30 Uhr oder 18.30 bis 21.30 Uhr.Veranstaltungsort: Spartenhaus der WKW, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14, Saal 402 (4. Stock).Anmeldung & Auskünfte: Landesgremium des Einrichtungsfachhandels, Frau Andrea Berger, T 01/514 50-3214, E [email protected]: Euro 60,00.- (jedoch fördert das Landesgremium Wien die Teilnahme mit € 30,-- pro TeilnehmerIn).

inFOabenD: „lehrgang zum/r einrichtungsberater/inDas WIFI-Wien bietet auch heuer wieder Ausbild-ungskurse für Einrichtunsberater an. Gemein-sam mit dem WIFI-Expertenteam bereiten sich die Kursteilnehmer auf ihr zukünftiges Betäti-gungsfeld als Einrichtungsberater/-in im Möbel-fachhandel vor. Anhand praktischer Beispiele eignen sie sich die Grundkenntnisse und das Fachwissen an.

Inhalte der Ausbildung:Einrichtungsgrundlagen und Grundrissplange-staltung; Farbe, Licht und Material; Praktische Übungen; Kommunikation und Verkaufstech-niken.

Wir laden Sie herzlich zum kostenlosen Info-abend über diesen Ausbildungskurs ein:

Termine: Montag, 25. Juni 2012Zeit: 18.30 bis 21.00 UhrVeranstaltungsort: WIFI Wien, Währinger Gürtel 97, 1180 WienAnmeldungen und Auskünfte erhalten Sie unter: www.wifiwien.at/772422

ausstellung: „...aller gat-tungen Möbel“entwurfszeichnungen der Danhauser‘schen Möbelfabrik

Das MAK besitzt den zeichnerischen Nachlass der Danhauser’schen Möbelfabrik und verfügt mit mehr als 2.500 Skizzen, Zeichnungen und Kata-logen über den weltweit bedeutendsten Bestand an Möbelzeichnungen des Wiener Biedermeier. Diese Blätter sind für das Wissen um Geschichte und Blütezeit des Wiener „Meuble“ von unschätz-barem Wert. Die ausgeführten Möbel der Manu-faktur sind heute nur mehr spärlich erhalten. Ei-nige der wichtigsten und kostbarsten Stücke sind in der MAK-Schausammlung, der MAK-Expositur Geymüllerschlössel sowie als MAK-Dauerleihga-ben in der Albertina zu besichtigen.

Das Landesgremium Wien des Einrichtungsfach-handels lädt Sie sehr herzlich zum Besuch dieser Ausstellung ein, am 26. Juni 2012, um 19.00 Uhr, im MAK-Kunstblättersaal, Stubenring 5, 1010 Wien.

Anmeldungen bei Frau Andrea Berger, T 01/514 50-3214, E [email protected]

Falls Sie auch einen Firmenbesuch wünschen, so wenden Sie sich bitte an Frau Andrea Berger:

T 01/514 50-3214 E [email protected]

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FachgruppenNews 4einrichtungsfachhandel

stilWerk: edles einrichtungsdesign im herzen Wiens seit nunmehr 500 Tagen bie-tet das exklusive einkaufscen-ter am Donaukanal edles ein-richtungsdesign und exklusive Lifestyle-Angebote. Grund ge-nug für spartenobmann KommR erwin Pellet, sich bei einem Besuch bei Unternehmen im sTILweRK einen Überblick über deren breite Angebots- palette zu verschaffen.

stilwerk ist seit 3.12.2010 der neue Wiener Hotspot rund um alle Einrichtungsfragen. Das Konzept kommt aus Deutschland, wo es bereits in Hamburg (Stammhaus), Berlin und Düsseldorf solche Designcenter gibt. Auf rund 6.000 m² findet sich im beeindru-ckenden Design Tower am Wiener Donau-kanal alles unter einem Dach, was der de-signbewusste Konsument rund ums schöne Leben, Wohnen und Arbeiten braucht.

stilwerk wurde zum Ort der Begegnung, wenn es um Wohndesign geht und ist heu-

te eine exklusive »Drehscheibe« für Ein-richtung, Design und Lifestyle, die sich mit der Philosophie »Kooperation statt Konkurrenz« von konventionellen Shop-ping-Zentren abhebt. Hochwertiger Ein-richtungsbedarf und Lifestyle-Accessoires werden »unter einem Dach« präsentiert. Für diese Innovation in Distribution und Einzelhandel erhielt die stilwerk AG den Forum-Preis 2001 der Zeitschrift Textil-wirtschaft.

Zusätzliche zu den neuesten Trends der

stilwerk-Unternehmen bietet das Haus selbst regelmäßig Events zu exklusiven Themen. Im Mai kommen zum Beispiel die Highlights von der weltweit wichtigsten Designmesse ins stilwerk – und das di-rekt im Anschluss an den legendären „Sa-lone Internazionale del Mobile“. Vom 10. Mai bis zum 3. Juni sind die schönsten und interessantesten Messe-Neuheiten aus Mailand, gescoutet von dem Designmaga-zin H.O.M.E. unter dem Titel „Milano has stile!“ als Ausstellung exklusiv im Design-center stilwerk in Wien zu sehen.

Hier eine Auswahl der besuchten Unterneh-men im stilwerk:

ARTCORE – Contempory Art GalleryAn der Schnittstelle von Kunst, Design und Architektur positioniert sich die neue Gale-rie ARTCORE mit Präsentationen von Künst-lern aus aller Welt im stilwerk. Auf über 111 m² präsentiert ARTCORE im dritten Oberge-schoss David Gersteins farbig spektaku-läre Arbeiten, die sich zwischen Malerei und Installation bewegen und auf ironisch-schmunzelnde Weise die Hektik und Be-triebsamkeit unseres alltäglichen Lebens reflektieren. Der israelische Künstler lässt sich für seine Werke von der Eigenästhetik des urbanen Verkehrsgewühls inspirieren und spiegelt sie in seinen teils dreidimen-sionalen Skulpturen und Gemälden wider.

bauwerk ParkettParkett ist das größte Möbel im Raum. Ein perfekter natürlicher Boden kann Einrich-tungen und Möbel aufwerten. Parkett von Bauwerk hat viele Vorteile: Es ist ein ange-nehmer, pflegeleichter Boden. Er sorgt für Fußwärme und angenehmes Raumklima. Der Schweizer Parketthersteller mit öster-reichischem Firmensitz in Salzburg, präsen-tiert sich mit seinem Wiener Schauraum im 3. Stock des stilwerks. Einzigartig ist der Parkett-Generator, wo auf Knopfdruck jede Raumsituation im gewünschten Parkett ge-neriert werden kann.

stilwerk design galleryDie stilwerk design gallery by Engelhorn & Turkiewicz zeigt eine vielversprechende De-signschau mit Objekten von hochkarätigen

internationalen Designern wie GRAFT und Ross Lovegrove und vielversprechenden De-signobjekte der aufstrebenden österreichi-schen Designszene. Ausgehend von dem von GRAFT Architekten exklusiv für stil-werk entworfenen Tisch „Phantom“ entwi-ckelt sich das Ausstellungskonzept hin zu urbanen Lebenswelten und zeitgemäßen Wohnentwürfen; die ausgestellten Objekte bringen dabei die unterschiedlichen Ab-läufe des täglichen Lebens zum Ausdruck: Kochen, Essen, Wohnen, Arbeiten, Relaxen oder Schlafen.

BRETZ-Flagship-Store WienDer Deutsche Cultsofa-Produzent Bretz prä-sentiert in seinem Flagship-Store im stilwerk seine komplette Kollektion mit kompetenter Beratung, Planung und Lieferkoordination im In- und Ausland.

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DOWNTOWN HIFI - audiovisuelle Gesamt-konzepteZu allen Themen rund um Hi-Fi, Heimki-no, Multiroom und Haussteuerungsinstal-lationen versteht sich der exklusive Un-terhaltungselektronik-Store im stilwerk als kompetenter Ansprechpartner. Die HIFI-Experten planen nach Vorgaben der Kun-dInnen und erstellen ein Gesamtkonzept, welches auf persönlichen Wünsche und Be-dürfnisse abgestimmt ist.

BEHAN + THuRm: Office - HomeDas 1923 gegründete Unternehmen ist Spezialist für den Büro- und Wohnmöbelbereich und wird heute in dritter Generation von Sabrina Stück-ler-Thurm gemeinsam mit ihrem Gatten Ewald Stückler geführt. Die Stärke des Familienunter-nehmens liegt in der Erstellung ausgeklügelter Gesamtkonzepte. Dabei kann behan + thurm auf ein vielfältiges Portfolio renommierter Einrich-tungshersteller zurückgreifen: zu den verwen-deten Markenprodukten zählen etwa die hoch-wertigen Sitzmöbel von Vitra und Sedus, Tecno, Wittmann und Knoll. Ebenfalls zur Kernkom-petenz des Betriebes zählen Lösungen für ele-gante Empfangs- und Loungebereiche, aber auch die Gestaltung von Konferenzräumlichkeiten inklusive der entsprechenden technischen In-frastruktur. Als Generalunternehmer und dank der Zusammenarbeit mit einer handverlesenen Auswahl von Spezialisten, können Projekte vom Fußboden über die Elektrik bis hin zur Beleuch-tung und Interieur umgesetzt werden.

BOCONCEPT - urban DesignBoConcept, 1952 in Dänemark gegründet, steht für Designmöbel mit internationalem Flair, die nach individuellen Wünschen aus frei kombinierbaren Elementen zusammengestellt werden. Die Designmöbel von BoConcept sind modular und in vielen verschiedenen Farben, Bezügen und Modulkombinationen erhältlich. Service und Kundenzufriedenheit werden bei BoConcept groß geschrieben: Egal ob bei der Beratung in unseren Stores oder ganz bequem beim Kunden zu Hause. Der Brand Store von BoConcept im stilwerk ist der erste in Öster-reich und bietet eine breite Auswahl an tren-digen Designerstücken des dänischen Labels.

WILLL - manufaktur, Architektur, möbel- kulturVon Hand ausgesuchte Materialien bestimmen das hohe Niveau der WILLL Möbelmanufak-tur. Qualität beginnt mit einer exakten Aus-führungsplanung, setzt sich in der fachge-rechten Konstruktion fort und spiegelt sich in der Detailqualität der Produkte wider. So ent-stehen Möbel ohne Ablaufdatum. Jedes Desi-gnkonzept von WILLL ist Ausdruck eines sen-siblen Umgangs mit Materialien, Oberflächen und Formen. Von diesem ganzheitlichen An-satz und der Einzigartigkeit des Interior De-signs des Waldviertler Unternehmens kann man sich am besten im Schauraum im stil-werk überzeugen.

ROLF BENZ – FuhrmannFuhrmann bietet qualitativ hochwertiges und modernes Design, das vor allem durch Funk-tionalität, hochwertige Verarbeitung und das Erkennen und Eingehen auf die Bedürfnisse des neuzeitlichen Wohnens besticht. Seit den 1960er Jahren zählen die Polstermöbel von Rolf Benz zu den beliebtesten Produkten auf dem europäischen Markt. Im stilwerk Wien verschmelzen nun die individuellen Wohn-welten der aktuellsten Wohn-und Dining-Kre-ationen des Rolf Benz Design-Teams mit dem „Everyday Italian Design“ von Lema. Die für den „Designpreis Deutschland 2012“ nomi-nierte skandinavische Firma Kinnasand berei-chert das Konzept von ROLF BENZ – Fuhrmann um klare, reduzierte Formen und Farben bei Textilien wie Teppichen und Bezügen.

VARTIAN – The Carpet CompanyVartian bietet Designerteppiche aus Natur-fasern nach Maß. Ein Teppich von Vartian ist mehr als ein Einrichtungsgegenstand. Er steht für Individualität, Wohlbefinden, Har-monie und größte Sorgfalt bei der Auswahl der Materialien und der Verarbeitung. Die Tep-piche werden in Nepal von bis zu 3 Personen in 2-monatiger Handarbeit gefertigt. Im Flag-ship-Store von VARTIAN bietet das Wiener Un-ternehmen eine breite Palette der edlen Tep-piche, vom seidenen Klassiker über moderne Designs bis hin zu brandaktuellen Teppichen, die nach Motiven heimischen Künstlern ge-knüpft werden.

VERDARIum - Garden Concept StoreDas Verdarium, Garden Concept Store der Gar-tenarchitekten Nora Stalzer und Clemens Lutz expandiert vom Wienerwald in das Wiener stilwerk. Von gut 3000 m² Grund und einem 200 m² großen Heustadl übersiedelt ein Teil der 100% außenraumbeständigen Tische, Bän-ke, Sessel, Teppiche, Sofas und Liegen, sowie Küchen, Lampen, Pflanzengefäße und Acces-soires in den 1. Stock des stilwerk. Spektaku-lär auf zwei Terrassen und einem Geschäfts-lokal an der grünen Wand von Patric Blanc. Spezialisiert auf die Planung von Terrassen und Privatgärten haben Stalzer und Lutz ein feines Gespür für die neuesten Trends, die be-ste Qualität und einzigartiges Design.

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Zugabenverbot gilt weiterhin unter unternehmern – Meldung des schutzverbands gegen unlauteren Wettbewerb Der schutzverband klagte einen großen Möbelhändler wegen ir-reführender werbung mit wich-tigen bestätigenden schlussfol-gerungen zum Zugabenrecht im Business-to-Business-Bereich. Angekündigt wurden im Herbst 2010 eine „sensationelle Ge-schenkaktion“ und „Jubiläums-geschenke“ bei Möbelkäufen ab bestimmten Gesamtbeträgen.

Dabei ging es um Waren als Zugaben, de-ren Wert sich nach gestaffelten Einkaufsbe-trägen erhöhte – bis zu einem Kleinwagen als Gratis-Zugabe bei einer Einkaufssum-me ab € 50.000,--. Der Möbelhändler wies allerdings in seinen Werbeankündigungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf die Ausnahmen und die erheblichen Ein-schränkungen bei den in Frage kommenden Warenkäufen hin. Dadurch waren in Wahr-heit wesentliche Teile des Sortiments aus-genommen.

Zur gegenständlichen Zugabenwerbung des Möbelhändlers wurde von den Gerich-ten festgehalten, dass aufgrund europa-

rechtlicher Vorgaben (richtlinienkonforme Auslegung) das allgemeine Zugabenverbot gegenüber Verbrauchern nicht mehr an-wendbar und das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben nur noch dann unzulässig sei, wenn es im Einzelfall irre-führend, aggressiv oder sonst unlauter ist.

Im verbleibenden und zu prüfenden Teil des Zugabenverbots im Verhältnis zu Unter-nehmern erging kurz vor der Entscheidung in einer anderen Causa ein höchstgericht-liches Urteil. In jenem Fall richtete sich die Zugabenankündigung direkt an Unterneh-mer. Der OGH entschied darin, dass das im Verhältnis zu Verbrauchern normierte Zu-gabenverbot gegenüber Unternehmern wei-terhin allgemein gilt. Eine Verfassungswid-rigkeit dieser Bestimmung hinsichtlich der Erwerbsausübungsfreiheit und des Gleich-heitsgrundsatzes sah der OGH in jener Ent-scheidung keine und merkte an, dass das Zugabenverbot nach dem Willen des Gesetz-gebers insbesondere dem Schutz jener Un-ternehmen diene, von denen Zugaben ge-fordert werden.

Diese Standpunkte (Weiterbestand des Zu-gabenverbots im B2B-Bereich und Verfas-sungskonformität) bekräftigte der OGH auch im vorliegenden Streitfall. Jedoch be-

fand der OGH, dass sich die beanstandete Werbeaktion in diesem Fall nicht in spür-barem Umfang an Unternehmer richtete – was sich aus den verwendeten Werbemedien ergab oder in anderen Fällen etwa aus An-merkungen wie „Abgabe nur in Haushalts-mengen“ oder „Aktion gilt nicht für Wie-derverkäufer“ ableiten ließe – und daher das Zugabenverbot nicht entscheidend war.

Erreicht wurden in dieser Streitsache ei-nerseits eine einstweilige Verfügung gegen den Möbelhändler mit einem Unterlassungs-gebot, Verbrauchern gegenüber irreführen-de Geschenkaktionen bei Einkäufen ab be-stimmen Beträgen anzukündigen, ohne hinreichend deutlich auf die einschränken-den Aktionsbedingungen hinzuweisen und andererseits die Klarstellung des weiterhin aufrechten allgemeinen Zugabenverbots ge-genüber Unternehmern und dessen verfas-sungsrechtliche Unbedenklichkeit, wobei Unternehmer aber bei solchen Ankündi-gungen auch spürbar angesprochen werden müssen und klassische Verbraucherwerbung davon nicht betroffen sein wird.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Schutzverband gegen unlauteren Wettbe-werb, Hr. Mag. Hannes Seidelberger, er-reichbar unter der T 01/501 970.

Das neue Energieeffizienzlabel Der neue Informationsfolder zum Thema Energieeffizienzla-bel bietet die aktuellsten Infor-mationen.

In Zusammenarbeit mit der Österreichi-schen Energieagentur hat das Bundesgre-

mium des Einrichtungs- und Elektrohan-dels einen Informationsfolder erstellt, um den Kunden die Energieeffizienzlabel für Haushaltsgeräte anschaulich darzustellen und zu erläutern.

Ziel ist es, die Kunden über den Informa-tionsgehalt der Labels aufzuklären und

die verwendeten Symbole zu erklären. Der Folder wird auf unserer Homepage unter http://www.wko.at/wien/einrichtungs-fachhandel zum Download angeboten oder Sie können diesen auch kostenlos im Lan-desgremium telefonisch unter T 01/514 50-3214 oder per E [email protected] an-fordern.

Fachliche inFOrMatiOnen

ZuckersäckchenDas Landesgremium hat wieder Zucker-säckchen produzieren lassen, um eine Wort-Bild-Marke zu etablieren.

Die Zuckersäckchen können Sie in einer Anzahl von 100 Stk. kostenlos im Lan-desgremium unter der

T 01/514 50-3214 oder per Email:E [email protected].

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elektronische rechnungen bitte abspeichern Für elektronische Rechnungen gilt dasselbe wie für jene auf Pa-pier: sie müssen 7 Jahre lang auf-bewahrt werden – und zwar auf einem Datenträger wie z.B. DVD, CD-Rom oder Festplatte.

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrt-heit des Inhaltes einer elektronischenRech-nung müssen gewährleistet werden. Der Nach-weis darüber ist ebenfalls Teil der Rechnung und muss bei den Rechnungen aufbewahrt werden. Der Ausdruck auf Papier reicht also

nicht aus: Zwar können die Rechnungen dem Finanzamt ausgedruckt übermittelt werden, dies beseitigt aber nicht die Verpflichtung zur Aufbewahrung der elektronisch übermittelten Daten.

Vorher ein Okay nötig Will ein Unternehmer seine Rechnungen elek-tronisch übermitteln, muss zuerst geklärt sein, ob der Rechnungsempfänger die elektronische Rechnung akzeptiert. Diese Zustimmung be-darf keiner besonderen Form, es reicht eine mündliche Absprache. Dies ist der Fall, wenn die Rechnung mit einer digitalen Signatur ver-sehen ist und auf einem Zertifikat eines Zer-

tifizierungsanbieters im Sinne des Signaturge-setzes beruht. Nur so wird die Rechnung gegen nachträgliche Veränderungen geschützt und für den Rechnungsempfänger ist der Absender der Rechnung erkennbar.

Übrigens: Nur wenn eine elektronische Rech-nung eine gültige digitale Signatur aufweist, ist der Vorsteuerabzug möglich. Darüber hinaus müssen jedenfalls alle gesetzlichen Rechnungs-merkmale enthalten sein.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Ser-vicecenter Wien, erreichbar unter der T 01/514 50-1010.

Umfangreiche neue Informationspflichten für Websites und Newsletter – passen sie ihr impressum an

Völlig überraschend und ohne vor-hergehende Begutachtung hat der Nationalrat eine Mediengesetz-No-velle beschlossen, die eine deutliche Verschärfung im Hinblick auf die Offenlegungspflichten (umgangs-sprachlich auch: Impressum) für pe-riodische Medien bringt. Das betrifft nicht nur Zeitungen, sondern auch „periodische elektronische Medien“, also Newsletter und websites.

Schon bisher waren auf Grund des Medienge-setzes (MedienG) folgende Angaben zu ma-chen:

Angaben für kleine Websites/kleiner Newslet-ter Darunter versteht man Websites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers (z.B ein bloßer Webshop), aber keine redakti-onellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten (§ 25 Abs 5 MedienG).

• Name/Firma des Medieninhabers • Unternehmensgegenstand • Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Für kleine Websites/kleine Newsletter gibt es keine Änderungen.

Bisher erforderliche Angaben für große Web-sites/große Newsletter Darunter versteht man Websites/Newsletter,

die auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten.• Name/Firma des Medieninhabers • Unternehmensgegenstand • Wohnort/Sitz des Medieninhabers • Erklärung über die grundlegende Rich-

tung des Mediums („Blattlinie“) • Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand

jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist (ein Medienunternehmen ist ein Unter-nehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzweck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens – Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienun-ternehmen).

• Bei Gesellschaften und Vereinen:

Wenn Mitarbeiter im urlaub krank werden Grundsätzlich dient der Urlaub der Erholung des Dienstnehmers. Um den Urlaub antreten zu kön-nen, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber.

Ein Urlaubsantritt ohne entsprechende Ver-einbarung ist prinzipiell nicht möglich. Dieser Grundsatz gilt auch für den Zeitraum der Kün-digungsfrist nach ausgesprochener Kündigung. Erkrankt der Dienstnehmer während des Ur-laubes, so unterbricht dies den Urlaub. Voraus-setzung dafür ist, dass die Erkrankung län-ger als drei Kalendertage dauert und dies dem

Dienstgeber spätestens am vierten Tag der Er-krankung mitgeteilt wird.In diesem Fall hat der Dienstnehmer nach Wie-derantritt seines Dienstes unverzüglich und ohne Aufforderung des Dienstgebers eine Kran-kenstandsbestätigung vorzulegen.

Schwarzarbeit und KonkurrenzDiese Urlaubsunterbrechung gilt nicht, wenn während des Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und die Erkrankung mit dieser in ursäch-lichem Zusammenhang steht. Angesprochen ist

hier vor allem die sogenannte Schwarzarbeit. Ne-benbeschäftigungen neben dem „Hauptdienst-verhältnis” gelten dann als problematisch, wenn sie das Unternehmen des Dienstgebers konkur-renzieren oder geeignet sind, die Arbeitsleistung massiv herabzusetzen. Ob dann eine Entlassung als Konsequenz ausgesprochen werden kann, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls unzulässig ist es, dem Dienstnehmer jegliche Ne-benerwerbstätigkeit zu untersagen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Service-center Wien, erreichbar unter der T 514 50-1010.

persOnal

recht unD steuern

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vertretungsbefugte Organe (z.B Ge-schäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates

• Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-)Beteiligung über 25 % so-wie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Be-teiligung

• Sind die anzugebenden Gesellschaf-ter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen.

Zusätzliche Offenlegungspflichten durch die Mediengesetz-Novelle (§ 25 Abs 2 Medi-enG neue Fassung):

Nunmehr sind für sämtliche an einem Me-dieninhaber (Website-Inhaber, Ersteller des Newsletters) direkt oder indirekt beteilig-ten Personen (inklusive Gesellschaften) die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, An-teils-, und Stimmrechtsverhältnisse an-zugeben. Ferner sind allfällige stille Be-teiligungen am Medieninhaber anzugeben sowie Treuhandverhältnisse für jede Stufe offen zu legen.

Im Fall der Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begüns-tigten offen zu legen. Im Falle eines Vereins sind dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben.Die betroffenen Personen sind verpflichtet,

den Medieninhaber diesen die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.Im Wesentlichen bedeutet das, dass nicht nur mehr Großgesellschafter (unmittelbare Beteiligung über 25 % bzw. mittelbare Ge-samtbeteiligungen über 50 %) angegeben werden müssen, sondern sämtliche Gesell-schafter inklusive sämtlicher Angaben über Beteiligungen, Stimmrechte und Treuhand-verhältnisse.

Außerdem gibt es keine Grenze mehr „nach oben“. War nach bisherigen Recht höch-stens die Muttergesellschaft und deren Ge-sellschafter anzugeben, gibt es nunmehr keinerlei Begrenzung mehr nach oben. Viel-mehr sind sämtliche „direkt oder indirekt beteiligte Personen“ anzugeben. Die letzten drei Bulletpoints sehen für große Websites/große Newsletter also in Zu-kunft so aus:

• Bei Gesellschaften und Stiftungen: vertretungsbefugte Organe (z.B Ge-schäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates

• Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Be-teiligungen

• Bei Vereinen: Vorstand und Vereins-zweck

• Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte

• Sind die anzugebenden Gesellschaf-ter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter ent-sprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch de-ren Gesellschafter entsprechend anzu-geben usw.

Zusätzlich zu den neuen Offenlegungsvor-schriften wurde auch die Höchststrafe von bisher € 2.180,- auf neu € 20.000,- empfind-lich erhöht.

Die Mediengesetz-Novelle tritt mit 01.07.2012 in Kraft.

Beachten Sie bitte, dass es neben dem Me-diengesetz noch diverse andere Informa-tionspflichten in anderen Gesetzen gibt (insbesondere E-Commerce-Gesetz, Unter-nehmensgesetzbuch und Gewerbeordnung).

Tipp: Wenn Sie eine große Website betrei-ben oder große Newsletter versenden, pas-sen Sie Ihr Impressum an. Nutzen Sie für Websites das kostenlose ECG-Service von wko.at. Infos: Editieren der Daten nach ECG, UGB, GewO und MedienG). Die neuen Pflichtangaben müssen aber auch hier von Ihnen selbst eingegeben werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter Wien, erreichbar unter der T 01/514 50-1010.

Verlustvortrag für einnahmen-ausgaben-rechner Vorweg ist zunächst generell festzuhalten, dass Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind, in den Folge-jahren grundsätzlich nur dann als sonderausgaben abgezogen werden können, wenn die Ver-luste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt wurden und diese Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vo-rangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind.

Kommt es bei Einnahmen-Ausgaben-Rech-nern zu Verlusten (z.B. aufgrund von In-vestitionen in der Gründungsphase oder durch Schwankungen der Umsätze), un-terliegt der Verlustvortrag gewissen Be-schränkungen.

Rechtslage bis einschließlich Veranla-gung 2006

Einnahmen-Ausgaben-Rechner konnten bis zur Veranlagung 2006 Verluste nur be-schränkt steuerlich verwerten.

Lediglich die so genannten Anlaufverluste, damit sind die Verluste der ersten 3 Kalen-derjahre ab Eröffnung des Betriebes ge-meint, waren mit Gewinnen späterer Veran-lagungszeiträume verrechenbar.

Rechtslage ab der Veranlagung 2007

Aufgrund des KMU-Förderungsgesetzes 2006 können ab dem Veranlagungsjahr 2007 nun auch Einnahmen-Ausgaben-Rech-ner Verluste über die Anfangsphase hinaus geltend machen, wenn diese in den voran-gegangenen 3 Jahren entstanden sind (z.B. für das Veranlagungsjahr 2007 die Verluste 2004-2006).

Eine Einschränkung gibt es somit: Es kön-

nen lediglich die Verluste der vorangegan-genen 3 Jahre steuerlich verwertet werden.

Hinweis:Vor 2007 entstandene und noch nicht ver-wertete Anlaufverluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bleiben aber zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.

Die Verlustvortragsgrenze, nach der Ver-luste, die in vorangegangenen Jahren ent-

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standen sind, nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden können, gilt natürlich auch für Ver-luste der Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

Beispiel:Der Einzelhändler A (Einnahmen-Ausga-ben-Rechner) erzielt in den Kalenderjah-ren 2007 bis 2011 folgende Gewinne(+)/Verluste(-); weitere Einkünfte sind nicht gegeben:

2007 - 50.000,-2008 - 10.000,-2009 - 65.000,-2010 + 35.000,-2011 + 45.000,-

A kann im Jahr 2010 € 26.250,-- (75% von 35.000,--) aus dem Verlust des Jahres 2007 gegen rechnen, sodass im Jahr 2010 nur € 8.750,-- zu versteuern sind. Der restliche Verlust aus dem Jahr 2007 (€ 23.750,--) ist verloren. Der Gewinn aus dem Jahr 2011 kann mit den Verlusten aus den Jahren 2008 und 2009 verrechnet werden, so dass im Jahr 2011 lediglich € 11.250,-- (25% von € 45.000,--) zu versteuern sind.

Ab wann ist man für das Finanzamt un-ternehmerisch tätig?

Gegenüber der Finanzbehörde ist man schon ab dem Zeitpunkt Unternehmer, ab dem die ersten Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Unternehmens durch-geführt werden. Dies setzt voraus, dass es später tatsächlich zu steuerlich relevanten gewerblichen Einkünften kommt.

Steuerlich relevante Einkünfte liegen dann vor – und sind somit auch Voraussetzung für den Verlustvortrag - wenn eine Betäti-gung zumindest von der Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüber-schuss der Einnahmen über die Werbungs-kosten bezogen auf einen längeren Zeit-raum zu erzielen. Die Absicht Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen muss anhand ob-jektiver Umstände nachvollziehbar sein (kein Vorliegen einer sog. „Liebhaberei“-Tä-tigkeit).

Achtung:Es muss somit bei der konkret ausgeübten Betätigung objektiv die Möglichkeit beste-hen, dass auf Dauer Überschüsse der Ein-nahmen gegenüber den Ausgaben bzw. Werbungskosten zu erzielen sind (z.B. kei-ne hobbymäßige Betätigung neben einem Dienstverhältnis).

Die Vorbereitungshandlungen zur Grün-dung eines Unternehmens verursachen Ausgaben. Solche „vorweggenommenen Be-

triebsausgaben“ können steuerlich geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um betriebliche Aufwendungen aus Vorinves- titionen, wie z.B. Adaptierung eines zu-künftigen Geschäftslokals, Kosten für Mietvertrag, Errichtungskosten für Gesell-schaftsvertrag, Anschaffungskosten für betrieblich genutzten PC, Aufwendungen für Waren- und Materialeinkauf, etc.

Auch Zinsen für Verbindlichkeiten, die vor der Betriebseröffnung aufgenommen wur-den, sind Betriebsausgaben, wenn damit betrieblich veranlasste Leistungen oder be-trieblich genutzte Wirtschaftsgüter finan-ziert werden.

Die Ausgaben (Investitionen) in dieser Pha-se gelten bereits als Betriebsausgaben (auch vom vorangegangenen Jahr). Man sollte sich daher ehest an das zuständige Finanz-amt um Erteilung einer Steuernummer wen-den bzw. den Beginn einer gewerblichen Tä-tigkeit anzeigen.

Welche Folgen ergeben sich daraus? • Führung entsprechender Aufzeich-

nungen und Belegaufbewahrung• Abgabe einer Einkommensteuer-Jah-

reserklärung für das betreffende Ka-lenderjahr

Bezog ein Steuerpflichtiger (Neugründer) neben einer gewerblichen Tätigkeit Lohn-einkünfte und übersteigen die gewerb-lichen Einkünfte nicht den Betrag von € 730,- p.a. oder erklärt er Verluste, so kann eine Veranlagung zur Einkommensteuer beim Finanzamt durch Abgabe einer ent-sprechenden Steuererklärung beantragt werden.

Der schriftliche Antrag bedarf keiner be-sonderen Form. Das Finanzamt darf eine (Verlust)Veranlagung nicht grundlos ver-weigern. Der Antrag kann innerhalb von 5 Jahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden.

umsatzsteuer

Für Anschaffungen im Anlaufzeitraum be-steht die Möglichkeit durch erstmalige Ab-gabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beim Betriebsfinanzamt, die auf den Rech-nungen ausgewiesene Vorsteuer als Gut-schrift zu beantragen; auf das Vorliegen von ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist zu ach-ten.

Ein Betriebsgründer sollte sich daher so bald als möglich beim Finanzamt Umsatzsteuer-voranmeldungen besorgen damit er die Vor-

steuern geltend machen kann. Die Umsatz-steuervoranmeldungsformulare (Formular U 30) erhält man entweder direkt beim zu-ständigen Finanzamt oder im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. Dabei ist hinsichtlich von Vorbe-reitungsaufwendungen allerdings die um-satzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu beachten.Werden nämlich bei der un-ternehmerischen Tätigkeit Umsätze unter € 30.000,- im Kalenderjahr erzielt, so ist der Unternehmer unecht steuerbefreit. Es ist keine Umsatzsteuer auf den Ausgangsrech-nungen des Unternehmers auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen; allerdings besteht auch kein Vorsteuerabzug. Es kann aber auch auf die Regelbesteuerung op-tiert werden. Diese Überlegung (Option auf die Regelbesteuerung) könnte auch bereits hinsichtlich der oben angesprochenen vor-weggenommenen Betriebsausgaben (Vorbe-reitungsaufwendungen) zwecks Erlangung des Vorsteuerabzuges angestellt werden. Hinweis:Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verlusten bzw. größeren Vorsteuerbe-trägen ist damit zu rechnen, dass das zu-ständige Finanzamt den sogenannten „An-trittsbesuch“ durchführt. Es handelt sich dabei um eine Überprüfungsmaßnahme um etwaige Missbräuche schon im Vorhinein zu unterbinden.

3-Jahres-Zeitraum

Schon bisher (das heißt bis inkl. der Veran-lagung 2006) waren innerhalb der ersten 3 Kalenderjahre ab Eröffnung (Beginn) eines Gewerbebetriebes negative Betriebsergeb-nisse (sog. Anlaufverluste) auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner steuerlich anzuerkennen (3-Jahres-Anlaufzeitraum).Nunmehr (ab dem Veranlagungsjahr 2007) können auch Verluste, die in späteren Jah-ren entstehen, vorgetragen werden, d.h. der Verlustvortrag ist nicht mehr auf die er-sten 3 Kalenderjahre begrenzt. Der Verlust-vortrag ist jedoch insoweit eingeschränkt, als nur Verluste aus den vorangegangenen 3 Jahren verwertet werden können. Weiters können vortragsfähige Verluste jeweils nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte der Folgejahre vorgetragen (verrechnet) werden.

Hinweis:Vor 2007 entstandene und noch nicht ver-wertete Anlaufverluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bleiben aber zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter Wien, erreichbar unter der T 01/514 50-1010.

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FachgruppenNews 2FachgruppenNews 10

abgabe von steuererklärungen Für jeden Unternehmer stellt sich die Frage wann und in wel-cher Form er steuererklärungen an das Finanzamt abzugeben hat bzw. mit welchen Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Abgabe-termine zu rechnen ist.

Eine Einkommensteuererklärung ist immer dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Er-folgt keine Aufforderung, kommt es darauf an, ob der Unternehmer auch lohnsteuer-pflichtige Einkünfte (aus einem Dienstver-hältnis) hat oder nicht.

Erzielt der Unternehmer neben lohnsteu-erpflichtigen Einkünften auch andere Ein-künfte (z.B: aus Gewerbebetrieb) von mehr als € 730,-- im Jahr und übersteigt sein ge-samtes Einkommen € 12.000,-- muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Werden keine lohnsteuerpflichti-gen Einkünfte erzielt, so ist eine Einkom-mensteuererklärung nur dann abzugeben, wenn das Einkommen mehr als € 11.000,-- im Jahr beträgt.

Bei betrieblichen Einkünften und der Ge-winnermittlung durch Buchführung ist immer eine Steuererklärung abzugeben. Weiters sind die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen! Dies kann auch elektronisch („E-Bilanz“) erfolgen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen ne-ben den Steuerformularen nichts in Papier-form einreichen.

Eine Umsatzsteuererklärung ist grundsätz-lich abzugeben. Nur Kleinunternehmer, de-

ren Umsatz unter € 30.000,-- liegt (und die auch nicht vom Finanzamt aufgefordert wurden), sind von der Abgabe einer Umsatzsteuererklä-rung befreit. Körperschaftsteuerer-klärungen sind ebenfalls immer ab-zugeben.

Die Jahressteuererklärungen sind samt Beilagen bis 30. April des Fol-gejahres beim Finanzamt einzurei-chen. Werden sie elektronisch über Finanz-Online eingereicht, verlän-gert sich die Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres. Auf Antrag können diese Fristen vom Finanzamt verlän-gert werden. Bei steuerlicher Vertre-tung (Steuerberater) sind auch län-gere Fristen möglich.

Die Erklärungen dürfen nur dann in Papierform eingereicht werden, wenn die elektronische Einreichung unzu-mutbar ist (kein Internetanschluss), oder wenn der Steuerpflichtige die Erklärungen selbst einreicht (kein Steuerberater) und sein Vorjahrsum-satz € 30.000,-- nicht übersteigt.

Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspä-tungszuschlag von bis zu 10 % des vorge-schriebenen Abgabenbetrages verhängt werden. Nach Abgabe der Erklärung wird die Steuer mittels Bescheid festgelegt. Für Steuernachforderungen werden An-spruchszinsen von 2 % über dem Basiszins-satz verrechnet. Der Zinsenlauf beginnt ab 1. Oktober des Folgejahres und wird erst ab einem Betrag von € 50,-- festgesetzt. Für Gutschriften werden Zinsen in gleicher Höhe gutgeschrieben. Nachforderungszin-sen dürfen nicht als Betriebsausgabe abge-

setzt werden; Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig.

Sollten der Bescheid nicht wunschgemäß erfolgen (z.B.: er weicht von der Erklärung ab, bei der Erstellung der Erklärung ist ein Fehler unterlaufen, etc.) kann prinzipiell innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Servicecenter Wien, erreichbar unter der T 01/514 50-1010.

kOOperatiOnenhaben sie interesse an kooperationen?Die Wirtschaftskammer Wien hilft Ihnen kostenlos bei der Suche nach geeigneten Kooperationspartnern und berät Sie gerne. Zurzeit liegt folgende Anfrage vor:

Chiffre-Nr.: 1793a-12Suche Kooperation mit Tischlerei, Einrichtungsfachhändler oder Möbellogistikfirma. Kooperationsgedanke: Wir, ein Wiener Küchen-fachhandelsbetrieb betreiben eine Produktionshalle (Tischlerei) mit 450m². Sie ist mit einer Formatkreissäge, Kantenleimautomat und einer Bandsäge ausgestattet. Zur besseren Auslastung der Flächen suchen wir einen Mitbenutzer. Wir nutzen die Räumlichkeiten auch zur Zwischenlagerung unserer Handelsware und von Halbfertigprodukten. Ein Büro mit Infrastruktur ist ebenfalls vorhanden. Der Standort befindet sich in Langenzersdorf in der Nähe der Autobahnabfahrt Strebersdorf. Die Zufahrt ist für alle LKW-Größen möglich.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das POOL Kooperations-Service, Tel.: 01/514 50-6724, E-Mail-Adresse: [email protected], bzw. Web: wko.at/wien/pool

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parkkarten neu per 1.7.2012 Die stadt wien beabsichtigt ab 1.10.2012 die flächendeckenden Kurzparkzonen in die Außenbe-zirke auszudehnen.

Betroffene Bezirke und GebietBezirke mit neuen flächendeckenden Kurz-parkzonen: 12, 14, 15, 16, 17. Der 15. Bezirk wird zur Gänze, die übrigen Gebiete nur teilweise zur Kurzparkzone.

Unter wko.at/wien/parken finden Sie die jeweils aktuelle Information.

GültigkeitszeitAlle Kurzparkzonen werden voraussichtlich von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr gelten. Die höchste Abstelldauer wird einheitlich 2 Stunden betragen.

Kosten der ParkkartenWir führen hier die Kosten für eine Laufzeit von 2 Jahren an, da das günstiger ist(ab 1.10.2012 um ca. € 10,- billiger):

� Der Betrieb zahlt für seine erste Parkkar-te ca. € 300,-

� Weitere Parkkarten für Betriebe kosten pro Fahrzeug ca. € 560,-

� Eine Servicekarte kostet € 65,--. Die Park-gebühr kann mit einem Tagesparkschein um € 4,10 bezahlt werden.

BetriebeAb 1.7.2012 wird es erleichterte Vorausset-zungen für den Erhalt einer Parkkarte ge-ben. Für Betriebe in den neuen Bezirken werden diese ab 1.10.2012 wirksam. Be-triebe in den „alten“ Parkpickerlbezirken (Bezirke 1 bis 9 und 20) können ab 1.7.2012 Anträge zu den neuen Bedingungen einrei-chen.

Im Gegensatz zu Bewohnern können Be-triebe für mehrere KFZ Parkkarten erhal-ten.

Für alle Parkkarten gelten folgende Voraus-setzungen:

� Betriebsstandort im jeweiligen Bezirk � Das KFZ muss auf den Betrieb zugelassen und betriebserforderlich sein

� kein betriebseigener Parkplatz am Be-triebsstandort oder im Umkreis von 300m

Für das erste Fahrzeug gilt: � Das KFZ wird regelmäßig für betrieb-

liche Fahrten eingesetzt (große oder kleine Warentransporte, Serviceeinsätze, Fahrten zu Kunden, Personentransporte).

� Das KFZ muss für die wirtschaftliche Tä-tigkeit geeignet sein.

Der Nachweis, dass ein Fahrzeug betriebser-forderlich ist, erfolgt durch Rechnungen, Auftragsunterlagen oder durch Führung eines Fahrtenbuches, Vorlegen von Dienst-einteilungen, Kundenaufträgen oder dgl. Es müssen für einen Zeitraum von 6 Wochen durchschnittlich mindestens 5 betriebser-forderliche Fahrten pro Woche nachgewie-sen werden. Bei mehreren Betriebsstand-orten in verschiedenen Bezirken kann die Parkkarte für maximal vier Bezirke bean-tragt werden.

Für weitere Betriebsfahrzeuge gilt, dass das Auto zum Lastentransport geeignet sein muss:

� LKW � Kombinationskraftwagen � Personenkraftwagen, wenn die hintere Sitzreihe herausnehmbar bzw. umlegbar ist.

Der Nachweis für den Lastentransport er-folgt durch Rechnungen, Auftragsunterla-gen, Servicebelege etc. Es müssen für einen Zeitraum von 3 Wochen mindestens 5 be-triebserforderliche Fahrten pro Woche be-legt werden.

Parkkarte für Servicebetriebe (Servicekarte)Wer in Parkpickerlbezirken beim Kunden für Montagen oder Servicetätigkeit länger arbeiten muss, soll nicht gezwungen wer-den, sein Auto alle 2 Stunden zu verstellen. Dafür gibt es die Servicekarte und den Ta-gesparkschein zu € 4,10.

Voraussetzung zur Erlangung der Service-karte ist ein aufrechtes Gewerbe (egal wo der Standort ist) und ein zum Lastentrans-port geeignetes Fahrzeug (siehe oben).

Der Nachweis, dass ein Fahrzeug als Ser-vicefahrzeug eingesetzt wird, erfolgt durch Rechnungen, Auftragsunterlagen, Service-belege oder dergleichen. Dabei müssen aus dem letzten Jahr pro Bezirk zumindest zwei Einsätze mit mehr als 2 Stunden Dauer vor-gelegt werden. Wenn mehr als die Hälfte der Bezirke belegt wird, erteilt die MA 65 die Servicekarte für alle bewirtschafteten Bezirke.

Weitere Details zu speziellen Bedingungen für Jungunternehmer, Hotels, Autohandel- und Werkstätten sowie Beschäftigte finden Sie im Internet unter wko.at/wien/parken.

Zuständige Behörde für BetriebeBetriebe können ihre Anträge über die Wirt-schaftskammer Wien (1010 Wien, Stubenring 8-10) oder direkt bei der MA 65 (1030 Wien, Ungargasse 33) einreichen. Ein eigenes An-tragsformular ist dazu bei der MA 65, bei der Wirtschaftskammer Wien oder im Internet unter wko.at/wien/parken erhältlich.

Die Bearbeitung der Anträge dauert bei der MA 65 mindestens 3 Wochen, wobei im heu-rigen Sommer längere Bearbeitungszeiten zu erwarten sind. Daher rechtzeitig (Juli 2012) einreichen!

Beratung durch die Wirtschaftskammer WienDie Wirtschaftskammer Wien bietet für Be-triebe eine umfangreiche Beratung an. Wir bieten auch an, Ihre Anträge vor der Einrei-chung bei der MA 65 zu prüfen, damit die Anträge vollständig und richtig bei der Be-hörde einlangen. Dieses Service ist für Mit-glieder der Wirtschaftskammer Wien und Gründer kostenlos.

Die Abteilung für Verkehrspolitik erreichen Sie unter der T 514 50-1040E [email protected] W wko.at/wien/parken

Verkehr

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FachgruppenNews 2einrichtungsfachhandel

FachgruppenNews 12

impressum Nr. 2 | Mai 2012

Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Her-steller: Landesgremium Wien für den Einrich-tungsfachhandel, Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, Herstellungsort: 1040 Wien

Layout und Design: Referat für Öffentlichkeitsar-beit der Sparte Handel

Fotos: © Fa. Hülsta, © Fa. Summa, ©ioannis kou-nadeas - Fotolia, PHOTODISC©,

Druck: Druckerei Paul Gerin, Wien

Trotz sorgfältiger Ausarbeitung und Prüfung dieses Rundschreibens sind Fehler nie auszuschließen. Jede Haftung der Wirtschaftskammer oder des Au-tors dieser Information wird daher ausgeschlossen. P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien

Erscheinungsort Wien GZ 02Z030372 M

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Sie bietet also die Möglichkeit, eigene und fremde AGB zu überprüfen sowie eigene AGB zu erstellen oder zu ergänzen und bezieht sich sowohl auf das Vertragsver-hältnis zwischen Unternehmern (B2B) im zweiten Teil

auf das Vertragsverhältnis zwischen UnternehmerIn-nen und Konsumenten (B2C).

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