FACHKOMMISSION GEBÄUDE- UND BETRIEBSTECHNIK · Die Richtlinien für Laboratorien behandeln neben...

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FACHKOMMISSION GEBÄUDE- UND BETRIEBSTECHNIK des Hochbauausschusses der ARGEBAU (LAG Hochbau) Sanierung chemischer Institute März 1994

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FACHKOMMISSION GEBÄUDE- UND BETRIEBSTECHNIK

des Hochbauausschusses der ARGEBAU (LAG Hochbau)

Sanierung chemischer Institute

März 1994

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Sanierung chemischer Institute

Aufgestellt und herausgegeben von der Fachkommission Gebäude- und Betriebstechnik des Hoch-bauausschusses der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigenMinister und Senatoren der Länder - ARGEBAU -

Geschäftsstelle der Fachkommission:

HIS Hochschul-Informations-System GmbH Goseriede 9 30159 Hannover

Telefon: (0511) 1220-248

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INHALTSVERZEICHNIS Seite

0. VORWORT 5

1. ANWENDUNGSBEREICH 7

2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 9

2.1 Baurecht 9

2.2 Gewerberecht 9

2.3 Geräte- und Anlagensicherheit 9

2.4 Abfallrecht 11

2.5 Wasserrecht 11

2.6 Umweltschutz 11

2.7 Arbeitsschutz 12

2.8 Unfallverhütungsvorschriften 12

2.9 Sonstige Rechtsgebiete 12

2.9.1 Atomgesetz 122.9.2 Gentechnikgesetz 12

3. URSACHEN UND GRUNDSÄTZE FÜR NOTWENDIGE MASSNAHMEN 13

3.1 Nutzung und Gebäudeausstattung 13

3.2 Anforderung an die Gebäudestruktur 13

3.2.1 Verkehrswege, Rettungswege 143.2.2 Sozialräume (Wasch-, Dusch-, Pausen- und Umkleideräume) 143.2.3 Elektroinstallation 153.2.4 Allgemeinbeleuchtung 153.2.5 Sicherheitsbeleuchtung 163.2.6 Notduschen 163.2.7 Brenngasversorgung 163.2.8 Raumlufttechnik 163.2.9 Abzüge, Schnüffelleitungen 173.2.10 Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten im Labor 173.2.11 Aufbewahrung von Druckgasflaschen im Labor 18

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3.3 Technische Mängel 18

3.3.1 Fußböden 183.3.2 Elektroinstallation 183.3.3 Allgemeinbeleuchtung 193.3.4 Notduschen 203.3.5 Brenngasversorgung 203.3.6 Raumlufttechnik 203.3.7 Abzüge, Arbeitsplatzabsaugung 20

3.4 Organisatorische Mängel 21

3.4.1 Verkehrswege, Rettungswege 223.4.2 Sozialräume 223.4.3 Laborräume 223.4.4 Notduschen (Körperduschen) 223.4.5 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten 223.4.6 Lagerung von Druckgasflaschen 23

3.5 Energieeinsparung, Wassereinsparung, Umweltschutz 23

3.5.1 Reduzierung des Energieverbrauchs für Heizung und Lüftung 233.5.2 Wassereinsparung 243.5.3 Umweltschutz 24

3.5.3.1 Abfallbeseitigung 243.5.3.2 Laborabfälle 25

4. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN, RICHTLINIEN UND EMPFEHLUNGEN 27

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0. VORWORT

Bereits nach verhältnismäßig kurzer Betriebszeit (10 - 15 Jahre) ist es möglich, daß experimen-tell genutzte Laboratorien entweder nicht mehr bedarfsgerecht und ordnungsgemäß genutztwerden können oder durch Schäden soweit in der Funktion beeinträchtigt sind, daß umfangrei-che Änderungen und Sanierungen erforderlich werden. Außerdem können Gesetze und Vor-schriften Anlaß zu Baumaßnahmen sein.

So hat z.B. die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Veranlassung gegeben, Ge-bäude auf ihre Sicherheitsrisiken zu überprüfen und entsprechenden Nachrüstungs- und Sanie-rungsbedarf anzumelden.

Die vorliegende Empfehlung hat ihren Ursprung in einer Veröffentlichung der HIS GmbH Hanno-ver und nimmt daraus wesentliche Aussagen auf. Sie soll als Arbeitshilfe für Nutzer und Planerdienen.

Die Empfehlung gilt sinngemäß auch für Neubauten.

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1. ANWENDUNGSBEREICH

Die vorliegende Ausarbeitung soll im Bereich von Chemieinstituten und ähnlich genutztenEinrichtungen Hilfestellung bieten bei

• der Erkennung gefährlicher oder unzulänglicher Situationen im Bereich der Gebäude, dergebäudetechnischen Anlagen und der betrieblichen Ausstattung einschließlich Laborein-richtungen,

• der Ermittlung des Sanierungsbedarfs (Defizitermittlung),

• der Planung einzelner Sanierungsmaßnahmen.

Ziel der Maßnahmen ist hierbei:

• Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionalität von labormäßig genutztenRäumen und Gebäuden,

• Gewährleistung des Schutzes von Personen und Sachen,

• Verringerung der Umweltbelastung.

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2. GESETZLICHE GRUNDLAGEN

Gesetze, Verordnungen, Technische Regelwerke sowie das autonome Satzungsrecht der Unfall-versicherungsträger beeinflussen die Gestaltung und Nutzung eines Laborgebäudes bzw. einzel-ner Räume in vielfältiger Weise. Bei der Beurteilung bestehender Nutzungen auf Zulässigkeit undder hieraus folgenden Ableitung notwendiger Sanierungsmaßnahmen sind daher die gesetzli-chen Anforderungen an den Baukörper und deren Berücksichtigung differenziert zu untersuchen.Zur Verdeutlichung der Beziehungen zwischen rechtlichen Bestimmungen bzw. Vorschriften unddem Gebäude bzw. einzelnen Gebäudeteilen, die maßgeblich von den jeweiligen Nutzungen ab-hängen, dient folgende Matrix (Tab. 1).

Die Matrix zeigt, daß einige Anforderungen im Arbeitsschutz sich auf unterschiedliche Rechts-grundlagen stützen können. Bei diesen Regelwerken ist eine Themenüberschneidung undMehrfachregelung häufig anzutreffen.

In den nachfolgenden Kapiteln werden die Anforderungen der wichtigsten gesetzlichen Vor-schriften, Richtlinien auf den Baukörper und auf die einzelnen Nutzungsbereiche beschrieben.

Nicht besonders erwähnte Regelwerke (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und VDI-Richtli-nien, DVGW-Arbeitsblätter) sind selbstverständlich zu beachten.

2.1 Baurecht

Bauliche Anlagen sind nach den Landesbauordnungen so anzuordnen, zu errichten und zu unter-halten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

In diesem Rahmen sind die einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und Bau-Vorschriften sowieörtliche Bestimmungen zu beachten (z.B. Abwasser- und Abfallsatzung oder örtliche Bestimmun-gen).

2.2 Gewerberecht

Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV), einschließlich derArbeitsstättenrichtlinien (ASR), enthält wichtige Bestimmungen zum Ausgestalten von Arbeits-räumen. Durch die "Generalklausel" des § 17 GefStoffV bekommt sie unmittelbar Bedeutungauch für Arbeitsräume in Ländern, die nicht durch Verordnung bzw. Erlaß den Geltungsbereichder Arbeitsstättenverordnung auf den öffentlichen Dienst ausgeweitet haben.

2.3 Geräte- und Anlagensicherheit

Auf der Grundlage des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) sind verschiedene Verordnungen zubeachten. In der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) mit ihren Technischen Regeln(TRbF) werden Aussagen über die Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbarenFlüssigkeiten gemacht (auch Abfälle und Lösungsmittelgemische.). Ab bestimmten, in der VbFfestgelegten Grenzmengen ist die Lagerung, das Abfüllen und die Beförderung brennbarerFlüssigkeiten je nach Gefahrenklasse (AI, AII, AIII, B) anzeige- oder erlaubnispflichtig.

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Tab. 1 Gesetzlichen Grundlagen (Übersicht)

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Die Druckbehälterverordnung (DruckbehV) regelt die Errichtung und den Betrieb von Druck-behältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitung sowie deren Ausrüstungsteile.Sie wird durch technische Regeln ergänzt (Technische Regeln Druckbehälter - TRB).

In den Technischen Regeln für Druckgase (TRG) wird das Aufstellen und Lagern von Druckga-sen behandelt.

Die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) schreibt dieAnforderung an die elektrische Ausstattung in ex-geschützten Zonen vor.

2.4 Abfallrecht

Das Abfallgesetz (AbfG) regelt die geordnete Entsorgung von beweglichen Sachen. Hieraufbasierende örtliche Bestimmungen sind zu beachten.

2.5 Wasserrecht

Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen muß den in §§ 19 g - h Wasserhaushaltsgesetz(WHG) festgelegten Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von was-sergefährdenden Stoffen genügen. Die Anlagen müssen hinsichtlich der Bauart, des Werkstoffesund des Korrosionsschutzes so beschaffen sein, aufgestellt und betrieben werden, "daß eineVerunreinigung von Gewässern oder nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften nicht zu be-sorgen ist" (§ 19 g Abs. 1 WHG).

Nach der auf Basis der Landeswassergesetze erlassenen Verordnungen über Anlagen zumLagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung, VAwS)bedarf es für Anlagen zum Lagern und Abfüllen flüssiger Stoffe, deren gesamter Rauminhalt inGebäuden 300 Liter oder im Freien 1.000 Liter übersteigt, einer wasserrechtlichen Genehmi-gung.

Die Sicherheitsanforderungen sind in o.g. VAwS bzw. diesbezüglicher Verwaltungsvorschriften(VVAwS) festgelegt.

2.6 Umweltschutz

Nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedürfen Anlagen, die in be-sonderem Maße geeignet sind schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen undGeräusche hervorzurufen, der Genehmigung.

In Liegenschaften der öffentlichen Hand sind z. B. Labore, Chemikalienlager u.ä. in der Regelnicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG, da in diesen Laboratorien keine fa-brikmäßige Herstellung erfolgt bzw. in den Lagerräumen die Umschlagskapazitäten weit unterden Schwellenwerten liegen (4. BImSchV). Ob Abfallzwischenlager dagegen zu den genehmi-gungsbedürftigen Anlagen zählen, ist im Vorfeld mit der zuständigen Genehmigungsbehörde zuklären.In der TA-Luft sind die Grenzwerte zur Reinhaltung der Luft für genehmigungsbedürftige Anlagendefiniert.

Bei Anlagen, die in besonderem Maße schädliche Luftverunreinigungen und Geräusche verursa-chen können, ist die zuständige Behörde rechtzeitig zu beteiligen.

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2.7 Arbeitsschutz

Die "Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen" (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) regeltdie Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von "gefährlichen Stoffen, Zubereitungen undbestimmten Erzeugnissen" sowie den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich ihrer Aufbewah-rung, Lagerung und Vernichtung.

Für die Umsetzung der GefStoffV sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) her-anzuziehen.

Besondere Bedeutung für die Sanierung chemischer Institute haben die TRGS 451, 514 und515.

2.8 Unfallverhütungsvorschriften

Die Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17) sind von den Unfallversicherungsträgern für ihreVersicherten aufgestellte verbindliche Regeln, die Anwendung auf Laboratorien finden, in denenmit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, sofern nach chemischen, physikalischen oder physi-kalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch gearbeitet wird(länderspezifische Regelungen beachten). Sie ergänzen einschlägige Unfallverhütungsvorschrif-ten, z. B. UVV "Allgemeine Vorschriften", UVV "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebs-erzeugenden Arbeitsstoffen" und UVV "Biotechnologie".

Die Richtlinien für Laboratorien behandeln neben dem Betrieb von Laboratorien auch den Bauund die Ausrüstung und hier insbesondere den Brandschutz.

2.9 Sonstige Rechtsgebiete

2.9.1 Atomgesetz

Im Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren(Atomgesetz) und in den dazu erlassenen Verordnungen, insbesondere in der Verordnung überden Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrSchV)werden der Einsatz von radioaktiven Stoffen und die daraus resultierenden baulichen und be-trieblichen Schutzmaßnahmen geregelt.

2.9.2 Gentechnikgesetz

Im Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) und den dazu erlassenenVerordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die "Sicherheitsstufen und -maßnah-men bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen" (Gentechnik-SicherheitsVO -GenTSV), werden die Sicherheitsanforderungen einschließlich der Tätigkeiten im Gefahren-bereich, geregelt.

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3. URSACHEN UND GRUNDSÄTZE FÜR NOTWENDIGE MASSNAHMEN

3.1 Nutzung und Gebäudeausstattung

Durch Änderung der Nutzung können sich bei chemischen Instituten mit einer Vielzahl von Räu-men, in denen mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird bzw. in denen diese gelagert werden,unzulässige Situationen ergeben, z.B.:

• Übernutzung eines Raumes durch personelle Überbelegung und/oder ein Übermaß angerätetechnischer Ausstattung,

• nicht bestimmungsgemäße Nutzung eines Raumes,

• kritische Fehlnutzung eines Raumes, wenn einzelne Raumausstattungsmerkmale nicht denAnforderungen der neuen Nutzung genügen. Dies betrifft besonders häufig die Belüftung,die Beleuchtung und die betrieblichen Einbauten (Abzüge, Sicherheitsschränke).

Fazit:

Die aufgezeichneten Mängelsituationen erfordern zu ihrer Beseitigung zunächst die Erstellungeines neuen Raumnutzungskonzeptes. Hierbei ist folgendes zu beachten:

• Das Konzept muß die Beschreibung der Nutzung eines jeden Raumes mit Angabe dermaximal einzurichtenden Arbeitsplätze enthalten, wobei die Arbeitsschutzbestimmungen zubeachten sind.

• Die Verteilung der Nutzungen auf die einzelnen Räume hat nicht nur nach rein organisa-torischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Es ist anzustreben, vorhandene Raumausstattungenund Versorgungssysteme möglichst weiter zu nutzen.

• In einzelnen Räumen lassen sich technische Installationen nicht in beliebigem Umfangrealisieren, ohne daß dies Auswirkungen auf die Gesamtsysteme der Ver- und Entsorgunghat. Dies betrifft insbesondere Arbeitsplätze, denen Abzüge und entlüftete Sicherheits-schränke zuzuordnen sind, weiterhin Lösemittel- und Säurelager, die auf wirksameEntlüftungsanlagen angewiesen sind.

3.2 Anforderungen an die Gebäudeinfrastruktur

Auch die bestimmungsgemäße Nutzung eines Raumes kann Nachrüstungen und Ergänzungenan der vorhandenen Raumausstattung notwendig machen. Dies beruht zum einen auf den ver-schärften Bestimmungen des Arbeits- und Umweltrechts (z.B. GefStoffV), zum anderen kanndies auch seine Ursache in der Verschiebung von Lehr- und Forschungsschwerpunkten haben.So führt z.B. die zunehmende Verwendung von Schutz- und Analysegasen in der OrganischenChemie zu einer Häufung von Druckgasflaschen in einzelnen Laborräumen.

Andererseits kann festgestellt werden, daß ursprünglich notwendige Ver- und Entsorgungssy-steme bzw. Ausstattungsgegenstände an Bedeutung verloren haben. Zu nennen sind hier alsBeispiel die Brenngasversorgung in Laborräumen (insbesondere in der organischen Chemie) unddie zentrale Gleichstromversorgung.

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Zur Ermittlung der spezifischen Anforderungen an die bauliche Ausstattung, an die Ver- und Ent-sorgungssysteme sowie an die betrieblichen Einbauten ist es daher notwendig, die Nutzung ei-nes Raumes differenziert zu beschreiben. Insbesondere bei der labormäßigen Nutzung werdenAngaben über die Art der auszuführenden Arbeiten (physikalisch-technische Versuche, chemi-sche-naßpräparative Versuche), über die eingesetzten bzw. vorzuhaltenden festen, flüssigen undgasförmigen Chemikalien sowie auch über den Zeitraum der Nutzung (nur tagsüber während derüblichen Dienstzeiten, oder auch nachts) benötigt.

Nachfolgend sind einige typische Mängel angeführt, die auf veränderte rechtliche Bestimmungenund fortgeschriebene Sicherheitsstandards zurückzuführen sind. Weiterhin sind Sicherheitsmän-gel beschrieben, die aus einer Schwerpunktverlagerung bei der Raumnutzung resultieren(können).

3.2.1 Verkehrswege, Rettungswege

Die Länderbauordnungen enthalten differenzierte Vorgaben für die Anzahl und die Ausgestaltungnotwendiger Treppen und Flure. Diese Bestimmungen dienen primär dem Brandschutz undsollen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall ermöglichen. Viele ältere Gebäudeentsprechen nicht den aktuellen Anforderungen an die notwendigen Flure und Treppen (Ret-tungswege). Zwar besteht generell Bestandschutz für diese Gebäude, jedoch kann unterbestimmten Umständen eine Anpassung an die geänderte Gesetzeslage von der Bauaufsichts-behörde verlangt werden.

Die Verschärfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Brandschutz resultiert auseiner Vielzahl von Erfahrungen mit Brandfällen. Eine Nichtbeachtung der Anforderungen der ak-tuellen Bauordnung kann daher nach heutigem Erkenntnisstand eine konkrete Gefahr bedeuten.Hieraus kann die Bauaufsichtsbehörde ein Verlangen auf Anpassung ableiten. Typische Forde-rungen sind der Einbau von selbstschließenden Rauchabschnittstüren bei Flurlängen größer als30 m, der Einbau spezieller feuerhemmender Türen zu Sicherheitstreppenräumen, der Einbauvon Rauchabzugsklappen und Feuermeldeanlagen. Die geforderte Einzelmaßnahme wird sichhierbei an der konkreten Gefahr orientieren.

Bei größeren Umbaumaßnahmen aufgrund der Anpassung an eine geänderte Nutzung steht esder Baugenehmigungsbehörde frei, weitere Anpassungsmaßnahmen an das geltendeBauordnungsrecht zu verlangen, wie z.B. zusätzliche Fluchttreppen oder - balkone, wobei diezumutbaren Kosten für diese zusätzlichen Maßnahmen (z.B. nach der NiedersächsischenBauordnung auf 20% der Umbaukosten) begrenzt sein können.

Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Baugenehmigungsbehörde,um die zusätzlichen Anpassungsmaßnahmen sinnvoll in die Gesamtplanung integrieren zukönnen.

3.2.2 Sozialräume (Wasch-, Dusch-, Pausen- und Umkleideräume)

Die Einrichtung von Sozialräumen zum Verbringen von Arbeitspausen und zur Einnahme von Es-sen und Trinken ist nach § 22 GefStoffV grundsätzlich erforderlich. Benachbarte Cafeterien undMensabereiche sind hierbei zu berücksichtigen (siehe ASR § 29/3.2).

Die Einrichtung von Waschräumen mit Duschen ist dann erforderlich, wenn mit giftigen, sehrgiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen umgegangenwird (GefStoffV, § 22 Abs. 3).

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Da Laborkleidung nur im Arbeitsraum und nicht in sauberen Bereichen wie Büros, Bibliothekenund Seminarräumen getragen werden soll, sind entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeiten fürArbeits- und Straßenkleidung in Umkleideräumen, mindestens aber geeignete Schränke, die einegetrennte Aufbewahrung von Labor- und Straßenkleidung ermöglichen, vorzusehen (TRGS 451,Pkt. 9).

3.2.3 Elektroinstallation

Alte Laborstromverteilungen (Experimentieranschlüsse) sind häufig weder über einen Fehler-stromschutzschalter (I # 30 mA) abgesichert, noch mit Not-Aus-Tasten versehen. Sollen solcheF

Anschlüsse weiterhin als Experimentieranschlüsse genutzt werden, so empfiehlt sich die Nach-rüstung mit den genannten Schutzeinrichtungen nach VDE 0100 Teil 723.

Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die experimentelle Nutzung der elektrischen Energie inchemischen Laboratorien nur selten erfolgt. In der Regel werden verwendungsfertige Betriebs-mittel mit Steckvorrichtungen nach DIN 49400 eingesetzt (Meßgeräte, elektrisch beheizte Ölbä-der, etc.). In diesen Fällen bestehen nicht die hohen Anforderungen der VDE 0100 Teil 723. Al-lerdings sollten Experimentieranschlüsse, die nicht über die genannten Schutzeinrichtungen ver-fügen, außer Betrieb gesetzt werden. Seitens der jeweiligen Institutsleitung ist darauf zu achten,daß die gewöhnlichen Schutzkontaktsteckdosen nicht als Experimentieranschlüsse zweckent-fremdet werden.

Weitestgehend an Bedeutung verloren haben die früher üblichen zentralen Gleichstromversor-gungen (Batterieanlagen) der Laborräume. Im Bedarfsfall bietet sich die Versorgung unmittelbaram Arbeitsplatz mittels kompakter Labornetzgeräte an. Eine Sanierung vorhandener Altanlagensollte daher kritisch geprüft werden.

Die früher übliche Steckdosenanzahl in Räumen mit büroartiger Nutzung genügt heute nichtmehr den Anforderungen. Insbesondere durch den Einsatz moderner Bürokommunikation ist derBedarf an Steckdosen enorm gestiegen (siehe hierzu FKGB - Empfehlung "Installationstech-nische Mindestausstattung für Bürokommunikation").

3.2.4 Allgemeinbeleuchtung

Die Anforderungen an Beleuchtungsanlagen sind in "Beleuchtung 92" und "BelBildschirm89" desAMEV bezüglich Beleuchtungsstärke und Qualität (Blendungsbegrenzung) definiert.

In Laborräumen sind Nennbeleuchtungsstärken von 500 lx vorzuhalten. In Chemikalienlagerräu-men sollte die Nennbeleuchtungsstärke 200 lx nicht unterschreiten.

Die büroartige Nutzung in Hochschulinstituten ist mittlerweile fast immer mit dem Einsatz einesPCs oder DV-Terminals verbunden. Nur selten ist in der Altbausubstanz die Beleuchtung aufdiesen Fall abgestimmt. Dies betrifft die Beleuchtungsstärke, insbesondere jedoch die Blend-wirkung der Leuchten (falsche Ausrichtung, ungeeignete Bauart).

Eine grobe Beurteilung der vorhandenen Beleuchtungsanlage erfolgt durch Sichtprüfung bzw.Beleuchtungsstärkemessung.

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3.2.5 Sicherheitsbeleuchtung

Arbeitsplätze mit erhöhter Gefährdung sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten. Verwiesen wird auf die VDE 0108 Teil 1.

3.2.6 Notduschen

Nach den Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17) sind Laborräume, "in denen mit gefährlichenArbeitsstoffen umgegangen und nach chemischen oder physikalisch-chemischen Methodenanalytisch, präparativ oder anwendungstechnisch gearbeitet wird", mit einer Notdusche (Not-brause) im Ausgangsbereich zu versehen. Diese müssen mindestens eine Wassermenge von30 l/min liefern.

Eine Nachrüstung ist außerhalb größerer Sanierungen dann vorzunehmen, wenn eine besondereGefährdung vorliegt. Hierzu gehören auch Praktikumsräume. Bodenabläufe sind nicht vor-zusehen. In diesem Zusammenhang muß der Einbau von Augenduschen berücksichtigt werden.

Notduschen stellen keine Betriebseinrichtungen nach VDE 0100 Teil 701 dar. Im Einzelfall kannsich eine spritzwassergeschützte Installation als notwendig erweisen (vgl. VDE 0789 Teil 100).

3.2.7 Brenngasversorgung

Nach den Richtlinien für Laboratorien bzw. nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 621 ist bei einerleitungsgebundenen Brenngasversorgung je Laborraum und je Anschlußgruppe (Labortisch) einezusätzliche Absperrung vorzusehen. Die Raumabsperreinrichtung muß sich außerhalb des Rau-mes befinden und von einer in der Nähe der Tür befindlichen Stelle bedient werden können;Praktikumsräume sind zusätzlich mit einer Not-Aus-Einrichtung auszustatten. Vor der etwaigenNachrüstung ist der aktuelle Bedarf an Brenngasen zu ermitteln.

3.2.8 Raumlufttechnik

Im Zuge einer Sanierungsplanung ist eine Gesamtluftbilanz zu erstellen, um einen ausgegli-chenen Lufthaushalt zu erreichen.

Die Bemessung der RLT-Anlagen erfolgt gemäß DIN 1946 Teil 2 "Gesundheitstechnische An-forderungen" und gemäß Teil 7 "RLT-Anlagen für Laboratorien".

Die den Laborräumen durch die RLT-Anlage zugeführte Zuluft muß Außenluft sein. Ergänzendzu den Zuluft- und Abluftanlagen sind jedoch für einen Raum Umluftbehandlungseinrichtungen(Klimatruhen etc.) zur Wärmeabführung zulässig, wenn dadurch die Gefahrstoffabführung nichtbehindert wird (siehe auch TRGS 560).

Die Zuluftdurchlässe müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß keine Schadstoffe ausAbzügen ausgespült werden. Durch die Verwendung induktionsarmer Luftdurchlässe (sog.Laborauslässe) läßt sich bei gleicher Zuluftmenge eine niedrigere Gefahrstoffkonzentration imAufenthaltsbereich erzielen.

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Kann bei einer vorgegebenen Anzahl von Digestorien konventioneller Bauart eine zugfreie Luft-führung im Raum nicht mehr gewährleistet werden, können Digestorien mit direkter Luftzufüh-rung in Betracht gezogen werden.

Die Laborräume sind durch statische Heizflächen so zu beheizen, daß die Einblasung der Zuluftmit Übertemperatur zur Deckung des Transmissionswärmebedarfs nicht erforderlich wird, da ge-rade bei Laborauslässen das Strahlbild instabil würde.

Kann durch die bauliche Zuordnung von Brandabschnitten und zugehörigem Abluftsystem nichtauf den Einsatz von Brandschutzklappen verzichtet werden, so ist die Betriebssicherheit der han-delsüblichen Brandschutzklappen in aggressiver Abluft nur durch Verkürzung der gefordertenhalbjährlichen Prüfungszeiträume zu gewährleisten.

Kühlräume, in denen Lösungsmittel und andere, die Atemluft beeinträchtigende Stoffe aufbe-wahrt werden und in denen sich Personen über eine längeren Zeitraum aufhalten, bedürfen einerBe- und Entlüftung.

3.2.9 Abzüge, Schnüffelleitung

Zur Vermeidung von aufwendigen Arbeitsplatzanalysen einschließlich Messungen nach Gefahr-stoffverordnung bzw. nach TRGS 451 ist das Überschreiten der Auslöseschwelle nach GefStoffVsicher zu verhindern. Dies kann erreicht werden, wenn chemische Versuche im Laborbetrieb,von denen eine gesundheitsbeeinträchtigende Verunreinigung der Luft am Arbeitsplatz ausgehenkann, im Abzug nach DIN 12924 Teil 1 durchgeführt werden. Dies wiederum führt zu einemAnstieg von Versuchen, die ausschließlich im Abzug durchgeführt werden können.

Der hieraus resultierenden Forderung nach Abzügen wird jedoch im Altbaubereich häufig nichtin ausreichendem Maße Rechnung getragen, was dazu führt, daß Versuche unter unzulässigenArbeitsbedingungen durchgeführt werden (müssen).

Die in die Installationsleisten von Labortischen eingebauten Anschlußmöglichkeiten für Direktab-saugungen (Schnüffelanlagen nach DIN 1946 Teil 7) werden häufig nicht genutzt. Eine hierausresultierende freie Abluftkapazität kann oftmals sinnvoll für einen Anschluß von Gasflaschen- undChemikalienschränken genutzt werden.

3.2.10 Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten im Labor

Insbesondere in der organischen Chemie führt die Verwendung einer Vielzahl von Lösungs-mitteln dazu, daß im unmittelbaren Handbereich eines Laborarbeitsplatzes erhebliche Mengendieser Stoffe aufbewahrt werden. Dies ist nach den Richtlinien für Laboratorien vom Grundsatzher zulässig, soweit die jeweilige Gefäßgröße 1 Liter Fassungsvermögen nicht überschreitet unddie Anzahl der Gefäße auf das "unbedingt benötigte Maß" beschränkt bleibt. In denjenigenFällen, in denen ständig größere Mengen benötigt werden, sind diese an "geschützter Stelle"aufzubewahren.

Die Richtlinien für Laboratorien empfehlen, "geschützte Stellen" in Form sogenannter Sicher-heitsschränke (DIN 12925 Teil 1) auszuführen. Bei der Aufstellung solcher Schränke ist jedochzu beachten, daß sie ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie an das Entlüftungssystem an-geschlossen sind (durchgängig mindestens 10-facher Luftwechsel pro Stunde im Schrank).

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Zur Reduzierung der Anzahl an brennbaren Flüssigkeiten im Laborraum sind Lagerräumevorzusehen. Dies ist bei der Erarbeitung von Raumprogrammen zu berücksichtigen.

3.2.11 Aufbewahrung von Druckgasflaschen im Labor

Die Verwendung von Schutz- und Analysegasen in chemischen Laboratorien hat erheblich zuge-nommen. Da in Altbauten nur selten Gasnetze für solche Sondergase vorhanden sind, führt diesin Einzelfällen zu einer extremen Anhäufung von Gasflaschen. Formalrechtlich ist dieser Zustandkaum zu beanstanden, wenn alle Gase für den laufenden Versuch oder die laufende Messungbenötigt werden. Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß solche Gasflaschen im Brandfall ein er-hebliches Gefahrenpotential darstellen. Deshalb fordern die Laborrichtlinien, daß zumindest nachArbeitsschluß die Gasflaschen in speziellen Gasflaschenschränken (DIN 12925 Teil 2) abgestelltwerden oder aber an einen "sicheren Ort" gebracht werden.

Beim Aufstellen belüfteter Gasflaschenschränke ist zu berücksichtigen, daß diese an das Ab-luftsystem anzuschließen sind (durchgängig mindestens 10-facher Luftwechsel pro Stunde, beitoxischen Gasen 120-facher Luftwechsel nach DIN 1946 Teil 7).

Für häufig verwendete Gase bietet sich an, diese leitungsgebunden den Arbeitsplätzen zuzufüh-ren. Die Aufstellung der Flaschenbatterien würde in diesem Fall in speziellen Gasflaschen-anschlußräumen oder im Freien erfolgen.

3.3 Technische Mängel

3.3.1 Fußböden

Fußböden in Laborräumen, in denen naßpräparativ gearbeitet wird, müssen flüssigkeitsdicht seinund den mechanischen und chemischen Beanspruchungen genügen.

Diese Anforderungen werden von Fliesenbelägen (mit zusätzlicher Sperrschicht unterhalb derFliesen), aber auch von verschweißten Kunststoffbelägen (z.B. PVC), erfüllt (Linoleum-Fußbödenzeigten im Laboreinsatz eine hohe Schadensträchtigkeit).

Auch PVC-Fußböden weisen nach mehrjähriger Nutzung typische Schäden auf. Zu diesengehören aufgebrochene Schweißnähte und gelöste Sockelleisten. Kritisch bei Fliesenbelägensind ebenfalls die Sockel.

Bei Fußböden in Lagern für brennbare Flüssigkeiten ist darauf zu achten, daß sie einen Schutzgegen elektrostatische Aufladungen besitzen. Der Fußboden muß den Anforderungen fürexplosionsgefährdete Bereiche und damit den Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahreninfolge elektrostatischer Aufladung (ZH 1/200) entsprechen.

3.3.2 Elektroinstallation

Steckdosen mit zugehörigen Schaltern und Sicherungen für die Versorgung der Laborarbeitsti-sche sind häufig in Installationsleisten untergebracht, die sich zwar in ausreichender Höhe überder Arbeitsfläche befinden aber unterhalb von Abstellflächen für Chemikalien. Dies führt häufigzu einer Verschmutzung dieser Geräte mit Chemikalien. Die Typenschilder von Sicherungsauto-

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maten werden unleserlich, langfristig kommt es zu einer Zerstörung dieser Geräte. Gleiches giltfür Steckdosen und Schalter unterhalb von Abzügen, insbesondere dann, wenn der nach DIN12924 geforderte Mindestüberstand der Arbeitsfläche von 50 mm nicht erreicht wird. Bei der In-stallation von Steckdosen und Schaltern ist deshalb darauf zu achten, daß diese durch Über-stände bzw. andere Maßnahmen (z.B. Ränder an den Abstell- und Arbeitsflächen) ausreichendvor herablaufenden Chemikalien geschützt werden.

Nach VDE 0789 Teil 100 müssen elektrische Betriebsmittel im sog. Sprühbereich eines Wasser-auslasses, hierzu zählen auch Notduschen, spritzwassergeschützt sein. Dies betrifft nicht nurSteckdosen und Schalter in Installationsleisten, die selbstverständlich nur in einem unbeschädig-ten Zustand diese Forderung erfüllen, sondern auch zugehörige Leitungsschutzschalter, die inder Regel nicht der Schutzart IP X4 entsprechen und somit außerhalb des Spritzbereichs anzu-ordnen sind.

In Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten muß die komplette Elektroinstallation explosionsge-schützt (nach Elex-Verordnung bzw. VDE 0165) ausgeführt sein. Häufig fehlt die Ex-Schutz-Eig-nung bei einzelnen Ausrüstungsgegenständen wie Leuchten, Fensterlüftern und Telefonen,insbesondere dann, wenn sie im Laufe der Jahre beschafft wurden.

3.3.3 Allgemeinbeleuchtung

In älteren Beleuchtungsanlagen können im wesentlichen zwei Arten von Veränderungen regi-striert werden:

• Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit mit der Folge einer Verringerung der Beleuch-tungsstärke,

• Beeinträchtigung von Sicherheitsmerkmalen, insbesondere der Schutzart.

Kunststoffwannenleuchten in Laboren vergilben und verschmutzen besonders schnell. Eine aus-reichende Beleuchtungsstärke wird sich häufig nur durch eine Neuinstallation der Beleuch-tungsanlage wiederherstellen lassen. Es sollten dabei offene Leuchten eingesetzt werden. Sollenoder müssen weiterhin Wannenleuchten zum Einsatz kommen, so wird die Verwendung klarerWannen empfohlen. Die Leuchten sollten weiterhin zumindest die Schutzart IP 44 aufweisen, umein Eindringen von Staub und damit eine frühzeitige Verschmutzung weitestgehend zu verhin-dern.

Die ursprüngliche Schutzart von Leuchten wird häufig durch folgende Mängel nicht mehr erreicht:

• Beschädigte oder fehlende Wannen bei Wannenleuchten,

• fehlende Dichtringe bei freistrahlenden Leuchten,

• nicht passende Dichtringe bei freistrahlenden Leuchten.

Letzteres ist immer dann der Fall, wenn die Leuchten für Lampen mit einem Durchmesser von38 mm gebaut, die Lampen aber zwischenzeitlich gegen solche mit einem Durchmesser von 26mm ausgewechselt wurden. Lassen sich die Leuchten nicht mehr mit den passenden Dicht-ringen nachrüsten, so sind sie durch neue zu ersetzen.

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3.3.4 Notduschen

Anzutreffende Selbstbaukonstruktionen auf der Basis gewöhnlicher Heimduschen erfüllen dieForderung nach einer Wassermenge von 30 l/min nicht. Sie stellen einen erheblichen Sicher-heitsmangel dar und sind umgehend zu ersetzen. Vorhandene Bodenabläufe sollten aushygienischen Gründen geschlossen werden (s. Abschnitt 3.2.6).

3.3.5 Brenngasversorgung

Die Gashähne für die Brenngasversorgung der Labortische und Abzüge verschleißen. Vor einerErneuerung der Anschlußstellen muß der tatsächliche Bedarf festgelegt werden. Die Praxis zeigt,daß in der Organischen Chemie Brenngas fast ausschließlich für Glasbläserarbeiten benötigtwird, in den anderen chemischen Fachbereichen in geringen Mengen auch noch für Bunsenbren-ner bzw. zur Prozeßwärmeerzeugung. Dies bedeutet häufig, daß die meisten Anschlüsse mitStopfen verschlossen werden können oder sogar auf eine zentrale Brenngasversorgung gänzlichverzichtet werden kann. In den wenigen Fällen, in denen Brenngas benötigt wird, kann dann aufFlaschengas zurückgegriffen werden.

Bei einer Sanierung ist die Anpassung an bestehenden Vorschriften äußerst kostenträchtig (s.Abschnitt 3.2.7).

3.3.6 Raumlufttechnik

In älteren Gebäuden findet man häufig eine Vermischung der unterschiedlichen raumlufttechni-schen Systeme vor. (Raumbe- und Entlüftung, Entlüftung von Abzügen, Schnüffelleitungen, etc.).Ein häufiger Mangel in Lagerräumen, dies gilt insbesondere für Lösungsmittelräume, ist diefehlende Absaugung in Fußbodennähe. Dieser Zustand ist nur durch eine geänderte Abluft-führung abzustellen. Bei Lösungsmittelräumen ist weiterhin darauf zu achten, daß die nach DIN1946 Teil 7 geforderten Luftwechselraten eingehalten werden. Wird im Lagerraum abgefüllt, soist mindestens ein 10-facher Luftwechsel pro Stunde sicherzustellen. Diese Anforderungenwerden von den gelegentlich anzutreffenden Fensterventilatoren in der Regel nicht erfüllt.

3.3.7 Abzüge, Arbeitsplatzabsaugung

Abzüge sind lufttechnische Bauelemente und bedürfen daher besonderer Beachtung hinsichtlichLuftführung, Volumenstrom und Überwachung.

Neue Abzüge müssen den Anforderungen der DIN 12924 Teil 1 "Abzüge" (August 1991) entspre-chen. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, daß nicht mehr ein Mindestabluftvolumenstromgefordert ist, sondern der Abluftvolumenstrom bauartabhängig vom Schadstoffausbruchverhaltendurch ein Prüfverfahren ermittelt wird. Der Abluftvolumenstrom ist zu überwachen und eineFehlfunktion durch optische und akustische Meldung zu signalisieren. Bei der Auswahl desAbzuges ist die realistische Einschätzung der Betriebsweise (geschlossener, teilweise offener,ganz geöffneter Schieber) von Bedeutung.

Vorhandene Abzüge, welche gemäß ihrer Bauart den Anforderungen der damaligen Norm (StandJanuar 1978) genügen, keine Beschädigungen aufweisen und voll funktionsfähig sind, könnenvom Grundsatz her auch künftig weiter betrieben werden.

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Ältere Abzüge, welche noch wesentlich früher als zum Zeitpunkt dieser Norm installiert wurden,weisen häufig folgende Mängel auf:

• Kein Sicherheitsglas für die Fensterflächen,

• keine verschließbaren Eingriffsöffnungen im Frontschieber,

• unzureichende Überwachungseinrichtungen.

Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabluftvolumenstromes (bauartabhängig) muß durchwiederkehrende Messungen und durch Wartung mindestens alle 2 Jahre (ASR § 53), überprüftwerden.

Bevor jedoch Sanierungsmaßnahmen an einem mängelbehafteten Abzug eingeleitet werden, istzu überprüfen, ob aufgrund der aktuellen und künftigen Raumnutzung der Abzug überhaupt nochgebraucht wird. Für das Abstellen von Lösemitteln bzw. Lösemittelabfällen gibt es geeignetereEinrichtungen in Form spezieller Schränke, die mit einer weitaus geringeren Abluftmenge aus-kommen. Die Demontage eines schadhaften Abzugs kann daher in vielen Fällen sinnvoller seinals die Sanierung.

Eine Sanierungsmaßnahme ist auch dann einzuleiten, wenn für eine spezielle Nutzung dieBauart eines Abzuges nach DIN 12924 ungeeignet ist. Dies ist z.B. bei Umfüllplätzen inChemikalienlagern der Fall. Hier ist der Abzug mit seinem Frontschieber für die Handlunghinderlich. Für Umfüllarbeiten sollten deshalb Ejektorarbeitsplätze eingerichtet werden.

Auch bei verfahrenstechnischer Nutzung von Abzügen ist die Art des Abzuges, z.B. begehbarerAbzug, der jeweiligen Nutzung anzupassen.

In Einzelfällen kann es notwendig sein, Schadstoffe über Ablufthauben unmittelbar am Arbeits-platz abzusaugen. Solche Konstruktionen sind häufig nachgerüstet worden. Bei einer fehlendenAnpassung an das Gesamtabluftsystem können Funktionsbeeinträchtigungen der Abluftanlagein anderen Räumen auftreten. Die beschriebenen Nachrüstkonstruktionen sind daher immer zuüberprüfen.

3.4 Organisatorische Mängel

Eine Reihe von Mängeln und Mißständen in Chemiegebäuden ließe sich bei geänderten organi-satorischen Regelungen vermeiden. Solche organisatorischen Mängel können ihre Ursachenwiederum in baulichen Mängeln (Raumangebot) haben.

Zu den organisatorischen Mängeln gehören vom Grundsatz her auch die im Kapitel 3.1 beschrie-benen Fehl- und Übernutzungen von Räumen.

Bevor kostspielige Maßnahmen zum Tragen kommen, sollten zur Beseitigung dieser Mängel zu-nächst alle organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Im nachfolgenden sind einige typische organisatorische Mängel zusammengestellt.

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3.4.1 Verkehrswege, Rettungswege

Nach § 52 ArbStättV müssen Verkehrswege und damit auch Rettungswege freigehalten werden.

Die Praxis zeigt jedoch, daß wegen fehlender Abstellmöglichkeiten in den Fluren neben Kistenund Kartons auch Schränke abgestellt werden. Letzteres ist dann äußerst bedenklich, wenn dieTüren dieser Schränke in den Gang aufschlagen und diesen weiter einengen. Auch bei knappemRaumangebot muß darauf geachtet werden, daß Flure nicht als Abstellräume mißbrauchtwerden.

3.4.2 Sozialräume

Bestehende Sozialräume sind ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäß zu nutzen. Das Personalist entsprechend zu unterweisen.

Es ist zu beachten, daß gemäß den Richtlinien für Laboratorien bzw. nach § 22 GefStoffV an denLabortischen und Abzügen nicht gegessen und getrunken werden darf.

3.4.3 Laborräume

Die Ausstattung von Laborräumen mit Labortischen und Abzügen gestattet lediglich einer be-schränkten Anzahl von Personen die gleichzeitige Durchführung von Versuchen. Die Begrenzungist zum einen durch den notwendigen Labortischbedarf pro Versuch vorgegeben (es ist auf aus-reichend Arbeits- und Abstellfläche zwischen den Versuchsaufbauten zu achten) und zum ande-ren durch die Anzahl der benötigten Abzüge.

Diese Begrenzung wird in der Praxis nicht immer beachtet. Es kommt damit zur Durchführungunzulässiger Versuche außerhalb von Abzügen. Labortische sind überfüllt. Diese Situationengefährden die beschäftigten Personen. Eine Reduzierung der Labornutzung ist in diesen Fällendringend geboten. Ggf. läßt sich die Anzahl der Arbeitsplätze in einem Laborraum dann wiedererhöhen, wenn Abzüge nachgerüstet werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß in der Regeleine Erhöhung der Anzahl von Abzügen zu einer Verminderung der sonstigen Labortischflächeführt.

3.4.4 Notduschen (Körperduschen)

Die Betriebsfähigkeit von Notduschen soll nach den Laborrichtlinien durch monatliche Prüfungenkontrolliert werden, was häufig unterbleibt. Es ist außerdem darauf zu achten, daß Notduschennicht mit Möbeln und anderen Gegenständen zugestellt werden.

3.4.5 Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

Der Abschnitt 3.2.10 beschreibt die Problematik der Lagerung größerer Mengen brennbarerFlüssigkeiten in Laborräumen. Oftmals sind die nicht zulässigen Zustände auf die fehlendenbaulichen und technischen Möglichkeiten zur vorschriftsmäßigen Lagerung zurückzuführen.

Soweit der bauliche Mangelzustand kurzfristig nicht beseitigt werden kann, muß das beschäftigtePersonal dazu verpflichtet werden, die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (auch Lösemittel-

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abfälle) außerhalb spezieller Lagerräume bzw. Sicherheitsschränke auf das für den Arbeitsvor-gang (Versuch) notwendige Maß zu reduzieren; d.h. größere Mengen an nicht gebrauchten Lö-semitteln müssen nach Versuchsende in das Chemikalienlager zurückgebracht werden.

3.4.6. Lagerung von Druckgasflaschen

Nach TRG 280 dürfen in Arbeitsräumen, hierzu zählen auch Laborräume, Druckgasflaschen le-diglich zu Entleerungszwecken aufgestellt werden. Zusätzlich darf die gleiche Anzahl als Reservebereitgestellt werden.

Die Richtlinien für Laboratorien schränken jedoch diese Regelung der TRG 280 erheblich ein.Hiernach dürfen Gasflaschen nur zur unmittelbaren Gasentnahme direkt am Laborarbeitsplatzeingesetzt werden. Anschließend sind sie "an einen sicheren Ort" zu bringen. Hierdurch soll dieGefahr, die von den Druckgasflaschen insbesondere im Brandfall ausgeht, minimiert werden.

3.5 Energieeinsparung, Wassereinsparung, Umweltschutz

Bei der Sanierung chemischer Institute sind Maßnahmen, die der Einsparung von Wasser undEnergie sowie dem allgemeinen Umweltschutz dienen, mit in die Gesamtplanung einzubeziehen,zumal das Einsparungspotential im Altbaubestand erheblich ist. Die Wirksamkeit der tech-nischen Maßnahmen kommt nur dann voll zum Tragen, wenn parallel die entsprechendenorganisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Nachfolgend sind solche Maßnahmen beispielhaft angeführt.

3.5.1 Reduzierung des Energieverbrauchs für Heizung und Lüftung

Der Wärmeverbrauch eines Laborgebäudes wird maßgeblich durch den Betrieb der umfangrei-chen Raumlufttechnik bestimmt. Dies führt dazu, daß bereits geringfügige Veränderungen vonBetriebsbedingungen (Raumtemperatur, Luftvolumenstrom, Anlagenbetriebszeiten) zu erhebli-chen Energieeinsparungen führen können.

Die Mindestabluftvolumenströme für Laborräume nach DIN 1946 Teil 7 gelten nur für die Nut-zungszeit der Räume. Außerhalb der Nutzungszeit ist eine Reduzierung der Abluftvolumen-ströme möglich. Werden in dieser Zeit keine Chemikalien im Raum aufbewahrt bzw. keineChemikalien, von denen eine gefährliche Beeinträchtigung der Raumluft zu erwarten ist (Löse-mittel, giftige und brennbare Gase), so kann auf eine Zwangsentlüftung vollständig verzichtetwerden, andernfalls ist die Zu- und Abluftmenge auf ein Maß zu reduzieren, das die Entstehunggefährlicher oder gesundheitsgefährdender Raumluftzustände in Zeiten außerhalb der Nutzungsicher verhindert.

Werden Chemikalien oder Gasflaschen in dauerentlüfteten Sicherheitsschränken aufbewahrt, soist auch bei einem reduzierten Betrieb der raumlufttechnischen Anlagen sicherzustellen, daß dieerforderliche stündliche Mindestluftwechselrate im Schrank (in der Regel 10-fach, bei toxischenGasen 120-fach) nicht unterschritten wird.

Bei Abzügen empfiehlt es sich, diese nach Bedarf vom Nutzer schalten zu lassen (vom Laboraus schaltbare Einzelventilatoren oder schaltbare Absperrklappen bei Sammelentlüftung). Der

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jeweilige Schaltzustand muß unabhängig von der nach DIN 12924 geforderten Funktions-überwachung deutlich erkennbar sein. Ein generelles Abschalten der Abzüge in den Nacht-stunden und an Wochenenden z.B. mittels einer Gebäudeleittechnik ist nur zulässig, wenn durchorganisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, daß in diesen Zeiten weder Versuche durch-geführt werden, noch die Abzüge zur Aufbewahrung von Chemikalien und Chemikalienabfällenbenutzt werden. In der Regel erfordert dies in den Instituten die Einrichtung spezieller Nacht-labors, deren Raumlufttechnik unabhängig von der übrigen Raumlufttechnik betrieben werdenkann.

Der Betrieb raumlufttechnischer Anlagen in Lösemittel-, Säure- und Druckgasflaschenlagernkann grundsätzlich nicht reduziert werden. Dies gilt auch für sog. "Stinkräume".

Weiterhin ist eine Reduzierung der Luftraten nicht möglich, wenn bestimmte Anforderungen andie Druckhaltung dauernd aufrecht erhalten werden müssen (z.B. bei Laboratorien zur Durchfüh-rung gentechnischer Forschungsarbeiten der Sicherheitsstufe 2 oder höher).

Eine Absenkung der Raumtemperatur in Zeiten außerhalb der Labornutzung ist in der Regelunkritisch, setzt aber voraus, daß die Nutzer die Begrenzung der Nutzungszeit akzeptieren. DieBeheizung einzelner Laborräume z.B. für die Nachtarbeit einzelner Mitarbeiter ist technischmöglich, der Einsatz geeigneter Steuerungselemente (z.B. Zonenregelung) muß aber unterwirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet werden.

3.5.2 Wassereinsparung

Beim Betrieb von chemischen Laboratorien werden für Wasserstrahlpumpen und für Kühlzweckeerhebliche Wassermengen benötigt. Der Betrieb von Wasserstrahlpumpen läßt sich durch denEinsatz von Vakuum-Konstanthaltern wesentlich sparsamer gestalten. Ganz auf den Einsatz vonWasser für die Vakuumerzeugung kann verzichtet werden, wenn elektromotorische Vakuum-pumpen (Teflonmembranpumpen) zum Einsatz kommen. Damit wird auch das Einleiten von Lö-semitteln ins Abwasser verhindert (Wasserstrahlpumpen sind nur zulässig bei getrenntenLabornetzen mit Wasserrückgewinnung).

Kühlwasser wird in chemischen Laboratorien für den Betrieb von Mikrodestillationsanlagen zurRückgewinnung von Lösemitteln sowie zur Kühlung von Analysegeräten benötigt. Bei derMikrodestillation sind nicht nur die zusätzliche Explosionsgefährdung sowie der erhöhte Platzbe-darf im Laborraum, sondern auch der mit der Destillation verbundene hohe Wasserverbrauch,dessen Kosten ein Mehrfaches der Beschaffungskosten von verwendungsfertigen Lösemittelnbetragen kann, zu hinterfragen.

Kühlwasserumlaufkühlsysteme können gegenüber der Trinkwasserkühlung eine kostengün-stigere Alternative darstellen. Bevor jedoch jeder Laborraum in ein umfangreiches Kühlwasser-system eingebunden wird, sollte untersucht werden, inwieweit eine Zentralisierung derKühlwasserverbraucher (Destillen, Geräte) auf Fachbereichs- bzw. Institutsebene möglich ist.

3.5.3 Umweltschutz

3.5.3.1 Abwasserbeseitigung

In Laboratorien fallen außer Schmutzwasser verschiedenartig chemisch oder radioaktiv belasteteAbwässer an.

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Grundsätzlich sind Chemikalien nicht über das Entwässerungsnetz zu entsorgen.

Das belastete Abwasser ist bereits am Entstehungsort getrennt zu erfassen bzw. über eingetrenntes Abwassersystem vor Einleitung in die Kanalisation den Behandlungsanlagen zuzufüh-ren. Die notwendigen Behandlungsverfahren sind anhand der zu erwartenden Inhaltsstoffefestzulegen.

Häufig fallen bei Wasseraufbereitungsanlagen (Vollentsalzungsanlagen) größere Mengen anRückspülwasser an, das nicht unbehandelt der Kanalisation zuzuführen ist. Es ist im Einzelfallzu überprüfen, ob ein anderes Aufbereitungsverfahren (Umkehrosmose) oder ob fremdregene-rierte Austauschbehälter eingesetzt werden können.

Für die zentrale Abwasserbehandlung kommen in der Regel folgende Anlagen zum Einsatz:

• Lösungsmittelabscheider,

• Neutralisationsanlagen,

• Dekontaminationsanlagen.

Bei der Planung der entwässerungstechnischen Anlagen sind die örtlichen Bestimmungen zubeachten.

Festgelegt sind in der Regel die Grenzwerte für folgende Parameter:

• Allgemeine Parameter (Temperatur, pH-Wert, absetzbare Stoffe),

• anorganische Stoffe,

• organische Stoffe.

3.5.3.2 Laborabfälle

Laborabfälle (Chemikalien) sind grundsätzlich in den Laborräumen zu sammeln und einer geord-neten Entsorgung zuzuführen.

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist Bestandteil einer Betriebsanweisung nach § 20, Abs. 1GefStoffV. Sie sollte auf der jeweils bestehenden laborübergreifenden Regelung (Abfallrichtlinie,-ordnung) basieren und folgende Hinweise enthalten:

• Beschaffenheit der Abfälle (mit Kennzeichnung) vor Abgabe an die Entsorgung, ggf. Hinwei-se auf eine erforderliche chemische Vorbehandlung im Labor.

• Vorgaben für die Wahl geeigneter (zugelassener) Behälter nach Abfallarten.

• Kennzeichnungs- und Transporthinweise für die Abfallbehälter,

• Ort der Bereitstellung bzw. Zwischenlagerung von Abfällen im Labor bzw. Institut,

• Bedingungen für die Abgabe von Abfällen in den Hausmüll bzw. ins Abwasser.

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4. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN, RICHTLINIEN UND EMPFEHLUNGEN

A) Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder Bezugsquelle (Bund): Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln

Abfallgesetz (AbfG) Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom27. August 1986 (letzte Änderung: 22.4.1993); in: BGBl. I S. 1410(466)

Abfallgesetze der Länder länderspezifisch (im Rahmen des AbfG)

Anlagenverordnung (VAwS) länderspezifisch, Muster-Verordnung über Anlagen zum Lagern,

Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen unddie Zulassung von Fachbetrieben; Hrsg.: Länderarbeitsgemein-schaft Wasser (LAWA)

Atomgesetz (AtomG) Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und denSchutz gegen ihre Gefahren vom 31. Oktober 1976 (letzte Ände-rung: 9.10.1989); in: BGBl. I S. 3053 (1830)

Bauordnungen der Länder länderspezifisch

Bundes-Immissionsschutz-gesetz (BImSchG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch

Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlicheVorgänge, Neufassung vom 14. Mai 1990 (letzte Änderung:22.4.1993); in: BGBl. I S. 880 (466)

Druckbehälterverordnung (DruckbehV) Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanla-

gen vom 21. April 1989 (letzte Änderung: 26.8.1992); in: BGBl. IS. 843 (1564)

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffe vom 26. Oktober

1993; in: BGBl. I S. 1782

Gentechnikgesetz (GenTG) Gesetz zur Regelung der Gentechnik, Neufassung vom 21. De-zember 1993; in: BGBl. I S. 2066

Gentechnik-Sicherheits-verordnung (GenTSV) Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnah-

men bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen(Gentechnik-SicherheitsV) vom 24. Oktober 1990; in: BGBl. I S.2340

Gerätesicherheitsgesetz(GSG): Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (Neufas-

sung: 23.10.1992); in: BGBl. I S. 717 (1793)

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Indirekteinleiter Verordnung länderspezifisch

Strahlenschutzverordnung (StrSchV) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende

Strahlen vom 30. Juni 1989 (letzte Änderung: 3.4.1990); in: BGBl.I S. 1321 (607)

Verordnung über Arbeits-stätten (ArbStättV) vom 20. März 1975 (letzte Änderung: 1.8.1983); in: BGBl. I S. 729

(1057)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beför-

derung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (...) vom 27. Februar1980 (letzte Änderung: 3.5.1982); in: BGBl. I S. 173 (569)

Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) vom 27. Februar 1980 (letzte Änderung: 31.10.1990); in: BGBl. I

S. 214 (2422)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) - 4. BImSchV vom 24. Juli 1985 (letzte Änderung durch "Gesetz zur Erleich-

terung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellungvon Wohnbauland: 22. 4. 1993); in: BGBl. I S. 1586 (466)

Wassergesetze der Länder länderspezifisch

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 23. September

1986 (letzte Änderung: 12. 2. 1990); in: BGBl, I S. 1529 (205)

B) Richtlinien des BMA (Arbeitsstättenrichtlinien)veröffentlicht in: Bundesarbeitsblatt

ASR § 7/3,4 Künstliche Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung

ASR § 8/1 Fußböden

ASR § 10/1 Türen, Tore

ASR § 13/1,2 Feuerlöscheinrichtungen

ASR § 29/3 Lage der Pausenräume

ASR § 52 Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege

ASR § 53 Instandhaltung - Prüfungen

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C) Technische Regeln Technische Regeln Druckbehälter (TRB), Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten (TRbF),Technische Regeln Druckgase (TRG), Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) Hrsg: Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V., Essen Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln

TA-Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft

TRbF 100 Allgemeine Sicherheitsanforderungen

TRbF 110 Läger

TRbF 142 Tankcontainer

TRbF 143 Ortsbewegliche Gefäße

TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben vonDruckgasbehältern

TRGS 451 Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich

TRGS 514 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und orts-beweglichen Behältern

TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbewegli-chen Behältern

TRGS 560 Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahr-stoffen

D) Unfallverhütungsvorschriften und Richtlinien Bezugsquellen: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln oder Berufs-genossenschaften

GUV 0.1 Allgemeine Vorschriften (= VBG 1)

GUV 16.17 Richtlinien für Laboratorien (= ZH 1/119)

VBG 1 Allgemeine Vorschriften (= GUV 0.1)

ZH 1/119 Richtlinien für Laboratorien (= GUV 16.17)

ZH 1/200 Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elek-trostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")

E) DIN-Normen (Angabe nur soweit zitiert)Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin

DIN 1946, Teil 2 Raumlufttechnik; Gesundheitstechnische Anforderungen Teil 7 Raumlufttechnik; Raumlufttechnische Anlagen in Laboratorien

(VDI Lüftungsregeln)

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DIN 12924, Teil 1 Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für allgemeinen Verbrauch,Arten, Hauptmaße, Anforderungen und Prüfungen

DIN 12925, Teil 1 Laboreinrichtungen; Schränke für feuergefährliche flüssige undfeste Stoffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen

Teil 2 Laboreinrichtungen; Schränke für Druckgasflaschen; Sicherheits-technische Anforderungen, Prüfungen

DIN 49400 Installationsmaterial; Wand-, Geräte- und Kragensteckvorrich-tungen, Übersicht

F) VDE-Bestimmungen (Angabe nur soweit zitiert)Bezugsquelle: VDE Verlag GmbH, Bismarckstr. 33, 10625 Berlin

DIN-VDE 0100, Teil 723 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000V; Unterrichtsräume mit Experimentierständen

DIN-VDE 0108, Teil 1 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichenAnlagen für Mennschenversammlungen; Allgemeines

DIN-VDE 0165 Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-chen

VDE 0789, Teil 100 Unterrichtsräume und Laboratorien; Einrichtungsgegenstände,Sicherheitsbestimmungen für energieversorgte Baueinheiten

G) VDI-Richtlinien Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin

H) DVGW-Arbeitsblätter (Angabe nur soweit zitiert) Bezugsquelle: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser GmbH, Zur Degensmühle 3, 53347 Alfter

G 621 Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-techni-schen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb

I) Veröffentlichungen des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher undkommunaler Verwaltungen (AMEV)

Bezugsquellennachweis bei der AMEV-Geschäftsstelle im Bundesministerium für Raum-ordnung, Bauwesen und Städtebau, Referat B I 3, Deichmanns Aue 31-37, 53179 Bonn

BelBildschirm 89 Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten in öffentli-chen Gebäuden

Beleuchtung 92 Hinweise für die Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht inöffentlichen Gebäuden

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Elt. Anlagen 88 Planung und Bau von Elektroanlagen in öffentlichen Gebäuden

Gasleitungen 89 Instandhaltung von Leitungsanlagen für Erd- und Flüssiggas auföffentlichen Liegenschaften

Heizungsbau 86 Planung und Ausführung von Heiz- und Wassererwärmungs-anlagen in öffentlichen Gebäuden

RLT-Anlagen-Bau 93 Hinweise zur Planung von Heiz- und Wassererwärmungsanlagenin öffentlichen Gebäuden

Telekommunikation 90 Teil 1 Planung, Bau und Betrieb von Fernmeldeanlagen in öffentlichen

Gebäuden; Teil 1: Telekommunikationsanlagen und Systeme

1986 ZLT/DDC-86 Zentrale Leittechnik einschließlich Messen, Steuern, Regeln inDigitaltechnik (DDC) für öffentliche Gebäude

J) Empfehlungen der Fachkommission Gebäude- und Betriebstechnik der ARGEBAUBezugsquelle (nur FKGB-Empfehlungen): HIS Hochschul-Informations-System GmbH, Postfach2929, 30029 Hannover

10/1976 Planungshinweise für den Anschluß von Verbrauchern und Klini-ken wissenschaftlicher Hochschulen an Notstromversorgung(ATV)

4/1978 Auslegung, Reservehaltung und Ersatzteilvorhaltung bei techni-schen Einrichtungen unter Berücksichtigung der Versorgungs-sicherheit und Wirtschaftlichkeit (ATV)

10/1983 Sanierung chemischer Institute

8/1988 Trinkwassereinsparung in öffentlichen Gebäuden

9/1988 Planung "Reiner Räume"

6/1989 Installationstechnische Mindestausstattung für Bürokommuni-kation

9/1991 Neue Techniken zur Energieversorgung

9/1993 Geräteausstattung zur Energie- und Medienerfassung

K) Sonstige Literatur

Kahle, M. und Stratmann, F.; Sanierung von experimentell genutzten Laborgebäuden; in: HISKurzinformation Bau und Technik, B2/93; HIS Hochschul-Informations-System GmbH, Hannover,Oktober 1993

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Bearbeitung:

Manfred Stein (Obmann) Hannover, Oberfinanzdirektion - Landesbauabteilung

Hans Glasneck Bremen, Senator für das Bauwesen - Hochbauamt

Manfred Kahle Hannover, HIS Hochschul-Informations-System GmbH

Ralf-Dieter Person Hannover, HIS Hochschul-Informations-System GmbH

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