Fachkurs Sozialversicherungsfachleute SVS · 17 Strafbestimmungen, Art. 31 Abs. 1 + 2 ELG • Wer...

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Ergänzungsleistungen

FachkursFachkursSozialversicherungsfachleuteSozialversicherungsfachleute

SVSSVS

AnspruchsvoraussetzungenAnspruchsvoraussetzungen

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1. Kapitel

Grundlagen

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1948: AHV tritt in Kraft

1960: IV tritt in Kraft

1966: EL tritt in Kraft

Geschichte

1. Säule 3. Säule2. Säule

Bedarfsgerechte Vorsorge

PrivateVorsorge

Vermögen

StaatlicheVorsorge

BeruflicheVorsorge

RentenAHV/IV

RentenPensions-kasse

+ Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Sozialhilfe

Einnahmen

Bedarf nicht gedeckt

Hilfe in Notlagen

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Drei Säul

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� BV Art. 112a� Ergänzungsleistungs-Gesetz (ELG)� Verordnung über die

Ergänzungsleistungen (ELV)� Kantonale Bestimmungen betreffend

Krankheits- und Behinderungskosten� Rechtsprechung

Rechtliche Grundlagen

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Finanzierung

� Beiträge des Bundes 5/8 Anteil an EL� Beiträge der Kantone/Gemeinden 3/8 Anteil an EL

Die EL werden vollständig aus Steuereinnahmen finanziert

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Die Leistungen Art. 3 ELG

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:

a) der jährlichen EL,welche monatlich ausbezahlt wird

b) der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

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Die Leistungen

Leistungen werden ausgerichtet an:

Berechtigte zu Hause in der eigenen Wohnung

Berechtigte in Alters-, Behinderten- und Pflegeheimen

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Oberste Grenze 53‘040 nur bis Ende 2007

EL-Höchstbetrag bis Ende 2007ab 2008 keine Höchstbeträge mehr

Lebens-bedarf

ÜbrigeAus-

gaben

Ein-nahmen

EL-An-

spruch

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Aus-gaben

Ein-nahmen

EL-An-

spruch

EL-Höchstbetrag bis Ende 2007ab 2008 keine Höchstbeträge mehr

Höchstbetrag 175% Lebensbedarf Alleinstehendenur bis Ende 2007

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Das Verwaltungsverfahren und die Rechtspflege nach ATSG

Die EL unterstehen dem ATSG

• Verfahrensbestimmungen Art. 27-33 ATSG

• Sozialversicherungsverfahren Art. 34-55 ATSG

• Rechtspflegeverfahren Art. 56-62 ATSG

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Verwaltungsverfahren / Rechtspflege

• EL-Gesuchseinreichung bei Wohnsitzgemeinde

• EL-Durchführungsstelle berechnet und verfügt EL

• Gegen Verfügung Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei verfügenden EL-Durchführungsstelle

• Verfügende Stelle muss wegen Einsprache einen Ein-spracheentscheid zu erlassen

• Beschwerde gegen Einspracheentscheid innerhalb30 Tagen ans kantonale Versicherungsgericht (SVG)

• Beschwerde gegen SVG Urteil innerhalb 30 Tagen ansBundesgericht

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Mitwirkungspflicht Art. 28 ATSG

• zu allen Auskünften verpflichtet sind, die für die Abklärung des Anspruchs notwendig sind

Mitwirkungspflicht bedeutet, dass die LeistungsansprecherInnen

• erlassene Verfügungen zu überprüfen haben (Fehler müssen umgehed gemeldet werden)

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Meldepflicht Art. 31 ATSG und Art. 24 ELV

• Änderungen der persönlichen Verhältnisse

• Änderungen der finanziellen Verhältnisse

Folgende Änderungen müssen der EL-Durchfüh-rungsstelle umgehend gemeldet werden:

Zu Unrecht bezogene EL sind rückerstattungspflichtig .

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Rückerstattungen Art. 25 ATSG

� Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind von den EL-beziehenden Personen oder auch von ihren Erben zurückzuerstatten.

� Für die Rückerstattung und den Erlass sind die Vorschriften des ATSG anwendbar.

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Abschreibung / Erlass

• Die Abschreibung einer Rückforderung:

Die Forderung kann, sofern diese Person wieder zu Einkommen und / oder Vermögen kommt, erneut geltend gemacht werden.

• Der Erlass einer Rückforderung:

Sind grosse Härte und guter Glaube kumulativ erfüllt und wird die Forderung erlassen, kann sie nie mehr geltend gemacht werden.

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Strafbestimmungen, Art. 31 Abs. 1 + 2 ELG

• Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Leistungen erwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch vorliegt.

• Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft gibt oder die Auskunft verweigert, wird mi t Busse bis zu 5'000 Franken bestraft.

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2. Kapitel

Anspruchsvoraussetzungen

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Anspruchsvoraussetzungen Art. 4ff. ELG

Art. 4 und 5 ELG

Art. 9 Abs. 1 ELG

•• Leistung der AHV/IVLeistung der AHV/IV

••Wohnsitz + Aufenthalt CH Wohnsitz + Aufenthalt CH

•• gewisse Karenzfristen fürgewisse Karenzfristen fürStaatsanghörige ausserhalbStaatsanghörige ausserhalbCH/EU/EFTACH/EU/EFTA-- RaumRaum

Die gesetzlich anerkannten Die gesetzlich anerkannten Ausgaben müssen höher Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren sein als die anrechenbaren Einnahmen.Einnahmen.

Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt?

Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt?

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Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzliche Voraussetzung istAnspruch auf:

• AHV-Rente

• IV-Rente

• IV-Taggeld

• Hilflosenentschädigung

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Anspruchsvoraussetzungen ohne AHV- oder IV-Rentenanspruch

Ein EL-Anspruch ist unter Umständen auchohne AHV- oder IV-Rentenanspruch möglich

Art. 4 Abs. 1 lit. b und d ELG

wenn die Mindestbeitragdauer gemässArt. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist.

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Keine EL-Karenzfristen EL für SchweizerInnen und EU-BürgerInnen

Übrige AusländerInnen müssen eine bestimmte Zeit in der Schweiz gewohnt haben, um einen EL-Anspruch geltend

machen zu können.

Karenzfristen

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Weder SchweizerIn noch EU-BürgerIn

Sofern Karenzfrist nicht erfüllt ist, höchstens EL i n der Höhe des Mindestbetrages der ordentlichen

Vollrente (zur Zeit Fr. 1’160.-- pro Monat).

Sozialversicherungsabkommen

Sofern Heimatland mit CH ein Sozialversicherungs-abkommen abgeschlossen hat, gilt folgendes:

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Uebersicht der Karenzfristen Art. 5 ELG

Personen mit Wohnsitz undAufenthalt in der Schweiz

Karenzfrist

SchweizerInnen, EU/EFTA-Staatsangehörige 0 Jahre

AusländerInnen 10 Jahre

Flüchtlinge und Staatenlose 5 Jahre

Ausländische Staatsangehörige aus einem Land mit Sozialversicherungsabkommen, die Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hätten

Nach 5 Jahren plafonierteEL (Betrag minimale AHV-Rente) bis Karenzfrist von10 Jahren erfüllt ist.

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Der Anspruch auf EL besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung

eingereicht wurde und sämtlich Voraussetzungen erfüllt sind.

Anspruchsbeginn

Er erlischt auf Ende des Monats, in welchem eine der Voraussetzungen

dahingefallen ist.

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Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht,

Rückwirkender Anspruch

so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts,

sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.