Fachreferat von Violeta MUJCIN und Mag a . Marie- Luise FUCHS
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Zwangsverheiratung: Pflicht – Fürsorge nach dem Koran und/oder
strafbareHandlung nach dem österreichischen
Strafrecht
Fachreferat vonVioleta MUJCIN
undMaga. Marie- Luise FUCHS
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Übersicht
A. Zivilrecht: Rechtliche Definition der Ehe Voraussetzungen der Eheschließung IPR Aufhebungsklage
B. Strafrecht: Die Nötigung § 105 StGB Schwere Nötigung §105,106 StGB
1. Die Nötigung zur Heirat (Zwangsheirat) nach § 106 Abs 1 Z 3 StGB
Zwei Gesetzesinitiativen zum Thema Zwangsheirat:a) 291/A XXIII. GP Eingebracht am 06.07.2007b) 89/A XXIV. GP Eingebracht am 03.12.2008
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Rechtliche Definition der Ehe
§ 44 ABGB definiert den Ehebegriff als einen Vertrag, der die Familienverhältnisse begründet.
Darin erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben.
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Formvorschriften
Grundsatz der obligatorischen Zivilehe
Keine zivilrechtliche Wirkung bei religiöser Eheschließung in Österreich
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Voraussetzungen der Eheschließung
Ehemündigkeit: knüpft an die Volljährigkeit anEhemündigkeitserklärung nach Antragstellung
bei Gericht
Geschäftsfähigkeit:befähigt einen Vertrag zu schließen
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Sachverhalte mit Auslandsberührungen
Internationales Privatrecht bei Eheschließung von Fremden
Voraussetzungen: § 17 IPRG
Personalstatut: Recht des Staates, dem die Person angehört
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Ordre Public als Vorbehaltsklausel
Fremdes Recht: keine Anwendung, wenn mit Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar
Zwangsheirat: verstößt gegen den Grundsatz der Freiheit der Eheschließung
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Aufhebungsklage wegen Drohung
§ 39 EheG Drohung:(1) Ein Ehegatte kann Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte nach Aufhören der durch die Drohung begründeten Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will.
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Aufhebungsklage wegen Drohung
Folgen: ex nunc
Heilung
Frist
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Strafrecht
§ 105 StGB Nötigung
§§105,106 StGB schwere Nötigung
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(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Nötigung § 105 StGB
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Erläuterung des Begriffes Nötigung im StGB
geschütztes Gut: der freie Wille Begriff Gewalt: im StGB keine Definition
vis absoluta; vis kompulsiva Nach hA ist Gewalt „Einsatz nicht unerheblicher
physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes, die auch durch ein Werkzeug oder ein technisches Mittel entfaltet werden kann“
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Erläuterung des Begriffes Nötigung im StGB
Begriff Gefährliche Drohung:
§ 74 Abs 1 Z 5 StGB : …eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen,…
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Erläuterung des Begriffes Nötigung im StGB
§ 105 StGB ist ein ErfolgsdeliktKausalität zwischen dem Nötigungsmitttel und
dem abgenötigten Verhalten
Vollendung: sobald das Opfer beginnt das vom Täter gewünschte Verhalten zu setzen
Versuch: die Nötigung nicht vollendet
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Konkurrenzen
Konkurrenzen: Bei der Durchsetzung der Nötigung können auch andere Delikte verübt werden, oder aber die Nötigung ist „nur“ ein Begleitdelikt.
Arten: Scheinkonkurrenz Echte Konkurrenz
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Straflosigkeit
Straflosigkeit nach § 105 Abs 2: eine Nötigung ist dann nicht rechtswidrig
„wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet“.
Berechtigtes Verlangen Unberechtigtes Verlangen
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Schwere Nötigung § §105,106 StGB
(1) Wer eine Nötigung begeht, indem er1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer
auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit … oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder die genötigte Person zur Eheschließung, zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, … besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch …, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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Erläuterung des Begriffes Schwere Nötigung im StGB
§ 106 StGB: das qualifizierte Delikt zu § 105 StGBQualifizierte DrohungQualifizierte Intensität und DauerQualifizierte Nötigungsziele
die Nötigung zur „Eheschließung“Qualifizierte Folgen
erhöhter Handlungs- oder Erfolgsunwert
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Strafbarkeit des Versuchs
vorsätzliche Vergehen und Verbrechen: Strafbarkeit des Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB
Versuch einer Ehenötigung: ebenso nach §§ 105,106 Abs 1 Z 3 StGB zu bestrafen
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Berechtigung zur Verfolgung
§ 2 StPO Amtswegigkeit (Offizialdelikt )nach einer Anzeige erfolgt die Verfolgung von
Amtswegen
Nötigung und schwere Nötigung §§ 105, 106 StGB sind Offizialdelikte
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Nötigung zur Heirat (Zwangsheirat) nach § §105,106 Abs 1 Z 3 StGB
Abgrenzung Zwangsheirat, Arrangierte Ehe und Zwangsehe Die Zwangsheirat liegt dann vor, wenn die
Ehe gegen den Willen von mindestens einer der Parteien geschlossen wurde
neben dem nötigenden Ehegatten ist auch jede andere an der Nötigung mitwirkende Person unter Strafe zu stellen
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Gesetzesinitiative 291/A XXIII. GP 06.07.2007
„§ 192a StGB(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der
persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Eheschließung nötigt (§ 106) oder wer mit einer Person, die zur Eheschließung in der vorgenannten Weise genötigt wurde, eine Ehe schließt oder wer als ein dazu Befugter in Kenntnis des Zwanges eine Eheschließung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) …in Bezug auf eine minderjährige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen."
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Gesetzesinitiative89/A XXIV. GP 03.12.2008
§ 106 Abs. 1 Z. 4„…eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Eheschließung veranlasst oder mit einer Person, die zur Eheschließung in der vorgenannten Weise veranlasst wurde, in Kenntnis des Zwanges eine Ehe schließt oder als ein dazu Befugter in Kenntnis des Zwanges eine Eheschließung vornimmt,…"
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Zwei Gesetzesinitiativen zum Thema Zwangsheirat
Beide Initiativen haben inne:Bei Kenntnis der Nötigung Strafbarkeit des
Nicht nötigenden Ehepartner Amtsträger bzw. Beamte welcher die
Trauung vornimmt Die Strafandrohung:
6 Monate bis fünf JahreAbs 2 der Initiative von 06.07.2007: bei einem
minderjährigen Opfer 6 Monate bis zu 10 Jahre
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Wir sagen Danke
für Ihre Aufmerksamkeit
Violeta MUJCIN
undMaga. Marie- Luise FUCHS