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FQA Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen –Qualitätsentwicklung und Aufsicht– Gemeinsame Veranstaltung der Gemeinsame Veranstaltung der FQAen FQAen Stadt Erlangen und Landkreis Erlangen Stadt Erlangen und Landkreis Erlangen - - H H ö ö chstadt chstadt am 19.11.2013 am 19.11.2013

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FQAFachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen

–Qualitätsentwicklung und Aufsicht–

Gemeinsame Veranstaltung der Gemeinsame Veranstaltung der FQAenFQAen

Stadt Erlangen und Landkreis ErlangenStadt Erlangen und Landkreis Erlangen--HHööchstadt chstadt

am 19.11.2013am 19.11.2013

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Das multiprofessionelle Team der FQA (MPT)

Petra KPetra Kääsbauer, FQA Stadt Erlangen, sbauer, FQA Stadt Erlangen, Verwaltung/KoordinatorVerwaltung/Koordinator

[email protected]@stadt.erlangen.de

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Aufgaben

�� BeratungBeratung

�� ÜÜberwachung / Aufsicht berwachung / Aufsicht (Ordnungsbeh(Ordnungsbehöörde)rde)

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FQA-Team

�� Die Mitglieder sind Die Mitglieder sind zertifiziertezertifizierte Auditoren.Auditoren.

�� Das Das FQAFQA--TeamTeam ist ein multiprofessionelles ist ein multiprofessionelles Team. Team.

�� Die Verwaltung/die Koordinatoren von Stadt Die Verwaltung/die Koordinatoren von Stadt und Landkreis werden von den gleichen und Landkreis werden von den gleichen SachverstSachverstäändigen des Gesundheitsamtes ndigen des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Erlangenbeim Landratsamt Erlangen--HHööchstadt chstadt unterstunterstüützt.tzt.

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Mitglieder

Profession:Profession:

Verwaltung/KoordinationVerwaltung/Koordination

Organisatorische Zuordnung:Organisatorische Zuordnung:

-- Stadt ER, OrdnungsamtStadt ER, Ordnungsamt(SG Ordnungs(SG Ordnungs-- u. Gewerbewesen)u. Gewerbewesen)

-- Landratsamt ERH, Gesundheitsamt Landratsamt ERH, Gesundheitsamt (SG Gesundheitsrecht, (SG Gesundheitsrecht, Heimaufsicht)Heimaufsicht)

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Mitglieder

Profession:Profession:

AmtsAmtsäärzterzte

PflegefachkrPflegefachkrääftefte

SozialpSozialpäädagogendagogen

HygieneinspektorenHygieneinspektoren

Organisatorische Zuordnung:Organisatorische Zuordnung:

Landratsamt ERH, Gesundheitsamt Landratsamt ERH, Gesundheitsamt (SG Sozialmedizin und Gutachten)(SG Sozialmedizin und Gutachten)

Landratsamt ERH, Gesundheitsamt Landratsamt ERH, Gesundheitsamt (SG Sozialmedizin und Gutachten)(SG Sozialmedizin und Gutachten)

Landratsamt ERH, Gesundheitsamt Landratsamt ERH, Gesundheitsamt (SG Sozialmedizin und Gutachten)(SG Sozialmedizin und Gutachten)

Landratsamt ERH, Gesundheitsamt Landratsamt ERH, Gesundheitsamt (SG Hygiene)(SG Hygiene)

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Begehungen

�� im Team im Team �� turnusmturnusmäßäßig oder anlassbezogenig oder anlassbezogen�� unangemeldetunangemeldet�� ErErööffnungsgesprffnungsgespräächch�� PrPrüüfung der Einrichtung anhand Schlfung der Einrichtung anhand Schlüüsselsituationen sselsituationen

des Prdes Prüüfleitfadensfleitfadens�� AbschlussgesprAbschlussgespräächch�� ggf. Anordnungenggf. Anordnungen

�� PrPrüüfung der mitgenommenen Unterlagen im Amtfung der mitgenommenen Unterlagen im Amt

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Erstellung der Prüfberichte

Die SachverstDie Sachverstäändigen fertigen ihre Gutachten und ndigen fertigen ihre Gutachten und leiten sie an die Verwaltung/die Koordinatoren weiter.leiten sie an die Verwaltung/die Koordinatoren weiter.

Diese fDiese füügen die einzelnen Gutachten der gen die einzelnen Gutachten der SachverstSachverstäändigen und ihre eigenen Prndigen und ihre eigenen Prüüfergebnisse fergebnisse zu einemzu einem

gemeinsamengemeinsamen

PrPrüüfbericht zusammen.fbericht zusammen.

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Erstellung der Prüfberichte

PrPrüüfberichte und Anordnungen werden fberichte und Anordnungen werden ausschlieausschließßlich von der Verwaltung/den lich von der Verwaltung/den Koordinatoren unterschrieben. Koordinatoren unterschrieben.

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Beratung der Träger und Einrichtungen durch die FQAen

�� Im Rahmen der Begehungen zu den Im Rahmen der Begehungen zu den vorgefundenen Mvorgefundenen Määngeln bzw. Hinweise auf ngeln bzw. Hinweise auf QualitQualitäätsempfehlungen.tsempfehlungen.

�� AuAußßerhalb von Begehungen:erhalb von Begehungen:Jederzeit auf Nachfrage der TrJederzeit auf Nachfrage der Trääger und ger und EinrichtungenEinrichtungentelefonisch, per Mail, schriftlich, perstelefonisch, per Mail, schriftlich, persöönlichnlich

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Beratung der Träger und Einrichtungen durch die FQAen

�� Anfragen, die nicht den Verwaltungsbereich Anfragen, die nicht den Verwaltungsbereich betreffen, werden an die Sachverstbetreffen, werden an die Sachverstäändigen ndigen des Gesundheitsamtes weitergeleitet.des Gesundheitsamtes weitergeleitet.

�� Antwort erfolgt direkt durch die Antwort erfolgt direkt durch die SachverstSachverstäändigen oder die Verwaltungndigen oder die Verwaltungtelefonisch, per Mail, schriftlich, perstelefonisch, per Mail, schriftlich, persöönlichnlich

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Beratung der Träger und Einrichtungen durch die FQAen

�� Weitergabe von Informationen allgemeinen Weitergabe von Informationen allgemeinen Interesses durch die Verwaltung/die Interesses durch die Verwaltung/die KoordinatorenKoordinatorenper Mail, schriftlichper Mail, schriftlich

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… und wenn die Beratung einmal nicht ausreicht?

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�� QualitQualitäätsanforderungen an den Betriebtsanforderungen an den Betrieb�� AnzeigepflichtenAnzeigepflichten�� HausverbotHausverbot�� Transparenz, InformationspflichtenTransparenz, Informationspflichten�� AufzeichnungsAufzeichnungs-- und Aufbewahrungspflichtenund Aufbewahrungspflichten�� Leistungen an TrLeistungen an Trääger und Beschger und Beschääftigteftigte�� Vertretung der Bewohnerinnen und BewohnerVertretung der Bewohnerinnen und Bewohner

Anforderungen an Träger und Leitung einer stationären Einrichtung(siehe PfleWoqG, Zweiter Teil)

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Der TrDer Trääger und die Leitung einer stationger und die Leitung einer stationäären Einrichtung haben ren Einrichtung haben z.B. im Rahmen der Qualitz.B. im Rahmen der Qualitäätsanforderungen an den Betrieb tsanforderungen an den Betrieb (Art. 3 (Art. 3 PfleWoqGPfleWoqG) sicherzustellen, dass ) sicherzustellen, dass

�� eine angemessene Qualiteine angemessene Qualitäät der pflegerischen Versorgung t der pflegerischen Versorgung der Bewohner/Innen nach dem allgemein anerkannten der Bewohner/Innen nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist (ist (……))

�� die die äärztliche und gesundheitliche Betreuung (rztliche und gesundheitliche Betreuung (……) ) gewgewäährleistet wird (hrleistet wird (……))

�� die Wdie Wüürde sowie die Interessen und Bedrde sowie die Interessen und Bedüürfnisse der rfnisse der Bewohner/Innen vor BeeintrBewohner/Innen vor Beeinträächtigungen geschchtigungen geschüützt werdentzt werden

�� die Eingliederung und mdie Eingliederung und mööglichst selbstbestimmte Teilhabe glichst selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben der von Menschen mit Behinderungen am Leben der Gemeinschaft gefGemeinschaft geföördert werden (rdert werden (……) )

�� ……

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Rechtsgrundlagen für Anordnungenund Zwangsmittel

�� PflegePflege-- und Wohnqualitund Wohnqualitäätsgesetz (tsgesetz (PfleWoqGPfleWoqG))

�� Bay. VerwaltungszustellungsBay. Verwaltungszustellungs-- und und Vollstreckungsgesetz (Vollstreckungsgesetz (VwZVGVwZVG))

�� Bayerisches Bayerisches VerwaltungsverfahrensgesetzVerwaltungsverfahrensgesetz((BayVwVfGBayVwVfG))

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Anordnungen und Zwangsmittel I

ZustZustäändige Behndige Behöörde:rde:

Stadt Erlangen, Landratsamt ErlangenStadt Erlangen, Landratsamt Erlangen--HHööchstadt chstadt ((Art. 24 Abs. 1 Art. 24 Abs. 1 PfleWoqGPfleWoqG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 , Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ((BayVwVfGBayVwVfG) und Art. 29 () und Art. 29 (VwZVGVwZVG))))

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Anordnungen und Zwangsmittel II

Rechtsgrundlage fRechtsgrundlage füür Anordnungen ist Art. 13 r Anordnungen ist Art. 13 PfleWoqGPfleWoqG

�� „„Werden festgestellte M ängel nach einer Beratung gemäßArt. 12 Abs. 2 PfleWoqG nicht abgestellt , kann die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die

�� zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Beseitigung einer eingetretenen oder �� Abwendung einer drohenden BeeintrAbwendung einer drohenden Beeinträächtigung oderchtigung oder�� GefGefäährdung des Wohls der Bewohner/Innen,hrdung des Wohls der Bewohner/Innen,�� zur Sicherung der Einhaltung der dem Trzur Sicherung der Einhaltung der dem Trääger ger ggggüü. den . den

Bewohner/Innen obliegenden Pflichten oderBewohner/Innen obliegenden Pflichten oder�� zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem

Entgelt und der Leistung der stationEntgelt und der Leistung der stationäären Einrichtungren Einrichtung

erforderlich sind.“

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Anordnungen und Zwangsmittel III

�� Bei Bei nicht erheblichen Mnicht erheblichen Määngelnngeln ist der Erlass einer ist der Erlass einer Anordnung (mit vorheriger DurchfAnordnung (mit vorheriger Durchfüührung einer hrung einer AnhAnhöörung) erst mrung) erst mööglich, wenn die festgestellten glich, wenn die festgestellten MMäängel nach einer Beratung vom Trngel nach einer Beratung vom Trääger nicht ger nicht abgestellt wurden.abgestellt wurden.

�� Anordnungen kAnordnungen köönnen gemnnen gemäßäß Art. 13 Abs. 2 Art. 13 Abs. 2 PfleWoqGPfleWoqG ohne vorherige Anhohne vorherige Anh öörung sofortrung sofortergehen, wenn ergehen, wenn erhebliche Merhebliche Määngelngel festgestellt festgestellt wurden. wurden.

Erhebliche MErhebliche M äängel liegen immer dann vor, wenn ngel liegen immer dann vor, wenn eine Gefahr feine Gefahr f üür Leben, Gesundheit oder Freiheit r Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner/Innen vorliegt.der Bewohner/Innen vorliegt.

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Anordnung bei erheblichen Mängeln

�� Entscheidung, fEntscheidung, füür welche erheblichen Mr welche erheblichen Määngel eine Anordnung ngel eine Anordnung ausgesprochen werden muss, erfolgt nach ausgesprochen werden muss, erfolgt nach SachverhaltsSachverhalts--darstellungdarstellung und Einschund Einschäätzung der Sachversttzung der Sachverstäändigen.ndigen.

�� Fachliche Diskussion im MPT, womit oder wodurch der Fachliche Diskussion im MPT, womit oder wodurch der erhebliche Mangel am Besten und Schnellsten abgestellt erhebliche Mangel am Besten und Schnellsten abgestellt werden kann.werden kann.

�� Die Anordnung wird von der Verwaltung/dem Koordinator dem Die Anordnung wird von der Verwaltung/dem Koordinator dem Vertreter des TrVertreter des Träägers gegengers gegenüüber im Rahmen der Begehung ber im Rahmen der Begehung (Abschlussgespr(Abschlussgesprääch) ausgesprochen und spch) ausgesprochen und spääter mit Bescheid ter mit Bescheid durch die Verwaltung schriftlich bestdurch die Verwaltung schriftlich bestäätigt. In diesem erfolgt auch tigt. In diesem erfolgt auch die Androhung der Zwangsmittel (Art. 29ff die Androhung der Zwangsmittel (Art. 29ff VwZVGVwZVG).).

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Mögliche „Abstufungen“

�� zeitliche zeitliche ((z.B.z.B.„„sofortsofort““, , „„bis 20.11.2013bis 20.11.2013““))

�� bezogen auf bezogen auf eine(neine(n) ) bestimmte(nbestimmte(n) ) Bewohner(inBewohner(in))

�� bezogen auf bestimmte Bewohnergruppen bezogen auf bestimmte Bewohnergruppen (z.B. insulinpflichtige Diabetiker)(z.B. insulinpflichtige Diabetiker)

�� bezogen auf nur einen Wohnbereichbezogen auf nur einen Wohnbereich�� bezogen auf die gesamte Einrichtungbezogen auf die gesamte Einrichtung�� ……

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Was kann z.B. angeordnet werden?

Der TrDer Trääger N.N. wird verpflichtet im Wohnbereich ger N.N. wird verpflichtet im Wohnbereich …… in der in der Einrichtung N.N., Adresse, folgende MaEinrichtung N.N., Adresse, folgende Maßßnahmen umzusetzen:nahmen umzusetzen:

1. Versorgung von insulinpflichtigen Diabetikern1. Versorgung von insulinpflichtigen Diabetikern1.1. Die Blutzuckermessungen und Insulingaben sind entsprechend 1.1. Die Blutzuckermessungen und Insulingaben sind entsprechend den den äärztlichen Verordnungen durchzufrztlichen Verordnungen durchzufüühren.hren.1.2. 1.2. ……

2. Das Dekubitusrisiko ist bei jedem Bewohner individuell 2. Das Dekubitusrisiko ist bei jedem Bewohner individuell einzuscheinzuschäätzen. tzen.

3. Falls der Tr3. Falls der Trääger N.N. die unter ger N.N. die unter NrnNrn. . …… dieses Bescheides dieses Bescheides genannten Verpflichtungen nicht ab sofort erfgenannten Verpflichtungen nicht ab sofort erfüüllt, wird ein llt, wird ein Zwangsgeld in HZwangsgeld in Hööhe von jeweils XXX he von jeweils XXX €€ zur Zahlung fzur Zahlung fäällig.llig.

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DauerDauer

Zwangsmittel kZwangsmittel k öönnen so lange und so oft nnen so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfangewendet werden, bis die Verpflichtung erf üüllt llt ist. ist. ((Art. 37 Abs. 1 S. 2 Art. 37 Abs. 1 S. 2 VwZVGVwZVG))

Achtung:Achtung:

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die MaMaßßnahmen nach Art. 13 Abs. 1 bis 4 nahmen nach Art. 13 Abs. 1 bis 4 PfleWoqGPfleWoqGhaben haben keine aufschiebende Wirkungkeine aufschiebende Wirkung (Art. 13 Abs. 5 (Art. 13 Abs. 5 PfleWoqGPfleWoqG) .) .

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Zwangsmittel

�� ZwangsgeldZwangsgeld

�� ErsatzvornahmeErsatzvornahme

�� ErsatzzwangshaftErsatzzwangshaft

�� Unmittelbarer ZwangUnmittelbarer Zwang

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Das heißt bei Nichterfüllung von Anordnungen?

Im Falle von Zwangsgeldern:Im Falle von Zwangsgeldern:�� Das (erste) angedrohte Zwangsgeld wird Das (erste) angedrohte Zwangsgeld wird

ffäällig.llig.�� Es wird ein erneutes, Es wird ein erneutes, i.d.Ri.d.R. h. hööheres heres

Zwangsgeld angedroht.Zwangsgeld angedroht.�� Es erfolgt eine erneute anlassbezogene Es erfolgt eine erneute anlassbezogene

Begehung oder eine turnusmBegehung oder eine turnusmäßäßige Begehungige Begehung

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In welcher Höhe werden Zwangsgelder angedroht?

�� Es gibt keinen Zwangsgeldkatalog! Es gibt keinen Zwangsgeldkatalog!

�� Zwangsgeldrahmen: 15,Zwangsgeldrahmen: 15,---- €€ bis 50.000,bis 50.000,---- €€(Art. 31 Abs. 2 (Art. 31 Abs. 2 VwZVGVwZVG))bzw. bzw. üüber 50.000,ber 50.000,---- €€, wenn das gesetzliche , wenn das gesetzliche HHööchstmachstmaßß nicht ausreicht, um das wirtschaftliche nicht ausreicht, um das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, zu erreichen.am Unterbleiben der Handlung hat, zu erreichen.

�� Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgempflichtgemäßäßem Interesse zu schem Interesse zu schäätzen tzen (Art. 31 Abs. 2 (Art. 31 Abs. 2 VwZVGVwZVG).).

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Zwangsgelder

�� Die Androhung der Zwangsgelder stDie Androhung der Zwangsgelder stüützt sich auf Art. 29, 30, tzt sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs-- und und Vollstreckungsgesetz (Vollstreckungsgesetz (VwZVGVwZVG). ).

�� Die Fristen zur ErfDie Fristen zur Erfüüllung der Mallung der Maßßnahmen mnahmen müüssen den ssen den UmstUmstäänden nach angemessen sein. nden nach angemessen sein.

�� Die HDie Hööhe der angedrohten Zwangsgelder muss im Hinblick he der angedrohten Zwangsgelder muss im Hinblick auf die schwerwiegende Verletzung gesetzlicher auf die schwerwiegende Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, das zu gewBestimmungen, das zu gewäährleistende Schutzgut hrleistende Schutzgut (Gesundheit und ggf. Leben der Bewohner) und die dadurch (Gesundheit und ggf. Leben der Bewohner) und die dadurch bedingte dringende Notwendigkeit der Mabedingte dringende Notwendigkeit der Maßßnahmen nahmen angemessen erscheinen. angemessen erscheinen.

�� Die Zwangsgelder mDie Zwangsgelder müüssen erforderlich sein, um den ssen erforderlich sein, um den Pflichtigen zur ErfPflichtigen zur Erfüüllung der Anordnungen anzuhalten. llung der Anordnungen anzuhalten.

�� Sie mSie müüssen dem ssen dem ööffentlichen Interesse an der Beendigung ffentlichen Interesse an der Beendigung der unrechtmder unrechtmäßäßigen Zustigen Zustäände entsprechen und sollen nde entsprechen und sollen bewirken, dass die Anordnungen auch beachtet werden.bewirken, dass die Anordnungen auch beachtet werden.

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Zwangsgelder

�� Die Androhung stellt einen Die Androhung stellt einen LeistungsbescheidLeistungsbescheid i.S.di.S.d. . Art. 23 Abs. 1 Art. 23 Abs. 1 VwZVGVwZVG dar. Wird die Pflicht zur dar. Wird die Pflicht zur ErfErfüüllung der Mallung der Maßßnahmen nicht fristgerecht erfnahmen nicht fristgerecht erfüüllt, so llt, so werden die Zwangsgeldforderungen fwerden die Zwangsgeldforderungen fäällig und llig und kköönnen im Wege der Zwangsvollstreckung nnen im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, ohne dass ein neuer Bescheid durchgesetzt werden, ohne dass ein neuer Bescheid erforderlich ist (Art. 31 Abs. 3 erforderlich ist (Art. 31 Abs. 3 VwZVGVwZVG). ).

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Träger und Einrichtungsleitungen

haben es selbst in der Hand,ob ein Zwangsgeld fällig

wird!

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TrTrääger und Einrichtungsleitung mger und Einrichtungsleitung müüssen ssen zusammenarbeiten, um den erheblichen zusammenarbeiten, um den erheblichen Mangel, der zu einer Anordnung fMangel, der zu einer Anordnung füührte, hrte, umgehend abzustellen.umgehend abzustellen.

Hierbei werden sie von der FQA auf Wunsch Hierbei werden sie von der FQA auf Wunsch unterstunterstüützt:tzt:�� TrTräägerberatunggerberatung�� Beratung in den EinrichtungenBeratung in den Einrichtungen�� Schriftliche oder telefonische BeratungSchriftliche oder telefonische Beratung�� InformationsmaterialInformationsmaterial�� Nennung von weiteren AnsprechpartnernNennung von weiteren Ansprechpartnern�� ……

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Wie prüft die FQA die Umsetzung von Anordnungen?

�� Schriftlicher Nachweis des TrSchriftlicher Nachweis des Träägers/der gers/der Einrichtungsleitung, dass z.B. am Tag nach Einrichtungsleitung, dass z.B. am Tag nach der Begehung mit dem Arzt eines Bewohners der Begehung mit dem Arzt eines Bewohners Kontakt aufgenommen worden ist.Kontakt aufgenommen worden ist.

�� Anlassbezogene MAnlassbezogene Määngelnachbegehung, bei ngelnachbegehung, bei der nur die zu den Anordnungen fder nur die zu den Anordnungen füührenden hrenden MMäängel geprngel geprüüft werden.ft werden.

�� Im Rahmen einer turnusmIm Rahmen einer turnusmäßäßigen Begehung.igen Begehung.

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Rechtsmittel

sindsind Rechte des TrRechte des Träägers, die auch der gers, die auch der Klarstellung dienen:Klarstellung dienen:

�� WiderspruchWiderspruch

�� KlageKlage

Jeder Anordnung/Zwangsgeldandrohung ist Jeder Anordnung/Zwangsgeldandrohung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefeine Rechtsbehelfsbelehrung beigefüügt:gt:

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Rechtsbehelfsbelehrung Stadt ErlangenGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner BeGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe kanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2) erhoben (siehe 2) werden.werden.

(1) (1) Wenn Widerspruch eingelegt wird:Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der SDer Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Erlangen, Postfach tadt Erlangen, Postfach 3160, 91051 Erlangen, Hausanschrift: Rathausplatz 1, 91052 Erlan3160, 91051 Erlangen, Hausanschrift: Rathausplatz 1, 91052 Erlangen, einzulegen. gen, einzulegen. Sollte Sollte üüber den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frisber den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist t sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerissachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen chen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfach 616, 91511 Ansbach, HausVerwaltungsgericht in Ansbach, Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: anschrift: Promenade 24Promenade 24--28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des 28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der GeschUrkundsbeamten der Geschääftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage ftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Wikann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs derspruchs erhoben werden, auerhoben werden, außßer wenn wegen besonderer Umster wenn wegen besonderer Umstäände des Falles eine knde des Falles eine küürzere rzere Frist geboten ist. Die Klage muss den KlFrist geboten ist. Die Klage muss den Klääger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den ger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmtGegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag en Antrag enthalten. Die zur Begrenthalten. Die zur Begrüündung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Aangegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefbschrift beigefüügt gt werden. Der Klage und allen Schriftswerden. Der Klage und allen Schriftsäätzen sollen Abschriften ftzen sollen Abschriften füür die r die üübrigen brigen Beteiligten beigefBeteiligten beigefüügt werden.gt werden.

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Rechtsbehelfsbelehrung Stadt Erlangen

(2) (2) Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach,Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach,Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24--28, 28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der GeschUrkundsbeamten der Geschääftsstelle dieses Gerichts zu erheben. ftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den KlDie Klage muss den Klääger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den ger, die Beklagte (Stadt Erlangen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrbestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrüündung dienenden ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefBescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefüügt werden. Der gt werden. Der Klage und allen SchriftsKlage und allen Schriftsäätzen sollen Abschriften ftzen sollen Abschriften füür die r die üübrigen brigen Beteiligten beigefBeteiligten beigefüügt werden.gt werden.

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Wirkung der Rechtsmittel

Keine aufschiebende WirkungKeine aufschiebende Wirkung

d.h. d.h.

Der Bescheid kann vollzogen werden, auch Der Bescheid kann vollzogen werden, auch wenn wenn üüber die Rechtsmittel noch nicht ber die Rechtsmittel noch nicht entschieden worden ist.entschieden worden ist.

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Kosten

�� Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 5, 6, 7 und 10 Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 5, 6, 7 und 10 Kostengesetz (KG) Kostengesetz (KG) i.V.mi.V.m. Tarifnummer 7.VI.4/1.8 der . Tarifnummer 7.VI.4/1.8 der Verordnung Verordnung üüber den Erlass des Kostenverzeichnisses zum ber den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostengesetz (KVzKVz).).

�� Die HDie Hööhe der Gebhe der Gebüühr fhr füür die Erteilung einer Anordnung, fr die Erteilung einer Anordnung, füür r die ein Gebdie ein Gebüührenrahmen zwischen 300,00 hrenrahmen zwischen 300,00 €€ bis 700,00 bis 700,00 €€festgelegt ist, wird im Rahmen der Ausfestgelegt ist, wird im Rahmen der Ausüübung pflichtgembung pflichtgemäßäßen en Ermessens festgesetzt. Sie bemisst sich nach dem Ermessens festgesetzt. Sie bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand der beteiligten BehVerwaltungsaufwand der beteiligten Behöörde, der Bedeutung rde, der Bedeutung der Angelegenheit fder Angelegenheit füür die Beteiligten und nach deren r die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhallgemeinen wirtschaftlichen Verhäältnissen.ltnissen.

�� Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG werden Auslagen fAufgrund von Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG werden Auslagen füür die r die Postzustellung in HPostzustellung in Hööhe von 2,63 he von 2,63 €€ erhoben.erhoben.

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Prüfbericht

ÜÜber die Begehung wird auber die Begehung wird außßerdem ein erdem ein PrPrüüfbericht gefertigt, der dem Trfbericht gefertigt, der dem Trääger zugeht. ger zugeht.

Auch gegen diesen sind Widerspruch und Auch gegen diesen sind Widerspruch und Klage zulKlage zuläässig. ssig. (siehe die dort angef(siehe die dort angefüügte Rechtsbehelfsbelehrung)gte Rechtsbehelfsbelehrung)

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