Fachstelle Kinderschutz Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG zum 1. Januar 2012

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Fachstelle Kinderschutz Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG zum 1. Januar 2012. Das Neue Bundeskinderschutzgesetz. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG zum 1. Januar 2012 Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG - PowerPoint PPT Presentation

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Fachstelle Kinderschutz

BundeskinderschutzgesetzBKiSchG zum 1. Januar 2012

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Das Neue Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG zum 1. Januar 2012

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen

Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG

Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat: 16.12.2011

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Rückblick in Bochum

Qualitätszirkel Schutzfachkräfte Verbände haben jeweils eine Person entsandt Oktober 2007 wurde in Bochum der

Qualitätszirkel eingerichtet: Steuerung – Koordination – Kooperation-

Fortbildung – Qualitätsdialog – Evaluation

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In Bochum

Umsetzung Standardverfahren

Aufbau von Netzwerken

Schnittstelle Sozialer Dienst

KWG – Sozialraum

Ausbildung Insoweit erfahrene Fachkräfte

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Das BKiSchG

Zielsetzung Bundeskinderschutzgesetz

Gesamtbetrachtung Kinderschutz in Deutschland

Einheitliche Verfahren durch Bundesgesetz

Einbeziehung weiterer Beteiligter über SGB VIII hinaus

Angebot von Lösungen

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Das BKiSchG

Das Gesetz besteht aus sechs Artikeln. Kern ist Artikel 1 mit dem neu geschaffenen Gesetz

zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Das KKG regelt, dass und wie Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung informiert werden. Es schafft Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz. Zudem regelt das KKG die Beratung und die Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger (z. B. Ärzte und Lehrer) bei Gefährdungen des Kindeswohls.

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Das BKiSchG

Artikel 2 enthält Änderungen des achten SGBs (Kinder- und Jugendhilferecht)

Durch Artikel 3 werden das neunte SGB (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und das Schwangerschaftskonfliktgesetz geändert

Artikel 4 bestimmt bestimmt, dass die Bundes-regierung die Wirkungen des Bundeskinder-schutzgesetzes unter Beteiligung der Länder zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Dezember 2015 über die Ergebnisse dieser Untersuchung zu berichten hat (Evaluationspflicht)

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Das BKiSchG

Durch Artikel 5 wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ermächtigt, den Wortlaut des achten SGBs in der Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen

Der Artikel 6 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes

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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG

§ 1 KKG Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung

Absatz 1Ziel: KinderschutzAbsatz 2Wiederholung von Artikel 6 Absatz 2 GGAbsatz 3Staatliches Wächteramt beinhaltet

Gefahrenvorsorge und GefahrenabwehrAbsatz 4Frühe Hilfen für Mütter und Väter sowie schwangere

Frauen und werdende Väter als Bestandteil eines umfassenden Kinderschutzes

Definition „Früher Hilfen“:„…Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten undmultiprofessionellen Angebots … vor allem in den ersten Lebensjahren…“

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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG

§ 2 KKG Information der Eltern über Unterstützungs-angebote in Fragen der Kindesentwicklung

Absatz 1

• Soll-Information für Eltern und werdende Mütter und Väter über die örtlichen Leistungsangebote

• Inhalt: Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren

Absatz 2

• Befugnis, Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten

• Auf Wunsch der Eltern in ihrer Wohnung („Dormagener Modell“)

Ziele: Steigerung der Inanspruchnahme präventiver Leistungen zur

Stärkung von Elternkompetenzen und dadurch Vermeiden von

schädigenden Einflüssen auf Kinder/Jugendliche

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§ 3 KKG Rahmenbedingungen für verbindlicheNetzwerkstrukturen im Kinderschutz

Verpflichtung der Länder zum Aufbau/ Weiterentwicklung von Netzwerken:

Aufgaben (Absatz 1): In einem Netzwerk:

• Gegenseitige Information über Angebots- und Leistungsspektrum

• Klärung von strukturellen Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung

• Abstimmung der Verfahren zum Kinderschutz

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG

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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG

Wer sind die Teilnehmer? (Absatz 2):

Alle Institutionen, die mit Kindern/Jugendlichen bzw. Eltern in Kontakt sind (u.a. Jugendhilfe, Schulen, Behindertenhilfe, Sozialämter) Erweiterung des Kreises der beteiligten Institutionen

Organisation durch...(Absatz 3):

… den örtlichen Jugendhilfeträger (sofern keine andere landesrechtliche Regelung), Grundsätze für Zusammenarbeit sind in Vereinbarungen festzulegen Generalverträge in Bochum werden überarbeitet

Ziel: Bestmögliche Realisierung eines präventiven und intervenierenden Kinderschutzes

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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG

Stärkung des Netzwerkes durch den Einsatz von Familienhebammen (zur psychosozialen Begleitung der Eltern in den ersten Lebensmonaten und -jahren des Kindes im Interesse des Kindeswohls) (Absatz 4):

• Unterstützung des Auf- und Ausbaus der Netzwerke und des Einsatzes der Familienhebammen durch eine zeitlich befristete Bundesinitiative (Umfang: 30 Mio. € für 2012, 45 Mio. € für 2013, je 51 Mio. € für 2014 und 2015)

• Danach stellt der Bund einen Fonds mit 51 Mio. € jährlich zur

Verfügung zur Sicherstellung der Netzwerke und der psychosozialen

Unterstützung von Familien

• Die Ausgestaltung der Bundesinitiative und des Fonds wird durch

Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern geregelt

Ziele: Verbesserung des Einsatzes von Familienhebammen für einen

präventiven Kinderschutz und Auf-/Ausbau der Netzwerke

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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

Absatz 1

Geheimnisträger (im Sinne von § 203 StGB) sollen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung

• mit dem Kind/Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern

• soweit erforderlich auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken

(soweit der Schutz nicht in Frage gestellt)

Wichtig!!!

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Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG

Absatz 2Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft

Absatz 3Befugnis das Jugendamt zu informieren, wenn• das Vorgehen nach Absatz 1 ausscheidet oder erfolglos

ist und: • ein Tätigwerden des Jugendamtes erforderlich ist• vorab Betroffene hinweisen

(soweit Schutz nicht in Frage gestellt)

Ziel: Einbeziehung fachlicher Expertise zur Qualifizierung der Intervention, mehr Handlungssicherheit für die Informationen des Jugendamtes

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Berufsgeheimnisträger...

...sind: Ärztinnen und Ärzte, Hebammen, Entbindungspfleger, Angehörige

anderer staatlich anerkannte Heilberufe Berufspsychologinnen / -psychologen Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen / -berater Beraterinnen / Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen Mitglieder einer anerkannten

Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen / -arbeiter bzw.

Sozialpädagoginnen / -pädagogen Lehrerinnen / Lehrer an öffentlichen Schulen und an anerkannten

privaten Schulen Anerkannte Erzieherinnen, Erzieher

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

§ 8 SGB VIII Absatz 3: Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf

Beratung ohne Kenntnis der PersonensorgeberechtigtenWichtig!!!

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Absatz 1 Satz 2 - eingefügt

Verpflichtung des Jugendamtes, sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen, „sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist“ - „Hausbesuch!“

Ziel: Sicherstellung, dass das Kind „gesehen“ wird und sich nicht auf die Aussagen der Eltern/Dritter verlassen wird

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

Absatz 4 (vormals Absatz 2)

Präzisierung der Wahrnehmung des Schutzauftrages freier Träger „in entsprechender Weise“ - neu formuliert

Zusätzliche Aufnahme von Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft in die Vereinbarung

Ziel: Träger erhalten eine auf ihren Aufgabenbereich abgestimmte spezifische und qualifizierte Beratung

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

Absatz 5Verpflichtung des örtlichen Trägers, dem gewichtige

Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung bekannt werden, diese dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen Jugendamt mitzuteilen

Form: Gespräch zwischen den Fachkräften unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten sowie des Kindes/Jugendlichen

(soweit Schutz nicht in Frage gestellt)

Ziel: wirksamer(er) Schutz, Vermeidung von Informationsdefiziten und Missverständnissen, Transparenz für Betroffene

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

§ 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen neu eingefügt

Absatz 1

Anspruch von Personen mit beruflichem Kontakt zu Kindern/ Jugendlichen auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegenüber dem Jugendamt/ dem Träger der Jugendhilfe

Ziel: Qualifizierung der Intervention

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

Absatz 2 - Präventive MaßnahmenAnspruch von Trägern von Einrichtungen und den zuständigen Leistungsträgern gegenüber dem Landesjugendamt auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien• zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor

Gewalt• zu Beteiligungsverfahren für Kinder/Jugendliche an

strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung• zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten

Ziel: Qualifizierung des präventiven Kinderschutzes in Einrichtungen

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

§ 16 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung inder FamilieAbsatz 3Soll-Angebote an Mütter und Väter sowie schwangere Frauen undwerdende Vätern der Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaftund des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen

Ziele:• Erweiterung des Adressatenkreises auf werdende Eltern• Konkretisierung des Leistungsinhalts im Hinblick auf die Bedarfslagen von (werdenden) Eltern in der Zeit der Schwangerschaft und in den ersten Jahren nach der Geburt

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

§ 37 SGB VIII Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

Absatz 2Sicherstellung ortsnaher Beratung und Unterstützung, wenn das Kind/der Jugendliche bei

einer Pflegeperson außerhalb des Jugendamtsbereichs lebt (durch freien Träger oder das Jugendamt vor Ort, ggf. hat das Jugendamt Anspruch auf Erstattung seiner Kosten)

Absatz 2a

Dokumentation im Hilfeplan:

• Art und Weise der Zusammenarbeit

• die damit im Einzelfall verbundenen Ziele

Bei Hilfen nach § 33, § 35a Abs. 2 Nr. 3 und § 41 zusätzlich:

• der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson

• die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes

Abweichungen sind nur bei Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender

Änderung des Hilfeplans zulässig

Ziel: Sicherung der Hilfekontinuität in der Vollzeitpflege

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Zentrale Änderungen im SGB VIII§ 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

Wichtig für TrägerAbsatz 2

Neufassung und positive Formulierung des Erlaubnisvorbehalts

Neu eingeführte Mindestvoraussetzung:

• Geeignete Verfahren der Beteiligung und

• Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten

Absatz 3

Inhalte der Konzeption der Einrichtung:

• Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung

• Aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise und Führungszeugnisse

des Personals

Ziele: Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und Schutz in der Einrichtung und bundesweit einheitliche Prüfung der Eignung des Personals

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

§ 47 SGB VIII MeldepflichtenWichtig für Träger

Betriebsaufnahme, Ausbildungen der Leitung und Betreuungskräfte, usw.

Erweiterung der Meldepflichten auf „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen“

Ziele: Rechtzeitige Reaktion der zuständigen Behörde zum besseren Kinderschutz

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

§ 72 a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen - Wichtig - Führungszeugnis

Absatz 3Verpflichtung des Jugendamtes zur Entscheidung über Tätigkeiten von unter

ihrer Verantwortung neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen, die nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen

Absatz 4Verpflichtung des Jugendamtes zur Schließung von Vereinbarungen mit den

Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 über die Tätigkeiten von neben- oder ehrenamtliche Personen, die nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen

Kriterien: Art, Intensität und Dauer des Kontakt

Ziel: Verbesserung des Kinderschutzes durch den Ausschluss ungeeigneter Neben-/Ehrenamtler

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

§ 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe

Verpflichtung der Jugendämter zur Qualitäts(weiter)entwicklung für:

• die Gewährung und Erbringung von Leistungen

• die Erfüllung anderer Aufgaben

• den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a

• die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

• Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern/Jugendlichen in Einrichtungen und deren Schutz vor Gewalt

Orientierung an den fachlichen Empfehlungen des Landesjugendamtes und bereits angewandten Qualitätsmaßnahmen

Zusätzlich:

Erweiterung der Fördervoraussetzungen für freie Träger in § 74 SGB VIII

um die Gewährleistung der „Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der

Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a“

Ziel: Anwendung der Qualitätsentwicklung auf alle Träger und alle

Leistungen

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

§ 86c SGB VIII Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe beim Zuständigkeitswechsel

Wichtig!Absatz 2

• Pflicht zur Übermittlung von Sozialdaten bei Zuständigkeitswechseln

• Bei Leistungen mit Hilfeplanverfahren: Übergabe der Fallverantwortung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter angemessener Beteiligung der Leistungsberechtigten

Ziele: bundeseinheitliche Standards zum Verfahren der Fallübergabe,

Mindern der Risiken von Abbrüchen, Verhinderung von

„Jugendamts-Hopping“ etc.

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

§ 99 SGB VIII ErhebungsmerkmaleNeue Erhebung zu Kindeswohlgefährdungen („§ 8a-Statistik“)

Evaluation!

Absatz 6

Erhebungsmerkmale:

• Art des Trägers

• Person/Institution, die die Gefährdungseinschätzung angeregt hat

• Art der Kindeswohlgefährdung

• Ergebnis der Gefährdungseinschätzung

• Angaben zum Kind/Jugendlichen und Eltern (Geschlecht, Alter, Ort)

• Inanspruchnahme von Leistungen (§§ 16-19, 27-35a) und Durchführung einer Inobhutnahme

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

Absatz 6b

Differenzierte Erfassung des Ausgangs einer Anrufung des

Familiengerichts durch die Aufnahme des Rechtsfolgenkatalogs

des § 1666 Absatz 3 BGB

Ziel: Erhalt von Daten zur Beurteilung des Kinderschutzes

§ 101 Absatz 1: laufende Erhebung

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

§ 103 SGB VIII Übermittlung

Absatz 3

Möglichkeit der Veröffentlichung der Ergebnisse der Kinder- und

Jugendhilfestatistiken auf der Ebene der einzelnen Gemeinde

oder des einzelnen Jugendamtsbezirks

Evaluation durch Schutzfachkräfte – Ihre Beteiligung wichtig!!!

Ziel: Erhalt aussagekräftiger Daten auch auf kleinräumiger Ebene

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Zentrale Änderungen im SGB VIII

Änderungen in anderen Gesetzen § 21 Absatz 1 SGB IXAufnahme des Angebotes, Beratung durch das Jugendamt bei

Kindeswohlgefährdung in Anspruch zu nehmen, in die Verträge mit den

Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen

Ziel: Schließung einer Lücke im Kinderschutz für behinderte Kinder

Schwangerschaftskonfliktgesetz

§ 2 Absatz 1

Rechtsanspruch auf anonyme Beratung

§ 4 Absatz 2

Pflicht der Beratungsstellen zur Mitwirkung in den Netzwerken nach § 3 KKG

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Das Neue Bundeskinderschutzgesetz

Quellen:

Landesjugendamt – LVR

Deutsches Institut für Jugend und Familie – DIJuF

Stadt Bochum – Jugendamt

Haufe – Recht

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Vielen Dank!!!