Fachtagung 2017 Musterbauordnung 2016 - BayBO 2018 · Verwendung von Bauprodukten (1) Bauprodukte...

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Musterbauordnung 2016 – BayBO 2018 Hintergründe zur Änderung des Bauproduktenrechts 2. Fachtagung der Obersten Baubehörde zum Bauproduktenrecht

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Musterbauordnung 2016 – BayBO 2018Hintergründe zur Änderung des Bauproduktenrechts

2. Fachtagung der Obersten Baubehörde zum Bauproduktenrecht

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I. Bauprodukte und die bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 in Rs. C-100/13

III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

V. Ausblick

Überblick

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I. Bauprodukte und die bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 in Rs. C-100/13

III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

V. Ausblick

Überblick

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� Sicherheitsrechtliches Anforderungsniveau an bauliche Anlagen ist definiert in

� Landesbauordnungen

� untergesetzliche Vorschriften, bspw.� Verkaufsstättenverordnung

� Versammlungsstättenverordnung

� Technische Baubestimmungen� Bauregellisten A und B sowie Liste C

� Liste Technische Baubestimmungen (LTB)

Bauprodukte und die bisherige Verwaltungspraxis

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� Problem: „Lücken“ wegen Normungsdefiziten:� Merkmal nicht in Mandat

� Merkmal in Mandat, aber nicht in hEN

� Merkmal in hEN (Anhang ZA.1), aber kein Prüfverfahren

� Prüfverfahren implementiert, aber ungeeignet oder fehlerhaft

� Ungenügendes AVCP-Verfahren

� DIBt listet 83 Mangelhafte Normen auf Prioritätenliste� EN 13162 Mineralwolle als WD ⇔ Merkmal Glimmen (prEN 16733)

� EN 771-x Mauersteine ⇔ Merkmal Forstwiderstand

� allg.: Häufig fehlende Merkmale hins. BWR 3 und BWR 7

Bauprodukte und die bisherigeVerwaltungspraxis

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� Folge I: „Lückenschluss“� v.a. Bauregelliste B Teil 1 enthielt zusätzliche Anforderungen an

Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich von harmonisierten Normen (hEN) unterfallen und das „CE- Zeichen“ tragen

� Erfordernis bauaufsichtlicher Zulassung sowie zusätzlicher Kennzeichnung mit „Ü-Zeichen

� Folge II: CE-Zeichen ohne bauaufsichtliche Relevanz

Bauprodukte und die bisherigeVerwaltungspraxis

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I. Bauprodukte und die bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 in Rs. C-100/13

III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

V. Ausblick

Überblick

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� Feststellung der Europarechtswidrigkeit der o.g. Verwaltungspraxis in Bezug auf 3 Produkte:� Elastomerdichtungen für Rohrleitungen (EN 681):

� Dämmstoffe aus Mineralwolle (EN 13162)

� Türen/Tore (EN 13 241-1)

� Leitsatz:Zusätzliche nationale Produktanforderungen für CE-gekennzeichnete Produkte stellen Verstoß gegen Marktverhinderungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie- BPRL) dar!

Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 in Rs. C-100/13

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� Zweck der BPRL sind � Beseitigung von Handelshemmnissen � freie Vermarktung von Bauprodukten innerhalb EU

� Von der Brauchbarkeit von Bauprodukten ist auszugehen, wenn Produkte mit CE-Kennzeichen versehen sind

� Für „fehlerhafte oder unvollständige“ europäische Normen sind die vorgesehene Verfahren zu nutzen:� formaler Einwand nach Art. 5 Abs. 2 BPR (Art. 18 BauPVO)� Schutzklauselverfahren nach Art. 21 BPR (Art. 56ff. BauPVO)

� Kritik: Technische Vollharmonisierung bei Erhalt der Bauwerksicherheit ohne Stufen und Klassen?

Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 in Rs. C-100/13

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I. Bauprodukte und die bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 in Rs. C-100/13

III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

V. Ausblick

Überblick

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� Formell: Reichweite der Rechtskraft� Feststellungsurteil zu 3 Produktgruppen

� ausschließlich zur Bauproduktenrichtlinie

� Materiell: „Gegenstand der Harmonisierung“� BPRL: technische Vollharmonisierung der Produktnormen bei Ziel

der unbedenklichen Verwendbarkeit

� BauPVO: Harmonisierung der Methoden und Verfahren zur Bewertung und Angabe der Leistung von Bauprodukten („gemeinsame Fachsprache“)

Übertragbarkeit auf die BauPVO?

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� Kern des Urteils übertragbar:� MS definieren staatliches Schutzniveau durch Bauwerks- und

verwendungsspezifische Produktanforderungen

� Im Rahmen der Harmonisierung sind MS nicht berechtigt, zusätzliche Produktanforderungen zu stellen; es gilt der Vorrang europäischer Verfahren

� Folge: Auf Basis des Harmonisierungsgegenstands („gemeinsame Fachsprache“) ist fallbezogen festzustellen, ob ein nach technischer Auffassung „lückenhaft“ geregelter Sachverhalt von der Harmonisierungswirkung erfasst ist

Übertragbarkeit auf die BauPVO?

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� Zusätzliche verwendungsbez. Produktregeln sind möglich (str.):

� Wesentliches Merkmal in Mandat nicht erfasst

� Mandatiertes Wesentliches Merkmal im Anhang ZA nicht enthalten

� harmonisierte Methoden und Verfahren zur Bewertung fehlen

+ von erheblicher Relevanz zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen

� Ergänzende Regeln sind ausgeschlossen, falls mit harm. Methoden in technischer Hinsicht kein Einverständnis besteht

� Verhinderung des Absinkens des Sicherheitsniveaus durch:� Anpassung der verwendungsspezifisch erforderlichen Produktleistungen

� Sekundärrechtliche Verfahren des Formalen Einwands (Art. 18 BauPVO) und Marktüberwachung (Art. 56 ff. BauPVO)

Gegenstand der Harmonisierung

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DEU sichert neues Regelungskonzept zu!

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Musterbauordnung 2016

Bauwerksanforderungen Bauproduktregelungen

Allg. Anforderungen: § 3, §§12-16

Bauarten: § 16a

Ermächtigung zur Konkretisierung der Bauwerksanforderungen:

§ 85a Abs. 2 Nr. 1

Ermächtigung für Bauarten:

§ 85a Abs. 2 Nr. 2, 3a), und 4

Generalklausel für alle Bauprodukte: § 16b

europ. harmonisierte Bauprodukte:

§§ 16 c, § 25 Abs. 2

nationale Bauprodukte:

§§ 17 bis 25

Ermächtigung in Bezug auf Bauprodukte:

§ 85a Abs. 2 Nr. 3 b) bis f), Nr. 4, 5 und 6:

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� § 16c MBO - Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten � 1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet

werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen.

� 2Die §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 Satz 1, §§ 22 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

� Beachte: § 16c (Satz 2) stellt nicht auf Reichweite der Harmonisierung, sondern auf die CE-Kennzeichnung ab!

Musterbauordnung 2016

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� § 16b MBO - Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten� (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer

Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

Musterbauordnung 2016

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� § 16b: Grundnorm für alle Bauprodukte� Gebrauchstauglichkeit

� Einhaltung der nach dem Verwendungszweck bestehenden bauaufsichtlichen Anforderungen für angemessene Zeitdauer

� § 16c: Anwendungsvorrang im harmonisierten Bereich� Bauprodukt, darf verwendet werden, wenn die in der

Leistungserklärung ausgewiesenen Leistungen den bauaufsichtlichen Anforderungen entsprechen

� Können nicht alle verwendungsspezifisch erforderlichen Produktleistungen durch Leistungserklärung deklariert werden, kommt eine Verwendung nach § 16b in Betracht

Zusammenspiel von § 16c und § 16b MBO

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� Darlegungslast des Bauherrn und der Unternehmer nach §§ 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3

� Nachweise und Unterlagen zur Darlegung der Geeignetheit der verwendeten bzw. angewendeten Bauprodukte/Bauarten

� außerhalb § 16c (anlassbezogen) Vorlage Technischer Dokumentation (§ 85a Abs. 2 Nr. 6) erforderlich

� Bauaufsicht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen

� welche technische Regel wurde Leistungsangabe zugrunde gelegt?

� Technische Dokumentation von qualifizierter Stelle erstellt?

� Bewertungs- und Prüfungsergebnisse aus (erledigten) Alt-abZ als Technische Dokumentation?

Zusammenspiel von § 16c und § 16b MBO

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� Zielvorstellung:

� kein Eingriff in den Regelungsbereich der technischen Spezifikation

� Identifizierung der wesentlichen produktbezogenen Regelungen aus LTB, Bauregellisten A und B (sowie Liste C)

� Überführung in MVV TB durch

� Verzicht auf unmittelbare Produktanforderung

� Überführung in bauwerks- bzw. verwendungsbezogene Anforderungen

� Festlegen Stufen, Klassen und Verwendungsbedingungen sowie Methoden zur Ermittlung der Rechenwerte der Produkteigenschaften aus den deklarierten Werten

� Festlegung von besonderen Einbaubestimmungen

Verwaltungsvorschrift TechnischeBaubestimmungen

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I. Bauprodukte und die bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 in Rs. C-100/13

III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

V. Ausblick

Überblick

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� Rundschreiben vom 14.10.2016 an Bauaufsichtsbehörden� Art. 15ff. BayBO über die Verwendbarkeitsnachweise für

Produktleistungen sowie die Kennzeichnungspflichten (Ü-Zeichen)� für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach BauPVO� werden seit dem 16.10.2016 nicht mehr vollzogen.

� Grund:

� Änderung der Verwaltungspraxis bis spätestens zwei Jahre nach Urteil EuGH vom16.10.2014

� Gewährleistung der fristgemäßen Anpassung des bauaufsichtlichen Vollzugs vor Inkrafttreten der noch notwendigen Änderungen der BayBO

� Abrufbar unter: https://www.stmi.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/aktuelles/index.php

Vollzug des Bauproduktenrechtsseit dem 16.10.2016

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� Kein Verwendungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt� rechtskonforme Leistungserklärung und CE-Zeichen ausreichend

� Nebenbestimmungen in abZ/abP müssen nicht mehr eingehalten werden

� Aber: Materielle Anforderungen an Bauwerke bleiben bestehen!� Bauregellisten und Liste Technischer Baubestimmungen

� konkretisieren bis zur Aufhebung die Bauwerksanforderungen

� Verantwortung für die rechtskonforme Verwendung von Bauprodukten verbleibt bei den am Bau Beteiligten

� Eingriffsbefugnisse bleiben bestehen, Art. 55 Abs. 2 BayBO!!

� Anpassung der Vergabepraxis empfehlenswert !!

Vollzug des Bauproduktenrechtsseit dem 16.10.2016

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� Bauaufsichtliche Berührungspunkte

� Prüfung oder Bescheinigung eines bautechnischen Nachweises� Baukontrolle

� Darlegung des bauaufsichtlichen Anforderungsniveaus durch� Leistungserklärung auf Basis von hEN bzw. ETB� abZ oder abP während ausgewiesener Geltungsdauer, falls

Nebenbestimmungen weiterhin erfüllt� „Freiwillige Herstellerangaben“, soweit diese durch eine prüffähige technischen

Dokumentation belegt sind

� Entscheidung der betroffenen Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen� Drittprüfung von einer Prüfstelle nach Art. 43 BauPVO oder vergleichbar, falls

technische Regel und System der Leistungsbeständigkeit festgelegt� Drittprüfung von einer Stelle nach Art. 30 BauPVO oder vergleichbar die

Einhaltung der Bauwerksanforderung bescheinigt, falls keine technische Regel besteht

Vollzug des Bauproduktenrechtsseit dem 16.10.2016

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� Rundschreiben vom 31.07.2017 (IIB9-4170-004/16)

� Einschränkung der Vollzugshinweise vom 14.10.2016 bzgl. Produkte nach DIN EN 13162

� „freiwilliges System“ insoweit nicht anzuwenden

� Für bauaufsichtlichen Vollzug genügt Bewertung im Rahmen der europäischen Prüfnorm DIN EN 16733:2016-07

� Grund:

� Kompromissformel zwischen Bundesrepublik Deutschland und Europäischer Kommission

� Abrufbar unter: https://www.stmi.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/aktuelles/index.php

Vollzug des Bauproduktenrechtsseit dem 31.07.2017

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I. Bauprodukte und die bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 in Rs. C-100/13

III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

V. Ausblick

Überblick

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� BayBO-Novelle vss. 1. Halbjahr 2018!

� Parallel Einführung eigener Bay VV TB

� bis dahin Vollzug gemäß Rundschreiben vom 14.10.2016 und 31.07.2017

� derzeit gutachterliche Prüfung möglicher MÜ-Maßnahmen

� Stärkung der Normung� Mandatserstellung und Zustimmung zu Normentwurf erfordert

Berücksichtigung aller bauaufsichtlichen Bauwerksanforderungen

� Prioritätenliste DIBt an DIN

� Novellierung Bauproduktenverordnung?

Ausblick

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Referent: MR KrausOberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern,für Bau und VerkehrPhone: +49(0)892192-3683Email: [email protected]