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FACT Forum Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz (Inbound/ Outbound) 18. Januar 2016 StB Timm Schneider

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FACT ForumGrenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz(Inbound/ Outbound)

18. Januar 2016StB Timm Schneider

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 2

Vorstellung der WTG

� WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber PartG mbB

� Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

� Gegründet 1930

� Standort Wuppertal

� Rd. 50 Mitarbeiter, rd. 25 Berufsträger

� Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung

� Mandanten aus Produktion, Handel, Gesundheitswesen, Dienst-

leistung etc. in einer Umsatzgrößenordnung zwischen EUR 1,0

Mio. bis rd. EUR 2,0 Mrd.

� Seit 2014 unabhängiges Mitglied von KS International

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AGENDA

I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA

V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern

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I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

� Internationale Märkte wachsen immer mehr zusammen.

� Grenzüberschreitende Unternehmensaktivitäten werden

zunehmend komplizierter.

� Hiermit verbunden ist ein sich ständig ausweitender Einsatz von

Mitarbeitern im Ausland (Outbound).

� Bzw. die zeitweise oder permanente Beschäftigung ausländischer

Mitarbeiter in Deutschland (Inbound).

� Hiervon sind nicht nur große Unternehmen betroffen, sondern

vermehrt auch mittelständige Unternehmen.

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I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

� Beispiele für Gründe einer Mitarbeiterentsendung aus der Praxis:

� Produktionsverlagerung ins Ausland

� Joint Venture mit ausländischen Partnern

� Gründung/ Übernahme von Tochtergesellschaften im Ausland

� Markterweiterung durch Gründung von Vertriebsgesellschaften

� Projekte im Ausland

� Entsendung zum Kunden

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I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

� Der Begriff Entsendung ist kein eigenständiger Rechtsbegriff.

� Die Entsendung hat ihren Ursprung im deutschen

Sozialversicherungsrecht:

� Weisungsgemäße Aufnahme

einer Tätigkeit im Ausland

� Im Rahmen eines inländischen

Beschäftigungsverhältnisses

� Tätigkeit ist in der Regel

befristet

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I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

� Es gibt verschiedene Entsendeformen die sich im Wesentlichen

nach den zeitlichen Volumen des Aufenthaltes richten.

� In der Praxis sind nachfolgende Entsendeformen weit verbreitet:

� Dienstreise (bis 3 Monate)

� Verlängerte Dienstreise oder Delegation ( 3 – 6 Monate)

� Kurzfristige Entsendung (6 – 12 Monate)

� Mittelfristige Entsendung (1 – 5 Jahre)

� Langfristige Versetzung ins Ausland

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I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

� Fragestellungen beim grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz

Steuer-

recht

Arbeits-

recht

Sozial-versicherung

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I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

� Problem der Doppelbesteuerung

Beschränkte o.

Unbeschränkte Stpfl.Unbeschränkte Stpfl.

Welteinkommens-

prinzipQuellenprinzip

Wohnsitzstaat Quellenstaat

Ansässigkeitsprinzip Territorialitätsprinzip

Doppelbesteuerung

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AGENDA

I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA

V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern

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II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

� Unbeschränkte Steuerpflicht

� Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) und/ oder

ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben.

� Sie müssen ihr Welteinkommen, d.h. alle in- und ausländischen

Einkünfte in Deutschland versteuern (§ 2 Abs. 1 EStG).

� Der Umfang der Besteuerung bemisst sich nach den deutschen

Steuergesetzen.

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II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

� Wohnsitz nach § 8 AO

� Mehrfacher Wohnsitz möglich, unbeschränkte Stpfl. besteht auch,

wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung im In- und Ausland hat

(doppelte unbeschränkte Steuerpflicht).

� Der Wohnsitz stellt allein auf tatsächliche Verhältnisse ab. An- und

Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt entfalten keine steuerliche

Wirkung, sie können lediglich als Indiz gelten.

� Drei Kriterien zur Bestimmung des Wohnsitzes:

� Wohnung

� Innehaben

� Beibehalten und benutzen

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II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

� Wohnsitz nach § 8 AO

� Wohnung

� Alle Räumlichkeiten die zum Wohnen geeignet sind (z.B. möbliertes Zimmer).

� Ein Hotelzimmer wird auch bei langfristiger Nutzung nur in Ausnahmen als

Wohnung anzusehen sein.

� Innehaben

� „Schlüsselgewalt“ = tatsächliche Verfügungsmacht.

� Nach Ansicht des BFH führen „Standby-Zimmer“ von mehren Piloten nicht zu einem

Innehaben und folglich nicht zu einem Wohnsitz in Deutschland.

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II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

� Wohnsitz nach § 8 AO

� Beibehalten und benutzen

� Wohnung wird zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt.

� Behält ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland bei, deren

Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, dass diese ihm

jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist widerlegbar zu vermuten, dass ein Wohnsitz

im Inland begründet wird (BFH vom 17.05.1995).

� Ein Wohnsitz besteht insb. nicht mehr:

� bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung,

� bei nicht nur kurzfristiger (Unter-) Vermietung der Eigentumswohnung.

� Im Inbound-Fall wird regelmäßig kein Wohnsitz begründet, sofern der Mitarbeiter

einen Einsatz von weniger als 6 Monaten plant (BFH vom 30.08.1989).

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II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

� Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO

� Hat eine Person keinen Wohnsitz, ist weiteres Anknüpfungs-

merkmal der gewöhnliche Aufenthalt (Inbound-Fall).

� Der gewöhnliche Aufenthalt liegt an dem Ort, an dem sich der

Steuerpflichtige aufhält und nicht nur vorübergehend verweilt.

� Aufenthalt von mehr als 6 Monaten im Inland führt zu der

unwiderlegbaren Vermutung eines gewöhnlichen Aufenthaltes.

� Der Aufenthalt muss nicht ununterbrochen sein.

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II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

� Beschränkte Steuerpflicht

� Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland haben.

� Jedoch inländische Einkünfte beziehen, sind beschränkt

steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1

EStG erzielen.

� Sie müssen nur die inländischen Einkünfte, die abschließend in

§ 49 Abs. 1 EStG aufgezählt sind, in Deutschland versteuern

(Quellenprinzip).

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II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

� Beschränkte Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 EStG), Arbeitslohn

1. Die nichtselbständige Arbeit vom Arbeitnehmer im Inland

ausgeübt oder verwertet wird (Nr. 4a).

� Verwertung setzt voraus, dass die nichtselbständige Arbeit an einem

anderen als dem Ort der Ausübung der Tätigkeit verwertet wird.

� Abgrenzung BFH vom 12.11.1986; Außendienstmitarbeiter im Aus-

land, keine Verwertung im Inland; stellt er dem Inland jedoch

Marktanalyseberichte zu Verfügung liegt Verwertung im Inland vor.

� Deutschland sieht in der Regel von einer Besteuerung ab, wenn D.

nach DBA das Besteuerungsrecht nicht hat.

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II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

� Beschränkte Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 EStG)

2. Beschränkte Steuerpflicht für Geschäftsführer, Prokuristen und

Vorstandsmitglieder (Nr. 4c).

� Norm zur Schließung von Besteuerungslücken.

� Betrifft Einkünfte im Ausland ansässiger und für eine inländische

Gesellschaft tätige Geschäftsführer, die ihre Tätigkeit vom

Ausland aus erledigen.

3. Beschränkte Steuerpflicht von Abfindungen (Nr. 4d).

� Sofern ein DBA besteht im Regelfall ohne Anwendung.

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AGENDA

I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA

V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

� Es handelt sich um bilaterale Verträge, die grundsätzlich keine

steuerbegründende Normen enthalten.

� Die Regelungen des DBA engen die nationalen Ansprüche

vielmehr ein; bzw. teilen das Besteuerungsrecht auf.

� DBA gehen dem

innerstaatlichen Recht

grundsätzlich vor (vgl. § 2 AO).

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

� Die DBA die Deutschland abgeschlossen hat, orientieren sich an

dem von der OECD entwickeltem - und regelmäßig

modernisiertem - Musterabkommen (OECD-MA).

� Die mit den einzelnen Ländern abgeschlossenen DBA weisen

jedoch Besonderheiten auf.

� Im Entsendungsfall ist daher das jeweils einschlägige DBA zu

prüfen.

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

Bestimmung der Ansässigkeit

Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA

Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip

183-Tage- Frist

Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?

Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Freistellungsmethode Anrechnungsmethode

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Aufteilung des Arbeitslohns

Zuordnung des Besteuerungsrechts

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Ansässigkeitsstaat nach Art. 4 OECD-MA

� Da für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Art. 15 OECD-MA

das Besteuerungsrecht entweder dem Tätigkeitsstaat oder dem

Ansässigkeitsstaat zuordnet, muss zunächst der

Ansässigkeitsstaat bestimmt werden.

� Nach Art. 4 OECD-MA in dem Staat ansässig in dem:

� Wohnsitz oder

� Ständiger Aufenthalt oder

� Ähnliches Merkmal vorliegt

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Bestimmung des Ansässigkeitsstaat

� Diese Definition der Ansässigkeit führt im Rahmen von

Entsendungen häufig in beiden Staaten zur Ansässigkeit.

� Hier greift die sog. „Tie-breaker-rule“; der Arbeitnehmer ist

demnach in dem Staat ansässig in dem er eine ständige

Wohnstätte besitzt (= unbeschränkte Stpfl.).

� Hat der Arbeitnehmer in beiden Staaten eine ständige

Wohnstätte, dann ist der Staat Ansässigkeitsstaat in dem der

Mitarbeiter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen

begründet.

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

Bestimmung der Ansässigkeit

Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA

Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip

183-Tage- Frist

Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?

Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Freistellungsmethode Anrechnungsmethode

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Aufteilung des Arbeitslohns

Zuordnung des Besteuerungsrechts

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Verteilungsnorm des Art. 15 OECD

� Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 können die Vergütungen aus

unselbständiger Arbeit nur im Ansässigkeitsstaat des AN

besteuert werden (GRUNDSATZ),

� es sei denn (AUSNAHME), die Tätigkeit wird im anderen Staat

ausgeübt. Wird die unselbständige Arbeit dort ausgeübt, kann

auch der andere Staat besteuern (Tätigkeitsstaat).

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� RÜCKAUSNAHME 15 Abs. 2 OECD-MA (sog. 183-Tage-Klausel),

Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat wenn:

a. der AN sich insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines im

jeweiligen Abkommen näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeits-

staat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat und

b. der Arbeitgeber, der die Vergütungen wirtschaftlich trägt oder hätte

tragen müssen, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und

c. der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen

Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, wirtschaftlich

getragen wurde oder zu tragen gewesen wäre.

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

Beispiel 1)

A hält sich mehr als 183 Tage des Steuerjahres im Tätigkeitsstaat auf. (=>

Besteuerungsrecht hat Tätigkeitsstaat).

Beispiel 2)

A hält sich nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres im Tätigkeitsstaat auf, wird

jedoch von einem Arbeitgeber entlohnt der im Tätigkeitsstaat ansässig ist (=>

Besteuerungsrecht hat Tätigkeitsstaat).

Beispiel 3)

A hält sich nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres im Tätigkeitsstaat auf, die

Vergütung wird jedoch von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im

Tätigkeitsstaat unterhält (=> Besteuerungsrecht hat Tätigkeitsstaat).

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 29

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

Bestimmung der Ansässigkeit

Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA

Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip

183-Tage- Frist

Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?

Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Freistellungsmethode Anrechnungsmethode

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Aufteilung des Arbeitslohns

Zuordnung des Besteuerungsrechts

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Rückausnahme 15 Abs. 2 a) OECD-MA (183 Tage)

aktuelles OECD-

MA

DBA Belgien und

DänemarkDBA China

aktuelles OECD-

MA; vorauss. alle

künftigen Partner

Zeitraum von 12

MonatenSteuerjahr

DBA Indien

Ermittlung der 183-Tage-Frist

BezugszeitraumMaßgebende Tage

Ausübung im

Tätigkeitstaat

Aufenthalt im

TätigkeitsstaatKalenderjahr

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 31

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Aufenthaltstage

� Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählen hierzu auch:

� Ankunfts- und Abreisetag,

� alle Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat unmittelbar vor, während

und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, Feiertage,

� Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während

Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik und Ausbleiben von

Lieferungen

� Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem

engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat

verbracht werden.

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 32

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Steuerjahr/Kalenderjahr

� Wird in einem DBA zur Ermittlung der Tage auf das Steuerjahr oder

Kalenderjahr abgestellt, so sind die Tage für jedes Steuer- oder

Kalenderjahr gesondert zu ermitteln. Land Steuerjahr

Australien 1. Juli bis 30. Juni

Bangladesch 1. Juli bis 30. Juni

Großbritannien 6. April bis 5. April

Indien 1. April bis 31. März

Iran 21. März bis 20. März

Namibia 1. März bis 28./29. Februar

Neuseeland 1. April bis 31. März

Pakistan 1. Juli bis 30. Juni

Sri Lanka 1. April bis 31. März

Südafrika 1. März bis 28./29. Februar

� Weicht das Steuerjahr des

anderen Vertragsstaats vom

Steuerjahr Deutschlands (=

Kalenderjahr) ab, ist jeweils das

Steuerjahr des Vertragsstaats

maßgebend, in dem die Tätigkeit

ausgeübt wird.

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 33

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� 12 Monatszeitraum

� Wird in DBA zur Ermittlung der Tage auf einen „Zeitraum von zwölf

Monaten“ abgestellt, so sind alle denkbaren 12-Monats-Zeiträume in

Betracht zu ziehen (auch bei Überschneidungen).

� Wenn sich der Arbeitnehmer in einem beliebigen 12-Monats-

Zeitraum an mehr als 183 Tagen in dem anderen Vertragsstaat

aufhält, steht diesem für die Einkünfte, die auf diese Tage entfallen,

das Besteuerungsrecht zu.

� Mit jedem Tag des Arbeitnehmers in dem anderen Vertragsstaat

ergeben sich somit neue zu beachtende 12-Monats-Zeiträume.

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

Bestimmung der Ansässigkeit

Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA

Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip

183-Tage- Frist

Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?

Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Freistellungsmethode Anrechnungsmethode

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Aufteilung des Arbeitslohns

Zuordnung des Besteuerungsrechts

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Rückausnahme 15 Abs. 2 b) OECD-MA (Wirtschaftlicher

Arbeitgeber)

Beispiel: Ein spanischer Mitarbeiter wird von der spanischen

Muttergesellschaft für 5 Monate zur deutschen Tochtergesellschaft

entsandt. Er lebt in dieser Zeit im Hotel und arbeitet im Interesse der

deutschen Tochtergesellschaft, weshalb auch die Gehaltskosten an die

deutsche Gesellschaft weiterbelastet werden.

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

Lösung:

• Durch Ausübung & Verwertung der Tätigkeit im Inland entsteht die

beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG in Deutschland

• Deutschland hat nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 2 HS OECD-MA das

Besteuerungsrecht, denn

• Art. 15 Abs. 2 a) ist erfüllt

• Art. 15 Abs. 2 b) ist nicht erfüllt, da die Vergütungen „für einen

(wirtschaftlichen) Arbeitgeber“ in Deutschland gezahlt werden

Ergebnis: Besteuerungsrecht in Deutschland, obwohl der Mitarbeiter

weniger als 183 Tage in Deutschland ist.

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines Lieferungs- oder

Werkleistungsverpflichtung bei einem verbundenen Unternehmen

tätig und ist der Arbeitslohn Preisbestandteil der Lieferung oder

Werkleistung, so bleibt das entsendende Unternehmen

wirtschaftlicher Arbeitgeber.

� Bei einer Entsendung von nicht mehr als 3 Monaten spricht eine

widerlegbare Vermutung dafür, das das aufnehmende Unternehmen

nicht wirtschaftlicher Arbeitgeber ist.

� Wird ein Arbeitnehmer (z.B. als Geschäftsführer) nicht in die

Hierarchie des aufnehmenden Unternehmen eingebunden; so bleibt

das entsendende Unternehmen Arbeitgeber.

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

Bestimmung der Ansässigkeit

Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA

Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip

183-Tage- Frist

Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?

Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Freistellungsmethode Anrechnungsmethode

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Aufteilung des Arbeitslohns

Zuordnung des Besteuerungsrechts

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Aufteilung des Arbeitslohns

� Arbeitnehmer erzielt in einem Steuerjahr sowohl Einkünfte aus

unselbst. Arbeit im Ansässigkeitsstaat als auch im Tätigkeitsstaat.

� Der Arbeitslohn muss in diesen Fällen aufgeteilt werden:

• Direkte Zuordnung (z.B. Auslandszulagen, Reisekosten).

• Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns (laufende Vergütung,

Urlaubs- und Weihnachtsgeld).

• Aufteilungsmaßstab sind die tatsächlichen Arbeitstage (ohne

Krankheitstage, Urlaubstage).

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Aufteilung des Arbeitslohns

Beispiel: Der in D. unbeschränkt steuerpflichtige AN ist in 2014 sieben Monate für

seinen im Inland ansässigen Arbeitgeber im „DBA-Ausland“ tätig (Aufenthaltsdauer :

mehr als 183 Tage).

Jahresgehalt EUR 110.000,00; Auslandszulage EUR 30.000,00.

Insgesamt 220 Arbeitstage, davon 128 Arbeitstage (nicht Anwesenheitstage)

tatsächlich im Ausland gearbeitet

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Aufteilung des Arbeitslohns

Lösung

Deutschland: Steuerfreistellung nach Art. 15 und 23 OECD-MA .

Ausland: volles Besteuerungsrecht für die Teile der Vergütungen, die auf den Einsatz im

Ausland entfallen.

⇒ Berechnung des steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohns:

Aufteilung des Arbeitslohnes: 128 / 220 von EUR 110.000 EUR 64.000

direkt zuordenbare Auslandszulage EUR 30.000

steuerfreier Arbeitslohn im Inland (TEUR 30 + TEUR 64) EUR 94.000

in Deutschland steuerpflichtig EUR 46.000

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Abfindungen:

� Abfindungen die anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeits-

verhältnis gezahlt werden, sind regelmäßig Vergütungen aus

unselbständiger Arbeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.

� Sie stellen kein zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit dar und

werden nicht für eine konkrete im In- oder Ausland ausgeübte

Tätigkeit gezahlt.

� Abfindungen sind daher grds. im Ansässigkeitsstaat des AN zu

besteuern und zwar im Zeitpunkt des Zuflusses.

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Abfindungen:

� Nach Ansicht des BFH ist es zulässig die Fälligkeit einer Abfindung

(oder Teilbetrages) zu verschieben.

� Steuerlicher Gestaltungsspielraum durch Wahl des Ansässigkeits-

staates.

� Einschränkungen:

� Keine Abfindungen im vorstehenden Sinne sind bereits erdiente Ansprüche

(z.B. Ausgleich für Urlaub).

� Konsultationsvereinbarungen mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg,

Niederlanden, Österreich und der Schweiz; wonach es unter Umständen auch

zu einer (anteiligen) Besteuerung im Tätigkeitsstaat führen kann.

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 44

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

Bestimmung der Ansässigkeit

Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA

Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip

183-Tage- Frist

Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?

Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Freistellungsmethode Anrechnungsmethode

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Aufteilung des Arbeitslohns

Zuordnung des Besteuerungsrechts

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Vermeidung der Doppelbesteuerung:

� Durch Art. 15 OECD-MA erfolgt zunächst lediglich eine Zuordnung des

Besteuerungsrechts.

� Folgen aus dieser Zuordnung ergeben sich erst aus dem sog.

Methodenartikel (Art. 23 OECD-MA).

� Für Vergütungen, die unter Art. 15 fallen, stellt Deutschland als

Ansässigkeitsstaat die Vergütungen regelmäßig frei.

� In fast allen DBA ist daneben für diese freigestellten Einkünfte der

sog. Progressionsvorbehalt vorgesehen, d.h. die Einkünfte sind in die

Bemessung des Steuersatzes einzubeziehen.

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III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Vermeidung der Doppelbesteuerung:

� Die entsprechende Norm im deutschen Recht ist § 32b Abs. 1 Nr. 3

EStG.

� Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2001 klargestellt, dass der § 32b

Abs. 1 Nr. 3 EStG so zu verstehen ist, dass der Progressionsvorbehalt

immer dann anzuwenden ist, wenn er nicht ausdrücklich im DBA

ausgeschlossen wird.

� Einkünfte die dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegen sind

nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (BFH vom 20.09.2007);

ausländische Pauschalen sind daher unbeachtlich.

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 47

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Vermeidung der Doppelbesteuerung (Rückfallklauseln):

1. Subjekt to tax-Klauseln

• Vermeidung sog. „Weißer Einkünfte“.

• Ausländische Besteuerung ist auch anzunehmen, wenn aufgrund von

Verlustabzügen o. Freibeträgen tatsächlich keine Besteuerung erfolgt.

• Erhöhte Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen

(Nachweise).

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 48

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

� Vermeidung der Doppelbesteuerung (Rückfallklauseln):

2. Rückfallklausel nach EStG

• Sog. Treaty Override in § 50d Abs. 8 EStG

unabhängig von einer Rückfallklausel des DBA.

• Nachweis der Besteuerung bzw. auf den Verzicht der Besteuerung im

Ausland.

• Als Nachweis dienen ausländische Steuerbescheide, Steuerer-

klärungen mit Zahlungsnachweis sowie in Ausnahmefällen

Arbeitgeberbescheinigung.

• Bagatellregelung EUR 10.000,00 pro Veranlagung ohne Nachweis.

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 49

AGENDA

I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

IV.Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA

V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern

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IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA

� Entsendungen aus Nicht-DBA-Staaten (Inbound):

� Aus deutscher Sicht kann die Doppelbesteuerung nur durch eine

unilaterale Maßnahme vermieden werden.

� Der Mitarbeiter kann die im Ausland gezahlte und keinem

Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende Steuer grundsätzlich nach

Maßgabe des § 34c EStG auf seine deutsche Einkommensteuer

anrechnen.

� Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung somit einseitig und

freiwillig.

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IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA

� Entsendungen aus Nicht-DBA-Staaten (Inbound):

� Voraussetzung:

� Anrechenbar sind nur ausländische Steuern die auf ausländische

Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit i.S.d. § 34d Nr. 5 EStG

entfallen.

� Nach § 34d Nr. 5 EStG muss die Tätigkeit jedoch im Ausland ausgeübt

werden.

� Eine ausländische Steuer auf eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit

ist lediglich bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen (§ 34c Abs. 3

EStG).

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IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA

� Entsendungen in Nicht-DBA-Staaten (Outbound):

� Behält der Mitarbeiter seiner Wohnsitz bei gilt weiterhin das

Welteinkommensprinzip.

� Aus deutscher Sicht kann die Doppelbesteuerung nur durch eine

unilaterale Maßnahme vermieden werden.

� Der Mitarbeiter kann die im Ausland gezahlte und keinem

Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende Steuer grundsätzlich nach

Maßgabe des § 34c EStG auf seine deutsche Einkommensteuer

anrechnen.

� Wahlrecht nach § 34c Abs. 2 EStG zum Abzug.

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 53

AGENDA

I. Hintergrund und Begriffsbestimmung

II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland

III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA

IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA

V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern

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18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 54

V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern

� Organe von Kapitalgesellschaften:

� Die Vergütungen von geschäftsführenden Organen (z. B. Vorstände

und Geschäftsführer) von Kapitalgesellschaften fallen regelmäßig in

den Anwendungsbereich des Art. 15 OECD-MA.

� Die Arbeit wird demnach regelmäßig am Ort der Aufenthaltes

ausgeübt.

� Ausnahme: z.B. DBA Dänemark, Belgien und Schweiz wonach die

Besteuerung am Sitz der Kapitalgesellschaft erfolgt

(Tätigkeitsortfiktion).

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V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern

� Organe von Kapitalgesellschaften:

� Abzugrenzen sind die überwachenden Organe von Kapitalgesell-

schaften (z. B. Aufsichts- und Verwaltungsräte).

� Es handelt sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die unter

den Anwendungsbereich von Art. 16 OECD-MA fallen.

� Das Besteuerungsrecht wird regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat der

Kapitalgesellschaft zugewiesen (Anwendung Anrechnungsmethode).

� Bestimmte Organe die sowohl geschäftsführende als auch über-

wachende Aufgaben wahrnehmen (z. B. kanadisches Board of

Directors). In diesem Fall sind die Vergütungen unter Beachtung von

Fremdüblichkeitsgrundsätzen aufzuteilen.

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V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern

� Grenzgänger:

� Deutschland hat mit folgenden Nachbarstaaten (Frankreich,

Österreich und Schweiz) entsprechende Vereinbarungen

� Im Ergebnis verbleibt das Besteuerungsrecht - trotz täglicher Arbeit

im Ausland - im Ansässigkeitsstaat.

� Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer täglich innerhalb der

Grenzzone heimkehrt (Beachte Verständigungsvereinbarungen).

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FACT ForumGrenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz(Inbound/ Outbound)

18. Januar 2016StB Timm Schneider