FACT Forum Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz · Mio. bis rd. EUR 2,0 Mrd. Seit 2014...
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FACT ForumGrenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz(Inbound/ Outbound)
18. Januar 2016StB Timm Schneider
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 2
Vorstellung der WTG
� WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber PartG mbB
� Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
� Gegründet 1930
� Standort Wuppertal
� Rd. 50 Mitarbeiter, rd. 25 Berufsträger
� Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechtsberatung
� Mandanten aus Produktion, Handel, Gesundheitswesen, Dienst-
leistung etc. in einer Umsatzgrößenordnung zwischen EUR 1,0
Mio. bis rd. EUR 2,0 Mrd.
� Seit 2014 unabhängiges Mitglied von KS International
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 3
AGENDA
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA
V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 4
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
� Internationale Märkte wachsen immer mehr zusammen.
� Grenzüberschreitende Unternehmensaktivitäten werden
zunehmend komplizierter.
� Hiermit verbunden ist ein sich ständig ausweitender Einsatz von
Mitarbeitern im Ausland (Outbound).
� Bzw. die zeitweise oder permanente Beschäftigung ausländischer
Mitarbeiter in Deutschland (Inbound).
� Hiervon sind nicht nur große Unternehmen betroffen, sondern
vermehrt auch mittelständige Unternehmen.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 5
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
� Beispiele für Gründe einer Mitarbeiterentsendung aus der Praxis:
� Produktionsverlagerung ins Ausland
� Joint Venture mit ausländischen Partnern
� Gründung/ Übernahme von Tochtergesellschaften im Ausland
� Markterweiterung durch Gründung von Vertriebsgesellschaften
� Projekte im Ausland
� Entsendung zum Kunden
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 6
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
� Der Begriff Entsendung ist kein eigenständiger Rechtsbegriff.
� Die Entsendung hat ihren Ursprung im deutschen
Sozialversicherungsrecht:
� Weisungsgemäße Aufnahme
einer Tätigkeit im Ausland
� Im Rahmen eines inländischen
Beschäftigungsverhältnisses
� Tätigkeit ist in der Regel
befristet
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 7
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
� Es gibt verschiedene Entsendeformen die sich im Wesentlichen
nach den zeitlichen Volumen des Aufenthaltes richten.
� In der Praxis sind nachfolgende Entsendeformen weit verbreitet:
� Dienstreise (bis 3 Monate)
� Verlängerte Dienstreise oder Delegation ( 3 – 6 Monate)
� Kurzfristige Entsendung (6 – 12 Monate)
� Mittelfristige Entsendung (1 – 5 Jahre)
� Langfristige Versetzung ins Ausland
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 8
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
� Fragestellungen beim grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatz
Steuer-
recht
Arbeits-
recht
Sozial-versicherung
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 9
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
� Problem der Doppelbesteuerung
Beschränkte o.
Unbeschränkte Stpfl.Unbeschränkte Stpfl.
Welteinkommens-
prinzipQuellenprinzip
Wohnsitzstaat Quellenstaat
Ansässigkeitsprinzip Territorialitätsprinzip
Doppelbesteuerung
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 10
AGENDA
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA
V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 11
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
� Unbeschränkte Steuerpflicht
� Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) und/ oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben.
� Sie müssen ihr Welteinkommen, d.h. alle in- und ausländischen
Einkünfte in Deutschland versteuern (§ 2 Abs. 1 EStG).
� Der Umfang der Besteuerung bemisst sich nach den deutschen
Steuergesetzen.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 12
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
� Wohnsitz nach § 8 AO
� Mehrfacher Wohnsitz möglich, unbeschränkte Stpfl. besteht auch,
wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung im In- und Ausland hat
(doppelte unbeschränkte Steuerpflicht).
� Der Wohnsitz stellt allein auf tatsächliche Verhältnisse ab. An- und
Abmeldungen beim Einwohnermeldeamt entfalten keine steuerliche
Wirkung, sie können lediglich als Indiz gelten.
� Drei Kriterien zur Bestimmung des Wohnsitzes:
� Wohnung
� Innehaben
� Beibehalten und benutzen
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 13
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
� Wohnsitz nach § 8 AO
� Wohnung
� Alle Räumlichkeiten die zum Wohnen geeignet sind (z.B. möbliertes Zimmer).
� Ein Hotelzimmer wird auch bei langfristiger Nutzung nur in Ausnahmen als
Wohnung anzusehen sein.
� Innehaben
� „Schlüsselgewalt“ = tatsächliche Verfügungsmacht.
� Nach Ansicht des BFH führen „Standby-Zimmer“ von mehren Piloten nicht zu einem
Innehaben und folglich nicht zu einem Wohnsitz in Deutschland.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 14
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
� Wohnsitz nach § 8 AO
� Beibehalten und benutzen
� Wohnung wird zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt.
� Behält ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland bei, deren
Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, dass diese ihm
jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist widerlegbar zu vermuten, dass ein Wohnsitz
im Inland begründet wird (BFH vom 17.05.1995).
� Ein Wohnsitz besteht insb. nicht mehr:
� bei Kündigung und Auflösung einer Mietwohnung,
� bei nicht nur kurzfristiger (Unter-) Vermietung der Eigentumswohnung.
� Im Inbound-Fall wird regelmäßig kein Wohnsitz begründet, sofern der Mitarbeiter
einen Einsatz von weniger als 6 Monaten plant (BFH vom 30.08.1989).
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 15
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
� Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO
� Hat eine Person keinen Wohnsitz, ist weiteres Anknüpfungs-
merkmal der gewöhnliche Aufenthalt (Inbound-Fall).
� Der gewöhnliche Aufenthalt liegt an dem Ort, an dem sich der
Steuerpflichtige aufhält und nicht nur vorübergehend verweilt.
� Aufenthalt von mehr als 6 Monaten im Inland führt zu der
unwiderlegbaren Vermutung eines gewöhnlichen Aufenthaltes.
� Der Aufenthalt muss nicht ununterbrochen sein.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 16
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
� Beschränkte Steuerpflicht
� Natürliche Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben.
� Jedoch inländische Einkünfte beziehen, sind beschränkt
steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1
EStG erzielen.
� Sie müssen nur die inländischen Einkünfte, die abschließend in
§ 49 Abs. 1 EStG aufgezählt sind, in Deutschland versteuern
(Quellenprinzip).
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 17
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
� Beschränkte Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 EStG), Arbeitslohn
1. Die nichtselbständige Arbeit vom Arbeitnehmer im Inland
ausgeübt oder verwertet wird (Nr. 4a).
� Verwertung setzt voraus, dass die nichtselbständige Arbeit an einem
anderen als dem Ort der Ausübung der Tätigkeit verwertet wird.
� Abgrenzung BFH vom 12.11.1986; Außendienstmitarbeiter im Aus-
land, keine Verwertung im Inland; stellt er dem Inland jedoch
Marktanalyseberichte zu Verfügung liegt Verwertung im Inland vor.
� Deutschland sieht in der Regel von einer Besteuerung ab, wenn D.
nach DBA das Besteuerungsrecht nicht hat.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 18
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
� Beschränkte Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 EStG)
2. Beschränkte Steuerpflicht für Geschäftsführer, Prokuristen und
Vorstandsmitglieder (Nr. 4c).
� Norm zur Schließung von Besteuerungslücken.
� Betrifft Einkünfte im Ausland ansässiger und für eine inländische
Gesellschaft tätige Geschäftsführer, die ihre Tätigkeit vom
Ausland aus erledigen.
3. Beschränkte Steuerpflicht von Abfindungen (Nr. 4d).
� Sofern ein DBA besteht im Regelfall ohne Anwendung.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 19
AGENDA
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA
V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 20
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
� Es handelt sich um bilaterale Verträge, die grundsätzlich keine
steuerbegründende Normen enthalten.
� Die Regelungen des DBA engen die nationalen Ansprüche
vielmehr ein; bzw. teilen das Besteuerungsrecht auf.
� DBA gehen dem
innerstaatlichen Recht
grundsätzlich vor (vgl. § 2 AO).
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 21
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
� Die DBA die Deutschland abgeschlossen hat, orientieren sich an
dem von der OECD entwickeltem - und regelmäßig
modernisiertem - Musterabkommen (OECD-MA).
� Die mit den einzelnen Ländern abgeschlossenen DBA weisen
jedoch Besonderheiten auf.
� Im Entsendungsfall ist daher das jeweils einschlägige DBA zu
prüfen.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 22
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?
Bestimmung der Ansässigkeit
Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA
Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip
183-Tage- Frist
Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?
Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Freistellungsmethode Anrechnungsmethode
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Aufteilung des Arbeitslohns
Zuordnung des Besteuerungsrechts
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 23
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Ansässigkeitsstaat nach Art. 4 OECD-MA
� Da für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Art. 15 OECD-MA
das Besteuerungsrecht entweder dem Tätigkeitsstaat oder dem
Ansässigkeitsstaat zuordnet, muss zunächst der
Ansässigkeitsstaat bestimmt werden.
� Nach Art. 4 OECD-MA in dem Staat ansässig in dem:
� Wohnsitz oder
� Ständiger Aufenthalt oder
� Ähnliches Merkmal vorliegt
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 24
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Bestimmung des Ansässigkeitsstaat
� Diese Definition der Ansässigkeit führt im Rahmen von
Entsendungen häufig in beiden Staaten zur Ansässigkeit.
� Hier greift die sog. „Tie-breaker-rule“; der Arbeitnehmer ist
demnach in dem Staat ansässig in dem er eine ständige
Wohnstätte besitzt (= unbeschränkte Stpfl.).
� Hat der Arbeitnehmer in beiden Staaten eine ständige
Wohnstätte, dann ist der Staat Ansässigkeitsstaat in dem der
Mitarbeiter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen
begründet.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 25
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?
Bestimmung der Ansässigkeit
Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA
Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip
183-Tage- Frist
Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?
Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Freistellungsmethode Anrechnungsmethode
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Aufteilung des Arbeitslohns
Zuordnung des Besteuerungsrechts
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 26
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Verteilungsnorm des Art. 15 OECD
� Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 können die Vergütungen aus
unselbständiger Arbeit nur im Ansässigkeitsstaat des AN
besteuert werden (GRUNDSATZ),
� es sei denn (AUSNAHME), die Tätigkeit wird im anderen Staat
ausgeübt. Wird die unselbständige Arbeit dort ausgeübt, kann
auch der andere Staat besteuern (Tätigkeitsstaat).
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 27
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� RÜCKAUSNAHME 15 Abs. 2 OECD-MA (sog. 183-Tage-Klausel),
Besteuerung nur im Ansässigkeitsstaat wenn:
a. der AN sich insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines im
jeweiligen Abkommen näher beschriebenen Zeitraums im Tätigkeits-
staat aufgehalten oder die Tätigkeit dort ausgeübt hat und
b. der Arbeitgeber, der die Vergütungen wirtschaftlich trägt oder hätte
tragen müssen, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
c. der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen
Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, wirtschaftlich
getragen wurde oder zu tragen gewesen wäre.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 28
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
Beispiel 1)
A hält sich mehr als 183 Tage des Steuerjahres im Tätigkeitsstaat auf. (=>
Besteuerungsrecht hat Tätigkeitsstaat).
Beispiel 2)
A hält sich nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres im Tätigkeitsstaat auf, wird
jedoch von einem Arbeitgeber entlohnt der im Tätigkeitsstaat ansässig ist (=>
Besteuerungsrecht hat Tätigkeitsstaat).
Beispiel 3)
A hält sich nicht länger als 183 Tage des Steuerjahres im Tätigkeitsstaat auf, die
Vergütung wird jedoch von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im
Tätigkeitsstaat unterhält (=> Besteuerungsrecht hat Tätigkeitsstaat).
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 29
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?
Bestimmung der Ansässigkeit
Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA
Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip
183-Tage- Frist
Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?
Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Freistellungsmethode Anrechnungsmethode
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Aufteilung des Arbeitslohns
Zuordnung des Besteuerungsrechts
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 30
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Rückausnahme 15 Abs. 2 a) OECD-MA (183 Tage)
aktuelles OECD-
MA
DBA Belgien und
DänemarkDBA China
aktuelles OECD-
MA; vorauss. alle
künftigen Partner
Zeitraum von 12
MonatenSteuerjahr
DBA Indien
Ermittlung der 183-Tage-Frist
BezugszeitraumMaßgebende Tage
Ausübung im
Tätigkeitstaat
Aufenthalt im
TätigkeitsstaatKalenderjahr
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 31
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Aufenthaltstage
� Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählen hierzu auch:
� Ankunfts- und Abreisetag,
� alle Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat unmittelbar vor, während
und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, Feiertage,
� Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während
Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik und Ausbleiben von
Lieferungen
� Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem
engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat
verbracht werden.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 32
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Steuerjahr/Kalenderjahr
� Wird in einem DBA zur Ermittlung der Tage auf das Steuerjahr oder
Kalenderjahr abgestellt, so sind die Tage für jedes Steuer- oder
Kalenderjahr gesondert zu ermitteln. Land Steuerjahr
Australien 1. Juli bis 30. Juni
Bangladesch 1. Juli bis 30. Juni
Großbritannien 6. April bis 5. April
Indien 1. April bis 31. März
Iran 21. März bis 20. März
Namibia 1. März bis 28./29. Februar
Neuseeland 1. April bis 31. März
Pakistan 1. Juli bis 30. Juni
Sri Lanka 1. April bis 31. März
Südafrika 1. März bis 28./29. Februar
� Weicht das Steuerjahr des
anderen Vertragsstaats vom
Steuerjahr Deutschlands (=
Kalenderjahr) ab, ist jeweils das
Steuerjahr des Vertragsstaats
maßgebend, in dem die Tätigkeit
ausgeübt wird.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 33
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� 12 Monatszeitraum
� Wird in DBA zur Ermittlung der Tage auf einen „Zeitraum von zwölf
Monaten“ abgestellt, so sind alle denkbaren 12-Monats-Zeiträume in
Betracht zu ziehen (auch bei Überschneidungen).
� Wenn sich der Arbeitnehmer in einem beliebigen 12-Monats-
Zeitraum an mehr als 183 Tagen in dem anderen Vertragsstaat
aufhält, steht diesem für die Einkünfte, die auf diese Tage entfallen,
das Besteuerungsrecht zu.
� Mit jedem Tag des Arbeitnehmers in dem anderen Vertragsstaat
ergeben sich somit neue zu beachtende 12-Monats-Zeiträume.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 34
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?
Bestimmung der Ansässigkeit
Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA
Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip
183-Tage- Frist
Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?
Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Freistellungsmethode Anrechnungsmethode
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Aufteilung des Arbeitslohns
Zuordnung des Besteuerungsrechts
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 35
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Rückausnahme 15 Abs. 2 b) OECD-MA (Wirtschaftlicher
Arbeitgeber)
Beispiel: Ein spanischer Mitarbeiter wird von der spanischen
Muttergesellschaft für 5 Monate zur deutschen Tochtergesellschaft
entsandt. Er lebt in dieser Zeit im Hotel und arbeitet im Interesse der
deutschen Tochtergesellschaft, weshalb auch die Gehaltskosten an die
deutsche Gesellschaft weiterbelastet werden.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 36
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
Lösung:
• Durch Ausübung & Verwertung der Tätigkeit im Inland entsteht die
beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG in Deutschland
• Deutschland hat nach Art. 15 Abs. 1 S. 1 2 HS OECD-MA das
Besteuerungsrecht, denn
• Art. 15 Abs. 2 a) ist erfüllt
• Art. 15 Abs. 2 b) ist nicht erfüllt, da die Vergütungen „für einen
(wirtschaftlichen) Arbeitgeber“ in Deutschland gezahlt werden
Ergebnis: Besteuerungsrecht in Deutschland, obwohl der Mitarbeiter
weniger als 183 Tage in Deutschland ist.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 37
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines Lieferungs- oder
Werkleistungsverpflichtung bei einem verbundenen Unternehmen
tätig und ist der Arbeitslohn Preisbestandteil der Lieferung oder
Werkleistung, so bleibt das entsendende Unternehmen
wirtschaftlicher Arbeitgeber.
� Bei einer Entsendung von nicht mehr als 3 Monaten spricht eine
widerlegbare Vermutung dafür, das das aufnehmende Unternehmen
nicht wirtschaftlicher Arbeitgeber ist.
� Wird ein Arbeitnehmer (z.B. als Geschäftsführer) nicht in die
Hierarchie des aufnehmenden Unternehmen eingebunden; so bleibt
das entsendende Unternehmen Arbeitgeber.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 38
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?
Bestimmung der Ansässigkeit
Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA
Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip
183-Tage- Frist
Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?
Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Freistellungsmethode Anrechnungsmethode
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Aufteilung des Arbeitslohns
Zuordnung des Besteuerungsrechts
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 39
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Aufteilung des Arbeitslohns
� Arbeitnehmer erzielt in einem Steuerjahr sowohl Einkünfte aus
unselbst. Arbeit im Ansässigkeitsstaat als auch im Tätigkeitsstaat.
� Der Arbeitslohn muss in diesen Fällen aufgeteilt werden:
• Direkte Zuordnung (z.B. Auslandszulagen, Reisekosten).
• Aufteilung des verbleibenden Arbeitslohns (laufende Vergütung,
Urlaubs- und Weihnachtsgeld).
• Aufteilungsmaßstab sind die tatsächlichen Arbeitstage (ohne
Krankheitstage, Urlaubstage).
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 40
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Aufteilung des Arbeitslohns
Beispiel: Der in D. unbeschränkt steuerpflichtige AN ist in 2014 sieben Monate für
seinen im Inland ansässigen Arbeitgeber im „DBA-Ausland“ tätig (Aufenthaltsdauer :
mehr als 183 Tage).
Jahresgehalt EUR 110.000,00; Auslandszulage EUR 30.000,00.
Insgesamt 220 Arbeitstage, davon 128 Arbeitstage (nicht Anwesenheitstage)
tatsächlich im Ausland gearbeitet
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 41
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Aufteilung des Arbeitslohns
Lösung
Deutschland: Steuerfreistellung nach Art. 15 und 23 OECD-MA .
Ausland: volles Besteuerungsrecht für die Teile der Vergütungen, die auf den Einsatz im
Ausland entfallen.
⇒ Berechnung des steuerpflichtigen und steuerfreien Arbeitslohns:
Aufteilung des Arbeitslohnes: 128 / 220 von EUR 110.000 EUR 64.000
direkt zuordenbare Auslandszulage EUR 30.000
steuerfreier Arbeitslohn im Inland (TEUR 30 + TEUR 64) EUR 94.000
in Deutschland steuerpflichtig EUR 46.000
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 42
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Abfindungen:
� Abfindungen die anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeits-
verhältnis gezahlt werden, sind regelmäßig Vergütungen aus
unselbständiger Arbeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
� Sie stellen kein zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit dar und
werden nicht für eine konkrete im In- oder Ausland ausgeübte
Tätigkeit gezahlt.
� Abfindungen sind daher grds. im Ansässigkeitsstaat des AN zu
besteuern und zwar im Zeitpunkt des Zuflusses.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 43
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Abfindungen:
� Nach Ansicht des BFH ist es zulässig die Fälligkeit einer Abfindung
(oder Teilbetrages) zu verschieben.
� Steuerlicher Gestaltungsspielraum durch Wahl des Ansässigkeits-
staates.
� Einschränkungen:
� Keine Abfindungen im vorstehenden Sinne sind bereits erdiente Ansprüche
(z.B. Ausgleich für Urlaub).
� Konsultationsvereinbarungen mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg,
Niederlanden, Österreich und der Schweiz; wonach es unter Umständen auch
zu einer (anteiligen) Besteuerung im Tätigkeitsstaat führen kann.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 44
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?
Bestimmung der Ansässigkeit
Verteilungsnorm Artikel 15 OECD-MA
Ansässigkeitsprinzip Tätigkeitsprinzip
183-Tage- Frist
Wie wird die Doppelbesteuerung vermieden?
Vermeidung der Doppelbesteuerung (Methodenartikel 23 OECD-MA)
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Freistellungsmethode Anrechnungsmethode
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Aufteilung des Arbeitslohns
Zuordnung des Besteuerungsrechts
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 45
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Vermeidung der Doppelbesteuerung:
� Durch Art. 15 OECD-MA erfolgt zunächst lediglich eine Zuordnung des
Besteuerungsrechts.
� Folgen aus dieser Zuordnung ergeben sich erst aus dem sog.
Methodenartikel (Art. 23 OECD-MA).
� Für Vergütungen, die unter Art. 15 fallen, stellt Deutschland als
Ansässigkeitsstaat die Vergütungen regelmäßig frei.
� In fast allen DBA ist daneben für diese freigestellten Einkünfte der
sog. Progressionsvorbehalt vorgesehen, d.h. die Einkünfte sind in die
Bemessung des Steuersatzes einzubeziehen.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 46
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Vermeidung der Doppelbesteuerung:
� Die entsprechende Norm im deutschen Recht ist § 32b Abs. 1 Nr. 3
EStG.
� Der BFH hat mit Urteil vom 19.12.2001 klargestellt, dass der § 32b
Abs. 1 Nr. 3 EStG so zu verstehen ist, dass der Progressionsvorbehalt
immer dann anzuwenden ist, wenn er nicht ausdrücklich im DBA
ausgeschlossen wird.
� Einkünfte die dem deutschen Progressionsvorbehalt unterliegen sind
nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (BFH vom 20.09.2007);
ausländische Pauschalen sind daher unbeachtlich.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 47
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Vermeidung der Doppelbesteuerung (Rückfallklauseln):
1. Subjekt to tax-Klauseln
• Vermeidung sog. „Weißer Einkünfte“.
• Ausländische Besteuerung ist auch anzunehmen, wenn aufgrund von
Verlustabzügen o. Freibeträgen tatsächlich keine Besteuerung erfolgt.
• Erhöhte Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen
(Nachweise).
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 48
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
� Vermeidung der Doppelbesteuerung (Rückfallklauseln):
2. Rückfallklausel nach EStG
• Sog. Treaty Override in § 50d Abs. 8 EStG
unabhängig von einer Rückfallklausel des DBA.
• Nachweis der Besteuerung bzw. auf den Verzicht der Besteuerung im
Ausland.
• Als Nachweis dienen ausländische Steuerbescheide, Steuerer-
klärungen mit Zahlungsnachweis sowie in Ausnahmefällen
Arbeitgeberbescheinigung.
• Bagatellregelung EUR 10.000,00 pro Veranlagung ohne Nachweis.
18.�Januar�2016 WTG�Wirtschaftstreuhand�Dr.�Grüber�PartG�mbB 49
AGENDA
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
IV.Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA
V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern
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IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA
� Entsendungen aus Nicht-DBA-Staaten (Inbound):
� Aus deutscher Sicht kann die Doppelbesteuerung nur durch eine
unilaterale Maßnahme vermieden werden.
� Der Mitarbeiter kann die im Ausland gezahlte und keinem
Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende Steuer grundsätzlich nach
Maßgabe des § 34c EStG auf seine deutsche Einkommensteuer
anrechnen.
� Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung somit einseitig und
freiwillig.
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IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA
� Entsendungen aus Nicht-DBA-Staaten (Inbound):
� Voraussetzung:
� Anrechenbar sind nur ausländische Steuern die auf ausländische
Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit i.S.d. § 34d Nr. 5 EStG
entfallen.
� Nach § 34d Nr. 5 EStG muss die Tätigkeit jedoch im Ausland ausgeübt
werden.
� Eine ausländische Steuer auf eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit
ist lediglich bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen (§ 34c Abs. 3
EStG).
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IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA
� Entsendungen in Nicht-DBA-Staaten (Outbound):
� Behält der Mitarbeiter seiner Wohnsitz bei gilt weiterhin das
Welteinkommensprinzip.
� Aus deutscher Sicht kann die Doppelbesteuerung nur durch eine
unilaterale Maßnahme vermieden werden.
� Der Mitarbeiter kann die im Ausland gezahlte und keinem
Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende Steuer grundsätzlich nach
Maßgabe des § 34c EStG auf seine deutsche Einkommensteuer
anrechnen.
� Wahlrecht nach § 34c Abs. 2 EStG zum Abzug.
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AGENDA
I. Hintergrund und Begriffsbestimmung
II. Umfang der Steuerpflicht in Deutschland
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA
IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne DBA
V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern
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V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern
� Organe von Kapitalgesellschaften:
� Die Vergütungen von geschäftsführenden Organen (z. B. Vorstände
und Geschäftsführer) von Kapitalgesellschaften fallen regelmäßig in
den Anwendungsbereich des Art. 15 OECD-MA.
� Die Arbeit wird demnach regelmäßig am Ort der Aufenthaltes
ausgeübt.
� Ausnahme: z.B. DBA Dänemark, Belgien und Schweiz wonach die
Besteuerung am Sitz der Kapitalgesellschaft erfolgt
(Tätigkeitsortfiktion).
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V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern
� Organe von Kapitalgesellschaften:
� Abzugrenzen sind die überwachenden Organe von Kapitalgesell-
schaften (z. B. Aufsichts- und Verwaltungsräte).
� Es handelt sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die unter
den Anwendungsbereich von Art. 16 OECD-MA fallen.
� Das Besteuerungsrecht wird regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat der
Kapitalgesellschaft zugewiesen (Anwendung Anrechnungsmethode).
� Bestimmte Organe die sowohl geschäftsführende als auch über-
wachende Aufgaben wahrnehmen (z. B. kanadisches Board of
Directors). In diesem Fall sind die Vergütungen unter Beachtung von
Fremdüblichkeitsgrundsätzen aufzuteilen.
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V. Besonderheiten bei bestimmten Arbeitnehmern
� Grenzgänger:
� Deutschland hat mit folgenden Nachbarstaaten (Frankreich,
Österreich und Schweiz) entsprechende Vereinbarungen
� Im Ergebnis verbleibt das Besteuerungsrecht - trotz täglicher Arbeit
im Ausland - im Ansässigkeitsstaat.
� Grundvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer täglich innerhalb der
Grenzzone heimkehrt (Beachte Verständigungsvereinbarungen).
FACT ForumGrenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz(Inbound/ Outbound)
18. Januar 2016StB Timm Schneider