Fall 10 Ökostrom 1. Enrico Raschetti / Johannes Wagner SS 2010 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall...

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Fall 10 „Ökostrom“ 1

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Fall 10

„Ökostrom“

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Enrico Raschetti / Johannes Wagner SS 2010AG „Allgemeines Verwaltungsrecht“

Fall 10Bernhard Braun ist Eigentümer eines in der Großen kreisangehörigen Stadt Eberswalde, Landkreis Barnim, gelegenen Grundstücks im Außenbereich (Fl.-Nr. 2002). Die Umgebung des Grundstücks war früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Heute stehen dort neben einem landwirtschaftlichen Betrieb verstreut einige Wohnhäuser sowie ein Fabrikgebäude und ein Supermarkt mit Tankstelle. Das Grundstück des Braun grenzt unmittelbar an das mit einem großen Zweifamilienhaus bebaute Grundstück des Franz Eckert an. Eckert bewohnt das Haus nicht selbst; er wohnt in Cottbus. Die Wohnung im Erdgeschoss samt Garten hat er an den Zahnarzt Stefan Auer vermietet, die Wohnung im ersten Stock an den kaufmännischen Angestellten Norbert Neu.

Da nahezu im gesamten Innen- wie Außenbereich von Eberswalde sehr günstige Windverhältnisse herrschen, hat sich Braun entschlossen, auf seinem Grundstück eine Windkraftanlage mit einer Höhe von 40 Metern und einer Leistung von 280 kW zu errichten. Etwa ein Fünftel des durch die Anlage erzeugten Stroms will er für die Versorgung eines ebenfalls ihm gehörenden, im Innenbereich von Eberswalde liegenden Hotels verwenden; der Rest soll in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeist werden. Braun hat daher bei der Stadt Eberswalde die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der Windkraftanlage beantragt. Auer und Neu haben daraufhin bei der Stadt Eberswalde Akteneinsicht verlangt. Auer hat bereits am 15.01.2008 bei der Stadt Eberswalde Widerspruch gegen eine künftige Erteilung der Baugenehmigung mit folgender Begründung eingelegt: Er empfinde es als unzumutbar, bei jedem Blick aus dem Fenster mit so einem „großen, hässlichen Ding“ konfrontiert zu werden. Hinzu komme noch der nach Auskunft eines befreundeten Ingenieurs mit der Errichtung der Anlage verbundene sogenannte „Discoeffekt“. Es würde bei sonnigem Wetter infolge der Rotordrehung auf der Terrasse der Wohnung des Auer jeden Spätnachmittag ca. 20 Minuten lang (ins-gesamt etwa 20 Stunden im Jahr) zu erheblichen störenden Verschattungs- und Flackerlichteffekten kommen.

Dennoch hat die Stadt Eberswalde dem Braun am 23.01.2008 die beantragte Baugenehmigung erteilt. Auer und Neu wurde am 28.01.2008 jeweils eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt. Auer hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Potsdam Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, dem dieses mit Beschluss vom 13.02.2008 auch unter Hinweis auf die sich nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergebende Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung entsprochen hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich das beabsichtigte Vorhaben am gegebenen Standort gegenüber dem Nachbargrundstück als rücksichtslos. Diese Entscheidung wurde Braun am 15.02.2008 zugestellt.

Zwischenzeitlich hat auch Neu am 20.02.2008 beim Landrat des Landkreises Barnim gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Er führt darin aus, dass es äußerst rücksichtslos sei, dass ihm mit diesem unästhetischen Bauwerk die Aussicht verbaut werden soll. Da Neu etwas höher wohnt als Auer, ist er von dem Schattenwurf der Anlage nicht mehr betroffen. 2

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Wie Braun mittlerweile von einem Bekannten erfahren hat, wird vom Landkreis Barnim – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass infolge der günstigen Windverhältnisse in Eberswalde bereits mehrere andere Bauwillige ebenfalls Anträge auf Genehmigung von Windkraftanlagen eingereicht haben – intensiv geprüft, ob die Braun erteilte Baugenehmigung eventuell wieder aufgehoben werden muss. Die Anlage stellt an ihrem vorgesehenen Standort einen neuartigen und gewöhnungsbedürftigen Anblick dar, gegen den aus landschaftspflegerischer Sicht Bedenken bestehen.

Am 10.03.2008 erscheint Bernhard Braun deshalb im Büro von Rechtsanwältin Marion Glaser und möchte von ihr nach Schilderung des Sachverhalts folgendes wissen:

1. Kann ich etwas tun, damit der Beschluss des Verwaltungsgerichts wieder aus der Welt geschafft wird und ich endlich mit dem Bau beginnen kann?

2. Muss ich damit rechnen, dass die Baugenehmigung – ggf. auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens – wieder aufgehoben wird?

Rechtsanwältin Glaser äußert die Auffassung, sie halte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam für problematisch. Insbesondere sei der Antrag des Auer aus ihrer Sicht unzulässig gewesen. Der Beschluss müsse daher wieder aus der Welt geschafft werden, notfalls von Amts wegen. Sie bittet den ihr zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendar Fred Fleißig, in einem umfassenden Gutachten zu den beiden vom Mandanten Bernhard Braun aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.

Bearbeitervermerk:Das Gutachten des Rechtsreferendars Fred Fleißig ist zu erstellen. Auf Fragen des Schallschutzes ist nicht einzugehen.

Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben bei der Bearbeitung der Aufgabe außer Betracht. Es ist davon auszugehen, dass die Windkraftanlage aufgrund ihrer baulichen Gestaltung nicht von der Baugenehmigungspflicht befreit ist. Zustellungen und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus der Aufgabe nichts anderes ergibt.

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Zeittafel• Braun möchte auf seinem Grundstück im Außenbereich eine Windkraftanlage

errichten und beantragt Baugenehmigung

• 15.01.2008 Widerspruch des Auer gegen eine künftige Erteilung der Baugenehmigung

• 23.01.2008 Die Baugenehmigung wird dem Braun erteilt• 28.01.2008 Auer und Neu wird Ausfertigung der

Baugenehmigung zugestellt• Im Folgenden Antrag des Auer auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung• 13.02.2008 Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch

Beschluss des VG• 15.02.2008 Zustellung der Entscheidung des VG an Braun• 20.02.2008 Neu legt Widerspruch gegen Baugenehmigung

ein• 10.03.2008 Besuch in Kanzlei

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Frage 1: Möglichkeit die aufschiebende

Wirkung zu beseitigen?

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A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO

Entscheidung des VG ist ein „Beschluss“

Beschwerde gegen den Beschluss des VG nach § 146 I beim OVG Berlin-Brandenburg (§ 3 BbgVwGG) grundsätzlich möglich

Beschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da am 10.03.2008 Antragsfrist von zwei Wochen (§ 147 I 1

VwGO) abgelaufen ist

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGO

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B. Antrag an das VG auf Aufhebung des Beschlusses gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO

Auch wenn Beschwerdefrist nach § 147 I 1 VwGO abgelaufen ist, kann Antrag auf Aufhebung gestellt werden (§ 80 VII 1 VwGO: „jederzeit“)

Aber Antrag verlangt gem. § 80 VII 2 VwGO, dass sich Umstände seit Erlass des Beschlusses geändert haben

Hier (-)

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO

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C. Aufhebung des Beschlusses gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO von Amts wegen

Aufhebung des Beschlusses ist von Amts wegen möglich, was auch von den Beteiligten angeregt werden kann

Eine Veränderung der Umstände ist nach h.M. nicht erforderlich

Eine Aufhebung des Beschlusses von Amts wegen ist aber nur zu erwarten, wenn das VG überzeugt werden kann, dass Antrag des A auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80a III iVm. § 80 V VwGO entweder unzulässig oder unbegründet war

Prüfung der Zulässigkeit und evtl. der Begründetheit des Antrags des A nach § 80 a III iVm. § 80 V VwGO

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGOC. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

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Exkurs: Welche Fälle regelt § 80a VwGO?- § 80a I Nr. 1

Es liegt ein den Adressaten begünstigender VA vor Dagegen hat ein Dritter einen Rechtsbehelf eingelegt Der Adressat des begünstigenden VA begehrt die sofortige Vollziehung und stellt Antrag nach § 80a I Nr. 1 iVm.§80 II Nr. 4 Das muss er machen, weil der Rechtsbehelf des Dritten zunächst aufschiebende Wirkung hat

- § 80a I Nr. 2 (Alt. 1) Es liegt ein begünstigender VA vor Dagegen hat ein Dritter einen Rechtsbehelf eingelegt Dritte stellt dann einen Antrag nach § 80 a I Nr. 2 im Hinblick darauf, dass die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 IV aussetzt Das muss der Dritte machen, weil sein Rechtsbehelf zunächst keine aufschiebende Wirkung hat

- § 80a II Es liegt ein den Adressaten belastender VA vor Dagegen legt er einen Rechtsbehelf ein Begünstigter Dritter stellt Antrag nach § 80a II im Hinblick darauf, dass die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 IV anordnet Das muss der Dritte machen, weil der Rechtsbehelf des Adressaten zunächst aufschiebende Wirkung hat

In unserem Fall: § 80a I Nr. 2 VwGO weil er den Antrag bei Gericht gestellt hat ist zudem auf § 80a III zurückzugreifen, der auf § 80 V VwGO verweist

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGOC. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

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I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

1. Aufdrängende Sonderzuweisungen?

2. Im Übrigen richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 VwGO

a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit Streitentscheidende Normen:

BbgBO, BauGB, VwGO

b. Nichtverfassungsrechtlicher Art

c. Keine abdrängende Sonderzuweisung

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGOC. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

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II. Statthaftigkeit des Antrags des A

Begehren des A: „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ = Aussetzung der Vollziehung

Statthaftigkeit des Antrags nach §§ 80a III, 80a I Nr. 2 iVm. § 80 V 1?

1. Vorliegen eines den Adressaten begünstigenden und den Dritten belastenden VAs

2. Kein Suspensiveffekt eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs durch den Dritten- aufgrund Gesetzes (§ 80 II 1 Nr. 1-3)- aufgrund behördlicher Anordnung (§ 80 II 1 Nr. 4) Hier liegt Baugenehmigung vor Dagegen eingelegte Rechtsbehelfe haben wegen § 212a BauGB keinen Suspensiveffekt

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGOC. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

I. Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII. Statthaftigkeit des Antrags

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III. Antragsbefugnis des A

• Erforderlich wegen Akzessorietät des §80a III iVm. § 80 V-Antrags

• Richtet sich nach § 42 II VwGO analog „Möglichkeitstheorie“: Es müsste die

Möglichkeit bestehen, dass A in seinen Rechten verletzt ist Berufung auf die mögliche Verletzung (absolut)

nachbarschützender Vorschriften?

Nein, weil das Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist: Das Baurecht schützt grds. die dinglich Berechtigten A ist als Mieter aber lediglich obligatorisch berechtigt

Berufung auf die mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme?

Nein, aus gleichem Grund Mögliche Verletzung von Art. 2 II 1 GG?

Wegen des „Diskoeffekts“

Antragsbefugnis (+)

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGOC. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

I. Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII. Statthaftigkeit des AntragsIII. Antragsbefugnis

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IV. Antragsgegner

Es gilt § 78 VwGO analog Hier kein Problem:

Antragsgegner entspricht Klagegegner: Analog § 78 I Nr. 2 VwGO iVm. § 8 II BbgVwGG die Ausgangsbehörde

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGOC. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

I. Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII. Statthaftigkeit des AntragsIII. AntragsbefugnisIV. Antragsgegner

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V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Beteiligungsfähigkeit:– Antragsteller: § 61 Nr. 1 VwGO– Antragsgegner: Behörde, § 61 Nr. 3 VwGO iVm. § 8 I BbgVwGG

Prozessfähigkeit – Antragsteller: § 62 I Nr. 1 VwGO– Antragsgegner: § 62 III VwGO

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGOC. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

I. Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII. Statthaftigkeit des AntragsIII. AntragsbefugnisIV. AntragsgegnerV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

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VI. Vorheriger Antrag nach § 80 VI iVm. § 80a III 2?

A hat sich sofort an das VG gewandt§ 80 VI, auf den § 80a III 2 verweist, verlangt eine vorherige Antragstellung bei der Behörde§ 80 VI verlangt einen Antrag aber nur in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 II 1 Nr. 1 VwGO) Frage: Ist § 80a III 2 eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung?

Rechtsgrundverweisung: Nur wenn ein Kosten- oder Abgabenbescheid mit Doppelwirkung iSd. § 80a vorliegt, ist vorheriger Antrag erforderlich

- Entstehungsgeschichte: Keine Ausdehnung des Antragserfordernisses über Abgabenangelegenheiten hinaus

- Der Verweis auf § 80 V, VII und VIII stellt ebenfalls Rechtsgrundverweisung dar

- Erfordernis effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG Rechtsfolgenverweisung: Ein vorheriger Antrag ist grds. immer erforderlich

- Verweis auf § 80 VI macht sonst keinen Sinn

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGOC. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

I. Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII. Statthaftigkeit des AntragsIII. AntragsbefugnisIV. AntragsgegnerV. Beteiligten- und ProzessfähigkeitVI. Vorheriger Antrag nach § 80 VI iVm. §80a III 2?

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VII. Rechtsschutzbedürfnis

1) Frage, ob vor einem Antrag nach § 80a III iVm. § 80 V VwGO ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt werden muss?

Frage unproblematisch, wenn ein Rechtsbehelf in der Hauptsache vorliegt:

A hat Widerspruch noch vor Ergehen eines VA eingelegt Der Widerspruch geht ins Leere. Er gilt nicht nur als unzulässig, sondern als überhaupt nicht wirksam (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1996, 184) Nach Erlass des VAs hat A keinen

Widerspruch eingelegt Mittlerweile (10.03.2008) kann A auch keinen Widerspruch mehr einlegen

- Widerspruchsfrist am 28.02.2008 abgelaufen- Widerspruchsbehörde darf hier trotz

grds. Stellung als „Herrin des Verfahrens“ nicht mehr entscheiden, da B ansonsten gesicherte Rechtsposition verliert

Widerspruch des N wirkt sich auf A nicht aus. A gilt nicht gem. § 64 VwGO iVm. § 62 I ZPO hinsichtlich Wahrung der Widerspruchsfrist als durch N vertreten, da keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt

Es liegt kein Rechtsbehelf in der Hauptsache vor

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGOC. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

I. Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII. Statthaftigkeit des AntragsIII. AntragsbefugnisIV. AntragsgegnerV. Beteiligten- und ProzessfähigkeitVI. Vorheriger Antrag nach § 80 VI iVm. §80a III 2?VII. Rechtsschutzbedürfnis

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VII. Rechtsschutzbedürfnis

z.T.: Vorherige Einlegung eines Widerspruchs nicht notwendig Ansonsten Verkürzung der Rechtsbehelfsfristen

z.T.: Einlegung des Widerspruchs ist notwendig Erst Widerspruch löst den Streitgegenstand einer bestehenden oder nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung aus Bei VAs mit Doppelwirkung ergibt sich zudem aus §80a I, auf den §80a III verweist, dass ein Dritter gegen einen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf [bereits] eingelegt hat

Wenn man die vorherige Einlegung des Widerspruchs für notwendig hält, dann liegt insofern bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des A vor

2) Kein Rechtsschutzbedürfnis wegen Bestandskraft der Baugenehmigung als begünstigender VA Bestandskraft: (+), siehe oben Bei Bestandskraft des VAs ist bereits begrifflich eine aufschiebende Wirkung ausgeschlossen

Mangels Rechtsschutzbedürfnis ist somit der Antrag des A unzulässig Die Aufhebung des Beschlusses des VG von Amts wegen gem. § 80 VII 1 VwGO ist erfolgversprechend

Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden WirkungA. Beschwerde gem. § 146 I VwGOB. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGOC. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

I. Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsII. Statthaftigkeit des AntragsIII. AntragsbefugnisIV. AntragsgegnerV. Beteiligten- und ProzessfähigkeitVI. Vorheriger Antrag nach § 80 VI iVm. §80a III 2?VII. Rechtsschutzbedürfnis

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Frage 2: Muss B eine Aufhebung der

Baugenehmigung befürchten?

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A. Eine Aufhebung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens des A

Eine Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen eines Widerspruchverfahrens des A muss nicht befürchtet werden, da A keinen wirksamen Widerspruch eingelegt hat und dies infolge des Ablaufs der Widerspruchsfrist auch nicht mehr kann (siehe oben)

Frage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des A

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B. Eine Aufhebung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens des N

Eine Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen eines Widerspruchverfahrens des N muss befürchtet werden, wenn dessen Widerspruch zulässig und begründet ist

Frage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des AB.Aufhebung durch W-Verfahren des N

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Zulässigkeit

• Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (+), siehe oben

• Statthaftigkeit des Widerspruchs (+)• Form und Frist des Widerspruchs (+) • Beteiligen- und Handlungsfähigkeit: (+) Einzig problematisch ist die

Widerspruchsbefugnis analog § 42 II VwGO: - Eine mögliche Verletzung absolut nachbarschützender Vorschriften, wie auch auf das Gebot der Rücksichtnahme kann N sich als nur obligatorisch berechtigter nicht berufen- Eine Verletzung aus Art. 2 II 1 GG kommt für N ebenfalls nicht in Betracht, da er vom Schattenwurf nicht beeinträchtigt ist

Widerspruch des N ist unzulässig

Frage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des AB.Aufhebung durch W-Verfahren des N

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C. Eine Aufhebung durch Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG

Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG ist nur möglich, wenn die Baugenehmigung als Verwaltungsakt rechtswidrig war

Frage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des AB.Aufhebung durch W-Verfahren des NC.Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung?

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I. Formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung

1. Zuständigkeit: Bürgermeister der Großen kreisangehörigen Stadt

Eberswalde ist für die Erteilung der Baugenehmigung gem. § 51 I 2, 52 I 2 BbgBO i.V.m. § 54 I Nr. 5 BbgKVerf sachlich und gem. § 3 I Nr. 1 VwVfG örtlich zuständig

2. Verfahren: Nachbarbeteiligung gem. §64 BbgBO bedarf es hier

nicht Akteneinsicht nach §29 VwVfG: Genaugenommen

nicht notwendig, da an der Erteilung der Baugenehmigung nicht beteiligt nach § 13 VwVfG

3. Form: Keine Probleme

Frage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des AB.Aufhebung durch W-Verfahren des NC.Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit2. Verfahren 3. Form

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II. Materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung

1. Genehmigungspflichtigkeit Genehmigungspflicht folgt aus §54 iVm. § 2 I 1

BbgBO. Laut Bearbeitervermerk ist der

Genehmigungsfreistellungstatbestand des §55 BbgBO nicht gegeben

2. Genehmigungsfähigkeit Das Vorhaben ist genehmigungsfähig, wenn es keinen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (§ 67 I 1 BbgBO)

Bauplanungsrecht

Frage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des AB.Aufhebung durch W-Verfahren des NC.Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit2. Verfahren 3. Form

II. Materielle Rechtmäßigkeit1. Genehmigungspflichtigkeit2. Genehmigungsfähigkeit

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Bauplanungsrecht

- Gem. § 29 I 1 BauGB Bauplanungsrecht zu beachten (+)

- Welcher Tatbestand der §§ 30 – 35 BauGB ist gegeben?

Lage im Außenbereich: § 35 BauGB

- Innerhalb des Tatbestandes des § 35 BauGB

Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I Nr. 5 BauGB Anlage ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche

Belange nicht entgegenstehen:

- § 35 III Nr. 5 BauGB einschlägig?

Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Var. 5)?

Vorhaben müsste in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sein und den landschaftlichen Gesamteindruck erheblich stören

hier: (-), technische Neuartigkeit der Anlage und dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein nicht geeignet, Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen

Ist das Landschaftsbild darüber hinaus bereits nachhaltig zerstört, fehlt es an Schutzgut, das

weiteren Eingriffen in die Landschaft entgegenstehen könnte

hier: in urspr. landwirtschaftlich geprägte Umgebung des Vorhabens haben bereits massive Eingriffe stattgefunden

keine weitere Beeinträchtigung durch Windkraftanlage

Frage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des AB.Aufhebung durch W-Verfahren des NC.Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit2. Verfahren 3. Form

II. Materielle Rechtmäßigkeit1. Genehmigungspflichtigkeit2. Genehmigungsfähigkeit Kein Verstoß gegen

Bauplanungsrecht

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Bauplanungsrecht

Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft § 35 III Nr. 5 Var. 4 BauGB

Ziel: Verhinderung des Eindringens wesensfremder Nutzungen

hier: „Empfindlichkeit“ der Landschaft herabgesetzt, da bereits Zahl von Landschaftseingriffen vorhanden

- Verstoß gegen Gebot der Rücksichtnahme?

objektivrechtlich zu berücksichtigender Belang (auch wenn weder A noch N sich auf einen Verstoß hiergegen berufen können)

Abwägung zwischen dem, was Rücksichtnahmeverpflichtetem einerseits und Rücksichtnahmebegünstigtem andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist

hier: Verletzung (-); keine „erdrückende Wirkung“ der Anlage des B; bloßes Verbauen der Aussicht genügt nicht; Beeinträchtigung durch „Discoeffekt“ wegen kurzer Dauer zumutbar

- Davon, dass Erschließung gesichert ist und das Rückbauverpflichtungserklärung (§35 V S. 2 BauGB) vorliegt, ist auszugehen

Die Baugenehmigung ist materiell rechtmäßig

Frage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des AB.Aufhebung durch W-Verfahren des NC.Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit2. Verfahren 3. Form

II. Materielle Rechtmäßigkeit1. Genehmigungspflichtigkeit2. Genehmigungsfähigkeit Kein Verstoß gegen

Bauplanungsrecht

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C. Eine Aufhebung durch Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG

Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG ist nur möglich, wenn die Baugenehmigung als Verwaltungsakt rechtswidrig war

Die Baugenehmigung ist formell und materiell rechtmäßig

Eine Aufhebung der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG muss nicht befürchtet werden

Frage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des AB.Aufhebung durch W-Verfahren des NC.Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit2. Verfahren 3. Form

II. Materielle Rechtmäßigkeit1. Genehmigungspflichtigkeit2. Genehmigungsfähigkeit Kein Verstoß gegen

Bauplanungsrecht

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Page 28: Fall 10 Ökostrom 1. Enrico Raschetti / Johannes Wagner SS 2010 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 10 Bernhard Braun ist Eigentümer eines in der Großen.

D. Eine Aufhebung durch Widerruf der Baugenehmigung nach § 49 II VwVfG

Hierfür ist keine Alternative ersichtlichFrage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des AB.Aufhebung durch W-Verfahren des NC.Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit2. Verfahren 3. Form

II. Materielle Rechtmäßigkeit1. Genehmigungspflichtigkeit2. Genehmigungsfähigkeit Kein Verstoß gegen

BauplanungsrechtD. Aufhebung durch Widerruf gem. § 49 VwVfG

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Page 29: Fall 10 Ökostrom 1. Enrico Raschetti / Johannes Wagner SS 2010 AG Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 10 Bernhard Braun ist Eigentümer eines in der Großen.

E. Ergebnis

B muss nicht damit rechnen, dass die Baugenehmigung wieder aufgehoben wird

Frage 2: Gefahr der Aufhebung der BaugenehmigungA.Aufhebung durch W-Verfahren des AB.Aufhebung durch W-Verfahren des NC.Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit

1. Zuständigkeit2. Verfahren 3. Form

II. Materielle Rechtmäßigkeit1. Genehmigungspflichtigkeit2. Genehmigungsfähigkeit Kein Verstoß gegen

BauplanungsrechtD. Aufhebung durch Widerruf gem. § 49 VwVfGE. Ergebnis

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