FamilienNachZug

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  Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Migrationsamt Weisungen / Praxis Familiennachz ug (01.10.2010) Seite 1 Familiennachzug INHALTSVERZEICHNIS 1 VORBEMERKUNG .................................................................................................... 1  2 FAMILIENNACHZUG NACH DEN BESTIMMUNGEN DES FREIZÜGIGKEITSABKOMMENS UND FAMILIENNACHZUG VON LIECHTENSTEINISCHEN STA ATSA NGEHÖRIGEN............................................... 1  3 FAMILIENNACHZUG DES EHEGATTEN UND DER AUSLÄNDISCHEN KINDER EINES SCHWEIZER BÜRGERS .................................................... ........................... 1  3.1 Nachzug eines Dritts taatsangehörigen ohne Auf enthaltsrecht in einem EU- /EFTA-Staat ............................................................................................................... 1  3.1.1 Nachzugsfristen ....................................................................................... ................................................ 1  3.1.2 Erforderliche Dokumente ......................................................................................................................... 2  3.1.3 Praxis .............................................................................................................. ......................................... 3  3.2 Nachzug von EU-/EFTA-Staatsangehörigen und von Drittstaatsangehörigen mit Au fent halt sr echt in EU-/EFTA-Staat ................................................................. 3  3.2.1 Nachzug von Kinder unter 21 Jahren .................................... .................................................................. 3  3.2.2 Nachzug von Kindern über 21 Jahren und von Verwandten in aufsteigender Linie ................................. 4  3.2.3 Erforderliche Dokumente .................................................... ..................................................................... 4  3.2.4 Praxis .............................................................................................................. ......................................... 5  3.3 Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung .......................................................... 6  4 FAMILIENNACHZUG VON IM KANTON ZÜRICH NIEDERGELASSENEN  AUSL ÄNDERN .................................................... ...................................................... 6  4.1 Nachzug sf ri st en .................................................................................................. ..... 6  4.2 Erf or derliche Doku ment e ........................................................................................ 7  4.3 Praxis ......................................................................................................................... 8  5 MINDERJÄHRIGE KINDER VON JAHRESAUFENTHALTERN, DIE ÜBER EIN GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT VERFÜGEN ............................................. 8  5.1 Nachzug sf ri st en .................................................................................................. ..... 9  5.2 Erf or derliche Doku ment e ........................................................................................ 9  5.3 Praxis ....................................................................................................................... 10  6 FAMILIENNACHZUG VON PERSONEN MIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG .... 10 6.1 Nachzug sf ri st en .................................................................................................. ... 11  

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Es geht um Familiennachzug

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  • Sicherheitsdirektion Kanton Zrich Migrationsamt Weisungen / Praxis

    Familiennachzug (01.10.2010) Seite 1

    Familiennachzug

    INHALTSVERZEICHNIS

    1 VORBEMERKUNG .................................................................................................... 1

    2 FAMILIENNACHZUG NACH DEN BESTIMMUNGEN DES FREIZGIGKEITSABKOMMENS UND FAMILIENNACHZUG VON LIECHTENSTEINISCHEN STAATSANGEHRIGEN ............................................... 1

    3 FAMILIENNACHZUG DES EHEGATTEN UND DER AUSLNDISCHEN KINDER EINES SCHWEIZER BRGERS ............................................................................... 1

    3.1 Nachzug eines Drittstaatsangehrigen ohne Aufenthaltsrecht in einem EU-/EFTA-Staat ............................................................................................................... 1

    3.1.1 Nachzugsfristen ....................................................................................................................................... 1

    3.1.2 Erforderliche Dokumente ......................................................................................................................... 2

    3.1.3 Praxis ....................................................................................................................................................... 3

    3.2 Nachzug von EU-/EFTA-Staatsangehrigen und von Drittstaatsangehrigen mit Aufenthaltsrecht in EU-/EFTA-Staat ................................................................. 3

    3.2.1 Nachzug von Kinder unter 21 Jahren ...................................................................................................... 3

    3.2.2 Nachzug von Kindern ber 21 Jahren und von Verwandten in aufsteigender Linie ................................. 4

    3.2.3 Erforderliche Dokumente ......................................................................................................................... 4

    3.2.4 Praxis ....................................................................................................................................................... 5

    3.3 Mglichkeit der erleichterten Einbrgerung .......................................................... 6

    4 FAMILIENNACHZUG VON IM KANTON ZRICH NIEDERGELASSENEN AUSLNDERN .......................................................................................................... 6

    4.1 Nachzugsfristen ....................................................................................................... 64.2 Erforderliche Dokumente ........................................................................................ 74.3 Praxis ......................................................................................................................... 8

    5 MINDERJHRIGE KINDER VON JAHRESAUFENTHALTERN, DIE BER EIN GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT VERFGEN ............................................. 8

    5.1 Nachzugsfristen ....................................................................................................... 95.2 Erforderliche Dokumente ........................................................................................ 95.3 Praxis ....................................................................................................................... 10

    6 FAMILIENNACHZUG VON PERSONEN MIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG .... 10

    6.1 Nachzugsfristen ..................................................................................................... 11

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    Familiennachzug (01.10.2010) Seite 2

    6.2 Erforderliche Dokumente ...................................................................................... 116.3 Praxis ....................................................................................................................... 12

    7 FAMILIENNACHZUG VON AUSLNDERN MIT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG ................................................................... 14

    7.1 Erforderliche Dokumente ...................................................................................... 147.2 Praxis ....................................................................................................................... 15

    8 VERFAHRENSFRAGEN.......................................................................................... 15

    8.1 Vorgehen zur berprfung der Dokumente durch die Schweizer Vertretung .. 158.2 DNA-Tests ............................................................................................................... 168.3 Originaldokumente ................................................................................................. 16

    9 INKRAFTTRETEN ................................................................................................... 16

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    Familiennachzug (01.10.2010) Seite 1

    1 Vorbemerkung Die Bestimmungen von Art. 42 51 AuG und folglich die nachfolgenden Ausfhrungen gel-ten sinngemss auch fr gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft (Art. 52 AuG).

    2 Familiennachzug nach den Bestimmungen des Freizgigkeitsabkommens und Familiennachzug von liechtensteinischen Staatsangehrigen

    Fr Angehrige der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA sowie ihre Familienangehrigen gelten die Bestimmungen des Freizgigkeitsabkommens (FZA). Dazu siehe Weisung B.1.2.1.1. Die Schweiz gewhrt Liechtenstein im Rahmen der Phase 2 der Vaduzer Konvention die volle Freizgigkeit nach dem FZA. Liechtensteinische Staatsangehrige knnen sich daher ebenfalls auf diese Bestimmungen berufen. Schweizer Staatsangehrige knnen sich nur dann auf das FZA berufen, wenn sie zusam-men mit ihren auslndischen Familienangehrigen aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA in die Schweiz zurckkehren und somit von den Freizgigkeitsrechten Gebrauch ma-chen. In allen anderen Fllen, in denen Schweizer Staatsangehrige beteiligt sind, findet das AuG Anwendung (vgl. Ziffer 3).

    3 Familiennachzug des Ehegatten und der ausln-dischen Kinder eines Schweizer Brgers

    3.1 Nachzug eines Drittstaatsangehrigen ohne Aufent-haltsrecht in einem EU-/EFTA-Staat

    Gemss Art. 42 Abs. 1 AuG haben auslndische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jah-ren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwlf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AuG). Die Ansprche auf Familiennachzug erlschen, wenn sie rechtsmissbruchlich geltend ge-macht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausfhrungsbestimmungen ber die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn Widerrufsgrnde nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG).

    3.1.1 Nachzugsfristen Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fnf Jahren geltend gemacht wer-den. Kinder ber zwlf Jahre sind innerhalb von zwlf Monaten nachzuziehen. Die Fristen

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    beginnen mit der Einreise der Familienangehrigen oder mit der Entstehung des Familienverhltnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AuG). Betreffend dieser Fristen gilt folgende bergangsregelung: Sie beginnen mit dem Inkrafttre-ten des AuG, d.h. am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhltnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG).

    3.1.2 Erforderliche Dokumente A. Beim Nachzug von Ehegatten:

    Kopie des Schweizer Familienausweises. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Kopie des Wohnungsmietvertrags der knftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate des Schweizer Ehegatten,

    aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) er-sichtlich sein muss. Die selbstndig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbsttigkeit ausgebt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird.

    Aktueller heimatlicher Strafregisterauszug mit beglaubigter deutscher bersetzung. B. Beim Nachzug von Kindern:

    Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung). Das Migrationsamt behlt sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

    Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) fr die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern (mit amtlich beglaubigter deutscher berset-zung). Verfgen die Eltern ber das gemeinsame Sorgerecht, ist eine schriftliche Er-klrung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung), wonach er gegen eine definitive bersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Das Migrationsamt behlt sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Aus-landvertretung zu berprfen.

    Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kin-dern ber 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller besttigt werden.

    Kopie des Wohnungsmietvertrags der knftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (smtlicher im gleichen Haus-

    halt wohnhaften, erwerbsttigen Familienangehrigen), aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selb-stndig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrech-nung einzureichen. Sofern keine Erwerbsttigkeit ausgebt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Le-bensunterhalt bestritten wird.

    Ggf. Nachweis, dass sich der Nachzug als fr das Kindswohl notwendig erweist (bei Nichteinhalten der Nachzugsfristen).

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    3.1.3 Praxis Das Nachzugsrecht steht unter der Bedingung des Zusammenwohnens. Nach Art. 49

    AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn wichtige Grnde geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

    Die Wohnung gilt als ausreichend, wenn sie den gesundheits- oder feuerpolizeilichen Anforderungen fr die Unterbringung der gesamten Familie gengt und keine qualifi-zierten Einwnde des Vermieters bestehen (Spescha/Thr/Znd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, N 2 zu Art. 42 AuG).

    Zu den Widerrufsgrnden nach Art. 63 AuG siehe Weisung 3.2.2. Grundstzlich muss sich der Widerrufsgrund in der Person des Auslnders verwirklichen. Der Nachzug kann daher nicht verweigert werden, wenn der Schweizer Familienangehrige Sozi-alhilfe bezieht (dazu RRB Nr. 799/2009 vom 27. Mai 2009).

    Ein nachtrglicher Familiennachzug, d.h. nach Ablauf der Fristen, wird nur bewilligt, wenn wichtige familire Grnde vorliegen. Beim nachtrglichen Nachzug von Kindern ist dies gegeben, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz ge-wahrt werden kann (Art. 47 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 75 VZAE). Dabei ist unter Bercksichtigung der bisherigen und zuknftigen Betreuungsverhltnisse auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimat-land integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschtzen sind.

    Ein Nachzug von Kindern innerhalb der Nachzugsfristen kann grundstzlich nur dann rechtsmissbruchlich sein, wenn mit der angestrebten bersiedlung nicht beabsich-tigt wird, die Familiengemeinschaft in der Schweiz herzustellen, sondern wenn es al-lein darum geht, fr die Kinder eine knftige selbstndige Anwesenheit als Erwach-sene und eine Erwerbsaufnahme in der Schweiz zu erlangen. Ein Rechtsmissbrauch kann jedoch im Einzelfall dann vorliegen, wenn der nachziehende Elternteil das Schweizer Brgerrecht in rechtsmissbruchlicher Weise erworben hat und der Nach-zug der Kinder bereits im Zeitpunkt der rechtsmissbruchlichen Einbrgerung beab-sichtigt war (BGE 2C_289/2008 vom 30. September 2008).

    3.2 Nachzug von EU-/EFTA-Staatsangehrigen und von Drittstaatsangehrigen mit Aufenthaltsrecht in EU-/EFTA-Staat

    Gemss Art. 42 Abs. 2 AuG haben auslndische Familienangehrige von Schweizern An-spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Auf-enthaltsbewilligung eines EU-/EFTA-Staates sind. Als Familienangehrige gelten die Ehegat-ten und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unter-halt gewhrt wird (lit. a) sowie die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewhrt wird (lit. b).

    3.2.1 Nachzug von Kinder unter 21 Jahren Der nachtrgliche Nachzug des Kindes darf nicht in klarer Missachtung des Kindswohles und der familiren Bindungen des Nachzuziehenden in seinem Heimatstaat erfolgen (BGE 2C_269/2009 vom 5. Januar 2010 E. 5.2; BGE 2C_270/2009 vom 15. Januar 2010). Nebst der Bercksichtigung der bisherigen und zuknftigen Betreuungsverhltnisse ist deshalb in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integ-

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    riert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschtzen sind.

    3.2.2 Nachzug von Kindern ber 21 Jahren und von Verwandten in aufsteigender Linie

    Fr den Nachzug von Kindern ber 21 Jahren und von Verwandten in aufsteigender Linie wird vorausgesetzt, dass den Nachzuziehenden Unterhalt gewhrt wird. Die Untersttzung muss bereits im Zeitpunkt des Nachzugsgesuches bestehen und von einer gewissen Erheb-lichkeit sein, ohne dass die nachzuziehende Person vollumfnglich untersttzt werden muss (BFM-Weisung, Ziffer 10.8).

    Erforderlich ist im Weiteren, dass die Bedrftigkeit der nachzuziehenden Person belegt ist (BGE 2C_607/2008 vom 24. Mrz 2009). Eine vorgeschobene Unterhaltsgewhrung darf nicht dazu dienen, die Zulassungsbestimmungen zu umgehen.

    3.2.3 Erforderliche Dokumente A. Beim Nachzug von Ehegatten:

    Kopie des Schweizer Familienausweises. Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Kopie des Wohnungsmietvertrags der knftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate des Schweizer Ehegatten,

    aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) er-sichtlich sein muss. Die selbstndig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbsttigkeit ausgebt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird.

    Aktueller Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland mit beglaubigter deutscher bersetzung.

    B. Beim Nachzug von Kindern unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewhrt wird

    Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung). Das Migrationsamt behlt sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

    Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) fr die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern (mit amtlich beglaubigter deutscher berset-zung). Verfgen die Eltern ber das gemeinsame Sorgerecht, ist eine schriftliche Er-klrung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung), wonach er gegen eine definitive bersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Das Migrationsamt behlt sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Aus-landvertretung zu berprfen.

    Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kin-dern ber 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller besttigt werden.

    Kopie des Wohnungsmietvertrags der knftigen Familienwohnung.

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    Beim Nachzug von Kindern unter 21 Jahren: Kopien der Lohnabrechnungen der letz-ten drei Monate (smtlicher im gleichen Haushalt wohnhaften, erwerbsttigen Famili-enangehrigen), aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Mo-natslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbstndig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbs-ttigkeit ausgebt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nach-gegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird.

    Beim Nachzug von Kindern ber 21 Jahren: Kopien der Lohnabrechnungen der letz-ten drei Monate (smtlicher im gleichen Haushalt wohnhaften, erwerbsttigen Famili-enangehrigen), aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Mo-natslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbstndig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen.

    Beim Nachzug von Stiefkindern des Schweizer Staatsangehrigen ist dessen Einver-stndnis erforderlich.

    Beim nachtrglichen Nachzug von Kindern: Nachweis einer Familienbeziehung mit minimaler Intensitt. Allenfalls Nachweis, dass sich der Nachzug als fr das Kinds-wohl notwendig erweist.

    C. Verwandte in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewhrt wird

    Amtliches Dokument, welches das Verwandtschaftsverhltnis bescheinigt. Wohnungsmietvertrag. Belege ber die finanziellen Mittel und die Bedrftigkeit der nachzuziehenden Person. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (smtlicher im gleichen Haus-

    halt wohnhaften, erwerbsttigen Familienangehrigen), aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selb-stndig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrech-nung einzureichen. Sofern keine Erwerbsttigkeit ausgebt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Le-bensunterhalt bestritten wird.

    Angaben ber die Untersttzungsleistungen.

    3.2.4 Praxis Die Wohnung gilt als ausreichend, wenn sie den gesundheits- oder feuerpolizeilichen

    Anforderungen fr die Unterbringung der gesamten Familie gengt und keine qualifi-zierten Einwnde des Vermieters bestehen (Spescha/Thr/Znd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, N 2 zu Art. 42 AuG).

    Die um Nachzug der Kinder ersuchende Person muss ber das alleinige oder geteilte Sorgerecht verfgen. Bei geteiltem Sorgerecht ist das Einverstndnis des anderen El-ternteils fr den Nachzug erforderlich (BGE 2C_269/2009 vom 5. Januar 2010).

    Beim Nachzug von Kindern ist erforderlich, dass sie die familiren Beziehungen in ei-nem Mass gelebt haben, wie dies angesichts der rumlichen Distanz mglich war bzw. vernnftigerweise erwartet werden darf (BGE 2C_269/2009 vom 5. Januar 2010).

    Eine ausreichende Unterhaltsgewhrung liegt vor, wenn entweder eine erhebliche Unterhaltsleistung ungeachtet allflliger Sozialhilfebezge tatschlich erfolgt oder wenn dem Angehrigen ein Rechtsanspruch auf eine Unterhaltsleistung zusteht (Marcel Dietrich, Die Freizgigkeit der Arbeitnehmer in der Europischen Union, S. 327).

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    Familiennachzug (01.10.2010) Seite 6

    Zu den Widerrufsgrnden nach Art. 63 AuG siehe Weisung 3.2.2. Grundstzlich muss sich der Widerrufsgrund in der Person des Auslnders verwirklichen.

    3.3 Mglichkeit der erleichterten Einbrgerung Auslndern, deren Vater oder Mutter das Schweizer Brgerrecht mit der Geburt, durch Adop-tion oder Einbrgerung erworben haben, knnen gemss Art. 21 Abs. 2, Art. 31b Abs. 1, Art. 58a Abs. 1 und 3 sowie Art. 58c Abs. 2 des Brgerrechtsgesetzes (BG) unter gewissen Voraussetzungen (erleichtert) eingebrgert werden. Solche Kinder besitzen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung den Zielen des BG widersprechen wr-de, sieht Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 29 VZAE vor, dass Auslndern, welche nach-weislich die Einbrgerung nach den oben aufgefhrten Bestimmungen anstreben, die Auf-enthaltsbewilligung erteilt werden kann und zwar unabhngig vom Alter und von einer Fami-lienvereinigung. Im Kanton Zrich wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn die Ge-suchsteller wirtschaftlich selbstndig sind und keine Widerrufsgrnde nach Art. 62 lit. a c AuG vorliegen. Nicht unter Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 29 VZAE fallen diejenigen Personen, die eine Einbrgerung nach Art. 31a BG anstreben. In diesen Fllen werden deshalb keine Aufent-haltsbewilligungen fr den Zweck der erleichterten Einbrgerung erteilt.

    4 Familiennachzug von im Kanton Zrich nie-dergelassenen Auslndern

    Gemss Art. 43 Abs. 1 AuG haben auslndische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jah-ren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbe-willigung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwlf Jahren haben An-spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG). Die Ansprche auf Familiennachzug erlschen, wenn sie rechtsmissbruchlich geltend ge-macht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausfhrungsbestimmungen ber die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG) oder wenn Widerrufsgrnde nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).

    4.1 Nachzugsfristen Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fnf Jahren geltend gemacht wer-den. Kinder ber zwlf Jahre sind innerhalb von zwlf Monaten nachzuziehen. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhltnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AuG). Betreffend dieser Fristen gilt folgende bergangsregelung: Sie beginnen mit dem Inkrafttre-ten des AuG, d.h. am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhltnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG).

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    Familiennachzug (01.10.2010) Seite 7

    4.2 Erforderliche Dokumente A. Beim Nachzug von Ehegatten:

    Eheschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung) oder, sofern die Heirat in der Schweiz erfolgte, eine Kopie des Schweizer Familienausweises. Das Migrationsamt behlt sich vor, den auslndischen Eheschein auf Kosten der Ge-suchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

    Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Kopie des Wohnungsmietvertrags der knftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate des niedergelassenen Aus-

    lnders, aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbstndig Erwerbenden haben den letzten Jahres-abschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbsttigkeit ausgebt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird.

    Aktueller heimatlicher Strafregisterauszug mit beglaubigter deutscher bersetzung. Ggf. Scheidungsurteil der frheren Ehe.

    B. Beim Nachzug von Kindern:

    Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung). Das Migrationsamt behlt sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

    Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) fr die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern (mit amtlich beglaubigter deutscher berset-zung). Verfgen die Eltern ber das gemeinsame Sorgerecht, ist eine schriftliche Er-klrung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung), wonach er gegen eine definitive bersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Das Migrationsamt behlt sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Aus-landvertretung zu berprfen.

    Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kin-dern ber 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller besttigt werden.

    Kopie des Wohnungsmietvertrags der knftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (smtlicher im gleichen Haus-

    halt wohnhaften, erwerbsttigen Familienangehrigen), aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selb-stndig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrech-nung einzureichen. Sofern keine Erwerbsttigkeit ausgebt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Le-bensunterhalt bestritten wird.

    Ggf. Nachweis, dass sich der Nachzug als fr das Kindswohl notwendig erweist (bei Nichteinhalten der Nachzugsfristen).

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    Familiennachzug (01.10.2010) Seite 8

    4.3 Praxis Das Nachzugsrecht steht unter der Bedingung des Zusammenwohnens. Nach Art. 49

    AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens nicht, wenn wichtige Grnde geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

    Die Wohnung gilt als ausreichend, wenn sie den gesundheits- oder feuerpolizeilichen Anforderungen fr die Unterbringung der gesamten Familie gengt und keine qualifi-zierten Einwnde des Vermieters bestehen (Spescha/Thr/Znd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, N 2 zu Art. 42 AuG). Eine eigene Wohnung kann jedoch nicht ver-langt werden (RRB Nr. 997/2009 vom 24. Juni 2009).

    Zu den Widerrufsgrnden nach Art. 62 AuG siehe Weisung 3.2.2. Grundstzlich muss sich der Widerrufsgrund in der Person des Auslnders verwirklichen. Der Nachzug kann aber verweigert werden, wenn der niedergelassene Familienangehrige Sozial-hilfe bezieht (dazu auch RRB Nr. 1311/2009 vom 26. August 2009). Bezieht der nachziehende Auslnder Sozialhilfe und belaufen sich die bislang insgesamt angefal-lenen Sozialhilfeleistungen auf Fr. 40000.- und mehr, ist die Verweigerung des Nachzugs zu prfen.

    Ein nachtrglicher Familiennachzug, d.h. nach Ablauf der Fristen, wird nur bewilligt, wenn wichtige familire Grnde vorliegen. Beim nachtrglichen Nachzug von Kindern ist dies gegeben, wenn des Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz ge-wahrt werden kann (Art. 47 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 75 VZAE). Dabei ist unter Bercksichtigung der bisherigen und zuknftigen Betreuungsverhltnisse auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimat-land integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschtzen sind.

    Ein Nachzug von Kindern innerhalb der Nachzugsfristen kann nur dann rechtsmiss-bruchlich sein, wenn mit der angestrebten bersiedlung nicht beabsichtigt wird, die Familiengemeinschaft in der Schweiz herzustellen, sondern wenn es allein darum geht, fr die Kinder eine knftige selbstndige Anwesenheit als Erwachsene und eine Erwerbsaufnahme in der Schweiz zu erlangen.

    5 Minderjhrige Kinder von Jahresaufenthaltern, die ber ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verf-gen

    Von diesem Kapitel sind diejenigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung erfasst, die aus Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 43 AuG, Art. 60 AsylG, Art. 8 EMRK oder aus Art. 3 Anhang I FZA einen Anspruch auf Erteilung und Verlngerung der Bewilligung ableiten knnen. Da diese Eltern mit Jahresaufenthaltsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung und Verln-gerung der Bewilligung und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzen, kann aus Art. 8 Ziffer 1 EMRK ein Anspruch abgeleitet werden, wenn zwischen dem Elternteil und dem Kind eine intakte Beziehung besteht. Fr Ansprche, die sich direkt auf Art. 8 EMRK sttzen, ist das Alter der Kinder im Zeitpunkt des Entscheides massgebend. Volljhrige Kinder kn-nen aus Art. 8 EMRK nur einen Nachzugsanspruch ableiten, wenn ein besonderes, nach der Mndigkeit fortbestehendes Abhngigkeitsverhltnis zum Elternteil besteht (BGE 2C_8/2008 vom 14. Mai 2008).

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    Verfgt der Elternteil gesttzt auf Art. 42 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Erteilung und Ver-lngerung der Bewilligung, ist auch fr den Nachzug des Kindes diese Bestimmung massge-bend.

    5.1 Nachzugsfristen Ein Eingriff in den von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ist dem-nach zulssig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und einem legitimen Interesse des Staa-tes entspricht, wie zum Beispiel zur Wahrung und Aufrechterhaltung der ffentlichen Sicher-heit und Ordnung. Der Gesetzgeber setzt in Art. 47 Abs. 1 AuG fr den Anspruch auf Familiennachzug voraus, dass dieser innerhalb von bestimmten Fristen geltend gemacht wird. Diese Einschrnkung stellt keinen Eingriff in die Familienbeziehung dar, da sie diesen nicht verunmglicht oder erheblich erschwert (BBl 2002 S. 3709 ff., insbesondere S. 3740, 3752, 3754 f. [Botschaft zum AuG]). Sie dient der Aufrechterhaltung der Ordnung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, da mit einem raschen Familiennachzug die Integration von Kindern in die hiesigen Verhltnisse wesentlich erleichtert wird. Damit soll auch verhindert werden, dass die Bestimmungen ber den Familiennachzug aus Grnden der besser scheinenden schulischen Ausbildung resp. arbeitsmarktlichen Mglichkeiten zweckwidrig und damit rechtsmissbruchlich verwendet werden. Die Nachzugfristen von Art. 47 AuG sind aus diesen Grnden auch beim Familiennachzug nach Art. 8 EMRK zu beachten. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familien-nachzug innerhalb von fnf Jahren geltend gemacht werden. Kinder ber zwlf Jahre sind innerhalb von zwlf Monaten nachzuziehen. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Auf-enthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhltnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Betreffend dieser Fristen gilt folgende bergangsregelung: Sie beginnen mit dem Inkrafttre-ten des AuG, d.h. am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhltnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG).

    5.2 Erforderliche Dokumente

    Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung). Das Migrationsamt behlt sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

    Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) fr die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern (mit amtlich beglaubigter deutscher berset-zung). Verfgen die Eltern ber das gemeinsame Sorgerecht, ist eine schriftliche Er-klrung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung), wonach er gegen eine definitive bersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Das Migrationsamt behlt sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Aus-landvertretung zu berprfen.

    Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kin-dern ber 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller besttigt werden.

    Kopie des Wohnungsmietvertrags der knftigen Familienwohnung. Kopien der Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (smtlicher im gleichen Haus-

    halt wohnhaften, erwerbsttigen Familienangehrigen), aus welchen der Nettolohn

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    (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Monatslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selb-stndig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrech-nung einzureichen. Sofern keine Erwerbsttigkeit ausgebt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mitteln der Le-bensunterhalt bestritten wird.

    Ggf. Nachweis, dass sich der Nachzug als fr das Kindswohl notwendig erweist (beim nachtrglichen Nachzug).

    5.3 Praxis Das Nachzugsrecht steht unter der Bedingung des Zusammenwohnens. Die Wohnung gilt als ausreichend, wenn sie den gesundheits- oder feuerpolizeilichen

    Anforderungen fr die Unterbringung der gesamten Familie gengt und keine qualifi-zierten Einwnde des Vermieters bestehen (Spescha/Thr/Znd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, N 2 zu Art. 42 AuG).

    Nach Art. 8 Ziffer 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschtzte Familienleben statthaft, sofern dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft fr die nationale Si-cherheit, die ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten ande-rer notwendig ist. Der Nachzug wird deshalb verweigert, wenn Widerrufsgrnde nach Art. 62 AuG vorliegen (siehe Weisung 3.2.2).

    Ein nachtrglicher Familiennachzug, d.h. nach Ablauf der Fristen, wird nur bewilligt, wenn wichtige familire Grnde vorliegen. Beim nachtrglichen Nachzug von Kindern ist dies gegeben, wenn des Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz ge-wahrt werden kann (Art. 47 Abs. 4 AuG in Verbindung mit Art. 75 VZAE). Dabei ist unter Bercksichtigung der bisherigen und zuknftigen Betreuungsverhltnisse auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimat-land integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschtzen sind.

    6 Familiennachzug von Personen mit Aufenthalts-bewilligung

    Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Auslndern mit einer Jahresaufenthalts-bewilligung, die keinen gesetzlichen Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 43 AuG, Art. 60 AsylG, Art. 8 EMRK oder Art. 3 Anhang I FZA auf Erteilung und Verlngerung der Bewilli-gung haben, kann der Familiennachzug gesttzt auf Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 73 VZAE bewilligt werden, wenn

    sie mit diesen zusammenwohnen;

    eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;

    sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;

    die Nachzugsfristen von Art. 73 VZAE eingehalten sind. Art. 44 AuG nennt die bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen, die kumulativ erfllt sein mssen, damit die kantonale Behrde einem Angehrigen eines Jahresaufenthalters die

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    Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilen kann. Die kantonalen Behrden sind im Rahmen ihres Ermessens frei, die Zulassung an strengere Voraussetzun-gen zu knpfen (dazu Ziffer 6.3).

    6.1 Nachzugsfristen Der Familiennachzug muss innerhalb von fnf Jahren geltend gemacht werden. Kinder ber zwlf Jahre mssen innerhalb von zwlf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen begin-nen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienver-hltnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 1, 2 VZAE). Betreffend diese Fristen gilt folgende bergangsregelung: Sie beginnen mit dem Inkrafttreten des AuG, d.h. am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhltnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Besass die betroffene Person vor der Erteilung der aktuellen Aufenthaltsbewilligung bereits die rechtliche Mglichkeit zum Familiennachzug, wird dies bei der Nachzugsfrist angerechnet (Wechsel von der vorlufigen Aufnahme zur Aufenthaltsbewilligung, BFM-Weisung, Ziffer 6.10.2)

    6.2 Erforderliche Dokumente A. Beim Nachzug von Ehegatten:

    Eheschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung) oder, sofern die Heirat in der Schweiz erfolgte, eine Kopie des Schweizer Familienausweises. Das Migrationsamt behlt sich vor, den auslndischen Eheschein auf Kosten der Ge-suchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

    Kopie des Wohnungsmietvertrags der knftigen Familienwohnung. Ggf. Einverstnd-nis des Vermieters.

    Kopien der Lohnabrechnungen der letzten zwlf Monate des um Nachzug ersuchen-den Auslnders, aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Mo-natslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbstndig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbs-ttigkeit ausgebt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nach-gegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird.

    Kopie des Arbeitsvertrags. Aktueller Betreibungsregisterauszug der letzten drei Jahre. Kostenvoranschlag einer Schweizer Krankenkasse fr die monatlichen Prmien der

    obligatorischen Grundversicherung (mit Mindestfranchise). Kopien der Versicherungsausweise der Krankenkasse aller im gleichen Haushalt le-

    benden Personen, woraus die monatliche Prmie ersichtlich ist. Angaben ber die Hhe von Schuld-/Darlehenszinsen, Zahlungen von Alimenten. Aktueller heimatlicher Strafregisterauszug mit beglaubigter deutscher bersetzung. Ggf. Scheidungsurteil der frheren Ehe.

    B. Beim Nachzug von Kindern:

    Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung). Das Migrationsamt behlt sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

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    Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) fr die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern. Verfgen die Eltern ber das gemeinsame Sorgerecht, ist eine schriftliche Erklrung des im Ausland lebenden Elternteils (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung), wonach er gegen eine definitive ber-siedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen. Das Mig-rationsamt behlt sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

    Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kin-dern ber 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller besttigt werden.

    Wohnungsmietvertrag der knftigen Familienwohnung. Ggf. Einverstndnis des Ver-mieters.

    Kopien der Lohnabrechnungen der letzten zwlf Monate des um Nachzug ersuchen-den Auslnders, aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Mo-natslohn etc.) ersichtlich sein muss. Die selbstndig Erwerbenden haben den letzten Jahresabschluss und die letzte Steuerrechnung einzureichen. Sofern keine Erwerbs-ttigkeit ausgebt wird, ist anzugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nach-gegangen und mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird.

    Kopie des Arbeitsvertrags. Aktueller Betreibungsregisterauszug der letzten drei Jahre. Kostenvoranschlag einer Schweizer Krankenkasse fr die monatlichen Prmien der

    obligatorischen Grundversicherung (mit Mindestfranchise). Kopien der Versicherungsausweise der Krankenkasse aller im gleichen Haushalt le-

    benden Personen, woraus die monatliche Prmie ersichtlich ist. Angaben ber die Hhe von Schuld- /Darlehenszinsen, Zahlungen von Alimenten. Ggf. Angaben ber die Betreuungssituation in der Schweiz. Ggf. Nachweis, dass sich der Nachzug als fr das Kindswohl notwendig erweist.

    6.3 Praxis Die Familie muss ber eine eigene Wohnung verfgen. Die Wohnsitznahme bei an-

    deren Personen, namentlich bei den Eltern des um Nachzug ersuchenden Ausln-ders wird nicht akzeptiert.

    Die Wohnung muss den kantonalen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vor-schriften entsprechen. Die notwendige Grsse der Wohnung berechnet sich nach der Regel Anzahl Familienmitglieder minus 1. Weist die Wohnung die erforderliche Min-destgrsse nicht auf, haben die Gesuchsteller das Einverstndnis des Vermieters beizubringen. Wird dieses verweigert, wird den Gesuchstellern eine Frist von drei Monaten eingerumt, um eine bedarfsgerechte Wohnung zu finden (RRB Nr. 142/2010 vom 3. Februar 2010).

    Mit dem Erfordernis der finanziellen Selbstndigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. c AuG soll das frsorgerische Risiko beim Familiennachzug gering gehalten werden. Der um Nachzug ersuchende Auslnder muss in der Lage sein, die Lebenshaltungskosten fr sich und die nachzuziehenden Familienangehrigen aus eigenen Mitteln zu bestrei-ten. Allfllige knftige Erwerbseinkommen der nachzuziehenden Familienangehri-gen oder Zusagen von Dritten knnen grundstzlich nicht bercksichtigt werden (BFM-Weisung 6.4.2.3; RRB Nr. 1259/2009 vom 19. August 2009). Das voraussicht-liche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehrigen kann nur mitberck-sichtigt werden, wenn eine Stelle (Arbeitsvertrag) zugesichert wurde (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3793). Erforderlich ist jedoch, dass der Nachziehende einen wesentli-

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    chen Teil des knftigen Familienunterhalts mit seinen eigenen finanziellen Mitteln bestreiten kann.

    Fr die Berechnung des finanziellen Mindestbedarfs ist der effektive Nettolohn ge-mss Lohnabrechnungen der letzten zwlf Monate, unter Bercksichtigung des 13. Monatslohns, allfllige Nebeneinknfte und Vermgensertrge zu bercksichtigen. Der finanzielle Mindestbedarf ist gemss Richtlinien fr die Ausgestaltung und Be-messung der Vereinigung der Ostschweizer Fremdenpolizeichefs (VOF-Richtlinie; www.vof.ch) zu berechnen. Die Erwerbsttigkeit des Nachziehenden muss gefestigt sein, weshalb whrend einer arbeitsvertraglich vereinbarten Probezeit kein Familiennachzug bewilligt werden kann.

    Da die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zeitlich beschrnkt sind (Rahmenfrist in der Regel von 400 Taggeldern), stellt die Arbeitslosigkeit whrend des Gesuchs-verfahrens ein Grund fr die Ablehnung des Familiennachzugsgesuches dar.

    Selbst wenn die finanziellen Mittel als gengend erscheinen, kann der Familiennach-zug verweigert werden, wenn der um Nachzug ersuchende Auslnder seinen finan-ziellen Verpflichtungen (offene Betreibungen / Verlustscheine) nicht nachkommt (Art. 62 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; RRB Nr. 1259/2009 vom 19. August 2009).

    Der Aufenthalt des nachziehenden Auslnders muss gefestigt sein. Gegen den Auslnder drfen folglich keine Widerrufsgrnde nach Art. 62 AuG (dazu Weisung 3.2.2) vorliegen. Whrend Probezeiten von strafrechtlichen Verurteilungen von min-destens sechs Monaten Freiheitsstrafe ist ebenfalls von einem unsicheren Aufenthalt auszugehen, weshalb der Nachzug in diesen Fllen nicht bewilligt wird.

    Ein nachtrglicher Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfristen wird nur bewilligt, wenn wichtige familire Grnde vorliegen. Diese liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 73 Abs. 3 und Art. 75 VZAE). Dabei ist unter Bercksichtigung der bisherigen und zu-knftigen Betreuungsverhltnisse auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschtzen sind.

    Im Kanton Zrich wird ein nachtrglicher Nachzug von Kindern gesttzt auf Art. 44 AuG auch unter Einhaltung der Nachzugsfristen nur bewilligt, wenn fr die ber-siedlung des Kindes in die Schweiz stichhaltige Grnde vorliegen. Das ist regelms-sig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmglichkeiten beste-hen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermie-den werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm ver-trauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden Betreuungs-mglichkeit im Heimatland sind umso hhere Anforderungen zu stellen, je lter das Kind ist bzw. je grsser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkei-ten sind, zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwnscht ist, dass Kinder erst nach Abschluss der obligatorischen Schule in die Schweiz geholt werden (vgl. BFM-Weisung, Ziffer 6.1.2; RRB Nr. 1308/2009 vom 26. August 2009).

    Der Familiennachzug wird nur bewilligt wenn sich der Lebensmittelpunkt der ge-samten Familie danach in der Schweiz befinden wird. Dies ist gegeben, wenn sich beide Ehepartner und smtliche Kinder unter 18 Jahren im Kanton Zrich aufhalten werden. Der Nachzug des Ehegatten ohne die Kinder oder der Nachzug einzelner le-diger Kinder unter 18 Jahren wird daher nicht bewilligt (vgl. BFM-Weisung, Ziffer 6.1.1; RRB Nr. 765/2010 vom 26. Mai 2010. E. 5b).

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    Wird um Nachzug des Ehegatten eines Auslnders ersucht, der im Rahmen des Fa-miliennachzuges zum Verbleib bei den Eltern zugelassen worden war, ist eine Warte-frist von drei Jahren zu beachten (RRB Nr. 757/2007 vom 30. Mai 2007).

    Die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedrfen, muss gesichert sein. Steht das Kind im schulpflichtigen Alter, bedarf es einer angemessenen Betreu-ung durch einen Elternteil ausserhalb der Schulzeit. Stehen nachzuziehende Jugend-liche nicht mehr im grundschulpflichtigen Alter (obligatorische Schulzeit), so muss de-ren Betreuung in anderer Weise glaubhaft erscheinen, z.B. durch den Besuch von Sprach-, Berufs- oder Fortbildungsschulen.

    7 Familiennachzug von Auslndern mit Kurzauf-enthaltsbewilligung

    Den auslndischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann gesttzt auf Art. 45 AuG eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn

    sie mit diesen zusammenwohnen

    eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und

    sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

    7.1 Erforderliche Dokumente A. Beim Nachzug von Ehegatten:

    Eheschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung) oder, sofern die Heirat in der Schweiz erfolgte, eine Kopie des Schweizer Familienausweises. Das Migrationsamt behlt sich vor, den auslndischen Eheschein auf Kosten der Ge-suchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

    Wohnungsmietvertrag der knftigen Familienwohnung. Ggf. Einverstndnis des Ver-mieters.

    Kopien der Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate der um Nachzug ersuchen-den Person, aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Monats-lohn etc.) ersichtlich sein muss. Sofern keine Erwerbsttigkeit ausgebt wird, ist an-zugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mit-teln der Lebensunterhalt bestritten wird.

    Aktueller Betreibungsregisterauszug.

    B. Beim Nachzug von Kindern:

    Geburtsschein im Original (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung). Das Migrationsamt behlt sich vor, den Geburtsschein auf Kosten der Gesuchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

    Gerichtlicher Sorgerechtsnachweis (Trennungs-, Scheidungsurteil) fr die Kinder bei getrennten oder geschiedenen Eltern. Sollte ein gerichtlicher Sorgerechtsnachweis nicht erhltlich sein, ist eine schriftliche Erklrung des im Ausland lebenden Eltern-teils (mit amtlich beglaubigter deutscher bersetzung), wonach er gegen eine defini-tive bersiedelung des Kindes in die Schweiz nichts einzuwenden hat, einzureichen.

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    Das Migrationsamt behlt sich vor, den Sorgerechtsnachweis auf Kosten der Ge-suchsteller durch die Schweizer Auslandvertretung zu berprfen.

    Angabe der Personalien (Name, Geburtsdatum) und Adressen aller Kinder. Bei Kin-dern ber 15 Jahren muss der ledige Zivilstand durch den Gesuchsteller besttigt werden.

    Wohnungsmietvertrag der knftigen Familienwohnung. Ggf. Einverstndnis des Ver-mieters.

    Kopien der Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate der um Nachzug ersuchen-den Person, aus welchen der Nettolohn (inkl. allflliger Gratifikationen, 13. Monats-lohn etc.) ersichtlich sein muss. Sofern keine Erwerbsttigkeit ausgebt wird, ist an-zugeben, seit wann keiner Erwerbsttigkeit mehr nachgegangen und mit welchen Mit-teln der Lebensunterhalt bestritten wird.

    Aktueller Betreibungsregisterauszug.

    Ggf. Angaben ber die Betreuungssituation in der Schweiz.

    7.2 Praxis Mit Ausnahme der Nachzugsfristen gilt die unter Ziffer 6.3 aufgefhrte Praxis.

    8 Verfahrensfragen

    8.1 Vorgehen zur berprfung der Dokumente durch die Schweizer Vertretung

    Gemss Weisung des BFM Einreiseverfahren beim Familiennachzug vom 1. Dezember 2005, werden Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern aus Staaten ge-mss der dort enthaltenen Liste nur behandelt, wenn die nachzuziehenden Personen per-snlich bei der zustndigen Schweizer Auslandvertretung vorsprechen und das ordentliche Visumverfahren durchlaufen. Die nachzuziehenden Personen haben dabei die Zivilstands-dokumente vorzulegen.

    Die Auslandvertretung hat in einem summarischen Verfahren zu prfen, ob die Einreisebe-dingungen erfllt sind. Danach leitet sie das Gesuch mit den Originalurkunden und wenn notwendig mit einer Stellungnahme an die zustndige kantonale Auslnderbehrde weiter. In der Stellungnahme hat die Auslandvertretung auf die Besonderheiten des jeweiligen Lan-des hinzuweisen. Sie gibt eine Empfehlung ab, ob eine Dokumentenberprfung angezeigt ist, und teilt mit, wie hoch die Kosten in Schweizer Franken fr eine berprfung der Zi-vilstandsdokumente sind.

    Das Migrationsamt wartet den Eingang des Visumsgesuches mit der Stellungnahme der Schweizer Auslandvertretung ab, bevor es prft, ob die Voraussetzungen erfllt sind. Anlss-lich dieser Prfung wird darber entschieden, ob aufgrund der Stellungnahme der Schweizer Auslandvertretung weitere Abklrungen im Ausland durchzufhren sind (Dokumentenber-prfung, Einsatz eines Vertrauensanwaltes). Sofern Abklrungen im Ausland vorgenommen werden mssen, wird bei dem in der Schweiz lebenden Familienangehrigen ein Kostenvor-schuss erhoben, der diese Auslagen deckt. Das Gesuch wird erst nach Bezahlung des Vor-schusses weiterbehandelt.

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    8.2 DNA-Tests Gemss Art. 33 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 2004 ber genetische Untersuchun-gen beim Menschen (GUMG) kann die Erteilung von Bewilligungen bei begrndeten Zweifel ber die Abstammung oder die Identitt einer Person, die sich auf andere Weise nicht aus-rumen lassen, von der Erstellung von DNA-Profilen abhngig gemacht werden. Die DNA-Profile drfen aber nur erstellt werden, wenn die betroffenen Personen schriftlich zustimmen.

    Wenn wir begrndete Zweifel an der Abstammung der gesuchstellenden Person haben, ver-langen wir gesttzt auf Art. 33 GUMG und Art. 90 AuG (Mitwirkungspflicht) einen DNA-Test. Wenn die gesuchstellende Person nicht einwilligt, und fr die Weigerung der Mitwirkung kei-ne stichhaltigen Grnde geltend machen kann, ist das Nachzugsgesuch abzuweisen.

    8.3 Originaldokumente Folgendes Vorgehen ist bei der Bearbeitung von Originaldokumenten zu beachten:

    Original Zivilstandsdokumente sind den Gesuchstellenden zu retournieren. Ausnah-me: Wenn die Echtheit der Dokumente in Frage gestellt wird und das Gesuch abge-wiesen wird, behalten wir die Originalakten bei uns.

    Original Zivilstandsdokumente werden fr unsere Akten kopiert; die Kopien sind mit dem Vermerk Kopie ab Original, dem Kurzzeichen und dem Datum zu versehen.

    Die Dokumente, die retourniert werden, sind auf dem Begleitschreiben genauer zu bezeichnen (z.B. 1 Eheschein, 3 Geburtsscheine, 1 Familienbchlein usw.).

    Die Original Zivilstandsdokumente werden mit normaler Post verschickt.

    9 Inkrafttreten Die vorliegende Weisung tritt per 1. Oktober 2010 in Kraft.