Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 9 BauGB ... · den. Diese Anbauverbotszone, gemessen...

1
Tränke In der In der Tränke Auf der Lerchweide Odenberger Teile 46/1 45 44 42 46/2 6/5 13 15/2 14 15/1 45/3 43 Flur 8 Flur 5 11 Der kleine Odenberg 12 In der Tränke 16 BAB (A 49) F 1 SO Einzuhaltender Abstand zum befestigten Fahrbahnrand der Betriebsab- / auffahrt mind. 15,00m Einzuhaltender Abstand zum mind. 40,00m Fahrbahnrand der BAB 49 70.0 40.0 3.0 3.0 3.0 Fahrbahnrand 15.0 10 0 50m M. 1/ 1000 Büro für Stadtbauwesen Dipl. Ing. Helmut Meißner Städtebauarchitekt - Stadtplaner Tel 05665/ 969 0110 - Fax 05665/ 969 0113 - mail: [email protected] Hühnefelder Straße 20 - 34295 Edermünde Stadt Gudensberg , ST Gudensberg Bebauungsplan Nr. 88 „Sondergebiet Solarstromanlage – In der Tränke“ 0353 – Stand: 08.07.2019 Übersichtsplan ohne Maßstab Art der baulichen Nutzung SO Baugrenzen Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 (2) BauNVO Zweckbestimmung: "Photovoltaik - Freiflächenanlage" Planzeichenerklärung Baugrenze Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Flurgrenze Flurstücksgrenze, vorhanden für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Natur und Landschaft Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) 20 BauGB F 1 Nummer der Grünfläche, z.B. 1 H/B = 505 / 850 (0.43m²) Allplan 2011 7. Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 91 Hessische Bauordnung 7.1 Errichtung von Modultischen. Modultische sind fundamentfrei zu gründen. Die Tragkonstruktion ist in den Boden einzurammen bzw. über Erdanker zu verankern. Eine Gründung auf Betonstreifen- fundamenten bzw. Einzelfundamenten wird nicht zugelassen. 7.2 Grundstückseinfriedung Die maximale Zaunhöhe wird auf 2,50 m begrenzt. Zur Verhinderung von Wander- hindernissen sind für kleinere Tiere entsprechende Durchlässe vorzusehen. Zwi- schen Zaunanlage und Boden i st ein Mindestabstand von 15 cm einzuhalten. 7.3 Belange des Verkehrs Bauverbotszonen gem. § 9 Abs. 1 FStrG Die gemäß § 9 (1) FStrG einzuhaltenden Grenzabstände für Hochbauten jeder Art sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Längs der Autobahn dürfen in einer Entfernung bis zu 40 m keine Hochbauten errichtet wer- den. Diese Anbauverbotszone, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB A 49 ist ei nzuhalten. Neben Hochbauten, zu denen auch di e Photovoltaikmodule zählen, gilt dies auch für Neben- und Werbeanlagen, sowie für Aufschüttungen bzw. Abgrabungen grö- ßeren Umfangs. Bei der Planung der Trafostation, Übergabestation, Einbruchmel- deanlage u. dgl. i st die Bauverbotszone zu berücksichtigen. Darüber hinaus bedürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrG bauliche Anlagen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn diese in einer Entfernung von bis zu 100 m vom äu- ßeren Fahrbahnrand der Bundesautobahn, einschließlich der Rampen, errichtet werden soll en. Im Bereich der Betriebsab-/auffahrt der BAB A 49 wird eine Ausnahme von den Festsetzungen des § 9 (1) FstrG zugelassen. Zum befestigen Fahrbahnrand der Betriebsab-/auffahrt ist ein Mindestabstand von 15,0 m einzuhalten. Die Bauver- botszone ist grundsätzlich von entsprechender Bebauung freizuhalten. Die Abstände (Bauverbotszone BAB A 49 und 15,0 m Betriebszufahrt) sind auch für bauliche Anlagen, die keine Hochbauten sind (z. B. Zaun- und Toranlagen) ein- zuhalten. Die Zaunanlage im 15,0 m Bereich der Betriebszufahrt darf eine Mähbrei- te (ca. 3,0 m) näher zum Fahrbahnrand angelegt werden. Werbeanlagen Werbeanlagen dürfen innerhalb der Bauverbotszone mit 40,00 m und der Baube- schränkungszone mit 100,00 - gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der BAB A 49 - nicht errichtet werden. Auf den § 33 gemäß StVO wird verwiesen. Verkehrliche Erschließung der Sonderbaufläche Direkte Zufahrten zur BAB A 49 und des Betriebsanschlusses sind unzulässig. Einzuhaltende Abstände für Anpflanzungen Auf den Grundstücken des Straßenbaulastträgers dürfen keine Kompensations- maßnahmen durchgeführt werden. Durch di e weiteren Kompensationsmaßnahmen darf das Straßengrundstück nicht beeinträchtigt werden. Bei Anpflanzungen von Hochstämmen ist ein Abstand von mindestens 10 m und bei Sträuchern von min- destens 5 m zur Straßengrundstücksgrenze einzuhalten. 8. Hinweise 8.1 Sicherung von Bodendenkmälern Bodendenkmäler sind gemäß dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG) unter Schutz gestellt. Wer bei Erdarbeiten Bo- dendenkmäler und Kleindenkmäler (historische Grenzsteine o. ä.) entdeckt oder findet, hat dies gem. § 20 Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege und der Unte- ren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Funde und Fundstellen sind in unverän- dertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen. 8.2 Berücksichtigung von Gehölzen (Gehölzliste)/ Hinweise zur Einhal- tung von Grenzabständen Im Rahmen der privaten Freiraumgestaltung sind folgende Gehölze zu berücksich- tigen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Neuanpflanzungen die nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz gem. §§ 38 bis 40 vorgegebenen Grenzabstände für Bäume, Sträucher und lebende Hecken einzuhalten sind. Bäume (Pflanzgüte: Hochstamm STU 14/16 cm) - Ac er campestre (Feld-Ahorn) - Acer platanoides (Spitz-Ahorn) - Ac er pseudoplatanus (Berg-Ahorn) - Betula verrucosa (Sand-Birk e) - Carpinus betulus (Weiß-Buche) - Fagus sylvatica (Buche) - Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) - Malus silvestris (Wildapfel) - Pyrus communis (Wildbirne) - Prunus avium (Vogelkirsche) - Quercus petraea (Trauben-Eiche) - Querc us robur (Stiel-Eiche) - Salix capraea (Salweide) - Sorbus aria (Mehlbeere - Sorbus auc uparia (Gem. Eberesche) - Sorbus torminalis (Elsbeere) - Tilia cordata (Winter-Linde) - Tilia platyphyllos (Sommerlinde) Sträucher - Cornus sanguinea (Blutr. Hartriegel) - Corylus avellana (Gemeine Hasel) - Crataegus laevigata (Weißdorn) - Crataegus monogyna (Weißdorn) - Deutzia i. S. - Ligustrum vulgare (Liguster) - Lonicera periclymenum (Wald-Geißbl.) - Philadelphus (Bauernjasmin) - Rosa canina (Hunds-Rose) - Rosa rubiginosa (WeinRose) - Rubus fruticosus (Brombeere) - Rubus ideaeus (Himbeere) - Sambucus nigra (Schwar. Holunder) - Sambucus racemosa (Traubenholun.) - Syringa vulgaris (Flieder) - Viburnum opulus (Gem. Schneeball) - Viburnum lantana (Wolliger Schneeb.) - Weigelie i. S. Rechtsgrundlagen in der gültigen Fassung: - Baugesetzbuch (BauGB) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Planzeichenverordnung (PlanzV) - Hessische Bauordnung (HBO) - Hessische Gemeindeordnung (HGO) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. dem Hess. Ausführungsgesetz zum BNatSchG (HAGBNatSchG) - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 9 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Innerhalb des räumlichen Geltungsberei chs des Bebauungsplanes wird folgende Nutzung zugelassen: Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage 1.2 Zulässigkeit von Nutzungen gem. § 1 BauNVO Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes gem. § 11 Abs.2 BauNVO werden bauli- che Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie sowie die dazu notwendigen Nebenanlagen in Form von Wechselrichtern, Transformatoren und Schaltanlagen sowie Versorgungsleitungen zugelassen. Die Flächen unterhalb der Module der Photovoltaikanlage (mit Ausnahme evtl. Fundamente) sowie die nicht überbaubaren Flächen des Sonstigen Sondergebietes sind als extensive Grünflächen anzulegen. Zur Verhinderung der Verbuschung der Flächen werden eine Schafbeweidung oder alternativ eine 1 x jährliche Mahd zwi- schen Ende Juli und Ende August zugelassen. Zur Erhöhung des Biotopwertes sowie zur Schaffung von Schutz- und Brutstätten sind für Reptilien an verschiedenen Stellen mindestens 10 Steinhaufen aus Feldle- sesteinen anzulegen. 2. Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Zulässige Grundflächenzahl Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird festgesetzt auf 0,30 Zulässige Höhe baulicher Anlagen in Meter gem. § 16 (2) 4 BauNVO Die max. zulässige Höhe bau- licher Anlagen wird festgesetzt auf: mind. 0,5 bis max. 3,2 m Bezugspunkt der festgesetzten Traufhöhen Die zulässige Traufhöhe wird von der Oberkante der vorhandenen, natürlichen Ge- ländehöhe im senkrechten Schnittpunkt mit dem Firstpunkt der obersten Modultafel gemessen. Als natürli ches Gelände gilt die Grundstückstopografie vor Beginn jegli- cher Bauarbeiten. Ausrichtung der Modulreihen Zur Vermeidung von Lichtimmissionen auf der BAB A49 und der Kreisstraße K6 sind die Vorgaben des Blendgutachtens vom 11.06.2019 zu beachten. Die Module sind in einem Winkel von 15 Grad und einem Azimut von 195 Grad auszurichten. 3. Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Gemäß § 22 (4) BauNVO wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es können Gebäude/ Anlagen ohne Längenbeschränkung in offener Bauweise errichtet wer- den. 4. Überbaubare Grundstücksflächen gem. § 23BauNVO Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. 5. Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Die Fahrbahn der BAB A 49 ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. Der dargestellte Fahrbahnrand kann von der Plandarstellung abweichen. 6. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- lung von Natur und Landschaft gem. § 9 (1) 20 BauGB Die private Fläche F1 ist von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhalten und mit heimischen, standortgerechten Laubholzarten mehrreihig (Pflanzverband 1,5 m) zu bepflanzen, zu unterhal ten sowie extensiv zu pflegen. Pro 25 m² Pflanzfläche sind 15 Gehölze (Sträucher, mind. 2 x verpflanzt/ Heister > 2,0 m) zu pflanzen. Die unter Belange des Verkehrs - Kompensationsmaßnahmengenannten Vorga- ben sind bei der Bepflanzung der Fläche F1 zu beachten. Die Bepflanzung ist innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Photovoltaik- Freiflächenanlage durchzuführen. Eine sachgerechte Pflege ist sicherzustellen. Ab- gänge sind innerhalb von zwei Pflanzperioden gleichwertig zu ersetzen. Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.11.2018 den Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 Sondergebiet Solarstromanlage In der Tränke “ ge- fasst. Der Einleitungsbeschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB am 20.03.2019 bekannt gemacht. Öffentliche Auslegung Der Magistrat der Stadt Gudensberg hat in seiner Sitzung am 25.06.2019 dem Entwurf des Bebau- ungsplanes Nr. 88 Sondergebiet Solarstromanlage In der Tränkemit örtlichen Bauvorschriften und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB be schlossen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 17.07.2019 öffentlich bekannt gegeben. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat mit Begründung einschließlich Umweltbericht, sowie bereits vor- liegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 25.07.2019 bis 26.08.2019 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Satzungsbeschluss Nach Prüfung der Anregungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 88 Sondergebiet Solarstromanlage In der Tränkemit örtlichen Bauvorschrif- ten und Begründung in ihrer Sitzung am 00.00.2019 als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen. Gudensberg, den __ ___ ___ ___ ___ ___ __ __ ____ __ ____ ___ ___ ___ ___ _ Bürgermeister Ausfertigungsvermerk Die vorliegende Ausfertigung des Bebauungsplanes entspricht der von der Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Gudensberg am 00.00.2019 beschlossenen Satzung. Gudensberg , den __ ___ ___ ___ ___ ___ _ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ __ Bürgermeister Bekanntmachung/ Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss wurde am 00.00.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntma- chung tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Hinweis zur Bekanntmachung Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- hältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be- achtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Gudensberg, den __ ___ ___ ___ ___ ___ __ __ ____ __ ____ ___ ___ ___ ___ _ Bürgermeister Planunterlage Es wird bescheinigt, dass die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters über- einstimmen. Homberg (Efze), den ___ _____ ____ _____ _____ ____ ____ Amt für Bodenmanagement Im Auftrag

Transcript of Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 9 BauGB ... · den. Diese Anbauverbotszone, gemessen...

Page 1: Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 9 BauGB ... · den. Diese Anbauverbotszone, gemessen vom äußeren Rand der befestigten F ahrb nd eBA 49 is tzu l . Neben Hochbauten,

Tränke

In der

In der Tränke

Auf derLerchweide

Odenberger Teile

46/1

45

44

42

46/2

6/5

13

15/2

14

15/1

45/3

43

Flur 8

Flur 5

11

Der kleine Odenberg

12

In der Tränke

16

BAB (A 49)

F 1

SO

Einzuhaltender Abstand zum befestigtenFahrbahnrand der Betriebsab- / auffahrtmind. 15,00m

Einzuhaltender Abstand zum

mind. 40,00mFahrbahnrand der BAB 49

70.0

40.0

3.0

3.0

3.0

Fahrbahnrand

15.0

100 50m

M. 1/ 1000

Büro für StadtbauwesenDipl. Ing. Helmut Meißner Städtebauarchitekt - Stadtplaner

Tel 05665/ 969 0110 - Fax 05665/ 969 0113 - mail: [email protected]ühnefelder Straße 20 - 34295 Edermünde

Stadt Gudensberg , ST Gudensberg

Bebauungsplan Nr. 88 „Sondergebiet Solarstromanlage – In der Tränke“

0353 – Stand: 08.07.2019 Übersichtsplan ohne Maßstab

Art der baulichen Nutzung

SO

Baugrenzen

Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 (2) BauNVOZweckbestimmung: "Photovoltaik - Freiflächenanlage"

Planzeichenerklärung

Baugrenze

Sonstige Planzeichen

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

Flurgrenze

Flurstücksgrenze, vorhanden

für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-lung von Natur und Landschaft

Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflegeund zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 (1) 20 BauGB

F 1 Nummer der Grünfläche, z.B. 1

H/B = 505 / 850 (0.43m²) Allplan 2011

7. Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 91 Hessische Bauordnung

7.1 Errichtung von Modultischen. Modultische sind fundamentfrei zu gründen. Die Tragkonstruktion ist in den Boden einzurammen bzw. über Erdanker zu verankern. Eine Gründung auf Betonstreifen-fundamenten bzw. Einzelfundamenten wird nicht zugelassen.

7.2 Grundstückseinfriedung Die maximale Zaunhöhe wird auf 2,50 m begrenzt. Zur Verhinderung von Wander-hindernissen sind für kleinere Tiere entsprechende Durchlässe vorzusehen. Zwi-schen Zaunanlage und Boden ist ein Mindestabstand von 15 cm einzuhalten.

7.3 Belange des Verkehrs Bauverbotszonen gem. § 9 Abs. 1 FStrG Die gemäß § 9 (1) FStrG einzuhaltenden Grenzabstände für Hochbauten jeder Art sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Längs der Autobahn dürfen in einer Entfernung bis zu 40 m keine Hochbauten errichtet wer-den. Diese Anbauverbotszone, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB A 49 ist einzuhalten. Neben Hochbauten, zu denen auch die Photovoltaikmodule zählen, gilt dies auch für Neben- und Werbeanlagen, sowie für Aufschüttungen bzw. Abgrabungen grö-ßeren Umfangs. Bei der Planung der Trafostation, Übergabestation, Einbruchmel-deanlage u. dgl. ist die Bauverbotszone zu berücksichtigen. Darüber hinaus bedürfen gem. § 9 Abs. 2 FStrG bauliche Anlagen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn diese in einer Entfernung von bis zu 100 m vom äu-ßeren Fahrbahnrand der Bundesautobahn, einschließlich der Rampen, errichtet werden sollen. Im Bereich der Betriebsab-/auffahrt der BAB A 49 wird eine Ausnahme von den Festsetzungen des § 9 (1) FstrG zugelassen. Zum befestigen Fahrbahnrand der Betriebsab-/auffahrt ist ein Mindestabstand von 15,0 m einzuhalten. Die Bauver-botszone ist grundsätzlich von entsprechender Bebauung freizuhalten. Die Abstände (Bauverbotszone BAB A 49 und 15,0 m Betriebszufahrt) sind auch für bauliche Anlagen, die keine Hochbauten sind (z. B. Zaun- und Toranlagen) ein-zuhalten. Die Zaunanlage im 15,0 m Bereich der Betriebszufahrt darf eine Mähbrei-te (ca. 3,0 m) näher zum Fahrbahnrand angelegt werden. Werbeanlagen Werbeanlagen dürfen innerhalb der Bauverbotszone mit 40,00 m und der Baube-schränkungszone mit 100,00 - gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der BAB A 49 - nicht errichtet werden. Auf den § 33 gemäß StVO wird verwiesen. Verkehrliche Erschließung der Sonderbaufläche Direkte Zufahrten zur BAB A 49 und des Betriebsanschlusses sind unzulässig. Einzuhaltende Abstände für Anpflanzungen Auf den Grundstücken des Straßenbaulastträgers dürfen keine Kompensations-maßnahmen durchgeführt werden. Durch die weiteren Kompensationsmaßnahmen darf das Straßengrundstück nicht beeinträchtigt werden. Bei Anpflanzungen von Hochstämmen ist ein Abstand von mindestens 10 m und bei Sträuchern von min-destens 5 m zur Straßengrundstücksgrenze einzuhalten.

8. Hinweise

8.1 Sicherung von Bodendenkmälern Bodendenkmäler sind gemäß dem „Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmäler“ (Denkmalschutzgesetz - DSchG) unter Schutz gestellt. Wer bei Erdarbeiten Bo-dendenkmäler und Kleindenkmäler (historische Grenzsteine o. ä.) entdeckt oder findet, hat dies gem. § 20 Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege und der Unte-ren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Funde und Fundstellen sind in unverän-dertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen.

8.2 Berücksichtigung von Gehölzen (Gehölzliste)/ Hinweise zur Einhal-tung von Grenzabständen Im Rahmen der privaten Freiraumgestaltung sind folgende Gehölze zu berücksich-tigen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Neuanpflanzungen die nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz gem. §§ 38 bis 40 vorgegebenen Grenzabstände für Bäume, Sträucher und lebende Hecken einzuhalten sind. Bäume (Pflanzgüte: Hochstamm STU 14/16 cm) - Acer campestre (Feld-Ahorn) - Acer platanoides (Spitz-Ahorn) - Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) - Betula verrucosa (Sand-Birke) - Carpinus betulus (Weiß-Buche) - Fagus sylvatica (Buche) - Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) - Malus silvestris (Wildapfel) - Pyrus communis (Wildbirne) - Prunus avium (Vogelkirsche) - Quercus petraea (Trauben-Eiche) - Quercus robur (Stiel-Eiche) - Salix capraea (Salweide) - Sorbus aria (Mehlbeere - Sorbus aucuparia (Gem. Eberesche) - Sorbus torminalis (Elsbeere) - Tilia cordata (Winter-Linde) - Tilia platyphyllos (Sommerlinde) Sträucher - Cornus sanguinea (Blutr. Hartriegel) - Corylus avellana (Gemeine Hasel) - Crataegus laevigata (Weißdorn) - Crataegus monogyna (Weißdorn) - Deutzia i. S. - Ligustrum vulgare (Liguster) - Lonicera periclymenum (Wald-Geißbl.) - Philadelphus (Bauernjasmin) - Rosa canina (Hunds-Rose) - Rosa rubiginosa (Wein–Rose) - Rubus fruticosus (Brombeere) - Rubus ideaeus (Himbeere) - Sambucus nigra (Schwar. Holunder) - Sambucus racemosa (Traubenholun.) - Syringa vulgaris (Flieder) - Viburnum opulus (Gem. Schneeball) - Viburnum lantana (Wolliger Schneeb.) - Weigelie i. S.

Rechtsgrundlagen in der gültigen Fassung: - Baugesetzbuch (BauGB) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Planzeichenverordnung (PlanzV) - Hessische Bauordnung (HBO) - Hessische Gemeindeordnung (HGO) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. dem Hess. Ausführungsgesetz zum

BNatSchG (HAGBNatSchG) - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 9 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes wird folgende

Nutzung zugelassen: Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlage

1.2 Zulässigkeit von Nutzungen gem. § 1 BauNVO Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes gem. § 11 Abs.2 BauNVO werden bauli-che Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie sowie die dazu notwendigen Nebenanlagen in Form von Wechselrichtern, Transformatoren und Schaltanlagen sowie Versorgungsleitungen zugelassen. Die Flächen unterhalb der Module der Photovoltaikanlage (mit Ausnahme evtl. Fundamente) sowie die nicht überbaubaren Flächen des Sonstigen Sondergebietes sind als extensive Grünflächen anzulegen. Zur Verhinderung der Verbuschung der Flächen werden eine Schafbeweidung oder alternativ eine 1 x jährliche Mahd zwi-schen Ende Juli und Ende August zugelassen. Zur Erhöhung des Biotopwertes sowie zur Schaffung von Schutz- und Brutstätten sind für Reptilien an verschiedenen Stellen mindestens 10 Steinhaufen aus Feldle-sesteinen anzulegen.

2. Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Zulässige Grundflächenzahl Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird festgesetzt auf 0,30 Zulässige Höhe baulicher Anlagen in Meter gem. § 16 (2) 4 BauNVO Die max. zulässige Höhe bau-licher Anlagen wird festgesetzt auf: mind. 0,5 bis max. 3,2 m

Bezugspunkt der festgesetzten Traufhöhen Die zulässige Traufhöhe wird von der Oberkante der vorhandenen, natürlichen Ge-ländehöhe im senkrechten Schnittpunkt mit dem Firstpunkt der obersten Modultafel gemessen. Als natürliches Gelände gilt die Grundstückstopografie vor Beginn jegli-cher Bauarbeiten.

Ausrichtung der Modulreihen Zur Vermeidung von Lichtimmissionen auf der BAB A49 und der Kreisstraße K6 sind die Vorgaben des Blendgutachtens vom 11.06.2019 zu beachten. Die Module sind in einem Winkel von 15 Grad und einem Azimut von 195 Grad auszurichten.

3. Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Gemäß § 22 (4) BauNVO wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Es können Gebäude/ Anlagen ohne Längenbeschränkung in offener Bauweise errichtet wer-den.

4. Überbaubare Grundstücksflächen gem. § 23BauNVO Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.

5. Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Die Fahrbahn der BAB A 49 ist in der Planzeichnung nachrichtlich dargestellt. Der dargestellte Fahrbahnrand kann von der Plandarstellung abweichen.

6. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-lung von Natur und Landschaft gem. § 9 (1) 20 BauGB Die private Fläche F1 ist von baulichen und sonstigen Anlagen freizuhalten und mit heimischen, standortgerechten Laubholzarten mehrreihig (Pflanzverband 1,5 m) zu bepflanzen, zu unterhalten sowie extensiv zu pflegen. Pro 25 m² Pflanzfläche sind 15 Gehölze (Sträucher, mind. 2 x verpflanzt/ Heister > 2,0 m) zu pflanzen. Die unter „Belange des Verkehrs - Kompensationsmaßnahmen“ genannten Vorga-ben sind bei der Bepflanzung der Fläche F1 zu beachten. Die Bepflanzung ist innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Photovoltaik-Freiflächenanlage durchzuführen. Eine sachgerechte Pflege ist sicherzustellen. Ab-gänge sind innerhalb von zwei Pflanzperioden gleichwertig zu ersetzen.

Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.11.2018 den Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 88 „Sondergebiet Solarstromanlage – In der Tränke“ ge-fasst. Der Einleitungsbeschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB am 20.03.2019 bekannt gemacht.

Öffentliche Auslegung Der Magistrat der Stadt Gudensberg hat in seiner Sitzung am 25.06.2019 dem Entwurf des Bebau-ungsplanes Nr. 88 „Sondergebiet Solarstromanlage – In der Tränke“ mit örtl ichen Bauvorschriften und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB be schlossen. Ort und Dauer der Auslegung wurden am 17.07.2019 öffentlich bekannt gegeben. Der Entwurf des Bebauungsplanes hat mit Begründung einschließlich Umweltbericht, sowie bereits vor-liegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 25.07.2019 bis 26.08.2019 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

Satzungsbeschluss Nach Prüfung der Anregungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB hat die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 88 „Sondergebiet Solarstromanlage – In der Tränke“ mit örtlichen Bauvorschrif-ten und Begründung in ihrer Sitzung am 00.00.2019 als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen.

Gudensberg, den __ ___ ___ ___ ___ ___ __ __ ____ __ ____ ___ ___ ___ ___ _ Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk Die vorliegende Ausfertigung des Bebauungsplanes entspricht der von der Stadtverordnetenver-sammlung der Stadt Gudensberg am 00.00.2019 beschlossenen Satzung.

Gudensberg, den __ ___ ___ ___ ___ ___ _ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ ___ __ Bürgermeister

Bekanntmachung/ Inkrafttreten Der Satzungsbeschluss wurde am 00.00.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntma-chung tri tt der Bebauungsplan mit örtl ichen Bauvorschriften gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Hinweis zur Bekanntmachung Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtl iche Verletzung der Vorschriften über das Ver-hältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB be-achtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtl ich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gil t entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gudensberg, den __ ___ ___ ___ ___ ___ __ __ ____ __ ____ ___ ___ ___ ___ _ Bürgermeister

Planunterlage Es wird bescheinigt, dass die Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters über-einstimmen.

Homberg (Efze), den ___ _____ ____ _____ _____ ____ ____ Amt für Bodenmanagement Im Auftrag